Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120263-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni
Urteil vom 11. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic, iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Dezember 2011 (DG110018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 52 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 388 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. November 2010 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. November 2010 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ AG Fr. 10'976.60 zu bezahlen (Versicherungsleistungen zu Gunsten den Privatklägerinnen 1 und 2). 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Juli 2011 beschlagnahmte Schälmesser, Marke …, gelber Griff (Länge insgesamt 19 cm, Klingenlänge ca. 8,5 cm), wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'021.35 Untersuchungskosten Fr. 1'825.20 Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'736.45 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung Fr. .– Kosten der amtlichen Verteidigung (noch ausstehend)
- 3 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. 9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inklusive Haftbeschwerde) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 2 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 79 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte des mehrfach versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (inkl. Polizeiverhaft) sowie der bisherigen Dauer des vorzeitigen Strafantrittes. 3. Es sei den Privatklägerinnen C._____ und D._____ je eine Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit tt. November 2010) zuzusprechen, bei deren Bemessung dem Mitverschulden der Privatklägerinnen angemessen Rechnung zu tragen sei. 4. Es seien die Dispositivziffern 5 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2011 zu bestätigen.
- 4 - 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich; Prot. II S. 7 ff.) Es sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der ausgesprochenen Höhe der Sanktion zu bestätigen. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen. c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss; Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte A._____ (geb. 1957) und die Privatklägerin 1, C._____ (geb. 1972) waren vom 4. Juli 2006 bis am 12. Juli 2011 miteinander verheiratet (Urk. 16/3; Urk. 31 S. 1). Sie wohnten während dieser Zeitspanne durchgehend in E._____ (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 5/2 S. 3 f.). Bei der Privatklägerin 2, D._____ (geb. 1995) handelt es sich um die jüngere Tochter der Privatklägerin 1 aus ihrer früheren Ehe. 1.2 Am tt. November 2010 ca. 20.00 Uhr fügte der Beschuldigte seiner damaligen Ehefrau, C._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) in der ehelichen Wohnung an der …strasse … in E._____ insgesamt 18 Stichwunden inbesondere im
- 5 - Bauch- und Brustbereich mit Verletzung des Dickdarms und seiner ebenfalls im ehelichen Haushalt lebenden Stieftochter D._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) fünf Stichverletzungen im Bereich des Bauches mit Verletzung der Leber zu. Noch am gleichen Abend um 20.20 Uhr konnte der Beschuldigte in der ehelichen Wohnung verhaftet werden (Urk. 15/1). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 15/13). 2. Prozessgeschichte 2.1 Die erstinstanzliche Prozessgeschichte ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 55 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, davon 388 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden, bestraft. Weiter verpflichtete ihn die Vorinstanz, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % seit tt. November 2010 und der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % seit tt. November 2010 zu bezahlen. Zudem wurde der Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 10'976.60 an die B._____ AG (Versicherungsleistungen zu Gunsten der Privatklägerinnen 1 und 2) verpflichtet. Sodann ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Tatwaffe - Schälmesser Marke …, gelber Griff, Länge insgesamt 19 cm, Klingenlänge ca. 8,5 cm - an. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der beiden Privatklägerinnen auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich entschied die Vorinstanz, die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 55 S. 52 f.).
- 6 - 3. Umfang der Berufung 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Berufung anmelden (Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO) und nach Zustellung des begründeten Urteils ebenfalls fristgerecht - mit Eingabe vom 29. Mai 2012 beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 56; Urk. 63 Präzisierung dazu). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zunächst mitgeteilt, dass sie auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 66). Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 und damit ebenfalls in der Frist widerrief die Staatsanwalt den Verzicht auf Anschlussberufung, der irrtümlich erfolgt sei, und erklärte Anschlussberufung (Urk. 67; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Vertreterin der Privatklägerinnen teilte mit Brief vom 16. Juli 2012 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 68). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 56 S. 2; Urk. 66 und 67; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). 3.3 In Präzisierung ihrer Berufungserklärung hat die Verteidigung die Berufung auf die Dispositiv Ziffern 1 - 4 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt und die Dispositiv Ziffern 5 - 10 nicht angefochten, sondern ausdrücklich deren Bestätigung beantragt (Urk. 63; Prot. II S. 5). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich ausschliesslich auf das in Dispositiv Ziffer 2 geregelte Strafmass (Urk. 65; Prot. II S. 5). Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich der Dispositiv Ziffern 5-10 in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 4. Verwertbarkeit der Aussagen 4.1 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. November 2010 verwertet werden dürfen. Die Einvernahme sei ohne Rechtsbeistand erfolgt, dies obschon offenkundig ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorgelegen habe (Urk. 56 S. 12 mit Verweis auf ZR 109/2010 S. 80; Prot. II S. 9).
- 7 - 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH musste der Beschuldigte notwendig verteidigt werden, wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches beantragt wurde oder in Aussicht stand. In dem von der Verteidigung erwähnten Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 war die Ausgangslage wie folgt: Die Strafuntersuchung wurde durch eine Strafanzeige ausgelöst. Im Entscheid wird sodann zusammengefasst konstatiert, dass trotz umfangreichen Ermittlungen während der Untersuchung und der damit einhergehenden Komplexität der Sache, was offensichtlich auf einen Fall amtlicher Verteidigung hingewiesen habe, dem Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme, welche sechs Monate nach der Strafanzeige erfolgte, kein Verteidiger zur Seite gestellt wurde. Dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (ZR 109/2010 S. 80 f.). Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage anders: Einen Tag nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei befragt und auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere dass er das Recht habe, sich jederzeit einen Verteidiger zu bestellen. Der Beschuldigte erklärte, dass er sich ohne anwaltliche Vertretung nicht zur Sache äussern wolle (Urk. 4/1 S. 1 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme tags darauf wurde er abermals darauf hingewiesen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne. Dieses Mal entschied sich der Beschuldigte zur Aussage (Urk. 4/2). Am 29. November 2010 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 13/2). In der Folge fanden die Einvernahmen des Beschuldigten jeweils in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes statt (Urk. 4/3-4; Urk. 5/3-4). Da es sich um ein Tötungsdelikt handelte, war zwar selbstredend von Beginn der Untersuchung an klar, auch dass es sich um einen Fall amtlicher Verteidigung handelte, doch kam im vorliegenden Haftfall eine zeitlich dingliche Komponente hinzu, an welcher es im vorgenannten ZR-Entscheid fehlte.
- 8 - Das Verhalten der Untersuchungsbeamten verstiess in casu keinesfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern entsprach den damals geltenden, gesetzlichen Anforderungen. Nach dem zürcherischen Prozessrecht bestand im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein generelles Teilnahmerecht der Verteidigung. Weder konnte ein solcher Anspruch aus § 17 Abs. 2 StPO/ZH begründet werden, noch liess sich aus Verfassung oder Konvention ein derartiges Teilnahmerecht der Verteidigung herleiten. Voraussetzung hierfür war, dass der Beschuldigte vorgängig korrekt über sein Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde. Gemäss § 17 Abs. 2 StPO/ZH war der Rechtsbeistand sodann stets zuzulassen, sobald der Beschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt hatte oder sich seit 14 Tagen in Haft befand (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 494 auf S. 161; sowie Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N24 f. zu § 17). Der Beschuldigte war jeweils korrekt auf seine Rechte hingewiesen worden und nach erster einlässlicher Hafteinvernahme wurde ihm ein Rechtsbeistand zu Seite gestellt. Die Hafteinvernahme am 25. November 2010 erfolgte somit in Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sodann bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte später in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers sämtliche früheren Aussagen als richtig bestätigte, obwohl er ausdrücklich auf die Möglichkeit angesprochen worden war, diese anzupassen, zu korrigieren oder zu ergänzen (Urk. 4/4 S. 7). Abgesehen davon wurden die in der Hafteinvernahme deponierten Angaben nie widerrufen. 4.3 Nicht verwertbar zu Lasten des Beschuldigten ist einzig - wie bereits von der Vorinstanz richtig erkannt - die lediglich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemachte Aussage der älteren Tochter der Privatklägerin 1, F._____ (Urk. 5/1; Urk. 55 S. 6 f.). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 18).
- 9 - 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Wie bereits vor Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte die äusseren Umstände des eingeklagten und dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts bezüglich örtlicher und zeitlicher Gegebenheiten sowie insbesondere des Umstandes, dass es zuerst zu einer verbalen Streitigkeit betreffend die Gestaltung des Ausgangs am Abend des tt. November 2010 mit der Privatklägerin 1 kam sowie dass sich diese Streitigkeit in der Intensität zunehmend gesteigert hat und dann zu einer teils tätlichen Auseinandersetzung geworden ist. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte den Privatklägerinnen letztlich mit dem fraglichen …-Küchenmesser die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte und dass er die beiden Privatklägerinnen dadurch in eine konkrete Lebensgefahr brachte. Darüber hinaus räumt der Beschuldigte ein, bei seiner Messerattacke eventualvorsätzlich gehandelt zu haben, dass sein Verhalten mithin als mehrfache versuchte eventualvorsätzliche Begehung eines Tötungsdeliktes zu qualifizieren sei (Urk. 55 S. 5; Urk. 56 S. 3 f., 21, 23 und 26 f.; Urk. 77 S. 9 ff.). 2.2 Nach wie vor bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich des konkreten Ablaufs der Geschehnisse und der weitgehend passiven Rollen der Privatklägerinnen im Vorfeld seiner eigentlichen Messerattacke. Er macht weiterhin geltend, von der Privatklägerin 1 einseitig Beleidigungen und Demütigungen erfahren zu haben und dass die Privatklägerinnen ihm gegenüber Gewalt angewendet hätten. Die Privatklägerin 1 habe die Tatwaffe als Erste behändigt. Darauf hin habe sich die Privatklägerin 2 auf Seiten der Privatklägerin 1 eingemischt und ihm die Nase verdreht, worauf ihn die Privatklägerin 1 mit dem Messer in den Oberarm gestochen habe (Urk. 56 S. 4 und 21; Urk. 77 S. 13). Im Sinne einer eigentlichen "Kurzschlussreaktion" habe er sofort alles daran gesetzt, der Privatklägerin 1 das Messer wegzunehmen und sich dabei eine Schnittverletzung am rechten Zeigefinger zugezogen. Völlig überfordert und überwältigt von der auch für ihn äusserst beängstigenden und bedrohlichen Situation, dem Schmerz aufgrund der erlittenen Verletzungen und enthemmt durch den vorgängigen Konsum einer beachtlichen Menge Alkohol habe er - als dann im Besitz der Tatwaffe - sofort begonnen, ohne nachzudenken und unkontrolliert auf die Privatklägerin 1 ein-
- 10 zustechen. Die Privatklägerin 2 als Helferin der Privatklägerin 1 habe sich in diesem Augenblick wohl erneut gegen den Beschuldigten gewandt und dabei auch nicht vor weiteren Gewaltanwendungen zurückgeschreckt, was ihn dazu veranlasst haben müsse, auch die Privatklägerin 2 mit dem Messer zu attackieren. Ganz vehement stellt der Beschuldigte sodann in Abrede, die Absicht gehabt zu haben, die Privatklägerinnen töten zu wollen und dahingehende Äusserungen von sich gegeben zu haben. Er sei in seinem (Ausnahme)Zustand weder in der Lage gewesen, seinen Willen zu kontrollieren noch sein Handeln zu beherrschen und damit situationsadäquat zu reagieren, was die Vielzahl der den Privatklägerinnen zugefügten Messerstichen selbstverständlich nicht zu entschuldigen vermöge, aber zu einem gewissen Grad erklärbar erscheinen lasse (Urk. 56 S. 4 und 22). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Insoweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4; Urk. 30; Urk. 77) und der beiden Privatklägerinnen (Urk. 5/2-4; Urk. 31 f.) zur Verfügung, ferner die Rapporte der Kantonspolizei (Urk. 1-3), die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (FOR, vgl. Urk. 6), der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 30. Dezember 2010 über den Beschuldigten (Urk. 7/3) und das Gutachten des IRMZ zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 18. April 2011 (Urk. 7/5), der Vorbericht des FOR vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/4) sowie der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht des IRMZ vom 30. Dezember 2010 betreffend die Privatklägerin 1 (Urk. 8/5) und das Gutachten des IRMZ zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. April 2011 (Urk. 8/6), der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht des IRMZ vom 30. Dezember 2010 betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. 9/5) und schliesslich das Gutachten des IRMZ betreffend die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 2 vom 18. April 2011 (Urk. 9/6). Anlässlich der Berufungsverhand-
- 11 lung wurde sodann ein weiteres Zeugnis betreffend die Privatklägerin 2 der G._____ AG vom 9. Oktober 2012 eingereicht (Urk. 78). 3.2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig dargelegt und sich zur Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen korrekt geäussert. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk 55 S. 7-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3 Betreffend die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist anzufügen, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 613 u. N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Niklaus Schmid, a.a.O., N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Bei den Privatklägerinnen steht aufgrund ihrer Zivilforderungen zwar ein gewisses finanzielles Interesse am Verfahrensausgang im Raum, doch ist mit der Vorinstanz relativierend festzuhalten, dass ihre Angaben zum Geschehen unmittelbar nach der Tat und ohne Wissen um eine ihnen allenfalls zustehende Genugtuungsforderung erfolgten (Urk. 55 S. 9 f.). Wenn im Übrigen die Privatklägerin 1 - auf ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten nach der Tat angesprochen - von Hass und grosser Angst sprach (Urk. 5/2 S. 19) - tangiert das nicht ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern ist angesichts des Geschehenen durchaus nachvollziehbar. 3.4 Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten, einer Zeugin oder einer Auskunftsperson im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt
- 12 indessen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Diese sind im folgenden zu beleuchten und gesamthaft, auch unter Einbezug der übrigen Beweismittel, zu würdigen. 3.5 Ebenso ist auf die Argumente der Verteidigung im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 4. Aussagen der Privatklägerin 1 4.1 Die Schilderungen der Privatklägerin in insgesamt drei Befragungen während der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 5/2-3 und Urk. 31) finden sich umfassend und korrekt dargestellt im angefochtenen Urteil. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst zu verweisen (Urk. 55 S. 16-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen erklärte die Privatklägerin 1, dass sie während der Auseinandersetzung den Beschuldigten nicht angegriffen und das Messer nie in der Hand gehabt habe. Der Beschuldigte habe dieses plötzlich geholt und sei damit im Kinderzimmer erschienen. Sie habe gedacht, er wolle ihr damit wieder drohen, wie er das mit einem Messer bereits zuvor einmal getan habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lasse; sie habe sich scheiden lassen wollen. Sie sei - nachdem er sie zuvor geschüttelt bzw. gestossen, gewürgt und geschlagen habe und die Privatklägerin 2 aus dem Zimmer gerannt sei - noch immer auf dem Rücken auf dem Boden gelegen, als er dann voller Wut immer wieder und immer wieder auf sie eingestochen habe. Die meisten Stiche seien in den Bauch hinein gegangen, auch in die Brust und die Beine. Nachdem er auf ihr Bitten aufgehört habe, auf sie einzustechen, habe er das Zimmer verlassen, sei aber nochmals zurückgekommen und habe sie stark
- 13 gewürgt mit den Worten, dass er sie jetzt umbringen würde. Sie habe sich nicht befreien und auch nicht dagegen wehren können. Sie habe gedacht, dass sie ersticke und sei bewusstlos geworden. Nach dem Wiederaufwachen habe sie festgestellt, dass sie überall geblutet habe. Mit einem neben ihr liegenden Handy habe sie der Polizei telefoniert. Der Beschuldigte sei plötzlich wieder im Kinderzimmer gestanden, habe einen Anzug und ein Hemd getragen und sich von ihr auf … [Sprache des Staates H._____] verabschiedet. Dann sei er gegangen. 4.2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin 1 folgendermassen (Urk. 55 S. 29 f.): Sie habe in den Befragungen jeweils in sich stimmige Aussagen gemacht und den Geschehnisablauf konkret und anschaulich dargestellt. Auch vor Gericht habe die Privatklägerin 1 den Vorfall in so charakteristischer Weise geschildert, wie es nur von jemandem zu erwarten sei, der den Vorfall selber erlebt habe. Sie habe sich dabei nie in Widersprüche verwickelt, wobei anzumerken sei, dass kleinere Details im Ablauf des Geschehens nach einer gewissen Zeit durchaus verwechselt oder vergessen werden könnten, ohne dass dies für die Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich sei (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Zu bemerken sei auch, dass sie den Sachverhalt nicht gänzlich zu ihren Gunsten wiedergegeben habe. So habe sie in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung eingeräumt, dem Beschuldigten das Weinglas aus der Hand genommen, dieses auf den Boden geworfen und mit dem Beschuldigten heftig gestritten zu haben. Die Privatklägerin 1 habe demnach sogar Aussagen gemacht, die sie selber nicht vorteilhaft darstellen würden; das lasse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben schliessen. Sodann seien keine Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe der mehreren Einvernahmen ersichtlich. Vielmehr bleibe sie in ihren Aussagen sachlich und erkläre jeweils auch, was sie nicht mitbekommen und was sie eigens erlebt habe. Beispielsweise habe sie plausibel ausgeführt, dass sie nicht mitbekommen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 verletzt habe. Das zeige, dass sie im Rahmen ihrer Aussagen klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und lediglich am Rande mitbekommener Ereignisse unterscheide,
- 14 was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Weiter seien die Aussagen nie unklar oder vage ausgefallen, sondern stets nachvollziehbar und konstant. Ihre Aussagen würden sich darüber hinaus mit dem in den Akten liegenden Untersuchungsergebnis decken und mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmen. Mangels Lügen- und Fantasiesignalen in den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie aufgrund ihrer sehr konstanten und nachvollziehbaren Aussagen, die im Übrigen auch durch das Untersuchungsergebnis gestützt seien und mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmten, seien die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt als glaubhaft zu erachten. Auf ihre Aussagen könne zur Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes abgestellt werden. 4.3 Diese sorgfältige Würdigung entspricht den Erkenntnissen, wie sie sich aus den Akten ergeben und sie überzeugt auf der ganzen Linie (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung weitestgehend beständig, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend aussagte, so dass aufgrund ihrer Darstellung keine Zweifel bleiben, dass sie das Geschilderte auch so erlebt hatte. 4.3.2 Massgeblich ist vor allem, dass sie das Kerngeschehen in freier Rede sehr präzis und nahezu kongruent und nachvollziehbar sowie in logischer Reihenfolge schilderte (Urk. 5/2 S. 11 f.; Urk. 5/3 S. 6 f.; Urk. 5/3 S. 8, auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten und der Verteidigung; Urk. 31 S. 4 ff.): Lebensnah wirken ihre Schilderungen, wie der wutentbrannte Beschuldigte die Privatklägerin 1, die aufgrund von Handgreiflichkeiten schon zu Boden gegangenen sei, ein erstes Mal "nicht so fest" gewürgt, darauf das Messer geholt habe, wie die Tochter D._____ aus dem Zimmer gerannt sei, wie der Beschuldigte bei der Privatklägerin 1 dann unzählige Male zugestochen und darauf das Zimmer verlassen habe, wie D._____ auf die Hilferufe ihrer Mutter zwischenzeitlich zurückgekommen sei, der Beschuldigte wiederum erschienen sei und nun die Privatklägerin 1 recht stark bis zu deren Bewusstlosigkeit gewürgt habe und wiederverschwunden sei, wie sie es geschafft habe, per Handy selber die Polizei zu benachrichtigen und wie
- 15 schliesslich der Beschuldigte erneut in Hemd und Anzug ein letztes Mal erschienen sei. Dabei erwähnte die Privatklägerin 1 zahlreiche Äusserungen der Beteiligten, die mit der jeweiligen Handlung des Beschuldigten oder mit ihrem eigenen Empfinden und ihrer Situation korrespondieren, so etwa: dass er beim sehr starken Einstechen auf sie erklärt habe, er bringe sie um, sie würde schon sehen, was sie davon habe (Urk. 5/2 S. 11 und 15 f.; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 31 S. 5); dass sie geschrien und ihn angefleht habe, aufzuhören, sie werde sowieso sterben bzw. sei ja schon praktisch tot (Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/3 S. 7); dass die herbeigerufene Tochter ihr gesagt habe, sie sei auch verletzt und ihr die rechte Flanke gezeigt habe (Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/3 S. 7); dass der zuletzt frisch und schön gekleidete Beschuldigte sich auf … [Sprache des Staates H._____] mit den Worten "Ciao, Gott sei mit dir" d.h. "…", von ihr verabschiedet habe (Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/3 S. 7). Ob die Privatklägerin 1 das Zufügen der Stichwunde gegenüber der Privatklägerin 2 selbst sah - wie sie noch bei der Polizei zu Protokoll gab (vgl. Urk. 5/2 S. 11) oder ob sie erst von der Tochter bei deren kurzfristiger Rückkehr die Verletzung berichtet und gezeigt bekam (Urk. 5/3 S. 7 f.; Urk. 31 S. 5), ist als untergeordnete Differenz in ihren Aussagen zu betrachten und wohl mit dem dynamischen Tatgeschehen zu erklären. Die alles in allem sehr plastische Wiedergabe des ganzen Tatablaufs wird dadurch nicht tangiert. Abgesehen davon liegt zwischen den fraglichen Einvernahmen eine grössere Zeitspanne von mehreren Wochen bzw. Monaten, geprägt von Operationen, Komplikationen, Schmerzen, Ängsten und wohl auch von Versuchen zu vergessen und Distanz zu gewinnen, weshalb geringfügige Abweichungen in den Aussagen nach menschlichem Ermessen geradezu zu erwarten sind. Dennoch erstaunt es, dass die Privatklägerin 1 trotz ihrer eigenen Verletzungen und der grossen Aufregung sehr vieles wahrnehmen und memorieren konnte. Sie erläuterte dies - ebenso einleuchtend - damit, dass sie es selbst erlebt habe und es ihr vorkomme, wie wenn es gestern gewesen wäre. Sie werde immer daran erinnert, zum Beispiel durch ihre Angst (Urk. 31 S. 5). Dieselben Überlegungen gelten bezüglich der Abweichung, ob der Beschuldigte die Absicht, die Privatklägerin 1 umzubringen, während des mehrfachen Zu-
- 16 stechens oder aber erst beim starken Würgen äusserte (vgl. Urk. 5/2 S. 11 und 16 im Vergleich zu Urk. 5/3 S. 7 und Urk. 31 S. 6). Beide Handlungskomplexe waren zudem gleichermassen geeignet, zum angekündigten Ziel zu führen. Schliesslich bestärken solch geringfügige Nuancen sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authentischer, dies erst recht dann, wenn die späteren Ausführungen eines Opfers, wie hier, weniger belastend ausfallen. 4.3.3 Auffallend und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigend ist ferner die durchwegs differenzierte und zurückhaltende Aussageweise der Privatklägerin 1. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht anschwärzen wollen, hätte sie sein tatzeitliches und auch früheres Handeln viel gravierender darstellen können. Auch räumte sie stets ein, wenn sie etwas nicht mehr (sicher) wusste. Beispielsweise erwähnte sie zwar Schläge des Beschuldigten beim vorangegangenen Streit, aber nicht, dass er sie ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/3 S. 4). Vor dem Angriff mit dem Messer habe er sie am Hals festgehalten, aber nicht allzu stark. Sie habe ihn wegstossen können (Urk. 5/2 S. 16). Sie glaube nicht, dass sie an den Haaren gerissen worden sei und der durch die Spurensicherung sichergestellte Haarbüschel von ihr stamme. Vielleicht habe er das bei D._____ getan (Urk. 5/2 S. 17). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte D._____ habe umbringen wollen und wie die (weiteren) Verletzungen der Tochter entstanden seien (Urk. 5/2 S. 17). Auch konnte sie nicht sagen, wie oft und wie genau er sie gewürgt habe, bevor sie bewusstlos geworden sei (Urk 31 S. 5). Die Dauer der Bewusstlosigkeit war ihr ebenso unklar, Urinabgang während des Vorgangs verneinte sie (Urk. 5/2 S. 16). Auf frühere Vorkommnisse angesprochen erwähnte sie, insgesamt viermal vom Beschuldigten geschlagen, d.h. herumgestossen, angepöbelt und festhalten bzw. gewürgt worden zu sein. Durch das Würgen seien blaue Flecken am Hals entstanden und sie habe fast keine Luft mehr bekommen, doch habe der Beschuldigte nicht so lange gewürgt, sie sei weder bewusstlos geworden noch habe sie Urinabgang gehabt, sondern habe ihn wegstossen (Urk. 5/2 S. 6 -8; Urk. 5/3 S. 4). Zwei Arbeitskollegen aus dem "…-Projekt" hätten dies allerdings bemerkt und sie darauf angesprochen, ob es von ihrem Mann sei, was sie bejaht habe
- 17 - (Urk. 5/2 S. 7 und 19). Auch berichtete sie, dass der Beschuldigte ihr ein paar Monate zuvor im Zusammenhang mit einer ersten Messerbedrohung den Finger gebrochen habe (Urk. 5/2 S. 6 f. und S. 14). Hinsichtlich ihrer Töchter sprach sie von einer guten Beziehung zum Beschuldigten bis zu dessen tätlichem Angriff auf die ältere Tochter F._____ (siehe die nachstehende Erwägung 5.3.4), dies im Gegensatz zur Privatklägerin 2, die das Verhältnis zum Beschuldigten als schon von Anfang an nicht so gut bezeichnete (Urk. 5/4 S. 3). Die Privatklägerin 1 erhob sodann keinen Alkoholvorwurf gegenüber dem Beschuldigten, weder allgemein noch bezüglich des Tatgeschehens. Alkohol sei in ihrer Beziehung kein Problem gewesen (Urk. 5/3 S. 5). Diese Aussagen erweisen sich als rücksichtsvoll. Die Privatklägerin 1 wusste somit auch bei der Beschreibung der Tatvorgeschichte und von früheren Vorkommnissen zu differenzieren und liess sich trotz der genannten Ereignisse, der wachsenden Spannungen zwischen ihren Töchtern und dem Beschuldigten sowie aufkommenden Scheidungsgedanken nicht dazu hinreissen, ein einseitig schwarzes Bild vom Beschuldigten zu malen (Urk. 5/2 S. 19 sowie die nachfolgende Erwägung 4.3.4). 4.3.4 In vielen Einzelheiten, sehr anschaulich, gleichbleibend und ebenso glaubhaft schilderte die Privatklägerin 1 im Übrigen auch die Vorgeschichte am Tattag und weshalb sich ihr lange Zeit gutes Verhältnis zum Beschuldigten in den Wochen und Monaten vor der Tat verdüstert habe. Auch diese Schilderungen sind authentisch und stützen die Sachdarstellung der Privatklägerin 1. Zwei Aspekte trübten die Beziehung aus Sicht der Privatklägerin 1 ab 2009. Zum einen habe sich der Beschuldigte in Dinge einzumischen begonnen, die ihn nichts angegangen seien. So habe er ihre Töchter [geb. 1993 und 1995] beschimpft und die grosse Tochter, F._____, einmal tätlich angegriffen, d.h. sie gepackt und geschüttelt, so dass sie rücklings gegen den Salonglastisch gefallen und dieser in 1000 Scherben geborsten sei. Bei den Töchtern sei in der Folge der Wunsch entstanden, dass ihr Stiefvater weggehen solle (Urk. 5/2 S. 8), und auch die Privatklägerin 1 habe gewollt, dass der Beschuldigte zu einem Kollegen ziehe oder sich eine eigene Wohnung suche. Der Beschuldigte habe aber nicht in eine Scheidung eingewilligt, sondern das Formular zerrissen und sie anschliessend mit den
- 18 - Worten bedroht, wenn sie sich scheiden lasse, würde er sie umbringen (Urk. 5/2 S. 9 und 19). Die gleiche Drohung habe er ausgesprochen, falls sie - betreffend die genannten früheren Tätlichkeiten - zur Polizei gehe (Urk. 5/3 S. 4). Zudem habe der Beschuldigte offensichtlich Eifersucht entwickelt, als die Privatklägerin 1 ihren Bewegungsradius erweitert und Kolleginnen zu treffen begonnen habe, was der Beschuldigte ihr verboten habe (Urk. 5/2 S. 5) und im Rahmen eines Programms des Sozialamtes zu arbeiten begonnen bzw. dies habe tun müssen und bei dieser Tätigkeit auch auf männliche Kollegen getroffen sei. Vorher habe die Privatklägerin 1 keine Kollegen gehabt. Der Beschuldigte sei mit dem Projekt des Sozialamtes nicht einverstanden gewesen und das eheliche Verhältnis sei angespannt geworden (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/3 S. 5; Urk. 31 S. 3). Die Eifersucht des Beschuldigten habe sich am Tattag bei einem durch das Sozialamt vorgegebenen Einsatz beider Beteiligter in einem Restaurant, nachdem die Privatklägerin 1 einerseits Kuchen mitgebracht und anderseits von Kollegen Blumen zum Geburtstag erhalten habe, akzentuiert (Urk. 5/2 S. 10; Urk. 5/3 S. 5; Urk. 31 S. 3). Unmittelbarer Auslöser der in die Tat mündenden Streitigkeit an ihrem Geburtstagsabend habe wohl der Umstand gebildet, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 vorgeworfen habe, sie habe sich nicht für die von ihm gekauften Blumen und zwei T-Shirts bedankt und worauf er die der Privatklägerin von Dritten geschenkten Blumen abgerissen habe (Urk. 5/2 S. 10 und 13; Urk. 5/3 S. 6). Darauf habe ihm die Privatklägerin 1 das Weinglas aus der Hand genommen und es zu Boden geworfen (Urk. 5/2 S.12; Urk. 31 S. 7). Damit beschrieb sie ein eigenes unvorteilhaftes Verhalten, was den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung zusätzlich stützt. Den lautstark in der Küche ausgetragenen Streit habe auch die Privatklägerin 2 mitbekommen und der Privatklägerin 1 vorgeschlagen, mit ihr, der Tochter, in den Ausgang zu kommen, was den Beschuldigten dann vollends in Rage gebracht habe, nachdem er - unbestritten - schon seit einigen Tagen angekündigt habe, mit der Privatklägerin 1 auswärts essen gehen zu wollen (Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/4 S. 4; Urk. 31 S. 4). So sei es dazu gekommen, dass der Beschuldigte das T-Shirt der Privatklägerin 1 zerrissen und ihr im Zuge der eskalierenden Auseinandersetzung ins Kinderzimmer zur Privatklägerin 2 nachgefolgt sei, wo das Kerngeschehen einsetzt habe.
- 19 - 4.3.5 All diese realitätsnahen und unverfälschten Darlegungen der Privatklägerin 1 zeugen zugleich von einem gewissen Droh- und Gewaltpotential des Beschuldigten im Vorfeld der Tat, weshalb seine Tathandlungen nicht ganz persönlichkeitsfremd erscheinen. 4.4 Auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 kann aus all diesen Gründen uneingeschränkt abgestellt werden, zumal sie auch mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich ihrem Verletzungsbild und dem Verletzungsbild der Privatklägerin 2 sowie deren Aussagen (vgl. nachfolgende Erwägung 5), übereinstimmen. 5. Aussagen der Privatklägerin 2 5.1 Die Aussagen der Privatklägerin 2, D._____ (vgl. Urk. 5/4 und Urk. 32), untermauern die Darstellung der Privatklägerin 1 in allen zentralen Punkten, insbesondere darin, dass der Beschuldigte als erster das Messer in der Hand hatte und nicht etwa wie von diesem geltend gemacht die Privatklägerin 1. Zunächst ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den die Aussagen wiedergebenden Überblick und die zughörige Würdigung im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 55 S. 23-25 sowie S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Auch die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind detailliert, in sich stimmig, widerspruchsfrei und spiegeln anschaulich das Geschehen am Tatabend. So erzählte auch sie vom angeblich fehlenden Dank der Mutter für die Blumen des Beschuldigten, vom Zwist um den Ausgang, vom zerrissenen T-Shirt der Privatklägerin 1, vom Zirkulieren der Beteiligten in der Wohnung, dem Hilferuf der Privatklägerin 1, dem Messereinsatz des Beschuldigten, den eigenen erlittenen Verletzungen, ihrer Flucht ins Treppenhaus, von ihrer Rückkehr in die Wohnung, dem in der "Stube" rauchenden und einen Anzug tragenden Beschuldigten und schliesslich ihrem Warten im Treppenhaus bis zum Eintreffen der Polizei. Besonders bildhaft und authentisch wirkt ihre Darstellung zum Kerngeschehen: wie der Beschuldigte sofort mit einem Messer in der Hand auf sie zugekommen sei, als sie - dem Hilferuf der auf dem Rücken auf dem Bett liegenden Mutter folgend - die Tür zum Elternschlafzimmer geöffnet habe, wie sie anfangs über-
- 20 haupt nichts gespürt sondern gedacht habe, der Beschuldigte habe sie geboxt, wie der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal auf sie eingestochen habe, wie sie ins Kinderzimmer gerannt sei und der Beschuldigte sowie die Privatklägerin 1 ihr gefolgt seien, wobei die Privatklägerin 1 den Beschuldigten von hinten gehalten habe und beide bei ihr dann aufs Bett gefallen seien, wie der Beschuldigte wieder aufgestanden sei und begonnen habe, von oben auf die Privatklägerin 1 einzustechen. Weiter erklärte sie dezidiert, nie das Messer in der Hand der Privatklägerin 1 gesehen und den Beschuldigten nicht an der Nase gepackt zu haben, was ihr ohne Bedenken zu glauben ist. Ein Angriff von ihrer Seite mit blossen Händen auf das Gesicht des Beschuldigten entbehrt auch jeder Logik, nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 schon direkt beim Öffnen der Türe mit einem Messerstich empfangen haben soll. Der Überraschungseffekt lag klar auf ihrer Seite und es war dem Beschuldigten denn auch gelungen, die zur Hilfe der Mutter herbeigeeilte Tochter sogleich wieder in die Flucht zu schlagen. Zurückhaltung zeichnet auch ihre Angaben aus und macht diese umso glaubhafter: Statt mit Nichtwissen etwas zu behaupten sprach sie nur von "vielleicht" und verneinte zum Beispiel ausdrücklich, gesehen und gehört zu haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gewürgt und sie mit dem Tod bedroht habe (Urk. 32 S. 5 f.), ob die Privatklägerin 1 im Schlafzimmer bereits verletzt gewesen sei und wie der Beschuldigte dieser dann die einzelnen Messerstiche zugefügt habe. Nicht zum eigenen Vorteil räumte die Privatklägerin 2 im Übrigen ein, betreffend Ausgang an jenem Abend selber etwas Streit mit der Mutter gehabt zu haben. Verwechslungen oder verblasste Erinnerung zu Details beeinflussen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, und geringfügige Abweichungen in den Berichten der beiden Privatklägerinnen sind ohne weiteres damit erklärbar, dass sie sich nur teilweise im selben Raum befanden, erst noch unterschiedliche Blickwinkel hatten, das Tatgeschehen äusserst dynamisch war und im Übrigen beide verletzt und von Schrecken umhüllt waren. 5.3 So wenig wie bei der Privatklägerin 1 sind Lügen- oder Fantasiesignale bei der Privatklägerin 2 auszumachen. Ihre Aussagen sind vielmehr wirklichkeitsge-
- 21 treu und einleuchtend und lassen das Berichtete zusammen mit dem bisherigen Beweisergebnis zu einem originären Ganzen verschmelzen. Mit Recht hat schon die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass die Ausführungen der Privatklägerin 2 zur Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts herangezogen werden können (Urk. 55 S. 31). 6. Aussagen des Beschuldigten 6.1 Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren fünfmal zur Sache befragt, einmal durch die Kantonspolizei Zürich anlässlich einer delegierten Einvernahme (wobei er die Aussage verweigerte), dreimal durch den Staatsanwalt und sodann vor Vorinstanz. Die Vorinstanz hat seine Schilderungen im angefochtenen Urteil sehr detailliert und korrekt dargestellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (Urk. 55 S. 11- 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einlässlich befragt (Urk. 77). 6.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten einlässlich gewürdigt, auf welche Erwägungen ebenfalls vorab verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 25-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte zum Motiv seines Handelns uneinheitlich äusserte und sich in Widersprüche verstrickte (Urk. 55 S. 25 ff.). Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - zwei Tage nach der Tat - hat der Beschuldigte die Messerattacke auf die Privatklägerin 1 damit begründet, dass er angetrunken und sehr wütend gewesen sei, nachdem die Privatklägerin 1 ihn mit dem Messer und die Privatklägerin 2 ihn an der Nase verletzt und die Privatklägerin 1 ihn zudem als Hund beschimpft habe. Er habe mit dem Messer in den Bauch seiner Frau gestochen, er sei so wütend gewesen. Er habe das Blut an ihrem Bauch gesehen und auch das Blut an seinem Arm (Urk. 4/2 S. 5 f.). In der folgenden Einvernahme führte er im Gegensatz dazu aus, dass das Messer da gewesen sei und er Angst bekommen habe, dass gegen ihn
- 22 etwas geplant sei und dass die beiden Privatklägerinnen auf ihn los gehen würden (Urk. 4/3 S. 2). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, die Privatklägerin 1 sei im Kinderzimmer auf dem Bett gelegen und habe das Messer bei sich gehabt. Dann sei die Privatklägerin 2 gekommen und habe gemeint, was er von ihrer Mutter wolle und ihn an der Nase festgehalten. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht, weil er unter Alkoholeinfluss gestanden habe (Urk. 4/3 S. 2 f.). Diese zwei Aussagen enthalten gleich mehrere Differenzen: Zum einen bezüglich Beweggrund seiner Tat; weiter soll der Beschuldigte gemäss erster Aussage bereits von der Privatklägerin 1 mit dem Messer attackiert und verletzt worden sein und als Reaktion selber zugestochen haben, während er laut späterer Aussage einen solchen Angriff erst befürchtet habe, und schliesslich kann der Beschuldigte sein Tun (in den Bauch gestochen) und seine Feststellungen (bei beiden Blut gesehen) zunächst noch anschaulich beschreiben, während er in der folgenden Befragung erklärte: "Was danach genau geschah, weiss ich nicht, weil ich unter Alkoholeinfluss stand." (Urk. 4/3 S. 3). An der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte einerseits seine bisherigen Aussagen in der Untersuchung und sah keinen Anlass, etwas anzupassen, zu korrigieren oder zu ergänzen (Urk. 4/4 S. 7). Auf Ergänzungsfragen seines Verteidigers, wie er sich seine damalige Verletzung an der Ellenbeuge rechts (Urk. 6 S. 120 und 121) erkläre, verwies er auf eine Messerattacke durch die Privatklägerin 1. Auf seine Reaktion angesprochen meinte er, sich ungefähr zu erinnern, dass er ihr das Messer weggenommen habe, aber über den Rest habe er keine Erinnerung. Und nach einer Erklärung gefragt, weshalb er dermassen oft auf seine Frau eingestochen habe, führte der Beschuldigte schlicht aus: "Ich kann mich an nichts erinnern." (Urk. 4/4 S. 10). Mit dieser Berufung auf eine gänzliche Gedächtnislücke blieb gleichzeitig die Frage nach seinem Motiv unbeantwortet. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass er sich verloren habe, nachdem er verletzt worden und während seiner Messerattacke nicht bei Bewusstsein gewesen sei (Urk. 30 S. 7). Die vor Vorinstanz an ihn gerichtete Frage, ob er heute dem Gericht eine Erklärung
- 23 geben könne, wie es zu diesen Handlungen gekommen sei, verneinte der Beschuldigte. Bis zu diesem Vorfall habe es zwischen ihnen nichts Spezielles gegeben (Urk. 30 S. 8). Damit hielt der Beschuldigte erneut die Antwort zu seinem Beweggrund zurück. Heute gab er sodann zu Protokoll, gar nicht wütend gewesen zu sein, er habe einfach wissen wollen, weshalb seine Frau ihm gesagt habe, er solle ihnen nicht wie ein Hund nachschleichen (Urk. 77 S. 11). Die inkonsistenten Darlegungen des Beschuldigten zum Beweggrund seines Handelns sowie die augenfällig zunehmende Flucht in fehlende Erinnerung trüben die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ganz erheblich. 6.2.2 Die Darstellung des Beschuldigten zeichnet sich weiter durch eine vollständige Erinnerungslücke aus. Bezeichnend hierfür sind seine heutigen Aussagen: Während er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, mit dem Messer in den Bauch seiner Frau gestochen zu haben (Urk. 4/2 S. 6), anerkannte er zwar heute, der Privatklägerin 1 18 Stiche versetzt und diese gewürgt zu haben. Allerdings habe er letzteres erstmals vom Staatsanwalt gehört, er habe dies nicht gewusst. Er könne es aber nicht abstreiten wegen der Finderabdrücke. Auch dass er der Stieftochter Stiche zugefügt habe, anerkenne er, aber er sei sich auch dessen nicht bewusst gewesen (Urk. 77 S. 15). Allgemein fällt zu seinem Erinnerungsvermögen auf, dass dieses just da ziemlich abrupt schwindet und sich im Nichts auflöst, wo das Kerngeschehen beginnt und das ihm vorgeworfene Tathandeln einsetzt. An unzählige Einzelheiten zu den Abläufen am fraglichen Tag, dem 38. Geburtstag der Privatklägerin 1, den genauen Örtlichkeiten in der Wohnung sowie Handlungen und konkreten Äusserungen der Beteiligten bis unmittelbar vor das Kerngeschehen und auch nach dem Kerngeschehen bis zum Eintreffen der Polizei kann sich der Beschuldigte nämlich sehr wohl erinnern. Dieses sehr selektive Gedächtnis mit der behaupteten Erinnerungslücke zum Kerngeschehen spricht für gezieltes Ausblenden seiner Verantwortung und stellt offensichtlich ein Lügensignal dar. Nachstehend einige Beispiele für im Übrigen sehr präzise Erinnerungen:
- 24 - 6.2.2.1 Der Beschuldigte schilderte zum Tatabend unter anderem detailliert, wer in welchem Zimmer um welche Zeit welches Programm im Fernsehen geschaut und welches Getränk (eine 0.5 Literdose Bier von Feldschlösschen) er dazu konsumiert habe, wie er zweimal auf dem Balkon eine Zigarette geraucht und ein Glas Wein getrunken habe und wo überall in der Zwischenzeit er und die Privatklägerin 1 sich in der Wohnung aufgehalten hätten sowie wer wem in welchen Raum gefolgt sei und was gesagt habe (Küche, Elternschlafzimmer, Kinderzimmer). Auch wusste er die Positionen der Privatklägerinnen im Kinderzimmer genau zu beschreiben, als er dort erschienen sei, nämlich die Privatklägerin 2 am Computer sitzend und die Privatklägerin 1 auf dem Bett liegend (vgl. Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 4/3 S. 2 f., Urk. 4/4 S. 7; Urk. 77 S. 10). Daran schliessen sich die ihm angeblich zugefügten Übel an, das An-der-Nase-Packen durch die Privatklägerin 2 und die geltend gemachte Messerattacke seitens der Privatklägerin 1. Zudem war sich der Beschuldigte nach vollbrachter Tat - und hier setzt die Erinnerung jäh wieder ein (siehe auch die nachfolgende Erwägung 6.2.2.2) - absolut bewusst, dass die Polizei kommen würde. Weil sein Trainer Blutflecken gehabt habe, habe er diesen abgelegt und Hemd, Anzug und Schuhe angezogen (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/4 S. 7; Urk. 77 S. 19). Er machte sich somit gezielt bereit im Hinblick auf das erwartete Eintreffen der Polizei. Dieses Vorgehen deutet auch darauf hin, dass er mitbekommen haben musste, wie die Privatklägerin 1 die Privatklägerin 2 im Rahmen des Kerngeschehens gerufen und gebeten hatte, Hilfe zu holen und die Polizei zu benachrichtigen, was die Privatklägerinnen übereinstimmend zu Protokoll gaben (Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 5; Urk. 31 S. 5; Urk. 32 S. 5). 6.2.2.2 Als vom Beschuldigten wiedergegebene Gespräche, an welche er sich detailliert zu erinnern vermag, zu nennen sind etwa: - dass die Privatklägerin 1 vorgeschlagen habe, der Privatklägerin 2 etwas Geld zu geben, damit sich diese auswärts verpflegen könne und er und die Privatklägerin 1 gemeinsam auswärts deren Geburtstag feiern könnten (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7),
- 25 - - dass die Privatklägerin 1 bei einer Werbeunterbrechung in ihrem TV-Programm in der Küche erschienen sei und er sie gefragt habe, ob es in diesem Haus nicht etwas anderes zu trinken gäbe (als das von ihm eben getrunkene Bier) und sie geantwortet habe, er solle doch Wein trinken und ihm eine Flasche Rotwein geöffnet habe (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7; wobei er heute hiervon abweichend geltend machte, sie hätte ihm gesagt, weshalb er noch mehr Wein trinken wolle, ob er Alkoholiker sei; Urk. 77 S. 10), - dass die Privatklägerin 1 plötzlich ihre Meinung dahin geändert habe, er könne machen was er wolle, sie würde nicht mit ihm, sondern mit der Privatklägerin 2 ausgehen, dann alleine weiterziehen und irgendwann nach Hause kommen (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7), - dass die Privatklägerin 1 erwähnt habe, was sie denn mit ihm als einem so alten Mann tun solle, worauf es Streit gegeben und er darauf bestanden habe, wie abgemacht gemeinsam essen zu gehen (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7), - dass er die inzwischen ins Kinderzimmer zur Privatklägerin 2 gegangene Privatklägerin 1 aufgefordert habe, ins Schlafzimmer zu kommen, da er nochmals mit ihr reden wolle, die Privatklägerin 1 im Schlafzimmer während des Umziehens für den Ausgang gesagt habe, sie würde ohne ihn weggehen (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7), - dass die Privatklägerin 1 auf dem Weg ins Kinderzimmer zu ihm gesagt habe, er solle ihr nicht folgen wie ein Hund und er ihr ins Kinderzimmer nachgegangen sei und sie gefragt habe, warum sie ihn als Hund betitelt habe (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/4 S. 7), - dass er erst (mit Zustechen bzw. mit Würgen) aufgehört habe, als die Privatklägerin 1 zu ihm gesagt habe "Mein Lieber was machst du, möchtest du mich töten." (Urk. 30 S. 7; was zugleich zeigt, dass er durchaus wahrnahm, was er tat, indem er die Bitte resp. das Flehen der Privatklägerin 1 umsetzte und von ihr abliess),
- 26 - - dass die Privatklägerin zum Schluss, beim Abschied (durch den Beschuldigten nach der Tat) noch zu ihm gesagt habe: "Schatz, warum hast du das getan?" (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 7). 6.2.2.3 Wenn der Beschuldigte bei dieser Fülle von Angaben rund um die Tat geltend macht, zum Kerngeschehen - welches ihn allein massiv belastet - rein gar nichts mehr zu wissen (vgl. vorstehend Ziff. 6.2.2), so ist dies reichlich unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Die Diskrepanz ist umso auffälliger, als seine kundgegebenen Erinnerungen manche Aspekte enthalten, die kein vorteilhaftes Licht auf die Privatklägerinnen werfen, wie seine Darstellung zum Nasenpacken oder zum Messerangriff sowie zu Beschimpfungen seitens der Privatklägerin 1 oder deren absichtliches Zerbrechen eines Trinkglases in der Küche im Verlaufe des damaligen Streites (ein Ereignis, das sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 durchgehend und im Wesentlichen übereinstimmend berichteten und das überdies fotografisch festgehalten ist; vgl. Urk. 6 S. 45 und 46, zusammengekehrte Glasbruchstücke eines Weinglases in der linken Bodenecke der Küche). Demgegenüber stellte sich der Beschuldigte in der von ihm ausgebreiteten Vorgeschichte als geprellten Ehegatten dar. 6.2.2.4 All diese Reflexionen zur behaupteten Erinnerungslücke gelten gleichermassen hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen verabreichten Messerstiche als auch bezüglich des noch nachträglich erfolgten, starken Würgens bis zur Bewusstlosigkeit der schwer verletzt am Boden liegenden Privatklägerin 1. Als Erklärung für seine Gedächtnislücke gab er heute zu Protokoll, dass er, als er verhaftet worden sei, zunächst nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle. Aber mit der Zeit werde man sich bewusst, wie sich ein Vorfall ereignet habe, es sei wie ein Film und dann erinnere man sich eben. Mit der Zeit könne man sich besser erinnern (Urk. 77 S. 20 f.). Diese Erklärung ist nicht plausibel, verhielt es sich beim Beschuldigten doch genau umgekehrt: zu Beginn wusste der Beschuldigte noch, dass er mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 eingestochen habe, heute konnte er sich daran nicht mehr erinnern (Urk. 77 S. 20 f.). Aufhorchen lässt weiter, dass er heute die Reihenfolge der Attacken (Messerstiche gegen Privatklägerinnen und Würgen) nicht mehr wusste, indes klar darüber Bescheid wusste,
- 27 dass es sich nicht so wie in der Anklagschrift vorgehalten abgespielt habe (Urk. 77 S. 17 ff.). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. 4.2.3 Weitere Widersprüche zeigen sich bei den Ausführungen des Beschuldigten zum behaupteten Messereinsatz durch die Privatklägerin 1. Die präsentierten Versionen sind gleichermassen verschwommen wie unterschiedlich. 4.2.3.1 Zwei Tage nach der Tat mutmasste der Beschuldigte, als die Privatklägerin 1 zurück ins Kinderzimmer gegangen sei, müsse sie wohl ein Küchenmesser mitgenommen haben (Urk. 4/2 S. 4). Nach Darstellung des Beschuldigten befanden er und die Privatklägerin 1 sich anschliessend im Elternschlafzimmer und danach in der Küche, bevor die Privatklägerin 1 sich wieder ins Kinderzimmer begab. Als er dann ins Kinderzimmer gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 vom PC aufgestanden und habe ihn an der Nase gepackt. Die Privatklägerin 1 sei auf ihn zugekommen mit dem kleinen Küchenmesser mit gelbem Griff in der rechten Hand und habe ihn am rechten Oberarm mit dem Messer verletzt. Er habe ihr das Messer wegnehmen können (Urk. 4/2 S. 5). In der folgenden Einvernahme führte er aus, die Privatklägerin 1 sei im Kinderzimmer auf dem Bett gelegen und habe das Messer bei sich gehabt. Dann habe ihn die Privatklägerin 2 an der Nase festgehalten und gemeint, was er von ihrer Mutter wolle. Was dann genau geschehen sei, wisse er nicht mehr, da er unter Alkoholeinfluss gestanden habe (Urk. 4/3 S. 3 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vermochte sich der Beschuldigte wieder daran zu erinnern, von der Privatklägerin 1 mit dem Messer attackiert worden zu sein. Als er im Kinderzimmer zu ihr gegangen sei, habe sie dieses Messer in der Hand gehabt und so sei es dazu gekommen. Er könne sich ungefähr erinnern, dass er ihr das Messer weggenommen habe, aber über den Rest habe er keine Ahnung (Urk. 4/4 S. 10). In der Befragung vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll (Urk. 30 S. 5): "Wir, meine Exfrau und ich haben in der Küche gestritten und ich verlangte von ihr noch mehr Alkohol und sie sagte mir nein genug. Danach schlug sie ein Glas auf den Boden. Ich fragte sie, was machst du überhaupt und sie nahm eines der Küchenmesser,
- 28 die wir in der … gekauft hatten in die Hand und ging ins Kinderzimmer. Ich folgte ihr ins Kinderzimmer und fragte sie nochmals was machst du? Sie sagte mir folge mir nicht wie ein Hund. Sie ging ins Kinderzimmer und setzte sich aufs Bett. Ich sagte ihr komm hier heraus, wir sollten draussen noch einmal miteinander reden. Die Privatklägerin hat gesagt, komm nicht zu nahe. Ich schwöre ich kann mit dem Messer stechen. Die Privatklägerin sagte mir dies auf … [Sprache des Staates H._____], denn sie kann ziemlich gut … [Sprache des Staates H._____] sprechen. Die Privatklägerin 1 machte eine Stichbewegung und traf mich am rechten Arm. Inzwischen kam D._____ dazu und fasste mich an meiner Nase, währenddessen konnte ich das Messer aus der Hand der Privatklägerin 1 wegnehmen." Mit der Verschlimmerung seiner Darstellung vor Vorinstanz wird der Standpunkt des Beschuldigten unglaubhaft, vorab selber eine Messerattacke seitens der Privatklägerin 1 erlitten zu haben. Auch heute konnte der Beschuldigte detailliert Auskunft über diesen Abschnitt des Tatgeschehens geben. Erstmals spricht er von Schwenkbewegungen, die die Privatklägerin 1 mit dem Messer gemacht haben soll und zeigte, wie er ihr das Messer entnommen habe. Er habe mit seiner linken Hand den Arm der Privatklägerin 1 gepackt und mit der rechten an die Klinge des Messers gegriffen. Er vermochte sich auch daran erinnern, dass er gesagt habe "lass das Messer los" (Urk. 77 S. 12 f. und 22 f.). Während seine Aussagen vor Vorinstanz noch dahingehend zu verstehen sind, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin 1 das Küchenmesser in der Küche genommen habe und mit diesem ins Kinderzimmer gegangen sei ("…, sie nahm eines der Küchenmesser, die wir in der … gekauft hatten in die Hand und ging ins Kinderzimmer"; Urk. 30 S. 5), will heute zwar gesehen haben, wie die Privatklägerin 1 in der Küche das Messer in der Hand gehalten habe, als sie ins Kinderzimmer gegangen sei, habe er das Messer in ihrer Hand jedoch nicht bemerkt (Urk. 77 S. 12). 6.2.3.2 Mit einem Messer angegriffen zu werden, ist kein alltägliches Ereignis. Wie sich aus den Schilderungen des Beschuldigten ergibt, gilt das auch aus seiner Sicht. Nach seiner Darstellung war das Verhältnis zur Privatklägerin 1 gut; man war eine normale Familie mit den üblichen verbalen Auseinandersetzungen (Urk. 30 S. 8). Im Streit habe er sie vielleicht schon an der Schulter oder am Kragen festgehalten. Er verneinte aber ausdrücklich, je zuvor mit einem Messer
- 29 auf die Privatklägerin 1 losgegangen zu sein oder ihr sonst wie Gewalt angetan zu haben (Urk. 4/2 S. 6; diese Beteuerung steht allerdings im Gegensatz zu den Ausführungen der Privatklägerin 1, vgl. Urk. 5/2 S. 6). Bis dahin selber mit einer Messerattacke konfrontiert worden zu sein, behauptete der Beschuldigte ebenfalls nicht. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zu dem für ihn als sehr bedrohlich empfundenen Ereignis und den zentralen Umständen, etwa auf welche Art und Weise sich der genannte Messerangriff seitens der Privatklägerin 1 abgespielt haben soll und wie es ihm gelungen sei, ihr das Messer wegzunehmen, sich von Beginn der Untersuchung an einigermassen anschaulich und gleichbleibend hätte äussern können, zumal er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme angab, dabei verletzt worden zu sein. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb er anlässlich der ersten Einvernahme bereitwillig seine Verletzungen zeigte und um diese besorgt war, jedoch keine Erklärung für diese hatte (Urk. 4/1 Frage 2 und 7). Wäre er tatsächlich angegriffen worden, hätte er dies bereits bei der Polizei erwähnt. Stattdessen blieb der Beschuldigte in der Untersuchung äusserst vage. Auf die Frage, weshalb er erst heute sich daran zu erinnern vermöge, wie er der Privatklägerin 1 das Messer aus der Hand genommen habe, antwortete er lapidar, er sei bis anhin nie danach gefragt worden (Urk. 77 S. 12). Die heutigen Schilderungen wirken deshalb nachgeschoben. Somit deutet auch der plötzlich dichte Detaillierungsgrad zum geltend gemachten Angriff mit dem Messer über ein Jahr nach dem Ereignis zu bis dahin teilweise bloss vermuteten oder kaum erinnerten Vorgängen auf ein Fantasiegebilde. Das alles spricht gegen tatsächlich Erlebtes. 6.2.3.3 Auch die Reihenfolge, ob er nun zuerst durch die Privatklägerin 2 an der Nase gepackt oder zuerst von der Privatklägerin 1 mit dem Messer attackiert worden sei (Urk. 4/2 S. 5 und Urk. 4/3 S. 2 f. im Vergleich zu Urk. 30 S. 5), bleibt unklar (vgl. auch vorstehend Ziff. 6.2.2.4). 6.2.4 Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist überdies abträglich, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu einzelnen Fragen unvollständig Auskunft gegeben hat. Erkennbar weggelassen in seiner Schilderung des fraglichen Abends hat der Beschuldigte beispielsweise, dass er schon im Vorfeld der Tat
- 30 teilweise handgreiflich geworden war, indem er die Privatklägerin 1 herumgeschubst und dabei ihr T-Shirt zerrissen hatte. Ein Herumschubsen verneinte er zwar durchwegs, gab aber auf entsprechenden Vorhalt das Zerreissen des T-Shirts (zögerlich) zu (Urk. 30 S. 4 f.). Dieser Vorfall tangiert zwar nicht direkt den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen im vorliegenden Verfahren, doch die Vorgehensweise, das Ausblenden von Vorkommnissen, welche ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen, scheint seinem Aussageverhalten nicht fremd. 6.2.5 Auf einen Nenner gebracht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten - schon für sich allein betrachtet und soweit sie vom eingestandenen äusseren Sachverhalt abweichen - insgesamt unglaubhaft sind (Urk. 55 S. 25-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei gesamthafter Betrachtung verbleiben keinerlei vernünftige Zweifel, dass sich der Tathergang im Wesentlichen so ereignet hat, wie von den Privatklägerinnen geschildert und in die Anklageschrift eingeflossen. 6.3 Der geltend gemachte Bewusstseinsverlust zum eigentlichen Tatvorwurf - bestehend im Zufügen von insgesamt 25 Messerstichen gegenüber beiden Privatklägerinnen und starkem, zur Bewusstlosigkeit führendem Würgen der Privatklägerin 1 - ist dem Beschuldigten angesichts der Fülle von berichteten Einzelheiten vor und nach dem Kerngeschehen nicht abzunehmen. 6.3.1 Die beim Beschuldigten auf den Tatzeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 0,98 und 1,66 Gewichtspromillen (vgl. Urk. 7/3), Mittelwert 1,32 Gewichtspromille, erreichte sodann - selbst bei einem "ungeübten Konsumenten", wovon beim Beschuldigten auszugehen ist (Urk. 56 S. 14; Urk. 5/3 S. 5) - keineswegs ein Ausmass, das zu einer erheblichen Bewusstseinstrübung oder gar einem totalen Bewusstseinsverlust hätte führen können. Zugunsten des Beschuldigten ist von 1,66 Gewichtspromille auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach aktueller Terminologie Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) - in Betracht (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Der Blutalkohol-
- 31 konzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist bloss eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 120 E. 2b). Stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.119/2004 vom 5. Juli 2004 E. 2.4). Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann - gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung - im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung der verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit mithin keine vorrangige Bedeutung zu (Entscheid des Bundesgerichtes 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.1). Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann beispielsweise aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 samt Hinweisen). Nur als grobe Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b). Bei mehr als 3 Promillen spricht die Vermutung für eine Schuldunfähigkeit. 6.3.2 Im vorliegenden Fall existieren nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen Rauschzustand mit Störung des Realitätsbezugs. Es ist hierzu vorab auf das bereits umschriebene intakte Erinnerungsvermögen des Beschuldigten aus-
- 32 serhalb des Kerngeschehens und seine umfassenden Aussagen zu verweisen, was klar gegen eine Bewusstseinsstörung oder gar einen Bewusstseinsverlust spricht. Auf diese konkreten Feststellungen betreffend Wahrnehmung, Vorgehen, Gedächtnis und entsprechende Wiedergabe der Ereignisse zum Tatzeitraum welche auf hinreichende Nüchternheit und damit jedenfalls weitgehend erhaltenes Bewusstsein deuten - kommt es massgeblich an. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unmittelbar nach der Tat keine Bewusstseinsstörung ins Feld führte und eine solche vom medizinischen Fachpersonal auch nicht vermutet wurde, ansonsten dies in der betreffenden Spalte - die leer blieb - sicherlich erwähnt worden wäre. Die Einschätzung, wie die untersuchte Person zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der erhobenen Befunde wirkte, lautete wohl auf "merkbar beeinträchtigt". Es wurde jedoch nicht nur der mutmassliche Alkoholeinfluss als Ursache dafür genannt, sondern ebenso eine mutmassliche Überforderung von der Situation (Urk. 7/3, Protokoll der ärztlichen Untersuchung, Rückseite), was in Anbetracht der eben verübten Tat völlig einleuchtet. Selbst der Beschuldigte bezeichnete sich als im Tatzeitpunkt lediglich "etwas betrunken" (Urk. 30 S. 4). Zudem erreichte die Alkoholisierung auch aus Sicht der Verteidigung kein Ausmass, das zu einer (rechtserheblichen) Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hätte (Urk. 35 S. 20; Urk. 56 S. 14). Im Ergebnis lässt sich eine relevante Bewusstseinstrübung nicht erkennen und wäre auch nicht erklärbar, geschweige denn ein Bewusstseinsverlust wie behauptet. Auch die Privatklägerinnen konnten nichts dergleichen feststellen. Vielmehr erlebte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten durchgehend als bewusst handelnd. Trotz Konsums des Weins sei er gleich gewesen wie immer, gleich wie am Anfang, nämlich ganz besonnen. Er wirkte weder angetrunken noch gar betrunken auf die Privatklägerin 1 (Urk. 5/2 S. 12 f.; vgl. auch die nachfolgende Erwägung 5). Wenn sich die Verteidigung als Erklärung für den geltend gemachten Bewusstseinsverlust über den Alkoholkonsum hinaus auch auf das - von ihr abweichend gewichtete - Verletzungsbild des Beschuldigten sowie Provokation und schwere Bedrängnis etc., mithin eine multiple Ursache, berufen will (z.B. Urk. 56 S. 27), bezieht sie eine behauptete Sachdarstellung mit ein, die vorliegend nicht zum Tragen kommt. Die
- 33 - Argumentation geht daher ins Leere. Selbst eine allfällige Kombination mit den (geringfügigen) Verletzungen des Beschuldigten könnte nicht einen Realitätsverlust im Sinne der postulierten völligen Absenz bewirkt haben. 6.3.3 Schliesslich deutet, wie aufgezeigt, auch das Aussageverhalten des Beschuldigten auf selektives Ausblenden der Ereignisse am Tatabend. 7. Stichverletzung am Oberarm Da auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 abzustützen ist, kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt von der Privatklägerin 1 mit dem Messer bedroht wurde. An dieser Überzeugung ändern auch die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen nichts, die - mit Ausnahme der Stichverletzung am Oberarm von ca. 1 cm Länge, die ins Fettgewebe reichte - allesamt oberflächlicher Natur waren. Die Verteidigung fokussiert auch im Berufungsverfahren auf die Verletzungsbilder des Beschuldigten als ausschlaggebend für das Tatgeschehen (Urk. 35 S. 8; Urk. 56 S. 4 ff.; Urk. 79 S. 3 ff.). Sie bezieht sich dabei auch auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten durch das IRMZ vom 18. April 2011 (Urk. 7/5) sowie die Fotodokumentation (Urk. 6 S. 118 ff.). Doch das eigene Verletzungsbild, auf welches der Beschuldigte seine Sachverhaltsdarstellung abstützt, lässt jedenfalls nicht nur die Interpretation zu, welche der Beschuldigte ihm beimisst. 7.1 Wie schon die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 55 S. 28 f.), stützt das medizinische Untersuchungsergebnis die Ausführungen des Beschuldigten nicht. Über die Entstehung seiner Verletzungen kann das besagte Gutachten ohne Tatrekonstruktion mit den Beteiligten keine Auskunft geben (Urk. 7/5 S. 4). Zwar wäre die Tatwaffe, das … Küchenmesser, an sich geeignet, eine Verletzung beim Beschuldigten wie die fotografisch festgehaltene, quer verlaufende, scharfkantige, ca. 1cm lange Hautdurchtrennung an der rechten Ellenbeuge zu bewirken (Urk. 6 S. 120 und 121; Urk. 7/5 S. 4). Auch erscheint naheliegend, dass diese Verletzung wie auch die übrigen Blessuren des Beschuldigten - da frisch und zum Ereigniszeitpunkt passend (Urk. 7/5 S. 4) - auf den Tatzeitraum zurückzuführen sind bzw. sein dürften. Damit ist aber noch nicht gesagt, auf welche Art und Weise und in welchem Augenblick das Messer, sei es gewollt oder unabsicht-
- 34 lich, gezielt oder zufällig, zur Stichverletzung in der Ellenbeuge des Beschuldigten führte. So wenig aber, wie das Gutachten (ohne weitere Abklärungen) die Version des Beschuldigten stützen oder (eher) ausschliessen kann, so wenig kann es das hinsichtlich anderer denkbarer Versionen, einschliesslich der Sachdarstellung der Privatklägerin 1. 7.2 Klar und unbestritten ist jedoch, dass im Zuge des Kerngeschehens ein heftiges Gerangel zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 stattfand, wobei das Messer im Spiel war. Ebenso lebensnah wie nachvollziehbar und aus der Fotodokumentation ersichtlich ist, dass sich die Privatklägerin 1 während des Kerngeschehens nach ihren Möglichkeiten zu wehren versuchte ([aktive] Abwehrhandlungen, vgl. u.a. Urk. 5/2; Urk. 6; Urk. 8/6 S. 5 f.; Urk. 30 S. 6; Urk. 31 S. 5). Nicht nur die genannte Stichverletzung, sondern sämtliche Verletzungen des Beschuldigten wie die Kratzspuren, Hautabschürfungen, Hautunterblutungen und Hautrötungen (Urk. 6 S. 7 ff., 122 ff.) lassen sich fraglos mit diesem Gerangel in Einklang bringen. Ob die Verletzungen des Beschuldigten genau so gut von den nicht gerade kurzen Fingernägeln der Privatklägerin 1 stammen könnten (vgl. Urk. 6 S. 98 und 99), als diese sich zu wehren versuchte, wie die Vorinstanz mutmasst und was die Verteidigung kritisiert (Urk. 55 S. 28; Urk. 56 S. 8), kann offen bleiben. So ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte im Gerangel die Herrschaft über das Messer verloren hatte und durch dieses an der Ellenbeuge verletzt wurde. Es braucht auch nicht weiter spekuliert zu werden, wie die Verletzungen des Beschuldigten, deren Ursache sich die Privatklägerin 1 auch nicht erklären kann, schliesslich entstanden sein könnten. 7.3 Zu Recht angefügt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nebst oberflächlichen Hautabschürfungen keinerlei Schnittverletzungen an seinen beiden Händen, insbesondere den Handflächen, davon trug (vgl. Urk. 6) - was umso mehr erstaunt, als dass er heute zeigte, wie er nach der Klinge des Messer gegriffen habe (Urk. 77 S. 22). Das spricht ebenfalls gegen seine Version der Geschehnisse. Entsprechende Verletzungen wären naturgemäss zu erwarten, wenn jemand einer anderen Person ein Messer von der besagten Art und Grösse entwenden müsste, mit welchem er gerade angegriffen wird.
- 35 - 8. Fazit Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 31-33; Art. 82 Abs. 4 StPO) festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage (Urk. 18) gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie der übrigen bei den Akten liegenden Beweismittel, namentlich der Fotografien, ärztlichen Befunde und der medizinischen Gutachten (Urk. 6; Urk. 8/3 und 8/6; Urk. 9/3 und 9/6) im Wesentlichen rechtsgenügend erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. Ergänzend ist zu betonen, dass das aktive Handeln im Kerngeschehen einzig vom Beschuldigten ausging, indem er das Messer behändigte, sich damit zur Privatklägerin 1 begab, die von der Privatklägerin 1 gerufene Privatklägerin 2 mit einem ersten Messerangriff ausschaltete, die Privatklägerin 1 mit einer Fülle von Messerstichen bedachte und nach Verlassen des Zimmers nochmals zu ihr zurückkehrte, um sie dann noch bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Demgegenüber waren die Privatklägerinnen seine Opfer; sie beschränkten sich auf die ihnen mögliche Abwehr seiner Messer- und Würgeattacken, die bereits auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 hauptsächlich durch Schreien und Flehen und die Privatklägerin 2 durch Flucht vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte selber erlitt beim unmittelbar vorangehenden Gerangel und im Kerngeschehen selbst die eine oder andere Abwehrverletzung bzw. -schramme, wobei - wie bereits erwähnt - offen bleiben kann und im Nachhinein ohnehin nicht mehr schlüssig klärbar ist, wie genau die einzelnen Kratzer entstanden. Das gilt insbesondere auch für die kleine Stichwunde in der rechten Ellenbeuge des Beschuldigten. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung 1. Hinsichtlich der Parteistandpunkte und der Voraussetzungen zur Tatbestandserfüllung der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sei auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 55 S. 33 f. und 36; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 36 - 2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB bei der Privatklägerin 1 - bis auf den ausgebliebenen Erfolg - als erfüllt anzusehen. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin 1 die folgenden Verletzungen zu: eine Stichverletzung an der linken Brustunterseite ins Unterhautfettgewebe (Urk. 6 S. 80; Urk. 8/6 S. 5), 13 Stichverletzungen im Bauchbereich (Urk. 6 S. 72 ff.; Urk. 6/8), wovon vier dieser Stichverletzungen das Bauchfell durchtrennten und wobei ferner ein Stich zu einer Verletzung des querverlaufenden Dickdarmanteils führte, ein weiterer Stich eine Blutung in der grossen Fettschürze verursachte und ein weiterer Stich das Band zwischen Leber und Bauchwand durchtrennte; die übrigen dieser Stichverletzungen reichten lediglich bis in das Unterhautfettgewebe bzw. die Bauchmuskulatur. Eine andere Stichwunde findet sich an der Hüfte aussen, eine weitere am Oberschenkel rechts und zwei Stichwunden trafen den linken Oberschenkel. Zudem resultierten grossflächige Hauteinblutungen und Hautunterblutungen am Hals und oberflächliche, glattrandige Oberhautdurchtrennungen am fünften Finger der linken Hand und an der rechten Handinnenfläche sowie oberflächliche Hautläsionen am rechten Daumen (Abwehrverletzungen; Urk. 8/6 S. 5). Gemäss Gutachten des IRMZ vom 18. April 2011 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 - welches sich als eindeutig und klar erweist und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der fachlichen Beurteilung rechtfertigen würden - hat sich die Privatklägerin 1 einerseits durch den Würgevorgang in konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr befunden und andererseits bestand durch die Stichverletzungen in den Bauchraum ebenfalls eine konkrete Lebensgefahr für sie. Durch die Stiche in die Bauchhöhle und die Verletzung des Dickdarmes komme es zu einer Bauchfellentzündung, und ohne zeitnahe ärztliche Behandlung bestehe eine grosse Gefahr, dass diese im Rahmen einer Blutvergiftung tödlich verlaufe. Die beschriebene retroperitoneale Blutung [Retroperitoneum = Rückseite der Bauchhöhle; Urk. 8/6 S. 7] könne ausserdem, je nach Grösse, die untere Hohlvene komprimieren und damit den venösen Rückstrom des Blutes zum Herzen deutlich erschweren. Dann hätte sich ein Schock entwickeln können, welcher wiederum tödlich hätte verlaufen können (Urk. 8/6 S. 6, Antwort zu Frage 2).
- 37 - Folglich ergibt sich, dass die vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 zugefügten vier Stichverletzungen in den Bauchbereich zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hatten und dass sich die Privatklägerin 1 durch das anschliessende starke Würgen erneut in konkreter und darüber hinaus unmittelbarer Lebensgefahr befand. Beide Handlungskomplexe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 waren mithin grundsätzlich geeignet, deren Tod zu bewirken. 2.2 Die Privatklägerin 2 erlitt durch die Messerattacke des Beschuldigten eine Stichwunde in den Oberbauch median links mit Perforierung des Bauchfells und Verletzung der Leber, eine Stichwunde in den Oberbauch ventrolateral rechts in die Bauchmuskulatur, zwei Stich-/Schnittwunden an der Flanke links in die Bauchmuskulatur, eine Stichwunde in den Rücken, paravertebral links in die Rückenmuskulatur sowie eine Schnittwunde am Ellenbogen links und eine Stichwunde am Unterschenkel links (Urk. 6 S. 100 ff.; Urk. 9/6 S. 2 ff.). Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 - welches sich als eindeutig und klar erweist und keine triftigen Gründe erkennbar sind, die ein Abweichen vom Expertenbefund rechtfertigen würden - bestand für die Privatklägerin 2 Lebensgefahr (Urk. 9/6 S. 4, Antwort zu Frage 2). Die Stichverletzung am Oberbauch links hatte das Bauchfell durchstochen und zu einer Leberverletzung geführt. Das Ende des Stichkanals lag in unmittelbarer Nähe der lappenversorgenden Gefässe. Bei einer Verletzung der Leber bestehe grundsätzlich die Gefahr einer Blutung, je nach Ausmass mit der Gefahr des Verblutens. Bei der Privatklägerin 2 war nur eine kleine Blutung aufgetreten und hatte bei der durchgeführten Bauchspiegelung bereits spontan gestoppt und die Leberverletzung war mit geronnenem Blut verschlossen. Es wäre aber durchaus auch denkbar gewesen, dass die Blutung nicht spontan gestoppt hätte und es dadurch zu einem grösseren Blutverlust in die freie Bauchhöhle gekommen wäre. Dann hätte sich ein Schock entwickeln können, welcher wiederum tödlich hätte verlaufen können (Urk. 9/6 S. 4, Antwort zu Frage 2). Darüber hinaus hätten die Stichverletzungen in die Bauchhöhle bei einer zufälligen Abweichung lebenswichtige Organe wie Leber, Milz oder Nieren und/oder auch Blut führende Gefässe verletzen können. Ein Verblutungstod wäre durchaus denkbar gewesen
- 38 und wurde in anderen Fällen, bei ähnlichen Verletzungen schon oft beobachtet, hält das Gutachten weiter fest (Urk. 9/6 S. 5). Demnach ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten der Privatklägerin 2 zugefügte Stichverletzung am Oberbauch links grundsätzlich geeignet war, den Tod der Privatklägerin 2 zu bewirken. Damit ist, wie schon die Vorinstanz richtig folgerte, der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB - wiederum bis auf den ausgebliebenen Erfolg - auch bezüglich der Privatklägerin 2 gegeben. 3. Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes ist vorliegend bezüglich der Handlungen des Beschuldigten gegenüber beiden Privatklägerinnen zu bejahen. 3.1 In Bezug auf die Privatklägerin 2 ging die Vorinstanz - der Anklägerin und der Verteidigung folgend - zutreffend von eventualvorsätzlichem Handeln aus (Urk. 55 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist entsprechend unstrittig. 3.2 Hinsichtlich der Privatklägerin 1 schloss die Vorinstanz völlig zu Recht auf direkten Vorsatz (Urk. 55 S. 37; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Dem widerspricht die Verteidigung nach wie vor, wobei sie ihrer Wertung den eigenen Sachverhalt des Beschuldigten zugrunde legt (Urk. 56 S. 22 f.). 3.2.1 Beim erstellten Sachverhalt ist der Argumentation der Verteidigung indessen der Boden entzogen, und es braucht nicht weiter auf ihre diesbezüglichen Ausführungen eingegangen zu werden. 3.2.2 Das entfesselte und geradezu blindwütige Vorgehen des Beschuldigten mit dem repetitiven Zustechen in den Rumpf des Opfers sowie dass massive Würgen als Nachhaken, nachdem die Privatklägerin durch die Messerstiche offensichtlich bereits schwerverletzt am Boden lag, deutet ohne jeden Zweifel auf direkten Tötungsvorsatz und nicht bloss auf missbilligendes in Kauf nehmen eines möglichen Erfolgseintritts (d.h. Todeseintritts). Der Beschuldigte räumte denn auch ein zu wissen, dass Messerstiche in den Oberkörper eines Menschen
- 39 dessen Tod verursachen können (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/4 S. 7). Das gilt erst recht bei einem derart unerbittlichen Messereinsatz gegen Brust und Bauch eines Menschen wie hier, weshalb der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin 1 dadurch hätte töten können und dies ganz offensichtlich auch wollte. Seine Begleitworte zum Handeln, er werde sie umbringen, unterstreichen dies unmissverständlich. Das nachfolgende Würgen erscheint dabei wie der letzte Schritt zum Ziel: Der Beschuldigte liess erst vom augenfällig schwer verwundeten Opfer ab, als dieses auch noch ins Koma gefallen und damit leblos geworden war, was er fraglos ebenso wollte. Die zuletzt erfolgte förmliche Verabschiedung des Opfers durch den frisch gekleideten Täter fügt sich bestens in dieses apokalyptische Bild. Dass der Beschuldigte durchaus auf ein Ableben der Privatklägerin 1 gefasst war bzw. gar von einem solchen ausging, ergibt sich schliesslich auch aus den tatnahen Einvernahmen und seinen damaligen Reaktionen: "Gott sei Dank! (weinend) Ich bin froh, dass sie noch lebt." (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/1 S. 2 f.). 3.2.3 Das Vorgehen des Beschuldigten grenzt an Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes von Art. 112 StGB, auch wenn die Tat im Vorfeld nicht geplant war, sondern der Tötungsvorsatz sich erst in ganz kurzer Zeit im Rahmen einer fatalen Eigendynamik entwickelt hat bzw. haben mag. Skrupellosigkeit manifestiert sich äusserlich etwa im Kopfschuss auf das bereits schwerverletzt am Boden liegende Opfer. Aber auch Beweggrund und Zweck der Tat können für Skrupellosigkeit und damit für Mord sprechen, so zum Beispiel, wenn der aus einer Nichtigkeit heraus entstandene Hass in eine rächende Tat mündet (Urteil des Bundesgerichts 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005 E. 2.3). Vorliegend verhält es sich nicht gänzlich anders als im zitierten Entscheid: Das nachträgliche Würgen erinnert an den erwähnten Kopfschuss, und es erwuchs aus einer Nichtigkeit (Ausgehkonflikt) eine Riesenwut, welche sich gnadenlos entlud. Wenn die Staatsanwaltschaft das Vorgehen des Beschuldigten als äusserst brutal und grausam einstuft, nahe, sehr nahe an der Grenze zum versuchten Mord (Prot. I S. 8), so ist diese Ansicht zu teilen. Die - leicht zu relativierende - Auffassung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der ergänzenden Prüfung des Mordtatbestandes, die Tat offenbare "noch keine besondere Skrupellosigkeit" (Urk. 55 S. 40), weist auch in
- 40 diese Richtung und lässt erkennen, dass zumindest eine gewisse Nähe zum qualifizierten Tötungstatbestand statuiert wurde. 3.2.4 Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass auch die Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 - trotz fehlender Planung, wurden sie doch erst durch deren Erscheinen in der Schlafzimmertür ausgelöst - als sehr egoistisch zu bewerten ist, ging es ihm doch offensichtlich darum, die potenzielle Helferin seines Opfers zurückzubinden und somit einen Störfaktor bei seiner Tatausführung loszuwerden. Angesichts des bloss eventualvorsätzlichen Handelns kann aber noch nicht von versuchter Elimination gesprochen werden. 4. Da beide Privatklägerinnen die Tathandlungen des Beschuldigten überlebt haben, liegt je ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 5. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, namentlich den erstellten Sachverhalt, der eine Affekthandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 113 StGB ausschliesst, sowie auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, wo alles Wesentliche gesagt wurde und denen vorbehaltlos zuzustimmen ist (Urk. 55 S. 38-40; Art. 82 Abs. 4 StPO), steht - entgegen der Verteidigung - eine Subsumtion der vorliegend zu beurteilenden Handlungen unter den privilegierten Tatbestand des Totschlags von Art. 113 StGB ausser Frage. Wenn der Beschuldigte im Übrigen geltend macht, die Privatklägerin 1 habe ihn als Hund beschimpft, was im … Raum [des Staates H._____] eine schwerwiegende Beleidigung darstelle und was ihn sehr wütend gemacht habe (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 35 S. 5), so trifft seine Behauptung so nicht zu. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung will der Beschuldigte wegen dieser Bemerkung sodann auch nicht mehr wütend gewesen sein (Urk. 77 S. 11). Die Privatklägerin 1 hatte dem Beschuldigten - immer gemäss seiner Darstellung - lediglich gesagt, er solle ihr nicht wie ein Hund folgen (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 30 S. 5). Damit stellte sie einen bildlichen Vergleich an, der erst noch zutraf, war doch der Beschuldigte auch laut seinen Aussagen der Privatklägerin 1, die sich mehrmals zurückziehen und dem Streit ausweichen wollte, am fraglichen Abend wiederholt nachgefolgt, zuletzt ins Kinderzimmer, wo er dann die Tat verübte. Weitere konkrete Beispiele für der Tat
- 41 angeblich vorausgegangene Beschimpfungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 finden sich in den Aussagen des Beschuldigten keine. Das Zerbrechen des Weinglases in der Küche durch die Privatklägerin 1 war Teil des bereits eskalierten Streites, wobei es der Privatklägerin 1 darum ging, den nicht alkoholgewohnten Beschuldigten vor weiterem Trinken abzuhalten. Ihr Handeln war nicht allzu geschickt, aber auch nicht ganz unverständlich. 6. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (ebenso Urk. 55 S. 40). IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftatbestand erfüllt, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen,
- 42 wobei dem Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt. 1.4 Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB besteht wie bereits dargelegt nicht. Ebenso wenig sind Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 55 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungsfreiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von
- 43 - Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten sind (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Tötungsversuch gegenüber der Privatklägerin 1 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist gestützt auf das Gutachten und die ärztliche Bescheinigung (Urk. 8/6 S. 6; Urk. 34/1) mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die Privatklägerin 1 sowohl durch die Stiche in die Bauchhöhle als auch den Würgevorgang in eine konkrete Lebensgefahr gebracht hat, wobei das Würgen zudem unmittelbare Lebensgefahr bewirkte. Ohne zeitnahe ärztliche Behandlung wäre der Todeseintritt als wahrscheinlich einzustufen. Zudem hätten bei zufällig leicht anderen Einstichrichtungen gut durchblutete Organe oder grössere Gefässe verletzt werden können mit raschem Blutverlust innert kürzester Zeit und unmittelbarer Lebensgefahr (Urk. 8/6 S. 6 f.). Völlig zu Recht bezeichnete die Vorinstanz die Art und Weise des Vorgehens anlässlich der Tatausübung als äusserst brutal und niederträchtig, zumal der Beschuldigte seiner damaligen Ehefrau ohne vernünftigen Grund 18 Messerstiche verabreichte und dann auch noch mit unmittelbar lebensbedrohlichem Würgen nachdoppelte. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut - das menschliche Leben war ausserordentlich stark beeinträchtigt bzw. gefährdet. Auch ihre körperliche Integrität wurde sehr stark und nachhaltig tangiert, namentlich durch eine Vielzahl von Narben. Ergänzend kann auf die Darlegungen zum Schuldpunkt (Erwägungen III. und IV.) verwiesen werden. Als Folge der Verletzungen der Tat kam es zu einer komplizierten Wundheilung und Störungen der Darmfunktion. Noch heute leidet die Privatklägerin 1 unter bestehenden Bauchdeckenschmerzen und die starke Luftbildung im Darmbereich
- 44 erfordert eine Dauereinnahme von Medikamenten wie Paspertin, Legendal, Motilium und Buscopan (Urk. 34/1). Sodann leidet sie unter Panik und Angstattaken (Urk. 34/1 und Urk. 31 S. 3; Urk. 80 S. 1). Allerdings geht aus den ärztlichen Unterlagen auch hervor, dass zur Frage, inwieweit die Tat des Beschuldigten allein ursächlich für diese psychischen Beschwerden sei, kritisch anzumerken sei, dass die Privatklägerin 1 bereits vor der Tat an psychischen Beschwerden gelitten habe (Urk. 34/2 S. 2). Das objektive Tatverschulden wiegt im Ergebnis sehr schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendet begangene Delikt wäre durchaus im oberen Bereich des Strafrahmens, d.h. bei 15 Jahren, anzusiedeln. 3.1.3 Dem Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, hat die Vorinstanz in geringem Ausmass Rechnung getragen. Auch dem ist beizupflichten. Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier auszugehen - als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zugunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausgehend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des
- 45 - Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte nicht nur alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat, sondern auch im Anschluss an seine Tathandlungen rein gar nichts unternahm, um den möglichen Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abzuwenden. Weder organisierte er medizinische Hilfe noch informierte er die Polizei, sondern schaute nur für sich selbst, indem er schöne Kleidung anzog und sich eine Zigarette genehmigte. Die förmliche Verabschiedung der Privatklägerin 1, deren Schicksal er in … [Gott] Hände legte, unterstreicht seine Gleichgültigkeit. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat, war dies in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt nur eine leichte Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich indes neutral auswirkt. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er - wie schon die Vorinstanz zu Recht betont hat - aus niederen egoistischen Beweggründen handelte. Eine Verletzung in seinem Ehrgefühl aufgrund seines kulturell bedingten Hintergrunds gestand die Vorinstanz dem Beschuldigten richtigerweise nicht zu, nachdem er sich im Tatzeitpunkt bereits 4 1/2 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und annähernd so lange mit der Privatklägerin 1 in ehelicher Gemeinschaft gelebt sowie während dieser Zeit auch in der Schweiz gearbeitet hatte (Urk. 30/3). Seine Tat mit seiner Herkunft zu relativieren oder gar zu entschuldigen geht umso weniger an, als er zudem bis im März 2006 praktisch ein Vierteljahrhundert lang mit einer … St