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Zürich Obergericht Strafkammern 13.09.2012 SB120358

13 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·811 mots·~4 min·2

Résumé

vorsätzliche Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120358-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 13. September 2012

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend vorsätzliche Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2012 (GG120027)

- 2 - I. 1. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 10. Mai 2012 wurde die Beschuldigte der vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises schuldig gesprochen. Hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde die Beschuldigte freigesprochen (Urk.28). 2. Nachdem C._____ für die Privatklägerin A._____ zunächst anlässlich der Hauptverhandlung und auch mit Eingabe vom 12. Mai 2012 um schriftliche Begründung des Urteils ersucht hatte (Prot. I S. 17; Urk. 36), reichte er mit Eingabe vom 18. Mai 2012 fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 37). Der begründete Entscheid wurde von der Privatklägerin am 18. August 2012 entgegengenommen (Urk. 42/1); in der Folge liess die Privatklägerin aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. II. 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 2. Der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 18. August 2012 zu (Urk. 42/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 7. September 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 44 Dispositiv Ziffer 11). Die Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte sie aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 18. Mai 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt. 4. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. September 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 13. September 2012 II. 2. Der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 18. August 2012 zu (Urk. 42/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 7. September 2012 ablief. Der begründete Entscheid e... 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/... III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 18. Mai 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt. 4. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin A._____ 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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