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Zürich Obergericht Strafkammern 20.09.2013 SB130220

20 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·15,109 mots·~1h 16min·3

Résumé

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130220-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 20. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Februar 2013 (DG120023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27) Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenige der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr.15'000.– zugesprochen. 5. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: A) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 80 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. November 2012 für schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

- 3 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens – dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. B) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 sei bezüglich Ziff. 4 des Erkenntnisses aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung im Bereich zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 60'000.zuzusprechen, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2013. 2. Die von der Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, eingereichte Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auch im Falle eines Schuldspruches auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2013 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter B._____ (Privatklägerin) freigesprochen. Auf die

- 4 - Zivilansprüche der Privatklägerin trat das Gericht nicht ein. Eine Entscheidgebühr fällte die Vor-instanz nicht aus und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 63 S. 23). 2. Gegen dieses Urteil meldeten der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 5. März 2013 (Urk. 50), die Staatsanwaltschaft IV mit Eingabe vom 9. März 2013 (Urk. 51) und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 52) rechtzeitig Berufung an. Am 29. April 2013 liess die Privatklägerin ihre Berufung wieder zurückziehen (Urk. 61), wovon formell Vormerk zu nehmen ist. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, datiert vom 26. April 2013, und jene der Verteidigung vom 2. Mai 2013 gingen je innerhalb der gesetzlichen Frist am 29. April 2013 (Urk. 65) bzw. am 3. Mai 2013 (Urk. 66) bei der Berufungsinstanz ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74). Die Privatklägerin stellte fristgerecht den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts verlange (Urk. 71). Ebenfalls in der Frist reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie aktuelle Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und den Mietvertrag ein (Urk. 72; Urk. 73/1-6). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt einen Schuldspruch hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss dem in der Anklageschrift vom 19. November 2012 angeführten Sachverhalt und eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Der Antrag auf Schuldigsprechung wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen sämtlicher einvernommener Familienmitglieder des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt habe, dass diese

- 5 sich im Vorfeld zu den jeweiligen Einvernahmen ganz offensichtlich abgesprochen hätten und bestrebt gewesen seien, den Beschuldigten in ein möglichst gutes Licht zu rücken, welches Verhalten auf eine äusserst starke Machtposition des Beschuldigten innerhalb der Familie und Verwandtschaft zurückzuführen sei. Die Aussagen der Familienmitglieder des Beschuldigten, insbesondere jene von dessen Ehefrau, rückten teilweise in die Nähe von Begünstigung (Art. 305 StGB) und falschem Zeugnis (Art. 307 StGB). Das sei vom Gericht zu wenig gewürdigt worden. Zudem habe das Bezirksgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers viel zu wenig dem Umstand Rechnung getragen, dass das Opfer erwiesenermassen an einer psychischen Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitsstörungen gelitten habe, weshalb die Aussagen im Kontext zur psychischen Störung des Opfers zu würdigen seien. Von einer gewissen Aussagevarietät sei bei solch traumatisierten Opfern immer auszugehen und dies dürfe nicht dazu führen, dass die Aussagen des Opfers per se als unglaubhaft gewürdigt würden. Da die Vorfälle sehr lange zurückliegen, könnten Ungenauigkeiten oder gar Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Opfers sehr wohl auftreten (Urk. 65 S. 2). 4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils, womit dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 66 S. 2; Urk 74 S. 2). Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Genugtuung im Bereich zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 60'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2013. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Genugtuung sei viel zu tief angesetzt worden. Insbesondere seien die Auswirkungen der Verhaftung, die Haft als solche und die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wenig gewichtet worden. Innerhalb seines familiären Umfeldes habe die Inhaftierung für grösstes Aufsehen gesorgt. Er habe sich in höchstem Masse gedemütigt gefühlt und das Strafverfahren als Spiessrutenlauf empfunden, insbesondere weil ein Teil seiner Kinder und verschiedene Verwandte als Zeugen befragt worden seien. Deshalb habe er auch wiederholt gesagt, er sei von der Anzeigeerstatterin

- 6 - "getötet" worden. Damit habe er gemeint, dass er das Ansehen und den Respekt innerhalb der Familie verloren habe, selbst wenn sich vor Gericht seine Unschuld bestätigen sollte. Als grosse Demütigung habe er nicht zuletzt auch die Befragung seiner Ehefrau über das Intimleben zwischen ihr und ihm empfunden. Das Prozedere mit der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sei für ihn (entsprechend seiner kulturellen Herkunft) eine grosse Qual gewesen. Es sei anzunehmen, dass das ganze Strafverfahren die Harmonie innerhalb der Familie zerstört oder doch massiv geschädigt habe und diffuse Zweifel zurückbleiben, ob er nicht doch irgendwelche Verfehlungen begangen habe, wenngleich solche auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwürfen zu stehen brauchten. So würden auch haltlose Gerüchte betreffend früher begangenen Frauenhandels, des Besuchs von Bordellen und Konsums pornografischer Erzeugnisse kursieren. Da er gesundheitlich stark angeschlagen sei (Herzerkrankung), habe sich der Aufenthalt im Gefängnis als eigentliche Tortur erwiesen, weshalb von einer durchschnittlichen Tagesentschädigung von mindestens Fr. 200.– bis ca. Fr. 250.– auszugehen sei (Urk. 74 S. 3 f.). 5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Schuldpunkt – Eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 19. November 2012 (Urk. 27).

- 7 - 1.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten vehement (Urk. 3/1 - 3/4; Urk. 42). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1 und 4/2) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3/4; Urk. 42) eine Reihe von Zeugenaussagen bei den Akten. So wurden verschiedene Familienangehörige des Beschuldigten einvernommen, nämlich seine zwei ältesten Töchter und seine Ehefrau (Urk. 8/1-3) sowie eine Schwägerin und zwei Nichten (Urk. 9-11). Als Zeugen sagten sodann der Lebenspartner der Privatklägerin (Urk. 7) und der Dolmetscher der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 (Urk. 6) aus, ferner drei Therapeutinnen der Privatklägerin (Urk. 5/1-3). Von zwei dieser Therapeutinnen und weiteren Fachpersonen liegen diverse ärztliche und psychologische Befunde bzw. Berichte bei den Akten (Urk. 12/6-12/14 und Urk. 13/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist anzumerken, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft. Vielmehr könnte er ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der

- 8 prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. die nachstehende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zusätzlich zu erwähnen, dass nach ihrer Darstellung der Gedanke zu einer Anzeige im Psychiatriezentrum C._____ entstand, wohin sie nach einem gescheiterten Suizidversuch Mitte Februar 2011 gegen ihren Willen eingewiesen worden war. Sie nannte weiter ihr "Gottemeitli" (die Tochter ihrer ältesten Schwester), welches auch zum Beschuldigten gehe; sie wolle nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich dann zu einer Anzeige entschlossen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 12/7; Urk. 12/9). Am Ende der polizeilichen Befragung war die Privatklägerin offensichtlich sehr stark aufgewühlt, verhehlte nicht ihren Hass gegen den Beschuldigten und führte auf die Frage, was sie sich von dieser Anzeige erhoffe, aus: "Dass er ins Gefängnis gehen muss und niemandem mehr etwas antun kann, vor allem meiner Nichte (vierjährig). … Sie heisst D._____, war auch schon bei ihren Grosseltern schlafen oder wurde von ihnen gehütet. Ich musste diese Anzeige machen, ich muss was dagegen tun" (Urk. 4/1 S. 13)! Als Auskunftsperson gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte die Privatklägerin pauschal ihre bei der Kantonspolizei deponierten Aussagen, mithin auch den eben zitierten Passus, als zutreffend (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte kann sich die Anschuldigungen seiner jüngsten Tochter schlicht nicht erklären (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 und 5; Urk. 42 S. 6; Prot. II S. 15). Irgendwelche Rachegedanken, welche hinter der Anzeige stehen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die starken Negativgefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ebenso wie ihr Schutzgedanke hinsichtlich ihres

- 9 - Patenkindes wären freilich erklärbar, sollten sich ihre Vorwürfe als wahr herausstellen, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Ferner standen Zivilforderungen der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hinweisen könnte. Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Privatklägerin das auch für ein Opfer regelmässig beschwerliche und sehr belastende Strafverfahren auf sich nehmen wollte, nur um allenfalls einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Den Beweggrund für die Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche jedenfalls nicht. Diese wurden erst nachträglich durch ihre Rechtsvertreterin ins Spiel gebracht und sie stellen im Übrigen eine gängige rechtliche Folge strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar (Urk. 18/1). Damit entfällt auch unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog, zeigt ebenfalls, dass für sie finanzielle Überlegungen nicht massgebend waren. Es ist indessen nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Kenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Tatvorwurf zu analysieren ist. 2. Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. November 2011 und als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 19. April 2012 wurden im angefochtenen Urteil lediglich bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es angezeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzustellen. 2.1 Polizeiliche Befragung (Urk. 4/1) 2.1.1 In der polizeilichen Befragung machte die Privatklägerin zuerst diverse Angaben zu ihrer Familie und ihrem eigenen Werdegang, namentlich, dass sie in

- 10 - Mazedonien geboren wurde, zwei ältere Schwestern und zwei jüngere Brüder hat, mit der Mutter und den Geschwistern am 17. Januar 1996 ihrem Vater in die Schweiz nachreiste, nämlich an die E._____-Strasse ... in F._____, wo sie aufwuchs, eingeschult wurde und neun Jahre lang die obligatorische Schule besuchte. In der Boutique … in … habe sie eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, diese aber abbrechen müssen, weil sie sich mit ihrem Chef nicht verstanden habe. Die Lehre habe sie dann 2009 im … in … abgeschlossen. Ab November 2010 habe sie im … in … als stellvertretende Filialleiterin gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie einen Zusammenbruch erlitten, weshalb sie zuerst in die Klinik C._____ in … gekommen sei. Einen Monat später sei sie ins G._____ [Privatklinik] disloziert, wo sie stationär bis im August 2011 geblieben sei. Anschliessend habe sie von Montag bis Freitag dort die Tagesklinik besucht, wobei sie jeweils zu Hause geschlafen habe. Seit 1. November 2010 habe sie ihre eigene 1 ½-Zimmerwohnung. Davor habe sie mehr oder weniger bei den Eltern gewohnt. Derzeit beziehe sie Geld von der Krankentaggeldversicherung. Per Ende Juni 2011 sei ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt worden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Sie habe nur zu ihrer ältesten Schwester regelmässigen Kontakt, zumal deren Tochter ihr "Gottemeitli" sei. Eigentlich wegen dem. Zu den andern Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt, weil ihr alle nicht geglaubt hätten. Seit viereinhalb Jahren lebe sie in einer Partnerschaft mit ihrem Freund. Er wohne sozusagen bei ihr. Er wisse auch davon, einfach nicht zu detailliert. Er sei die erste aussenstehende Person gewesen, die von den Übergriffen erfahren habe (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.2 Im November 2010 habe sie einen Neuanfang beginnen wollen und sich bei ihrer Hausärztin Hilfe geholt. Diese habe sie zu einer Psychologin in der H._____ in I._____ geschickt. Die Psychologin, Frau J._____, habe sofort gemerkt, was los sei mit ihr und ihr eine stationäre Traumatherapie empfohlen. In der H._____ Klinik im Thurgau habe sie am 19. Januar 2011 ein Vorgespräch gehabt und gedacht, es werde alles besser. Nachdem eine telefonische Abklärung durch die Klinik bei ihrer Krankenversicherung ergeben habe, dass diese nichts zahlen

- 11 könne, weil es ausserkantonal sei, sei sie enttäuscht in den Zug gestiegen. Sie habe einfach keine Lust mehr gehabt zu leben und habe zu Hause dann einen Selbstmordversuch gemacht, der scheiterte. Daraufhin sei sie gegen ihren Willen in die Klinik C._____ eingewiesen worden. Es gehe ihr viel besser, seit sie in psychologischer Behandlung stehe. Deshalb sei sie heute auch hier. Sie glaube, sie hätte es sonst nicht geschafft. Auf die Frage, was sie schlussendlich zur Anzeige bewogen habe, erläuterte die Privatklägerin, dass sie in der Klinik C._____ eine Mitpatientin kennen gelernt habe, der sie sich habe anvertrauen können, zum ersten Mal überhaupt. Diese habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass schliesslich auch ihr "Gottemeitli" zu ihm (dem Beschuldigten) gehe. Sie möchte nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.3 Alle Familienmitglieder würden von den Übergriffen wissen. Diese hätten es untereinander besprochen. Sie sei halt auch viel durchgedreht und auf ihren Erzeuger losgegangen. Sie sei wütend und hässig auf ihn. Das hätten die andern mitbekommen. In ihren Augen habe ihr niemand geglaubt. Ihrer ältesten Schwester habe sie als einziger davon erzählt. Sie habe damals ein Tagebuch geführt und auch von den Übergriffen geschrieben. Ihre mittlere Schwester habe das Tagebuch gefunden und darin gelesen, sie dann darauf angesprochen und sie so komisch angegrinst. Sie (die Privatklägerin) habe ihr geantwortet, dass es nicht stimme, was dort drin stehe, weil sie sich schämte. Sie glaube, die mittlere Schwester habe es dann auch der Mutter und den anderen erzählt. Sie sei einmal nach Hause gekommen und von ihrer Mutter und den Schwestern mit Fragen bombardiert worden. Auf die Frage der Mutter, ob das stimme, was in ihrem Tagebuch stehe, habe sie mit "ja" geantwortet. Sie habe eine Ohrfeige von der Mutter kassiert und die Ermahnung, sie solle nicht lügen. Für sie sei das Thema damit abgeschlossen gewesen. Nur wenn sie ihre psychischen Ausraster gehabt habe, dann habe sie die andern angeschrien und diese gefragt, weshalb sie sie nie halten, sie nicht lieben, usw. Die andern hätten sie lediglich mit den Aussagen gequält, sie sei genau so wie er, sie sehe so aus wie er. Solche Bemerkungen

- 12 hätten sie fertig gemacht. Ihr Vater habe gewusst, dass sie davon erzählen wollte, aber lediglich gemeint, dass ihr ohnehin niemand glauben würde (Urk. 4/1 S. 4). 2.1.4 Ihre psychischen Probleme hätten sich gegen aussen dadurch geäussert, dass sie sehr auffällig, sehr laut gewesen sei. Sie glaube, ihre Lehrer hätten sich ihren Namen gemerkt. Zu Hause habe sie nie etwas sagen dürfen. In der Schule sei sie immer krank gewesen, habe immer Kopfweh oder Rückenschmerzen gehabt. Die Schule habe sie einmal zu einer Sozialpädagogin geschickt, der sie aber nichts erzählt habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). 2.1.5 Auf Ersuchen der befragenden Polizeibeamtin, sie möchte ihr – bevor man auf Details eingehe – grob erzählen, was vorgefallen sei, berichtete die Privatklägerin das Nachstehende: Ganz ehrlich, sie wisse nicht, wann es begonnen und wann es aufgehört habe, sie könne die Zeitspanne nicht nennen. Sie sei jedenfalls in der Primarschule gewesen, ca. acht, neun Jahre alt. Angefangen habe es einfach mit Berührungen im Intimbereich über den Kleidern. Sie habe das Gefühl, er habe immer testen wollen, ob sie etwas sage oder nicht. Aber sie habe nie etwas gesagt. Er habe beim Gesäss angefangen und sei dann weiter gegangen, indem er sie an den noch nicht vorhandenen Brüsten berührt habe. Das folgende Mal habe er sie über den Kleidern an der Vagina berührt. Er habe dann angefangen, ihr Zungenküsse zu geben und sie am ganzen Körper zu massieren. Er habe sie immer gröber am Gesäss und im Intimbereich berührt. Mit der Zeit sei er halt unter die Kleider gegangen und habe sie an den Brüsten, am Gesäss und an der Vagina berührt. Irgendwann sei er weiter gegangen und habe ihre Hand zu seinem Glied geführt, wo sie ihn habe befriedigen müssen. Sie habe nie etwas selber gemacht, seine Hand sei immer auf ihrer Hand gewesen. Das Schlimmste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass er mit seinem Finger in sie eingedrungen sei, das habe sie auch sehr geschmerzt. Sie wisse nicht, ob es nach diesem Übergriff zu weiteren gekommen sei oder nicht, sie habe danach wie abgeschaltet (Urk. 4 S. 5).

- 13 - Auf die Anzahl Übergriffe angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Die Übergriffe hätten immer zu Hause an der E._____-Strasse ... in F._____ stattgefunden, in der Stube und in ihrem Zimmer; letzteres habe sie mit ihren Schwestern geteilt. Wenn es tagsüber in der Stube zu einem Übergriff gekommen sei – nämlich Berühren über den Kleidern sowie Küssen –, habe sie die Stimme der Mutter aus der Küche gehört. Er habe nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte. Sie habe auch nie geschrien. Ihr Vater sei immer wach gewesen. Er sei nachts in ihr ("unser") Zimmer gekommen, habe sich zu ihr ins Bett gelegt und sie unter den Kleidern missbraucht. Die andern Familienmitglieder hätten geschlafen wie ein Stein. Sie habe im Etagenbett unten geschlafen. Sie verneinte, dass ein Familienmitglied jemals einen sexuellen Übergriff mitbekommen habe "… sonst würden sie mir ja glauben. Sie vertrauen ihm blind" (Urk. 4/1 S. 6). Nachts – so empfand es die Privatklägerin – habe er es ausgenützt, weil er genau gewusst habe, dass alle wie Steine schlafen würden. Sie habe sich jeweils auch schlafend gestellt, ihm sei dies jedoch egal gewesen. Sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich schlief. Zur Häufigkeit bzw. zu den Zeitabständen der Übergriffe führte die Privatklägerin aus, eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt. Wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, könne sie nicht sagen (Urk. 4/1 S. 6). 2.1.6 Detaillierter zu den sexuellen Handlungen befragt, führte die Privatklägerin – teilweise auf präzisierendes Nachfragen, inhaltlich jedoch weitgehend in freier Rede – aus: Er habe sie zum Beispiel am Gesäss massiert, mit der Zeit immer gröber. Er habe sie am Arm gepackt, zu sich herangeführt und sie umarmen wollen. Dann habe er angefangen, sie auszugreifen. Er habe sie immer so grob angepackt, dass sie nicht weggehen konnte. Die eine Hand habe er an ihrem Gesäss gehabt, die andere an ihrer Vagina. Es seien Zungenküsse dazu gekommen, als sie versucht habe, sich zu befreien. Wenn er seine Zunge in ihren Mund gedrückt habe, habe

- 14 er sie immer am Gesäss gepackt, damit sie nicht weggehen konnte. So sei er immer tagsüber in der Stube vorgegangen. Er sei jeweils am Boden gesessen mit dem Rücken zum Sofa gelehnt und habe sie am Handgelenk zu sich herangezogen. Er selber sei sitzen geblieben. Weil sie früher sehr klein gewesen sei, seien sie damals auf derselben Kopfhöhe gewesen, also er im Sitzen und sie stehend. Wenn sie sich loszureissen versucht habe, habe er sie fester an sich herangezogen (Urk. 4/1 S. 6). Die Berührungen an ihrer Vagina seien über den Kleidern erfolgt und anfangs sanft, wobei die Privatklägerin von streicheln sprach. Mit der Zeit habe er gröber gedrückt und so grusig dazu gestöhnt. Es sei schwer zu sagen, wie lange das jeweils gedauert habe, sicher über eine Minute. Weshalb er aufgehört habe und wie, wisse sie nicht. Auf allfällige Worte des Beschuldigten angesprochen erklärte die Privatklägerin, er habe immer gesagt, sie solle sich entspannen. Sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Er habe immer gestöhnt. Sie könne sich erinnern, dass er einmal ihre Hand genommen und diese über den Kleidern an sein Glied geführt habe. Sie habe dort einfach hin und her streicheln müssen. Ob sein Glied erregt gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe einfach immer gestöhnt. Wenn er sie jeweils an der Hand gepackt habe, habe sie ab und zu auf ihre Sprache "Ma" gesagt, was soviel heisse wie "hör auf". In der Stube sei es jedenfalls zu mehr Übergriffen gekommen als im Schlafzimmer (Urk. 4/1 S. 7). Im Schlafzimmer habe er sie immer unter den Kleidern ausgegriffen. Er sei nachts ins Zimmer gekommen, wenn alle schon am Schlafen gewesen seien, dies immer nur mit einer Unterhose bekleidet. Sie sei mit einem Pyjama bekleidet seitlich im Bett gelegen mit dem Gesicht zur Wand. Er habe sich von hinten zu ihr ins Bett gelegt und angefangen, sie unter ihrem Pyjama zu berühren. Er habe dies immer zuerst an ihren flachen Brüsten gemacht. Er habe versucht, mit den Nippeln zu spielen. Mit einer Hand sei er zum Gesäss gegangen, habe daran massiert und dabei so grusig gestöhnt. Sein Gesicht sei nahe an ihrem Ohr gewesen. Vom Gesäss sei er unter den Kleidern rüber zu ihrer Vagina gegangen. Er habe daran gedrückt und die Schamlippen massiert. Bei einem Mal könne sie sich ja erinnern, dass er mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei und Hin- und Herbewegungen gemacht habe (Urk. 4/1 S. 7). Mit der Zeit habe er ihre Hand

- 15 genommen und diese zuerst über der Unterhose an sein Glied geführt, später unter der Unterhose. Er habe ihre Hand kontrolliert an sein Glied geführt, wo ihre Hand hin und her gegangen sei. Die Privatklägerin konnte auf Nachfrage nicht sagen, ob das Glied des Beschuldigten erregt gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Ihre Position beschrieb sie als immer gleich: Seitlich mit dem Gesicht zur Wand, mit dem Rücken zu ihm. Den oberen, jeweils linken Arm habe er so an sein Glied führen können. Sie vermochte sich an zwei, drei Mal erinnern, dass der Beschuldigte ihre Hand im Schlafzimmer an sein Glied geführt habe. Ob der Beschuldigte jemals zum Samenerguss gekommen sei, wusste sie nicht. Danach gefragt, wie lange sie Hin- und Herbewegungen an seinem Glied habe machen müssen, schilderte die Privatklägerin, er habe aufgehört und sei wieder zu ihrem Körper gegangen. Sie könne sich daran erinnern, das er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit dem Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Keine Erinnerung hatte sie daran, was er mit der andern Hand gemacht habe. Die Fingerpenetration sei mit der linken Hand erfolgt, sie wisse aber nicht mit welchem Finger und ob es ein Finger oder mehrere gewesen seien. Er habe dann ganz schnell Rein- und Rausbewegungen gemacht. Ab dann könne sie sich an gar nichts mehr erinnern (Urk. 4/1 S. 8 f.). Anfänglich habe sie sich halt immer verkrampft, worauf er immer gemeint habe, sie solle sich entspannen. Auch sei er immer gröber geworden. Sie habe ja auch Angst gehabt und sich mit der Zeit halt gehen lassen, sich sozusagen geopfert. Er habe ihr aber nie gedroht, sie einfach sehr fest an ihren Handgelenken gepackt, wenn er sie an sich habe heranziehen wollen. Wenn sie ihn von sich habe wegstossen wollen, habe er sie fest am Arm gepackt, so dass sie keine Chance gehabt habe von ihm wegzukommen. Auch habe er sie sehr grob an ihrem Gesäss berührt. Wiederum erwähnte sie sein Stöhnen während der Handlungen und die Aufforderung an sie, sich zu entspannen. Auf Oralverkehr angesprochen, gab die Privatklägerin an, sich nicht zu erinnern. Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu verneint sie ausdrücklich und erläuterte, dies sicher zu wissen, da es geblutet habe, mehrere Male sogar, als sie das erste Mal mit dem Freund

- 16 geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Die Zungenküsse haben gemäss der Privatklägerin mehrmals in der Stube stattgefunden, nicht aber im Schlafzimmer, weil ihr Gesicht zur Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Weiter verneinte die Privatklägerin, während der Übergriffe körperlich verletzt worden zu sein (Urk. 4/1 S. 11). 2.1.7 Die Uhrzeit der nächtlichen Übergriffe zu nennen bezeichnete die Privatklägerin ebenfalls als schwierig: Der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.8 Als sich die Polizeibeamtin erkundigte, ob sie das zuvor erwähnte Tagebuch noch besitze, erklärte die Privatklägerin, dieses in "hunderttausend Stücke" zerrissen zu haben. Nach der Ohrfeige von ihrer Mutter, das müsse gegen Ende der Primarschule gewesen sein, habe sie es zerrissen. Sie könne sich noch erinnern, dass in der Zeit von der vierten bis sechsten Klasse eine Frau in ihre Klasse gekommen sei, um über sexuellen Missbrauch zu berichten. Da habe sie (die Privatklägerin) auf einmal geschaltet und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen. Sie gehe davon aus, dass es um ihr neuntes Lebensjahr passiert sein müsse, weil sie ihren Vater davor eigentlich gemocht habe. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sich dies plötzlich geändert. Er habe sie damals auch mal gefragt, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.9 Körperverletzungen während der Übergriffe verneinte die Privatklägerin, aber später habe er sie immer wieder geschlagen. In der Oberstufe sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge

- 17 davongetragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult. Die andern Familienmitglieder hätten dies mitbekommen, denn es sei jeweils zu Hause an verschiedenen Orten in der Wohnung geschehen. Sie selber habe dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch mal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit "ich glaube schon, ja". Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach mal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihn mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Die väterliche Gewalt ihr gegenüber habe lange angedauert, bis ca. 16 Jahre. Danach habe er sich nicht mehr getraut. Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei. Alle hätten sie gehasst. Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber (Urk. 4/1 S. 12). 2.1.10 Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, auch nicht ihre Brüder. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber. Aber bei ihrer Cousine, K._____, habe er es – nach ihr – auch zweimal versucht. Er habe ihr offenbar einmal Zungenküsse gegeben und sie einmal an ihren Brüsten berührt. Ihre Cousine habe das zuerst ihrer (der Privatklägerin) mittleren Schwester erzählt, die es ihr auch nicht geglaubt habe. Sie habe es von ihrer Schwester erfahren und die Cousine dann darauf angesprochen. Die Cousine habe ihr gegenüber bestätigt, dass er es bei ihr ebenfalls versucht habe. Sie habe die Cousine dieses Jahr gefragt, ob sie auch Anzeige erstatten würde. Diese habe erwidert, sie würde schon, aber ihre Mutter würde sie mit Sicherheit nicht machen lassen.

- 18 - 2.1.11 Nach ihren Gefühlen während der Übergriffe gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe Angst gehabt und sich geschämt, dass jemand sie beide sehen könnte (Urk. 4/1 S. 13). Schliesslich wurde die Privatklägerin gebeten, den Beschuldigten charakterlich zu beschreiben. Sie tat dies mit folgenden Worten: "Oh Gott, muss ich das machen, igitt, es kommen nur negative Sachen vor. Er ist ein Lügner, pervers, ungepflegt, aggressiv, macht immer Probleme, bringt nichts auf die Reihe, fernsehsüchtig, gibt alles Geld aus. Ich kann nichts Positives über ihn sagen. Ich habe so einen Hass auf ihn. Er glotzte immer die Frauen an, auch in Gegenwart von meiner Mutter" (Urk. 4/1 S. 13). Sie habe solche Angst gehabt vor der Befragung, diesem Tag. Nun fühle sie sich irgendwie erleichtert. 2.2 Befragung vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2) 2.2.1 Rund fünf Monate nach der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin zunächst ihre bei der Polizei deponierten Angaben als nach wie vor zutreffend und sah keinen Grund, von sich aus etwas beizufügen. 2.2.2 Noch einmal um chronologische Schilderung der Ereignisse zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch gebeten, gab die Privatklägerin folgende Darstellung: Sie schätzte, dass die Missbräuche ungefähr im Alter von acht bis zehn Jahren begannen. Sie ging davon aus, dass sie plus minus neun Jahre alt war. Diese zeitliche Einordnung begründete sie einerseits damit, dass im Alter von neun Jahren ihr Vater sie darauf angesprochen habe, sie hätten es immer so gut zusammen gehabt; danach sei das nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe in der Primarschule ihr Lehrer, Herr L._____, eine Frau von der Dargebotenen Hand eingeladen, die über sexuelle Missbräuche und Gewalt, vor allem innerhalb der Familie, gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine sexuellen Missbräuche mehr stattgefunden. Sie könne sich noch sehr genau daran erinnern, dass sie rot angelaufen sei und erst da bemerkt habe, was genau mit ihr

- 19 geschehen sei. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, und sie habe extrem geschwitzt (Urk. 4/2 S. 4 und 14). 2.2.3 Zu den Vorfällen im Wohnzimmer, die tagsüber stattfanden, hob die Privatklägerin ein Beispiel hervor, als die Sonne geschienen und sie Shorts getragen habe, weshalb es wohl eine wärmere Jahreszeit gewesen sei. Zum genauen Beginn und Ende des Vorgangs fehle ihr die Erinnerung, es habe aber als Spiel begonnen, er habe versucht, das Ganze spielerisch darzustellen. Es habe mit Küssen und Anfassen an intimen Stellen über den Kleidern begonnen (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte sei immer im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, nie auf dem Sofa, sondern immer an der gleichen Stelle auf dem Boden ans Sofa angelehnt. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie gerufen habe oder ob sie einfach zufällig dort gewesen sei. Sie könne sich aber erinnern, dass es hell gewesen sei, die Sonne hereingeschienen habe. Sie glaube, die Stimme der Mutter gehört zu haben, die wohl in der Küche mit einer weiblichen Person, einer ihrer Schwestern oder der Nachbarin – welche die Ehefrau eines Verwandten war –, gesprochen habe. Sie sei nicht ganz sicher, ob sie auf dem Sofa gesessen sei. Als sie an ihm habe vorbeigehen wollen, habe er sie ganz schnell gepackt, sie glaube am Arm, dies in spielerischer Weise und dabei gelacht. Er habe sie an sich herangezogen. Sie wisse nicht mehr, ob dies das erste Mal gewesen sei. Sie habe sich auf jeden Fall sehr unwohl gefühlt und versucht, sich abzuwenden, zu befreien aus seinem Handgriff. Er habe aber nicht von ihr abgelassen, sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt, dabei weiterhin gelacht, sie zu sich herangezogen und so getan, als wäre alles ein Spiel. Er habe sie ganz fest an seinen Körper gedrückt. Sie habe versucht, sich abzuwenden, sich zu befreien. Sie wisse, dass sie dabei immer gegrinst habe, aus Unsicherheit, sie habe Angst gehabt. Es sei ein komisches Verhalten ihrerseits gewesen. Seine Hände hätten sich von ihren Handgelenken gelöst, und er habe mit beiden Händen an ihr Gesäss gefasst. Dies sei sehr schnell geschehen. Er habe richtig zugepackt. Dann habe sie sich nicht mehr dagegen gewehrt, sie sei wie blockiert gewesen, ganz steif. Sie sei so steif gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können. Er habe das ausgenützt und sie mit seiner ganzen Kraft an sich gedrückt und sie auf ihren Mund geküsst. Sie habe versucht,

- 20 ihre Lippen zuzudrücken, damit sich ihr Mund nicht öffne. Sie habe seine Zunge auf ihren Lippen gespürt. Schlussendlich habe er es geschafft, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, wo er mit der Zunge Spiele gemacht habe (Urk. 4/2 S. 5). Währenddessen seien seine Hände immer noch auf ihrem Gesäss gewesen, er habe dieses auf seine Weise massiert. Sie wisse nicht so recht, wie sie das beschreiben solle. Er habe dazu gestöhnt. Sie habe ihr Gesäss sehr angespannt und sich sehr unwohl gefühlt. Dann habe er mit dem Küssen aufgehört und sei trotzdem mit seinem Gesicht ganz nahe an ihrem Gesicht gewesen, habe ihr zugeflüstert, sie solle sich entspannen. Sie wisse noch, dass er es auf eine lustige Art gesagt habe, aber auch sehr sexistisch. Einfach nicht so, wie dies ein Vater sagen würde. Daraufhin habe sie ihr Gesäss locker gelassen und er habe weitergemacht. Er habe immer mehr und mehr und auch kräftiger ihr Gesäss über den Kleidern massiert und mehrmals versucht, sie zu küssen, was ihm auch gelungen sei. Wie die Situation aufgehört habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/2 S. 6). 2.2.4 Weiter schilderte die Privatklägerin ein nächtliches Ereignis im Schlafzimmer. Wie bisher beschrieb sie die Position der Betten, wobei sie sich im Etagenbett unten befand und dass ihre Schwestern schliefen. Diese hätten einen sehr tiefen Schlaf, wie auch ihre Mutter. Sie wisse nicht mehr, ob sie im Tiefschlaf gewesen sei oder halbwach. Sie habe ein Knarren gehört und gehört, dass sich die Türe öffnete sowie danach Schritte. Es sei sehr sehr dunkel im Zimmer gewesen. Die Türe sei wieder geschlossen worden, was sie durch ein Knarren wahrgenommen habe. Die Schritte seien sehr schwer gewesen und auf sie zugekommen. Eigenartig sei gewesen, dass sie genau gewusst habe, wer dies war. Es müsse schon mehrere Male passiert sein, sonst hätte sie es ja nicht wissen können, anders könne sie sich das nicht erklären. Sie sei in ihrem Bett gelegen mit dem Gesicht gegen die Wand. Sie habe ihm den Rücken zugewandt. Er sei immer näher gekommen und habe sich am Schluss neben sie in ihr Bett gelegt. Er habe die Decke nach oben gezogen. Sie könne sich noch daran erinnern, wie das Bett "schwerer" geworden sei. Sie könne sich auch noch erinnern, wie es getönt habe. Sie glaube, ihre Augen immer geschlossen und nie geöffnet gehabt zu haben. Er habe nur Unterhosen getragen, denn sie habe seine

- 21 nackten Beine gespürt. Beim Oberkörper sei sie sich nicht mehr sicher. Ihr Gesicht sei der Wand zugewandt gewesen, er sei hinter ihr gelegen und habe sich an sie herangepresst oder umgekehrt, das wisse sie nicht mehr so genau (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie sei auf ihrem rechten Arm gelegen, also müsse er auch so gelegen haben. Beide Gesichter seien gegen die Wand gerichtet gewesen. Dann habe sie eine Hand an ihrem Arm gespürt. Sein Arm sei nackt gewesen. Sie wisse nicht, ob er ein T-Shirt getragen habe, auf jeden Fall kein Langarmshirt. Seine Hand sei unter ihre Kleider in Richtung ihrer noch flachen Brust gedrungen. Sie könne nicht sagen, was ihn dabei so fasziniert habe, jedenfalls habe er ihre Oberweite gestreichelt. An ihrem Ohr habe sie seinen Atem gespürt und sein Stöhnen gehört. Er habe dabei nichts gesagt, nur gestöhnt. Seine Hand sei dann weiter nach unten, bis zu ihrem "Hösli", gerutscht, zuerst über der kurzen Pyjamahose, dann zu ihrer intimen Stelle (Vagina). Er habe auch dort versucht zu massieren, habe gedrückt und gestreichelt. Dann habe er ihre linke Hand genommen und sie zu seinem Glied hingeführt. Ihre Hand habe sein Glied berührt, seine Hand sei aber immer auf ihrer Hand geblieben. Er habe mit seiner Hand ihre Hand geführt, damit sie sein Glied berühre, was ihm auch gelungen sei. Er habe sie mit seiner Hand dort hin- und hergeführt. Dann habe er seine Hand von ihrer Hand weggenommen und sie unter ihrer Pyjamahose im intimen Bereich angefasst. Sie glaube, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie sein Glied von sich aus selber massieren würde, was sie aber nicht getan und ihre Hand weggenommen habe. Er habe seine Hand von ihr weggenommen und dann wieder ihre Hand genommen und sie wieder zu seinem Glied geführt und dieses wieder massiert, wobei er ihre Hand geführt habe. Dann habe er losgelassen und seine Hand wieder bei ihr im "Hösli" platziert. Sie glaube, er habe auch noch ihr Gesäss unter dem "Hösli" berührt und sei erst dann nach vorne gegangen. Sie habe sich wieder verkrampft und er ihr wieder zugeflüstert, sie solle sich wieder entspannen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Nie habe er ihr gedroht oder Schlechtes gesagt. Aber sie habe gehorcht und losgelassen, es mit sich geschehen lassen. Er habe massiert, gestreichelt und ihren intimen Bereich gedrückt (Urk. 4/2 S. 7).

- 22 - Er habe dann seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, den Finger hinein und heraus bewegt. Es habe weh getan, sogar sehr weh. Sie habe sich nicht gewehrt (Urk. 4/2 S. 7 f.). Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass sie während der ganzen Situation einmal gegähnt habe, so dass er hätte meinen können, dass sie schlafe und dass er sie dann in Ruhe lassen würde. Entweder habe er gewusst, dass sie nicht schlafe, oder es sei ihm einfach völlig egal gewesen. Das sei ihre letzte Erinnerung, welche sie daran habe. Sie habe einen grossen Schmerz verspürt, und es habe auch gebrannt (Urk. 4/2 S. 8). An andere Situationen – so die Privatklägerin – könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sehe ihn einfach immer vor sich, wie er versucht habe, sie zu küssen, anzufassen, auf den Kleidern und unter den Kleidern. Sie könne sich auch an sein Grinsen erinnern. Er habe immer gegrinst (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.5 Nach langem Überlegen kam der Privatklägerin ferner ein Vorkommnis im Badezimmer in den Sinn. Da sei sie gar kein Kind mehr gewesen, sondern jugendlich. Ihre Schwester habe aus Versehen den Schlüssel fürs Badezimmer zerbrochen. Sie hätten die Türe aufbrechen müssen und man habe das Badezimmer für eine Weile nicht mehr schliessen können. Man habe eigentlich immer gewusst, wenn jemand drin gewesen sei, denn man habe das Licht durch das Schlüsselloch gesehen oder das Wasser laufen gehört. An einem Nachmittag sei sie unter der Dusche gewesen. Sie habe sich irgendwie beobachtet gefühlt, sich umgedreht und gesehen, wie er (der Beschuldigte) da gestanden sei und sie beobachtet habe. Der Duschvorhang sei eigentlich fast durchsichtig gewesen. Sie habe bei seinem Anblick zu schreien begonnen, da sie eine solche Angst vor ihm gehabt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie Schimpfwörter benützt habe oder nicht. Für ihn sei es vermutlich sehr unerwartet gewesen. Er habe den Kopf geschüttelt, verwirrt getan und dann so, als würde er etwas suchen. Danach sei er hinausgerannt. Das sei der Grund, weshalb sie seither nicht mehr alleine duschen könne (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.6 Auf die Beziehung zu ihrem Vater und zu ihrem familiären Umfeld angesprochen, berichtete die Privatklägerin:

- 23 - 2.2.6.1 Vor dem sexuellen Missbrauch hätten sie eine sehr enge Beziehung und sich gegenseitig sehr lieb gehabt und viel Zeit miteinander verbracht. Er habe sie auch gegenüber ihren andern Geschwistern bevorzugt. Als dann das Ganze geschehen sei, habe sie ihn gehasst. Damals habe sie nicht verstanden, was wirklich gelaufen sei. Sie denke, die Dame, welche zu ihr in die Klasse gekommen sei, habe den Anstoss gegeben. Danach habe sie ihn nur noch gehasst und sich vor ihm geekelt. Sie habe ihn sehr gehasst und hasse ihn auch heute noch. Damals habe sich alles verändert. Er habe immer so getan, als wäre nichts gewesen. Wenn sie ausgerastet oder verzweifelt gewesen sei, habe sie ihn sehr frech mit Tränen in den Augen sehr direkt darauf angesprochen. Er habe dann jeweils so getan, als wäre es nie passiert. Nie habe er es zugegeben. Aber an seinen Ausdruck könne sie sich sehr gut erinnern, er sei erschrocken gewesen, dass sie sich überhaupt noch daran erinnere. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet. Immer, wenn sie ihn darauf angesprochen habe oder ihn vor der Familie habe bloss-stellen wollen, habe er an ihr körperliche Gewalt angewendet. Einmal habe sie ihm gedroht, dass sie es ihrer Mutter erzählen werde, worauf er ganz kalt geantwortet habe, diese werde ihr sowieso nicht glauben, was auch eingetreten sei (Urk. 4/2 S. 9). 2.2.6.2 Zu ihrer ältesten Schwester habe sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Man habe sich gegenseitig vertraut. Die mittlere Schwester sei ein Plappermaul. Diese habe ihr nicht geglaubt (Urk. 4/2 S. 9). Einmal sei sie spätabends mit der ältesten Schwester im Badezimmer gewesen. Diese habe dort geraucht, weil das in der Wohnung nicht erlaubt gewesen sei. Damals habe sie (die Privatklägerin) ein Einzelzimmer gehabt, das alte Büro. Sie hätten diskutiert und da habe sie den Wunsch verspürt, jemandem zu erzählen, was er ihr angetan habe. Sie habe die Schwester gefragt, ob sie einen sexuellen Missbrauch der Mutter erzählen würde. Diese habe bejaht, sofort würde sie das machen. Die Schwester habe wissen wollen, weshalb sie das frage. Sie sei dann ein wenig eingeschüchtert gewesen und habe ihr erzählt, dass es ihr passiert sei.

- 24 - Sie habe sich danach sehr geschämt, dass sie es ihr überhaupt erzählt habe (Urk. 4/2 S. 9). Die Schwester habe sie dann traurig angeblickt, worauf sie (die Privatklägerin) in Tränen ausgebrochen und ihr Zimmer geflüchtet sei. Ihre Schwester sei ihr ins Zimmer nachgerannt. Sie selber habe sich unter der Bettdecke verkrochen, weil sie sich so geschämt habe, die Schwester anzuschauen. Diese habe sie dann ganz fest gehalten und versucht, sie zu trösten und dann flüchtig gefragt, wer sie missbraucht habe. Sie habe erwidert, "er" (ihr Vater) habe dies gemacht. Sie habe nicht aufhören können zu weinen. Die Schwester habe nichts mehr gesagt. Die ganze Situation habe sie auch verwirrt. Dann sei auf einmal ihr Vater ins Zimmer gekommen, weil er sie habe weinen hören und erfahren wollte, was los sei. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr genau. Zuerst er und dann die Schwester hätten ihr Zimmer verlassen (Urk. 2/4 S. 9 f.). Am folgenden Tag habe sie es sehr bereut, es der Schwester gesagt zu haben, weil es so peinlich und ihr allgemein sehr unangenehm gewesen sei. Nach der Rückkehr von der Schule habe sie zur Schwester gesagt, alles sei nur ein Scherz gewesen und sie habe alles nur erfunden. Die Schwester habe ihr geantwortet, dass es gar kein Scherz gewesen sein könne, da sie so fest habe weinen müssen. Danach habe die Schwester sie nie wieder darauf angesprochen (Urk. 4/2 S. 10). 2.2.6.3 Zum Tagebuch erläuterte die Privatklägerin, dieses damals von ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie habe alles auf Deutsch geschrieben, auch über die sexuellen Missbräuche, dies aber in griechischer Schrift, weil ihre mittlere Schwester ein Plappermaul gewesen sei und eben auch sehr neugierig. Diese habe sie verfolgt und ihre Sachen durchstöbert. Aus Sicherheitsgründen habe sie die Missbräuche in griechischer Schrift verfasst, damit sie das nicht würde lesen können, wenn sie das Tagebuch finden sollte. Da letzteres nicht eingetreten sei, habe sie trotzdem auf Deutsch zu schreiben begonnen, auch kurz über Missbräuche und von ihm. Dann habe die Schwester sie einige Tage verfolgt und herausgefunden, wo sie das Tagebuch versteckte, es behändigt und darin gelesen. Beim folgenden Gespräch habe die Schwester sie mit einem komischen

- 25 - Gesichtsausdruck, einem Grinsen, angeschaut, was sie (die Privatklägerin) eingeschüchtert habe. Dann habe die Schwester gefragt, ob er sie angefasst habe. Sie habe sich geschämt und Angst gehabt und dieser deshalb geantwortet, dass es nicht stimmen würde. Die Schwester habe sie trotzdem sehr seltsam angeschaut, als würde sie ihr das nicht glauben (Urk. 4/2 S. 10). Ein oder zwei Tage später, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei, seien ihre Mutter und ihre beiden Schwestern im Wohnzimmer auf den Sofas gesessen. Entweder sei sie selber direkt ins Wohnzimmer gegangen oder man habe sie gerufen. Sie wisse jedenfalls noch, dass ihre ältere Schwester ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei viel weiter von den andern beiden weg gesessen, sei desinteressiert gewesen und habe ängstlich gewirkt. Ihre mittlere Schwester und die Mutter hätten immer zusammengehalten, nun seien sie recht provokativ drauf gewesen. Die drei seien gesessen, sie gestanden. Die Mutter habe sehr komisch gegrinst, was sie sehr eingeschüchtert habe. Sie habe sie gefragt, ob das stimme, was sie im Tagebuch gelesen habe. Von da an habe sie auch gewusst, dass die Mutter ihr Tagebuch gelesen haben müsse. Sie (die Privatklägerin) sei dann wieder in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, dass alles stimmen würde, dass er ihr das angetan habe. Sie sei dann direkt neben ihre Mutter gesessen und habe erwartet, dass diese sie in die Arme nehmen und trösten würde. Diese habe gefragt, ob er ihre Oberweite berührt habe. Sie gehe davon aus, dass die Mutter das im Tagebuch gelesen habe, da sie dies sonst nicht hätte wissen können. Sie (die Privatklägerin) habe bejaht und dabei geheult. Dann habe die Mutter ihr eine Ohrfeige verpasst und sei sehr böse gewesen. Die Mutter habe gesagt, sie solle nicht lügen und keine Geschichten erzählen. Sie habe die Mutter angefleht, es ihr zu glauben. Ihre Mutter habe zu weinen begonnen, sei wütend auf sie gewesen, sei immer "hässiger" auf sie geworden und habe sie angeschrien, sie solle mit einem solchen Unsinn aufhören. Das habe sie sehr enttäuscht und eingeschüchtert. Sie sei in ihr Zimmer gerannt, habe das Tagebuch hervorgenommen und es in Tausend Stücke zerrissen (Urk. 4/2 S. 11).

- 26 - Damals sei sie zwölf Jahre alt gewesen. Sie sei sich fast sicher, dass ihr die Mutter dieses Tagebuch auf das zwölfte Lebensjahr geschenkt hatte. Aber vielleicht irre sie sich auch. Sie habe die Vorfälle von früher eben erst dann in ihr Tagebuch geschrieben. Danach habe sie diese Vorfälle nicht mehr erwähnt um zu vermeiden, dass ihre Familie böse auf sie sei. Sie habe sie (die Familie) geliebt (Urk. 4/2 S. 11). 2.2.6.4 Die Tochter ihrer Tante und ihre mittlere Schwester hätten sich sehr gut verstanden. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Cousine oder ihre Tante es ihrer Schwester erzählt habe. Jedenfalls habe die mittlere Schwester gesagt, dass sie nicht akzeptabel finde, was die Cousine über den Beschuldigten erzählen würde, nämlich, dass dieser sie bedrängt und begrabscht hätte (Urk. 4/2 S. 11 f.). Sie wisse nun nicht mehr genau, ob ihre Schwester ihr dies erzählt habe oder die Cousine selber. Jedenfalls sei sie (die Privatklägerin) daraufhin ausgerastet, habe zu weinen und zu schreien begonnen, auch Schimpfwörter gerufen und die andern angeschrien, dass sie ihr nicht geglaubt hätten und sie nun sehen würden, was passiere. Die älteste Schwester habe sie gepackt und in ihr Zimmer gebracht, damit sie sich beruhigen konnte. Der Beschuldigte sei damals auch zu Hause gewesen und habe sich erkundigt, was los sei und weshalb sie so schreie. Sie habe ihn gehört, sei aus dem Zimmer gestürmt, ihm entgegengelaufen und habe ihn angeschrien. Sie habe ihn auf die Cousine angesprochen und ihm gesagt, sie wisse, was er dieser angetan habe. Er habe sofort erwidert, diese lüge und habe sich entfernt (Urk. 4/2 S. 12). Am gleichen oder folgenden Tag sei sie bei ihrer Tante M._____ vorbeigegangen und diese und die Cousine hätten ihr berichtet, was vorgefallen sei, nämlich, dass die Cousine dem Beschuldigten bei Ferienabwesenheit der übrigen Familie Essen nach Hause gebracht habe und dass der Beschuldigte die Cousine gepackt und ihr einen Zungenkuss zu geben versucht habe. Die Cousine müsse das am besten selber erzählen. Sie selber habe der Tante erzählt, dass dies auch ihr passiert sei, ihr aber niemand glaube. Ab dann habe sie, anders als vorher, ein sehr inniges Verhältnis zu ihrer Tante gehabt (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 27 - Bei einem zweiten Gespräch habe sie dann von ihrer Cousine oder ihrer Tante erfahren, dass der Beschuldigte der Cousine zufälligerweise am Bahnhof F._____ begegnet sei und ihr in den Ausschnitt hinuntergegriffen habe, worauf die Cousine, damals in der Oberstufe, in Panik weggerannt sei. Mehr wisse sie nicht, nur von diesen zwei Vorfällen. Das Gespräch mit der Tante habe ca. zwischen 2001 und 2004 stattgefunden, als sie selber in der Oberstufe gewesen sei (Urk. 4/2 S. 13). 2.2.6.5 Auf die Frage, ob sie noch weitere Vorfälle berichten oder von sich aus etwas beifügen möchte, erwähnte die Privatklägerin, dass jeder die Augen verschlossen habe, als es um diesen Missbrauch gegangen sei. Es gebe noch zwei recht wichtige Dinge. Sie habe einmal mitbekommen, dass der Beschuldigte, als sie noch nicht auf der Welt gewesen sei, in Mazedonien mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei, es soll um Prostitution gegangen sein, dass er und ein anderer Mann im Lastwagen Frauen geschmuggelt haben sollen. Auch habe er eine perverse Art (wobei sich die Privatklägerin erkundigte, ob sie dies so sagen dürfe), sei nachts immer wach und habe pornografische Videos angeschaut. Ihre Mutter und ihre Schwestern hätten immer wieder entsprechende Kassetten gefunden, und die Eltern hätten sich deswegen immer gestritten. Die Mutter habe den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet und sonstige sexistische Ausdrücke verwendet (Urk. 4/2 S. 13 f.). 2.2.7 Nochmals auf den zeitlichen Rahmen der einzelnen Tathandlungen angesprochen, bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich ihre bisherigen Angaben als zutreffend, nämlich, dass sie ca. acht, neun Jahre alt gewesen sei, als der Beschuldigte begonnen habe, sie auszugreifen, dass der Beschuldigte sie in der 4.-6. Primarklasse nicht mehr sexuell missbraucht habe, dass sie ihn bis zu ihrem neunten Altersjahr sehr gemocht habe und ihn seither hasse (Urk. 4/2 S. 14). Welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, konnte sie nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 14).

- 28 - 2.2.8 Auch zum Tatort blieb die Privatklägerin beim bereits Gesagten: Dass die sexuellen Handlungen in der Wohnung an der E._____-Strasse ... in F._____ in der Stube und im Schlafzimmer, welches sie mit ihren beiden Schwestern teilte, stattgefunden hätten und dass sie in der unteren Etage des Etagenbettes geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 15). 2.2.9 Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen und Häufigkeiten äusserte sich die Privatklägerin ebenfalls wie bis dahin. Als betroffene Geschlechtsteile nannte sie Gesäss, Vagina und Oberweite; dass ihre Brüste im fraglichen Zeitraum noch gar nicht entwickelt gewesen seien und dass der Beschuldigte ihr auch an die Brustwarzen gegriffen und versucht habe, diese mit den Fingern zu fassen. Er habe mit diesen gespielt; es habe nicht geschmerzt. Ansonsten habe er einfach ihre Brüste berührt und massiert (Urk. 4/2 S. 18). Die bei der Polizei genannte Zahl von ca. zehn sexuellen Übergriffen über den Kleidern bezeichnete sie als in etwa richtig. Sie habe einfach eine Zahl genannt, weil ihr die Polizei keine Ruhe gelassen habe. Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 f.). Auch die Frage nach den Abständen empfand sie als schwierig zu beantworten. Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Sie gab an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern. Wie bei der Polizei sprach sie von zwei bis drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschuldigte ihre Hand zu seinem Glied geführt und dort ihre Hand mit seiner Hand dann geführt habe, wobei sie nicht weitergemacht habe, wenn er losgelassen habe (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zudem berichtete sie erneut vom Vorfall, als der Beschuldigte ihr den Finger in die Vagina gesteckt und diesen rein- und rausgezogen habe. Das habe ihr sehr weh getan, es sei wie ein Druck gewesen und habe gebrannt. Zuvor habe er an der Vagina gestreichelt und gerieben (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zur genauen zeitlichen Dimension konnte sie nichts sagen – kurz.

- 29 - Ob es allenfalls mehrere Finger gewesen seien, wusste sie nicht (Urk. 4/2 S. 16 ff.). Es sei maximal fünf Mal vorgekommen, eventuell auch zwei Mal, dass der Beschuldigte zu ihr ins Bett gekommen sei und sie ausgegriffen habe. An den einen Vorfall könne sie sich noch sehr gut erinnern, an die andern nicht mehr so gut. Insgesamt ca. drei Mal habe sie dem Beschuldigten über und unter den Kleidern an den Penis fassen müssen (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zungenküsse habe ihr der Beschuldigte eigentlich bei jedem Vorfall versetzt, ausser nachts im Bett. Die Zungenküsse hätten am längsten gedauert, vielleicht eine Minute (Urk. 4/2 S. 17). Allgemein zur Intensität der Berührungen erklärte sie noch einmal, dass er anfänglich fein vorgegangen und dann immer gröber geworden sei (Urk. 4/2 S. 17). 2.2.10 Die Privatklägerin blieb auch dabei, dass sie sich nicht verbal gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, sie wisse nicht weshalb. Nur in der Stube habe sie einmal "Ma", übersetzt "hör auf", gesagt, dies aber nicht so hart, eher eingeschüchtert (Urk. 4/2 S. 18 f.). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten nonverbal signalisiert habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, schilderte die Privatklägerin wiederum, wie sie sich verkrampft habe, um diesen Übergriffen entgegenzuwirken, was er ja auch gemerkt und von ihr verlangt habe, sich zu entspannen, wie sie gegähnt habe um zu signalisieren, dass sie schlafen würde, und wie sie habe weglaufen wollen, worauf er sie am Handgelenk gepackt habe, bzw. an beiden, wenn sie sich jeweils wehrte (Urk. 4/2 S. 19). Gedroht habe er ihr nie, und vom Festhalten abgesehen auch nie Gewalt angewendet. Ihre Gefühle bei den Übergriffen umschrieb sie vor allem mit Scham, aber auch mit (diffuser) Angst. Sie habe sich geschämt, dass jemand sie sehen könnte. Es sei ihr immer unwohl gewesen, und sie habe irgendwie gewusst, dass es nicht richtig sei. Aber aus unerklärlichen Gründen habe sie nicht dagegengehalten. Er habe gar nicht so viel Wert darauf gelegt, ob sonst noch jemand zu Hause

- 30 gewesen sei. An ein Schweigegebot vermochte sie sich nicht zu erinnern. Zudem gab sie an, nicht zu glauben, dass ihre Schwestern von den Missbräuchen im Schlafzimmer etwas realisiert hätten, denn er sei eher mitten in der Nacht gekommen (Urk. 4/2 S. 19 f.). 2.2.11 Nach sonstigem Verhalten, namentlich Pornokonsum des Beschuldigten, gefragt, berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen ihrer Mutter jede Nacht Pornofilme geschaut habe. Er sei auch jede Nacht immer wach gewesen. Ihr damaliges Schlafzimmer sei direkt neben der Stube gewesen, durch die Ritzen sei flackerndes blau-grünes Licht in ihr Zimmer gekommen, woraus sie schliesse, dass er bis spät in die Nacht ferngesehen habe. Zudem habe er die ganze Nacht immer gehustet. Überdies hätten ihre Schwestern Hüllen von Pornofilmen gefunden und diese auch ihr gezeigt. Sie habe auch schon ihre Mutter gehört, wie diese mit dem Beschuldigten betreffend Bordellbesuche gesprochen habe. Die Eltern hätten eigentlich jeden Tag Streit gehabt (Urk. 4/2 S. 21). 2.2.12 Die Privatklägerin wiederholte, dass sie nur ihrer ältesten Schwester von den Missbräuchen erzählt habe, jedoch nicht im Detail. Im November 2010, als sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Der letzte Kontakt mit der Mutter sei im Dezember 2012 gewesen, als ihre Mutter sie besucht habe. Mit ihrem Partner, N._____, sei sie seit viereinhalb Jahren zusammen. Sie habe ihm erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt, aber nicht im Detail. Sie möchte dies auch nicht, denn es sei ihr "mega peinlich". Er habe geheult (Urk. 4/2 S. 22). Ihre Tante, welche von ihrer Mutter etwas über Anfassen bei der Oberweite gehört habe, habe ihr geraten, das Ganze zu vergessen. Er sei doch ihr Vater, und sie solle ihn gern haben. Darauf habe sie (die Privatklägerin) zu weinen und sich zu verkrampfen begonnen und gesagt, dass dies nicht alles sei. Der Cousine habe sie lediglich gesagt, dass etwas passiert sei, jedoch nicht genau was (Urk. 4/2 S. 22).

- 31 - 2.2.13 Der Beschuldigte habe begonnen sie zu schlagen, als sie in der Oberstufe gewesen sei. Eine Zeitlang habe er sie wöchentlich geschlagen. Sie habe ihn jeweils provoziert mit dem, was er ihr angetan habe. Einmal habe sie den Telefonhörer ergriffen und ihm gedroht, die Polizei anzurufen. Er habe dies lustig gefunden und gesagt, sie solle das doch machen. Beim Wählen der Nummer habe er ihr jedoch den Hörer aus der Hand genommen und sie geschlagen. Er habe ihr auch Gegenstände angeworfen und einmal einen massiven Tritt ohne Schuhe in den Rücken verpasst, als sie am Boden lag, was ihr noch lange weh getan habe. Sie gehe noch heute in die Physiotherapie, denke, es könnte noch davon sein. Die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand seien immer zu Hause erfolgt, überall auf den Körper, mehrheitlich auf den Kopf. Zudem habe er sie an den Haaren gerissen. Die Schläge hätten ihr grosse Schmerzen bereitet, auch blaue Augen und Blutergüsse an Armen und Beinen sowie ein paar Mal Nasenbluten. Fusstritte gegen den Kopf habe er ihr keine versetzt, und die Narbe über ihrem linken Auge stamme von einem Unfall. Sehr oft sei es ihr schlecht geworden. Die Ärzte hätten Migräne diagnostiziert. Sie denke, es sei von den Schlägen gekommen. Ihre Mutter habe ihr einmal geraten, dem Arzt die Folgen der Schläge zu zeigen, was der Beschuldigte ihr angetan habe. Sie sei nicht zum Arzt gegangen. Mit der Zeit sei es weniger geworden, weil sie sich immer mehr gewehrt habe. Während der Lehre sei es noch ein bis zwei Mal monatlich zu Schlägen gekommen. Nach Abschluss der Lehre (Frühling 2009) habe er sie nicht mehr geschlagen (Urk. 4/2 S. 23 f.). 2.2.14 Auf Therapien angesprochen, führte die Privatklägerin aus, sehr oft zum Hausarzt, Dr. O._____, der heute nicht mehr praktiziere, gegangen zu sein. Ihm gegenüber habe sie nie über die Missbräuche gesprochen. Von den Übergriffen wisse eigentlich nur ihre heutige Hausärztin, Frau Dr. P._____, Q._____ [Ortschaft]. Bescheid wisse auch noch ihre Psychiaterin von der Klinik G._____, Frau R._____, und von der Tagesklinik Frau S._____, zudem ihre heutige Psychologin, Frau Dr. T._____ von der Opferhilfe, sowie Frau Dr. J._____. Letztere sei die erste (aussenstehende) Person gewesen, welche von den Übergriffen erfahren habe. Bei ihr sei sie insgesamt nur zwei bis drei Mal

- 32 gewesen, im November 2010. Frau T._____, eine Traumapsychologin, sei seit Januar 2012 ihre regelmässige Therapeutin (Urk. 4/2 S. 24 f.). Wie schon in der polizeilichen Befragung nannte die Privatklägerin ihre Einlieferung in die Klinik C._____ infolge ihres Selbstmordversuchs und ihre darauf sich ändernde Denkweise als Grund für die Strafanzeige (Urk. 4/2 S. 25). 2.2.15 Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers beschrieb die Privatklägerin einen auf einer Schulreise im Tessin erlittenen Unfall, welcher einen Rega-Transport ins Spital erforderte und der ihr noch heute andauernde Schmerzen im Becken-, Schulter und ganzen Rückenbereich bereite. Es sei damals sehr kalt gewesen, und sie sei empfindlich auf Kälte. Als sie von einem Stein habe aufstehen wollen, habe es in ihrem Rücken geknackt, und sie habe ihre linke Körperseite nicht mehr gespürt (Urk. 4/2 S. 25 f.).

2.3 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin weitestgehend konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Manche ihrer bildhaften Schilderungen sind begleitet von einer überaus stimmigen Gefühlslage und gehen geradezu unter die Haut. Folgerichtig und selbst erlebt erscheinen nicht nur die beschriebenen sexuellen Übergriffe, sondern auch deren Erkennen durch die heranwachsende Jugendliche, deren Mitteilung durch sie innerhalb der Familie, die dadurch ausgelösten Reaktionen bei sich und den Angehörigen und die sich wiederholenden Aufwallungen (Ausraster) der Privatklägerin bis hin zum Suizidversuch und ihrer Abkehr von der Familie sowie ihrer Suche nach professioneller Hilfe und dem Schritt zur Anzeige. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 3. Aussagen des Beschuldigten 3.1 Polizeiliche Befragung vom 19. März 2012

- 33 - 3.1.1 In der polizeilichen Befragung beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zur Privatklägerin dahin, er habe mit ihr nie Probleme gehabt. Sie habe im vergangenen Jahr die Wohnung verlassen und sei seither einige Male zu Besuch gekommen, seit ca. zehn Monaten aber plötzlich nicht mehr. Er habe ihr alle Möglichkeiten geboten, als sie noch zu Hause gewohnt habe. Er habe mit allen Familienmitgliedern ein gutes Verhältnis. Man könne ruhig die andern fragen, ohne dass er dabei sei. Sie würden das bestätigen. Es habe sich im Verhältnis von ihm zur Privatklägerin nie etwas verändert. Er habe mit ihr niemals Probleme gehabt. Er möchte noch etwas sagen: Er habe B._____ mehr als die andern Kinder geliebt und unterstützt, weil sie sehr intelligent gewesen sei, die beste Schülerin an der Schule. Er habe ihr gesagt, sie könne auch das Gymnasium besuchen und dann studieren, das sei sein Wunsch gewesen, dass sie mehr erreiche. Sie habe aber nicht gewollt, sie habe nur eine Lehre machen wollen. Er wisse nicht, was sie habe (Urk. 3/1 S. 4). 3.1.2 Auf Vorhalt, sich sexuell an der Privatklägerin vergangen zu haben, als diese im Kindesalter, etwa acht, neun Jahre alt gewesen sei, mithin in den Jahren 1997/98, erwiderte der Beschuldigte, das stimme überhaupt nicht. Niemals habe er der Privatklägerin etwas in diese Richtung getan. Er habe andere Töchter und man könne diese Fragen. Er wundere sich über dieses Thema. Er habe gehört, dass es der Privatklägerin psychisch nicht gut gehe, sie in einer psychiatrischen Klinik sei (Urk. 3/1 S. 5). Noch niemals habe er von solchen Vorwürfen gegen sich gehört, erst heute von der Polizei zum ersten Mal. Niemand in der Familie wisse von solchen Vorwürfen der Privatklägerin gegen ihn, sonst wäre er schon informiert worden. Das stimme aber nicht. Er bekomme vom Sozialamt Geld. Die Privatklägerin habe, als sie schon einen Lohn hatte und noch zu Hause wohnte, keinen Rappen abgegeben. Er habe das auch nicht von ihr verlangt, aber die Gemeinde habe gesagt, dass sie ihn finanziell hätte unterstützen müssen, denn er habe wegen der verdienenden Kinder weniger Geld vom Sozialamt gekriegt (Urk. 3/1 S. 5).

- 34 - Er könne sich nicht erklären, weshalb sie so etwas gegen ihn mache. Er habe sie niemals geschlagen oder ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. 3/1 S. 5). Von einem Tagebuch habe er nichts gewusst, das höre er jetzt zum ersten Mal. Niemand habe ihm etwas davon erzählt. Er kontrolliere auch nicht, wer ein solches Tagebuch führe, ein solcher Typ sei er nicht (Urk. 3/1 S. 6). Auch die Privatklägerin selber habe niemals so etwas (dass er sich sexuell an ihr vergriffen habe) ihm gegenüber gesagt. Sie sei seine Tochter. Nie habe er innerhalb oder ausserhalb der Familie so etwas gemacht. Nur wenn man psychisch krank sei, mache man so etwas. Nur seine Frau interessiere ihn, fremde Frauen nicht, ebenso wenig minderjährige Mädchen (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte stellte in der Folge alle ihm vorgehaltenen sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin in Abrede, bemerkte, das sei eine Katastrophe, die Privatklägerin wolle ihn kaputt machen, wie hätte er in Anwesenheit der ganzen Familie das tun können, für ihn wäre es besser, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören (Urk. 3/1 S. 7 f.). 3.1.3 Niemals habe er sich zu Hause pornografische Erzeugnisse angeschaut. Er sei schon erst um Mitternacht ins Bett gegangen, aber Pornos habe er nie angesehen. Es sei eine Lüge, dass seine Frau ihn als "Perversling" bezeichnet habe. Er habe mit seiner Ehefrau nur gestritten, weil sie von ihm verlangt habe, er solle eine Arbeit finden, aber bestimmt nicht, weil er angeblich Pornos angeschaut habe (Urk. 3/1 S. 8 f.). 3.1.4 Nie habe er die Privatklägerin geschlagen, auch keine Ohrfeige. Er wundere sich, weshalb sie so etwas sage. Auch seine andern Kinder habe er nie geschlagen. Man könne seine andern Kinder fragen (Urk. 3/1 S. 9). 3.1.5 Auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin derart belasten und das einfach so erfinden sollte, wie er sage, gab sich der Beschuldigte ratlos. Er wisse nicht warum. Hätte er das getan, dann hätte er es zugegeben (Urk. 3/1 S. 10). 3.1.6 Auf Tätlichkeiten der Privatklägerin ihm gegenüber angesprochen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten einen mündlichen Streit gehabt. Sie habe alle

- 35 - Kabel ausgesteckt, obwohl er noch ein bisschen habe fernsehen wollen, und dann ein Tablett nach ihm geworfen und ihn am Bauch getroffen. Vielleicht habe sie dies nicht einmal aus Absicht gemacht, sondern sei am Tisch angestossen. Mehr sei nicht gewesen, und er habe niemals Probleme mit ihr gehabt (Urk. 3/1 S. 10). 3.2 Hafteinvernahme vom 19. März 2012 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte der Beschuldigte dem Staatsanwalt auf Vorhalt der hier gegenständlichen sexuellen Handlungen: "Das, was sie sagt, ist überhaupt nicht wahr. Ich belüge Sie nicht. Wenn ich das getan hätte, würde ich es zugeben. Ich weiss nicht, warum sie so etwas ausgesagt hat oder was sie damit bezweckt. Es ist doch nicht möglich, dass der Vater seine eigene Tochter missbraucht. Ich wundere mich, was da passiert. Ich kenne den Grund nicht. Und ich weiss nicht, was sie damit vorhat. So etwas habe ich nie getan, und ich bin nicht so ein Mensch, der so etwas macht. Wenn Sie von mir verlangen, dass ich etwas akzeptiere, was ich nicht getan habe, können Sie mich ruhig einsperren" (Urk. 3/2 S. 2). Überdies wurden dem Beschuldigten die von der Privatklägerin umschriebenen Schläge vorgehalten, worauf er erneut betonte, die Privatklägerin noch nie geschlagen zu haben. "Durch diese falsche Anschuldigung möchte sie mich zerstören. Den Grund dafür kenne ich nicht. Wenn ich das getan hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dies mit der Mutter zu besprechen, das hat sie aber nicht gemacht" (Urk. 3/2 S. 3). Als Beweismittel zur Entkräftung des Tatverdachtes erwähnte der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in der psychiatrischen Klinik befinde. Es stimme etwas mit ihr nicht. Die Leute, die da seien, wüssten das bestens (Urk. 3/2 S. 3). 3.3 Zweite Hafteinvernahme vom 27. Juni 2012 3.3.1 Zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs brachte der Beschuldigte zusätzlich vor, er denke, dass die Privatklägerin von irgendwelchen Personen gesteuert werde. Der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher gebracht

- 36 habe. Er hätte selber nicht mehr in die Schweiz zurückkommen sollen. Er habe hier einfach noch Geld verdienen und dann wieder zurückgehen wollen. Wegen des Krieges habe er aber hier bleiben und seine Familie nachziehen lassen müssen, um diese vor dem Krieg zu retten (Urk. 3/3 S. 2). Die behaupteten Schläge stellte er weiterhin in Abrede. 3.3.2 Ferner konnte sich der Beschuldigte zu diversen Einvernahmen, an welchen er teilgenommen hatte, äussern. Die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 19. April 2012 bezeichnete er allesamt als nicht wahr, jene seiner Ehefrau und seiner mittleren Tochter, U._____, als wahr. Sie hätten die Wahrheit nicht von ihm, er habe sie nicht dazu gebracht. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen (Urk. 3/3 S. 3). 3.3.3 Sodann hielt der Staatsanwalt dem Beschuldigten vor, er solle anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 19. März 2012 vor Beginn der Einvernahme auf dem Weg ins Büro des Staatsanwaltes auf Albanisch den Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") gesagt haben. Daraufhin schüttelte der Beschuldigte den Kopf und erklärte, diesen Satz höre er zum ersten Mal. Derjenige, der das gesagt habe, solle hierher kommen und ihm sagen, wie er dazu komme. Er habe diesen Satz nie gesagt (Urk. 3/3 S. 3 f.). 3.4 Einvernahme beim Staatsanwalt vom 19. November 2012 3.4.1 Anschliessend an die Rechtsbelehrung argumentierte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt: "Sie wissen sehr gut, dass nichts gegen mich vorliegt. Wir haben sehr gut gesehen, dass niemand gegen mich ausgesagt hat. Die Mutter dieses Mädchens hat auch nichts gesagt, das haben Sie selber gesehen" (Urk. 3/4 S. 2). 3.4.2 Die Privatklägerin habe ihn nie persönlich auf die sexuellen Missbräuche angesprochen, und er sei auch nie bei einem Gespräch zugegen gewesen, an welchem die Privatklägerin Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Auch in den Wochen vor der Verhaftung habe er nichts vernommen, dass die Privatklägerin Vorwürfe dieser Art gegen ihn erhebe. Zum ersten Mal davon gehört habe er am

- 37 - Tag seiner Verhaftung (Urk. 3/4 S. 2 und S. 5). Neu fügte der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe am letzten Tag, als sie von zu Hause ausgezogen sei, zu ihm gesagt, wenn sie lebe, würde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis kommen werde. Warum bzw. wie, habe sie nicht gesagt (Urk. 3/4 S. 2 und 6). Sonst habe sie ihm niemals Vorwürfe gemacht. Er habe nie einen Streit mit der Privatklägerin gehabt. Immer, wenn sie von der Schule gekommen sei, habe sie ein Theater veranstaltet, wenn man nicht gemacht habe, was sie gewollt habe. Er habe nie etwas gesagt, sie ihn jedoch als Idioten beschimpft. Sie habe oftmals die Situation angeheizt und Streit gewollt. Er habe nichts unternommen, sei nie darauf eingegangen, sondern einfach weg gegangen (Urk. 3/4 S. 2 f.). 3.4.3 Die Kindheit der Privatklägerin beschrieb er auf Frage dahin, bis 13/14 Jahre sei es gut gegangen, ab dann sei sie streitsüchtig geworden, habe mit verschiedenen Leuten Streit gehabt wegen nichts bzw. Kleinigkeiten, so auch mit ihren Schwestern und seiner Frau. Wiederum bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, erklärte, es tue ihm weh und die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten. Sie solle ihn einfach in Ruhe lassen. Wenn es darum ginge, dass er sie wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt. Ein Mensch, der so etwas tue, sei gewohnt, so etwas zu tun und tue es auch anderen an. Er habe nicht einmal so etwas gedacht. 1988 habe er zusammen mit einer Schweizer Familie gelebt und dort gearbeitet. Es habe dort Mädchen im Hause gehabt, die er nie berührt habe (Urk. 3/4 S. 3 f.). Der Privatklägerin sei es in der Jugendzeit gut gegangen. Er habe alle gleich behandelt und nach seinen Möglichkeiten jedem das ermöglicht, was er gewollt habe oder Freude bereitet. Jetzt gehe es ihm finanziell schlecht und die Privatklägerin habe ihm von ihrem sehr guten Lohn nie etwas gegeben (Urk. 3/4 S. 4 f.). Die Privatklägerin lüge, und sie habe auch den Staatsanwalt angelogen. Er habe alles für sie gemacht, und sie lasse ihn nicht einmal in Ruhe sterben (Urk. 3/4 S. 5). 3.4.4 Ein weiteres Mal auf den Albanischen Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") angesprochen, welchen der Beschuldigte laut dem damaligen Dolmetscher und Zeugen, V._____, der sich

- 38 hinter dem Beschuldigten befand, am 19. März 2012 während der Zuführung ins Einvernahmezimmer zu sich selber gesagt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 3), entgegnete der Beschuldigte, der Dolmetscher sei gar nicht hinter ihm gewesen, sondern Frau W._____ (die Protokollführerin). Wenn sie etwas gehört habe, könne sie es hier sagen. Der Dolmetscher sei im Einvernahmezimmer gewesen. Er garantiere mit seinem Leben, dass er diese Worte niemals gesagt habe, weder im Gespräch mit andern, noch im Gespräch mit sich selber. Er spreche niemals mit sich selber oder vor sich hin (Urk. 3/4 S. 4). 3.4.5 Einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil von K._____, die er vor seiner Verhaftung etwa drei Mal pro Woche gesehen habe, verneinte der Beschuldigte. Diese sei wie eine eigene Tochter, er habe sie niemals von seinen eigenen Töchtern unterschieden. K._____ habe ihm das Mittagessen gebracht und er sich bedankt. Alle seine Kinder seien auch zu Hause gewesen, nur seine Frau in den Ferien. Es sei nichts geschehen, auch nicht am Bahnhof F._____. Er habe K._____ nicht angefasst, nur mit dem Finger auf ihr Dekolleté gezeigt und gefragt, was sie da habe (Urk. 3/4 S. 6 f.). Gefragt, ob er unter seinen Kindern ein Lieblingskind gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, eines seiner fünf Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Die Privatklägerin lüge, alles was sie sage, sei falsch. Er habe sie immer noch im Herzen (Urk. 3/4 S. 6 f.). 3.4.6 Nunmehr bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er jemals Pornofilme geschaut habe, nämlich, als er nicht verheiratet gewesen sei, weder Familie noch Frau gehabt habe, in Q._____, jeden Freitag, ca. zwei Mal im Monat, danach nicht mehr. Es gebe ja jeden Tag im Fernsehen Pornofilme, das schaue er jedoch nie. Eine Prostituierte habe er noch nie aufgesucht (Urk. 3/4 S. 8). 3.4.7 In seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage des Lebenspartners der Privatklägerin, N._____, liess der Beschuldigte verlauten, er kenne diesen Mann nicht. Er habe gehört, dass seine Tochter eine Hure gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei (Urk. 3/4 S. 11). Beim Schlussvorhalt blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt (Urk. 3/4 S. 13 ff.)

- 39 und erklärte von sich aus an die Adresse des Staatsanwaltes: Ob dieser das wissen möchte oder nicht, ihn habe das sehr getroffen. Er hätte sich lieber selber umgebracht, als so etwas (Urk. 3/4 S. 15). 3.5 Einvernahme des Beschuldigten vor Vorinstanz am 21. Februar 2013 Diese brachte zur Sache nichts Neues (Urk. 42 S. 6 f.). Einzig zur Zeugeneinvernahme des Dolmetschers V._____ erwähnte der Beschuldigte nunmehr, er habe (damals) gesagt, dass für ihn dieser Fall so schwer sei und dass er lieber sich umgebracht hätte oder nicht mehr am Leben wäre. Vielleicht habe der Dolmetscher seine Aussage missverstanden (Urk. 42 S. 7). 3.6 Einvernahme des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen Aussagen (Prot. II S. 11). Das Ganze stimme nicht (Prot. II S. 14). Er konnte sich erneut nicht vorstellen, warum ihn seine Tochter zu Unrecht belasten sollte. Er denke, dass sie das selber erfunden habe (Prot. II S. 15). 3.7 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Da der Beschuldigte die Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs gegenüber seiner jüngsten Tochter generell bestreitet, entfällt eine diesbezügliche Aussageanalyse. Seine übrigen Angaben lassen aber mehrfach Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten aufkommen. Der Beschuldigte vertritt etliche kaum begreifbare Extrempositionen und Ansichten, die nicht nur in sich selbst zum Teil widersprüchlich ausfallen, sondern auch im Gegensatz zu den Schilderungen anderer Familienmitglieder stehen, nicht nur jenen der Privatklägerin. Stutzig macht weiter, dass der Beschuldigte kaum ein gutes Haar an seiner ehemals bevorzugten Tochter lässt, während er sich selber als rundum ausgeglichen und fürsorglich, quasi als Gutmensch darstellt, ein Kontrastbild, das mit der Dynamik und der Realität in der Familie kaum viel gemein haben kann. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen.

- 40 - 4. Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Angehörigen 4.1 Ehefrau des Beschuldigten, AA._____ 4.1.1 AA._____ führte am 20. Juni 2012 als Zeugin aus (Urk. 8/1), seit einem Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Sie sei auch früher nicht gut mit ihr ausgekommen, die Privatklägerin sei nervös gewesen, was sie gewollt habe, habe sie immer gemacht. Sie wisse ja selber nicht, was sie sagen solle. Die Privatklägerin habe auch mit andern Menschen Probleme gehabt und zu Hause Dampf ablassen müssen. Im Vergleich zu den andern Töchtern habe sie nie ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin aufbauen können. Nur bei guter Laune der Privatklägerin hätten sie es gut mit ihr gehabt. Als sich der Staatsanwalt erkundigte, wann dies der Fall gewesen sei, bemerkte die Zeugin, sie wisse selber nicht, wie sie es dem Staatsanwalt sagen solle. Sie wisse nicht, weshalb sie nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Sie glaube, die Privatklägerin habe immer Probleme gehabt, man habe das in ihrem Gesicht sehen können, niemand habe mit ihr sprechen können. Um was für Probleme es sich handelte, konnte die Zeugin auch auf mehrfaches Nachfragen des Staatsanwaltes nicht darlegen: Für sie als Mutter sei das nicht einfach gewesen. Auf erneutes Nachhaken des Staatsanwaltes nannte die Zeugin als Beispiel, die Privatklägerin habe im Alter von 14 Jahren behauptet, in der Nacht von ihrem Vater berührt worden zu sein (Urk. 8/1 S. 3 f. und 8). Danach habe es Probleme gegeben. Das Problem sehe sie darin, dass sie das nie glaube, und zwar weil die Privatklägerin nie alleine im Zimmer geschlafen habe, sondern immer mit ihren beiden Schwestern zusammen. Der Vater hätte gar nicht ins Zimmer gehen können (Urk. 8/1 S. 5). Zur ihren andern vier Kindern habe sie ein gutes Verhältnis. Der Beschuldigte habe am Anfang die Privatklägerin viel mehr respektiert – nicht bevorzugt –, weil sie in der Schule gut gewesen sei. Er habe gesagt, wenigstens ein Kind sei gut in der Schule und werde etwas erreichen (Urk. 8/1 S. 5). Auf wiederholtes Fragen, ob der Beschuldigte eine der drei Töchter bevorzugt habe, führte sie aus, er habe keinen Unterschied gemacht, aber bei ihnen sei es einfach so, dass die älteste Tochter am meisten geliebt werde, bzw., sie wisse es nicht.

- 41 - 4.1.2 Ehekonflikte seien bei ihnen vorgekommen, am meisten wegen der Privatklägerin. Sie habe das Ganze schon wieder vergessen, denn seit zwei Jahren sei die Privatklägerin nicht mehr in ihrem Leben. Seit deren Auszug habe sie sich nicht mehr mit dem Beschuldigten gestritten. Streitigkeiten seien einmal, selten vorgekommen. Sie wisse es selber nicht (Urk. 8/1 S. 6). Auf wiederholtes Fragen legte sie dar, Streit zwischen den Eltern sei ausgelöst worden, weil die Privatklägerin behauptet habe, dass ihr Vater einmal in ihr Zimmer gekommen sei und sie berührt haben solle. Alle hätten sich deswegen mit dem Beschuldigten gestritten, weil es niemand habe glauben können. Nicht nur sie, auch alle andern hätten nicht glauben können, dass der Beschuldigte so etwas machen würde. Sie habe ja mit ihren beiden Schwestern zusammen in einem Zimmer geschlafen. Auch wenn die eine Schwester nichts gehört hätte, die andere hätte es sicherlich mitbekommen. Zudem habe das Zimmer eine alte Türe gehabt die beim Öffnen quietschte. Sie habe dazwischenfahren müssen, weil die Privatklägerin Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, woraus dann Streit zwischen dem Beschuldigten und ihr resultiert habe (Urk. 8/1 S. 7). Es sei ihr nicht bewusst, dass der Beschuldigte sie (die Zeugin) je für etwas beschuldigt habe, und er habe auch sie nie gestört. Als sie dann die Erzählung der Privatklägerin gehört habe, dass ihr der Vater dies nicht nur einmal, sondern gleich mehrmals gemacht haben solle, habe sie ihn darauf angesprochen, und es sei zum Streit gekommen (Urk. 8/1 S. 7 f.). 4.1.3 Sie könne sich nicht daran erinnern, den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet zu haben, das stimme überhaupt nicht. Es stimme auch nicht, dass sie sich täglich gestritten hätten. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie den Beschuldigten je beim Anschauen eines Pornos-Filmes (die Zeugin schien den Ausdruck nicht gekannt zu haben, fragte sie doch, was das sei) bzw. Sex-Filmes gesehen hätte. Auch wenn sich ihr Ehemann solche Filme angeschaut hätte, wäre er nicht der einzige Mann, der das mache. Sie habe ihn aber nie dabei gesehen und nie einen Verdacht gehegt. Ebenso habe sie nie Sex-Filme in der ehelichen Wohnung gefunden, und wenn, hätte sie sich diese Filme vielleicht auch selber angeschaut. Aber auch wenn sie

- 42 solche gehabt hätte, hätte sie zum Anschauen nie die Zeit gehabt. Darüber, dass ihre andern zwei Töchter solche Filme in der Wohnung gefunden hätten, wisse sie nichts. So etwas habe sie noch nie gehört. Noch nie habe sie gehört, dass der Beschuldigte zu einer Prostituierten gegangen sei. Sie glaube nicht, dass ihr Mann so etwas gebraucht hätte, weil er zu Hause eine Frau gehabt habe. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte später ins Bett gekommen sei, wann genau, wisse sie nicht. Er habe sich albanische oder türkische Sendungen angeschaut, auch viel Kriegsdokus. Tagtäglich habe er in der Nacht ferngesehen, zum Beispiel den ganzen Abend, vielleicht bis 23.00 Uhr, 24.00 Uhr oder auch 01.00 Uhr (Urk. 8/1 S. 8 f. und 11 f.). 4.1.4 Nach längerem Nachdenken und nervös geworden räumte die Zeugin ein, von der Familie des Beschuldigten (Mutter, Geschwister) gehört zu haben, dass der Beschuldigte einmal in Mazedonien in Haft genommen worden sei und zwei Monate im Gefängnis verbracht habe, dies scheinbar vor ihrer Heirat. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, es sei damals um Frauenhandel gegangen, meinte die Zeugin unter anderem, sie (die Privatklägerin) könne jetzt behaupten, was sie wolle. Sie habe keine Ahnung davon, ob ihr Ehemann jemals verurteilt worden sei und eine Strafe habe absitzen müssen. Man könne ihren Mann selber fragen. Das sei eine Sache, die sie vor 20 Jahren gehört habe. Nochmals auf Vorstrafen des Beschuldigen angesprochen, erwiderte die Zeugin: "Nein, nie" (Urk. 8/1 S. 10). 4.1.5 Die Zeugin bejahte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei oder drei Tage, sie wisse es nicht mehr, nicht abschliessbar gewesen sei. Einen durchsichtigen Duschvorhang, bei welchem man Personen dahinter erkennen könne, habe sie nie gekauft (Urk. 8/1 S. 14 f.). 4.1.6 Gefragt, wann die Privatklägerin ihr berichtet habe, vom Beschuldigten sexuell missbraucht worden zu sein, erklärte die Zeugin nunmehr, mit 13 Jahren. Sie habe das mehrmals gesagt, und zwar, als sie nervös gewesen sei. "Ich muss leider gegen meine Tochter Aussagen machen, aber ich habe es doch gehört, dass ihr Herz von mehreren Jungs zerbrochen wurde. Sie war der Meinung, dass ihr Vater mein Herz zerbreche" (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin sei dann der

- 43 - Meinung gewesen, dass alle Männer fremdgehen würden. Sie wisse selber auch nicht, was das mit ihrem Ehemann und den Vorwürfen zu tun habe. Doch könne sie nicht etwas behaupten, was sie nicht wisse (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin habe gesagt, Papa sei hereingekommen und habe sie berührt. Ihre Frage, an welcher Körperstelle, habe die Privatklägerin aber nie beantwortet, sie habe gesagt, sie solle den Beschuldigten fragen. Dieser habe verneint, die Privatklägerin oder die andern Töchter berührt zu haben. Sie wisse nicht, ob ihre Töchter untereinander auch schon über diesen Vorwurf gesprochen hätten. Mit ihr (der Zeugin) hätten sie nie darüber gesprochen. Die Privatklägerin habe schon immer eine bunte Fantasie gehabt, deshalb hätten ihr die andern nicht so viel Glauben geschenkt. Auf die Vorhalte, dass die Privatklägerin mit der ältesten Tochter AB._____ einmal spät abends im Badezimmer über die sexuellen Übergriffe gesprochen, dann geweint und sich in ihrem Zimmer, dem alten Büro, unter der Bettdecke verkrochen habe, wobei AB._____ der jüngeren Schwester nachgerannt sei und versucht habe, sie zu trösten sowie dass es der Privatklägerin sehr peinlich gewesen sei und sie es nachher bereut habe, gab die Zeugin an, nichts darüber zu wissen. Es sei möglich, dass sie etwas vergessen habe. Aber daran könne sie sich nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 16 f.). 4.1.7 Von einem Tagebuch, das die Privatklägerin angeblich geführt haben soll, habe sie ganz spät erfahren. Es sei von der Privatklägerin behauptet worden, dass ihre Schwestern dies weggeworfen haben sollen. Sie sei sich nicht sicher, ob es überhaupt ein Tagebuch gebe. Sie habe die Privatklägerin nie gesehen, ein Tagebuch zu führen oder in dieses zu schreiben. Wie könne sie wissen, was die Privatklägerin darin aufgeschrieben habe, wenn sie nicht einmal sicher sei, ob es ein solches Tagebuch gebe? Die Zeugin betonte wiederholt, ein solches Tagebuch habe sie noch nie gesehen und nie gelesen. Es stimme nicht, dass die mittlere Tochter U._____ der Privatklägerin das Tagebuch weggenommen und es ihr (der Zeugin) gezeigt habe und dass sie und die drei Töchter sich einmal in der Stube über den Inhalt des Tagebuchs unterhalten hätten (Urk. 8/1 S. 17 ff.).

- 44 - Nachdem ihr die Schilderung der Privatklägerin vorgetragen worden war, sie (die Zeugin) habe die Privatklägerin gefragt, ob der Inhalt des Tagebuches hinsichtlich der sexuellen Missbräuche zutreffen würde, was die Privatklägerin bejaht habe, worauf sie wütend geworden sei und der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasst und diese aufgefordert habe, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, bemerkte die Zeugin: "Schauen Sie mal, ich habe Ihnen schon vier oder fünf Mal gesagt, dass ich ein solches Tagebuch noch nie gesehen habe und auch noch nie erfahren habe, dass es ein solches überhaupt gibt" (Urk. 8/1 S. 18). Analog antwortete die Zeugin auf den Vorhalt, die damals 12-jährige Privatklägerin habe bei diesem Gespräch bitterlich geweint und anschliessend hätte auch sie (die Zeugin) geweint (Urk. 8/1 S. 18). 4.1.8 Angesprochen darauf, ob sie etwas darüber wisse, ob K._____ einmal vom Beschuldigten sexuell bedrängt oder allenfalls missbraucht worden sei, gab die Zeugin an, von ihrer Schwester (M._____) vernommen zu haben, dass die Privatklägerin behauptet habe, so etwas solle passiert sein. M._____ habe aber nie erzählt, dass ihre Tochter K._____ vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sei. Darüber sei nie gesprochen worden, das sei kein Thema gewesen. Die weiteren Fragen betreffend allfällige sexuelle Übergriffe des Beschuldigten auf ihre Nichte beantwortete die Zeugin entweder mit (noch) nie gehört oder sie wisse es nicht (Urk. 8/1 S. 19 f. und 22). 4.1.9 Schliesslich konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mehrere Male an der Vagina angefasst und ihr (einmal) den Finger in die Vagina geschoben, gab die Zeugin zu Protokoll, das stimme mit einer 100 %-igen Sicherheit nicht. Würde das stimmen, dann hätte sie ihren Ehemann sofort verlassen. Sie liebe ihre Tochter mehr als ihren Ehemann. Wäre ihr Vater zu ihr ins Zimmer gegangen und hätte sie mit dem Finger an der Vagina berührt und den Finger hineingestreckt, hätte sie sicher geschrien, so dass die ganze Wohnung "wach" geworden wäre (Urk. 8/1 S. 20 f.). 4.1.10 Sie habe sich nie mit den Töchtern AB._____ und U._____ über den Inhalt dieser Einvernahme unterhalten (Urk. 8/1 S. 22).

- 45 - 4.1.11 Anzufügen bleibt, dass in Urk. 8/1 S. 21, erste Frage des Staatsanwaltes, offensichtlich ein Versprecher oder Verschrieb enthalten ist. Der Zeugin wurde fälschlicherweise vorgehalten, der Beschuldigte habe sich zur damals ca. zwölfjährigen Privatklägerin ins Bett gelegt. Der klare Fehler mag darauf zurückzuführen sein, dass etwas vorher in der Einvernahme im Zusammenhang mit Tagebuch und Ohrfeige von der ca. zwölf Jahre alten Privatklägerin die Rede war. Die Privatklägerin selber hat nie von sexuellem Missbrauch im Alter von zwölf Jahren gesprochen. Wie gesehen (Erwägung II.2.), erwähnte sie konstant ein Alter von ca. acht, neun Jahren; späteren sexuellen Missbrauch verneinte sie ebenso konstant. Einen Einfluss auf die Aussagen der Zeugin bzw. die Würdigung von deren Aussagen hat das zahlenmässige Versehen jedenfalls nicht. 4.1.12 Würdigung dieser Aussagen 4.1.12.1 Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin als wohl wichtigste Umfeldzeugin erweisen sich als wenig überzeugend. Manche Frage verneinte sie apodiktisch ("nie") oder brachte Standardantworten wie "sie wisse es nicht" oder "woher solle sie das wissen" bzw. "man könne den Beschuldigten fragen". Im Übrigen antwortete sie oft sehr ausweichend und schwammig, wirkte teils fast ungehalten. Auf (häufig erforderliches) Nachfragen des Staatsanwaltes präsentierte sie wiederholt kaum einsichtige Erklärungen ausserhalb des angesprochenen Themas, äusserte sich konfus oder widersprach sich selbst. In ihren Schilderungen richtete sie sich immer wieder sehr pointiert, aber wenig substantiiert, gegen die Privatklägerin als Person, so etwa mit den Hinweisen, es habe sich um ein Problemkind gehandelt, sie habe nie ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbauen können, elterlichen Streit habe es hauptsächlich wegen ihr gegeben und seit deren Auszug nicht mehr. Plausible Erläuterungen dazu konnte sie indessen kaum liefern. Starr lokalisierte sie die Privatklägerin als Unruhe- und Problemherd, namentlich für eheliche Streitigkeiten, bezeichnete sie (sinngemäss) als Fantastin und als Opfer von mehreren Jungs, die ihr Herz gebrochen hätten. Ein solches Aussageverhalten wirkt konstruiert. Insbesondere ist gänzlich unglaubhaft, dass sie selber als leibliche Mutter gar nie eine vertiefte Beziehung zur ihrer jüngsten Tochter gehabt

- 46 haben will, zumal in deren ersten 13 bis 14 Lebensjahren keine Probleme (oder zumindest keine, welche die Zeugin auch nur ansatzweise näher hätte beschreiben können) bestanden haben sollen. Das geht an der Wirklichkeit vorbei. Umgekehrt befleissigte sie sich, den Beschuldigten in ein günstiges Licht zu rücken, geradezu als Mustergatten darzustellen (nie habe er gesagt, sie solle dies oder jenes tun, nie habe er sie gestört, etc.; Urk. 8/1 S. 8 ff.), und auch ihren andern Kindern verlieh sie ausnahmslos Flügel. Derartig radikale Standpunkte reflektieren nicht das wahre Familienleben, unabhängig von Ort, Zeit und Herkunft. 4.1.12.2 Ferner springen Ungereimtheiten in den Aussagen von AA._____ ins Auge, so etwa betreffend das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen T

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