Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.06.2013 SB130067

10 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,436 mots·~1h 7min·3

Résumé

Urkundenfälschung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130067-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 15. Juni 2012 (DG110013)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2011 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB zum Nachteil der Firma B._____ (Anklageziffer 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Anklageziffer 4) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D._____ AG (Anklageziffer 5). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer 1), − der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____ AG (Anklage-ziffer 2),

- 3 - − der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma G._____ (Anklageziffer 6), − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7), − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie − weiterer Widerhandlungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 7). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 7. Vom Rückzug der Schadenersatzforderung des Privatklägers wird Vormerk genommen. 8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. 8'100.00

- 4 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 72 S. 2 f.) 1. Die den Appellanten bereits freisprechenden Anklagepunkte im Urteil, nämlich Urteil - Punkt 2.3. "Zum Nachteil der Firma B._____ (ND2)", - Punkt 2.4. "Zum Nachteil der C._____ AG in Cham (ND6)", - und Punkt 2.5. "Zum Nachteil der D._____ AG in Aarburg (ND14)", seien als Freisprüche zu bestätigen. 2. Betreffs Urteil - Punkt 2.1. "Zum Nachteil des Geschädigten E._____ (HD), - Punkt 2.2. "Zum Nachteil der Geschädigten F._____ AG, H._____ (ND1)", - sowie Punkt 2.6. "Zum Nachteil des G._____ in I._____ (ND8)", sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffs der SVG-Delikte in den Punkten - 2.7. "Missbrauch von Ausweisen und Schildern, etc. (ND13)", - sowie 2.8. "Fahren ohne Fahrzeugausweis" sowie weitere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, vollumfänglich zu bestätigen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25.06.2008 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.--, sei

- 5 nur im Fall eines Schuldspruches betreffend Anklagepunkt 6. (Nebendossier 8, Fall I._____) zu widerrufen. 5. Eventualiter, im Falle eines Schuldspruchs in den vorstehend beantragten Freisprüchen, a) sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten zu bestrafen, sowie mit einer Busse von Fr. 50.--. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten im proportionalen Verhältnis zum Verfahrensgang aufzuerlegen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Juni 2012 wurde der Beschuldigte hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 6 jeweils der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen. Weiter erfolgten hinsichtlich Anklageziffer 7 Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und weiterer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von

- 6 - Fr. 50.-- und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten auf, wobei sie die Probezeit auf 4 Jahre festsetzte. Vom Rückzug der Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde Vormerk genommen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 57 S. 53 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 20. Juni 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 53) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 4. Februar 2013: Urk. 55; Urk. 56/1-3) am 22. Februar 2013 ebenfalls fristgerecht dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59). Auf entsprechende Aufforderung hin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 26. März 2013 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde allseits verzichtet. 1.4. In der Folge wurde auf den 10. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und seinen Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges zum Nachteil der Geschädigten E._____ (Anklageziffer 1), F._____ AG (Anklageziffer 2) und Firma G._____ (Anklageziffer 6) vollumfänglich freizusprechen. Im Eventualstandpunkt beanstandet die Verteidigung die Strafzumessung (Urk. 59 S. 2 f.). 2.2. Demnach sind im Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des Urteils vom 15. Juni 2012 (Urk. 57) nicht mehr angefochten:

- 7 - − Freisprüche betreffend die Anklageziffern 3, 4 und 5 gemäss Urteilsdispositivziffer 1 − Schuldsprüche betreffend des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Anklageziffer 7, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 7 und der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG gemäss Anklageziffer 7, allesamt gemäss Urteilsdispositivziffer 2 − Vormerknahme des Rückzugs der Schadenersatzforderung gemäss Urteilsdispositivziffer 7 − Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers gemäss Urteilsdispositivziffer 8 − Kostenfestsetzung gemäss Urteilsdispositivziffer 9 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 3. Formales 3.1. Der Einfachheit halber wird nachfolgend weitestgehend an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4. Sachverhalt 4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von J._____ 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich sozusagen vorfrageweise mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und mit jener von J._____ auseinandergesetzt.

- 8 - 4.1.2. In Bezug auf J._____ kamen die Vorderrichter zum Schluss, insbesondere aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit und seiner als Einzeltäter an den Tag gelegten Vorgehensweisen zeige sich zweifelsfrei, dass seine Darstellung, wonach er sozusagen das Opfer des Anstifters A._____ gewesen sei, unhaltbar sei. Hinzu komme, dass er im Laufe der Untersuchung seine Aussagen immer wieder dem momentanen Stand der Ermittlungen angepasst und zugegebenermassen verschiedentlich die Unwahrheit gesagt habe. Seine Aussagen seien, soweit sie den Beschuldigten belasteten, mit höchster Vorsicht zu "geniessen" (Urk. 57 S. 9 ff.). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen, auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. 4.1.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz ebenfalls gründlich mit dessen deliktischer Vergangenheit auseinander. Sein in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Verhalten spreche ebenso wenig für dessen Glaubwürdigkeit, wie sein Aussageverhalten im vorliegenden Verfahren. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte selbstverständlich ein grosses Interesse daran habe, die Dinge in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen (Urk. 57 S. 12). Auch diese gründlichen und durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können ohne Weiteres übernommen werden. 4.1.4. In Ergänzung zu den erwähnten Ausführungen der Vorinstanz ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass man sich bei eingehender Betrachtung der Befragungsprotokolle des Beschuldigten und von J._____ mitunter des Eindrucks nicht erwehren kann, dass aufgrund ihres doch schon fortgeschrittenen Alters - der Beschuldigte steht im 79. Lebensjahr, J._____ steht im 74. Altersjahr das Erinnerungsvermögen teilweise eingeschränkt sein dürfte, was in Bezug auf deren Glaubwürdigkeit ebenfalls zu beachten ist. 4.2. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Hauptdossier)

- 9 - 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf unter Ziff. 2.1.1. zutreffend wiedergegeben und unter Ziff. 2.1.2. den unbestrittenen Sachverhalt ebenfalls korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. 4.2.2. Zur Sachverhaltsermittlung stellten die Vorderrichter einerseits auf die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten und andererseits auf die Aussagen des Geschädigten E._____ ab. Weiter erachteten sie den Check, welcher dem Geschädigten E._____ übergeben wurde sowie den Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2008 ebenso als beweiserheblich, wie diverse Belege, welche sich als Urkunden 5/1-6 bei den Akten befinden. 4.2.2.1. Hinsichtlich der Aussagen der Hauptbeteiligten gilt es zunächst festzuhalten, dass die Anklagebehörde am 11. Januar 2011 den Mitbeschuldigten J._____ im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers einvernommen hat. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte mit den Aussagen J._____'s konfrontiert und er hatte Gelegenheit Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/15). Zudem wurde J._____ von der Vorinstanz als Zeuge vorgeladen und im Rahmen der Hauptverhandlung einlässlich zur Sache befragt. Auch hier wurde dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 42). Damit wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten in Bezug auf die Aussagen von J._____ vollumfänglich gewahrt, weshalb diese uneingeschränkt als Beweismittel verwendet werden können (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Anders verhält es sich mit den Aussagen des Geschädigten E._____. Dieser wurde lediglich einmal polizeilich einvernommen (Urk. 8/1). Der Beschuldigte wurde mit dem Geschädigten nie konfrontiert. Unter diesen Umständen dürfen die Aussagen des Geschädigten E._____ in Nachachtung der relevanten Bestimmung der damals geltenden Zürcher Strafprozessordnung (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 1 StPO ZH) nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. 4.2.2.2. Bei den Akten befindet sich weiter ein Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/1). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass er durch einen polizeilichen Sachbe-

- 10 arbeiter (Fw K._____) in Auftrag gegeben wurde. Bei dem betreffenden Bericht handelt es sich nicht um ein sachverständigen Gutachten im Sinne von § 109 ff. StPO ZH. Einerseits wurde es nicht durch die zuständige Stelle in Auftrag gegeben und andererseits ist nicht ersichtlich, ob der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB (§ 113 StPO ZH) erfolgte. Unterbleibt die Inpflichtnahme, stellt das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit kein verwertbares Gutachten dar (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 8 zu § 113). Der Bericht ist daher unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden, was dessen Unverwertbarkeit nach sich zieht. 4.2.2.3. Was die weiteren Urkunden (Urk. 5/1-6) anbelangt, so spricht im Grunde nichts gegen deren Verwertbarkeit, allerdings ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten. 4.2.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, den Aussagen der beiden Hauptbeteiligten könne aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen nicht viel Erhellendes entnommen werden. Immerhin habe sich aber J._____ konstant dahingehend geäussert, dass er und der Beschuldigte vorab beschlossen hätten, dass man mit unlauteren Geschäften habe zu Geld kommen wollen. Sie hätten versucht, mittels ungedeckter Checks bei diversen Händlern Fahrzeuge aller Art zu kaufen, die man anschliessend habe gewinnbringend verkaufen wollen. Beim Beschuldigten sei demgegenüber als eigentliche Kernaussage nur die konstante Bestreitung seiner Mittäterschaft erkennbar, ansonsten habe auch er bei jeder fast denkbaren Gelegenheit in seinen Aussagen Widersprüche produziert. Wo es nicht anders gegangen sei, habe er im Sachverhalt gelegentlich Zugaben gemacht, welche er aber immer sogleich erklärt habe. Seine Mittäterschaft habe er dabei stets in Abrede gestellt. Entscheidend für die Sachverhaltserstellung seien jedoch eine Vielzahl von Indizien, welche insgesamt keinen anderen Schluss zuliessen, als eben jenen, dass der Beschuldigte im eingeklagten Umfang an den strafbaren Handlungen von J._____ beteiligt gewesen sei (Urk. 57 S. 14 ff.).

- 11 - 4.2.4. Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf folgende Standpunkte (Urk. 49 S. 4 ff.): Zunächst sei festzuhalten, dass ausschliesslich J._____ mit dem Geschädigten in Kontakt getreten sei. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte seinen Kumpel und Partner J._____ nach L._____ chauffiert und diesem in seinem Wohnwagen seine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt habe, lasse sich weder ein Mitwissen, noch eine Tatbeteiligung herleiten. Es sei zwar für den Beschuldigten nicht gerade schmeichelhaft, dass er J._____ einen Blankocheck der Sparkasse M._____ übergeben habe, dies habe er jedoch nur getan, damit J._____ sehe, wie die Checks dereinst aussehen würden, die er selber von der Bank erhalte. Der Beschuldigte habe seine Kontonummer abgedeckt, weil er einerseits kein Konto mehr bei der Sparkasse gehabt habe und der Check entsprechend auch nicht gedeckt gewesen sei. Von den inneren tatbeständlichen Vorgängen auf Seiten von J._____ habe der Beschuldigte keinerlei Kenntnis gehabt. J._____ habe das betreffende Geschäft ganz alleine und ohne Wissen des Beschuldigten geplant und durchgeführt. Die Verteidigung wiederholte die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente weitestgehend auch im Berufungsverfahren. So stellte sie sich namentlich erneut auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe von den inneren tatbeständlichen Vorgängen auf Seiten von J._____ keine Kenntnis gehabt. Er habe insbesondere nicht gewusst, dass J._____ beim Geschädigten ein Fahrzeug der Marke Ssangyong habe kaufen und dieses mit einem gefälschten Bankcheck in Höhe von Euro 4'000.-- habe bezahlen wollen. Ebenso habe der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt, dass der übergebene Check auf den Namen von N._____ gelautet habe. Die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass sich die deliktischen Tätigkeiten in der "geschäftlichen Heimat" des Beschuldigten ereignet hätten, den Schluss gezogen, dies stelle ein Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten dar. Mit dieser Folgerung verfalle die Vorinstanz beinahe in Willkür. Richtig sei, dass der Beschuldigte J._____ in sein berufliches Umfeld integriert habe, damit dieser dort Geschäfte habe machen können. Daraus könne man jedoch ebenso wenig eine Beteiligung konstruieren, wie aus dem Umstand, dass

- 12 der Beschuldigte J._____ seine Schreibmaschine zum Gebrauch überlassen habe (Urk. 72 S. 5 ff.). 4.2.5. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass J._____ aufgrund des eingeklagten Sachverhaltes rechtskräftig wegen versuchten Betruges sowie wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2011 im Verfahren DG100509 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 im Verfahren SB110444). 4.2.6. Die Vorinstanz hat sich gründlich und ausführlich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch wenn wie vorstehend ausgeführt, der Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2008 sowie die Aussagen des Geschädigten E._____ nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzung. Unbestrittenermassen hat sich J._____ am 12. Februar 2008 auf dem Handelsplatz des Geschädigten E._____ in L._____ eingefunden, um von diesem einen Gebrauchtwagen der Marke "Ssanyong" für Fr. 6'400.-- zu erwerben. Zwecks Bezahlung des Kaufpreises übergab J._____ dem Geschädigten einen auf den Namen N._____ lautenden Verrechnungs-Check über Euro 4'000.-- der Sparkasse M._____. Nachdem der Beschuldigte zunächst kategorisch in Abrede stellte, etwas mit dem fraglichen Check zu tun zu haben (Urk. 6/2 S. 3 ff.), gestand er schliesslich ein, der Check stamme von ihm. Er habe zu einem früheren Zeitpunkt bei der Sparkasse M._____ ein Konto geführt, welches aber zwischenzeitlich bereits aufgelöst gewesen sei. Nach Angaben des Beschuldigten will er J._____ einen "Blanko- Check" ausgehändigt haben, damit dieser auf die Bank gehen und sich so selber Checks beschaffen könne. Er habe gewusst, dass der Check nicht gedeckt gewesen sei und dass J._____ das Auto bei E._____ damit habe bezahlen wollen. Er habe J._____ aber nie einen entsprechenden Auftrag erteilt. Er habe diesen Check entgegen den Aussagen von J._____, auch nicht verfälscht (Urk. 6/7 S. 4

- 13 f). An anderer Stelle gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe J._____ den Check nur deshalb ausgehändigt, damit dieser einmal sehe, wie so ein Check aussehe (Urk. 6/4 S. 3 f.). In der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte dann jedoch zu Protokoll, J._____ habe ja nicht bloss einmal falsche Checks verwendet (Urk. 6/7 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte dann ein, er habe seine Referenz- und Kontonummer auf dem Check abgedeckt und von diesem eine Kopie hergestellt. Damit habe er zu seinem Schutz sicherstellen wollen, dass aus dem Check kein Hinweis auf ihn hervorgehe und dass J._____ den Check nicht mit seinen Angaben herausgeben könne. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers ergänzte der Beschuldigte, er habe nicht gewollt, dass J._____ seinen Check verwende und er habe auch keine Ahnung gehabt, was dieser im Schilde führe (Urk. 41 S. 6 ff.). J._____ dagegen belastete den Beschuldigten dahingehend, dass dieser ihm gestützt auf den gemeinsamen Plan mit dem Check ausgeholfen habe. Dies deshalb, weil seine eigenen Checks, welche er nach der Kontoeröffnung bei der Sparkasse M._____ hätte erhalten sollen, noch nicht verfügbar gewesen seien. Diese Schilderungen von J._____ erscheinen im Gegensatz zu den doch reichlich absurden Erklärungsversuchen des Beschuldigten, als durchaus glaubhaft. Nach anfänglichen Bestreitungen machte J._____ in Bezug auf die Herkunft, die Verfälschung und die Verwendung des fraglichen Checks konstante Angaben, welche einerseits lebensnah und detailreich geschildert wurden und welche schliesslich über weite Teile auch durch den Beschuldigten selbst bestätigt wurden. Demgegenüber erscheinen die Erklärungsversuche des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Aushändigung des Checks als vollends unglaubhaft. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich und in nicht zu beanstandender Art und Weise erwog, macht es schlicht keinen Sinn, dass der Beschuldigte J._____ den Check aushändigt, damit dieser sehe, wie dessen zukünftige Checkformulare dereinst aussehen würden. Einerseits machte der Beschuldigte nämlich selbst geltend, J._____ habe bereits bei anderer Gelegenheit falsche Checks verwendet (Urk. 6/7 S. 5). Entsprechend wäre also J._____ nach Darstellung des Beschuldigten an den Umgang mit Checks gewohnt gewesen und es hätte damit kein Grund bestanden, ihm einen Check auszuhändigen, damit dieser sich ein Bild davon ma-

- 14 chen könne. Andererseits ist unbestritten, dass es der Beschuldigte selbst war, welcher den Check dergestalt manipulierte, dass keine Rückschlüsse mehr auf ihn gezogen werden konnten. Für dieses Verhalten gibt es nur eine Erklärung, nämlich jene, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, zu welchem Zweck J._____ den Check verwenden wollte und dass er dieses Vorhaben mittels Aushändigung des Checks unterstützen wollte. Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz darüber hinaus auf weitere Indizien hingewiesen, welche bei einer gesamthaften Betrachtung keinen Zweifel mehr an der Teilnahme des Beschuldigten an den strafbaren Handlungen des J._____ aufkommen lassen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz unter dem Untertitel 2.1.3. "Indizien" verwiesen werden. Eine Wiederholung dieser überzeugenden Argumente der Vorinstanz erübrigt sich. Ob J._____, wie in der Anklageschrift geschildert, "im Auftrag" des Beschuldigten handelte, lässt sich nicht erstellen. Ohne Zweifel hat er jedoch in Absprache mit diesem gehandelt. Entgegen seinen Beteuerungen wusste der Beschuldigte, dass J._____ den von ihm fabrizierten Blanko-Check zur Bezahlung des Autos verwenden wollte und er wusste nach eigenen Angaben auch, dass der manipulierte Check nicht gedeckt war, gab er doch selber zu Protokoll, dass das betreffende Konto bereits zuvor aufgelöst wurde. Gegenüber dem Staatsanwalt räumte er unverblümt ein, er habe gewusst, dass der Check nicht gedeckt gewesen sei (Urk. 6/7 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte hierzu an, der Check sei im Zeitpunkt der Aushändigung an J._____ sowieso nicht mehr gültig gewesen. Er hätte ihn auch wegschmeissen können, weil er bei der Bank ohnehin kein Konto mehr gehabt habe (Urk. 41 S. 7). J._____ hat konstant zu Protokoll gegeben, er habe den Check vom Beschuldigten erhalten. Dieser habe daraufhin eine Schreibmaschine geholt und er - also J._____ - habe mit dieser dann den Absendernamen N._____ auf den Check geschrieben (Urk. 7/10 S. 4; Urk. 7/14 S. 2 f.). Anlässlich einer Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Januar 2011 konnte sich J._____ nicht mehr genau daran erinnern, wo und womit er den Check ausfüllte. Immerhin aber gab er erneut und dezidiert zu Protokoll, er sei es gewesen, der den Check ausgefüllt habe. Es könne sein, dass er den Check beim Beschuldig-

- 15 ten ausgefüllt habe. Jedenfalls hätten weder er noch der Beschuldigte Geld gehabt, um das Auto zu bezahlen (Urk. 7/15 S. 7 f.). Der Beschuldigte selbst gestand einerseits ein, eine Schreibmaschine zu besitzen. Andererseits bestätigte er, dass J._____ einmal etwas auf seiner Schreibmaschine geschrieben habe. Was er geschrieben habe, wisse er allerdings nicht. Er selber - also der Beschuldigte - habe auf seiner eigenen Schreibmaschine noch nie etwas geschrieben (Urk. 6/7 S. 5). Schliesslich stellte auch die Verteidigung nicht in Abrede, dass der Beschuldigte J._____ die Schreibmaschine zum Gebrauch überlassen habe (Urk. 72 S. 10). Auch hier fällt auf, dass der Beschuldigte, der zunächst überhaupt nichts vom Check wissen wollte, aufgrund der belastenden Aussagen von J._____, schrittweise Zugeständnisse machte und schliesslich immerhin eingestand, dass J._____ auf seiner Schreibmaschine und in seiner Küche einmal etwas geschrieben habe (Urk. 6/7 S. 4 f.). Aufgrund der in diesem Punkt überzeugenden und durchwegs konstanten Aussagen von J._____ - welcher sich damit immerhin selber der Urkundenfälschung bezichtigte - steht fest, dass der Beschuldigte vom Vorgehen J._____s Kenntnis hatte und dieses insofern unterstützte, als er diesem zum Ausfüllen des Checks seine Schreibmaschine zur Verfügung stellte. 4.2.7. Zusammenfassend kann damit mit Verweis auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der unter Anklageziffer 1. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.3. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil der Geschädigten Firma F._____ AG (Nebendossier 1) 4.3.1. Die Anklagbehörde wirft dem Beschuldigten was folgt vor: Am 3. März 2008, um ca. 11:00 Uhr, sei J._____ im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten bei der geschädigten Firma F._____ AG an der …strasse … in … H._____ erschienen, um von dieser einen Wohnwagen der Marke TEC Travel King 720 RDK (Chassis-Nr. …; Stamm-Nr. …) zum Preis von Fr. 34'000.-- zu erwerben. Wie der Beschuldigte gewusst habe, habe sich J._____ als N._____ ausgegeben und habe unter Verwendung dieses Namens einen Kaufvertrag über

- 16 besagten Wohnwagen abgeschlossen. Anschliessend habe er dem Geschäftsführer der Geschädigten, F1._____, einen über den Betrag von EUR 20'800.-- erstellten und auf die Sparkasse M._____ gezogenen Verrechnungscheck, lautend auf J._____ übergeben. Der Beschuldigte und J._____ hätten gewusst, dass der Check nicht gedeckt gewesen sei. Zudem hätten sie gewusst, dass sie weder die Geldmittel noch die Absicht gehabt hätten, besagtes Fahrzeug je zu bezahlen. Sie hätten angenommen, dass auch keine andere Person, insbesondere auch N._____ nicht die Absicht gehabt hätten, das Fahrzeug je selber zu bezahlen, was sie dem Geschädigten jedoch bei Übergabe des Checks verschwiegen hätten. Am 25. März 2008, sei J._____ wiederum im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten, erneut bei der geschädigten Firma F._____ AG an der …strasse … in … H._____ erschienen, um von dieser besagten Wohnwagen (Marke TEC Travel King 720 RDK [Chassis-Nr. …; Stamm-Nr. …]) zum Preis von Fr. 34'000.-- zu erwerben. Dabei habe er dem Geschäftsführer der Geschädigten, F1._____, eine abgestempelte Postquittung über den Betrag von Fr. 39'000.-übergeben. Der Beschuldigte und J._____ hätten dabei gewusst, dass sie die fragliche Postquittung kurz zuvor selbst hergestellt hatten, indem der Beschuldigte auf die Postquittung einen Datumstempel gesetzt und J._____ den Namen N._____ eingesetzt und die Quittung unterschrieben habe. Zudem hätten beide gewusst, dass niemand den auf der Postquittung aufgeführten Betrag einbezahlt habe. Auch hätten sie gewusst, dass sie weder die Geldmittel noch die Absicht gehabt hätten, je besagtes Fahrzeug zu bezahlen. Schliesslich hätten sie beide angenommen, dass auch keine andere Person, insbesondere auch N._____ nicht die Absicht gehabt hätten, das Fahrzeug je selber zu bezahlen, was sie der Geschädigten respektive deren Geschäftsführer jedoch bei Übergabe der Postquittung verschwiegen hätten. Der Beschuldigte und J._____ hätten jeweils gewusst, dass die Geschädigte die innere Zahlungsbereitschaft nicht habe überprüfen können und sie hätten darauf vertraut, dass die Geschädigte nicht überprüfen würde, ob die Postquittung der Wahrheit entspreche. Sie hätten zudem gewusst, dass solche Überprüfungen bei einem derartigen Geschäft nicht immer vorgenommen würden. Durch ihr Verhalten hätten sie die Geschädigte, respektive deren Geschäftsführer F1._____ über die Zahlungsbereitschaft und den wahren Käufer

- 17 täuschen wollen, um die Geschädigte auf diese Weise zur Herausgabe des Wohnwagens zu veranlassen, was diese bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätte. Der Beschuldigte und J._____ hätten in der Absicht gehandelt, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem sie unentgeltlich zu einem Wohnwagen hätten kommen wollen, um diesen unentgeltlich zu gebrauchen. Nur weil der Geschäftsführer der Geschädigten den Check und die Postquittung habe überprüfen lassen, sei die Übergabe des Wohnwagens nicht zustande gekommen. Bei Zustandekommen des Geschäftes wäre der Geschädigten ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 34'000.-- entstanden, um welchen Betrag sich der Beschuldigte und J._____ hätten bereichern wollen (Urk. 30 S. 4 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Darstellung von J._____ sei insgesamt überzeugend. Es sei der Beschuldigte gewesen, der im Hintergrund die Fäden gezogen habe. Er habe genau gewusst und mitgeplant, was zu tun gewesen sei und er sei es auch gewesen, der bei Bedarf aktiv - beispielsweise bei der Beschaffung des Stempels - eingegriffen habe. Damit sei die Mittäterschaft des Beschuldigten erstellt (Urk. 57 S. 18 ff.). 4.3.3. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe J._____ im Rahmen eines Freundschaftsdienstes zur Geschädigten nach H._____ gefahren. J._____ habe die Absicht gehabt, sich einen Wohnwagen anzuschaffen, wofür er in Luzern bereits einen Standplatz in Aussicht gehabt habe. Was J._____ mit dem Geschäftsführer be- respektive abgesprochen habe, wisse der Beschuldigte nicht. Davon habe er draussen in seinem Auto wartend nichts mitbekommen. Er habe namentlich keine Kenntnis davon gehabt, dass sich J._____ als N._____ ausgegeben habe und eben so wenig gewusst, dass er einen auf den Namen von N._____ lautenden Check der Sparkasse M._____ habe ausstellen und damit habe zahlen wollen. Was die gefälscht Postquittung angehe, so handle es sich dabei um eine reine Räubergeschichte des J._____. Der Beschuldigte habe damit rein gar nichts zu tun. Weder habe er einen entsprechenden Stempel besessen, noch habe er bei der Fälschung der Quittung mitgewirkt. Auch die Übergabe der gefälschten Postquittung habe einzig und alleine J._____ bewerkstelligt. Der Beschuldigte sei in keiner Art und Weise

- 18 daran beteiligt gewesen. Er habe mit diesen Vorwürfen nichts zu tun (Urk. 49 S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung keine neuen Argumente mehr vor, sondern wiederholte im Wesentlichen das, was bereits vor Vorinstanz eingewendet wurde (Urk. 72 S. 15 ff.). 4.3.4. Vorab ist auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes darauf hinzuweisen, dass J._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Sachverhalt als zutreffend anerkannte und entsprechend schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2011 im Verfahren DG100509 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 im Verfahren SB110444). 4.3.5. Die Anklagebehörde stützt sich im wesentlichen auf die Aussagen von J._____, welcher aussagte, das Vorgehen basiere auf der Idee des Beschuldigten. Dieser habe die Geschädigte bereits gekannt, weil er früher selbst mit Wohnwagen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, welches Modell er kaufen und welches Zubehör er nachträglich noch bestellen solle. Sie hätten beide Geld machen wollen. Der Beschuldigte habe sich im Wohnwagengeschäft von seiner früheren Tätigkeit her gut ausgekannt und genau gewusst, welche Fahrzeuge sich am besten weiterkaufen liessen. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst, dass er - also J._____ - kein Geld gehabt habe und mit einem ungedeckten Check bezahlen würde. Der Beschuldigte sei es auch gewesen, der mit ihm auf die Bank gegangen sei, um sich dort Checks zu beschaffen. Den Check habe man erneut gemeinsam im Wohnwagen/Büro des Beschuldigten ausgefüllt und mit dem Namen "N._____" versehen. Der Beschuldigte habe nach dem gescheiterten ersten Versuch auch darauf bestanden, dass J._____ es noch einmal versuche. Deshalb hätten sie wiederum gemeinsam im Wohnwagen die Postquittung erstellt wobei der Beschuldigte einen kleinen Stempel gehabt habe, der wie ein Poststempel ausgesehen habe. Dabei habe es sich um eine Fälschung gehandelt. Damit sei die Quittung abgestempelt worden. Den „Haken“ (Unterschrift) habe J._____ auf der Quittung angebracht (Urk. 7/14 S. 8 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2011 bestätigte J._____ seine zuvor gemachten Aussagen im Beisein des Beschuldigten (Urk. 7/15 S. 13 ff.). Schliesslich bestä-

- 19 tigte J._____ seine Aussagen auch als Zeuge vor Vorinstanz, wobei sein Erinnerungsvermögen teilweise etwas getrübt war (Urk. 42 S. 8 ff.). Im Kern sind jedoch die Aussagen von J._____ kongruent. Sie sind ohne weiteres nachvollziehbar und weisen keine nennenswerten Strukturbrüche auf. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich J._____ mit seinen Aussagen über weite Teile selber belastete, was schliesslich auch zu seiner Verurteilung führte. Anzeichen dafür, dass er bemüht war, den Beschuldigten in ein besonders schlechtes Licht zu rücken bestehen nicht. Insgesamt können die Aussagen von J._____ in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt durchaus als weitestgehend glaubhaft bezeichnet werden. Dies umso mehr, als verschiedene Indizien bestehen, welche die Schilderungen von J._____ stützen und mit diesen zusammen bei einer gesamthaften Betrachtung ein in sich stimmiges Bild ergeben. Die Vorinstanz hat diese Indizien ausführlich dargetan, weshalb sie an dieser Stelle - mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer 2.2.2. des angefochtenen Entscheides (Urk. 57 S. 20 ff.) nur noch zusammenfassend zu erwähnen sind. Zunächst fällt auf, dass just J._____, welcher selbst nach Angaben des Beschuldigten, von Wohnwagen keine Ahnung hatte (Urk. 41 S. 4), sich mit der Anschaffung eben eines solchen Wohnwagens befasste. Dies notabene bei einem Wohnwagenhändler im zürcherischen Unterland - also sozusagen in den Stammlanden des Beschuldigten -, mit welchem der Beschuldigte nach eigenen Angaben verschiedentlich Geschäfte gemacht hatte (Urk. 4/2 S. 8). Entsprechend war der Beschuldigte mit dem Geschäftsführer der Geschädigten persönlich bekannt. Ungeachtet dieses Umstandes, hat der Beschuldigte J._____ zwar zur Geschädigten gefahren, ist dann jedoch nicht mit hinein gegangen, weil er nach seiner Darstellung "mit dieser Firma nichts mehr zu tun gehabt habe". Diese Darstellung des Beschuldigten wirkt vollkommen unglaubhaft. Was für einen Grund sollte der Beschuldigte gehabt haben, seinen Bekannten J._____ nicht in das Geschäft der Geschädigten zu begleiten, nachdem er zuvor angab, dieser im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen "sehr viele Aufträge" gegeben zu haben? Ein derartiges Vorgehen lässt sich vernünftigerweise und im Lichte der Aussagen von J._____, nur damit begründen, dass der Beschuldigte eben bei der Geschädigten keinesfalls in Erscheinung treten wollte. Auffällig ist in diesem Zu-

- 20 sammenhang auch, dass der im Caravan-Geschäft spezialisierte Beschuldigte, J._____ bei der Anschaffung des Wohnwagens sozusagen seinem Schicksal überliess und diesem nicht beratend zur Seite stand. Dies umso mehr, als J._____ gegenüber dem Geschäftsführer der Geschädigten, F1._____, dergestalt sonderbar auftrat, dass dieser offenbar misstrauisch wurde (Urk. 44 S. 4). Nachdem J._____ F1._____ eine Visitenkarte einer gewissen O._____ AG präsentierte, sah sich letzterer dadurch offenbar veranlasst, Recherchen betreffend diese Gesellschaft zu tätigen. Im Internet wurde er fündig und konnte so aus eigenen Stücken eine Beziehung zwischen J._____ und dem Beschuldigten herstellen. Diesbezüglich gab der Zeuge F1._____ zu Protokoll, er habe das Gefühl gehabt, dass da etwas sein könnte. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte etwas mit einer solchen Firma zu tun gehabt habe. Er habe vermutet, dass der Beschuldigte hinter der Sache stecken könnte. Wie sonst - so fragte sich der Zeuge F1._____ - hätte J._____ einen Bezug zu der Firma im Tessin haben können. Wenn jemand Erfahrung im Wohnwagenbereich habe, dann sei es bestimmt der Beschuldigte (Urk. 44 S. 8). Der Beschuldigte machte hinsichtlich der verwendeten Visitenkarte der O._____ AG geltend, J._____ habe ihm die entsprechenden Dokumente aus seinem Wohnwagen gestohlen (Urk. 41 S. 8). Gegen diesen Einwand des Beschuldigten spricht namentlich der Umstand, dass J._____ einerseits über eine Fülle von Detailkenntnissen betreffend die O._____ AG verfügte und andererseits, dass eine vom Beschuldigten unterschriebene Vollmacht der O._____ AG zugunsten von J._____ bei den Akten liegt, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass Letzterem "alle Akten der O._____ übergeben wurden" (Urk. 43/3). Im Lichte dieser Umstände erweist sich der vom Beschuldigten behauptete Aktendiebstahl als reine Schutzbehauptung. Schliesslich stellt auch der für die Fälschung der Postquittung verwendete Stempel (Urk. ND 1/2/11) ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten dar. Die Vorinstanz hat hierzu gründlich und ausführlich dargetan, dass die Stempelfirma P._____ AG in Q._____ eine Geschäftsbeziehung des Beschuldigten darstellte, mit welcher dieser bereits im Oktober 2007 - mithin bevor J._____ mit dem Beschuldigten in Kontakt trat - Geschäfte tätigte (Urk. ND 1/2/12). Wenn sich

- 21 der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellt, er habe mit dem Stempel nichts zu tun, sondern J._____ habe diesen bei der P._____ AG in Q._____ bestellt, so erscheint dies absolut unglaubhaft. Wohl verhält es sich so, dass J._____ bei der P._____ AG einen Stempel bestellt hatte. Allerdings handelte es sich dabei um einen solchen mit dem Schriftzug "3001 Bern 1", welcher offenkundig in Anlehnung an den "8001 Zürich 1 " Stempel in Auftrag gegeben wurde. J._____s Stempel wurde schliesslich nach Angaben der P._____ AG auch an den Beschuldigten zu Handen von J._____ herausgegeben, was mit der Vorinstanz dafür spricht, dass der Beschuldigte zusammen mit J._____ bei der Stempelfirma in Q._____ in Erscheinung getreten ist. Der Beschuldigte selbst liess durch seinen Verteidiger vor Vorinstanz ausführen, er sei von der Geschäftsführerin der P._____ AG angerufen und darauf aufmerksam gemacht worden, J._____ haben den Stempel noch nicht abgeholt. Darauf sei er selbst nach Q._____ gefahren, um den Stempel dort in Empfang zu nehmen (Urk. 49 S. 12). Genau das wurde von J._____ auch bestätigt. Auch in Bezug auf die Geschäftsverbindung zur P._____ AG und die Beschaffung der fraglichen Stempel erweisen sich daher seine Aussagen, im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten, als glaubhaft. 4.3.6. Zusammenfassend ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der unter Anklageziffer 2. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.4. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil des Geschädigten G._____ (Nebendossier 8) 4.4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten folgendes vor (Urk. 30 S. 9 f.): Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2009 sei J._____ im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten bei der geschädigten Firma G._____ in I._____ erschienen, um von dieser ein Wohnmobil zum Preis von Fr. 30’500.-- zu erwerben. Wie der Beschuldigte gewusst habe, habe J._____ dabei einen auf den Betrag von Fr. 30'500.-- erstellten und auf die O._____ AG gezogenen, mit „O1._____“ unterzeichneten Wechsel übergeben,

- 22 welchen J._____ kurz zuvor ohne Wissen und Einverständnis der O._____ AG oder von O1._____, aber in deren Namen hergestellt habe. Der Beschuldigte und J._____ hätten gewusst, dass besagter Wechsel nicht gedeckt gewesen sei. Zudem hätten sie gewusst, dass sie weder die Geldmittel noch die Absicht gehabt hätten, besagtes Fahrzeug je zu bezahlen. Schliesslich hätten sie angenommen, dass auch keine andere Person, insbesondere auch die O._____ AG oder O1._____ nicht die Absicht gehabt hätten, das Fahrzeug je selber zu bezahlen, was sie der Geschädigten respektive dem zuständigen Sachbearbeiter jedoch bei Übergabe des Wechsels verschwiegen hätten. Der Beschuldigte und J._____ hätten gewusst, dass die Geschädigte die innere Zahlungsbereitschaft nicht habe überprüfen können und sie hätten darauf vertraut, dass die Geschädigte nicht überprüfen werde, ob der Wechsel tatsächlich gedeckt sei. Der Beschuldigte und J._____ hätten darauf vertraut, dass solche Überprüfungen bei einem derartigen Geschäft nicht immer vorgenommen würden und sie hätten versucht, sich diesen Umstand zu Nutze zu machen. Durch ihr Verhalten hätten sie die Geschädigte respektive deren zuständigen Sachbearbeiter über die Zahlungsbereitschaft getäuscht und versucht dadurch zu erreichen, dass die Geschädigte das Fahrzeug übergebe, was diese bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätte. Der Beschuldigte und J._____ hätten in der Absicht gehandelt, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem sie unentgeltlich zu einem Wohnmobil hätten kommen wollen, welches sie in der Folge hätten weiterverkaufen wollen. Weil die Geschädigte den Wechsel habe überprüfen lassen, sei die Übergabe des Fahrzeugs nicht zustande gekommen. Wäre das Geschäft vollzogen worden, wäre der Geschädigten ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 30'500.-- entstanden, um welchen Betrag sich der Beschuldigte und J._____ hätten bereichern wollen. 4.4.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei wiederum fast müssig, auf die Aussagen des Beschuldigten und von J._____ abstellen zu wollen, da beidseits die Widersprüche zu gross seien. Immerhin habe J._____ in seinen Befragungen Detailkenntnisse über das Verhältnis A._____-O._____ AG-

- 23 - O1._____ angegeben, die er nur haben könne, wenn er instruiert gewesen sei. Die Aussage des Beschuldigten, J._____ habe ihm diese Unterlagen gestohlen, sei jedoch klar falsch. Hierzu könne auf die von ihm unterschriebene Vollmacht abgestellt werden, wo er erkläre, J._____ diese Unterlagen zu übergeben. Ein mehr als schlechtes Licht werfe hier auch der Umstand auf den Beschuldigten, dass dieser sich noch zu Beginn des Jahres 2009 als Vertreter der O._____ AG ausgegeben und ganz offensichtlich auch noch über einen Stempel dieser Firma verfügt habe, den er auch eingesetzt habe (vgl. den Stempel auf Urk. 43/3). Vor diesem Hintergrund wirke seine Bestreitung, er habe nicht über den Stempel mit der Unterschrift von O1._____ verfügt, unglaubwürdig [recte: unglaubhaft]. Es sei hier ganz klar der Darstellung von J._____ der Vorzug zu geben. Glaubwürdig [recte: Glaubhaft] wirke auch, wenn J._____ angebe, das Motiv des Beschuldigten habe darin gelegen, den Namen der O._____ AG und damit von O1._____ zu missbrauchen und diesem gewissermassen die Zahlung des ertrogenen Wohnwagens "anzuhängen". Als J._____ von diesem Motiv in seinen früheren Befragungen erzählt habe, habe er noch nicht wissen können, was für eine Rolle dieses Indiz einmal spielen würde. Dass ein solches Motiv aber tatsächlich bestand habe, hätten der Beschuldigte und O1._____ anlässlich der Hauptverhandlung selbst in optima forma dem Gericht präsentiert. Es sei daher offensichtlich, dass J._____ vom Beschuldigten über die O._____ AG, O1._____ und dessen Verhältnis zum Beschuldigten instruiert worden sei. Ebenso sei für das Gericht offensichtlich, dass der Beschuldigte als Mittäter gehandelt hat (Urk. 57 S. 28 ff.). 4.4.3. Hierzu führte die Verteidigung vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe weder den Geschädigten gekannt, noch habe er vom Vorhaben des J._____ Kenntnis gehabt. J._____ sei aus eigenem Antrieb nach I._____ gefahren und habe mit dem Geschädigten Verhandlungen betreffend den Kauf des alten Zirkuswagens geführt. Es liege auf der Hand, dass J._____ alleine die Motivation und die Initialzündung zu diesem Betrugsversuch gehabt habe, vom Beschuldigten seien diese jedenfalls nicht ausgegangen. Wie J._____ zu einem Stempel von O1._____ gekommen sei, wisse der Beschuldigte nicht. Er könne es sich nur so erklären, dass er eventuell im Zusammenhang mit der Aus-

- 24 händigung der O._____ AG Unterlagen durch den Beschuldigten, an einen Blankocheck gekommen sei. Allenfalls habe sich J._____ auch einen derartigen Stempel eigens anfertigen lassen. Wenn man sich die deliktische Vergangenheit von J._____ vor Augen führe, dann werde augenscheinlich, dass dieser die vermeintlichen Überredungskünste und Motivationsanregungen des Beschuldigten für seine Betrügereien gebraucht habe. Der Beschuldige werde jedenfalls vollkommen zu Unrecht belastet, er habe mit diesem Vorfall in keiner Art und Weise etwas zu tun (Urk. 49 S. 19 ff.). Die Verteidigung wiederholt im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen die Argumente, welche sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 72 S. 25 ff.). 4.4.4. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes ist darauf hinzuweisen, dass J._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Sachverhalt als zutreffend anerkannte und antragsgemäss schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2011 im Verfahren DG100509 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 im Verfahren SB110444). 4.4.5. Die Anklagebehörde stützt sich auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen von J._____. Dieser wurde am 16. August 2010 durch die Anklagebehörde als Angeschuldigter zur Sache einvernommen. Damals gab er zu Protokoll, es treffe zu, dass er im Januar 2009 bei der Firma G._____ in I._____ mit einem gefälschten Wechsel über Fr. 30'500.-- versucht habe, ein Wohnmobil zu erwerben, ohne dieses zu bezahlen. Den Wechsel habe er von der Bank erhalten. Er habe ihn ausgefüllt und der Beschuldigte habe ihn mit O1._____ abgestempelt. O1._____ sei der VR-Präsident der O._____ AG. O1._____ habe weder vom Wechsel noch vom Wohnwagenkauf Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle den Wechsel auf die O._____ AG respektive auf O1._____ ausstellen, weil ihm dieser noch Fr. 50'000.-- schulde. Der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten schauen, dass sie das Geld von O1._____ bekommen würden. J._____ gab weiter an, er habe den Wechsel nicht alleine gefälscht. Wohl habe er die Daten darauf ge-

- 25 schrieben. Abgestempelt habe ihn aber der Beschuldigte. Das Ganze sei im Wohnwagen des Beschuldigten geschehen. Den Stempel habe der Beschuldigte noch von der Firma gehabt. Über Geld zur Bezahlung des Wohnwagens hätte weder er noch der Beschuldigte verfügt (Urk. 7/14). Am 11. Januar 2011 als Auskunftsperson befragt, bestätigte J._____ seine zuvor gemachten Angaben vollumfänglich (Urk. 7/15 S. 19 ff.). Bekanntlich wurde J._____ anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorderrichter eingehend als Zeuge zur Sache einvernommen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Äusserungen ebenso vollständig und inhaltlich korrekt zusammengefasst, wie jene des Beschuldigten. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. 2.6.3.1 (Aussagen J._____) und Ziff. 2.6.6.2. (Urk. 57 S. 30 f.) kann daher zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt ist augenscheinlich, dass es der Beschuldigte bei seinen Aussagen mit der Wahrheit nicht allzu genau zu nehmen scheint. Soweit er beispielsweise behauptet, J._____ habe die Geschäftsunterlagen zur O._____ AG gestohlen, so lässt sich diese Behauptung wie bereits erwähnt, durch die Vollmacht vom 2. Januar 2009 (Urk. 43/3) ohne Weiteres widerlegen. Darin erklärt der Beschuldigte nämlich eigenhändig folgendes: "Alle Akten der O._____ wurden Hr. J._____ übergeben". Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich und verwendete im Kopf der Vollmacht sowie bei der Unterschriftenzeile zweimal einen Stempel mit der Firmenbezeichnung "O._____ AG, … [Adresse]". Damit ist erstellt, was J._____ auch so ausführte, nämlich, dass der Beschuldigte ihm die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt hat. Von einem Diebstahl kann daher keine Rede sein. Vielmehr kommt in dieser Schutzbehauptung des Beschuldigten seine Dreistigkeit exemplarisch zum Ausdruck. Um nämlich den Verdacht von sich zu lenken, schreckte er nicht davor zurück, J._____ wider besseren Wissens eines deliktischen Verhaltens zu bezichtigen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschuldigte unter Verwendung eines Firmenstempels der O._____ AG in deren Namen noch im Januar 2009 eine Vollmacht zeichnete, dies obwohl er gemäss Handelsregisterauszug mindestens seit September 2006 für die O._____ AG keine Zeichnungsbefugnis mehr inne hatte. Ob er überhaupt jemals für die O._____ AG zeichnungsberechtigt war, lässt sich zu-

- 26 mindest dem elektronischen Handelsregisterauszug nicht entnehmen (…). O1._____ war unbestrittenermassen ein ehemaliger Geschäftspartner und damit ein Bekannter des Beschuldigten. Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, dass er und O1._____ im Streit auseinandergegangen seien und ihm dieser noch einen grösseren Geldbetrag schulde. Nach Darstellung des Beschuldigten soll nun J._____ die Unterlagen der O._____ AG gestohlen haben, um damit sozusagen an Stelle des Beschuldigten und ohne dessen Wissen, O1._____ eins auszuwischen und bei dieser Gelegenheit noch ein Geschäft mit dem Verkauf des Wohnwagens zu machen (Urk. 41 S. 15 ff.). Dass die von J._____ geschilderte Sachlage um einiges plausibler ist, musste selbst der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt der Vorderrichter konstatieren (Urk. 41 S. 17). Mit Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass die tatsächlichen Schilderungen von J._____ im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Anklagevorwurf überzeugen. Dass er detaillierte Kenntnisse von den Verhältnissen zwischen dem Beschuldigten, O1._____ und der O._____ AG hatte, lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass er vom Beschuldigten entsprechend instruiert wurde. Dass das Tatmotiv darin gründete, dass der Beschuldigte O1._____ die Bezahlung des Wohnwagens "anzuhängen" versuchte um sich an diesem - nach Meinung des Beschuldigten - für dessen Geschäftsgebaren zu rächen und auf diese Weise die offenen Schulden einzutreiben, wurde von J._____ überzeugend, widerspruchslos und konstant dargetan. Auf seine Aussagen ist daher abzustellen, was die Vorinstanz richtigerweise erkannte. 4.4.6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der unter Anklageziffer 6. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz kam bezüglich der Anklageziffern 1 (zum Nachteil von E._____), 2 (zum Nachteil der F._____ AG) und 6 (zum Nachteil der Firma G._____) im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe sich als Mittäter des J._____ jeweilen der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 und

- 27 - Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei ihrer rechtlichen Subsumtion stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die einschlägigen und rechtskräftigen Verurteilungen des J._____ (Urk. 57 S. 18, 23 und 33). 5.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde. Ihrem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung legte die Verteidigung aber immerhin die Annahme einer Verurteilung wegen mehrfach versuchten Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung zugrunde, worin wohl eine implizite Anerkennung der rechtlichen Würdigung zu erblicken sein dürfte (Urk. 49 S. 33). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 39 ff.). 5.3. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist unbestritten, im Ergebnis korrekt und daher nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Anklageziffern 1, 2 und 6 vollumfänglich zu bestätigen. Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt ermittelt und zur Straf zumessung im allgemeinen das Nötige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 36 ff.). 6.2. Weiter hat die Vorinstanz zutreffende und vollständige Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden hinsichtlich der Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung gemacht. Wenn die Vorderrichter zusammenfassend zum Schluss kommen, das Tatverschulden des Beschuldigten sei insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 12 Monaten resultiere, so ist anzumerken, dass die Einsatzstrafe gemessen am festgestellten Tatverschulden und angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wohl zu tief angesetzt wurde. Angemessen wäre unter diesen Umständen eine Einsatzstrafe von rund 20 Monaten Freiheitsstrafe.

- 28 - 6.3. Die Verteidigung äussert sich zur Frage der Strafzumessung dahingehend, dass sie im Eventualstandpunkt mit Verweis auf das hohe Alter, das geringe objektive Tatverschulden und den tadellosen persönlichen Eindruck des Beschuldigten eine milde Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Busse von Fr. 50.-beantragt (Urk. 72 S. 40). 6.4. Die Vorinstanz macht weiter korrekte Ausführungen zum Tatverschulden hinsichtlich der SVG-Delikte. Insbesondere ist ihr insofern zuzustimmen, als diese Delikte im Vergleich zum Hauptanklagepunkt von untergeordneter Bedeutung sind. Der Schluss der Vorinstanz, nämlich für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie für das Fahren ohne Fahrzeugausweis, überhaupt keine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, ist hingegen nicht angängig. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten und die ihm attestierte Reue nicht unter dem Titel "Tatkomponente" sondern beim Nachtatverhalten zu berücksichtigen sind. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe für die Hauptdelikte aufgrund der SVG-Delikte und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen gewesen. 6.5. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz zunächst die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Werdegang vollständig dargetan und richtigerweise festgehalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Zu keinen weiteren Erörterungen Anlass gibt auch die Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf die Vorstrafen des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Vorstrafen - obwohl einschlägig - verhältnismässig weit zurückliegen, würde mit der Vorinstanz eine leichte Straferhöhung als angemessen erscheinen. Wie die Vorderrichter weiter zutreffend erwogen haben, hat der Beschuldigte während laufender Probezeit und trotz laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert. Diese Umstände erachtete die Vorinstanz als leicht straferhöhend. Dieser Auffassung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. In diesem Verhalten des Beschuldigten kommt eine Haltung zum Ausdruck, welche auf eine doch bedenkliche Unverfroren- und Gleichgültigkeit schliessen lässt.

- 29 - Zudem legt der Beschuldigte eine Unbelehrbarkeit an den Tag, welche sich nicht bloss leicht, sondern merklich straferhöhend hätte auswirken müssen. 6.6. Die Verteidigung reklamierte für den Beschuldigten vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafminderung wegen der erhöhten Strafempfindlichkeit (Urk. 49 S. 33, Urk. 72 S. 40). Diesem Ansinnen kam die Vorinstanz nach und attestierte dem Beschuldigten aufgrund seines hohen Alters und der geltend gemachten Knieprobleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was zu einer leichten Strafminderung führte (Urk. 57 S. 44). Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wonach bei fortgeschrittenem Alter von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist (BGE 92 IV 204 f.). Der Beschuldigte steht im 79. Altersjahr weshalb mit Fug von fortgeschrittenem Alter die Rede sein kann. Die dem Beschuldigten im angefochtenen Entscheid zugestandene, leichte Strafminderung unter diesem Titel ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. 6.7. In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt. Mit Ausnahme seines Geständnisses hinsichtlich der SVG-Delikte und der ihm zuerkannten Reue diesbezüglich, spricht nichts für eine Strafminderung. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist ihm daher hinsichtlich der SVG-Delikte eine lediglich marginal Strafminderung zuzubilligen. 6.8. Die Vorinstanz kommt gesamthaft zum Schluss, die unter dem Titel "Täterkomponente" aufgezählten Zumessungsgründe würden sich gegenseitig aufheben, so dass keine Anpassung der Einsatzstrafe zu erfolgen habe. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese Strafzumessung erweist sich insgesamt als sehr milde. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten und der Erhöhung derselben um 1 Monat infolge der SVG- Delikte sowie unter Berücksichtigung einer leichten Erhöhung wegen der Vorstrafen, einer merklichen Erhöhung wegen der Delinquenz während laufender Probezeit und angehobener Strafuntersuchung sowie einer leichten Strafminderung wegen der altersbedingten Strafempfindlichkeit und einer marginalen Strafminderung wegen des Nachtatverhaltens hinsichtlich der SVG-Delikte, hätte eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten resultieren müssen. Aufgrund des

- 30 - Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch im Ergebnis bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden haben. 6.9. Die Vorinstanz fällte als Sanktion für die vom Beschuldigten zu verantwortende Übertretung (Anklageziffer 7, fahrlässiges Nichtmitführen des Führerausweises auf einer Motorradfahrt) eine Busse in der Höhe von Fr. 50.-aus und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 1 Tag Freiheitsstrafe fest (Urk. 57 S. 45). Weder der Beschuldigte, noch die Verteidigung beanstandeten die ausgefällte Busse, weshalb sie alleine schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. 7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu 40 Franken widerrufen und für vollziehbar erklärt (Urk. 57 S. 47 f.). 7.2. Die Verteidigung stellte den Widerruf für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 6 (zum Nachteil der Firma G._____, I._____) nicht in Abrede (Urk. 72 S. 2). 7.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Widerrufs sind vollständig, inhaltlich nicht zu beanstande und daher vollumfänglich zu übernehmen. Entsprechend ist der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu 40 Franken zu bestätigen. 8. Vollzug 8.1. Freiheitsstrafe 8.1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, beim Beschuldigten bestünden Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung. Wie bereits in der Vergangenheit, so zeige sich auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Tatvorwürfen, dass er sich um Recht und Gesetze grundsätzlich foutiere. Es sei bei ihm

- 31 darüberhinaus keinerlei Einsicht festzustellen und er habe hartnäckig jede Beteiligung an den gemeinsam verübten Delikten bestritten. Nur mit grössten Bedenken und daher auch nur teilweise, nämlich im Umfang von 6 Monaten sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben. Die restlichen 6 Monate seien zu vollziehen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sei auf 4 Jahre anzusetzen (Urk. 57 S. 47). 8.1.2. Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei heute sichtlich geläutert. Von ihm gehe keinerlei Gefahr mehr aus, je wieder straffällig zu werden. In Bezug auf seine Bewährung bestünden aufgrund der gesamten Lebensumstände keine Bedenken mehr und es rechtfertige sich daher, ihm im Sinne einer allerletzten Chance den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Es bestünde vorliegend kein zwingender Grund, den bald 79jährigen Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 72 S. 41). 8.1.3. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In objektiver Hinsicht ist heute eine dem bedingten Strafvollzug zugängliche Freiheitsstrafe von einem Jahr auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte weist wie bereits dargetan zwei Vorstrafen auf. Letztere datiert vom 25. Juni 2008. Da der Beschuldigte damals lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt wurde, ändert dies nichts am Umstand, dass die Gewährung des bedingten Vollzugs vorliegend nicht an besonders günstige Umstände geknüpft werden muss (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Es genügt mithin das Fehlen einer ungünstigen

- 32 - Prognose. Im Bereich von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren bildet der bedingte Strafvollzug die Regel, der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Eine teilbedingte Strafe kommt nur dann in Betracht, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird, das heisst, wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 6, 14 f.). Der Beschuldigte steht heute im 79. Lebensjahr und seine persönlichen Verhältnisse haben sich seit der Tatbegehung offenbar nicht verändert. Er lebt nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen, welche durch ihre Erwerbstätigkeit und Unterstützung einen massgeblichen Beitrag zum Unterhalt des Beschuldigten leistet. Wie bereits vor Vorinstanz, so zeigte sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren uneinsichtig und man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, dass ihm jedes Unrechtsbewusstsein auf die ihm vorgeworfene Delinquenz vollends abgeht. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Prognosebildung zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im Jahre 2001 wegen einschlägiger Delinquenz verurteilt wurde, die betreffende Verurteilung liegt jedoch schon lange zurück. Negativ fällt zwar ins Gewicht, dass der Beschuldigte noch im Januar 2009 delinquierte, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits wusste, dass er in ein Strafverfahren involviert war und Ermittlungen gegen ihn angehoben wurden, seit gut vier Jahren ist der Beschuldigte jedoch nicht mehr straffällig geworden. Ausserdem ist heute der bedingte Vollzug einer Geldstrafe zu widerrufen, was für den Beschuldigten in seinen doch engen finanziellen Verhältnisses eine Einschränkungen darstellen und wohl Warnung genug sein wird, um nicht mehr zu delinquieren. Dem Beschuldigten kann vorliegend gerade noch einmal der bedingte Vollzug gewährt werden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr ist daher aufzuschieben, wobei die durch die Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 4 Jahren zu bestätigen ist. In Bezug auf die Dauer der Probezeit fällt auf, dass die Verteidigung noch vor Vorinstanz ebenfalls die Anordnung einer 4-jährigen Probezeit beantragte (Urk. 49 S. 2), während sie sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellte, eine Probezeit von 2 Jahren sei ausreichend (Urk. 72 S. 2).

- 33 - 8.2. Busse Dass die Busse zu vollziehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 105 Abs. 1 StGB) und bedarf keiner weiterer Erläuterungen mehr. 9. Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 15. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB zum Nachteil der Firma B._____ (Anklageziffer 3), − der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Anklageziffer 4) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D._____ AG (Anklageziffer 5). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7),

- 34 - − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie − weiterer Widerhandlungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i n Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 7). 3.-6. (…) 7. Vom Rückzug der Schadenersatzforderung des Privatklägers wird Vormerk genommen. 8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. 8'100.00

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer 1), − der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung

- 35 mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____ AG (Anklageziffer 2), − sowie der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma G._____ (Anklageziffer 6). 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 36 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger O1._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zuhanden der Akten 2006/2680 zum Vollzug der widerrufenen Geldstrafe) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juni 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 10. Juni 2013 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB zum Nachteil der Firma B._____ (Anklageziffer 3),  der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Anklageziffer 4) sowie  der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D._____ AG (Anklageziffer 5). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer 1),  der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____ AG (Anklage-ziffer 2),  der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma G._____ (Anklageziffer 6),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7),  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie  weiterer Widerhandlungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 7). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 7. Vom Rückzug der Schadenersatzforderung des Privatklägers wird Vormerk genommen. 8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Juni 2012 wurde der Beschuldigte hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2 und 6 jeweils der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen. Weiter erfolgten hinsichtlich Anklageziff... 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 20. Juni 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 53) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 4. Februar 2013: Urk. 55; Urk. 56/1-3) am 22. Februar 2013 e... 1.4. In der Folge wurde auf den 10. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und seinen Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die B... 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges zum Nachteil der Geschädigten E._____ (Anklageziffer 1), F._____ AG (Anklageziffer 2) und Firma G._____ (Anklageziffer 6) vollumfängli... 2.2. Demnach sind im Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des Urteils vom 15. Juni 2012 (Urk. 57) nicht mehr angefochten:  Freisprüche betreffend die Anklageziffern 3, 4 und 5 gemäss Urteilsdispositivziffer 1  Schuldsprüche betreffend des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Anklageziffer 7, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 7 und der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG gemäss ...  Vormerknahme des Rückzugs der Schadenersatzforderung gemäss Urteilsdispositivziffer 7  Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers gemäss Urteilsdispositivziffer 8  Kostenfestsetzung gemäss Urteilsdispositivziffer 9 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen.

3. Formales 3.1. Der Einfachheit halber wird nachfolgend weitestgehend an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnun... 4. Sachverhalt 4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von J._____ 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich sozusagen vorfrageweise mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und mit jener von J._____ auseinandergesetzt. 4.1.2. In Bezug auf J._____ kamen die Vorderrichter zum Schluss, insbesondere aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit und seiner als Einzeltäter an den Tag gelegten Vorgehensweisen zeige sich zweifelsfrei, dass seine Darstellung, wonach er sozusage... 4.1.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz ebenfalls gründlich mit dessen deliktischer Vergangenheit auseinander. Sein in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Verhalten spreche ebenso wenig für dessen Glaubw... 4.1.4. In Ergänzung zu den erwähnten Ausführungen der Vorinstanz ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass man sich bei eingehender Betrachtung der Befragungsprotokolle des Beschuldigten und von J._____ mitunter des Eindrucks nicht erwehren kann, da... 4.2. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Hauptdossier) 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf unter Ziff. 2.1.1. zutreffend wiedergegeben und unter Ziff. 2.1.2. den unbestrittenen Sachverhalt ebenfalls korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. 4.2.2. Zur Sachverhaltsermittlung stellten die Vorderrichter einerseits auf die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten und andererseits auf die Aussagen des Geschädigten E._____ ab. Weiter erachteten sie den Check, welcher dem Geschädigten E._____ übe... 4.2.2.1. Hinsichtlich der Aussagen der Hauptbeteiligten gilt es zunächst festzuhalten, dass die Anklagebehörde am 11. Januar 2011 den Mitbeschuldigten J._____ im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers einvernommen hat. Anlässlich dieser E... 4.2.2.2. Bei den Akten befindet sich weiter ein Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/1). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass er durch einen polizeilichen Sachbearbeiter (Fw K... 4.2.2.3. Was die weiteren Urkunden (Urk. 5/1-6) anbelangt, so spricht im Grunde nichts gegen deren Verwertbarkeit, allerdings ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten. 4.2.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, den Aussagen der beiden Hauptbeteiligten könne aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen nicht viel Erhellendes entnommen werden. Immerhin habe sich aber J._____ konstant dahingehend geäussert, dass... 4.2.4. Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf folgende Standpunkte (Urk. 49 S. 4 ff.): Zunächst sei festzuhalten, dass ausschliesslich J._____ mit dem Geschädigten in Kontakt getreten sei. Allein aufgrund des Umstandes, dass ... Die Verteidigung wiederholte die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente weitestgehend auch im Berufungsverfahren. So stellte sie sich namentlich erneut auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe von den inneren tatbeständlichen Vorgängen auf Se... 4.2.5. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass J._____ aufgrund des eingeklagten Sachverhaltes rechtskräftig wegen versuchten Betruges sowie wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3.... 4.2.6. Die Vorinstanz hat sich gründlich und ausführlich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch wenn wie vorstehend ausgeführt, der Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Abtei... Ob J._____, wie in der Anklageschrift geschildert, "im Auftrag" des Beschuldigten handelte, lässt sich nicht erstellen. Ohne Zweifel hat er jedoch in Absprache mit diesem gehandelt. Entgegen seinen Beteuerungen wusste der Beschuldigte, dass J._____ de... 4.2.7. Zusammenfassend kann damit mit Verweis auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der unter Anklageziffer 1. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen ... 4.3. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil der Geschädigten Firma F._____ AG (Nebendossier 1) 4.3.1. Die Anklagbehörde wirft dem Beschuldigten was folgt vor: Am 3. März 2008, um ca. 11:00 Uhr, sei J._____ im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten bei der geschädigten Firma F._____ AG an der …strasse … in … H._____ erschienen, um von d... 4.3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Darstellung von J._____ sei insgesamt überzeugend. Es sei der Beschuldigte gewesen, der im Hintergrund die Fäden gezogen habe. Er habe genau gewusst und mitgeplant, was zu tun gewesen sei und ... 4.3.3. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe J._____ im Rahmen eines Freundschaftsdienstes zur Geschädigten nach H._____ gefahren. J._____ habe die Absicht gehabt, sich einen Wohnwagen anzuschaffen, wofür er... Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung keine neuen Argumente mehr vor, sondern wiederholte im Wesentlichen das, was bereits vor Vorinstanz eingewendet wurde (Urk. 72 S. 15 ff.). 4.3.4. Vorab ist auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes darauf hinzuweisen, dass J._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Sachverhalt als zutreffend anerkannte und entsprechend schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zür... 4.3.5. Die Anklagebehörde stützt sich im wesentlichen auf die Aussagen von J._____, welcher aussagte, das Vorgehen basiere auf der Idee des Beschuldigten. Dieser habe die Geschädigte bereits gekannt, weil er früher selbst mit Wohnwagen gehandelt habe... Zunächst fällt auf, dass just J._____, welcher selbst nach Angaben des Beschuldigten, von Wohnwagen keine Ahnung hatte (Urk. 41 S. 4), sich mit der Anschaffung eben eines solchen Wohnwagens befasste. Dies notabene bei einem Wohnwagenhändler im zürch... Nachdem J._____ F1._____ eine Visitenkarte einer gewissen O._____ AG präsentierte, sah sich letzterer dadurch offenbar veranlasst, Recherchen betreffend diese Gesellschaft zu tätigen. Im Internet wurde er fündig und konnte so aus eigenen Stücken eine ... Schliesslich stellt auch der für die Fälschung der Postquittung verwendete Stempel (Urk. ND 1/2/11) ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten dar. Die Vorinstanz hat hierzu gründlich und ausführlich dargetan, dass die Stempelfirma P._... 4.3.6. Zusammenfassend ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der unter Anklageziffer 2. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.4. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil des Geschädigten G._____ (Nebendossier 8) 4.4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten folgendes vor (Urk. 30 S. 9 f.): Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2009 sei J._____ im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten bei der geschädigten Firma G._____ in I.... 4.4.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei wiederum fast müssig, auf die Aussagen des Beschuldigten und von J._____ abstellen zu wollen, da beidseits die Widersprüche zu gross seien. Immerhin habe J._____ in seinen Befragungen Deta... 4.4.3. Hierzu führte die Verteidigung vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe weder den Geschädigten gekannt, noch habe er vom Vorhaben des J._____ Kenntnis gehabt. J._____ sei aus eigenem Antrieb nach I._____ gefahren und habe mit ... Die Verteidigung wiederholt im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen die Argumente, welche sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 72 S. 25 ff.). 4.4.4. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes ist darauf hinzuweisen, dass J._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Sachverhalt als zutreffend anerkannte und antragsgemäss schuldig gesprochen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich ... 4.4.5. Die Anklagebehörde stützt sich auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen von J._____. Dieser wurde am 16. August 2010 durch die Anklagebehörde als Angeschuldigter zur Sache einvernommen. Damals gab er zu Prot... 4.4.6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der unter Anklageziffer 6. A) und B) umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz kam bezüglich der Anklageziffern 1 (zum Nachteil von E._____), 2 (zum Nachteil der F._____ AG) und 6 (zum Nachteil der Firma G._____) im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe sich als Mittäter des J... 5.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde. Ihrem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung legte die Verteidigung aber immerhin die Annahme einer Verurteilung wegen mehrfach versuchten Betr... Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 39 ff.). 5.3. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist unbestritten, im Ergebnis korrekt und daher nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Anklageziffern 1, 2 und 6 vollumfänglich zu bestätigen. Schuldaus... 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt ermittelt und zur Straf zumessung im allgemeinen das Nötige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 36 ff.). 6.2. Weiter hat die Vorinstanz zutreffende und vollständige Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden hinsichtlich der Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung gemacht. Wenn die Vorderrichter zusammenfassend zum Schluss kommen,... 6.3. Die Verteidigung äussert sich zur Frage der Strafzumessung dahingehend, dass sie im Eventualstandpunkt mit Verweis auf das hohe Alter, das geringe objektive Tatverschulden und den tadellosen persönlichen Eindruck des Beschuldigten eine milde Fre... 6.4. Die Vorinstanz macht weiter korrekte Ausführungen zum Tatverschulden hinsichtlich der SVG-Delikte. Insbesondere ist ihr insofern zuzustimmen, als diese Delikte im Vergleich zum Hauptanklagepunkt von untergeordneter Bedeutung sind. Der Schluss der... 6.5. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz zunächst die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Werdegang vollständig dargetan und richtigerweise festgehalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erg... 6.6. Die Verteidigung reklamierte für den Beschuldigten vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafminderung wegen der erhöhten Strafempfindlichkeit (Urk. 49 S. 33, Urk. 72 S. 40). Diesem Ansinnen kam die Vorinstanz nach und attestierte... 6.7. In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt. Mit Ausnahme seines Geständnisses hinsichtlich der SVG-Delikte und der ihm zuerkannten Reue diesbezüglich, spricht nichts für eine Strafminderung. Unter... 6.8. Die Vorinstanz kommt gesamthaft zum Schluss, die unter dem Titel "Täterkomponente" aufgezählten Zumessungsgründe würden sich gegenseitig aufheben, so dass keine Anpassung der Einsatzstrafe zu erfolgen habe. Sie bestrafte den Beschuldigten mit e... 6.9. Die Vorinstanz fällte als Sanktion für die vom Beschuldigten zu verantwortende Übertretung (Anklageziffer 7, fahrlässiges Nichtmitführen des Führerausweises auf einer Motorradfahrt) eine Busse in der Höhe von Fr. 50.-- aus und setzte die Ersatz... 7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu 40 Franken widerrufen und für vollziehbar erklärt (Urk. 57 S. 47 f.). 7.2. Die Verteidigung stellte den Widerruf für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 6 (zum Nachteil der Firma G._____, I._____) nicht in Abrede (Urk. 72 S. 2). 7.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Widerrufs sind vollständig, inhaltlich nicht zu beanstande und daher vollumfänglich zu übernehmen. Entsprechend ist der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 200... 8. Vollzug 8.1. Freiheitsstrafe 8.1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, beim Beschuldigten bestünden Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung. Wie bereits in der Vergangenheit, so zeige sich auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Tatvorwürfen, dass er sich um Recht u... 8.1.2. Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei heute sichtlich geläutert. Von ihm gehe keinerlei Gefahr mehr aus, je wieder straffällig zu werden. In Bezug auf seine Bewährung bestünden aufgrund der... 8.1.3. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abz... 8.2. Busse Dass die Busse zu vollziehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 105 Abs. 1 StGB) und bedarf keiner weiterer Erläuterungen mehr. 9. Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahre... Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 15. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB zum Nachteil der Firma B._____ (Anklageziffer 3),  der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Anklageziffer 4) sowie  der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D._____ AG (Anklageziffer 5). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7),  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 7) sowie  weiterer Widerhandlungen im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i n Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 7). 3.-6. (…) 7. Vom Rückzug der Schadenersatzforderung des Privatklägers wird Vormerk ge-nommen. 8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig  der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer 1),  der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____ AG (Anklageziffer 2),  sowie der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 bzw. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma G._____ (Anklageziffer 6). 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspf... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger O1._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zuhanden der Akten 2006/2680 zum Vollzug der widerrufenen Geldstrafe)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130067 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.06.2013 SB130067 — Swissrulings