Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130248-O/U/hb-cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Oberrichter lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 26. August 2014
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 14. März 2013 (DG120026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Oktober 2012 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteile der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann wird erkannt: 1. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten werden Fr. 9'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 99 S. 1) 1. Es seien der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 1) und infolgedessen auch die dem Beschuldigten aus der Ge-
- 3 richtskasse zugesprochene Genugtuung (Dispositiv Ziffer 4) aufzuheben. 2. Es sei die Verwirklichung des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes festzustellen. 3. Es sei das Verfahren zur Behandlung der Schuldfrage und der daraus resultierenden Folgen an die Vorinstanz zurück zu weisen; unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2) Es sei von weiteren Beweisabnahmen abzusehen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.
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Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. März 2013 meldete die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 25. März 2013 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 63). Das begründete Urteil wurde von ihr am 4. Juni 2013 entgegengenommen (Urk. 66 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht und wurden zwei Beweisanträge gestellt (Urk. 70/1). Mit Präsi-
- 4 dialverfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 71). Sowohl die Anklagebehörde (mit Eingabe vom 8. Juli 2013; Urk. 73) als auch der Beschuldigte (mit Eingabe vom 12. Juli 2013; Urk. 75) verzichteten darauf. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 11. Juli 2013, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, dass sie im Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde, dass sie im Falle einer Befragung nicht in Gegenwart des Beschuldigten einvernommen werde und dass, falls sie in ihrer Muttersprache befragt werde, für die Übersetzung ihrer Aussagen eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 74 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2013 wurde den Beweisanträgen der Privatklägerin insofern stattgegeben, als bei der C._____ Klinik in … ein Bericht über den Alkohol- und Medikamentenkonsum resp. das Sucht- und Missbrauchsverhalten des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum sowie über mögliche Auswirkungen davon auf sein soziales und sexuelles Verhalten eingeholt wurde. Von der ferner beantragten Einholung eines Gutachtens über die Frage der psychischen und physischen Auswirkungen des vom Beschuldigten konsumierten Mix aus Schlaftabletten, Schmerzmitteln und Alkohol auf seine Verhaltensweisen inkl. mögliches sexuelles Verlangen resp. Verhalten wurde hingegen einstweilen abgesehen (Urk. 77). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 entband der Beschuldigte die behandelnden Ärzte der C._____ Klinik von ihrer beruflichen Schweigepflicht (Urk. 84). Am 16. Dezember 2013 wurde der fragliche Bericht erstattet (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2014 wurde der Privatklägerin Frist zur Stellungnahme zum Bericht angesetzt (Urk. 88). Diese erstattete sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 90; Urk. 91). Zugleich stellte sie den neuen Antrag, es seien die Verfasser des Berichts der C._____ Klinik ergänzend anzufragen, ob das in der Anklage umschriebene Verhalten des Beschuldigten, inklusive Vollzug des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguss in den anklagegemäss umschriebenen Weisen, mit dem Alkohol- und Tablettenkonsum des Beschuldigten in den anamnestisch erhobenen Mengen (grundsätzlich) vereinbar sei (Urk. 91 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2014 wurde dieser Antrag einstweilen abgewiesen und dem
- 5 - Beschuldigten sowie der Anklagebehörde Frist zur Stellungnahme zum Bericht der Ärzte der C._____ Klinik vom 16. Dezember 2013 angesetzt (Urk. 92). Der Verteidiger teilte mit Eingabe vom 17. April 2014 mit, dass er derzeit auf eine Stellungnahme zum Bericht verzichte und sich eine solche für den Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalte (Urk. 94), die Anklagebehörde liess sich nicht vernehmen.
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Privatklägerin liess Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, gemäss der die Entscheidgebühr im vorinstanzlichen Verfahren ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin) auf die Gerichtskasse genommen werden, nicht anfechten (Urk. 70/1 S. 2). Da die Privatklägerin den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz anficht und die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten verlangt, kann auch Dispositivziffer 3 nicht in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Es ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zweigeteilt und im ersten Teil lediglich über die Tatfrage entschieden hat. Da sie zum Schluss kam, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, wurden im zweiten Teil der Hauptverhandlung einzig die daraus resultierenden Folgen thematisiert (Urk. 69 S. 4 ff.).
III. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Privatklägerin in der Zeit von etwa 30. Oktober 2004 bis etwa 15. Mai 2008 in seiner Wohnung an der …strasse … in …, danach von etwa 15. Mai 2008 bis etwa 1. Juli 2008 in der Wohnung an der
- 6 - …strasse … in … und schliesslich von etwa 1. Juli 2008 bis etwa Weihnachten 2009 in seiner Wohnung an der …strasse … in … an nahezu jedem Wochenende entweder in der Freitag- oder in der Samstagnacht um 02.00 Uhr nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten jeweils so lange geschlagen und bespuckt zu haben, bis diese, die sich zu den genannten Zeitpunkten jeweils bei ihm aufgehalten habe und die zu diesen Zeitpunkten jeweils mit gemeinsamen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, ihren Widerstand aufgegeben habe und er an ihr den Geschlechtsverkehr habe vollziehen können, der in der jeweiligen Wohnung immer im Schlafzimmer auf dem Bett erfolgt sei. Die Privatklägerin, die psychisch vom Beschuldigten abhängig gewesen sei, habe beim erzwungenen Geschlechtsverkehr jeweils sagen müssen: "Papi, ich bin 10 oder 12 Jahre alt, ich bin deine kleine Hure, deine Schlampe". Sie habe immer stundenlang auf dem Beschuldigten sitzen oder, wenn sie "die Puppe" habe spielen müssen und sich nicht habe bewegen dürfen, ihn über sich dulden müssen. Wenn sie nicht mehr gewollt habe, habe sie vom Beschuldigten Ohrfeigen erhalten. Bei den geschilderten Übergriffen sei es immer zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sie so lange habe mitmachen müssen, "bis Papi glücklich" gewesen sei, der Beschuldigte also zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe anlässlich der geschilderten Gelegenheiten auch immer den Oralverkehr am Beschuldigten vollziehen müssen, wobei er zu ihr immer gesagt habe "Erst blast du mir meinen Schwanz, du Hure, du Schlampe". Dabei sei er gelegentlich zum Samenerguss gekommen, wobei die Privatklägerin den Samen jeweils habe herunterschlucken müssen. Bei den beschriebenen sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte sie auch an den Händen und Haaren oder an ihren Brüsten gerissen, was es ihr verunmöglicht habe, vom Bett aufzustehen und sich vom Beschuldigten zu entfernen. Zudem habe sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt, insbesondere vor seiner Wut (Urk. 40 S. 2 f.). 2.1. Der Beschuldigte war während der Untersuchung und vor der Vorinstanz in den massgeblichen Punkten nicht geständig (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.) und hält auch vor der Berufungsinstanz weiterhin daran fest, dass er die in der Anklageschrift geschilderten Straftaten nicht begangen habe (Urk. 100 S. 2 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Er schildert sein Verhältnis zur Privatklägerin
- 7 als langjährige Beziehung, in der sexuelle Handlungen einzig einvernehmlich erfolgt seien (vgl. insbesondere Urk. 8/2 S. 2 ff.). 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2006, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem
- 8 bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2a, BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen,
- 9 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene-
- 10 relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati-
- 11 onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 18/10; Urk. 30; Urk. 31; Urk. 57, Prot. II S. 9 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 6/1-4) Fotoaufnahmen der Arme der Privatklägerin (Urk. 5), ein undatierter Brief der Privatklägerin an den Beschuldigten (Urk. 7/1), eine Aufstellung von SMS, die im Mobiltelefon der Privatklägerin gespeichert waren (Urk. 7/2), ein ärztliches Zeugnis vom 1. November 2004 (Urk. 7/4), ein Kurzbericht des Stadtspitals … vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/2) und ein ärztlicher Bericht der C._____ Klinik vom 16. Dezember 2013 (Urk. 87) vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 26. August 2010 nicht zu dessen Lasten verwertbar, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, der Beschuldigte aber lediglich darauf hingewiesen wurde, dass er einen Verteidiger beiziehen könne (Urk. 8/1 S. 1; Urk. 69 S. 28). Dies gilt auch für die Einvernahme vor dem Haftrichter (Urk. 18/10). Da D._____, der Bruder des Beschuldigten, nicht als Zeuge einvernommen wurde, kann dessen Aufstellung (Urk. 7/5) ebenfalls nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Das Gleiche gilt ferner für das von der Vertreterin der Privatklägerin eingereichte versicherungspsychiatrische Gutachten über die Privatklägerin vom 9. Oktober 2012 (Urk. 51/3), denn bei dessen Erstattung, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren, sondern zu einem anderen Zweck erfolgte, wurden die zu Gunsten eines Beschuldigten aufgestellten strafprozessualen Bestimmungen nicht eingehalten. Beim ärztlicher Befund von med. pract. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2012 (Urk. 25/2) wurden, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 69 S. 29), die prozessualen Mitwirkungsrechte des Beschuldigten verletzt, weshalb auch dieser nur zu dessen Gunsten verwertbar ist. Hinsichtlich der erwähnten Aufstellung der SMS, die im Mobiltelefon der Privatklägerin gespeichert waren, ist darauf hinzuweisen, dass diese von ihrer Vertreterin eingereicht wurde. Eine behördliche Auswertung der Ein- und Ausgänge von SMS wurde hinsichtlich dieses Mobiltelefons nicht vorgenommen. Der Beschuldigte und die Verteidigung
- 12 machen indes nicht geltend, dass die Auflistung nicht korrekt sei, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufstellung nicht alle SMS der fraglichen Zeitspanne umfasst, beispielsweise, weil die Privatklägerin einen Teil ihrer Nachrichten bereits gelöscht hatte. Der amtliche Verteidiger brachte vor, dass es sich beim ärztlichen Bericht der C._____ Klinik vom 16. Dezember 2013 (Urk. 87) weder um ein Gutachten noch um eine Zeugenaussage, sondern um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 145 StPO handle. Schriftliche Auskünfte und Arztzeugnisse im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO könnten aufgrund der nicht beachteten Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten und der fehlenden Rechtsbelehrung und Strafandrohung gegenüber den Ärzten nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 100 S. 3). Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, wie unter den Erwägungen III. 6.1.3. und III. 6.5.4. aufzuzeigen sein wird. Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 69 S. 31), als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (Urk. 40 S. 4). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen, die dem ärztlichen Befund vom 22. Februar 2012 sowie dem versicherungspsychologischen Gutachten vom 9. Oktober 2012 zu entnehmen sind, keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zulassen (Urk. 69 S. 31 f.). Die Privatklägerin deponierte ihre Aussagen anlässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. und vom 11. Oktober 2010 (Urk. 6/3 und 6/4) – noch unter dem Regime des kantonalen Strafprozessrechts – unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Dass sie im vorliegenden Verfahren bisher keine Zivilansprüche geltend gemacht hat, bedeutet nicht, dass sie nicht dennoch ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang haben könnte. Einerseits hatte sie
- 13 aufgrund des Tatinterlokuts bisher keine Gelegenheit, solche im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, andererseits könnte sie Zivilansprüche auch in einem späteren Zivilverfahren einklagen. Es liegen – auch angesichts eines SMS, das der Beschuldigte ihr am 28. Juni 2010 sandte (Urk. 7/2 Nr. 381) – Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin während der Jahre, in denen sie für den Lebensunterhalt des Beschuldigten aufkam, keine oder nicht die ganzen geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf ihr Einkommen bezahlte (vgl. Urk. 6/2 S. 14) und deshalb im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung mit hohen Steuernachforderungen konfrontiert zu werden drohte, ausser sie konnte den Behörden plausibel machen, dass der Beschuldigte diese Abgaben schuldete. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010, ob sie das in den letzten Jahren erzielte Einkommen auch selber versteuern müsse, wenn sie beweisen könne, dass sie es dem Beschuldigten weitergereicht habe, erklärte ihre Vertreterin denn auch, dass dies Gegenstand von Verhandlungen mit dem Steueramt sei (Urk. 6/4 S. 10). Schliesslich ergibt sich aus einem Schreiben der Mutter des Beschuldigten vom 7. September 2010 an diesen ein Hinweis darauf, dass die Privatklägerin befürchten könnte, die Schweiz verlassen zu müssen (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 18/12 Anhang; Urk. 60 S. 12) und kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie sich von einer Verurteilung des Beschuldigten Vorteile mit Bezug auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status erhofft. Diese Umstände legen nahe, auch die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Befragten detailliert und korrekt wiedergegeben (Urk. 69 S. 6 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden. 6.1.1. Mit Datum vom 16. Dezember 2013 erstattete die mit Schreiben vom 30. September 2013 (Urk. 79) gestützt auf die gleichentags ergangene Präsidialverfügung (Urk. 77) angefragte C._____ Klinik einen ärztlichen Bericht über den Beschuldigten (Urk. 87). Darin wird, gestützt auf die Angaben im genannten Schreiben, auf den Zeitraum vom 30. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2008 Bezug genommen. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die eingeklagten Hand-
- 14 lungen indes im Zeitraum vom 30. Oktober 2004 bis etwa Weihnachten 2009 vorgenommen haben. Die abweichende Angabe im Schreiben an die C._____ Klinik beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gerichts, hat aber auf die erstattete Auskunft keinen Einfluss, da diese generell die Anamnese vor dem Eintritt des Beschuldigten in die C._____ Klinik per 1. Juli 2010 zum Gegenstand hat. 6.1.2. Aus dem Bericht der Ärzte der C._____ Klinik geht hervor, dass der Beschuldigte im Verlauf der stationären Behandlung angab, seit dem 30. Lebensjahr, d.h. seit ca. 2001 und somit seit einem Zeitpunkt, der geraume Zeit vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum liegt, regelmässig Alkohol konsumiert zu haben. So habe er fast täglich zum Essen ein bis zwei Gläser Wein getrunken. Seit ca. Mitte 2008 habe er täglich bis zu einen Liter Wein und zusätzlich einen Liter Bier getrunken und ca. zwei Tabletten Zolpidem täglich konsumiert. Offensichtlich gestützt auf die Angaben, die der Beschuldigte im Rahmen der stationären Behandlung machte, wird seitens der Ärzte der C._____ Klinik von einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Hypnotika (Zolpidem) seit Mitte 2008 ausgegangen (Urk. 87 S. 1). 6.1.3. Die Angaben zum Alkohol- und Medikamentenkonsum, die der Beschuldigte gemäss dem Bericht im Verlauf seines Aufenthalts in der C._____ Klinik machte, liegen teilweise wesentlich niedriger als diejenigen der Privatklägerin und des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren, und die Vorinstanz ging, gestützt auf diese Aussagen, zur Begründung des Freispruchs offensichtlich von den Angaben der Privatklägerin und des Beschuldigten aus. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann indessen offen bleiben, wie hoch der Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich war. Selbst als der Beschuldigte am 11. Mai 2010 gemäss seinen eigenen Angaben in einem SMS an die Privatklägerin eine Flasche Wodka getrunken und 6 Schlaftabletten genommen hatte, war er noch in der Lage, der Privatklägerin diese Textnachricht zu schreiben, worin er darüber hinaus erklärte, dass er nicht schlafen könne, wenn auch dieses SMS deutlich mehr Fehler enthielt als sonst (Urk. 7/2 Nr. 182). Grundsätzlich muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Alkohol und Schlaftabletten in einer derartigen Menge bei einer nicht von diesen
- 15 - Substanzen abhängigen Person zu einem koma-ähnlichen Zustand führen könnte. Der Beschuldigte war aber gemäss dem Bericht der Ärzte der C._____ Klinik (Urk. 87 S. 1) von beiden Substanzen abhängig, und hinzu kommt, dass die von ihm genommenen Schlaftabletten möglicherweise auch paradoxe (gegenteilige) Reaktionen auslösen können. Die Antwort der Ärzte der C._____ Klinik auf die Frage der Auswirkungen des Alkohol- und Medikamentenkonsums des Beschuldigten auf sein Sexualverhalten lässt sich denn auch dahingehend verstehen, dass der Konsum der von diesem in der C._____ Klinik angegebenen Menge Alkohol und Hypnotika die faktische Möglichkeit der Tatbegehung ihres Erachtens nicht ausschliessen würde (vgl. Urk. 87 S. 2). Ob auf diese Information abgestellt werden dürfte (dazu vorne unter Erwägung III. 4.1.), kann indessen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ebenfalls offen bleiben. 6.1.4. Geht man im Sinne einer Hypothese davon aus, dass der Beschuldigte auch nach Einnahme der fraglichen Substanzen in der von ihm und der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren angegebenen Quantität noch in der Lage gewesen wäre, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, stellt dies zwar ein Indiz dafür dar, dass die Privatklägerin wahrheitsgemäss aussagte, stellt sich aber nach wie vor die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 6.2.1. Viele der Angaben der Privatklägerin, die nicht das Kerngeschehen betreffen, werden durch die Aussagen des Beschuldigten oder auch durch den Inhalt der SMS, die ausgetauscht wurden (Urk. 7/2), bestätigt. So ergibt sich aus den SMS des Beschuldigten an die Privatklägerin, dass dieser tatsächlich ein Bordell mit sehr jungen Frauen eröffnen wollte (so die Privatklägerin: Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 5 und S. 12) und dass dafür eine Wohnung oder ein Haus gesucht wurde (Urk. 7/2 Nr. 257, 260, 262, 263, 264, 273), dass er mit seinem bisherigen Fahrzeug nicht zufrieden war und ein teureres haben wollte (Urk. 6/3 S. 4 f. und S. 12; Urk. 6/4 S. 16; Urk. 7/2 Nr. 101, 164, 175, 189, 199, 222), dass er die Aufnahme eines Kredits durch die Privatklägerin resp. Geld von ihr verlangte (Urk. 7/2 Nr. 101, 135, 142, 145, 155, 158, 162, 163, 196, 214, 223, 224, 253, 275, 276, 281, 285, 357, 358), dass sie ihm Geld in den Briefkasten legen sollte (Urk. 6/2 S. 13; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10; Urk. 7/2 Nr. 135, 158, 162, 163, 214, 253, 275,
- 16 - 285), dass er sagte, es mache ihn "geil", wenn sie arbeiten gehe, damit er ins "Puff" gehen könnte (Urk. 6/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 14; Urk. 7/2 Nr. 92) oder dass er, nachdem er auf der Strasse stand, auch bei "G._____" übernachtete (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 7/2 Nr. 328-331). Anders verhält es sich aber mit den Angaben der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen, die vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten werden. 6.2.2. Erhebliche Widersprüche ergeben sich bereits hinsichtlich des ersten von der Privatklägerin geschilderten Übergriffs, der gemäss ihrer Darstellung eine Behandlung in der Notfallabteilung des Stadtspitals … zur Folge hatte. Diesen datierte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2010 in den Zeitraum Januar/Februar 2005. Der Beschuldigte und sie seien im August 2004 zusammengekommen, und die Übergriffe hätten etwa ein halbes Jahr später begonnen (Urk. 6/1 S. 2). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2010 bestätigte sie zwar, dass der Beschuldigte und sie im August 2004 zusammengekommen seien (Urk. 6/2 S. 4), doch gab sie zum Zeitpunkt, in dem dieser Übergriff stattgefunden habe, an, dies sei am Anfang der Beziehung gewesen (Urk. 6/2 S. 4), wobei sie ein Arztzeugnis vom 1. November 2004 einreichte, aus dem sich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls für die Zeit vom 30. Oktober bis 5. November 2004 ergibt (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 7/4). Nun kann es zwar sein, dass die Privatklägerin, was die zeitliche Einordnung angeht, in der ersten Einvernahme einem Irrtum unterlag, wenngleich dies eher überraschend wäre, wenn sich dieses Ereignis wie von ihr geschildert zugetragen hätte. Es handelte sich nämlich gemäss der Darstellung der Privatklägerin ausgerechnet um die erste Übernachtung in der – kurz zuvor von ihr gemieteten – Wohnung des Beschuldigten (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 3), von der man annehmen würde, dass sie nur schon deswegen als spezielles Ereignis im Gedächtnis haften geblieben wäre, und erst recht, wenn der gewalttätige Übergriff, den sie dem Beschuldigten vorwirft, sich tatsächlich ereignet hätte. Auffällig ist ferner eine Diskrepanz in den Angaben zum Hergang. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2010 gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sich auf sie gesetzt, ca. eine halbe Stunde auf sie eingeschlagen und sie am Schluss gegen die Heizung gestossen, wo sie mit dem Kopf aufgeschlagen sei; zudem
- 17 habe er gesagt, dass er sie in dieser Nacht umbringe (Urk. 6/2 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2010 erklärte sie, er sei plötzlich ausgerastet, habe sich auf sie gesetzt und sie mit den Fäusten geschlagen, wobei er immer wieder gesagt habe, "ich bringe dich um du Drecknutte, du Dreckschlampe". Irgendwann habe er aufgehört. Sie sei auf der Bettkante gesessen, plötzlich sei er hochgesprungen und habe sie mit dem Kopf gegen den Heizkörper gestossen (Urk. 6/3 S. 5). Auf die Frage, wohin der Beschuldigte geschlagen habe, erklärte sie, immer ins Gesicht und am Oberkörper, er sei ja auf ihren Beinen gesessen, auch auf ihre Hände und Beine. Nach der Dauer befragt antwortete sie, es sei ihr ewig erschienen, vielleicht eine halbe Stunde, sie wisse es nicht genau (Urk. 6/3 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 erklärte sie dann auf die Frage des Verteidigers, sie habe bezüglich des Vorfalls mit dem Loch im Kopf am 21. Juli 2010 ausgeführt, der Beschuldigte habe dabei ca. eine halbe Stunde auf den Kopf eingeprügelt, "Auf den Körper habe ich gesagt (Urk. 6/4 S. 13)". Dies impliziert, dass er sie nicht auf den Kopf resp. ins Gesicht geschlagen habe, wie sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2010 ausgesagt hatte, was einen Widerspruch darstellt. Hinzu kommt schliesslich, dass der Bericht des …-Spitals vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/2) in keiner Weise in Einklang steht mit den Angaben der Privatklägerin zu den Geschehnissen an diesem Tag. Darin wurden neben einer leichten Hirnerschütterung "nur" eine 4 cm lange Rissquetschwunde an der Stirn (die der Beschuldigte nicht bestreitet, aber auf einen Unfall zurückführt, bei dem im Schlafzimmer in … der Deckenventilator hinuntergefallen bzw. das Bett zusammengekracht und die Privatklägerin vom Bett gefallen bzw. mit dem Kopf gegen den Heizkörper geprallt sei: Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 57 S. 3; Prot. II S. 21 f.) sowie eine Prellmarke am Unterarm festgestellt; der restliche Body-Check war gemäss dem Bericht unauffällig. Die Privatklägerin hatte demgegenüber erklärt, dass sie von Kopf bis Fuss blau gewesen und von der Krankenschwester und vom Arzt darauf angesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 5 f.). Als ihr dann anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2011 im Rahmen der Ergänzungsfragen des Verteidigers der Bericht, der nicht von ihr eingereicht, sondern von der Kantonspolizei beigezogen worden war (Urk. 9/1-2; Urk. 2 S. 2), vorgehal-
- 18 ten wurde, erklärte sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen wie auch zum Bericht, gemäss dem der Body-Check unauffällig war (was impliziert, dass der ganze Körper "gecheckt" wurde), sie habe die Hose nie ausziehen müssen (Urk. 6/4 S. 13). Die Vertreterin der Privatklägerin bringt vor, dass bei einem medizinischen Body-Check auf einer Notfallstation ein Patient mit festen Griffen über den Kleidern und gleichzeitiger Befragung überprüft werde. Aus dem Vermerk "restl. Bodycheck unauffällig" könne demnach nicht abgeleitet werden, dass die Privatklägerin keine weiteren Prellungen aufgewiesen habe (Urk. 99 S. 7). Bei der ambulanten Behandlung im …-Spital musste indes die 4 cm lange Rissquetschwunde genäht werden (Urk. 9/2), was normalerweise in einem Operationssaal geschieht. Demnach ist es aus hygienischen Gründen naheliegend, dass sich die Privatklägerin ihrer Kleider entledigen musste. Abgesehen davon steht diese Erklärung der Vertreterin der Privatklägerin im Widerspruch zur ursprünglichen Darstellung der Privatklägerin, dass sie von der Krankenschwester und dem Arzt auf ihre Hämatome am ganzen Körper angesprochen worden sei (siehe oben). Die Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin überzeugt daher nicht. In Bezug auf die Ursache der Verletzungen machte die Vertreterin der Privatklägerin geltend (Urk. 99 S. 5), dass Gewaltopfer häufig behaupten würden, dass sie in der Badewanne ausgerutscht seien (Urk. 9/2). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet und bei ihrem damaligen Ehegatten wohnhaft war (Urk. 6/2 S. 2 und S. 4), jedoch vom Beschuldigten ins …-Spital gebracht wurde, erscheint es plausibel, dass sie in ihren Angaben gegenüber dem Spitalpersonal die Geschehnisse sozusagen vom Schlaf- ins Badezimmer verlegte. Im Übrigen stimmt die von der Privatklägerin gegenüber dem Spitalpersonal angegebene und im Kurzbericht des …-Spitals festgehaltene Schilderung (Urk. 9/2), wonach sie den Kopf an einem Radiator angeschlagen habe (Urk. 9/2), mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2 S. 3 f.) überein. Der von der Privatklägerin geschilderte Vorgang vom 30. Oktober 2004 wird zwar auch in einem Schreiben, welches sie dem Beschuldigten am Tag nach dem Vorfall, der zum Aufsuchen des …-Spitals führte, also am 31. Oktober 2004, geschrieben, ihm dann aber nicht übergeben haben will (Urk. 6/4 S. 16 f.), und das sie im Laufe der Untersuchung einreichte (Urk. 7/1), wiedergegeben. Es lässt sich
- 19 aber nicht ausschliessen, dass dieses Schriftstück nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Dessen Inhalt mutet jedenfalls äusserst sonderbar an, handelt es sich doch um eine ausführliche Darstellung der behaupteten Ereignisse, die man üblicherweise kaum an eine Person richten würde, die bei den beschriebenen Vorfällen dabei war, zumal man am Folgetag wohl davon ausgehen würde, dass diese die Ereignisse noch in unmittelbarer Erinnerung hat. Es würde sich aber letztlich ohnehin bloss um eine Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handeln, die einzig, weil sie am Tag nach dem fraglichen Vorfall niedergeschrieben worden wäre, eine gewisse Indizwirkung hätte. Insbesondere die augenfällige Diskrepanz zwischen den Angaben der Privatklägerin und dem Bericht des …-Spitals vom 30. Oktober 2004 lassen es als zweifelhaft erscheinen, dass die Angaben der Privatklägerin zum behaupteten Geschehen an diesem Tag der Wahrheit entsprechen. Zwar wurde dieser von der Privatklägerin geschilderte Übergriff nicht eingeklagt. Für die Analyse ihres Aussageverhaltens können ihre diesbezüglichen Aussagen aber dennoch herangezogen werden. 6.2.3. Die Privatklägerin widersprach sodann ihrer eigenen Darstellung des Kerngeschehens in den ersten drei Einvernahmen, als sie anlässlich der letzten Einvernahme vom 11. Oktober 2010 auf die Frage "Sie haben letztes Mal weiter erzählt, sie seien nicht damit einverstanden gewesen, das kleine Mädchen, die Hure oder die Puppe zu spielen oder zu bellen, (…) wieso kam es dann dennoch zu solchen 'Rollenspielen'?" antwortete: "Ich wollte ihm einen Gefallen tun, dass er nicht noch mehr fremd geht", und weiter auf die Frage "Bitte schildern Sie konkret, zu welchen sexuellen Handlungen es in der Nacht jeweils kam, mit welchen Sie nicht einverstanden waren" erklärte, "Puppe spielen, kleines Mädchen spielen und bellen" (Urk. 6/4 S. 3). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Privatklägerin zwar diese Rollenspielen eigentlich nicht wollte, aber, um den Beschuldigten vom Fremdgehen abzuhalten, dennoch von sich aus mitmachte. Gegen Ende der gleichen Einvernahme relativierte die Privatklägerin diese Aussage zwar, indem sie zu verstehen gab, dass ihr Einverständnis die Rollenspiele tagsüber betroffen habe (Urk. 6/4 S. 16 und 18). In der Einvernahme vom 4. Oktober
- 20 - 2010 hatte sie aber angegeben, dass sie tagsüber nie das kleine Mädchen habe spielen müssen, und auf die Frage, mit was für Rollenspielen am Tag sie einverstanden gewesen sei, geantwortet "mit Sklavinspielen mit peitschen und fesseln, einfach was Papi sagt" (Urk. 6/3 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 erklärte sie ferner im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Angst vor dem Beschuldigten und den von ihr behaupteten Drohungen, sie habe sich dann gedacht, sie mache ihn lieber glücklich, egal, was das für sie bedeute (Urk. 6/4 S. 20), und im Zusammenhang mit der Frage des Verteidigers, ob er sie richtig verstehe, dass "es" so lange gedauert habe, bis der Beschuldigte sexuell befriedigt gewesen sei, also ejakuliert habe, "Ich wollte immer, dass er glücklich ist, ich habe alles probiert" (Urk. 6/4 S. 21). Hinzuweisen ist aber auch auf die Antwort der Privatklägerin auf die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 vom Verteidiger gestellte Frage, ob sie die Möglichkeit gehabt habe, wegzugehen, "Ja, ich habe einmal gesagt, ich müsse am Morgen früh aufstehen. Ich wollte schlafen. Seine Antwort war, du willst nicht, dass Papi böse wird. Das Problem war auch, dass das Taxi Fr. 200.– kostete. Ich wollte ihn auch nicht wütend machen, deshalb bin ich geblieben" (Urk. 6/4 S. 19). Ferner antwortete sie auf die Frage, aus welchem Anlass der Beschuldigte sie in der Nacht gewürgt habe, "Bei Sexspielen…" (Urk. 6/4 S. 4). Die Diskrepanzen bei diesen Angaben lassen ebenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Privatklägerin aufkommen. Sollten die in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen dennoch stattgefunden haben, würde sich unter diesen Umständen zudem die Frage stellen, ob resp. inwieweit die Privatklägerin – wie in der Anklageschrift umschrieben ist – Widerstand leistete und diesen anschliessend aufgab. Ihre anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2010 deponierte Aussage, sie habe sich immer gewehrt, wo es auch gegangen sei (Urk. 6/2 S. 8), wird jedenfalls durch die angeführten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2010 massiv in Frage gestellt. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass es jeweils zu Nachtzeiten zu den von der Privatklägerin beschriebenen sexuellen Handlungen gekommen wäre, wäre weiter fraglich, ob für den Beschuldigten überhaupt erkennbar war, dass diese sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin stattfanden. Die Privatklägerin führte
- 21 nämlich einerseits selbst aus, dass es auch zu Nachtzeiten zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 6/3 S. 9). Insbesondere ist aber im Kontext der auch von der Privatklägerin eingeräumten Rollenspiele ("Sklavenspiele, mit peitschen und fesseln, einfach was Papi sagt"), welche tagsüber stattgefunden hätten und mit denen sie einverstanden gewesen sei (Urk. 6/3 S. 9), nicht zu erstellen, dass es für den Beschuldigten erkennbar war, dass vergleichbare Rollenspiele zu Nachtzeiten gegen ihren Willen stattfanden, zumal die Privatklägerin selbst angab, dass sie alles gemacht habe, um den Beschuldigten glücklich zu machen (Urk. 6/4 S. 20). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie jeweils habe sagen müssen, "Papi, ich bin 10 oder 12 Jahre alt, ich bin deine kleine Hure, deine Schlampe" oder sie habe "die Puppe spielen" müssen, aussergewöhnliche Umschreibungen von sexuellen Übergriffen darstellen. Da die Privatklägerin jedoch jahrelang als Domina arbeitete, ist davon auszugehen, dass sie auch mit sexuell deviantem Verhalten in Kontakt kam. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin entsprechende Kundenwünsche bzw. sexuelle Verhaltensweisen zu Unrecht auf den Beschuldigten übertragen hat. 6.2.4. Auch die Aussagen der Privatklägerin betreffend die Reaktion des Beschuldigten sind widersprüchlich. Einerseits gab sie an, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen nie mehr etwas gewusst (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/4 S. 19) resp. gesagt habe, dass er nichts mehr wisse, weil er wegen der Schlaftabletten ein Blackout habe (Urk. 6/2 S. 15; Urk. 6/3 S. 8), und wenn sie ihm erzählt habe, was passiert sei, mit "Schissdreck nein" geantwortet oder gesagt habe "… so ein Schissdreck, er habe gedacht, es habe mir gefallen" (Urk. 6/3 S. 9 f.; Urk. 6/4 S. 19). Unter diesen Umständen ist wenig verständlich, dass der Beschuldigte, wie die Privatklägerin an anderer Stelle angab, am Sonntagmorgen jeweils gesagt haben soll, sie solle ihm verzeihen, er würde dies nicht mehr machen (Urk. 6/2 S. 12). 6.2.5. Was allfällige Verletzungen im Rahmen der im Raum stehenden Übergriffe angeht, erklärte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2010 auf die Frage, ob sie im Rahmen der sexuellen
- 22 - Übergriffe jemals verletzt worden sei, "Nein, ab und zu ein Kratzer, aber nichts Ernstes. Ich habe mehrere Verletzungen von ihm aber die waren tagsüber passiert, da hatte er noch nicht so viele Schlaftabletten und so viel Alkohol" (Urk. 6/3 S. 10; Hervorhebungen beigefügt). Auf die Frage nach der Art der Verletzungen antwortete sie, sie habe, nachdem der Beschuldigte sie mit Handys geschlagen habe, zwei Platzwunden am Kopf gehabt, nach einem Nachtessen, bei dem sie gestritten hätten, Schürfungen durch Fusstritte gegen die beiden Unterarme erlitten, und sprach sie ferner die Wunde am Oberarm, welche durch das Weinglas einstanden sei, sowie die Platzwunde aus dem Vorfall vom 30. Oktober 2004 an (Urk. 6/3 S. 11). Die Frage, ob sie weitere Verletzungen erlitten habe, verneinte sie (Urk. 6/3 S. 11). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2010 hatte sie demgegenüber geltend gemacht, sie habe ein Kind spielen und Kindsmisshandlungen nachspielen müssen. Dabei sei sie gewürgt, verprügelt, bespuckt und beschimpft worden. Sie habe jeweils ihr eigenes Blut herunterschlucken müssen. Dabei sei sie jeweils vergewaltigt worden. Die Schläge und Drohungen seien immer in einem sexuellen Zusammenhang gewesen (Urk. 6/1 S. 3; Hervorhebung beigefügt). Ähnlich waren ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2010. Damals gab sie an, grundsätzlich sei es immer nachts um zwei Uhr dazu gekommen, dass er nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten Sex mit ihr gewollt habe. Sie habe das aber nicht gewollt. Er habe sie so lange geschlagen und bespuckt, bis sie hingehalten habe. Wenn sie "die Puppe" habe machen müssen, sei sie auch von ihm gewürgt worden (Urk. 6/2 S. 8). Wenn sie nicht mehr gemocht habe, habe er ihr Ohrfeigen gegeben, und einmal habe sie sich mit einer Schere ritzen müssen, weil sie sich seit Kindesalter geritzt habe (Urk. 6/2 S. 9). Manchmal habe er sie extrem fest gewürgt. Man habe aber nachher nur ganz leichte Abdrücke oder leichte Rötungen an ihrem Hals sehen können (Urk. 6/2 S. 10). Später in der gleichen Einvernahme sagte sie aus, er habe ihr Ohrfeigen und Fusstritte gegeben und ihr das Natel über den Kopf geschlagen, das sei immer nur nachts passiert, und auf die Frage, wie fest er sie geschlagen habe, antwortete sie, manchmal sehr fest; wenn sie geblutet habe, habe er sie im Bad eingesperrt (Urk. 6/2 S. 11; Hervorhebung beigefügt). Sie erklärte gegenüber der einvernehmenden Polizeibeamtin, sie habe viele Verletzun-
- 23 gen davongetragen, zeigte ihr, wo sie Verletzungen erlitten habe (Urk. 6/2 S. 11) und bestätigte auf deren Frage, dass die sexuellen Übergriffe immer mit Gewaltausbrüchen und Tätlichkeiten kombiniert gewesen seien (Urk. 6/2 S. 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 gab sie zwar ebenfalls zu Protokoll, dass der Beschuldigte jeweils Gewalt angewendet und sie angespuckt habe (Urk. 6/4 S. 4 und S. 19), machte sie aber keine Angaben zu von ihr erlittenen Verletzungen, wurde allerdings auch nicht danach gefragt. Zusammengefasst gab die Privatklägerin demnach in den ersten zwei Einvernahmen an, vom Beschuldigten bei den sexuellen Übergriffen resp. Vergewaltigungen so massiv geschlagen worden zu sein, dass sie teilweise geblutet habe, worauf sie ihr eigenes Blut habe schlucken müssen oder ins Badezimmer gesperrt worden sei, in der dritten Einvernahme demgegenüber, sie habe bei den sexuellen Übergriffen nur ab und zu einen Kratzer erlitten. Die Widersprüche in derart zentralen Punkten, auf die auch die Verteidigung hinwies (Urk. 100 S. 10 f.), sind evident und lassen ebenfalls deutliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin aufkommen. 6.2.6. Ferner sagte die Privatklägerin, wie die Verteidigung zu Recht feststellte (Urk. 100 S. 9 f.), widersprüchlich zu den von ihr geschilderten Todesdrohungen aus. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin in einem SMS vom 11. Mai 2010 den Tod wünschte, ist erstellt (Urk. 7/2 Nr. 186), aber die Privatklägerin behauptete anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. August 2010, der Beschuldigte habe ihr bereits anlässlich ihrer ersten Übernachtung bei ihm gesagt, er bringe sie in dieser Nacht um (Urk. 6/2 S. 7; vgl. dazu auch oben). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Oktober 2010 gab sie demgegenüber an, er habe ihr öfters in der Nacht gesagt, eines Tages bringe er sie um; dies sei drei oder vier Mal geschehen, aber wirklich erst am Schluss (Urk. 6/3 S. 13). Diese Aussage wiederum steht in Widerspruch zur Aussage der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2010, sie habe jeweils aus Angst vor dem Beschuldigten nicht aus dem Bett flüchten können, wenn dieser angefangen habe zu "fummeln", denn sie habe nicht gewollt, dass er wütend werde, da er gedroht gehabt habe, er bringe sie um (Urk. 6/4 S. 20), zumal die Übergriffe während über fünf Jahren und über 100 Mal stattgefunden haben sollen (Urk. 6/2 S. 13).
- 24 - 6.2.7. Sodann sind erhebliche Widersprüche bei der Schilderung des behaupteten gewalttätigen Übergriffs mit dem Weinglas auszumachen. Dass die Privatklägerin am linken Oberarm eine lange Narbe hat, die von einem Glasscherben stammen könnte, ist aufgrund der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fotoaufnahme (Urk. 5 S. 1) erstellt. Anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 gab die Privatklägerin auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers an, sie sei vom Beschuldigten im Mai 2010 mit dem Weinglas am Arm verletzt worden, korrigierte sich aber auf die Anmerkung des Verteidigers, sie habe indes einmal angegeben, der Vorfall sei am 1. April, mithin an ihrem Geburtstag, gewesen, es sei Ende April gewesen (Urk. 6/4 S. 12). In der Tat hatte die Privatklägerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 21. Juli 2010 auf die Frage, wann der letzte Übergriff stattgefunden habe, erklärt, das sei an ihrem Geburtstag am 1. April 2010 gewesen, wobei im Protokoll nachträglich handschriftlich angefügt wurde: "Angriff mit Glas-Scherbe, riesige Narbe am Oberarm mit Todesdrohung" (Urk. 6/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2010 gab sie demgegenüber an, sie habe im Mai noch einmal bei ihm übernachtet. Er habe auch wieder vier Schlaftabletten genommen und Alkohol. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie ihm keinen Porsche Cayenne organisiert habe, ein Weinglas kaputt gemacht und sie am Oberarm verletzt, was immer noch sichtbar sei (Urk. 6/3 S. 4). Auch hinsichtlich dieses behaupteten Übergriffs bestehen daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin. 6.2.8. Wie aufgezeigt, weisen die Aussagen der Privatklägerin in wesentlichen Punkten Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Der Feststellung der Vorinstanz, die Privatklägerin habe ein konstantes Aussageverhalten gezeigt und ihre Aussagen seien grundsätzlich widerspruchsfrei (Urk. 69 S. 41), kann daher nicht gefolgt werden. 6.2.9. Auch die Analyse des generellen Aussageverhaltens der Privatklägerin weckt Zweifel an ihrer Darstellung. Ihre Schilderungen blieben, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 69 S. 44), auffällig arm an Details. Zu Recht hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass sie nicht einen einzigen
- 25 - Vergewaltigungsfall detailliert und nachvollziehbar schilderte, dass sie konkreten Fragen auswich und dass sie pauschale Handlungsabläufe darlegte (Urk. 60 S. 20; Urk. 100 S. 6 und S. 11 ff.). Die von der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 99 S. 14 ff.) ändern daran nichts: Auch sie beziehen sich auf das dem Beschuldigten generell vorgeworfene Verhalten. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass die Privatklägerin auch den Beschuldigten entlastende Aussagen machte. Dass sie ihre Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens teilweise abschwächte (dazu vorne unter 6.2.5.), kann auch in diesem Licht betrachtet werden. Ferner erklärte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte, wenn er sie bei Sexspielen gewürgt habe, Rücksicht auf ihre Asthma-Erkrankung genommen habe (Urk. 6/4 S. 4). 6.3.1. Es gibt aber weitere Umstände, die jedenfalls nicht für und teilweise auch gegen die Version der Privatklägerin sprechen: 6.3.2. Den aktenkundigen SMS, die der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig austauschten, lassen sich mit einigen wenigen Ausnahmen (dazu nachfolgend) keinerlei Hinweise auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin entnehmen. Insbesondere enthalten die in der Aufstellung aufgeführten SMS an den Beschuldigten, die die Privatklägerin in Zeitpunkten schrieb, in denen sie nicht an der Beziehung festhalten wollte, keinerlei Vorwürfe oder auch nur Andeutungen zu sexuellen Übergriffen. Hingegen schrieb die Privatklägerin am 16. Juni 2010: "Ich lase mich nicht mmer won mäner kaput machen und für die arbeiten gehen. Am schlus bin ich nur arschloch" (Urk. 7/2 Nr. 437) – machte dem Beschuldigten also durchaus Vorwürfe, aber eben anderer Natur. Hätten sich die eingeklagten Vorfälle tatsächlich ereignet, wäre, wie dies auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 60 S. 23), zu erwarten gewesen, dass sie (auch) diese thematisiert hätte. Das SMS vom 11. Mai 2010, in dem der Beschuldigte schrieb, es tue ihm leid, dass er ein so schlechter Vater gewesen sei (Urk. 7/2 Nr. 195), könnte man allenfalls in einen Zusammenhang zu den von der Beschuldigten erhobenen Vorwürfen stellen (Vater = "Papi" - so musste die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss ihren Angaben während der Übergriffe nennen: Urk. 6/2 S. 7 ff.;
- 26 - Urk. 6/3 S. 7 ff.; Urk. 6/4 S. 3 f.). Er leitete dieses SMS jedoch ein mit den Worten "Gibst Du … und … [Anm.: den beiden Hunden] einen Kuss…". Hundehalter bezeichnen sich bisweilen auch als "Vater" resp. "Mutter" der Tiere, weshalb die Verwendung des Wortes "Vater" auch in diesem Sinne resp. als Vater der aus dem Beschuldigten, der Privatklägerin und den Hunden bestehenden "Familie" gemeint gewesen sein kann. Darauf deutet auch ein SMS vom 27. März 2010 (Urk. 7/2 Nr. 88) hin. Zudem würde es keinen Beweis für die von der Privatklägerin behaupteten Übergriffe darstellen, wenn sich der Beschuldigte von der Privatklägerin "Papi" hätte nennen lassen. Ferner schrieb der Beschuldigte am 11. Mai 2010 in einem SMS "… aber du hast nur mich belogen und mich nur ausgenützt für ddine sex und mit meine sex ist jetztschlüss weil mit medikamente kein sex mehr" (Urk. 7/2 Nr. 183). Dies könnte man in einem Zusammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin sehen. Naheliegender ist aber aufgrund des Inhalts dieses SMS, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich gegenseitig in sexueller Hinsicht ausgenützt fühlten, zumal der zweite Teil dieser Nachricht, auch wenn sie bloss die Sicht des Beschuldigten wiedergibt, doch darauf hindeutet, dass die Privatklägerin durchaus die Kontrolle über die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten hatte. Sodann schrieb der Beschuldigte in seinen SMS vom 23. und 24. Juni 2010 teilweise von der Privatklägerin zugefügten Schmerzen und stellte diese in einen Zusammenhang mit seinem Medikamentenkonsum (Urk. 7/2 Nr. 364, 375 und 376). Damit können aber, gerade da die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin jedenfalls in den letzten Monaten ihrer Existenz eher der Fahrt mit einer Achterbahn glich, ohne Weiteres auch "Herzschmerzen" gemeint gewesen sein, wie die Vorinstanz ebenfalls erwog (Urk. 69 S. 46 f.). 6.3.3. Ferner ist die Begründung der Privatklägerin, weshalb sie nach dem ersten Vorfall, der Ende Oktober 2004 stattgefunden haben soll, beim Beschuldigten geblieben sei, "Ich weiss auch nicht. Ich hatte einfach Angst davor, dass ich nachher kein Zuhause haben würde" (Urk. 6/2 S. 5), obwohl dieser sie schon während der ersten gemeinsamen Nacht vom 30. Oktober 2004 so stark misshandelt haben soll, dass sie wegen einer Hirnerschütterung und einer Platzwunde die Notfallstation des …-Spitals aufsuchen musste und sie damals auch mit dem Tode bedroht haben soll (Urk. 6/2 S. 7), nicht plausibel. Der Beschuldigte und sie waren erst
- 27 seit ca. August 2004 zusammen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4), und am 30. Oktober 2004 wohnte die Privatklägerin zudem noch bei ihrem (heutigen Ex-)Ehemann in … (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/4 S. 12; Urk. 9/2), weshalb sie durch eine Beendigung der Beziehung kein Zuhause verloren hätte. Sie gab zudem selber an, dass der Beschuldigte und sie, ausser im Jahre 2008 einmal während zwei Monaten, nie zusammengelebt hätten (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2 f.). Auch die Begründung, sie habe die – offensichtlich sehr gute – Beziehung zur Familie des Beschuldigten nicht verlieren wollen (Urk. 6/2 S. 6 und S. 14; Urk. 6/3 S. 14; Urk. 6/4 S. 16), ist jedenfalls als Erklärung dafür, weshalb sie den Beschuldigten nach dem ersten von ihr behaupteten Übergriff nicht verliess, nicht nachvollziehbar, denn die Beziehung zur Familie des Beschuldigten kann damals noch nicht bestanden haben. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten kam die Privatklägerin sogar erst im Zeitraum, als er bei ihr in … wohnte, demnach Mitte 2008, mit seiner Familie in Kontakt (Urk. 8/2 S. 5). Davon, dass sich die Privatklägerin erstmals kurz vor der Anzeigeerstattung der Familie des Beschuldigten hatte anvertrauen können, geht im Übrigen auch ihre Vertreterin aus. 6.3.4. Dass die Privatklägerin über mehr als fünf Jahre hinweg trotz der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe Wochenende für Wochenende in dessen Wohnung zurückkehrte, um dieses mit ihm zu verbringen, erscheint auch unter Einbezug ihrer Erklärung, sie habe die Familie des Beschuldigten nicht verlieren wollen, da sie selber nie eine Familie gehabt habe, jedenfalls für Aussenstehende wenig nachvollziehbar, wenngleich dies nicht ausgeschlossen werden kann und der Umstand, dass sie sich über Jahre hinweg vom Beschuldigten ausnützen liess (dazu nachfolgend unter 6.4.2.), durchaus auf eine gewisse emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten hindeutet. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten, nachdem er die Wohnung in … Mitte Juni 2010 hatte verlassen müssen (Urk. 6/1 S. 3), und somit nach dem SMS vom 11. Mai 2010, das die Privatklägerin ihren Angaben zufolge als Todesdrohung wahrnahm, im Zeitraum bis zu seinem Eintritt im …-Spital am 21. Juni 2010 (Urk. 6/1 S. 3) für vier Tage in ihrer Wohnung aufnahm (Urk. 6/4 S. 6 und S. 21), wenn sich der Anklagesachverhalt tatsächlich verwirklicht und sie die Todesdrohung ernst genommen hätte.
- 28 - 6.4.1. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin, wie von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Urk. 60 S. 5; Urk. 100 S. 8 f.; Prot. II S. 26 f.), ein Motiv hatte, den Beschuldigten zu belasten. 6.4.2. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten während über fünf Jahren ausgehalten resp. sich prostituiert, um ihm ein äusserst luxuriöses Leben zu finanzieren. Die Wohnung in …, die von ihm allein bewohnt wurde, kostete gemäss Mietvertrag monatlich Fr. 3'325.– bzw. inklusive Garage Fr. 3'475.– (Urk. 14/6/6), eine Reise nach Südafrika mit Flügen in der Business Class Fr. 30'000.– (Urk. 6/3 S. 13) oder mehr (Urk. 6/4 S. 22), sein Auto Fr. 50'000.–, und er wollte ein noch teureres (Urk. 6/3 S. 4 f. und S. 12; Urk. 6/4 S. 16), und es wurde regelmässig in Restaurants der gehobenen Preisklasse wie dem … gegessen (Urk. 6/2 S. 14; Urk. 7/2 Nr. 49). Demgegenüber war der Beschuldigte nicht arbeitstätig und nützte er die Privatklägerin finanziell nach Strich und Faden aus (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/4 S. 3; vgl. auch Urk. 7/2 Nr. 92: "Sorry, dass ich so geil bin auf Geld von Dir, es macht mich einfach geil auf Dich, wie gesagt, ich bin nicht normal…", und die dauernden Forderungen, ihm Geld zu bringen resp. einen Kredit zu besorgen), wobei er eingestandenermassen zudem fremdging (Urk. 6/2 S. 4 ff.; Urk. 6/3 S. 10 f.; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 7). Nachdem es zuvor ein längeres Hin-und-Her gegeben hatte, in dem mal der eine, mal die andere die Beziehung nicht mehr weiterführen wollte (vgl. Urk. 7/2) – wollte er in der Phase der Anzeigeerstattung offensichtlich definitiv nichts mehr von ihr wissen (Urk. 7/2, Nr. 380, 400, 435 und 438), während sie am Ende der Beziehung mit nichts als einem Schuldenberg dastand (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 14; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10 und S. 22). 6.4.3. Zudem wurde der Privatklägerin eingestandenermassen am 19. Juli 2010 vom Steuerberater F._____ geraten, den Beschuldigten anzuzeigen, was sie offenbar – unter Mitwirkung des Bruders des Beschuldigten – gleichentags tat (Urk. 1 S. 3; Urk. 6/4 S. 6; Urk. 7/5 S. 5 f.). Es liegen, wie bereits dargelegt, – auch angesichts des SMS, das der Beschuldigte der Privatklägerin am 28. Juni 2010 sandte (Urk. 7/2 Nr. 381) – Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin während der Jahre, in denen sie den Beschuldigten aushielt, keine oder jedenfalls
- 29 nicht die ganzen geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlte (vgl. Urk. 6/2 S. 14) und deshalb mit riesigen Nachforderungen konfrontiert zu werden drohte, ausser sie konnte den Behörden plausibel machen, dass der Beschuldigte diese Abgaben schuldete (dazu vorne unter 4.3.). Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe wegen des SMS vom 11. Mai 2010 (Urk. 7/2 Nr. 186) ohnehin Anzeige erstatten wollen (Urk. 6/4 S. 6), erscheint jedenfalls als nachgeschoben, lag dieses SMS doch im Zeitpunkt der Anzeige bereits mehr als zwei Monate zurück und hatte sie doch dem Beschuldigten in der Zeitspanne ab 27. Mai 2010 auch wieder liebevolle SMS geschrieben (Urk. 7/2 Nr. 409 ff.) und diesen, ihren Angaben zufolge, im Juni 2010, als er wegen der Kündigung der Wohnung in … auf der Strasse stand, sogar während mehreren Tagen bei sich wohnen lassen (Urk. 6/4 S. 6). In diesem Zusammenhang ist zudem auf das SMS des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 22. Juni 2010 hinzuweisen, in dem er – offensichtlich vom Stadtspital … aus – erklärte, "War super schön das du da warst und das gemeinsame nachtessen war toll und natürlich auch die nachspeise! (…)" (Urk. 7/2 Nr. 362). Die Privatklägerin hat die Behauptung des Beschuldigten, es sei im Stadtspital … nochmals zu einem sexuellen Kontakt gekommen (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 60 S. 9; Prot. II S. 22), stets bestritten. Es spricht aber vieles dafür, dass der Beschuldigte mit "Nachspeise" genau dies meinte, auch wenn sich dies nicht 100%-ig beweisen lässt, da er sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte (Prot. II S. 23), und er somit diesbezüglich – im Gegensatz zur Privatklägerin – die Wahrheit sagte. Hätte die Privatklägerin zugegeben, dass sie noch im Stadtspital … sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten hatte, wäre dies in eklatantem Widerspruch zu ihrer Darstellung gestanden. 6.4.4. Wenig plausibel erscheint jedenfalls, wie auch die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Urk. 60 S. 9 f.), dass die Privatklägerin die Anzeige (u.a.) erstattete, weil sie sich erhoffte, dass der Beschuldigte nun endlich eine Therapie machen würde und arbeiten gehe, wie sie dies anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Oktober 2010 angab (Urk. 6/4 S. 2 und S. 6). Zum einen waren die Privatklägerin und der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits getrennt und hätte die Privatklägerin vor der Trennung
- 30 ein sehr viel grösseres Interesse daran gehabt, dass der Beschuldigte eine Therapie machen und arbeiten gehen würde, zum andern befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits seit mehreren Wochen in einer Therapie, was der Privatklägerin bekannt war. Dass die Privatklägerin befürchtet habe, dass der Beschuldigte die Therapie abbrechen werde (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 99 S. 3 f.), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass nach der Anzeigeerstattung der Beschuldigte angesichts der massiven Tatvorwürfe unverzüglich in Untersuchungshaft kommen und die Therapie gerade deswegen unterbrochen würde. Zudem lässt sich die von der Vertreterin der Privatklägerin zitierte Aussage der Privatklägerin entgegen deren Ansicht (Urk. 99 S. 3 f.) nicht in einen Zusammenhang zu einer solchen Befürchtung setzen. 6.4.5. Ferner ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Eifersucht bezichtigte, die eingeklagten sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben. So ist zunächst aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte während der Beziehung fremdging (Urk. 6/2 S. 4 ff.; Urk. 6/3 S. 10 f.; Urk. 6/4 S. 2 ff.), was auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 8/2 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 17, wo der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage die Aussage [selektiv] verweigerte, aber gleichzeitig aussagte, dass er ins Bordell gegangen sei). Die Angaben zur Frage, wer die Beziehung beendete, gehen auseinander. Die Privatklägerin erklärte, dass sie sich vom Beschuldigten getrennt habe (Urk. 6/3 S. 4 und S. 14; Urk. 6/4 S. 2), während der Beschuldigte ausführte, dass er die Beziehung beendet habe (Prot. II S. 22). Die Privatklägerin erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2010, dass die Trennung nun definitiv sei, der Beschuldigte Kenntnis davon habe und sie angefleht habe (Urk. 6/2 S. 7). An gleicher Stelle gab die Privatklägerin aber zu Protokoll, dass dann ein SMS von seiner Geliebten gekommen sei, in dem diese geschrieben habe, dass der Beschuldigte vor fünf Stunden noch bei ihr gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang die fünf SMS vom 19. Juni 2010 von "G._____" an die Privatklägerin, in denen "G._____" die Privatklägerin mehrfach als "Schlampe" betitelte und ihr mitteilte, dass der Beschuldigte mit ihr guten Sex habe, er wisse, dass sie für ihn da sei und sie sein "Schatz" sei,
- 31 - Urk. 7/2 Nr. 328 ff.). Da die Privatklägerin auch in den von ihr selbst eingereichten SMS mehrfach erwähnte, dass der Beschuldigte Schluss gemacht habe (Urk. 7/2 Nr. 435 und 438) ist ihre Aussage, dass sie die Beziehung beendet habe, nicht glaubhaft. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin jahrelang finanziell ausgenutzt hatte, suchte er, kaum musste er die von der Privatklägerin bezahlte Wohnung verlassen, offensichtlich bereits "G._____" auf. In diesem Umstand kann durchaus ein Motiv erblickt werden, den Beschuldigten zu belasten. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin unmittelbar danach offenbar noch ein letztes Mal vorübergehend versöhnten (vgl. Urk. 7/2 Nr. 360 ff.). 6.5.1. Es sind aber auch Indizien vorhanden, die für die Darstellung der Privatklägerin und damit für die Verwirklichung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts sprechen. 6.5.2. Dass einige wenige der zahlreichen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ausgetauschten SMS Hinweise enthalten, die mit dem eingeklagten Sachverhalt in Einklang stehen, ohne dass sie diesen bestätigen würden, wurde bereits dargelegt (dazu vorne unter Erwägung III. 6.3.2.). 6.5.3. Sodann ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. November 2011 (Urk. 54B/12) erstellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 in seinem familiären Umfeld ein massives Drohgebahren an den Tag legte und ein solches Verhalten demnach nicht persönlichkeitsinadäquat erscheint. Andererseits verwirklichte er diese Drohungen gerade nicht, während ihm im vorliegenden Verfahren (u.a.) ein massiv gewalttätiges Verhalten zur Erreichung seiner Ziele zum Vorwurf gemacht wird. Dasselbe lässt sich auch über die aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten an seine Eltern sagen (Urk. 14/5; Urk. 14/6/3-5). Der Beschuldigte war offensichtlich im höchstem Masse enttäuscht (Urk. 14/6/3-5) und erbost (Urk. 14/5 Beilage 1 und 2) darüber, dass seine Eltern der Privatklägerin nach seiner Verhaftung Fr. 50'000.– bezahlten, während sie ihn aus seiner Sicht hängen liessen. Doch auch aus diesem Umstand lässt sich eben gerade nicht eine tatsächliche Umsetzung von Gewalt ableiten. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter
- 32 psychischen Druck setzte, ist in der Anklageschrift höchstens angedeutet und daher nicht genügend umschrieben. 6.5.4. Dass der Beschuldigte verbale Aggressionen gegen die Privatklägerin richtete, ist durch einen Teil der SMS belegt (Urk. 7/2). Tätlichkeiten hat er im Laufe der Untersuchung in geringem Masse bejaht (Urk. 8/2 S. 6 f.), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 57 S. 3) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 f., wobei der Beschuldigte diesbezüglich die Aussage teilweise [selektiv] verweigerte) jedoch bestritten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb er sich im Untersuchungsverfahren zu Unrecht selber hätte belasten sollen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Tätlichkeiten begangen hat, ist somit erstellt, und es ist auch denkbar, dass es häufiger als vom Beschuldigten ursprünglich eingestanden dazu kam. Doch selbst wenn es zu Tätlichkeiten gekommen wäre, wäre ein Zusammenhang zwischen den Tätlichkeiten und den sexuellen Handlungen betreffend die vorliegend eingeklagten Delikte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nicht erstellt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der ärztliche Bericht der C._____ Klinik vom 16. Dezember 2013, gemäss welchem der Beschuldigte im Rahmen seines stationären Aufenthaltes in der C._____ Klinik angegeben haben soll, sich daran zu erinnern, dass er nach dem Konsum von Alkohol und Hypnotika Tätlichkeiten auch gegenüber seiner damaligen Partnerin verübt habe (Urk. 87 S. 2), zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden kann (Erwägung III. 4.1.). 7. Insgesamt betrachtet vermögen die Indizien, die für die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin und damit für die Verwirklichung der in der Anklageschrift beschriebenen Straftaten sprechen, die erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde, nicht zu beseitigen. Zwar ist, wie dargelegt, erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitraum gegenüber der Privatklägerin mehrfach tätlich wurde. Ferner ist nur schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten klar, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin während des eingeklagten Zeitraums regelmässig zu Geschlechts- und Oralverkehr kam (Urk. 57 S. 3 ff.). Sodann spricht Einiges dafür, dass die Privatklägerin sich während des eingeklagten Zeitraums in einer ge-
- 33 wissen emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten befand. Ein Zusammenhang zwischen den erstellten Tätlichkeiten und den in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen oder ein anderweitig nötigendes Verhalten des Beschuldigten, womit er bewirkte, dass die Privatklägerin einen Widerstand aufgab und sexuelle Handlungen entgegen ihren Willen über sich ergehen liess, lässt sich aber nicht mit der nötigen Sicherheit erstellen. Vielmehr verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu den eingeklagten sexuellen Handlungen nötigte, sei es durch die in der Anklageschrift umschriebenen gewalttätigen Übergriffe, sei es durch Ausübung psychischen Drucks. Können diese Sachverhaltselemente nicht erstellt werden, fällt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung aufgrund des Fehlens eines objektiven Tatbestandsmerkmals ausser Betracht. Die von der Vertreterin der Privatklägerin beantragten weiteren Beweismittel könnten an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb kein Anlass besteht, auf die entsprechenden Anträge weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 3 und 4) zu bestätigen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig die Privatklägerin Berufung erhoben. Da sie vollständig unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2.2. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden (Art. 425 StPO). Um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien Rücksicht zu nehmen, kann, insbesondere wenn die Verfahrenskosten uneinbringlich sind, auf die Kostenauflage verzichtet werden (Schmid, StPO Praxis-
- 34 kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 4). Angesichts der offensichtlich hohen Schuldenlast der Privatklägerin aufgrund von geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie ihres heute äusserst bescheidenen Einkommens (vgl. Urk. 6/2 S. 14; Urk. 6/4 S. 10), rechtfertigt es sich vorliegend, der Privatklägerin die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu erlassen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Genugtuungsregelung (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'655.40 amtliche Verteidigung Fr. 8'085.– unentgeltliche Geschädigtenvertretung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, aber erlassen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 35 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. August 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Brülhart
Urteil vom 26. August 2014 Anklage: Urteile der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann wird erkannt: 1. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten werden Fr. 9'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. Berufungsanträge: Es sei von weiteren Beweisabnahmen abzusehen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. _______________________________ Das Gericht erwägt: Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Genugtuungsregelung (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, aber erlassen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.