Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120365-O /U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 11. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041)
- 2 - Erwägungen: Am 7. Juli 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juli 2012, meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 24). Mit Vorladung vom 21. September 2012 wurde der Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 33/2). Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 24. September 2012 korrekt zugestellt (Urk. 33/3). Dennoch erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur heutigen Berufungsverhandlung und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (Prot. II S. 3; Art. 93 StPO). Stattdessen liess der Beschuldigte dem Gericht heute kurz vor der Berufungsverhandlung eine Eingabe per Fax zukommen, mit welcher er ein Ausstandsgesuch stellte und sinngemäss sein Nichterscheinen ankündigte ("Termin wegen Befangenheit abgesagt", Urk. 35). Eine Entschuldigung für sein Fernbleiben enthält diese Eingabe nicht. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die I. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet (Urk. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausstand der Mitglieder der entscheidenden Kammer verlangt, hindert gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO nicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten auszugehen und das Verfahren unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (S. 2 der Vorladung, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern − die I. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2012
Der Vorsitzende:
lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 11. Dezember 2012 Erwägungen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern die I. Strafkammer die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.