Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120281-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 4. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____ substituiert durch Substitut Rechtsanwalt MLaw X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. April 2012 (GB120021)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 25. April 2012 (Urk. 31), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 18. April 2012 dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. Mai 2012 zugestellt wurde (Urk. 34/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für den Beschuldigten somit am 14. Juni 2012 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. April 2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. April 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. Juli 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 4. Juli 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. April 2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. April 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ die Vorinstanz 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.