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Zürich Obergericht Strafkammern 27.03.2013 SB120280

27 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,940 mots·~1h 10min·3

Résumé

Mord etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120280-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 27. März 2013 in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen C._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 (DG110022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 114) sowie die Ergänzung vom 23. Dezember 2011 (HD 133), die Eventualanklage vom 6. Februar 2012 (HD 168) und die Änderung und Ergänzung der Anklageschrift vom 5. März 2013 (Urk. 325) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 231 S. 108 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Auf den Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklage vom 23. Dezember 2011 (Waffendelikt verbotenes Schiessen mit Feuerwaffen, Position 19) wird nicht eingetreten und das Verfahren diesbezüglich eingestellt. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB; − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG.

- 3 - 2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm unter den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 1070 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (HD 85/1) beschlagnahmte Audi D, A4 Avant, blau, Fahrgestell-Nr. … …, Kontrollschild "ZH …" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids D._____ (Halter) von der Staatsanwaltschaft IV auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Staatsanwaltschaft IV zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2009 (HD 85/4) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Big Sticks; - 1 Baseballschläger "KU", Mod. Foxbat; - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Sammy Sosa; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 4 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Gartenschnappmesser mit sichelförmiger Klinge, einhändig bedienbar; Klinkenlänge 8 cm, geöffnete Gesamtlänge 20 cm; - 1 Machete, Marke "Gavii", Modell L-05mittelamerikanisch, mit Klingenspitze über Rückenlinie gebogen, Kunststoffgriff, schwarz, Klingenlänge 36 cm, in verzierter Lederscheide; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten 2 Gewehrpatronen werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/2) beschlagnahmte Adressbüchlein des Beschuldigten, blau, wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben das Adressbüchlein der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011 (HD 85/10) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Ledergürtel, weiss, mit Schnalle; - 1 Herrenhose, Bluejeans, Marke Levi Strauss 501;

- 5 - - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 8800 Sirocco, IMEI …, inkl. SIM Karte; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 6210 Navigator; - 1 Sweat-Shirt, Marke Christian Audigier, Grösse M, dunkelgrün, mit aufgedrucktem Revolver und Handgranate; - 1 Festplatte (Maxtor 80 GB, Datensicherung KAPO ZH: …); - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI …; - 1 Notebook, Marke Fujitsu-Siemens, Typ Amilo Pa 2548, inkl. Ladekabel; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Patrone (HD 87/8) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beziehungsweise vom 29. Mai 2009 (HD 85/7) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Pistole, Marke Smith & Wesson, Longrifle CTG 22, Modell 422, Serien Nr. …, inkl. Magazin und 60 Schuss Randfeuerpatronen Longrifle 22; - diverse Hülsen und Patronen gemäss Verfügung; werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beschlagnahmte Herrenkopfbedeckung – Sturmmaske – wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids E._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben.

- 6 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 85/8) beschlagnahmte Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-X820, inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids F._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 (HD 85/9) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Tagebuch "Kitty", - 1 Tagebuch "Pferde", - 1 Tagebuch "weiss/pink", - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. Ladekabel, - 1 Agenda "Playboy", - 1 Festplatte (Maxtor 20 GB, Datensicherung KAPO ZH: …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 1 und 2 auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (HD 85/3) beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung überlassen.

- 7 - 16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren der Privatkläger vollumfänglich anerkannt hat. Er wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 18'558.85 nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 und der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 2'720.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (A._____ und B._____) je Fr. 45'000.– nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 54'211.55 Untersuchungskosten Vorverfahren

Fr. 5'906.40 Kosten Kantonspolizei

Fr. 20'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.75 Kosten der amtlichen Verteidigung (weitere Kosten noch ausstehend) 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 70'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 21. (Mitteilung) 22. (Rechtsmittel)"

- 8 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 312 S. 19) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der STA IV vom 25. Juli 2011 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.2) schuldig zu sprechen; 2. Er sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1457 Tagen (8.3.2009 - 4.3.2013); 3. Eventualiter sei der Beschuldigte statt des Mordes der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen und diesfalls mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft, zu bestrafen; 4. Im Übrigen sei im Sinne des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 zu entscheiden, namentlich sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB, vollziehbar während dem Strafvollzug, anzuordnen; 5. Die eingetretene Rechtskraft einzelner Urteilspunkte des Bezirksgerichts Uster vom 20. Februar 2012 wurde bereits mit separatem Beschluss der I. Strafkammer OGZ vom 13. August 2012 festgestellt, namentlich auch hinsichtlich zahlreicher Vergehen und Übertretungen des Waffengesetzes; eine diesbezügliche Feststellung im heutigen Berufungsentscheid erübrigt sich daher (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 2 und Art. 408 N 2). b) Der Privatklägerschaft AB._____: (Urk. 313 S. 1 f.)

- 9 - 1. Es sei Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer 1.1 (Hauptdossier) des Mordes schuldig zu sprechen. Eventualiter sei Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) zu bestätigen. 2. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und das Strafmass entsprechend zu erhöhen. 3. Es sei Ziffer 17 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 je CHF 60'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Es sei Ziffer 20 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und die Entschädigungsfolgen im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens neu zu beurteilen. 5. Es seien die Kosten des Strafverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Geschädigtenvertretung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 316 S. 1 f.) 1. In Aufhebung von Disp.-Ziff. al. 1 und 2 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB; vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei er freizusprechen; 2. in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer 42 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe,

- 10 unter Anrechnung der bis zum Urteil der zweiten Instanz erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 3. von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen; eventualiter, im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Disp.-Ziff. 1 al. 1 und/oder 2 sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen; 4. in Aufhebung und Abänderung von Disp.-Ziff. 17 sei der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Geschädigten 1 und 2 je Fr. 40'000.00, nebst 5 % Zins seit 7. März 2009, als Genugtuung zu bezahlen, im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen; 5. in Aufhebung von Disp.-Ziff. 19 seien die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen und dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in Höhe von Fr. 30'000.-zuzusprechen; 6. in Aufhebung und Abänderung von Disp.-Ziff. 20 sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 wurde der Beschuldigte C._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4

- 11 - Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 wurde er hingegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 13 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und entschied über eine Vielzahl von Einziehungen sowie über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger. Mit Beschluss vom selben Datum stellte sie zudem das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.4, Position 19, ein. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 wurde bereits auf Ziffer 1.3. der Anklageschrift nicht eingetreten bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt (HD 128). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldeten die Anklagebehörde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Urk. 191), die Privatkläger 1 und 2 mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (Urk. 194) sowie die Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Februar 2012 (Urk. 195) rechtzeitig Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Juni 2012 (Urk. 225 und Urk. 226) reichten die Anklagebehörde mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (Urk. 233), die Privatkläger 1 und 2 mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Urk. 237) und schliesslich die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Juni 2012 (Urk. 239) allesamt fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. 1.2. Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2012 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde respektive um einen Nichteintretensantrag zu stellen. Des Weiteren wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten der Anklagebehörde übertragen. Schliesslich wurden die Anklagebehörde sowie die Verteidigung aufgefordert, sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 241). Nachdem sich sowohl

- 12 die Anklagebehörde (Urk. 246) wie auch die Verteidigung (Urk. 256) entsprechend äusserten, wurde die Sicherheitshaft mit Präsidialverfügung vom 6. August 2012 bis zum 6. Februar 2013 verlängert (Urk. 259). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. August 2012 wurde sodann festgestellt, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 in den unangefochtenen Punkten sowie der gleichentags ergangene Vorabbeschluss betreffend Nichteintreten in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 261). Mittels Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Anklagebehörde und der Verteidigung neuerlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 300). Die betreffende Vernehmlassung der Anklagebehörde (Urk. 302) sowie der Verzicht auf Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 304) gingen fristgerecht bei Gericht ein. Die Sicherheitshaft wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 verlängert (Urk. 306). Beweisanträge wurden allseits keine gestellt und auch Anschlussberufungen wurden nicht erhoben. 1.3. Nachdem bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. August 2012 der Eintritt der Rechtskraft betreffend die im Berufungsverfahren unangefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils respektive Beschlusses festgestellt wurde (Urk. 261), erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. Der Übersichtlich- und Vollständigkeit halber ist jedoch der Beschluss vom 13. August 2012 vor dem nachfolgenden Erkenntnis unter Ziff. VII. pro memoria nochmals aufzuführen. 1.4. Angefochten sind im vorliegenden Verfahren damit noch die folgenden Punkte: − Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Disp.-Ziff.1 al. 1) − Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Disp.-Ziff. 1 al. 2) − Sanktion (Disp.-Ziff. 3) − evtl. Massnahme (Disp.-Ziff. 4) − Genugtuungsregelung (Disp.-Ziff. 17) − Kostenauflage (Disp.-Ziff. 19) − Prozessentschädigung (Disp.-Ziff. 20)

- 13 - Auf diese Punkte ist im Nachfolgenden einzeln einzugehen. 1.5. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird weitestgehend die Systematik des vorinstanzlichen Entscheides übernommen. Soweit in der Folge zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 1.6. Am 4. März 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Befragung des Beschuldigten erfolgte, das Beweisverfahren durchgeführt und die Parteivorträge gehalten wurden (Prot. II S. 23 ff.). Sodann wurde die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 4. März 2013 um Ergänzung der Anklageschrift betreffend die Mordelemente ersucht (Prot. II S. 46). Nach Eingang der ergänzten und geänderten Anklageschrift vom 5. März 2013 wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf Mittwoch, 27. März 2013, 08.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 323). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung konnten die Parteien zur geänderten Anklageschrift, welche ihnen vorgängig bereits zugestellt worden war, Stellung nehmen (Prot. II. S. 48 ff.). 1.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte sind vollständig, darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 231 S. 7). 1.8. Die Anklageschrift in der heutigen Form genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Verletzung des Anklageprinzips und damit der Rechte des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. 2. Prozessuales 2.1. Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten 2.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte sei gemäss Wahrnehmungsbericht von Hptm G._____ am 8. März 2009 morgens „vor und nach“ 03.00 Uhr zur Sache befragt worden. Aus diesem Bericht sei nicht ersichtlich, ob er auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen worden sei. Dem Wahrnehmungsbericht könne auf Seite 2 entnommen werden, dass Hptm

- 14 - G._____ nach einem Unterbruch der Befragung mitgeteilt worden sei, dass der IRM-Arzt von einem aufgesetzten Schuss ausgehe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei offenkundig gewesen, dass der Beschuldigte als Verdächtiger nicht habe ausgeschlossen werden können. Von diesem Moment an hätte der Beschuldigte zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien diese ersten Aussagen – und zwar jene vor und nach dem Unterbruch – des Beschuldigten als unverwertbar zu betrachten. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen, welche der Beschuldigte gegenüber Gfr H._____ gemacht habe. Auch von diesem sei er nicht über seine Verteidigungsrechte orientiert worden. Die erste formelle Einvernahme sei am 8. März 2009 um 06.40 Uhr erfolgt, wobei es sich um eine delegierte Einvernahme gehandelt habe. Zu Beginn dieser Einvernahme sei der Beschuldigte nicht darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen. Aufgrund dieses Versäumnisses sei auch diese Einvernahme nicht verwertbar. Schliesslich sei auch der erste Teil der Hafteinvernahme vom gleichen Tag als nicht verwertbar zu betrachten. Nachdem dem Beschuldigten ein Tötungsdelikt vorgeworfen worden sei, habe klarerweise ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorgelegen. Für diese Verteidigung sei aber erst während der Einvernahme gesorgt worden, so dass die zuvor gemachten Aussagen (bis S. 3 Mitte von Urk. 41/2) nicht verwertbar seien. Dem Einwand der Anklägerin, dass gemäss alter StPO kein Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde bestanden habe, sei zuzustimmen. Erfolge jedoch eine einlässlich Befragung zur Sache wie anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme, sei spätestens dann für die notwendige Verteidigung zu sorgen. 2.1.2. Die Anklagebehörde beanstandet im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2012 die vorgenannten prozessualen Erwägungen der Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, die betreffenden Einvernahmen seien entgegen der Auffassung der Vorderrichter sehr wohl verwertbar (Urk. 233 S. 2). Zur Begründung führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2013 aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die erste protokollarische Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 8. März 2009, Beginn

- 15 - 06.40 Uhr, verwertbar, auch wenn zu Beginn keine Rechtsbelehrung bezüglich dem Beizug einer Verteidigung erfolgt sei. Die Gültigkeit dieser Einvernahme richte sich nach dem früheren kantonale Strafprozessrecht. Im Gegensatz zum nun gültigen Prozessrecht habe es damals keine absolute Unverwertbarkeit bei unterbliebener "miranda warning" gegeben. Vielmehr habe eine unterbliebene Rechtsbelehrung eine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift dargestellt, welche analog dem Art. 141 Abs. 2 StPO dazu geführt habe, dass das Beweismittel gleichwohl habe verwertet werden dürfen, wenn die Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich gewesen sei. Weiter seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch die beiden ersten Seiten der Hafteinvernahme vom 8. März 2009, Beginn 16.21 Uhr, sehr wohl verwertbar. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung habe nach § 11 und § 13 StPO/ZH erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgen müssen. Wenn eine Person trotz Hinweis auf ihre Verteidigungsrechte Aussagen gemacht habe, so seien diese verwertbar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die fraglichen Einvernahmen allesamt nicht verwertbar seien, könne die Verlogenheit des Beschuldigten mit seinen zahlreichen Tatversionen auch sonst erstellt werden. Er habe in der Einvernahme vom 8. März 2009 in Anwesenheit seines Verteidigers angegeben, dass er am gleichen Tag nunmehr bereits die dritte Tatversion zu Protokoll gegeben habe. Zudem habe auch der Oberarzt Dr. I._____ als Zeuge ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er und †J._____ seien von einem maskierten Mann überfallen und mit einer Schusswaffe bedroht worden, worauf "ein Schuss losgegangen…. und die Patientin getroffen worden sei" (Urk. 312 S. 3 ff.) 2.1.3. Die Verteidigung dagegen stellte sich auf den Standpunkt, die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten seien in allen Teilen zutreffend. Sie führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei festzuhalten, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf eine angebliche Dritttäterschaft unverwertbar seien. Unverwertbar heisse, dass sie schlichtweg nicht zu beachten seien, soweit sie den Beschuldigten belasten würden. Entsprechend dürften sie auch nicht im

- 16 - Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten verwendet werden. Auf keine Fall dürften diese unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten nach dem Motto "wer einmal lügt, dem glaubt man nicht" herangezogen werden (Urk. 316 S. 7 ff.). 2.1.4. Der Vertreter der Privatklägerschaft setzte sich nicht im einzelnen mit der Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen auseinander. Er führte jedoch in diesem Zusammenhang aus, der Einwand der Verteidigung, wonach die unwahren Tatversionen des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden dürften, gehe fehl. Der Beschuldigte selbst habe diese offenkundigen Falschaussagen nämlich auch in Anwesenheit seines Pikettverteidigers gemacht. Damit sei klar, dass im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit selbstverständlich auch die verschiedenen, nachweislich falschen Tatversionen berücksichtigt werden könnten und müssten (Urk. 313 S. 6). 2.1.5. Bei den hier interessierenden Einvernahmen handelt es sich um jene, welche unmittelbar nach dem Ableben von †J._____ in den frühen Morgenstunden des 8. März 2009 erfolgten sowie um den ersten Teil der Hafteinvernahme vom 8. März 2009 (Urk. 41/1 und 41/2). Art. 448 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet und durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten, sofern sie unter dem massgeblichen Prozessrecht gültig erhoben wurden. Damit ist die Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten im Lichte der im Jahre 2009 gültigen zürcherischen Strafprozessordnung zu prüfen, was die Vorinstanz richtig erkannte. 2.1.6. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte gemäss § 11 StPO/ZH zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden musste, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen könne, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und dass seine Aussagen – sofern er welche zu machen bereit war – als Beweismittel verwendet würden. Was den Zeitpunkt der Belehrung angeht, so hatte diese nach der Justizreform im Jahre 2003 bereits durch die Polizei zu erfolgen, sofern diese die erste Einvernahme durchführte

- 17 - (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 618; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 7 zu § 11). 2.1.7. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte von Hptm. G._____ vom 8. März 2009 (Urk. 43/1) ist zunächst zu vermerken, dass der Beschuldigte "vor und nach 03.00" Uhr als Auskunftsperson zum Tathergang zwecks Gewinnung von Fahndungshinweisen befragt wurde. Die aus dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse fasste der Brandtour Offizier G._____ hernach "aus dem Gedächtnis" zusammen und beendete den "Wahrnehmungsbericht" um 07.08 Uhr. Abgesehen davon, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, ob und wann dem Beschuldigten die sogenannte "mirandawarning" vorgehalten wurde, kann er auch deshalb nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, weil er diesem weder vorgehalten noch zur Unterschrift unterbreitet wurde. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Wahrnehmungsbericht von Hptm. G._____ vom 8. März 2009 sei unverwertbar. Gleiches gilt, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, für den Bericht des Polizeibeamten H._____, welcher den Beschuldigten als Erster summarisch zum Vorfall befragte (Urk. 65/1). Auch dieser Wahrnehmungsbericht ist mit der nämlichen Begründung als Beweismittel nicht verwertbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 138 StPO/ZH für sogenannte Amtsberichte eine Sonderregelung vorsah. Danach genügte es, bei Feststellungen, welche von Beamten gemacht und protokolliert wurden, das entsprechende Protokoll oder allgemein einen den Amtsvorgang schildernden Bericht aktenkundig zu machen. Dieses Dokument trat dann an die Stelle der Zeugeneinvernahme. Das in § 138 StPO/ZH formulierte Prinzip war jedoch bezüglich wesentlicher, bestrittener Umstände mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren, was bedeutete, dass die betreffenden Beamten ungeachtet des § 138 StPO/ZH als Zeugen zu befragen waren (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 658). Wohl wurde im vorliegenden Fall Hptm. G._____ im Verlauf der Untersuchung als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen einvernommen. Die betreffenden Aussagen des Zeugen basieren jedoch allesamt auf den Wahrnehmungen, welche dieser im Gespräch mit dem Beschuldigten und unter Missachtung der zwingend notwendigen

- 18 - Rechtsbelehrung in Erfahrung brachte. Damit stellt sich die Frage nach der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Dabei geht es um das Problem, ob das durch einen ungültigen und damit unverwertbaren Beweis mittelbar beschaffte Beweismittel beachtet werden darf, ob sich mithin das Beweisverwertungsverbot auch auf Ermittlungsergebnisse erstreckt, die nur dank der Missachtung des Beweisverbots gewonnen werden konnten. Diese Frage war insbesondere unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnungen umstritten. Die Frage, ob die mittelbar erhältlich gemachten weiteren Beweise verwertbar sind, war gesetzlich nicht geregelt, und die Materialien äusserten sich dazu ebenfalls nicht sehr deutlich. Nach Auffassung von Schmid (a.a.O., N 769b) sprach zwar vieles für eine generelle Unverwertbarkeit, doch wäre eine solche aus verschiedenen Gründen letztlich nicht haltbar gewesen. Das massgebliche Argument, welches für die Verwertbarkeit sprach, war das Prinzip der materiellen Wahrheit. Danach sollte unter allen Umständen verhindert werden, dass es aufgrund einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes zu kaum zu rechtfertigenden Freisprüchen offensichtlich Schuldiger kommen konnte. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes höchstens von akademischem Interesse, hat doch der Beschuldigte selbst verschiedentlich und sowohl im Beisein des damaligen Pikettanwaltes, als auch in Gegenwart seines heutigen Verteidigers zu Protokoll gegeben, dass er verschiedene unwahre Angaben über das Tatgeschehen gemacht hatte. Zudem hat der Vertreter der Anklagebehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass Oberarzt Dr. I._____ als Zeuge zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er und †J._____ seien von einem maskierten Mann überfallen und mit einer Schusswaffe bedroht worden, worauf "ein Schuss losgegangen…. und die Patientin getroffen worden sei". Unter diesen Umständen ist zur Genüge dargetan, dass der Beschuldigte verschiede Lügengeschichten auftischte, um sich seiner Verantwortung zu entziehen. Auf die Verwertung des Wahrnehmungsberichts und der Aussage des Zeugen G._____ kann daher ohne Weiteres verzichtet werden. 2.1.8. Am 8. März 2009 um 06.40 Uhr wurde der Beschuldigte in der Folge erstmals formell durch die Polizei zur Sache einvernommen. Das betreffende

- 19 - Protokoll befindet sich als Urk. 41/1 bei den Akten. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass er formell als Angeschuldigter schriftlich zur Sache befragt werde. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne und dass allfällige Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, nächste Angehörige bzw. die diplomatische Vertretung seines Landes benachrichtigen zu lassen. Darauf, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen könne, wurde der Beschuldigte gemäss Protokoll nicht hingewiesen (Urk. 41/1 S. 1). Nach dem zuvor Gesagten, wäre dieser Hinweis jedoch gestützt auf § 11 StPO unabdingbar gewesen, dies umso mehr, als zweifellos ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH). Das Unterbleiben des entsprechenden Hinweises hat die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten vollkommen belanglos ist, ob nun seine Aussagen in der fraglichen polizeilichen Einvernahme verwertbar sind oder nicht, hat er selbst doch im späteren Verlauf der Untersuchung verschiedentlich und in verwertbarer Art und Weise darauf hingewiesen, dass seine ersten Tatversionen unwahr und damit frei erfunden waren. 2.1.9. Schliesslich stellt sich die Frage, wie es sich mit der Verwertbarkeit der Hafteinvernahme vom 8. März 2009 verhält (Urk. 41/2). Aus nicht ohne Weiteres nachvollziehbarem Grund wurde dem Beschuldigten durch den untersuchenden Staatsanwalt zunächst eröffnet, es werde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung eröffnet (vgl. Urk. 41/2 S. 1 "Protokollnotiz"). Weiter wurde der Beschuldigte korrekterweise auf den Inhalt von § 11 Abs. 1 StPO/ZH aufmerksam gemacht. Dem Beschuldigten wurde in der Folge entgegen des einleitenden Hinweises keine Körperverletzung angelastet, sondern ihm wurde mitgeteilt, er werde verdächtigt, die Tötung von †J._____ herbeigeführt zu haben. Rund eine halbe Stunde nach Beginn der Einvernahme wurde diese um 17.05 Uhr durch den untersuchenden Staatsanwalt unterbrochen und es wurde dem Beschuldigten ein Pikettanwalt bestellt. Nachdem RA Z._____ als Pikettanwalt auf

- 20 der Staatsanwaltschaft eintraf, wurde die Einvernahme um 19.45 Uhr fortgesetzt, wobei es dem Verteidiger nicht erlaubt wurde, vorgängig mit dem Beschuldigten ein Gespräch zu führen (Urk. 41/2 S. 3). Weil der untersuchende Staatsanwalt dem Beschuldigten bereits zu Beginn der fraglichen Einvernahme vorhielt, er werde verdächtigt, †J._____ mit einem Schuss in den Kopf getötet zu haben, musste ihm klar sein, dass damit unzweifelhaft ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH vorlag. Nach § 11 Abs. 1 StPO/ZH war der Beschuldigte im Falle notwendiger Verteidigung unverzüglich zu veranlassen, Stellung zu nehmen, ob er selber einen Verteidiger mandatieren oder sich einen amtlichen Verteidiger bestellen lassen wolle. Dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert worden wäre, lässt sich dem Hafteinvernahmeprotokoll nicht entnehmen. Der betreffende Hinweis und die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgten nach durchgeführter Hafteinvernahme (Urk. 41/2 S. 16). Unter dem Regime der zürcherischen Strafprozessordnung herrschte die Auffassung, dass in Anlehnung an § 17 Abs. 2 Satz 2 StPO/ZH eine erste untersuchungsrichterliche Einvernahme – d.h. auch eine sog. Hafteinvernahme – des Beschuldigten grundsätzlich noch vor Beiziehung bzw. Bestellung des Verteidigers erfolgen durfte, wobei der Beschuldigte aber im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO/ZH über seine Rechte belehrt werden musste (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 13). Nachdem der Beschuldigte also zu Beginn der Einvernahme korrekt auf seine Rechte – insbesondere auch auf sein Aussageverweigerungsrecht – aufmerksam gemacht wurde und dennoch Aussagen machte, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, weshalb der erste Teil der Hafteinvernahme nicht verwertbar sein soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war eine staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme nach der zürcherischen Strafprozessordnung auch ohne Beisein der amtlichen Verteidigung verwertbar. In einer Vielzahl von Fällen kristallisiert sich nämlich erst anlässlich dieser Einvernahme ein konkreter Vorwurf heraus. Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass es unter dem Regime der zürcherischen StPO den Anwalt der ersten Stunde nicht gab (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26.6.2006, E.2.1. mit Hinweisen). Damit

- 21 kann festgehalten werden, dass die Hafteinvernahme vom 8. März 2009 (Urk. 41/2) vollumfänglich als Beweismittel Verwendung finden kann. 2.2. Aussageverweigerung des Beschuldigten Die Erwägungen der Vorinstanz unter diesem Titel sind allseits unangefochten und inhaltlich zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte seine Mitwirkung bei der Erhebung von Beweisen, die ihn nach seinen Aussagen entlasten würden, als Indiz gegen ihn verwendet werden kann, wird nachfolgend unter Ziff. II. A. 7.2.4.2. e) darzutun sein. 2.3. Durchsuchung des Spitalabfalls Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren die Rechtmässigkeit der Durchsuchung des Spitalabfalls unter prozessualen Aspekten in Frage. Darauf wird ausführlich weiter hinten einzugehen sein (vgl. Ziff. II. A. 6.2.). 2.4. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

II. Materielles A. Mord 1. Anklagevorwurf Die Vorinstanz hat den ursprünglichen Anklagevorwurf richtig zusammengefasst. Auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. II. 1 kann verwiesen werden (Urk. 231 S. 12).

- 22 - 2. Zusammengefasste Stellungnahme des Beschuldigten Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargetan, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt vollumfänglich als zutreffend anerkannte, während der innere Anklagesachverhalt von diesem konsequent und vehement in Abrede gestellt wurde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen. 3. Zwischenfazit Unter dem Titel Zwischenfazit fasst die Vorinstanz die ihrer Meinung nach zur Erstellung des umstrittenen inneren Anklagesachverhaltes vorhandenen Beweismittel zusammen. Sie hält fest, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Tatwaffe geladen war, lediglich seine eigenen Aussagen sowie jene seines Bruders aufschlussreich sein könnten. Hinzu kämen selbstverständlich die Erkenntnisse der Sachverständigen K._____ und L._____. Auf die Aussagen von Gefängnisinsassen könne hingegen nicht abgestellt werden, da sie für die Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes nicht hilfreich seien. Die Anklagebehörde liess diverse Mit-Zelleninsassen des Beschuldigten durch die Polizei als Auskunftspersonen befragen (Urk. 59/1-4). M._____ und N._____ wurden hernach auch formell als Zeugen zur ihren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an †J._____ einvernommen (Urk. 59/14- 15). Zudem wurden die polizeilichen Sachbearbeiter O._____ (Urk. 59/13) und P._____ (Urk. 59/21) als Zeugen einvernommen. Den erwähnten Zeugeneinvernahmen – die im Übrigen ohne Weiteres vollumfänglich als Beweismittel verwertbar sind – können keine Angaben zur hier interessierenden Frage entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte wohl grundsätzlich auf diese Aussagen abgestellt werden, allerdings beinhalten sie keinerlei relevante Informationen, weshalb sie an dieser Stelle nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen können. Hingegen wurde durch die Anklagebehörde eine Vielzahl von Freunden und Bekannten aus dem Umfeld des Beschuldigten und von †J._____ sowie Personen aus der Partyszene und schliesslich die Eltern der Verstorbenen als Zeugen einvernommen. Soweit

- 23 diesen Zeugeneinvernahmen sachverhaltsrelevante Informationen entnommen werden können, die auf eigenen Wahrnehmungen gründen und nicht vom Hörensagen herstammen, sind sie zur Erstellung des umstrittenen, inneren Anklagesachverhaltes – wenngleich auch grösstenteils nur als Indizien – heranzuziehen. Dabei geht es namentlich um folgende Aussagen, die durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sind: − Polizeiliche Einvernahme von Q1._____ (Urk. 63/4) − Polizeiliche Einvernahme von Q2._____ (Urk. 61/1) − Polizeiliche Einvernahme von D._____ (Urk. 62/3) − Polizeiliche Einvernahme von Q3._____ (Urk. 62/1) − Polizeiliche Einvernahme von Q4._____ (Urk. 62/2) − Zeugeneinvernahme von Q5._____ (Urk. 46/5) − Zeugeneinvernahme von Q6._____ (Urk. 46/6) − Zeugeneinvernahme von Q7._____ (Urk. 46/8) − Zeugeneinvernahme von Q8._____ (Urk. 47/5) − Zeugeneinvernahme von Q9._____ (Urk 47/7) − Zeugeneinvernahme von Q10._____ (Urk. 48/1) − Zeugeneinvernahme von Q11_____ (Urk. 57/1) − Zeugeneinvernahme von Q12._____ (Urk. 50/5) − Zeugeneinvernahme von Q13._____ (Urk. 50/9) − Zeugeneinvernahme von Q14._____ (Urk. 53/1) Schliesslich wurden auch die Eltern von †J._____, nämlich B._____ (Urk. 52/1 und 52/6) und A._____ (Urk. 52/5) als Zeugen einvernommen. Auch deren Aussagen sind soweit tunlich zur Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes heranzuziehen. 4. Beweiswürdigung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der richterlichen Beweiswürdigung geäussert und das Notwendige hierzu dargetan. Darauf wird verwiesen. In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Liegen hinsichtlich eines bestimmten Beweisthemas keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim

- 24 - Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_1047/ 2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Geht es wie vorliegend darum, sogenannt innere Tatsachen zu beweisen, welche bei fehlendem Geständnis einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich sind, so gilt folgendes: Aufgrund einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände muss in diesen Fällen auf die subjektiven Vorstellungen des Täters geschlossen werden (BGE 119 IV 242 ff. und 248, vgl. auch Urteil AC050005 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5.10.2005, Erw. in Ziff. 8). Der Strafrichter darf indes nicht auf Schuld des Beschuldigten erkennen, bloss weil dieser sich dazu entschliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich). 5. Aussagenwürdigung 5.1. Der Beschuldigte 5.1.1. Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich jedoch, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus wichtiger für die

- 25 - Wahrheitsfindung ist die Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein. 5.1.2. Soweit im angefochtenen Entscheid detaillierte Ausführungen zu den ersten, vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Tatvarianten (angebliche Verfolgung durch Kurden usw.) gemacht werden, so sind diese Erwägungen in allen Teilen richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Dass es sich bei den betreffenden Angaben des Beschuldigten um reine Lügengeschichten handelte, ist allseits anerkannt. Insofern sind diese Aussagen für die Sachverhaltsermittlung an sich auch nicht – zumindest nicht direkt – von Relevanz. Immerhin aber, und darauf hat die Vorinstanz zurecht hingewiesen, lassen sich aus dem betreffenden Aussageverhalten des Beschuldigten interessante Rückschlüsse ziehen. In der Tat fällt nämlich auf, dass die eingestandenermassen frei erfundenen Lügengeschichten des Beschuldigten erstaunlich detailreich und über weite Strecken lebensnah geschildert wurden. Gerade derartige Schilderungen werden in der Aussagepsychologie gerne als Indizien für die Authentizität der Angaben gewertet, nicht so beim Beschuldigten. Insofern sind seine Aussagen diesbezüglich einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. 5.1.3. Die Vorinstanz fasst die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem eigentlichen Tathergang und der verwendeten Faustfeuerwaffe sehr gründlich und umfassend zusammen. Sie kommt in der Folge zum Schluss, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht verlässlich. So habe er die Geschichte mit den Kurden erschreckend echt geschildert, was beweise, dass er es ausgezeichnet verstehe, unwahre Gegebenheiten detailreich und farbig zu beschreiben. Nachdem die Beweislage für ihn erdrückend geworden sei, habe er schliesslich die Unfallversion vorgebracht, welche er auch noch vor Schranken, verbunden mit seiner Aussageverweigerung in Bezug auf den Verbleib der Tatwaffe, vehement verfochten habe. Auch betreffend diese letzte Tatvariante blieben jedoch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten, für welche der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen habe vorbringen können.

- 26 - Insbesondere seine Aussagen zum Waffenkauf und zur Verwendung der Waffe im Vorfeld hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten müssten aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens als äusserst unglaubhaft taxiert werden. Hingegen könne dort, wo er sich selber belaste oder wo seine Aussagen mit glaubhaften Aussagen Dritter übereinstimmten, ohne Weiteres auf diese abgestellt werden. 5.1.3.1. Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten führte die Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Aussageverhalten des Beschuldigten bringe eine Verlogenheit sondergleichen zum Ausdruck. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Untersuchung eine Vielzahl von verschiedenen Tatversionen vorgebracht. Durch dieses Aussageverhalten sei seine Glaubhaftigkeit in Bezug auf die von ihm nach mehreren Einvernahmen zum besten gegebenen Unfallversionen ganz massiv beeinträchtigt. Er habe so viele verschiedene, widersprüchliche, brandschwarz, ideenreich und blumig daher gelogene Tatversionen zu Protokoll gegeben, dass ihm nicht mehr geglaubt werden könne (Urk. 312 S. 6 f.). 5.1.3.2. Die Verteidigung dagegen stellte sich zusammengefasst und sinngemäss auf den Standpunkt, es sei zutreffend, dass der Beschuldigte zunächst unwahre Angaben über den Tathergang gemacht habe. Die betreffenden Aussagen seien aber nicht verwertbar und dürften nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Es gehe nicht an, dass man dem Beschuldigten jede Glaubwürdigkeit und -haftigkeit abspreche, nur weil er einmal gelogen habe. Die Tat, welche der Beschuldigte zugegeben habe, sei schrecklich und unverzeihlich genug. Sie sei verschuldensmässig kaum zu überbieten. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anfänglich versucht habe, seine Verantwortung zu leugnen. Danach habe er die schwer auf ihm lastende Tat gestanden und sich damit selbst schwer belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen müsse. 5.1.3.3. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, das Aussageverhalten des Beschuldigten erweise sich insgesamt als äusserst unglaubhaft, so ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Wer, wie der Beschuldigte, den ermittelnden Stellen unmittelbar nach dem Vorgefallenen eine praktisch "pfannenfertige" und derart

- 27 abenteuerliche Lügengeschichte zu präsentieren im Stande ist und stets betont, dies sei nun wirklich die Wahrheit und hernach während des gesamten Untersuchungsverfahrens seine Aussagen immer wieder den neuesten Ermittlungsergebnissen anpasst, der kann sich nicht mehr auf die generelle Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berufen. Die Vorinstanz hat hierzu mit zutreffenden Erwägungen das Notwendige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 5.1.3.4. Auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2013 ändern nichts an dieser Einschätzung. Beispielsweise konnte er nicht einmal mehr klar sagen, ob er ein oder zwei Mal den Abzug der Waffe gezogen hatte (Urk. 311 S. 20). Weiter deponierte er einmal mehr anders lautende Aussagen in Bezug auf den Verbleib der Waffe. So führte er aus, die Waffe sei noch im Auto gewesen, als er mit †J._____ beim Spital … angekommen sei (Urk. 311 S. 31). Der Beschuldigte sagt also nicht einmal im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei aus. Der Vorinstanz ist ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft bezeichnet. 5.2. Der Bruder des Beschuldigten F._____ 5.2.1. Die vorinstanzlichen Einschätzungen im Hinblick auf die generelle Glaubwürdigkeit von F._____ sind zutreffend und können übernommen werden (Urk. 231 S. 24). Wie bereits zuvor unter Ziff. 5.1.1. ausgeführt, ist jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von viel entscheidenderer Bedeutung. Insofern erübrigen sich Weiterungen unter diesem Titel. 5.2.2. Zur Frage der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dieser sei nicht bereit gewesen, die ganze Wahrheit zu sagen. Dies zeige sich beispielsweise darin, dass er anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder mit irgendjemandem Probleme gehabt habe und diejenige Person wohl †J._____ erschossen habe. Auf die Frage, wie er denn darauf komme, habe er die Aussage verweigert. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage von Dr. I._____ gehe hervor, dass F._____ zugegen gewesen

- 28 sei, als der Beschuldigte diesem gesagt habe, er und †J._____ seien auf dem Parkplatz überfallen worden. Weil F._____ damals anwesend gewesen sei, habe er die Geschichte seines Bruders zwingend hören müssen. Dessen ungeachtet habe er aber immer behauptet, sein Bruder habe ihm nicht gesagt, was passiert sei, was offenkundig gelogen sei. Dass er auf entsprechenden Vorhalt der Aussage von Dr. I._____ die Aussage verweigert habe, komplettiere dieses Bild. F._____ habe zwar weitgehend konstant ausgesagt, dessen ungeachtet seien seine Aussagen aber aufgrund seiner Beziehung zum Beschuldigten mit äusserster Vorsicht zu geniessen (Urk. 231 S. 26 f.). 5.2.3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen von F._____ insgesamt betrachtet konstant und relativ widerspruchsfrei sind. Dies würde an sich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Allerdings beinhalten seine Aussagen auch offenkundige Unzulänglichkeiten. So gab F._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten zusammen "nicht einmal zwei Sekunden auf dem Parkplatz" vis-à-vis der Kläranlage in … gestanden. In dieser Zeit will er gleichzeitig zuerst seinen Bruder mit dem Handy angerufen haben, dann soll er aus seinem Fahrzeug gestiegen und zur Beifahrertüre des Autos des Beschuldigten gegangen sein. Dort angekommen soll er die Autotüre geöffnet und die im Sterben liegende †J._____ gesehen haben. Dann soll er seinem Bruder gesagt haben, sie müssten sofort ins Spital … fahren. Dass all dies in nur zwei Sekunden passiert sein soll, ist schlicht undenkbar. Ähnlich verhält es sich mit der durch F._____ zu Protokoll gegebenen Fahrtzeit vom Parkplatz in … ins Spital …. Nach seinen Angaben soll die Fahrt nicht einmal eine Minute gedauert haben (Urk. 42/4 S. 8 ff.). Diese Zeitangaben sind unrealistisch. Die Strecke vom Parkplatz in … zum Spital … beträgt auf dem kürzesten befahrbaren Weg gemäss Routenberechnung auf www.search.ch 3.3 km. Damit hätten die beiden Brüder die kurvenreiche, praktisch ausschliesslich durch bewohntes Gebiet führende und mit unzähligen Kreiseln, Kreuzungen und einem Bahnübergang versehene Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 200 km/h befahren müssen, was vollkommen unrealistisch ist. Weiter schilderte F._____ konstant, er sei auf dem Parkplatz in … an die Beifahrertüre des von seinem Bruder gelenkten Audis herangetreten und habe diese geöffnet.

- 29 - In diesem Moment sei die Innenbeleuchtung im Auto angegangen und er habe †J._____ voller Blut im Auto sitzen sehen. Die Verletzte sei im Auto nicht bewegt worden, sie sei regungslos dagesessen. Sein Bruder sei nicht in der Lage gewesen, ihm zu sagen, was passiert sei. Er habe auf entsprechende Frage immer nur gesagt: "Ich weiss nöd, ich weiss nöd, ich weiss nöd". Andernorts gab er an, der Beschuldigte habe seine Fragen nicht beantwortet und nur geweint und geweint (Urk. 42/2 S. 6; Urk. 42/3 S. 8; Urk. 42/5 S. 3; HD 42/6 S. 6). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 10. März 2009 gab F._____ dann gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe die Verletzung von †J._____ gesehen. Es habe sich dabei um eine Schusswunde am Hals gehandelt. Er habe "den Einschlag gesehen. Mit einem Messer hätte die Wunde anders ausgesehen". Auf die Frage, wann er die Wunde zum ersten Mal gesehen habe, gab F._____ dann an, er habe sie im Spital gesehen. Jetzt komme ihm in den Sinn, dass, soviel er wisse, die Ärztin etwas von einer Schiesswunde gesagt habe (Urk. 42/4 S. 10 f.). Dass F._____ die Wunde tatsächlich im Spital gesehen hat, erscheint praktisch ausgeschlossen. Unbestrittenermassen wurde †J._____ unmittelbar nach der Ankunft vor dem Spital in den Schockraum verbracht. Dort hatten weder der Beschuldigte noch F._____ Zutritt. Ebenso unwahrscheinlich ist aufgrund der Schilderungen, dass F._____ die Schussverletzung am Hals von †J._____ im Auto des Beschuldigten festgestellt hatte. Er selbst gibt an, auf der Beifahrertüre an das Auto herangetreten zu sein und die dortige Türe geöffnet zu haben. †J._____ wurde nicht bewegt. Wie hätte also F._____ die linksseitige Einschusswunde von seiner Position aus sehen können? Zudem blutete die Wunde derart stark, dass nur schon aufgrund des austretenden Blutes praktisch ausgeschlossen ist, dass ein medizinischer Laie unter diesen Umständen eine Stich- von einer Schusswunde unterscheiden konnte. Dennoch behauptete F._____ "den Einschlag gesehen" zu haben und zwar so, dass er ausschliessen konnte, dass die Wunde von einer Stichverletzung herrührte. Entweder lügt F._____ und er hat die Schussverletzung entgegen seinen Ausführungen nicht so genau gesehen, wie er dies zu Protokoll gegeben hat, sondern hat lediglich aufgrund der Angaben der Ärztin auf eine Schussverletzung geschlossen, oder er hat sehr wohl mit dem Beschuldigten über den Tathergang und die Verwendung

- 30 einer Schusswaffe gesprochen. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch die Reaktion von F._____ auf die Frage, ob er im Auto des Beschuldigten eine Schusswaffe gesehen habe. Er beantwortete die Frage wie folgt: "Nein, wieso hat man eine gefunden?" (Urk. 42/2 S. 6). Wenn F._____ mit seinem Bruder nicht über den Vorfall reden konnte und er keine Ahnung hatte, was tatsächlich passiert war, gleichzeitig aber behauptet, dass er klar eine Schussverletzung gesehen und als solche erkannt habe, wieso also sollte er sich bei dieser Ausgangslage darüber erstaunt zeigen, wenn man eine Waffe gefunden hätte? Weiter ergäbe es keinen Sinn, dass F._____ im Spital heftig auf den Beschuldigten einreden, wie die Zeugin Q._____ ausführte (Urk. 44/9 S. 2 ff.), und sich von ihm distanzieren würde, wenn er nichts über den Tathergang gewusst hätte. Ein weiterer Widerspruch ist sodann darin zu erblicken, dass F._____ einerseits ausführt, der Beschuldigte sei am Telefon nervös gewesen und habe nur geweint, andererseits erklärte er, er habe auf dem Parkplatz vermutet, der Beschuldigte wolle ihm eine "Fickshow" zeigen. Wenn der Beschuldigte am Telefon so aufgewühlt war und geweint hatte, wie F._____ schilderte, dann ist es höchst unglaubwürdig, dass dieser auf dem Parkplatz eine Show erwartete. Unter all diesen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ zur Vorsicht mahnt.

5.3. Die Zeugin Q15._____ 5.3.1. Was die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin angeht, so kann ohne Weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf das zuvor unter den Ziff. 5.1.1. und 5.2.1. Gesagte verwiesen werden. 5.3.2. Hinsichtlich der Zeugin Q15._____ hielt die Vorinstanz fest, diese habe in sämtlichen Einvernahmen konstante Aussagen zu Protokoll gegeben. Sie habe sich nicht widersprochen und auch auf Ergänzungsfragen stets plausible Antworten geliefert. Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle,

- 31 die Zeugin sei durch den Beschuldigten und/oder dessen Umfeld unter Druck gesetzt worden, überzeuge dies nicht. Es sei zwar zutreffend, dass die Zeugin angegeben habe, ein wenig Angst vor dem Beschuldigten zu haben. Dennoch habe sie ihn doch als "Arschloch" und "Scheisswixer" bezeichnet. Es sei nicht anzunehmen, dass sie ihn in der beschriebenen Weise bezeichnet respektive beschimpft hätte, wenn sie grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätte. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten auch inhaltlich widersprochen, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie aus Angst unglaubhafte Aussagen gemacht habe. Ihre Aussagen seien vielmehr als glaubhaft zu bezeichnen und daher zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen (Urk. 231 S. 29). 5.3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann weitgehend zugestimmt werden. Insbesondere ist die Feststellung zutreffend, dass die Zeugin Q15._____ betreffend das eigentlich hier interessierende Kerngeschehen (Telefonat mit dem Beschuldigten unmittelbar vor der Tötung †J._____s) konstante, glaubhafte und plausible Aussagen machte. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zeugin Q15._____ nicht davor zurück schreckte, entweder als Zeugin oder dann als durch die Polizei befragte Auskunftsperson offensichtlich unwahre Angaben zu machen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgendes: Als Zeugin einvernommen wurde sie durch den untersuchenden Staatsanwalt gefragt, seit wann sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt habe. Die Zeugin antwortete auf diese Frage, sie seien seit Beginn der Beziehung intim gewesen. Kurz zuvor gab sie zu Protokoll, sie sei 14 Jahre alt gewesen, als sie mit dem Beschuldigten zusammen gekommen sei (Urk. 47/12 S. 4). Nachdem in der Untersuchung der Verdacht aufkam, Q15._____ sei vom Beschuldigten geschwängert worden, veranlasste die Staatsanwaltschaft eine neuerliche polizeiliche Befragung. Gegenstand dieser Befragung sollte ihre angebliche Schwangerschaft durch den Beschuldigten sein. Anlässlich dieser Befragung wurde Q15._____ erneut gefragt, ob sie mit dem Beschuldigten ein intimes Liebesverhältnis gehabt habe, was sie nun – notabene – dezidiert verneinte. Auf die Frage, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, lachte sie zunächst, um danach doppelt zu verneinen, mit dem Beschuldigten intim geworden zu sein

- 32 - (Urk. 47/14 S. 3). Diese Aussage von Q15._____ steht in diametralem Widerspruch zu ihrer zuvor gemachten Zeugenaussage. Es ist offenkundig, dass sie das eine oder andere Mal gelogen hat. Was nun der Grund für diese Lüge war, muss an dieser Stelle offen bleiben. Denkbar ist einerseits, dass sie den Beschuldigten nicht dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind aussetzen wollte. Dafür spricht, dass sie die darauffolgende Frage mit der Gegenfrage beantwortete: "Wollen Sie, dass er pädophil gewesen ist?" (Urk. 47/14 S. 3). Denkbar ist aber auch, dass sie aus Angst vor ihrem Vater log. Immerhin hatte sowohl sie selbst als auch ihre Mutter offenbar panische Angst davor, dass ihr Vater, R._____, von der Beziehung seiner Tochter zum Beschuldigten und der angeblichen Schwangerschaft erfuhr. Die Mutter führte jedenfalls gegenüber dem Sachbearbeiter S._____ am Telefon aus, ihr Ex-Mann würde darüber ausrasten und sie und ihre Tochter totschlagen (Urk. 47/16). Ähnlich äusserte sich zuvor übrigens auch Q15._____ in der polizeilichen Befragung. Dort gab sie nämlich an, ihr Vater hätte sie umgebracht, wenn sie schwanger gewesen wäre. Wenn sie mit 14 Jahren schwanger nach Hause gekommen wäre, dann wäre sie unter der Erde (Urk. 47/14 S. 4). Dass Q15._____ aus Angst vor dem Beschuldigten log, erscheint hingegen eher unwahrscheinlich. Einerseits hat sie in den verschiedenen Einvernahmen nicht davor zurückgeschreckt, diesen mit markigen Kraftausdrücken zu betiteln – letztmals in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2010, wo sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei ein "Wixer" der "im Knast verrecken" solle (Urk. 47/14 S. 5) – andererseits widersprach sie ihm auch. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass Q15._____ die Vorfälle anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 20. September 2009 offenkundig anders einschätzte als der Staatsanwalt. Während dieser noch davon ausging, der Beschuldigte habe sie zu beeinflussen versucht, indem er ihr zugezwinkert und mit dem Finger auf eine Waffe gedeutet habe, welche auf seinem Shirt abgebildet gewesen sei, konnte (oder wollte) sich die Zeugin nicht an etwas Derartiges erinnern. Es sei zwar wahr, dass sie Blickkontakt gehabt hätten und er auch gelacht habe, obwohl ja jemand gestorben sei. Sie schwöre aber bei ihrer Mutter, dass er keine Zeichen Richtung der Waffe auf dem Ärmel gemacht habe. Das

- 33 müsste ihr aufgefallen sein und sie würde auch nicht zögern, dies zuzugeben, wenn es sich denn so verhalten hätte. Aus der Einvernahme sei sie weggelaufen, weil der Beschuldigte unerwarteterweise mit ihr im selben Raum gewesen sei. Zudem habe er immer so blöd zu ihr rüber gelacht. Es habe sie aufgeregt, dass er so blöd gelacht habe, obwohl ja jemand gestorben sei. Irgendwann habe sie das nicht mehr ausgehalten. Er habe sie so genervt, dass sie aufgestanden und gegangen sei (Urk. 47/14 S. 7). 5.3.4. Insgesamt kann daher zusammengefasst werden, dass die Aussagen von Q15._____, soweit es um das fragliche Telefonat vom 7. März 2009 um 23.38 Uhr geht, als glaubhaft bezeichnet werden können. Dort, wo es um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten geht, ist hingegen aufgrund ihres ambivalenten Verhältnisses zum Beschuldigten und des Umstandes, dass sie zumindest teilweise unwahre Angaben machte, Vorsicht geboten. 5.4. Die Auskunftsperson Q1._____ 5.4.1. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschuldigten Q1._____ wurde als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er sagte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe eine zweijährige Lehre als Detailhandelsangestellter bei ihm absolviert. Als er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, habe er ihm die Chance gegeben, noch ein Jahr zu bleiben, um die Prüfung nachzuholen. Nach bestandener Abschlussprüfung sei der Beschuldigte als normaler Arbeiter geblieben. Im Januar 2008 habe er gekündigt. Er habe ihn angefragt, ob er noch ein wenig länger bleiben könne, da sie Ausfälle hätten. Der Beschuldigte habe zuerst zugesagt zu bleiben, sein Versprechen dann aber gebrochen. Der Beschuldigte sei der Kundschaft gegenüber recht anständig gewesen. Es habe nie Reklamationen oder Probleme gegeben. Er habe flink und schnell gearbeitet und sich unauffällig verhalten. Er sei nur etwas lernfaul gewesen, wie er von der Berufsschule erfahren habe. Der Beschuldigte habe von der Berufsschule eine schriftliche Ermahnung erhalten, da er einem Schüler aus einer anderen Klasse einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst hatte. Die Pflichterfüllung, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Beschuldigten seien wirklich gut gewesen. Er sei auch nie krank gewesen oder habe dies vorgetäuscht. Er habe mit dem Beschuldigten

- 34 nie über Waffen gesprochen. Der Beschuldigte sei für sein Machogehabe bekannt gewesen. Er habe sich immer Respekt verschaffen wollen. Dies habe er aber nur in der Freizeit gemacht, während der Arbeit sei davon nichts zu spüren gewesen (Urk. 63/4). 5.4.2. Q1._____ könnte als ehemaliger Arbeitgeber des Beschuldigten geneigt sein, nur die guten Eigenschaften des Beschuldigten zu betonen. Er tut dies aber nicht, sondern legt die positiven und negativen Fakten gleichermassen offen. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass er glaubwürdig und seine Aussagen glaubhaft sind. 5.5. Die Auskunftsperson Q2._____ 5.5.1. Q2._____, der Kampfsporttrainer des Beschuldigten, wurde als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er führte im Wesentlichen aus, er kenne den Beschuldigten vom Training her. Anfangs sei dieser etwas provokativ aufgetreten, womit er Probleme gehabt habe. Nach zwei Monaten habe er den Beschuldigten aber wie einen anderen Menschen wahrgenommen und sie seien auch Freunde geworden. Der Beschuldigte habe ein bis zwei Mal pro Woche bei ihm trainiert. Er habe ihn in Zukunft als seinen Assistenten gesehen. Er habe viele gute Gespräche mit dem Beschuldigten geführt und das Gefühl gehabt, sie beide hätten die gleichen Wertvorstellungen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte bewusst jemanden umbringe. Er könne sich vorstellen, dass er mit einer Waffe prahle und es zu einem Unfall gekommen sei. Der Beschuldigte habe mit Krav Maga bei ihm begonnen und dann zum Kickboxen gewechselt. Er habe gedacht, dass es für das Selbstvertrauen des Beschuldigten und sein Machogehabe gut gewesen wäre, wenn er Wettkämpfe bestritten hätte. Soweit sei es aber nicht gekommen. Anfangs habe keiner im Club den Beschuldigten gern gehabt, nach zwei Monaten habe sich dies aber geändert und der Beschuldigte sei gut integriert und ein sehr angenehmer Trainingspartner gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er nicht mehr trainieren könne, wenn er eine Waffe auf sich getragen hätte. Er habe nie eine Waffe beim Beschuldigten gesehen. Er würde den Beschuldigten als zuverlässig, offen, herzlich und hilfsbereit beschreiben. Vielleicht habe er etwas zu viel

- 35 - Machogehabe und sei etwas zu cool. Der Beschuldigte sei im Training umgänglich sowie kritik- und konfliktfähig gewesen. Er könne sich vorstellen, dass er wegen seines Machogehabes mehrere Freundinnen gehabt habe, dies seien vermutlich aber keine "echten" Freundschaften gewesen. Zum Motiv des Beschuldigten erklärte er, er habe als erstes gedacht "Der Dubel hatte eine Waffe dabei und es hat sich ein Schuss gelöst" (Urk. 61/1). 5.5.2. Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit von Q2._____ und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Zwar strich er insbesondere die guten Eigenschaften des Beschuldigten hervor und bezeichnete den Beschuldigten und sich als Freunde, verschwieg aber nicht, dass dieser ein Machogehabe an den Tag legte und Kontakt mit Waffen zu haben schien. Die Aussagen von Q2._____ als Auskunftsperson sind durchwegs glaubhaft. 5.6. Die Auskunftsperson D._____ 5.6.1. Auch der Vater des Beschuldigten, D._____, wurde polizeilich einvernommen. Aufgrund seiner nahen verwandtschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten ist in Bezug auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Dies gilt nachfolgend auch für die Mutter und die Schwester des Beschuldigten. 5.6.2. Bei seiner Befragung gab der Vater des Beschuldigten zu Protokoll, seine Beziehung zum Beschuldigten sei gut, er habe nie Probleme mit ihm gehabt. Der Beschuldigte sei nicht nach alten Traditionen erzogen worden. Der Beschuldigte sei ein sensibler und anständiger Junge. Wenn er einmal Blödsinn gemacht habe, habe er ihn damit bestraft, dass er am Wochenende nicht mit seinem Auto habe fahren dürfen. Geschlagen habe er den Beschuldigten nicht, höchstens auf die Finger geklopft. Dem Beschuldigten seien Autos sehr wichtig gewesen und er habe auch viel trainiert oder Autospiele auf der Playstation gespielt. Er selbst habe †J._____ nicht gekannt. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte mehrere Freundinnen auf einmal gehabt habe. Der Beschuldigte habe einen sehr guten Charakter, er sei geduldig, ruhig, anständig und nicht aggressiv. Er habe nichts gehört oder gesehen, was beim Beschuldigten oder dessen Bruder auf den

- 36 - Besitz einer Waffe hindeuten würde. Er könne sich nicht erklären, was vorgefallen sei. Er wisse nur, dass der Beschuldigte nicht in der Lage wäre, jemanden mit Absicht umzubringen (Urk. 62/3). 5.6.3. Das Aussageverhalten des Vaters des Beschuldigten zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er nur Positives über den Beschuldigten berichtet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Vater nicht über alles Bescheid wusste, was der Beschuldigte tat. So verneinte er zum Beispiel die Frage, ob der Beschuldigte gleichzeitig mehrere Freundinnen gehabt habe. Dies war aber nachweislich der Fall. Auch ist es schwer vollstellbar, dass der Vater nichts vom Waffenbesitz des Beschuldigten gewusst haben soll, wenn dies sogar im Dorf bekannt gewesen sei und der Beschuldigte auch eine Waffe im Auto mitführte, welches auch durch den Vater gefahren wurde. Grundsätzlich sind die Aussagen des Vaters zur Person des Beschuldigten aber als glaubhaft einzustufen, zur Sache vermag er nichts Relevantes beizutragen. 5.7. Die Auskunftsperson Q3._____ 5.7.1. In der polizeilichen Einvernahme führte die Mutter des Beschuldigten, Q3._____, aus, die Erziehung des Beschuldigten sei nicht problematisch gewesen, er sei immer sehr ruhig und anständig gewesen. Er sei nach kosovarischen Grundsätzen erzogen worden. Bei Fehlverhalten seien die Kinder mit Ausgeh- oder Fernsehverbot belegt worden. Als sie klein gewesen seien, seien sie auch geschlagen worden. Sie habe seine Freundin nicht gekannt, er habe ihr nur anvertraut, dass er seine Freundin sehr liebe. Ob der Beschuldigte mehrere Freundinnen auf einmal gehabt habe, wisse sie nicht, er habe nie ein Mädchen mit nach Hause gebracht. Sie könne auch nicht beurteilen, was er für ein Verhältnis zu Frauen gehabt habe, da sie ihn nie zusammen mit Frauen gesehen habe. Den Beschuldigten würde sie als anständigen, gepflegten jungen Mann charakterisieren, der nie Probleme bereitet habe und sich gerne modisch angezogen habe. Zuhause sei er mehrheitlich in seinem Zimmer geblieben und habe Playstation gespielt. Eine Waffe habe sie zuhause nie gesehen (Urk. 62/1).

- 37 - 5.7.2. Auch die Mutter des Beschuldigten weiss nur Positives über diesen zu berichten, was nicht weiter erstaunt. Auffallend ist, dass sie oftmals antwortet, sie wisse etwas nicht oder könne nichts dazu sagen. Es scheint, als kenne sie den Beschuldigten nur oberflächlich und wisse nichts über sein Freizeit- oder Sozialverhalten. Ihre Wahrnehmungen zeichnen wohl mehrheitlich ein Bild davon, wie sich der Beschuldigte innerhalb der Familie verhalten hat und nicht, wie er ausserhalb zu sein pflegte. Ihre Aussagen zur Person des Beschuldigten können zwar grundsätzlich als glaubhaft bezeichnet werden, sind aber wenig aufschlussreich. 5.8. Die Auskunftsperson Q4._____ 5.8.1. Q4._____, die Schwester des Beschuldigten, führte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei ein ruhiges Kind gewesen. Sie seien offen erzogen worden, hätten aber ihre Grenzen gekannt. Als sie noch klein gewesen seien, hätten sie vielleicht einmal als Strafe eins auf die Finger bekommen, aber ihr Vater sei nicht der Typ, der schlage. Der Beschuldigte sei sehr höflich und anständig gewesen, dies habe auch sein Chef gesagt. In seinem Zimmer sei alles ordentlich gewesen. In seiner Freizeit sei er entweder mit dem Auto in der Garage, zuhause am Fernsehen oder Playstation-Spielen gewesen. Natürlich sei er auch mit seinen Kollegen nach draussen gegangen. Er habe viele Kollegen gehabt. Weiter hätten ihm Markenkleider gefallen und er habe Kickboxen trainiert. Seine Freundin habe sie nicht gekannt, sie habe nur schon ein Foto von ihr gesehen oder ihr von weitem zugewinkt. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte Zeit für mehrere Freundinnen auf einmal gehabt hätte. Er sei nicht der Typ dazu. Wenn er allein gewesen sei, sei er immer sehr anständig gewesen, sie wisse aber nicht, wie er in der Gruppe gewesen sei. Der Beschuldigte habe einen guten Charakter, er sei nicht eifersüchtig, modisch, humorvoll und habe gerne gekocht. Er sei sehr fröhlich gewesen, nicht aggressiv. Sie habe nie wirklich grossen Streit mit ihm gehabt. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte über Waffen verfügt habe. Über die Tat denke und fühle sie, dass ihr Bruder so etwas nie absichtlich getan hätte, die Wahrheit werde ans Licht kommen (Urk. 62/2).

- 38 - 5.8.2. Wie auch die Aussagen der Mutter und des Vaters des Beschuldigten zeichnet auch die Aussage der Schwester des Beschuldigten ein durchwegs positives Bild des Beschuldigten. Auffallend ist auch hier, dass gewisse Aussagen der Schwester durch das Ermittlungsergebnis oder Aussagen des Beschuldigten selbst widerlegt werden konnten, beispielsweise verfügte der Beschuldigte über Waffen oder hatte mehrere Freundinnen gleichzeitig. Im Grossen und Ganzen decken sich aber die Aussagen der Familienangehörigen des Beschuldigten, wenn sie diesen als ruhigen Typen beschreiben, der gerne Playstation spielt oder sich mit Autos beschäftigt. Auch die Schwester scheint aber wenig über das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb der Familie sagen zu können. Ihre Aussagen sind daher, wie diejenigen der Mutter, grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen, aber wenig hilfreich, um sich ein neutrales Bild des Beschuldigten zu machen. Die Aussagen der Familienmitglieder – und soweit es nicht das Machogehabe des Beschuldigten betrifft – sowie des ehemaligen Arbeitgebers und Trainers fügen sich durchaus ins Bild ein, welches im psychiatrischen Gutachten vom Beschuldigten gezeichnet wurde. Diese Personen beschreiben vorab die positive Seiten des Beschuldigten, welche sich mit "dem einen Gesicht" des Beschuldigten decken. Über "das andere Gesicht" konnten oder wollten sie sich nicht äussern. 5.9. Der Zeuge Q5._____ 5.9.1. Q5._____ wurde im Rahmen der Untersuchung als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Was seine allgemeine Glaubwürdigkeit anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass er mit dem Beschuldigten aufgewachsen und mit ihm zur Schule gegangen ist. Der Zeuge bezeichnet den Beschuldigten als einen sehr guten Freund, für den er die Hände ins Feuer legen würde (Urk. 46/5 S. 13). Seine und die Familie des Beschuldigten würden sich kennen. †J._____ hingegen kenne er nicht, er habe sie "ca. einmal gesehen". Allein schon aufgrund der offenkundig engen freundschaftlichen Bande zwischen ihm, dem Beschuldigten und den beiden

- 39 - Familien, ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von Q5._____ eine gewisse Zurückhaltung geboten. 5.9.2. Q5._____ wurde zunächst durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Anlässlich jener Befragung gab er zu Protokoll, er habe beim Beschuldigten kurz vor dem Tötungsdelikt an †J._____ einmal eine Waffe gesehen. Vor dem Solarium in … habe der Beschuldigten eine Waffe in seinem Hosenbund gehabt und sie ihnen (den anwesenden Kollegen) gezeigt. Er habe dabei aber die Waffe nicht auf sie gerichtet. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe Q6._____ (gemeint ist Q6._____) an einem Abend im Frühling/Sommer 2008, evtl. auch um die Chilbi-Zeit im Oktober 2008, eine Waffe kurz an die Stirn gehalten und gesagt "und, hast du Angst? Hast du Angst?". Es habe sich dabei um dieselbe Waffe gehandelt, die er ihnen auch beim Solarium gezeigt habe. Dieser Vorfall habe sich neben der Kirche und dem Ortsmuseum in … bei den "Bänklis" abgespielt. Vermutlich habe er die Waffe von seinem Bruder genommen, um damit anzugeben, er wisse es aber nicht (Urk. 46/4 S. 5 ff.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch den Staatsanwalt vom 9. Juni 2009 gab er zunächst an, er habe den Beschuldigten im Sommer 2008 nie im Besitz einer Waffe gesehen. Weiter gab er an, er habe bei der Polizei falsche Aussagen gemacht. Er habe sich das in der Zwischenzeit noch einmal überlegt und sei zum Schluss gekommen, dass er beim Vorfall, wo der Beschuldigte Q6._____ eine Waffe an die Stirn gehalten habe, gar nicht dabei gewesen sei. Von jenem Vorfall wisse er nur, weil Q6._____ ihm davon berichtet habe. Danach verstrickte sich der Zeuge in verschiedene Widersprüche, geriet vermehrt ins Stocken und gab an, bei seiner polizeilichen Einvernahme keinen klaren Kopf gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vorfalls beim Solarium bestätigte er hingegen, dass der Beschuldigte eine Waffe "herausgezogen" und sie ihnen gezeigt habe. Weiter sei dort nichts passiert (Urk. 46/9 S. 5 ff.). 5.9.3. Das Aussageverhalten des Zeugen Q5._____ ist von offenkundigen Widersprüchen und dem klaren Bestreben geprägt, möglichst keine Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten zu machen. Dabei fällt auf, dass der Zeuge

- 40 anlässlich der polizeilichen Einvernahme, welche lediglich rund drei Monate vor der Zeugeneinvernahme stattfand, in Bezug auf die beiden Vorfälle beim "Solarium" und bei den "Bänklis" eine lebhafte Erinnerung hatte und detaillierte, lebensnahe Schilderungen zu Protokoll gab, wie der Beschuldigte mit den Waffen hantierte und was er dabei sagte. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wollte er dann den Beschuldigten im Sommer 2008 nie mit einer Handfeuerwaffe gesehen haben. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der polizeilichen Befragung sind seine Aussagen als Zeuge alles andere als glaubhaft. Sie sind von chronologischen und inhaltlichen Widersprüchen geprägt und vieles deutet darauf hin, dass der Zeuge – aus welchem Grund auch immer – unwahre Angaben zu Protokoll gab. 5.10. Der Zeuge Q6._____ 5.10.1. Q6._____ gab an, der Beschuldigte sei früher einmal ein guter Freund von ihm gewesen, heute seien sie nur noch Freunde (Urk. 46/6 S. 1). An anderer Stelle führte er aus, er sei der beste Freund des Beschuldigten gewesen (Urk. 46/6 S. 23). Er habe einmal mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt. Der Beschuldigte habe sich damals gegenüber einer gemeinsamen Freundin, die nach dem Ausgang betrunken gewesen sei, wie "ein Arschloch" verhalten. Wegen dieses Vorfalls habe er von ca. November 2008 bis ca. ein bis zwei Wochen vor der Tat keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er kenne auch die Familie des Beschuldigten, habe zu ihr aber bloss einen oberflächlichen Kontakt. Q6._____ wurde als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Anhaltspunkte, welche generell gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q6._____ sprechen würden, sind nicht vorhanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihn eine langjährige Freundschaft mit dem Beschuldigten verbindet. 5.10.2. Der Zeuge Q6._____ schildert als Zeuge, wie der Beschuldigte im Sommer 2008 eine Schusswaffe hervorgenommen habe. Er habe die Waffe dann hin und her geschwenkt und sie schliesslich auf ihn gerichtet. Dann habe er die Waffe wieder versorgt. Nachdem der Zeuge anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme noch angab, beim fraglichen Vorfall seien seine Kollegen T._____,

- 41 - U._____, V._____ und W._____ ebenfalls anwesend gewesen (Urk. 46/3 S. 2), gab er als Zeuge zu Protokoll, dies nicht mehr sagen zu können. Weiter führte der Zeuge anlässlich seiner polizeilichen Befragung wörtlich aus: "C._____ war immer so krass, wie er halt so 'umegschnorret' hatte und eine 'uf Makker' gemacht hatte. Ab und zu hatte C._____ – genauer gesagt zweimal passierte das – so komische Ideen. Dann nahm er die Waffe hervor und machte sich, indem er sie herumzeigte, wichtig". Er selber – so der Zeuge – sei immer gegen Waffen gewesen und er habe auch zum Beschuldigten gesagt: "Chum nimm die Knarre weg…". Der Beschuldigte habe dann gesagt: "He, was häsch gseit". Als er dies gesagt habe, habe er die Waffe so in der Hand gehalten, dass der Lauf auf den Kopf des Zeugen gerichtet gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte die Waffe versorgt (Urk. 46/3 S. 2). Als Zeuge einvernommen führte Q6._____ dann aus, der Beschuldigte habe "nur" aus einer Distanz von zwei bis drei Metern auf ihn gezielt. Er habe die Waffe nicht an seinen Kopf gehalten (Urk. 46/6 S. 7). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei gab der Zeuge an, seine zuvor gemachten Aussagen seien zutreffend. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte die Waffe auf seinen Kopf oder seine Brust gerichtet gehabt habe. Beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte eine Schusswaffe hervorgenommen und mit dieser hantiert. Er wisse aber nicht mehr genau, ob diese gegen Personen gerichtet worden sei, oder ob der Beschuldigte auch nur damit rumgefuchtelt habe (Urk. 46/6 S. 14). Ob es sich bei den beschriebenen Waffen um echte, schusstaugliche Waffen gehandelt habe, könne er nicht sagen (Urk. 46/6 S. 21). 5.10.3. Auch beim Zeugen Q6._____ lässt sich nicht von der Hand weisen, dass insbesondere sein Aussageverhalten in der Zeugeneinvernahme vom 10. Juni 2009 vom Bemühen geprägt ist, zuvor bei der Polizei gemachte Angaben zu Gunsten des Beschuldigten abzuschwächen, ohne offenkundig die Unwahrheit sagen zu müssen. 5.11. Der Zeuge Q7._____ 5.11.1. Der Beschuldigte ist ein Bekannter des Zeugen Q7._____. Die beiden kennen sich schon von klein auf aus der "Badi", vermehrter Kontakt zwischen

- 42 ihnen hat sich aber offenbar erst während der Lehrzeit ergeben, wo man sich im Migros-Restaurant getroffen hat. Mit †J._____ war der Zeuge nach eigenen Angaben über das Internetportal … respektive über den Messenger … bekannt. Persönlich getroffen habe er sie jedoch nie. Q7._____ wurde als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, aufgrund derer die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage gestellt werden müsste. 5.11.2. Der Zeuge Q7._____ führte zusammengefasst aus, er habe †J._____ übers Internet kennengelernt und dann eine Zeit lang mit ihr geschrieben. Der Kontakt sei dann aber relativ rasch abgeflacht, weil man keine Gesprächsthemen mehr gehabt habe und weil er erfahren habe, dass sie mit dem Beschuldigten zusammen sei. Den Beschuldigten selbst habe er schon im Besitz von Waffen gesehen. Er habe ein silberfarbenes Butterfly-Messer gehabt, mit dem er ihn ca. zwei drei Mal habe herumlaufen sehen. Er sei nie vom Beschuldigten bedroht worden. Der Beschuldigte habe einfach zum Spass mit dem Messer rumgefuchtelt. Er habe sich stark damit gefühlt. Wenn man die ganzen vier Jahre betrachte, dann könne es schon sein, dass der Beschuldigte das Messer insgesamt zehn Mal hervorgenommen habe. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie gesehen, wie der Beschuldigte jemanden mit einem Messer bedroht habe. Der Beschuldigte sei wirklich kein böser Mensch. Er sei nicht, wie andere, auf Probleme ausgerichtet. Bei der Arbeit habe er sich immer korrekt verhalten und nie Passanten, oder ältere Herren "dumm angefickt". Er habe einmal beim Beschuldigten im Handschuhfach des Autos eine Handfeuerwaffe gesehen. Es habe sich dabei um eine kleine, ca. 10 - 15 cm grosse Waffe gehandelt. Die Waffe sei dunkelfarbig gewesen und schräg im Handschuhfach gelegen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2009 gab Q7._____ auf Vorhalt diverser Fotografien an, die Waffe auf Abbildung 4 (FN 1906 schwarz) sehe der Waffe ähnlich, die er im Handschuhfach des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 46/7 S. 9). Diese Angaben bestätigte der Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt (Urk. 46/8 S. 10). Um was für eine Waffenmarke es sich handelte, konnte der Zeuge hingegen nicht sagen. Ebenso wenig konnte der Zeuge Angaben darüber machen, ob die Waffe

- 43 im Handschuhfach geladen war. Dass der Beschuldigte schon einmal mit einer Faustfeuerwaffe vor anderen herumgefuchtelt habe, habe er zwar nie gesehen. Im Dorf habe man das aber schon gehört. Auf die Frage, wie er den Beschuldigten charakterisieren würde, führte der Zeuge schliesslich aus, C._____ sei, so wie er sich ihm gegenüber verhalten habe, eigentlich ein guter Mensch. Andere Leute hätten vor ihm Respekt gehabt. Dies wegen dem Messer und seinen Kampfkünsten (Urk. 46/8 S. 13). 5.11.3. Die Schilderungen des Zeugen Q7._____ sind insgesamt glaubhaft. Sie sind im Kern konstant und aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen wird deutlich, dass er um eine differenzierte und möglichst objektive Schilderung bemüht war. 5.12. Die Zeugin Q8._____ 5.12.1. Q8._____ wurde am 7. Juli 2009 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB als Zeugin zur Sache einvernommen, nachdem sie zuvor bereits polizeilich als Auskunftsperson befragt worden war (Urk. 47/3). Q8._____ gab an, mit dem Beschuldigten seit ca. Oktober 2008 eine intime Beziehung gehabt zu haben. Als sie erfahren habe, dass er neben ihr noch weitere Freundinnen gehabt habe, sei sie am Anfang schon sehr enttäuscht gewesen. Die ganze Beziehung habe aber nicht ihrer Vorstellung entsprochen. Sie sei aber nicht wütend auf ihn, egal was er gemacht habe. Sie habe ihn trotzdem gern. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass die Zeugin Q8._____ generell als unglaubwürdig zu taxieren wäre. Es darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten sehr enttäuscht wurde, dennoch scheint sie ihm dies mehr oder weniger verziehen zu haben, was insbesondere auch im Umstand zum Ausdruck kam, dass sie ihm eine Geburtstagskarte mit herzlichen Glückwünschen in die Untersuchungshaft zukommen liess (Urk. 47/5 S. 6). 5.12.2. Die Zeugin Q8._____ führte zusammengefasst aus, sie sei am Abend des 7. März 2009 mit einem Kollegen namens AC._____ in ... gewesen und sie hätten

- 44 dort etwas zusammen getrunken. Um 20.30 Uhr habe sie der Beschuldigte angerufen und ihr gesagt, er gehe am Sonntag an den Autosalon nach Genf. Sie könnten sich am Sonntagabend treffen. Später dann sei sie mit ihrer Schwester und deren Freund von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr in den Ausgang gegangen. Dem Beschuldigten habe es überhaupt nicht gepasst, dass sie mit einem Kollegen zusammen gewesen sei. Am Telefon habe er ihr gesagt: "Wehe er langt dich irgendwie a…oder so". Das habe sie ein bisschen übertrieben gefunden. Es habe sie "angeschissen", dem Beschuldigten alles zu erzählen, was sie mache und mit wem sie zusammen sei respektive mit wem sie sich treffen würde. Eine Äusserung, wie jene wegen AC._____, habe der Beschuldigte sonst nie gemacht. Er sei dabei auch nicht wütend gewesen, sondern normal. Der Beschuldigte habe ihr nie verboten, in den Ausgang zu gehen oder sich mit anderen Männern zu verabreden. Sie hätte sich das übrigens auch nicht verbieten lassen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass viel passiert wäre, wenn AC._____ sie an jenem Abend angefasst und der Beschuldigte davon erfahren hätte. Vor dem Beschuldigten habe sie nie Angst gehabt und sie sei auch nie dabei gewesen, als er Schlägereien gehabt habe. Ebenso wenig sei sie jemals dabei gewesen, als der Beschuldigte jemanden mit einer Schusswaffe bedroht habe. Q6._____ habe ihr aber erzählt, dass ihm der Beschuldigte einmal aus Spass unter Kollegen eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Sie selber habe beim Beschuldigten auch schon Schusswaffen gesehen. Sie habe insgesamt vielleicht zweimal – Ende 2008 / Anfang 2009 – gesehen, dass der Beschuldigte unter dem Autositz eine Schusswaffe aufbewahrt habe. Wie die Waffe genau ausgesehen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe sie jeweils nicht sehen wollen und zum Beschuldigten gesagt, er solle sie wegtun, was dieser dann auch getan habe. Sie habe das mit den Waffen schon seltsam gefunden, aber ihm hätten halt Waffen gefallen, so wie anderen vielleicht etwa Autos. Sie habe vor dem Beschuldigten nie Angst gehabt und auch nie befürchtet, dass er ihr etwas antun könnte. Sie habe Vertrauen zu ihm gehabt. Von wem der Beschuldigte die Waffe gehabt habe, wisse sie nicht. Sie vermute, sein Bruder habe sie ihm gegeben. Die Zeugin gab schliesslich auf Ergänzungsfragen des Verteidigers zu Protokoll, sie habe sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt gefühlt. Man habe ihr auch zum

- 45 - Vorwurf gemacht, dass sie sich nicht freiwillig bei der Polizei gemeldet habe. Die Einvernahme bei der Polizei sei so lange gegangen, dass sie am Schluss nur noch alles unterschrieben habe, damit sie endlich wieder habe gehen können. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass die Polizei von ihr Aussagen in eine bestimmte Richtung erwartet habe (Urk. 47/5 S. 17 f.). 5.12.3. Die Aussagen der Zeugin Q8._____ sind lebensnah, weitestgehend frei von Widersprüchen und neutral geschildert. Anzeichen dafür, dass sie unwahre Angaben gemacht hätte, bestehen keine. Ihre Schilderungen dürfen insgesamt als glaubhaft angesehen werden. 5.13. Die Zeugin Q9._____ 5.13.1. Q9._____ wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB am 15. September 2009 als Zeugin zur Sache einvernommen. Dabei führte sie aus, sie habe mit dem Beschuldigen bis zu dessen Verhaftung eine intime Beziehung geführt, wobei sie dreimal auseinander gegangen und dann wieder zusammengekommen seien. Heute liebe sie ihn aber nicht mehr und könne sich auch nicht vorstellen, wieder mit ihm zusammen zu kommen. Die Verstorbene †J._____ habe sie überhaupt nicht gekannt. In Ermangelung anderweitiger Hinweise ist die Zeugin Q9._____ grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegenüber dem Beschuldigten gewisse negative Gefühle hegen könnte, weil dieser sie hintergangen und betrogen hatte. 5.13.2. Die Beziehung zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten spielte sich sozusagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab. So führte Q9._____ aus, sie hätten sich in den 1 ½ Jahren, in denen sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, immer nur in ihrer Wohnung getroffen. Dort hätten sie ihre Ruhe gehabt. Der Beschuldigte habe auch nie bei ihr übernachtet, sondern sei immer nach Hause gegangen. Mit Dritten habe man sich nie getroffen. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte ihr Mobiltelefon durchgeschaut habe. Sie, ihrerseits, habe sein Telefon nie kontrolliert. Der Beschuldigte habe sie nie

- 46 wirklich kontrolliert. Er habe ihr auch nie verboten, mit anderen Männern in den Ausgang zu gehen. Es habe zwischen ihnen ab und zu Streit gegeben und dabei seien sie beide auch laut geworden. Der Beschuldigte sei aber ganz und gar nie aggressiv geworden. Sie habe nie erlebt, dass der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe und sie habe auch nie ein Messer bei ihm gesehen. Der Beschuldigte habe ihr vollstes Vertrauen gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte eine Schusswaffe besessen habe und sie habe auch nie eine Waffe bei ihm gesehen (Urk. 47/7). 5.13.3. Q9._____ sagte als Zeugin glaubhaft aus. 5.14. Die Zeugin Q10._____ 5.14.1. Q10._____ wurde am 17. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin zur Sache einvernommen und auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Gemäss ihren Angaben führte sie mit dem Beschuldigten eine rund 10-monatige Liebesbeziehung. Die Zeugin Q10._____ führte weiter aus, sie habe auch das eine oder andere Mal mit F._____ zu tun gehabt. Die Zeugin gab weiter an, sie habe F._____ im April oder Mai 2010 zufällig in … auf der Strasse getroffen. Sie hätten sich kurz unterhalten, wobei sie sich nach dem Beschuldigten erkundigt habe. F._____ habe sie dann gefragt, ob sie schon zu einer Aussage angehalten worden sei, was sie verneint habe. Sie habe sich damals überlegt, ob sie freiwillig zur Polizei gehen solle. Sie habe es dann nicht gemacht, weil sie Angst davor gehabt habe, dass sie mit F._____ Probleme bekommen könnte, falls sie gegen den Beschuldigten belastende Aussagen machen würde. F._____ habe ihr dann gesagt, es sei besser für sie, wenn sie nichts aussage. Er wisse, wer Aussagen mache und wer nicht. Er bekomme eine Liste der Personen, welche Aussagen machen würden. Er wisse, wer schon bei der Polizei gewesen sei und gegen den Beschuldigten ausgesagt habe. Er würde nachprüfen, ob sie auch dabei sei. Falls nein, würde sie eine Belohnung erhalten. Die Zeugin erkundigte sich danach beim Staatsanwalt, wer alles von ihren Aussagen Kenntnis erhalte. Nachdem ihr eröffnet wurde, der Beschuldigte würde ihre Aussagen sehen und hören (via Videoübertragung) und zudem würden die Aussagen zu Protokoll genommen, sagte die Zeugin, dass sie Angst davor habe,

- 47 weitere Aussagen zu machen. Die Zeugin Q10._____ ist grundsätzlich als glaubwürdige Zeugin einzustufen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie durch die gelten gemachten Angstgefühle versucht sein könnte, ihre Aussagen so zu Protokoll zu geben, dass sie ihr möglichst wenig schaden. Zudem kann auch nicht per se ausgeschlossen werden, dass die Zeugin gegenüber dem Beschuldigten gewisse Ressentiments hegte, weil sie im Nachhinein erfuhr, dass dieser sie mit mehreren Frauen betrogen hatte. 5.14.2. Inhaltlich führte die Zeugin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr einmal ein Messer an den Hals gehalten. Dieser Vorfall habe sich ereignet, bevor sie mit ihm eine Beziehung eingegangen sei. Der Beschuldigte, den sie von der Schule her gekannt habe, sei ihr die ganze Zeit lang nachgelaufen. Er habe sie dann mit ihrem Freund auf der Strasse gesehen und sei vollkommen ausgerastet. Er habe eine Eifersuchtsszene abgezogen, obwohl er gar nicht mit ihr zusammen gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihren damaligen Freund mit einem Messer angreifen wollen, sie habe sich aber dann dazwischen gestellt. Der Vorfall habe sich vermutlich im Jahre 2006 ereignet. Welche Jahreszeit es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sicher sei es aber nicht im Winter gewesen. Sie sei mit ihrem Freund Q11._____ vom unteren Schulhaus in … zum oberen Schulhaus gegangen, als sie ungefähr vor dem Coiffeur … auf den Beschuldigten getroffen seien. Dieser sei aus Eifersucht aggressiv und mit geöffnetem Messer auf Q11._____ zugegangen. Sie sei dann dazwischen gegangen, weil sie eine Schlägerei habe verhindern wollen und weil sie davon ausgegangen sei, dass einer Frau in einer solchen Situation eher weniger passiere als einem Mann. Der Beschuldigte habe ihr dann das Messer an den Hals gehalten. Vermutlich, weil er "hässig" geworden sei, da sie dazwischen gegangen sei. Er sei einfach ausser Kontrolle geraten. Die Situation sei für sie ernsthaft gewesen, aber sie habe gespürt, dass er ihr nichts antun würde. Sie könne nicht mehr sagen, um was für ein Messer es sich gehandelt habe. Es sei aber eher ein kleineres Messer gewesen. Die Klingenlänge schätze sie auf ca. 10 cm bis 12 cm. Der Beschuldigte sei direkt vor ihr gestanden und habe ihr das Messer an die "Gurgel" gehalten. Ob sie das Messer gespürt habe oder nicht, könne sie heute nicht mehr

- 48 sagen. Jedenfalls sei es sehr nahe an ihrem Hals gewesen. Verletzt habe er sie aber nicht mit dem Messer. Ein Kollege des Beschuldigten namens U._____ sei dann dazwischen gegangen und habe geschlichtet. Zu weiteren Vorfällen mit Messern sei es nicht gekommen. Sie habe auch nie gesehen, dass der Beschuldigte andere Menschen mit einem Messer bedroht habe. Hingegen sei er immer recht gewalttätig gewesen. In der Oberstufe hätten alle Angst und Respekt vor ihm gehabt. In den Sommerferien 2007 sei es zudem zu einem Vorfall mit einer Waffe gekommen. Die Eltern des Beschuldigten seien damals in den Ferien gewesen und der Beschuldigte sei alleine in der elterlichen Wohnung in … gewesen. Damals habe sie bei ihm gewohnt. Als sie bei ihm gewesen sei,

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