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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2014 SB130210

14 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,741 mots·~14 min·3

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130210-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 14. Januar 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. März 2013 (GG130003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'700.00

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen festzusetzen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. März 2013 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 20. August 2012, 01.56 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung St. Gallen, Gemeindegebiet B._____, mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h überschritten zu haben (Urk. 12 S. 2). b) Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur sprach den geständigen (Urk. 10 S. 5, Urk. 17 S. 3) Beschuldigten am 6. März 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 (a)SVG schuldig. Er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 70.– und zu Fr. 2'000.– Busse verurteilt (Urk. 26 S. 9). c) Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland rechtzeitig die Berufung an (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO). Sie reichte sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 29, vgl. Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Ziel ihrer Appellation ist die Erhöhung des Strafmasses auf 240 Tagessätze zu Fr. 70.– Geldstrafe und Fr. 3'300.– Busse (Urk. 29 S. 4). Der Beschuldigte liess die Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 30) unbenützt ablaufen. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. Das erstinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) und des Kostendispositivs (Ziff. 5 und 6) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab festzustellen ist. Dispositivziffer 3 (Vollzug) wurde zwar nicht ausdrücklich angefochten (Urk. 29 S. 1, S. 4), ist aber mit Dispositivziffer 2 (Strafzumessung) so eng verbunden, dass sie als mitangefochten zu betrachten ist.

- 5 - III. 1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (in Kraft gewesen bis Ende 2012) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (Art. 48 f. StGB) sind vorliegend nicht gegeben. Die Strafe ist innerhalb des dargelegten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der verursachten Gefährdung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er unter den gegebenen Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte überschritt die auf der Autobahn erlaubte Geschwindigkeit in krasser Weise. Seine Fahrweise war trotz trockener Strasse und geringem Verkehrsaufkommen sehr gefährlich. Bei mehr als 190 km/h hätte der Beschuldigte keine Chance gehabt, ein Hindernis auf der Fahrbahn – z.B. einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand oder ein auf die Autobahn verirrtes Tier – in der nächtlichen Dunkelheit rechtzeitig zu sehen und eine folgenschwere Kollision zu vermeiden. Damit stufte die Vorinstanz sein Verschulden (im Rahmen von Art. 90 Ziff. 2 aSVG) in objektiver Hinsicht zurecht als mittelschwer ein. b) aa) Nicht widerlegt werden kann zwar das Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihn kurz vor der Tat seine Tante anrief und ihm mitteilte, es gehe ihr schlecht und sie müsse wahrscheinlich ins Spital (Urk. 5 S. 2, Urk. 10 S. 2, Prot. II S. 11, vgl. auch Urk. 17 S. 3/4). Dies vermag aber den nachfolgend begangenen Geschwindigkeitsexzess in keiner Weise zu rechtfertigen und auch das Verschulden nicht wesentlich zu vermindern. Wenn der Beschuldigte der Meinung war, seine Tante brauche dringend medizinische Hilfe, hätte er die Sanität alarmieren und damit schneller und wirkungsvoller helfen können. Schätzte er hingegen die Situation der Tante als nicht akut bedrohlich ein, so hatte er erst recht keinen Anlass, mit weit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren. Mit der Annahme einer Notsituation nicht vereinbar ist sodann die Tatsache, dass sich

- 6 der Beschuldigte nach der Geschwindigkeitsüberschreitung reichlich Zeit liess und nach seinen eigenen Aussagen erst ungefähr anderthalb Stunden später bei seiner wenige Kilometer vom Tatort entfernt wohnenden Tante ankam (Urk. 10 S. 3). Mit dem Verpassen einer Autobahnausfahrt oder einer allfälligen Panikreaktion aufgrund des Geblitzt-werdens (Urk. 10 S. 3, Urk. 17 S. 5, Prot. II S. 12/13) lässt sich diese grosse Verzögerung keinesfalls erklären, zumal der Beschuldigte in der fraglichen Gegend wohnhaft und deshalb mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. bb) Der Beschuldigte machte weiter geltend, das Auto sei eben sehr leicht und zugleich stark motorisiert gewesen. Da merke man die Geschwindigkeit nicht, und man schaue auch nicht immer auf den Tacho. Er sei zudem nicht an dieses Fahrzeug gewöhnt gewesen (Urk. 10 S. 4, Urk. 17 S. 3). Diese Umstände sind nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten, sondern wirken sich im Gegenteil verschuldenserhöhend aus. Wer ein fremdes Auto lenkt, mit dem er nicht vertraut ist, muss um so mehr Vorsicht walten lassen und z.B. den Tacho erst recht im Auge behalten. Dass man in einem leichten Auto die Geschwindigkeit weniger spüren soll als in einem schweren Fahrzeug, leuchtet ohnehin nicht ein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eher das Gegenteil zu erwarten. Im Übrigen spürt ein Autolenker den enormen Unterschied zwischen den auf der fraglichen Strecke zulässigen 120 km/h und den vom Beschuldigten gefahrenen mehr als 190 km/h auch ohne Blick auf den Tacho. Eine fahrlässige Tatbegehung, wie sie der Beschuldigte sinngemäss behauptet, fällt deshalb bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dieses Ausmasses ausser Betracht. Vielmehr handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Verschulden erscheint deshalb auch in subjektiver Hinsicht als erheblich. 3. a) A._____ wurde 1992 in Kabul (Afghanistan) geboren, ist afghanischer Staatsbürger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er kam Ende 1999 / Anfang 2000 als Flüchtling in die Schweiz. Nach der Primarschule, der Sekundarschule B und dem Werkjahr absolvierte er eine Lehre als Detailhandelsangestellter auf der Nahrungs- und Lebensmittelbranche. Er arbeitet nun aber als Anlagen- und Apparatebauer und verdient dabei monatlich rund

- 7 - Fr. 4'000.– netto. Zusätzlich wird ihm ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Der Beschuldigte ist ledig, lebt bei seiner Tante und bezahlt ihr für Kost und Logis Fr. 1'000.– pro Monat. Er hat kein nennenswertes Vermögen, aber Kreditschulden von noch ungefähr Fr. 5'000.–, die er mit monatlichen Raten von Fr. 620.– abzahlt. Der Beschuldigte entrichtet jährlich Steuern in der Höhe von ca. Fr. 2'400.–. Seine monatliche Krankenkassenprämie beläuft sich – ohne Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung – auf Fr. 250.– (Urk. 10 S. 6, Urk. 17 S. 7/8, Urk. 32, Urk. 33/1-7, Prot. II S. 6 ff.). b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43). Gegen ihn mussten bislang noch keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen verfügt werden (Urk. 11/2). Er erwarb allerdings auch erst Ende Juni 2012 den Führerschein (Urk. 1 S. 2). Dieser wurde ihm wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls und eines im September 2012 verursachten Selbstunfalls für neun Monate entzogen (Urk. 7). Der Entzug des Führerausweises ist vorliegend jedoch nicht im Sinne einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, da dieser für die Ausübung seines Berufes nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist. 4. a) Es bestehen keine Straferhöhungsgründe. b) Das Geständnis des Beschuldigten kann nur marginal strafmindernd berücksichtigt werden, da seine Tat fotografisch dokumentiert ist und eine Bestreitung somit von vornherein chancenlos gewesen wäre. Zugute gehalten werden kann dem Beschuldigten, dass er sich in der Untersuchung und vor Gericht grundsätzlich einsichtig zeigte (Urk. 10 S. 4, Urk. 17 S. 7, Prot. II S. 13). Zwar lastete er seine Tat sowohl in der Untersuchung (Urk. 10 S. 4) als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 17 S. 3) zugleich auch wieder dem leichten und stark motorisierten Auto an. Allerdings brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung keine solchen Erklärungsversuche mehr vor, sondern bezeichnete sein eigenes Handeln mehrfach als Fehler, der nie wieder vorkommen werde (Prot. II S. 11, S. 13, S. 16). Damit äusserte er glaubhaft seine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht, was ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

- 8 c) Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen beoder entlastenden Momente. 5. a) In Anbetracht des erheblichen Verschuldens erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die sich im Bereich von 10 % der angedrohten Höchststrafe bewegt, als deutlich zu mild. Daran vermögen auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. November 2006, welche für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 70 km/h eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen vorsehen, nichts zu ändern, zumal diese für die Gerichte nicht bindend sind und die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Zwar ist der am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, welcher in Verbindung mit Abs. 3 der genannten Bestimmung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autostrassen oder -bahnen von über 80 km/h in jedem Fall eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings entspricht die Strafandrohung dieser Bestimmung der heutigen Auffassung und Praxis, wie solche Tempoexzesse zu sanktionieren sind. Im heute zu beurteilenden Fall erscheint daher eine Strafe in der Grössenordnung von 300 Tagessätzen als angemessen, wovon der ständigen Gerichtspraxis bei groben Verkehrsregelverstössen entsprechend ca. ein Fünftel als Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) auszusprechen ist. b) Nach Abzug der Steuern und der Krankenkassenprämien verbleibt dem Beschuldigten ein Monatseinkommen von ca. Fr. 3'800.– (inkl. 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach Personen mit geringem Einkommen insbesondere bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eine Reduktion des Tagessatzes zu gewähren ist (BGE 6B_610/2009, Erw. 1.3), erscheint ein Tagessatz von Fr. 50.– als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach mit 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe und Fr. 2'500.– Busse zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

- 9 - IV. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Vorinstanz hat ihm daher richtigerweise den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen nahezu vollständig durch. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. März 2013, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit Fr. 2'500.– Busse bestraft. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 10 - 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN- Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 11 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Iliev

Urteil vom 14. Januar 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 240 Tages-sätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen festzusetzen. 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. März 2013 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. März 2013, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit Fr. 2'500.– Busse bestraft. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. …  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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