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Zürich Obergericht Strafkammern 26.09.2012 SB120292

26 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,309 mots·~22 min·1

Résumé

Fahren trotz Entzug des Führerausweises und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120292-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 26. September 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren trotz Entzug des Führerausweises und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. April 2012 (GB120004)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– (entsprechend Fr. 18'000.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen ST.2010.109) gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 330.– (entsprechend Fr. 3'300.–) wird widerrufen; die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei vom Widerruf des mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs bezüglich der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.– abzusehen; 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten daraus eine angemessene Entschädigung für seine prozessualen Aufwendungen auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge.

Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 wurde der Beschuldigte des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 330.– bestraft, wobei der Vollzug nicht aufgeschoben wurde (Urk. 5). Sodann wurde mit Widerrufsverfügung gleichen Datums der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.– gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen (Urk. 6). Nachdem der Beschuldigte gegen beides fristgerecht hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 10/1), überwies die zuständige Staats-

- 4 anwaltschaft die Akten nach durchgeführter Untersuchung an die Vorinstanz (Urk. 11). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Bülach vom 24. April 2012 wurde der Schuldspruch bestätigt und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, bedingt aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde der dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der damals ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 330.– widerrufen (vgl. das Urteilsdispositiv, Urk. 23). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers vom 3. Mai 2012 (Urk. 25) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheids am 15. Juni 2012 die Berufungserklärung samt Beanstandungen ein (Urk. 32). 1.4. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland liess sich innert Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung nicht vernehmen (recte: Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. Juli 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Dieses Schreiben ist allerdings nach Eingang am hiesigen Gericht in Verstoss geraten und wurde deshalb bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt, was am Ausgang des Verfahrens aber nichts ändert; Urk. 47, vgl. Urk. 48). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 32 S. 2). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 f.). 1.6. Die Berufung wurde nicht beschränkt (Urk. 32), entsprechend ist das angefochtene Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5).

- 5 - 2. Sachverhalt Der Tatvorwurf wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und im vorliegenden Berufungsverfahren anerkannt (Urk. 9 S. 7; Urk. 20 S. 6; Prot. II S. 6; Urk. 43 S. 7; Urk. 44 S. 1), was sich im Übrigen auch mit der anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 28. Juni 2011 durch die kontrollierenden Polizeibeamten angetroffenen Situation deckt (Urk. 1). Demnach ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am Dienstag 28. Juni 2011 um ca. 8.20 Uhr, seinen Personenwagen BMW, ..., von der B._____-Strasse in … her kommend auf der Höhe des … auf der Autobahn bis zur Vorfahrt Abflug beim Terminal A in Zürich-Flughafen gelenkt hat, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 17. Dezember 2010 der Führerausweis für die Zeit vom 15. Februar 2011 bis 14. August 2011 entzogen worden war. Indessen macht der Beschuldigte geltend, diese Fahrt nur durchgeführt zu haben, weil seine Lebenspartnerin C._____, welche das Fahrzeug zunächst gelenkt habe, die Nerven verloren habe, in Tränen ausgebrochen sei und das Fahrzeug auf der B._____-Strasse auf der Höhe des … auf der Fahrbahn stehen gelassen habe (vgl. die detaillierte Schilderung in Urk. 30 S. 4; vgl. ebenso Urk. 43 S. 7 f. und Urk. 44 S. 1 f.). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als Verstoss gegen Art. 95 aSVG qualifiziert (vgl. Urk. 30 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Sodann hat sie – ausgehend von der oben wiedergegebenen Darstellung des Beschuldigten – das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB zumindest für einen Teil der Handlungen des Beschuldigten verworfen. Im Einzelnen führte sie dazu aus, für eine erste Phase – den Moment, in dem C._____ ihre Panikattacke erlitten habe, weswegen der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug übernommen habe – könne ein rechtfertigender Notstand be-

- 6 jaht werden. C._____ sei mitten im Morgenverkehr auf der einen von zwei Fahrbahnen stehen geblieben und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu lenken. Davon sei eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Es stehe ausser Frage, dass die Sicherheit, die Gesundheit oder das Leben dieser Verkehrsteilnehmer höher zu werten sei als das staatliche Interesse an der Durchsetzung des Fahrverbotes für den Beschuldigten. In der zweiten Phase – die Fahrt an den Flughafen – könne hingegen kein rechtfertigender Notstand mehr angenommen werden. Der Beschuldigte habe sich ans Steuer gesetzt und sei in Richtung Flughafen gefahren. Damit sei die Strasse wieder frei und die unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebannt gewesen. Bestehe keine Gefährdung eines Rechtsgutes mehr, falle die erste Voraussetzung für einen rechtfertigenden Notstand dahin und der Beschuldigte hätte bei der ersten sich anbietenden Möglichkeit den rechtswidrigen Zustand wieder aufheben sollen. Konkret hätte der Beschuldigte das Fahrzeug bei erster Gelegenheit auf dem Pannenstreifen stehen lassen oder bei der ersten Ausfahrt die Autobahn verlassen und das Fahrzeug in eine Quartierstrasse oder auf einem Parkplatz abstellen sollen, wozu auch die Möglichkeit bestanden habe (vgl. hierzu die detaillierte Aufzählung von Abstellmöglichkeiten in Urk. 30 S. 7). Um das Auto irgendwo im Quartier abzustellen, brauche es keine Ortskenntnisse. Es sei dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, in einem unbekannten Quartier nach einer Abstellmöglichkeit Ausschau zu halten. Die aufgezeigten Optionen wären für den Beschuldigten mit mehr Umständen verbunden, jedoch zur Gefahrsabwendung gerechtfertigt gewesen. Auf der Fahrt zum Flughafen habe dagegen keine unmittelbare Gefahr mehr für übergeordnete Rechtsgüter bestanden, weshalb kein plausibler Grund für die Fahrt ersichtlich sei und sich der Beschuldigte nicht auf rechtfertigenden Notstand berufen könne (Urk. 30 S. 6 f.). 3.3. Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Vorderrichters schlüssig und überzeugend sind, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - Was die Verteidigung hiergegen heute vorbringt (Urk. 33 S. 3 ff.), verfängt nicht. So macht sie geltend, es habe nach dem …tunnel bis zum Autobahndreieck … bzw. bis zur Überführungsrampe beim … keinen Pannenstreifen, weshalb der Beschuldigte zunächst einmal auf praktisch der ganzen ersten Hälfte seiner Fahrt zwischen dem … und dem Flughafen keine Gelegenheit gehabt habe, das Fahrzeug auf einem Pannenstreifen abzustellen. Erst danach, auf der verbleibenden 4 km langen Strecke bis zur Ausfahrt Flughafen, habe es einen Pannenstreifen. Pannenstreifen seien aber keine Parkfelder. Solche Streifen dürften ausschliesslich für Nothalte benützt werden. Der Beschuldigte hätte also sein Fahrzeug nicht einfach auf dem Pannenstreifen stehen lassen und zu Fuss in Richtung Flughafen weitergehen dürfen. Vielmehr hätte er dafür sorgen müssen, dass jemand – am ehesten wohl die Polizei – das Fahrzeug schnellstmöglich beiseiteschafft (Urk. 44 S. 4). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, kann dem Beschuldigten in einer ersten Phase, als er das Steuer übernahm und das Fahrzeug in Bewegung setzte, eine Notstandssituation zugebilligt werden. Aufgrund dieser Notstandssituation war der Beschuldigte allerdings nur berechtigt, das Fahrzeug von der Strasse wegzustellen, um dadurch die Gefahr, die mit dem auf der Strasse stehenden Fahrzeug entstanden war, zu beheben, mithin die Fahrspur für den Verkehr wieder freizugeben. Dementsprechend hätte der Beschuldigte bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit das Fahrzeug abstellen müssen, sei dies auf einem Parkplatz, einem Vorplatz oder gar auf dem Trottoir, solange es sich dabei nicht um ein Halteverbot gehandelt und er durch das Abstellen nicht eine neue Gefahr geschaffen hätte. Entsprechend war es für den Beschuldigten in keiner Weise notwendig, auf die Autobahn zu fahren. Vielmehr hätte er – wie eben dargelegt – bereits vor der Autobahneinfahrt das Fahrzeug wieder abstellen müssen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung bezüglich des Pannenstreifens einzugehen. Die Verteidigung führt weiter aus, es brauche – um überhaupt das Fahrzeug im Quartier abstellen zu können – einen entsprechenden Parkplatz. Vor allem in Wohnquartieren könne die Parkplatzsuche mitunter ein höchst zeitaufwendiges Unterfangen darstellen. Insbesondere in den Morgenstunden seien die ohnehin spärlich gesäten Parkplätze in den vornehmlich blauen Zonen noch von An-

- 8 wohner besetzt, wenn sie nicht ohnehin mit Baumaschinen und Baracken belegt seien. So riskiere der Parkplatzsuchende, unter Umständen während einer Viertel- oder einer halben Stunde bzw. gar noch länger innerhalb des gleichen Rayons zirkulieren und dabei eine Vielzahl von Kilometern zurücklegen zu müssen. Dieser Tatsache sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, den mutmasslich kürzesten, schnellsten und sichersten Weg zu nehmen, um sein Fahrzeug an einem geeigneten und zulässigen Ort abzustellen. Da das ursprüngliche Fahrziel ohnehin der Flughafen gewesen sei, sei es für den Beschuldigten naheliegend gewesen, die rund sieben Kilometer nach Kloten mit einer Fahrzeit von ein paar wenigen Minuten am Steuer seines Fahrzeugs zurückzulegen (Urk. 44 S. 6 f.). Auch diese Ausführungen der Verteidigung sind nicht zielführend. Wie vorstehend dargelegt, war der Beschuldigte aufgrund der gegebenen Notstandssituation lediglich berechtigt, das Fahrzeug von der Strasse wegzufahren und es bei der nächst möglichen Park- oder Haltemöglichkeit hinzustellen. Eine weitergehende Fahrt war damit nicht mehr gedeckt von der erwähnten Notstandssituation. Folglich hätte der Beschuldigte, wäre nicht gleich ein ordentlicher Parkplatz frei gewesen, das Fahrzeug auf dem Trottoir oder auf einem Vorplatz abstellen müssen. Doch selbst wenn dem Beschuldigten zuzubilligen gewesen wäre, einen ordentlichen Parkplatz – und nicht lediglich eine Haltemöglichkeit – aufzusuchen, bleibt zu berücksichtigen, dass sich sogar unmittelbar bei der Autobahneinfahrt …, mithin am Ort, wo der Beschuldigte das Fahrzeug übernommen haben will (Urk. 9 S. 4; Urk. 43A), direkt an der B._____-Strasse Parkplätze befinden (vgl. google maps/street view), womit sich sogar eine Fahrt in unbekannte Wohnquartiere erübrigt hätte. Wären all diese Parkplätze – wie der Beschuldigte geltend macht – besetzt gewesen, wäre ihm schliesslich zuzumuten gewesen, in den Wohnquartieren nach einem Parkplatz zu suchen. So ist einerseits – entgegen der Verteidigung – davon auszugehen, dass auch in den Morgenstunden in den umliegenden Quartieren freie Parkmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die der Beschuldigte hätte nutzen können. Andererseits bedarf es für eine solche Suchfahrt – wie auch die Vorinstanz ausführte – gerade keine besondere Ortskenntnisse. Schliesslich durfte der Beschuldigte nicht lediglich aufgrund seiner eigenen Einschätzung, es

- 9 werde keine freien Parkplätze in der näheren Umgebung haben, auf sämtliche Suchbemühungen nach freien Parkplätzen verzichten und deshalb direkt auf die Autobahn einbiegen und zu seinem ursprünglichen Ziel fahren. Wie vorstehend dargelegt, war der Beschuldigte nur berechtigt, das Fahrzeug von der Strasse zu stellen, um die unmittelbaren Gefahren, die vom auf der Strasse stehenden Fahrzeug ausgingen, zu beseitigen. Die Fahrt auf der Autobahn diente damit aber gerade nicht mehr der Beseitigung dieser Gefahr, sondern vielmehr, die mit diesem Vorfall verbundenen Unannehmlichkeiten zu umgehen, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte gegebenenfalls den Flug verpasst hätte und dass er später das Fahrzeug hätte abholen lassen müssen. Dementsprechend hat die Vorinstanz zurecht in einer zweiten Phase, als der Beschuldigte auf der Autobahn zum Flughafen fuhr, eine Notstandssituation und damit ein rechtmässiges Verhalten des Beschuldigten verneint. Nach dem Gesagten ist damit der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz in allen Teilen zu folgen. 4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– bestraft (Urk. 30 S. 16). 4.2. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute auszusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Ausführungen auch an dieser Stelle verwiesen werden kann, ist das Verschulden des Beschuldigten – objektiv wie subjektiv – als leicht zu bezeichnen (Urk. 30 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Tatschwere erscheint damit – mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 11) – eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 15 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, was auch von der Verteidigung im Wesentlichen nicht beanstandet wird

- 10 - (Urk. 44 S. 9). Die Täterkomponenten wurden ebenfalls zutreffend aufgeführt (Urk. 30 S. 11), wobei sich anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nichts anderes ergeben hat (Urk. 43 S. 2 ff.). Entsprechend kann auch hier vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponenten führte die Verteidigung aus, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren – insbesondere aufgrund des vorbehaltlosen Geständnisses und des kooperativen Verhaltens des Beschuldigten – etwa die Waage hielten (Urk. 44 S. 9). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde während der inkriminierten Fahrt von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert, als er selber das Fahrzeug lenkte. Damit liegt eine erdrückende Beweislage vor, weshalb das "Geständnis" des Beschuldigten höchstens marginal berücksichtigt werden kann. Zudem ist vorliegend besonders zu erwähnen und deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit einer Verurteilung, die ebenfalls wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfolgte, erneut delinquierte. Damit überwiegen bei der Täterkomponente die straferhöhenden Faktoren sehr deutlich. Im Ergebnis ist die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen nicht zu beanstanden. 4.5. Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der persönlichen Befragung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 25'000.– ausgegangen und gestand dem Beschuldigten für Steuern, Krankenkasse und dergleichen einen pauschalen Abzug von 30 % zu. Sodann berücksichtigte sie das relativ grosse Vermögen des Beschuldigten und setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 600.– fest (Urk. 30 S. 12). Was das massgebende Nettoeinkommen angeht, scheint die von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl deutlich zu tief gegriffen. So erklärte der Beschuldigte selbst, nebst seinem monatlichen Nettoeinkommen von 18'000.– jährlich einen Bonus sowie Optionen im Gesamtwert von Fr. 100'000.– zu erhalten. Aus den (nun) bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2009 und 2010 ist einerseits ersichtlich, dass sich sein Nettoeinkommen (beim gleichen Arbeitgeber in gleicher Funktion) in diesen Jahren (unter Einbezug von Boni und

- 11 verwirklichten Optionen) jeweils auf über Fr. 400'000.– belief (wobei der Beschuldigte erklärte, im Jahr 2011 habe die D._____ die bisher höchsten Boni ausbezahlt, Urk. 20 S. 3). Ebenfalls ist aus der Steuererklärung 2009 ersichtlich, dass der Beschuldigte im laufenden Jahr Ansprüche auf Aktien (Share Awards) und Optionen (Stock Options) in namhaften Beträgen wird verwirklichen können, da die Sperrfrist abgelaufen ist (Urk. 40/1). Hinzu kam in den vergangenen Jahren jeweils ein vierstelliger Vermögensertrag. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse aus, er verdiene monatlich ca. Fr. 12'000.– netto. Zudem würde er einen Bonus – in bar oder in stock options – erhalten. Dieser hänge vom Geschäftserfolg des jeweiligen Jahres ab. Unter Einbezug von Boni und realisierten Optionen habe er in den letzten Jahren ein Jahresnettoeinkommen von rund Fr. 400'000.– generiert (Urk. 43 S. 2 f.). Angesichts dieser Tatsachen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe jedenfalls nicht zu reduzieren, auch wenn die Belastung durch Steuern und Krankenkasse angesichts der anwendbaren Steuersätze höher ausfallen wird als 30 % und die Berücksichtigung des Vermögens vorliegend im Lichte von BGE 134 IV 60 E. 6.2 nicht als angebracht erscheint. 5. Vollzug Der Vorderrichter hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen sei (Urk. 30 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat er sodann dargelegt, dass die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe erfüllt sind. Zweifel bezüglich der Bewährungsaussichten äusserte die Vorinstanz allerdings aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte sich während laufender Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe, in Kenntnis seines Führerausweisentzuges bewusst und willentlich hinters Steuer setzte, was eine gewisse Resistenz und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen zeige. Offensichtlich habe die Warnfunktion der bedingten Strafe nicht gegriffen (Urk. 30 S. 14). Dem ist zuzustimmen. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es aus diesem Grund

- 12 vorliegend angezeigt erscheint, besagte Vorstrafe zu vollziehen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), um dem Beschuldigten die Folgen eines erneuten Gesetzesverstosses nun klar und unmissverständlich vor Augen zu führen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten sodann (erneut) der bedingte Vollzug der heute auszufällenden Strafe gewährt werden, wobei es überdies angezeigt erscheint, eine längere Probezeit – angemessen erscheint eine Probezeit von 4 Jahren – anzusetzen. 6. Widerruf Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich des Strafbefehls des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 kann nicht abgesehen werden, ist er doch Voraussetzung dafür, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der heute auszufällenden Strafe überhaupt eine genügend gute Prognose gestellt und deren Vollzug bedingt aufgeschoben werden kann (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, Urk. 30 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Dauer der Probezeit wurde verkürzt, was jedoch keine wesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids darstellt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv Ziffern 5 und 6) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG.

- 13 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen ST.2010.109) bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 330.– wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, in die Akten ST.2010.109, Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. September 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 26. September 2012 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– (entsprechend Fr. 18'000.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen ST.2010.109) gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 330.– (entsprechend Fr. 3'300.–) wir... 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei vom Widerruf des mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs bezüglich der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.– abzusehen; 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten daraus eine angemessene Entschädigung für seine prozessualen Aufwendungen auszurichten. Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 wurde der Beschuldigte des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätz... 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Bülach vom 24. April 2012 wurde der Schuldspruch bestätigt und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug, unter Ansetzung einer Probe... 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers vom 3. Mai 2012 (Urk. 25) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheids am 15. Juni 201... 1.4. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland liess sich innert Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung nicht vernehmen (recte: Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 11. Juli 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur... 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f... 1.6. Die Berufung wurde nicht beschränkt (Urk. 32), entsprechend ist das angefochtene Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5). 2. Sachverhalt 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als Verstoss gegen Art. 95 aSVG qualifiziert (vgl. Urk. 30 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Sodann hat sie – ausgehend von der oben wiedergegebenen Darstellung des Beschuldigten – das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB zumindest für einen Teil der Handlungen des Beschuldigten verworfen. 3.3. Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Vorderrichters schlüssig und überzeugend sind, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Verteidigung hiergegen heute vorbringt (Urk. 33 S. 3 ff.), verfängt nicht. So macht sie geltend, es habe nach dem …tunnel bis zum Autobahndreieck … bzw. bis zur Überführungsrampe beim … keinen Pannenstreifen, weshalb der Beschuldigte zunächst... Die Verteidigung führt weiter aus, es brauche – um überhaupt das Fahrzeug im Quartier abstellen zu können – einen entsprechenden Parkplatz. Vor allem in Wohnquartieren könne die Parkplatzsuche mitunter ein höchst zeitaufwendiges Unterfangen darstellen... Nach dem Gesagten ist damit der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz in allen Teilen zu folgen. 4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– bestraft (Urk. 30 S. 16). 4.2. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute auszusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Ausführungen auch an dieser Stelle verwiesen werden kann, ist das Verschulden des Beschuldigten – objektiv wie subjektiv – als leicht zu bezeichnen (Urk. 30 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Tat... 4.5. Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der persönlichen Befragung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 25'000.– ausgegangen und gestand dem Beschuldigten für Steuern, Krankenkasse und dergleichen einen paus... 5. Vollzug 6. Widerruf 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen ST.2010.109) bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 330.– wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, in die Akten ST.2010.109, Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. Februar 2010. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120292 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.09.2012 SB120292 — Swissrulings