Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120415-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 31. Oktober 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Juni 2012 (DG110020) Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juni 2012 (Urk. 59),
- 2 da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 14. September 2012 zugestellt wurde (Urk. 67/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung somit am 4. Oktober 2012 zu Ende gegangen ist, da die Staatsanwaltschaft innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. Oktober 2012
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 31. Oktober 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli-chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die Vorinstanz 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.