Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120184-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 (DG110074)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juli 2011 (Urk. 9/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 20. Dezember 2010 beschlagnahmten Gegenstände (2 Natel Nokia schwarz, 1 Natel Sony Ericsson silber, 1 Sim-Karte Lebara) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 4. Der mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 beschlagnahmte … Reisepass [des Staates B._____] Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 5. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'907.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'160.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend; seit 28.10.11) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (schriftlich; Urk. 67) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in Korrektur des angefochtenen Urteils der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten-Treffen zu unerlaubter Einfuhr) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit.a BetmG (gemäss Fassung des BetmG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011!) schuldig zu sprechen. 3. Vom Vorwurf der Anklage Ziff. 1 lit. B. (Kurier C._____) sei der Beschuldigte sogar freizusprechen oder dafür lediglich in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei vor allem deutlich milder zu bestrafen (möglichst noch mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und unter Gewährung des (teil-)bedingte Strafvollzugs). 5. Für den Fall, dass Ihr Gericht nicht sowieso zugunsten des Beschuldigten wegen seiner Spielsucht zumindest von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehen sollte, wäre der Beschuldigte vor der Ausfällung einer Strafe psychiatrisch zu begutachten; dabei wäre durch einen Sachverständigen
- 4 abzuklären, ob und in welchem Umfang beim Beschuldigten eine Spielsucht (oder andere psychische Störung) vorgelegen hat, ob der Beschuldigte deswegen nur teilweise schuldfähig gewesen ist und in welchem Grad die Schuldfähigkeit vermindert gewesen ist; das Gutachten sollte ebenfalls darüber Auskunft geben, inwieweit zwischen der festgestellten Spielsucht und den vorgeworfenen Straftaten ein Zusammenhang besteht und ob allenfalls auch eine ambulante Massnahme anstelle des Strafvollzugs geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Beweisantrag 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. Er wurde bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und des auf den Beschuldigten lautenden … Reisepasses [des Staates B._____] wurde entschieden, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Auf eine Ersatzforderung wurde verzichtet. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse übernommen wurden.
- 5 - Fristgerecht meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 Berufung an (Urk. 36) und reichte mit Eingabe vom 3. April 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Er beantragt, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er sei der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen, vom Vorwurf der Anklage Ziff. 1 lit. B sei er freizusprechen oder lediglich der Gehilfenschaft schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft und es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei er vor Ausfällung einer Strafe psychiatrisch zu begutachten. Die Staatsanwaltschaft hat keine selbständige Berufung erhoben und hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 51). Sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge mit Bezug auf die Zurückgabe des Passes und der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 5) und das Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Von der Rechtskraft betreffend Dispositiv-Ziffern 3 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils ist vorab Vormerk zu nehmen. 2. Antrag auf psychiatrische Begutachtung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten und Erwägungen der Vorinstanz Bereits vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei spielsüchtig. Aus ab und zu Pokerspielen sei mehr und mehr regelmässiger Casinobesuch geworden, bis zu sieben Mal pro Monat oder mehr. Die Schulden seinen immer grösser geworden und der Beschuldigte habe Spielverbote in einigen Casinos bekommen, was ihn nicht daran gehindert habe, unter einem anderen Namen auch in Casinos spielen zu gehen, in welchen er ein Verbot gehabt habe (Urk. 29 S. 11). Nach der Haftentlassung habe der Beschuldigte sich betreffend seine Spielsucht in psychologische Behandlung begeben (Urk. 29
- 6 - S. 12). Heute habe er seine Spielsucht im Griff (Urk. 29 S. 13)..Aufgrund der Spielsucht sei von einer leichten bis mittleren Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 39 S. 14). Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung, es sei ein psychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, ob und wieweit die Spielsucht des Beschuldigten die Schuldfähigkeit vermindert habe (Urk. 47 S. 2). Sie verwies auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Plädoyer und hielt daran fest, dass es viele Hinweise für eine massive Spielsucht gebe. Es sei anzunehmen, dass die Delinquenz ihren Ursprung in der Spielsucht des Beschuldigten habe und dass seine Schuldfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Untersuchung geltend gemacht, aufgrund finanzieller Probleme manchmal im Casino gepokert zu haben. Er habe angegeben, Schulden von Fr, 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- zu haben, was nicht als massive Überschuldung zu betrachten sei und keinen Hinweis auf das Vorliegen von Spielsucht ergebe. Sie kam zum Schluss, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte spielsüchtig sei (Urk. 44 S. 27 f. ). 2.2. Würdigung Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Frist angesetzt, um dem Gericht Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 in einer finanziell misslichen Situation war, sowie Unterlagen all jener Spielkasinos einzureichen, aus denen sich ergibt, ob und an welchen Daten er in der fraglichen Zeit (2008 bis 2010) in den fraglichen Kasinos gespielt hat und einen Bericht der Psychologin lic. phil. D._____ einzureichen, aus dem sich ergibt, seit wann, mit welcher Intensität, aus welchen Gründen und mit welchem allfälligen Erfolg er sich in Behandlung befindet (Urk. 53). Innert erstreckter Frist hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2012 diverse Unterlagen eingereicht (Urk. 59 und Urk. 61/1-14). Nachfolgend ist gestützt auf Art. 20 StGB zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln.
- 7 - Aus den im Berufungsverfahren einreichten Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte in der Zeit der angeklagten Delikte (20. September 2008 bis 24. Juli 2010) massive Schulden gehabt hätte. Der Minussaldos eines Kontos bei der E._____ überstieg in den Jahren 2007 und 2008 nie den Betrag von Fr. 360.25 (Urk. 61/1). Im Jahre 2010 wies das F._____-Konto des Beschuldigten per 30.August 2010 einen Minussaldo von Fr. 4'053.85 auf, wobei er per Ende 31.07.2010 noch minus Fr. 454.05 betragen hatte (Urk. 61/2). Aus dem Pfändungsregister-Auszug kann jedoch entnommen werden, dass der Beschuldigte am 31. März 2009 für eine Forderung der G._____ AG … im Betrage von Fr. 13'400.-- gepfändet wurde, was auf eine Kreditschuld in diesem Betrag hinweist (Urk. 61/14) und ein Indiz für grössere Schulden sein könnte. Der Beschuldigte und seine Ehefrau wurden in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 13. Oktober 2011 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 61/12), somit erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. Aus der Unterstützung durch das Sozialamt von Oktober 2010 bis Oktober 2011 lassen sich daher keine Schlüsse mit Bezug auf finanzielle Probleme im Zusammenhang mit einer Spielsucht im Tatzeitpunkt ziehen. Der Auskunft des H._____ [Casino] vom 30. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass es vom 12. Juli 2003 bis 16. Oktober 2004, vom 1. Februar 2005 bis 19. September 2007 und ab 11. Februar 2009 zu einer freiwilligen Spielsperre des Beschuldigten kam (Urk. 61/13). In seiner Hafteinvernahme vom 25. August 2010 sagte der Beschuldigte aus, er habe viel Geld verspielt und habe ab und zu seine Wohnung nicht bezahlen können (Urk. 2/3 S. 2). Er habe sich beim Casino sperren lassen, sei aber auf dumme Gedanken gekommen und sei mit dem Ausweis eines Kollegen ins Casino I._____ gegangen und habe die Unterschrift des Kollegen nachgemacht (Urk. 2/3 S. 2). Der Beschuldigte hat ferner belegt, dass er vom Juni 2011 bis September 2011 fünf Einzelgespräche bei der Psychologin Frau D._____ bei der "J._____ AG" und von April 2012 bis Juni 2012 drei Einzelsitzungen bei der Psychologin Frau
- 8 - K._____ bei der gleichen Institution besuchte, wobei es in den Therapiestunden auch um spielsüchtiges Verhalten ging (Urk. 61/14). Zu beachten ist auch der Sachverhalt, welcher zu einer Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 26. Juli 2010 wegen geringfügigen Diebstahls, Urkundenfälschung /Fälschen von Ausweisen, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes geführt hat. Der Beschuldigte hatte die Identitätskarte und das Halbtaxabonnement eines Arbeitskollegen an sich genommen und verschaffte sich am 27. April 2010 durch Vorweisen der auf seinen Arbeitskollegen lautenden Identitätskarte trotz selbstbeantragter Spielsperre und damit verbundenem Hausverbot unbefugt Zutritt zum Casino I._____. Nach einem Spielgewinn fälschte er auf dem Formular "Identifikation und Erklärung der wirtschaftlichen Berechtigung " die Unterschrift seines Arbeitskollegen. Die Spielsperren beim Casino H._____, das Verschaffen von Zutritt in ein Casino mit illegal erworbenen Ausweispapieren eines Dritten in Umgehung einer Spielsperre, die Kreditschuld von Fr. 13'500.-- und die besuchten Therapiestunden, in denen es auch um spielsüchtiges Verhalten ging, liefern Anhaltspunkte dafür, dass Spielsucht im Zusammenhang mit der Delinquenz des Beschuldigten eine Rolle spielen könnte. Insbesondere könnte der erhöhte Finanzbedarf im Zusammenhang mit Spielschulden ein Motiv für die Delinquenz darstellen. Davon ist vorliegend zugunsten des Beschuldigten auch auszugehen. Dagegen ist dem zuerst arbeitsteiligen und später selbständigen planmässigen Vorgehen des Beschuldigten bei der Ausübung der Delikte nicht der geringste Hinweis dafür zu entnehmen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Spielsucht eingeschränkt gewesen sein könnte. Es bestehen aufgrund der gesamten Umstände der Delinquenz und der Vorgehensweise keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit hinweisen würden, weshalb von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzusehen ist. Jedoch ist bei der Beurteilung des Verschuldens zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Delinquenz vor dem Hintergrund einer Spielsucht zu sehen ist.
- 9 - II. Sachverhalt 1. Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungserklärung geltend, er habe betreffend den Anklagesachverhalt 1 B) erst draussen nach dem Hinausschleusen der Tasche erfahren, dass Drogen in der Tasche gewesen seien. Erst nach dem Passieren des Dienstausganges habe ihm L._____ das Hinausgeschmuggelte gezeigt. Er habe diesbezüglich allenfalls grobfahrlässig, jedoch nicht eventualvorsätzlich gehandelt und sei mangels Vorsatz freizusprechen. Sollte das Obergericht von Eventualvorsatz ausgehen, wäre er lediglich wegen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen (Urk. 47 S. 4 f.). Weiter stellte sich die Verteidigung vor der Berufungsinstanz auf den Standpunkt, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs 1 B) Fr. 2'000.-- als Belohnung erhalten habe, er habe sich vielmehr mit Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- zufrieden gegeben (Urk. 67 S. 4). Betreffend die Anklagepunkte Ziffer 1 E ) und 1 F) machte der Beschuldigte geltend, es stehe weder fest, dass es sich um Kokain gehandelt habe noch, dass es ein Kilogramm gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass M._____ lediglich zwei Probeläufe inszeniert habe, um den Beschuldigten zu testen, weil er nach der Verhaftung von L._____ und N._____ vorsichtiger geworden sei und den Beschuldigten nicht so gut wie die beiden anderen gekannt habe. Es liege deshalb lediglich versuchte Tatbegehung bzw. Anstalten treffen vor, weil zwar der subjektive, nicht aber der objektive Tatbestand erfüllt sei (Urk. 47 S. 5). Auf diese bestrittenen Sachverhaltsabschnitte ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 2.1. Anklageziffer 1 B) Wie bereits vorstehend erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, er habe erst nachträglich nach dem Hinausschleusen des Gepäckstückes erfahren, dass darin Drogen waren.
- 10 - In der ersten polizeilichen Befragung sagte A._____ aus, L._____ habe gesagt, er solle schauen, ob einer vom Zoll beim Ausgang sei. Er wisse nicht, ob sie Essen oder etwas dabei gehabt habe und damit nicht habe durch den Zoll gehen wollen. Am Abend habe sie ihm dann Fr. 600.-- oder Fr. 800.-- gegeben (Urk. 2/1 S. 5 f.). Sie habe eine Tasche bei sich getragen. Er habe nicht gefragt, was darin sei (Urk. 2/1 S. 6). Parfums und Zigaretten dürften Flughafenmitarbeitende nicht hinausbringen, wenn man damit kontrolliert werde, gebe es eine Busse (Urk. 2/1 S. 8). In der Hafteinvernahme hielt er daran fest, dass die L._____ eine Tasche dabeigehabt habe und er habe schauen müssen, ob eine Zollkontrolle da sei. Vermutlich habe L._____ unerlaubte Sachen dabeigehabt, z.B. seien Parfums und Zigaretten nicht erlaubt (Urk. 2/3 S. 9). Er habe sie nicht gefragt, was sie in der Tasche habe. Sie habe ihm am Abend Fr. 600.-- oder Fr. 800.-- gegeben (Urk. 2/3 S. 10). In der Einvernahme vom 7. Oktober 2010 erklärte er, er habe gesehen wie L._____ Fr. 8'000.-- bis 11'000.-- auf dem Bett ausgebreitet habe. Sie habe ihm erklärt, sie habe einem Herrn, den sie zuvor getroffen hätten, einen Dienst erwiesen (Urk. 2/5 S. 1). Er habe sie gefragt, was für eine Art Dienst, sie habe nicht geantwortet. Einige Zeit später habe er L._____ begleitet zum Flughafen und dort den älteren Mann getroffen. Er habe L._____ gefragt, was sie von diesem Mann übernehmen müssten. Sie habe geantwortet, sie müssten ein Paket übernehmen: Einige Tage nach der Ankunft dieses Mannes habe ihn L._____ gebeten, vor ihr herzugehen um zu kontrollieren, ob jemand am Zoll sei. Sie habe die Tasche dabeigehabt. Er habe sie nachdem sie durch den Zoll gegangen sei gefragt, was sich in der Tasche befinde und sie habe ihm das sehr gut verpackte Paket gezeigt (Urk. 2/5 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 8. November 2010 hielt der Beschuldigte daran fest, dass er beim Vorausgehen durch den Zoll nichts gewusst habe von den Drogen (Urk. 2/9 S. 2). Er habe gedacht, dass es sich um Parfum oder Zigaretten handle, welche L._____ habe hinausbringen wollen, er habe nicht gewusst, dass es sich um Drogen gehandelt habe (Urk. 2/9 S. 3).
- 11 - In der Konfrontationseinvernahme mit den Mitbeschuldigten vom 13. Dezember 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe nach dem Hinausschmuggeln L._____ gefragt, was sich in dem Gepäckstück befinde und sie habe gesagt, dass es Drogen enthalte (Urk. 2/11 S.3).Vor dem Vorfall vom 20. September 2008 habe er gesehen, wie M._____ ein Paket mit Geld in die Tasche von L._____ gelegt habe. Sie habe zu Hause das Geld auf dem Bett ausgebreitet. Er bestätigte, dass es mindestens Fr. 8'000.-- bis Fr. 11'000.-- waren (Urk. 2/11 S. 3). In der Befragung vor Vorinstanz sagte er diesbezüglich aus, L._____ habe ihm nach dem Passieren des Durchgangs gesagt, dass Drogen in der Tasche seien. Er sei neugierig gewesen und habe sie gefragt, weshalb er den Dienstausgang habe checken müssen, ob jemand draussen warte (Prot. I S. 6). Auf die Frage, was er sich gedacht habe als er gebeten worden sei, den Ausgang auszukundschaften, antwortete er, es sei den Flughafenangestellten verboten, Zigaretten mitzunehmen. Nachdem er L._____ draussen gefragt habe, habe er die Verpackung gesehen, es sei sehr gut verpackt gewesen mit Papier und breitem Scotchband (Prot. I S. 6). Das Gewicht schätzte er auf ein bis zwei Kilogrammn (Prot. I S. 9). Er sagte aus, dass er gesehen habe, dass L._____, bei der er als Untermieter wohnte, drei bis sechs Wochen vor dem 27. September 2008 - also noch vor dem 20. September 2008 - von M._____ Geld bekommen habe, er vermute zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 11'000.--, er habe dies in ihrem Zimmer gesehen (Prot. I S. 15). L._____ sagte in der Befragung vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass am Flughafen ein Gepäckstück übernommen werde (Urk. 26 S. 5). Damals habe er nicht gefragt, was in dem Gepäckstück drin sei (Urk. 26 S. 5 /6). Vor der Berufungsinstanz erklärte der Beschuldigte erneut, er habe gedacht, es ginge um Zigaretten oder Parfum, welche Ware sie als Flughafenmitarbeiter nicht kaufen dürften. Er habe L._____ erst draussen nach dem Inhalt der Tasche gefragt. Es sei richtig, dass er drei bis sechs Wochen vor diesem Vorfall gesehen habe, wie M._____ etwas aus seiner Tasche genommen habe und L._____ dann dieses Geld auf ihrem Bett gehabt habe. Er habe sie gefragt, woher das Geld
- 12 komme, worauf sie geantwortet habe, es sei besser, wenn er es nicht wisse. Das Ganze sei ihm aber nicht seltsam vorgekommen (Urk. 64 S. 5f.). Zusammenfassend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte vor dem Passieren des Ausgangs am 21. September 2008 wusste, was sich in der von L._____ mitgeführten Tasche befand. Indessen hatte er nach seiner eigenen Darstellung vor dem Hinausschleusen vom 20./21. September 2008 gesehen, dass L._____ von M._____ Fr. 8'000.- bis Fr. 11'000.- für einen diesem gegenüber erwiesenen Dienst erhalten hatte. Dass er aufgrund der Umstände (Auskundschaften des Ausgangs auf anwesende Zoll- oder Polizeibeamte) davon ausging, dass L._____ in der Tasche etwas Unerlaubtes durch den Ausgang hinausschleuste, räumte der Beschuldigte selber ein. Er machte jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, es handle sich um Zigaretten oder Parfum. Dies ist nicht glaubhaft, zumal er vor dem Vorfall den grossen Geldbetrag gesehen hatte, den L._____ für ihre Dienste von M._____ erhalten hatte. Dass ein so grosser Betrag von Fr. 8'000.-- bis Fr. 11'000.-- nicht für Zigaretten oder Parfumschmuggel bezahlt wird, liegt auf der Hand. Der Beschuldigte arbeitete zudem seit 2004 auf dem Flughafen. Er war mit den Vorfällen auf dem Flughafen vertraut und es war ihm zweifellos bekannt, dass über den Flughafen Drogen in die Schweiz eingeführt werden. Unbestrittenermassen hatte er einen Tag vor dem Hinausschleusen der Tasche auf Instruktion von L._____ den Drogenkurier C._____ im Transitbereich kontaktiert und zu ihr geführt. Aus all diesen Umständen, welche dem Beschuldigen vor dem Auskundschaften des Ausgangs bekannt waren, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt als er für L._____ den Ausgang auskundschaftete in Kauf genommen hat, dass die Tasche Drogen enthielt. Weiter ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dafür einen Betrag von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- erhielt. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1. B) erstellt, wobei von Eventualvorsatz seitens des Beschuldigten und von einer Entlöhnung von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- auszugehen ist. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.
- 13 - 2.2. Anklageziffern 1 E) und F) 2.2.1. Vorbringen der Verteidigung Bezüglich diese Anklageziffern ist der Sachverhalt vom Beschuldigten weitgehend anerkannt. Die Verteidigung machte geltend, es sei nicht erstellt, dass tatsächlich Kokain transportiert worden sei, es sei davon auszugehen, dass M._____ mit dem Beschuldigen zwei Probeläufe gemacht habe. Ausserdem sei nicht erstellt, dass es sich um mindestens 1 kg gehandelt habe. 2.2.2. Probeläufe oder Kokainlieferung Die von der Verteidigung aufgestellte Hypothese der Probeläufe erweist sich als lediglich theoretische Möglichkeit, für die sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden. Dagegen sprechen alle Umstände dafür, dass tatsächlich Kokain eingeführt wurde. Ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte bei diesen beiden Vorfällen nicht das erste Mal an Schleusungen für M._____ beteiligt hat, vielmehr war er vor der Inhaftierung von L._____ an drei nach dem gleichen Muster ablaufenden Importen beteiligt. M._____ konnte darauf zählen, dass der Beschuldigte die Abläufe kannte und seine Anweisungen einhalten würde. Vor diesem Hintergrund bestand kein Bedarf für Probelieferungen. Ausserdem erscheint es nicht als realitätsnah, dass M._____ bei dieser Vorgeschichte für blosse Probelieferungen zweimal die Reise eines unbekannten Kuriers finanziert und den Beschuldigten einmal mit Fr. 2'000.-- und einmal mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Es ist demzufolge erstellt, dass die beiden Lieferungen Kokain enthielten. 2.2.3. Drogenmenge Betreffend die Menge der transportierten Drogen erklärte der Beschuldigte, er habe beim ersten Mal einen kleinen Koffer übernommen, nach seiner Schätzung habe dieser 1 ½ bis 3 Kilogramm gewogen (Urk. 2/7 S.2). Beim zweiten Mal sei wieder der gleiche Kurier gekommen und er habe den kleinen Koffer in die Garderobe mitgenommen, das Gewicht sei wieder gleich gewesen, d.h. 1-3 Kilogramm (Urk. 2/7 S. 2). Er habe den übernommenen Koffer beim ersten Mal nicht geöffnet
- 14 - (Urk. 2/8 S. 9). Beim zweiten Mal habe er den Koffer geöffnet und daraus einen Rucksack entnommen. Dieser Rucksack habe 1 bis 3 Kilogramm gewogen, es habe aber auch noch Kleider darin gehabt (Urk. 2/8 S. 10). Diesen Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er das Gewicht des Koffers bzw. des Rucksackes auf 1-3 Kilogramm schätzte. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Methode des Drogentransportes durch Schleuser relativ aufwändig und teuer ist (Urk. 44 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies war für den Beschuldigten angesichts der ihm bezahlten Belohnungen und der Geldbeträge, die er bei L._____ gesehen hatte, ohne weiteres erkennbar. Dass die bezüglich Organisation und Kosten aufwändige Schleusermethode nicht für geringe Drogenmengen benutzt wird, ist evident. Angesichts des vom Beschuldigten geschätzten Gewichtes des Koffers bzw. des Rucksackes ist der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Menge des transportierten Kokaingemisches mit mindestens einem Kilogramm pro Vorfall erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Anwendbares Recht Vorab kann bezüglich der Erwägungen zum intertemporalen Recht und der Grundsätze für die Ermittlung der lex mitior auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 17). Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte nach dem neuen ab 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Betäubungsmittelgesetz oder nach dem alten Betäubungsmittelgesetz, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung galt, milder zu bestrafen wäre. Das neue und das alte Recht unterscheiden sich mit Bezug auf den vorliegenden Fall einzig mit Bezug auf die Strafzumessung bei der Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens. Während das qualifizierte Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 aBetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, kann das Gericht nach neuem Recht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG die Strafe im Falle des Anstaltentreffens nach freiem Ermessen mildern.
- 15 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach auch betreffend die Anklageziffern 1 E) und F) blosses Anstaltentreffen vorliege, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da nicht erstellt sei, dass tatsächlich Kokain transportiert wurde (Urk. 29 S. 5), liegt mit Bezug auf diese Anklagesachverhalte vollendete Tatbegehung vor. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Sachverhaltserstellung verwiesen werden. Anstaltentreffen ist lediglich zu bejahen betreffend Anklageziffer 1 C) (Kokaineinfuhr des Kuriers O._____ vom 27. September 2008) und Anklageziffer 1 D) (Kokaineinfuhr der Kurierin P._____ vom 15. April 2010). Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Anklageziffern zu Recht festgehalten, dass in beiden Fällen die Kuriere mit dem Kokain bereits in die Schweiz eingereist waren, sich im Transitbereich des Flughafen Kloten einfanden, wo das "Empfangskomitee" bereit stand und einzig der polizeiliche Zugriff auf den Kurier O._____ bzw. das Verlaufen der Kurierin P._____ und deren Kontrolle am Zollausgang den unmittelbar bevorstehenden Erfolgseintritt verhinderten (Urk. 44 S. 17). Mit der Vorinstanz ist daher im konkreten Fall eine Strafmilderung nicht in Betracht zu ziehen und resultiert nach neuem Recht keine mildere Strafe als nach altem Recht. Daher bleibt das alte Recht anwendbar. 2. Gehilfenschaft oder Mittäterschaft Gehilfenschaft zu einem Betäubungsmitteldelikt kann nur vorliegen, wenn sich der Beitrag des Täters nicht auf einen als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt und ein untergeordneter Tatbeitrag vorliegt (Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 19 N 135 f.). Die Frage, ob Gehilfenschaft oder Mittäterschaft des Beschuldigten vorliegt, stellt sich demzufolge nur bezüglich Anklageziffer 1 B), denn Anklageziffern 1 C) und 1 D ) beinhalten den Vorwurf des Anstaltentreffens, bei welchen der Beschuldigte alle subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale als Täter erfüllte, die Delikte gemäss Anklageziffern 1 E) und F) verübte der Beschuldigte als alleiniger Täter. Zu prüfen bleibt, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1 B) als untergeordneter Tatbeitrag im Sinne einer Gehilfenschaft zu qualifizieren ist oder aufgrund der Bedeutung des Tatbeitrages von Mittäterschaft auszugehen ist.
- 16 - Sein Tatbeitrag bestand darin, dass er den Kurier C._____ auf Instruktion der Mitbeschuldigten L._____ am 20 September 2008 im Transitbereich des Flughafens kontaktierte und ihn anwies, sich in den hinteren Teil des "…" zu setzen, wo L._____ den Kurier traf und einen Rucksack aus seinem Koffer übernahm. Ferner war er beteiligt am Hinausschleusen von 1 kg Kokain am 21. September 2008 indem er durch den Personaleingang ging und sich vergewisserte, dass nicht mit einer Stichprobe durch Zoll- oder Polizeiorgane zu rechnen sein werde und danach L._____ anrief und ihr mitteilte, dass keine Funktionäre von Zoll oder Polizei anwesend waren. Von der Belohnung von Fr. 10'000.-, welche L._____ von M._____ für die Schleusung von 3 kg erhalten hatte, erhielt der Beschuldigte einen Anteil von Fr. 600.-- bis Fr. 800.--. Das Kontaktieren des Drogenkuriers für sich allein betrachtet war von eher untergeordneter Bedeutung. Nichts hätte L._____ daran gehindert, den Kurier selbst anzusprechen und zum "…" zu führen. Das Zwischenschalten des Beschuldigten machte den Ablauf jedoch unauffälliger und reduzierte das Risiko eine polizeilichen Kontrolle. Das Auskundschaften des Personalausganges durch den Beschuldigten war von grösserer Bedeutung. Ohne seinen Beitrag hätte L._____ um das Risiko einer Kontrolle durch Funktionäre des Zolls oder der Polizei möglichst klein zu halten selber über den Personalausgang hinausgehen müssen und wieder zurück in den Transitbereich, um die Tasche zu holen. Dies wäre sehr auffällig gewesen und hätte die Gefahr entdeckt zu werden erheblich erhöht. Weiter ist die Entlöhnung von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- beachtlich. Insgesamt kann daher nicht mehr von einem untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Auch betreffend diesen Anklagepunkt ist von Mittäterschaft auszugehen. 3. Fazit Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
- 17 - IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Ermittlung des Strafrahmens und die Ausführungen betreffend die Strafzumessung im Allgemeinen sowie die besonderen Regeln bei Betäubungsmitteldelikten und den Reinheitsgrad der Drogen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strafzumessung im Einzelnen 2.1. Tatschwere 2.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beteiligte sich am Hineinschleusen einer grossen Menge von rund 16 kg reinem Kokain, welche die Grenze für einen schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Menge nehmen konnte, diese wurde jeweils von dritter Seite vorgegeben. Es kam ihm bezüglich der Geschäfte allgemein keine Autonomie oder Entscheidungskompetenz zu, insofern ist sein Tatbeitrag vergleichbar mit demjenigen eine blossen Transporteurs. Dies ändert wiederum nichts daran, dass er im Rahmen des internationalen Drogenhandels einen wichtigen Beitrag leistete. Im gesamten Gefüge des Drogenhandels ist seine Delinquenz auf einer mittleren Stufe anzusiedeln. Der Beschuldigte delinquierte zuerst arbeitsteilig mit den Mitbeschuldigten L._____ und N._____ und nach deren Inhaftierung alleine weiter. Sein Verhalten zeugt von erheblicher krimineller Energie. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte fünf Mal delinquierte. Dass der Erfolg in zwei Fällen nicht eingetreten ist und es beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Kuriere O._____ und P._____ nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen Zürich polizeilich kontrolliert und
- 18 verhaftet wurden. Es wurde bereits vorstehend im Rahmen der Ausführungen zum anwendbaren Recht festgehalten, dass der Erfolgseintritt kurz bevorstand und der Beschuldigte sich insbesondere im Transitbereich bereit hielt, um die Kuriere zu empfangen. Dass es in zwei Fällen beim Anstaltentreffen blieb ist unter diesen Umständen nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hinzukommt, dass der Beschuldigte durch seine Delinquenz die Vertrauensstellung missbrauchte, die er als langjähriger Flughafenmitarbeiter innehatte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich bis mittelschwer zu gewichten. 2.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus eigener Initiative in das Drogengeschäft einstieg, vielmehr wurde er von seiner Bekannten L._____ angefragt. Dieser verschuldensrelativierende Umstand wird wieder aufgewogen durch den Umstand, dass der Beschuldigte nach Inhaftierung der Mittäter selbständig weiter delinquierte. Beim ersten Drogengeschäft vom 20./21. September 2008 (Anklageziffer 1 B) handelte er eventualvorsätzlich mit Bezug auf Drogen überhaupt. Nachdem ihm L._____ gesagt hatte, dass sich in der Tasche, welche sie aus dem Transitbereich hinausschleuste, Drogen befanden und er das Paket gesehen hatte, liegt betreffend die weiteren vier Geschäfte direkter Vorsatz mit Bezug auf Drogen vor. Bezüglich Menge und Art der Drogen ist auch bei den weiteren Taten von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, ohne dass er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass seine Delinquenz in Zusammenhang mit seiner Spielsucht und dem dadurch erhöhten Finanzbedarf stand. Dies wiederum erschwerte es dem Beschuldigten im Vergleich zu einem Menschen ohne entsprechende Problematik, von der Delinquenz Abstand zu halten. Dieser Umstand wirkt sich strafmindernd aus.
- 19 - 2.1.3. Einsatzstrafe Das in objektiver Hinsicht erhebliche bis schwere Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht aufgrund der Suchtproblematik relativiert. Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 8 Jahre festzulegen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Geständnis Der Beschuldigte hat ein praktisch vollumfängliches Geständnis abgelegt und auch seine Belastungen betreffend die Mitbeschuldigten L._____ und N._____ in den Konfrontationseinvernahmen aufrechterhalten, was die Überführung der Mittäter erleichterte. Geständnis und Kooperation wirken sich deutlich strafmindernd aus. 2.2.2. Persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 2.2.3. Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2005 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 26. Juli 2010 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Beide Verurteilungen betreffen nicht einschlägige Delikte. Bezüglich der zweiten Verurteilung ist zu berücksichtigen, dass die heute zu beurteilenden Delikte alle in die Zeit vor dieser Verurteilung fallen. Diesbezüglich liegt somit keine Vorstrafe vor, jedoch mit Bezug auf die beiden letzten Kokaineinfuhren Delinquenz während
- 20 hängiger Strafuntersuchung. Die beiden Verurteilungen sind insgesamt nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3. Fazit Die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren ist unter dem Aspekt der Vorstrafe bzw. Delinquenz während hängiger Untersuchung leicht zu erhöhen wogegen Geständnis und Kooperation zu einer deutlichen Strafreduktion führen. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren als eher milde Sanktion. Eine Erhöhung der Strafe fällt jedoch infolge des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. An die Strafe anzurechnen sind 114 Tage erstandener Haft. V. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. und 2. (…) 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 20. Dezember 2010 beschlagnahmten Gegenstände (2 Natel Nokia schwarz, 1 Natel Sony Ericsson silber, 1 Sim-Karte Lebara) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 4. Der mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 beschlagnahmte … Reisepass [des Staates B._____] Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 5. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet.
- 21 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000--; die weiteren Auslagen betragen Fr. 9'000.-- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'907.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'160.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend; seit 28.10.11) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden." 2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 22 - 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. Oktober 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 29. Oktober 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 20. Dezember 2010 beschlagnahmten Gegenstände (2 Natel Nokia schwarz, 1 Natel Sony Ericsson silber, 1 Sim-Karte Lebara) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 4. Der mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 beschlagnahmte … Reisepass [des Staates B._____] Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 5. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... Berufungsanträge: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in Korrektur des angefochtenen Urteils der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten-Treffen zu unerlaubter Einfuhr) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit.a BetmG (gemäss ... 3. Vom Vorwurf der Anklage Ziff. 1 lit. B. (Kurier C._____) sei der Beschuldigte sogar freizusprechen oder dafür lediglich in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei vor allem deutlich milder zu bestrafen (möglichst noch mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und unter Gewährung des (teil-)bedingte Strafvollzugs). 5. Für den Fall, dass Ihr Gericht nicht sowieso zugunsten des Beschuldigten wegen seiner Spielsucht zumindest von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehen sollte, wäre der Beschuldigte vor der Ausfällung einer Strafe psychiatrisch zu begutachten; ... 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.