Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120496-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 30. November 2012 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 (GG120100)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 (Urk. 61), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 17. September 2012 zugestellt wurde (Urk. 67/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 8. Oktober 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. November 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 30. November 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemä... 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin B._____ die Privatklägerin C._____ die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.