Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120514-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Beschluss vom 21. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Jost Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon, vom 25. Mai 2012 (GG120007)
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Erwägungen: Am 4. Juni 2012 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon, vom 25. Mai 2012 (GG120007) Berufung an (Urk. 43). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012, eingegangen am 17. Dezember 2012, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 55). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Ablauf: 17. Dezember 2012), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon, vom 25. Mai 2012 (GG120007) rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, − die Beschuldigte respektive deren Verteidiger, − die Privatklägerin respektive deren Vertretung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Dezember 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Beschluss vom 21. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Beschuldigte respektive deren Verteidiger, die Privatklägerin respektive deren Vertretung die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.