Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2014 SB130234

22 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,339 mots·~1h 7min·3

Résumé

Bestechen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130234-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

betreffend Bestechen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (DG110299)

- 2 - A._____

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger Kanton Zürich wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die HC-Positionen 15/1 bis 15/3 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 18. Juni 2010 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der B._____ SA auf ihr erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die HC-Positionen 20/1 bis 20/4 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 21. Juli 2010 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils C._____ auf sein erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 4'275.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 38'129.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - A._____

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 83 S. 1) Die Berufung von A._____ sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz gegen A._____ zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26.11.2012 (DG110299) aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen. 2. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26.11.2012 (DG110299) aufzuheben und der Beschuldigte von Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu bestrafen. 4. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26.11.2012 (DG110299) aufzuheben und die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26.11.2012 (DG110299) aufzuheben und dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - A._____

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urk. 71). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 29. November 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 66). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. Mai 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 69/2 und Urk. 72). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 74), wobei sich weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger vernehmen liessen. 3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 reichte der Beschuldigte das aktualisierte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 76 und Urk. 77/1-6). 4. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), auf die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage und die Entschädigungsfolge (Dispositivziffern 8 und 9) und stellte die Anträge, er sei vom Vorwurf der Bestechung unter Kostenauflage an den Staat und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung freizusprechen, eventualiter mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 72 und Urk. 81). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 4 bis 7 (Verweis des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses, Aufhebung der Beschlagnahme und Kostenfestsetzung) unangefochten

- 5 - A._____

blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft III beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 5). Beweisanträge wurden keine gestellt. 6. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils sei auf die korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 71 S. 4 ff.). 7. Im erstinstanzlichen Verfahren trat der Kanton Zürich als Privatkläger auf (Urk. 71 S. 1). Entgegen der Vorinstanz ist die Privatklägerstellung des Kantons Zürich aber zu verneinen. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Interessen (vgl. Erw. III. 5.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Ihm ist demnach im vorliegenden Verfahren keine Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, womit er weder im Rubrum aufzuführen noch berechtigt ist, Anträge zu stellen. 8. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin.

- 6 - A._____

8.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der E._____ und der F1._____ (F2._____). Bei der F2._____ handelt es sich um die F4._____, mithin auch um die …einrichtung der … …. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der F2._____ im vorliegenden Verfahren, wie bereits erwähnt, keine Geschädigtenoder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. I. 7.), womit durch den Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der F2._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der F2._____ vorsorgeversicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben ausschliesst. 8.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer Befangenheit der urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin nur dann auszugehen ist, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen gelten muss. Vielmehr ist selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.). 8.3. Selbst wenn das Gericht im vorliegenden Fall über allfällige Zivilansprüche des Kantons Zürich zu entscheiden hätte, würde dies keine rentenrelevanten Auswirkungen haben und sich auf den persönlichen Rentenanspruch der urteilenden Richter nicht auswirken, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. 8.4. Schliesslich hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter

- 7 - A._____

bei der F2._____ (F'2._____) vorsorgerechtlich versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). 8.5. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor.

II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbereich und die Entscheidkompetenzen des Mitbeschuldigten D._____, zu welchem er ungefähr im Mai 2001 durch die Vermittlung von H._____, bis Mitte der 1990er-Jahre Vorgesetzter des Mitbeschuldigten D._____ bei der F2._____, in Kontakt getreten sei, mit diesem darauf verständigt, dass im Falle einer Beteiligung der F2._____ an der I._____ AG, welche der Beschuldigte gemeinsam mit J._____ am 6. April 2001 gegründet habe, etwas für ihn, den Mitbeschuldigten D._____, persönlich abfallen werde, worauf dieser seinem Vorgesetzten, Finanzdirektor Dr. K._____, am 26. Juni 2001 einen begründeten Antrag unterbreitet habe, 400'000 Aktien der I._____ AG zum Preis von total Fr. 40'400'000.– zu erwerben, was der Finanzdirektor im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens am 28. Juni 2001 genehmigt habe, worauf der Mitbeschuldigte D._____ gleichentags den Zeichnungsschein unterzeichnet und die F2._____ verpflichtet habe, die Aktien durch zwei Zahlungen zu Fr. 20'400'000.– am 12. Juli 2001 und Fr. 20'000'000.– am 1. April 2002 zu liberieren, wobei die Zahlungen auch termingerecht erfolgt seien (Urk. 2 Ziff. 1-10). 1.2. Der Beschuldigte habe, nachdem er den ihm seit Jahren bekannten Zuger Rechtsanwalt C._____ damit beauftragt habe, für seine Schwester L._____ eine Offshore-Gesellschaft zu beschaffen und für diese als wirtschaftlich Berechtigte ein Bankkonto zu eröffnen, um die Bestechungszahlung so über eine beson-

- 8 - A._____

ders diskrete Kontoverbindung abwickeln zu können, nachdem C._____ am 15. November 2001 die M._____ Ltd. beschafft und bei der N._____ AG in Zug eine Bankbeziehung für diese eröffnet und sich als einziges Organ registriert habe und nachdem in der Folge die O._____, über welche teilweise die Aktienemission der I._____ AG abgewickelt worden sei, mit Valuta per 9. Januar 2002 eine Zahlung von Fr. 750'000.– auf das M._____ Konto überwiesen habe und C._____ darauf im Auftrag des Beschuldigten am 11. Januar 2002 und am 4. Februar 2002 zwei Barabhebungen von je Fr. 200'000.– getätigt und das Geld diesem anschliessend übergeben habe, dem Mitbeschuldigten D._____ an einem Abend im Januar/Februar 2002 bei der … in Küsnacht ZH in einem Couvert Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– übergeben und diesem gesagt, es handle sich um die Vermittlungskommission im Zusammenhang mit der Aktienemission der I._____ AG (Urk. 2 Ziff. 11-14). 1.3. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich um eine nicht gebührende unentgeltliche Gegenleistung für den vorgenannten Investitionsentscheid der F2._____, welcher der Mitbeschuldigte D._____ als Chef der E._____ und damit als Beamter gefällt und auf dessen Umsetzung er durch entsprechenden Antrag zuhanden des formellen Entscheidträgers, der Finanzdirektion des Kantons Zürich, hingewirkt habe, gehandelt habe. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Ermessensausübung des Mitbeschuldigten D._____ hinsichtlich des Investitionsentscheids durch den in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlung nicht mehr unbefangen habe erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der F2._____ verletzt worden sei (Urk. 2 Ziff. 15). 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unbestritten geblieben ist die berufliche Laufbahn des Mitbeschuldigten D._____ gemäss Anklageziffer 1, seine formellen Zuständigkeiten innerhalb der F2._____ und der E._____ gemäss den Anklageziffern 2 und 3 sowie seinen Aufgabenbereich, die Machtstellung und faktische Entscheidkompetenz gemäss Anklageziffer

- 9 - A._____

4 (Urk. 1/064002 S. 3 und 11; Urk. 47 S. 5). Weiter anerkannte der Beschuldigte den in den Anklageziffern 6 f. geschilderten Sachverhalt, mithin die Gründung der I._____ AG gemeinsam mit J._____ am 6. April 2001 und seine damit verbundene Aufgabe, Manager und Investoren anzuwerben (Urk. 1/064001 S. 3; Urk. 1/064002 S. 11 f.). Ebenfalls bestritt er nicht, von H._____ im Sinne von Anklageziffer 8 an den Mitbeschuldigten D._____ vermittelt worden zu sein und mit diesem im Mai 2001 Kontakt aufgenommen zu haben (Urk. 1/064001 S. 3 und 11; Urk. 1/064002 S. 3, Urk. 47 S. 11). Dass es im Sinne von Anklageziffer 9 im Ermessen des Mitbeschuldigten D._____ lag, dem Finanzdirektor, …rat Dr. K._____, einen Antrag für eine Investition der F2._____ in die I._____ AG zu stellen, sowie dass der Mitbeschuldigte D._____ gemäss Anklageziffer 10 am 26. Juni 2001 Finanzdirektor K._____ den Antrag für den Kauf von 400'000 Aktien der I._____ AG zum Preis von insgesamt Fr. 40'400'000.– stellte und dieser am 28. Juni 2001 im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens hierfür das Visum erteilte, der Mitbeschuldigte D._____ gleichentags den Zeichnungsschein unterzeichnete und die F2._____ schliesslich am 12. Juli 2001 und am 1. April 2002 die Aktien durch zwei Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'400'000.– und Fr. 20'000'000.– liberierte, wurde vom Beschuldigten gleichermassen nicht bestritten (Urk. 1/064001 S. 21). Schliesslich anerkannte er, die in den Anklageziffern 13 und 14 geschilderte Sachdarstellung, wonach die O._____, über welche die Aktienemission der I._____ AG teilweise abgewickelt wurde und die ihm nahestand, mit Valuta per 9. Januar 2002 eine Zahlung auf das M._____-Konto bei der N._____ AG Zug in der Höhe von Fr. 750'000.– überwiesen hatte, worauf C._____ in seinem Auftrag am 11. Januar 2002 und am 4. Februar 2002 zwei Barabhebungen von je Fr. 200'000.– tätigte und ihm das Geld anschliessend aushändigte und er im Januar/Februar 2002 dem Mitbeschuldigten D._____ bei der … Küsnacht ZH in einem Couvert Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.– übergab (Urk. 1/064001 S. 2, 5, 8 f., 14; Urk. 1/064002 S. 8 f., 13 f.; Urk. 47 S. 5 und 8). 2.2. Dabei blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

- 10 - A._____

2.3. Der Beschuldigte hat damit sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den äusseren, objektiven Sachverhalt mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen (vgl. Erw. II. 3.1.) anerkannt. 2.4. Wie die Vorinstanz bereits umfassend und zutreffend erwogen hat, deckt sich der unbestritten gebliebene Sachverhalt mit dem Untersuchungsergebnis. Es kann diesbezüglich auf die konzisen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 10-16, 21; Art. 82 Abs. 4 StPO), ohne dass es noch weiterer Ergänzungen bedarf. 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Während der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten geblieben sind hingegen einzelne objektive Sachverhaltsabschnitte, mithin die Anklageziffern 8, 11 und 14, sowie der subjektive Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 4, 5, 9 und 15. 3.1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, dass er und der Mitbeschuldigte D._____ sich, bevor der Investitionsentscheid der F2._____ gefällt worden sei, darüber geeinigt hätten, dass im Falle einer Beteiligung der F2._____ an der I._____ AG etwas für diesen persönlich abfallen solle, mithin, dass bereits vor der Beteiligung der F2._____ an der I._____ AG eine Bestechungsvereinbarung zwischen ihnen vorgelegen habe (Anklageziffern 8 und 11; Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und 27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 5 und 8). 3.1.2. Ebenso bestritt der Beschuldigte die Sachdarstellungen gemäss Anklageziffer 11, wonach er die Bestechungszahlung an den Mitbeschuldigten D._____ über eine besonders diskrete Bankverbindung habe abwickeln wollen, und zu diesem Zweck den ihm langjährig bekannten Zuger Rechtsanwalt C._____ beauftragt habe, für seine Schwester L._____ eine Offshore-Gesellschaft zu beschaffen und für diese ein Bankkonto zu eröffnen, für welches er sie als wirtschaftlich Berechtigte melden und selber als einziger Zeichnungsberechtigter auftreten solle, was C._____ auch getan habe, indem er die M._____ Ltd. beschafft

- 11 - A._____

und bei der N._____ AG Zug am 15. November 2001 ein entsprechendes Bankkonto eröffnet habe (Urk. 1/064002 S. 13). 3.1.3. Bestritten geblieben ist auch, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ bei der Übergabe des Bargeldes auf der ... in Küsnacht gesagt haben soll, es handle sich dabei um eine Vermittlungskommission im Zusammenhang mit der Platzierung der Aktien der I._____ AG (Anklageziffer 14; Urk. 1/064001 S. 25; Urk. 1/064002 S. 14). 3.1.4. Schliesslich bestritt der Beschuldigte den gesamten subjektiven Sachverhalt, wonach er von der Beamtenstellung, der Entscheidkompetenz und der Machtstellung D._____s gewusst habe, sowie dass er Kenntnis davon gehabt habe, dass es im Ermessen des Mitbeschuldigten D._____ gelegen habe, einen Antrag auf Investition in die I._____ AG an die Finanzdirektion zu stellen, und dass es sich beim an den Mitbeschuldigten D._____ übergebenen Barbetrag um eine nicht gebührende Gegenleistung für den Investitionsentscheid der F2._____ gehandelt habe und dieser dadurch beeinflusst gewesen und durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der F2._____ verletzt worden sei (Anklageziffern 4 in fine, 5, 9 und 15; Urk. 1/064001 S. 21; Urk. 1/064002 S. 11-13; Urk. 47 S. 5 und 11). 3.2. Bei diesen Bestreitungen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 15, 18, 21 und 23; Urk. 81 S. 1-6). 4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersuchungsakten, insbesondere der Aussagen der Befragten, nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 4.2. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundes-

- 12 - A._____

gerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass sie mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht

- 13 - A._____

werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.3. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 4.3.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht

- 14 - A._____

zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4.3.2. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.3.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss ge-

- 15 - A._____

zogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4.4. Der Beschuldigte wurde bezüglich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagesachverhalte in insgesamt drei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (Urk. 1/064001, Urk. 1/064002, davon eine zusammen mit D._____, Urk. 1/070011) sowie vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Urk. 47; Prot. II S. 9 ff.) befragt. 4.5. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ bestritten, je vereinbart zu haben, dass für diesen bei einer Investition der F2._____ in die I._____ AG persönlich etwas abfallen würde (Bestechungsvereinbarung gemäss den Anklageziffern 8 und 11; Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und 27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 8; Urk. 1/062003 S. 1; Urk. 1/062030 S. 30; Urk. 1/062044 S. 6; Urk. 1/062049 S. 22; Prot. II S. 18; Prot. II S. 38 im Verfahren SB130239). 4.5.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, ob eine Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweismittel erstellt werden kann. Sie kam dabei zum Schluss, es gebe verschiedene Beweismittel, welche auf eine Vereinbarung über eine Bestechungszahlung hinweisen würden, gesamthaft betrachtet ergebe sich aber kein klares Bild, weshalb unüberwindbare Zweifel daran verblieben (Urk. 71 S. 34). Hinsichtlich der Würdigung der einzelnen Beweismittel kann auf die konzisen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 22-35; Art. 84 Abs. 2 StPO).

- 16 - A._____

4.5.2. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist mit folgenden teils bestätigenden, teils ergänzenden Erwägungen zuzustimmen: 4.5.2.1. Ausgangspunkt sind die weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____, wonach beide unabhängig voneinander aussagten, dass nach der Fällung des Investitionsentscheids durch die F2._____ eine Zahlung erfolgt, diese aber nicht vorgängig vereinbart gewesen sei (Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und 27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 8; Urk. 1/062003 S. 1; Urk. 1/062030 S. 30; Urk. 1/062044 S. 6; Urk. 1/062049 S. 22; Prot. II S. 16 und 18; Prot. II S. 38 im Verfahren SB130239). Ihre Aussagen decken sich nicht nur in groben Zügen, sondern stimmen auch bezüglich Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Geldübergabe auf der ... in Küsnacht, überein. So schilderte der Beschuldigte wiederholt nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er nach der Zahlung durch die O._____ und der Bargeldabhebungen für seine Schwester spontan zum Entscheid gelangt sei, sich beim Mitbeschuldigten D._____ im Sinne eines Dankeschöns für die Investition der F2._____ erkenntlich zeigen zu wollen. Er erläuterte dadurch plausibel, dass die Zahlung der O._____ der Auslöser für seinen Entschluss, dem Mitbeschuldigten D._____ eine Zahlung zu leisten, gewesen sei (Urk. 1/064002 S. 3; Urk. 1/070011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II. S. 16 f. und S. 19). Weiter legte der Beschuldigte dar, wie er auf den übergebenen Betrag von Fr. 200'000.– gekommen war bzw. dass er dem Mitbeschuldigten D._____ zunächst nur Fr. 100'000.– habe übergeben wollen, sich dann aber auf dem Weg zur ... Küsnacht geizig vorgekommen und nochmals umgekehrt sei, um weitere Fr. 100'000.– mitzunehmen (Urk. 1/064001 S. 5; Urk. 1/070011 S. 9; Urk. 47 S. 8 f.; Prot. II S. 17 und 24). Damit einhergehend schilderte der Mitbeschuldigte D._____, der Beschuldigte habe ihn angerufen und ihn treffen wollen. Man habe schliesslich ein Treffen auf der ... in Küsnacht vereinbart, da der Sohn des Beschuldigten dort sein …training absolviert habe und der Treffpunkt zudem auf seinem Heimweg gelegen habe (Urk. 1/062003 S. 2; Prot. II S. 38 im Verfahren SB130239). Grundsätzlich spricht dieses übereinstimmende Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellungen, auch wenn beide ein erhebliches Interesse gehabt haben dürf-

- 17 - A._____

ten, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Hervorzuheben ist, dass der Detailierungsgrad der Aussagen bei beiden Beteiligten hoch ist und beide übereinstimmend Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe benennen, deren Erwähnen unwahrscheinlich ist, wenn sich die Begegnung nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Vielmehr deutet die wiederholte, übereinstimmende und detailgetreue Schilderung dieses Vorganges auf den Wahrheitsgehalt der Aussage hin. Schliesslich weisen sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene des Mitbeschuldigten D._____ eine emotionale Färbung auf. Der Beschuldigte führte aus, er habe vor dem Treffen den Eindruck gehabt, der Mitbeschuldigte D._____ gehe ihm aus dem Weg und die Situation bei der Übergabe sei für beide peinlich gewesen (Urk. 1/064001 S. 8; Urk. 1/070011 S. 4 und 9; Urk. 47 S. 9; Prot. II S. 17). Damit übereinstimmend schilderte der Mitbeschuldigte D._____, er habe gegenüber dem Beschuldigten ein ungutes Gefühl gehabt und das Treffen mit diesem sei ihm unangenehm gewesen, und er habe nach der Annahme gewusst, dass dies seinen Untergang bedeuten könnte (Urk. 1/062003 S. 2; Urk. 1/062004 S. 7; Urk. 1/062005 S. 8; Urk. 1/062029 S. 7). Diese korrelierenden Ausführungen hinsichtlich der gegenseitigen Gefühlslage im Hinblick auf das Treffen und während der Geldübergabe lassen ebenfalls darauf schliessen, dass ihre Darstellungen der Wahrheit entsprechen und die Bezahlung aufgrund eines spontanen Entschlusses des Beschuldigten erfolgte. Schliesslich wäre eine Geldübergabe kaum mit unangenehmen gegenseitigen Gefühlen verbunden gewesen, wenn sie schon im Voraus vereinbart gewesen wäre. Gleichzeitig ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ sich diese emotionalen Aspekte hinsichtlich der Geldübergabe übereinstimmend ausgedacht und unabhängig voneinander in dieser identischen Prägung hätten aussagen können, wenn sie nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Insofern spricht das Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ dafür, dass vorgängig keine Bestechungsvereinbarung vorgelegen hat. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ nicht rechtsgenügend nachweisen.

- 18 - A._____

4.5.2.2. Ob der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ bei der Geldübergabe gesagt hat, es handle sich dabei um eine Vermittlungskommission, was für eine vorgängige Absprache sprechen würde, lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses nicht eindeutig ermitteln (vgl. nachstehend Erw. II. 4.7.), weshalb sich aus einem allfälligen Wortwechsel bei der Geldübergabe nichts ableiten lässt, das für eine vorgängige Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ sprechen würde. 4.5.2.3. Aus dem Umstand, dass die Geldübergabe zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ auf der ... in Küsnacht stattfand, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass zwischen ihnen vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart worden war. Ein Treffen auf der ... Küsnacht mutet zunächst wohl konspirativ an; sowohl der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ vermochten aber plausibel zu erklären, weshalb die ... Küsnacht als Treffpunkt vereinbart worden war (Prot. II S. 17; Prot. II S. 39 im Verfahren SB130239). 4.5.2.4. Schliesslich liefern auch die Errichtung des M._____-Kontos im Sinne von Anklageziffer 11 und 12 (vgl. nachstehend Erw. II. 4.6.) und die Zahlung durch die O._____ auf das erwähnte Konto sowie die Eröffnung des P._____kontos durch den Mitbeschuldigten D._____ keine ausreichenden Hinweise dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart worden war. Das erkannte auch die Vorinstanz richtig (Urk. 71 S. 32 f.). Die Hintergründe des M._____- Kontos blieben auch im Rahmen der Berufungsverhandlung unklar (vgl. nachstehend Erw. II. 4.6.), weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann. 4.5.2.5. Das Mittagessen im Q._____, an dem gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Beschuldigte, J._____, als Mitbegründer und Zugpferd der I._____ AG, der Mitbeschuldigte D._____ und sein Vorgesetzter, …rat und Finanzdirektor K._____, teilgenommen haben (Urk. 1/062003 S. 4; Urk. 1/070011 S. 4 und 7; Urk. 1/077003 S. 20 f.; Urk. 1/077011 S. 5; Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 47 S. 6 f.; Prot. II S. 16, 20 und 24; Prot. II S. 42 im Verfahren SB130239), lässt sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 26-

- 19 - A._____

29) weder als Beweis für noch als solchen gegen eine vorgängige Bestechungsvereinbarung werten. Zwar ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16, 20 und 24; Prot. II S. 42 und 44 im Verfahren SB130239) erstellt, dass das Treffen im Mai 2001, mithin vor dem Investitionsentscheid, stattgefunden hatte. Allein aus der Anwesenheit K._____s und der Möglichkeit, dass sich dieser anlässlich des Treffens gegen eine Investition der F2._____ hätte aussprechen können, kann nicht geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ nicht vorgängig über eine Bestechungszahlung geeinigt haben könnten. Eine Investition der F2._____ in die I._____ AG wäre ohnehin von der finalen Zustimmung des Finanzdirektors abhängig gewesen, der Mitbeschuldigte D._____ konnte nur einen entsprechenden Antrag an diesen richten, hingegen nicht selber einen Investitionsentscheid fällen. Auch wenn der faktische Einfluss des Mitbeschuldigten D._____ innerhalb der E._____ sehr gross war, hätte der Finanzdirektor seine Zustimmung auch nach dem besagten Mittagessen noch verweigern und damit das Vorhaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ zu Fall bringen können. Die Anwesenheit K._____s bei besagtem Mittagessen kann daher nicht als Indiz für das Nichtvorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung gewertet werden. Umgekehrt liefert das Mittagessen im Q._____ sowie die Beteiligung K._____s daran auch keinen schlüssigen Beweis für das Vorliegen einer solchen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____. 4.5.2.6. Auch die übrigen Beweismittel lassen keine überzeugende Schlussfolgerung zu. So deuten zwar sowohl der Inhalt der anonymen Anzeige (Urk. 1/051001) als auch die Aussagen von R._____ (Urk. 1/077004 S. 10) auf eine vorgängige Bestechungsvereinbarung hin, hingegen kann weder auf die anonyme Anzeige abgestellt noch vorbehaltlos den Aussagen R._____s gefolgt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 71 S. 30 f.). Insbesondere die Aussagen von R._____ sind nur mit grösster Zurückhaltung zu würdigen, da dieser aufgrund der Anzeige des Beschuldigten im Zusammenhang mit der O._____- Affaire ein erhebliches Interesse daran gehabt haben dürfte, jenen in einem ungünstigen Licht darzustellen. Erst recht, nachdem der Mitbeschuldigte D._____

- 20 - A._____

anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, R._____ selbst habe versucht, ihn mit Optionen günstig zu stimmen (Prot. II S. 40 im Verfahren SB130239), erscheinen seine Aussagen nicht ohne Weiteres glaubhaft und können demnach nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel herangezogen werden. Endlich erweisen sich seine Schilderungen auch als wenig präzise und schwammig: Er könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, sinngemäss habe ihm der Beschuldigte aber gesagt, er habe nachgeholfen. Erst als er selber der Bestechung bezichtigt worden sei, sei ihm klar geworden, was der Beschuldigte damit gemeint haben könnte, aber genau könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 1/077004 S. 10). Den Aussagen des Zeugen R._____ lässt sich somit nicht glaubhaft entnehmen, das für eine vorgängige Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ sprechen würde. Der Umstand allein, dass R._____ vom Beschuldigten erfahren haben soll, dass dieser dem Mitbeschuldigten D._____ Geld gegeben hatte, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass dies zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Beschuldigten auch vorgängig vereinbart gewesen war. 4.5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass durchaus Verdachtsmomente für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ im Sinne von Anklageziffern 8 und 11 gegeben sind, eine solche aber nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat dies keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschuldigten (vgl. Erw. III. 5.4.4.3.), ist aber bei der Bewertung seines Verschuldens zu berücksichtigen. 4.6. Der Vorwurf gemäss den Anklageziffern 11 und 12, wonach der Beschuldigte von Rechtsanwalt C._____ die Offshore-Gesellschaft M._____ Ltd. habe beschaffen und bei der N._____ AG in Zug ein Konto habe eröffnen lassen, um seine Bestechungszahlung über eine besonders diskrete Bankverbindung abwickeln zu können, kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erstellt werden. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach seine Schwester das Konto von Rechtsanwalt C._____ habe eröffnen lassen, um Provisionszahlungen der O._____ für Geschäfte, welche

- 21 - A._____

sie dieser vermitteln wollte, entgegennehmen zu können (Prot. II S. 16), stark in Zweifel zu ziehen sind, ist letztlich nur erstellt, dass auf den Namen der Schwester des Beschuldigten eine Offshore-Gesellschaft namens M._____ Ltd. gegründet und bei der N._____ AG in Zug ein Konto für dieselbe eröffnet worden war, an welchem die Schwester die wirtschaftliche Berechtigung hatte und für welches einzig Rechtsanwalt C._____ zeichnungsberechtigt war (Urk. 1/051062-1/051065; Urk. 1/051120). Weiter ist der Geldfluss von der O._____ AG auf das M._____ Konto und die zweimalige Abhebung von je Fr. 200'000.– durch Rechtsanwalt C._____ erstellt bzw. anerkannt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.1.; Urk. 1/051072 f.). Dass das M._____-Konto hingegen eröffnet worden sein soll, um eine Bestechungszahlung über eine besonders diskrete Bankverbindung abwickeln zu können, erhellt aus den vorliegenden Beweismitteln und den Aussagen der Parteien nicht. 4.7. Die vom Beschuldigten bestrittene Sachdarstellung (Urk. 1/064001 S. 25; Urk. 1/064002 S. 14), wonach er dem Mitbeschuldigten D._____ bei der Geldübergabe gesagt habe, es handle sich um eine Vermittlungskommission für die Investition der F2._____, kann wie erwähnt nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte bestritt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dem Mitbeschuldigten D._____ gegenüber diesen Ausdruck verwendet zu haben (Prot. II S. 19), der Mitbeschuldigte D._____ gab an, sich daran nicht mehr erinnern zu können (Prot. II S. 39 im Verfahren SB130239). 4.8. Schliesslich bestritt der Beschuldigte im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung den gesamten subjektiven Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 4 in fine, 5, 9 und 15. Er machte zusammengefasst geltend, er habe damals weder gewusst, dass es sich bei der F2._____ um die …einrichtung der … des … gehandelt habe, noch dass der Mitbeschuldigte D._____ ein Beamter und K._____ …rat gewesen sei. Er habe diesen zwar anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens kennengelernt, dabei sei jener ihm aber nur als Chef des Mitbeschuldigten D._____ vorgestellt worden. Im Übrigen sei ihm die Schweiz damals nicht so bekannt gewesen, und er habe noch gar nicht gewusst, was ein …rat sei. Er sei davon ausgegangen, bei

- 22 - A._____

der F2._____ handle es sich lediglich um … Buchstaben oder um eine Versicherung (Urk. 1/064001 S. 21; Urk. 1/064002 S. 11; Urk. 47 S. 5-7 und 11; Prot. II S. 17, 21 und 23). 4.8.1. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Sachverhalt als erstellt (Urk. 71 S. 17-19) bzw. erwog, die Frage, ob der Beschuldigte um die mögliche Beeinflussung des Mitbeschuldigten D._____ durch den in Aussicht gestellten Vorteil gewusst habe, erübrige sich, da die vorgängige Vereinbarung einer Bestechungszahlung nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 71 S. 35). 4.8.2. Die Erstellung des subjektiven Sachverhalts und damit innerer Vorgänge hat aufgrund von äusseren Umständen, Aussagen der Befragten und Indizien zu erfolgen. 4.8.2.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Platzierung der Aktien der I._____ AG und der Suche nach geeigneten Investoren auf den Mitbeschuldigten D._____ und die F2._____ zuging, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er wusste, um was für eine Institution es sich bei der F2._____ handelte und wer D._____ war bzw. welche Position er innerhalb der F2._____ ausübte. Aus seinen Aussagen anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2010, wonach er nach der Gründung der I._____ AG Manager angeheuert und Pensionskassenmanager angefragt habe, wobei das Interesse zu investieren riesig gewesen sei und er einige Namen solcher Pensionskassenmanager von der O._____ erhalten habe, deren zweitgrösster Aktionär er gewesen sei (Urk. 1/064001 S. 3), ergibt sich, dass er bei der Suche nach geeigneten Investoren gezielt auf Pensionskassen zugegangen war. Dabei ist es nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte zwar wusste, dass es sich bei der F2._____ um eine Pensionskasse handelte und er diese daher als potentielle Investorin betrachtete, gleichzeitig aber keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass es die F3._____ war. Ein derart selektives Wissen ist für einen Geschäftsmann wie dem Beschuldigten, dem es zudem darum ging, Investoren für ein Engagement in zweistelliger Millionenhöhe anzuheuern, lebensfremd. Hinzu kommt, dass sich bereits aus der Bezeichnung "F2._____ " ergibt, dass es sich um die

- 23 - A._____

Pensionskasse des … handelte. Dies kann dem Beschuldigten nicht entgangen sein. 4.8.2.2. Vorstehende Schlussfolgerung wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ bzw. der F2._____ über H._____, der zum damaligen Zeitpunkt Portfoliomanager bei der G'._____, der G._____, und zuvor Vorgesetzter des Mitbeschuldigten D._____ bei der F2._____ gewesen war (Urk. 1/069502 S. 4), zustande gekommen ist (vgl. vorstehend Erw. II. 2.1.). Es ist wenig wahrscheinlich, dass H._____ dem Beschuldigten im Rahmen der Vermittlung verschwiegen hat, um was für eine potenzielle Investorin es sich bei der F2._____ handelte. 4.8.2.3. Damit einher geht, dass der Beschuldigte von der Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____ wusste. Ein Indiz hierfür ergibt sich aus dem Umstand, wie es anlässlich des Mittagessens im Q._____ letztlich zum Investitionsentscheid kam. Es ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Mittagessens nicht gewusst haben soll, dass es sich bei K._____ nicht bloss um den Vorgesetzten des Mitbeschuldigten D._____, sondern zudem um einen …rat handelte, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 47 S. 10 f.; Prot. II S. 16 und 21). In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach er K._____ beim besagten Mittagessen als …rat vorgestellt habe (Prot. II S. 42 im Verfahrens SB130239). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte D._____ K._____ anlässlich dieses Mittagessens nicht hätte als …rat vorstellen sollen, handelte es sich ja gerade um ein geschäftliches Mittagessen, bei dem es letztlich um eine namhafte Investition in die I._____ AG durch die F2._____ ging und K._____ aufgrund seines Amtes als Finanzdirektor bei diesem Treffen dabei war. Aufgrund dieser Begebenheit wusste der Beschuldigte ohne Weiteres um die Stellung des Mitbeschuldigten D._____ als Beamter. 4.8.2.4. Hinzu kommt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten auf ein Interesse seinerseits an den politischen Verhältnissen in der Schweiz geschlossen werden kann. So räumte er selber ein, ein bis zwei Jahre nach dem

- 24 - A._____

vorliegend interessierenden Zeitpunkt eine Spende an die S._____ gemacht und bei einem Treffen, bei welchem K._____ und T._____ anwesend gewesen seien, davon erzählt zu haben. Zusätzlich gab er auch an, im gleichen Zeitraum U._____ kennengelernt zu haben (Urk. 47 S. 7 und 11; Prot. II S. 22). Diesen Aussagen des Beschuldigten lässt sich eine Affinität für die schweizerische bzw. zürcherische Politik und deren Exponenten entnehmen. Es drängt sich auf, beim Beschuldigten auch für die Zeit, als die Geldübergabe an den Mitbeschuldigten D._____ erfolgte, ein politisches Interesse anzunehmen. Unter diesen Umständen zu behaupten, nicht zu wissen, was ein …rat sei bzw. nicht zu wissen, dass K._____ zu diesem Zeitpunkt das Amt eines …rates bekleidete, ist nicht überzeugend und hat den Anschein einer unbeholfenen Schutzbehauptung. 4.8.2.5. Schliesslich lässt das Untersuchungsergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte von der Machtstellung des Mitbeschuldigten D._____ und seiner Entscheidkompetenz innerhalb der F2._____ sowie von der Tatsache, dass D._____ den Investitionsentscheid massgebend beeinflussen konnte, wusste. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Rahmen seiner Suche nach Investoren überhaupt an den Mitbeschuldigten D._____ wandte. Wäre er nicht davon ausgegangen, dass der Mitbeschuldigte D._____ einen Investitionsentscheid der F2._____ hätte beeinflussen können, so hätte er sich mit Sicherheit nicht an diesen gewandt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2010 führte der Beschuldigte dazu denn auch von sich aus an, er habe den Eindruck gehabt, dass der Mitbeschuldigte D._____ bei der F2._____ der Entscheidungsträger gewesen sei. Er habe keine Erfahrung mit solchen Entscheidungsprozessen gehabt und sei daher davon ausgegangen, dass eine Person allein diesen Entscheid fällen würde (Urk. 1/064001 S. 8). Zusätzlich spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigen D._____ als Dankeschön für den Investitionsentscheid einen Bargeldbetrag übergeben hatte, eindeutig dafür, dass er sich der Entscheidkompetenz und des Einflusses desselben offensichtlich bewusst gewesen war. Schliesslich muss der Beschuldigte alleine schon aus dem Umstand, dass er von H._____ an den Mitbeschuldigten D._____ vermittelt worden war, davon ausge-

- 25 - A._____

gangen sein, dass D._____ innerhalb der F2._____ eine gewichtige Position hatte. 4.8.2.6. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe von Fundraising und Verwaltung fremder Vermögen keine Ahnung und hinsichtlich der Entscheidungsprozesse der Investoren keine Kenntnisse gehabt (Urk. 1/064001 S. 21; Prot. II S. 17), als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Beschuldigte zur Zeit der Gründung der I._____ AG nicht als erfahrener Investor galt. Er war aber alleine schon aufgrund seiner Vergangenheit im Ölhandel kein unerfahrener Geschäftsmann und es erscheint daher angesichts des gewichtigen Investitionsvolumens völlig unglaubhaft, dass er von alledem nichts verstanden haben will. 4.8.2.7. Schliesslich wusste der Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände ohne Weiteres, dass es sich bei den in bar übergebenen Fr. 200'000.– um eine unentgeltliche Zuwendung an den Mitbeschuldigten D._____ handelte, die auch in seinen Kreisen über ein gewöhnliches Gelegenheitsgeschenk hinausging. 4.8.2.8. Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte beabsichtigte, dem Mitbeschuldigten D._____ den Geldbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.– als Gegenleistung für den Investitionsentscheid der F2._____ zu übergeben. Er selber machte diesbezüglich geltend, er habe einfach Danke sagen und sich erkenntlich zeigen wollen. Er habe D._____ den Geldbetrag aus Dankbarkeit gegeben (Urk. 1/064001 S. 5 und S. 25; Urk. 1/070011 S. 8; Urk. 47 S. 8). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich mit aller Klarheit, dass er selber von einem Zusammenhang zwischen dem Investitionsentscheid der F2._____ und der Übergabe des Geldbetrages an den Mitbeschuldigten D._____ ausging und er im Wissen darum willentlich handelte. 4.8.3. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der F2._____ um die F4._____ handelte und dass die Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ auf die Erfüllung … Aufgaben gerichtet und er damit ein Beamter war. Der Beschuldigte wusste zudem, dass dem Mitbeschuldigten D._____ innerhalb der F2._____ eine grosse Ent-

- 26 - A._____

scheidkompetenz zukam und dieser faktisch massgebend auf entsprechende Entscheidungen hinwirken konnte. Schliesslich wusste der Beschuldigte zweifelsfrei, dass er dem Mitbeschuldigten D._____ durch die Übergabe der Fr. 200'000.– eine nicht gebührende Belohnung für den Investitionsentscheid der F2._____ verschaffte. Der massgebende subjektive Sachverhalt ist damit entgegen den Einwendungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 2-6) rechtsgenügend erstellt. 5. Fazit Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der anklagerelevante objektive Sachverhalt mit Ausnahme des Vorliegens einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ erstellt (vgl. Erw. II. 4.5. - 4.7.). Ebenso erweist sich der subjektive Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II. 4.8.-4.8.3.).

III. Rechtliche Würdigung 1. Das geltende Korruptionsstrafrecht trat am 1. Mai 2000 und damit zeitlich noch vor dem hier zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalt in Kraft (AS 2000 1121-1126). Die rechtliche Würdigung ist damit nach dem geltenden Korruptionsstrafrecht (Art. 322ter - 322octies StGB) vorzunehmen. 2. Die Vorinstanz ist der Anklagebehörde gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB gewürdigt. Im angefochtenen Urteil wurden der Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sowie dessen einzelne Tatbestandselemente korrekt aufgeführt und mit zutreffender Subsumption zurecht als erfüllt erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 35-45; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Vorverfahrens und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sich der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht zu haben. In seinen Augen sei es nicht um

- 27 - A._____

Korruption gegangen, da Korruption eine Vereinbarung zwischen zwei Personen sowie eine Leistung und eine Gegenleistung beinhalte, was zwischen ihm und D._____ nicht der Fall gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass sein Vorgehen hätte strafbar sein können (Urk. 1/064001 S. 9 und S. 26; Urk. 47 S. 5 und S. 9). Bei diesen Bestreitungen blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15). 4. Die Verteidigung sieht den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB nicht erfüllt. Das Anbieten eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung könne den Bestechungstatbestand nicht erfüllen. Art. 322ter StGB unterscheide zwischen einem Vorteil für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung. Wenn es um eine gebundene Amtshandlung gehe und der Beamte pflichtgemäss gehandelt habe, könne keine Bestechung vorliegen, weil die Erfüllung dieses Tatbestands eine Pflichtverletzung verlange. In diesem Falle komme der Auffangtatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB zur Anwendung. Es sei nicht einzusehen, warum bei Korruptionshandlungen mit Bezug auf gebundene pflichtgemässe Amtstätigkeit der weniger schwere Auffangtatbestand der Vorteilsgewährung greifen und die ebenfalls nicht pflichtwidrige und unbeeinflusste Ermessensausübung immer unter den schwereren Straftatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB fallen soll. Die Vorteilszuwendung durch den Beschuldigten sei sieben Monate nach der pflichtgemässen Ermessensausübung durch den Mitbeschuldigten D._____ erfolgt, womit aufgrund der Nachträglichkeit der Vorteilszuwendung diese erwiesenermassen keine Pflichtwidrigkeit habe bewirken können. Eine Rechtsgutverletzung habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, zumal das nachträgliche Geschenk die bereits erfolgte Amtshandlung unmöglich habe beeinflussen können. Das Korruptionsstrafrecht diene dem Schutz der Objektivität und der Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit vor erkaufter Beeinflussung und nicht dem Vertrauen der Allgemeinheit in einen solchen Zustand. Die Objektivität und Sachlichkeit der amtlichen Tätigkeit sei im vorliegenden Fall zu keiner Zeit in Gefahr gewesen (Urk. 53 S. 24-26). Schliesslich habe sich am Erfordernis einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten durch die Revision der Bestechungstatbestände nichts geändert. Der angebotene Vorteil müsse im Rahmen

- 28 - A._____

einer Unrechtsvereinbarung stehen, das heisst, im Austausch gegen eine Ermessensentscheidung erfolgen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Urk. 53 S. 27; Urk. 81 S. 6 ff.). 5. Einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB macht sich schuldig, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. Urk. 71 S. 39 ff.; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5505 Ziff. 114.1). Zudem handelt es sich bei den Bestechungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte, welche nicht den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolgs, mithin die Schaffung einer konkreten Gefahr für das geschützte Rechtsgut, voraussetzen, sondern bereits erfüllt sind, wenn der Täter die gefährdende Verhaltensweise an den Tag legt (FLACHSMANN, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 1 zu Art. 322ter StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 106 f.). 5.2. Täter im Sinne von Art. 322ter StGB kann jedermann sein, womit der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. 5.3. Eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 322ter StGB), wobei das Strafgesetzbuch in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs enthält, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst.

- 29 - A._____

5.3.1. Die Verteidigung hat die Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 81 S. 7 f.). 5.3.2. Der Mitbeschuldigte D._____ stand zur F2._____ in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des Regierungsrates vom 26. April 199t per 1. Mai 199t zum Chef der E._____ ernannt wurde (Urk. 1/3131127). Insofern ist der Mitbeschuldigte D._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3.). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der F2._____ öffentliche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313). 5.3.3. Vorstehende Würdigung des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. III. 5.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein, dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Interessen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionellen Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können. 5.3.4. Mit Blick auf die Bestreitung der Beamtenstellung des Mitbeschuldigten D._____ durch die Verteidigung unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Gunther Arzt (Urk. 81 S. 6) bleibt festzuhalten, dass abweichende Lehrmeinungen stets zu finden sind, im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 135

- 30 - A._____

IV 198) der Beamtenbegriff aber weitgehend geklärt und demnach zwischen institutionellen und funktionalen Beamten zu unterscheiden ist. 5.3.5. Der Mitbeschuldigte D._____ ist nach dem Dargelegten zweifelsfrei als Beamter im Sinne von Art. 322ter StGB zu qualifizieren. 5.4. Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB besteht darin, dass der Täter dem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und eine Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (PIETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322ter StGB). 5.4.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist, erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfügigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Versprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot einsteigt und dieses annimmt (PIETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322ter StGB). 5.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten D._____ einen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.– (vgl. vorstehend Erw. II. 2.1.). Dabei handelte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung materieller Natur, mithin um eine objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten D._____ und damit um einen Vorteil im Sinne des Tatbestandes. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben

- 31 - A._____

auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des …personals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich beim Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.– nicht um ein übliches Höflichkeitsgeschenk handelte, bedarf im Übrigen keiner weiteren Erläuterungen. Insofern war der Mitbeschuldigte D._____ als Amtsträger nicht zur Annahme der Vermögenswerte berechtigt. 5.4.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ ein Couvert mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.– übergeben, und D._____ hat das Geld nach anfänglichem Ablehnen angenommen (vgl. vorstehend Erw. II. 2.1.), womit als Tathandlung das Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils offensichtlich vorliegt. 5.4.2. Als Gegenleistung zum ungebührenden Vorteil hat eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträges zu erfolgen. Art. 322ter StGB stellt die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger eine in seinem Ermessen liegende Handlung vornimmt. Die betreffende Handlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht mit anderen Worten nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei Vorteilszuwendung im Falle pflichtgemässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322ter StGB). Stattdessen wird die Vorteilszuwendung für eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung generell als Bestechung eingestuft (Art. 322ter StGB). Daraus ergibt sich, dass bei der Ermessensausübung die beteiligten Akteure einen Bestechungstatbestand erfüllen, auch wenn die zur Diskussion stehende Handlung oder Unter-

- 32 - A._____

lassung des Amtsträgers nicht als pflichtwidrig zu erachten und eine Beeinflussung des Funktionärs somit nicht gegeben ist. Steht somit als Äquivalent eine Ermessensausübung zur Diskussion, so kommt die Erfüllung von Art. 322quinquies respektive Art. 322sexies StGB (Vorteilsgewährung bzw. -annahme) nie in Frage (JOSITSCH, a.a.O., S. 365). 5.4.2.1. Dies wird teilweise als einseitige Benachteiligung des Ermessensbeamten kritisiert, für welche es keine überzeugende Begründung gebe (JO- SITSCH, a.a.O., S. 365 ff.). Auf diese Kritik und die abweichende Lehrmeinung von Gunther Arzt verweist denn auch die Verteidigung (Urk. 53 S. 25; Urk. 81 S. 9 f.). Am klaren Gesetzestext, der ratio legis und an den Intentionen des Gesetzgebers (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.) vermag dies indessen nichts zu ändern, wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf das mit der Revision des Korruptionsstrafrechts gewandelte Rechtschutzobjekt zutreffend erwogen hat (Urk. 71 S. 44). 5.4.2.2. Die Bargeldübergabe durch den Beschuldigten erfolgte als Reaktion auf den Investitionsentscheid der F2._____. Der Beschuldigte selber bezeichnete die Übergabe des Geldbetrages als Dankeschön. Er erklärte, dass er sich beim Mitbeschuldigten D._____ für die Investition der F2._____ in die I._____ AG habe erkenntlich zeigen wollen (Urk. 1/064001 S. 5 und S. 25; Urk. 1/0700011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 16 f.). Gegenleistung für die Vorteilszuwendung durch den Beschuldigten stellt damit offensichtlich der Investitionsentscheid der F2._____ bzw. der Investitionsantrag des Mitbeschuldigten D._____ an den Finanzdirektor dar. 5.4.2.3. Beim Antrag des Mitbeschuldigten D._____ an den Finanzdirektor für eine Investition in die I._____ AG handelte es sich um einen Ermessensentscheid. Es stand ihm gemäss zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz frei, mit einem Investitionsantrag an den Finanzdirektor zu gelangen und damit einhergehend die Investition der F2._____ in die I._____ AG durchzusetzen, da aufgrund seines Einflusses ein Antrag an die Finanzdirektion praktisch einem Investitionsentscheid gleichkam (Urk. 71 S. 14-16).

- 33 - A._____

5.4.2.4. Da vorliegend also ein Ermessensentscheid eines Amtsträgers die Gegenleistung zum gewährten Vorteil darstellt, kommt entgegen den Ausführungen der Verteidigung nur der Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB und nicht auch eine Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinuqies StGB in Frage (vgl. vorstehend Erw. III. 5.4.2.). 5.4.3. Der Tathandlung des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines ungebührenden Vorteils muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers gegenüberstehen, welche einen Zusammenhang zu seiner amtlichen Tätigkeit aufweist. Von einem funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Amtsträgers und seiner amtlichen Stellung ist auszugehen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322ter StGB). 5.4.3.1. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt und der entsprechenden Richtlinie der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der F1._____ vom 21. Januar 1998 (Urk. 1/057003) gehörte es zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten D._____, das Vermögen der F2._____ in Wertschriften und in nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktinstrumente anzulegen und in den Fällen, in welchen ihm nicht selbständige Entscheidkompetenz zukam, der übergeordneten Finanzdirektion entsprechende Anträge zu stellen (vgl. vorstehend Erw. II. 2.1.). 5.4.3.2. Der Antrag des Mitbeschuldigten D._____ an den Finanzdirektor Dr. K._____ für den Erwerb von 400'000 Aktien der I._____ AG entspringt direkt seinen Aufgaben als Chef Vermögensverwaltung und weist damit zweifelsfrei einen Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit auf. 5.4.4. Schliesslich muss der in Aussicht gestellte oder gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amtshandlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Ein Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar ist und

- 34 - A._____

das zur Diskussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkretisiert ist, dass die Leistung des Amtsträgers immerhin als Pflichtwidrigkeit oder Ermessensausübung identifiziert werden kann (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; PIETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 356). 5.4.4.1. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es habe keine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ vorgelegen, womit es auch am verlangten Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung und der Handlung des Mitbeschuldigten D._____ fehle. Für den Beschuldigten habe es sich um ein spontanes Geschenk und nicht um eine Gegenleistung für den Investitionsentscheid der F2._____ gehandelt, weshalb der Tatbestand der Bestechung nicht erfüllt sei (Urk. 53 S. 27; Urk. 81 S. 7). 5.4.4.2. Die Vorinstanz hat korrekt dargetan, inwiefern die Vorteilsgewährung durch den Beschuldigten in einem Konnex zum Investitionsantrag des Mitbeschuldigten D._____ bzw. letztlich zum Investitionsentscheid der F2._____ stand (vgl. Urk. 71 S. 38 f.). Danach hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ den Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.– gerade als Dank für den bereits gestellten Investitionsantrag an die Finanzdirektion gewährt. Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ die Vermögenszuwendung nach seinen eigenen Angaben (Urk. 1/064001 S. 5 und 25; Urk. 1/0700011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 16 f.) genau für den Entscheid D._____s, der Finanzdirektion einen Antrag zu stellen, in Aktien der I._____ AG zu investieren, gewährte, war die amtliche Handlung, für welche die Zuwendung alsdann erfolgte, ausreichend bestimmt. 5.4.4.3. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ nicht vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart hatten (vgl. vorstehend Erw. II. 4.5.3.), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Auch wenn sich die beiden Beteiligten nicht vorgängig darüber einigten, dass einer amtlichen Handlung des Mitbeschuldigten D._____ eine Vorteilsgewährung durch den Beschuldigten folgen sollte, so ist das Austauschverhältnis zwischen dem Ermessensentscheid und

- 35 - A._____

dem ungebührenden Vorteil offensichtlich gegeben und von den Beteiligten auch beabsichtigt. 5.4.5. Mit der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer einem Amtsträger nach einer Amtshandlung Vorteile verspricht oder gewährt, hat sich die Vorinstanz detailliert und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 71 S. 39-44). Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich auch einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar macht, wer im Nachgang zu einer Amtshandlung einen Vorteil gewährt, sofern ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit besteht. 5.4.5.1. Aus der Botschaft geht entgegen den Einwendungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 8 f.) eindeutig hervor, dass die Belohnung bzw. deren Annahme im Nachgang zu staatlichem Handeln nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter StGB und Art. 322quater StGB) erfasst wird. Im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) sei ausdrücklich auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten und die Belohnung bzw. die Annahme derselben im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten strafbar (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.; Amtliches Bulletin 99.026 2122 ff.). 5.4.5.2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die Frage der Künftigkeit von der Voraussetzung des Vorliegens eines Äquivalenzverhältnisses klar abzugrenzen (Urk. 53 S. 27). Gerade weil gemäss Gesetzestext auch nachträgliche Zuwendungen unter Strafe gestellt sind, ist es im Hinblick auf das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses nicht notwendig, dass bereits vor der Vornahme einer Amtshandlung Einigkeit darüber bestand, dass der Amtshandlung eine ungebührende Zuwendung folgen sollte. Auch eine nicht vereinbarte, im Nachgang zur Amtshandlung erfolgte Vorteilsgewährung, welche als Gegenleistung zu einer bestimmten oder bestimmbaren Amtshandlung erging, ist unter den Tatbestand der Bestechung zu subsumieren.

- 36 - A._____

5.4.5.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 53 S. 25 f.; Urk. 81 S. 11) den objektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt hat, auch wenn er dem Mitbeschuldigten D._____ den Geldbetrag erst sieben Monate nach dessen Antragstellung an die Finanzdirektion übergeben hat. 5.4.6. Schliesslich ist den Einwendungen der Verteidigung, es liege keine Rechtsgutsverletzung vor, da die Objektivität und Sachlichkeit der Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ durch die erst nachträglich erfolgte Übergabe des Geldbetrages nicht beeinflusst gewesen sei (Urk. 53 S. 25 f.; Urk. 81 S. 10 f.), entgegenzuhalten, dass es sich bei den Bestechungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, bei denen eine Verletzung bzw. konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht vorausgesetzt wird (FLACHSMANN, a.a.O., N 1 zu Art. 322ter StGB; vorstehend Erw. III. 5.1.). Die abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts durch eine im Nachgang an eine Amtshandlung erfolgte Belohnung ist evident: So erscheint es sehr wahrscheinlich, dass ein Beamter, der für seinen Entscheid eine Belohnung erhalten hat, bei weiteren Amtshandlungen nicht mehr frei und objektiv entscheiden wird und sich vielmehr eine erneute Zuwendung erhofft. Damit ist bereits das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies und rechtsstaatliches Handeln beeinträchtigt. 5.5. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 322ter StGB Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322ter StGB). 5.5.1. Hinsichtlich des Vorsatzes ist zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz zu unterscheiden. Von einem direkten Vorsatz ist auszugehen, wenn der Täter um das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale weiss und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllt, wohingegen vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, wenn dieser das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale in Kauf nimmt und bei seiner Handlung mit der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale rechnet (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 122 f.).

- 37 - A._____

5.5.2. Der Beschuldigte nahm entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss zumindest in Kauf, dass es sich beim Mitbeschuldigten D._____ um einen kantonalen Amtsträger handelte (Urk. 71 S. 19). Dessen Beamteneigenschaft, die amtliche Tätigkeit für den Kanton sowie dessen ausgesprochen einflussreiche Stellung waren dem Beschuldigten vielmehr bestens bekannt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.8.2.3. f.). Bezüglich der Beamteneigenschaft, der Entscheidkompetenz und der Machtstellung des Mitbeschuldigten D._____ lag beim Beschuldigten - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 7) somit direkter Vorsatz vor. Schliesslich lag beim Beschuldigten auch hinsichtlich der eigentlichen Tathandlung, mithin der Übergabe des Geldes als unentgeltliche Zuwendung und Gegenleistung für den Investitionsentscheid der F2._____, ein direkter Vorsatz vor. 5.6. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB somit erfüllt (vgl. vorstehend Erw. III. 5.2. - 5.5.2.). 6. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, womit der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat. 7. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat führte der Beschuldigte wiederholt aus, es sei bei der Geldübergabe nicht um Korruption gegangen. Er habe sich nicht gedacht, dass etwas dabei gewesen sei (Urk. 1/064001 S. 9; Urk. 1/070011 S. 8) und dem Mitbeschuldigten D._____ den Geldbetrag ohne schlechtes Gewissen übergeben, ohne zu wissen, dass dies strafbar sein könnte (Urk. 1/064001 S. 26). Er habe damals kein Schuldbewusstsein gehabt und sei mit seiner Sache im Reinen gewesen (Urk. 47 S. 9). Er komme aus … und damit aus einem anderen Kulturkreis, in welchem Spontanität und Dankbarkeit zwingend seien (Urk. 1/070011 S. 8). Implizit machte der Beschuldigte damit geltend, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen. 7.1. Bei einem Rechts- oder Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 aStGB bzw. Art. 21 StGB unterliegt der Täter einer Fehlvorstellung über die Rechtslage. Er erfüllt sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale und handelt zudem im Wissen um https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F21&SP=5|qutbzt

- 38 - A._____

das Vorliegen derselben willentlich, doch hält er sein Verhalten fälschlicherweise für schlechthin nicht verboten oder ausnahmsweise erlaubt. 7.2. Der neue Art. 21 StGB weist im Vergleich zum zur Tatzeit geltenden Art. 20 aStGB keine inhaltlichen Änderungen auf, sondern regelt nur die Rechtsfolgen eines Rechtsirrtums neu (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff. 212.44). Die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsirrtums hat demnach sowohl unter dem neuem, wie auch unter dem alten Recht nach identischen Gesichtspunkten zu erfolgen. 7.3. Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei der Tat nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Erforderlich ist die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit, wobei bloss unbestimmtes Empfinden etwas Unrechtes zu tun, genügt. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung (BGE 128 IV 201 und 138 IV 13). Sodann muss der Verbotsirrtum vermeidbar sein. Der Täter muss sich aus zureichenden Gründen geirrt haben. 7.4. Der Beschuldigte begründete sein angeblich fehlendes Unrechtsbewusstsein mit seiner Herkunft aus einem anderen Kulturkreis. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat bereits seit Jahren im internationalen Kontext als Geschäftsmann tätig war und in diesem Zusammenhang zweifelsfrei zahlreiche Geschäftsbeziehungen einging und pflegte. Es ist damit allein schon aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit höchst unwahrscheinlich, dass er sich der Problematik von Geldleistungen an Beamte in keiner Weise bewusst gewesen sein soll. Vielmehr erscheint es unter diesen Umständen geradezu lebensfremd zu behaupten, er habe bei der Übergabe des Geldes an den Mitbeschuldigten D._____ keinerlei Unrecht empfunden. Zudem war der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt Mitglied jenes Verwaltungsrates bei der I._____ AG, welcher gemäss den glaubhaften Aussagen von J._____ anlässlich der ersten Verwaltungsratssitzung den Grundsatz von Good Corporate Gouvernance und In-

- 39 - A._____

tegrity etablierte (Urk. 1/051002; Urk. 1/077011 S. 9). Diesem Umstand lässt sich ebenfalls nur entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest wissen konnte, dass sein Verhalten als rechtlich nicht unproblematisch zu beurteilen ist. Gleich ist der Umstand zu beurteilen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ die Fr. 200'000.– als Dankeschön in bar übergeben und ihm diesen Betrag nicht überwiesen hatte. Wäre er nämlich tatsächlich davon ausgegangen, ein Dankeschön sei völlig unproblematisch, hätte er auch eine später nachweisbare Banküberweisung an den Mitbeschuldigten D._____ tätigen können. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach eine Bargeldzahlung für ihn normal sei, da man in … immer in Cash bezahle (Prot. II S. 19), vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass es jeder Person obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit zu informieren. Falls der Beschuldigte dies nicht getan haben sollte, was angesichts seiner Geschäftserfahrung und des gewichtigen Investitionsvolumens äusserst unwahrscheinlich erscheint, stünde es ihm nicht zu, sich auf einen Rechtsirrtum zu berufen. Ausserdem handelt es sich beim Bestechungsverbot um einen allgemeingültigen Grundsatz und ein elementares Grundprinzip eines Rechtsstaates, womit ein Unrechtsbewusstsein in Bezug auf eine Geldübergabe an einen Beamten ohnehin kaum und erst recht nicht bei dieser Grössenordnung verneint werden kann. Es liegt somit kein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB bzw. Art. 20 aStGB vor. Das Handeln des Beschuldigten war schuldhaft. 8. Der Beschuldigte hat sich somit der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat sich bei der Strafzumessung für die Anwendung des alten Rechts ausgesprochen. Sie erwog, dass insbesondere eine Geldstrafe

- 40 - A._____

als auszufällende Strafe nicht in Betracht komme, weshalb das neue Recht nicht milder sei, was zur Anwendung des alten Rechts führe (Urk. 71 S. 46). Am 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung - auch in einem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). Vorliegend ist ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.3.), ist unter Anwendung des geltenden Rechts die vorliegend auszufällende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen, nach altem Recht wäre mangels Gleichartigkeit der Strafen von der Ausfällung einer Zusatzstrafe abzusehen (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 71 S. 47). Da die Ausfällung einer Zusatzstrafe im konkreten Fall für den Täter milder ist als die Ausfällung zweier selbständiger, nebeneinander bestehender Strafen, erweist sich das geltende Recht als das mildere. Die Strafzumessung hat demnach nach geltendem Recht zu erfolgen. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat begangen, bevor er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 16. Juli 2008 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhanhttps://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F2&SP=5|qutbzt https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F311.0%2F2&SP=5|qutbzt

- 41 - A._____

del im Sinne von Art. 43 BEHG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist (Urk. 73; Urk. 5/3/45/1). 2.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorgelegen hätten (BGE 6B_712/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.3.3). 2.2.1. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche hypothetische Gesamtstrafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festzusetzen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). 2.2.2. Für die Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).

- 42 - A._____

2.2.3. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 und 8.3 mit Hinweisen). Die Strafart der Zusatzstrafe im Rahmen einer retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB hat der Art der Gesamtstrafe zu entsprechen, die das Gericht ausgesprochen hätte, wenn alle Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_797/2009 vom 26. Januar 2010 E. 1.4 und 6B_368/2010 vom 23. August 2010, E. 6.3; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage 2007, S. 122). 2.3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe erfüllt, zumal es sich klarerweise um einen Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB handelt (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.1.) und, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Erw. IV. 3.5.-3.5.7.), theoretisch auch für die vorliegend zu beurteilende Tat eine Geldstrafe auszufällen wäre und damit zwei gleichartige Strafen vorliegen. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz qualifizierte das objektive und subjektive Verschulden als nicht mehr leicht und setzte dementsprechend eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe fest. Leicht strafmindernd berücksichtigte sie hernach "das Geständnis" des Beschuldigten sowie den Umstand, dass die Tat bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt und gewährte ihm daher eine Strafreduktion von 4 Monaten. Im Ergebnis erkannte sie demnach auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urk. 71 S. 48-50). Mangels Gleichartigkeit sprach die Vorinstanz die Strafe nicht als Zusatzstrafe aus (Urk. 71 S. 47). Die Verteidigung beantragte für den Fall, dass das Berufungsgericht zum Schluss gelange, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen. Das geschützte Rechtsgut sei nicht verletzt worden, da durch das nachträgliche Gewähren des Vorteils keine Verfälschung des Staatswillens stattgefunden habe. Es sei auch nie die Absicht des Beschuldigten gewesen, einen Beamten zu kaufen. Ausserdem wiege bei Beste-

- 43 - A._____

chungsdelikten das Verschulden des Aussenstehenden in der Regel weniger schwer, als jenes des beteiligten Beamten. Schliesslich habe der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden und der fragliche Sachverhalt liege mittlerweile über 12 Jahre zurück, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 81 S. 1 und S. 12 f.). Gemäss vorstehenden Erwägungen ist für die Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Vorliegend stellt die Bestechung gemäss Art. 322ter StGB das schwerere Delikt dar, da die abstrakte Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet, wohingegen das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel lediglich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden kann (Art. 43 BEHG). Es ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die Bestechung nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln festzusetzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens führen können. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f; BGE 136 IV 55; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB). Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen festzusetzen (Art. 47 StGB).

- 44 - A._____

3.4.1. Für die Verschuldensbewertung ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN in: Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung. 3.4.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 117 zu Art. 47 StGB). 3.4.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 3.4.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts

- 45 - A._____

zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Art. 322ter StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor, womit sich der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren erstreckt. Den Strafrahmen öffnende Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. 3.5.1. Bei der Tatkomponente fällt im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere ins Gewicht, dass es sich um eine einzelne Geldübergabe in der Höhe von Fr. 200'000.– an den Mitbeschuldigten D._____ handelte, welche nicht vorgängig geplant oder vereinbart war. Weiter zu berücksichtigen ist die Art und Weise, wie die Geldübergabe zustande kam und schliesslich erfolgte sowie die Gefährdung des durch den Tatbestand geschützten Rechtsgutes. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches keine Verletzung oder eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts verlangt. Es reicht stattdessen bereits aus, wenn der Täter die unter Strafe gestellte Handlung vornimmt (vgl. vorstehend Erw. III. 5.1.). Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ einen unrechtmässigen Vorteil als Gegenleistung zum Investitionsentscheid zukommen liess, hat er die durch den Tatbestand der Bestechung pönalisierte Verhaltensweise an den Tag gelegt und damit eine abstrakte Gefahr für das geschützte Rechtsgut, die Sachlichkeit und Objektivität bei der staatlichen Entscheidungsfindung, geschaffen. Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes geht allerdings nicht über ein verschuldenserhöhendes oder -minderndes Ausmass hinaus. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Investitionsentscheid der F2._____ grundsätzlich unbeeinflusst von einer allfälligen Bargeldleistung o-

- 46 - A._____

der einem entsprechenden Versprechen gefällt wurde. Wie ausgeführt, haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ vorgängig keine Bestechungszahlung vereinbart, stattdessen leistete der Beschuldigte die Geldzahlung an den Mitbeschuldigten D._____ spontan und bedankte sich aus seiner Sicht lediglich für eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung desselben. Diese Tatsache fällt zugunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd ins Gewicht. Die Höhe des Deliktbetrages ist mit der Vorinstanz in beträchtlichem Ausmass zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 71 S. 49). Es handelt sich um einen insbesondere im Vergleich zum Einkommen des Mitbeschuldigten D._____ äusserst ansehnlichen Betrag. Der Deliktbetrag ist nicht gerade ger

SB130234 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2014 SB130234 — Swissrulings