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Zürich Obergericht Strafkammern 20.09.2013 SB130117

20 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,669 mots·~1h 8min·3

Résumé

versuchte räuberische Erpressung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130117-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 20. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte räuberische Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Oktober 2012 (DG120020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (recte: Abs. 3) StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 355 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die Strafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Mai 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Forensisches Institut Zürich), nämlich − 1 gelbes langärmliges T-Shirt (Asservate Nr. …) − 1 Damenslip (Asservate Nr. …) − 1 graue Trainerhose mit der Aufschrift "Oxxy" (Asservate Nr. …)

- 3 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und sind ansonsten durch die Lagerbehörde zu vernichten. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Mai 2012 beschlagnahmte weisse Schnur (Asservate Nr. …; Lagerort Forensisches Institut Zürich) wird definitiv eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zu vernichten. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 256.15 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2011 zu bezahlen. Soweit der Beschuldigte B._____ rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Soweit der Beschuldigte B._____ rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (zuzüglich 8% MWSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird aus der Staatskasse bezahlt und die Staatskasse tritt dementsprechend in die Rechte der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO ein.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 280.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'234.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'502.75 amtliche Verteidigung (Vorverfahren) Fr. 26'726.40 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr, den ihn betreffenden Untersuchungskosten, der hälftigen Untersuchungsgebühr, den hälftigen Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin) werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. Eine Rückforderung gemäss Art. 426 Abs. 4 bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107/1 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei – soweit auf die Anklage eingetreten wird – von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung / Genugtuung zuzusprechen. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin.

- 5 - 4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 108 S. 1) 1. Der Beschuldigte, A._____, sei wegen versuchter räuberischer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (betrifft Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.I.B. Titel Räuberische Erpressung mit Lebensgefahr). 2. Betreffend Urteil-Dispositiv Ziffer 1, Absatz 2-4 beantrage ich Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 3. Der Beschuldigte, A._____, sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens – dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

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- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Oktober 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 67). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 13. Februar 2013 zugestellt (Urk. 86/2). Dieser reichte mit Eingabe vom 1. März 2013 seine Berufungserklärung ein, in welcher er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Zudem hielt er an den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen bezüglich der Einvernahmen diverser Zeugen fest (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2013 fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Schuldpunkt betreffend Dispositivziffer 1 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Strafzumessung (Urk. 97). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 zugestellt (Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2013 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 101). Am 16. September 2013 wurden allen Parteien Farbkopien der Fotos, die ein Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich am 5. November 2011 von den Verletzungen der Privatklägerin gemacht hatte und die von der Berufungsinstanz beigezogen worden waren, gesandt (Urk. 104/1-33). 2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 4

- 7 und 5 (Herausgabe bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) und 9 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten worden sind (Urk. 88 S. 1; Urk. 97), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Verteidiger rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei in Bezug auf Anklageziffer IV. (Vorfall zwischen Juni und Oktober 2011) verletzt, indem weder der Ort noch der genaue Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat genau umschrieben würden (Urk. 107/1 S. 20; Urk. 59 S. 31). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 87 S. 7 f.). Der Anklagevorwurf enthält prägnante Merkmale wie die Fahrt vom Arbeitsort der Privatklägerin in Zürich nach Hause in C._____ und den spezifischen Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er werde sie an einen menschenleeren Ort bringen, um sie dort in aller Ruhe umzubringen. Der Vorwurf an sich ist genügend präzise umschrieben, um dem Beschuldigten eine adäquate Verteidigung zu ermöglichen, wenn auch die beschriebene Zeitspanne dem Anklageprinzip nur knapp genügt. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Jahr 2007 über das Internet kennen. Sie hatten Kontakt über Chat im Internet oder kurze Telefongespräche. Einmal besuchte der Beschuldigte die Privatklägerin für zwei Wochen in Marokko (zwischen 2008 und 2009). Im Juni 2010 reiste die Privatklägerin in die Schweiz zum Beschuldigten, wo sie in dessen Wohnung einzog. Circa am tt. Juli 2010 heirateten sie standesamtlich in Zürich (Urk. 14/2 S. 7 f.). Im November 2010 zog die Privatklägerin zunächst in ein Frauenhaus und später in eine eigene Wohnung, kehrte jedoch nach circa sieben Monaten zum Beschuldigten in die Wohnung zurück (Urk. 14/3 S. 12 und 17).

- 8 - Bereits im Jahr 2011 war ein Verfahren betreffend häusliche Gewalt hängig gewesen, in welchem beide Ehepartner jeweils als Beschuldigte und Geschädigte geführt wurden. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2011 gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt, da beide Beteiligten keine Strafverfolgung des jeweils anderen wünschten (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2010/2930). 2. Anklagevorwurf 2.1. Im vorliegenden Verfahren werden dem Beschuldigten eine Reihe von Delikten im Rahmen von häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau, die Privatklägerin, vorgeworfen. Der schwerwiegendste Vorwurf betrifft die Ereignisse vom 5. November 2011. Bereits am Abend zuvor soll der Beschuldigte die Privatklägerin im Beisein seines Bruders, B._____, sowie eines Kollegen des Beschuldigten, D._____, nach einer verbalen Auseinandersetzung tätlich angegangen sein. Am 5. November 2011 habe der Beschuldigte die Privatklägerin geweckt, worauf sich erneut eine Streitigkeit entwickelt habe. Währenddessen habe der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder, insgesamt mindestens 10 Mal, mit der Faust und der flachen Hand teilweise massiv ins Gesicht, an den Oberkörper und die Arme geschlagen, mit den Füssen gegen ihre Beine getreten, sie an den Kleidern gepackt und zu Boden gerissen, sie an den Haaren gezerrt und sie massiv beschimpft. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung, während welcher B._____ auch anwesend gewesen sei und den Beschuldigten unterstützt habe, habe der Beschuldigte der Privatklägerin einen Schlag gegen den Körper versetzt, so dass diese auf den Wohnzimmerboden gestürzt sei. Dort habe der Beschuldigte seiner am Boden knienden Ehefrau von vorne ein weisses Nylonseil um den Hals gelegt und sie so während maximal circa 60 Sekunden derart stranguliert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu sprechen und zu atmen, für kurze Zeit das Bewusstsein verloren, "Sternchen vor den Augen" gesehen und einen unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Während des Strangulierens habe B._____ sie an den Haaren gerissen. Durch das Strangulieren habe der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich in akute Lebensgefahr gebracht. Sowohl vor als auch während der Strangulation habe der Beschuldigte die Privatklägerin im-

- 9 mer wieder angeschrien, sie müsse nun in eigenem Namen einen Kredit in der Höhe von Fr. 60'000.– aufnehmen, damit er und sein Bruder zusammen einen Autooccasionshandel betreiben könnten. Der Beschuldigte habe das Nylonseil um den Hals der Privatklägerin erst gelockert, als diese durch Kopfnicken signalisiert habe, dass sie bereit sei, den Kredit aufzunehmen. Die Privatklägerin sei jedoch schliesslich nicht auf die Forderungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 36 S. 2 ff.). 2.2. Die weiteren Vorwürfe betreffen ebenfalls allesamt Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt. Dem Beschuldigten werden einfache Körperverletzungen, (teilweise versuchte) Nötigungen und Drohungen, begangen in der Zeitspanne zwischen dem 5. November 2010 und dem 5. November 2011, vorgeworfen. Die Details können der Anklageschrift entnommen werden bzw. werden im Rahmen der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen aufgeführt (Urk. 36 S. 2 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet, wie schon vor der Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren alle Vorwürfe in den wesentlichen Punkten (Prot. II S. 19-27). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 3. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung

- 10 - Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen, können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen

- 11 - Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "in-

- 12 nere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz- Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

- 13 - 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4. Beweismittel 4.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen diverser Personen mehrere ärztliche Berichte bzw. Zeugnisse sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. November 2011 zu den Verletzungen der Privatklägerin vor (vgl. Urk. 9/3-16), deren Inhalt im vorinstanzlichen Urteil im Detail dargelegt wurde (Urk. 87 S. 24 ff.). Dem Gutachten vom 22. November 2011 zu den Verletzungen aus den mutmasslichen Vorfällen vom 4./5. November 2011 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Privatklägerin am Hals, im Gesicht, am Rumpf und an den Extremitäten zahlreiche Hautunterblutungen, Rötungen, Schwellungen und Schürfwunden aufwies, welche als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu werten seien. Einige der braunen Hautunterblutungen hätten einen gelben Farbstich, was für ein länger zurückliegendes Ereignis sprechen würde. Die feine, strichartige, linksbetonte Hautrötung am Hals, eine Strangmarke, sei als typische Folge von Drosseln anzusehen. Bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin sei ei-

- 14 ne geringe Heiserkeit vorgelegen, hätten jedoch keine Atembeschwerden mehr bestanden. Es hätten sich keine Stauungsblutungen gefunden. Im Hals würden sich lebenswichtige Strukturen befinden und beim Drosseln könne es durch Kompression der arteriellen Halsgefässe zur Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff kommen, was zum Tode führen könne. Zudem könne ein Würgen die Atemwege blockieren und dadurch lebensgefährlich werden. Die Schilderungen der Privatklägerin, dass sie während des Drosselns bewusstlos geworden sei respektive "Sternchen vor den Augen" gesehen und einen unwillkürlichen, geringen Urinabgang gehabt habe sowie der Befund der Strangmarke am Hals würden aus rechtsmedizinischer Sicht darauf hinweisen, dass es im Rahmen des geltend gemachten Drosselns zu einer konkreten Lebensgefahr gekommen sei (Urk. 9/3 S. 5 f.). Ein Austrittsbericht der Notfallpraxis des Instituts für klinische Notfallmedizin, E._____, vom 5. Oktober 2011, beschreibt multiple frische Hämatome am Hals, an den Schultern, den Armen und den Oberschenkeln der Privatklägerin (Urk. 9/12; vgl. Anklageziffer II.). Ferner liegen ärztliche Berichte von Dr. med. F._____ vom 21. Dezember 2010 und 29. März 2012 vor (Urk. 9/10-11; vgl. Anklageziffer V.). 4.2. Im Weiteren wurde in der ehelichen Wohnung eine Nylonschnur aufgefunden. An dieser und dem Oberteil, welches die Privatklägerin am 5. November 2011 getragen hatte, wurden durch das Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Forensische Genetik, DNA-Untersuchungen durchgeführt. Am Oberteil der Privatklägerin konnten Speichelrückstände sichergestellt werden. Die Auswertung ergab ein sogenanntes Mischprofil, zu dem mindestens zwei Personen beigetragen haben können. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen auf eine männliche Person schliessen und konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden. Der Bruder des Beschuldigten konnte als Spurengeber ausgeschlossen werden. Von der Nylonschnur wurden Stichproben im Bereich der beiden Enden und aus dem Mittelteil entnommen. Bei beiden Stichproben wurden Mischprofile festgestellt, welche dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugeordnet werden

- 15 konnten. Wiederum wurde der Bruder des Beschuldigten als Spurengeber ausgeschlossen (Urk. 11/3 S. 2). 4.3. Zudem wurde der Slip der Privatklägerin, welchen sie am 5. November 2011 getragen hatte, sichergestellt. Im Rahmen eines chemisch-toxikologischen Gutachtens wurde festgehalten, dass sowohl auf der Aussen- wie auch auf der Innenseite des Damenslips deutliche Spuren von eingetrocknetem Urin sichtbar seien. Somit sei Urin visuell nachgewiesen (Urk. 10/3 S. 5). Die entsprechenden Fotoaufnahmen verdeutlichen diese Einschätzung (insbesondere S. 4). 4.4. Die Berufungsinstanz zog ferner die Fotoaufnahmen, die ein Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich am 5. November 2011 von den Verletzungen der Privatklägerin gemacht hatte, bei (Urk. 104/1-33). 4.5. Bei den Akten findet sich zudem ein Foto der Privatklägerin, welches auf ihrem Mobiltelefon sichergestellt werden konnte. Dazu wurde vom rapportierenden Polizeibeamten festgehalten, dass es sich vermutlich um ein Bild zum Vorfall vom 4. Oktober 2011 handle (Urk. 9/2 S. 2). 4.6. Der Verwertbarkeit der genannten Beweismittel steht nichts entgegen. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen angeht, ist die Vorinstanz zu zutreffenden Schlüssen gekommen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 10 ff.). 4.7. Der an der Berufungsverhandlung erneut gestellte (Prot. II S. 27) Beweisantrag des Verteidigers, mit welchem er die Einvernahme diverser Zeugen verlangt, wurde zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Behauptung fehlender Gewaltbereitschaft gestellt. Die Zeugen, deren Einvernahme beantragt wird, waren indessen bei den behaupteten, eingeklagten Vorfällen nicht anwesend, weshalb sie sich nicht konkret dazu äussern können. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Beweisantrag ausführlich und zutreffend geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 6). Von der Einvernahme der betreffenden Zeugen ist abzusehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Akten des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens, deren Beizug von

- 16 der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung neu beantragt wurde (Urk. 107/1 S. 5), zur Sachverhaltserstellung beitragen können, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 5. Anklageziffer I. (Vorfälle vom 4./5. November 2011) 5.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt und in Relation zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln gesetzt. Ihren Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 13-33). Die nachfolgenden Ausführungen haben daher zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Die Privatklägerin belastete in ihren Aussagen den Beschuldigten durchwegs mit den in der Anklage enthaltenen Vorwürfen. Sie beschrieb die verschiedenen dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle über mehrere Einvernahmen hinweg grundsätzlich konstant und erklärte sehr detailliert, wann der Beschuldigte sie wie misshandelt und bedroht habe. Es fällt auf, dass sie die Ereignisse von sich aus schilderte und während der Einvernahmen ohne Weiteres zwischen den verschiedenen von ihr umschriebenen Vorfällen wechseln konnte. Sie wies den einvernehmenden Staatsanwalt jeweils darauf hin, wenn dieser eine ihrer Aussagen einem falschen Ereignis zuordnete. 5.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin wirken ehrlich, was an mehreren Stellen in den Einvernahmeprotokollen dadurch untermauert wird, dass sie – auch wenn ihr dies ein Leichtes gewesen wäre – bei wesentlichen Aussagen auch auf Nachfrage hin nicht übertrieb und insbesondere auch den Beschuldigten entlastende Umstände erwähnte. Wenn sie etwas nicht mehr wusste, deklarierte sie dies, so zum Beispiel in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011, in welcher sie zum Anklagesachverhalt, der sich am 5. November 2011 verwirklicht haben soll, ausführte, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte sie mit

- 17 der Faust oder der flachen Hand auf den Mund geschlagen habe. Sie erklärte dies damit, dass alles sehr schnell gegangen sei, was angesichts der Dynamik des von ihr geschilderten Geschehens nachvollziehbar wäre. Auf entsprechende Nachfrage schätzte sie die Stärke des Schlages auf einer Skala von 1 bis 10 auf mehr als 5 ein und gab an, der Beschuldigte habe sie nicht konstant hintereinander geschlagen. Insgesamt seien es mehr als 10 Schläge auf den Körper, mehrheitlich den Kopf, gewesen (Urk. 14/2 S. 16). Ausserdem führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 4. auf den 5. November 2011 mit ihr schlafen wollen. Sie habe dies jedoch nicht zugelassen und als er gesehen habe, dass es keinen Sinn mache, sei er davongegangen und habe sie in Ruhe gelassen (Urk. 14/2 S. 28). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin ihn somit gerade nicht der Vergewaltigung bezichtigt (Prot. II S. 30). 5.2.3. Auch bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Würgens vom 4. November 2011 sagte die Privatklägerin zurückhaltend aus. Sie beschrieb, wie der Beschuldigte sie gehalten habe und antwortete auf die Frage, wie stark er am Hals zugedrückt habe, dies sei nicht stark gewesen, sie habe noch gut atmen können und er habe nicht lange zugedrückt. Als der einvernehmende Staatsanwalt der Privatklägerin direkt anschliessend vorhielt, sie habe bei der Polizei ausgeführt, es seien nur einige Sekunden gewesen, sicherlich weniger als eine Minute, korrigierte sie diesen sogleich, indem sie erklärte, dass diese Aussage den Vorfall mit dem Seil und nicht das Würgen mit der Hand betroffen habe (Urk. 14/2 S. 18). Dies tat sie auch auf Vorhalt des von ihrer Kollegin aufgenommenen Fotos, welches die Privatklägerin mit dunklen Hämatomen an den Oberarmen zeigt (Urk. 9/2 S. 2), als sie sofort angab, dies betreffe einen anderen Vorfall, welcher circa einen Monat früher stattgefunden habe (Urk. 14/2 S. 24). Wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre keine derartige Zurückhaltung in ihren Aussagen zu erwarten gewesen. Die sofortige Korrektur auf die Frage des Einvernehmenden hin ist ausserdem nur von jemandem zu erwarten, der das Vorgefallene selbst erlebt hat. Zu einem Vorfall im September 2010 (recte wohl: August 2010, vgl. Beizugsakten Nr. 10/2930) gab sie überdies von sich aus an,

- 18 sie habe den Beschuldigten damals auch geschlagen, beschönigte ihre Rolle demnach nicht (Urk. 14/2 S. 23). Zudem enthalten ihre Aussagen unerwartete Details wie zum Beispiel, dass der Bruder des Beschuldigten diesem gesagt habe, er solle die Privatklägerin am Kopf schlagen, nicht am Körper, damit man die blauen Flecken nicht sehe (Urk. 14/1 S. 3). 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er beschrieb die Geschehnisse vom 4. und 5. November 2011 in seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2011, unmittelbar nach seiner Verhaftung, zusammengefasst wie folgt (Urk. 15/1 S. 2): Sein Bruder und ein Freund seien zum Abendessen gekommen. Er habe den beiden gesagt, dass er seiner Ehefrau, der Privatklägerin, eine Frage zur Miete stellen werde und habe die beiden als Zeugen dabeihaben wollen. Noch bevor er die Frage habe stellen können, habe die Privatklägerin ihn massiv am Hemd gerissen. Er habe die Polizei rufen wollen, dazu aber zuerst sein Mobiltelefon laden müssen und dieses eingesteckt. Die Privatklägerin habe dieses wieder ausgesteckt und in ihr Zimmer genommen. Als er es habe nehmen wollen, habe sie es weggezogen, ihm den Weg versperrt und sein Hemd zerrissen. In dieser Nacht habe die Privatklägerin mit ihm auch abgemacht, dass sie heute das Geld hole, ihm zwei Monatsmieten zahle und Fr. 450.– zurückgebe. Gleich anschliessend führte er aus, er habe noch gesagt, sie müsse nicht alles heute zahlen, sondern einfach den Mietzins für einen Monat. Die Privatklägerin sei dann am Morgen des 5. November 2011 zwischen 11 und 14 Uhr vor dem Internet gesessen und habe das Geld nicht geholt. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie ihm keine Antwort gegeben. Daraufhin habe er seine Kleider aus seinem Schrank nehmen wollen, was sie jedoch nicht zugelassen habe. Sie habe geschrien, ihn nicht aus dem Zimmer gelassen und ihn am Hemd gezogen und mit der Fernbedienung auf die Hand und die Nase geschlagen. Sein Bruder sei dann

- 19 gekommen und habe ihm einen Tee gekocht. Danach seien er und sein Bruder gegangen, um seine Tochter zu holen. Als er wieder nach Hause gekommen sei, sei die Polizei dagewesen (Urk. 15/1 S. 2). Zu den Verletzungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich erklären könne, wie sich diese verletzt habe, an, sie sei von Natur her sehr grob und drücke ihm aus Spass ihre Fingernägel in den Arm und beisse ihn, antwortete somit zunächst ausweichend. In der Folge erklärte er, er wisse nicht, wieso sie Verletzungen habe, diese seien alt und die Privatklägerin bekomme sehr schnell blaue Flecken. Auf Nachfrage, ob er sicher sei, dass die Verletzungen nicht von gestern Abend oder heute seien, antwortete er, es seien vielleicht ganz wenige Verletzungen von gestern, als er sie zurückgestossen habe. Die anderen Verletzungen seien alt. Weiter gab er an, den Kopf der Privatklägerin nie berührt zu haben bzw. bestritt er die Vorwürfe pauschal (Urk. 15/1 S. 4 f.). 5.3.2. In den nachfolgenden Einvernahmen wich der Beschuldigte mit seinen Ausführungen immer wieder vom bisher Gesagten ab und stellte sich auch in Widerspruch zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. November 2011 sowie zum DNA-Spurenbericht vom 19. Dezember 2011. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011 gab der Beschuldigte zunächst an, am 5. November 2011 keine Verletzungen an der Privatklägerin festgestellt zu haben. Auf Vorhalt eines Arztberichtes von Dr. med. F._____ und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. November 2011 erklärte er, das seien keine frischen Hämatome, diese seien alt. Die Privatklägerin habe schon seit 4 bis 6 Monaten Hämatome an den Armen, die blauen Flecken seien fast schwarz gewesen (Urk. 15/3 S. 8 f.). Vorliegend zeigt sich somit nicht nur ein Widerspruch zur polizeilichen Einvernahme, in welcher er noch angegeben hatte, vielleicht würden ganz wenig Verletzungen von gestern stammen, sondern innerhalb der staatsanwaltschaftlichen, indem der Beschuldigte zunächst bestritt, überhaupt etwas von Verletzungen zu wissen und dann doch konkret Kenntnis davon haben wollte, dass es sich um alte Verletzungen handelte.

- 20 - Weitere Widersprüche finden sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2012 (Urk. 15/5). Darin erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nie stranguliert und sie auch nie gebissen (S. 3). Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte Fragen nach den Verletzungen der Privatklägerin nicht, sondern wich aus (Urk. 55 S. 3 ff.; Prot. II S. 22 ff.). Wie erwähnt befand sich jedoch gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin eine Strangmarke am Hals der Privatklägerin und wurden Speichelrückstände des Beschuldigten an deren Oberteil sowie eine Verletzung festgestellt, welche mit einem Biss als Ursache vereinbar sind (Urk. 9/3 S. 6). Die Erklärung des Beschuldigten für die Feststellung seiner DNA bei der Bissstelle, die Privatklägerin und er würden im selben Haushalt wohnen, verfängt nicht, da in der Auswertung explizit festgehalten wurde, dass Speichel auf dem Oberteil festgestellt werden konnte, die DNA-Spur somit nicht nur von einer Berührung oder Ähnlichem herrührte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin unabsichtlich gebissen haben soll, wie dies sein Verteidiger geltend macht (Urk. 59 S. 20), wurde von ihm selbst nie behauptet und erweist sich somit schon deshalb als nicht stichhaltig. Abgesehen davon wäre ein solcher Vorgang gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung aber ohnehin wenig wahrscheinlich. Auf den jeweiligen Vorhalt der ärztlichen Berichte und Aussagen der Arbeitskolleginnen der Privatklägerin auch zu anderen Anklagepunkten antwortete der Beschuldigte ausweichend bzw. mit Gegenfragen. Zur Frage betreffend der im Gutachten vom 22. November 2011 festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin erklärte er, dies würden die Ärzte behaupten, und warf die Frage auf, ob diese auch bei ihnen zu Hause gewesen seien. Er schwöre, dass er und sein Bruder zu diesem Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen seien. Nach dem Streit hätten sie einen Kaffee getrunken und seien weggegangen (Urk. 15/5 S. 5 f.). Bezüglich der durch die Polizei in der Wohnung sichergestellten Nylonschnur behauptete der Beschuldigte, es gäbe kein Seil in der Wohnung (Urk. 15/5 S. 6 f.). Auf Vorhalt, dass auf dem entsprechenden Seil seine DNA sichergestellt werden konnte, antwortete der Beschuldigte wiederum nur ausweichend (Urk. 15/5 S. 8). Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er schwöre, dass er dieses Seil nie zuvor gesehen und es nie

- 21 berührt habe (Prot. II S. 24). Da DNA-Spuren des Beschuldigten und der Privatklägerin an der Schnur festgestellt werden konnten, steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung mit dieser in Kontakt war. Bezüglich des Männerhemds, welches die Privatklägerin gemäss vom Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2011 gemachten Angaben zerrissen habe (Urk. 15/1 S. 2), hielt ihm der Staatsanwalt vor, dass die Polizei in der Wohnung kein solches habe sicherstellen können. Der Beschuldigte erklärte darauf, er habe es in der Wohnung gewechselt und dort gelassen. Nach dem Vorfall seien sie (gemeint: sein Bruder und er) ganz ruhig aus der Wohnung gegangen, um seiner Tochter ein Geschenk zu kaufen. Auf weiteres Nachfragen durch den Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, das Hemd sei hellgelb respektive beige gewesen und es habe sich um ein Unterhemd gehandelt. Danach gefragt, wie es beschädigt worden sei, erklärte der Beschuldigte schliesslich in Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der genannten polizeilichen Einvernahme, es sei nicht beschädigt, sondern nur "sehr breit" geworden (Urk. 15/2 S. 4 f.). Der Beschuldigte wies somit wiederum ein sehr angepasstes Aussageverhalten auf. Die Argumentation des Verteidigers zum Ganzen, es sei beim Ziehen am Unterhemd zu einem Reissgeräusch gekommen (Urk. 107/1 S. 7), ist neu und erweist sich als nicht stichhaltig, nachdem der Beschuldigte selber nie etwas Derartiges behauptet hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2011 zunächst angab, die Privatklägerin habe das Hemd in einem Handgemenge in ihrem Zimmer zerrissen, wobei sich aus den Schilderungen des Beschuldigten ergibt, dass dieses Handgemenge im Stehen erfolgt sei (Urk. HD 15/1 S. 2), wenig später in einem unerklärlichen Widerspruch dazu aber ausführte, dies sei geschehen, als er auf dem Sofa gesessen sei (Urk. 15/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011 blieb er bei seiner Darstellung, er sei gesessen, als die Privatklägerin an seinem Hemd gezerrt habe (Urk. 15/3 S. 2, S. 8 und S. 11). Auch in Bezug auf den Streit um Geld bzw. die Miete machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen, indem er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2011 erklärte, er habe die Privatklägerin gebeten, ihm

- 22 - Fr. 1'590.– als Kredit zu geben, um die Miete zu bezahlen (Urk. 15/2 S. 3). Von einem Kredit war in der polizeilichen Einvernahme noch nicht die Rede gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2012 gab er sodann an, der Privatklägerin Fr. 900.– gegeben zu haben (Urk. 15/5 S. 2), während in der polizeilichen Einvernahme von Fr. 450.– die Rede gewesen war (Urk. 15/1 S. 2). 5.4. Zeugen / Auskunftspersonen 5.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ und D._____ zutreffend zusammengefasst und gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 20-23, 27 f. und 30 f.). Bei beiden Befragten finden sich erhebliche Widersprüche innerhalb ihrer eigenen Aussagen sowie zu denjenigen des Beschuldigten. Hervorzuheben ist beispielsweise die Angabe beider, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen am 4. November 2011 selbst zugefügt. So erklärte B._____, die Privatklägerin habe sich an den Haaren gezogen und sich mit den Fäusten ins Gesicht und am ganzen Körper geschlagen (Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/2 S. 4). D._____ sagte darüber hinaus aus, B._____ habe gesehen, wie die Privatklägerin den Beschuldigten im Schlafzimmer am Hals gepackt habe (Urk. 18/2 S. 9). Dies alles hat der Beschuldigte selbst nie behauptet. Auf Vorhalt eines Fotos ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin, welches gemäss deren Aussagen dem mutmasslichen Vorfall vom 4. Oktober 2011 zuzuordnen ist, fragte D._____ sodann nach einem Koran und schwor beim Allmächtigen, dass sich die Privatklägerin diese Verletzungen selbst zugefügt hatte (Urk. 18/2 S. 12), jedoch ohne überhaupt nachzufragen, von welchem Datum oder welchem Vorfall diese Verletzungen stammen würden. Gleich im Anschluss schwächte er seine Aussage erheblich ab, indem er nunmehr auf die Frage, ob er generell etwas über allfällige Verletzungen der Geschädigten wisse, erklärte: "Nein. Aber ich vermute, dass sie sich diese selbst zugefügt hat" (Urk. 18/2 S. 12 f.). Da diese Widersprüche starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ und D._____ wecken, sind diese für die Sachverhaltserstellung nicht heranzuziehen. 5.4.2. Die Aussagen der Zeuginnen G._____ und H._____ wurden durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 87 S. 23). Beide bestätigten, dass die

- 23 - Privatklägerin im Herbst 2011 Hämatome am Körper aufgewiesen habe. Die Zeugin H._____ gab zudem an, dass die Privatklägerin vom Vorfall des 5. November 2011 erzählt und gesagt habe, die Brüder AB._____ hätten sie geschlagen und mit einer Schnur stranguliert (Urk. 17/4 S. 8). Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser beiden Zeuginnen sprechen würden, liegen nicht vor. Sie können daher als Indiz in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese beiden Zeuginnen die behaupteten Vorfälle nicht selbst beobachtet haben und somit bezüglich des mutmasslichen Tathergangs nur Zeuginnen vom Hörensagen sind. 5.5. Vorbringen der Verteidigung 5.5.1. Der Verteidiger bringt verschiedentlich vor, die Privatklägerin habe vor dem Vorfall vom 5. November 2011 nie Anzeige gegen ihren Ehemann erhoben. Sie sei nach der vorübergehenden Trennung nur zu ihm zurückgekehrt, um den Entzug der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt zu verhindern. Auch nach der angeblichen Drohung mit dem kaputten Glas habe sie beim Beschuldigten bleiben und nicht ins Frauenhaus zurückkehren wollen. Es sei unerklärlich, weshalb sie nicht aus der Wohnung geflohen sei. Bei den Vorwürfen handle es sich um eine Inszenierung, um als Opfer häuslicher Gewalt zu erscheinen (Urk. 59 S. 3, 6, 23 und 30; Urk. 107/1 S. 3 ff. und 8). Diesbezüglich ist bekannt, dass sich Opfer häuslicher Gewalt häufig in einem Gewissenskonflikt befinden und mit einer Anzeige zuwarten, bis die Situation für sie unerträglich wird. Vorliegend erfolgte die Anzeige nach dem gravierendsten der behaupteten Vorfälle, dem Vorwurf des Strangulierens. Sollte dieser Anklagesachverhalt sich wie eingeklagt ereignet haben, ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin davor mit einer Anzeige zunächst zuwartete, gerade auch weil sie um ihren ausländerrechtlichen Status fürchtete. Das Argument der Inszenierung verfängt aber auch deshalb nicht, weil die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – und entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 59 S. 23) – durch objektive Beweismittel untermauert werden, gestützt auf die eine solche ausgeschlossen werden kann, zumal sich auch Verletzungen am Rücken der Privatklägerin – je seit-

- 24 lich der Wirbelsäule auf der Höhe der Schulterblätter – befanden (Urk. 104/18) und somit entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 59 S. 16; Urk. 107/1 S. 13) an Stellen, welche die Privatklägerin nicht ohne Weiteres selber hätte erreichen können. Wie sich die Privatklägerin selber in die Seite des rechten Oberarmes hätte beissen können (vgl. zur Verdeutlichung die Fotoaufnahme Urk. 104/23), ist ohnehin nicht ersichtlich; der diesbezügliche Erklärungsversuch der Verteidigung (Urk. 107/1 S. 13) ist lebensfremd. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, dass es sich um eine Inszenierung handle, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin wolle als Opfer häuslicher Gewalt geschieden werden, um so ihre Aufenthaltsbewilligung behalten zu können, nicht überzeugt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren liegt ohnehin der Nachweis vor, dass die Privatklägerin Opfer häuslicher Gewalt wurde, und bedürfte es einer zusätzlichen Feststellung im Scheidungsurteil nicht. Vielmehr zeigt dieses Vorgehen der Privatklägerin, dass es ihr ernst war und ist, sich scheiden zu lassen, obwohl sie nicht sicher sein konnte und kann, dereinst gegenüber dem Migrationsamt den Nachweis erbringen zu können, dass sie, wie von ihr behauptet, Opfer häuslicher Gewalt wurde, ist doch das vorliegende Verfahren noch hängig. 5.5.2. Weiter bringt der Verteidiger vor, die Privatklägerin habe verschiedentlich widersprüchlich ausgesagt. So habe sie bei der einen Einvernahme gesagt, der Beschuldigte habe einen Kredit aufnehmen wollen, um die Schulden zu bezahlen, und bei einer anderen, der Beschuldigte und sein Bruder hätten wohl zusammen ein Geschäft aufmachen wollen. Auch sei es einmal um eine gemeinsame Kreditaufnahme durch den Beschuldigten und die Privatklägerin gegangen und dann hätte er wiederum nur auf den Namen der Privatklägerin lauten sollen. Zudem habe sich die Privatklägerin nicht erinnern können, ob der Beschuldigte während der Strangulation den Betrag von Fr. 60'000.– genannt habe (Urk. 59 S. 23 f.; vgl. auch Urk. 107/1 S. 8 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verteidiger selbst festhielt, die Privatklägerin habe bezüglich des Zweckes für den Kredit nur Vermutungen geäussert. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht

- 25 geschmälert. Dass der Beschuldigte von ihr Fr. 60'000.– unter Nennung des Wortes "Kredit" gefordert habe, hat sie konstant von Beginn an ausgesagt (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2 S. 25; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/4 S. 5). Zudem gab die Privatklägerin bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auf die Frage, was die Brüder AB._____ mit ihren Taten bezweckt hätten, an, dass diese gemeinsam ein Geschäft aufziehen wollten, sie jedoch kein Geld hätten (Urk. 14/1 S. 5). Davon, dass der Beschuldigte dieses Geld für Mietschulden der Privatklägerin verlangte, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete (Urk. 107/1 S. 8), war nie die Rede, führte die Privatklägerin doch im Gegenteil aus, dass der Beschuldigte den Kredit nicht für Miete, sondern für "Arbeit" verlangt hatte (Urk. 14/3 S. 16) bzw. dass er die Wohnungsmiete und den Kredit separat verlangt hatte (Urk. 14/4 S. 6). Einen Kredit in dieser Höhe nur für die Miete zu fordern, erscheint denn auch als lebensfremd. Im Übrigen gab auch der Bruder des Beschuldigten an, dass der Beschuldigte und er selbst gerade dabei gewesen seien, einen Autohandel aufzuziehen und der Beschuldigte dazu 30'000 bis 40'000 US Dollar hätte einbringen sollen (Urk. 16/6 S. 6 ff.). Dass die Privatklägerin sich nicht mehr konkret erinnerte, wie und für was genau der Beschuldigte den Kredit gefordert und ob dieser während des Vorgangs des Strangulierens noch konkret die Zahl Fr. 60'000.– ausgesprochen habe, wäre, sollte dieser Vorgang tatsächlich wie eingeklagt stattgefunden haben, nur verständlich, hätte die Privatklägerin dabei doch ganz unmittelbar um ihr Leben fürchten müssen, weshalb es gegenteils erstaunlich gewesen wäre, wenn sie sich dabei noch den konkreten Wortlaut dessen, was der Beschuldigte zu ihr sagte, gemerkt hätte. Wenn es vorher immer um diese konkrete Höhe ging, hätte überdies die Forderung des Kredites an sich auch ausgereicht, ohne dass dazu die Zahl nochmals hätte beziffert werden müssen. 5.5.3. Zum Vorliegen einer akuten Lebensgefahr macht der Verteidiger geltend, bei der Privatklägerin hätten gemäss dem medizinischen Gutachten keine typischen Stauungsblutungen gefunden werden können. Die weiteren üblichen Symptome einer konkreten Lebensgefahr bei Würgen wie Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen hätten nicht rechtsgenügend

- 26 erstellt werden können. Ausserdem habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung keine Ohnmacht geltend gemacht und erklärt, sie habe noch "ja, ja" sagen können. Im Spital I._____ habe sie offenbar erklärt, sie sei bewusstlos gewesen und habe nur nicken können. Ferner habe sie betreffend Urinabgang bei der Polizei gesagt, sie habe keinen gehabt, im Gegensatz zu ihren späteren Aussagen (Urk. 59 S. 17 ff.). Bezüglich des Eintretens einer Bewusstlosigkeit hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Privatklägerin nicht genau erinnern konnte, ob eine solche eintrat oder nicht. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin "nur" Sternchen sah. Ob sie während des Strangulierens noch sprechen konnte, ist nur ein Indiz im Rahmen einer durch das IRM vorgenommenen Gesamtbetrachtung zum Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es ist festzuhalten, dass es sich bei einer Strangulation um eine Ausnahmesituation handelt. Der Verteidiger verweist auf die polizeiliche Einvernahme, in welcher die Privatklägerin aussagte, sie habe danach "ja, ja" sagen können (Urk. 14/1 S. 4; Urk. 107/1 S. 8). Einen guten Einblick in die Situation geben die Angaben der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. März 2012. Dort erklärte sie, sie habe dem Beschuldigten mit Kopfbewegungen geantwortet, also genickt. Sie habe versucht, ihm verständlich zu machen, dass sie es [das Geld] ihm geben werde. Sie habe auch zu sprechen versucht. Auf Frage, ob es ihr gelungen sei, antwortete sie, es sei schwierig gewesen, aber er habe schon verstanden, was sie habe sagen wollen (Urk. 14/3 S. 16). Somit ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin erklären wollte, sie habe sich noch verständlich machen können, ihr sei aber das Sprechen schwer gefallen. Zum Urinabgang erklärte die Privatklägerin, dass sie sich zunächst geschämt habe, von diesem zu berichten. Zudem habe sie erst auf der Toilette im Krankenhaus bemerkt, dass ihr Slip feucht gewesen sei (Urk. 14/1 S. 4 f.). Dies ist nachvollziehbar und schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, da entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 19) kein Widerspruch vorliegen muss. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die Privatklägerin anlässlich der Tatbestandsaufnahme noch davon ausging, keinen Urin- und Kotabgang gehabt zu haben, erst später im Krankenhaus den Urinabgang feststellte und sich dann ge-

- 27 genüber den diversen Personen, die ihr gemäss ihren Aussagen (Urk. 14/1 S. 5) Fragen stellten, schämte, dies zu sagen resp. den Slip zu zeigen, weil dieser (auch) Menstruationsspuren aufwies (Urk. 14/1 S. 5). Tatsache ist jedenfalls, dass die Privatklägerin den fraglichen Slip anlässlich ihrer polizeilichen Befragung im Krankenhaus der Polizei übergab, dass auf diesem deutliche Urinspuren – und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht solche, welche (wenn überhaupt) als "normale" Gebrauchsspuren (Urk. 59 S. 19; Urk. 107/1 S. 13) zu erwarten wären – festgestellt wurden und dass er darüber hinaus die von der Privatklägerin zur Begründung ihrer Schamgefühle angegebenen Menstruationsspuren, die nicht ohne Weiteres inszeniert werden können, aufwies (Urk. 19/3 S. 3 ff.). Was die zeitliche Komponente angeht, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin während maximal circa 60 Sekunden stranguliert zu haben (Urk. 36 S. 6). Diese sagte dazu in ihrer (tatnächsten) polizeilichen Einvernahme aus, es seien Sekunden gewesen, sicher weniger als eine Minute. Sie wisse nicht, ob er sie habe umbringen wollen, es hätte auf beide Seiten kippen können (Urk. 14/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011 erklärte sie, der Beschuldigte habe sie keine lange Zeit stranguliert. Es sei mehr als ein paar Sekunden, aber weniger als eine Minute gewesen (Urk. 14/2 S. 21). Dies bestätigte sie in der Einvernahme vom 20. März 2012, wobei sie von einer "kurzen Zeit", weniger als eine Minute sprach (Urk. 14/3 S. 15). Aufgrund dieser Aussagen ist vom für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), somit davon, dass dieser die Privatklägerin während mehrerer Sekunden strangulierte, jedoch deutlich weniger als einer Minute. Diesbezüglich ist die Anklageschrift zu präzisieren. Dem medizinischen Gutachten lässt sich bezüglich des Vorliegens einer konkreten Lebensgefahr entnehmen, dass eine Strangmarke und eine leichte Heiserkeit der Privatklägerin vorlagen. Aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin gingen die Gutachter davon aus, dass eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen hat. Auf die konkrete Qualifizierung im rechtlichen Sinne wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

- 28 - An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Plädoyers vor Berufungsinstanz, der Bruder des Beschuldigten habe die Privatklägerin während des Strangulierens in entgegengesetzter Richtung an den Haaren gezogen (Urk. 108 S. 54), nicht zu berücksichtigen ist, da dies nicht durch die Anklageschrift gedeckt wird (Urk. 36 S. 4). 5.6. Gesamtwürdigung der Vorfälle vom 4./5. November 2011 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durchwegs grundsätzlich konstant und detailliert ausgesagt hat. Ausgehend von den dargelegten Realitätskriterien weisen ihre Aussagen die typische innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung der Geschehnisabläufe auf. Grobe Widersprüche, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen finden sich in ihren Aussagen nicht. Diese werden zudem durch die objektiven Beweismittel, namentlich durch das ärztliche Gutachten, die ärztlichen Berichte, den sichergestellten Slip und die DNA-Spuren auf der Nylonschnur und dem Oberteil der Privatklägerin gestützt. Demgegenüber wich der Beschuldigte den Fragen der Einvernehmenden zu den konkreten Vorwürfen der Privatklägerin zunächst aus oder bestritt diese pauschal bzw. passte seine Aussagen erst auf Vorhalt der Befragenden nach und nach an, um gewisse Zugaben zu machen. Dass der Beschuldigte nachweislich mehrfach log (betreffend den Kontakt zur Nylonschnur und den Biss in die Schulterpartie der Privatklägerin) und er im Übrigen das typische angepasste Aussageverhalten aufwies, lässt seine Aussagen als äusserst unglaubhaft erscheinen. Die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen von B._____ und D._____ vermögen keine rechtserheblichen Zweifel zu erwecken, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Einzig der Vorwurf der Nötigung nach der geschilderten Strangulation am 5. November 2011 passt nicht richtig ins Geschehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin dazu gebracht hatte, ihm den Kredit zu versprechen, somit in Erwartung des versprochenen Geldes, hätte drohen sollen, diese zu töten, wenn sie die Wohnung nicht sofort verlasse,

- 29 war es doch in seinem Interesse, die Privatklägerin in seiner Nähe zu haben, um baldmöglichst das Geld von ihr zu erhalten (vgl. Urk. 107/1 S. 12). Zwar handeln Menschen, die sich in einer Ausnahmesituation befinden, durchaus auch paradox, weshalb keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass sich der diesbezügliche Sachverhalt wie eingeklagt ereignet hat. Bezüglich dieses Teils des Sachverhalts verbleiben aber Zweifel, weshalb er nicht erstellt werden kann. Im Übrigen überzeugen die Aussagen der Privatklägerin voll und ganz, zumal sie ausnahmslos durch die vorhandenen objektiven Beweismittel gestützt werden, weshalb bezüglich aller übrigen Anklagesachverhalte von Ziffer I. auf ihre glaubhaften Angaben abzustellen ist. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit den obgenannten Präzisierungen bezüglich der Dauer der Strangulation und des Sprechvermögens der Privatklägerin und mit Ausnahme des letzten Nötigungsvorwurfs als erstellt zu erachten. 6. Anklagevorwurf II. (Vorfall vom 4. Oktober 2011) 6.1. In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin, welche am 4. Oktober 2011 abends von der Arbeit nach Hause gekommen sei, den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert mit der Aufforderung, sie solle ihm zuerst die geschuldeten Mietzinsen für die Wohnung bezahlen. Als die Privatklägerin durch die offene Balkontüre die Wohnung habe betreten wollen, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie mit ihrem eigenen Schal, welchen sie um den Hals getragen habe, zu erdrosseln, worauf die Privatklägerin Angst bekommen habe. Durch dieses Verhalten sei die Privatklägerin gezwungen gewesen, während mehr als einer halben Stunde draussen vor der Eingangstüre zu verharren. Nachdem die vom Beschuldigten gerufene Polizei sich aus der Wohnung entfernt habe, sei erneut ein Streit zwischen den Eheleuten entfacht. Währenddessen habe der Beschuldigte mit der Faust immer wieder mit äusserster Gewalt auf die Privatklägerin eingeschlagen und sie mit den Händen am Hals und den Extremitäten verletzt, wodurch sie zahlreiche Hautunterblutungen am Hals, an beiden

- 30 - Schultern und Oberarmen, am rechten Unterarm sowie an beiden Oberschenkeln erlitten und ihr ganzer Körper circa zwei Wochen lang geschmerzt habe. Auch diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens (Urk. 15/7 S. 2 f. und 14 f.; Prot. II S. 24 ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt und in Relation zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln gesetzt. Ihren Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 33-35). Die nachfolgenden Ausführungen haben daher zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. 6.3. Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin die beiden eingeklagten Vorfälle während der Untersuchung von der ersten Einvernahme an konstant und detailreich beschrieb (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 24 und 27; Urk. 4/3 S. 4 ff.). Im Lichte ihres oben beschriebenen Aussageverhaltens bestehen keine Zweifel an ihren Aussagen. Sie werden zudem durch den Austrittsbericht der Notfallpraxis E._____ untermauert, in welchem die obgenannten Verletzungen anlässlich einer Konsultation der Privatklägerin am 5. Oktober 2011 festgehalten wurden (Urk. 9/12). Wie oben erwähnt, erklärten sodann auch die Arbeitskolleginnen der Privatklägerin, dass diese jeweils Hämatome aufgewiesen habe, und liegt ein Foto der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 9/2 S. 2), welches die Zeugin G._____ gemacht hat, wobei diese dazu angab, sie habe dieses Foto irgendwann im Oktober 2011 aufgenommen, wann genau, wisse sie nicht mehr (Urk. 17/3 S. 6). Das Foto zeigt den Oberkörper und Kopf der Privatklägerin mit diversen dunklen Hämatomen. Ein derartiges Foto erwähnte die Privatklägerin bereits bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2011 (Urk. 4/1 S. 7). 6.4. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe pauschal und zeigte wie bei seinen Ausführungen zu Anklageziffer I. ein ausweichendes Aussageverhalten. Auf Vorhalt des Fotos auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin wurde der Beschuldigte gemäss einer entsprechenden Protokollnotiz beispielsweise laut und merkte – of-

- 31 fensichtlich empört – an, dass wenn er ihr das zugefügt hätte, er sich selber umgebracht hätte (Urk. 15/5 S. 3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte die entsprechenden Fragen nicht direkt, sondern wich ihnen aus. Er erklärte beispielsweise, die Privatklägerin sei nicht intelligent und die Vorwürfe würden von einer dritten Person stammen. Die Privatklägerin habe auch, nachdem sie nach ihrer vorübergehenden Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, Flecken am Körper gehabt und auf seine Frage hin gesagt, sie habe eine empfindliche Haut (Prot. II S. 24 ff.). 6.5. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, es sei unverständlich, weshalb sich die Privatklägerin nicht früher an die Polizei gewandt habe (Urk. 107/1 S. 15), ist auf die Ausführungen unter 5.5.1. zu verweisen. Recht zu geben ist der Verteidigung darin, dass es entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht darauf ankommen kann, ob der Beschuldigte von einer Balkon- oder einer Terrassentüre sprach, da sich die eheliche Wohnung offenbar im Parterre befand (Urk. 107/1 S. 15 f.); es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine bewusste Falschaussage handelte. Dies beeinflusst die Sachverhaltserstellung jedoch nicht. Bezüglich der durch die Zeugin G._____ erstellten Fotografie des Oberkörpers und Kopfes der Privatklägerin ist zwar, wie die Verteidigung anmerkt (Urk. 107/1 S. 16), zutreffend, dass diese undatiert ist. Indessen hat die Privatklägerin dieses Foto entgegen den Ausführungen der Verteidigung klar dem Vorfall vom 4. Oktober 2011 zugeordnet und wusste nur nicht mehr genau, an welchem Tag das Bild aufgenommen wurde (Urk. 14/3 S. 9). Dies steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin G._____, sie habe diese Aufnahme irgendwann im Oktober 2011 gemacht (Urk. 17/3 S. 6). Im Übrigen sagte die Privatklägerin selbst nicht, der Beschuldigte sei sie im Oktober an mehreren Tagen tätlich angegangen, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass besagtes Foto diesem Ereignis zuzuordnen ist. 6.6. Angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, des ärztlichen Befundes sowie der durch die Zeugin G._____ erstellten Fotografie besteht kein Zweifel, dass die Körperverletzung der Privatklägerin stattgefunden hat, wie sie in der Anklage beschrieben ist. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen kann an-

- 32 gesichts der massiven Hämatome an diversen Körperstellen der Privatklägerin ausgeschlossen werden. Dem Polizeijournal von besagtem Tag ist zudem zu entnehmen, dass die Eheleute A1._____ eine verbale Streitigkeit hatten, wobei es um den Verbleib der Privatklägerin in der ehelichen Wohnung gegangen sei. Der Beschuldigte habe gemeldet, dass die Privatklägerin nicht gehen wolle (Urk. 5/1). Dies stützt die Aussagen der Privatklägerin. Auch bezüglich des unter dem Titel "Nötigung" umschriebenen Anklagesachverhalts ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf ihre überzeugenden Angaben abzustellen ist, zumal es sich dabei um einen aussergewöhnlichen, markanten Vorwurf handelt, von dem nicht leichthin angenommen werden kann, dass er erfunden wurde. Der Sachverhalt, welcher der Anklage zugrunde liegt, ist somit erstellt. 7. Anklagevorwurf III. (Vorfall vom 3. Oktober 2011) 7.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am Abend des 3. Oktober 2011 in der Küche der ehelichen Wohnung ein Weinglas zerstört und sei mit einem Bruchstück auf die Privatklägerin zugetreten. Mit dem scharfrandigen Glasstück habe er seiner Ehefrau mit den Worten gedroht, es sei die beste Lösung, wenn er nun dieses Glasstück in sie hineinstecken würde, worauf die Privatklägerin in Angst und Schrecken geraten sei, was er gewollt habe (Urk. 36 S. 7). Auch diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens (Urk. 15/7 S. 3 f. und 15; Prot. II S. 26). 7.2. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs kann den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 35 f.). 7.3. Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten detailliert und konstant mit ihren Aussagen (Urk. 4/2 S. 23; Urk. 4/3 S. 6 und 18 ff.). So beschrieb sie, danach befragt, genau, wie der Beschuldigte das Bruchstück des Glases gegen sie gehalten habe (Urk. 4/3 S. 19). Bezüglich ihres generell glaubhaften Aussageverhaltens ist auf die Ausführungen zu Anklageziffer I. zu verweisen. Ein Beispiel für die

- 33 - Zurückhaltung der Privatklägerin bei ihren Aussagen findet sich in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011. Auf die Frage, wann der Vorfall mit dem Weinglas stattgefunden habe, versuchte sie, diesen zeitlich einzuordnen und bestätigte nicht einfach die Vermutungen des Einvernehmenden (Urk. 14/2 S. 23). Zudem führte sie dazu in einer späteren Einvernahme aus, es könne gut sein, dass der Beschuldigte das Glas nicht zerbrochen habe, um ihr damit zu drohen (Urk. 14/3 S. 19). Als er dann damit zu ihr gekommen sei, habe er sie bedroht. 7.4. Der Beschuldigte selbst brachte zu diesem Vorfall vor, dass drei Weingläser heruntergefallen und zerbrochen seien. Er habe die Privatklägerin in der Folge nicht mit einer Scherbe bedroht, sondern das Abendessen fertig gekocht und mit der Privatklägerin gegessen (Urk. 15/7 S. 4). 7.5. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, es sei unverständlich, weshalb die Privatklägerin beim Beschuldigten in der Wohnung geblieben sei (Urk. 107/1 S. 17 f.), ist wiederum auf die Ausführungen unter 5.5.1. zu verweisen. 7.6. Die Aussagen der Privatklägerin wirken glaubhaft und nachvollziehbar. Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sondern sagte grundsätzlich zurückhaltend aus. Der Vorwurf der Bedrohung mit einer Scherbe eines Weinglases erscheint zudem derart markant und einzigartig, dass es schwer vorstellbar ist, dass die Privatklägerin den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte. Zudem hatte es auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten Scherben in der Küche. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der Anklageschrift erstellt. 8. Anklagevorwurf IV. (Vorfall zwischen Juni und Oktober 2011) 8.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Oktober 2011 an einem Nachmittag in seinem damaligen Personenwagen, mutmasslich einem dunkelfarbigen Alfa Romeo, auf dem Nachhauseweg vom Arbeitsort der Privatklägerin in Zürich nach C._____ gedroht, er werde sie nun mit dem Auto an einen

- 34 menschenleeren Ort verbringen, um sie dort in aller Ruhe umzubringen. Die Privatklägerin sei deshalb in einen Angstzustand versetzt worden, den der Beschuldigte bei ihr bewusst habe hervorrufen wollen (Urk. 36 S. 8). Auch diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens (Urk. 15/7 S. 4 f. und 16; Prot. II S. 26). 8.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin dargestellt und gewürdigt. Ihren Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 36 f.). 8.3. Die Privatklägerin erwähnte diesen Vorfall nebenbei, als sie zu den Vorfällen vom 4./5. November 2011 befragt wurde (Urk. 4/2 S. 5 und 25). Dabei erwähnte sie auch von sich aus Details wie beispielsweise, dass sie während der Fahrt versucht habe, die Fahrzeugtüre zu öffnen (Urk. 4/2 S. 25) bzw. dass sie zuvor noch etwas eingekauft hätten und sich auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeit, wo der Beschuldigte sie abgeholt hatte, befunden hätten (Urk. 4/3 S. 18). Zudem nannte sie die vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gefahrene Automarke und Farbe – einen dunkelblauen, fast schwarzen Alfa Romeo – mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte seine Autos ständig wechsle (Urk. 4/3 S. 18). 8.4. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe ein Motiv gehabt, den Beschuldigten zu belasten (Urk. 107/1 S. 20), ist wiederum auf die Ausführungen unter 5.5.1. zu verweisen. 8.5. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bestätigte, circa zwischen Mai und September 2011 einen dunklen Alfa Romeo besessen zu haben. Seinen weiteren Aussagen ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2011 noch im Besitz von mindestens zwei weiteren Fahrzeugen war (Urk. 15/7 S. 5), womit er die Angabe der Privatklägerin, der Beschuldigte wechsle seine Fahrzeuge häufig, bestätigte. Die zeitliche Zuordnung des Vorfalls und der Besitz eines von der Privatklägerin beschriebenen Wagens durch den Beschuldigten stimmen somit überein. Zudem ist auch bezüglich dieses Vorfalls auf das gesamte Aussageverhalten des Beschul-

- 35 digten und der Privatklägerin zu verweisen. Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten nicht übermässig und schilderte den markanten Vorwurf konstant. Somit ist auch vorliegend auf ihre glaubhaften Aussagen abzustellen und der Sachverhalt erstellt. 9. Anklagevorwurf V. (Vorfall vom 5. November 2010) 9.1. Weiter soll der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. November 2010 in der ehelichen Wohnung in Zürich (recte: C._____) mit der Faust mehrere Male an die Schulter sowie den linken Oberarm geschlagen haben, wodurch die Privatklägerin mehrere Hautunterblutungen an diesen Körperstellen erlitten habe (Urk. 36 S. 8). Auch diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens (Urk. 15/7 S. 9 und 16 f.; Prot. II S. 26). 9.2. Wiederum ist vorab auf die präzisen und vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 37 f.). 9.3. Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin diesen Vorfall bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte und darauf hinwies, dass sie nach diesem Vorfall ins Frauenhaus gezogen sei (Urk. 4/1 S. 7). Sie erwähnte, dass sie wegen dieses Vorfalls eine Ärztin aufgesucht habe (Urk. 4/2 S. 24) und schilderte ihn so, wie er in der Anklageschrift dargelegt wird (Urk. 4/3 S. 26). Ihre Aussagen werden durch den ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Dezember 2010 (Urk. 9/11) gestützt, in welchem diese festhält, dass sie die Privatklägerin am 11. November 2010 in ihrer hausärztlichen Sprechstunde gesehen habe. Dabei hätten sich ältere Hämatome am linken Oberarm sowie weitere Verletzungen gezeigt. Dieses Verletzungsbild stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Zudem verliess die Privatklägerin die eheliche Wohnung unmittelbar nach diesem Vorfall und zog für mehrere Monate in ein Frauenhaus, was ein starkes Indiz dafür ist, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie die Privatklägerin dies schilderte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

- 36 - 10. Gesamtfazit Im Sinne der obigen Erwägungen ist somit mit einer Ausnahme auf die detaillierten und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der Sachverhalt ist mit den genannten Präzisierungen bezüglich der Anklagevorwürfe I. und V. und mit Ausnahme des unter Anklageziffer I.B. unter dem Titel "Nötigung" eingeklagten Sachverhalts erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Versuchte räuberische Erpressung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussappellation (Urk. 97) die rechtliche Würdigung des unter dem Titel "Räuberische Erpressung mit Lebensgefahr" eingeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.B. unter Art. 156 Ziffer 1 und 3 StGB in Verbindung mit Ziffer 4 des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 StGB (Lebensgefahr) anstatt, wie dies die Vorinstanz getan hat, in Verbindung mit Ziffer 3 des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 StGB (besondere Gefährlichkeit). Diese hat sich ausführlich mit den rechtlichen Bestimmungen und der Abgrenzung zwischen den Ziffern 3 und 4 des Raubtatbestandes auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 87 S. 38-46). Hervorzuheben ist, dass Ziffer 3 Abs. 3 von Art. 140 StGB dann zum Zug kommt, wenn mehr als eine abstrakte Gefährdung vorliegt, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis somit eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Opfers oder eines Dritten (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage, N 100 zu Art. 140 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit ist aufgrund der diversen Merkmale, welche bei der Privatklägerin vorlagen ("Sternchen vor den Augen", Heiserkeit, Urinabgang, Strangmarke) entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107/1 S. 23) klarerweise erfüllt. Bezüglich der Abgrenzung zu Ziffer 4 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es zwar gemäss dem Gutachten im Rahmen des Drosselns mit der Nylonschnur zu einer konkreten Lebensgefahr

- 37 kam, diese jedoch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Ziffer 4 stark erhöht war, auch deren Grenze nur knapp nicht erreicht wurde (BGE 117 IV 419 ff.). Diese Würdigung drängt sich aufgrund der Präzisierung des Sachverhaltes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während mehrerer Sekunden, jedoch deutlich unter einer Minute stranguliert hat, sowie aufgrund der nicht stark ausgeprägten Strangmarke auf den durch das Forensische Institut Zürich erstellten Fotoaufnahmen (Urk. 104/2-8) umso mehr auf. Da von diesem präzisierten Sachverhalt auszugehen ist und die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Berufungsinstanz vom schwerwiegenderen Anklagesachverhalt ausging (Strangulation während circa 60 Sekunden sowie kurzer Bewusstseinsverlust; Urk. 108 S. 2), ist nicht näher auf deren diesbezügliche Argumentation einzugehen. Nicht gefolgt werden kann sodann den neuen Vorbringen der Staatsanwaltschaft vor Berufungsinstanz, das Tatvorgehen müsse auch als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bezeichnet werden (Urk. 108 S. 5). Auch bei der Tatvariante der Grausamkeit muss die Intensität erreicht werden, welche für die Anwendung von Ziffer 4 notwendig ist. Konkret müsste das Opfer speziell gravierenden Qualen ausgesetzt worden sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Grausamkeit in der Anklage nicht vorkommt und dem Beschuldigten diese Variante im Verfahren nicht vorgehalten wurde. 1.2. Da die Privatklägerin nach dem Vorfall unverzüglich die Polizei kontaktierte, somit keine Anstalten traf, den Kredit für den Beschuldigten aufzunehmen, hat sich der Beschuldigten des Versuchs der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass die Vorinstanz in ihrem Erkenntnis Abs. 2 anstatt Abs. 3 von Art. 140 Ziff. 3 StGB nannte (Urk. 87 S. 67), beruht, wie sich ihren Erwägungen entnehmen lässt (Urk. 87 S. 42), auf einem offensichtlichen Verschrieb.

- 38 - 2. Übrige Anklagepunkte 2.1. Mehrfache einfache Körperverletzungen 2.1.1. Der Verteidiger macht geltend, dass die Verletzungen der Privatklägerin den Grad der einfachen Körperverletzung nicht erreichen würden und somit unter den Tatbestand der Tätlichkeiten fallen würden (Urk. 59 S. 16 und 20; Urk. 107/1 S. 23 f.). Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn jemand einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht geht dann von einer Tätlichkeit aus, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzungen sind dabei fliessend, dem Gericht steht ein relativ grosses Ermessen zu. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 zu Lasten von Art. 126 StGB nicht unerheblich ausgedehnt. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Bei Blutergüssen, welche beim Berühren Schmerzen verursachen, ist hingegen bereits von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. Das Herbeiführen selbst vorübergehender Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen, wie das Zufügen erheblicher Schmerzen, ist bereits als einfache Körperverletzung einzustufen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, N 5 zu Art. 126; Donatsch, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 3 zu Art. 123 und N 1 zu Art. 126). Die Privatklägerin erlitt durch den Vorfall vom 5. November 2010 multiple Hautunterblutungen. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. med. F._____ bei ihrer Untersuchung am 11. November 2010 ältere Hämatome feststellen konnte. Am 4. Oktober 2011 erlitt sie zahlreiche Hautunterblutungen an den Extremitäten und litt während circa 2 Wochen an Schmerzen. Die Verletzungen sind im Austrittsbericht der Notfallpraxis E._____ aufgeführt (Urk. 9/12). Ausserdem sind auf dem Foto des Mobiltelefons der Privatklägerin die grossen Hämatome an ih-

- 39 ren Armen deutlich erkennbar (Urk. 9/2 S. 2). Die Verletzungen, welche die Privatklägerin aufgrund der Vorfälle vom 4./5. November 2011 erlitt, sind detailliert im ärztlichen Gutachten geschildert. Auch dort wurden zahlreiche Hautunterblutungen, Einblutungen, Schwellungen, Schürfungen und Rötungen am ganzen Körper der Privatklägerin festgestellt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verletzungen der Privatklägerin dabei die Grenze zur Tätlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten, da durch die beschriebenen Verletzungen eine eigentliche Schädigung des Körpers erfolgte, welche nicht nur kurzfristige Schmerzen verursachte. 2.1.2. Zum Vorfall vom 4. November 2011 bringt der Verteidiger vor, die Reaktion des Beschuldigten sei als angemessene Abwehr zu qualifizieren, da die Privatklägerin ihn daran gehindert habe, das Schlafzimmer zu verlassen (Urk. 59 S. 17 und 20). Aufgrund der obigen Aussagewürdigung ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, weshalb eine Notwehrsituation nicht erstellt werden kann. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Privatklägerin den Beschuldigten für kurze Zeit am Verlassen des Schlafzimmers gehindert hätte, könnte darin mitnichten eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB erblickt werden. 2.2. Drohungen und – teilweise versuchte – Nötigungen Diesbezüglich kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 46 f.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt betreffend Nötigung (Anklageziffer I.B.) nicht erstellt werden kann, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist (vgl. oben unter II. 5.6.). 3. Fazit Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 87 S. 47). Ferner hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der zeitlichen Abstände und der Abgrenzbarkeit der Tathandlungen von echter Konkurrenz der Straftaten auszugehen ist,

- 40 ausser bei der Gefährdung des Lebens, die sie zu Recht als vom qualifizierten Tatbestand der räuberischen Erpressung konsumiert betrachtet hat (Urk. 87 S. 47). Korrigierend ist anzumerken, dass auch die Drohung, welche während des Strangulierens erfolgte, durch die räuberische Erpressung konsumiert wird. Der Beschuldigte ist somit der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer I.B. ist der Beschuldigte wie dargelegt freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln, insbesondere bezüglich der Gesamtstrafenbildung, wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 87 S. 48 ff.). 2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 87 S. 48), ist die versuchte räuberische Erpressung mit einer Strafdrohung von zwei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorliegend das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt, wobei einerseits der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und andererseits der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung gegeben ist, aber keine Umstände vorliegen, die eine Unter- oder Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, weshalb sie vorliegend straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen sind. Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente hat die Vorinstanz umfassend und richtig gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 49 ff.).

- 41 - 2.1 In objektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Tat zwar nicht geplant war, sondern auf einem spontanen Entschluss beruhte. Der Beschuldigte offenbarte jedoch durch die Art und Weise seines Vorgehens eine erhebliche kriminelle Energie, indem er die Privatklägerin mit einer Nylonschnur während mehrerer Sekunden derart strangulierte, dass sie nur noch mit Mühe sprechen konnte, einen Urinabgang hatte und eine Strangmarke an ihrem Hals festgestellt werden konnte. Dabei war er der Privatklägerin ohnehin, jedoch zusätzlich aufgrund der Mitwirkung des Bruders des Beschuldigten, physisch überlegen. Die Verletzungen der Privatklägerin waren dabei im Rahmen des Vorstellbaren zwar nicht schwerer Natur, doch ist von einem für die Privatklägerin sehr traumatischen Erlebnis auszugehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das Tatvorgehen nahe an der Verwirklichung des Tatbestandes gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB (und somit an deren Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren; oben unter III. 1. 1.1.) liegt. Die Bewertung des Tatvorgehens unter Berücksichtigung des Ausmasses des qualifizierenden Tatumstandes verletzt entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 107/1 S. 25) das Doppelverwertungsverbot nicht (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl., Art. 47 N 102). Dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere noch im unteren Bereich des Strafrahmens ansiedelte, mag zwar auf den ersten Blick erstaunen, ist aber vor dem Hintergrund der Bandbreite möglicher Verstösse gegen den Straftatbestand in seiner qualifizierten Form nicht zu beanstanden. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Zudem ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte aus egoistischen, rein finanziellen Motiven handelte, indem er die Privatklägerin ungerechtfertigterweise dazu bringen wollte, ihm einen Kredit über Fr. 60'000.– zu beschaffen. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Betrag. Er nutzte aus, dass die Privatklägerin ihm schutzlos ausgeliefert war. So willigte diese denn auch aus Angst, aber gegen ihren Willen, in seine Forderung ein (Urk. 14/2 S. 6). Leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz im Nachgang eines emotionalen Streits unter den Ehegatten am Vorabend erfolgte, in welchem der Beschuldigte

- 42 gefordert hatte, dass die – arbeitstätige – Privatklägerin einen Anteil der gemeinsamen Lebenskosten übernehmen müsse (vgl. Urk. 14/2 S. 4). Insgesamt gesehen ist das subjektive Verschulden aber als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. 2.3 Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um einen Versuch handelte. Diesbezüglich ist korrigierend festzuhalten, dass es sich dabei um einen vollendeten Versuch handelte, da der Beschuldigte alles unternahm, damit der Erfolg eintrat, und die Vollendung der Tat lediglich daran scheiterte, dass die Privatklägerin ihm den Kredit in der Folge nicht verschaffte. Aus diesem Grund ist die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 2.4 Das Verschulden betreffend die versuchte räuberische Erpressung ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Angesichts des oben dargelegten Tatverschuldens erweist sich unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes des Versuchs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 2.5 Betreffend die Täterkomponente kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. 87 S. 51 ff.), wobei diese insofern zu präzisieren sind, als der Temporär-Einsatz des Beschuldigten bei der J._____ AG aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Auch wies sie zu Recht darauf hin, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten am 15. April 2013 eine – inzwischen rechtskräftige – Disziplinarverfügung erlassen wurde, weil er in eine Schlägerei mit einem Mitgefangenen verwickelt war und sich in der Folge äusserst unkooperativ verhielt (Urk. 93), stimmt zwar nachdenklich. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Umstand, der mit der vorliegend zu beurteilenden Tat in einem unmittelbaren Zusammenhang steht und der zudem bereits sanktioniert wurde,

- 43 weshalb er unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens ausser Acht zu lassen ist. Der Täterkomponente lassen sich daher, wie schon die Vorinstanz festgehalten und zutreffend begründet hat (Urk. 87 S. 54), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.6 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung und des Versuchs dazu sowie der mehrfachen Drohung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Auch diesbezüglich kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 54 ff.). Bei einem der beiden Nötigungstatbestände ist von versuchter Tatbegehung auszugehen, weshalb dies lediglich mit Bezug auf diesen Nötigungstatbestand strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 87 S. 54 f.). Umgekehrt ist die mehrfache Tatbegehung bezüglich dieser Delikte straferhöhend zu gewichten (Urk. 87 S. 56). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die Taten in einen Gesamtzusammenhang stellte und dies zu Ungunsten des Beschuldigten gewichtete (Urk. 87 S. 55). In der Tat sind sie der Ausdruck massiver häuslicher Gewalt, der die Privatklägerin insbesondere im Herbst 2011 während mehrerer Wochen ausgesetzt war. Die einzelnen Delikte sind dabei, was das objektive Verschulden angeht, keineswegs zu bagatellisieren, wie namentlich die entsprechenden ärztlichen Berichte zu den Körperverletzungen verdeutlichen (Urk. 9/1-3, 9/5, 9/6 und 9/9-13). Im Rahmen des objektiven Verschuldens durchaus ins Gewicht fallen aber auch die mehrfachen Todesdrohungen, welche die Beschuldigte ernst nahm und welche sie in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigten. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf das subjektive Verschulden bezüglich dieser Delikte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Motiv für die gravierende Missachtung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin in einem patriarchalen Weltbild des Beschuldigten zu suchen ist. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die arbeitstätige Privatklägerin unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten durchaus verpflichtet gewesen sein könnte, an den gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich zur Durchsetzung der ihm seiner Meinung nach gegenüber der Privatklägerin zustehenden Ansprüche inakzeptabler Mittel bediente. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz

- 44 erwog, dass die Privatklägerin zwar zur Eskalation der Differenzen beigetragen haben könnte, dies die Tathandlungen des Beschuldigten aber nicht zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 87 S. 55). Die Täterkomponente wirkt sich wie beim Hauptdelikt neutral auf die Strafzumessung auf. Die Einsatzstrafe ist aufgrund dieser Delikte um 1 Jahr zu erhöhen. 2.7 Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. An die Freiheitsstrafe sind 686 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Da die Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe mehr als drei Jahre beträgt, ist der ganz oder teilweise bedingte Strafvollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche 1. Schadenersatz Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gemäss deren Antrag Schadenersatz in der Höhe von Fr. 256.15 zuzüglich 5% Zins seit 5. November 2011 zu, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____, soweit dieser rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werde. Ausserdem stellte sie fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Der geltend gemachte Schaden setzt sich aus Lohnausfall und Arztkosten zusammen und ist durch die entsprechenden Beilagen ausgewiesen (Urk. 58/1-5). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und bezüglich Solidarhaftung ist nichts beizufügen, es kann auf sie verwiesen werden (Urk. 87 S. 57-59). Das Urteil der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen.

- 45 - 2. Genugtuung Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin zudem mit überzeugender Begründung eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins von 5% seit 5. November 2011 zu, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____, soweit dieser rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet werde, und wies die Forderung im Mehrbetrag ab. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen und ihr diesbezügliches Urteil, mit dem sie den Beschuldigten zur Leistung einer gemessen an den Gesamtumständen als moderat zu bezeichnenden Genugtuung verpflichtete, zu bestätigen (Urk. 87 S. 59-61). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (zuzüglich 8 % MWSt.) zu bezahlen, wobei angeordnet wurde, dass diese Entschädigung aus der Staatskasse bezahlt werde und die Staatskasse dementsprechend gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in die Rechte der Privatklägerin eintrete (Urk. 87 S. 68). Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Dies ist beim Beschuldigten zweifelsohne nicht der Fall (Urk. 15/4 letzte Seite; Urk. 15/7 S. 6 ff.; Urk. 26/6 S. 3). Diese Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, N 3 zu Art. 138). Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 10 teilweise) im angefochtenen Urteil ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt bis auf den Teilfreispruch betreffend den Nötigungsvorwurf in Anklageziffer

- 46 - I.B. mit seinen Anträgen. Der Teilfreispruch betrifft einen marginalen Teil des Verfahrens, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Wie bereits dargelegt können die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft einem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind daher ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Oktober 2012 bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Herausgabe bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB

- 47 - − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend Anklageziffer I.B. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 686 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 256.15 zuzüglich 5 % Zins seit 5. November 2011, zu bezahlen. Soweit der Beschuldigte B._____ rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. November 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Soweit der Beschuldigte B._____ rechtskräftig zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet wird, besteht solidarische Haftung. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird mit Ausnahme der Auflage der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestätigt (Dispositivziffer 10 teilweise). 7. Die Kost

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