Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120416-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 18. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 11. April 2012 (GG120003)
- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: 1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. April 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22a SSV schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 43 S. 14 f.). Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 11. April 2012 mündlich eröffnet (Urk. 43 S. 3, Prot. I S. 6), worauf sie am 17. April 2012 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 38). In der Folge wurde das begründete Urteil der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 14. September 2012 zugestellt (Urk. 41 i.V.m. Urk. 42/1). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Die Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
- 3 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 17. April 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Oktober 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 18. Oktober 2012 Das Gericht zieht in Betracht: 1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. April 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22a SSV schuldig gesprochen und zu einer bedin... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufung... 3. Die Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 17. April 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.