Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 15.10.2012 SB120252

15 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,996 mots·~55 min·2

Résumé

Brandstiftung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120252-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti als Verfahrensleitung, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 15. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom tt.mm.2012 (...)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 59 f.) "Das Jugendgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 4 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Im Übrigen wird der Freiheitsentzug vollzogen, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist. 5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigte durch den zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft begleitet. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 679.85 zu bezahlen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'553.30 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid entschieden. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich; Urk. 49 S. 2, Urk. 67 S. 1) 1. Das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom tt.mm.2012, Geschäfts-Nr. ..., sei vollumfänglich, soweit nicht untenstehend von der Anfechtung ausgenommen, aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Eventualiter, sofern der Beschuldigte ganz oder teilweise schuldig gesprochen wird, sei die ambulante Behandlung im Sinne von Ziff. 2 des Dispositivs anzuordnen (keine Anfechtung von Ziff. 2).

- 4 - 3. Subeventualiter, sofern eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sei eine Begleitung durch den zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft im Sinne von Ziff. 5 des Dispositivs anzuordnen (keine Anfechtung von Ziff. 5). 4. Subeventualiter, sofern eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sei der Vollzug zugunsten der ambulanten Behandlung gemäss Ziff. 2 oder einer anderen Massnahme aufzuschieben. 5. Subsubeventualiter sei die Strafe so auszusprechen, dass sie resp. der unbedingte Teil der Strafe durch persönliche Leistung im Sinne von Art. 23 oder Art. 26 des Jugendstrafgesetzes verbüsst werden kann und es sei die persönliche Leistung anzuordnen. 6. Die Ziffern 8 und 9 des Dispositivs werden nicht angefochten. 7. Eventualiter, sofern eine Kostenauflage an den Beschuldigten erfolgt, sei diese im Sinne von Ziff. 11 des Dispositivs abzuschreiben (keine Anfechtung von Ziff. 11). 8. Subsubsubeventualiter hinsichtlich Ziff. 5, sofern eine zu vollziehende Freiheitsstrafe ausgefällt wird, die weder aufgeschoben wird noch durch persönliche Leistung vollzogen werden kann, sei der Vollzug durch Halbgefangenschaft mit Fussfesseln zu Hause anzuordnen. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Änderungen und Präzisierungen der Anträge bleiben vorbehalten.

- 5 b) Der Oberjugendanwaltschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 68 S. 1) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten in angemessener Höhe aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Jugendgerichts Zürich wurde der Beschuldigte am tt.mm.2012 der Brandstiftung, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten bestraft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde im Umfang von 4 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Weiter wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet, wobei der Vollzug des Freiheitsentzugs zu deren Gunsten nicht aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte wurde sodann zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger B._____ in Höhe von Fr. 679.85 verpflichtet. Die Schadenersatzbegehren der weiteren Privatklägerinnen (C._____ sowie D._____) wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Hinweis auf eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen. 1.2 Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 13) liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 41). Nach Zustellung des begründeten Entscheides reichte die Verteidigung sodann ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43; Urk. 46/6;

- 6 - Urk. 49). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde den Privatklägern sowie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Frist angesetzt, um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Während die Oberjugendanwaltschaft darauf verzichtete, sich der Berufung anzuschliessen (Urk. 55), liessen sich die Privatkläger resp. Privatklägerinnen innert Frist nicht vernehmen. Beweisanträge wurden bis anhin keine gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, das Verfahren zur ergänzenden Untersuchung zwecks Befragung von Zeugen, eines neutralen Brandexperten, eines neutralen DNA-Experten sowie zur ergänzenden Vergleichsauswertung der DNA-Spuren an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Urk. 67 S. 2). 2.1 Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und die Sanktion. Nicht angefochten ist indes - der Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ sowie C._____ auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 8. und 9.) sowie das gutgeheissene Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 7). - wie auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10.). 2.2 Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. 4. Die Verteidigung hat schon vor Vorinstanz ausgeführt, die Anklageschrift genüge den Anforderung des Anklageprinzips nicht. So sei bezüglich der Brandstiftung in der Anklage kein Hinweis auf das Motiv zu finden und der subjektive Tatbestand nur rudimentär und ungenügend genau beschrieben. Weiter sei die diesbezügliche Zeitangabe "zwischen 22.30 Uhr und 23.15 Uhr" zu lange und

- 7 ungenügend genau (Urk. 36 S. 26 f.; Urk. 67 S. 4 f.). Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs sei zu wenig präzise umschrieben, wie lange und zu welchem Zweck sich der Beschuldigte im Bahnhof E._____ aufgehalten habe. Ebenso stehe nichts über den subjektiven Tatbestand und über den Zweck des Aufenthaltes (Urk. 36 S. 29). Schlussendlich genüge auch die Umschreibung des Sachverhaltes der Körperverletzung weder im objektiven noch im subjektiven Tatbestand für eine Verurteilung. Individuelle Angaben darüber, weshalb die Anklageschrift von eventualvorsätzlichem Versuch der Körperverletzung ausgehe, würden fehlen (Urk. 36 S. 26-31). 4.1 Grundsätzlich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f. Ziff. 1., S. 44 Ziff. 1., S. 46 f. Ziff. 1). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 4.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der zeitlichen Fixierung des Sachverhaltes kommt im Lichte des Rechts auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung eine wesentliche Bedeutung zu. Aus

- 8 - Sicht des Beschuldigten ist daher festzuhalten, dass eine schrankenlose Öffnung des Zeitfensters in der Anklage nicht angeht. Ungeachtet allfälliger objektiver Schwierigkeiten bei der Abklärung des Sachverhaltes gibt es eine Grenze, jenseits welcher nicht mehr von einer genügend bestimmten Anklage gesprochen werden kann. Dem Beschuldigten ist nicht zuzumuten, im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe bzw. weshalb er für diese Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme. Eine Widerlegung des Anklagevorwurfes ist nur möglich, wenn der in Frage stehende Sachverhalt auch einer mehr oder weniger begrenzten bzw. eben "möglichst genauen" Zeitspanne zugeordnet werden kann (vgl. hierzu ZR 104 Nr. 31). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.4). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4). 4.2.1 Die Anklagebehörde war aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht in der Lage, dem Ausbruch des Feuers eine exakte Uhrzeit zuzuordnen. In zeitlicher Hinsicht ist die Anklage indes keineswegs völlig unbestimmt, der Zeitpunkt wurde so weit wie möglich eingegrenzt. Die in der Anklageschrift genannte Zeitspanne, innert welcher der Brand gelegt wurde, beträgt lediglich 45 Minuten. Der Beschuldigte war jedenfalls in der Lage, konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der fraglichen 45 Minuten befand. Dies zeigt sich auch darin, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme fähig war zu berichten, wann er beim …zentrum ankam sowie mit wem, wo und wie er die Zeit verbracht habe (Urk. 1/12 S. 2 ff.). Das Recht auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung wurde somit keineswegs verletzt. Auch hinsichtlich des subjektiven Bereiches ist der Anklagevorhalt der Brandstiftung genügend genau umschrieben. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 47 S. 8), geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass dem Beschuldigten

- 9 vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass sein Verhalten den tatbestandsmässigen Erfolg verursacht und er letzteren wollte bzw. diesen zumindest in Kauf nahm. Sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente des subjektiven Tatbestandes wurden folglich genügend umschrieben. Nach herrschender Lehre und Praxis genügt im übrigen - wie dies bereits die Vorinstanz anführte (Urk. 47 S. 7 f.) - die Angabe, dass der Täter vorsätzlich die inkriminierte Tat begangen hat (Heimgarnter/Niggli in: BSK Schweizerisches Strafprozessrecht, a.a.O., N 33 zu Art. 325). Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs.1 StGB erfordert sodann zur Erfüllung des Tatbestandes nebst dem (Eventual-) Vorsatz keine weiteren subjektiven Unrechtselemente (Weder in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, 18. Aufl., N 7 ff. zu Art. 221 StGB). Das Motiv oder eine allenfalls weitergehende Absicht des Beschuldigten ist deshalb in der Anklageschrift nicht aufzuführen (a.a.O., N 34 zu Art. 325; so auch die Vorinstanz Urk. 47 S. 7 f.). 4.2.2 Auch aus der Anklageschrift betreffend die versuchte einfache Körperverletzung geht klar hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass sein Verhalten den tatbestandsmässigen Erfolg verursachen kann und er letzteren wollte bzw. diesen zumindest in Kauf nahm (Anklageschrift Urk. 21 S. 3 f.: "Der Angeschuldigte handelte im Wissen darum, dass Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht zu Verletzungen führen können (…) und nahm dies zumindest in Kauf"). Die Wissens- wie auch die Willenskomponente des subjektiven Tatbestandes wurden folglich genügend umschrieben. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 44 Ziff. 1.2.). 4.2.3 Bezüglich des in der Anklageschrift unerwähnt gebliebenen subjektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes vorliegend nicht notwendig sei, da der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar und der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand erfolgt sei. Auch die fehlende Angabe des Aufenthaltszwecks sei vorliegend nicht zu beanstanden (Urk. 47

- 10 - S. 46 f. Ziff. C. 1.). Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf den Bundesgerichtsentscheid von 28. November 1994 (BGE 120 IV 348 S. 356). Entgegen dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheids hält Heimgarnter/Niggli (in: BSK Schweizerisches Strafprozessrecht, a.a.O., N 33 zu Art. 325) dafür, dass der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift Erwähnung finden muss, wobei die grundsätzliche Angabe genügt, dass der Täter vorsätzlich die inkriminierte Tat begangen hat. Vorliegend wird der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt. Konkret kann ihr nicht entnommen werden, ob der Beschuldigte über das gegenüber ihm ausgesprochene Hausverbot überhaupt in Kenntnis gesetzt wurde. Es gilt aber auch zu bedenken, dass der Hausfriedensbruch nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist und mit dem Umschreiben des objektiven Tatbestands in der Anklage dem Beschuldigten bereits implizit eine vorsätzliche Begehung vorgehalten wird. Das gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot ist mit einem Datum versehen und folglich genügend präzisiert, ebenso Ort und Datum des Hausfriedensbruchs. Die vor Vorinstanz vorgebrachte Rüge, es sei zu wenig präzise umschrieben, wie lange und weshalb sich der Beschuldigte am Bahnhof E._____ befunden habe, ist bei konkreter Betrachtung des Vorfalls unbegründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Anklagebehörde die Dauer des behaupteten rechtswidrigen Aufenthaltes in die Anklageschrift hätte aufnehmen sollen. Für den Beschuldigten bestanden zudem zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welches Verhalten ihm vorgeworfen wurde, zumal es sich vorliegend weder um einen diffizilen noch gravierenden Vorwurf handelt. Ausserdem wird nachfolgend zu zeigen sein (Ziff. II. C.), dass es dem Beschuldigten gelingt, sich in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs wirksam zu verteidigen und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu widerlegen. Die Ungenauigkeit in der Zeitangabe ("über eine längere Zeitdauer") ist folglich nicht von Bedeutung. 4.3 Die Anklagschrift vermittelt dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Die Verteidi-

- 11 gungsrechte des Beschuldigten wurden keineswegs eingeschränkt, weshalb von einer Verletzung des Anklageprinzips nicht die Rede sein kann. 5. Der Beschuldigte lässt wie bereits vor Vorinstanz beanstanden (Urk. 67 S. 5 ff.), dass die zweite polizeiliche Einvernahme vom 18. Juni 2010 (Urk. 1/13) nicht als Beweismittel verwertbar sei, da der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, obwohl es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe. 5.1 Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 JStPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der neuen JStPO durchgeführt worden sind (was vorliegend der Fall ist), ihre Gültigkeit behalten. Auf die zutreffenden Ausführungen zu Theorie und Praxis hinsichtlich der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach StPO/ZH kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere wird zutreffend festgehalten, dass bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren im damaligen zürcherischen Verfahrensrecht kein generelles Teilnahmerecht der Verteidigung bestand. Voraussetzung war indes, dass der Untersuchungsbeamte im Falle der notwendigen Verteidigung den Beschuldigten unverzüglich zu einer Erklärung darüber zu veranlassen hatte, ob er selber einen Verteidiger wählen oder sich einen solchen von Amtes wegen bestellen lassen will (Urk. 47 S. 27-29). 5.2 Mit der Vorinstanz lag ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 40 Abs. 2 lit. a des damals geltenden Jugendstrafgesetzes (aJStG; SR 311.11) vor, zumal die Polizei im Zeitpunkt der Einvernahme bereits in Richtung Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB ermittelte. Der Beschuldigte wurde indes sowohl in seiner Einvernahme als Auskunftsperson als auch als Beschuldigter nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht, sondern auch auf das Recht, jederzeit eine Verteidigung bestellen zu können, hingewiesen (Urk. 1/12 S. 1; Urk. 1/13 S. 1). Der Beschuldigte war sich entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (Urk. 36 S. 14; Urk.) der Bedeutung dieser Hinweise zu Beginn der polizeilichen Einvernahme sehr wohl bewusst: Er wurde bereits einmal aufgrund einer weiteren Untersuchung anwaltlich verbeiständet (vgl. Urk. 16/4/2). Seine Aussagen in der

- 12 zweiten polizeilichen Einvernahme wurden ihm sodann jeweils in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2010 sowie vor Vorinstanz vorgehalten (Urk. 4/1 S. 5 ff.; Urk. 35 S. 11 ff.). 5.3 Dass die zweite polizeiliche Einvernahme somit ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, entsprach trotz Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung dem damals geltenden Verfahrensrecht (§ 17 Abs. 2 StPO/ZH; vgl. auch Art. 448 Abs. 2 StPO). Aufgrund des gesetzeskonformen Hinweises auf sein Aussageverweigerungsrecht zu Beginn der Einvernahme, verstösst die sodann gleichwohl ohne Anwesenheit des Verteidigers mit dem Beschuldigten durchgeführte Einvernahme auch nicht gegen den Grundsatz des "fair trial" (ZR 99/2000 Nr. 65, S. 183). Die Aussagen des Beschuldigten sind entsprechend verwertbar. II.Schuldpunkt A. Brandstiftung 1. Im angefochtenen Entscheid wird vorab der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt korrekt zusammengefasst und die bei den Akten liegenden Beweise angeführt. Sodann wird zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte nie persönlich und in Anwesenheit seines Verteidigers mit den Aussagen von F._____ und G._____ (Urk. 1/11; Urk. 1/14) konfrontiert worden sei, weshalb diese lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 47 S. 6 und 9 Ziff. II. A. und A.3.). In der Folge wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Polizisten H._____ und I._____ sowie diejenigen von F._____, G._____ und J._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 47 S. 10-26 Ziff. II. A. 3.3.-3.10.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 2. Der Beschuldigte lässt wie bereits vor Vorinstanz beanstanden, sein Geständnis anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2010 (Urk. 1/3) sei wahrheitswidrig und ernötigt worden (Urk. 36 S. 15; Urk. 67 S. 6 ff.; Urk. 64 S. 17 ff.).

- 13 - 2.1 Die Vorinstanz hat dazu ausführlich und überzeugend Stellung genommen (Urk. 47 S. 29 ff.). Zutreffend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte die seitens der Polizisten I._____ und H._____ angeblich ausgesprochenen Drohungen nicht konstant wiedergebe und auffällig sei, dass der Umfang der Aussagen in Bezug auf die Drohungen sehr beschränkt sei und die Schilderungen detailarm seien (Urk. 47 S. 31 f., mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 4-6 sowie Urk. 34 S. 10). Die Aussage des Beschuldigten vor der Anklagebehörde, er wisse nicht mehr, was der Polizist gesagt habe, was er machen müsse, damit er nachhause gehen könne, er habe es vergessen (Urk. 4/1 S. 5), überzeugt angesichts der geltend gemachten Intensität der Drohung nicht. Die Argumentation seitens der Verteidigung, der Beschuldigte habe dem Druck der Polizisten nachgegeben, da er davon ausgegangen sei, dass die Auswertung der DNA-Spuren seine Unschuld dann schon beweisen würde (Urk. 36 S. 16; Urk.), wird vom Beschuldigten selbst nie erwähnt. Dass er sich nicht derart leicht einschüchtern lässt, zeigt sich - wie die Anklagebehörde vor Vorinstanz zutreffend argumentierte (Urk. 35 S. 4) - auch darin, dass der Beschuldigte drei Tage nach der Einvernahme anlässlich einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit einem Raubüberfall sehr wohl seine Unschuld beteuern konnte, dies obwohl er zuvor verhaftet worden war (Urk. 15/1/19 beispielsweise Frage 15, Urk. 15/2/1/4). Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er, wenn er nicht über das Wochenende im Gefängnis bleiben wolle, eine Verteidigung nicht verlangen könne, da er (der Verteidiger) an einem Freitag gegen Abend vermutlich nicht sofort hätte kommen können (Urk. 36 S. 14; Urk. 67 S. 6 f.), überzeugt keineswegs. Zum einen werden diese Bedenken seitens des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt, zum anderen wurde letzterer weder in der Nacht noch am Wochenende einvernommen, sondern an einem Freitagnachmittag, wobei die zweite Einvernahme bereits um 14.17 Uhr begann (Urk. 1/13 S. 1). Es mutet lebensfremd an, dass ein Jugendlicher in der geltend gemachten Bedrängnis Skrupel gehabt hätte, seinen Verteidiger an einem Freitagnachmittag zu kontaktieren, insbesondere wenn er von der Polizei darauf hingewiesen wurde. 2.2 Die Vorinstanz befasste sich sodann mit dem Vorhalt, dass dem Beschuldigten anlässlich dieser zweiten polizeilichen Einvernahme die Details vorgesagt

- 14 worden seien, und er die Frage lediglich mit 'Ja' und 'Nein' beantwortet habe und hielt nach der Aussagenanalyse zutreffend fest, dass die Widersprüchlichkeit der Aussagen betreffend die Protokollierung hervorsticht, weshalb die Version des Beschuldigten aus diesen Gründen wenig überzeugend erscheinen: Auf die im vorinstanzlichen Entscheid sorgfältig aufgeführten Erwägungen zu den Ungereimtheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 33). Bezeichnend hierfür sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend der ihm unbekannten Flüssigkeit in der Blechdose: Während seine Aussage vor Polizei dahingehend protokolliert wurde, es habe in der Blechdose eine ihm unbekannte Flüssigkeit gehabt, die wie Sprit gerochen habe. Er kenne sich nicht damit aus, habe aber aufgrund des Geruchs gewusst, dass es sich um brennbare Flüssigkeit handle (Urk. 1/13 S. 3 Frage 12 und 13), gab er vor der Anklagebehörde zu Protokoll, die Polizisten hätten ihm das mit dem Sprit vorgesagt. Er habe einfach mit 'ja' geantwortet. Das mit dem Riechen habe er aus der Schreinerei, das rieche fast alles gleich (Urk. 4/1 S. 6). Es mutet realitätsfremd an, dass man ein erzwungenes Geständnis mit solches Details bereichert. Vor Vorinstanz bestreitet er sodann gänzlich, das mit dem Riechen gesagt zu haben. Er habe zu Frage 12 und 13 der polizeilichen Einvernahme (Urk. 1/13) jeweils nur 'ja' gesagt (Urk. 36 S. 13). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. 2.3 Demgegenüber stehen die Aussagen des einvernehmenden Polizisten I._____. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen hielt die Vorinstanz fest, dass er die Vorkommnisse detailreich und widerspruchsfrei schildere (Urk. 47 S. 34). Dem ist beizupflichten: Die Beschreibung des Polizisten der Gemütsbewegung des Beschuldigten ist derart charakteristisch, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. So beschrieb er nicht nur die Nervosität und Angst des Beschuldigten (Urk. 4/3 S. 3: "Er hat dann auf den Boden geschaut, etwas vor sich ihn gesprochen, leise. Ich habe ihn dann gefragt, was er genau sage. Darauf hat er mich angeschaut. Ich habe ihm gesagt, was denn los sei, er sage nicht die Wahrheit, er wirke sehr nervös. Er hat geantwortet, das weiss ich noch genau, ob, wenn er etwas damit zu tun habe, er ins Gefängnis müsse. (…) Dann hat er mit gesagt, ja, er gäbe zu, die Brandstiftung alleine begangen zu haben. Gleichzeitig hat er erwähnt, er

- 15 habe extrem Angst vor dem Vater, was jetzt passieren würde, er wolle auf keinen Fall ins Gefängnis kommen."), sondern auch dessen Erleichterung am Schluss der Einvernahme (Urk. 4/3 S. 3: "Am Schluss war er erleichtert, die einzige Angst war der Vater, ich sagte ihm zu, mit seinem Vater zu sprechen und ihn beruhigen zu suchen und schlimmstenfalls mit nach Hause gehen und mit dem Vater sprechen. Das wollte er aber nicht."). Bezeichnend ist zudem, wie dies bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 47 S. 34 f.), dass der einvernehmende Polizist freimütig über den Inhalt des Gesprächs zwischen den beiden Einvernahmen informierte, dies obwohl daraus hervorgeht, dass er doch beharrlich auf ein Geständnis des Beschuldigten hinarbeitete, ohne dies indes zu protokollieren (Urk. 4/3 S. 3: "Dann kam die Aussage: 'Ich will nicht ins Gefängnis.' Ich sagte ihm, jetzt machen wie eine 2. Einvernahme, ich wolle wissen, was vorgefallen sei, ob er mir noch etwas zu sagen habe. Noch bevor wir angefangen haben, habe ich ihn gefragt, ob er mit der Brandstiftung etwas zu tun gehabt habe. Es kam wieder die Frage, ob er dann ins Gefängnis müsse, wenn er es zugebe. Dann habe ich ihm geantwortet, falls er mit der Brandstiftung etwas zu tun gehabt habe oder es gemacht habe, würde mir kein Grund einfallen, ihn in Haft zu nehmen, ich wolle jetzt schon vor dem Start der 2. Einvernahme wissen, was genau vorgefallen sei. Dann hat er mit gesagt, ja, er gäbe zu, die Brandstiftung alleine begangen zu haben"). Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ kann vollumfänglich verwiesen werden. Die ausführlichen Stellungnahmen zu den seitens des Beschuldigten diesbezüglich erhobenen Beanstandungen sind überzeugend und bedürfen keinerlei Ergänzungen (Urk. 47 S. 34-36 Ziff. 4.2.6.). 2.4 Dass sich Polizist H._____ nicht mehr an die Einvernahme erinnern kann, ist durchaus glaubhaft. So macht er geltend, jährlich bei 50 bis 80 Brandfällen auszurücken. Weiter komme es durchaus vor, dass Einvernahmen in Anwesenheit des Büronachbarn durchgeführt würden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist vor dem Hintergrund, dass er nicht für den Fall verantwortlich gewesen ist und zwischen dem Vorfall und seiner Befragung etwa sieben Monate verstrichen sind, nachvollziehbar, dass er sich daran nicht mehr zu erinnern vermochte.

- 16 - Zutreffend wird weiter festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung, nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerde des Vaters des Beschuldigten bei Jugendanwalt Kramer bzw. bei Polizist I._____ einen bleibenden Eindruck beim nicht in den Fall involvierten H._____ bewirkt haben soll (Urk. 47 S. 36 f. Ziff. 4.2.7.). Insgesamt sind die Aussagen glaubhaft, wobei aus ihnen weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. 2.5 Insgesamt überzeugen die glaubhaften Aussagen von I._____. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschuldigte bezüglich der ausgesprochenen Drohungen und hinsichtlich der Art und Weise, wie seine Aussagen protokolliert worden seien nicht konstant, teilweise widersprüchlich und unschlüssig aussagte, verbleiben keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des einvernehmenden Polizisten, auch keine theoretischen. 2.6 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Beweiserhebungsverbot kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 Ziff. 4.3.). Die Vorinstanz hat dazu ausführlich und überzeugend Stellung genommen. Zu bemerken bleibt lediglich folgendes: Der Beschuldigte wurde telefonisch zur Befragung als Auskunftsperson vorgeladen und blieb dem Termin unentschuldigt fern (Urk. 1/12; S. 1; Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 2). Wenn sich der zuständige Polizist sodann erneut bei der vorgeladenen Person meldet und ihn sinngemäss auf § 49 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH (Möglichkeit der polizeilichen Vorführung bei unentschuldigtem Fernbleiben auf eine Vorladung) aufmerksam macht, entspricht dies dem gesetzmässigen Vorgehen und kann keinesfalls als unzulässige Drohung gewertet werden. Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass die auf Nachfrage des Beschuldigten seitens des Polizisten geäusserten Bemerkungen zur Untersuchungshaft nicht als Drohungen zu werten sind, sondern vielmehr als Information betreffend den weiteren Verlauf der Untersuchung. 2.7 Die zweite polizeiliche Einvernahme wurde somit weder falsch protokolliert noch wurden die Aussagen des Beschuldigten mit unzulässigen Mitteln erwirkt. Die Aussagen sind folglich verwertbar.

- 17 - 3.1 Sodann würdigte die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Beweise und kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich das Geständnis des Beschuldigten als schlüssig und nachvollziehbar erweise. Zudem füge es sich nahtlos in das restliche Untersuchungsergebnis ein, weshalb der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 47 S. 41 f. Ziff. 5.3.). Von einem 16-Jährigen sei zudem zu erwarten, dass er sich der Möglichkeit bewusst sei, dass sich ein mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkter Fenstersims zu einem grösseren Brand ausweiten könnte, wenn man sie anzündet. Er habe folglich zumindest in Kauf genommen, dass sich mehr als nur der Fenstersims entzündet. 3.2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gab der einvernehmende Polizist dem Beschuldigten hinsichtlich des Ausbruchs des Feuers folgende Informationen bekannt: Das Feuer sei im Bereich des ersten und zweiten Stockwerkes in der Holz-Aussenfassade im Bereich des Haustreppenaufganges ausgebrochen. Es würde der Verdacht bestehen, dass sich eine oder mehrere Personen, welche sich am Fest aufgehalten hätten, den Brand an der Aussenfassade der K._____ initiiert haben dürften. Weiter wird der Putzschrank aus Metall im zweiten Stock und die sich darin befindlichen Putzmittel erwähnt (Urk. 1/12 S. 5 ff.). Dem Beschuldigten wurden somit die Eckdaten der Tat anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme preisgegeben. Entscheidend ist nun, wie präzise der Beschuldigte das Ereignis sodann schildern kann: Er führt Details an, welche er - entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 24, Urk. 67 S. 11) nicht bereits aus der ersten polizeilichen Einvernahme kennen konnte. Hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 38 f.). Nachfolgendes dient lediglich der Verdeutlichung: Dass der Beschuldigte nicht wie geltend gemacht ein wahrheitswidriges Geständnis zu Protokoll gab, zeigt sich unter anderem darin, dass er die Brandstiftung betreffend unwesentliche Vorkommnisse detailgetreu beschreibt. Beispielsweise habe er (neben der Blechdose) auch das Putzmittel aus dem Schrank genommen, dieses aber einfach auf den Boden geworfen. Sodann beschreibt er die quadratische Form der Blechdose und wie er diese nach getaner Arbeit auf

- 18 den Fenstersims runter geworfen habe. Die Blechdose konnte er sodann auch exakt beschreiben (Urk. 1/12 S. 3: Sie hatte eine quadratische Form. Ich denke sie war weiss-rot-farben. Die hatte einen weissen Deckel aus Plastik, welchen man abschrauben konnte […]). Er führte auch aus, dass er die Flüssigkeit nicht einfach auf den Fenstersims geleert habe, sondern vermochte sich daran zu erinnern, in welche Ecke des Fenstersimses er diese geleert habe. Solche Details würden bei einer Lüge unerwähnt bleiben. Weiter beschreibt er, wie er nach dem ersten Brandherd noch einen zweiten entzündet habe, wobei sich das Vorgehen vom ersten unterscheidet: Er leerte die Flüssigkeit auf die Holzfassade (nicht auf den Sims) und zündete diese sodann an. Diese Aussagen stimmen mit den Ergebnissen der Brandermittler überein (vgl. Fotodokumentation und Polizeirapport: Urk. 1/9 S. 6 f. resp. Urk. 1/2 S. 16). Dies obwohl der einvernehmende Polizist anlässlich der ersten Einvernahme weder erwähnte, dass die brennbare Flüssigkeit in die linke Ecke des Fenstersims geleert noch, dass zwei Brandherde gelegt worden waren (Urk.1/12). 3.3 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er gewusst habe, dass es sich um eine brennbare Flüssigkeit gehandelt habe. Er habe diese dann auf den Fenstersims geleert und mit seinem Feuerzeug angezündet (Urk. 1/13 S. 1 f. Frage 2). Auch die Holzfassade habe er mit seinem Feuerzeug angezündet, nachdem er diese mit der brennbaren Flüssigkeit übergossen habe. Seinen Aussagen zu Folge sei er neugierig gewesen, wie die Flüssigkeit brennen würde und habe dies deshalb an zwei Stellen ausprobiert (Urk. 1/13 S. 4 Frage 21). Zudem habe er angenommen, dass diese Flüssigkeit sehr gut brennen würde (Urk. 1/13 S. 5 Frage 28). 3.4 Insgesamt bleiben keine Zweifel daran, dass das Geständnis des Beschuldigten auch der Wahrheit entspricht. Der Sachverhalt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Brandstiftung (Urk. 21 S. 2) ist anklagegemäss erstellt. 4. Zur rechtlichen Würdigung wurde vor Vorinstanz argumentiert, dass sich weder ein schlüssiges Bild hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes noch hinsichtlich des Motivs ergebe (Urk. 36 S. 15). Der Beschuldigte habe keineswegs beabsichtigt, das Haus anzuzünden (Urk. 36 S. 36).

- 19 - 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Motiv für die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts nicht erforderlich ist (vgl. vorstehend Ziff. I. 4.2.1.). Weiter ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte das ganze Haus abbrennen wollte; es reicht das Wissen und Wollen einer Feuersbrunst, d.h. das Wissen darum, dass der Brand sich in solcher Stärke entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (vgl. Weder in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 3 zu Art. 221). Wer im Wissen darum, dass es sich um eine brennbare Flüssigkeit handelt (vgl. vorstehend Ziff. II. A. 3.3), diese auf einer brennbaren Aussenfassade eines Hauses ausleert und anzündet, dies gleich an zwei übereinanderliegenden Stellen, der nimmt wohl auch bei jugendlichem Alter eine Feuersbrunst nicht bloss in Kauf, sondern will diese. Nachdem die Anklagebehörde aber auch die Möglichkeit eines Eventualvorsatzes offen liess und die Vorinstanz davon ausging, hat es im Berufungsverfahren damit sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2 Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde ist somit zutreffend. Da weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Versuchte Körperverletzung 1.1 Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger einen Faustschlag und zwei Fusstritte ins Gesicht verpasst zu haben (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/5 S. 4; Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 11). Er lässt jedoch ausführen, er habe keineswegs die Absicht gehabt, eine einfache Körperverletzung zu verursachen; er habe sich in dieser Hinsicht im Griff gehabt (Urk. 36 S. 30; Urk. 64 S. 11). 1.2 Grundsätzlich kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 47 S. 44 - 46). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur:

- 20 - 1.3 Wenn ausgeführt wird, der Beschuldigte sei schon aufgrund seiner intensiven fussballerischen Aktivitäten genug geübt, um die Intensität von Fusstritten abzuschätzen und sei fähig gewesen, seinen Körper und insbesondere seine Füsse gezielt, genau und dosiert anzuwenden (Urk. 36 S. 30 f.; Urk. 67 S. 22), sind das Mutmassungen der Verteidigung: dies wird weder vom Beschuldigten explizit erwähnt noch geht das aus seinen Aussagen hervor: Anlässlich beider jugendanwaltschaftlichen Einvernahmen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er "mega hässig" war resp. "die Kontrolle verloren habe" (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/5 S. 4). Während er anlässlich der ersten Einvernahme noch zu Protokoll gab, er wisse, was passieren könne, wenn man jemanden an den Kopf trete, dies könne zu schweren Verletzungen führen, aber er habe im Moment, als er ihn getreten habe, nicht daran gedacht, gab er anlässlich der Schlusseinvernahme leicht abgeschwächt zu Protokoll, er habe schon gewusst, wie fest er dreinschlage, er habe ja nicht fest dreingeschlagen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt er sich sodann geständig. Auch heute bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger B._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuss gegen den Kopf getreten zu haben. Er habe überreagiert und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt (Urk. 64 S. 11). Mit der Vorinstanz ist es realitätsfern, dass ein "mega hässiger", sich nicht mehr unter Kontrolle habender 16-Jähriger seinem Gegner gezielte, genaue und dosierte Faust- und Fusstritte verabreicht. Selbst wenn dem so gewesen wäre, bleibt zu bemerken, dass schon leichte Schläge und Fusstritte ins Gesicht, insbesondere in die sensible Mund- und Augen-Gegend zu schwerer wiegenden Verletzungen führen können. Dass es bei Faust- und Fusstritten zu weitaus schwerwiegenderen Verletzungen kommen kann, als es im vorliegenden Fall gekommen ist, wusste der Beschuldigte sodann aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte. Am 25. Januar 2009 schlug der Beschuldigte ein Opfer zuerst mit der Faust ins Gesicht und anschliessend mit einem Fusskick an den Kopf, wovon letzterer eine Platzwunde mit Knochenabsplitterung am linken Auge sowie eine Hirnerschütterung erlitt (Urk. 16/2/1 S. 2; Urk. 16/2/5 S. 3). Trotzdem ging er in derselben Manier auf ein

- 21 nächstes Opfer los, womit er eine solche Verletzung erneut zumindest in Kauf nahm. 1.4 Der Sachverhalt betreffend Anklagevorhalt der versuchten Körperverletzung (Urk. 21 S. 3 f.) ist folglich erstellt. 2. Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt sowie der Vorinstanz ist zutreffend. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach anklagegemäss der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Hausfriedensbruch 1.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei um 18.00 Uhr mit dem Zug von L._____ her kommend im Bahnhof E._____ angekommen. Er sei ausgestiegen, durch den Bahnhof gelaufen und habe sich im M._____ etwas zu essen geholt. Sodann habe er den M._____ wieder verlassen, den Burger gegessen und sich wieder zurück in den Bahnhof begeben, wo er auf die S… habe gehen wollen, welche um ca. 18.20 Uhr fahre. Im Bahnhof habe er einen Kollegen getroffen, welchem er "Hallo" gesagt habe. Er sei nur ein bis zwei Minuten bei diesem Kollegen gestanden, als er kontrolliert worden sei (Urk. 64 S. 12 ff.). Diese Angaben decken sich mit den Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei (act. 3/4 N 2 f.) und vor Vorinstanz (act. 34 S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant und geben ein nachvollziehbares Szenario wieder. Der Beschuldigte bestreitet insbesondere auch nicht, sich bereits um 18.00 Uhr im Bahnhof E._____ aufgehalten zu haben, schildert dann aber glaubhaft, diesen verlassen und sich nur für eine sehr kurze Zeit mit einem Kollegen unterhalten zu haben. 1.2 Der Beschuldigte fand sich folglich um ca. 18.00 Uhr im Bahnhof E._____ ein und wurde gegen 18.15 Uhr von der Polizei aufgrund des Verdachts des Hausfriedensbruchs kontrolliert. Als er von der Polizei kontrolliert wurde, befand er sich mit einem Kollegen am N._____ (Urk. 3/1 S. 2). Nach seiner Ankunft um

- 22 - 18.00 Uhr verliess er den Bahnhof jedoch wieder, um sich im M._____ etwas zu kaufen. Er musste also in diesem kurzen Zeitraum von 15 Minuten den Bahnhof verlassen, im M._____ etwas bestellen und bezahlen, den M._____ wieder verlassen, und sich zum N._____ begeben. Dass er sich dann, als er kontrolliert wurde, bereits über eine längere Zeitdauer im Bahnhof E._____ aufhielt, als für eine mit dem Eisenbahnverkehr in Zusammenhang stehenden Tätigkeit notwendig gewesen wäre, erscheint in Anbetracht des geschilderten Ablaufs unrealistisch. Es ist daher von der Sachdarstellung des Beschuldigten auszugehen. 1.3 Der Anklagesachverhalt des Hausfriedensbruchs (Urk. 21 S. 4) kann somit nicht erstellt werden und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB freizusprechen. Erfolgt aufgrund der materiellen Prüfung ein Freispruch, kann letztlich die Frage offen gelassen werden, ob beim Hausfriedensbruch infolge zu offener Formulierung des Zeitfaktors das Anklageprinzip verletzt wurde. III.Sanktion 1. Im Falle eines Schuldspruchs wird die Bestätigung der Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Urk. 49 S. 2). Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Schutzmassnahmen kann folglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 48 ff. Ziff. III. A.). Es ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG anzuordnen. 2. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 53 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass in den meisten Fällen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. Nur in Ausnahmefällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes

- 23 - 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 unter Hinweis auf BGE 136 IV 55; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49 StGB). Die Deliktsmehrheit ist folglich innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen. Bei der einfachen Körperverletzung blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 StGB. Auch dies ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, was jedoch mit Blick aufs Jugendstrafrecht nur bedingt anwendbar ist, zumal der untere Strafrahmen resp. die mildeste Sanktion der Verweis im Sinne von Art. 24 JStG darstellt. Der abstrakte Strafrahmen reicht vorliegend somit vom Verweis bis zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) als schwerste Sanktion. 3. Im vorinstanzlichen Entscheid werden hinsichtlich der Brandstiftung sodann zutreffende Strafzumessungskriterien erwähnt, jedoch teilweise nicht korrekt zur objektiven resp. subjektiven Seite der Tatschwere zugeordnet. 3.1 Unter dem Titel des objektiven Tatverschuldens ist die Schwere der Verletzung oder das Mass der Gefährdung des geschützten Rechtsgut zu berücksichtigen. Weiter ist die Verwerflichkeit des täterischen Handelns zu beurteilen. Darunter ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, das heisst z.B. die Tatmodalitäten wie Ort, Zeit, Dauer, Mittel und Art, womit auch die kriminelle Energie angesprochen ist, die der Täter aufwenden musste (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, N 69-87 zu Art. 47). Zur subjektiven Seite gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens, die Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit: Wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht I, a.a.O. N 88 -91 zu Art. 47). 3.2 Dass der Beschuldigte grossen Schaden anrichtete, zeigt sich nicht nur aufgrund der hohen Schadenssumme, welche sich auf rund Fr. 350'000.– beläuft. Ein Blick in die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich reicht aus, um das

- 24 - Ausmass des Schadens zu erfassen; sie zeigt eine vollständig zerstörte Aussenfassade des …zentrums (Urk. 1/9). Bedenklich ist indes insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Feuer an der Fassade eines Gebäudes entfachte, in welchem sich zwei Festgemeinschaften befanden, unter ihnen auch seine Freunde oder zumindest Bekannte. Zwar hatte der Beschuldigte die brennbare Flüssigkeit nicht ans Fest mitgenommen, sondern entnahm diese einem dort stehenden Putzschrank. Die Tat war mithin nicht von langer Hand geplant. Doch wenn ein Täter im Wissen darum, dass sich Menschen im Gebäude befinden, Feuer an dessen Fassade legt - und dies nicht etwa 'nur' an einer Stelle, sondern gleich an zwei Stellen -, ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Sein Vorgehen zeugt von erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, insbesondere auch der Sicherheit und Gesundheit seiner dort anwesenden Freunde und Bekannten. Nach Beurteilung der objektiven Tatkomponente ist das Verschulden des Täters im mittleren Bereich anzusiedeln. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat die Tat eventualvorsätzlich begangen, dies ist ihm leicht verschuldensmindernd anzurechnen (vgl. vorstehend Ziff. II. A. 4.1). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten durch den Alkoholkonsum etwas herabgesetzt war. Dies relativiert das objektive Tatverschulden leicht. Ein Motiv, welches verschuldensmindernd berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich: Anlässlich seines Geständnisses machte er geltend, aus Langeweile gehandelt zu haben, er sei neugierig gewesen, was passieren würde (Urk. 1/13 S. 2). Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwere somit nur leicht relativiert.

- 25 - 3.4 Nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Seite ist das Verschulden mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren. Dies entspricht einer Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von rund 5 Monaten Freiheitsentzug. 4. Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit 4.1 Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. 4.1.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens der versuchten Körperverletzung kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 54). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten vorerst mit der Faust ins Gesicht schlug und sodann zweimal mit dem Fuss ins Gesicht kickte, muss die Vorgehensweise des Beschuldigten als brutal bezeichnet werden. Sein Verhalten war darauf gerichtet, dem Geschädigten Verletzungen im sensiblen Bereich des Kopfes zuzufügen. Gemäss Polizeirapport sei vor Ort am Kiefer des Geschädigten nur eine schwache Rötung erkennbar gewesen (Urk. 2/1 S. 3). Er ist somit glimpflich davon gekommen, doch die Art und Weise wie der Beschuldigte den Geschädigten angriff, war ohne Weiteres geeignet, schwerwiegendere Verletzungen herbeizuführen. In Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich beging (vgl. vorstehend Ziff. II. B. 1.3), was ihm leicht verschuldensmindernd anzurechnen ist. Auch der Versuch führt von Gesetzes wegen zu einer Minderung der Strafe (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Vorliegend ist dies jedoch nur minim strafmindernd zu berücksichtigen: Dass es letztlich nur bei einem Versuch zu einer einfachen Körperverletzung blieb, ist wohl dem Zufall zuzuschreiben; dies kann dem Beschuldigten nicht weitergehend positiv veranschlagt werden. Insgesamt ist trotz des eventualvorsätzlichen Vorgehens und Versuchs die Qualifikation des Verschuldens als nicht mehr leicht falladäquat und zu bestätigen. 4.2 Die Tatmehrheit führt vorliegend zu einer leichten Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe.

- 26 - 5.1 Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten und andererseits auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 49 ff.). Aktualisierend liegen ein Bericht von O._____ von der P1._____ AG (Urk 60), eine Standortbestimmung der P2._____ vom 25. September 2012 (Urk. 61), ein Bericht der Sozialpädagogik und Ausbildung der P2._____ für die Zeit vom Februar 2011 bis September 2012 (Urk. 62) sowie ein Bildungsbericht vom 16. Januar 2012 (Urk. 63) bei den Akten. Diese zeichnen durchwegs ein unerfreuliches Bild der Entwicklungen beim Beschuldigten. Auffallend sind insbesondere seine zahlreichen Fehlzeiten und die Unfähigkeit, getroffene Abmachungen einzuhalten. Es deute gemäss O._____ alles auf einen Abbruch der Ausbildung hin (Urk. 60 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe sich im Fussball eine Verletzung zugezogen und daher oft gefehlt. Dies werde sich nun ändern. Das sei alles auch in der Zeit gewesen, als er alleine zu Hause gewesen sei (Urk. 64 S. 2 ff.). Eine positive Veränderung der familiären Situation des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz sind daher die problematischen familiären Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 55; vgl. hierzu auch Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N96 zu Art. 47). 5.2 Im Widerspruch zur Vorinstanz (Urk. 47 S. 55 f.) und mit der Verteidigung (Urk. 67 S. 25) ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Erziehungsverfügung vom 11. Mai 2010 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, mit welcher der Beschuldigte unter anderem wegen Raubes und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 7/3), am Tag, als er die Körperverletzung zum Nachteil von B._____ beging, das heisst am 12. Mai 2010, mit grösster Wahrscheinlichkeit noch nicht zugestellt worden war. Dass jedoch bei der Jugendanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet worden war und eine Schutzmassnahme lief, musste der Beschuldigte zweifelsfrei wissen. Er beging gleichwohl wiederum ein Gewaltdelikt und zwar - wie unter Ziff. II. B. 1.3 erwähnt - in derselben Art und Weise, was von erheblicher Uneinsichtigkeit zeugt. Ein weiteres Zeugnis seiner Unbelehrbarkeit ist sodann die Tatsache, dass er die Brandstiftung während des Vollzugs der persönlichen Leistung beging (Urk. 16/7/2). Dies alles ist stark straferhöhend zu berücksichtigen.

- 27 - 5.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (vgl. dazu: Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Bezüglich der versuchten Körperverletzung ist der Beschuldigte geständig, was ihm jedoch nur leicht strafmindernd anzurechnen ist. Mit der Vorinstanz ist auch das Geständnis in Bezug auf die Brandstiftung strafmindernd zu berücksichtigen; aufgrund des Widerrufs jedoch nur im leichten Ausmasse. Einsicht und aufrichtige Reue kann der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Körperverletzung nicht für sich reklamieren. Bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er sich beim Opfer nicht entschuldigt, wobei er in Aussicht stellte, dies nachzuholen (Urk. 34 S. 7). Zwar hat sich der Beschuldigte nunmehr in einem Schreiben beim Opfer entschuldigt und ihm den entstandenen Schaden ersetzt (Urk. 66/1 und 66/2), aufrichtige Reue lässt sich aus dem Entschuldigungsschreiben jedoch nur bedingt ableiten (Urk. 66/1: "Ich wollte dich nicht wirklich verletzen (…)."; "Deine Provokationen nehme ich dir übel, aber es ist auch klar, dass ich darauf nicht mit Schlägen reagieren darf."). Die Schadensdeckung erfolgte erst am Tag der Berufungsverhandlung (Urk. 66/2) und dürfte auch prozesstaktisch motiviert gewesen sein. 6.1 Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von fünf Monaten ist aufgrund der Deliktsmehrheit zu erhöhen. Bei den Täterkomponenten überwiegen die negativen Faktoren die positiven leicht. Wie die Vorinstanz korrekt anführte, kommt aufgrund der Schwere und der Anzahl der zu beurteilenden Taten vorliegend kein Verweis oder Busse in Betracht. Mit einer persönlichen Leistung wurde der Beschuldigte wie erwähnt bereits bestraft (act. 7/3), wobei er während deren Vollzug erneut delinquierte. Vorliegend kommt deswegen lediglich ein Freiheitsentzug in Frage. Die vor Vorinstanz ausgefällte

- 28 - Strafe in Höhe von sechs Monaten erscheint den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen. 6.2 An diese Dauer ist die Untersuchungshaft von 1 Tage anzurechnen (Art. 51StGB). 7. Die Verteidigung beantragt eventualiter den bedingten Vollzug des Freiheitsentzuges. 7.1 Bezüglich der Voraussetzungen des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 57). 7.2 Angesichts der auszufällenden Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug ist die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 35 JStG). 7.3 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose erforderlich. Mit den Worten der Vorinstanz scheint in Bezug auf die versuchte Körperverletzung dem Beschuldigten das Verständnis für deren Unrechtsgehalt abzugehen. Er liess sich durch die Verletzungen, welche er seinem ersten Opfer am 25. Januar 2009 zugefügt hatte (Urk. 16/2/1-9; Urk. 7/3 S. 3), nicht beeindrucken. Trotz der darauffolgenden Untersuchung und der Erziehungsverfügung vom 11. Mai 2010, ging er nach demselben Verhaltensmuster auf ein weiteres Opfer los. Bereits zweimal vor der heute zu beurteilenden Brandstiftung kam der Beschuldigte aufgrund von 'Spielereien' mit Feuer mit dem Gesetz in Konflikt (Urk. 14; Urk. 18). Bezeichnend für seine Uneinsichtigkeit ist sodann, dass er die Brandstiftung während eines Zeitraums beging, als er persönliche Leistung aufgrund der vorgenannten Erziehungsverfügung leistete (Urk. 16/7/2). Eine gute Legalprognose kann ihm somit nicht gestellt werden. Seit den vorliegend zu beurteilenden Vergehen hat sich der Beschuldigte indes wohl verhalten. Allerdings sind die Entwicklungen in seiner beruflichen Laufbahn wenig erfreulich. Es deutet alles auf einen Abbruch der Ausbildung hin (Urk. 60

- 29 - S. 1). Da es aber insbesondere den Schutz des Jugendlichen zu verfolgen gilt sowie erzieherische Überlegungen im Vordergrund stehen (Art. 2 JStG) und die Entwicklung des Beschuldigten nicht durch einen übermässig langen Freiheitsentzug gehemmt werden soll, ist die Strafe teilbedingt auszusprechen. Es ist zu erwarten, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes vorliegend angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft des Beschuldigten bessere Bewährungsaussichten erlaubt. 7.4 Ist für die Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe das Verschulden des Erwachsenen massgeblich, so stehen bei Jugendlichen hauptsächlich erzieherische Überlegungen im Vordergrund (Gürber/Hug/Schläfli in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 6 zu Art. 35 JStG). Der Beschuldigte befand sich bis anhin noch nie im Freiheitsentzug. Vorliegend kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine kurze unbedingte Phase eine nachhaltige Warnung sein wird und so eine erzieherische Wirkung erzielen kann, weshalb es sich rechtfertigt, den vollziehbaren Teil auf zwei Monate festzusetzen. Im Umfang von vier Monaten ist der Freiheitsentzug aufzuschieben und die Probezeit auf ein Jahr festzusetzen. Die Anordnung der Vorinstanz, dass in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 JStG der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit durch den zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft zu begleiten ist, kann nicht bestätigt werden. Davon ausgehend, dass es – entsprechend dem Verweis in Art. 35 JStG – die Meinung des Gesetzgebers war, dass diese Begleitung während der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Sanktion zwingend anzuordnen ist, fällt die Bestimmung der geeigneten Person gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG nicht in die Kompetenz des Gerichtes, weshalb eine entsprechende Anordnung nicht erlassen werden kann. 7.5 Der Freiheitsentzug ist vorliegend nicht zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG aufzuschieben; letztere lässt sich auch ohne den Therapiezweck zu gefährden vollzugsbegleitend durchführen. 7.6. Für ein Electronic monitoring anstelle des Freiheitsentzuges besteht im Kanton Zürich zur Zeit keine gesetzliche Grundlage.

- 30 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffern 11. und 12.). 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte beinahe vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich aufzuerlegen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Verfahren gegen Jugendliche ist jedoch bei Bemessung, Auflage und Bezug der Verfahrenskosten den Verhältnissen und dem Fortkommen des Jugendlichen Rechnung zu tragen (Jositsch et al., a.a.O., S. 143). Der Beschuldigte befindet sich zurzeit in der Ausbildung. Er verfügt nur über ein geringes Einkommen (Lehrlingslohn). Die Schadenersatzforderungen werden den Beschuldigten finanziell schon erheblich belasten. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten in absehbarer Zeit ändern wird, und das Überbinden weiterer hoher Kosten der spezialpräventiven Zielsetzung des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens auf lediglich Fr. 500.– festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschuldigte auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen ist.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendgericht, vom tt.mm.2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht erkennt: 1.-6. (…)

- 31 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 679.85 zu bezahlen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'553.30 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. (…) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 32 - 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 4 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Im Übrigen (2 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11. und 12.) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger B._____ (versandt) − die Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____ (versandt) − die Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____ (versandt)

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 33 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Oktober 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 15. Oktober 2012 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 59 f.) "Das Jugendgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 4 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Im Übrigen wird der Freiheitsentzug vollzogen, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist. 5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigte durch den zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft begleitet. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 679.85 zu bezahlen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid entschieden. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 2.1 Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und die Sanktion. Nicht angefochten ist indes - der Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ sowie C._____ auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 8. und 9.) sowie das gutgeheissene Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 7). - wie auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10.). 2.2 Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. 4. Die Verteidigung hat schon vor Vorinstanz ausgeführt, die Anklageschrift genüge den Anforderung des Anklageprinzips nicht. So sei bezüglich der Brandstiftung in der Anklage kein Hinweis auf das Motiv zu finden und der subjektive Tatbestand nur rudi... Der zeitlichen Fixierung des Sachverhaltes kommt im Lichte des Rechts auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung eine wesentliche Bedeutung zu. Aus Sicht des Beschuldigten ist daher festzuhalten, dass eine schrankenlose Öffnung des Zeitfensters i... 4.2.1 Die Anklagebehörde war aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht in der Lage, dem Ausbruch des Feuers eine exakte Uhrzeit zuzuordnen. In zeitlicher Hinsicht ist die Anklage indes keineswegs völlig unbestimmt, der Zeitpunkt wurde so weit wie mö... Auch hinsichtlich des subjektiven Bereiches ist der Anklagevorhalt der Brandstiftung genügend genau umschrieben. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 47 S. 8), geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, g... 4.2.2 Auch aus der Anklageschrift betreffend die versuchte einfache Körperverletzung geht klar hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass sein Verhalten den tatbestandsmässigen Erfolg verursachen kann und er letzteren wol... 4.2.3 Bezüglich des in der Anklageschrift unerwähnt gebliebenen subjektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes vorliegend nicht notwendig sei, da der bet... Entgegen dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheids hält Heimgarnter/Niggli (in: BSK Schweizerisches Strafprozessrecht, a.a.O., N 33 zu Art. 325) dafür, dass der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift Erwähnung finden muss, wobei die grundsätzlich... Vorliegend wird der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt. Konkret kann ihr nicht entnommen werden, ob der Beschuldigte über das gegenüber ihm ausgesprochene Hausverbot überhaupt in Kenntnis gesetzt... 4.3 Die Anklagschrift vermittelt dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden keineswegs eingeschränkt, weshalb von einer Verletzung des Ankl... 5. Der Beschuldigte lässt wie bereits vor Vorinstanz beanstanden (Urk. 67 S. 5 ff.), dass die zweite polizeiliche Einvernahme vom 18. Juni 2010 (Urk. 1/13) nicht als Beweismittel verwertbar sei, da der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, obwoh... 5.1 Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 JStPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der neuen JStPO durchgeführt worden sind (was vorliegend der Fall ist), ihre Gültigkeit behalten. Auf die zutreffenden Ausführungen zu ... 5.2 Mit der Vorinstanz lag ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 40 Abs. 2 lit. a des damals geltenden Jugendstrafgesetzes (aJStG; SR 311.11) vor, zumal die Polizei im Zeitpunkt der Einvernahme bereits in Richtung Brandstiftung gemäss Art. 221 S... 5.3 Dass die zweite polizeiliche Einvernahme somit ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, entsprach trotz Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung dem damals geltenden Verfahrensrecht (§ 17 Abs. 2 StPO/ZH; vgl. auch Art. ... II. Schuldpunkt III. Sanktion 3. Im vorinstanzlichen Entscheid werden hinsichtlich der Brandstiftung sodann zutreffende Strafzumessungskriterien erwähnt, jedoch teilweise nicht korrekt zur objektiven resp. subjektiven Seite der Tatschwere zugeordnet. 3.1 Unter dem Titel des objektiven Tatverschuldens ist die Schwere der Verletzung oder das Mass der Gefährdung des geschützten Rechtsgut zu berücksichtigen. Weiter ist die Verwerflichkeit des täterischen Handelns zu beurteilen. Darunter ist alles zu ... 3.2 Dass der Beschuldigte grossen Schaden anrichtete, zeigt sich nicht nur aufgrund der hohen Schadenssumme, welche sich auf rund Fr. 350'000.– beläuft. Ein Blick in die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich reicht aus, um das Ausmass des Schade... 3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist be... 3.4 Nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Seite ist das Verschulden mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren. Dies entspricht einer Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von rund 5 Monaten Freiheitsentzug. 4.1.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens der versuchten Körperverletzung kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 54). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten vorerst mit der Faust ins... 4.2 Die Tatmehrheit führt vorliegend zu einer leichten Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe. 5.1 Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten und andererseits auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 49 ff.). Aktualisierend liegen ein Bericht von O._____ von der P1._____ AG (Urk... 6.1 Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von fünf Monaten ist aufgrund der Deliktsmehrheit zu erhöhen. Bei den Täterkomponenten überwiegen die negativen Faktoren die positiven leicht. Wie die Vorinstanz korrekt anführte, kommt aufgrund der Schwere und der Anzahl der zu beurteilenden Taten vorliegend kein Verweis oder Busse in Betracht. Mit einer persönlichen Leistung wurde der Beschuldigte wie erwähnt bereits bestraft (act. 7/3), w... 6.2 An diese Dauer ist die Untersuchungshaft von 1 Tage anzurechnen (Art. 51StGB). 7. Die Verteidigung beantragt eventualiter den bedingten Vollzug des Freiheitsentzuges. 7.1 Bezüglich der Voraussetzungen des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 57). 7.2 Angesichts der auszufällenden Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug ist die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 35 JStG). 7.3 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose erforderlich. Mit den Worten der Vorinstanz scheint in Bezug auf die versuchte Körperverletzung dem Beschuldig... Seit den vorliegend zu beurteilenden Vergehen hat sich der Beschuldigte indes wohl verhalten. Allerdings sind die Entwicklungen in seiner beruflichen Laufbahn wenig erfreulich. Es deutet alles auf einen Abbruch der Ausbildung hin (Urk. 60 S. 1). Da es... 7.4 Ist für die Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe das Verschulden des Erwachsenen massgeblich, so stehen bei Jugendlichen hauptsächlich erzieherische Überlegungen im Vordergrund (Gürber/Hug/Schläfli in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 6 zu Art.... 7.5 Der Freiheitsentzug ist vorliegend nicht zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG aufzuschieben; letztere lässt sich auch ohne den Therapiezweck zu gefährden vollzugsbegleitend durchführen. 7.6. Für ein Electronic monitoring anstelle des Freiheitsentzuges besteht im Kanton Zürich zur Zeit keine gesetzliche Grundlage. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffern 11. und 12.). 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte beinahe vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich aufzuerlegen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). ... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendgericht, vom tt.mm.2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht erkennt: 1.-6. (…) 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 679.85 zu bezahlen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: 11.-12. (…) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 4 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Im Übrigen (2 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11. und 12.) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 ... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben)  die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben)  den Privatkläger B._____ (versandt)  die Privatklägerin C._____, vertreten durch C1._____ (versandt)  die Privatklägerin D._____, vertreten durch D1._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)  die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120252 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.10.2012 SB120252 — Swissrulings