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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2014 SB130278

16 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,611 mots·~58 min·2

Résumé

Zechprellerei etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130278-O/U/hb, damit vereinigt SB130469

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 16. Mai 2014

in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte Beschuldigte und Erstberufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Bebié Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin Steinhauser Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend Zechprellerei etc.

Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 (DG120407) und ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 (GB130009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2012 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (DG120407) (Urk. 76): 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, − der Gewalt und Drohung geben Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG, − des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 205 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 37.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten

- 3 auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2013 (Urk. 110/8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (GB130009) (Urk. 110/32): 1. Die Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 5. Auf die Anträge Ziffer 2 und Ziffern 4 bis 6 der Beschuldigten wird nicht eingetreten. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Gebühr für das Vorverfahren

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 117 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 118 S. 1; anlässlich der Berufungsverhandlung geänderter Antrag 2.) 1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Sie sei mit einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu der im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Der Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 110/49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 (Urk. 76) wurde die Beschuldigte der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 205 Tagen Haft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO blieb vorbehalten. 2. Gegen dieses Urteil meldeten der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 22. April 2013 und auch die Beschuldigte mit eigenem Schreiben vom 11. April 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 58 und 60). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 2. Juli 2013 ging ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 77). Fristgerecht mit Eingabe vom 7. August 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anschlussberufung (Urk. 83). Keine Partei stellte Beweisanträge. 3. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde die Beschuldigte nach vollständiger Strafverbüssung per 18. August 2013 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 84 und 85) und am 19. August 2013 dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 90). Daraufhin ordnete das Gericht am 2. September 2013 im Einverständnis mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an (Urk. 93; Urk. 77 und Urk. 91). Gestützt auf den aus-

- 7 drücklichen Wunsch der Beschuldigten, die sich wieder in der Schweiz aufhielt, und eine entsprechende Eingabe ihres Verteidigers vom 21. Oktober 2013 (Urk. 100/1 und 100/2) wurde am 29. Oktober 2013 die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 102) und auf den 7. Februar 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 105). 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 110/32) wurde die Beschuldigte erneut der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG schuldig gesprochen, nachdem sie kurz nach der Haftentlassung per 18. August 2013 und Zuführung zum Migrationsamt am 19. August 2013 (Urk. 84, 85 und 90) offenkundig wieder in die Schweiz eingereist und am 22. August 2013, 21.15 Uhr, von der Gemeindepolizei Dietlikon wieder verhaftet worden war (Urk. 110/5/1). Das Bezirksgericht sanktionierte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen unter Anrechnung von einem Tag Haft. Am 15. November 2013 hatte die Beschuldigte diese Strafe vollständig verbüsst, wurde noch am selben Tag um 10.00 Uhr aus der Sicherheitshaft entlassen und anschliessend dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 110/44, 110/45 und 110/48). 5. Auch gegen das Urteil vom 7. Oktober 2013 meldete die – dort nicht anwaltlich vertretene – Beschuldigte noch vor den Schranken Berufung an (Urk. 110 Prot. I S. 20) und reichte fristgerecht am 25. Oktober 2013 (Poststempel) sinngemäss eine Berufungserklärung ein (Urk. 100/34). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland meldete ihrerseits mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 Berufung an (Urk. 110/26), zog diese mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 aber wieder zurück (Urk. 110/35), was vorzumerken ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110/49). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 6.1 Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 (Urk. 76) vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch sowie eine Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haft (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig die Höhe der Sanktion; sie beantragt eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten

- 8 - (Urk. 83). Unangefochten ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4). Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. 6.2 Die Beschuldigte verlangt auch betreffend das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 110/32) einen Freispruch. Nicht angefochten sind der Nichteintretensentscheid und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist ebenfalls mit Beschluss festzustellen. 7. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 wurde Proz. Nr. SB130469 (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013) mit Proz. Nr. SB130278 (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013) vereinigt, als selbständiges Geschäft abgeschrieben und unter der letztgenannten Proz. Nr. weitergeführt, dies mit dem bereits auf den 7. Februar 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladenen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichem Verteidiger (Urk. 109; Urk. 110/51). Die Akten von Proz. Nr. SB130469 wurden als Urk. 110 zu den Akten von Proz. Nr. SB130278 genommen. 8. Nachdem die Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2014 (Urk. 105) unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. II S. 9 f.), wurde auf den 16. Mai 2014 zur Berufungsverhandlung mittels öffentlicher Publikation im Amtsblatt (Urk. 119) neu vorgeladen. Da die Beschuldigte zwischenzeitlich in anderer Sache verhaftet wurde (Urk. 120, 121 und 123), konnte sie an der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2014 aus der Untersuchungshaft vorgeführt werden (Prot. II S. 11). 9. Auf die Argumente der Beschuldigten und der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2,

- 9 - 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Prozessuales 1. Der zum Tatbestand der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB erforderliche Strafantrag des Hotels B._____ liegt vor (Urk. 11/1). Im Übrigen verzichtete die Geschädigte auf Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin (Urk. 12/2). 2. Der Geschädigte C._____ konstituierte sich als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger (Urk. 13/2). III. Schuldpunkt - eingeklagte Sachverhalte 1. Widerhandlung gegen das AuG, Einreise vom 18. September 2012 (ND 2) 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25) und ist auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 76 S. 3). Der Vorwurf umfasst die Einreise ohne erforderliches Ausweispapier, die Missachtung einer bestehenden Einreisesperre und den anschliessenden illegalen Aufenthalt. 1.2 Der Standpunkt der Beschuldigten ist im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 76 S. 3 f.). Gemäss ihren eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz besitzt die Beschuldigte, obwohl sie Deutsche ist, weder den Deutschen Pass noch ähnliche Papiere. Sie ist geständig, dass sie bei der Einreise und auch in der Folge nicht über die notwendigen Ausweispapiere – einen Pass oder eine Identitätskarte – verfügte (Urk. 3 Frage 34; Urk. 5 S. 5; Urk. 50 S. 2). Mit der Vorinstanz ist ohne Bedeutung, dass die Beschuldigte in der Zwischenzeit offenbar bei der Deutschen Botschaft einen Pass beantragt hat (Urk. 3 Frage 20; Prot. I S. 6 und 9; Urk. 76 S. 4). Ebenso wenig spielt die Ansicht der Beschuldigten eine Rolle, sie habe Anspruch auf den Schweizer Pass, habe mit Deutschland abgeschlossen, sie "möchte hier lieben, leben, schaffen und hassen" und beabsichtige, die doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen (Urk. 3 Frage 34; Urk. 50 S. 3;

- 10 - Prot. II S. 14). Die Beschuldigte wusste um das Erfordernis von Ausweispapieren für die Einreise in die Schweiz und den hiesigen Aufenthalt, dies insbesondere auch aufgrund der diesbezüglich zahlreichen Strafverfahren bzw. erwirkten Vorstrafen (Urk. 107; Urk. 124). Zur Verfügung des Bundesamtes für Migration betreffend Einreiseverbot in die Schweiz vom 29. Mai 2009, gültig ab Ausstellungsdatum bis zum 28. Mai 2014 (vgl. ND 2 Urk. 2), erklärte die Beschuldigte bei der Polizei, eine solche sei ihr nicht bekannt, nur eine Wegweisesperre vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Urk. 3 Frage 12). In der Schlusseinvernahme gab sie zu Protokoll, diese [Einreisesperre] sei dubios und ihr untergeschoben worden. Dagegen wehre sie sich seit Jahren verbal und schriftlich (Urk. 5 S. 5). Schon daraus folgt, dass die Beschuldige seit Jahren um das Einreiseverbot weiss und dieses bewusst negiert. Abgesehen davon war das Einreiseverbot, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnte, schon Gegenstand zahlreicher Strafverfahren gegen die Beschuldigte, in denen sie wegen Missachtung eben dieses Verbotes verurteilt wurde, so dass es ihr zweifellos bekannt war (Urk. 23; Urk. 107; Urk. 124; hinten Erwägung IV. 1.2 ). Völlig unmassgeblich ist, dass die Beschuldigte dieses Einreiseverbot seit Beginn vehement ablehnt, es nicht zur Kenntnis nehmen will, die Unterschrift in der Empfangsbestätigung verweigerte, das ihr am 31. Juli 2009 und später erneut ausgehändigte Papier in der Zelle wegwarf und auf Befragen erklärte, auch in Zukunft der Einreisesperre "nie und nimmer" Folge zu leisten (ND 2 Urk. 3 und 4; Urk. 106 S. 7 f.). Für weitere Einzelheiten ist dazu auf das Urteil des Obergerichts vom 23. April 2013, Erwägungen III. 1.1.4 und 1.1.5, zu verweisen (Urk. 106 S. 7 f. und 22). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend rechtswidrige Einreise rechtsgenügend erstellt. 1.3 In Bezug auf den Anklagesachverhalt betreffend rechtswidriger Aufenthalt ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 18. September 2012 zwischen 11.00 und 12.30 Uhr aus der Schweiz ausgeschafft und den deutschen Grenzbehörden in Singen übergeben wurde (ND 2 Urk. 1). Sie liess sich gleichentags um ca. 22.53

- 11 im Hotel B._____ verköstigen (Urk. 1) und wurde schliesslich am 19. September 2012 um 01.15 Uhr dort verhaftet (Urk. 21/1). Zur Frage, wann und wo sie am 18. September 2012 in die Schweiz eingereist sei, verweigerte die Beschuldigte jeweils die Aussage (Urk. 5 S. 5; Prot. II S. 17). Es kann demnach als erstellt gelten, dass sich die Beschuldigte maximal 14 Stunden und 15 Minuten von ihrer Ausschaffung bis zu ihrer erneuten Verhaftung in der Schweiz aufgehalten hat. 2. Zechprellerei (HD) 2.1 Laut der Anklage hat sich die Beschuldigte nach ihrer Einreise in die Schweiz am 18. September 2012 nach Zürich begeben und sich gegen ca. 22.53 Uhr im Restaurant des Hotel B._____ für insgesamt Fr. 374.– verköstigen lassen, obschon sie, was sie sehr wohl wusste, weder über ausreichend Bargeld noch über eine Kreditkarte verfügte, um die Rechnung zu bezahlen, was sie dann auch nicht tat (Urk. 25 S. 2 f.). 2.2 Die Beschuldigte bestreitet nicht, sich am Abend des 18. September 2012 im Hotel B._____ verköstigt zu haben (Prot. II S. 16). Der von der Geschädigten für diese Konsumation ausgestellte Kassenbon über Fr. 374.– liegt bei den Akten (Urk. 2/1). Bei der Polizei führte sie dazu am 19. September 2012 aus, sie sei ins Hotel gekommen, habe sich die Information für eine Einbuchung ins Hotel geholt und sich das Hotel angeschaut. Daraufhin habe sie vom Personal eine Deklaration der Preise verlangt und diesem mitgeteilt, dass sie sich im Restaurant aufhalte und daher die Offerte ins Restaurant wünsche. Diese habe sie aber nie bekommen. Sie habe ihnen auch mitgeteilt, dass sie alle Kosten inklusive Essen auf die Schlussrechnung wünsche. Für sie sei klar gewesen, dass das Zimmer auf sie deklariert sei (Urk. 3 Fragen 20 f.). Sie habe vorgehabt den Betrag von Fr. 374.– zu bezahlen (Urk. 3 Frage 26). Danach gefragt, wie sie hätte bezahlen wollen, erklärte sie, dazu mache sie keine Angaben (Urk. 3 Frage 27). Sie räumte aber ein, keine Karten zu haben, mit denen sie Geld beziehen könne und sie stellte nicht in Abrede, bei der Verhaftung Fr. 17.05 und keine Bankkarte dabei gehabt zu haben. Dazu, wie sie so das Hotel habe bezahlen wollen, schwieg sie sich aus (Urk.

- 12 - 3 Fragen 28-30). Ebenso wenig äusserte sie sich zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 3 Fragen 38-39). In der Einvernahme vom 28. November 2012 durch die Staatsanwältin auf allfällige Ergänzungen oder Berichtigungen bezüglich der polizeilichen Befragung angesprochen, bemerkte die Beschuldigte, diese sei so richtig protokolliert (Urk. 5 S. 3) und verweigerte im Übrigen die Aussage zu diesem Vorfall (Urk. 5 S. 5 f.). 2.3 Zum Auftritt der Beschuldigten im Hotel B._____ wurden D._____, Assistant Night Manager, E._____, Restaurantfachmann und Barmanager, sowie F._____, Receptionistin, als Zeugen einvernommen (Urk. 6-8). Die Schilderungen der Zeugen, im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst dargestellt (vgl. Urk. 76 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), sind detailliert und klar, im zeitlich überschneidenden Tätigkeitsbereich praktisch deckungsgleich oder sie ergänzen sich harmonisch. Sie stimmen teilweise auch mit den Ausführungen der Beschuldigten überein. Es resultiert ein logisches Gesamtbild, weshalb ohne Weiteres auf diese Zeugenaussagen abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschuldigte am fraglichen Abend nach einem freien Zimmer erkundigte, dieses sehr einlässlich besichtigte und sich auch den SPA-Bereich zeigen liess, jedoch keinen Entschluss fasste, sondern einen schriftlichen Bescheid darüber verlangte, was im Zimmerpreis alles inkludiert bzw. nicht inkludiert sei, und dass sich die Beschuldigte ins Restaurant begab. Die Zeugin F._____ machte die Beschuldigte darauf aufmerksam, dass man ihr angesichts der starken Nachfrage an jenem Abend das fragliche Zimmer nicht garantieren könne, und dem Restaurantmitarbeiter teilte diese dann mit, dass die Beschuldigte im Hause kein Zimmer habe, um zu verhindern, dass die Beschuldigte ihre Konsumation auf das Zimmer schreiben lasse, zumal dieses in der Zwischenzeit anderweitig vergeben wurde (Urk. 8). Als die Beschuldigte die Restaurant-Rechnung auf "ihr" Zimmer nehmen wollte, wurde die Diskrepanz zwischen der angegebenen Zimmernummer und dem tatsächlichen Zimmergast festgestellt. Nach längeren unfruchtbaren Diskussionen mit der Beschuldigten, die sich sehr aufregte, und Beharren seitens der Zeugen E._____ und D._____, dass die Beschuldigte die Rechnung für ihre Konsumationen zuerst bezahlen müsse, bevor man sich allen-

- 13 falls um ein Zimmer für sie kümmern würde, und dass man ansonsten die Polizei benachrichtige, wurde die Polizei gerufen und der Beschuldigten ein (von ihr nicht unterschriebenes) schriftliches Hausverbot für das Hotel B._____ erteilt (Urk. 6; Urk. 7; Urk. 2/2). 2.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass laut den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Beschuldigten die Beschuldigte zwar eine Offerte für das ihr gezeigte Zimmer verlangte, eine solche aber nie erfolgte, sondern das Zimmer einem andern Gast zugeteilt wurde. Daher kam es zu keiner Zimmerbuchung für die Beschuldigte, weshalb auch keine Rechnung für Konsumationen auf ein Zimmer geschrieben werden konnte (Urk. 76 S. 6 f.). Zwar erklärte die Beschuldigte, sie habe die Rechnung zahlen wollen, wie bleibt jedoch unerfindlich, nachdem sie dazu keine Auskunft gab und nur über sehr wenig Bargeld und keine Kreditkarte verfügte. Somit wusste die Beschuldigte bereits bei der Bestellung im Restaurant, dass sie ihre Konsumation nicht sogleich würde bezahlen können, und es ist ebenfalls erstellt, dass sie die ihr vorgelegte Rechnung nicht bezahlte (Urk. 6 S. 4 f.; Urk. 7 S. 4). Es fehlt zudem an irgendwelchen Hinweisen für die Zahlungsbereitschaft oder die Solvenz der Beschuldigten. Im Lichte der zahlreichen Verurteilungen wegen Zechprellerei (Urk. 23; Urk. 107; Urk. 124) ist vielmehr von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigten auszugehen und die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Betrag zu zahlen beabsichtigt (Urk. 3 S. 4), als Schutzbehauptung einzustufen. 2.5 Somit ist auch der Anklagesachverhalt betreffend das Geschehen im Hotel B._____ erstellt. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND 1) 3.1 Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sie habe am 19. September 2012 gegen 01.50 Uhr anlässlich ihrer Verhaftung und nach erfolgter IDS- Überprüfung dem Polizisten C._____, der sie in Ausübung seiner dienstlichen Pflicht in die Arrestzelle der Regionalwache City in Zürich 2 zurückgebracht hatte, direkt ins Gesicht gespuckt und diesen dabei wie beabsichtigt an der rechten Wange getroffen (Urk. 25 S. 3).

- 14 - 3.2 Sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der Schlusseinvernahme liess die Beschuldigte dazu verlauten, sie habe leider nur die Türe getroffen; sie hätte ihn - gemeint den Polizisten - aber gerne getroffen (Urk. 3 Frage 31; Urk. 5 S. 6 f.). Nach ihrem Beweggrund für die Spuckattacke gefragt, machte sie geltend, man habe sie in der Arrestzelle misshandelt, ihr die Schuhe und Socken ausgezogen und die Fingerabdrücke mit Handschellen abgenommen. Zudem habe man sie durch den Flur gezogen, ihr die Handschellen fünf Stunden lang nicht entfernt und sie auch nicht zur Toilette gehen lassen, obwohl sie einen Tampon hätte wechseln müssen (Urk. 3 Frage 32). Sie möchte hiermit eine Strafanzeige gegen die gewalttätigen Polizisten stellen (Urk. 3 Frage 35). Auch vor Vorinstanz berief sie sich auf Gewalttätigkeit der Polizisten in der Wache (Urk. 50 S. 2; Prot. I S. 8) und betonte erneut, man habe sie mehrere Stunden nicht zur Toilette gehen lassen, obwohl sie ihre Tage gehabt habe. Sie habe sich nicht anders wehren können, als gegen die Tür zu spucken, wobei sie es in Kauf genommen hätte, einen Polizisten zu treffen (Urk. 50 S. 2). Ebenso führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie lediglich die Türe angespuckt habe. Die Polizeibeamten hätten ihr in einem geschlossenen Raum die Handschellen nicht abgenommen. Sie habe weder auf eine Toilette gehen noch Tampons und Binden wechseln können. Dies sei Polizeigewalt (Prot. II S. 17 f.). 3.3 Der geschädigte Polizeibeamte äusserte sich dazu in seinem gleichentags kurz danach erstellten Wahrnehmungsbericht wie folgt (vgl. ND 1 Urk. 2 S. 2): Nach der Leibesvisitation hätten die Polizeibeamten G._____, H._____ und er selber die Identität der Beschuldigten, welche aufgrund ihrer Renitenz nach wie vor Handfesseln getragen habe, abklären wollen. Die Beschuldigte habe während der ganzen Zeit Sachen wie "Fotze, Wixbecher, reib dir deine Fotze" etc. gesagt und sich sehr unkooperativ verhalten. Anschliessend habe er die Beschuldigte am linken Arm gehalten und sie zurück in ihre Zelle geführt. Nachdem er sie in die Zelle zurückgestellt und sich nach links weggedreht habe, um die Zelle zu verlassen, habe ihm die Beschuldigte mit voller Absicht ins Gesicht (auf die rechte Wange) und auf das Hemd gespuckt. Er habe die Zelle sofort verlassen und sich das Gesicht mit Seife gewaschen.

- 15 - In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 28. November 2012 verwies der Geschädigte auf seinen Wahrnehmungsbericht und wiederholte seine damalige Schilderung des Vorfalls: Nach erfolgter Leibesvisitation der renitenten und lauten Beschuldigten durch die Polizistinnen G._____ und H._____ sei diese von ihnen dreien zwecks Überprüfung der Fingerabdrücke zur angrenzenden Wache gebracht worden. Die Beschuldigte habe wie wild mit Fluchwörtern um sich geschmissen und sei allgemein nicht kooperativ gewesen. Zu dritt habe man die Beschuldigte anschliessend zur Zelle geführt, wobei er sie geführt habe. Er könne sich zwar nicht mehr genau daran erinnern, wie er die Beschuldigte geführt habe, aber normalerweise erfolge dies durch Führen am Arm. Er habe die Beschuldigte in die Zelle gebracht, sei zurück zur Zellentür gegangen, habe diese schliessen wollen und sich in einem Winkel von ca. 90 Grad abgewandt. Die offene Zellentüre sei an die rechte Zellenseite vom Eingang aus gesehen angelehnt gewesen. Er sei rückwärts Richtung Zelleneingang gegangen, habe mit der rechten Hand zur Tür gegriffen und als er sich ans Schliessen gemacht habe, sei er in einem Winkel von ca. 90 Grad zur Beschuldigten gestanden, welche ihm in diesem Moment ins Gesicht, auf die rechte Wange, gespuckt habe (Urk. 9 S. 4 f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers fügte der Polizeibeamte C._____ an, beide Kolleginnen seien hinter ihm gestanden und müssten es gesehen haben (Urk. 9 S. 6). 3.4 Dem Wahrnehmungsbericht der mitanwesenden Polizistin G._____ vom 19. September 2012 (vgl. ND 1 Urk. 5 S. 2 f.) ist zu entnehmen, als sie und H._____ in den Abstand getreten seien, habe sich die Beschuldigte relativ ruhig verhalten. Nur vereinzelt seien sie von ihr als "Fotzen" betitelt und von ihr aufgefordert worden, ihr den Arsch zu lecken und uns einen Wixbecher zu besorgen. Für die Leibesvisitation seien der Beschuldigten aus Sicherheitsgründen die Handfesseln nicht abgenommen worden. Als C._____, H._____ und sie selber die Beschuldigte zur Wache begleitet hätten, sei diese immer ausfälliger geworden. Für die Erfassung der Fingerprints habe man zuerst die Handfessel auf der rechten Seite gelöst und C._____ habe ihren rechten Daumen mit der nötigen Körpergewalt auf den Scanner halten müssen. I._____ sei zu Hilfe gekommen und habe diese festhalten müssen. Die rechte Hand sei wieder in die Fessel gelegt und die linke gelöst worden. Nur mit angemessener Körpergewalt von Seiten von I._____ habe

- 16 der Daumen der Beschuldigten auf den Scanner gehalten und anschliessend die Hand wieder in die Fessel gelegt werden können. Dann sei die Beschuldigte von C._____ am Ellbogen zurück zum Abstand geführt worden. Diese habe die Anwesenden angeschrien und sie weiterhin unablässig als "Fotzen" betitelt sowie ihre Aufforderung betreffend Wixbecher ständig wiederholt. Als C._____ die Beschuldigte im Abstand losgelassen habe, habe diese gezielt in Richtung seines Gesichtes gespuckt und ihn im Gesicht und am oberen Teil des Hemdes getroffen. C._____ habe sich abgedreht und den Abstand verlassen. Am 28. November 2012 als Zeugin verwies auch G._____ auf ihren Wahrnehmungsbericht und wiederholte ihre dortigen Schilderungen, namentlich, dass die Leibesvisitation überraschend ruhig verlief, aber die Beschuldigte auf dem Weg in die Wache zum Scannen der Fingerabdrücke immer schwieriger wurde, die Polizei verbal beschimpfte, sich dann gegen alles sperrte und zuletzt den Geschädigten C._____ anspuckte, als dieser sie – deren Hände hinter dem Rücken mit Handschellen zusammen gebunden waren – am Ellbogen zurück in die Abstandszelle geführt und sich noch nicht zum Gehen abgewandt hatte. Die Zeugin konnte selber sehen, wie die Beschuldigte dem Geschädigten C._____ ins Gesicht spuckte (Urk. 10). 3.5 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Polizisten dahin, der Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Zeugin G._____ würden im Wesentlichen mit jenen des Geschädigten C._____ übereinstimmen. Dass die beteiligten Polizeibeamten ihre Aussagen aggraviert hätten, indem sie im Wahrnehmungsbericht noch schilderten, dass der Hemdkragen getroffen worden sei, später bei der Staatsanwaltschaft das Hemd aber unerwähnt liessen, sei nicht erkennbar. So hätten die beiden Polizisten bereits im Bericht wie auch später in den Einvernahmen erwähnt, dass der Geschädigte an der Wange getroffen worden sei. Es könne also nicht die Rede sein von einer – so der Verteidiger – sich eindrücklich zeigenden Aggravationstendenz und damit einem Lügensignal (Urk. 52 S. 7). Die Aussagen der Polizeibeamten würden glaubhaft erscheinen und es sei darauf abzustellen. Sodann erscheine es nicht abwegig, dass die Beschuldigte in ihrem aufgebrachten Gemütszustand möglicherweise gar nicht bemerkt habe, dass sie

- 17 nicht die Tür, sondern, wie tatsächlich beabsichtigt, den Geschädigten getroffen hatte. Es sei daher rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte den Geschädigten C._____ tatsächlich an der rechten Wange getroffen habe und sie dies nicht nur, wie von ihr behauptet, beabsichtigte (Urk. 76 S. 9). Diese Erwägungen überzeugen und sind zu teilen. Dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten, um den Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können, in jedem erdenklichen Detail zwingend übereinstimmen müssen, wie dies der amtliche Verteidiger vorbringt (Urk. 117 S. 6), ist abzulehnen. Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn diese nicht vollkommen deckungsgleich sind. Kleinere Differenzen in den Aussagen zweier Personen – hier etwa zur Frage, ob sich der Geschädigte C._____ im Augenblick der Spuckaktion schon teilweise abgewandt bzw. umgedreht hatte oder nicht (Urk. 52 S. 6 f.; Urk. 117 S. 6) – sind schon angesichts der unterschiedlichen Betroffenheit und des nicht identischen Standortes der Personen einleuchtend und vermögen das Gesamtbild, nämlich dass der Geschädigte nach einhelliger Darstellung unvermittelt attackiert und im Gesicht getroffen wurde, nicht zu trüben. 4. Widerhandlung gegen das AuG, Einreise vom August 2013 (Urk. 110) 4.1 Zum Anklagesachverhalt sei auf Urk. 110/8 und Urk. 110/32 S. 3 verwiesen. 4.2 Die Beschuldigte räumte auch zu diesem Vorhalt gegenüber der Polizei ein, dass sie keine Ausweispapiere, weder aus der Schweiz noch aus Deutschland, besitze (Urk. 110/2 S. 1). Ebenso bestätigte sie an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach, über keine gültigen Einreisedokumente zu verfügen, obwohl ihr als deutsche Staatsangehörige ein deutscher Pass zustehe (Urk. 110 Prot. I S. 14). Im Einklang mit dem Vorderrichter ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte geständig ist, nicht über die für eine Einreise in die Schweiz notwendigen Ausweispapiere verfügt zu haben (Urk. 110/32 S. 4). Ob ihr inzwischen von der deutschen Botschaft ein Deutscher Pass zugesichert wurde und sie einen solchen jederzeit in Anspruch nehmen kann (Urk. 110 Prot. I S. 14), ist vorliegend ohne Belang.

- 18 - 4.3 Aus den Darlegungen der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Befragung ergibt sich, dass ihr das ab dem 29. Mai 2009 geltende fünfjährige Einreiseverbot detailliert bekannt ist (Sie habe die Einreisesperre vom Bundesamt für Migration bis 28. Mai 2014 "am Hals" und werde durch diese immer wieder blockiert; vgl. Prot. I S. 7 und 16). Ausserdem gab sie an, die Ausschaffung durch das Bundesamt für Migration kurz vor der hier fraglichen Einreise sei mit dem Einreiseverbot begründet worden, und sie habe sich mit dem Migrationsamt auf eine freiwillige Ausreise geeinigt (Prot. I S. 9 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass die Einreisesperre am 28. Mai 2014 ablaufe und diese "mit allen Mitteln durchgezogen werde" (Prot. II S. 17). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz wusste die Beschuldigte somit laut ihren eigenen Schilderungen, dass gegen sie ein Einreiseverbot besteht. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Erwägung III. 1. hiervor, auf den Strafregisterauszug mit den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (Urk. 107; Urk. 124) sowie auf die Erwägungen des Vorderrichters (Urk. 110/32 S. 4) verwiesen werden. 4.4 Der Anklagesachverhalt (Urk. 110/8) – Einreise in die Schweiz ohne gültige Reisedokumente und trotz Einreiseverbot – ist damit rechtsgenügend erstellt. 5. Damit sind alle Sachverhalte so wie eingeklagt erstellt. IV. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung 1. Widerhandlungen gegen das AuG (ND 2 und Urk. 110) 1.1 Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, haben die Vorinstanz und der Vorderrichter das Verhalten der Beschuldigten als vorsätzliche rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG (Einreise ohne ein anerkanntes Ausweispapier und entgegen des Einreiseverbotes; Urk. 76 S. 9 f. und Urk. 110/32 S. 4 f.) gewürdigt. 1.2 Das am 29. Mai 2009 verfügte Einreiseverbot ist der Beschuldigten – entgegen der Verteidigerargumentation (Urk. 52 S. 5 f.; Urk. 117 S. 2 ff.) – am 31. Juli

- 19 - 2009 ordnungsgemäss schriftlich eröffnet und ihr in der Folge mehrere Male anlässlich von Strafverfahren erneut zur Kenntnis gebracht worden (vorne Erwägung III. 1.2 und III. 4.3). Die damalige Annahmeverweigerung durch die Beschuldigte verhinderte nicht, dass diese Fernhaltemassnahme Rechtswirkung entfaltete. Vorliegend geht es um eine wissentliche Weigerung der Beschuldigten, die ihr persönlich ausgehändigte Verfügung entgegen zu nehmen und damit um eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung bzw. Übergabe. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bedurfte es weder ihrer Unterschrift (eine solche ist nur Gültigkeitserfordernis, wenn die beschuldigte Person unterzeichnen will; BSK StPO-Näpfli, Basel 2011, Art. 78 N 25 mit Hinweisen) noch eines zweiten Übergabeversuchs. Vielmehr ist von der Fiktion auszugehen, dass die Zustellung als erfolgt zu gelten hat. Nicht anders verhält es sich im Übrigen gemäss dem seit 1. Januar 2011 geltenden Strafprozessrecht. Verweigert der Adressat bei persönlicher Zustellung wie hier die Annahme, gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Für die Annahme der Zustellungsfiktion bedarf es keiner Wiederholung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich 2012, § 121 N 19). Abgesehen davon ist der Beschuldigten die Einreisesperre seither in mehreren Verfahren erneut vorgehalten worden. Im dem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 zugrundliegenden Verfahren hat die Beschuldigte nunmehr positives Wissen um die Einreisesperre eingestanden. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AuG sind zu bestätigen. 1.3.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2012 (Urk. 25) müsste im Sachverhalt der Tatvorwurf in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt so präzise umschrieben sein, dass dieser im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück der Anklage-

- 20 schrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c)). Bereits in der Überschrift zum Anklagesachverhalt ist bloss von einer "Widerhandlung gegen das AuG (ND2)" im Singular und nicht etwa von "Widerhandlungen" im Plural die Rede, obschon rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt eingeklagt wurden (Urk. 25 S. 2 f.). Der vorsätzliche rechtswidrige Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Dauer- bzw. Unterlassungsdelikt (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2). In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt der Beschuldigten ist der Anklageschrift lediglich zu entnehmen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz bis zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 19. September 2012 um 01.15 Uhr im Hotel B._____ rechtswidrig gewesen sei. Wie lange der besagte Aufenthalt dauerte, wieso dieser rechtswidrig war, weshalb die Beschuldigte trotz gesetzlicher Pflicht und entsprechender Möglichkeit nicht ausreiste und inwiefern diese Unterlassung von einem Vorsatz getragen war, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Demnach ist festzuhalten, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 11. Dezember 2012 den Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt. Wird das Anklageprinzip verletzt, ist eine Heilung ausgeschlossen und der Entscheid ist aufzuheben (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen-

- 21 tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 9 N 23). Wie sogleich unter Erwägung IV. 1.3.2 aufzuzeigen sein wird, ist die Beschuldigte zudem auch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. 1.3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Urk. 25 und Urk. 76 S. 3 f.; ND 2) gilt es Folgendes zu erwägen. Der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne der obgenannten Bestimmung impliziert eine gewisse Dauer des Aufenthaltes, jedenfalls ein Verweilen in der Schweiz, das auf eine längere Dauer und wesentliche Zwecke ausgelegt ist, wobei wenige Stunden für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 115 N 19; Zünd in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, AuG 115 N 7). Der dem rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalt zugrunde liegende massgebliche Aufenthalt der Beschuldigten dauerte von ihrer Ausschaffung am 18. September 2012, gegen Mittag, bis zu ihrer Verhaftung im Hotel B._____ am 19. September 2012, 01.15 Uhr, mithin deutlich weniger als 24 Stunden (vorne Erwägung III. 1.3). Zudem ergibt sich weder aus der Anklageschrift noch aus der Einvernahme der Beschuldigten eine Feststellung, wonach die Beschuldigte einen längeren Aufenthalt zu irgendwelchen besonderen Zwecken geplant gehabt hätte, zumal sie sich hierzu nicht äusserte (Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 5) und auch nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügte, resp. keine Kreditkarte bei sich führte. 1.3.3 Da die Verweildauer zwischen der rechtswidrigen Einreise und der Verhaftung nur ca. einen halben Tag betrug, ist der objektive Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes vorliegend nicht erfüllt. Zudem mangelt es am Nachweis des subjektiven Tatbestands. Im Übrigen wurde auch das Anklageprinzip verletzt (vorne Erwägung IV. 1.3.1). Demnach ist die Beschuldigte von einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen.

- 22 - 2. Zechprellerei (HD) 2.1 In objektiver Hinsicht erfüllte die Beschuldigte den Tatbestand der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, indem sie sich im Restaurant des Hotels B._____ Speisen und Getränke im Wert von Fr. 374.– vorsetzen liess und diese in der Folge nicht bezahlte. 2.2 Zum subjektiven Tatbestand und damit zum Vorsatz bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte sei mit der Geschädigten einen Beherbergungs-/ Bewirtungsvertrag eingegangen. Da das von ihr reservierte Zimmer anderweitig vergeben worden sei, müsse von einer groben Leistungsstörung gesprochen werden, welche die Beschuldigte berechtigt habe, bis zur Verrechnung der gegenseitigen Forderungen von einer Bezahlung abzusehen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zimmerreservation noch nicht zu einem Vertragsverhältnis geführt habe, habe die Beschuldigte einen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo, da die Zeugin F._____ die Beschuldigte im Glauben gelassen habe, das Zimmer sei reserviert, obschon sie es bereits anderweitig vergeben hatte. Aufgrund ihres Verrechnungsrechts sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte zahlungswillig als auch zahlungsfähig gewesen sei (Urk. 52 S. 3 f.; Urk. 117 S. 5 f.; Prot. I S. 6). Zu Recht hielt die Vorinstanz dieser Sichtweise entgegen, die Beschuldigte selbst habe keine Buchung gemacht, sondern nur eine Offerte verlangt und diese nicht erhalten. Es habe kein Vertragsverhältnis bestanden und somit auch keine Vereinbarung, dass die Beschuldigte die Rechnung auf ihr Zimmer schreiben und zu einem späteren Zeitpunkt hätte begleichen können. Die Zeugin F._____ habe gegenüber der Beschuldigten ausdrücklich eine Garantie abgelehnt, dass das Zimmer später noch frei sei. Somit sei die Beschuldigte, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch nicht im Glauben gelassen worden, das Zimmer sei für sie reserviert, womit ein Anspruch aus culpa in contrahendo entfalle und die Beschuldigte folglich die Rechnung der Geschädigten nicht durch Verrechnung habe begleichen können. Bei dieser Sachlage – keine Stundungsvereinbarung, keine Verrechnungsforderung, keine genügende Barschaft – habe die Beschuldigte wissen müssen, dass bei einer Konsumation die Rechnung sofort zu zahlen war. Indem sie trotzdem eine ihre Barmittel übersteigende Bestellung aufgegeben habe, habe

- 23 sie vorsätzlich gehandelt (Urk. 76 S. 10 f.). Zutreffend sind im Übrigen die Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach eine Verrechnung ausdrücklich erklärt werden müsse, was die Beschuldigte aber nicht getan habe (Urk. 118 S. 2; vgl. Art. 124 Abs. 1 OR). Anzufügen bleibt, dass angesichts der sehr bescheidenen Barschaft der Beschuldigten von weniger als 5% der Konsumationssumme (Fr. 17.05 verglichen mit Fr. 374.–) und der Tatsache, dass – eine hier nicht gegebene abweichende Vereinbarung vorbehalten – spätestens beim Verlassen der Gaststätte zu bezahlen ist, von direktem Vorsatz auszugehen ist. 2.3 Das führt zur Bestätigung des Schuldspruches wegen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND 1) 3.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11 f.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 7) festzustellen, dass das Bespucken einer Person eine aggressive und mit einiger Intensität erfolgte Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen darstellt und damit als strafbare Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. So ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen", ohne eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge zu haben (BGE 134 IV 189 und 191; BGE 119 IV 25 f.; BGE 117 IV 16 f.; BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 3; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.126 N 1 mit weiteren Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 56). Für die Qualifizierung als Tätlichkeit ist weder ein unmittelbarer körperlicher Kontakt erforderlich noch eine Schmerzzufügung (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 285 N 8). So stellt zum Beispiel auch das Übergiessen mit Wasser aus einem Eimer oder das heimliche, das Wohlbefinden beeinträchtigende Verabreichen eines Abführmittels eine Tätlichkeit dar. Es genügt also das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (BSK StGB II - Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 3, 4 und 22 mit Hinweis; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O.,

- 24 - Art. 126 N 2 mit Hinweis; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 56 f.). Zutreffend zitierte die Vorinstanz sodann einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, worin ebenfalls das Bespucken eines Polizisten zu beurteilen war und das Folgende erwogen wurde: "Das Anspucken eines Menschen, zumal in dessen Gesicht, ist eine Handlung, welche massiven Ekel hervorruft. Sie bewirkt mindestens eine momentane Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und erfüllt somit den Tatbestand einer Tätlichkeit. Erfolgt sie gegen einen Polizisten bei der Verrichtung seines Einsatzes, ist sie durchaus geeignet, dessen polizeiliche Tätigkeit zu stören" (SB110261 Ziff. III/ 7.1., mit Hinweis auf SJZ 67 [1971] S. 24). Diese Würdigung gilt auch im vorliegenden Fall, wobei zu ergänzen ist, dass eine Spuckattacke ins Gesicht als besonders widerlich zu beurteilen und zudem geeignet ist, ein deutliches Missbehagen hervorzurufen, weil dadurch auch das Risiko einer möglichen Ansteckung durch allenfalls infizierten Speichel nicht ausgeschlossen werden kann; ein Faktum, das zum Allgemeinwissen zählt und auch der Beschuldigten anzurechnen ist. Die Beschuldigte hat somit den objektiven und – da sie das Bespucken nach eigener Aussage beabsichtigte – auch den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist. 3.2 Als Rechtfertigung für ihr Verhalten bringt die Beschuldigte vor, die Polizisten seien sehr gewalttätig gewesen und sie habe sich nicht anders als mit Spucken wehren können (vgl. Erwägung III. 3.2 hiervor). Der amtliche Verteidiger macht diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 7) – eine straflose Retorsionshandlung geltend (Urk. 117 S. 7). Laut der Vorinstanz fehlen objektive Hinweise für eine unverhältnismässige Gewaltanwendung. Die Zeugin G._____ habe in ihrem Wahrnehmungsbericht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die unkooperative Beschuldigte mit der nötigen Gewalt behandelt werden musste. Sie und der Geschädigte hätten auch die Beschimpfungen durch die Beschuldigte beschrieben. Zudem zeige das Verhaftsfoto den Gemütszustand der Beschuldigten, mit welchem die Polizisten umzugehen hatten (Urk. 21/1). Gestützt auf diese Umstände taxierte die Vorinstanz die Ausführungen der Beschuldigten als Übertreibungen. Durch ihr renitentes

- 25 - Verhalten habe sie die Anwendung von Gewalt offensichtlich selber verursacht. Von einer Retorsions- oder Notwehrhandlung könne demnach nicht die Rede sein (Urk. 76 S. 12). Auch in dieser ausgewogenen Würdigung ist der Vorinstanz zu folgen. Bei derbem und widerborstigem Verhalten einer beschuldigten Person wie hier im Anschluss an die Leibesvisitation kann sich eine gewisse Körpergewalt anlässlich der erkennungsdienstlichen Erfassung durchaus aufdrängen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei dabei unverhältnismässig vorgegangen wäre, wie auch die Verteidigung moniert (Urk. 52 S. 7), sind nicht erkennbar. Die Aussage der Zeugin G._____ zeigt sehr bildhaft und nachvollziehbar auf, wie die Beschuldigte nach der überraschend ruhig verlaufenen und von dieser auch nicht beanstandeten Leibesvisitation auf dem Weg zur Wache zum keifenden und widerspenstigen Wesen mutierte. Indem die Beschuldigte, mit einer kurzen Ausnahme beim Einscannen der Fingerabdrücke, in den Handschellen belassen wurde, bedurfte es über das Festhalten ihrer Person und das kurze Fixieren ihrer Daumen auf den Scanner sowie das Zurückführen an ihrem Arm zur Zelle – ein rundum übliches polizeiliches Vorgehen im Rahmen einer Inhaftierung – keiner weiteren körperlichen Kontakte. Insbesondere liessen sich die Polizisten weder durch die lautstarken deftigen Beschimpfungen der Beschuldigten noch durch deren Spuckangriff provozieren. Eine straflose Retorsionshandlung ist weder bei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB noch bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgesehen. Bei der Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB (vgl. Urk. 52 S. 7; Urk. 117 S. 7) handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- und nicht etwa um einen Rechtfertigungsgrund. Das Gesetz lässt Selbstjustiz im Bagatellbereich zu (BSK StGB II - Riklin, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 177 N 19). Zwar ist eine Retorsion auch bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht differenziert werden müsse, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (BSK StGB II - Riklin, a.a.O., Art. 177 N 31). Die vorliegend zu beurteilende Spuckattacke gegen den Polizeibeamten ist rechtlich allerdings nicht als Tätlichkeit, mithin als Verletzung seiner

- 26 körperlichen Integrität, sondern vielmehr als strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt zu qualifizieren, da Art. 126 StGB durch Art. 285 StGB konsumiert wird (BSK StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 285 N 29). Es liegt somit ohnehin kein Ehrverletzungsdelikt vor. Die vom Gesetz bei der (tätlichen) Beschimpfung zugelassene straflose Retorsion fällt demnach von Vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil 6B_35/2009 vom 19. Juni 2009 E. 4, wo das Bundesgericht ausführt, dass Gewalt- und Sexualdelikte die bei deren Verübung begangene Tätlichkeiten konsumierten und diesbezüglich eine Berufung auf das Rechtsinstitut der Retorsion nicht möglich sei). Deshalb kann offen bleiben, ob vorliegend der – ohnehin nur fakultative – Strafbefreiungsgrund angewandt werden könnte. In Bezug auf die von der Beschuldigten mehrfach implizit geltend gemachte und von der Vorinstanz explizit erwähnte Notwehrhandlung (Urk. 76 S. 12) ist Folgendes festzuhalten. Für eine Notwehrlage muss ein unmittelbarer Angriff vorliegen, der bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht (BSK StGB I - Seelmann, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 N 6). Vorliegend befand sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Spuckattacke jedoch unbestrittenermassen wieder in der Arrestzelle. Von einem "unmittelbaren Angriff" des Polizeibeamten auf die körperliche Integrität der Beschuldigten kann nicht die Rede sein. Doch sogar wenn man von einem "unmittelbaren Angriff" ausgehen würde, wäre dieser keinesfalls als rechtswidrig zu beurteilen (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 7). Denn als die Polizeibeamten die Beschuldigte angesichts ihrer Renitenz festhielten, ihre Daumen auf dem Scanner fixierten oder sie am Arm zur Zelle zurückführten, kamen sie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips lediglich ihren Dienstpflichten nach, wobei eine allfällige Rechtswidrigkeit für diesen "Angriff" entfallen würde (Art. 14 StGB; BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 14 N 3, 6 und 7; ferner Art. 200 StPO). Eine für die Notwehr erforderliche Notwehrlage ist demnach nicht auszumachen. Zusammenfassend ist weder von einer straflosen Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB noch von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen.

- 27 - 3.3 Damit ist die Beschuldigte auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. 4. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen (vgl. nachstehende Erwägung V.) ist die Beschuldigte in Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ist die Beschuldigte freizusprechen. V. Schuldfähigkeit 1. Der amtliche Verteidiger bringt vor, es handle sich bei der Beschuldigten nicht um eine Gewohnheitstäterin, sondern um eine schuldunfähige oder zumindest in mittlerem Grade vermindert schuldfähige Person (Urk. 52 S. 8; Urk. 117 S. 7 f.; Prot. I S. 7). 2. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten existieren vier Aktengutachten verschiedener Fachpersonen aus den Jahren 2006 - 2009 (Urk. 18/2 - 18/5). Die Schlussfolgerungen der Experten umfassen das ganze Spektrum von Schuldfähigkeit bis Schuldunfähigkeit. In mehreren bisherigen Verfahren betreffend die Beschuldigte wurde – der inhaltlich nachvollziehbaren und überzeugenden fachlichen Stellungnahme von Dr. med. J._____ (Urk. 18/5) folgend – von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten ausgegangen. Die Vorinstanzen kamen in Beachtung der konkreten aktuellen Darbietungen der Beschuldigten und mit dem Hinweis, dass sich ihr Verhalten im Vergleich zu den früheren Verfahren nicht wesentlich geändert, namentlich nicht ersichtlich verschlechtert habe, was auch nicht geltend gemacht worden sei, zum selben Schluss. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen in den angefochtenen Urteilen verwiesen werden (Urk. 76 S. 13-16; Urk. 110/32 S. 6 f.).

- 28 - Der Eindruck, den die Beschuldigte aufgrund ihrer Ausführungen und Eingaben bei den Vorinstanzen sowie im Berufungsverfahren hinterlässt, entspricht der Einschätzung durch das Bezirksgericht Zürich, wo u.a. theatralisches Verhalten und gezieltes Wirken auf die Umwelt genannt werden (Urk. 76 S. 15; vgl. auch die Aktennotiz der Staatsanwältin mit der Bemerkung, ein hobbymässiges Begehen der jeweiligen Straftaten sei nicht auszuschliessen, Urk. 110/4). Neben kaum nachvollziehbaren, eher wirr anmutenden Eingaben ist vielfach aktenkundig, dass die Beschuldigte sehr wohl imstande ist, gegenüber der Justiz mit einiger Komik gezielt und wortgewandt aufzutreten, über die diversen in verschiedenen Instanzen gegen sie hängigen Verfahren durchaus verständlich und zutreffend Auskunft zu erteilen und so die Gerichte als Showbühne zu verwenden. Diese Theatralik und Anpassungsfähigkeit steht der Annahme einer Schuldunfähigkeit klarerweise entgegen. 3. Da die Beschuldigte sich wie seit eh und je vehement gegen die Anordnung einer Begutachtung wehrt (Urk. 5 S. 7; Urk. 110/21/13 S. 2 f.; Urk. 128) und sie nicht gegen ihren Willen zur Teilnahme bzw. aktiven Mitwirkung gezwungen werden kann, fällt eine solche auch hier ausser Betracht. Ergänzend sei dazu auf den Entscheid der urteilenden Kammer vom 23. April 2013, Erwägung IV. 4. verwiesen (vgl. Urk. 106 S. 14 ff.). 4. Demgemäss war die Beschuldigte zur Tatzeit entgegen dem Hauptstandpunkt der Verteidigung nicht schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, jedoch in ihrer Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB mittelgradig vermindert. Das ist bei der nachstehenden Strafzumessung zu beachten (Urk. 76 S. 15; Urk. 110/32 S. 7). VI. Sanktion und Vollzug 1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Die Ausführungen der Vorinstanzen zum konkret anwendbaren Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – und zu den Strafzumessungs-

- 29 regeln sind zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 76 S. 15-17; Urk. 110/32 S. 7 f.). Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche die Ausfällung einer Sanktion innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als zu milde bzw. als zu hart erscheinen lassen (BGE 136 IV 55), ist die Strafe hier trotz Deliktsmehrheit und und teilweise mehrfacher Tatbegehung bzw. mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit im ordentlichen Strafrahmen festzusetzen. Die Tatmehrheit und die reduzierte Schuldfähigkeit sind jedoch straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 2. Strafart und Vollzug 2.1 Mit beiden Vorinstanzen ist sodann festzuhalten, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen drängt sich der Schluss auf, eine Geldstrafe werde die Beschuldigte nicht davon abhalten können, weitere Taten zu begehen, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Seit sie sich 2006 von ihrem Herkunftsstaat Deutschland abgekehrt hat, begeht die Beschuldigte in der Schweiz mit konstanter Regelmässigkeit in gleichartiger Weise strafbare Handlungen. Wie es scheint, kann ihr Treiben einzig durch Freiheitsentzug vorübergehend gestoppt werden. Da vorliegend eine Strafe von mehr als 1 Jahr bzw. 360 Tagessätzen auszusprechen ist, kommt im Übrigen schon aus diesem Grund nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). 2.2 Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB sind augenscheinlich nicht gegeben: Über die vorliegend zu beurteilenden Delikte hinaus wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 30. August 2013 wegen Zechprellerei (Urk. 116; Urk. 124) sowie mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2014 wegen

- 30 mehrfachen Betrugs, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Urk. 124; Urk. 125; Urk. 126; Urk. 128) schuldig gesprochen. Zudem ist seit dem 3. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 124; Urk. 128) bereits wieder eine neue Strafuntersuchung betreffend Zechprellerei und rechtswidriger Einreise hängig. Bei der dezidierten Haltung der Beschuldigten, sich "nie und nimmer" an die Einreisesperre zu halten, ihrer Überzeugung, den Schweizer Pass beanspruchen zu können sowie der offenkundigen Tatsache, dass sie der gehobenen Gastronomie zugeneigt ist, verheisst auch die Zukunft nichts Gutes, was sich mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2014 erneut bestätigt hat (Urk. 126). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Vollzug einer Geldstrafe (oder von gemeinnütziger Arbeit) zudem nicht möglich wäre, da die Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz verfügt, seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, offensichtlich mittellos und zu keinerlei Kooperation mit den Behörden bereit ist. Schliesslich wäre ein bedingter Vollzug in subjektiver Hinsicht insbesondere unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 StGB abzulehnen, weil die Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem 18. September 2012 mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2008 (Urk. 124) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, und bei ihr somit ganz klar keine "besonders günstigen Umstände" vorliegen, welche einen bedingten Vollzug rechtfertigen würden. 3. Tatkomponente 3.1 Zechprellerei 3.1.1 Ausgehend von der Zechprellerei als schwerstem Delikt (neben der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) ist mit dem Bezirksgericht Zürich festzuhalten, dass die Konsumation der Beschuldigten von Fr. 374.– zwar nur wenig über der Grenze zur geringfügigen Zechprellerei liegt, die Beschuldigte sich damit jedoch ein fürstliches Mahl für lediglich eine Person einverleibte und nicht etwa nur ein bescheidenes Nachtessen um satt zu werden. Zudem ging sie zielgerichtet und listig vor, indem sie sich bei vitalem Interesse zuerst ein Zimmer zeigen liess und dann versuchte, die Konsumation auf das angeblich gebuchte Zimmer schreiben zu lassen. Dabei war der Beschuldigten von Anfang an klar,

- 31 dass sie weder die Verköstigung noch die Unterkunft würde bezahlen können. Die dadurch offenbarte kriminelle Energie kann nicht anders denn als erheblich bezeichnet werden. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs mehr leicht einzustufen, und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten angezeigt. 3.1.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist der Beschuldigten wie dargelegt und wie schon in diversen früheren Urteilen eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen. Das beeinflusst die Einschätzung des Tatverschuldens doch erheblich. Angesichts der gewieften Tatausführung und der an den Tag gelegten kriminellen Energie kann sich das jedoch nicht derart auswirken, dass eine Halbierung der bei der objektiven Tatschwere ermittelten hypothetischen Einsatzstrafe gerechtfertigt erschiene (vgl. Urk. 76 S. 18 und Urk. 110/32 S. 8). Dies vor allem auch deshalb nicht, weil die Beschuldigte über ein deutliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und ihr das Unrecht ihres Tuns bewusst war. Zudem wäre es der Beschuldigten durchaus möglich gewesen, weniger kostspielig zu tafeln. Das Motiv liegt im Dunkeln und kann die Beschuldigte jedenfalls nicht entlasten. Unter Einbezug der subjektiven Komponente liegt die Einsatzstrafe für das Tatverschulden bei ca. 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe. 3.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie das Bespucktwerden im Gesicht als sehr demütigenden und ekelerregenden Akt für die betroffene Person bezeichnete und auf das gleichzeitige Risiko einer Krankheitsübertragung hinwies (Urk. 76 S. 18). Das objektive Tatverschulden ist als recht erheblich einzustufen, zumal die Beschuldigte – wie auch das Ergebnis zeigt – sehr gezielt agierte. Relativiert wird dieses infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, wobei für das Mass der Auswirkung auf die vorstehende Erwägung VI. 3.1.2 zu verweisen ist. Zwar ist auch hier das Motiv nicht bekannt, doch kann es der widerspenstigen Beschuldigten bei offensichtlich intakter Entscheidungsfreiheit im Kontext ihrer verbalen Beschimpfungen wohl nur darum gegangen sein, den Geschädigten zu erniedrigen, weshalb der Beweggrund sie nicht entlasten kann. Unter

- 32 - Einbezug der subjektiven Tatkomponente sowie in Beachtung des Asperationsprinzips führt dies knapp zu einer Verdoppelung der unter Erwägung VI. 3.1 hiervor genannten Einsatzstrafe. 3.3 Widerhandlungen gegen das AuG 3.3.1 Hinsichtlich der Widerhandlung vom 18. September 2012 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Beschuldigte – kaum am Mittag polizeilich aus der Schweiz ausgeschafft und der zuständigen Grenzbehörde in Singen übergeben – wieder in die Schweiz einreiste und in der Folge innert Stunden, überwiegend noch gleichentags, die hier gegenständlichen strafbaren Handlungen beging. Dies spricht für aussergewöhnliche Hartnäckigkeit und absolut gezielte Missachtung des Einreiseverbots. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigte Staatsangehörige von Deutschland ist, nunmehr auch angibt bzw. vorbringen lässt, bei der Deutschen Botschaft einen Pass beantragt zu haben (auch Prot. I S. 6), den sie während der Haft hätte entgegen nehmen können, wenn sie gewollt hätte, was aber nicht der Fall war ("Ich will ihn [den Pass] nicht im Gefängnis haben. Ich will keine Informationen über meine Identität an Schweizer Gefängnisse, […]", vgl. Urk. 110 Prot. I S. 16). Abgesehen von ihrer Delinquenz verfügt die Beschuldigte soweit erkennbar auch über keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Die kriminelle Energie ist entsprechend als ziemlich hoch zu bewerten. Ergänzend sei auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 11. April 2013 verwiesen (Urk. 76 S. 18). 3.3.2 Zur Widerhandlung vom August 2013 ist zu bemerken, dass die Beschuldigte erneut kurze Zeit, d.h. maximal drei Tage nach der erfolgten Ausschaffung (vgl. Urk. 90, 19.08.2013; Urk. 110/5/1, 22.08.2013) und sich einen Deut um die Einreisesperre scherend wieder in die Schweiz gelangte. Zur Würdigung dieses Vorgehens in objektiver Hinsicht kann sinngemäss auf die Ausführungen in der Erwägung VI. 3.3.1 hiervor verwiesen werden. 3.3.3 Die mehrfache Tatbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht. Die objektive Tatschwere für die Widerhandlungen gegen das AuG ist insgesamt als mittelschwer einzustufen.

- 33 - 3.3.4 In subjektiver Hinsicht kommt für all diese Widerhandlungen wiederum die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im bereits umschriebenen Ausmass zum Tragen, wobei auch hier kein entlastendes Motiv ersichtlich ist, sondern vielmehr ein äusserst bewusst unrechtmässiges und damit eher erschwerendes Verhalten. 3.4 Insgesamt ergibt sich für die vorliegend zu beurteilenden Delikte aufgrund der Tatschwere eine asperierte Einsatzstrafe im Bereich von 9 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Täterkomponente 4.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1962 in K._____/Deutschland geboren. Sie bezeichnet sich als Geschäftsfrau und Mutter. Sie sei selbständig erwerbend und habe derzeit keine Angestellten. Als Geburtsdatum ihres Sohnes, über deren Aufenthalt sie keine Auskunft geben kann und mit welchem sie seit dem Jahr 2002 keinen Kontakt mehr habe, nennt sie den tt.mm.1990. Weitere Aussagen zu ihrem Lebenslauf oder ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte sie oder konterte mit Gegenfragen. Im Jahr 2006 reiste die Beschuldigte mit dem Ziel, ihren Wirkungskreis zu verändern, in die Schweiz ein. Sie verfügt hier weder über einen geregelten Aufenthaltsstatus noch über einen festen Wohnsitz, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in Deutschland oder anderswo einen fixen Wohnsitz hätte (Urk. 5 S. 8 f.; Urk. 76 S. 18; Urk. 106 S. 18). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigte während des überwiegenden Teils ihres Aufenthalts in der Schweiz inhaftiert war und nach den jeweiligen Ausschaffungen regelmässig umgehend wieder in die Schweiz einreiste, ist davon auszugehen, dass sie keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und demzufolge kein relevantes Einkommen erzielt. Aus der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2 Sehr stark straferhöhend fallen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen seit 2007 – mittlerweile sind es 11 (Urk. 124) – ins Gewicht, denn bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK StGB I -

- 34 - Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 130). Hinzu kommen zwei neue Verfahren seit dem Spätsommer 2013 betreffend wiederum gleichgearteter Delikte, (ebenfalls) begangen unmittelbar nach der vorletzten Haftentlassung vom 18. August 2013 (Urk. 85; Urk. 90; Urk. 107; Urk. 116; Urk. 124; Urk. 126) sowie eine neue Strafuntersuchung aus dem Frühjahr 2014 (Urk. 124; Urk. 128). Die Teilgeständnisse betreffend die Widerhandlungen gegen das AuG und die Konsumation im Hotel B._____ sind angesichts der erdrückenden Beweislage und da sie kaum Verfahrenserleichterungen brachten nur ganz minim strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3 Von Reue und Einsicht kann in keiner Weise die Rede sein. Vielmehr legt die Beschuldigte eine gesteigerte Uneinsichtigkeit und eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit an den Tag. Sie lehnt sich zielgerichtet gegen die Einreisesperre, deren Gültigkeit ihr persönlich durch zahlreiche frühere Verfahren wegen gleicher oder ähnlicher Delikte verdeutlicht worden ist, und gegen weitere gesetzliche Vorschriften auf, weshalb eine "hartnäckige Rechtsfeindlichkeit" anzunehmen ist (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 137). Es liegt daher auch ein belastendes Nachtatverhalten vor (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 173 mit Hinweis). 4.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 150 ff.). 4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen. 5. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe resultiert eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe, welche wie erwähnt zu vollziehen ist. Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte davon insgesamt 335 Tage durch Haft erstanden hat (334 Tage vom 19. September 2012 bis zum 18. August 2013 betreffend das vorinstanzliche Urteil vom 11. April 2013 [Urk. 21/1, Urk. 84, 85 und 90] und 1 Tag vom 22. August 2013 bis zum 23. August 2013 betreffend das Urteil vom 7. Oktober 2013 [Urk. 110/5/1 und 110/5/2]).

- 35 - 6.1 Da die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten (September 2012 und August 2013) begangen hat, nachdem sie wegen anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden war (vgl. das für die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 138 IV 113 E. 3.4] massgebliche sog. Ersturteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. August 2012, Urk. 106), liegt hier keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 6.2 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat änderte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2014 seine bereits an der Verhandlung vom 7. Februar 2014 eingereichten Berufungsanträge (Urk. 118 S. 1 und 4; Prot. II S. 11 und 22 f.). Er beantragte, dass die Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu der im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2014 (Urk. 126) ist aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Urk. 125; Prot. II. S. 23). Es wäre somit nicht möglich, von einer hypothetischen Gesamtstrafe die vorliegend gar noch nicht bekannte Grundstrafe zu subtrahieren, um eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen (vgl. BSK StGB I - Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 167 ff.). Im Zweitprozess kann eine Strafe – in diesem Fall eine selbständige – ausgefällt werden, ohne die Rechtskraft des Ersturteils abzuwarten (BSK StGB I - Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 159). Demnach ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2014 auszusprechen.

- 36 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kostenauflagen der beiden Vorinstanzen zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5 im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 [Urk. 76] und Dispositiv-Ziffer 7 im Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 [Urk. 110/32]). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind aber sämtliche Kosten zu erlassen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen weitestgehend, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Kosten aber ebenfalls abzuschreiben (Art. 425 StPO). 3. Für die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigte für die erlittene Haft, wie dies beantragt wird (Urk. 58; Urk. 77; Urk. 117 S. 1 und 9), fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen (Art. 429 und 431 StPO).

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Nichteintreten und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 37 - 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 2. Vom Vorwurf des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 335 Tage durch Haft erstanden sind (334 Tage vom 19. September 2012 bis zum 18. August 2013 sowie 1 Tag vom 22. August 2013 bis 23. August 2013). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5 im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013) wird bestätigt. Die Kosten werden jedoch erlassen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7 im Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013) wird bestätigt und die Kosten werden erlassen.

- 38 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'124.– amtliche Verteidigung Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − die Privatklägerschaft C._____ (mit Gerichtsurkunde) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 39 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 16. Mai 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz (DG120407) (Urk. 76): 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB,  der Gewalt und Drohung geben Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,  der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG,  des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 205 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ger... Anklage: Urteil der Vorinstanz (GB130009) (Urk. 110/32): 1. Die Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 5. Auf die Anträge Ziffer 2 und Ziffern 4 bis 6 der Beschuldigten wird nicht eingetreten. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. 1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Sie sei mit einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu der im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Der Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. Das Gericht erwägt: Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013 bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Nichteintreten und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 2. Vom Vorwurf des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 335 Tage durch Haft erstanden sind (334 Tage vom 19. September 2012 bis zum 18. August 2013 sowie 1 Tag vom 22. August 2013 bis 23. August 2013). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5 im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. April 2013) wird bestätigt. Die Kosten werden jedoch erlassen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7 im Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Oktober 2013) wird bestätigt und die Kosten werden erlassen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-schuldigten (vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein, vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein, vorab per Fax)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein, vorab per Fax)  die Privatklägerschaft C._____ (mit Gerichtsurkunde) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-schuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  das Bundesamt für Migration  die Vorinstanzen  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130278 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2014 SB130278 — Swissrulings