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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2013 SB130257

4 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,916 mots·~40 min·1

Résumé

mehrfache Drohung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130257-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Mai 2013 (GG120043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2012 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, teilweise als Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2012. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'974.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'561.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Strafuntersuchung plus Auslagen Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten

- 3 auferlegt, aber gestundet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten zurückzuerstatten sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (ND 1, ND 4) sowie der Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (ND 2) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für nicht schuldig zu befinden und freizusprechen. 3. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juni 2012 sowie unter Anrechnung der von A._____ erstandenen Haft (115 Tage). 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_______________________________

Erwägungen: I. Verlauf des Verfahrens 1. Einleitung Der Beschuldigte war mit der Geschädigten verheiratet. Die Ehe ist seit August 2012 rechtskräftig geschieden (Urk. HD 6/7). In der Zeit der Trennung kam es wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, weshalb unter anderem auch Kontakt- und Rayonverbote angeordnet wurden. Gegenstand der Anklage vom 26. Oktober 2012 bilden Verstösse gegen diese Verbote und angebliche Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten in der Zeit des Getrenntlebens (Anklage Urk. HD 13). 2. Strafantrag Bei Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

- 5 - 3. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15. Januar 2013 statt und wurde am 7. Mai 2013 fortgesetzt (Prot. I S. 4 und 13). Das Urteil wurde am 7. Mai 2013 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15). Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Datum Poststempel) meldete der Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 24. Juni 2013 zugestellt (Urk. 49). 4. Berufungsverfahren Innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO wurde die Berufungserklärung am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) eingereicht (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Zur Berufungsverhandlung am 4. Oktober 2013 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).

II. Berufungsbegründung 1. Teilrechtskraft Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten der Freispruch der Vorinstanz bezüglich des Verstosses gegen das Kontaktverbot vom 11. Januar 2012 (Anklageziffer III, ND 2; Urk. 53 S. 2). Anerkannt wurde der Schuldspruch hinsichtlich des Verstosses gegen das Kontaktverbot durch Telefonate zwischen dem 26. Februar 2012 und dem 28. Februar 2012 sowie der Kontaktaufnahme mit den Kindern am 28. Februar 2012 am Bahnhof B._____ (Anklageziffer II, ND 1) und der Kontaktaufnahme mit dem Sohn am 24. September 2009 am Bahnhof B._____ (Anklageziffer IV, ND 4; Urk. 53 S. 2). Ebenso wenig wurde die erstinstanzliche Kostenaufstellung

- 6 angefochten. Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides in diesen Punkten ist entsprechend vorzumerken. 2. Berufungsbegründung Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit nur die vorgeworfenen Drohungen gegenüber der Geschädigten am 30. Dezember 2011 und am 11. Januar 2012 (Anklageziffer I, HD).

III. Sachverhalt A. Vorfall vom 30. Dezember 2011, Drohungen im Laden in C._____ 1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte die Geschädigte im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung in einem Verkaufsladen in C._____ beschimpft und mit einem Messer in der Hand bedroht. Der Beschuldigte gesteht zwar ein, ein Messer in die Hand genommen zu haben. Er bestreitet aber, damit gedroht oder Stichbewegungen gemacht zu haben. Auch mit Worten habe er die Geschädigte weder beschimpft noch bedroht (vgl. Urk. 62 S. 3, Prot. II S. 13 f.). 2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Zeuge D._____ die Version des Beschuldigten stütze (Urk. 24 S. 7 und 8). Dem ist allerdings nicht so, denn der Zeuge D._____ stand an der Kasse des Ladens und konnte nach eigenen Aussagen den Beschuldigten und die Geschädigte wegen einer dazwischen liegenden Ecke des Raums gar nicht sehen, sondern nur hören (Urk. HD 3/5 S. 3). Insofern konnte er die Darstellung der Geschädigten nicht bestätigen, was selbstverständlich noch nicht bedeutet, dass er jene des Beschuldigten stützte. 3. Weiter argumentiert die Verteidigung, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Befragungen vom 11. und 12. Januar 2012 nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte trotz eigentlicher notwendiger Verteidigung beide Male ohne Verteidiger einvernommen worden sei und zudem anlässlich der polizeilichen

- 7 - Einvernahme vom 11. Januar 2012 kein Dolmetscher zugegen gewesen sei (Urk. 62 S. 4 und S. 8). 3.1. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar ein Recht des Beschuldigten ist, anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft einen Verteidiger beizuziehen. Wenn ein Beschuldigter im Zeitpunkt der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt aber Aussagen macht, ohne dass ein Verteidiger beigezogen wurde, sind diese auch im Fall notwendiger Verteidigung verwertbar, solange der Beschuldigte - wie vorliegend (vgl. Urk. HD 2/1 S. 1 und Urk. HD 2/2 S.1) - auf sein Recht aufmerksam gemacht wurde (Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 131 Abs. 2 StPO; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 737). Darüber hinaus ist anzumerken, dass vorliegend im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen noch kein Grund für eine notwendige Verteidigung ersichtlich war (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Insbesondere befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Befragungen vom 11. und 12. Januar 2012 erst gerade ein Tag in Haft und wurde hernach entlassen (Urk. HD 9/1-2; Art. 130 lit. a StPO). Erst als der Beschuldigte am 25. September 2012 zum zweiten Mal verhaftet wurde und sich in der Folge bis zum 15. Januar 2013 in Haft befand (vgl. Urk. 26 und Urk. 32), lag für diese Zeit ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO vor und wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. September 2012 auch ein amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. HD 10/2-3). Bei der Begründung der Verfügung vom 26. September 2012, wonach dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe (Art. 130 lit. b StPO, Urk. HD 10/2- 3), handelt es sich wohl um ein Versehen. Zumindest beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vom 26. Oktober 2012, mithin nur einen Monat später, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. HD 13), weshalb spätestens dann Art. 130 lit. b StPO als Grund für eine notwendige Verteidigung wegfiel. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass auch das Obergericht in seiner Präsidialverfügung vom 17. Juni 2013 nicht von einem Fall notwendiger Verteidigung ausging, sondern dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellte (vgl. Urk. 54 S. 2).

- 8 - 3.2 Bezüglich des Erfordernisses der Anwesenheit eines Dolmetschers gilt nichts anderes (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Der Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2012 auf sein diesbezügliches Recht hingewiesen (Urk. HD 2/1 S. 1) und hat ausserdem sinnvolle Antworten auf die ihm gestellten Fragen gegeben, weshalb keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten vorliegen. Gewisse Vorgänge hat der Beschuldigte überdies mehrmals gleich geschildert, insbesondere erwähnte er mehr als einmal, dass er der Geschädigten am 30. Dezember 2011 nachgefahren sei (Urk. HD 2/1 S. 4). Dass es sich bei dieser Aussage um ein Missverständnis handelte, wie es der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung glauben machen will (Prot. II S. 15), kann daher ausgeschlossen werden. 3.3. Die Aussagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen sind damit verwertbar. 4.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind hinsichtlich seines persönlichen Verhältnisses zur Geschädigten widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Einerseits gibt er vor, sich nicht mehr für sie zu interessieren, indem er äusserte, dass sie tun und lassen könne, was sie wolle: "seit dem 30. Dezember 2009 habe ich mit meiner Frau nichts mehr zu tun. Sie kann von mir aus jeden anderen Mann haben" (Urk. HD 2/2 S. 3). Andererseits erweckt der Beschuldigte mit seinen Schilderungen stark den Eindruck, er wolle die Geschädigte nach wie vor kontrollieren und könne sie nicht loslassen, sei es nun wegen verletztem Stolz oder weil er sich nach wie vor zu ihr hingezogen fühlt. Anders ist nicht zu erklären, dass er der Geschädigten zum Beispiel am 30. Dezember 2011 zugegebenermassen nach C._____ nachgefahren ist oder dass er aussagte: "Ich hatte den Verdacht, dass sie einen Freund in diesem Laden hat" (Urk. HD 2/1 S. 4 - 6). Beispielhaft ist auch der Umstand, dass er vor dem besagten Lokal seine Freundin anrief und sie aufforderte, ebenfalls vorbeizukommen. Er wartete hierauf 30 Minuten vor dem Laden, bis seine Freundin erschien (Urk. HD 2/1 S. 4). Vor der Staatsanwaltschaft gab die Freundin als Zeugin an, der Beschuldigte habe sie gebeten zu kommen, weil ihm sonst wieder niemand glauben würde (Urk. HD 3/4 S. 3). Was glauben? Aus welchem Grund sollte die Freundin denn kommen, wenn

- 9 dem Beschuldigten die Geschädigte angeblich egal sei? Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe seine Freundin angerufen, weil er gewollt habe, dass die Geschädigte und seine Freundin sich kennen lernen (Prot. II S. 12 und S. 17). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, steht sie doch im eklatanten Widerspruch zu seiner Aussage, dass er nichts mehr mit der Geschädigten zu tun haben wollte (Prot. II S. 12). Weiter schilderte der Beschuldigte, seine Ehefrau (die Geschädigte) habe zwischen einem Pakistani und einem Albaner im Laden gesessen und habe mit den Händen an den Beinen der Männer herumgespielt (Urk. HD 2/1 S. 4). In einer anderen Einvernahme sagte er aus, die Geschädigte habe ihm gesagt, sie habe einen Freund, worauf er ihr entgegnet habe, sie solle ihm zeigen, wer das sei (Urk. HD 2/5 S. 3). Der Zeuge D._____ erwähnte in seiner Befragung, der Beschuldigte sei an ihn herangetreten und habe ihm gesagt, dies (die Geschädigte) sei seine Frau (Urk. HD 3/5 S. 3). Eine solche Äusserung des Beschuldigten, welche keinen erkennbaren sachlichen Zusammenhang hat, kann nur damit erklärt werden, dass er gegenüber Dritten Besitzansprüche kundtun wollte. Kein Mensch, dem die neue Partnerschaft seiner Exfrau egal ist, reagiert, handelt oder äussert sich in der geschilderten Art und Weise. Für das Aussageverhalten des Beschuldigten gibt es nur eine vernünftige Erklärung: Er will suggerieren, dass ein Motiv für eine Drohung fehle. Dies wiederum macht nur dann Sinn, wenn der Vorwurf wahr ist. 4.2. Vor diesem Hintergrund ist auch die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er sich völlig ruhig und besonnen verhalten habe. "Wir [mit der Freundin] gingen dann zusammen in den Laden. Ich habe mich unauffällig verhalten. Meine Ehefrau sass in einer Nische und sah mich nicht. Ich ging dann zu ihr und sagte guten Morgen. (….) Ich verhielt mich ruhig und wünschte Ihnen viel Glück. Ich habe dann noch die Scheidung angesprochen. Ich blieb im Laden. Meine Ehefrau verliess den Laden ca. 10 Minuten später. Ich ging erst 15 Minuten später und sprach noch mit den Männern." Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag diese Schilderung nicht zu überzeugen: Wer der Ex- Partnerin nachspioniert und eine halbe Stunde vor dem Lokal auf seine von ihm herbestellte Freundin wartet, nur um den neuen Freund der Ex-Partnerin zu Gesicht zu bekommen, ist alles andere als frei von Emotionen und unternimmt

- 10 dies auch nicht bloss, um dem neuen Paar Glück zu wünschen. Ganz abgesehen davon hätte der Zeuge D._____ keinen Grund gehabt, die Schilderung zu erfinden, wonach der Beschuldigte in aggressiver Stimmung den Laden betreten und er mit der Geschädigten auf Albanisch gestritten habe (Urk. HD 3/5 S. 3). Die Version des Beschuldigten steht auch in krassem Kontrast zu jener der Zeugin E._____. Diese gab zu Protokoll, dass es sehr laut geworden sei (Urk. HD 3/4 S. 3), dass die Geschädigte immer wieder auf den Beschuldigten habe losgehen wollen und von einem Dritten zurückgehalten worden sei (Urk. HD 3/4 S. 3). Die Geschädigte habe sie die ganze Zeit angeschrien (Urk. HD 3/4 S. 4). Kaum ein Mensch bleibt vor dem Hintergrund einer gescheiterten Ehe und noch nicht gelöster Trennungskonflikte in einer solch aufgewühlten und lauten Situation derart ruhig, wie es der Beschuldigten glauben machen will. In diesem Zusammenhang kann auch auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden, worin erwähnt wird, dass sich der Beschuldigte einerseits sehr kooperativ und angepasst zeige, bei unangenehmen Themen aber ein sich rasch verändertes Verhalten mit verbal-aggressivem Ton und entwertenden Äusserungen an den Tag lege (Urk. HD 4/11 S. 10). Es falle ihm aufgrund impulsiver Persönlichkeitsanteile augenscheinlich schwer, sich zu beherrschen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte stoische Gelassenheit wäre deshalb aufgrund des Gutachtens völlig persönlichkeitsfremd. Dieselbe Sprache spricht der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach gegen ihn ausgesprochene Schutzmassnahmen verstossen und die Geschädigte immer wieder kontaktiert hat (z.B. Strafbefehl vom 22. Februar 2012, Beizugsakten Unt.-Nr. 2012/978). Der Beschuldigte spricht selbst von über 25 Anzeigen (Urk. HD 2/5 S. 3). Mehrfach kam es zu Polizeieinsätzen wegen lauten und handfesten Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten. Am 26. März 2007 wurde die Polizei aufgrund einer Meldung von Nachbarn aufgeboten (Beizugsakten Unt.-Nr. A-3/2007/2014). Mittels Fotos wurden Schürfungen und Kratzspuren am Körper der Geschädigten dokumentiert; die Geschädigte verzichtete damals aber auf einen Strafantrag, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Dasselbe hatte sich bereits im Jahre 2000 ereignet, als die Geschädigte wiederum nach einer halbjährigen Strafuntersuchung die Strafanträge wieder zurückzog (Beizugsakten

- 11 - Unt.-Nr. 1999/1546). Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung gegenüber der Geschädigten zu einer Geldstrafe verurteilt (Beizugsakten Unt.-Nr. A-1/2009/820). Ohne dem Beschuldigten bezüglich der obgenannten polizeilichen Vorgänge, welche nicht zu einer Verurteilung führten, einen Schuldvorwurf zu machen, wird vor diesem Hintergrund klar, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten stark getrübt und emotional geladen war. 4.3. Wer dann in einer Situation wie der geschilderten zu einem Messer greift, tut es, um sein Gegenüber einzuschüchtern. Die Version des Beschuldigten, er habe es an sich genommen, weil er befürchtet habe, dass die Männer auf ihn los kämen, ist unglaubhaft (Urk. HD 2/1 S. 4). Dies stünde in eklatantem Kontrast zu seiner Darstellung, dass er sich sehr ruhig und höflich verhalten habe (Urk. 2/1 S. 4). Wäre dem so gewesen, hätten die Männer keinerlei Veranlassung gehabt, auf den Beschuldigten loszugehen. Wer etwas aus Angst vor Schlägen oder Gewalt von anwesenden Dritten tut, schildert in einer Nacherzählung nach den Erkenntnissen der Aussagenpsychologie seine Emotionen in diesem Moment oder die Gedanken, welche ihm in diesem Augenblick durch den Kopf gingen oder er erwähnt Details, weshalb er sich bedroht gefühlt habe. Nicht so der Beschuldigte: In seiner Aussage erwähnte er zwar zuvor, dass die Geschädigte zwischen zwei Männern gesessen habe. Er verliert dann jedoch kein einziges Wort darüber, was die Männer im Laufe des Streits mit der Geschädigten getan oder gesagt oder wie sie darauf reagiert hätten, als er das Messer an sich genommen habe. Die Männer wurden in seiner Darstellung gleichsam ausgeblendet und erst wieder erwähnt, nachdem die Geschädigte den Laden verlassen habe. Dann habe er mit den Männern gesprochen und der eine habe ihm gesagt, dass er F._____ heisse (Urk. HD 2/1 S. 4). Eine derart knappe und detailarme Aussage gilt als Lügensignal. Die Behauptung einer Bedrohung ist deshalb vom Beschuldigten aus der Luft gegriffen. Merkwürdig erscheint dann, dass der Beschuldigte erst in der Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2012 ohne danach gefragt worden zu sein - zu Protokoll gab, seine Frau habe in der Ecke mit ihrem Freund gesessen, als plötzlich drei andere aufgestanden und ihm entgegen gekommen seien. Da habe er spontan zum Messer gegriffen (Urk. HD

- 12 - 2/6 S. 2). Solche Anpassungen der Aussagen in einem derart späten Zeitpunkt der Untersuchung sind unglaubhaft und erwecken den Verdacht, dass offenbar auch dem Beschuldigten klar geworden war, dass seine bisherige Darstellung nicht überzeugte. Nicht überzeugend war dann auch die Antwort des Beschuldigten vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb er denn nicht einfach weggegangen sei, als er sich bedroht gefühlt habe: "Ich ging nicht weg, weil ich am Tag zuvor für rund zwei Stunden bei ihr war und dort Fleisch ass und Tee trank. Diese ganze Initiative ging von ihr aus" (Urk. 23 S. 7). 4.4. Die Verteidigung erachtet den Umstand, dass der Beschuldigte das Messer bereits in seiner ersten Befragung und ohne entsprechenden Vorhalt erwähnt habe, als Zeichen seiner Glaubwürdigkeit (Urk. 24 S. 8). Allerdings wusste der Beschuldigte, dass es Zeugen für das Messer in seiner Hand gab, weshalb ein Abstreiten sinnlos gewesen wäre und ihn bloss verdächtig gemacht hätte. 5. Wenig glaubhaft sind die Aussagen der Zeugin E._____, die Freundin des Beschuldigten. Aufgrund ihrer persönlichen Beziehung ist sie auch wenig glaubwürdig, zumal sie wegen der früheren Ehe des Beschuldigten mit der Geschädigten und deren gemeinsamen Kindern mit Sicherheit nicht neutral zur Geschädigten steht. So gab sie beispielsweise über die Geschädigte zu Protokoll: "So ein primitives und impertinentes Verhalten habe ich noch nie erlebt" (Urk. HD 3/4 S. 4). Auch der Umstand, dass sie auf Aufforderung des Beschuldigten hin von ihrem Büro in G._____ nach C._____ fuhr, damit ihr der Beschuldigte den Freund seiner Ehefrau zeigen konnte, spricht dieselbe Sprache. Ein solches Verhalten ist vielmehr typisch für jemanden, der seine Vorgängerin noch als Nebenbuhlerin empfindet. Von den damaligen schwelenden Konflikten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten war die Zeugin auch zweifellos ebenfalls betroffen. Die Zeugin E._____ führte aus, dass der Beschuldigte und die Geschädigte teilweise auf Albanisch gestritten hätten, sie selbst aber kein Albanisch verstehe (Urk. HD 3/4 S. 2). Somit ist offenkundig, dass sie Beschimpfungen in albanischer Sprache nicht mitbekommen hätte, obschon sie aussagte, es habe keine Bedrohung gegeben (Urk. HD 3/4 S. 2). Schliesslich ist auffällig, dass die Schilderung der Zeugin E._____ hinsichtlich des Messers stark

- 13 von jener des Beschuldigten abweicht: Sie habe den Beschuldigten nach dem heftigen Streit durch die Türe rausgezogen. Dies mit dem Resultat, dass ein Messer zum Vorschein gekommen sei, welches der Beschuldigte in seiner Handfläche gehalten habe (Urk. HD 3/4 S. 3). Alle hätten dann das Messer gesehen und es habe eine erstaunte Pause gegeben. Der Inder habe dann dem Beschuldigten das Messer aus der halboffenen Hand genommen (Urk. HD 3/4 S. 3). Demgegenüber sprach der Beschuldigte mit keinem Wort davon, dass er das Messer in der Handfläche "versteckt" habe und dass es erst beim Hinausgehen durch die Türe von den anderen entdeckt worden sei (Urk. HD 2/1 S. 4). Ganz abgesehen davon, dass ein Küchenrüstmesser zu gross wäre, um es in der Handfläche zu verbergen (Urk. HD 3/4 S. 3). Bei der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte, es habe sich um ein Brotmesser gehandelt (Urk. 23 S. 7). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Einvernahme der Zeugin E._____ erst im Oktober 2012 stattfand, also rund zehn Monate nach dem Vorfall (Urk. HD 3/4). Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie vor ihrer Einvernahme nicht mit dem Beschuldigten über den Vorwurf im laufenden Strafverfahren gesprochen hat und ihre Aussage unbeeinflusst ist. 6.1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen der Geschädigten weitaus glaubhafter sind, denn sie enthalten viel mehr Realitätskriterien als jene des Beschuldigten (Urk. 51 S. 7). Die Geschädigte schilderte alles viel detaillierter, logisch konsistent und eingebettet in die Beschreibung von Gefühlen und Motiven. Hätte sie die Anschuldigungen mit dem Messer und den Drohungen aus ihrer Fantasie erfunden, würden ihre Aussagen nach den empirischen Kenntnissen der Aussagenpsychologie ganz anders daher kommen. So fehlen beispielsweise unnötige pejorative Wertungen über den Beschuldigten oder die Zeugin E._____, es fehlen unrealistische Übertreibungen oder eine unrealistische Genauigkeit von Details, an welche sich ein gewöhnlicher Mensch in derselben Situation gar nicht so genau erinnert hätte. 6.2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Verteidigung, die erste Befragung der Geschädigten vor der Polizei sei nicht verwertbar, da die Einvernahme nicht in Anwesenheit des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers erfolgt sei (Urk. 24

- 14 - S. 8). Die Geschädigte hat jene Aussagen später vor der Staatsanwaltschaft sinngemäss bestätigt, indem sie den Inhalt im Wesentlichen wiederholte. Auch hatte die Verteidigung die Gelegenheit, im Rahmen von Ergänzungsfragen auf allfällige Abweichungen in der polizeilichen Befragung bzw. anderen Sachdarstellungen zurückzukommen, worauf sie aber verzichtet hat (Urk. HD 3/6). 6.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Aussagen der Geschädigten enthielten inhaltlich gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche (Prot. I S. 14). So habe die Geschädigte beispielsweise an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals erwähnt, dass sich die Zeugin E._____ als Kantonspolizistin ausgegeben habe (Prot. I S. 14). Dies ist nicht ganz zutreffend, denn die Geschädigte hat vielmehr ausgesagt, der Beschuldigte habe gesagt, seine Freundin E._____ sei von der Kantonspolizei (Urk. 41 S. 3). Sie (die Geschädigte) habe dann E._____ gefragt, ob sie von der Kantonspolizei sei, worauf diese verneint habe (Urk. 41 S. 3). Es ist zwar zutreffend, dass die Geschädigte dies vorgängig nie erwähnt hatte, allerdings handelt es sich um ein völlig unwesentliches Detail, das in keinem Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf steht. Es ist gar kein Grund ersichtlich, inwieweit die Geschädigte durch das Verschweigen oder Erwähnen dieses Details irgendwelche Vorteile für ihre Darstellung des Anklagevorwurfs hätte ableiten können. 6.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Geschädigte habe vor Vorinstanz zum ersten Mal erwähnt, dass der Beschuldigte während des Vorfalls die Kinder angerufen habe (Prot. I S. 14). Selbst die Verteidigung macht aber nicht geltend, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, weshalb offen bleibt, was sie aus diesem Einwand ableiten will. Die Tochter H._____ wurde zu diesem Umstand von der Polizei befragt und diese bestätigte die Sachdarstellung der Geschädigten, indem sie das Telefongespräch detailliert schilderte (Urk. HD 3/2). Da die Tochter später nicht staatsanwaltlich befragt wurde, ist deren Einvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Umgekehrt ist es aber nicht so, dass sie - zu Gunsten des Beschuldigten - bestätigt hätte, dass das Telefongespräch eine Lüge gewesen sei.

- 15 - 6.5. Die Verteidigung erachtet es als merkwürdig, dass die Geschädigte im Verlauf des Verfahrens immer mehr Schimpfwörter genannt habe, mit denen sie vom Beschuldigten betitelt worden sei (Prot. I S. 14). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Gegenstand des Strafverfahrens nicht diese Schimpfwörter sind, sondern Drohungen; die Geschädigte wurde deshalb auch nie nach der Zahl und der Art der Schimpfwörter gefragt. Tatsache ist, dass die Geschädigte bereits in den ersten Befragungen erwähnt hatte, dass sie vom Beschuldigten als Schlampe oder als dumme Schlampe beschimpft worden sei (Urk. HD 3/1 S. 3; Urk. HD 3/3 S. 3). An der Verhandlung vor Vorinstanz sagte die Geschädigte auf entsprechende Frage aus, der Beschuldigte habe ihr vieles gesagt, sie sei eine Hure, eine Zigeunerin, die mit jedem schlafe, egal ob schwarz oder weiss, eben eine Schlampe (Urk. 41 S. 3 und 4). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Glaubwürdigkeit der Geschädigten durch diese Präzisierung beeinträchtigt wird. Von einer grossen Vermehrung der Schimpfwörter kann keine Rede sein. Sinngemäss ist ohnehin stets dasselbe gemeint: ein promiskuitives und somit ehrloses Verhalten. 6.6. Schliesslich ortet die Verteidigung bei der Darstellung der Situation mit dem Messer durch die Geschädigte vor Vorinstanz einen gravierenden Widerspruch (Prot. I S. 14). Die Geschädigte schilderte in ihrer ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte mit dem Messer von oben herab in Richtung ihres Rückens Stichbewegungen gemacht habe (Urk. HD 3/1 S. 3). In der Befragung vom 11. September 2012 führte sie dann aus: "Er hob das Messer in die Luft, stand seitlich neben mich und sagte, er würde mich töten" (Urk. HD 3/3 S. 4). Anlässlich einer Rekonstruktion an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung standen sich Opfer und Täter dann gegenüber und nicht seitlich (Urk. 41 S. 5). Auf diese Differenz angesprochen äusserte die Geschädigte, dass der Beschuldigte ständig in Bewegung gewesen sei und es für sie schwierig sei zu sagen, wie er genau gestanden habe (Urk. 41 S. 5). Der Beschuldigte habe mit dem Messer in der Luft herumgefuchtelt und gedroht, er werde sie umbringen (Urk. 41 S. 3). Diese Erklärung überzeugt, denn im Rahmen eines längeren Streites mit dynamischem Geschehen ist es lebensnah, dass man im Nachhinein nicht mehr alle Bewegungen und Positionen exakt rekonstruieren kann. Für eine bedrohte

- 16 - Person spielt es denn auch in Bezug auf die Bedrohung oder die Angst keinerlei Rolle, ob der Kontrahent genau gegenüber oder seitlich steht. Diese Unsicherheit der Geschädigten stellt jedenfalls keinen genügenden Grund dar, anzunehmen, sie habe die Drohungen mit dem Messer und den Worten frei erfunden. Im Gegenteil stellt die doch eher aussergewöhnliche Darstellung der Geschädigten, dass der Beschuldigte das Messer von oben herab in Richtung ihres Rückens geführt haben soll, ein Realitätskriterium dar. Hätte die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es viel naheliegender gewesen, zu erzählen, der Beschuldigte habe sie frontal mit dem Messer bedroht. 7. Stellt man die teilweise sehr unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten jenen der Geschädigten gegenüber, besteht kein Zweifel, dass die Schilderung der Geschädigten der Wahrheit entspricht. Das weitgehende Fehlen von Realitätskriterien in den Aussagen des Beschuldigten sowie das Auftreten von klaren Lügensignalen kann nur einen Grund haben: Er versucht einen wahren Vorwurf in Abrede zu stellen. Die ganzen Vorwürfe passen darüber hinaus zum Persönlichkeitsbild des Beschuldigten und der ganzen konflikt- und gewaltbehafteten Ehegeschichte. Der Sachverhalt der Anklageschrift ist in Bezug auf den Vorfall vom 30. Dezember 2011 im Laden in C._____ deshalb erwiesen. B. Vorfall vom 11. Januar 2012, Drohungen in B._____ 1. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall, d.h. am selben Tag, selbst geschildert, wie er die Geschädigte an ihrem Wohnort in B._____ getroffen habe (Urk. HD 2/1 S. 3). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am Folgetag, dem 12. Januar 2012, gab der Beschuldigte an, er habe die Geschädigte am Vortag rein zufällig beim … getroffen. Sie habe ihn dort angeschrien, er habe aber nicht reagiert und sei einfach weitergegangen (Urk. HD 2/2 S. 4). Im Gegensatz dazu bestritt der Beschuldigte dann in der Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2012, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, überhaupt dort gewesen zu sein; er habe sich am …platz

- 17 in Zürich aufgehalten (Urk. HD 2/6 S. 3, Urk. 23 S. 8, Prot. II S. 11). Zeugen dafür habe er allerdings keine. 2. Wie bereits erwähnt (Erw. III./3.), sind die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 11. und 12. Januar 2012 verwertbar. 3. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass sich der Beschuldigten an der polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2012 und am Folgetag sehr wohl und gut daran erinnerte, was er am Morgen desselben Tages unternommen und wen er getroffen hat. Einem normalen Menschen sind solche Dinge noch präsent im Gedächtnis, wenn er einige Stunden später dazu befragt wird. Erinnerungslücken entstehen jeweils erst im Laufe der Zeit. Das Alibi des Beschuldigten, er sei am Vormittag des 11. Januar 2012 am …platz bzw. nicht am angeblichen Tatort gewesen (Urk. HD 2/3 S. 2, Urk. HD 2/5 S. 2, Urk. HD 2/6 S. 3 und Urk. 23 S. 8), ist nachgeschoben und durch nichts belegt. Die erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, er habe am Nachmittag einen Termin bei der Vertretung seines Chiropraktikers am …platz gehabt und habe deshalb schon am Vormittag erkunden wollen, ob es dort Parkplätze habe, vermag nicht zu überzeugen (Prot. II S. 11), zumal es für den Beschuldigten - wäre seine Geschichte wahr - ein Leichtes gewesen wäre, den Termin bei seinem Chiropraktiker bzw. dessen Vertreter zu belegen. Das Bestreiten des Beschuldigten erscheint als reine Trotzreaktion, weil er letztlich genug vom Konflikt mit der Geschädigten und deren Vorwürfe und diesem Strafverfahren hat. Es ist nicht so, dass sich dieser Anklagevorwurf einzig auf fünf Zeilen in der Aussage der Geschädigten abstützt, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Urk. 24 S. 11). Vielmehr trägt auch das Aussagenverhalten des Beschuldigten dazu bei, dass man ihm keinen Glauben schenken kann. Umgekehrt gibt es keinen Grund, weshalb die ansonsten glaubwürdige Geschädigte in diesem Punkt hätte lügen sollen. Auch der Umstand, dass die Geschädigte nicht unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei, sondern zunächst zu ihrer Therapeutin gegangen ist, vermag entgegen der Auffassung der Verteidigung daran nichts zu ändern (Prot. I S. 14). Die Geschädigte schilderte lebensnah, wie viele Jahre sie dem Terror des Beschuldigten ausgesetzt

- 18 gewesen sei, wie häufig er ihr massiv gedroht habe. Aufgrund der zahlreichen Anzeigen, der Polizeiinterventionen, der Gewaltschutzverfahren und der Strafuntersuchungen war sie sich bewusst, dass es keine Rolle spielte, ob sie sofort oder erst einige Stunden später Meldung bei der Polizei machte. Es handelte sich um eine Episode unter vielen, weshalb sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Sicht keinerlei Notwendigkeit bestand, wegen einer besonderen Dringlichkeit unverzüglich Anzeige zu machen. Im Übrigen wurde bereits in den Erwägungen zum Vorfall vom 30. Dezember 2011 erläutert, dass Drohungen des Beschuldigten nahtlos ins Gesamtbild der Ereignisse, zur Persönlichkeit des Beschuldigten und der Ehegeschichte passen. Auch in diesem Anklagepunkt bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich des Treffens am 11. Januar 2012 beschimpft und damit gedroht hat, er werde sie und ihre Brüder umbringen.

IV. Rechtliche Würdigung 1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 2. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist allerdings von direktem Vorsatz und nicht bloss von Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 51 S. 27). Ziel und Zweck der Drohungen des Beschuldigten war ausschliesslich das Ängstigen der Geschädigten. Der Beschuldigte hat die Ängstigung deshalb nicht bloss als Nebenfolge in Kauf genommen. 3. Die rechtliche Würdigung wurde weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsverhandlung gerügt. Sie ist auch zutreffend, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 19 -

- 20 - V. Strafzumessung 1. Grundlagen 1.1. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist grundsätzlich vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen (BGE 136 IV 63 E. 5.8). Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe deshalb in einer Bandbreite von 1 Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Urk. 51 S. 13). Hinzu kommt kumulativ eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bereits dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 32). 2. Tatverschulden 2.1. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich der Drohungen ist mittelschwer. Tötungsdrohungen, vor allem wenn sie noch mit einem Messer unterstrichen werden, gehören zu den schwersten Drohungen. Aufgrund des gesamten Zusammenhangs mit jahrelangen, massiven ehelichen Konflikten handelte es sich keinesfalls um eine leere Drohung ohne ernsthaften Hintergrund. In der Presse wird regelmässig über Tötungsdelikte berichtet, bei welchen der verlassene Ehegatte seine Partnerin umbringt. Dies vor allem dann, wenn der Konflikt trotz Trennung weiterschwelt und der verlassene Ehegatte offensichtlich trotz Zeitablauf seine psychischen Probleme nicht in den Griff bekommt. Entsprechend sind solche Drohungen, wie sie der Beschuldigte ausgestossen hat, nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und waren durchaus geeignet, der Geschädigten grosse Angst einzujagen. Erschwerend ist die Tatmehrheit zu bewerten. 2.2. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass für ihn die Situation mit der Geschädigten aufgrund der gemeinsamen Kinder sicher nicht einfach war. Offensichtlich fühlte er sich ungerecht behandelt und ohnmächtig. Andererseits ist zu erwarten, dass nach einer gewissen

- 21 - Trennungszeit wieder etwas mehr Vernunft einkehrt, als dies beim Beschuldigten der Fall war. Stattdessen verfolgte und behelligte er die Geschädigte hartnäckig über lange Zeit und überschüttete sie mit primitiven Beschimpfungen, unbelegten Verdächtigungen und schweren Drohungen. Seiner Eifersucht, seinem verletzten Stolz oder seinem Kontrollbedürfnis liess er freien Lauf. Dabei scheute er sich auch nicht davor, die Kinder in die Konflikte miteinzubeziehen. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte eine geringe Frustrationstoleranz und wenig Respekt vor der Geschädigten als gleichwertigem Menschen. 2.3. Insgesamt ist das Tatverschulden bezüglich den Drohungen als mittelschwer zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten erscheint angemessen. 3. Täterkomponenten 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann den Akten, insbesondere den Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren, was folgt entnommen werden: Der Beschuldigte ist im Kosovo (damals Jugoslawien) aufgewachsen. Er absolvierte dort zwölf Schuljahre und begann 1987 ohne Ausbildung in der Tourismusbranche zu arbeiten. Nach Ausbruch des Balkankonflikts ersuchte er 1995 in der Schweiz um Asyl, lernte die Privatklägerin kennen, heiratete sie 1996 und zeugte mit ihr zwei Kinder. Die eheliche Beziehung dauerte bis zur Trennung Ende 2009 resp. bis zur rechtskräftigen Scheidung im August 2012. Zwischen 1997 und 2011 arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz als Bauarbeiter. Seit dem 2. August 2011 ist er aufgrund einer – bedingt durch seine Arbeit auf dem Bau aufgetretenen – Diskushernie krank geschrieben. Er lebt in einer Beziehung, wohnt aber alleine. Bis im September 2013 bezog er Krankentaggelder in der Höhe von rund Fr. 5'100.-- pro Monat, mit Ausnahme der Zeitspanne vom 25. September 2012 bis zum 15. Januar 2013, in welcher er infolge Inhaftierung nur von der Sozialhilfe unterstützt wurde. IV- Abklärungen sind im Gange. Von seinem Einkommen muss der Beschuldigte die Wohnungsmiete von Fr. 1'325.-- und die restlichen monatlichen Aufwendungen für Krankenkasse, Billag, Ernährung etc. bezahlen. Die monatlich geschuldeten

- 22 - Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.-- werden von der öffentlichen Hand bevorschusst. Er verfügt über keine namhaften Vermögenswerte und hat Schulden in der Grössenordnung von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- (Urk. HD 2/2 S. 2 f., Urk. HD 4/11 S. 5 f., Urk. 23 S. 1 ff., Urk. 42 S. 1 f., Urk. 58/1-10 und Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen im Strafregister auf (Urk. HD 11/1). Mit Strafbefehl vom 26. März 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Am 14. Dezember 2009 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung erneut mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Vorstrafen, insbesondere die zweite, da einschlägig, wirken sich straferhöhend aus. 3.3. Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Raufhandel, einfacher Körperverletzung, Nötigung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.--, zur Hälfte bedingt vollziehbar. Bei letzter Verurteilung handelt es sich technisch gesehen nicht um eine volle Vorstrafe, da diese Verurteilung nach den vorliegend zu beurteilenden Drohungen erfolgte. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung wirkt sich diese Verurteilung nur in Bezug auf den Verstoss gegen das Kontaktverbot vom 13. September 2012 (Anklageziffer IV, ND 4) bzw. die Busse straferhöhend aus (Urk. 51 S. 33). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, zeigte der Beschuldigte im gesamten Verfahren keine Reue. Ebenso entfällt eine Strafminderung wegen eines Geständnisses. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren Monat. 4. Zusatzstrafe, Busse und Strafart

- 23 - 4.1. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt (Urk. 51 S. 34). Der Beschuldigte ist so zu beurteilen, wie wenn im Zeitpunkt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 25. Juni 2012 alle in jenem Zeitpunkt begangenen Delikte - somit mit Ausnahme des Verstosses gegen das Kontaktverbot am 13. September 2012 (Anklageziffer IV, ND 4) - gemeinsam beurteilt worden wären. Allerdings ist zu beachten, dass im Falle einer (hypothetischen) gemeinsamen Beurteilung Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt, wonach das Asperationsprinzip (Strafschärfung) nur bei gleichartigen Strafen zulässig ist, wobei nicht auf die abstrakte Strafandrohung im Gesetz oder die Sanktion der Gesamtstrafe, sondern auf die konkret auszusprechenden Sanktionen für jede einzelne Tat abzustellen ist (BGE 138 IV 120, 137 IV 57). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 wegen Raufhandel, einfacher Körperverletzung, Nötigung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt, unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 30 Tagen wegen einfacher Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2009. Hätte man am 25. Juni 2012 in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB alle in jenem Zeitpunkt begangenen Delikte zusammen beurteilt, ist nicht davon auszugehen, dass man für die einen Delikte eine Geldstrafe und für die anderen Delikte (Drohungen) eine Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, zumal das Gesetz bei Drohung beide Strafarten zulässt. Aus diesem Grund ist entgegen der Vorinstanz auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Geld- und keine Freiheitsstrafe auszusprechen, was wiederum in Beachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafschärfung zulässt. Unter Einbezug der Drohungen vom 30. Dezember 2011 und vom 11. Januar 2012, für welche, wie erwähnt, alleine eine Strafe von fünf Monaten bzw. 150 Tagessätzen angemessen wäre, hätte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von neun Monaten bzw. 270 Tagen Geldstrafe resultiert. Davon sind die bereits ausgesprochenen und wegen der materiellen Rechtskraft nicht mehr veränderbaren 150 Tage (Geldstrafe) in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit eine Zusatzstrafe von 120 Tagen Geldstrafe.

- 24 - 4.2. Der Beschuldigte erhält im Moment zwar noch Krankentaggelder von Fr. 5'100.-- im Monat, doch ist unklar, wie lange dies noch so bleiben wird. Auch der Ausgang des IV-Verfahrens ist noch ungewiss (Prot. II S. 8). Von seinem Einkommen bezahlt er die Wohnungsmiete von Fr. 1'325.-- sowie Krankenkassenprämien sowie den restlichen Lebensunterhalt. Die Kinderalimente werden behördlich bevorschusst. Die Höhe des Tagessatzes ist deshalb auf den Mindestbetrag von Fr. 10.-- festzusetzen (BGE 134 IV 60 Erw. 6.5.; 135 IV 180 Erw. 1.4.; Entscheid des BGer vom 13. Juli 2010, 6B_610/2009). 4.3. Separat betrachtet werden kann vorliegend die Festsetzung der Busse wegen mehrfachen Verstosses gegen die Kontaktverbote. Es handelt sich um Übertretungsbussen, welche nicht gleichwertig sind mit Geld- oder Freiheitsstrafe, weshalb keine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB stattfindet. Die Verteidigung beantragte eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 53 S. 2). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die Übertretung des Verbotes die Kontaktaufnahme mit den Kindern des Beschuldigten betrifft, was milder zu beurteilen ist, als eine Kontaktaufnahme mit der Geschädigten. Nichts desto trotz zeigte der Beschuldigte damit, insbesondere durch die mehrfache Übertretung, dass ihm die behördliche Anordnung relativ egal war. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- erscheint unter Berücksichtigung der Tagessatzbemessung für die Geldstrafe als zu hoch, weshalb diese auf Fr. 500.--, wie von der Verteidigung beantragt, festzusetzen ist. 4.4. Somit ist der Beschuldigte im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-zu bestrafen, woran 115 Tage Haft anzurechnen sind. Korrekt wäre die Anrechnung von 113 Tagen, bei sehr grosszügiger Berechnung allenfalls 114 Tagen gewesen. Wegen des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des Beschuldigten bleibt es aber bei den vorinstanzlich angerechneten 115 Tagen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 25 - VI. Strafvollzug Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es Gründe gibt, welche hinsichtlich der Bewährungsprognose Bedenken rechtfertigen (Urk. 51 S. 35 f.). Trotz Strafanzeigen, Gewaltschutz- und Strafverfahren bzw. Vorstrafen liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, weiterhin gegen Gesetze zu verstossen. Bei den Drohungen handelt es sich keinesfalls um Bagatelldelikte. Auch das Gutachten schloss weitere Übergriffe auf die Geschädigte nicht aus. Unter diesen Voraussetzungen muss ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe zu vollziehen ist.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Kostenauflage und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'820.-- (inklusive Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 63/2 zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung), unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2013 bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 1, zweiter Teil, ND 1 und ND 4) und bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des

- 26 - Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 2, ND 2) sowie hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen ist 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (wovon 115 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit Fr. 500.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2012. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage und Entschädigungsregelung (Ziff. 6 und 7) werden bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'820.-- amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 27 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 4. Oktober 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, teilweise als Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2012. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Strafuntersuchung plus Auslagen Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber gestundet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten zurückzuerstatten sobald... 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (ND 1, ND 4) sowie der Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 S... 2. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für nicht schuldig zu befinden und freizusprechen. 3. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juni 2012 sowie unter Anrechnung der von A._____ erstandenen Haft (115 Tage). 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen. Erwägungen: I. Verlauf des Verfahrens 1. Einleitung 2. Strafantrag Bei Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 3. Erstinstanzliches Verfahren 4. Berufungsverfahren II. Berufungsbegründung 1. Teilrechtskraft 2. Berufungsbegründung III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Strafvollzug VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2013 bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 1, zweiter Teil, ND 1 und ND 4) und bezüglich ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (wovon 115 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit Fr. 500.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltsc... 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage und Entschädigungsregelung (Ziff. 6 und 7) werden bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel:

SB130257 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2013 SB130257 — Swissrulings