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Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2013 SB120538

11 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·809 mots·~4 min·3

Résumé

einfache Körperverletzung und Rückversetzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120538-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 11. Januar 2013 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. September 2012 (DG120162)

- 2 - I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. September 2012 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 41). 2. Mit Eingabe vom 28. September 2012 meldete der Vertreter des Privatklägers fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 36). Der begründete Entscheid wurde vom Vertreter des Privatklägers am 5. Dezember 2012 entgegengenommen (Urk. 40/3); in der Folge liess der Privatkläger aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. II. 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 2. Dem Vertreter des Privatklägers ging das begründete Urteil wie erwähnt am 5. Dezember 2012 zu (Urk. 40/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 41 Dispositiv Ziffer 7). Der Privatkläger meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des

- 3 - Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 28. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Januar 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 11. Januar 2013 I. II. 2. Dem Vertreter des Privatklägers ging das begründete Urteil wie erwähnt am 5. Dezember 2012 zu (Urk. 40/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausfü... 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/... III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 28. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl  den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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