Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120247-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (3. Abteilung) vom 1. März 2012 (GG110285)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. November 2011 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.–, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'200.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. März 2012 (Geschäfts-Nr. GG110285-L/U) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es sei auf die Schadensersatzklage der Privatklägerin über Fr. 1'400.-nicht einzutreten. 4. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Appellanten für die Untersuchung und das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene, von Gerichts wegen festzulegende Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. März 2012, liess der Beschuldigte nach
- 4 der mündlichen Urteilseröffnung vor den Schranken die Berufung erklären (Prot. I S. 10). In der Folge wurde dem Beschuldigten bzw. seinem erbetenen Verteidiger am 14. Mai 2012 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 46/2). 2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Verteidiger die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; ferner seien B._____, die Zeugen C._____ und D._____ im Berufungsverfahren nochmals als Zeugen zu befragen und miteinander zu konfrontieren (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2012 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte mit Eingabe vom 4. Juni 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 53). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2012 wurden die beantragten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 58). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung vollumfänglich an ihren Beweisanträgen fest (Urk. 62 S. 4 und S. 12). Das Recht, Beweisanträge zu stellen, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV und in Art. 6 EMRK garantiert wird (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Ein unbeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Verfahren vor den Gerichten besteht überdies kein grundrechtlicher Anspruch auf vollständige Unmittelbarkeit. Vielmehr stützt das Gericht seine Urteilsfindung im Wesentlichen auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise ab. Dabei genügt es, wenn der beschuldigten Person das Recht auf Konfrontation mit den belastenden Beweisen, vor allem Zeugen, während des Verfahrens einmal gewährt wird (vgl. Art. 343 und 389 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 343 N 1 f.). Das Gericht muss Beweisanträgen insbesondere dann nicht entsprechen, wenn Beweise vollständig und ordnungsgemäss erhoben wurden, so wenn ein Zeuge bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens zu allen Wesentlichen Punkten
- 5 einvernommen wurde und dieses Zeugnis verwertbar ist (vgl. Art. 343 StPO und 389 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a. O., Art. 343 StPO N 4 und N 6 f. sowie Art. 389 StPO N 3 - 6; Max Hauri, BSK StPO, Basel 2011, Art. 343 N 5). Alleine wegen weiterhin bestehender Divergenzen zwischen Aussagen von Zeugen und denjenigen der beschuldigten Person sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (Max Hauri, a.a.O., Art. 343 N 24). Vorliegend wurden alle von der Verteidigung offerierten Zeugen bereits im Vorverfahren einvernommen (Urk. 6 - 10). Im Gegensatz zu B._____ wurden C._____ und D._____ nicht nur polizeilich befragt, sondern auch von der Staatsanwaltschaft unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB formell als Zeugen einvernommen (Urk. 9 f.). Wie nachfolgend auszuführen ist (Erw. II./3.), steht der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ und D._____ nichts entgegen. Zudem wurden ihnen alle zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes massgebenden Fragen gestellt. Eine erneute Befragung dieser beiden Zeugen erscheint somit unnötig. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen nichts. Dies, zumal es sich dabei nur um kleinere Ungereimtheiten handelt, welche sich nachvollziehbar damit erklären lassen, dass die Zeugen offensichtlich darum bemüht waren, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. Eine nochmalige Einvernahme von B._____ erübrigt sich ebenfalls, weil sie nur allgemeine Angaben zu den Abläufen an der …strasse … machen konnte. So führte denn selbst die Verteidigung vor Vorinstanz noch aus, die Aussagen von B._____ seien absolut irrelevant, da sie nicht dabei gewesen sei, als der Täter mit der später gesperrten Visakarte bezahlt habe (Prot. I S. 7 in Verbindung mit Urk. 40 S. 7). Darüber hinaus ist nicht einzusehen, was der Beschuldigte aus einer nochmaligen Einvernahme von B._____ zu seinen Gunsten ableiten will, sind ihre Aussagen doch durchaus belastend, da sie den Beschuldigten als einen an der …strasse … verkehrenden Kunden wiedererkannt haben will (Urk. 7 S. 4 ff.). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Beweisanträge der Verteidigung somit vollumfänglich abzuweisen.
- 6 - II. Sachverhalt 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. November 2011 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich am 15. August 2010 um ca. 19.35 Uhr zu C._____ an die …strasse … in … begeben und dort eine nicht näher bekannte Dienstleistung oder Waren im Wert von Fr. 1'400.– bezogen. Bei der Bezahlung mit seiner Kreditkarte habe der Beschuldigte den Transaktionsbeleg mit einer abgeänderten Unterschrift unterschrieben, dies in der Absicht, dass er einerseits später behaupten könne, es sei nicht seine Unterschrift gewesen und andererseits, um den genannten Betrag, welcher von der Kreditkartengesellschaft E._____ AG belastet würde, wieder zurückfordern zu können. Um die E._____ AG vollends zu täuschen, habe er sich am folgenden Tag zur Quartierwache … der Stadtpolizei Zürich begeben und wissentlich wahrheitswidrig angegeben, er habe seine Kreditkarte am Vortag verloren und eine unbekannte Person habe sodann diese noch am gleichen Abend unbefugt benützt und eine Belastung im Umfang von Fr. 1'400.– erwirkt. Schliesslich habe er am 23. August 2010 zu Handen der E._____ AG das Schadenformular ausgefüllt, worin er erneut wissentlich wahrheitswidrig angegeben habe, er habe die Kreditkarte verloren und mit der getätigten Transaktion nichts zu tun. Mit diesem Vorgehen habe er wissentlich und willentlich eine Täuschung bei der E._____ AG über den wahren Sachverhalt bewirkt, sodass diese ihm den per 15. August 2010 belasteten Betrag ca. im September 2010 zu Unrecht zurückerstattet habe (Urk. 28 S. 2 f.). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der heutigen Berufungsverhandlung bestritten respektive machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er räumte in der Untersuchung lediglich ein, am 16. August 2010 bei der Polizei Anzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen unbekannte Täterschaft erstattet zu haben. Ein unbekannter Täter sei in den Besitz seiner Visakarte gekommen und habe mit seiner Karte in einem "Freudenhaus" einen Betrag von Fr. 1'400.-- bezahlt. 2. Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ sowie des Beschuldigten bei den Akten. Zu erwähnen ist auch die poli-
- 7 zeiliche Aussage von B._____ sowie das Schadensformular der E._____ AG (Urk. 12/2), eine Kopie des Belegs der fraglichen Transaktion in der Höhe von Fr. 1'400.– (Urk. 12/3), ein Auszug der F._____ AG "Transactions Collected" (Urk. 11/3), Kopien von Ausweisen des Beschuldigten sowie Kopien von Kreditkartenzahlungsbelegen von D._____ (Urk. 13 und 14). 3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die belastenden Aussagen von C._____ und zum Teil auch von D._____ prozessual verwertbar seien. Ebenfalls verwertbar sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten. Seine Einwendung, er sei bei der Polizei nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist absolut unglaubhaft. Er hat das Protokoll der polizeilichen Befragung vom 1. Februar 2011 (Urk. 3) - wo auf S. 1 der Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht festgehalten wurde - auf S. 1 unten mit seinen Initialen infidiert und auf S. 5 als selbst gelesen und bestätigt, unterschrieben. Zudem hat er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt, der polizeilichen Einvernahme damals gefolgt haben zu können (Urk. 3 und Urk. 4 S. 2). Mit seinen diesbezüglichen Einwendungen hat sich die Vorinstanz vollumfänglich auseinandergesetzt (Urk. 47 S. 7). Diesen ist nichts mehr beizufügen. Nicht verwertbar sind indessen die polizeilichen Belastungen von B._____, da sie nie in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin befragt werden konnte, kam sie doch der vorinstanzlichen Aufforderung anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin zu erscheinen nicht nach. 4. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt - mit einer kleinen Ausnahme (Bezug von Waren nicht nachweisbar, was aber auch nicht relevant ist) - erstellt sei. Sie hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 24 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 47 S. 21 - 23), des Zeugen C._____ (Urk. 47 S. 9 - 15) und der Zeugin D._____ (Urk. 47 S. 15 - 21) detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 47 S. 9 - 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz
- 8 richtig, dass der Beschuldigte weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Folglich sind auch keine Widersprüche auszumachen. 5. Die Vorinstanz nahm im Anschluss eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt des Betruges und der Irreführung der Rechtspflege erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 26 – 43, Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Die Argumentation der Verteidigung geht fast ausschliesslich dahin, die generelle Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen hätten zahlreiche Widersprüche zu Protokoll gegeben und es sei nie eine Konfrontation zur Bereinigung dieser Widersprüche erfolgt. Gemäss den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist diese Argumentation der Verteidigung unzutreffend. Die Konstellation, dass belastende Aussagen von Zeugen mit kleineren Widersprüchen und bestreitende Aussagen bzw. gar keine Aussagen des Beschuldigten sich gegenüberstehen, führt keineswegs zwingend und ohne Weiteres zur Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" und damit zum Freispruch des Beschuldigten. Vielmehr sind die deponierten Aussagen wie die aussagenden Personen insgesamt einer Prüfung zu unterziehen, wobei die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund steht. 7. Auf die belastenden Aussagen von C._____ kann abgestellt werden, auch wenn er den Beschuldigten bezüglich des fraglichen Abends nicht hundertprozentig klar identifiziert. Er hat bei der Staatsanwaltschaft explizit bestätigt, dass der Beschuldigte sein Stammkunde sei. Offensichtlich aufgrund dieser Beziehung folgt das Aussageverhalten von C._____ dem Muster, den Beschuldigten, der jedwelchen Kontakt zu C._____ in Abrede stellt, nicht unnötig belasten zu wollen und deshalb vorsichtig und zurückhaltend auszusagen. Andererseits ist C._____ bestrebt, keine wahrheitswidrigen Zeugenaussagen zu deponieren. Dieses Ver-
- 9 halten ist nachvollziehbar und spricht in keiner Weise gegen die Glaubwürdigkeit von C._____ - im Gegenteil -. Er bemüht sich richtiggehend, die Geschehnisse des fraglichen Abends nicht explizit mit dem Beschuldigten zu verknüpfen, da Diskretion und Anonymität im Sexmilieu geschäftsimmanent sind. Die Aussagen von C._____ hinsichtlich des Beschriebs der Merkmale des Kunden sind hingegen präzise und treffen auf den Beschuldigten zu (Urk. 47 S. 31). Auch der Ablauf der Kreditkartentransaktion wird plausibel, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargestellt. Die Zeugin D._____ hat den Beschuldigten identifiziert und ausgesagt, der Name auf der Kreditkarte habe mit demjenigen auf der vorgelegten Identitätskarte übereingestimmt. Auf diese Aussagen hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung nicht abgestellt. Überzeugend wird hingegen ausgeführt, dass deren Aussagen hinsichtlich des Ablaufs der Kreditkartentransaktion glaubhaft seien. Damit untermauert die Zeugin die Aussagen von C._____. Sodann ist erstellt und wird vom Beschuldigten eingeräumt, dass er am fraglichen Abend um 19.19 Uhr mit seiner Kreditkarte am … Geld bezog und um 20.11 Uhr telefonisch die Kreditkarte sperren liess. Dass die Kreditkarte dem Beschuldigten nach dem Geldbezug gestohlen und dann von einem unbekannten Dritten ausgerechnet in einem Etablissement bei einer Person, bei der der Beschuldigte Stammkunde ist, um 19.43 Uhr eingesetzt wird, ist höchst unwahrscheinlich, zumal der Beschuldigte, von diesen Vorgängen angeblich nichtsahnend, die Karte kurze Zeit später sperren liess. Demgegenüber spricht die kurze Zeitdauer zwischen Geldbezug und Einsatz der Karte an der …strasse entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 5 ff.) nicht gegen die Sachdarstellung der Anklage, wird doch im Milieu in der Regel Vorauszahlung vereinbart, da der Prostitutionsvertrag in der Schweiz nach wie vor als sittenwidrig gilt und das Entgelt daher nachträglich nicht eingefordert werden kann (Claire Huguenin, BSK OR I, Basel 2011, Art. 19/20 N 38). In Berücksichtigung aller relevanten Umstände steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die Kreditkarte selbst eingesetzt hat.
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III. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz die notwendigen Ausführungen gemacht, welche keiner Ergänzung bedürfen und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann ( Urk. 47 S. 43 - 46, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.--, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Urk. 47 S. 53). 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die in allen Teilen zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 47 ff.). Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Verschuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbezogenen – vollständig aufgeführt und zutreffend gewürdigt. 4. Gestützt auf alle relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen dem Verschulden
- 11 und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Auf die Ausfällung einer Busse kann jedoch verzichtet werden, zumal es sich hier nicht um einen Fall handelt, welcher eine Schnittstellenproblematik (gleichzeitige Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen) aufweist (vgl. hierzu BGE 134 IV 82 E. 8.3). 5. Das Gericht bemisst die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 50). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben indessen seit dem 31. Mai 2012 arbeitslos bzw. krankgeschrieben (Urk. 56/1). Sein monatliches Einkommen dürfte sich demnach verringert haben. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.-- zu reduzieren.
V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewährt (Urk. 47 S. 51 f.). Dies ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen, da einzig der Beschuldigte appelliert hat (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass aufgrund der zwei Vorstrafen des Beschuldigten eine etwas verlängerte Probezeit anzusetzen ist (Urk. 47 S. 51 f.; Art. 44 Abs. 1 StGB). In Hinblick darauf, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind und beide schon über fünf Jahre zurückliegen, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren aber etwas hoch und rechtfertigt sich eine Reduktion derselben auf 3 Jahre.
- 12 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin E1._____ AG Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'400.-- zu bezahlen. Der zusätzlich eingeklagte Zins von 5 % wurde abgewiesen. Dies wurde nicht angefochten, weshalb die Schadenersatzregelung unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen ist (Urk. 47 S. 52 f.).
VII. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte zwar insoweit, als von einer Busse abgesehen, die Tagessatzhöhe etwas herabgesetzt und die Probezeit um ein Jahr verkürzt wurde. Sowohl bei der Reduktion der Strafe als auch bei der Verkürzung der Probezeit handelt es sich jedoch um einen wohlwollenden Ermessensentscheid und keine Korrektur eines erstinstanzlichen Fehlentscheides, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
- 13 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E1._____ AG Fr. 1'400.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft E1._____ AG
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 14 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. September 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Urteil vom 28. September 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge: Erwägungen: 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung vollumfänglich an ihren Beweisanträgen fest (Urk. 62 S. 4 und S. 12). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E1._____ AG Fr. 1'400.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerschaft E1._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlang... die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: