Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120467-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Weinmann
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012 (DG110393)
- 2 - Anklage: (Urk. 31) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 50ff.) Es wird erkannt:
1a. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 1b. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 515 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2010 ausgefällten Strafe. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.
- 3 - 6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 7. Der bedingte Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 8. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer … lagernden Gegenstände − Nagelfeile (…) − Schälmesser (…) − 1 Paar Arbeitshandschuhe (…) − Brotmesser (…) − T-Shirt (…) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010 zu bezahlen. 11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 4 - 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 9'631.65 Auslagen Untersuchung Fr. 18'802.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X._____ Fr. 6'254.80 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Untersuchungskosten), der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleiben Nachforderungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sich die Nachforderung gegen den Beschuldigten A._____ auf fünf Sechstel reduziert. 15. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen. Berufungsanträge: im Verfahren SB120466: a) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 161 S. 2f. [Prozess Nr.120466]) 1. Es sei der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G._____ schuldig zu sprechen
- 5 und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Von den restlichen Vorwürfen gemäss Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 4. Die Schadenersatz und Genugtuungsbegehren der Eheleute D._____/E._____ seien abzuweisen bzw. auch bezüglich Genugtuung auf den Zivilprozessweg zu verweisen. 5. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft seit dem 8. April 2011 angemessen zu entschädigen. 6. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. 7. Eventualtiter: Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten zu bestrafen (unter Anrechnung der seit 8. April 2011 erstandenen Haft.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 13) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend den Beschuldigten F._____ mit Ausnahme der Strafe zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen.
- 6 c) Der Privatklägerschaft E._____ und D._____: (Urk. 164 S. 1 [Prozess Nr. 120466]) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. im Verfahren SB120467: a) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 15 und 16) 1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen und der bedingte Vollzug der Strafe des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 sei zu widerrufen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Prot. II. S. 21) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen. 4. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 128 S. 1f.; Prot. II S. 24) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012, erklärte Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen, bzw. es sei die Probezeit weiterlaufen zu lassen. 4. Der Beschuldigte B._____ sei nicht zu verurteilen, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab Oktober 2010 zu bezahlen. 5. Sämtliche Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge Eventualiter für den Fall einer Verurteilung: 1. Bei einem Schuldspruch sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 gewährte bedingte Strafe sei zu widerrufen und zu vollziehen. 3. Der Vollzug der heutigen Strafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von 5 Jahren anzusetzen. 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.
- 8 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. Juni 2012 (Urk. 76 S. 5 ff.). Am 12. Juni 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten A._____ wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2010 ausgefällten Strafe, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Der Beschuldigte B._____ wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter wurde der bedingte Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 ausgefällten Strafe von 6 Monaten widerrufen. 1.2. Gegen den genannten vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte A._____ mit Datum vom 14. Juni 2012 und 18. Juni 2012 (Beschuldigter A._____) Berufung (Urk. 60, 61 und 64). Die schriftlichen Berufungserklärungen gingen hierorts mit Eingaben vom 26. Oktober 2012 (Staatsanwaltschaft, Urk. 77 und 79), 2. November 2012 (Beschuldigter A._____, Urk. 84) und 5. Dezember 2012 (Beschuldigter B._____, Urk. 90) ein.
- 9 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2012 wurde den Parteien die jeweiligen schriftlichen Berufungserklärungen zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt sowie um begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten A._____ Stellung zu nehmen (Urk. 88). In der Folge verzichteten die beiden Beschuldigten auf Anschlussberufung (Urk. 90 und 92). 1.4. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten A._____ vom 8. August 2012 wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2013 abgewiesen (Urk. 107). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2013 wurden H._____ als Zeugin und C._____ und I._____ als Auskunftspersonen für die Berufungsverhandlung am 18. April 2013 vorgeladen (Urk. 116). 1.6. Am 18. April 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die beiden Beschuldigten mit ihren amtlichen Verteidigern, der Staatsanwalt und der Vertreter der Privatkläger D._____/E._____ erschienen (Prot. II S. 7). Zudem wurde H._____ als Zeugin und C._____ als Auskunftsperson befragt (Urk. 125 und 126). I._____ erschien nicht zur Berufungsverhandlung. 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat ihre Berufung bezüglich beider Beschuldigten auf die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) beschränkt (Urk. 77 und 79). Der Beschuldigte A._____ liess die Schuldsprüche wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 1a), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3 und 5), den Entscheid über das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ (Dispositivziffern 9 und 10) sowie die Regelung betreffend Nachforderungsrecht
- 10 der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) beanstanden. Ferner wurde beantragt, es seien C._____ und I._____ an der Berufungsverhandlung als Auskunftspersonen einzuvernehmen (Urk. 84). Der Beschuldigte B._____ ficht das gesamte Urteil an. Diese Anfechtung bezieht sich auf den Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Dispositivziffern 4, 6 und 7), den Entscheid über das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ (Dispositivziffern 9 und 10) sowie die Regelung betreffend Nachforderungsrecht der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14). Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche des Beschuldigten A._____ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1b), der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffer 8), der Verweis der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ auf den Zivilweg (Dispositivziffer 11), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12), die Kostenverlegung und definitive Abschreibung der Kosten (Dispositivziffer 13) und die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 15). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.2. Beweisanträge Den Beweisanträgen der Verteidigerin des Beschuldigten A._____ wurde Folge geleistet. Allerdings konnten die Vorladungen an I._____ wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden. Der an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragte Privatkläger C._____ konnte keine Angaben über den Aufenthaltsort von I._____ machen (Urk. 126 S. 4). Andere Beweisanträge wurden keine gestellt.
- 11 - 2.3. Zeugeneinvernahme Von Amtes wegen wurde an der Berufungsverhandlung ferner H._____ befragt (Urk. 125). Sie war im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich einvernommen worden, kam jedoch als allfällige Alibizeugin für den Beschuldigten B._____ in Frage. 2.4. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten A._____ vom 2.12.2010 Die Vorinstanz hat diese Einvernahme (HD Urk. 8/3), welche ein Geständnis des Beschuldigten enthält, als nicht verwertbar erachtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses Geständnis – in Erwartung eines Strafbefehls – in Folge eines Deals mit dem untersuchenden Staatsanwalt abgeschlossen worden sei. In analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO sei daher die genannte Einvernahme unverwertbar (Urk. 76 S. 7 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht in ihrer Argumentation, dass – sofern von einem beabsichtigten „Deal“ ausgegangen würde – solche „Deals“ nicht nur im abgekürzten Verfahren, wo solche Vereinbarungen per 1. Januar 2011 gesetzlich geregelt worden sind, abgeschlossen werden (und wurden), sondern dass es durchaus üblich ist, solche Vereinbarungen auch im Strafbefehlsverfahren zu treffen, ohne dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gegeben wären. Solche im Hinblick auf eine Erledigung durch Strafbefehl erfolgte Einvernahmen mit entsprechenden Zugeständnissen des Beschuldigten bleiben selbstverständlich verwertbar. Der Analogieschluss der Vorinstanz auf eine im damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene Bestimmung ist somit unzulässig. Abgesehen davon wären die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren im damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht gegeben gewesen, bestritt der Beschuldigte doch in Anwesenheit seiner Verteidigerin den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels (HD Urk. 8/3 S. 6 f.). Im Sinne einer unechten Vorwirkung der Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren wäre es durchaus zulässig gewesen, bereits im Dezember 2010 den Abschluss des Untersuchungsverfahrens darauf auszurichten (vgl. Schmid, Übergangsrecht der schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 77). Dies wurde von der
- 12 - Staatsanwaltschaft allerdings so nicht getan, sondern es wurde dem Beschuldigten der Verfahrensabschluss bis zum Strafbefehl erläutert (HD Urk. 8/3 S. 7). Die amtliche Verteidigerin stellt sich allerdings auch auf den Standpunkt, dass es dem in Art. 3 StPO verankerten Gebot der Fairness widerspreche, den Beschuldigten vor dem Hintergrund des in Aussicht gestellten Strafbefehls auf seinen Zugeständnissen anlässlich der Einvernahme vom 2.12.2010 zu behaften (Urk. 54 S. 4). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bereits bei den Einvernahmen vom 3. November 2010 (Zeuge C._____, HD Urk. 11/2) und 10. November 2010 (Zeugin I._____, HD Urk. 10/2) von seiner erbetenen Verteidigerin begleitet wurde. Auch bei der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 (HD Urk. 8/3) befand er sich in Begleitung seiner (nunmehr amtlichen, vgl. HD Urk. 18/4) Verteidigerin. Es muss zwingend davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten vom 2. Dezember 2010 mit der Verteidigerin abgesprochen waren. Dies geht u.a. daraus hervor, dass die Verteidigerin am Schluss der Einvernahme auf Ergänzungsfragen verzichtete (a.a.O. S. 7). Es geht nun aber nicht an, bei der Untersuchungsbehörde ein Geständnis abzulegen, um sich später, wenn sich die Aussicht auf eine Erledigung mittels Strafbefehl zerschlagen hat, das Geständnis zu widerrufen und die Unverwertbarkeit eben dieser Einvernahme einzufordern. Ein Verstoss gegen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO kann nicht erblickt werden, jedenfalls nicht seitens des Staates. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 im Rahmen der Beweiswürdigung genauer zu betrachten. 2.5. Rückzug Strafantrag Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ stellte am 10. Oktober 2010 gegen den Beschuldigten A._____ und gegen zwei unbekannte Männer Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung (Urk. HD 4). Anlässlich der heutigen Einvernahme als Auskunftsperson erklärte er, er wolle den Fall fallen lassen und bestätigte auf Nachfragen, dass er den Strafantrag zurückziehe (Urk. 126 S. 10 und 12). Der Rückzug erfolgte vor Eröffnung des Urteils der hiesigen Berufungs-
- 13 instanz (Art. 33 Abs. 1 StGB), weshalb das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 379 StPO). Da die Vorinstanz keinen Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten und Sachbeschädigung erlassen hat, ist diesbezüglich nichts vorzukehren. 2.6.Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu behandeln (Prot. II S. 10f.). 3. Sachverhalte 3.1. Beweiswürdigung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Regeln der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid soweit erforderlich dargestellt, es kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Ausnahmen - darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.1.1. Zum Grundsatz in dubio pro reo, ist zu ergänzen, dass aus der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
- 14 - Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann,
- 15 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ-
- 16 hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4) 3.1.1.2. Im Entscheid der Vorinstanz wird mehrfach ausgeführt, die Aussagen der Beschuldigten seien wenig glaubhaft – "vor allem auch vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht, da sich der Beschuldigte nach Art. 113 StPO nicht selber belasten müsse" (Urk. 76 S. 12 und 13). An anderer Stelle wird erwogen, den Aussagen des Beschuldigten sei mit Skepsis zu begegnen, weil er keiner Wahrheitspflicht unterliege (a.a.O. S. 22). Dieser Schluss ist unzulässig, er widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und letztlich der Unschuldsvermutung: Es kann nicht zum Nachteil eines Beschuldigten darauf geschlossen werden, seine Aussagen seien deshalb weniger glaubhaft, weil er nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäss auszusagen. Ins gleiche Kapitel gehört die Ausführung der Vorinstanz, wonach einer Zeugenaussage höhere Beweiskraft zukommen solle, – "vor allem auch im Hinblick auf die Wahrheitspflicht und die drohende Straffolge von Art. 307 StGB, welcher sie als Zeugin untersteht.“ (Urk. 76 S. 16 und 17). Auch dieser Schluss ist unzulässig. Die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person verleiht den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit. Die Aussagen eines Beschuldigten sind grundsätzlich gleichrangig wie diejenigen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson. Es ist alleine Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer Person zu beurteilen, handle es sich nun um einen Beschuldigten, einen Zeugen oder eine Auskunftsperson. Allerdings sind die Folgen einer wissentlich falschen Aussage je nach prozessualer Stellung unterschiedlich.
- 17 - 3.1.2. Zu Recht ist die Vorinstanz nirgends auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen eingegangen. Denn der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nichts hervor, was die Glaubwürdigkeit einer der einvernommenen Personen entscheidend beeinträchtigen würde. 3.2. Raub (HD) 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt und die vom Beschuldigten A._____ unbestrittenen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Den in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestand der Freiheitsberaubung (vgl. Urk. 31 S. 2 f) hat die Vorinstanz als durch den Schuldspruch hinsichtlich Raub konsumiert betrachtet (Urk. 76 S. 29 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Schuld- resp. Freisprüche nicht angefochten hat und ein zusätzlicher Schuldspruch dem Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) widersprechen würde, ist auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht mehr weiter einzugehen. 3.2.3. Sachliche Beweismittel Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin I._____ und aufgrund der forensischen Beweise sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin I._____ mit einem Messer bedroht, ihr gedroht habe, sie umzubringen und sie unter Drohung in den Keller mitzukommen gezwungen habe (Urk. 76 S. 18). An diesem Ort ist vorab lediglich darauf hinzuweisen, dass die Sachbeweise diese Schlussfolgerung nicht stützen. Am sichergestellten Brotmesser konnten
- 18 keine verwertbaren Daktylospuren gefunden werden (HD Urk. 14/2). An der Klinge des Brotmessers konnte ein DNA-Profil des Beschuldigten A._____ nachgewiesen werden (blutverdächtige Anhaftung, HD Urk. 14/3 S. 2). An allen anderen sichergestellten Beweismitteln konnten keine zuordenbare Spuren nachgewiesen werden (a.a.O. S. 3 f.). Damit ist lediglich der Nachweis erbracht, dass sich an der Klinge des Brotmessers eine vom Beschuldigten A._____ stammende Blutanhaftung befand – mehr nicht. Wie diese Spur entstand, wird auf Grund der Aussagen der Beteiligten zu eruieren sein. 3.2.4. Beschuldigter B._____ 3.2.4.1. Der Beschuldigte B._____ bestritt von allem Anfang, an der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen zu sein, er habe sich bei seiner damaligen Freundin, H._____, aufgehalten (HD Urk. 9/1 S. 5 ff., Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/3 S. 2, Urk. 9/4 S. 3; Urk. 50 S. 4). Dabei blieb er auch heute (Urk. 124 S. 4). 3.2.4.2. Der Beschuldigte B._____ wird belastet durch die Aussagen der Privatklägerin I._____, die B._____ sowohl bei einer Fotowahlkonfrontation (HD Urk. 10/3 S. 5, Anhang Fotobogen Nr. 3, HD Urk. 6 S. 6) als auch in der direkten Gegenüberstellung in der Befragung als Auskunftsperson erkannte (HD Urk. 10/4 S. 3). Eine weitere Belastung findet sich in den Einvernahmen mit C._____. Bei der Polizei sagte er aus, er würde die beiden weiteren Täter wieder erkennen, wenn er sie sähe (Urk. 11/1 S. 4). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme erklärte er, eine Person, genannt „…“, auf dem gezeigten Fotobogen als Mitbeteiligten wieder zu erkennen (Person Nr. 2, HD Urk. 11/3 S. 3 f., Urk. 13/1; vgl. Urk. 6 S. 7 und Anhang zu Urk. 10/3, Fotobogen Nr. 1). Als Zeuge – dem Beschuldigten B._____ direkt gegenübergestellt – sagte C._____ aus, B._____, den er als „…“ kenne, sei ebenfalls dabei gewesen, er habe ihn (C._____) mit einer Flasche schlagen wollen (HD Urk. 11/4 S. 3). In der heutigen Berufungsverhandlung deponierte C._____ erneut, er sei sich zu 100% sicher, dass der Beschuldigte B._____ am 10. Oktober 2010 auch vor Ort gewesen sei. Dieser habe eine Flasche gehalten.
- 19 - B._____ sei vom Balkon gesprungen und sei ihm nachgerannt, als er weggerannt sei. B._____ habe ihn mit der Flasche, welche er in der Hand gehalten habe, nicht geschlagen, aber eine Drohbewegung gemacht, als ob er ihn schlagen würde. Weiter bestätigte er, dass diejenige Person, welche er in der Untersuchung als "…" bezeichnet habe, der Beschuldigte B._____ sei (Urk. 126 S. 5-9). 3.2.4.3. Nicht belastet wird er vom Mitbeschuldigten A._____, der aussagte, er sei alleine bei C._____ und I._____ gewesen (HD Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/4 S. 2) resp. er könne keine Angaben über die zwei weiteren Männer machen (HD Urk. 8/3 S. 2) resp. der Unbekannte sei ein Kollege von C._____ gewesen (HD Urk. 8/5 S. 4). Heute blieb er dabei, dass B._____ nicht dabei gewesen sei (Urk. 123 S. 6). 3.2.4.4. H._____ wurde im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich befragt (die Vorinstanz bezeichnete sie gleichwohl als Zeugin: Urk. 76 S. 17). Sie sagte aus, sie sei am fraglichen Morgen mit dem Beschuldigten B._____ zusammen gewesen (HD Urk. 12/2). Die Vorinstanz stellte nicht auf die Aussagen von H._____ ab, sondern führte aus, ihre Aussage wirke wenig glaubhaft und es sei ihr wenig Gewicht beizumessen. Sodann wurde ins Feld geführt, das Fehlen einer formellen Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft ziehe keine Konsequenzen nach sich, da sie zu Gunsten des Beschuldigten ausgesagt habe. Damit seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht verletzt worden (Urk. 76 S. 17 f.). Dies ist falsch. Die Vorinstanz hat die Aussagen von H._____ zu Lasten des Beschuldigten B._____ nicht berücksichtigt. Wäre die Aussage zu Gunsten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass B._____ im fraglichen Zeitpunkt bei seiner damaligen Freundin H._____ war. Erst dann hätte beantwortet werden müssen, wem das Gericht Glauben schenkt. Der Beschuldigte B._____ hatte selbstverständlich das Recht, dass die von ihm genannte Entlastungszeugin formgerecht gehört wird. Dies wurde heute von der Berufungsinstanz nachgeholt. H._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, B._____ sei in der Nacht von Samstag, 9. Oktober 2010, auf den Sonntag, 10. Oktober 2010 die ganze Nacht bei ihr gewesen und habe die Wohnung erst am Sonntagnachmittag wieder
- 20 verlassen. Das Datum konnte sie deshalb angeben, weil sie und B._____ am Montag vor dem genannten Wochenende ihr einjähriges Beziehungs-Jubiläum gefeiert hätten, mithin am 4. Oktober 2010. B._____ sei die ganze Nacht bei ihr gewesen. Wenn er die Wohnung verlassen hätte, hätte sie dies bemerkt. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe aber B._____ eindeutig als Täter erkannt, antwortete H._____ mit der Gegenfrage, „Ist sie sich wirklich sicher?“. Das könne fast nicht sein, sie wisse, dass er bei ihr (H._____) gewesen sei. Dies würde sie auch gegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeugin bestätigen (HD Urk. 12/2 S. 5 f.). H._____ bestätigte heute als Zeugin, sie sei damals die Freundin des Beschuldigten B._____ gewesen. Sie habe damals bei der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt. Sie bestätigte auf entsprechende Fragen, dass sie den Beschuldigten B._____ am 27. September 2009 kennen gelernt habe und sie seit dem 4. Oktober 2009 dann richtig zusammen gewesen seien. Von sich aus konnte sie diese Daten nicht selber nennen, es sei schon lange her. Es sei richtig, dass der Beschuldigte damals am Wochenende ab und zu bei ihr übernachtet habe. Das Wochenende beginne für sie am Freitag. Sie hätten Anfang Oktober 2010 das einjährige Jubiläum und den vorgezogenen Geburtstag des Beschuldigten B._____ gefeiert. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Anfang Oktober bedeute für sie in der ersten Woche des Oktober. Es sei zwei bis drei Wochen vor dem Geburtstag von B._____ gewesen, genau wisse sie es aber nicht mehr. Der Beschuldigte B._____ habe am tt. Oktober Geburtstag. Das habe er ihr so gesagt (Urk. 125). 3.2.4.5. Damit stehen den Aussagen von I._____ und C._____ die Aussagen der Zeugin H._____ gegenüber. Es ist folglich zu entscheiden, welcher Version gefolgt werden kann. Einschränkend zu den Ausführungen der Vorinstanz, die davon ausging, die Aussagen von C._____ seien glaubhaft (Urk. 76 S. 16 f.), ist zu erwähnen, dass C._____ nicht in der Wohnung war, als I._____ gemäss ihren Aussagen von drei Männern angegangen wurde. Er konnte daher zum Geschehen in der Wohnung keine Angaben machen und folglich die Aussagen von I._____ auch nicht bestäti-
- 21 gen (HD Urk. 11/1 S. 3). Es fällt ferner auf, dass C._____ in der ersten polizeilichen Befragung zwar von drei Angreifern sprach. Einer habe einen Hammer, der andere eine Jack-Daniels-Flasche gehabt (a.a.O. S. 1). Als Zeuge ergänzte er dann, einer habe einen Pfefferspray gehabt (HD Urk. 11/2 S. 3 ff.). Dass er bei der ersten Einvernahme den Pfefferspray nicht erwähnte, ist unverständlich, war doch genau dieser Pfefferspray (und jener von C._____ selber) Thema im Gespräch mit der herbeigerufenen Polizei (a.a.O.). Nicht nachvollziehbar ist, dass C._____ die von ihm herbeigerufene Polizei wieder beschwichtigte und fortschickte, obwohl er gemäss seinen Aussagen vom Beschuldigten A._____ massiv und „sehr stark“ mit dem Hammer geschlagen worden sei (a.a.O.). Allerdings sind die von C._____ behaupteten Verletzungen im Protokoll der ärztlichen Untersuchung nicht zu finden (HD Urk. 15/8 S. 2). Insgesamt können die Aussagen von C._____ nicht als uneingeschränkt glaubhaft bezeichnet werden. Die Aussagen der Privatklägerin I._____ erwecken indessen ebenfalls gewisse Zweifel, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 76 S. 18 ff.). Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass sie die Fotos von B._____, die sie von Facebook heruntergeladen und angeblich auf ihrem Handy hatte, löschte und sie offensichtlich auch nicht der Polizei zeigte (HD Urk. 10/2 S. 4 f., Urk. 10/3 S. 2 ff., Urk. 13/3), denn immerhin handelte es sich um jenen Täter, der sie mit einer Schere und einem Hammer bedroht haben soll (HD Urk. 10/4 S. 4). Ihre Aussage, sie habe die Fotos gelöscht, weil sich niemand dafür interessiert habe (HD Urk. 10/3 S. 3) erscheint alles andere als glaubhaft. Auf die Bemerkung des Polizeibeamten, ob es denn so unmöglich gewesen wäre, die Fotos noch einmal herunterzuladen, folgte die Ausrede, sie habe kein Internet gehabt (a.a.O. S. 4), was ebenso unglaubhaft wirkt. Sodann hat I._____ den dritten Mann auf dem Fotobogen der Polizei zunächst zu 50 % und danach zu 99 % erkannt. Es handelt sich um die Foto von J._____ (a.a.O. S. 4 f., vgl. Anhang, Fotobogen 2 und HD Urk. 13/2). Allerdings schloss die Polizei dann wegen des Grössenunterschieds mit grösster Wahrscheinlichkeit aus, dass der Genannte als Täter in Frage kommt (HD Urk. 6 S. 7). I._____ sagte ferner aus, der Beschuldigte habe das Brotmesser, mit welchem er sie bedroht habe, im Keller in die hintere Gesässtasche seiner Hose gesteckt. Sie habe es in einem unbemerkten Augen-
- 22 blick herausziehen und bei der Eingangstüre in einer Schachtel mit Zeitungen verstecken können (HD Urk. 10/1 S. 2 f., Urk. 10/2 S. 10 f.). Das Messer wurde dort auch aufgefunden (HD Urk. 2 S. 8 f.). Es handelt sich um ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 21 cm und einer Gesamtlänge von ca. 33,5 cm (HD Urk. 14/1 S. 4). Es erscheint schon sehr aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte A._____ das eher grosse Messer in seine Gesässtasche gesteckt haben soll und er dann nichts bemerkte, als I._____ es ihm wegnahm. Ebenso ungewöhnlich ist, dass der Beschuldigte A._____ später nach dem Messer gefragt, sich aber nicht mehr darum gekümmert haben soll (HD Urk. 10/1 S. 3). I._____ zählte als Deliktsgut bei der Polizei zunächst die folgenden Gegenstände auf (HD Urk. 10/1 S. 3 f.): zwei oder drei Uhren, Hemden, einen Laptop, ein Mobiltelefon und weitere Sachen. Am Ende der Einvernahme ergänzte I._____ die Liste mit einer Flasche Parfüm und dem Autoschlüssel. Sie ergänzte, es habe sich bei den Uhren um zwei Roleximitate und eine Swatch gehandelt, es seien zudem etwa 15 Hemden gewesen (a.a.O. S. 8). Als Zeugin sagte sie dann nichts mehr von ihrem Mobiltelefon und dem Autoschlüssel (HD Urk. 10/2 S. 12). Das Handy erwähnte I._____ dafür in der Befragung als Auskunftsperson wieder. Ferner nannte sie den Laptop sowie Hemden und Uhren. Aus dem Parfüm wurde nun eine „Tasche mit wertvollen Parfüms“. Hinzu kam eine Tasche aus Stoff (HD Urk. 10/4 S. 4 ff.). Die Aussagen über das Deliktsgut wirken insgesamt nicht sehr vertrauenerweckend (und widersprechen teilweise jenen von C._____, vgl. HD Urk. 11/4 S. 4). Ergänzt wurde die Beschuldigung gegenüber dem Beschuldigten B._____: Er habe ihr „ein bisschen Haare abgeschnitten mit der Schere“ (a.a.O. S. 4, Urk. 10/2 S. 13). Davon war allerdings in der ersten Einvernahme noch nicht die Rede gewesen: Der dritte Mann habe mit der Schere vor ihrem Gesicht herum-geschnippt, sie wisse nicht mehr, ob er sie damit berührt habe (HD Urk. 10/1 S. 7). Zu Beginn sagte I._____ wiederholt aus, sie wisse nicht, welcher der Männer ihr die Kratzer am Bauch zugefügt habe (HD Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/2 S. 13). In der letzten Einvernahme sagte sie dann als Auskunftsperson aus, es sei der Beschuldigte A._____ gewesen (HD Urk. 10/4 S. 4). All diese Ungereimtheiten erwecken wie erwähnt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass ihre
- 23 - Aussagen insgesamt unglaubhaft seien, sind doch gewisse Abweichungen von Einvernahme zu Einvernahme durchaus üblich und erklärbar. Angesichts des Umstandes, dass teilweise Kernbereiche der Beschuldigungen nicht ohne Weiteres erklärbare Ungereimtheiten aufweisen, kann nicht gesagt werden, die Aussagen von I._____ seien von grosser Überzeugungskraft. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ entziehen sich einer genaueren Analyse, machte er doch angesichts seiner Bestreitung, überhaupt beteiligt gewesen zu sein, keine Aussagen zum Sachverhalt. Es kann aber zu seinem Nachteil nicht einfach aus den Bestreitungen auf Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Auch heute konnte die Zeugin H._____ dem Beschuldigten B._____ kein wasserdichtes Alibi geben. Dies, da sie auch heute nicht mit letzter Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte B._____ am Wochenende vom 9./10. Oktober 2010 bei ihr gewesen ist. Aber aufgrund der Anknüpfung, dass sie Anfang Oktober 2010 das einjährige Jubiläum und den vorgezogenen Geburtstag des Beschuldigten B._____ gefeiert hätten, deutet einiges daraufhin, dass der Beschuldigte am 9./10. Oktober 2010 bei der Zeugin H._____ gewesen ist. Auch bestätigte sie heute die bei der Polizei gemachten Aussagen. Der 9./10. Oktober 2010 war das dem 4. Oktober 2010 folgende Wochenende und lag in der ersten "vollständigen" Oktoberwoche. Die Aussagen der Zeugin H._____ sind daher, auch wenn sie kein sicheres Alibi liefern, als grundsätzlich glaubhaft und zu Gunsten des Beschuldigten B._____ zu gewichten. Daran ändert nichts, dass sie von einem falschen Geburtsdatum von B._____ ausging, lässt sich den Akten doch nicht entnehmen, auf welche Weise ihr das Geburtsdatum effektiv übermittelt wurde; sie will es von B._____ erfahren haben. 3.2.4.6. Dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ in der Wohnung des Privatklägers C._____ an der … [Adresse] aufgehalten hat, liegen keine Sachbeweise vor. Wie erwähnt stammen die einzigen gefunden Spuren vom Beschuldigten A._____ und wurden am sichergestellten Messer festgestellt (vgl. Ziff. 3.2.3. hiervor). Dass keine Spuren in der Wohnung gesichert wurden, bedeutet zwar nicht per se, dass sich der Beschuldigte B._____ nicht in der Wohnung
- 24 befunden hat. Offenbar wurde aber in der Wohnung keine Spurensicherung vorgenommen, was angesichts des Tatvorwurfs erstaunt; dies darf jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Somit liegen zur Klärung, ob der Beschuldigte B._____ ebenfalls am Tatort zugegeben war, einzig die Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ sowie des Beschuldigten A._____ vor, nebst jenen von B._____ selbst. Zur Identifikation des Beschuldigten B._____ bzw. dass dieser am besagten Morgen in der Wohnung des Privatklägers C._____ zugegen war, liegen nur die Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ vor. Wie die Privatklägerin I._____ auf den Beschuldigten B._____ als einer der Täter kam, ist nicht ganz nachvollziehbar. Die Version der Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten B._____ im Facebook auf einem Foto erkannt habe, die Polizei aber kein Interesse an diesem Foto gehabt habe, überzeugt nicht. Weiter erstaunt, wie es die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ korrekt ausführte (Urk. 127 S. 6), dass die Privatklägerin I._____ den Beschuldigten B._____ erst bei der zweiten Einvernahme als "…" bezeichnete, obwohl sie diesen offenbar gekannt haben soll. Auch dass die Privatklägerin zuerst einen J._____ als den dritten Täter erkannt haben will, und sich dann bei der späteren Konfrontation doch wieder nicht ganz sicher war, lässt gewisse Zweifel an der Identifikation der mutmasslichen Täter durch die Privatklägerin I._____ aufkommen. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Privatklägerin zwar überzeugt war, den Beschuldigten B._____ als Täter zu erkennen, diesen jedoch verwechselt hat. Wenn man die Fotos der Wahlbildkonfrontation betrachtet (Anhang zu HD Urk. 10/3), ist nicht zu verkennen, dass sich einige der abgebildeten Personen ähnlich sehen. Nicht zu unterschätzen ist allerdings auch die Gefahr, dass dann, wenn eine Person beispielsweise anhand einer Foto identifiziert worden ist, die gleiche Person später erneut als Täter bezeichnet wird. Dies heisst, wenn bei einer ersten Identifizierung eine Falschidentifizierung vorgenommen wurde, kann dies in einer späteren Identifizierung nachwirken, und zwar auch dann, wenn die spätere Identifizierung nach allen Regeln der Kunst vorgenommen wird (G. Köhnken, Gegenüberstellungen, Kriminalistik 1993, S, 231).
- 25 - Der Privatkläger C._____ erklärte bei der ersten Befragung zwar, er hätte die beiden anderen Angreifer schon mit dem Beschuldigten A._____ gesehen. Er erinnere sich aber nicht an die beiden Namen (HD Urk. 11/1 S. 4). Auffallend ist aber, dass er dann bei der dritten Einvernahme auf Vorhalt eines Fotobogens erklärt, der zweite Täter heisse "…". Das habe ihm einer gesagt. Weiter erklärte er, eine Freundin [die Privatklägerin I._____] habe ihm erzählt, dieser "…" habe sie in der Wohnung bedroht. Sie habe ihm auch Fotos auf Facebook von "…" gezeigt (HD Urk. 11/1 S. 3f.). Dieses Aussageverhalten lässt etwas den Verdacht aufkommen, dass er den zweiten Täter erst unter dem Einfluss seiner vormaligen Freundin, der Privatklägerin I._____, als den Beschuldigten B._____ erkannte. Zur Wahlbildkonfrontation durch die Privatkläger C._____ und I._____ am 18. bzw. 19. Oktober 2010 (HD Urk. 13) liegen keine Fotos bei den Akten und bringen daher zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der Identifikation der Täter nichts. Insgesamt bestehen daher gewisse Zweifel an der Identifikation der mutmasslichen Täter durch die Privatkläger I._____ und C._____. 3.2.4.7. Es ist richtig, dass sowohl die Privatklägerin I._____ als auch der Privatkläger C._____ konsequent von drei Tätern sprechen, was für die Version der Anklage spricht. Aber der Beschuldigte A._____ sagte von Anfang an immer aus, alleine gewesen zu sein. Auch als die Polizei an den Wohnort der Privatkläger ausrückte, traf sie bei beiden Malen nur auf den Beschuldigten A._____. Weitere Personen - nebst der Privatklägerin I._____ in der Wohnung und dem Anzeigeerstatter C._____ - wurden nicht angetroffen, so auch nicht der Beschuldigte B._____ (HD Urk. 1). Zudem ist schwer nachvollziehbar, wenn es dem Beschuldigten A._____ nur darum gegangen sein soll, das Darlehen zurück zu erhalten, und wenn beim Überfall in der Wohnung der Privatkläger tatsächlich wie in der Anklage umschrieben drei Täter beteiligt gewesen sein sollen, dass dann dem Privatkläger C._____, welcher im angeblichen Tatzeitpunkt bzw. bei der Kontrolle vor Ort einen grösseren Bargeldbetrag auf sich trug (HD Urk. 11/1 S. 4), dieses Bargeld nicht abgenommen wurde. Bei einer Übermacht von drei gegen eins wäre dies wohl möglich und zu erwarten gewesen. Dazu kommen wie erwähnt die Aus-
- 26 sagen der Zeugin H._____, welche für die Sachverhaltsversion sprechen, dass der Beschuldigte B._____ nicht beteiligt und am Tatort nicht anwesend war. 3.2.4.8. Während die Aussagen von I._____ – zumindest bezüglich Beteiligung des Beschuldigten B._____ - durch jene von C._____ gestützt werden, finden die Aussagen von H._____ in den Depositionen des Beschuldigten B._____ eine Stütze. Eine klare Überzeugung für die eine oder andere Version lässt sich nicht gewinnen, wobei wie erwähnt aufgrund des Aussageverhaltens der Privatkläger I._____ und C._____ deutliche Zweifel an deren Sachverhaltsversion aufkommen. Insgesamt bleiben daher unüberwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat, insbesondere dass der Beschuldigte B._____ und ein weiterer dritter unbekannter Täter beteiligt gewesen sein soll. Dazu hält die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ zutreffend fest (Urk. 127 S. 4), wenn der Beschuldigte B._____ nicht in der Wohnung des Privatklägers C._____ war, bzw. an der Tat nicht beteiligt war, müssen die Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ zumindest diesbezüglich als unglaubhaft taxiert werden und das Fundament der Anklage betreffend den Beschuldigten B._____ fällt in sich zusammen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher der Beschuldigte B._____ der eingeklagten Delikte freizusprechen. 3.2.5. Beschuldigter A._____ 3.2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.5.2. Die Aussagen wurden von der Vorinstanz als wenig nachvollziehbar und wenig glaubhaft bezeichnet (a.a.O. S. 12). Dies ist zu überprüfen. Zunächst ist auf die Einvernahme einzugehen, in welcher der Beschuldigte im Hinblick auf eine Erledigung mittels Strafbefehl ein vollumfängliches Geständnis ablegte und welche die Vorinstanz als unverwertbar erachtete. Hier ist zunächst festzuhalten, dass ihm in dieser Einvernahme mehrfache Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung und mehr-
- 27 fache Nötigung vorgeworfen wurde, nicht aber Raub (HD Urk. 8/3 S. 3 ff.). Im Berufungsverfahren anerkennt der Beschuldigte A._____ Tätlichkeiten und Sachbeschädigung (Urk. 84 S. 2). Es ist somit nicht so abwegig, wenn der Beschuldigte A._____ ausführt, er habe mit der damals zuständigen Staatsanwältin einen „Deal“ machen wollen, um in den Genuss von gemeinnütziger Arbeit zu kommen (Urk. 49 S. 4). In diesem Sinne argumentierte auch seine Verteidigerin (Urk. 54 S. 3). Das „Geständnis“ vom 2. Dezember 2010 kann daher nicht zum Nennwert genommen werden. Immerhin kann entnommen werden, dass der Beschuldigte A._____ schon damals bestätigte, gegen die Privatklägerin I._____ handgreiflich geworden zu sein und den in der Wohnung festgestellten Sachschaden angerichtet zu haben. Der Argumentation der Vorinstanz, das Lachen des Beschuldigten während der Einvernahmen und das Bezichtigen der Privatkläger der Lüge und der Spinnerei, seien Lügensignale (Urk. 76 S. 12), kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn wenn die Version des Beschuldigten A._____ als wahr unterstellt wird, mussten ihm die ihm vorgehaltenen Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ in der Tat als „Spinnerei“, als völlig übertrieben und teilweise erfunden, vorkommen. Aus dieser Sicht wären die Reaktionen des Beschuldigten zumindest nicht völlig weltfremd, sondern einfühlbar. Es fällt auf, dass der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme zugab, dem Privatkläger C._____ vor dessen Wohnung Pfefferspray ins Gesicht gesprayt zu haben. Ferner gestand er, auf der Suche nach Geld, welches er C._____ vor langer Zeit ausgeliehen habe, die Wohnung und den Keller durchsucht und dabei die Wohnung „durcheinander“ gebracht zu haben (HD Urk. 8/1). Er stellte auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung in Abrede, ein Messer gehabt und I._____ damit bedroht zu haben. Er habe auch nichts aus der Wohnung weggenommen und habe C._____ nicht mit dem Hammer geschlagen (HD Urk. 8/2). In der Schusseinvernahme vom 28. Oktober 2011 wiederholte er die früheren Aussagen. Nachdem er in der Wohnung eine Stunde lang vergeblich auf C._____ gewartet habe, habe er begonnen, dessen Sachen kaputt zu machen. Als C._____ dann gekommen sei, seien sie aufeinander losgegangen, von Hand, aber nicht
- 28 mit dem Hammer (HD Urk. 8/5). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ – wird vom „Geständnis“ in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 abgesehen – folgerichtig und widerspruchsfrei. Gleich verhält es sich auch mit der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz (Urk. 49), auch dort lassen sich keine Widersprüche finden. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ das Eintreffen der Polizei abwartete, obwohl er gemäss den Aussagen von C._____ diesen massiv mit einem Hammer geschlagen haben soll. Hier überzeugen wohl eher die Aussagen des Beschuldigten A._____ als jene von C._____. Ferner hat der Beschuldigte A._____ auch freimütig zugegeben, C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und die Wohnung „zerstört“ zu haben, was als Realkennzeichen zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten ist. Die Schilderung, dass er in der Wohnung eine Flasche Champagner genommen, daraus getrunken und sich dann nach unten begeben habe, als er die Polizei ein zweites Mal habe kommen hören, deckt sich mit den Feststellungen der Polizei (HD Urk. 1 S. 6), den Aussagen von C._____ (HD Urk. 11/2 S. 4) und jenen von I._____ (HD Urk. 10/1 S. 5). Es ist nicht einzusehen, dass der Beschuldigte A._____ ruhig in der Wohnung auf das Eintreffen der Polizei gewartet haben soll, sollten die Vorwürfe bezüglich Raub etc. tatsächlich zutreffen. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ nicht im Besitze von Diebesgut war, als er von der Polizei verhaftet wurde. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz können im Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ keine relevanten Widersprüche und Lügensignale erkannt werden. Seine Aussagen können daher nicht so ohne Weiteres als wenig glaubhaft bezeichnet werden. 3.2.5.3. Werden die Aussagen des Beschuldigten A._____ jenen der beiden Privatkläger I._____ und C._____ gegenübergestellt, kann keine klar überwiegende Überzeugung für die eine oder andere Version gewonnen werden. Die einzige Person, welche den Beschuldigten A._____ in der Wohnung (und allenfalls im Keller) beobachtete, war die Privatklägerin I._____. Der Privatkläger C._____ konnte dazu nichts sagen. Die Aussagen der Privatklägerin I._____ sind indessen
- 29 nicht derart überzeugend, dass alleine gestützt darauf eine Verurteilung wegen Raubes erfolgen könnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ über das Geschehen auf der Strasse in recht grossen Teilen mit den Aussagen des Beschuldigten A._____ und den Feststellungen der Polizei übereinstimmen. Und schliesslich bestehen wie erwähnt Zweifel an den Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ betreffend der Identifikation bzw. der Teilnahme des Beschuldigten B._____ am zu beurteilenden Vorfall, was ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der restlichen Sachverhaltsschilderungen der Privatkläger aufkommen lässt und schliesslich nicht unüberwindbare Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten A._____ anklagegemäss zugetragen hat. 3.2.5.4. Dies führt daher auch beim Beschuldigten A._____ in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes des Raubes. 3.3. Hausfriedensbruch Das Verfahren wegen Hausfriedensbruch ist wie vorstehend erwähnt (Ziff. 2.5) aufgrund des Rückzugs des Strafantrages einzustellen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 3.4. Tätlichkeiten und Sachbeschädigung 3.4.1. Der Beschuldigte A._____ hat zwar vor Vorinstanz eine Verurteilung wegen dieser Delikte beantragt (Urk. 84 S. 2). Heute führte die Verteidigerin jedoch aus, der Vorwurf der Tätlichkeiten werde bestritten (Prot. II S. 26). Ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung scheitert schon daran, dass dieses Delikt in der Anklageschrift nicht umschrieben ist (Urk. 31 S. 3 f.). Ebenfalls nicht umschrieben ist, dass der Beschuldigte A._____ gegen den Privatkläger C._____ den Pfefferspray eingesetzt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz kann daher in diesem Punkt auch keine Verurteilung ihres Mandanten wegen Tätlichkeiten erfolgen.
- 30 - 3.4.2. Als Tätlichkeiten resp. Sachbeschädigung umschrieben finden sich die folgenden Handlungen (Urk. 31 S. 3 f.): - "(…) wo er [A._____] begann, den Keller zu durchsuchen und Kissen aufzuschneiden." - „Zudem schnitt er [der Beschuldigte B._____] ihr auch etwas Haar ab.“ - „(…) und A._____ zerschnitt mit einem Messer das T-Shirt I._____s, wodurch diese zwei ca. 5 cm lange, oberflächliche Kratzer am Bauch erlitt.“ - „Als C._____ in der Folge gegen ca. 08.50 Uhr bei seiner Wohnung eintraf, gingen A._____ und B._____ auf ihn los, wobei A._____ den Geschädigten C._____ mit einem Hammer zweimal auf den Oberarm schlug (…)“ Strafanträge von I._____ und C._____ liegen vor (HD Urk. 3 und 4); allerdings zog C._____ seinen Strafantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurück. 3.4.2.1. Nachdem hinsichtlich dem Beschuldigten B._____ ein Freispruch wegen Raubes und Hausfriedensbruchs erfolgt, weil nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er zur fraglichen Zeit in der Wohnung von C._____ war, kann auch nicht nachgewiesen werden, dass B._____ der Geschädigten I._____ Haare abgeschnitten hat. 3.4.2.2. Der Beschuldigte A._____ hat anerkannt, im Keller gewesen zu sein und dort alles durchsucht zu haben (HD Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/2 S. 2). Auf den Vorhalt, Kissen aufgeschnitten zu haben, antwortete A._____, er habe kein Messer gehabt, das stimme nicht (HD Urk. 8/1 S. 5). Auf den Fotos des Tatortes kann nicht erkannt werden, ob der Beschuldigte A._____ im Keller Kissen aufgeschnitten hat (HD Urk. 2 S. 5 f.). Im Rapport der Stadtpolizei sind unter der Rubrik "Sachschaden" keine aufgeschnittenen Kissen aufgeführt (HD 2 Urk. 1 S. 7).
- 31 - 3.4.2.3. Anlässlich der Untersuchung am 10. Oktober 2010 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wurden am Oberbauch der Privatklägerin I._____ auf der rechten Seite zwei parallel zueinander verlaufende, strichförmige und oberflächliche Hautabschürfungen festgestellt. Gemäss Beurteilung der Rechtsmediziner sind diese Hautveränderungen Ausdruck stattgehabter, stumpfer Gewalteinwirkung und könnten durchaus im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses, beispielsweise durch Ritzen der Haut mit der Spitze eines Messers oder einer Schere, entstanden sein. Aufgrund der erreichbaren Lokalisation und der Morphologie (Oberflächlichkeit) dieser Hautabschürfungen sei eine Selbstbeibringung nicht auszuschliessen (HD Urk. 15/9 S. 2). Das Forensische Institut Zürich hält in seinem Vorbericht vom 27. Oktober 2010 fest, das sichergestellte schwarze T-Shirt weise zwei je etwa 9 bis 10 cm lange Beschädigungen auf, die ein Dreieck bilden. Diese Defekte lägen ungefähr im Bereich der parallel verlaufenden Ritz-/Kratzspuren. Das Spurenbild weise darauf hin, dass im Bereich der Defekte gerissen worden sei. Nur durch Schneiden/ Stechen alleine seien die Defekte aber nicht verursacht worden (HD Urk. 14/1 S. 4). Die Privatklägerin sagte als Zeugin aus, der Beschuldigte A._____ habe im Bad ein Messer in der Hand gehabt, ein normales Küchenmesser. "…" habe eine Schere gehabt (HD Urk. 10/2 S. 6, S. 13). Die pauschale Frage, ob der Beschuldigte A._____ sie tätlich angegangen habe, verneinte die Zeugin (a.a.O. S. 11). Danach gefragt, wer ihr T-Shirt aufgeschnitten habe, sagte die Zeugin I._____ aus, sie wisse es nicht genau, damals seien [die Täter] zu Dritt gewesen. Sie habe Angst gehabt und sich nach unten geneigt (a.a.O. S. 13). In diesem Sinne hatte sie schon bei der Polizei ausgesagt (HD Urk. 10/1 S- 4). In der nächsten Einvernahme als Auskunftsperson machte I._____ dann geltend, A._____ habe ihr das T-Shirt mit dem Messer zerschnitten und dabei habe sie die Kratzer am Bauch erlitten (HD Urk. 10/4 S. 4). Die Aussagen von I._____ sind - nebst den Aussagen zur Anzahl und Identität der angeblichen Täter - auch hinsichtlich der erlittenen Verletzung am Bauch alles andere als stringent, widerspruchsfrei und überzeugend.
- 32 - Der Beschuldigte A._____ bestritt über alle Einvernahmen hinweg, ein Messer in der Hand gehalten, die Privatklägerin I._____ damit bedroht oder sie gar mit dem Messer verletzt zu haben, es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Am sichergestellten Messer konnten am Griff keine Spuren festgestellt werden (HD Urk. 14/3 S. 3). Die Blutanhaftung an der Klinge des Messers, die dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden konnte (a.a.O. S. 2), beweist nicht, dass A._____ das Messer gegen die Privatklägerin I._____ eingesetzt, ihr damit das T-Shirt aufgerissen und ihr die Kratzer am Bauch zugefügt hat. Die vorhandenen Beweismittel genügen folglich nicht, den in der Anklage aufgeführten Sachverhalt nachzuweisen. 3.4.3. Wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 3.2.5.2 f.), kann mit den Aussagen der Privatkläger der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte A._____ den Geschädigten C._____ mit einem Hammer geschlagen haben soll. 3.4.4. Eine Verurteilung des Beschuldigten B._____ wegen Tätlichkeiten (Haare abgeschnitten) resp. des Beschuldigten A._____ wegen Sachbeschädigung (Beschädigung des T-Shirts) oder Tätlichkeiten (Zufügen von oberflächlichen Kratzern und Schläge mit dem Hammer) fällt damit ausser Betracht. Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich der unter dieser Ziffer aufgeführten Teilsachverhalte weder Schuldsprüche noch Freisprüche ins Dispositiv aufgenommen hat, erübrigen sich vorliegend Freisprüche. 3.5. Zusammengefasst sind die Beschuldigten B._____ und A._____ des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, somit vollumfänglich, freizusprechen.
- 33 - 4. Zivilforderungen Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend mangels Haftungsgrundlage abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kosten Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Entschädigungen 5.2.1. Allgemeines Die freigesprochene Person hat u.a. Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Aus der Praxis des Bundesgerichtes (Entscheid 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011E.2.3, mit Hinweisen) lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Entschädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages
- 34 nicht gerechtfertigt. Im Sinne dieser Praxis ist für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen heraufzusetzen ist. Dabei ist jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. 5.2.2. Beschuldigter B._____ Der Beschuldigte B._____ befand sich vom 6. April 2011, 08.00 Uhr (HD Urk. 22/2), bis zum 16. Juni 2011, 11.10 Uhr (HD Urk. 22/15), mithin während 72 Tagen in Haft. Er ist nicht verheiratet, hat aber zwei Kinder im Alter von (heute) 7 und 6 Jahren, die bei ihrer Mutter leben (Urk. 124 S. 2). Bei der Vorinstanz führte er aus, er arbeite weiterhin und habe jedes Wochenende die beiden Kinder (Urk. 50 S. 3 f.). Auch heute führte er aus, dass er noch am selben Ort arbeite und einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern habe (Urk. 124 S. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren hat sein Verteidiger die Höhe der Entschädigung für die erlittene Haft dem Gericht überlassen (Urk. 56 S. 8). Im Berufungsverfahren stellte er keine expliziten Anträge zur Genugtuung (Urk. 128).
- 35 - Für die ersten 30 Tage der Haft ist die Genugtuung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten - vor allem der mit den Kindern erschwerte Kontakt - auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Für die restliche Haftdauer rechtfertigt sich eine etwas reduzierte Summe von Fr. 3'000.-. Demgemäss sind dem Beschuldigten B._____ für die erlittene Haft Fr. 7'000.- als Genugtuung zuzusprechen. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wurde weder beantragt noch ist eine Grundlage dafür vorhanden. 5.2.3. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 10. Oktober 2010, 11.00 Uhr (HD Urk. 19/1), bis 12. November 2010, 09.15 Uhr (HD Urk. 19/6), und vom 16. Februar 2011, 01.45 Uhr (HD Urk. 19/10), bis heute, 18. April 2013, somit während 826 Tagen, in Haft. Vor seiner Verhaftung lebte er mit seinem Stiefvater und seiner Mutter zusammen. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (HD Urk. 8/5 S. 7). Gemäss früheren Aussagen habe er vor seiner Verhaftung beim Temporärbüro K._____ gearbeitet, er habe Aufräum- und Hilfsarbeiten auf Baustellen gemacht (Urk. 49 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus vor seiner Verhaftung weder Arbeit noch einen Verdienst gehabt zu haben ( Urk. 123 S. 2) Bei der ersten Instanz hatte er beantragen lassen, er sei für die erstandene Überhaft angemessen, mit einem Tagessatz von Fr. 100.- zu entschädigen (Urk. 54 S. 20). Dies liess er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragen (Prot. II S. 25). Wie beim Beschuldigten B._____ ist die Genugtuung für die ersten 30 Tage zunächst auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____, bei dem der Eingriff in das bisher geführte Leben durch die Haft etwas geringer ausfällt, ist die Summe etwas zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der verbleibenden 796 Hafttage erscheint es angemessen, dem Beschuldigten A._____ insgesamt pauschal eine Genugtuung von Fr. 54'000.--
- 36 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die weitergehende Genugtuungsforderung ist abzuweisen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1a. (…). 1b. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer … lagernden Gegenstände − Nagelfeile (…) − Schälmesser (…) − 1 Paar Arbeitshandschuhe (…)
- 37 - − Brotmesser (…) − T-Shirt (…) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 9. (…) 10. (…) 11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 9'631.65 Auslagen Untersuchung Fr. 18'802.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X._____ Fr. 6'254.80 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Untersuchungskosten), der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 14. (…) 15. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen." 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 38 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ werden abgewiesen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten A._____ werden pauschal Fr. 54'000.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Dem Beschuldigten B._____ werden Fr. 7'000.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten A._____ − die Privatklägerin I._____ − den Privatkläger C._____
- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopien von Urk. 81 und Urk. 82 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an das Forensische Institut Zürich 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Weinmann
Urteil vom 18. April 2013 Es wird erkannt: 1a. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 1b. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 515 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 201... 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen. 6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 7. Der bedingte Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 8. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer … lagernden Gegenstände Nagelfeile (…) Schälmesser (…) 1 Paar Arbeitshandschuhe (…) Brotmesser (…) T-Shirt (…) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger ... 10. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010 zu bezahlen. 11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Untersuchungskosten), der amtlichen Verte... 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleiben Nachforderungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sich die Nachforderung gegen den Beschuldigten A._____ auf fünf Sechstel reduziert. 15. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen. Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G._____ schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei ... 2. Von den restlichen Vorwürfen gemäss Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu ent-lassen. 4. Die Schadenersatz und Genugtuungsbegehren der Eheleute D._____/E._____ seien abzuweisen bzw. auch bezüglich Genugtuung auf den Zivilprozessweg zu verweisen. 5. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft seit dem 8. April 2011 angemessen zu entschädigen. 6. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. 7. Eventualtiter: Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten zu bestrafen (unter Anrechnung der seit 8. April 2011 erstandenen Haft.) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend den Beschuldigten F._____ mit Ausnahme der Strafe zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen und der bedingte Vollzug der Strafe des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 sei zu widerrufen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen. 4. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012, erklärte Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Strafe von sechs Monaten Fr... 4. Der Beschuldigte B._____ sei nicht zu verurteilen, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab Oktober 2010 zu bezahlen. 5. Sämtliche Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge Eventualiter für den Fall einer Verurteilung: 1. Bei einem Schuldspruch sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2008 gewährte bedingte Strafe sei zu widerrufen und zu vollziehen. 3. Der Vollzug der heutigen Strafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von 5 Jahren anzusetzen. 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. Juni 2012 (Urk. 76 S. 5 ff.). Am 12. Juni 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten A._____ wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im... Der Beschuldigte B._____ wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstra... 1.2. Gegen den genannten vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte A._____ mit Datum vom 14. Juni 2012 und 18. Juni 2012 (Beschuldigter A._____) Berufung (Urk. 60, 61 und 64). Die schrift... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2012 wurde den Parteien die jeweiligen schriftlichen Berufungserklärungen zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt sowie um begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter w... In der Folge verzichteten die beiden Beschuldigten auf Anschlussberufung (Urk. 90 und 92). 1.4. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten A._____ vom 8. August 2012 wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2013 abgewiesen (Urk. 107). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2013 wurden H._____ als Zeugin und C._____ und I._____ als Auskunftspersonen für die Berufungsverhandlung am 18. April 2013 vorgeladen (Urk. 116). 1.6. Am 18. April 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die beiden Beschuldigten mit ihren amtlichen Verteidigern, der Staatsanwalt und der Vertreter der Privatkläger D._____/E._____ erschienen (Prot. II S. 7). Zudem wurde H._____ als ... 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat ihre Berufung bezüglich beider Beschuldigten auf die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) beschränkt (Urk. 77 und 79). Der Beschuldigte A._____ liess die Schuldsprüche wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 1a), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3 und 5), den Entscheid über das Scha... Der Beschuldigte B._____ ficht das gesamte Urteil an. Diese Anfechtung bezieht sich auf den Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Disp... Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche des Beschuldigten A._____ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne... 2.2. Beweisanträge Den Beweisanträgen der Verteidigerin des Beschuldigten A._____ wurde Folge geleistet. Allerdings konnten die Vorladungen an I._____ wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden. Der an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragte Pr... Andere Beweisanträge wurden keine gestellt. 2.3. Zeugeneinvernahme Von Amtes wegen wurde an der Berufungsverhandlung ferner H._____ befragt (Urk. 125). Sie war im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich einvernommen worden, kam jedoch als allfällige Alibizeugin für den Beschuldigten B._____ in Frage. 2.4. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten A._____ vom 2.12.2010 Die Vorinstanz hat diese Einvernahme (HD Urk. 8/3), welche ein Geständnis des Beschuldigten enthält, als nicht verwertbar erachtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses Geständnis – in Erwartung eines Strafbefehls – in Folge eines Deals... Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht in ihrer Argumentation, dass – sofern von einem beabsichtigten „Deal“ ausgegangen würde – solche „Deals“ nicht nur im abgekürzten Verfahren, wo solche Vereinbarungen per 1. Januar 2011 gesetzlic... Die amtliche Verteidigerin stellt sich allerdings auch auf den Standpunkt, dass es dem in Art. 3 StPO verankerten Gebot der Fairness widerspreche, den Beschuldigten vor dem Hintergrund des in Aussicht gestellten Strafbefehls auf seinen Zugeständnisse... Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 im Rahmen der Beweiswürdigung genauer zu betrachten. 2.5. Rückzug Strafantrag Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ stellte am 10. Oktober 2010 gegen den Beschuldigten A._____ und gegen zwei unbekannte Männer Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung (Urk. HD 4). Anlässlich der heutigen Einvernahme als Auskun... 2.6.Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu behandeln (Prot. II S. 10f.). 3. Sachverhalte 3.1. Beweiswürdigung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Regeln der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid soweit erforderlich dargestellt, es kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Ausnahmen - darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.1.1. Zum Grundsatz in dubio pro reo, ist zu ergänzen, dass aus der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der wegen... Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt... Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last geleg... Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es v... Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte ... 3.1.1.2. Im Entscheid der Vorinstanz wird mehrfach ausgeführt, die Aussagen der Beschuldigten seien wenig glaubhaft – "vor allem auch vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht, da sich der Beschuldigte nach Art. 113 StPO nicht selber belasten... Ins gleiche Kapitel gehört die Ausführung der Vorinstanz, wonach einer Zeugenaussage höhere Beweiskraft zukommen solle, – "vor allem auch im Hinblick auf die Wahrheitspflicht und die drohende Straffolge von Art. 307 StGB, welcher sie als Zeugin unters... 3.1.2. Zu Recht ist die Vorinstanz nirgends auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen eingegangen. Denn der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bed... 3.2. Raub (HD) 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt und die vom Beschuldigten A._____ unbestrittenen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 10 f., Art. 8... 3.2.2. Den in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestand der Freiheitsberaubung (vgl. Urk. 31 S. 2 f) hat die Vorinstanz als durch den Schuldspruch hinsichtlich Raub konsumiert betrachtet (Urk. 76 S. 29 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kanto... 3.2.3. Sachliche Beweismittel Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin I._____ und aufgrund der forensischen Beweise sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin I._____ mit einem Messer bedroht, ihr gedroht habe... An diesem Ort ist vorab lediglich darauf hinzuweisen, dass die Sachbeweise diese Schlussfolgerung nicht stützen. Am sichergestellten Brotmesser konnten keine verwertbaren Daktylospuren gefunden werden (HD Urk. 14/2). An der Klinge des Brotmessers ko... 3.2.4. Beschuldigter B._____ 3.2.4.1. Der Beschuldigte B._____ bestritt von allem Anfang, an der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen zu sein, er habe sich bei seiner damaligen Freundin, H._____, aufgehalten (HD Urk. 9/1 S. 5 ff., Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/3 S. 2, Urk. 9/4 S... 3.2.4.2. Der Beschuldigte B._____ wird belastet durch die Aussagen der Privatklägerin I._____, die B._____ sowohl bei einer Fotowahlkonfrontation (HD Urk. 10/3 S. 5, Anhang Fotobogen Nr. 3, HD Urk. 6 S. 6) als auch in der direkten Gegenüberstellung i... Eine weitere Belastung findet sich in den Einvernahmen mit C._____. Bei der Polizei sagte er aus, er würde die beiden weiteren Täter wieder erkennen, wenn er sie sähe (Urk. 11/1 S. 4). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme erklärte er, eine Pers... 3.2.4.3. Nicht belastet wird er vom Mitbeschuldigten A._____, der aussagte, er sei alleine bei C._____ und I._____ gewesen (HD Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/4 S. 2) resp. er könne keine Angaben über die zwei weiteren Männer machen (HD Urk. 8/3... 3.2.4.4. H._____ wurde im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich befragt (die Vorinstanz bezeichnete sie gleichwohl als Zeugin: Urk. 76 S. 17). Sie sagte aus, sie sei am fraglichen Morgen mit dem Beschuldigten B._____ zusammen gewesen (HD Urk. 1... H._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, B._____ sei in der Nacht von Samstag, 9. Oktober 2010, auf den Sonntag, 10. Oktober 2010 die ganze Nacht bei ihr gewesen und habe die Wohnung erst am Sonntagnachmittag wieder verlassen. Das Datum kon... H._____ bestätigte heute als Zeugin, sie sei damals die Freundin des Beschuldigten B._____ gewesen. Sie habe damals bei der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt. Sie bestätigte auf entsprechende Fragen, dass sie den Beschuldigten B._____ am 27... 3.2.4.5. Damit stehen den Aussagen von I._____ und C._____ die Aussagen der Zeugin H._____ gegenüber. Es ist folglich zu entscheiden, welcher Version gefolgt werden kann. Einschränkend zu den Ausführungen der Vorinstanz, die davon ausging, die Aussagen von C._____ seien glaubhaft (Urk. 76 S. 16 f.), ist zu erwähnen, dass C._____ nicht in der Wohnung war, als I._____ gemäss ihren Aussagen von drei Männern angegangen wur... Die Aussagen der Privatklägerin I._____ erwecken indessen ebenfalls gewisse Zweifel, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 76 S. 18 ff.). Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass sie die Fotos von B._____, die sie von Facebook herunterg... All diese Ungereimtheiten erwecken wie erwähnt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass ihre Aussagen insgesamt unglaubhaft seien, sind doch gewisse Abweichungen von Einvernahme zu Einvern... Die Aussagen des Beschuldigten B._____ entziehen sich einer genaueren Analyse, machte er doch angesichts seiner Bestreitung, überhaupt beteiligt gewesen zu sein, keine Aussagen zum Sachverhalt. Es kann aber zu seinem Nachteil nicht einfach aus den Bes... Auch heute konnte die Zeugin H._____ dem Beschuldigten B._____ kein wasserdichtes Alibi geben. Dies, da sie auch heute nicht mit letzter Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte B._____ am Wochenende vom 9./10. Oktober 2010 bei ihr gewesen ist. Ab... 3.2.4.6. Dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ in der Wohnung des Privatklägers C._____ an der … [Adresse] aufgehalten hat, liegen keine Sachbeweise vor. Wie erwähnt stammen die einzigen gefunden Spuren vom Beschuldigten A._____ und wurden am sich... Zur Identifikation des Beschuldigten B._____ bzw. dass dieser am besagten Morgen in der Wohnung des Privatklägers C._____ zugegen war, liegen nur die Aussagen der Privatkläger I._____ und C._____ vor. Wie die Privatklägerin I._____ auf den Beschuldigt... Der Privatkläger C._____ erklärte bei der ersten Befragung zwar, er hätte die beiden anderen Angreifer schon mit dem Beschuldigten A._____ gesehen. Er erinnere sich aber nicht an die beiden Namen (HD Urk. 11/1 S. 4). Auffallend ist aber, dass er dann ... Zur Wahlbildkonfrontation durch die Privatkläger C._____ und I._____ am 18. bzw. 19. Oktober 2010 (HD Urk. 13) liegen keine Fotos bei den Akten und bringen daher zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der Identifikation der Täter nichts. Insgesamt bestehen daher gewisse Zweifel an der Identifikation der mutmasslichen Täter durch die Privatkläger I._____ und C._____. 3.2.4.7. Es ist richtig, dass sowohl die Privatklägerin I._____ als auch der Privat-kläger C._____ konsequent von drei Tätern sprechen, was für die Version der Anklage spricht. Aber der Beschuldigte A._____ sagte von Anfang an immer aus, alleine gew... 3.2.4.8. Während die Aussagen von I._____ – zumindest bezüglich Beteiligung des Beschuldigten B._____ - durch jene von C._____ gestützt werden, finden die Aussagen von H._____ in den Depositionen des Beschuldigten B._____ eine Stütze. Eine klare Überz... 3.2.5. Beschuldigter A._____ 3.2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.5.2. Die Aussagen wurden von der Vorinstanz als wenig nachvollziehbar und wenig glaubhaft bezeichnet (a.a.O. S. 12). Dies ist zu überprüfen. Zunächst ist auf die Einvernahme einzugehen, in welcher der Beschuldigte im Hinblick auf eine Erledigung mittels Strafbefehl ein vollumfängliches Geständnis ablegte und welche die Vorinstanz als unverwertbar erachtete. Hier ist zunächst festzuhalten, ... Der Argumentation der Vorinstanz, das Lachen des Beschuldigten während der Einvernahmen und das Bezichtigen der Privatkläger der Lüge und der Spinnerei, seien Lügensignale (Urk. 76 S. 12), kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn wenn die Version... Es fällt auf, dass der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme zugab, dem Privatkläger C._____ vor dessen Wohnung Pfefferspray ins Gesicht gesprayt zu haben. Ferner gestand er, auf der Suche nach Geld, welches er C._____ vor langer Zeit ausgel... Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ das Eintreffen der Polizei abwartete, obwohl er gemäss den Aussagen von C._____ diesen massiv mit einem Hammer geschlagen haben soll. Hier überzeugen wohl eher die Aussagen des Beschuldigten A._____... Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz können im Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ keine relevanten Widersprüche und Lügensignale erkannt werden. Seine Aussagen können daher nicht so ohne Weiteres als wenig glaubhaft bezeichnet werden. 3.2.5.3. Werden die Aussagen des Beschuldigten A._____ jenen der beiden Privatkläger I._____ und C._____ gegenübergestellt, kann keine klar überwiegende Überzeugung für die eine oder andere Version gewonnen werden. Die einzige Person, welche den Bes... 3.2.5.4. Dies führt daher auch beim Beschuldigten A._____ in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes des Raubes. 3.3. Hausfriedensbruch 3.4. Tätlichkeiten und Sachbeschädigung 3.4.1. Der Beschuldigte A._____ hat zwar vor Vorinstanz eine Verurteilung wegen dieser Delikte beantragt (Urk. 84 S. 2). Heute führte die Verteidigerin jedoch aus, der Vorwurf der Tätlichkeiten werde bestritten (Prot. II S. 26). Ein Schuldspruch weg... 3.4.2. Als Tätlichkeiten resp. Sachbeschädigung umschrieben finden sich die folgenden Handlungen (Urk. 31 S. 3 f.): - "(…) wo er [A._____] begann, den Keller zu durchsuchen und Kissen aufzuschneiden." - „Zudem schnitt er [der Beschuldigte B._____] ihr auch etwas Haar ab.“ - „(…) und A._____ zerschnitt mit einem Messer das T-Shirt I._____s, wodurch diese zwei ca. 5 cm lange, oberflächliche Kratzer am Bauch erlitt.“ - „Als C._____ in der Folge gegen ca. 08.50 Uhr bei seiner Wohnung eintraf, gingen A._____ und B._____ auf ihn los, wobei A._____ den Geschädigten C._____ mit einem Hammer zweimal auf den Oberarm schlug (…)“ Strafanträge von I._____ und C._____ liegen vor (HD Urk. 3 und 4); allerdings zog C._____ seinen Strafantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurück. 3.4.2.1. Nachdem hinsichtlich dem Beschuldigten B._____ ein Freispruch wegen Raubes und Hausfriedensbruchs erfolgt, weil nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er zur fraglichen Zeit in der Wohnung von C._____ war, kann auch nicht nachge... 3.4.2.2. Der Beschuldigte A._____ hat anerkannt, im Keller gewesen zu sein und dort alles durchsucht zu haben (HD Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/2 S. 2). Auf den Vorhalt, Kissen aufgeschnitten zu haben, antwortete A._____, er habe kein Messer gehabt, das stim... Auf den Fotos des Tatortes kann nicht erkannt werden, ob der Beschuldigte A._____ im Keller Kissen aufgeschnitten hat (HD Urk. 2 S. 5 f.). Im Rapport der Stadtpolizei sind unter der Rubrik "Sachschaden" keine aufgeschnittenen Kissen aufgeführt (HD 2 ... 3.4.2.3. Anlässlich der Untersuchung am 10. Oktober 2010 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wurden am Oberbauch der Privatklägerin I._____ auf der rechten Seite zwei parallel zueinander verlaufende, strichförmige und oberfläch... Das Forensische Institut Zürich hält in seinem Vorbericht vom 27. Oktober 2010 fest, das sichergestellte schwarze T-Shirt weise zwei je etwa 9 bis 10 cm lange Beschädigungen auf, die ein Dreieck bilden. Diese Defekte lägen ungefähr im Bereich der par... Die Privatklägerin sagte als Zeugin aus, der Beschuldigte A._____ habe im Bad ein Messer in der Hand gehabt, ein normales Küchenmesser. "…" habe eine Schere gehabt (HD Urk. 10/2 S. 6, S. 13). Die pauschale Frage, ob der Beschuldigte A._____ sie tätl... Der Beschuldigte A._____ bestritt über alle Einvernahmen hinweg, ein Messer in der Hand gehalten, die Privatklägerin I._____ damit bedroht oder sie gar mit dem Messer verletzt zu haben, es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Am sichergestellten Messer konnten am Griff keine Spuren festgestellt werden (HD Urk. 14/3 S. 3). Die Blutanhaftung an der Klinge des Messers, die dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden konnte (a.a.O. S.