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Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2013 SB130320

12 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,004 mots·~50 min·1

Résumé

einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130320-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 12. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. April 2013 (GG130078)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3. Der Sprechende sei dem Beschuldigten, zumindest für die Berufungsverhandlung, als amtlichen Verteidiger zu bestellen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 44): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I.Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 22. April 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ verwies das Gericht auf den Weg des Zivilprozesses und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- (zuzüglich 5% Zins ab 23. Mai 2012) zu. Schliesslich auferlegte das Gericht dem Beschuldigten die Untersuchungs- und Verfahrenskosten (Urk. 38). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 7). Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte die Berufung an (Prot. I S. 8).

- 4 - 1.2. Mit Schreiben vom 24. April 2013 gelangte Rechtsanwalt X._____ an die Vorinstanz, reichte seine Vollmacht ein und bestätigte die Berufungsanmeldung des Beschuldigten. Zudem stellte er den Antrag, es sei dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger in seiner Person zu bestellen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde dieser Antrag von der zuständigen Vizepräsidentin abgewiesen (Urk. 31). Das schriftlich begründete Urteil wurde RA X._____ am 22. Juli 2012 zugestellt (Urk. 37/2). Fristgerecht reichte dieser mit Eingabe vom 31. Juli 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). In seiner Berufungsbegründung stellte RA X._____ nunmehr auch vor der Berufungsinstanz den Antrag, dem Berufungskläger sei ein amtlicher Verteidiger in seiner Person zu bestellen (Urk. 39 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung das Gesuch von RA X._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger ab (Urk. 48). Seitens der Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren niemand beteiligt. 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Dezember 2013 statt. 2. Prozessuales 2.1. Der Verteidiger beantragte in seiner Berufungsklärung die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2013. Der Beschuldigte sei freizusprechen und es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Bei dieser Ausgangslage ist das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten und daher vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Anklagevorwürfe der Drohung und der einfachen Körperverletzung. Beide Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Die erforderlichen Strafanträge sind – wie die Vorinstanz zutreffend vermerkte (vgl. 61 S. 9) – vorhanden (HD 11/1 und ND 5/1).

- 5 - 2.3. Amtliche Verteidigung 2.3.1. An der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger erneut den Antrag, dem Beschuldigten sei in seiner Person ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 59 S. 1). Zur Begründung führte der Verteidiger aus, dem in den Akten befindlichen psychologischen Gutachten des Beschuldigten vom 5. Oktober 2012 (recte 5. Oktober 2006) sei zu entnehmen, dass sich aus einem Unfall, den der Beschuldigte im Alter von acht Jahren erlitten habe, eine Gehörlosigkeit im rechten Ohr und eine massive Einschränkung der Hörfähigkeit am linken Ohr ergeben habe. Zudem sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte unter einer Hirnfunktionsstörung leide, welche die intellektuelle Entwicklung beeinträchtigt habe. Weiter sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Behinderung und der sozialen und familiären Verhältnisse in der Entwicklung retardiert und fehlgeleitet sei. In den Akten fänden sich keine Hinweise, wonach diese Defizite des Beschuldigten zwischenzeitlich behoben worden wären. Der Beschuldigte sei minderintelligent, was ihm den Abschluss einer Lehre verunmöglicht habe. Er sei nur in der Lage, ihm genau zugewiesene Arbeiten zu erledigen. Insofern erscheine es als klar, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, seine Rechte im vorliegenden Prozess selbständig wahrzunehmen (Urk. 59 S. 2f.) 2.3.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Abweichungen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz einerseits bei Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO - was vorliegend nicht in Betracht kommt und andererseits in der Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vor. Danach ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall gleichzeitig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen

- 6 - Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012, E. 2.3). 2.3.3. Der Beschuldigte hat keine Arbeitsstelle und wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 47, Urk. 58 S. 2). Die finanzielle Situation des Beschuldigten lässt es somit nicht zu, die Kosten einer Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Betreffend die Frage, ob ein Bagatellfall vorliegen könnte, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann kein Bagatellfall vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Vorliegend auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, womit klar nicht mehr von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO ausgegangen werden kann (HD 38 S. 49). 2.3.4. Dem Beschuldigten werden zwei unterschiedliche Sachverhalte vorgeworfen. Zum einen soll er anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zu C._____ und D._____ gesagt haben "Ihr werdet beide noch sterben", zum anderen soll er knapp drei Monate später mit der Faust ins Gesicht von B._____ geschlagen haben, sodass dieser eine Nasenbeinfraktur erlitt (HD 17). Dabei handelt es sich um kurze Sachverhalte, die nicht zum Vornherein auf besondere Schwierigkeiten hinweisen. Jedoch waren beim Tatgeschehen betreffend die einfache Körperverletzung mehrere Personen involviert. Entsprechend liegen auch diverse Aussagen dieser Mitbeteiligten vor, welche zu würdigen sind, was zu einer gewissen beweisrechtlichen Komplexität führt. Das Geschehen bezüglich der Drohung ist vom Ablauf her einfach verständlich, jedoch stellen sich diesbezüglich rechtliche Fragen, vorab diejenige nach der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Drohung (vgl. hinten Ziff. II. 5.). Die Behandlung von Rechtsfragen dieser Art ist von einem Schwierigkeitsgrad, welchem der Beschuldigte, der keine Ausbildung absolviert hat und auch an der Berufungsverhandlung intellektuell bescheiden aufgetreten ist, allein nicht gewachsen ist. 2.3.5. Aus diesen Gründen ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO für das Berufungsverfahren in der Person von

- 7 - Rechtsanwalt X._____ ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, was vorab zu beschliessen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. März 2013 vorgeworfen, er habe am 2. März 2012 um ca. 18.00 Uhr in Zürich 9 am …platz im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ und C._____ gesagt: "Ihr werdet beide noch sterben". C._____ sei durch diese Aussage "geschockt" gewesen und habe ein mulmiges Gefühl gehabt, da er sich vor dem Beschuldigten und dessen Bruder gefürchtet habe. Diese Einschüchterung habe der Beschuldigte durch seine Worte zumindest in Kauf genommen (HD 17). 1.2. Überdies wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23. Mai 2012 um ca. 22.15 Uhr in Zürich …, E._____-Strasse ..., B._____ mit der Faust gezielt ins Gesicht geschlagen, so dass dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, welche Verletzungen der Beschuldigte durch seinen Schlag zumindest in Kauf genommen habe. 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (HD) als auch denjenigen der Drohung (ND) in der Untersuchung vollständig (vgl. HD 3/3). Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Anklagevorwürfe seien unzutreffend (HD 26). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestreitungen fest (Urk. 58). Damit ist der Anklagesachverhalt sowohl betreffend die einfache Körperverletzung als auch betreffend die Drohung zu erstellen.

- 8 - 3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung hingewiesen, worauf vorab verwiesen werden kann. Im Weiteren hat sie ausgeführt, dass betreffend die Beweiswürdigung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden korrekten Ausführungen ist ebenfalls zu verweisen (vgl. Urk. 38 S.8ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Schuldpunkt einfache Körperverletzung (HD) 4.1. Die Vorinstanz führte die zur Verfügung stehenden Beweismittel auf und stellte fest, dass sich die Staatsanwaltschaft - soweit ersichtlich - bei ihrer Anklage auf die Aussagen des Privatklägers 1 (HD 7/2) und der Zeugin F._____ (HD 8/2) stützte, was richtig ist und worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 6). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sowohl die Zeugin F._____, als auch der Privatkläger 1 noch in der Tatnacht von der Stadtpolizei Zürich einvernommen wurden (HD 8/1 und HD 7/1) . Die anlässlich dieser Einvernahmen deponierten Aussagen sind ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, was schliesslich auch die Vorinstanz tat. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Beweismittel geäussert, auf welche Ausführungen vorbehaltlos zu verweisen ist (Urk. 38 S. 6f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung erwähnte der Verteidiger, der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass er zwar bei den Einvernahmen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ anwesend gewesen sei, aber keine Ergänzungsfragen habe stellen dürfen (Urk. 59 S. 5). In den Protokollen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ betreffend das Hauptdossier ist vermerkt, dass der Beschuldigte keine Ergänzungsfragen gestellt hat (HD 7/2, HD 8/2). Dies lässt vermuten, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durchaus ein Fragerecht eingeräumt wurde. Jedoch ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schon aus anderen Gründen nicht auf die belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ abzustellen, weshalb die Frage, ob dem Beschuldigten in der Untersuchung das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde, nicht weiter zu erörtern ist.

- 9 - 4.2. Es ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass es am 23. Mai 2012, ca. 22.15 Uhr am E._____-Strasse in Zürich .. zu einer Auseinandersetzung kam, bei welcher der Privatkläger 1 durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur (HD 10/1) erlitt. Strittig ist, ob es der Beschuldigte war, der diesen Faustschlag ausführte oder eine andere Person. 4.3. Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ und dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Präzisierend bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob dieser den Beschuldigten auch von einer früheren Auseinandersetzung her kannte. Offenbar wuchsen der Beschuldigte und der Privatkläger 1 im gleichen Stadtkreis auf und haben gemäss dem Beschuldigten gleiche Kollegen. Mit Bezug auf eine Auseinandersetzung besteht jedoch eine Verbindung des Privatklägers 1 zu G._____ (HD 7/2 S. 2, HD 25 S. 4). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 10f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Die Vorinstanz nahm vorab eine Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ sowie des Beschuldigten vor. Darauf ist näher einzugehen (Urk. 38 S. 11 ff.). 4.5. Aussagen des Privatklägers 1 4.5.1. Die Aussagen des Privatklägers 1, welche er bei der Stadtpolizei Zürich am 24. Mai 2002 (HD 7/1), bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 22. November 2012 (HD 7/2) und vor Vorinstanz am 22. April 2013 (HD 26) deponierte, wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (Urk. 38 S. 11ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, es falle auf, dass der Privatkläger 1 in sämtlichen Einvernahmen, sowohl bei der Polizei, als auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht weitgehend konstant ausgesagt habe, obwohl zwischen den Einvernahmen jeweils je mindestens sechs Monate vergangen seien. Relevante Widersprüche seien keine auszumachen. Zudem habe der Privatkläger 1 die Geschehnisse inklusive Vor- und Nachgeschichte mehrmals als logischen, in sich

- 10 schlüssigen Ablauf ohne Strukturbrüche geschildert. Schliesslich habe der Privatkläger sehr sachlich und eher zurückhaltend ausgesagt, was grundsätzlich ebenfalls für glaubhafte Aussagen spreche. Übertreibungen oder unnötige Belastungen seien nicht zu erkennen. Sodann habe er angegeben, dass er nicht mehr sagen könne, ob es ein Aussteigen oder ein Herausreissen aus dem Auto gewesen sei, es sei so gewesen, wie er es bei der Polizei gesagt habe. Auch habe er gemeint, er könne nicht mehr sagen, wie oft und wohin er genau geschlagen worden sei. Andernorts habe er ausgeführt, er glaube, dass er beim Aussteigen drei Schläge erhalten habe. Zu diesen Ungenauigkeiten führte die Vorinstanz aus, angesichts des dynamischen Geschehensablaufs sei es verständlich und es erscheine nichts als ehrlich, dass der Beschuldigte diesbezüglich nichts Genaueres habe sagen können. Lügensignale seien keine auszumachen. Überdies fehle ein Motiv, weshalb der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Insgesamt stufte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 als grundsätzlich glaubhaft ein (Urk. 38 S. 14/15). 4.5.2. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Privatkläger 1 weitgehend konstant aussagte. Jedoch ist sein Aussageverhalten nicht frei von Auffälligkeiten. So erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht verständlich, dass der Privatkläger 1 nicht verbindlich angeben konnte, wie er aus dem Auto kam, ob er selber ausstieg oder herausgezerrt wurde. Es handelte sich dabei um das Anfangsstadium der Auseinandersetzung und damit um das Kerngeschehen. Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass er darüber Bescheid weiss, wie er an die Kontrahenten geriet. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er dazu folgendes aus: "Ich stieg dann aus und sie schlugen weiter auf mich ein. Ich kann nicht mehr sagen, ob es ein Aussteigen oder ein Herausreissen war. So, wie ich es bei der Polizei gesagte habe, war es." (HD 7/2 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte er dazu jedoch gar keine Angaben (Urk. 7/1). Massgeblich ist jedoch viel mehr, was der Beschuldigte konkret zu den Schlägen ausführte. Die von der Polizei zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage lautete wie folgt: "Gestern, 23.5.2012, ca. 22.15 Uhr kam es am E._____-Strasse zu einem Vorfall, bei dem Sie verletzt worden sind. Bitte schildern Sie mir, was sich genau zugetragen hat." Als Antwort führte der Beschuldigte hinsichtlich der Schläge aus: "Ich habe die Türe geöffnet und so habe ich von einem bereits mehrere, ich glaube es

- 11 waren drei, Faustschläge ins Gesicht bekommen. Ich wollte mich lösen doch einer hat mich an den Kleidern festgehalten, so dass diese zerrissen sind. In der Folge habe ich von dreien weitere Schläge ins Gesicht erhalten. Ich konnte mich dann befreien und wegrennen". Den Schlag, der ihm das Nasenbein brach, erwähnte der Privatkläger 1 an dieser Stelle nicht. Dies ist, nachdem er diesen später eindeutig dem Beschuldigten zuordnete und er diesen auch mit Namen kannte, doch überraschend. Auch auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, führte er später in derselben Einvernahme nur allgemein aus, die A.H._____-Brüder und auch G._____. Auf die Frage, wo er getroffen worden sei, sagte er, alle Schläge seien gegen den Kopf geführt worden. Wer wohin geschlagen habe, wisse er nicht mehr genau, er wisse aber, dass der Schlag auf die Nase durch A._____ (den Beschuldigten) geführt worden sei. Weiter erscheint es seltsam, dass der Beschuldigte nur von den "Typen" sprach, die ihn angegriffen hätten, obwohl er alle Beteiligten zumindest mit dem Vornamen kannte. Auch gab er an, er könne sich nicht vorstellen, weshalb er angegriffen worden sei. Angesprochen auf eine allfällige Vorgeschichte, kam der Privatkläger 1 dann aber sofort auf den Disput mit "einem dieser Typen" (offenbar G._____) zu sprechen. Damit erscheint das Aussageverhalten des Privatklägers 1 bei der Polizei als nicht sehr spontan, weshalb die Aussagen nicht restlos überzeugen. In den späteren Einvernahmen auf die Anzahl Schläge des Beschuldigten angesprochen, gab er bei der Staatsanwaltschaft an, den Schlag auf die Nase, der ihn verletzt habe, habe er vom Beschuldigten bekommen, ansonsten verweise er auf die Aussagen bei der Polizei. Dort war jedoch die Frage, wie viel Mal er vom Beschuldigten geschlagen worden war, nicht aufgegriffen worden. Vor Vorinstanz gab er dann an, der Beschuldigte habe ihm die Faust gegeben, die ihm die Nase gebrochen habe. Es seien mehrere Schläge gekommen. Offenbar wusste er dann, dass er vom Beschuldigten mehrmals geschlagen worden war, obwohl er dies bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst hatte (HD 25 S. 2, HD 7/2 S. 4). Auf die Frage, wie viele Schläge er damals mit der Faust auf die Nase bekommen habe, führte der Privatkläger 1 aus, er sei sich nicht sicher, aber er habe sich merken können, dass derjenige, der ihm die Nase gebrochen habe, von A._____ gekommen sei. Er sei mehrmals auf den Kopf geschlagen worden (HD 25 S. 2).

- 12 - 4.5.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privatläger 1 nie daran zweifelte, den Faustschlag, welcher ihm das Nasenbein brach, vom Beschuldigten versetzt bekommen zu haben. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass der Privatkläger 1 auch ausführte, mehrmals geschlagen worden zu sein und abgesehen vom Faustschlag des Beschuldigten, welchen ihn verletzte, keine zuverlässigen Angaben bzw. Zuordnungen machen konnte. Damit besteht aber auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser von ihm geltend gemachten Mehrzahl von Schlägen durchaus hätte irren können, wer ihm den Faustschlag, der zum Nasenbeinbruch führte, versetzt hatte. Soweit die Vorinstanz ausführt, es fehle ein Motiv, weshalb der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, so ist ein solches unter dem Aspekt einer Verwechslung gar nicht nötig. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, er finde es eine Frechheit, dass A._____ behaupte, G._____ hätte ihn geschlagen, da er ja selber sage er (der Privatkläger 1) mache Kampfsport, dann hätte er sich ja selber verteidigen können. Es sei unrealistisch, was dieser (A._____) sage. Dabei spielt der Privatkläger 1 offenbar auf das Alter und die körperliche Konstitution von G._____ an, wonach er von diesem nicht geschlagen werden könnte. Nun führte der Privatkläger 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch selber aus, er habe sich nicht verteidigen können, weil es ein Überraschungsmoment und er nicht gefasst gewesen sei. Er habe keine Chance gehabt (HD 7/2 S. 5). Dieser Aussage widerspricht der Privatkläger 1, indem er angibt, er hätte sich selber verteidigen können. 4.5.4. Somit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 betreffend die Frage, wer ihm mit einem Faustschlag das Nasenbein brach, konstant sind, im Übrigen aber auch Unsicherheiten in seinen Angaben zu finden sind. Seine Aussagen überzeugen daher nicht vorbehaltlos. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind sie unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel abschliessend zu würdigen. 4.6. Aussagen der Zeugin F._____ 4.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin F._____ korrekt zitiert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 15f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Gegenüberstellung der Aussagen anlässlich der ersten und der zweiten Einver-

- 13 nahme kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese weitgehend übereinstimmten. Sie führte aus, soweit ersichtlich springe lediglich ein wesentlicher Widerspruch ins Auge. So habe die Zeugin in der polizeilichen Einvernahme von fünf, in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch lediglich von vier Beteiligten gesprochen, was jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermöchte. Zudem falle insbesondere die Detailliertheit und Lebensnähe ihrer Sachdarstellung auf . So habe sie originelle Details und eigene Sinneswahrnehmungen angegeben, wie beispielsweise, dass die Autos zu hupen angefangen hätten, oder dass sie mit dem Gaspedal "gegäselt" habe, um den Beschuldigten vor dem Auto zu vertreiben, oder dass sie zum Privatkläger 1 gesagt habe, er solle nicht aus dem Auto steigen ("nein Schatz gehe nicht raus"), weil sie gehört habe, wie die Männer gesagt hätten, sie wollten den Privatkläger 1 schlagen (HD 8/2 S. 4). Soweit die Vorinstanz diese Angaben als Realkennzeichen wertet und sich davon überzeugen lässt, dass die Zeugin von echt Erlebtem spricht, ist dies zu relativieren. Einerseits deshalb, weil zu beachten ist, dass die Angabe der Zeugin, sie habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle nicht aus dem Auto steigen ("nein Schatz gehe nicht raus"), erst bei der Staatsanwaltschaft deponiert wurde. Bei der Polizei führte sie zur selben zeitlichen Phase aus, ihr Freund habe die Türe geöffnet und zu den Personen gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Wenn sie etwas zu klären hätten, dann nicht vor seiner Freundin (HD 8/1 S. 1). Andererseits betreffen die Ausführungen nicht das eigentliche Kerngeschehen. Bezüglich diesem fallen bei den Angaben der Zeugin durchaus Unregelmässigkeiten auf. So führte sie bei der Stadtpolizei am 24. Mai 2012, noch in der Tatnacht, auf die Frage, wie ihr Freund verletzt worden sei, aus, sie könne es nicht sagen. Ihr Freund sei mit der Sanität ins Spital gebracht worden. Sie könne nur sagen, dass ihrem Freund das Leibchen zerrissen worden sei und dass er überall Blut gehabt habe. Vom sehen her kenne sie vier Männer. Sie kenne die Namen nicht. Ihr Freund habe ihr die Namen vom Spital aus per SMS geschickt. Sie gab dann die Namen an und führte aus, A._____, H._____, I._____, vom Letzten wisse Sie nur G._____. Er sei der Auslöser der ganzen Angelegenheit gewesen. (HD 8/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2012 führte die Zeugin F._____ aus, die Täter hätten sofort auf ihren Freund eingeschlagen und ihn aus dem Auto

- 14 gerissen. Er habe noch das Natel in der Hand gehabt. Als er es in der Tasche versorgt gehabt habe, habe er sich umgedreht und sofort einen Schlag, direkt auf die Nase erhalten. Sie hätte das genau gesehen. Die anderen Schläge seien auf den Kopf, den Bauch und die Beine gegangen. Er sei auch getreten worden. Den Schlag auf die Nase habe er von A._____ (dem Beschuldigten) erhalten. Dieser habe mit der Faust auf die Nase geschlagen. Weiter gab die Zeugin an, sich auch an konkrete Faustschläge von H._____ erinnern zu können. Sie wisse nicht, wo er ihren Freund getroffen habe. Die Schläge seien einfach auf den Kopf, den Hinterkopf und ins Gesicht, aber auch gegen den Oberkörper gegangen (HD 8/2 S. 5). 4.6.2. Mit der Vorinstanz treten bei den Aussagen der Zeugin F._____ keine weitreichenden Widersprüche hervor. Jedoch fällt auf, dass sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wesentlich detailliertere Angaben machte, als noch bei der polizeilichen Einvernahme. Nachdem sie bei der Polizei noch angab, zu den Schlägen gegen ihren Freund nichts sagen zu können, gab sie ein halbes Jahr später an, ein Faustschlag sei gezielt gegen die Nase ihres Freunds geführt worden und zwar vom Beschuldigten. Dazu gab sie sogar an, sie hätte es genau gesehen. Weiter wusste sie auch über Schläge von H._____ Bescheid. Diese Wissensentwicklung ist nicht erklärbar und lässt vermuten, dass es sich bei den bei der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben um nacherzählte Schilderungen ihres Freundes handelte und eben nicht, wie die Vorinstanz interpretierte, um eigene Wahrnehmungen. Damit vermögen ihre Aussagen, zumindest was die Frage des angeklagten Faustschlags gegen die Nase des Privatklägers 1 betrifft, nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Aufhorchen lässt überdies, dass sie als einzige am Geschehen Beteiligte schilderte, der Privatkläger 1 sei auch gegen den Oberkörper geschlagen und auch getreten worden. Solches gab nicht einmal der Privatkläger 1 selber an. Die Aussagen der Zeugin F._____ erscheinen damit aber insgesamt als unzuverlässig. 4.7. Aussagen des Beschuldigten 4.7.1. Auch betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist auf die entsprechende Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 20ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 15 - 4.7.2. Der Beschuldigte bestritt konstant, dem Privatkläger 1 mit einem Faustschlag das Nasenbein gebrochen zu haben, was auch die Vorinstanz feststellte. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine eigene Sachdarstellung zum engeren Tatablauf habe der Beschuldigte nicht abgegeben. Er habe sich darauf beschränkt, die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ pauschal zu bestreiten. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Angaben des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ bestritt. Er hat aber jeweils Ausführungen gemacht, weshalb er die Aussagen für falsch hält, welche Angaben die Vorinstanz in ihrem Urteil auch zitierte (Urk. 38 S. 22f.). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte alles pauschal bestritten. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die eigene Darstellung des Beschuldigten zum engeren Tatablauf sei nicht gerade detailliert und lebendig, sondern eher stereotyp und vage (Urk. 38 S. 34). Der Beschuldigte sagte dem Sinn nach wiederholt aus, dass es sich um eine schnelle Sache gehandelt hatte. G._____ habe ihm (Privatkläger 1) "so schnell eine reingegeben", dass er aus der Nase geblutet habe (HD 3/1 S. 2). Beim Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, G._____ sei dann zu ihm (Privatkläger 1) gegangen und habe zugeschlagen. Alles sei sehr schnell gegangen (HD 3/2 S. 2). Und vor Vorinstanz gab er zur Auseinandersetzung an, als der Privatkläger 1 ausgestiegen sei, seien sie von diesem herausgefordert worden und dann sei G._____ mit einer schnellen Faust auf ihn losgegangen (Urk. 26 S. 5). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung als sehr kurz beschrieb, mitunter nur mit einem Schlag von G._____ gegen den Privatkläger 1. Es ist daher festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten, was das gesamte Geschehen betrifft, nicht sehr ausführlich sind und daher im Raum steht, er könnte zu seinen Gunsten etwas beschönigend ausgesagt haben. Diese Annahme offenbart sich auch dadurch, dass der Privatkläger 1 nach der Auseinandersetzung ein zerrissenes T-Shirt und eine beschädigte Jacke hatte, was kaum der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine äusserst kurze Angelegenheit gehandelt, bei der nur ein einziger Faustschlag ausgeteilt wurde. Jedoch beschreibt der Beschuldigte das eigentliche Tatgeschehen, nämlich den eingeklagten Faustschlag gegen den Privatkläger 1, durchwegs konstant als schnellen Schlag, der den Privatkläger 1 überraschend getroffen habe. Diesen Überraschungseffekt beschrieb auch der Privatkläger 1 selber sowie die Zeugin F._____ und, wie nachfolgend zu

- 16 zeigen ist, auch die übrigen Beteiligten. Damit ist das Fazit der Vorinstanz zutreffend, wonach die Aussagen des Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft erscheinen (Urk. 38 S. 35). 4.7.3. In ihrer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ im Kernpunkt vollständig übereinstimmten. Beide hätten mehrfach, klar und aus eigener Wahrnehmung heraus ausgeführt, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger 1 mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen habe. Wie oben ausgeführt, trifft es weder zu, dass die Zeugin F._____ solches mehrfach ausführte; noch ist davon auszugehen, dass sie es nach ihrer eigenen Wahrnehmung schilderte. Zudem bestehen relevante Widersprüche hinsichtlich der von den Schlägen getroffenen Körperregion. Im Weiteren kann nicht gesagt werden, es stünden objektive Beweismittel zur Verfügung, welche die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ stützten. Die Vorinstanz nennt in diesem Zusammenhang das zerrissene T-Shirt des Privatklägers 1, welches beide beschrieben hätten. Dies trifft zwar zu, nur trägt dies nichts zur relevanten Frage bei, wer dem Privatkläger 1 den eingeklagten Faustschlag versetzte. Auch die Feststellung der Vorinstanz, es fehlten die Anzeichen eines Komplotts gegen den Beschuldigten, sagt nichts zugunsten der Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ bzw. gegen den Beschuldigten aus. Denn es könnte sich seitens des Privatklägers 1 ebenso gut um eine Verwechslung gehandelt haben. 4.7.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass nach der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ und des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, wer dem Privatkläger 1 den Faustschlag versetzte, welcher beim Beschuldigten zur diagnostizierten Nasenbeinfraktur führte. Es ist daher auf die weiteren Beweismittel einzugehen. 4.8. Aussagen G._____, I._____ und H._____ 4.8.1. G._____ wurde von der Polizei am 24. Mai 2012 morgens einvernommen. Er führte aus, dass die Sache mit dem Privatkläger 1 bereits vor einem Monat am Bahnhof Altstetten angefangen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm dort eine Ohrfeige gegeben, weil er sich ihm gegenüber angeblich frech und aggressiv verhal-

- 17 ten habe. Am Tatabend sei er mit A._____ (Beschuldigter) unterwegs gewesen. Sie hätten H._____ und I._____ bei den Glascontainern an der J._____-Strasse abholen wollen. Sie hätten dort dann das Auto der Freundin des Privatklägers 1 vor der Schranke stehen gesehen. Er habe kurz aussteigen müssen, weil der Opel von A._____ ein 3-Türer sei und H._____ und I._____ sonst nicht hätten einsteigen können. Er sei dann zum Fahrzeug des Privatklägers 1 rübergegangen und habe ihm zugerufen, er sollte aussteigen, da er mit ihm sprechen müsse. Er habe die Angelegenheit vom Bahnhof Altstetten klären wollen. Der Privatkläger 1 habe die Beifahrertür geöffnet und sei zügig aus dem Auto ausgestiegen. Er sei auf ihn zugekommen. Er denke, er sei ziemlich wütend gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er ihn wieder schlagen wolle und habe ihm einen "Box" ins Gesicht gegeben. Wie viel Mal er den Privatkläger 1 geschlagen habe, wisse er nicht. Irgendwann sei A._____ gekommen und habe sie getrennt. H._____ sei auch gekommen. A._____ habe ihn am Arm gepackt und gesagt "Gahn wider is Auto!". Es sei alles extrem schnell gegangen (HD 6/1). Es sei ein richtiges Durcheinander gewesen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte G._____ übereinstimmend mit der ersten Einvernahme aus, der Privatkläger 1 habe ihm damals vor ca. einem Monat am Bahnhof Altstetten eine Ohrfeige gegeben. Er sei deshalb zu seinem Auto gegangen und habe gerufen, er solle aussteigen, er wolle mit ihm reden. Der Privatkläger 1 sei dann ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Er habe nicht gerade freundlich ausgesehen. Er selber habe Angst bekommen und ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Er habe ein oder zweimal ins Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen. Dann seien A._____ und H._____ gekommen und hätten ihn vom Privatkläger 1 weggezogen. A._____ habe zu ihm gesagt, er solle zurück ins Auto gehen (HD 6/2). 4.8.2. Damit liegt bezüglich der vorliegend angeklagten Tat ein Geständnis von G._____ vor. Die Vorinstanz ging, nachdem sie es offenbar als unwesentlich erachtete, nicht näher auf dieses Geständnis ein (vgl. Urk. 38 S. 27). Das ist an dieser Stelle nachzuholen. G._____ beschreibt in seinen Aussagen vorab den Tatanlass, nämlich, dass er ca. einen Monat vor der Tat mit dem Privatkläger 1 einen Streit in Altstetten hatte, wobei ihm der Privatkläger 1 eine Ohrfeige verpasst habe. Dass es diesen Streit tatsächlich gab, bestätigte nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Privatkläger 1 in seinen

- 18 - Aussagen, jedoch mit der Einschränkung, dass er G._____ keine Ohrfeige verpasst, sondern diesen nur geschubst habe. Weiter gab die Zeugin F._____ an, ihr Freund habe ihr von diesem Streit berichtet. Sie führte schliesslich in ihrer Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich auch aus, G._____ sei der Auslöser der ganzen Angelegenheit gewesen (HD 8/1 S. 3). Damit steht fest, dass G._____ ca. einen Monat vor der Tat mit dem Privatkläger 1 in einen Streit verwickelt war. Dass er diesen Streit nun als Tatmotiv vorbringt, erscheint daher nicht abwegig und lässt auch sein Geständnis plausibel erscheinen. Dies umso mehr, als sich in seinen Angaben keine Hinweise darauf finden, dass er betreffend das Geständnis von jemandem unter Druck gesetzt worden war. I._____, welcher gemäss übereinstimmender Aussagen aller Beteiligten nicht unmittelbar am Geschehen beteiligt, sondern nur dagestanden bzw. wie von der Zeugin F._____ beurteilt, Schmiere gestanden hatte, führte zum Geschehen aus, G._____ habe aussteigen müssen, damit sie ins Auto hätten steigen können. G._____ sei dann zum BMW des Privatklägers 1 gerannt und dort sei der Privatkläger 1 ausgestiegen. Sie hätten etwas geredet. Plötzlich hätten sie angefangen zu fighten. H._____ und A._____ seien dazwischen gegangen und hätten die beiden getrennt. G._____ habe so etwas gesagt wie "letztes Mal hast du dich geil gefühlt mit Kollegen". Er wisse nicht, was G._____ damit gemeint habe. Und weiter führte er aus, er habe gesehen, dass der erste Schlag von G._____ gegen den Privatkläger 1 richtig gesessen habe. Das habe man auch gehört. Weiter gab er an, A._____ und H._____ hätten nicht zugeschlagen. Es habe im Auto dann eine Auseinandersetzung darüber gegeben, weshalb G._____ das gemacht habe. Es habe nicht so getönt, als H._____ und A._____ auch etwas gemacht hätten. Später habe H._____ zu A._____ gesagt: "Warum hast du den mitgenommen". I._____ gab auch Auskunft zu seinen Beziehungen zu den verschiedenen Beteiligten. Die Beziehung zu A._____ (Beschuldigter) sei nicht sehr gut. Er sage nur "hoi" und "tschau". Dieser sei arbeitslos und "hänge" immer herum. H._____ sei sein bester Kollege. G._____ habe er zwei bis dreimal gesehen. Den Privatkläger 1 kenne er seit der Schulzeit. Er wohne in seiner Nähe. Sie hätten noch nie Probleme miteinander gehabt. Die Zeugin F._____ habe er noch nie gesehen (HD 5/1). Aus diesen Angaben geht hervor, dass I._____ weder in Beziehung zum Beschuldigten, noch zu G._____ oder dem Privatkläger 1 steht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb

- 19 er G._____ wahrheitswidrig belasten sollte. Somit stützen seine Angaben aber das Geständnis von G._____. Auch die Angaben von H._____ lassen nichts erkennen, wonach das Geständnis von G._____ nicht wahr sein könnte. Damit kann festgehalten werden, dass das Geständnis von G._____ als glaubhaft zu werten ist. 4.8.3. Gestützt auf sein Geständnis wurde G._____ mit Strafbefehl vom 24. Mai 2013 von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt der Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, lautet wie folgt: Am 23. Mai 2012 gegen 22.15 Uhr am E._____-Strasse ... in Zürich … näherte sich G._____ dem Fahrzeug, in welchem B._____ auf dem Beifahrersitz sass. B._____ stieg in der Folge aus dem Fahrzeug aus. Als die beiden einander gegenüberstanden, versetzte G._____ dem B._____ unvermittelt zwei Faustschläge ins Gesicht. Durch die Schläge erlitt B._____ eine Nasenbeinfraktur, welche Verletzung G._____ durch sein Tun zumindest in Kauf nahm. 4.8.4. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass dieser Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Anklageschrift genannten identisch ist. Nachdem die Anklage lediglich einen Faustschlag erwähnt, der zur Nasenbeinfraktur beim Privatkläger 1 führte, besteht kein Raum für die Annahme einer Mittäterschaft durch den Beschuldigten. Eine solche liesse sich nur durch Veränderung des Anklagesachverhalts beurteilen, welches Vorgehen jedoch gegen das Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzip verstossen würde (Art. 9 StPO). 4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wegen der vorliegend angeklagten einfachen Körperverletzung G._____ bereits mit Strafbefehl vom 24. Mai 2013 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt verurteilt wurde. Das von G._____ auch in diesem Verfahren abgegebene Geständnis erscheint im Übrigen glaubhaft und entlastet damit den Beschuldigten. Wesentlich ist dabei auch, dass sowohl die Mitbeteiligten I._____ als auch H._____ nur G._____ als Täter bezeichneten und demgegenüber die anderslautenden Angaben des Privatklägers 1 sowie der Zeugin F._____ mit Zweifeln behaftet sind.

- 20 - 4.10. Bei dieser Sachlage bestehen unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb er gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. 5. Schuldpunkt Drohung (ND) 5.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, er habe am 2. März 2012 um ca. 18 Uhr am …platz in Zürich 9 im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ und C._____ diesen gesagt: "Ihr werdet noch sterben". Durch diese Äusserung sei C._____ "geschockt" gewesen und habe ein mulmiges Gefühl gehabt, da er sich vor dem Beschuldigten und dessen Brüder gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe eine solche Einschüchterung durch seine Worte zumindest in Kauf genommen. 5.2. Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen (Delnon/Rüdy, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 19 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches diese Gefühle hervorruft. 5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. März 2012 beim Denner am …platz in Zürich 9 auf die Brüder D._____ und C._____ gestossen zu sein, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist. Jedoch bestreitet der Beschuldigte D._____ und C._____ mit den Worten "ihr werdet beide noch sterben" gedroht zu haben (ND 2/2). 5.4. Der Privatkläger 2 stellte am 26. März 2012 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, nachdem dieser seinerseits am 9. März 2012 gegen den Privatkläger 2 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten stellte (ND 1 S. 4, ND 5/1). Beide Strafanträge resultieren aus der Auseinandersetzung vom 2. März

- 21 - 2012, welche Grundlage des angeklagten Sachverhalts bildet. Aus den Akten geht hervor, dass Ursprung dieser Auseinandersetzung offenbar ein Streit zwischen einem Bruder des Privatklägers 2 sowie einem Bruder des Beschuldigten bildete. Hinsichtlich der im Anklagesachverhalt beschriebenen Auseinandersetzung vom 2. März 2012 beschuldigten sich die Parteien gegenseitig, den Streit initiiert zu haben (ND 1, ND 2/1, ND 3/1). 5.5. Die Vorinstanz äusserte sich zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 und des Beschuldigten. Massgeblich erscheint, dass die Beziehung zwischen den beiden durch vorbestehende Streitereien, zumindest zwischen Familienangehörigen, belastet ist. Zwar kann deshalb dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 nicht zum Vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, jedoch ist davon auszugehen, dass sich diese Vorbelastung auf das Aussageverhalten sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers 2 ausgewirkt hat. 5.6. Der Privatkläger 2 führte bei seiner Befragung bei der Stadtpolizei Zürich als Beschuldiger im Strafverfahren gegen ihn selber am 26. März 2012 aus, im Anschluss an das Gerangel seien D._____ und der Beschuldigte aufgestanden und hätten nichts mehr gemacht. D._____ und er seien dann zum Auto zurückgekehrt. Der Beschuldigte habe dann zu ihnen gesagt "Ihr werdet beide sterben". Er habe die Aussage schon ein bisschen ernst genommen (ND 3/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2013 gab der Privatkläger 2 an, die beiden (D._____ und der Beschuldigte) hätten dann aufgehört. Beide seien dann in Richtung Auto gegangen, wo er sich aufgehalten habe. Sie seien dann etwa vier Meter gegangen und der Beschuldigte habe gesagt: "Ihr werdet beide sterben". Er habe das selber gehört. Es seien noch drei Leute dort gewesen, die Zigaretten geraucht hätten. Er sei selber geschockt gewesen, als er dies gehört habe. Sie hätten dann den Einkauf abgebrochen und seien nach Hause gegangen. Er habe sich nach diesem Vorfall geschämt, in den Denner zu gehen (ND 3/2). Auf weitere Fragen führte der Privatkläger 2 aus, der Beschuldigte habe in einem ernsten Tonfall gesprochen, sein Gesichtsausdruck sei "hässig" bzw. erbost gewesen. Weiter führte er aus, er habe die Aussage ernst genommen. Auf die Frage, ob er danach Angst gehabt habe, gab der Beschuldigte an, er habe schon ein bisschen ein mulmiges Gefühl gehabt. Auf die Frage, weshalb er

- 22 den Strafantrag erst gestellt habe, als gegen ihn selber eine Anzeige erfolgt sei, antwortete der Privatkläger 2, er habe zuerst gedacht, die Sache sei mit dieser Schlägerei geklärt worden (ND 3/2). 5.7. Bevor darauf einzugehen ist, ob die Aussagen des Privatklägers 2 insgesamt als glaubhaft einzustufen sind, ist zu untersuchen, ob die vom Privatkläger 2 beschriebenen Empfindungen den Anforderungen der Tatbestandsvoraussetzungen von Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB genügen. 5.8. In seiner ersten Aussage gab der Privatkläger 2 an, er habe die Aussage "ihr werdet noch sterben" ein bisschen ernst genommen. Etwas später in der Befragung sagte er dann, ja, er habe schon Angst vor diesen Brüdern. In seiner zweiten Einvernahme gab er an, er sei selber geschockt gewesen als er das gehört habe und er habe die Aussage ernst genommen. Auf die Frage ob er danach Angst gehabt habe, sagte er, er habe schon ein bisschen ein mulmiges Gefühl gehabt. In die Anklage wurde dann aufgenommen er sei "geschockt" gewesen und habe ein mulmiges Gefühlt gehabt. Zwar könnten diese Begriffe vermuten lassen, dass das innere Gleichgewicht des Privatklägers 2 im Sinne der rechtlichen Vorgaben von Schrecken oder Angst gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB betroffen gewesen sein könnte. Konkret ergibt sich solches aus den Angaben des Privatklägers 2 jedoch nicht. Vielmehr erscheinen seine Aussagen sehr indifferent. So gab er bei der polizeilichen Befragung an, die Sache ein bisschen ernst genommen zu haben und Angst gehabt zu haben. Später gab er an, die Sache zwar ernst genommen zu haben, aber lediglich ein bisschen ein mulmiges Gefühl gehabt zu haben. Aus diesen zögerlichen Angaben des Privatklägers 2 kann nicht geschlossen werden, er sei durch die Aussage des Beschuldigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt worden. So weisen auch die gesamten Umstände nicht darauf hin, dass er durch die Aussage des Beschuldigten in seiner Gemütsverfassung erschüttert worden wäre oder bei ihm Angst im Sinne eines beklemmenden Gefühls ausgelöst worden wäre. So führte er auch aus, sie hätten den Einkauf abgebrochen, weil er sich geschämt habe, nach diesem Vorfall in den Denner zu gehen und nicht etwa, er habe aus Angst oder Schrecken sein Einkaufsvorhaben nicht wie geplant zu Ende geführt (ND 3/2 S. 2). Weiter gab er auch an, er sei davon ausgegangen, dass die Sache mit dieser Schlägerei geklärt

- 23 worden sei (ND 3/2 S. 4). Dies zeigt auch, dass es im Rahmen der bestehenden interfamiliären Auseinandersetzung offenbar auch stets darum ging, (vermeintlich) erlittenes Unrecht auszugleichen. So gab der Privatkläger 2 auch an, den Strafantrag wegen der Drohung nur gemacht zu haben, weil der Beschuldigte ebenfalls gegen ihn ein Verfahren anstrengt hatte (ND 3/1). Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall die gesamten Umstände von grosser Bedeutung sind und diese nicht dafür sprechen, dass der Privatkläger 2 davon ausging, die Aussage des Beschuldigten sei ernst gemeint und er die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchtete. Vielmehr dürfte ihm die Aussage des Beschuldigten einfach unangenehm gewesen sein. Damit liegt aber keine schwere Drohung im Rechtssinne vor. 5.9. Somit steht fest, dass selbst unter der Annahme, das Geschehen habe sich anklagegemäss abgespielt, keine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung, mitunter auch zum Vorbringen der Verteidigung, es stelle sich die Frage, inwiefern dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt und er mit den Aussagen der Gebrüder C.D._____ konfrontiert worden sei (vgl. Urk. 59 S. 7). 5.10. Der Beschuldigte ist - entgegen dem Ergebnis der Vorinstanz - vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche Zufolge Freispruchs sind sämtliche Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers 1, B._____, abzuweisen (vgl. Lieber V., in: Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 126 N 8). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

- 24 - Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte mit dem heutigen Urteil vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträge vollständig. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Bestätigungsantrag. Damit sind die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung amtlicher Verteidiger Der amtliche Verteidiger reichte per 11. Dezember 2013 seine Honorarnote ein (Urk. 60/4). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'810.15.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 31. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger bestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD) und

- 25 - - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (ND) freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'810.15 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger B._____ und C._____

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 26 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von HD 15/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Dezember 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 12. Dezember 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3. Der Sprechende sei dem Beschuldigten, zumindest für die Berufungsverhandlung, als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 22. April 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ih... 1.2. Mit Schreiben vom 24. April 2013 gelangte Rechtsanwalt X._____ an die Vorinstanz, reichte seine Vollmacht ein und bestätigte die Berufungsanmeldung des Beschuldigten. Zudem stellte er den Antrag, es sei dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidige... 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Dezember 2013 statt. 2. Prozessuales 2.1. Der Verteidiger beantragte in seiner Berufungsklärung die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2013. Der Beschuldigte sei freizusprechen und es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Demgegenüber... 2.2. Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Anklagevorwürfe der Drohung und der einfachen Körperverletzung. Beide Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Die erforderlichen Strafanträge sind – wie die Vorinstanz zutreffend vermerkte (vgl. 61 S. 9) – ... 2.3. Amtliche Verteidigung 2.3.1. An der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger erneut den Antrag, dem Beschuldigten sei in seiner Person ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 59 S. 1). Zur Begründung führte der Verteidiger aus, dem in den Akten befindlichen psych... 2.3.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Abweichungen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz einerseits bei Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. ... 2.3.3. Der Beschuldigte hat keine Arbeitsstelle und wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 47, Urk. 58 S. 2). Die finanzielle Situation des Beschuldigten lässt es somit nicht zu, die Kosten einer Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Betreffen... 2.3.4. Dem Beschuldigten werden zwei unterschiedliche Sachverhalte vorgeworfen. Zum einen soll er anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zu C._____ und D._____ gesagt haben "Ihr werdet beide noch sterben", zum anderen soll er kna... 2.3.5. Aus diesen Gründen ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, was vorab zu beschliessen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. März 2013 vorgeworfen, er habe am 2. März 2012 um ca. 18.00 Uhr in Zürich 9 am …platz im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ und C._____ gesagt: "Ihr werdet beide... 1.2. Überdies wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23. Mai 2012 um ca. 22.15 Uhr in Zürich …, E._____-Strasse ..., B._____ mit der Faust gezielt ins Gesicht geschlagen, so dass dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, welche Verletzungen... 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (HD) als auch denjenigen der Drohung (ND) in der Untersuchung vollständig (vgl. HD 3/3). Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Anklagevorwürfe seien unzu... 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestreitungen fest (Urk. 58). Damit ist der Anklagesachverhalt sowohl betreffend die einfache Körperverletzung als auch betreffend die Drohung zu erstellen. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung hingewiesen, worauf vorab verwiesen werden kann. Im Weiteren hat sie ausgeführt, dass betreffend ... 4. Schuldpunkt einfache Körperverletzung (HD) 4.1. Die Vorinstanz führte die zur Verfügung stehenden Beweismittel auf und stellte fest, dass sich die Staatsanwaltschaft - soweit ersichtlich - bei ihrer Anklage auf die Aussagen des Privatklägers 1 (HD 7/2) und der Zeugin F._____ (HD 8/2) stützte, ... 4.2. Es ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass es am 23. Mai 2012, ca. 22.15 Uhr am E._____-Strasse in Zürich .. zu einer Auseinandersetzung kam, bei welcher der Privatkläger 1 durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur (HD 10/... 4.3. Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ und dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Präzisierend bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht klar hervo... 4.4. Die Vorinstanz nahm vorab eine Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ sowie des Beschuldigten vor. Darauf ist näher einzugehen (Urk. 38 S. 11 ff.). 4.5. Aussagen des Privatklägers 1 4.5.1. Die Aussagen des Privatklägers 1, welche er bei der Stadtpolizei Zürich am 24. Mai 2002 (HD 7/1), bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 22. November 2012 (HD 7/2) und vor Vorinstanz am 22. April 2013 (HD 26) deponierte, wurden von der Vorin... schlüssigen Ablauf ohne Strukturbrüche geschildert. Schliesslich habe der Privatkläger sehr sachlich und eher zurückhaltend ausgesagt, was grundsätzlich ebenfalls für glaubhafte Aussagen spreche. Übertreibungen oder unnötige Belastungen seien nicht zu... 4.5.2. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Privatkläger 1 weitgehend konstant aussagte. Jedoch ist sein Aussageverhalten nicht frei von Auffälligkeiten. So erscheint es entgegen der Vorinstanz nicht verständlich, dass der Privatkläger 1 ni... 4.5.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privatläger 1 nie daran zweifelte, den Faustschlag, welcher ihm das Nasenbein brach, vom Beschuldigten versetzt bekommen zu haben. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass der Privatkläger 1 auch ausfüh... 4.5.4. Somit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 betreffend die Frage, wer ihm mit einem Faustschlag das Nasenbein brach, konstant sind, im Übrigen aber auch Unsicherheiten in seinen Angaben zu finden sind. Seine Aussagen überzeuge... 4.6. Aussagen der Zeugin F._____ 4.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin F._____ korrekt zitiert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 15f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Gegenüberstellung der Aussagen anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme kam die V... 4.6.2. Mit der Vorinstanz treten bei den Aussagen der Zeugin F._____ keine weitreichenden Widersprüche hervor. Jedoch fällt auf, dass sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wesentlich detailliertere Angaben machte, als noch bei der polizeil... 4.7. Aussagen des Beschuldigten 4.7.1. Auch betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist auf die entsprechende Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 20ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2. Der Beschuldigte bestritt konstant, dem Privatkläger 1 mit einem Faustschlag das Nasenbein gebrochen zu haben, was auch die Vorinstanz feststellte. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine eigene Sachdarstellung zum engeren Tatablauf habe der Bes... 4.7.3. In ihrer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin F._____ im Kernpunkt vollständig übereinstimmten. Beide hätten mehrfach, klar und aus eigener Wahrnehmung heraus ausgeführt, dass es... 4.7.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass nach der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1, der Zeugin F._____ und des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, wer dem Privatkläger 1 den Faustschlag versetzte, welcher beim Beschuldigten zur... 4.8. Aussagen G._____, I._____ und H._____ 4.8.1. G._____ wurde von der Polizei am 24. Mai 2012 morgens einvernommen. Er führte aus, dass die Sache mit dem Privatkläger 1 bereits vor einem Monat am Bahnhof Altstetten angefangen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm dort eine Ohrfeige gegeben, weil... 4.8.2. Damit liegt bezüglich der vorliegend angeklagten Tat ein Geständnis von G._____ vor. Die Vorinstanz ging, nachdem sie es offenbar als unwesentlich erachtete, nicht näher auf dieses Geständnis ein (vgl. Urk. 38 S. 27). Das ist an dieser Stelle... 4.8.3. Gestützt auf sein Geständnis wurde G._____ mit Strafbefehl vom 24. Mai 2013 von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt der Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, lautet wie folgt: Am 23. Mai 2012 gegen 22.15 Uhr am E._____-Strasse ... in Zürich … näherte sich G._____ dem Fahrzeug, in welchem B._____ auf dem Beifahrersitz sass. B._____ stieg in der Folge aus dem Fahrzeug aus. Als die beiden einander gegenüberstanden, versetzte ... 4.8.4. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass dieser Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Anklageschrift genannten identisch ist. Nachdem die Anklage lediglich einen Faustschlag erwähnt, der zur Nasenbeinfraktur beim Privatkläger 1 führte, besteht ... 4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wegen der vorliegend angeklagten einfachen Körperverletzung G._____ bereits mit Strafbefehl vom 24. Mai 2013 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt verurteilt wurde. Das von G._____ auch in diesem Verfahren abg... 4.10. Bei dieser Sachlage bestehen unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb er gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. 5. Schuldpunkt Drohung (ND) 5.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, er habe am 2. März 2012 um ca. 18 Uhr am …platz in Zürich 9 im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ und C._____ diesen gesagt: "Ihr werdet noch sterben". Durch... 5.2. Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Indem das Geset... 5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. März 2012 beim Denner am …platz in Zürich 9 auf die Brüder D._____ und C._____ gestossen zu sein, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist. Jedoch bestreitet der Beschuldigte D.__... 5.4. Der Privatkläger 2 stellte am 26. März 2012 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, nachdem dieser seinerseits am 9. März 2012 gegen den Privatkläger 2 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten stellte (ND 1 S. 4, ND 5/1). Beide Strafant... 5.5. Die Vorinstanz äusserte sich zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 und des Beschuldigten. Massgeblich erscheint, dass die Beziehung zwischen den beiden durch vorbestehende Streitereien, zumindest zwischen Familienangehörigen, belastet ist. Zw... 5.6. Der Privatkläger 2 führte bei seiner Befragung bei der Stadtpolizei Zürich als Beschuldiger im Strafverfahren gegen ihn selber am 26. März 2012 aus, im Anschluss an das Gerangel seien D._____ und der Beschuldigte aufgestanden und hätten nichts me... 5.7. Bevor darauf einzugehen ist, ob die Aussagen des Privatklägers 2 insgesamt als glaubhaft einzustufen sind, ist zu untersuchen, ob die vom Privatkläger 2 beschriebenen Empfindungen den Anforderungen der Tatbestandsvoraussetzungen von Schrecken ode... 5.8. In seiner ersten Aussage gab der Privatkläger 2 an, er habe die Aussage "ihr werdet noch sterben" ein bisschen ernst genommen. Etwas später in der Befragung sagte er dann, ja, er habe schon Angst vor diesen Brüdern. In seiner zweiten Einvernahm... 5.9. Somit steht fest, dass selbst unter der Annahme, das Geschehen habe sich anklagegemäss abgespielt, keine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung, mitunter auch zum Vorbringen der... 5.10. Der Beschuldigte ist - entgegen dem Ergebnis der Vorinstanz - vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskos... 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträge vollständig. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Bestäti... 2. Entschädigung amtlicher Verteidiger Der amtliche Verteidiger reichte per 11. Dezember 2013 seine Honorarnote ein (Urk. 60/4). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteils... Es wird beschlossen: 1. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 31. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger bestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (HD) und - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (ND) freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatkläger B._____ und C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von HD 15/1  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130320 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2013 SB130320 — Swissrulings