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Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2013 SB130022

21 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,399 mots·~12 min·2

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130022-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 21. Juni 2013

in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

1. A._____, 2. ... Privatkläger und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 30. Oktober 2012 (GG120166)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juni 2012 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 526.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde. Die vorgenannten sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 56 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 3 - 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00 (entsprechend Fr. 90'000.00) sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen. 3. Die erstandene Haft von einem Tag sei an die Geldstrafe anzurechnen. 4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 7. Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 57 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte B._____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten und dem Privatkläger für die Kosten der Rechtsvertretung in diesem Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'858.60 zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu entrichten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2) Es sei das Urteil der 1. Instanz zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB frei. Ihm wurde ferner eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– und eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 47). 2. Gegen das Urteil, das am gleichen Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 7), liess der Privatkläger A._____ am 1. November 2012 Berufung anmelden (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl meldete am 2. November 2012 ihre Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2012 und dem Privatkläger am 19. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 46/1 und 46/3). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklärung ein (Urk. 48). Am 21. Dezember 2012 folgte die Berufungserklärung des Privatklägers (Urk. 49). Die Verteidigung verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60 S. 2). Die Berufungen wurden nicht beschränkt. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 29. Mai 2011 um ca. 3.50 Uhr auf dem Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der … [Adresse] den Polizeibeamten und Privatkläger A._____ mit einer Hand oder beiden Händen heftig gegen die Brust gestossen und den Polizeibeamten C._____ zur Seite

- 5 gestossen zu haben, um in einen Raum, in dem seiner Ehefrau Blut abgenommen wurde, zu gelangen (Urk. 31 S. 2). 2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt während des gesamten Verfahrens bestritten. Er habe zwar geflucht und gegen die Türe gepoltert, sei aber nicht aggressiv geworden und habe die Polizisten nicht gestossen (Urk. 36 S. 5 ff.). 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Zeugenaussagen der Privatkläger A._____ und C._____ sowie den Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und des Zeugen D._____ (HD Urk. 4, Urk. 6-8, Urk. 12-16 und Urk. 36; Prot. II S. 8 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und des Beschuldigten und die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 47 S. 5 f. und S. 9 ff.). Die erwähnten Aussagen stimmen weitgehend überein, was die Vorgeschichte des Zwischenfalles betrifft. Dies hat auch die Vorinstanz bereits festgehalten. Bezüglich des anklagerelevanten Sachverhaltes hingegen divergieren die Darstellungen. Die Polizeibeamten A._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe A._____ am fraglichen Morgen einen Stoss versetzt (Urk. HD 12 S. 4, Urk. 13 S. 4). Dabei waren beide sich nicht mehr sicher, ob dies mit einer Hand oder beiden Händen erfolgte (HD Urk. 6 S. 4, Urk. 12 S. 4 und Urk. 13 S. 4). Auch die Intensität des Stosses wird unterschiedlich eingeschätzt. Der Privatkläger A._____ führte aus, als Folge des "festen" Stosses sei er mehrere Schritte nach hinten gestolpert (HD 4 S. 4 und Urk. 12 S. 4). C._____ hingegen sprach in seiner polizeilichen Einvernahme davon, A._____ sei aufgrund des Stosses "ein wenig" zurückgetreten (HD Urk. 6 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft machte er keine spezifischen Angaben zur Intensität des Stosses. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte, er habe keinen der Polizisten berührt, sondern sei sofort, nachdem die Türe zum Raum, in dem seine Frau befragt wurde, geöffnet worden sei, zu Boden geführt und in Handschellen gelegt worden (HD Urk. 8 S. 3). Seine Ehefrau bestätigte diese Darstellung (HD Urk. 14 S. 3).

- 6 - Beide erwähnten aber auch, dass der Beschuldigte versucht habe, zu seiner Ehefrau zu gelangen. Auch der Zeuge D._____ sagte aus, der Beschuldigte habe sich sofort, nachdem die Türe geöffnet worden sei, hineingedrängt (HD Urk. 15 S. 3). 4. Dass der Beschuldigte tatsächlich zu Boden geführt worden wäre, ohne dass er einen Polizeibeamten berührt oder gestossen hätte, nachdem man ihn vorher während über einer Stunde ungehindert fluchen und poltern liess, ist unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen des Beschuldigten und seiner Ehefrau überzeugen nicht, zumal der Beschuldigte gegenüber der Polizei zunächst geltend machte, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern (HD Urk. 7 S. 3), was er später sinngemäss als bewusste Falschaussage auf Ratschlag eines Freundes hin bezeichnete (Urk. 36 S. 7). Der Zeuge D._____ stand während des Vorfalles hinter dem Beschuldigten und konnte nicht sehen, ob dieser die Polizisten berührt hatte. Er führte aber aus, dass der Beschuldigte herumgefuchtelt und sich sofort und überraschend in die Türe gedrängt habe, was gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht (HD Urk. 15 S. 2). Demgegenüber schilderten die beiden Privatkläger den Vorfall detailliert und im Ablauf nachvollziehbar. Soweit ihre Aussagen in einzelnen Details voneinander abweichen, ist dies durch die jeweilige subjektive Wahrnehmung des Vorfalles, in den sie direkt verwickelt waren, zu erklären. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger A._____ mit mindestens einer Hand gestossen hatte. Der Stoss erfolgte auch bewusst, da der Beschuldigte zu seiner Frau gelangen wollte und der Privatkläger im Weg war. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A._____ als Folge des Stosses ein wenig zurücktrat. Was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe C._____ weggestossen, so führte dieser selbst in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2011 nur aus, der Beschuldigte habe versucht, sich an ihm vorbeizudrücken. Er verneinte auf entsprechende Frage ausdrücklich, dass der Beschuldigte dabei Gewalt ausgeübt habe (HD Urk. 6 S. 5). Dies bestätigte er auch am 15. Juni 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 13 S. 3 ff.). Der Privatkläger A._____ sprach eben-

- 7 falls nur von einem Vorbeidrängen (HD Urk. 4 S. 4). Von einem Wegstossen, wie es die Anklageschrift postuliert, kann diesbezüglich keine Rede sein. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Stoss gegen den Privatkläger A._____ und das Vorbeidrängen am Privatkläger C._____ den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form eines tätlichen Angriffes erfüllen. 2. Wie die Vorinstanz, auf deren entsprechende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13 ff.), zutreffend festhielt, stellen nur heftige Stösse eine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende physische Einwirkungen und damit einen tätlichen Angriff dar, nicht aber harmlose Schubse. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Privatkläger A._____ als Folge des einhändigen Stosses nur ein wenig zurück. Dieses Zurücktreten war zudem in einen dynamischen Vorgang eingebettet. Es kann daher nicht von einem heftigen Stoss im Sinne eines tätlichen Angriffes ausgegangen werden, auch wenn der Stoss an der Grenze zur Tätlichkeit anzusiedeln ist. Das Vorbeidrängen am Privatkläger C._____ wurde, wie bereits erwähnt, von diesem selbst ausdrücklich nicht als Gewalt bezeichnet. Ohne Zweifel ist es daher ebenfalls nicht als tätlichen Angriff zu qualifizieren. 3. Weder der Stoss mit einer Hand noch das Vorbeidrängen erfüllen damit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz zu bestätigen. Gründe, die für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Beschuldigten sprechen würden, sind keine auszumachen; das ungebührliche Ver-

- 8 halten des Beschuldigten (Fluchen, Poltern, Stossen, Vorbeidrängen) reicht hierfür nicht aus. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger A._____ unterliegen im Berufungsverfahren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Dem Beschuldigten ist für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die unschuldig erlittene Haft von einem Tag ist ihm eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen. 3. Dem Privatkläger A._____ ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 9 - 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers A._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 27/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. Juni 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic.iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 21. Juni 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Die vorgenannten sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte B._____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten und dem Privatkläger für die Kosten der Rechtsvertretung in diesem Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'858.60 zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu entrich... Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Vertreter des Privatklägers A._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 27/1  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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