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Zürich Obergericht Strafkammern 27.05.2013 SB120275

27 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,415 mots·~47 min·3

Résumé

Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120275-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic.iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 27. Mai 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic.iur. H. Maurer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

Politische Gemeinde A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____

betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Februar 2012 (DG110012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 (Urk. 93) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 136 und 139) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 316'681.– als Ersatzforderung an den Staat für den unrechtmässigen Vermögensvorteil wird abgewiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr des Vorverfahrens Fr. 630.85 Untersuchungskosten 5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Vorverfahrens (einschliesslich die Gebühr von Fr. 10'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Umtriebsentschädigung für das Strafverfahren von Fr. 28'247.75 zu bezahlen. 8. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für Fr. 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit der Errichtung: D._____ AG mit Sitz in A._____, Gläubiger zur Zeit der Errichtung: Inhaber, Pfandobjekt in der Gemeinde A._____, Grundregister Blatt ..., Plan …, Kataster Nr. …, wird nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. 9. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel

- 3 beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - …, werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben. 10. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 vom 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - … sowie … - …, werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben. 11. Das in verschlossenem Couvert separat an das Gericht gegebene unverwertbare Protokoll, act. 16 der Staatsanwaltschaft See/Oberland C-2/2009/4495 "Sitzung/Vergleichsgespräch" vom 15. Januar 2010, wird unverändert bei den Akten belassen. 12. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) werden nach Eintritt der Rechtskraft an dieses zurückgegeben. 13. (Mitteilungen.) 14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2012 zu bestätigen, soweit nicht nachfolgend dessen Abänderung verlangt wird; 1.bis Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen; 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (einschliesslich des Vorverfahrens) eine der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung angemesse-

- 4 ne Entschädigung von CHF 41'500.– (bestehend aus CHF 28'000.– für das Gerichtsverfahren sowie CHF 13'500.– für das Vorverfahren, bei einem notwendigen Aufwand von 54 Stunden à CHF 250.–) aus der Staatskasse zu bezahlen; 4. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Es sei dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte B._____ sei im Sinne der Anklage vom 7. Juli 2011 des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die politische Gemeinde A._____ und der Beschuldigte bzw. die D._____ AG hinsichtlich der Schadenssumme über einen Betrag von CHF 350'000.– inkl. Zins verglichen haben. 5. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung sei zu verzichten. 6. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit der Errichtung: D._____ AG mit Sitz in A._____, Gläubiger zur Zeit der Errichtung: Inhaber Pfandobjekt in der Gemeinde A._____, Grundregister Blatt …, Plan …, Kataster Nr. …, sind nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

- 5 - 7. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nr. … - …, seien nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herauszugeben. 8. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 am 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nr. … - … sowie … - … seien nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herauszugeben. 9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das in verschlossenem Couvert separat an das Gericht gegebene unverwertbare Protokoll (act. 16) der Staatsanwaltschaft See/Oberland C-2/2009/4495) "Sitzung/Vergleichsgespräch" vom 15. Januar 2010, zu den Akten genommen wurde. 10. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) seien nach Eintritt der Rechtskraft diesem wieder zurückzugeben. 11. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 7. Februar 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

- 6 - 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2012 wurde der Beschuldigte B._____ vom Anklagevorwurf des Betrugs freigesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 139 S. 40). Gegen diesen Entscheid meldeten die Privatklägerin wie auch die Anklagebehörde mit Eingaben vom 14. respektive 16. Februar 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 131 und 133; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellantinnen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 141 und 143; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 158; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Auf Ersuchen der Parteien und zwecks Führung von Vergleichsgesprächen im Zivilpunkt wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 13. August 2012 sistiert (Urk. 161 mit Verweisen; vgl. Verlängerungsverfügung Urk. 170). Nachdem sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Zivilpunkt aussergerichtlich verglichen hatten, zog die Privatklägerin ihre Berufung mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zurück (Urk. 172). Auf entsprechende Anfrage teilte die Anklagebehörde mit, dass sie an ihrer Berufung festhalte (Urk. 174 und 175). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zog der Beschuldigte seine Anschlussberufung betreffend den Kosten- und Entschädigungspunkt zurück (Urk. 188). Mit Schreiben vom gleichen Tag liess der Beschuldigte beantragen, es sei das Strafverfahren infolge Wiedergutmachung einzustellen (Urk. 190). Dieser Antrag wurde nach entsprechendem Schriftenwechsel der Parteien mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2013 abgewiesen (Urk. 207). Die seitens der Privatklägerin im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit dem Rückzug ihrer Berufung hinfällig (Art. 389 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 186). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 wurde gemäss Antrag der Verteidigung das bisher verschlossen gehaltene Einvernahmeprotokoll gemäss Urk. 16 von der Anklagebehörde beigezogen (Urk. 212 und Urk. 220). Auf die weiteren Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten (vgl. Urk. 158 und 193) ist gegebenenfalls nachstehend einzugehen. Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 141; Art. 399 Abs. 4 StPO). Infolge der aussergerichtlichen

- 7 - Einigung des Beschuldigten und der Privatklägerin sind jedoch die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren nicht angefochten respektive deren Inhalt obsolet: - die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 316'681.– als Ersatzforderung an den Staat für den unrechtmässigen Vermögensvorteil (Urteilsdispositiv-Ziff. 2; in Rechtskraft erwachsen); - der vorinstanzliche Verweis der Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilprozessweg (Urteilsdispositiv-Ziff. 3; aufgrund des Vergleiches gegenstandslos geworden); - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 4; in Rechtskraft erwachsen); - die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziff. 7; aufgrund des Vergleiches gegenstandslos geworden); - der vorinstanzliche Entscheid, das in verschlossenem Couvert separat an das Gericht gegebene Protokoll, act. 16, unverändert bei den Akten zu belassen (Urteilsdispositiv-Ziff. 11; aufgrund Präsidialverfügung des Obergerichts vom 3. Mai 2013 gegenstandslos geworden, vgl. Urk. 212, Urk. 16 und Urk. 220); - die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte respektive beigezogene Beweismittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 8, 9, 10 und 12; in Rechtskraft erwachsen). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Sofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss erneut geltend machen liess, das Verfahren sei aufgrund der durch ihn geleisteten Wiedergutmachung einzustellen (vgl. Urk. 224 S. 26), ist er auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 1. März 2013 (Urk. 207) zu

- 8 verweisen, gegen welchen die Verteidigung des Beschuldigten kein Rechtsmittel erhoben hat. Entgegen der Verteidigung ist mit den im Entscheid erwähnten Argumenten (vgl. Urk. 207 S. 8 f.) auch heute noch davon auszugehen, dass ein evidentes öffentliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten besteht. Ihm wird vorgeworfen, das Gemeinwesen um öffentliche Gelder betrogen zu haben. Ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Taten ist nicht von bloss geringem Ausmass, selbst wenn er (als Garant) bzw. die D._____ AG sich zur vollständigen Wiedergutmachung verpflichtet hat und die Gemeinde in der Folge ihr Desinteresse am Verfahren erklärt hat. Das Interesse daran, nicht den Eindruck entstehen zu lassen, der Beschuldigte könne sich durch Rückzahlung des ertrogenen Betrages gegenüber der Gemeinde von einem Strafverfahren "freikaufen" ist aufgrund der Schwere der gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen von grundsätzlicher Art und geht über das durch die Gemeinde erklärte Desinteresse am Verfahren aufgrund der vereinbarten Rückzahlungspflicht hinaus. II. Schuldpunkt 1. Vorab ist die Anklagebehörde für die Art der Abfassung ihrer Anklageschrift deutlich zu rügen: Wenn der Verfasser es über zwölf Seiten Anklagetext gerade fünfmal für nötig hält, den Satzfluss durch einen Punkt zu unterbrechen und mit einem neuen Satz zu beginnen, macht dies die Anklage nahezu unleserlich; jedenfalls wird deren Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit dadurch massiv erschwert (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Dies bedingt für den Leser einen vermeidbaren Mehraufwand und steigert für den Verfasser das Risiko, dass wesentliche Details vergessen gehen. Woher die Ambition rührt, Anklageschriften in möglichst wenigen, dafür überlangen, sich jeweils über mehrere Seiten hinziehenden Sätzen zu verfassen, ist nicht nachvollziehbar. Der vorliegende Sachverhalt ist an sich nicht besonders kompliziert, er wird erst durch die Art der Anklageformulierung dazu gemacht.

- 9 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ entsorgte im massgeblichen Tatzeitraum als einziger Geschäftsführer seiner Firma D._____ AG gestützt auf einen mit der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde A._____, abgeschlossenen Abfallentsorgungsvertrag für die Privatklägerin Abfall. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 7. Juli 2011 zum äusseren Anklagesachverhalt zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit im massgeblichen Tatzeitraum die Menge von 1'216,948 Tonnen Abfall falsch, d.h. zu Unrecht zu Lasten der Privatklägerin verbucht, wodurch der Privatklägerin ein Schaden von Fr. 316'681.-- entstanden sei. Der Beschuldigte habe die fragliche Menge Abfall für Dritte entgeltlich bei der E._____ Kehrrichtverbrennungsanlage entsorgt, die entsprechenden Kosten jedoch der Privatklägerin verbuchen lassen aufgrund der falschen Vorgabe, es handle sich um Abfall, für dessen Entsorgung die Privatklägerin aufzukommen habe. Beziffert wirft die Anklage dem Beschuldigten wohl die Schädigung der Privatklägerin, nicht jedoch eine Bereicherung von sich selber oder Dritter vor (Urk. 93). 2.2. Diesen äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren weitgehend anerkannt (Urk. 121 S. 4 f.; Urk. 222 S. 5). Wohl hat die Verteidigung anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung Fehler in der Anklage bei der Berechnung der massgeblichen, falsch verbuchten Müll-Tonnage und damit des gestützt darauf hochgerechneten Schadens der Privatklägerin geltend gemacht (Urk. 126 S. 17-20; Urk. 224 S. 14 f.). Dies widerspricht jedoch diametral dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten (Urk. 69/2 S. 21; Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5). Sodann hat sich der Beschuldigte mittlerweile gegenüber der Privatklägerin aussergerichtlich zur Wiedergutmachung eines Schadens genau in der inkriminierten Höhe verpflichtet (Urk. 181/1), was die zitierten früheren Einwände der Verteidigung widerlegt. Gleiches gilt, wenn die Verteidigung noch vor Vorinstanz – teilweise fälschlicherweise unter dem Titel "Subjektiver Tatbestand" (Urk. 126 S. 5 ff.) – die Höhe des inkriminierten Schadens der Privatklägerin sinngemäss auch dahingehend bestritten hat, der Beschuldigte habe für die Entsorgung gemeindefremden Abfalls

- 10 teilweise Abfallmarken vernichtet, er habe ferner teilweise Gemeinde-Abfall auf seine Rechnung entsorgt und er habe zugunsten der Privatklägerin diverse geldwerte Leistungen erbracht, die er nicht in Rechnung gestellt habe (Urk. 126 S. 6-12; S. 17-20). 2.3. Zum Objektiven wurde seitens der Verteidigung – wiederum teils fälschlicherweise unter dem Titel "Subjektiver Tatbestand" (Urk. 126 S. 12-15) – ferner geltend gemacht, der Beschuldigte habe kein Lügengebäude errichtet und sich keiner täuschenden Machenschaften oder der Fälschung von Belegen bedient. Die Privatklägerin habe gewusst, dass der Beschuldigte auf Sammeltouren sowohl Gemeinde- wie auch gemeindefremden Abfall transportiert und eine Mischrechnung gemacht habe; entsprechend habe sie sich nicht in einem Irrtum befunden. Der Beschuldigte habe nie den Eindruck erweckt, es habe sich beim in Rechnung gestellten Abfall ausschliesslich um Gemeinde-, d.h. Siedlungs- oder Gewerbeabfall, gehandelt. Auf die grosse Menge Abfall angesprochen, habe er darauf hingewiesen, dieser könne eventuell aus der Industrie stammen. Die Privatklägerin hätte gemäss Verteidigung schliesslich die Abrechnungen des Beschuldigten im Rahmen des Verhältnismässigen kontrollieren können, wozu sie auch Anlass gehabt habe. Arglist sei zu verneinen (Urk. 126 S. 16 f.; Urk. 224 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde noch geltend gemacht, dem inzwischen beigezogenen Einvernahmeprotokoll sei zu entnehmen, dass der damalige Gemeindepräsident F._____ und G._____ anlässlich des Vergleichsgespräches bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2010 ausdrücklich eingeräumt hätten, der Gemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission und der Bezirksrat hätten ihre Aufsichtspflichten vernachlässigt (Urk. 224 S. 12 f.). 2.4. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid (fälschlicherweise nicht unter dem Titel "Sachverhalt", sondern unter "Rechtliche Würdigung") erwogen, der Beschuldigte habe zugegeben, Abfall, welchen er über das H._____-Konto hätte abbuchen sollen, über dasjenige der Gemeinde entsorgt zu haben. Die Gemeindebehörden seien hingegen davon ausgegangen, dass es sich bei sämtlichem über das Gemeindekonto entsorgten Abfall um solchen aus

- 11 privaten Haushalten und Unternehmen der Gemeinde A._____ handelte. Nach eigenen Aussagen des Beschuldigten hätten die Gemeindebehörden zwar von privaten Debitoren gewusst, jedoch keine Kenntnis vom "Handgelenk-Mal-Pi- System" des Beschuldigten gehabt und seien somit von der Richtigkeit der der Privatklägerin zugestellten Rechnungen durch den Beschuldigten ausgegangen. Durch die Entsorgung zu Lasten des nicht korrespondierenden Kontos und die Stellung der entsprechenden Rechnungen durch den Beschuldigten habe der Beschuldigte die Privatklägerin in einen Irrtum versetzt. Die verantwortlichen Gemeindevertreter hätten geglaubt, dass jeweils in der Tat derart viel Gemeindeabfall angefallen sei und die Rechnungen des Beschuldigten den wahren Verhältnissen entsprochen hätten. Andernfalls hätten sie diese beanstandet und eine Zahlung verweigert; die Rechnungen seien jedoch von der Gemeinde tatsächlich beglichen worden (Urk. 139 S. 21 und S. 23). Diese Erwägungen sind ohne Weiteres korrekt: Der Privatklägerin kann nicht ernsthaft unterstellt werden, sie habe gewusst, dass der Beschuldigte zu hohe Müll-Tonnagen abrechne sowie dass sie dies gebilligt und trotzdem bezahlt habe. Selbstverständlich befand sich die Privatklägerin über die zentrale Frage, für welche Menge des durch den Beschuldigten entsorgten Abfalls sie kostenpflichtig ist, in einem Irrtum. Dieser Irrtum wurde durch die inhaltlich falsche und damit die Privatklägerin täuschende Rechnungsstellung des Beschuldigten verursacht und führte bei der Privatklägerin zu einem Schaden infolge zuviel bezahlter Entsorgungskosten (und zwar im inkriminierten und inzwischen vom Beschuldigten anerkannten Umfang). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 224 S. 6 ff.) bezieht sich der Irrtum in casu nicht auf den Umstand, dass der Beschuldigte eine Mischrechnung führte, sondern auf die von ihm der Gemeinde zu viel verrechneten Abfall-Mengen. Ob die zum Irrtum führende Täuschung arglistig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2012 6B_130/2012 E.7.2.). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass die Gemeinde ihren Irrtum nicht bemerken würde, ja nicht einmal bemerken könne. Die Familie des Beschuldigten sei zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige

- 12 bereits rund 27 Jahre für die Entsorgung des … Abfalls [der politischen Gemeinde A._____] zuständig gewesen, wobei es von Seiten der Gemeinde nie nennenswerte Beanstandungen gegeben habe. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen können, dass ihn die Gemeindebehörden gewähren liessen, ohne seine Geschäftsbücher genauer unter die Lupe zu nehmen. Verschiedene Mitglieder der Gemeindebehörden hätten sich durchaus mit dem Abfallwesen befasst und dem Beschuldigten auch Fragen gestellt, sich jedoch mit jeweils plausiblen Antworten des Beschuldigten begnügt, was der Beschuldigte gemerkt habe; so habe er nie Wägeprotokolle oder Rechnungen erklären müssen. Ferner habe der Beschuldigte einen guten Ruf und grosses Vertrauen der Gemeinde A._____ genossen. Der Privatklägerin seien die Debitorenordner, Kassarapporte, Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Beschuldigten sowie die Steuerklärungen der D._____ AG nicht vorgelegen und sie habe auch die von der E._____ edierten H._____- Kontoakten bzw. die E._____-Akten betreffend die durch die Gemeinde bezahlten Vergütungen nicht gekannt. Aufgrund der Tatsache, dass die ihr vom Beschuldigten bzw. dessen Firma und der E._____ gestellten Rechnungen jeweils übereinstimmten, habe die Gemeinde keinen Grund gehabt, Unstimmigkeiten zu vermuten. Die Gemeinde A._____ habe auch nicht genügend Personal gehabt, um regelmässige Kontrollen durchzuführen. Die Gemeinderätin G._____ habe einen sehr grossen Aufwand an akribischer Recherchearbeit verrichten müssen, um wenigstens einen vagen Anfangsverdacht zu schöpfen. Ein solcher Aufwand habe von der Privatklägerin nicht erwartet werden können. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die einschlägige Lehre erwogen, arglistig handle u.a. derjenige, der (alternativ) einfache Lügen vorbringe, die nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könnten, deren Überprüfung unzumutbar sei, von deren Überprüfung der Getäuschte absichtlich abgehalten werde, oder wenn der Täter zum Voraus wisse, dass sowieso keine Prüfung der Lügen erfolgen werde. Konkret habe die Gemeinde nur mit besonderen Mühen die Rechnungen des Beschuldigten überprüfen können, weshalb eine regelmässige Überprüfung unzumutbar gewesen sei. Daher sei vorliegend Arglist zu bejahen (Urk. 139 S. 21-23).

- 13 - Die Verteidigung hat vor Vorinstanz – wiederum fälschlicherweise in ihren Ausführungen zum subjektiven Tatbestand – geltend gemacht, der Beschuldigte habe weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften wie etwa der Fälschung von Belegen bedient (Urk. 126 S. 12). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Im Gegensatz zur Anklagebehörde (vgl. Urk. 122 S. 28-37; Urk. 223 S. 3 ff.) und zur Vorinstanz geht die Verteidigung weiter davon aus, die Privatklägerin hätte die Rechnungsstellungen des Beschuldigten genauer überprüfen müssen und können und dabei deren Fehlerhaftigkeit feststellen können: So habe die Privatklägerin gewusst, dass der Beschuldigte neben der Gemeinde auch private Industriebetriebe bediente und gemeinde-eigenen wie gemeinde-fremden Müll zusammen entsorgte (Urk. 126 S. 12 f.; Urk. 224 S. 9 ff.). Dies ist seitens der Privatklägerin eingestandenermassen – teilweise – richtig. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Tatsache, dass ein Unternehmer mit mehreren Geschäftspartnern tätig ist, muss natürlich bei einem dieser Geschäftspartner nicht per se den Verdacht wecken, der Unternehmer stelle ihm zu hohe Rechnungen. Dass die Privatklägerin von der "Handgelenk mal Pi"-Praxis des Beschuldigten gewusst habe, wird nicht einmal vom Beschuldigten selber behauptet (Urk. 66/2 S. 32; Urk. 222 S. 7). Entgegen der Verteidigung war die Privatklägerin auch nicht gehalten, die Falsch-Abrechnungen des Beschuldigten durch eigene Kontrollen zu enttarnen: Die Verteidigung konzediert, dass die Abklärungen der Gemeinderätin G._____ mit Aufwand verbunden waren. Es war den Gemeindebehörden auch nicht "nicht nur zumutbar, sondern geradezu geboten" (Urk. 126 S. 13 f.; Urk. 224 S. 12), mit Hilfe der E._____-Abrechnungen zu kontrollieren, ob der Beschuldigte als langjähriger und das volle Vertrauen der Gemeinde geniessender Vertragspartner an den fraglichen Tagen überhaupt Sammlungsdienst gehabt habe. Der … Gemeinderat [der politischen Gemeinde A._____] I._____ sagte in der Untersuchung aus, die Kontrolle habe sich auf eine Plausibilitätsprüfung der periodischen Rechnungen des Beschuldigten beschränken müssen. Eine andere Überprüfung wäre gar nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte sei sodann kein Unbekannter gewesen; schon sein Vater sei für die Gemeinde gefahren; es habe keinen Grund gegeben, dem Beschuldigten nicht zu glauben. Man sei von einem Geschäften nach Treu und Glauben ausgegangen.

- 14 - Es habe ein langjähriges Vertrauensverhältnis zur Familie B._____ als Vertragspartner der Gemeinde bestanden (Urk. 70/2 S. 3; Urk. 70/3 S. 17). Um dieses Vertrauen wusste der Beschuldigte und er nutzte es insbesondere auch dann aus, wenn die Gemeindebehörden tatsächlich Nachfragen anstellten und er sie voraussehbar mit – im Übrigen – plausiblen Erklärungen zufrieden stellen konnte. Konkret ergab sich die Täuschung der verantwortlichen Vertreter der Privatklägerin massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Unternehmen bestens bekannt und beleumundet war und er daher nach Ansicht der Privatklägerin keiner eigentlich detektivischen Überprüfung bedurfte. Daran ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 224 S. 12 f.) auch das nun noch beigezogene Protokoll des Vergleichsgesprächs der Parteien vom 15. Januar 2010 nichts (Urk. 220; Urk. 16): Wenn der daran teilnehmende Gemeindevertreter im Rahmen eines informellen Gesprächs die Äusserung gemacht hat, "der Vorgänger von Frau G._____ habe seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen" (S. 5), müssen sich Anklagebehörde und Privatklägerin nicht auf dieser Formulierung behaften lassen, deren genaue Umstände ohnehin nicht klar sind. Seitens der Privatklägerin wurde gegen diesen Vorgänger (I._____, vgl. Sachdarstellung in der Anklageschrift) im Anschluss ja sogar Strafanzeige erstattet (wobei I._____ im nachfolgenden Verfahren durch die Anklagebehörde vollumfänglich von allen Vorwürfen entlastet worden ist). Dafür hat sich die Privatklägerin gemäss Medienmitteilung in der J._____ vom tt. Mai 2013 bei I._____ und seiner Familie "in aller Form entschuldigt", da bei "der Anzeige formell und materiell nicht korrekt vorgegangen worden sei" (Urk. 221). Der Beschuldigte kann aus diesem Protokoll nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie oben erwogen, war die Privatklägerin respektive waren ihre Vertreter angesichts der konkreten Umstände nicht gehalten, das Treiben des Beschuldigten im Sinne einer Geschädigtenmitverantwortung zu durchschauen. Daran ändern auch die durch die Verteidigung zitierten Äusserungen von K._____ und G._____ (Urk. 224 S. 10 f.) nichts. Wenn K._____ festhielt, der Beschuldigte habe ihm auf sein Nachfragen hin Belege gezeigt, welche an Montagen Belastungen aufgeführt hätten, aber nicht überprüfbar gewesen sei, welcher Abfall diesen Belastungen zuzuordnen gewesen sei, erscheint diese nachträgliche Unüberprüfbarkeit nachvollziehbar. Die Aussage von K._____ zeigt ein-

- 15 zig, dass der Beschuldigte die Gemeinde durch seine Auskünfte und die Vorlage von Belegen beschwichtigte, wobei er wusste, dass eine weitergehende Prüfung unterbleiben würde. Auch wenn G._____ erklärte, die Unregelmässigkeiten hätten schon früher bemerkt werden können, wenn die Buchhaltung richtig kontrolliert worden wäre, ändert dies nichts. Der Beschuldigte war sich aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und aufgrund seiner Erfahrungen mit der Gemeinde bewusst, dass vertiefte Kontrollen unterbleiben würden.*** Bei den inhaltlich falschen Rechnungsstellungen handelte es sich um einfache schriftliche Lügen (und nicht etwa um Falschbeurkundungen; vgl. BSK Strafrecht II, Boog, Art. 251 N 67 mit Verweis auf die Praxis). Eine arglistige Machenschaft durch den täuschenden Einsatz falscher Urkunden ist also zu verneinen (BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 55 mit Verweisen auf die Praxis). Ferner sind diese einfachen schriftlichen Lügen auch zusammen mit den jeweiligen mündlichen Beschwichtigungen des Beschuldigten nicht als (arglistiges) Lügengebäude zu werten. Hingegen wusste der Beschuldigte, dass seine Rechnungsstellungen keiner genaueren Prüfung unterzogen würden respektive er im Rahmen von Kontrollfragen allfällig geäusserte Bedenken der Privatklägerin würde zerstreuen und sie damit von weiteren Abklärungen abhalten können. Daher ist der Privatklägerin entgegen der Verteidigung kein rechtsrelevantes Selbstverschulden vorzuwerfen und ist vielmehr die Arglist im Vorgehen des Beschuldigten zu bejahen (BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 50 ff., insb. N 56, mit Verweisen auf die Praxis). 3.1. Zum inneren Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe beim vorstehend umschriebenen Vorgehen (Falsch buchungen von Müll-Tonnagen) wissentlich und willentlich (Urk. 93 S. 2) und wider besseren Wissens (Urk. 93 S. 3) gehandelt sowie die tatsächlichen Umstände mit Vorbedacht verschwiegen (Urk. 93 S. 4) und dabei vorausgesehen, dass die Mitarbeiter der Privatklägerin das Vorgehen des Beschuldigten nicht kontrollieren und die Unregelmässigkeiten nicht bemerken würden, ja nicht bemerken konnten (Urk. 93 S. 6 f.). Den bei der Privatklägerin erfolgten Schadenseintritt habe der Beschuldigte vorausgesehen, gebilligt oder zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen (Urk. 93 S. 13).

- 16 - 3.2. Der innere Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten wie seiner Verteidigung bisher zusammengefasst dahingehend bestritten, der Beschuldigte habe keine Bereicherungsabsicht gehabt; er sei sich gar nicht bewusst gewesen, zu Ungunsten der Privatklägerin abgerechnet zu haben. Er habe auch keine Täuschungsabsicht gehabt, sondern lediglich möglichst unkompliziert abrechnen wollen. Ein Unrechtsbewusstsein habe ihm gefehlt (Urk. 126 S. 5 f., S. 15; Urk. 224 S. 15 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschuldigte habe anerkannt, einen Schaden im Umfang von Fr. 316'732.– angerichtet und – sinngemäss – in diesem Umfang unrechtmässig bereichert worden zu sein. Es sei in der Tat nur schwer verständlich, dass der Beschuldigte ungewollt Falschbuchungen in der inkriminierten Höhe produziert habe. Allerdings seien die entstandenen Abweichungen das Resultat einer rund siebenjährigen Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass sich zahlreiche relativ kleine Fehlmengen über die Jahre hinweg addiert hätten. Die Fehlmenge würde lediglich einem Satz von 6,7% der Gesamtabfallmenge entsprechen. Hinzu kämen gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten verschiedene Unsicherheitsfaktoren, welche das Ergebnis ebenfalls beeinflussten. Das Gewicht des LKWs verändere sich beispielsweise je nachdem, welche Person im Fahrzeug sitze und wie viel Benzin sich gerade im Tank befinde. Auch Regen könne das Gewicht verändern, indem sich der Abfall mit Wasser vollsauge. Es sei offenbar auch schon vorgekommen, dass versehentlich ein falscher Badge verwendet oder dass ein Industrie- Container nicht gechipt worden sei. Denkbar sei auch, dass der Deckel eines Containers nicht geschlossen sei, was zur Folge haben könne, dass der oberste Abfall herausfalle und dadurch zwar tatsächlich entsorgt, aber nicht als Gemeindeabfall erfasst werde. Wenn man die vom Beschuldigten geleisteten zahlreichen Frondienste mit der entstandenen Fehlmenge verrechne, so reduziere sich diese. Kalkuliere man alle diese Umstände mit ein, so erscheine ein Irrtum bezüglich der zunächst als unglaublich erscheinenden Fehlmenge nicht mehr als derart abwegig. Die Behauptung, dass sich der Beschuldigte tatsächlich geirrt habe, erscheine aus diesem Blickwinkel nicht ganz unwahrscheinlich. Aus der Eingabe der handschriftlich erstellten Kassarapporte in Computerlisten lasse sich entgegen

- 17 der Anklagebehörde nicht schliessen, der Beschuldigte sei stets genauestens über den wahren Sachverhalt informiert gewesen. Die blosse Eingabe von Daten in einen Computer sei nicht mit einer eingehenden Kontrolle und Richtigkeitsüberprüfung der aktuellen Situation gleichzusetzen. Es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte die Daten abends zwar jeweils elektronisch erfasst, es in der Folge aber unterlassen habe, diese miteinander zu vergleichen und zu analysieren, sondern sie nach der Eingabe nicht mehr weiter beachtet habe. Es sind bekanntlich verschiedene Konti parallel geführt worden. Mit dem blossen Eingeben von Daten habe man sich nicht sogleich einen Überblick über den gesamten Geschäftsverlauf der D._____ AG verschaffen können. Von der blossen Existenz und regelmässigen Benutzung der erwähnten beiden Konti könne nicht ohne weiteres auf das Vorhandensein einer Bereicherungsabsicht geschlossen werden. Um die Übersicht zu bewahren, hätten die Konti fachmännisch ausgewertet werden müssen. Dies wäre zwar ohne weiteres möglich gewesen; ob der Beschuldigte dies auch getan habe, sei jedoch nicht bekannt. Mangels gegenteiligem Beweis sei zumindest davon auszugehen, dass eine eingehende Prüfung der Zahlen durch den Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Somit könne auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschuldigte sei jederzeit über den wahren Geschäftsstand der D._____ AG informiert gewesen. Was die in der Sammelstelle L._____ … ebenfalls zu Lasten der Gemeinde abgeführten Abfälle betreffe, habe der Beschuldigte offensichtlich nicht zutreffende Aussagen gemacht respektive die Situation erheblich beschönigt. Zum seitens der Anklagebehörde geltend gemachten Tatmotiv der prekären Finanzlage der D._____ AG habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht. Fest stehe, dass er geschäftlichen Finanzbedarf durch die Aufnahme privater Darlehen zu decken versucht habe und zwar in der dreifachen Höhe des geltend gemachten Deliktsbetrags. Weitere Einnahmen hätten aus einer Erhöhung des Aktienkapitals resultiert. Offenbar habe nie ein Liquiditätsengpass bestanden somit sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, verschiedene (legale) Finanzquellen zu erschliessen. Diese würden das angebliche Motiv des Beschuldigten entkräften. Von einer schwierigen finanziellen Lage sei nicht ohne weiteres auf das Vorhandensein einer Bereicherungsabsicht zu schliessen. Gemäss den Aussagen der Zeugin G._____ sei der Beschuldigte,

- 18 als sie ihn am 19. September 2009 persönlich aufgesucht habe, um mit ihm unter vier Augen zu sprechen, – mit ihren Berechnungen konfrontiert – regelrecht zusammengebrochen. Unter Tränen habe er ihr mitgeteilt, dass er Sachen gemacht habe, die er nicht hätte machen sollen. Und: Er habe auch schon fremde Abfälle über den Gemeindechip abgebucht und befinde sich manchmal in einem finanziellen Engpass. Diese erste Reaktion decke sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ob den Enthüllungen perplex gewesen sei und sich beschämt gefühlt habe. Es könne sein, dass der Beschuldigte mit den Dingen, die er nicht hätte tun sollen, sinngemäss ein strafbares Verhalten angesprochen habe. Es könne aber auch sein, dass er lediglich sein Ausgleichbuchungssystem gemeint habe. Aus diesen Aussagen könne somit nichts Konkretes abgeleitet werden. Der Beschuldigte habe die Falschbuchungen im Sinne von Ausgleichsbuchungen ja eingestanden. Es erscheine unter diesen Gesichtspunkten spekulativ, aus der finanziellen Situation der D._____ AG während der letzten rund zwölf Jahre auf ein Motiv für die behaupteten Betrugsfälle zu schliessen. Aus den Aussageverweigerungen des Beschuldigten könne nichts gegen ihn abgeleitet werden. Die Abfallverbuchung seitens des Beschuldigten sei eher locker gehandhabt worden. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon ausgehen, dass auch Ausgleichungsbuchungen stattgefunden hätten. Seien in gewissem Umfang Ausgleichsbuchungen erfolgt, so müsse dieser Umstand als Indiz dafür gewertet werden, dass keine Bereicherungsabsicht vorgelegen habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf Anraten seiner Söhne aus eigener Initiative (und nicht wegen des eröffneten Strafverfahrens) von seinem System abgekommen sei, könne als Indiz gewertet werden, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Die Bestreitungen des Beschuldigten einer Bereicherungs- respektive Schädigungsabsicht seien in überzeugender Weise und ohne wesentliche Abweichungen wiederholt worden. Zusammenfassend würden aufgrund der gesamten Aktenlage einige triftige Indizien dafür sprechen, dass das subjektive Tatbestandselement der Bereicherungsabsicht erfüllt sei. Darauf würden der hohe Deliktsbetrag hindeuten, ebenso der Umstand, dass Fehlbeträge über einen Zeitraum von mehreren Jahren angefallen seien. Es sei schwer vorstellbar, dass dem Beschuldigten während all den Jahren nicht aufgefallen sein sollte, dass sich die Schere der

- 19 - Fehlbuchungen immer weiter geöffnet hatte. Nur schwer begreifbar sei sodann der Umstand, dass der Beschuldigte zwar eine Buchhaltung geführt habe, sich aber während mehrerer Jahre nie einen zuverlässigen Überblick verschafft haben wolle. Demgegenüber könne aber doch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Aufgrund des gesamten Abfallvolumens hätten die Abweichungen eben doch nur rund 7% betragen. Ein endgültiger Nachweis, dass er stets die Übersicht behalten und die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens stets genau gekannt habe, fehle. Die Annahme, Bereicherungsabsicht sei gegeben, würde in weitem Masse auf – zugegeben naheliegenden – Spekulationen und Schlussfolgerungen beruhen. Es könne aber trotz allem nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seiner Büroarbeit einfach zu wenig Beachtung geschenkt und mit der Zeit den Überblick verloren habe. Die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten seien jedenfalls nicht nur theoretischer Natur (Urk. 139 S. 25-34). 3.4. Die appellierende Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, die wirtschaftliche Situation der D._____ AG sei im Tatzeitraum labil gewesen; sie sei faktisch überschuldet gewesen. Es treffe dabei nicht zu, dass der Beschuldigte die Büroarbeiten vernachlässigt habe. Er habe diese allabendlich selbst vorgenommen und dabei aufgrund der Datei ….xls laufend die Übersicht über seine Delinquenz behalten. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht einmal die Eventualabsicht gehabt, sich zu bereichern, sei lebensfremd. Die Vorinstanz habe in keiner Art und Weise ausgeführt, weshalb eine Abweichung von 7% im Abfallvolumen gegen eine Bereicherungsabsicht sprechen sollte. Es sei im Gegenteil anzunehmen, dass der Betrug durch die Geringfügigkeit der Abweichungen, zum Vorteil des Beschuldigten, schwieriger aufdeckbar gemacht worden sei. Zudem seien die Abweichungen stets zum Nachteil der Privatklägerin ausgefallen und nie zum Nachteil der D._____ AG, was bei einer fehlenden Bereicherungsabsicht zu erwarten gewesen wäre. Die Ausgleichsbuchungen des Beschuldigten seien reine Schutzbehauptungen und im Übrigen, wie auch die von der Vorinstanz aufgegriffenen Unsicherheitsfaktoren, bei der Berechnung der zu viel verrechneten Abfallmengen bereits miteinbezogen worden. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Frondienste seien zudem nicht zu be-

- 20 rücksichtigen, da sie nicht vertragsgemäss erfolgt seien. Bereits vor Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft den Beweis dafür erbracht, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu bejahen sei (Urk. 223 S. 5 ff.; Urk. 141). 3.5. Die Verteidigung entgegnet der Argumentation der Appellantin im Wesentlichen, dass der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Der Beschuldigte habe mit Hilfe des Wägemeisters zum Teil eine manuelle Aufteilung des Rechnungsbetrages vorgenommen. Wenn die Menge des gemeindefremden Abfalles kleiner gewesen sei, sei keine manuelle Aufteilung erfolgt, um den Wägemeister nicht übermässig zu beanspruchen und die Fahrzeugkolonne nicht aufzuhalten. Ferner habe der Beschuldigte immer wieder ganze Lastwagen mit Abfall der Gemeinde auf seine eigene Rechnung entsorgt oder bei der Entgegennahme von Abfall aufgrund privater Abfuhrvereinbarungen eine entsprechende Anzahl Gebührenmarken entsorgt. Zudem habe er eine Reihe von Zusatzdienstleistungen unentgeltlich erbracht. Diese Ausgleichsbemühungen des Beschuldigten seien jedoch zu gering gewesen, was ihm aber schlicht nicht bewusst gewesen sei. Pro Tag habe die zu viel verrechnete Fehlmenge 400 kg betragen, was jedoch in Anbetracht der Umstände nicht viel sei. Im Übrigen sei das dem Beschuldigten unterstellte Motiv nicht haltbar. Er habe nie von einem finanziellen Engpass des Unternehmens gesprochen (Urk. 224 S. 15 ff.). 3.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zum inneren Sachverhalt sind teilweise korrekt, in anderen Teilen und namentlich im Resultat jedoch unhaltbar: Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit über Fr. 300'000.-- in einem grossen Umfang zu hohe Rechnungen gestellt hat. Auch wenn dieser Betrag über rund sieben Jahre zusammengekommen ist, verbleibt pro Jahr eine hohe Summe. Dass sich viele einzelne Fehlmengen über die Jahre zu dieser Summe addiert haben, ist auch ohne Weiteres zutreffend; dies entspricht auch genau dem Anklagevorwurf. Dass die Fehlmenge lediglich 7% der Gesamtabfallmenge ausmachte, ist entgegen der Vorinstanz kein Indiz für ein nicht vorsätzliches Vorgehen: Der Beschuldigte hätte nicht im Ernst annehmen können, dass seine Unkorrektheiten unentdeckt bleiben, wenn z.B. 30 oder mehr Prozent der verrechneten Menge ungerechtfertigt gewesen wären. Der

- 21 - Beschuldigte musste – respektive zu seinen Gunsten auch: wollte – sich auf ein noch unauffälliges Mass an Falschbuchungen beschränken. Die ins Feld geführten "Unsicherheitsfaktoren" sind wohl nicht ganz ausgeschlossen, jedoch eher Spitzfindigkeiten, die geringfügige Abweichungen erklären können, nicht jedoch eine Fehltonnage von über 1'200 Tonnen. Entgegen der Verteidigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Abweichung sei insgesamt als gering zu betrachten, betrug die falsch verbuchte Abfallmenge pro Woche doch rund 3,3 Tonnen und der verursachte Schaden pro Monat über Fr. 3'700.–. Die entsprechende Berechnung der Verteidigung (Urk. 224 S. 16) trifft dabei schon deshalb nicht zu, da die Entsorgungsfahrten nicht täglich vorgenommen worden sind. Die Erwägung der Vorinstanz, die Fehlmenge sei um das Mass an nicht verrechneten "Frondiensten" des Beschuldigten zu reduzieren, ist sodann eine Fehlüberlegung: Der Beschuldigte macht geltend, er habe der Privatklägerin irrtümlich zu viel berechnet, nicht bewusst, um andere eigene Leistungen damit zu verrechnen. Die entsprechende Überlegung wurde von der Verteidigung eingeworfen, um die Schadenshöhe zu bestreiten (Urk. 126 S. 17-20). Darauf wurde bereits vorgängig eingegangen. Entsprechendes ist schon dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte nun die komplette Schadenshöhe aussergerichtlich anerkannt hat. Entgegen der Vorinstanz ist sodann auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine Müllentsorgungsleistungen auf mehreren Computer-Listen nachgeführt, den Inhalt dieser Listen jedoch selber nicht verstanden haben soll. Eine solche Annahme ist weltfremd. Natürlich ist das Vorliegen einer schwierigen finanziellen Lage, wie sie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung selbst einräumte (Urk. 222 S. 6), so wenig ein Beweis für ein betrügerisches Vorgehen, wie das Vorliegen anderer Geldquellen ein solches ausschliesst. Wenn jedoch gleichzeitig festgestellt wird, dass der Beschuldigte diesbezüglich falsche, beschönigende und widersprüchliche Aussagen gemacht hat, indiziert ein finanzieller Engpass bei Fehlbuchungen sehr wohl eine deliktische Absicht. Die Vertreterin der Privatklägerin, Gemeinderätin G._____, hat als Auskunftsperson (und nicht wie die Vorinstanz schreibt, als Zeugin, Urk. 139 S. 30) befragt ausgesagt, als sie dem Beschuldigten ihre Berechnungen vorgelegt habe, sei dieser eigentlich vor ihr zusammen gebrochen, sie habe ihn vorher noch nie so gesehen. Er

- 22 habe Tränen in den Augen gehabt und gesagt, er habe Sachen gemacht, die er nicht hätte machen sollen. Durch die Lektüre eines Bibelspruchs veranlasst wolle er nun Ordnung machen (Urk. 79 S. 10 f.). Der Beschuldigte habe ihr ferner gesagt, dass er zwischendurch in der E._____ auch Kehricht ausgeleert habe, den er nicht in der Gemeinde A._____ eingesammelt habe, aber auf den Chip der Gemeinde A._____ geleert habe, und dass er manchmal einen finanziellen Engpass gehabt habe (Urk. 82/3 S. 3 f.; vgl. auch die gleichlautenden Aussagen in der polizeilichen Befragung, Urk. 4 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz hiezu erwägt, der Beschuldigte habe damit allenfalls "sein Ausgleichsbuchungssystem gemeint", übersteigt diese Blauäugigkeit endgültig das Mass des Nachvollziehbaren. Der Beschuldigte hat auf entsprechenden Vorhalt gegenüber der Vertreterin der Privatklägerin doch offensichtlich nicht mehr und nicht weniger als ein eigentliches Geständnis deponiert! Sein von der Gemeinderätin G._____ geschildertes Verhalten ist angesichts des Tatvorwurfs auch plausibel und nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte gewisse Ausgleichsbuchungen vorgenommen hat, schliesst eine Bereicherungsabsicht entgegen der Vorinstanz nicht generell aus (zum Vergleich: Wer einmal an der Laden-Kasse bezahlt, ist nicht generell des Ladendiebstahls unfähig). Ebenso wenig, dass der Beschuldigte auf eigenes Betreiben – respektive dessen seiner Söhne – einen Systemwechsel vorgenommen hat (wiederum zum Vergleich: Wer ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr delinquiert, belegt damit noch nicht, dass er nicht früher delinquiert hat). Abwegig ist schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, die konstanten Bestreitungen des Beschuldigten würden gegen eine deliktische Absicht sprechen. Es ist üblicherweise von einem konstant nicht-geständigen Beschuldigten ja nicht ernsthaft zu erwarten, dass er sich beim Abstreiten seiner deliktischen Absicht in Widersprüche verstrickt! Der Vorinstanz ist einzig dahingehend zuzustimmen, dass die Aussageverweigerung des Beschuldigten – für sich allein genommen – nicht gegen diesen spricht. Entgegen der Vorinstanz und mit der Berufungsbegründung der Anklagebehörde (Urk. 141) bestehen nicht nur "einige triftige Indizien für eine Bereicherungsabsicht" respektive ist nicht nur "schwer vorstellbar, dass dem Beschuldigten nicht aufgefallen ist, dass sich die Schere der Fehlbuchungen immer weiter öffnet"

- 23 respektive "dass er sich während mehrerer Jahre nie einen zuverlässigen Überblick verschafft hat". Insgesamt ist es entgegen der Vorinstanz nicht "spekulativ", sondern es verbleibt vielmehr keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum der Privatklägerin systematisch zu hohe Müllentsorgungsleistungen in Rechnung gestellt hat mit Wissen und Willen, die Privatklägerin dadurch zu schädigen respektive seine Firma auf Kosten der Privatklägerin zu bereichern. Mit den entsprechenden Nachforschungsergebnissen konfrontiert, hat er dies gegenüber der Vertreterin der Privatklägerin im Sinne eines eigentlichen – wenn auch nachträglich widerrufenen – Geständnisses bestätigt. Als Motiv drängen sich finanzielle Engpässe in seiner Firma auf, wie er auch dies eigentlich eingestanden respektive nur widersprüchlich und daher unglaubhaft bestritten hat. 4. In Zusammenfassung der obigen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte die zuständigen Vertreter der Privatklägerin im Deliktszeitraum wissentlich und willentlich und in Ausnützung der von ihm genossenen Vertrauensposition durch überhöhte Rechnungsstellungen über den tatsächlich von der Privatklägerin zu tragenden Entsorgungsaufwand getäuscht, in einen Irrtum versetzt und zu Zahlungen veranlasst hat, durch welche die Privatklägerin sich im inkriminierten Umfang geschädigt hat und als Folge davon beim Beschuldigten eine unrechtmässige Bereicherung eingetreten ist. Die seitens der Verteidigung erneut beantragten Beweisergänzungen (Urk. 158; Urk. 224 S. 2 f.) sind angesichts dieses Beweisergebnisses abzuweisen. 5. In rechtlicher Hinsicht ist das vorstehend erstellte Vorgehen des Beschuldigten als arglistig und direktvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum den objektiven wie den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in zahlreichen Einzelhandlungen erfüllt, weshalb er anklagegemäss des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist. Lediglich vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass ein gewerbsmässiges Vorgehen im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung offenbar nie im Fokus der Anklagebehörde lag und entsprechend auch nicht eingeklagt, d.h. in der Anklageschrift substantiiert umschrieben wurde.

- 24 - III. Sanktion 1. Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bei Tatmehrheit erweitert sich der obere Strafrahmen theoretisch um die Hälfte auf 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB; Entscheid des Bundesgerichts 6B_323/2010 E. 2.2.), wobei Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Der Beschuldigte hat sich mittlerweile in einem aussergerichtlichen Garantievertrag zu einer Wiedergutmachung im Umfang des gesamten deliktischen Schadens verpflichtet (Urk. 181/2). Wie viel diesbezüglich bereits geleistet worden ist, konnte und wollte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Anrufung der vertraglich mit der Privatklägerin vereinbarten Schweigepflicht nicht vollumfänglich bekannt geben (Urk. 222 S. 4). Aus diesem Grund und unter Hinweis darauf, dass die Leistungen ohnehin von der D._____ AG (und nicht durch den Beschuldigten als blossen Garanten) erbracht worden sind, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte den Schaden, soweit es ihm zuzumuten gewesen wäre, ersetzt hat, sodass kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB vorliegt. Soweit die Verteidigung zur Sanktion geltend macht, von der Ausfällung einer Strafe sei aufgrund der Wiedergutmachung durch den Beschuldigten überhaupt abzusehen (Urk. 224 S. 26 ff.) ist sie auf die unter Ziff. I.3. getätigten Ausführungen zu verweisen. Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Strafwirkung (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.). 2.1. Zur Tatkomponente und hier vorab zur objektiven Tatschwere: Der Beschuldigte hat über den langen Deliktszeitraum von rund sieben Jahren regelmässig

- 25 und systematisch die zuständigen Verantwortlichen der Privatklägerin getäuscht und diese zu sie schädigenden Zahlungen im insgesamt doch beträchtlichen Umfang von über Fr. 300'000.-- veranlasst. Wohl wird der Beschuldigte zu Beginn des Tatzeitraums einer Versuchung erlegen sein und sein Deliktsmuster dann einfach aufrecht erhalten haben. Ein Delinquieren über einen so langen Zeitraum und in derart zahlreichen Einzelfällen zeugt jedoch indiskutabel von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch wenn die einzelnen Fehlbuchungen wohl jeweils nicht sehr grosse Beträge betrafen, war dem Beschuldigten klar, dass sich diese summieren. Dies wusste er spätestens nach der Jahresabrechnung des ersten Jahres, in welchem er falsch gebucht hatte. Er kann somit nicht überzeugend geltend machen, er sei nach sieben Jahren über die Gesamtsumme selber masslos erschrocken und erstaunt gewesen. Dass er ein Gemeinwesen und nicht eine Einzelperson geschädigt hat, relativiert sein objektives Verschulden nicht. Dieses wiegt mit Sicherheit erheblich. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere: Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist in keiner Art eingeschränkt. Sein Motiv war klar eine Bereicherungsabsicht und damit egoistisch. Aus einer eigentlichen Notlage heraus handelte der Beschuldigte nicht. Zwar mag es gemäss seinen eigenen Aussagen gewisse geschäftliche, finanzielle Engpässe gegeben haben. Die Vorinstanz hat jedoch aufgezeigt, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, in grösserem Umfang auf legale Weise finanzielle Mittel liquide zu machen. Offensichtlich machte vorliegend "die Gelegenheit den Dieb" und der Beschuldigte behielt anschliessend bequemlichkeitshalber sein einmal eingeschliffenes deliktisches Muster einfach aufrecht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt erheblich. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.3. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte ist gemäss seinen eigenen Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen am tt. Juli 1952 geboren und mit fünf Schwestern bei seinen Eltern in A._____ in bescheidenen aber guten Verhältnissen aufgewachsen. Er machte eine Lehre als Maschinenmechaniker, welche er

- 26 - 1972 beendete. Darauf absolvierte er eine Zusatzausbildung zum Maschinenelektriker und besuchte die Abendschule bei der AKAD. Als sein Vater 1975 oder 1976 erkrankt sei, sei er in dessen Geschäft zurückgekehrt, welches sein Vater 1963 gegründet habe. Im Jahre 1982 habe er die Unternehmung dann von seinem Vater übernommen. Am tt. Mai 1977 hat der Beschuldigte seine heutige Frau geheiratet, mit welcher er zwei Söhne hat. Die beiden Söhne haben die Unternehmung D._____ AG im Jahr 2012 vom Beschuldigten übernommen. Der Beschuldigte ist per 31. Oktober 2012 aus dem Aktionariat, dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der D._____ AG ausgeschieden. Seither ist er als Angestellter des Unternehmens tätig und arbeitet mit einem Arbeitspensum von 100% als Chauffeur. Dadurch erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.–, wobei er zusätzlich einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhält. Vermögen habe er keines. Die Fr. 1.35 Mio., welche er aus dem Verkauf des Hauses erwirtschaftet habe, habe er benötigt, um diverse Darlehen, auch gegenüber seinen Geschwistern, zu tilgen. Die Fr. 200'000.– aus dem Verkauf der AG an die Söhne seien wie eine 3. Säule für ihn. Die Söhne würden ihm hieraus ab dem 65. Altersjahr jeden Monat Fr. 1'000.– überweisen. Im Übrigen habe er noch Schulden von insgesamt Fr. 160'000.– aus drei verschiedenen Darlehen, wovon er zwei jedoch mit Fr. 125'000.–, welche ihm die Söhne zurückbezahlt hätten, tilgen könne (Urk. 40 S. 8; Urk. 83/2 S. 22 ff.; Urk. 121 S. 1 ff.; Urk. 222 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Einsicht in das Unrecht seiner Taten und damit Reue kann er nicht strafmindernd für sich reklamieren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und gut beleumundet, was sich neutral auswirkt. Auch der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Umstand, nach welchem die letzte Straftat etwa fünf Jahre zurückliegt und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat (Urk. 223 S. 14), kann bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deliktsfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens vorausgesetzt werden darf (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2012, 6B_12/2012, E. 1.7).

- 27 - 2.4. Die Täterkomponente weist somit betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erschwerende noch erleichternde Momente auf. Der Beschuldigte ist mithin mit 2 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2.5. Der heute 61-jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 146) und sozial integriert. Daher darf trotz seiner Ungeständigkeit davon ausgegangen werden, dass er aus dem vorliegenden Strafverfahren die nötigen Lehren gezogen hat. Entsprechend ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da er Ersttäter ist, ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Verfügung über Beweismittel Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde das (zulasten des Beschuldigten) prozessual unverwertbare Einvernahmeprotokoll gemäss Urk. 16 mittlerweile zu den Akten genommen (Urk. 158 S. 3 Ziff. 4; Urk. 193 S. 2; Urk. 16 und Urk. 220). V. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen. 2. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Folglich wird ihm auch keine Prozessentschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). 3. Die Privatklägerin hat für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung geltend gemacht (Urk. 186).

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 316'681.– als Ersatzforderung an den Staat für den unrechtmässigen Vermögensvorteil wird abgewiesen. 3. (…) 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr des Vorverfahrens Fr. 630.85 Untersuchungskosten 5.-7. (...) 8. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für Fr. 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit der Errichtung: D._____ AG mit Sitz in A._____, Gläubiger zur Zeit der Errichtung: Inhaber, Pfandobjekt in der Gemeinde A._____, Grundregister Blatt …, Plan …, Kataster Nr. …, wird nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. 9. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. …- …, werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben. 10. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 vom 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - …sowie … - … werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben.

- 29 - 11. (...) 12. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) werden nach Eintritt der Rechtskraft an dieses zurückgegeben." 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils gegenstandslos geworden sind. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin Politische Gemeinde A._____, … [Adresse] (übergeben) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an

- 30 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin Politische Gemeinde A._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. Mai 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. P. Rietmann

Urteil vom 27. Mai 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 136 und 139) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 316'681.– als Ersatzforderung an den Staat für den unrechtmässigen Vermögensvorteil wird abgewiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Vorverfahrens (einschliesslich die Gebühr von Fr. 10'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Umtriebsentschädigung für das Strafverfahren von Fr. 28'247.75 zu bezahlen. 8. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für Fr. 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit d... 9. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - …, werden nach Eintritt der Rech... 10. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 vom 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - … sowie … - …, werden nach Eintritt der... 11. Das in verschlossenem Couvert separat an das Gericht gegebene unverwertbare Protokoll, act. 16 der Staatsanwaltschaft See/Oberland C-2/2009/4495 "Sitzung/Vergleichsgespräch" vom 15. Januar 2010, wird unverändert bei den Akten belassen. 12. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) werden nach Eintritt der Rechtskraft an dieses zurückgegeben. 13. (Mitteilungen.) 14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: 1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2012 zu bestätigen, soweit nicht nachfolgend dessen Abänderung verlangt wird; 1.bis Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen; 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (einschliesslich des Vorverfahrens) eine der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem notwendig... 4. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Es sei dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte B._____ sei im Sinne der Anklage vom 7. Juli 2011 des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die politische Gemeinde A._____ und der Beschuldigte bzw. die D._____ AG hinsichtlich der Schadenssumme über einen Betrag von CHF 350'000.– inkl. Zins verglichen haben. 5. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung sei zu verzichten. 6. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit der E... 7. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nr. … - …, seien nach Eintritt der Rechts... 8. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 am 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nr. … - … sowie … - … seien nach Eintritt der Rec... 9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das in verschlossenem Couvert separat an das Gericht gegebene unverwertbare Protokoll (act. 16) der Staatsanwaltschaft See/Oberland C-2/2009/4495) "Sitzung/Vergleichsgespräch" vom 15. Januar 2010, zu den Akte... 10. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) seien nach Eintritt der Rechtskraft diesem wieder zurückzugeben. 11. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Sofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss erneut geltend machen liess, das Verfahren sei aufgrund der durch ihn geleisteten Wiedergutmachung einzustellen (vgl. Urk. 224 S. 26), ist er auf die zutreffenden Ausführungen ...

II. Schuldpunkt III. Sanktion IV. Verfügung über Beweismittel V. Kosten Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 316'681.– als Ersatzforderung an den Staat für den unrechtmässigen Vermögensvorteil wird abgewiesen. 3. (…) 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5.-7. (...) 8. Der mit Verfügung vom 23. Juli 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief (Serie A Nr. …), an zweiter Pfandstelle, Grundbuchamt C._____, Beleg A._____ Nr. …, Ordnungs-Nummer …, errichtet am tt. September 2004, für Fr. 150'000.–, Schuldnerin zur Zeit de... 9. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 2 vom 19. Juli 2010 in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. …- …, werden nach Eintritt der Rechts... 10. Die aufgrund der Hausdurchsuchung Nr. 1 vom 19. Juli 2010 an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2010 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, Sicherstellungen Nrn. … - …sowie … - … werden nach Eintritt der ... 11. (...) 12. Die vom Kantonalen Steueramt beigezogenen Originalsteuererklärungen 1998 und 1999 (act. 87/8/1 und 87/8/22 f.) werden nach Eintritt der Rechtskraft an dieses zurückgegeben." 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 3, 7 und 11 des vorinstanzlichen Urteils gegenstandslos geworden sind. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatklägerin Politische Gemeinde A._____, … [Adresse] (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin Politische Gemeinde A._____, … [Adresse]  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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