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Zürich Obergericht Strafkammern 11.05.2012 SB120139

11 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,600 mots·~13 min·3

Résumé

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120139-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli sowie der Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst und der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 11. Mai 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft See / Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Januar 2012 (DG110023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 42). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 41b Abs. 1 und 2 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 24 Abs. 4 SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, 32 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 lit. a und c SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 13 Abs. 4 VRV, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 34 Abs. 1 SSV,

- 3 - − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 257 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich 257 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung: Alkohol und Betäubungsmittel) angeordnet. Die ambulante Behandlung ist bereits während dem Vollzug durchzuführen und ist nach bedingter Entlassung soweit nötig gemäss Anweisung der Vollzugsbehörden fortzusetzen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'081.20 Untersuchungskosten Fr. 2'240.00 Kosten der Stadtpolizei Zürich Fr. 2'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. Kosten der amtlichen Verteidigung (noch ausstehend)

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. 2. Der Beschuldigte ist berechtigt, jederzeit die Entlassung aus der Haft zu beantragen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 80 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 500. 2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) Die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Anschlussberufung: 1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 2. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Januar 2012 sei aufzuheben. 3. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Januar 2012 sei teilweise aufzuheben und es sei die ausgesprochene Frei-

- 5 heitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

___________________________

Erwägungen: I. Formelles Mit Urteil vom 12. Januar 2012 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie der mehrfachen Übertretung des SVG und des BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. Die Freiheitsstrafe wurde teilbedingt ausgefällt und überdies wurde eine ambulante Suchtbehandlung des Beschuldigten angeordnet ohne Aufschub des Strafvollzugs (Urk. 67). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2012 Berufung an (Urk. 58). Die begründete Berufungserklärung folgte am 22. Februar 2012 (Urk. 68). Demnach ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafvollzugsanordnung beschränkt und es wird beantragt, die 30 Monate Freiheitsstrafe integral zu vollziehen. Am 16. März 2012 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erklären (Urk. 72). Damit wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 18 Monate angestrebt. Zudem wird der teilbedingte Vollzug beanstandet und es wird ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme beantragt.

- 6 - Demnach ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie hinsichtlich der Kostenregelung (Ziffern 6-8). Diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

II. Strafe Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafe sorgfältig vorgenommen und detailliert begründet (Urk. 67 S. 4-16). Der Strafrahmen wurde angesichts der fünf Vergehen, für welche jedes Mal Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe angedroht ist, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren richtig abgesteckt (a.a.O. S. 5f). Im Folgenden hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der objektiven Schwere der inkriminierten Autofahrt vom 1. Mai 2011 auseinandergesetzt. Die dabei manifestierte Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hat die Vorinstanz als von erheblicher krimineller Energie getragen beurteilt. Wenn das Bezirksgericht seine Tat als objektiv schwerwiegend betrachtete, so überzeugt dies. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Geisteszustand des Beschuldigten während der inkriminierten Strolchenfahrt. Die lediglich, aber immerhin leichtgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann sich einerseits auf das psychiatrische Gutachten (Urk. 23/9) abstützen, zum anderen aber auch auf die filmisch dokumentierte (Urk. 4) äusserst orientierte und sichere, wenn auch stets zu schnelle Fahrweise des Beschuldigten, die auf volle Geistesgegenwart bei lediglich leicht eingeschränkter Steuerungsfähigkeit hindeutet. Dass das subjektive Verschulden angesichts dessen und unter Berücksichtigung des egoistischen Tatmotivs des Beschuldigten – er wollte sich dem polizeilichen Zugriff entziehen – insgesamt als mittelschwer gewertet wurde, ist nachvollziehbar und zu bestätigen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz aufgrund ihrer Zumessungskriterien festgelegte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls gefolgt werden: Es ist zutreffend, dass sich die Vorstrafen einerseits und das Geständnis sowie die Einsicht und Reue des Beschuldigten andererseits ge-

- 7 genseitig aufheben. Wenn im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultierte, mit dem eine ebenfalls angemessen erscheinende Busse von Fr. 500.– (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) kombiniert wurde, so erscheint dies unter allen Titeln als falladäquat und richtig. Auch die Verteidigung vermochte im Berufungsverfahren keine Argumente ins Feld zu führen, die einen anderen Entscheid nahelegen würden. Die von der Vorinstanz bemessene Sanktion ist deshalb zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe sind die Haft und der vorzeitige Strafvollzug von bis und mit heute 377 Tagen anzurechnen. Gemäss psychiatrischem Gutachten ist der Beschuldigte massnahmebedürftig und die Prognose erweist sich als unsicher. Alles hänge davon ab, ob der Beschuldigte das notwendige Durchhaltevermögen im Hinblick auf eine totale Alkoholabstinenz zeigen werde. Ohne dies sei die Prognose "äusserst ungünstig" (Urk. 23/9 S. 56). Die Vorinstanz hat demgegenüber einen allfälligen Erfolg der Massnahme in ihrer Legalprognose bereits vorweggenommen und damit die zur Zeit noch schlechten Aussichten in nicht nachvollziehbarer Weise verbessert. Nur so ist sie zu einer Einschätzung gelangt, die noch eine teilbedingte Strafe zulässt. Dem ist jedoch zu widersprechen. Eine Massnahmebedürftigkeit beinhaltet stets auch eine aktuell noch schlechte Legalprognose. Demzufolge fällt eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausser Betracht. Vorliegend ist die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt auszufällen.

III. Massnahme Die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung für den Beschuldigten stützt sich auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten und ist nicht strittig. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Feststellung im Gutachten, wonach bei gleichzeitigem Vollzug von Freiheitsstrafe und ambulanter Massnahme Letzterer Rechnung getragen werden könne, entschieden, die Massnahme ohne Aufschub des Strafvollzugs durchführen zu lassen (Urk. 67 S. 16). Sie überging dabei ohne Angaben von Gründen die primäre Empfehlung des Gutachters, welche dahingehend lautete, die Massnahme "unter Strafaufschub" durchzuführen (vgl. Urk. 23/9

- 8 - S. 58). Nur für den Eventualfall, dass diese Lösung nicht möglich sein sollte, empfahl der Gutachter, die Massnahme bereits im Strafvollzug durchzuführen und jedenfalls nicht erst nach vorherigem Strafvollzug (a.a.O.). Der primären Empfehlung des Gutachters nicht zu folgen, lässt sich sachlich nicht begründen, zumal auch die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe (30 Monate) Gegenteiliges noch nicht nahelegt. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung der Anwaltskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Januar 2012 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch) und 6-8 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 9 - Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 500.–. 2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung: Alkohol und Betäubungsmittel) angeordnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 10 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 11. Mai 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. ...  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV,  der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG,  des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG,  der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, 32 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 lit. a und c SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 13 Abs. 4 VRV, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV u...  der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 257 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich 257 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe ... 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung: Alkohol und Betäubungsmittel) angeordnet. Die ambulante Behandlung ist bereits während dem Vollzug durchzuführen und ist nach bedingter Entlassung sowei... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. 2. Der Beschuldigte ist berechtigt, jederzeit die Entlassung aus der Haft zu beantragen. Berufungsanträge: Erwägungen: Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Januar 2012 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch) und 6-8 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 500.–. 2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung: Alkohol und Betäubungsmittel) angeordnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbeha... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: