Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130407-O/U/cs-hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Landfriedensbruch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendgericht, vom 24. April 2013 (DJ130001)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der beschuldigte Jugendliche A._____ ist schuldig a) des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, b) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine Unterbringung des beschuldigten Jugendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 3. Für den beschuldigten Jugendlichen wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG wird mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 5. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2011 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Freiheitsentzug wird widerrufen. 6. Der beschuldigte Jugendliche A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit zweieinhalb Monaten Freiheitsentzug als Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. September 2011), wobei 1 Tag als durch Untersuchungshaft erstanden ist.
- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'500.– die weiteren Auslagen betragen: CHF ausstehend Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 500.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 15'978.60 Auslagen Vorverfahren (Kosten für das Gutachten) CHF 18'978.60 Kosten total 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem beschuldigten Jugendlichen auferlegt, aber sogleich definitiv abgeschrieben. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 43 S. 1) Es sei auf die Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG zu verzichten. Eventualiter sei anstelle einer Unterbringung zusätzlich zur ambulanten Behandlung eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 45 S. 1) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen bzw. es sei eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG anzuordnen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
_________________________
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 24. April 2013 (nicht 26. August 2013; vgl. dazu Urk. 41 und 42) des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, wurde der beschuldigte Jugendliche des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Es wurde eine Unterbringung des beschuldigten Jugendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG und eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. Dabei wurde die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. Sodann wurde die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2011 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Freiheitsentzug widerrufen und der beschuldigte Jugendliche wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit zweieinhalb Monaten Freiheitsentzug als Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. September 2011), wobei 1 Tag als durch Untersuchungshaft erstanden ist.
- 5 - 2. Gegen dieses Urteil liess der jugendliche Beschuldigte rechtzeitig die Berufung erklären (Urk. 24). Er beantragt mit seiner Berufung, von einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG sei abzusehen (Urk. 29). Da sich die Berufung somit nicht gegen die Schuldsprüche, den Widerruf, die Strafzumessung und die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG richtet, ist vorzumerken, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden ist. 3. Die Oberjungendanwaltschaft meldete keine Berufung an und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 32). Als Beweisergänzung wurde die Einholung eines aktualisierten Massnahmeberichts beim … [Massnahme] beantragt (Urk. 29). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 wurde dem Antrag stattgegeben (Urk. 36 und 37). II. Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG 1. Die Vorinstanz hat den jugendlichen Beschuldigten gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Gemäss dieser Bestimmung ordnet die urteilende Behörde eine solche Unterbringung im Sinne von 15 Abs. 1 an, falls die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Dabei ist zu beachten, dass stets zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 12 - 14 JStG, die den Jugendlichen in seinem Umfeld belassen, zur Erreichung des Zieles genügen (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 zu Art. 15 JStG). 2. Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger vor, es sei die Weiterführung der geschlossenen Unterbringung zu prüfen. Der Beschuldigte wolle eine Attestlehre auf dem Bauernhof machen. Ein solcher Ausbildungsplan sei für ihn ganz wichtig, er müsse sich an einem Ziel orientieren können. Bei der Arbeit könne er sich beweisen, könne etwas bewirken, etwas leisten. Das mache ihm Freude und motiviere
- 6 ihn. Es sei ihm auch bewusst, dass er an sich arbeiten müsse und unter strenger Beobachtung stehe. Er wisse, dass er sich keine weiteren Delikte leisten könne und jetzt unter dem Regime des Erwachsenenstrafrechts stehen würde. Dies würde helfen, das Rückfallrisiko zu minimieren. Die Verteidigung beantragt deswegen eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, eventuell verbunden mit einer persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG. Eventualiter sei zu prüfen, ob eine Unterbringung im Sinne von Abs. 1 von Art. 15 JStG den Bedürfnissen des Beschuldigten und dem Schutz Dritter Rechnung tragen könne (Urk. 22 S. 3 f.). Der Verteidiger brachte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe weitere Fortschritte gemacht, die Lage habe sich gegenüber der Situation vor 2 Jahren sehr und weitgehend positiv verändert. Er verweigere zwar eine Therapie, sei aber auch so in den letzten Monaten nicht mehr gewalttätig geworden. Das im Massnahmebericht erwähnte "deutliche Rückfallrisiko" sei daher zu relativieren. Da diese Fortschritte sich nach der letzten Begutachtung eingestellt hätten, könne nicht einfach auf diese Begutachtung abgestellt werden. Ohne Aussicht auf Entlassung aus der Unterbringung habe der Beschuldigte schlechte Aussichten auf eine Lehrstelle, aber eine Lehrstelle sei wohl Voraussetzung für die Entlassung aus der Unterbringung (Urk. 43 S. 2 f.) 3.1. Mit Datum vom 26. April 2012 wurde ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten vom Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich verfasst (Urk. 8/2). Die Vorinstanz hat das Gutachten ausführlich wiedergeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 8/2 S. 8-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere weist das Gutachten - was nochmals hervorzuheben ist - auf die Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Unterbringung hin, als Folge des im erzieherischen Bereich feststellbaren mangelnden Problembewusstseins, der eingeschränkten Absprachefähigkeit und den erheblichen Verwahrlosungstendenzen (Urk. 8/2 S. 46). Deliktpräventiv sei eine erhöhte Aufsicht über sein Freizeitverhalten erforderlich. Es erscheine notwendig, dass er von Bezugspersonen stetige Bindungsangebote und Rückmeldungen auf sein Verhalten erhalte. Im Rahmen der stationären Unterbringung soll schliesslich die Motivation für eine Berufsaus-
- 7 bildung gefördert und ihm eine solche ermöglicht werden (Urk. 8/2 S. 46). Ein stabiles Setting in einer geschlossenen Unterbringung sei notwendig, da A._____ sehr klare äussere Strukturen benötige, die seiner inneren Haltlosigkeit, der nachhaltig beeinträchtigten Anpassungs- und Funktionsfähigkeit und Beeinflussbarkeit viel entgegensetzten (Urk. 8/2 S. 46). 3.2. Den Massnahmebericht des … vom 4. April 2013 (Urk. 17/1) hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben (Urk. 28 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festgehalten wurde, dass sich der Beschuldigte trotz seines offenen Widerstandes gegen die Unterbringung und seiner massiven sozialen Beeinträchtigung erfreulich in den Massnahmeverlauf eingefügt habe. Am Schluss wird eine Vollzugslockerung in Form des "Schnupperns" in der halboffenen Abteilung empfohlen und bei Bewährung sei zu prüfen, ob erste von Sozialpädagogen begleitete Einzel- und Gruppenausgänge zu vertreten seien (Urk. 17/1 S.18). 3.3. Dem aktualisierten Massnahmebericht des … vom 24. Januar 2013 bis 5. September 2013, datiert vom 30. Dezember 2013 (Urk. 37), sowie dem Protokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 38) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im September 2013 in die Halboffene Abteilung übergetreten sei. Im Arbeitsbereich bilde er sich im Landwirtschaftsbereich fort und besuche einmal pro Woche die öffentliche Berufsschule in … (Prot. II S. 14 f.). In die Wohngruppe der halboffenen Abteilung habe er sich langsam integriert. Er habe viel Zeit zurückgezogen in seinem Zimmer verbracht. Seine Vollzugsöffnungen an den Wochenenden habe der Beschuldigte mit seiner neuen Freundin in Zürich verbracht. Die Kontakte zu seinem Vater würden sich auf gelegentliche Telefonate beschränken, nachdem er ihn zuvor einige Male besucht gehabt habe, wobei er sich aber durch dessen Forderungen und Ratschläge eingeengt gefühlt habe (Urk. 37 S. 3). Zur Bezugspersonenarbeit sei der Beschuldigte oft unmotiviert, schlecht gelaunt erschienen und habe gelegentlich zu den Gesprächen aufgefordert werden müssen. Bei der inhaltlichen Auseinandersetzung sei auffällig gewesen, dass er nur beschränkt persönliche Einblicke in seine Gedanken- und Gefühlswelt zulasse und sich bei institutionellen Themen sofort verweigere. Zugänglich und gesprächig zeige er sich bei Inhalten, die seinen persönlichen Interessen
- 8 entsprächen, wie Arbeitsbereich, seine Freundin oder die Berufsschule. Den strukturellen Anforderungen habe er sich zu Beginn zögerlich, ausweichend gestellt und versucht, die Verantwortung dafür zu delegieren. Unterstützung habe er nur ungern angenommen, habe sich aber allmählich für eine selbständige, regelkonforme Erledigung der Formalitäten entschieden. Er habe insgesamt eine spürbare Entwicklung durchgemacht seit seinem Gefängnisaufenthalt (Urk. 38 S. 4). Was den Umgang mit Drogen und Suchtmittel angehe, so beschränke sich sein Suchtmittelkonsum auf Zigaretten. Nach Vollzugsöffnungen sei kein Alkoholkonsum feststellbar gewesen. Mit den Finanzen könne der Beschuldigte gut umgehen (Urk. 37 S. 5). In der Zwischenzeit wurde der Beschuldigte aber erneut positiv auf Cannabis getestet (Urk. 40; Prot. II S. 15). Der deliktsorientierten Therapie entziehe sich der Beschuldigte vollständig, weshalb seit Ende Oktober 2013 keine Sitzungen mehr stattgefunden hätten. Was die Legalprognose angehe, so sei aufgrund der geringen Beeinflussbarkeit und der geringen risikosenkenden Effekte der bisherigen Therapie von einem unverändert deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Delikte auszugehen (Urk. 38 S. 3). Immerhin führte er auf entsprechende Frage zur Teilnahme an Demonstrationen aus, er sei immer noch auf dem Laufenden, wann wo welche Demo sei, obwohl er sich nicht dafür interessiere (Urk. 37 S. 4; Prot. II S. 13). 4. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte in den Bereichen Arbeit und Berufsschule, aber auch in sozialer Hinsicht gewisse Fortschritte aufweist, was auch zur Folge hatte, dass er von der geschlossenen Abteilung in die Halboffene Abteilung wechseln konnte. Hingegen zeigen sich im Therapiebereich noch massive Defizite, da der Beschuldigte keine Einsicht in die Notwendigkeit der Therapie zeigt. Die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte wird deshalb als deutlich eingestuft. Die heutigen Ausführungen seines Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. Dass der Beschuldigte Konflikte durch Rückzug entschärfe, ist keine Strategie, da ein solcher Rückzug nicht immer möglich ist und dem Ziel, ihn sozial zu integrieren, zuwiderläuft. Angesichts seines Widerstandes gegen eine Therapie (Prot. II S. 9) wäre es illusorisch, anzunehmen, eine ambulante Therapie könne in Freiheit durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten
- 9 - Persönlichkeitsstörung im psychiatrisch-psychologischen Gutachten ändert sich deshalb nichts an den Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach nur eine Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen mit klaren äusseren Strukturen seiner Entwicklung förderlich sein werde und der nach wie vor vorhandenen deutlichen Rückfallgefahr Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 28 S. 13 f.) zu verweisen. Die bisherigen Fortschritte zeigen, dass dies der richtige Weg ist. Im Rahmen dieser Massnahme kann auch den jeweiligen Fortschritten, insbesondere auch im therapeutischen Bereich, mit weiteren Vollzugslockerungen Rechnung getragen werden. Der Antrag des Beschuldigten auf einen Verzicht auf Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG bzw. eine Unterbringung nach Abs. 1 JStG ist deshalb abzuweisen. Der Anordnung einer ambulanten Massnahme widersetzte sich der Beschuldigte im Übrigen nicht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, jedoch sogleich erlassen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X._____, mit Fr. 2'200.– (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Angesichts der finanziellen Lage des Beschuldigten sind diese Kosten definitiv zu erlassen respektive auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, vom 24. April 2013 (DJ130001), bezüglich der Dispositivziffern 1
- 10 - (Schuldspruch), 3 (ambulante Behandlung) sowie 5 bis 9 (Strafe, Widerruf und Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 2. Die Unterbringung wird mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − das … [Massnahme] in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 11 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Januar 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Urteil vom 7. Januar 2014 Anklage Urteil der Vorinstanz: 1. Der beschuldigte Jugendliche A._____ ist schuldig a) des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, b) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine Unterbringung des beschuldigten Jugendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 3. Für den beschuldigten Jugendlichen wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG wird mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 5. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2011 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Freiheitsentzug wird widerrufen. 6. Der beschuldigte Jugendliche A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit zweieinhalb Monaten Freiheitsentzug als Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. September 2011), wobei 1 Tag als durch Untersuchu... 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'500.– die weiteren Auslagen betragen: CHF ausstehend Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 500.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 15'978.60 Auslagen Vorverfahren (Kosten für das Gutachten) CHF 18'978.60 Kosten total 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem beschuldigten Jugendlichen auferlegt, aber sogleich definitiv abgeschrieben. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: Es sei auf die Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG zu verzichten. Eventualiter sei anstelle einer Unterbringung zusätzlich zur ambulanten Behandlung eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen bzw. es sei eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG anzuordnen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht erwägt: 1. Die Vorinstanz hat den jugendlichen Beschuldigten gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Gemäss dieser Bestimmung ordnet die urteilende Behörde eine solche Unterbringung im Sinne von 15 Abs. 1 an, falls d... 2. Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger vor, es sei die Weiterführung der geschlossenen Unterbringung zu prüfen. Der Beschuldigte wolle eine Attestlehre auf dem Bauernhof machen. Ein solcher Ausbildungsplan sei für ihn ganz wichtig, er müsse sich an... Der Verteidiger brachte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe weitere Fortschritte gemacht, die Lage habe sich gegenüber der Situation vor 2 Jahren sehr und weitgehend positiv verändert. Er verweigere zwar eine Therap... 3.1. Mit Datum vom 26. April 2012 wurde ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten vom Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich verfasst (Urk. 8/2). Die Vorinstanz hat das Gutachten ausführlich wiedergeben, worauf verwiesen we... 3.2. Den Massnahmebericht des … vom 4. April 2013 (Urk. 17/1) hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben (Urk. 28 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festgehalten wurde, dass sich der Beschuldigte trotz seines offenen Widerstandes gegen die Unterb... 3.3. Dem aktualisierten Massnahmebericht des … vom 24. Januar 2013 bis 5. September 2013, datiert vom 30. Dezember 2013 (Urk. 37), sowie dem Protokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 38) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ... Der deliktsorientierten Therapie entziehe sich der Beschuldigte vollständig, weshalb seit Ende Oktober 2013 keine Sitzungen mehr stattgefunden hätten. Was die Legalprognose angehe, so sei aufgrund der geringen Beeinflussbarkeit und der geringen risiko... 4. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte in den Bereichen Arbeit und Berufsschule, aber auch in sozialer Hinsicht gewisse Fortschritte aufweist, was auch zur Folge hatte, dass er von der geschlossenen Abteilung in die Halboffene Abteilung w... Der Antrag des Beschuldigten auf einen Verzicht auf Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG bzw. eine Unterbringung nach Abs. 1 JStG ist deshalb abzuweisen. Der Anordnung einer ambulanten Massnahme widersetzte sich der Beschuldi... Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, vom 24. April 2013 (DJ130001), bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (ambulante Behandlung) sowie 5 bis 9 (Strafe, Widerruf und Kostendispositiv) in Rech... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 2. Die Unterbringung wird mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) das … [Massnahme] die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei den Nachrichtendienst des Bundes die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.