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Zürich Obergericht Strafkammern 07.05.2014 SB130229

7 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,622 mots·~33 min·2

Résumé

falsche Anschuldigung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130229-O/U/hb-cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 7. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Boll Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend falsche Anschuldigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2013 (GB130024)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2012 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB; - der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 65.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2009 (Unt. Nr. D-3/2008/2830) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen und vollzogen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 25.10 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. B-4/2011/4572 vom 17. Dezember 2012 und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zur Abschreibung belassen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigen: (Urk. 65 S. 6) 1. Der Beschuldigte A._____ sei von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 16. April 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.– sei zu verzichten. 3. Dem Beschuldigten sei für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von CHF 357.– zuzusprechen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatkasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 64 S. 1) 1. Bestätigung des Urteils der Vorinstanz im Schuldpunkt. 2. Bestätigung des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2009. 3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 6'400.–.

- 5 - 4. Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren, Vollzug der restlichen 40 Tagessätze.

____________________________

I. Prozessuales 1. Mit Eingabe vom 29. April 2013 meldete der Beschuldigte gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2013 fristgerecht Berufung an (HD 45). Mit innert Frist eingereichter Berufungserklärung vom 13. Juni 2013 focht er die ergangenen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung an (HD 51). 2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte diese auf die vorinstanzlichen Freisprüche, die Sanktion und die Kostenfolgen (HD 54). Der Privatkläger B._____ liess sich nicht vernehmen. 3. Aufgrund des Einverständnisses sowohl des Beschuldigten (HD 51 S. 2) als auch der Staatsanwaltschaft (HD 54 S. 2) wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2013 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, die Vorladung auf den 8. November 2013 abgenommen und den Parteien Frist zur Stellung und Begründung ihrer Anträge gesetzt (HD 60). 4. Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung ein (HD 65). Ebenfalls innert erstreckter Frist stellte und begründete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 ihre Anträge zur Anschlussberufung; dabei schränkte sie diese weiter ein, auf Sanktion und Kostenfolgen (HD 64). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein (HD

- 6 - 70). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung hiezu (vgl. HD 71 und 72/1). 5. Nicht (mehr) angefochten sind demzufolge die vorinstanzlichen Freisprüche (Dispositivziffer 2), weshalb vorab festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil im entsprechenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt 1. Der für das Berufungsverfahren nach den rechtskräftigen Teilfreisprüchen noch relevante Vorwurf der Anklage lautet, der Beschuldigte habe am 24. September 2011 zusammen mit C._____ die Wohnung des Privatklägers B._____ betreten, in der Absicht, dass B._____ gegenüber der Stadtpolizei bestätigen sollte, eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeug begangen zu haben, welche tatsächlich von C._____ begangen worden sei. B._____ habe sich vor C._____ derart gefürchtet, dass er auf dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" bestätigt habe, diese Übertretung begangen zu haben. Der Beschuldigte habe daraufhin das Formular mit den Personalien des Privatklägers der Stadtpolizei Winterthur geschickt. Der Beschuldigte habe dies einerseits in der Absicht getan, C._____ vor einer Strafuntersuchung wegen Geschwindigkeitsübertretung zu bewahren (Begünstigung). Andererseits habe er damit den nichtschuldigen Privatkläger gegenüber den Behörden wider besseres Wissen der Begehung einer Übertretung bezichtigt, in der Absicht, das Strafverfahren gegen diesen eröffnen zu lassen (falsche Anschuldigung). Die Anklage stützt sich dabei vorab auf die Aussagen des Privatklägers B._____. 2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zusammen mit C._____ den Privatkläger B._____ in dessen Wohnung aufsuchte, dort selber das fragliche Formular ausfüllte und dieses, nachdem es vom Privatkläger unterzeichnet worden war, darauf der Polizei schickte. Er macht indes geltend, dass er nicht gewusst habe, dass in Wahrheit C._____ gefahren sei. C._____ sowie B._____ hät-

- 7 ten ihm gesagt, dass B._____ gefahren sei, was er geglaubt habe (ND2/2 S. 6, HD 41 S. 4 f.). 3. Bei einem nicht geständigen Beschuldigten muss die Strafbehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung in allen eingeklagten Punkten die Schuld der beschuldigten Person dartun und nachweisen. Hier stehen die Aussagen des Beschuldigten den Aussagen des Privatklägers B._____ gegenüber. Bei dieser Situation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen. Ein Schuldspruch setzt nicht absolute Gewissheit voraus, denn eine solche lässt sich kaum je erreichen; es genügt für eine Verurteilung vielmehr, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. 4. Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter, ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Auch die Aussagen des Privatklägers B._____ sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da auch bei ihm ein mögliches Interesse an einem für ihn günstigen Verfahrensausgang nicht ausgeschlossen werden kann. Ein solches Eigeninteresse ist allerdings – entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 42 S. 2 Rz. 5) – weniger darin zu sehen, dass er sich zu Beginn der Untersuchung mit dem Strafbefehl des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur vom 24. Oktober 2011 konfrontiert sah (vgl. ND2/6 Blatt 3 und 4) und deswegen die Bezahlung der ihm damit auferlegten Busse oder gar die Verbüssung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe habe befürchten müssen. Wie sich relativ bald herausstellte, handelte es sich beim fehlbaren Fahrzeuglenker ohne jegliche Zweifel nicht um B._____, sondern um C._____; ein beschönigendes Aussageverhalten von B._____ im Hinblick auf den mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2011

- 8 behandelten Sachverhalt kann deshalb (rückblickend) ausgeschlossen werden. Nicht ausschliessen lässt sich aber, dass er versucht gewesen sein könnte, die Geschehnisse vom 24. September 2011 deshalb in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, um nicht selber in den Verdacht der Teilnahme an der Begünstigung von C._____ (sowie Irreführung der Rechtspflege in Form der falschen Selbstbezichtigung) zu geraten. 5. In erster Linie massgebend ist aber nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5). Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung sind die Aussagen insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen, wobei diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (HD 50 S. 5 Ziff. 6). 6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. a) Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Dezember 2012 eingangs an, dass er den Verzeigungsvorhalt vom 12. September 2011 der Stadtpolizei Winterthur (ND 2/6 Blatt 1und 2) C._____ gegeben und ihm gesagt habe, er solle das Formular [betr. Personalien des verantwortlichen Lenkers] ausfüllen und der Polizei abgeben. Auf die Frage, ob er wisse, wer das Fahrzeug ZH … am 27. August 2011 gelenkt habe, gab er zur Antwort: "Er, er [gemeint: C._____]. Das kann ich garantieren. Kein anderer" (ND 2/2 S. 2 f.). Auf Nachfrage, woher er dies so sicher wisse, bekräftigte er: "100% war er es. Zeigen Sie mir das Foto und ich sage Ihnen, ob er es war" und identifizierte C._____ anschliessend auf der entsprechenden Radaraufnahme (a.a.O. S. 3). Als der Beschuldigte anlässlich der gleichen Befragung etwas später ein weiteres Mal gefragt wurde, was er nach Erhalt des Verzeigungsvorbehalts vom 12. September 2011 gemacht habe, gab er wieder an, dass er das Formular ihm

- 9 - (gemeint: C._____) gegeben habe, damit er es ausfülle und einer von ihnen es danach der Polizei schicke, und fügte hinzu: "Weshalb B._____ drauf steht, weiss ich nicht. Weshalb unterschrieb er? Das kam mir komisch vor. Der kann sich nicht mal halten, geschweige denn Autofahren. Und ich weiss wirklich nicht, wer das Auto fuhr. Darum sagte ich ihm [aufgrund des vorangehenden Kontextes ist wiederum C._____ gemeint], er soll es ausfüllen und ich schicke es zurück zu den Bullen" (a.a.O. S. 4). Nach anschliessender Konfrontation mit den Aussagen des Privatklägers gab der Beschuldigte dann aber zu, dass er zusammen mit C._____ zum Privatkläger nach Hause gegangen sei und er selber (der Beschuldigte) dort das Formular ausgefüllt habe (a.a.O. S. 4 f.) In der Folge führte er aus, C._____ habe ihm gesagt, dass B._____ gefahren sei, worauf er (der Beschuldigte) B._____ gefragt habe, ob er gefahren sei und ihm gesagt habe, falls ja, solle er unterschreiben. B._____ habe ihm dann seinen Ausweis gezeigt und ja gesagt. Er habe dann zusammen mit B._____ das Formular ausgefüllt. C._____ sei dort gewesen und habe geraucht oder irgend etwas gemacht. Da B._____ ihm gesagt habe, er sei gefahren, habe er diesem gesagt, er solle unterschreiben. Auf die Nachfrage, wie C._____ sich während des Ausfüllens des Formulars verhalten habe, zuckte der Beschuldigte erst die Schultern, meinte dann "Normal. Er war dort" (a.a.O. S. 5). Unmittelbar anschliessend wiederholte er: "Ich war bei C._____ [C._____] und rief ihn, er soll kommen und seine Personalien aufschreiben. Dann sagte C._____, dass B._____ fuhr. Ich fand das dort aber sehr komisch, denn ich dachte, dass B._____ nicht fahren kann. Aber wenn B._____ sagt, er sei gefahren, dann glaube ich das" (a.a.O. S. 5). Auf spätere Nachfrage wiederholte er noch einmal, dass C._____ ihm gesagt habe, dass B._____ gefahren sei, und sie deshalb zu B._____ gegangen seien, B._____ ihm dann seinen Ausweis gezeigt habe, worauf er (der Beschuldigte) das Formular ausgefüllt habe. Einmal mehr meinte er: "Ich fand es zwar sehr komisch, aber was soll ich sagen, wenn B._____ ja sagt. Der arme B._____, der kann ja nicht fahren" und gab wiederum an, dass C._____ während des Ausfüllens des Formulars geraucht und zugeschaut habe (a.a.O. S. 6). Im weiteren wiederholte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen mehrmals, dass er deshalb das Formular ausgefüllt bzw. darauf nicht den richti-

- 10 gen Lenker angegeben habe, weil er nicht gewusst habe, dass es nicht stimme, da B._____ ihm einfach seinen Ausweis gegeben habe, bzw. ihm gegenüber gesagt habe, dass er es gewesen sei (a.a.O. S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen von B._____, wonach er von C._____ genötigt worden sei, das Formular zu unterzeichnen, meinte der Beschuldigte, dass könne sein, das könne gut sein. Vor seinen Augen sei das zwar nicht passiert, aber er könne sich gut vorstellen, dass C._____ B._____ vorher dazu gezwungen habe; er sei so einer (a.a.O. S. 6). b) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2012 verweigerte der Beschuldigte jede Aussage zu diesem Vorfall (HD 6 S. 2 ff.). c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2013 gab der Beschuldigte an, dass alles stimme, was er beim ersten Mal gesagt habe. Er könne nichts anderes mehr sagen und verweise auf seine Aussagen vor der Polizei. Wie er schon gesagt habe, sei von seiner Seite kein Druck auf den Privatkläger ausgeübt worden, was die beiden anderen miteinander gesprochen hätten, wisse er nicht (HD 41 S. 4 f.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass C._____ damals die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, gab er an "Nein. Ich möchte noch hinzufügen. Ich arbeite die ganze Zeit, die beiden anderen sind arbeitslos und Sozialfälle, deshalb weiss ich nicht, was die abends gemacht haben, wer wie herum gefahren ist." (a.a.O. S. 5). 6.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 65 S. 2 N 6) ist die Darstellung des Beschuldigten weder widerspruchsfrei noch (sonst) stimmig: Innerhalb ein und derselben Befragung gab der Beschuldigte zur Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe und wie er davon erfahren haben will, drei unterschiedliche Versionen zu Protokoll. Eingangs führte er spontan aus, sich völlig sicher zu sein, dass C._____ "und keiner anderer" das Fahrzeug gelenkt habe, und gab an, dass er diesem das Formular zum Ausfüllen und zur (direkten) Abgabe an die Polizei übergeben habe. In Widerspruch dazu gab er in einem zweiten Anlauf sinngemäss zu verstehen, dass C._____ das Formular ausgefüllt und ihm zur Weiterleitung an die Polizei zurückgegeben habe, wobei er (der Beschuldigte) nicht wisse bzw. sich gewundert habe, weshalb es von B._____ unterzeichnet

- 11 worden sei. Erst nach Konfrontation mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers gab der Beschuldigte dann zu, dass er zusammen mit C._____ zum Privatkläger nach Hause gegangen sei und er selber dort das Formular ausgefüllt habe, und stellte sich auf den Standpunkt, dass C._____ ihm gesagt habe, dass B._____ gefahren sei, und B._____ ihm dies bestätigt habe, weshalb er dies geglaubt habe. Ein solch wechselhaftes, offensichtlich auf den wachsenden Druck der Einvernahme reagierendes Aussageverhalten wirkt nicht überzeugend. In der Folge blieb der Beschuldigte dann zwar konsequent und ohne weitere Widersprüche dabei, dass der Privatkläger ihm gegenüber bejaht habe, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei, und er ihm dies geglaubt habe, wobei er nicht wisse, was die anderen beiden vorgehend besprochen hätten. Diese Darstellung des Beschuldigten widerspricht nicht nur den Aussagen des Privatklägers (dazu nachstehend Ziff. 7); sie vermag auch schon für sich alleine nicht zu überzeugen. Durchaus zutreffend mag zwar sein, dass C._____ den Privatkläger bereits vor dem gemeinsamen Besuch mit dem Beschuldigten dahingehend bearbeitet hatte, das Formular an seiner Stelle zu unterzeichnen. Sowohl aus den Aussagen C._____s (welche mangels Konfrontation jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen) als auch aus denjenigen des Privatklägers geht hervor, dass C._____ den Privatkläger bereits am Vortag allein aufgesucht und mit ihm über das Thema gesprochen hatte (vgl. die Aussagen C._____s in ND 2/3 S. 8: "Er hat das freiwillig gemacht. Einen Tag vorher sauften wir noch Bier und so. Wir machten das ab und am nächsten Tag kam A._____ und wir füllten das Formular aus" und diejenigen des Privatklägers in ND2/4 S. 2: "Vor einem Tag fragte mich C._____, ob ich einen Führerausweis habe […]."). Auch unter dieser Annahme wirkt indes die Darstellung des Beschuldigten, wonach am darauf folgenden Tag in seinem Beisein nicht thematisiert worden sein soll, dass der Privatkläger an Stelle von C._____ unterschreibe, konstruiert und realitätsfern. Die Behauptungen des Beschuldigten, dass der Privatkläger bejaht habe, dass er gefahren sei, derweil C._____ während des Ausfüllens des Formulars quasi wortlos daneben gestanden sei und geraucht habe, sind stereotyp, detailarm und direkt auf das Beweisthema gerichtet. Klar ausflüchtend – erst ein wortloses Schulterzucken und dann eine pauschale Antwort ("Normal. Er war halt dort") – zeigt sich

- 12 etwa auch seine Reaktion auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft nach dem Verhalten von C._____. Hinzu kommt, dass einzelne spontan wirkende Äusserungen – "Er, er [gemeint: C._____]. 100% und kein anderer. Das kann ich garantieren. Kein anderer […]. 100% war er es" (ND 2/2 S. 2 f.), bzw.: "Der arme B._____, der kann ja nicht fahren "; "Der kann sich nicht mal halten, geschweige denn Autofahren" (ND 2/2 S. 5 und 4) – stark dafür sprechen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst haben musste, wer das Auto tatsächlich gefahren war. 7. Aussagen des Privatklägers 7.1. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers betreffend den Vorfall vom 24. September 2011 zutreffend wiedergegeben, weshalb auf ihre Ausführungen vorab verwiesen werden kann (HD 50 S. 10 f. Ziff. 1.6 und S. 13 Ziff. 1.10 teilweise). Ergänzend finden sich weitere Aussagen in nachstehender Würdigung. 7.2. Die Verteidigung bringt vor, dass auf die Schilderungen des Privatklägers nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden dürfe (HD 65 S. 2 Rz. 1). Sein sprunghaftes Aussageverhalten irritiere. Zu erwarten gewesen wäre eine um einiges konstantere Schilderung des Tatgeschehens, insbesondere der einzelnen Nötigungshandlungen. Es scheine, als ob B._____ nicht mehr genau gewusst habe, weshalb er das Formular unterschrieben habe (HD 42 S. 3 Rz. 11). 7.3. Der Auffassung der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass aus den Aussagen des Privatklägers zur Frage, ob und unter welchem konkreten Druck er das Formular unterzeichnete, eine gewisse Widersprüchlichkeit herauszuhören ist. Einerseits macht B._____ zwar wiederholt geltend, dass er sich von den beiden Männern, bzw. jedenfalls von C._____, massiv unter Druck gesetzt gefühlt habe, bis er dem zunehmenden Druck schliesslich nicht mehr habe standhalten können (vgl. ND 2/4, insb. S. 2, aber auch passim S. 3 ff., bestätigt in ND 2/5, z.B. S. 3 und 5). Schon dabei wird nicht hinreichend klar, inwieweit er von C._____ anlässlich des Besuches vom 24. September 2011 konkret bedroht wur-

- 13 de, bzw. inwieweit er sich einfach generell vor C._____ fürchtete, mit dem er in der gleichen Liegenschaft zusammen lebte, wo jener offenbar einen sehr schlechten Ruf besass. Andererseits gab B._____ aber auch Sätze zu Protokoll wie: "Ich hätte von Anfang an sagen können, dass ich es nicht mache. Ich weiss auch nicht, weshalb ich ihm den Ausweis gab" (ND 2/4 S. 2); "Ich dachte gar nicht gross darüber nach. Ich dachte, es würde nur eine kleine Busse von Fr. 50.00 kommen. Und C._____ sagte dann auch, dass er die Busse natürlich bezahlen würde. Darum kam ich auch auf die dumme Idee. Er sagte, er bezahle schon und ich dachte mir, dass es nicht so schlimm sei."; "Ich dachte, ich will ja keine Lämpen mit dem Typ und bei einer kleinen Busse würde ich diese übernehmen. Und als die grosse Busse kam, sagte ich mir, dass es das nicht sein kann" (a.a.O. S. 3). Vor dem Hintergrund sämtlicher Aussagen geht zwar ohne erhebliche Zweifel hervor, dass sich der Privatkläger vor C._____ offensichtlich generell stark fürchtete. Auch ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger anlässlich des Besuches vom 24. September 2011 jedenfalls zumindest subjektiv unter Druck gesetzt fühlte. Gleichwohl lässt sich aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten nicht ausschliessen, dass B._____ das Auftreten von C._____ anlässlich des Besuchs übertrieben, seine eigene Opferrolle überbetont, bzw. eine (noch) vorhandene eigene Bereitschaft zur Leistung der Unterschrift heruntergespielt haben könnte, um dem (an ihn auch tatsächlich herangetragenen, vgl. ND 2/4 S. 4 Ziff. 18) Verdacht entgegenzuwirken, an der Begünstigung von C._____ mitgewirkt bzw. Irreführung der Rechtspflege begangen zu haben. Ob der Privatkläger zur Unterschrift gezwungen oder möglicherweise bloss (mittels mehr oder weniger Nachdruck) überredet werden musste, lässt sich jedenfalls nicht sicher entscheiden. Hinzu kommt, dass C._____ konstant behauptet hatte, dass der Privatkläger seine Unterschrift freiwillig geleistet habe (ND 2/2 S. 7), worüber zu Gunsten des Beschuldigten trotz aller Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit C._____s nicht hinweggesehen werden kann. Gegen die Opferrolle des Privatklägers spricht weiter, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen eine kleine Busse ganz offensichtlich geschluckt hätte und erst im Nachhinein an die Polizei gelangte, als er eine höhere Busse erhielt als erwartet (vgl. ND 2/4 S. 4). Aufgrund all dessen ist nach

- 14 dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigsten, nicht völlig auszuschliessenden Sachverhaltsvariante auszugehen, dass der Privatkläger seine Unterschrift möglicherweise freiwillig geleistet hatte, bzw. sein Verhalten von aussen, aus der Sicht des Beschuldigten, zumindest diesen Eindruck machte. Abgesehen von den Unstimmigkeiten hinsichtlich des Grades der Erzwungenheit seiner Unterschrift wirkt die Darstellung des Privatklägers aber sehr glaubhaft. Dies insbesondere aufgrund ihres Detailreichtums (gerade auch hinsichtlich der farbig gezeichneten Charakterisierung der dominanten und manipulativen Persönlichkeit von C._____, welche so nicht erfunden sein kann, und vom Beschuldigten im Kern bestätigt wurde) sowie aufgrund ihrer Differenziertheit bezüglich des Verhaltens der zwei Besucher (Entlastung des Beschuldigten hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs). Entscheidend im Hinblick auf den Beschuldigten und für den im Berufungsverfahren noch zu prüfenden Sachverhalt ist, dass aus den Aussagen des Privatklägers klar und glaubhaft hervor geht, dass anlässlich des Besuches vom 24. September 2011 in Gegenwart des Beschuldigten verbal thematisiert wurde, dass der Privatkläger anstelle von C._____ unterschreiben soll. Der Privatkläger schildert konstant, dass sich sowohl C._____ (vgl. ND 2/4 S. 1 ff. passim; z.B. S. 3: "Er sagte einfach, er bräuchte jemand, der für ihn unterschreibe", bestätigt in ND 2/5 S. 3 f.) als auch der Beschuldigte (vgl. ND 2/4 S. 4: "Er sagte nur, das sei nicht so tragisch und C._____ würde das schon bezahlen", sowie ND 2/5 S. 5: "A._____ hat einfach immer wieder gesagt, komm mach es doch, ich hab auch mein Auto eingelöst, es sei kein Problem") mehrfach in diesem Sinne geäussert hätten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 65 S. 2 Rz. 5) enthalten die Aussagen des Privatklägers somit klare Belastungen dahingehend, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass C._____ und nicht der Privatkläger das Fahrzeug gelenkt hatte. Hinzu kommt, dass der Privatkläger die Darstellung des Beschuldigten in der direkten Konfrontation mit demselben dezidiert als nicht stimmend, bzw. "absolut hahneschreiend" bezeichnete (HD 2/5 S. 6). Es ist nicht einsehbar, wieso der Privatkläger den Beschuldigten in diesem Punkt fälschlicherweise belasten sollte, nachdem er ihn hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung klar entlastet hatte. Vielmehr zeigt dieses Aussageverhalten des Privat-

- 15 klägers geradezu exemplarisch, dass er jedenfalls in Bezug auf das Verhalten und die Person des Beschuldigten um Objektivität bemüht war. 8. Gesamtfazit Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist die Darstellung des Beschuldigten – soweit er geltend macht, er habe damals auf Versicherung von C._____ und B._____ hin geglaubt, dass der Privatkläger das Fahrzeug gefahren habe – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Ausfüllens sowie des Einreichens des Formulars klar wusste, dass es sich beim fehlbaren Fahrzeuglenker um C._____ gehandelt hatte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant ist, erstellt, mit der Ausnahme allerdings, dass zu Gunsten des Beschuldigten eine, zumindest soweit von aussen erkennbar, freiwillige Mitwirkung des Privatklägers anzunehmen ist (was allerdings erst bei der Strafzumessung von Belang ist, vgl. nachstehend Ziff. IV.2). III. Rechtliche Würdigung 1. Nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich (u.a.) strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Ein Entziehen liegt nicht erst dann vor, wenn die Möglichkeit der Verurteilung endgültig vereitelt wurde, sondern schon dann, wenn der Begünstigte mindestens für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen wird (vgl. Stratenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar, 3.Aufl., 2013, Art. 305 N 2 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Indem der Beschuldigte am 24. September 2011 das Formular betreffend die von C._____ begangene Geschwindigkeitsübertretung wissentlich und willentlich wahrheitswidrig mit den Personalien des Privatklägers B._____ ausfüllte, den Privatkläger B._____ anschliessend unterschreiben liess, und schliesslich das ausgefüllte Formular der Polizei schickte, bewirkte er, dass C._____ jedenfalls für gewisse Zeit (zumindest bis zur Anzeige des Privatklägers B._____ am 16. November 2011, vgl. ND 2/1 S. 4) der Strafverfolgung entzogen wurde, womit der Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

- 16 - Die Verteidigung bringt vor, dass von strafloser Selbstbegünstigung auszugehen sei, da sich der Deliktsvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung anfänglich gegen den Beschuldigten selber gerichtet habe (HD 65 S. 4), und impliziert damit, dass die Begünstigung C._____s von der Straflosigkeit mitumfasst sei. Straflose Mitbegünstigung liegt indes nur dann vor, wenn die von einem Tatbeteiligten zugunsten eines anderen Tatbeteiligten ergangene Erschwerung der Verfolgung notwendigerweise mit einer Selbstbegünstigung einhergeht und von einem darauf gerichteten Willen getragen ist (vgl. BGE 101 IV 314, E.2 und BGE 102 IV 29, E.1). Im vorliegenden Fall kann das Vorhandensein eines tatsächlichen Selbstbegünstigungswillen mit Sicherheit ausgeschlossen werden, denn der Beschuldigte wusste selbstverständlich, dass er an der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tatbeteiligt war. Es liegt somit ausschliesslich eine strafbare Fremdbegünstigung vor. 2. Erfolgt die Begünstigung in Form einer Falschanzeige nach Art. 303 oder 304 StGB, so treten diese Bestimmungen in echte Konkurrenz zu Art. 305 StGB, da die Organe der Rechtspflege nicht nur in der Verfolgung des Schuldigen gehindert, sondern darüber hinaus in eine falsche Richtung irregeführt werden sollen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., 2011, S. 470). Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer mittels direkter Beschuldigung gegenüber einer Behörde oder mittels Treffen von arglistigen Veranstaltungen beabsichtigt, eine Strafverfolgung wegen einer Übertretung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Willigt der falsch Angeschuldigte in die Anzeige ein – wovon vorliegend auszugehen ist, nachdem zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Privatkläger seine Unterschrift, jedenfalls soweit von aussen erkennbar, freiwillig leistete – liegt nach einem Teil der Lehre ein Rechtfertigungsgrund vor und kommt deshalb nicht falsche Anschuldigung, sondern Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB in Betracht (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 304 N 8; BSK StGB - Delnon/Rüdy, Art. 304 N 29). Andere Literaturmeinungen sowie das Bundesgericht sind indes der – überzeugenden – Auf-

- 17 fassung, dass die Einwilligung des zu Unrecht Bezichtigten die Anwendbarkeit von Art. 303 StGB nicht ausschliesst (vgl. Stratenwerth/Wohlers. StGB Handkommentar, 3.Aufl., 2013, Art. 303 N 1; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, a.a.O., S. 452; BGE 6P.43/2001 / 6S.216/2001 vom 31. Mai 2001, Erw. 9.a. in fine). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der indirekten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (HD 50 S. 14 f. Ziff. 1.11. und 1.13.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (HD 65 S. 3 Rz. 9) hat der Beschuldigte, wie vorstehend erstellt werden konnte, nicht bloss in Kauf genommen, sondern klar gewusst, dass der unterzeichnende Privatkläger nicht der fehlbare Lenker war, und den Beschuldigten somit direktvorsätzlich (wider besseres Wissen) bezichtigt. Entgegen ihrer weiteren Argumentation (a.a.O. Rz. 10) hat der Beschuldigte das Formular nicht bloss weitergeleitet, sondern eingestandenermassen vorgängig auch bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt und damit insgesamt arglistige Veranstaltungen im Sinne Art. 303 Ziff. 2 StGB getroffen. Entgegen einem letzten Einwand der Verteidigung kann sodann offen gelassen werden, ob der gegen den Privatkläger ausgestellte Strafbefehl vom 24. Oktober 2011 bereits aufgehoben wurde: Dass es sich beim Privatkläger objektiv um einen Unschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB handelte, ist aufgrund der sich darbietenden Aktenlage offensichtlich, nachdem C._____ gestanden hatte, der auf dem Radarfoto sichtbare (vgl. ND 2/7) fehlbare Fahrzeugführer gewesen zu sein (ND 2/3 S. 5) und dies vom Beschuldigten jedenfalls im Nachhinein bestätigt wurde (ND 2/2 S. 3). 3. Der Beschuldigte ist somit der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - IV. Strafzumessung 1. Sowohl Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) als auch falsche Anschuldigung eine Übertretung betreffend (Art. 303 Ziff. 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände nicht strafschärfend, sondern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Vorliegend erweist sich eine Geldstrafe sowohl verhältnis- als auch zweckmässig. Somit erstreckt sich der hier zu beachtende Strafrahmen von 1 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der Beschuldigten zu bemessen. Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden hinsichtlich der Begünstigung als eher gering zu bewerten. Der Beschuldigte wollte C._____, den begünstigten Dritten, der Strafverfolgung wegen einer Übertretung (einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 20 km/h; vgl. ND 2/6) entziehen. Eine Einsatzstrafe in der von der Vorinstanz vorgesehenen Höhe von 40 Tagessätzen erscheint dafür angemessen. Auch das Tatverschulden hinsichtlich der falschen Anschuldigung ist als eher gering zu qualifizieren. Diese Verschuldensbewertung ist allerdings nicht damit zu begründen, dass die falsche Anschuldigung lediglich eine Übertretung betrifft, ist dieser Umstand doch bereits im tieferen Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 2 StGB berücksichtigt, weshalb er dem Beschuldigten nicht noch einmal als Strafminderungsgrund zu Gute gehalten werden kann (vgl. zum sog. Doppelverwertungsverbot: Trechsel/Affolter-Eijstein, Art. 47 N 27). Berücksichtigt werden kann allerdings, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (um 20 km/h bei einer mit 60 km/h Höchstgeschwindigkeit signalisierten Strecke), wenn

- 19 auch nicht mehr um eine Bagatellübertretung, so doch jedenfalls noch nicht um eine gravierende Übertretung der Rechtsordnung handelte. Verschuldensmindernd ins Gewicht fällt sodann, dass sich die Tathandlung des Beschuldigten ausschliesslich gegen den ungehinderten Gang der Rechtspflege und nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des zu Unrecht Beschuldigten B._____ richtete, nachdem zu Gunsten des Beschuldigten von einer (zumindest putativen) Einwilligung des Verletzten auszugehen ist. Die falsche Anschuldigung diente der Begünstigung C._____s bzw. der Irreführung der Behörden und nicht der Verunglimpfung des Privatklägers. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Straferhöhend zu berücksichtigen ist sodann nicht nur, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall bereits zweimal wegen doch erheblichen Verstössen gegen das SVG verurteilt wurde, sondern auch, dass er während laufender Probezeit erneut straffällig wurde (vgl. HD 26/1). Eine weitere Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze erscheint aus diesen Gründen angezeigt. 3. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 50 S. 17 Ziff. 6). Gemäss dem vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Datenblatt und den dazu gehörenden Unterlagen zeigen sich seine Verhältnisse heute im Wesentlichen unverändert, mit der Ausnahme allerdings, dass das erste Kind des Beschuldigten inzwischen, am tt.mm.2013, auf die Welt gekommen ist (HD 73/2). 4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'600. – (inkl. 13. Monatslohn), einem Abzug von rund 30 % für Familienunterstützungspflichten (vgl. Trechsel/Keller, StGB PK, 2. Aufl., Art. 34 N 17), weiteren (geschätzten) Abzügen von Fr. 700.– Kranken-

- 20 kassenprämien für die Familie und Fr. 500.– für die Steuern, erweist sich ein Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen. V. Vollzug / Widerruf 1. Nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB führt ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit einer früheren Strafe dann zu deren Widerruf, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von einer ungünstigen Bewährungsprognose auszugehen ist. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer (neuen) Strafe u.a. dann auf, wenn nicht von einer ungünstigen Bewährungsprognose ausgegangen werden muss. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs.1 StGB. Die Bewährungsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, Art. 46 N. 36). 2. Der Beschuldigte weist nebst der vorliegend zu beurteilenden Tat zwei Vorstrafen wegen erheblicher Verstösse gegen das SVG auf. Der Beschuldigte musste am 5. Dezember 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 800.– und am 16. April 2009 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft werden. Während den Probezeiten beider Vorstrafen wurde er jeweils rückfällig (HD 26/1). Dies zeigt deutlich, wie wenig ihn bisher die Ausfällung einer bloss bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu beeindrucken vermochte. Eine spürbare Sanktion erscheint heute deshalb zwingend. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 65 S. 4 f.) ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten, würde lediglich eine weitere bedingte Strafe ausgesprochen bzw. vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 16. April 2009 ausgefällten Geldstrafe abgesehen werden, eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Mit der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen vorab verwiesen werden kann (HD 50 S. 16-21, Ziff. IV f.) – ist davon auszugehen, dass erst der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 16. April 2009 den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken lassen und damit die nötige Warnwirkung zeitigen wird, die es erlaubt, von einer Schlechtprognose

- 21 abzusehen. Der Vorinstanz ist aber auch darin zu folgen, dass dieser Widerruf zur Begründung einer positiven Legalprognose hinreichend ist, und infolgedessen der Vollzug der auszufällenden neuen Strafe vollumfänglich aufgeschoben werden kann, wobei Restbedenken durch eine auf vier Jahre verlängerte Probezeit zu begegnen ist. Da der Beschuldigte durch diesen Widerruf erstmals die direkten Konsequenzen einer Strafe zu spüren bekommt und es sich bei den nun zu bezahlenden Fr. 5'600.– doch schon um einen namhaften Betrag handelt, besteht die berechtigte Hoffnung, dass er sich inskünftig wohlverhalten wird (zumal er inzwischen auch Familienvater geworden ist), weshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (HD 64 S. 2) von einem zusätzlichen teilbedingten Vollzug der neuen Strafe abgesehen werden kann. 3. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Vollzug und Widerruf ist deshalb heute vollumfänglich zu bestätigen. VI. Kostenfolgen Damit unterliegt der Beschuldigte als Hauptberufungskläger mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 28. Oktober 2013 ein Honorar von Fr. 3'198.95 (inkl. MWSt) geltend (HD 66). In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2013 führt sie aus, dass ihre Aufwendungen für die Prüfung und Beantwortung der Anschlussberufung rund zwei Stunden betragen hätten (und Barauslagen von Fr. 7.– hinzu kämen) und ersucht darum, dass diese Aufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen seien (HD 70 S. 2). Dabei übersieht sie offensichtlich, dass sie in ihrer Honorarnote vom 28. Oktober 2013 bereits einen geschätzten Aufwand von drei Stunden für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschlussberufung berücksichtigt hat (HD 66 S. 3). Sie ist deshalb für das Beru-

- 22 fungsverfahren insgesamt entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 3'198.95 zu entschädigen. Im Weiteren ist bei diesem Verfahrensausgang ist auch die erstinstanzliche Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten zu bestätigen, wobei zur Begründung auf die Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann (HD 50 S. 22, Ziff. 4 f.). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 2 (Teilfreisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB; - der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2009 (Unt. Nr. D-3/2008/2830) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen und vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

- 23 - 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'198.95 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betr. Unt. Nr. D-3/2008/2830 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 7. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 7. Mai 2014 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 65.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2009 (Unt. Nr. D-3/2008/2830) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen und vollzogen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. B-4/2011/4572 vom 17. Dezember 2012 und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Staatsanwaltscha... 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ... 9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. Berufungsanträge: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug / Widerruf VI. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 2 (Teilfreisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2009 (Unt. Nr. D-3/2008/2830) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen und vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betr. Unt. Nr. D-3/2008/2830 10. Rechtsmittel:

SB130229 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.05.2014 SB130229 — Swissrulings