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Zürich Obergericht Strafkammern 18.02.2014 SB130367

18 février 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,290 mots·~1h 11min·2

Résumé

mehrfache qualifizierte Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130367-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2013 (DG130114)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2013 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 49 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, sich der bereits bestehenden psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 11'272.70 Auslagen Untersuchung Fr. 21'890.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde-

- 3 rung sämtlicher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1) 1. Es sei die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Kosten auch im Falle einer Auferlegung an die Beschuldigte zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abzuschreiben seien und das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 5'468.05 (inkl. MWST) festzusetzen sei. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 59, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2013 wurde die Beschuldigte A._____ der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von

- 4 - Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 49 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Im Weiteren wurde der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich der bereits bestehenden psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen vollumfänglich unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 51). 2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juni 2013 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 46). Am 29. August 2013 liess die Beschuldigte durch Eingabe ihrer Verteidigerin die Berufungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 52). In der Folge wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden (Urk. 54). Innert Frist liessen sich weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft vernehmen. 3. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 52). II. Anklageprinzip 1. Wie bereits vor Vorinstanz rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips, da die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht den bei den Privatklägern festgestellten Verletzungen zugeordnet werden könnten und die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen zu pauschal umschrieben seien (Urk. 52; Urk. 62 S. 4 ff.). 2. Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen

- 5 eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. 3. Vorliegend wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe ihren beiden Söhnen in der Zeit von Juni 2011 bis 13. Februar 2012 an deren gemeinsamen Wohnort an der B._____-Strasse ... in Zürich wiederholt erhebliche Schlag- und Brandverletzungen zugefügt, wobei sie teilweise verschiedene Gegenstände verwendet habe. Die Anklage bestimmt somit den Tatort. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg und der Natur des Delikts konnten die Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen nicht genau eruiert werden. Immerhin konnte der Tatzeitraum auf rund acht Monate eingegrenzt werden, was genügend ist. Der Anklage kann jedoch nur begrenzt entnommen werden, durch welche Tathandlungen welche Verletzungen entstanden sind. Die Staatsanwaltschaft ist sich dieses Mangels bewusst. Da sie sich jedoch ausser Stande sieht, diesen Mangel zu beheben (Prot. I S. 10), würde eine allfällige Rückweisung der Anklage keine präzisere Formulierung des Sachverhalts bringen. Mit der Vorinstanz - und unter Verweisung auf deren zutreffenden Ausführungen (Urk. 51 S. 4 ff.) - ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass vorliegend Aussagen von relativ kleinen Kindern das Fundament für die Anklage lieferten, keine zu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip gestellt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens detailliert über die Vorwürfe informiert wurde und sie dazu auch Stellung beziehen konnte. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht hätte genügend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können, war sie doch auch seit Beginn des Strafverfahrens verteidigt. Der Anklagevorwurf ist somit genügend klar umschrieben.

- 6 - III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe ihre Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004) und D._____ (geb. tt.mm.2005) seit ca. Juni 2011 bis am 13. Februar 2012 am gemeinsamen Wohnort an der B._____-Strasse ... in Zürich regelmässig körperlich misshandelt, indem sie die Kinder aus nichtigem Anlass mit der Hand und der Faust, mit einem Teigroller, mit einem Staubsaugerrohr, mit einer Velopumpe, mit Messern oder mit einem Gürtel gegen deren Beine, Oberkörper und auch gegen deren Kopf geschlagen habe. Auch habe die Beschuldigte brennende Streichhölzer auf die Zunge der Kinder sowie deren Rücken und Brust- und Bauchbereich gedrückt. Zudem habe sie D._____s Kopf gegen die Wand geschlagen und in seinen linken Zeigefinger und Daumen gebissen. Am 13. Februar 2012 habe sie D._____ mit einem Messer am Daumen verletzt. Durch diese von der Beschuldigten vorgenommenen körperlichen Misshandlungen hätten die Kinder folgende Verletzungen erlitten: C._____: Schaftbruch fünfter Mittelhandknochen an der linken Hand, Ellenbruch am rechten Arm, Bruch des Grundgliedes Zeigefinger an der linken Hand, zwei ca. 0,5 x 0,2 cm grosse Läsionen auf der Zunge, Kruste an der rechten Schläfe, streifenförmige Blutergüsse an den hinteren Unterschenkeln beidseits, Narben am Rücken. D._____: Stumpfes Bauchtrauma mit Leberriss und Hirnerschütterung, multiple Blutergüsse unterschiedlichen Alters an Oberarmen beidseits, frische Blutergüsse am Brustbein (3 x je 2,2 cm), Blutergüsse an der Stirn (2 x 3 cm), Prellmarke Schädel seitlich (1 x 1 cm), Prellmarke Hinterkopf (1 x 1 cm), weiche Schwellung am rechten Hinterkopf, Prellung linke Stirn, multiple frische und ältere kleine Narben verschiedener Grösse und Form an Oberkörper und Armen beidseits, leichtes Schädelhirntrauma mit Bluterguss und tastbarer Stufe Schädel seitlich beidseits, Platzwunde Unterlippe, Rissquetschwunde am linken Daumen. 2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte betreffend des stumpfen Bauchtraumas mit Leberriss und Hirnerschütterung beim Privatkläger D._____ und des Bruchs des Grundgliedes am Zeigefinger an der linken Hand beim Privatkläger

- 7 - C._____ frei (Urk. 51 S. 18). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes darf darauf nicht zurückgekommen werden. 3. Am 18. Januar 2012 erstattete das Kinderspital Zürich der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betreffend die Privatkläger eine Gefährdungsmeldung. Dieser ist zu entnehmen, dass C._____ wegen einer Handfraktur hospitalisiert worden sei. Dabei sei ein kürzlich verheilter Bruch des Schlüsselbeins sowie ein ebenfalls kürzlich verheilter Bruch der Elle festgestellt worden. Der Bruch der Elle sei medizinisch nicht behandelt worden. Zudem habe C._____ diverse alte Narben am Rücken, welche dafür sprechen würden, dass er in Somalia auf irgendeine Weise misshandelt worden sei. Für die Brüche an Elle, Schlüsselbein und Hand, die allesamt in den letzten vier Monaten passiert seien, gäbe es keine Erklärung. C._____ habe sich an kein Trauma erinnern können. Es sei jedoch aufgefallen, dass C._____ keinerlei Schmerzempfinden zeige. Obwohl er einen Bruch an der Hand habe, habe er diese weiterhin zum Spielen gebraucht, als ob nichts wäre. D._____ sei im Jahre 2011 mit einem stumpfen Bauchtrauma hospitalisiert gewesen. Er habe diverse Narben von Verbrennungen an den Füssen. Auch von ihm berichte die Mutter, dass er praktisch kein Schmerzempfinden zeige. Es sei nicht klar, weshalb die Kinder kein Schmerzempfinden zeigten. Sie hätten sich als freundliche, aufgeweckte, angstfreie Kinder präsentiert. Gegenüber Erwachsenen (inkl. Mutter) hätten sie keine Angst oder auffallende Zurückhaltung gezeigt, was gegen eine innerfamiliäre Misshandlung spreche (Urk. 6.1). Der ärztliche Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. März 2012 betreffend den Privatkläger C._____ erwähnt, dass C._____ zweimal, einmal im Januar und einmal im Februar 2012, hospitalisiert gewesen sei. Dabei seien ein verschobener Schaftbruch des fünften Mittelhandknochens links, ein zusammengewachsener verschobener Ellenbruch rechts, ein Zustand nach Bruch des Grundgliedes Zeigefinger links, zwei ca. 0,5 x 0,2 cm grosse Läsionen auf der Zunge, eine Kruste an der Schläfe rechts, streifenförmige Blutergüsse an den Unterschenkeln beidseits, viele alte Narben am Rücken und einige Stellen am Kopf mit deutlich weniger Haaren festgestellt worden. Die Brüche seien durch äussere Krafteinwirkung entstanden. Ein Rückschluss auf den Unfallhergang sei nicht möglich. Eine

- 8 - Selbstbeibringung sei sehr unwahrscheinlich. Die Läsionen auf der Zunge könnten im Rahmen einer Wärmeeinwirkung (glühendes Zündhölzchen) entstanden sein. Eine Selbstbeibringung sei theoretisch möglich. Bezüglich der Kruste am Kopf sei kein Rückschluss auf einen Unfallhergang möglich. Die Blutergüsse an den Unterschenkeln beidseits hinten seien durch äussere Krafteinwirkung entstanden. Eine Selbstzuführung sei aufgrund der Lokalisation unwahrscheinlich. Die Narben am Rücken hätten kaum selber zugefügt werden können. Zu den Ursachen und Daten der Verletzungen führt der Bericht aus, betreffend dem Handbruch bestehe kein erinnerliches Trauma, betreffend Ellenbruch würden keine Angaben vorliegen, der Bruch des Zeigefingers datiere vom 6. Dezember 2011, ein Schulkollege sei auf die Hand gestanden. Die am 13. Februar 2011 (recte: 2012) festgestellten Läsionen auf der Zunge seien entstanden, weil die Mutter mit glühenden Streichhölzern die Zunge verbrannt habe. Zur Kruste an der Schläfe rechts und zu den Blutergüssen an den Unterschenkeln würden keine Angaben vorliegen. Die Narben am Rücken habe die Mutter zugefügt, indem sie mehrmals mit Streichhölzern den Rücken verbrannt habe (Urk. 6.5). Der ärztliche Befund des Kinderspitals Zürich betreffend D._____ vom 29. März 2012 führt aus, dass dieser insgesamt fünfmal hospitalisiert gewesen sei. D._____ habe bei der Hospitalisation vom 18. bis 23. Juli 2011 ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberriss und Hirnerschütterung, multiple Blutergüsse unterschiedlichen Alters an den Oberarmen beidseits, frische Blutergüsse am Brustbein (3 x je 2,2 cm) und an der Stirn (2 x 3 cm), eine Prellmarke am Schädel seitlich (1 x 1 cm) und Hinterkopf (1 x 1 cm) gehabt. Der Leberriss, die Hirnerschütterung und die Blutergüsse seien durch äussere Krafteinwirkung entstanden. Eine Selbstbeibringung sei nicht möglich. Als Ursache dieser Verletzungen sei ein unklarer Sturz aus dem Stockbett am 17. Juli 2011 angegeben worden. Bei der Hospitalisation vom 29. bis 30. Juli 2011 sei eine weiche Schwellung am Hinterkopf rechts festgestellt worden. Eine Selbstbeibringung dieser Verletzung sei möglich, aber sehr unwahrscheinlich. Es sei kein Trauma/Ursache erinnerlich. Die dritte Hospitalisation sei vom 1. September bis zum 3. Oktober 2011 erfolgt. D._____ habe sich Verbrühungen zweiten Grades auf den Fussrücken beidseits von ca. 3 % der Körperoberfläche mit Spalthauttransplantation von Kopf auf Fuss-

- 9 rücken links zugezogen. Die Verbrühungen seien durch sehr heisse Flüssigkeit entstanden. Eine Selbstbeibringung sei möglich, aber sehr unwahrscheinlich. Als Ursache sei angegeben worden, dass D._____ bei einem grossen Fest einen Topf mit heissem Wasser vom Herd gestossen und sich dabei die Füsse verbrüht habe. Er sei sofort beim Kinderarzt gewesen (30.08.2011). Die nächste Hospitalisation sei vom 10. bis 13. Januar 2012 erfolgt. Dabei sei eine Prellung an der Stirn links, multiple frische und ältere kleine Narben verschiedener Grösse und Form an Oberkörper und Armen beidseits festgestellt worden. Die Kopfprellung sei durch äussere Gewalteinwirkung entstanden wie auch die multiplen frischen und älteren Narben im Bereich der Brust und des Rückens. Eine Selbstbeibringung der Kopfprellung sei sehr unwahrscheinlich, bei den Narben an der Brust möglich. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen am Rücken sei nicht möglich. Gemäss Angaben des Stiefvaters habe sich D._____ den Kopf an der Tramtüre angeschlagen (10.01.2012). D._____ habe jedoch von einem Sturz im Schlafzimmer zu Hause berichtet. Im Verlauf habe der Stiefvater berichtet, dass die Verletzung von einem Treppensturz herrühre. Die letzte Hospitalisation sei vom 13. bis 15. Februar 2012 erfolgt. An Verletzungen sei ein leichtes Schädelhirntrauma mit Bluterguss und tastbarer Stufe beidseits Schädel seitlich, eine Platzwunde an der Unterlippe und eine Rissquetschwunde am Daumen links festgestellt worden. Die Verletzungen seien durch äussere Krafteinwirkung entstanden. Eine Selbstbeibringung sei möglich, aber sehr unwahrscheinlich. Gemäss Angaben des Bruders sei D._____ von der Mutter mehrmals am Kopf mit dem Wallholz geschlagen worden (13.02.2012) (Urk. 7.4). 4. E._____, der Ehemann der Beschuldigten, wurde am 15. März 2012 polizeilich einvernommen. Dabei führte er aus, dass die Kinder lange Zeit nicht mit ihrer Mutter, sondern beim noch minderjährigen Bruder der Mutter in Somalia gelebt hätten. Das Leben, welches die Kinder vor der Ankunft in der Schweiz gehabt hätten, sei ein völlig anderes. Die Kinder seien frei gewesen. Sie hätten keinen Tagesablauf gehabt. Die meiste Zeit seien sie am Spielen gewesen. Und plötzlich sei ihr Leben strukturiert gewesen. Daran seien sie nicht gewohnt gewesen, weshalb es zu Verständigungsproblemen mit ihrer Mutter gekommen sei. Die Lebensweisen in den beiden Ländern seien enorm unterschiedlich. Die Kinder in

- 10 - Somalia dürften von ihren Eltern aus in einer grossen Distanz spielen gehen, ohne Begleitung von Erwachsenen. Hier dürften sie aber überhaupt nicht oder nur in Begleitung der Eltern nach draussen gehen. Das sei für die Kinder eine gewöhnungsbedürftige Sache. Sie hätten das Gefühl gehabt, nicht mehr frei zu sein. Er habe beobachtet, dass die Kinder sich eingeschränkt fühlten. Er habe einige Male Gespräche mit der Lehrerin von C._____ geführt. C._____ sei während des Unterrichts geistig abwesend und mache in der Klasse nicht mit. Und das sei darauf zurückzuführen, wie er sich selber fühle. Er habe oft die Aufgaben der Schule nicht gemacht, was zu einem Konflikt geführt habe. Die Lehrerin habe ihm (E._____) auch gesagt, dass C._____ auch andere Kinder schlage. All diese Sachen würden weiterhin zu Konflikten führen. Wenn er andere Kinder schlage, werde er gefragt, weshalb und dass er das nicht tun dürfe. Und all das habe dazu geführt, dass sich vor allem C._____ in einer schwierigen Lage befinde. E._____ führt weiter aus, dass er nicht wisse, weshalb seine Partnerin verhaftet worden sei. Er habe selber mitbekommen, dass die Kinder angeschrien worden seien, wenn sie sich nicht an die Struktur gehalten hätten. Er habe nie Gewaltakte der Mutter an den Kindern gesehen. Er könne allerdings keine Auskunft darüber geben, was während seiner Abwesenheit passiert sei. Er habe von den Kindern nie erzählt bekommen, dass sie von ihrer Mutter geschlagen würden. Er selber habe die Kinder nie geschlagen. Über die Narben der Kinder könne er nichts sagen. Er habe selber gesehen, dass die Kinder viele Narben am Körper hätten. Betreffend die Brüche könne die Lehrerin Auskunft erteilen. Er selber habe keine Brandnarben/Brandwunden auf der Zunge gesehen. Die Kinder hätten einmal Hautausschläge gehabt. Er wisse nicht, wie die Krankheit heisse. Sie hätten rote Punkte auf dem Körper gehabt und wenn sie daran gekratzt hätten, hätten sich diese verändert. Sie seien dann bleich geworden. Er habe die Kinder deswegen zum Hausarzt gebracht, der ihnen eine Salbe gegeben habe. Als C._____ im Spital gewesen sei, habe er mit Ärzten und Krankenschwestern gesprochen und habe ihnen die Hautausschläge gezeigt. Wenn er sich nicht gekratzt habe, seien die Flecken dunkel, sonst seien sie heller geworden. Seit die Kinder in der Schweiz seien, habe sich seine Partnerin zum Positiven verändert. Sie sei viel glücklicher und aufgestellter geworden. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass die

- 11 - Kinder von zu Hause weggegangen seien und über Misshandlungen berichten würden, antwortete E._____ wie folgt: Die Kinder könnten manchmal sehr schlau sein. Diese Kinder hätten sich eingeschränkt gefühlt. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass ihre Mutter sehr streng sei mit ihnen und dass sie gewisse Freiheiten nicht mehr hätten. Sie hätten einfach diese Freiheit wieder erleben wollen, die sie gehabt hätten. Er verstehe, woher der Konflikt komme. Die zwei Kulturen seien sehr unterschiedlich. Die Schweizer würden denken, dass die Kinder etwas Schlechtes erlebt hätten. Aber die Kinder hätten einfach wieder die Freiheit erleben wollen. Und die Vorstellung der Kinder könnten die Schweizer hier nicht verstehen, weil die Kinder ein völlig anderes Leben gehabt hätten. Der Fingerbruch sei in der Schule passiert. Die Lehrerin habe gesagt, C._____ habe einen Jungen namens F._____ geboxt, dann habe er Schmerzen gehabt. C._____ sei in der Nähe der Schule zu einem Arzt gebracht worden. Man habe festgestellt, dass der Finger gebrochen sei und habe ihn gerufen. Er sei dann in die Schule gegangen und habe C._____ zum Arzt ins Triemlispital gebracht. Dort habe er C._____ gefragt, was wirklich passiert sei, weil er sich nicht habe vorstellen können, dass C._____ so stark geboxt habe, dass der Finger gebrochen sei. Die Hand von C._____ sei eingegipst worden. Der Arzt habe gesagt, dass der Hausarzt in zwei Wochen den Gips entfernen könne. Der Hausarzt habe gesagt, dass es noch zu früh sei und es noch eine Woche brauche. Nach drei Wochen habe der Hausarzt ein Röntgenbild gemacht und gesagt, dass der Finger noch nicht geheilt sei. Sie hätten C._____ ins Kinderspital bringen müssen. Dort habe man bei einer Gesamtuntersuchung festgestellt, dass der Unterarm geschwollen sei. Es sei für alle eine schockierende Sache gewesen, zu wissen, dass der Arm gebrochen gewesen sei. Zuvor habe C._____ nie dort Schmerzen gehabt, wo der Arm gebrochen gewesen sei. Der Arzt habe gesagt, dass der Bruch mindestens fünf Wochen alt sei. Speziell sei auch gewesen, dass C._____ im Spital sehr aufgestellt gewesen sei und nicht über Schmerzen geklagt habe. Die Ärzte hätten gesagt, dass man dies darauf zurückführen könne, dass er zuwenig Kalzium habe. Er habe dann C._____ gefragt, wie es zu diesem Bruch gekommen sei. C._____ habe gesagt, er habe keinen Bruch. Er sei am Spielen, habe keine Schmerzen. Die Kinder seien schwierig. Sie würden oft untereinander streiten. C._____ schlage den Jünge-

- 12 ren oft. Er habe mit ihnen oft darüber sprechen müssen, dass sie nicht handgreiflich werden dürften. Die Kinder hätten die Gewohnheit, wenn sie im Bad seien und sich die Zähne putzen, über die Badewanne zu klettern, damit sie sich im Spiegel über dem Lavabo anschauen könnten. Einige Male seien sie runtergefallen und hätten sich vor allem im Gesicht verletzt. Er habe viel mit C._____ über Gewalt gesprochen. Er habe oft gehört, dass er in der Schule Kinder schlägt und er habe ihm erklären müssen, dass das hier verboten sei. Nach jeder Schlägerei habe er gesagt, er habe nicht geschlagen. E._____ könne sich vorstellen, dass er eher zuerst geschlagen habe (Urk. 4.1). Am 6. März 2013 wurde E._____ als Zeuge einvernommen. Dabei führte er aus, dass er nie erlebt habe, dass die Kinder von der Mutter geschlagen worden seien. Die Kinder hätten ihm auch nie gesagt, dass sie von der Mutter geschlagen worden seien. Die Kinder hätten ihm erzählt, dass sie mit dem Velo oder Trottinett hingefallen seien. Der Kleine stehe manchmal im Badezimmer auf die Badewanne, um sich beim Zähneputzen im Spiegel anzuschauen. Es gäbe auch einen Spiegel, der auf dem Boden stehe. Er sei dorthin gestellt worden, um zu verhindern, dass die Kinder von der Badewanne herunterfallen würden. Er könne nicht sagen, wie die Brandverletzungen auf der Zunge entstanden seien und das sei etwas, was er nicht glaube. Er habe das erstens nicht gesehen und zweitens glaube er nicht, dass die Mutter zu so etwas fähig sei. Bezüglich des Fingerbruches habe ihn die Lehrerin angerufen. Er sei dann in die Schule gegangen und habe die Unterlagen des Arztes erhalten, zu dem C._____ gebracht worden sei. Die Lehrerin habe ihm gesagt, er solle mit dem Kind ins Triemlispital gehen. Dort habe C._____ einen Gips bekommen und nach drei Wochen habe er wieder zum Hausarzt gehen müssen. Der Hausarzt habe gesagt, dass es noch nicht gut sei und habe gesagt, er solle ins Kinderspital gehen. Im Kinderspital sei festgestellt worden, dass neben dem Finger auch der Arm gebrochen gewesen sei. Sogar C._____ selber habe nicht bemerkt, dass er auch den Arm gebrochen habe. Er wisse nicht, wie dieser Bruch entstanden sei. Wenn es eine Verletzung gegeben habe, habe man ihm gesagt, sie stamme vom Velo oder vom Trottinett. Als er die Nachricht vom Fingerbruch von C._____ erhalten habe, sei die Beschuldigte bei der Arbeit gewesen. Er habe ein paar Mal erlebt, dass die Kinder vom Badewan-

- 13 nenrand gestürzt seien. Dabei hätten sich die Kinder keine gravierenden Verletzungen zugezogen, sondern nur Kratzer und Hämatome. Einmal habe sich D._____ im Badezimmer versteckt und C._____ habe ihn gesucht. D._____ habe die Badezimmertüre geöffnet, diese sei an den Kopf von C._____ geprallt und es habe eine kleine Verletzung gegeben. Er habe ein Pflaster drauf getan. Er habe nicht selber gesehen, wie es zum Schlüsselbeinbruch von C._____ gekommen sei. C._____ habe ihm erzählt, er sei mit dem Trottinett gestürzt. Er sei dann mit C._____ zum Hausarzt gegangen. Die Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Er habe an den Körpern der Kinder als sie von Somalia gekommen seien schwarze Flecken festgestellt. Das Kinderspital habe ihn informiert, dass sie mit Flecken von Somalia gekommen seien. Es habe auch allergische Reaktionen gegeben, bei welchen zuerst weisse und dann schwarze Flecken entstanden seien. Bei den schwarzen Flecken habe es sich möglicherweise um Spuren von wilden Blattern gehandelt (Urk. 4.2). 5. Am 29. März 2012 wurde G._____, die Lehrerin von C._____, polizeilich befragt. Dabei führte sie aus, dass es zwischen Sommer- und Herbstferien zu einem ersten Unfall gekommen sei. C._____ habe sich das Schlüsselbein gebrochen. Der "Vater" habe C._____ in die Schule begleitet und erzählt, C._____ sei mit dem Fahrrad gestürzt. C._____ habe diese Geschichte bestätigt. Am 21. November 2011 habe C._____ zwei blaue Augen gehabt. Weiter habe er zwischen den Augen am Stirnansatz eine Schnittwunde von ca. 1 cm Länge aufgewiesen. C._____ habe angegeben, dass er mit dem Velo gestürzt sei. Als sie nachgefragt hätten, habe er gesagt, dass er mit dem Trottinett gestürzt sei. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er sich widersprochen habe. Es sei den Lehrpersonen von C._____ klar gewesen, dass etwas Abnormales in der Familie vor sich gehe. Sie hätten die Schulsozialarbeiterin informiert, welche den Schularzt informiert habe. Dieser habe einen Schulbesuch gemacht und C._____ auf ein Hämatom am Auge angesprochen. C._____ habe gesagt, dass sein jüngerer Bruder ihn mit einem Schuh im Gesicht getroffen habe. Der Arzt habe gemeint, dass dies nicht auszuschliessen sei, der jüngere Bruder aber ziemlich massiv habe zuschlagen müssen. C._____ sei sehr lernbegierig gewesen, sein Sozialverhalten hingegen sehr auffällig. Bei Konflikten habe er sehr schnell zugeschlagen und zwar sehr massiv.

- 14 - Nach einem Streit habe er einen verletzten Finger gehabt. Sie könne allerdings nicht sagen, ob diese Verletzung vor oder während des Konfliktes entstanden sei. Sie habe nach dem Konflikt den geschwollenen Finger von C._____ gesehen und ihn darauf angesprochen. Dieser habe gesagt, dass dies beim Streit mit dem anderen Jungen entstanden sei. Der "Vater" von C._____ habe diesen dann ins Spital gebracht. C._____ habe ab und zu eine Beule am Kopf gehabt. C._____ habe auch Verletzungen gehabt, über welche sie als Lehrpersonen gerätselt hätten. Er habe jeweils auf den Handrücken, mehrheitlich links, kleinere oberflächliche Hautverletzungen gehabt. Diese hätten wie feine Schnitte ausgesehen. Er habe nie darüber gesprochen. Auch wenn man ihn gefragt habe, habe er keine Auskunft gegeben. Die Schnittverletzungen habe er zwei- bis dreimal gehabt. Die meisten Verletzungen habe er jeweils nach den Wochenenden gehabt. C._____ habe äusserst selten geweint oder über Schmerzen geklagt. Er habe sich sehr schmerzresistent gezeigt. Beim Sporttest der ETH habe C._____ überdurchschnittlich gut abgeschnitten. Es falle ihr deshalb schwer zu glauben, dass er so ungeschickt sei und sich dauernd Verletzungen von Stürzen zuziehe (Urk. 4.3). Als Zeugin ergänzte die Lehrerin von C._____ ihre bei der Polizei gemachten Aussagen. C._____ habe immer erzählt, dass er mit dem Velo oder dem Trottinett gestürzt sei. Später habe dies der Partner der Beschuldigten bestätigt. Brandverletzungen auf der Zunge habe sie keine bemerkt. Beim Schlüsselbeinbruch sei der Partner der Beschuldigten gekommen und habe gesagt, dass C._____ mit dem Trottinett gestürzt sei. C._____ habe dies auch so erzählt. Bei den zwei blauen Augen und der Schnittverletzung am Stirnansatz von Ende November 2011 habe C._____ erzählt, dass er mit dem Velo gestürzt sei. Sie habe Zweifel an dieser Geschichte gehabt, weil C._____ beim ETH Test sehr gut abgeschnitten habe. Es könne aber auch sein, dass er mit dem Velofahren noch nicht so gut vertraut gewesen sei (Urk. 4.4). 6. H._____ ist der Nachbar der Beschuldigten. Als Zeuge führte er aus, dass er selber keine Beobachtungen gemacht habe, wonach die Beschuldigte die Privatkläger geschlagen oder gegen sie Gewalt angewendet habe. Auch habe er bei den Privatklägern keine Verletzungen festgestellt (Urk. 4.5).

- 15 - 7. I._____, die Kindergärtnerin von D._____, wurde am 6. März 2013 als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass sie von keinem Mal wisse, dass die Beschuldigte die Kinder geschlagen habe. Sie hätten nur die Verletzungen gesehen. D._____ sei bereits nach einer Woche Kindergarten wegen schweren Verbrennungen im Kinderspital gewesen. In den folgenden drei bis vier Monaten, in denen er im Kindergarten gewesen sei, habe er öfters blaue Flecken und eine Verletzung an der Stirn aufgewiesen. Die Aussagen der Kinder, wie es zu diesen Verletzungen gekommen sei, hätten immer recht glaubhaft gewirkt. Zu denken habe ihnen die Häufigkeit der Verletzungen gegeben. Bei den Verbrennungen von D._____ sei angegeben worden, dass D._____ in der Küche einen Behälter mit heisser Flüssigkeit zu sich hinuntergezogen habe, als die Mutter nicht in der Küche gewesen sei. Sie hätten es erstaunlich gefunden, dass er nicht geschrien haben soll, sondern erst auf die Verbrennungen hingewiesen habe, nachdem ihn die Mutter diesbezüglich gefragt habe. Dann sei die Geschichte mit der gebrochenen Hand von C._____ gewesen. Zur selben Zeit habe D._____ ein blaues Auge aufgewiesen. Auf ihre Erkundigung hin habe D._____ mitgeteilt, sie hätten miteinander gekämpft. Wenn wieder etwas gewesen sei, hätten sie beispielsweise gesagt, sie seien die Treppe hinuntergefallen oder hätten andere Kinder beschuldigt. Sie, die Lehrpersonen, hätten immer etwas Zweifel gehabt. Einerseits habe die Häufigkeit sie misstrauisch gemacht. Andererseits hätten sie festgestellt, dass D._____ im Kindergarten oft Sachen gemacht habe, welche eine Gefährdung beinhalteten. Im Turnunterricht sei er von grosser Höhe heruntergesprungen. Er sei überall hinaufgestiegen, habe alles unüberlegt in seine Hände genommen und mit Messern und Scheren gespielt. Einmal habe C._____ die Schuld des Hämatoms auf sich genommen. Speziell sei ebenfalls gewesen, wie C._____ D._____ kontrolliert habe. Er sei häufig in den Kindergarten gekommen, um nach D._____ zu schauen. Er habe ihn so vereinnahmt, dass sie dies nicht optimal fanden. Hinsichtlich der Beschuldigten hätten sie nie ein schlechtes Gefühl gehabt. Die Beschuldigungen seien völlig überraschend gekommen (Urk. 4.6). 8. Die Zeugin J._____, ebenfalls Kindergärtnerin von D._____, erklärte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 6. März 2013, dass die Kinder die Mutter nie als Urheberin der Verletzungen bezeichnet hätten. D._____ sei ein sehr aktiver,

- 16 geschickter Junge gewesen, der alles in die Hand genommen habe. Die Gefahren habe er nicht gesehen. Aus diesem Grund hätten sie gedacht, dass es schon sein könne, dass er sich die Verletzungen so zugezogen habe. Trotzdem hätten sie je länger je mehr daran gezweifelt. Später habe sie die Kinder im Kinderheim besucht. D._____ habe grosse Freude am Besuch gehabt, habe allerdings nicht über das Vergangene sprechen wollen. C._____ habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt. Er habe ihr persönlich die Details ihrer Flucht und dass sie wirklich Angst zu Hause vor der Mutter gehabt hätten erzählt. Sie habe C._____ auch darauf angesprochen, dass D._____ am letzten Tag vor den Sportferien den Schulsack voller Essen gehabt hätte, worauf ihr dieser erklärt habe, dass die Beschuldigte D._____ geschlagen habe, wenn dieser nicht fertig aufgegessen habe. Das Bauchgefühl gegenüber der Mutter sei gut gewesen. Sie denke jedoch nicht, dass die Kinder in der Lage seien, sich solche Geschichten auszudenken (Urk. 4.7). 9. C._____ wurde am 22. Februar 2012 erstmals polizeilich befragt. Er führte aus, sie würden immer jeden Abend von drei Uhr Nachmittags bis Mitternacht geschlagen, wenn der Onkel nicht da sei. Die Schläge würden mit dem Staubsaugerrohr, dem Wallholz, den Händen und den Fäusten erfolgen. In Somalia seien sie nie geschlagen worden. Wegen den Schlägen sei er schon im Spital gewesen. Er habe schon zwei Knochenbrüche gehabt, an der linken Hand und am rechten Ellenbogen. Das letzte Mal sei er geschlagen worden, als er das Haus verlassen habe. An diesem Tag habe sie beide geschlagen. Sie habe auch die Finger nach unten gedrückt, ihre Finger in sein Auge gedrückt und mit der Faust auf den Brustbereich geschlagen. Zudem habe sie mit der Velopumpe geschlagen. Er habe noch schwarze Flecken am rechten Bein und Flecken auf dem Bauch. Die Flecken auf dem Bauch würden von Streichhölzern stammen. Er habe immer noch starke Schmerzen an den Beinen, dem Rücken und den Oberarmen. Sie hätten mit dem Onkel über die Schläge gesprochen. Er habe auch nichts gemacht. Er habe nachher nur gesagt, die Mutter schlage die Kinder nicht mehr. Die Mutter habe den Kindern gesagt, falls die Lehrerin nachfrage, sollten sie sagen, es sei ein Unfall gewesen, dass sie irgendwohin gefallen seien oder so. Am letzten Tag habe die Mutter auch Streichhölzer in ihre Zunge gedrückt. Das sei schmerzhaft gewesen. Wenn sie geschlagen würden, würden sie immer weinen. Sie schlage

- 17 beide gleichzeitig. Wenn sie einen schlage, schlage sie auch den anderen. Zum Schlagen nehme sie immer verschiedene Gegenstände. Manchmal auch Messer und so. Einmal habe ihn seine Mutter geschnitten, aber es sei kein Blut gekommen. Manchmal nehme die Mutter auch ein Messer und schlage sie mit der flachen Klinge. Auch würde ihre Mutter auf ihren Bauch- und Brustbereich stehen, wenn sie am Boden liegen. Auch würde sie Streichhölzer auf ihnen ausdrücken. Zweimal habe er im Spital übernachtet. Er habe einen Arm- und einen Handbruch gehabt. Beim Armbruch habe die Mutter mit dem Staubsaugerrohr zugeschlagen. Beim anderen mit dem Holzbrett. In Somalia habe er bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Nachher hätten ihn die Al Shabaab Milizen entführen und ihn als Soldat rekrutieren wollen. In Somalia gäbe es kein Leben. Es sei einfach unvorstellbar, dort zu leben. Er habe auch noch einen Schlüsselbeinbruch gehabt. Seine Mutter habe seine Arme hinter seinem Rücken zusammengehalten und dazu eine Bewegung gemacht (Urk. 5.3.1). Die Zweitbefragung von C._____ fand am 31. Mai 2012 statt. Dabei führte er aus, dass er und sein Bruder jeden Tag, wenn sie nach Hause kommen, geschlagen würden. Dies geschehe mit der Gabel, dem Wallholz, dem Staubsaugerrohr. Sie schlage mit allem, was es im Zimmer habe, egal was es sei; zum Beispiel mit dem Kabel, dem Staubsaugerrohr, dem Wallholz und Metall. Der Vater würde sie nie schlagen. Bei den Schlägen seiner Mutter fühle er sich schmerzhaft. Seine Nase blute auch, manchmal auch der Kopf. Aus Somalia hätten sie keine Verletzungen. Sie hätten dort keinen Krieg. Er habe seine Mutter gefragt, weshalb sie sie in die Schweiz geholt habe. Sie habe ihnen gesagt, um euch zu schlagen. Auf die Frage, wie oft sie geschlagen würden, antwortet C._____, dass wenn sie einen Tag nicht geschlagen würden, dann würden sie am zweiten Tag geschlagen und wenn sie am zweiten Tag nicht geschlagen würden, dann würden sie am dritten Tag geschlagen. Seine Mutter habe ihn mit dem Staubsaugerrohr am linken Arm verletzt. Er sei von der Schule gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er im Haus etwas machen müsse. Sie sei einfach rüber gekommen und habe ihn geschlagen. Sie habe ihn auf den linken Arm und auch auf die Schulter geschlagen und dann gesagt, sie würden dem Arzt besser erzählen, dass er vom Velo gefallen sei. Auch habe sie ihnen Streichhölzer auf die Zunge und den Rücken geklebt. Mit ei-

- 18 nem Kabel habe sie sie auf den Rücken geschlagen. Mit dem Streichholz brenne sie sie manchmal am Körper. Manchmal nehme sie auch ein heisses Messer, um Schmerzen zu bereiten. Er habe die linke Handkante, den Zeigefinger und das Schlüsselbein gebrochen. Sie habe das Staubsaugerrohr, Holz und Metall genommen. Manchmal nehme sie die Bettstange, um sie zu schlagen. Das sei auch beim Schlüsselbein so gewesen. Seine Mutter habe dem Arzt gesagt, dass der Zeigefinger gebrochen sei, weil er sich mit jemand geschlagen habe. Beim Schlüsselbeinbruch habe sie gesagt, dass er vom Velo gefallen sei. Sein Bruder sei immer gleichzeitig mit ihm geschlagen worden. Was sie ihm gemacht habe, habe sie auch seinem Bruder gemacht. Sein Bruder habe sich Verbrennungen an den Füssen zugezogen. Sie habe ihm heisses Wasser über die Füsse gegossen. Dies sei im Bad gewesen. Das Wasser habe geraucht. Es sei vom Hahnen gekommen. Der Schlüsselbeinbruch sei vom Staubsaugerrohr verursacht worden. Den Handbruch habe er erlitten, weil seine Mutter ihn mit dem Metall geschlagen habe und er sich geschützt habe. Es sei das Staubsaugerrohr und auch das Bettgestell oder die Bettfüsse gewesen (Urk. 5.3.4). 10. Auch D._____ wurde am 22. Februar 2012 polizeilich befragt. Dabei führte er aus, dass immer wenn diese K._____ zu seiner Mutter komme, werde er geschlagen. Nachher werde sie bewusstlos. Sie würden jede Nacht geschlagen. Egal was in der Nähe stehe. Sie nehme es und beginne zu schlagen. Dies sei das Wallholz, das Staubsaugerrohr, die Velopumpe. Wenn er geschlagen werde, weine er. Es tue ihm weh. Er sei einmal im Spital gewesen, weil er sich verbrannt habe. Er habe versucht einen Topf mit kochendem Wasser auf den Boden zu bringen und dann habe er seine Füsse in das Wasser getan. Seine Mutter habe nichts damit zu tun gehabt. Er und sein Bruder würden beide geschlagen. Dies sei meistens am Abend. Sein Bruder und er hätten die gleiche Mutter aber verschiedene Väter. Sein Vater sei gestorben. Der Vater von C._____ lebe noch. Wenn er Schläge bekomme, schmerze dies stark. Er weine oft. Wenn sie schlage, schlage sie mehrere Male. Vor zwei Wochen sei er das letzte Mal geschlagen worden. Das sei der Tag gewesen, wo sie auf die Strasse gegangen seien. Er und sein Bruder seien beide einmal bewusstlos gewesen, da ihre Mutter mit den Füssen auf ihre Brust gestanden sei. Das mit den Streichhölzern habe sie 100 Mal ge-

- 19 macht, auch an seinem Hals. Einmal habe ihn seine Mutter in den Zeigefinger und den Daumen der linken Hand gebissen. Sein Bruder habe Schmerzen auf der Brust, an der Hand und am Schlüsselbein. Das sei von der Mutter. Sie habe die Finger gedrückt und beim Schlüsselbein habe sie mit einem Metall geschlagen. Seiner Kindergärtnerin habe er nie gesagt, dass er geschlagen werde. Er habe immer gedacht, dass er einmal zur Polizei gehe. Sein Bruder habe ihm gesagt, ob es o.k. sei, dass sie zur Polizei gehen würden. Seine Mutter habe ihn auch an der linken Augenbraue geschlagen. Sie habe ihn an die Wand geschlagen (Urk. 5.4.1) Am 31. Mai 2012 wurde D._____ ein zweites Mal einvernommen. Dabei führte er zunächst mehrfach aus, dass er nicht wisse, wie er geschlagen werde. Erst danach erwähnte er, dass er mit den Fäusten geschlagen werde. Mit dem Wallholz habe sie ihm auf die Stirn und den Kopf geschlagen. Auch mit einem Gurt sei er geschlagen worden. Zudem sei sie auf den Bauch gestanden. Weitere Gegenstände habe sie nicht benützt. Dessen sei er sich sicher. Wegen Verletzungen an Bauch, Stirn und Füssen sei er im Spital oder bei einem Arzt gewesen. Er wisse nicht, wie oft sie geschlagen worden seien. Es sei viel gewesen. Er wisse allerdings nicht, was viel bedeute. Die Mutter habe sie hierher gebracht, um sie zu töten, zu schlagen. In Somalia sei er nie geschlagen worden. Er und sein Bruder hätten nicht den gleichen Vater. Sein Bruder musste zum Arzt, weil er hier (gemeint die Hand) einen Bruch gehabt habe. Sie hätten Metall hingetan. Dieser Bruch sei entstanden, weil die Mutter seinen Zeigefinger nach hinten gebogen habe. Auf die Frage, ob C._____ nicht geschlagen worden sei, antwortete dieser, dass die Mutter draussen einen Stein geholt habe, und damit geschlagen habe. Er habe eine Verletzung am Fuss gehabt. Diese sei entstanden, weil die Mutter den ganzen Tag das Feuerzeug darauf gelegt habe. Er habe eine Verletzung am Bauch gehabt, weil sie darauf gesessen und gestanden sei. Er erinnere sich nicht, wann er letztmals geschlagen worden sei. Er erinnere sich auch nicht daran, wie oft er geschlagen worden sei. Er sei jeden Tag geschlagen worden. Mit dem Staubsauger nehme seine Mutter den Schmutz auf. Sonst mache sie nichts damit. Auf mehrfaches Nachfragen, ob sie nicht geschlagen werden, antwortet

- 20 - D._____, er werde im Haus geschlagen. Mit Metall habe sie sie geschlagen. Nein, er wisse es nicht mehr (Urk. 5.4.4). 11. Die Beschuldigte wurde erstmals am 2. März 2012 durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie ihre Kinder nicht schlage. Manchmal sage sie ein Schimpfwort, dass C._____ aufhöre, Blödsinn zu machen. C._____ habe einmal einen Arm gebrochen. Zudem habe er einige Narben, die noch nicht gut verheilt seien. Den Arm habe er sich am 6. Dezember 2011 in der Schule gebrochen. Seine Lehrerin habe angerufen und sein Stiefvater sei mit ihm ins Triemlispital gegangen. C._____ habe an seinem ganzen Körper Narben. Diese seien durch eine Krankheit entstanden, mit welcher sich auch D._____ angesteckt habe. Im Spital habe man ihr eine Creme gegeben, um die Narben einzucremen. Sie habe ihre Kinder nicht mit dem Wallholz, dem Staubsaugerrohr oder der Velopumpe geschlagen. Sie habe allerdings schon einmal eine Ohrfeige gegeben. Sie habe ihre Kinder nicht gebissen, mit einem brennenden Streichholz berührt oder mit einem Messer bedroht oder verletzt. Auch nicht mit den Füssen getreten oder deren Kopf an die Wand geschlagen. Es sei richtig, dass sich C._____ die Schulter gebrochen habe. Sie sei jedoch nicht zu Hause, sondern mit D._____ im Spital gewesen. D._____ sei, währenddem sie ins Zimmer gegangen sei, um etwas zu holen, auf einen Stuhl gestiegen, auf dem zusätzlich eine Box gestanden sei, damit er auf einem Schrank ein Spielzeug habe holen können. Beim Heruntersteigen sei er versehentlich in den Topf mit heissem Wasser gestiegen. Sie habe ihn zum Hausarzt gebracht, welcher sie ins Spital weitergeleitet habe. In der Zeit vom 3. September bis 3. Oktober 2011 sei sie jeden Abend bei D._____ im Spital gewesen. Sie sei direkt von der Arbeit ins Spital und von dort wieder zur Arbeit. Der Schulterbruch von C._____ sei entstanden, weil er an diesem Tag mit dem Velo zur Schule gefahren sei. Sie habe dies nicht gewusst. Sein Stiefvater habe ihn in den Spital gebracht. Die Verletzung am Daumen und Zeigefinger von D._____ sei entstanden, weil sich die Kinder wegen eines defekten Fernsehers gestritten hätten. Die Narbe an der Stirn von D._____ sei entstanden, als die Kinder verstecken gespielt hätten. D._____ sei irgendwie auf der Treppe gefallen. Als sie zurückgekommen sei, sei er bereits am Boden gelegen. Die blauen Flecken an den Beinen von C._____ habe dieser von Somalia mitge-

- 21 bracht. Sie habe auch solche. D._____ und C._____ hätten den gleichen Vater. Dieser sei gestorben (Urk. 3.1). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. März 2012 bestreitet die Beschuldigte, die Kinder geschlagen und ihnen diverse Verletzungen zugefügt zu haben. Es sei richtig, dass ihre Kinder weisse Punkte - Wunden - am Rücken und Bauch hätten. Diese würden von den Pocken stammen, welche die Kinder in der Schweiz gehabt hätten. Die dunklen Narben würden von Somalia stammen. Da sie nicht mit den Kinder zusammen gewesen sei, wisse sie nicht, wie diese entstanden seien. Sie habe ihre Kinder nach den Ursachen der Narben gefragt und diese hätten ihr gesagt, dass sie vom Spielen und vom Hinfallen auf den Boden stammen würden. Auch habe sie den Kindern keine Verbrennungen mit Streichhölzern zugefügt. Sie sei den Kindern auch nicht auf den Brustkasten gestanden. Sie wiege 80 kg, ihre Kinder 28 und 18 kg. Sie hätten nicht überlebt, wenn sie auf sie gestanden wäre. Sie sei nicht dabei gewesen, als C._____ das Schlüsselbein gebrochen habe. C._____ sei mit dem Velo gestürzt. Die Hand und den Arm habe er sich in der Schule gebrochen. Dies sei am 6. Dezember 2011 gewesen. Es sei richtig, dass D._____ am 13. Februar eine Verletzung am Daumen und am Hals gehabt habe. Am Sonntag hätten D._____ und C._____ miteinander gestritten. Sie habe dies jedoch nicht gesehen, weil sie in der Waschküche gewesen sei. Sie hätten zwei Fernseher. Einer sei kaputt gegangen. Es habe an diesem Abend afrikanischen Fussball gegeben. Einer habe dies schauen wollen; der andere nicht. Es sei zum Streit gekommen und dabei sei es passiert. C._____ habe ihn geschlagen. Sie habe auch den Schnitt gesehen und C._____ scharf kritisiert. Sie habe ihm gesagt, wenn er das noch einmal mache, würde sie das Gleiche mit ihm machen. Am Montag, 13. Februar 2012, um 9 Uhr habe sie den Hausarzt angerufen und einen Termin auf 17 Uhr am gleichen Tag vereinbart. Die Kinder seien in Somalia aufgewachsen und hätten dort jegliche Freiheit gehabt; hätten tun und lassen können, was sie gewollt hätten. Sie habe ihnen Grenzen setzen wollen. Es sei schwierig zu Hause in der kleinen Wohnung gewesen. Überall habe es Regeln gegeben. Die Kinder hätten noch nicht gut Velo oder Trottinett fahren können und hätten sich immer verletzt. Am 13. Februar 2012 sei sie um 12.50 Uhr aus dem

- 22 - Haus gegangen. Sie habe C._____ gesagt, pass auf, wenn du ihn noch einmal schlägst, dann schlage ich dich auch. Dann sei sie gegangen (Urk. 3.2). Am 14. März 2012 erfolgte eine delegierte Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich. Dabei sagte die Beschuldigte aus, dass sie ihre Kinder nicht körperlich misshandelt bzw. verletzt habe. Sie habe sie jedoch oft angeschrien (Urk. 3.3). Am 13. April 2012 erfolgte eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Nach Einsicht in die Befragungen der Kinder führte die Beschuldigte aus, dass das, was die Kinder sagen, nicht stimme. Ihre Kinder hätten den gleichen Vater und nicht verschiedene. Alles, was sie getan habe sei, dass sie laut gegenüber ihren Kindern gewesen sei. Am Tag als die Kinder aus dem Haus gegangen seien, habe sie sie angeschrien. Sie habe einen Arzttermin gehabt. Bevor sie zum Arzt gegangen sei, habe sie sie angeschrien. Am Abend zuvor hätte C._____ D._____ geschlagen. C._____ habe das Finale des Afrika-Cups schauen wollen, D._____ einen Film. Deshalb hätten sie sich gestritten. Sie selber sei unten in der Waschküche gewesen, als D._____ weinend zu ihr gekommen sei. Sie habe ihn gefragt was passiert sei. C._____ habe ihn geschlagen. Sein Daumen habe geblutet. Sie habe C._____ angeschrien. Bevor sie am nächsten Tag zum Arzt gegangen sei, habe sie C._____ gesagt, wenn er D._____ schlage, würde sie ihn auch schlagen (Urk. 3.4). Auch in der Einvernahme vom 27. März 2013 durch die Staatsanwaltschaft bestreitet die Beschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe. C._____ habe, seit er nicht mehr mit ihr zusammen sei, zwei Brüche erlitten. Jedesmal wenn sie mit der Beiständin der Kinder telefoniere, sage diese ihr, dass die Kinder immer miteinander streiten. Auch mit anderen Kindern im Heim gäbe es Streit. C._____ sei getrennt worden. Wenn er keine Schule habe, soll er auf Tiere aufpassen, damit er nicht mit anderen Kindern streite (Urk. 3.6). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2013 führte die Beschuldigte aus, dass sie ihren Kindern Velos und Trottinetts gekauft habe, als diese in die Schweiz gekommen seien. Sie hätten nicht gewusst, wie sie diese fahren mussten. Die meisten Verletzungen seien durch das Velo- oder Trottinettfahren

- 23 entstanden. Sie habe die Kinder oft angeschrien. Auch habe sie sie leicht auf die Fingerspitzen geschlagen. In der Untersuchung habe sie gesagt, dass sie den Kindern Ohrfeigen gegeben habe. Sie habe gemeint, das sei das Schlagen auf die Finger (Urk. 39). IV. Aussagewürdigung 1. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Partei- und Zeugenaussagen hat sich in der Rechtsprechung die so genannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 f.). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die wahre und die falsche Schilderung eines Sachverhalts unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Es liess sich nachweisen, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich deshalb in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die auf nicht erlebten Vorgängen beruhen. Wahre Aussagen über selbst Erlebtes weisen so genannte Realitätskriterien auf; umgekehrt zeigen sich bei Aussagen über nicht selbst Erlebtes so genannte Phantasie- oder Lügensignale (vgl. die Hinweise in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, insb. Volker Dittmann, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., m.w.H.; vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, N 294 ff.). Realitätskriterien sind zum Beispiel Detailreichtum, Originalität (im Sinne von Einzigartigkeit), Kohärenz und Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit. Phantasiesignale sind zum Beispiel Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, andererseits Übertreibungen und namentlich übertriebene Bestimmtheit (Dittmann, a.a.O.; Bender/Nack/Treuer, a.a.O.; und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 (1985), S. 56). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussage auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Eine besondere Bedeutung kommt schliesslich der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussagen ("Aussagegenese") zu (BGE 129 I 49 E. 6; Dittmann, a.a.O., S. 33). Dies gilt namentlich bei der Würdigung der Aus-

- 24 sagen von Kindern (vgl. Hug Markus, in ZStrR 118, 2000, S. 19 ff., insb. S. 22 f.). Allgemein gilt es hierbei noch anzumerken, dass die Aussagen von Kindern grundsätzlich juristisch verwertbar und dass Kinder keineswegs "schlechtere" Zeugen als Erwachsene sind. Entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verlangt das Bundesgericht, dass bei der Würdigung der Aussagen von der Hypothese ausgegangen wird, "dass die Aussage nicht realitätsbegründet" sein könne (BGE 129 I 49 E. 5 f.). Es könne erst dann angenommen werden, die Aussage sei wahr, wenn die Prüfung ergebe, "dass diese Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann". Das heisst: Die Hypothese, die Aussagen seien unwahr, muss widerlegt werden. Solange sie nicht widerlegt werden kann, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, die Aussagen seien unwahr (vgl. auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch, 02/2010, S. 321 f.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Beschuldigten ist sowohl auf ihren jeweiligen Inhalt als auch auf das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit abzustellen. In Bezug auf seine generelle Glaubwürdigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert – versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

- 25 - 2. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge H._____ ein Interesse daran haben könnte, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Die Zeugen G._____, I._____ und J._____ könnten als Lehrpersonen der Privatkläger theoretisch ein eigenes Interesse am Strafverfahren haben. Dies nämlich dann, wenn sie als Lehrpersonen trotz Kenntnis von Misshandlungen nicht dagegen einschritten bzw. die notwendigen Massnahmen eingeleitet hätten. Vorliegend sind jedoch keinerlei Versäumnisse bzw. Eigeninteressen der Lehrpersonen auszumachen. Offenbar haben sich die Lehrpersonen ausgetauscht und aufgrund der Häufigkeit der Verletzungen der Privatkläger festgestellt, dass etwas Abnormales in der Familie vor sich geht. Sie haben auch die Schulsozialarbeiterin informiert, welche dann ihrerseits den Schularzt informierte. Der Schularzt seinerseits machte einen Schulbesuch und sprach C._____ auf eine Verletzung an. Zudem muss aufgrund von übereinstimmenden Äusserungen der Beteiligten davon ausgegangen werden, dass nie Misshandlungsvorwürfe an die Lehrpersonen herangetragen wurden. Es ist daher von der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen auszugehen. Der Zeuge E._____ könnte wohl aufgrund der Tatsache, dass er mit der Beschuldigten verheiratet ist, versucht sein, diese zu schützen. Seine Aussagen sind jedoch detailreich, schildern ganz offen auch die Probleme, welche mit den Privatklägern bestanden und auch, dass die Beschuldigte wohl zeitweise mit den Privatklägern an die Grenze der Überforderung gelangte und diese auch angeschrien hat. Obwohl er nicht der Vater der beiden Privatkläger ist, nahm er in der Zeit der beruflichen Abwesenheit der Beschuldigen die Erziehungsaufgabe wahr und beaufsichtigte die Privatkläger. Auch die Lehrpersonen nahmen ihn als verwantwortungsbewussten Erziehungsberechtigten wahr, der sich für die Kinder einsetzte, mit ihnen Arzt- und Spitaltermine wie auch Elterntermine in der Schule wahrnahm. Seine während der Untersuchung gemachten Aussagen sind profund und widerspruchsfrei. Es besteht daher kein Grund an der Glaubwürdigkeit von E._____ zu zweifeln. 3. Die Beschuldigte bestritt die inkriminierten Handlungen seit Beginn der Untersuchung. Ihre Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei. Sie schildert auch die Schwierigkeiten mit den Privatklägern und belastet sich selbst, indem sie zugibt, die Privatkläger angeschrien und ihnen Ohrfeigen bzw. Hiebe auf die Hän-

- 26 de/Finger verpasst zu haben. Dass die Beschuldigte zu den Verletzungen nur sehr pauschal Stellung nimmt, hängt damit zusammen, dass sie gemäss ihren Aussagen nicht dabei gewesen ist, als diese passiert sind. Bei der Fingerverletzung von D._____ schildert sie detailliert, was sie vorher und nachher gemacht hat. Beim eigentlichen Tatgeschehen will sie offenbar nicht anwesend gewesen sein. Insgesamt ist festzuhalten, dass nichts gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. 4.1 Was die Einvernahmen der Privatkläger anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass deren Aussagen aufgrund von Sprach- und Übersetzungsproblemen teilweise eher schwer verständlich sind. Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Vorwurf, wonach die Einvernahmen suggestiv erfolgt sein sollen (Urk. 62 S. 8), lässt sich nicht vollumfänglich von der Hand weisen. So schildert C._____ in seiner ersten Einvernahme ohne viel Detailreichtum von den Schlägen der Beschuldigten und dass er wegen einem Hand- und einem Armbruch im Spital war, ohne die Verbindung zwischen den Schlägen der Mutter und den beiden Brüchen herzustellen. Dieser Zusammenhang wird erst durch den Befrager hergestellt, indem er C._____ fragt, ob er sagen könne, wie die Mutter ihn geschlagen habe, als er den Arm gebrochen habe (Urk. 5.3.1). In der zweiten Einvernahme schildert C._____ von sich aus von Schlägen seiner Mutter mit dem Staubsaugerrohr und dass sie ihm dabei seinen linken Arm verletzt hat (Urk. 5.3.4 S. 8). Selbst wenn nun die erste Einvernahme in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den Schlägen der Mutter und dem Armbruch nicht verwertbar ist, hat C._____ diesen Zusammenhang in seiner zweiten Einvernahme verwertbar selbst hergestellt. Den Zusammenhang zwischen den Flecken auf dem Bauch, welche durch brennende Streichhölzer entstanden sind (Urk. 5.3.1 S. 6) und seiner Mutter hat C._____ selbst hergestellt (Urk. 5.3.1 S. 8). 4.2 Die Privatkläger wurden erstmals neun Tage nachdem sie die mit der Beschuldigten und dem Stiefvater bewohnte Wohnung verlassen haben einvernommen. In der Zwischenzeit waren diese zusammen und haben gegenüber der Polizei, der KESB sowie im Kinderspital Aussagen gemacht. Dabei wurde festgehalten, dass das ältere Kind Angaben machte (Urk. 1 S. 4). Der Kleinere sei dage-

- 27 sessen und habe teilnahmslos gewirkt (Urk. 1 S. 6). Vor allem C._____ habe sich geäussert. D._____ habe dessen Ausführungen oft mit einem Kopfnicken bestätigt (Urk. 25/16 S. 1). Der ärztliche Befund vom 29. März 2012 über D._____ äussert sich dahingehend, dass die anlässlich der letzten Hospitalisation festgestellten Verletzungen gemäss Angaben des Bruders von D._____ dadurch entstanden seien, dass die Mutter mit dem Wallholz mehrmals gegen dessen Kopf geschlagen habe (Urk. 7.4 S. 3). Die Kindergärtnerin von D._____, I._____, äussert sich dahingehend, dass C._____ D._____ kontrolliert hat. C._____ sei häufig in den Kindergarten gekommen, um nach D._____ zu schauen. Er habe ihn so vereinnahmt, dass sie dies nicht optimal gefunden hätten (Urk. 4.6 S. 3). Die andere Kindergärtnerin von D._____, J._____, hat die Privatkläger im Heim besucht. D._____ habe grosse Freude am Besuch gehabt, habe allerdings nicht über das Vergangene sprechen wollen. C._____ habe demgegenüber ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt. Er habe ihr persönlich die Details ihrer Flucht und die Angst vor der Mutter erzählt. C._____ habe gesagt, dass die Beschuldigte D._____ geschlagen habe, wenn dieser nicht fertig aufgegessen habe (Urk. 4.7 S. 4). Auch die Zeit bis zur zweiten Einvernahme verbrachten die Privatkläger zusammen im Kinderheim. Aufgrund dieser Feststellungen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass C._____ D._____ beeinflusst hat bzw. die beiden Privatkläger sich abgesprochen haben könnten. Es wäre jedoch auch denkbar, dass C._____, weil er der ältere war, in Somalia auf seinen jüngeren Bruder aufpassen musste. Aufgrund der schwierigen Situation in Somalia und der Tatsache, dass die Privatkläger dort mehr oder weniger auf sich selbst gestellt waren, könnte C._____ die Beschützerrolle für seinen jüngeren Bruder übernommen haben. 4.3 Die beiden Privatkläger sind in Somalia geboren und dort aufgewachsen. Infolge von Kriegswirren wurden sie Ende 2007 - im Alter von zwei bzw. drei Jahren - von ihrer Mutter, der Beschuldigten, getrennt. In der Folge kam die Beschuldigte Anfang 2008 in die Schweiz, wo sich diese jahrelang für eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern einsetzte. Am 22. Mai 2011 trafen die Privatkläger in der Schweiz ein, wo sie in der Folge mit der Beschuldigten und deren Ehemann zu-

- 28 sammenlebten. Bevor sie in die Schweiz kamen, wohnten die Privatkläger in Somalia bei Verwandten, zuletzt beim selbst noch minderjährigen Bruder der Beschuldigten. Wie die Beschuldigte und deren Ehemann, E._____, übereinstimmend schildern, hatten die Privatkläger in Somalia ein völlig anderes Leben. Sie waren frei und hatten keinen Tagesablauf. Sie gingen auch nicht in eine Schule. Die meiste Zeit haben sie wohl draussen verbracht, wo sie sich in einer grossen Umgebung unbeaufsichtigt frei bewegen und spielen konnten. In der Schweiz haben sie jedoch in einer kleinen Wohnung zusammengelebt. Die Privatkläger konnten sich nicht mehr so frei bewegen, mussten in die Schule und den Kindergarten. Es gab viele Regeln zu befolgen. Von einem Tag auf den anderen war das Leben für die Privatkläger nicht mehr das gleiche. Auch hat wohl von Seiten der Privatkläger - zumindest zu Beginn - keine enge Beziehung zu ihrer Mutter bestanden, haben sie diese doch fast vier Jahre nicht mehr gesehen und waren sie doch bei der Trennung von ihrer Mutter noch sehr jung. So erstaunt es auch nicht, dass D._____ bei seiner Ankunft in der Schweiz seine Mutter nicht wiedererkannte. Indirekt bestätigt dies auch C._____, indem er ausführt, er habe in Somalia bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nachher hätten die Milizen den Onkel entführt, um ihn als Soldat zu rekrutieren. In Somalia gäbe es kein Leben. Es sei unvorstellbar, dort zu leben (Urk. 5.3.1). Diese unterschiedlichen Lebensweisen haben dann zu Verständigungsproblemen (wie dies der Zeuge E._____ beschreibt) zwischen der Beschuldigten und den Privatklägern geführt. Es ist daher auch gut nachvollziehbar, dass die Privatkläger das Gefühl gehabt haben, nicht mehr frei zu sein und sich eingeschränkt zu fühlen, wie dies E._____ schildert (Urk. 4.1). Mit seiner Situation scheint hauptsächlich C._____ Probleme zu haben. Seine Lehrerin schildert ein sehr auffälliges Sozialverhalten. Bei Konflikten hat er offenbar sehr schnell zugeschlagen und zwar sehr massiv (Urk. 4.3 S. 5). Auch E._____ bestätigt, dass die Lehrerin ihm gesagt habe, dass C._____ auch andere Kinder schlage (Urk. 4.1 S. 4). Weiter führt er aus, dass die Kinder schwierig seien. Sie würden oft untereinander streiten. C._____ schlage den Jüngeren oft (Urk. 4.1 S. 6). I._____, die Kindergärtnerin von D._____ erwähnt, dass D._____ einmal ein blaues Auge gehabt habe. D._____ habe ihr gesagt, dass er und C._____ miteinander gekämpft hätten.

- 29 - C._____ habe einmal die Schuld an einem Hämatom von D._____ auf sich genommen (Urk. 4.6 S. 3 und 5). Gemäss E._____ hat die Beschuldigte die Privatkläger angeschrien, wenn sie nicht folgsam gewesen sind (Urk. 4.1 S. 3). Auch die Beschuldigte bestätigt mehrfach, dass sie ein Schimpfwort sage, damit C._____ aufhöre, Blödsinn zu machen (Urk. 3.1) bzw. dass sie die Privatkläger anschreie. Sie habe auch schon einmal eine Ohrfeige gegeben, wobei sie unter einer Ohrfeige ein Hieb auf die Finger versteht (Urk. 39 S. 11). 4.4 Auffällig ist, dass zumindest in der ersten Einvernahme beide Privatkläger die Beschuldigte massiv belasten. Übereinstimmend schildern sie die täglichen Schläge von der Beschuldigten mit diversen Gegenständen und die Verbrennungen durch Streichhölzer. Ebenfalls übereinstimmend führen sie aus, dass dies immer dann geschehen sei, wenn der Stiefvater nicht zu Hause sei. Ebenso, dass in Somalia keine Schläge erfolgt seien und dass die Beschuldigte sie hierher gebracht habe, um sie zu schlagen. Die Privatkläger schildern auch, dass die Beschuldigte auf ihren Bauch- bzw. Brustbereich gestanden sei und sie bewusstlos geworden seien. Eine Verletzung am Bauch erwähnt lediglich D._____, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Selbst wenn die Beschuldigte zurecht ausführt, dass dies ohne die Verursachung schwerwiegender Verletzungen nicht möglich wäre, so ist die Schilderung der Privatkläger nicht als abwegig von der Hand zu weisen. Es bestünde auf jeden Fall die Möglichkeit, dass die Beschuldigte nicht gleichzeitig mit beiden Füssen bzw. nicht mit ihrem vollen Gewicht auf sie gestanden wäre. 4.5 Die Aussagen der Privatkläger fallen dadurch auf, dass sie recht karg und wenig detailreich sind. Sie sprechen von Schlägen oder Verbrennungen durch die Beschuldigte, vor allem C._____ ohne je von sich aus weiterzuerzählen, dass es weh getan habe, dass ein Arzt oder das Spital aufgesucht worden sei, dass Hämatome oder dergleichen entstanden seien. Es finden somit keine Gedankenverknüpfungen statt, was gegen die subjektive Wahrheit spricht. Mehrere Male beantworten sie nicht die vom Befrager gestellten Fragen. Dies fällt vor allem bei der zweiten Einvernahme von D._____ auf. Trotz mehrmaligem Nachfragen beantwortet er die Frage nicht. Dies ist als Fluchtsignal zu werten. In dieser zweiten Einvernahme von D._____ verarmen seine Aussagen, was als Fantasiesignal an-

- 30 zusehen ist. Auch scheint es, dass D._____ in der zweiten Einvernahme die Beschuldigte nicht mehr belastet. Zwar ist nachvollziehbar, dass je mehr Zeit zwischen den Ereignissen und den Einvernahmen vergehen, die Erinnerungen verblassen. Das Aussageverhalten von D._____ ist jedoch mehr als das blosse Verblassen von Erinnerungen. Stereotyp und mit übertriebener Bestimmtheit schildern beide Privatkläger, dass sie jeden Tag und immer beide gleich misshandelt würden, was als Fantasiesignal anzusehen ist. Gegen die subjektive Wahrheit spricht auch die Übertreibung, wonach sie jeden Tag von 15 Uhr bis 24 Uhr geschlagen würden. Ebenfalls mit übertriebener Bestimmtheit schildern die Privatkläger, dass die Beschuldigte sie nur deshalb in die Schweiz geholt habe, um sie zu schlagen. Oder wie es D._____ noch drastischer ausdrückt: um sie zu töten. Beides erscheint wenig glaubhaft. Ebenfalls fällt bei den Aussagen der Privatkläger auf, dass keine Selbstbelastungen erfolgen, obwohl gegenüber Lehrpersonen solche erfolgt sind. Dort haben die Privatkläger gegenseitig die Schuld für gewisse Hämatome übernommen. Auch betreffend die Ursachen der Schläge führen die Privatkläger mehrfach aus, dass sie selbst keinen Anlass dazu geboten hätten. Diese fehlenden Selbstbelastungen sprechen gegen die subjektive Wahrheit. Mit keinem Wort nehmen die Privatkläger die Beschuldigte in Schutz bzw. wollen ihr Handeln erklären. Dies stellt eine Abwertung der Beschuldigten dar, um ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. C._____ führt in der Einvernahme vom 22. Februar 2012 aus, sie würden jeden Abend von drei Uhr Nachmittags bis Mitternacht geschlagen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 31. Mai 2012 antwortet er auf die Frage, wie oft sie geschlagen würden, dass wenn sie an einem Tag nicht geschlagen würden, dann würden sie am zweiten Tag geschlagen und wenn sie am zweiten Tag nicht geschlagen würden, dann würden sie am dritten Tag geschlagen. Zu Beginn der gleichen Einvernahme führte er noch aus, er und sein Bruder würden jeden Tag geschlagen. Bezüglich der Häufigkeit der Schläge äussert sich C._____ somit widersprüchlich.

- 31 - Auch betreffend die Gegenstände, mit welchen die Schläge erfolgt sein sollen, äussert sich C._____ widersprüchlich. In der ersten Einvernahme führt C._____ aus, die Schläge würden mit dem Staubsaugerrohr, dem Wallholz, den Händen und den Fäusten erfolgen. Zudem würden sie mit der Velopumpe geschlagen. Im späteren Verlauf der Einvernahme soll die Beschuldigte auch noch ein Messer verwendet haben. Sie schlage mit der flachen Klinge (Urk. 5.3.1). Gemäss Aussagen von C._____ in der zweiten Einvernahme soll die Beschuldigte mit der Gabel, dem Wallholz und dem Staubsaugerrohr schlagen. Mit allem, was es im Zimmer habe, egal was; auch Kabel, Staubsaugerrohr, Wallholz und Metall; auch das Bettgestell oder die Bettfüsse. Manchmal nehme sie auch ein heisses Messer, um Schmerzen zu bereiten. Neben den Widersprüchen fällt auf, dass C._____ einerseits im Verlauf der jeweiligen Einvernahme noch mit mehr Gegenständen geschlagen worden sein soll. Und in der zweiten Einvernahme sollen noch mehr Gegenstände verwendet worden sein, als in der ersten Einvernahme. Auch das Messer ist nicht mehr flach geschlagen, sondern erhitzt worden. Diese Steigerungen in den Aussagen von C._____ deuten auf Fantasiesignale hin. Divergierende Aussagen bestehen auch betreffend die Ursachen der Brüche. So führt C._____ zunächst aus, dass der Armbruch mit dem Staubsaugerrohr und der Handbruch mit dem Holzbrett entstanden seien. Beim Schlüsselbeinbruch habe seine Mutter seine Arme hinter dem Rücken zusammengehalten und habe dazu eine Bewegung gemacht. Von einem Fingerbruch erzählt er in der ersten Einvernahme nichts (Urk. 5.3.1). Gemäss der zweiten Einvernahme ist die Verletzung am linken Arm und der Schlüsselbeinbruch durch das Staubsaugerrohr entstanden. Der Bruch der linken Handkante sei entstanden, weil sie mit dem Metall geschlagen und er sich geschützt habe. Das verwendete Metall sei jenes vom Staubsaugerrohr und auch das Bettgestell oder die Bettfüsse gewesen (Urk. 5.3.4 S. 8 ff.). Abgesehen davon, dass sich C._____ nicht mehr genau erinnert, mit welchem Gegenstand welche Bruchverletzung entstanden ist, sind seine Aussagen auch widersprüchlich. So soll der Bruch der Handkante einmal durch das Holzbrett und einmal durch Metall entstanden sein. Der Schlüsselbeinbruch soll ebenfalls auf unterschiedliche Weise entstanden sein. In der zweiten Einvernahme spricht C._____ von einem Bruch des linken Armes (Elle). In der früheren Ein-

- 32 vernahme hat es sich um einen Bruch des rechten Armes gehandelt. Auch gemäss dem ärztlichen Befund handelt es sich um den rechten Arm (Urk. 6.5). Weitere Widersprüche bestehen darin, dass C._____ in der ersten Einvernahme nichts vom gebrochenen Zeigefinger erwähnt, obwohl er mehrmals auf erlittene Verletzungen und Brüche angesprochen wird. Ebenfalls in der ersten Einvernahme führt C._____ aus, wie sein Onkel in Somalia von den Milizen entführt und als Soldat rekrutiert werden sollte. In Somalia gäbe es kein Leben. Es sei nicht vorstellbar, dort zu leben. Deshalb sei er hier (Urk. 5.3.1 S. 16). Später führt er aus, dass es keine Gefahr in Somalia gäbe und dort auch noch nie etwas passiert sei. Es gäbe dort keinen Krieg und er habe dort ein gutes Leben gehabt (Urk. 5.3.4 S. 7). D._____ äussert sich zu den Verletzungen von C._____ einerseits in seinen Einvernahmen in sich selbst widersprüchlich und andererseits stehen seine Aussagen zumindest teilweise im Widerspruch zu jenen von C._____. Zunächst führt D._____ aus, C._____ habe einen Armbruch erlitten. Auch schmerze ihn die Brust, die Hand und das Schlüsselbein. Die Verletzungen würden von der Mutter stammen; diese habe die Finger gedrückt und mit einem Metall auf das Schlüsselbein geschlagen (Urk. 5.4.1 S. 9). In der späteren Einvernahme erwähnt D._____ den Handbruch von C._____. Ursache dafür sei, dass die Mutter den Zeigefinger nach hinten gebogen habe. Nachdem der Befrager D._____ darauf hinweist, dass die Handkante und nicht der Finger gebrochen war, bemerkt D._____, die Mutter habe ihn so gehoben und stark gemacht (was dies bedeutet ist unklar). Daraufhin fragt der Befrager (wohl suggestiv), ob C._____ nicht geschlagen worden sei, worauf D._____ eine wohl der Fantasie entsprungene Geschichte von einem Stein erzählt, den die Mutter draussen geholt und C._____ auf die Hand geschlagen habe (Urk. 5.4.4 S. 7 ff.). 4.6 Auf seine eigenen Verletzungen angesprochen, führt D._____ zunächst die durch einen Unfall durch ihn selbst verursachten Verbrennungen, mit denen die Beschuldigte nichts zu tun habe, an (Urk. 5.4.1 S. 3 f.). Hundertmal habe die Beschuldigte das mit dem Streichholz gemacht; auch am Hals. Einmal habe die Beschuldigte in seinen Daumen und Zeigefinger gebissen. Auch habe sie ihn an die

- 33 - Wand geschlagen. Davon stamme die Narbe auf der linken Augenbraue. Weitere Verletzungen erwähnt D._____ nicht. In der zweiten Einvernahme führt D._____ Verletzungen am Bauch, an der Stirn und an den Füssen an. Von seinem Kopf sei etwas genommen und auf seine Füsse operiert worden. Die Verletzungen an den Füssen seien entstanden, weil die Beschuldigte den ganzen Tag das Feuerzeug draufgelegt habe. Bei der Bauchverletzung sei die Beschuldigte auf seinen Bauch gestanden (Urk. 5.4.4). Betreffend die eigenen Verletzungen macht D._____ unterschiedliche Angaben. Es fällt auf, dass er in der zweiten Einvernahme kaum mehr in der Lage ist, auszuführen, ob und wie die Beschuldigte die Privatkläger schlägt bzw. verletzt und dass D._____ bezüglich seiner Fussverletzungen eine unglaubliche Geschichte schildert. Nachdem D._____ anfänglich verneint, je bei einem Arzt oder im Spital gewesen zu sein, führt er dann aus, dass er einmal wegen der Fussverbrennungen im Spital war (Urk. 5.4.1 S. 3). Demgegenüber listet der ärztliche Befund fünf Hospitalisationen auf (Urk. 7.4). 4.7 C._____ erwähnt in seiner ersten Einvernahme keinerlei Verletzungen bei D._____, obwohl er ausführt, dass beide geschlagen und auch beiden Streichhölzer auf der Zunge ausgedrückt wurden (Urk. 5.3.1 S. 9). Jedenfalls weist D._____ offenbar keine Läsionen von Verbrennungen auf der Zunge auf (vgl. ärztlicher Bericht; Urk. 7.4). Speziell nach Verletzungen seines Bruders wurde er nicht gefragt. Dazu in der zweiten Einvernahme befragt, erwähnt C._____ lediglich die Verbrennungen an den Füssen von D._____, wobei er schildert, dass die Beschuldigte D._____ im Badezimmer mit der Dusche mit heissem Wasser verbrannt habe (Urk. 5.3.4 S. 13 f.). Diese Schilderung steht im Widerspruch zu den beiden von D._____ geschilderten Ursachen der Verbrennungen. 4.8 Die Privatkläger führen aus, dass sie die Lehrpersonen nicht über die Misshandlungen durch die Beschuldigte informiert hätten. D._____ hat eigenen Angaben zufolge einmal einen Nachbarn und C._____ einen somalischen Mann über die Schläge informiert. Einmal sei eine Frau L._____ zu ihnen nach Hause ge-

- 34 kommen. Was diese Frau L._____ machte, ist nicht verständlich (Urk. 5.4.1 S. 12). C._____ will mit dem Stiefvater über die Schläge gesprochen haben (Urk. 5.3.1 S. 8). Übereinstimmend schildern die Lehrpersonen, dass die Privatkläger ihnen gegenüber nie von Schlägen durch die Beschuldigte berichtet hätten. E._____ erklärt in Übereinstimmung mit den Privatklägern, dass er sie nicht geschlagen und in seiner Gegenwart keine Schläge erfolgt seien. C._____ habe mit ihm jedoch auch nicht über die Schläge gesprochen (Urk. 4.1 S. 3 f.; Urk. 4.2 S. 3). 4.9 Die Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich vom 18. Januar 2012 hält fest, dass die Brüche der Elle, Schlüsselbein und Hand in den letzten vier Monaten passiert seien. C._____ habe sich an keine Trauma erinnern können. Er zeige keinerlei Schmerzempfinden (Urk. 6.1). Der ärztliche Befund betreffend C._____ vom 29. März 2012 erwähnt, dass alle vier Brüche (Hand, Elle, Finger, Schlüsselbein) durch äussere Krafteinwirkung entstanden seien. Rückschlüsse auf den Unfallhergang seien nicht möglich. Betreffend Handbruch bestehe kein erinnerliches Trauma. Beim Ellenbruch würden keine Angaben vorliegen. Der Bruch des Zeigefingers datiere vom 6. Dezember 2011. Ein Schulkollege sei auf die Hand gestanden (Urk. 6.5). Gemäss E._____ ist der Fingerbruch in der Schule passiert. Die Lehrerin habe gesagt, C._____ habe einen Jungen namens F._____ geschlagen. Als der Fingerbruch nicht gut verheilt habe, seien in einer Untersuchung weitere Brüche festgestellt worden. C._____ habe zuvor nie dort Schmerzen gehabt, wo der Arm gebrochen gewesen sei. C._____ habe ihm selbst gesagt, er habe keinen Bruch und keine Schmerzen (Urk. 4.1 S. 6). Er habe selber nicht gesehen, wie es zum Schlüsselbeinbruch gekommen sei. C._____ habe ihm erzählt, er sei mit dem Trottinett gestürzt. Er sei dann mit ihm zum Hausarzt. Die Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen (Urk. 4.2 S. 5). G._____ führte aus, dass C._____ zwischen den Sommer- und den Herbstferien einen Schlüsselbeinbruch erlitten habe. Der Stiefvater habe C._____ in die Schule begleitet und erzählt, dass er mit dem Fahrrad gestürzt sei. C._____ habe dies bestätigt. Nach einem Streit in der Schule habe C._____ einen verletzten Finger

- 35 gehabt. C._____ habe ihr gesagt, dies sei beim Streit mit einem anderen Jungen entstanden. C._____ sei sehr schmerzresistent gewesen (Urk. 4.3 S. 1 und 3). Die Beschuldigte erwähnte, dass sie beim Schlüsselbeinbruch und beim Fingerbruch von C._____ nicht zuhause war. Beim Schlüsselbeinbruch habe sie sich mit D._____ von Anfang September bis Anfang Oktober nur im Spital und bei der Arbeit aufgehalten. Dieser Zeitrahmen liegt im von der Lehrerin erwähnten Ereigniszeitraum sowie des im ärztlichen Befund erwähnten Zeitraums der Hospitalisation von D._____. Zudem sagte der Zeuge E._____ dies ebenfalls aus. Der Fingerbruch ereignete sich offenbar in der Schule, dies gemäss den übereinstimmenden Angaben der Lehrerin und E._____. Als Ursache für den Schlüsselbeinbruch ist wohl davon auszugehen, dass C._____ mit dem Fahrrad oder dem Trottinett gestürzt ist, wie dies E._____, die Lehrerin und diesen gegenüber auch C._____ bestätigte. Dem steht nicht entgegen, dass C._____ beim Sporttest ETH überdurchschnittlich gut abgeschlossen hat. Die Privatkläger bekamen erstmals in der Schweiz Velos und Trottinette und mussten deren Benützung erst erlernen (Urk. 39 S. 7). So kann sich auch G._____ erklären, dass sich die Stürze mit dem Velo und dem Trottinett tatsächlich ereigneten. Sowohl im ärztlichen Befund (Urk. 6.5) als auch von der Lehrerin und E._____ werden als Ursache des Fingerbruchs ein Konflikt mit einem anderen Schüler angegeben. C._____ führte aus, die Beschuldigte habe dem Arzt gesagt, der Bruch des Zeigefingers sei entstanden, weil er sich mit jemandem geschlagen habe. Beim Schlüsselbeinbruch habe sie gesagt, er sei vom Velo gefallen (Urk. 5.3.4). Damit will er der Beschuldigten unterstellen, sie habe gegenüber den Ärzten falsche Angaben über die Ursachen seiner Verletzungen gemacht. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von E._____, G._____ und der Beschuldigten war es E._____, der mit C._____ den Arzt bzw. das Spital aufsuchte. Demzufolge war es auch E._____, der gegenüber den Ärzten Angaben über die Ursachen der Verletzungen machte. Mit seinen Äusserungen hat C._____ die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten herabzusetzen versucht. Die Brüche am Arm und an der Hand von C._____ sind am 6. Januar 2012 im Kinderspital festgestellt worden. Dorthin kam C._____, nachdem der Fingerbruch

- 36 nicht gut verheilt ist. Gemäss dem ärztlichen Befund besteht kein erinnerliches Trauma bzw. liegen keine Angaben vor (Urk. 6.5). Übereinstimmend schildern G._____ und das Kinderspital in der Gefährdungsmeldung vom 18. Januar 2012, dass C._____ keinerlei Schmerzempfinden zeige und der Gebrauch der Hand nicht eingeschränkt war. Gleich hat sich C._____ gegenüber E._____ geäussert. Nachdem keiner der Beteiligten die Brüche wahrnahm bzw. dadurch eingeschränkt war, ist es schwer nachvollziehbar, dass die Brüche auf die von C._____ in den Einvernahmen widersprüchlich geschilderte Art zustandegekommen sein sollen. 4.10 Divergierende Angaben bestehen auch betreffend die Narben auf dem Rücken von C._____. Sowohl E._____ als auch die Beschuldigte und das Kinderspital in der Gefährdungsmeldung erwähnen, dass die Privatkläger mit Narben in die Schweiz kamen bzw. dass diverse alte Narben auf dem Rücken von C._____ dafür sprechen, dass er in Somalia auf irgendeine Weise misshandelt wurde (Urk. 6.1). Demgegenüber bestreitet C._____ in Somalia erlittene Verletzungen (Urk. 5.3.4 S. 7). 4.11 Sowohl E._____ als auch die Beschuldigte erwähnen, dass die Privatkläger an einer Kinderkrankheit litten, welche Flecken bzw. Narben auf der Haut der Privatkläger zurückliessen. Bei dieser Krankheit handelte es sich wohl um die Windpocken (auch: Wilde Blattern). Es ist bekannt, dass nach dieser Krankheit Narben zurückbleiben können, vor allem wenn am Hautausschlag gekratzt wird. 4.12 D._____ äussert sich in der ersten Einvernahme dahingehend, dass am Tag, als sie auf die Strasse gegangen seien, die Beschuldigte zusammen mit dem Stiefvater das Haus verlassen habe. Er, der Stiefvater, sei nachher zur Arbeit gegangen, wo sie, die Beschuldigte hingegangen sei, wisse er nicht. Sie sei einfach weggegangen (Urk. 5.4.1 S. 8). Diese Aussage steht einerseits im Widerspruch zu den Aussagen beider Privatkläger, wonach sie letztmals am Tag, als sie auf die Strasse gegangen seien, geschlagen wurden und der Stiefvater bei den Schlägen nie anwesend war. Andererseits erwähnt E._____, dass er und die Beschuldigte an diesem Tag zusammen weggegangen seien; er zur Arbeit und die Beschuldigte zum Arzttermin (Urk. 25/18 S. 2). Die von D._____ wiedergegebene

- 37 - Äusserung erfolgte auf die Frage, aus welchem Grund die Privatkläger von zuhause weggegangen sind (Urk. 5.4.1 S. 8). Es wäre daher möglich, dass die Privatkläger nicht wegen Schlägen von zuhause weggegangen sind, sondern weil die Beschuldigte die Wohnung verlassen hat und die Privatkläger nicht wussten, wohin sie ging bzw. ob sie wieder zurückkommt. 4.13 Aufhorchen lassen auch die Schilderungen, wonach einerseits C._____ in der Schule und andererseits die Privatkläger untereinander sich häufig schlagen. Zudem wird über D._____ gesagt, er mache oft Sachen, die eine Gefährdung beinhalten, nehme alles unüberlegt in die Hände und spiele mit Messern und Scheren. Gestützt werden diese Beobachtungen dadurch, dass beide Privatkläger schon gegenüber den Lehrpersonen die Schuld für Hämatome des anderen übernommen haben bzw. gesagt haben, der andere habe ihm diese zugefügt. 4.14 Auch die Erwartungen, dass die Privatkläger keine Verletzungen mehr haben, wenn sie von der Beschuldigten getrennt leben, haben sich offenbar nicht bewahrheitet. Frau M._____, die Beiständin der Privatkläger, äussert in einem Mail vom 5. Juni 2012, dass C._____ in der Schulklasse negativ auffalle und zwar durch Lügen, Schlagen von anderen Kindern und Stehlen von Geld (Urk. 42/3). Bei einem Spassstreit nahm C._____ ein Messer zur Hand. Zudem hat er erhebliche Schwierigkeiten, sich unseren Regeln unterzuordnen (Urk. 42/4). Auch ist er offenbar schon vom Heim weggelaufen (Urk. 42/5 S. 2) und hat sich zwei Brüche zugezogen sowie kleinere ältere Narben durch Velostürze aufgewiesen (Urk. 42/5 S. 4). 4.15 Zu erwähnen ist auch, dass G._____ schilderte, die Beschuldigte habe sich gegenüber den Privatklägern sehr liebevoll verhalten. Auch die Privatkläger hätten ihre Nähe gesucht (Urk. 4.3 S. 3). I._____ führte aus, dass sie hinsichtlich der Beschuldigten nie ein schlechtes Gefühl gehabt hätten. Sie hätten die Beschuldigte auch im Kinderspital gesehen und es sei alles in Ordnung gewesen. Die Beschuldigungen seien völlig überraschend gekommen (Urk. 4.6 S. 4). Gemäss J._____ sei das Bauchgefühl gegenüber der Beschuldigten gut gewesen (Urk. 4.7 S. 5). Und auch die Ärzte im Kinderspital erwähnen, dass die Privatkläger gegen-

- 38 über Erwachsenen (inkl. Mutter) keine Angst oder auffallende Zurückhaltung gezeigt hätten, was gegen eine innerfamiliäre Misshandlung spreche (Urk. 6.1). 4.16 In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass zwar über die Motivation der beiden Privatkläger, gegenüber ihrer Mutter diese Beschuldigungen vorzubringen, nur spekuliert werden kann. Klar ist, dass die traumatischen Erlebnisse in Somalia und deren dortige Lebensweise zu berücksichtigen sind und es nicht erstaunt, dass sich daraus Anpassungsschwierigkeiten in der Schweiz mit innerfamiliären Konflikten ergeben können. Jedoch sind die Aussagen der Privatkläger aufgrund zahlreicher Widersprüche vor allem im Kerngeschehen und diversen Fantasiesignalen als unglaubhaft anzusehen, während die Aussagen der Beschuldigten als eher glaubhaft anzusehen sind. Überdies werden die Aussagen der Beschuldigen durch diverse Zeugen sowie ärztliche Befunde gestützt. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB freizusprechen. V. Tätlichkeiten 1. Da die Beschuldigte jedoch zugegeben hat, den Privatklägern Ohrfeigen (Urk. 3.1 S. 3 und 5) bzw. Hiebe auf die Hände bzw. Finger (Urk. 39 S. 8 und 11; Prot. II S. 11) gegeben zu haben, hat sie den objektiven und den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB erfüllt. Die mehrfachen Tätlichkeiten sind von der Anklageschrift umfasst. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 2. Die Verteidigerin brachte vor Vorinstanz sinngemäss vor, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass das Verabreichen von Ohrfeigen in der Schweiz verboten sei (Urk. 41 S. 23; vgl. auch Urk. 39 S. 5). Es ist somit das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu prüfen. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB, wenn dem Täter daraus kein Vorwurf ge-

- 39 macht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Auf den Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss des Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist. Vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt (Donatsch, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 19. A., 2013, Art. 21 N 3 ff.). Vorliegend lebte die Beschuldigte bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz bevor sie die Privatkläger hierher nachzog. Aufgrund dieser Aufenthaltsdauer musste ihr bewusst sein, dass in der Schweiz vieles anders war als in Somalia. Sie hätte sich daher beim Eintreffen der Privatkläger in der Schweiz erkundigen müssen, wie die Rechtslage hierzulande ist. Dies wäre ihr auch zumutbar gewesen, hat sie sich bewusst dafür entschieden, ihre Kinder in die Schweiz zu holen und hat jahrelang darauf hingearbeitet. Der Rechtsirrtum wäre vermeidbar gewesen, wenn sie dies getan hätte. Somit hätte die Beschuldigte um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wissen und den Rechtsirrtum auch vermeiden können. Es liegt kein Rechtsirrtum vor, weshalb die Beschuldigte schuldhaft handelte. VI. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 126 StGB ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. 2. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

- 40 zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehreren Monaten mehrfach Tätlichkeiten an ihren noch minderjährigen Kindern begangen. Dabei ist die schwierige Vorgeschichte der Herkunft der Familie aus einem Land mit Kriegswirren und deren beschwerliche Zusammenführung zu berücksichtigen und dass es bei den Kindern aufgrund dieser Geschehnisse um solche mit einem auffälligen Sozialverhalten handelte. Der Grund für die Tätlichkeiten ist wohl in der erzieherischen Überforderung der Beschuldigten zu sehen. Es ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Die im Gutachten festgestellte verminderte Schuldfähigkeit kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, da sich das Gutachten dazu lediglich im Zusammenhang mit mehrfacher qualifizierter Körperverletzung äussert (Urk. 11.10 S. 31). Trotzdem dürfen die möglichen Folgen der Handlungen der Beschuldigten nicht verharmlost werden, auch wenn diese wohl die Hilflosigkeit der Beschuldigten offenbaren. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB sind für die Festsetzung der verschuldensangemessenen Strafe das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (sog. Täterkomponente). Die Beschuldigte stammt aus Somalia, wo sie ein Leben in Armut führte. Sie besuchte zehn Jahre lang eine Koranschule. Aufgrund des in Somalia herrschenden Bürgerkrieges musste sie mehrmals fliehen und verlor fast sämtliche Verwandten sowie ihren Ehemann. Zudem wurde sie Opfer einer Vergewaltigung und von Genitalverstümmelung. Im Januar 2008 kam sie als Flüchtling in die Schweiz. Teilweise ging sie hier einer Beschäftigung als Küchen- und Reinigungshilfe nach. Zur Zeit ist sie ohne Arbeit, nachdem sie seit dem Weglaufen der Privatkläger nicht mehr zur Arbeit ging und im Sommer 2012 zusammen mit ihrem Ehemann Eltern einer Tochter wurden. Von ihrem Ehemann lebt die Beschuldigte seit kurzer Zeit getrennt. Die Beschuldigte erhält im Moment Arbeitslosengelder im Um-

- 41 fang von ca. Fr. 2'500.– monatlich und nimmt an einem Beschäftigungsprogramm teil (vgl. Prot. II S. 6 ff.) Das Strafverfahren hat auf die Beschuldigte einen bleibenden Eindruck gemacht, wurden ihr doch die Obhut über die Privatkläger und die Obhut über ihre neugeborene Tochter entzogen. So musste sie getrennt von ihrem Ehemann in einer betreuten Einrichtung leben, damit sie mit ihrer Tochter zusammen sein konnte. Die gemeinsame Tochter lebt mittlerweile bei ihr. Die Privatkläger sieht sie zwei Mal im Monat, einmal pro Woche hat sie telefonischen Kontakt (Prot. II S. 7 und 14). Betreffend die Tätlichkeiten zeigte sich die Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig. Seit März 2013 unterzieht sie sich einer freiwilligen Psychotherapie. 4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. VII. Anrechnung der Haft 1. Grundsätzlich kann erstandene Untersuchungshaft an die Busse angerechnet werden. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Art. 51 StGB sieht vor, dass ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Es ist daher die Höhe des mutmasslichen Tagessatzes zu bestimmen, welchen die Beschuldigte bei einer Geldstrafe zu bezahlen hätte. 2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter

- 42 wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). 3. Die Beschuldigte erhält gemäss eigenen Angaben zur Zeit Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 2'500.– pro Monat. In den Monaten Juli und August 2013 wurde von ihrem Lohn pro Monat rund Fr. 540.– dem Betreibungsamt abgeliefert (Urk. 57/2). Die entsprechenden Schulden bestehen noch stets. Die Quellensteuer ist bereits abgezogen, weshalb kein weiterer Abzug für Steuern vorzunehmen ist. Jedoch ist ein üblicher Betrag für die Kranken- und Unfallversicherung abzuziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2012 geborene Tochter bei der Beschuldigten lebt, gegenüber welcher sie Unterstützungspflichten hat. Der zu errechnende Tagessatz ist sodann auf die Hälfte zu reduzieren, da die Beschuldigte mit ihrer Tochter nahe oder unter dem Existenzminimum lebt. Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von rund Fr. 20.– angemessen. 4. Die Beschuldigte verbrachte 49 Tage in der Untersuchungshaft. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StPO bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Aufgrund der dargelegten finanziellen Verhält-

- 43 nisse der Beschuldigten gilt die ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als durch Untersuchungshaft geleistet. Von der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann deshalb abgesehen werden. VIII. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, wobei angesichts der ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sämtliche Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufstellung (Ziffer 5) ist zu bestätigen. Aufgrund des vorliegenden Freispruchs betreffend die qualifizierte einfache Körperverletzung und des Schuldspruchs betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der der Beschuldigten aufzuerlegende Zehntel der Kosten für die amtliche Verteidigung ist einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Verteidigung beantragte, die Kosten im Falle einer Auferlegung an die Beschuldigte zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sogleich abzuschreiben. Die Beschuldigte ist soweit ersichtlich mittellos. Eine sofortige und definitive Abschreibung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, denn die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten können sich in Zukunft - allenfalls auch unerwartet - ändern. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen, Stundungen, Herabsetzungen oder Erlass gewährt werden (Art. 425 StPO). Von der sofortigen definitiven Abschreibung der Verfahrenskosten ist daher abzusehen.

- 44 - 2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt vollständig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die amtliche Verteidigung ist mit Fr. 5'468.05 (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (Urk. 63/5). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB. 2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–, welche vollumfänglich als durch Haft geleistet gilt. 4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 5) wird bestätigt. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für einen Zehntel dieser Kosten vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 45 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'468.05 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

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