Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120172-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 27. März 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 (GG110316)
- 2 - Erwägungen: Am 7. Februar 2012 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 Berufung an (Urk. 29). Mit Eingabe vom 22. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert
Präsidialverfügung vom 27. März 2012 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.