Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120131-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 (DG100537)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 162) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 183 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens wird abgewiesen. 6. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.– wird mit Rechtskraft des Urteils freigegeben. 7. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die
- 3 bei der Gerichtskasse lagernden Ausweisschriften werden dem Beschuldigten zurückzugeben. 8. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 verhängte Kontaktsperre gegen diverse Personen gemäss derselben Verfügung wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Ruger" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Elektroschock-Schlagring "Blast Knuckles" wird eingezogen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Elektroschock-Schlagring dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung zu überlassen. 11. Auf das Schadenersatzbegehren wie auch auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'582.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'820.– Barauslagen (Gutachten C._____) Fr. 9'360.– Barauslagen (Gutachten D._____) Fr. 38'912.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. (Mitteilungen.) 15. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 192) Prozessualer Antrag: Es sei der Gutachter Prof. D._____ erneut vorzuladen und ihm Gelegenheit zu geben die wesentlichen Inhalte seines schriftlich abgegebenen Gutachtens noch einmal zu erläutern resp. bezügliche Fragen der Verteidigung zu beantworten. Hauptanträge: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB resp. versuchtem Totschlag gemäss Art. 113 StGB jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG schuldig zu sprechen und für diese Widerhandlung mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von höchstens Fr. 500.– zu bestrafen. Allenfalls sei – unter welchem Titel auch immer – eine bedingte Strafe von höchstens 180 Tagen Freiheitsentzug auszusprechen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Dem Angeklagten sei für die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die von Drittpersonen geleistete Sicherheitsleistung sei umgehend freizugeben. 6. Gegen die Einziehung des Revolvers der Marke Ruger samt Munition sowie des Elektroschlagringes Blast Knuckles wird nicht opponiert.
- 5 - 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 191): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 in Sachen E._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei der Beschuldigte E._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 bezüglich A._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszusprechen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsinstanz, namentlich zur Nichtzulassung eines Teils der Anklage und zur Begutachtung des Beschuldigten, sowie zum Prozessualen – anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Anklageschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 126 S. 4-11). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz nahm sodann davon Vormerk, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Vorwürfe der
- 6 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 183 Tagen erstandener Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz im Umfang von 30 Monaten auf, bei einer Bewährungsfrist von 2 Jahren. Im restlichen Umfang (6 Monate abzüglich 183 Tage Haft) wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens wies das Bezirksgericht ab. Ferner traf die Vorinstanz diverse Regelungen betreffend die Sicherheitsleistung des Beschuldigten über Fr. 20'000.–, dessen Pass- und Schriftensperre, die Kontaktsperre gegenüber verschiedenen Personen sowie über das Schicksal der Tatwaffe und eines Elektroschock- Schlagringes. Weiter wurde auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ nicht eingetreten. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die – unter Nachforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 162 S. 125 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil vom 2. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung an (Urk. 149). 3.2 Mit Schreiben vom 12. September 2011 liess auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 150). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwaltschaft IV als auch der amtliche Verteidiger je am 14. Februar 2012 in der Frist die Berufungserklärungen ein. Beide stellten gleichzeitig einen Beweisantrag: die Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens und die Verteidigung auf erneute Befragung des Gutachters Prof. Dr. D._____ als sachverständiger Zeuge (Urk. 163 und 167).
- 7 - 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und dem Privatkläger übermittelt (Urk. 170). Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 26. März 2012, den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Urk. 172). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B._____ liess sich nicht vernehmen. 3.5 Am 28. März 2012 teilte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten E._____ (Geschäfts-Nr. SB120130), Rechtsanwalt Dr. Y._____, mit, dass keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von A._____ erhoben werden und dass in dessen Verfahren weder bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft noch der Berufung der Verteidigung eine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 174). 3.6 Die erwähnten Beweisanträge der Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 176). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 stellte der Verteidiger den Antrag um Freigabe des Reisepasses des Beschuldigten für den Zeitraum vom 13. Juli bis am 6. August 2012 für eine Reise in dessen Heimat Kosovo (Urk. 178). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen eine befristete Herausgabe (Urk.180), worauf mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 die Pass- und Schriftensperre für die Zeit vom 12. Juli 2012 bis 9. August 2012 aufgehoben wurde (Urk. 181). 4.1 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens, akzeptiert aber den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–. Für die erlittene Untersuchungshaft wird Genugtuung und Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen verlangt (Urk. 167; Urk. 192). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Bemessung der Strafe und stellt Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urk. 163; Urk. 191).
- 8 - 4.2 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechtskräftig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO): - in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 bezüglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz; - in Dispositiv-Ziffer 2 (Vormerknahme betr. Nichtzulassung der Anklage gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010); - in Dispositiv-Ziffer 5 (Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens); - in Dispositiv-Ziffer 6 (Freigabe der bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.–); - in Dispositiv-Ziffer 7 (Aufhebung der angeordneten Pass- und Schriftensperre sowie Herausgabe der Ausweisschriften an den Beschuldigten); - in Dispositiv-Ziffer 8 (Aufhebung der verhängten Kontaktsperre gegenüber diversen Personen); - in Dispositiv-Ziffer 9 (Einziehung des beschlagnahmten Revolvers und Überlassung an die Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung); - in Dispositiv-Ziffer 10 (Einziehung des Elektroschock-Schlagringes und Überlassung an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung); - in Dispositiv-Ziffer 11 (Nichteintreten auf das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____); - in Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.
- 9 - 5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 162 S. 11-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der detaillierten Darstellung der Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie jener des Mitbeschuldigten E._____, der diversen Zeugen und der weiteren Beweismittel (Urk. 162 S. 18- 76). 1.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts – soweit vorliegend noch von Relevanz (vgl. Rückzug des Strafantrages des Mitbeschuldigten E._____, Urk. 31 S. 2 und Urk. 32 S. 2 in Geschäft Nr. SB120130) – grundsätzlich eingestanden. Soweit seine Darstellung von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gemäss Anklageschrift abweicht und in zweiter Instanz noch strittig ist – das betrifft im Wesentlichen nach wie vor das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf der F._____strasse, namentlich seine Schussabgabe (Anklageziffer III./2. in Urk. 26 S. 4), – ist nachfolgend zu prüfen, ob die strittigen Punkte rechtsgenügend erstellt werden können. 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst; darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 162 S. 16-18).
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2. Aussagen des Beschuldigten A._____ 2.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen (vgl. bezüglich der abgegebenen Desinteresseerklärungen nachstehende Erwägung II. 3.1). In erster Linie massgebend ist aber der Inhalt der konkreten Aussagen. Die massgebenden Schilderungen des Beschuldigten rund um den Erwerb seiner Tatwaffe und das strittige Verhalten auf der F._____strasse sind vorliegend noch einmal zusammengefasst darzustellen. 2.2 Der Beschuldigte A._____ wurde ein erstes Mal am 10. Juni 2009, eineinhalb Tage nach dem eingeklagten Vorfall, durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 5/1, Hafteinvernahme). Er erklärte, der Mitbeschuldigte E._____ sei ca. vor einem Monat und erneut ca. vor zwei Wochen ins Lokal "F._____" gekommen und habe ihn provoziert, mit ihm Streit gesucht, ihn gegen eine Wand geschubst und vor dem Weggehen gesagt, er komme wieder. Jedoch verneinte er, E._____ bei diesem früheren Vorfall mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, räumte aber ein, einen Revolver, eine Magnum, zu besitzen. Diese fünfschüssige und geladene Waffe habe er samt Munition ca. vor zwei Monaten für Fr. 1'300.– bei einem Schwarzen in H._____ gekauft. Der Grund des Kaufes seien diese Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gewesen (Urk. 5/1 S. 3). Tagsüber habe er die Waffe eher in seinem Fahrzeug BMW X5 aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" mitgenommen und in einen Kasten hinter der Bar gelegt; dies, weil er Angst gehabt habe vor dem Mitbeschuldigten E._____ und weil dieser bei seinem zweiten Besuch gesagt habe, er würde eines Abends wieder kommen und ihn (A._____) töten. Er habe ihm (E._____) gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 4).
- 11 - Am Tatabend habe der Mitbeschuldigte E._____ ein Gespräch verweigert, gleich einen Revolver gezogen und ihn (A._____) damit auf den Kopf geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei und rücklings auf dem Boden gelegen habe. Dann habe E._____ drei- oder viermal geschossen und sei weggegangen. Als er (A._____) nach einem Moment am Boden aufgestanden sei, habe er gemerkt, dass er am Hals auf der linken Seite geblutet habe. Er habe an den Hals gefasst und das Blut auf der Hand gesehen. Er sei zu einem Spiegel im Korridor des Lokals gegangen, habe sich dort angeschaut und gesehen, dass er ein Loch im Hals habe und stark blute. Danach sei er zu diesem Schrank hinter der Bar gegangen und habe seinen Revolver hervorgeholt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei schon verschwunden gewesen. Er (A._____) sei dann nach draussen vor das "F._____" gegangen. Er sei sauer und wütend gewesen und nach rechts auf das Trottoir gerannt. Auf Höhe der gegenüberliegenden ...-Tankstelle habe er einmal mit dem Revolver in die Luft geschossen. Der Mitbeschuldigten E._____ sei etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen. Da ihm (A._____) klar gewesen sei, dass er den Mitbeschuldigten E._____ nicht einholen könne, habe er in die Luft geschossen. Er sei wie im Schock gewesen und sei dann zurück zum Lokal "F._____" gegangen. Die Aussage des Zeugen I._____, wonach er (A._____) auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen habe, nachdem dieser zuerst auf ihn geschossen habe, stritt der Beschuldigte A._____ ab: Er habe nur einmal in die Luft geschossen, keinesfalls und nie direkt auf den Mitbeschuldigten E._____. Er bezeichnete es als seinen grossen Fehler, E._____ hinterher gegangen zu sein (Urk. 5/1 S. 6). 2.3 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juni 2009 (Urk. 5/3) erklärte A._____ als Beschuldigter und Geschädigter auf Vorhalt seiner ersten Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), er könne sich an seine damaligen Aussagen erinnern und habe die Wahrheit gesagt. Er halte vollumfänglich an seinen damaligen Aussagen fest (Urk. 5/3 S. 3). Auf die Herkunft seines Revolvers angesprochen blieb er dabei, diesen samt fünf Schuss Munition ca. zwei Monate oder auch etwas mehr vor der Tat für Fr. 1'300.– einem Schwarzen abgekauft zu haben. Er habe den Revolver nie
- 12 ausprobiert, aber sich bestätigen lassen, dass die Waffe neu sei. Als Grund für den Kauf der Waffe gab er an: "Einfach dass ich eine habe. Ich weiss es nicht." (Urk. 5/3 S. 8 f.). Der Beschuldigte bezeichnete es als richtig, dass der Mitbeschuldigte E._____ bereits ca. ein Monat vor dem Tatabend im Lokal gewesen sei und sich laut aufgeführt habe. Er habe dem Mitbeschuldigten E._____ gesagt, er solle ruhig sein, ansonsten dürfe er sein Lokal nicht mehr betreten. Dies habe dann zum ersten Streit geführt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei dann später nochmals ins Lokal gekommen und habe ihn (A._____) provoziert und ihm gesagt, er sei "ein kleiner Zwerg". Er (A._____) habe noch im Lokal das Gespräch mit dem Mitbeschuldigten E._____ gesucht und habe versucht herauszufinden, weshalb er sich ihm gegenüber so verhalte. Sie hätten dann zusammen etwas diskutiert. Der Mitbeschuldigte E._____ habe dann plötzlich mit den Händen in sein Gesicht (in das Gesicht von A._____) gefasst und seinen Kopf gegen die Wand gedrückt. Darauf habe er den Mitbeschuldigten E._____ aufgefordert, sein Lokal sofort zu verlassen. Dieser habe aber weiter Streit mit ihm gesucht und versucht, ihn mit einem Stuhl zu schlagen. Er (A._____) sei aber zu weit von diesem weg gestanden und so habe dieser es bei einer Drohung mit dem Stuhl belassen. Beim Weggehen habe E._____ ihm gedroht, dass er wieder kommen werde. Dieser zweite Vorfall sei ca. zwei Wochen vor der Schiesserei gewesen. Ob E._____ eine Waffe dabei gehabt habe, wisse er nicht. Zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ habe es keine konkreten Probleme gegeben. E._____ sei wohl in seinem Stolz verletzt gewesen (Urk. 5/1 S. 9 f.). Draussen habe er nur einmal geschossen, und zwar – wie er mehrfach betonte – "so schräg in die Luft". Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt. Hätte er gezielt, so hätte er diesen auch getroffen (Urk. 5/3 S.12). Er verneinte ausdrücklich, in seiner Wut auf den fliehenden E._____ gezielt und geschossen zu haben. Bei der Schussabgabe habe er den Revolver in der rechten Hand gehalten (Urk. 5/3 S. 13). 2.4 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juli 2009 (Urk. 5/4) wurden dem Beschuldigten A._____ diverse Zeugenein-
- 13 vernahmen vorgehalten (Urk. 5/4). Zur Aussage des Zeugen J._____, er (A._____) habe in die Richtung von E._____ geschossen, meinte der Beschuldigte, er könne nur sagen, dass er bei der Schussabgabe keine Personen vor sich gesehen habe und er halte daran fest, schräg in die Luft bzw. gegen den Himmel gefeuert zu haben. Die Aussagen des Zeugen J._____ seien, mit Ausnahme der von diesem geltend gemachten Schussabgabe, richtig. Er bestreite an dieser Stelle nochmals, in Richtung von E._____ geschossen zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.). Zum Motiv des Mitbeschuldigten E._____, weshalb er ins Lokal "F._____" gekommen sei, ergänzte der Beschuldigte, dieser sei wohl in seiner Ehre gekränkt gewesen (Urk. 5/4 S. 8). 2.5 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 9. September 2009 (Urk. 5/5) konnte der Beschuldigte A._____ zu weiteren Zeugenbefragungen Stellung nehmen. Er führte u.a. aus, nachdem er dem Mitbeschuldigten E._____ – infolge dessen lauten Verhaltens und aufgrund einer Beleidigung ihm (A._____) gegenüber durch Bezeichnung als "Stück Scheisse" vor den Gästen – ein Lokalverbot erteilt habe, habe E._____ gesagt, er werde wieder kommen. E._____ sei ca. zwei Wochen später wieder erschienen und er (A._____) habe das Lokalverbot wiederholt, worauf der Mitbeschuldigte E._____ sehr "hässig" geworden sei, seinen (A._____s) Kopf genommen und diesen gegen die Wand gestossen habe. Der Begleiter des Mitbeschuldigten E._____ sei auch in seine Nähe gekommen. Er (A._____) sei dann in Richtung Bar bzw. hinter die Bar gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor der Bar gestanden, einen Hocker genommen und versucht, ihn mit dem Hocker zu schlagen. Er (A._____) habe dann seinen Revolver hervorgenommen, der wie üblich im Buffet gewesen sei, und habe damit nicht so fest, er wisse nicht wievielmal, auf den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ geschlagen. Die Waffe sei zu diesem Zeitpunkt nicht geladen gewesen. Er habe die Waffe ca. eine Woche später geladen, sie zuerst im Keller und dann im Buffet hinter der Bar deponiert (Urk. 5/5 S. 4). 2.6 Am 19. Oktober 2009 fand eine Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten E._____ statt (Urk. 5/6). Der Beschuldigte wiederholte, dass E._____ sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall, als
- 14 es zum Schlag mit dem Revolver auf den Kopf von E._____ kam, aufgrund der früheren Geldleihe nur via K._____ laut gewesen sei, provoziert und Streit gesucht habe. Er wiederholte auch, (beide Male) ein Lokalverbot gegenüber E._____ ausgesprochen zu haben, worauf dieser gemeint habe, dass ihm niemand ein Lokalverbot geben könne. Weiter bestätigte der Beschuldigte A._____, dass er beim zweiten Vorfall – nachdem der Mitbeschuldigte E._____ ihn gestossen habe –hinter der Bar seinen Revolver geholt und hinten in den Hosenbund gesteckt habe. Der Mitbeschuldigte E._____ habe dann einen Stuhl aufgenommen. Er (A._____) wisse nicht, wie es dann zum Schlag gekommen sei. Zwischen ihnen seien ja noch Leute gewesen. Er selbst habe aber nicht bemerkt, dass er den Mitbeschuldigten E._____ geschlagen habe. Wenn dieser es aber so sage, werde es wohl so gewesen sein. Es sei ein schwieriger Moment für ihn (A._____) gewesen. Er habe (danach) den Revolver in den Keller getan und habe ihn dort über Nacht aufbewahrt, teils auch im Auto (Urk. 5/6 S. 3). Zum Tatabend nach erlittener Schussverletzung schilderte er, wie er vom Boden aufgestanden sei, sich im Spiegel betrachtet und das Loch in seinem Hals gesehen habe, erschrocken gewesen sei und seine Waffe von hinter der Bar genommen und auf die Strasse hinausgegangen sei (Urk. 5/6 S. 4 f.). Er habe den Mitbeschuldigten E._____ auf der Strasse verfolgt, es sei ein Rennen gewesen. Er wisse nicht, was er (A._____) eigentlich gewollt habe. Beim Rennen habe er ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss gehört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (A._____) habe nur einen Schuss von E._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewesen. Er habe bisher angenommen, dass er in die Luft geschossen habe. Der Zeuge sei aber dort gewesen. Er (A._____) bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wollen. Ob E._____ auf ihn gezielt habe, wisse dieser besser als er. Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten A._____, ob E._____ gesehen habe, ob er (A._____) auf diesen gezielt habe, antwortete E._____, er habe so etwas nicht gesehen. Der Beschuldigte A._____ ergänzte, in seinem Zustand habe er gar
- 15 nicht mehr zielen können; er habe auch sehr viel Blut verloren gehabt. Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ schiessen wollen (Urk. 5/6 S. 7). Auf Fragen des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____, Rechtsanwalt Dr. Y._____, erklärten E._____ und der Beschuldigte A._____ übereinstimmend, dass sie draussen beim Schusswechsel nicht weit voneinander entfernt gestanden hätten und (sinngemäss) dass sie den anderen – wenn sie gezielt hätten und wenn es gewollt gewesen wäre – schon getroffen hätten (Urk. 5/6 S. 8 f.). 2.7 Am 1. Juni 2010 bei der Schlusseinvernahme mit Anklagevorhalt macht der Beschuldigte A._____ auf Empfehlung seines Anwaltes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/7). 2.8 Schliesslich hielt der Beschuldigte A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2011, als er gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ befragt wurde (Urk. 143), grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er bestätigte noch einmal aus seiner Sicht die Vorgeschichte, wie der Mitbeschuldigte E._____ nach der für den Streit ursächlichen Geldleihe zweimal ins Lokal "F._____" gekommen sei und ihn dabei provoziert habe, wie er diesem bereits bei seinem ersten Besuch im Lokal "F._____" Lokalverbot erteilt habe, wie beim zweiten Aufeinandertreffen der beiden Kontrahenten von anfangs Mai 2009 der Mitbeschuldigte E._____ zuerst den Hocker in die Hände genommen habe, bevor er (A._____) den Revolver hinter der Bar geholt habe (Urk. 143 S. 14 ff.). Den Revolver – so erklärte der Beschuldigte nunmehr – habe er sich ca. ein Jahr vor dem Tatabend beschafft, als vis-à-vis bei der Tankstelle eine Frau angeschossen worden sei. Deshalb habe er Angst gehabt. Er sei oft spät allein in der Bar gewesen. Er habe lange Zeit den Revolver nicht mehr zu sich genommen (Urk. 143 S. 17). Auf Vorhalt seiner Aussagen in der Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), wonach er den Revolver vor ca. zwei Monaten wegen der Probleme mit E._____ gekauft und – damit die Familie nichts davon erfahre – im Auto aufbewahrt habe, dass E._____ beim zweiten Besuch gesagt habe, er
- 16 komme wieder und würde ihn (A._____) töten und er (A._____) E._____ geantwortet habe, er solle nur kommen, ferner dass er (A._____) aus Angst vor E._____ die Waffe im Kasten hinter der Bar aufbewahrt habe, führte der Beschuldigte A._____ aus, dass es nicht stimme, dass er den Revolver zwei Monate zuvor gekauft habe. Er habe vielleicht den Revolver zwei Monate vorher vom Keller hinaus in die Bar geholt. Die andern Aussagen in der Einvernahme (Urk. 5/1) seien richtig. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass der Revolver, als er E._____ Anfang Mai 2009 damit geschlagen habe, nicht geladen gewesen sei, dass er ihn etwa eine Woche später geladen habe – mithin etwa noch in der ersten Maihälfte 2009 (Urk. 143 S. 18). Darauf angesprochen, ob er bemerkt habe, dass ihn eine Kugel getroffen habe, antwortete der Beschuldigte A._____, es sei nicht die gleiche Situation wie vorher gewesen. Er habe ein komisches Gefühl am Körper gehabt. Er sei dann aufgestanden, es sei sehr schlecht gegangen. Er habe das Blut auf der linken Seite gesehen und sei dann zum Spiegel gegangen, wo er das Loch an seiner linken Halsseite gesehen habe. Daraufhin habe er den Revolver genommen und sei nach draussen gegangen. Dann könne er sich nicht mehr erinnern, was geschehen sei. Er sei komisch gerannt, habe keine Kraft gehabt. Als er das Loch im Hals gesehen habe, habe er gedacht, "er sei fertig", er werde sterben (Urk. 143 S. 25). Es sei ein Fehler gewesen, dass er sich nicht um die Verletzung gekümmert, sondern die Waffe geholt habe. Auf seine damaligen Empfindungen angesprochen, nannte er starke Schmerzen. Er habe immer gedacht, dass er in die Luft geschossen habe. Gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ habe er ein schlechtes Gefühl gehabt. Er habe einige Sekunden nach E._____ mit der Waffe das Lokal verlassen. Was passiert sei, als er mit der Waffe das Lokal "F._____" verliess, daran erinnere er sich nicht mehr genau. In seinem Kopf sei es so gewesen, dass er (A._____) irgendwie in die Luft geschossen habe (Urk. 143 S. 26 und 31). Was er in dem Moment gedacht habe, möge er sich nicht mehr erinnern. Es sei wohl richtig, wie er dies bereits gegenüber dem Gutachter erklärt habe, dass es am ehesten so gewesen sei, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ keine Schwäche habe zeigen wollen, ihm habe demonstrieren wollen, dass er stark sei und sich einen solchen Angriff nicht bieten und sich nicht einschüchtern lasse.
- 17 - Dies, weil E._____ ihn in seiner Bar, seinem intimsten Territorium, angegriffen habe (Urk. 143 S. 26 f.; vgl. Urk. 100 S. 7 und 9). Ferner schilderte der beschuldigte A._____, den Schuss E._____s gehört, diesen bzw. dessen Waffe aber nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, was er mit seiner Schussabgabe gewollt habe, bemerkte er, damals keine Zeit gehabt zu haben, sich das zu überlegen. Er habe viel Blut verloren. Es wäre eine Katastrophe gewesen, hätte er den Mitbeschuldigten E._____ getroffen (Urk. 143 S. 31). Er wisse nicht, ob bei seiner Schussabgabe die Möglichkeit bestanden habe, dass er E._____ treffe. Danach gefragt, wer zuerst geschossen habe, erklärte der Beschuldigte nun lediglich, er habe draussen einen Schuss gehört (Urk. 143 S. 32). 2.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2012 hielt der Beschuldigte betreffend den Erwerb seiner Tatwaffe wiederum fest, dass es in H._____, in der Nähe seines Wohnortes, eine Situation mit einer Frau bei einer Tankstelle gegeben habe. Hierauf habe er entschieden, dass er eine Waffe kaufe. Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch gesagt habe, dass der Grund für den Waffenkauf die Probleme mit E._____ gewesen sei, hielt er fest, dass dies auch zutreffe. Er habe die Waffe jeweils aus dem Keller geholt, wenn er im "F._____" gearbeitet habe und nicht aus dem Auto (Urk. 188 S. 6). Bezüglich seines bisherigen Umgangs mit Schusswaffen hielt der Beschuldigte neu fest, dass er im Militär in einer Spezialeinheit gedient habe und ein sehr guter Pistolenschütze gewesen sei. Weshalb er nach seiner Verletzung zum Revolver gegriffen und E._____ verfolgt habe, wisse er aber auch nicht. Er sei schwer verletzt gewesen (Urk. 188 S. 7). Er denke, dass E._____ auf der F._____strasse als erster das Feuer eröffnet habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Er habe aber weder gesehen wie, wohin oder womit E._____ geschossen habe bzw. wo dieser bei der Schussabgabe gestanden habe. Er erinnere sich auch nicht mehr daran, wie und wohin er selbst geschossen habe. Er habe früher gesagt, dass er in die Luft geschossen habe. Dies sei seine Interpretation gewesen. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse auch das nicht mehr genau. Er habe unter Schock gestanden. Er wisse auch nicht mehr weshalb er überhaupt geschossen habe. Vielleicht sei es aus Wut gewesen (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeu-
- 18 gen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiessstand auf E._____ gezielt habe, J._____ sei aber der einzige von 30 Leuten gewesen, der dies ausgesagt habe und er wisse nicht, wie J._____ das hätte sehen können (Urk. 188 S. 9 f.). 3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ 3.1 Bezüglich der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten E._____ ist primär mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er seine Aussagen immer als Beschuldigter im Parallelverfahren SB120130 machte, auch wenn er im vorliegenden Verfahren als Geschädigter zu betrachten ist. Daher ist zu berücksichtigen, dass er als direkt Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Hinzuweisen ist anderseits aber auch auf die Desinteresseerklärung des Mitbeschuldigten E._____ vom 9. August 2010 (SB120130 Urk. 31) zugunsten des Beschuldigten A._____. Diese legitime Erklärung seitens des Mitbeschuldigten E._____, welche zwar erst nach Anklageerhebung beim Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, eingereicht wurde, wird wohl bereits in einem früheren Untersuchungsstadium das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten E._____ beeinflusst haben. Ebenso hat auch der Beschuldigte A._____ sein Desinteresse an der Bestrafung von E._____ erklärt (Urk. 30 S. 4). Daraus kann geschlossen werden, dass keiner der Beschuldigten geneigt war, den anderen übermässig zu belasten. Diese möglichst den anderen schonende Haltung hat sich bei verschiedenen Aussagen in der Untersuchung und vor den Gerichtsinstanzen gezeigt. Gemäss ihren Bekundungen bestehen keine negativen Gefühle (mehr) zwischen den beiden (vgl. Urk. 143 S. 13). Massgebend sind indessen auch hier die konkreten sachbezüglichen Aussagen. 3.2 Zum Verhalten des Beschuldigten A._____ draussen auf der F._____strasse hat der Mitbeschuldigte E._____ folgendermassen ausgesagt: 3.2.1 Zunächst nahm er bei der Polizei am 9. Juni 2009 den Standpunkt ein, A._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse auf ihn geschossen bzw.
- 19 hinter ihm nachgeschossen. Er habe die Pistole gesehen und die Schüsse – einen oder zwei – gehört. Wie A._____ geschossen habe, habe er nicht gesehen. Er sei hundert oder zweihundert Meter gerannt und habe sich dann hinter einem Betonpfosten versteckt. A._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung geschossen. Er wisse es nicht. Ob er das Mündungsfeuer an A._____s Waffe gesehen habe, wusste E._____ ebenfalls nicht (Urk. 6/1 S. 8 und 13 f.). 3.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag wiederholte der Mitbeschuldigte diese Darstellung im Wesentlichen, wobei er von einer Schussabgabe des Beschuldigten A._____ auf ihn sprach (Urk. 6/2 S. 5). 3.2.3 In der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2009 (Urk. 6/3) blieb er dabei, den durch A._____ abgefeuerten Schuss nicht gesehen, sondern einfach gehört zu haben, da er ja gerannt sei. Er wisse deshalb nicht, ob dieser in seine Richtung oder aber einfach in die Luft geschossen habe (Urk. 6/13 S. 13 f.). 3.2.4 Am 16. Juli 2009 liess der Mitbeschuldigte E._____ dann durch seinen amtlichen Verteidiger nachfolgende Stellungnahme zu Protokoll geben (Urk. 6/4 S. 3): "Draussen auf der Strasse habe E._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass A._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Andererseits habe er verstanden, dass A._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. E._____ habe dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von A._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Eindruck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. […]" Auf entsprechende Frage bestätigte der Mitbeschuldigte E._____ ausdrücklich, dass er mit dem von seinem amtlichen Verteidiger soeben Vorgetragenen einverstanden sei, und fügte an, er habe bei der Unterführung nicht als Erster geschossen, habe aber auch nicht gesehen, wie der Beschuldigte A._____ geschossen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie der Beschuldigte A._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Mitbeschuldigte E._____, er habe gesehen,
- 20 dass der Beschuldigte A._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in Deckung zu gehen (Urk. 6/4 S. 3 f.). 3.2.5 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009 (Urk. 6/9) blieb der Mitbeschuldigte E._____ dabei, nicht gesehen zu haben, dass A._____ auf ihn schoss, sondern es nur gehört zu haben (Urk. 6/9 S. 6). Bis zur Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2010 hatte der Mitbeschuldigte E._____ behauptet, der Beschuldigte A._____ habe den ersten Schuss abgegeben. In der Schlusseinvernahme hat er den Vorhalt, er selbst habe auf der Strasse zuerst geschossen, weder explizit anerkannt noch verneint (Urk. 6/11 S. 6). 3.2.6 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2011 (Urk. 143) wurde der Mitbeschuldigte E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Dabei hielt E._____ grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten A._____ auf der Strasse führte er erneut aus, nicht gesehen zu haben, wie dieser geschossen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte A._____ zuerst geschossen habe. Er könne nicht sagen, wie der Beschuldigte A._____ die Waffe gehalten habe. Für ihn sei auch gar nicht so wichtig, wer zuerst geschossen habe. Wichtig sei nur, dass beide noch am Leben seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt E._____ betreffend die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ sodann erneut fest, dass er, als er auf der F._____strasse gewesen sei, den Beschuldigten plötzlich mit einer Waffe hinter sich habe rennen sehen. Als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei, habe der Beschuldigte als erster das Feuer eröffnet. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin der Beschuldigte geschossen bzw. wo dieser bei der Abgabe des Schusses gestanden habe (Urk. 187 S. 12 ff.). 4. Zeugenaussagen betreffend die Geschehnisse auf der F._____strasse Hinsichtlich der Zeugen, die alle zufällig anwesend waren, weder den Beschuldigten A._____ noch den Mitbeschuldigten E._____ kennen und somit als neutrale
- 21 sowie unbeteiligte Personen anzusehen sind, hat die Vorinstanz richtigerweise keinerlei Einschränkung der Glaubwürdigkeit konstatiert (Urk. 162 S. 61, 64, 67, 71, 72; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deren Schilderungen finden sich ausführlich im angefochtenen Urteil (Urk. 162 S. 61-74) und sind hier – soweit für die Beurteilung des Tatverhaltens des Beschuldigten A._____ relevant – nochmals zu beleuchten.
4.1 Zeuge L._____ 4.1.1 Anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2009 bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/8) beschrieb L._____, wie der Mitbeschuldigte E._____ links an seinem Auto schnell vorbei gerannt sei, wie wenn er gejagt werde. E._____ sei dann unmittelbar vor der Kühlerhaube seines Autos stehen geblieben, habe die Schusswaffe hochgehalten und dann "in allgemeiner Richtung des Trottoirs" gezielt, also diagonal über seine Kühlerhaube. E._____ habe einmal geschossen und sich danach geduckt. Gleichzeitig habe er (L._____) rechts von seinem Fahrzeug einen zweiten Mann – den Beschuldigten A._____ – bemerkt, der angerannt gekommen sei und sich geduckt habe. Er sei sich nicht sicher, aber er habe das Gefühl gehabt, dass hinter ihm auch geschossen worden sei. Er habe sich auch von hinten bedroht gefühlt, Angst gehabt und sei weggefahren. 4.1.2 Als Zeuge deponierte L._____ in Einzelheiten seine Beobachtung zur Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____, der direkt vor seiner Kühlerhaube stand (Urk. 7/9 S. 3). Ebenfalls bestätigte der Zeuge die Anwesenheit eines zweiten Mannes. Dieser sei auf dem Trottoir auf der Autoseite gerannt. Es habe so ausgesehen, als ob jener sich nach unten gekauert habe, während er gerannt sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich verstecken wolle. Es sei für ihn klar gewesen, das diese beiden kommuniziert hätten. Er habe Schüsse gehört, könne sich aber nicht erinnern wieviele und ob er einen Schuss nach der Schussabgabe durch E._____ gehört habe (Urk. 7/9 S. 4).
- 22 - 4.2 Zeuge J._____ 4.2.1 J._____ erschien am 9. Juni 2009, 07.30 Uhr, freiwillig bei der Quartierwache … der Stadtpolizei Zürich, um eine Aussage zu deponieren, von Beobachtungen, die er am Abend zuvor als Automobilist auf dem Nachhauseweg bei der Schiesserei auf der F._____strasse gemacht hatte (Urk. 7/10). Anlässlich der Einvernahme schilderte er, wie er am Tatabend bei stockendem Kolonnenverkehr auf der F._____strasse zuerst den Mitbeschuldigten E._____ (aus der Bar) herausrennen gesehen habe und darauf durch das rechte Seitenfenster einen zweiten Mann, den Beschuldigten A._____. Dessen linke Gesichtshälfte sei blutüberströmt gewesen. Dieser sei am Auto vorbei gerannt und er (J._____) habe gesehen, wie der zweite Mann (A._____) ebenfalls eine Waffe, einen silberfarbenen grossen Revolver, getragen habe. Der Beschuldigte A._____ sei stadtauswärts gerannt. Nach der Unterführung habe es ein Lichtsignal, dort habe er (J._____) den Mitbeschuldigten E._____ quer über die Strasse rennen sehen. Er (J._____) habe zurück zum Beschuldigten A._____ geschaut und ihn auf der Strasse vor den Tramschienen etwa in der Mitte der Unterführung stehen sehen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ gezielt und geschossen habe. Er (J._____) habe das Mündungsfeuer und das Fallenlassen der Waffe durch den Beschuldigten A._____ gesehen. Anschliessend habe dieser sich gebückt und sich dabei nach hinten links nach der auf dem Boden liegenden Waffe gedreht, diese mit der linken Hand aufgenommen und sie wieder in die rechte Hand zurück gewechselt. Er (J._____) wisse nicht genau, meine aber, dass der Mitbeschuldigte E._____ vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten A._____ bereits geschossen habe. Er sei sich aber nicht sicher, weil sich seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____ gerichtet habe. Als dieser auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen habe, sei er (J._____) mit seinem Fahrzeug gestanden, da E._____ den Verkehr "sozusagen vier Wagen" vor ihm blockiert habe. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte A._____ von einem Schuss getroffen worden sei (Urk. 7/10 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe die Arme ausgestreckt gehalten und gezielt. Die Waffe sei ihm dann aus der Hand gefallen, jedoch nicht unmittelbar nach dem Schuss (Urk. 7/10 S. 4).
- 23 - 4.2.2 Am 16. Juli 2009 erfolgte die Befragung von J._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen als richtig bestätigte und anschliessend den Tatablauf nochmals einlässlich wie folgt schilderte (Urk. 7/11): Auf der Höhe des Lokals "F._____" habe er verkehrsbedingt anhalten müssen und den Mitbeschuldigten E._____ aus dem Lokal "F._____" stürmen sehen. Dieser habe sich dann stadtauswärts in Richtung Unterführung begeben. Er (J._____) sei (im Auto) etwas langsamer als der Mitbeschuldigte E._____ gewesen, dieser habe sich daher etwas von ihm entfernen können. Er habe E._____ beobachten können. Dann sei der Beschuldigte A._____, auf der linken Halsseite blutüberströmt, mit einer silbernen Waffe, bei seinem rechten Fenster in sein Sichtfeld gekommen. A._____ sei ebenfalls in Richtung Unterführung gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ sei nach der Unterführung auf die Strasse getreten und habe den Verkehr blockiert. Der Beschuldigte A._____ sei im Bereich der Unterführung stehen geblieben. Er (J._____) sei kurz vor der Unterführung gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei rechts vor ihm ca. zehn Meter entfernt auf dem Trottoir gewesen. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir stehen geblieben sei, es könne aber sein, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen Schuss abgegeben habe. Er habe nur den Oberkörper von E._____ gesehen. Er habe gut gesehen, wie der Beschuldigte A._____ auf E._____ geschossen habe, auch das Mündungsfeuer habe er gesehen. Der Beschuldigte A._____ habe mit seiner Waffe auf E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt. Er habe die Waffe mit waagerecht ausgestrecktem Arm gehalten und auf E._____ geschossen. Er habe ca. zwei bis drei Sekunden gezielt. Fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele, sei es ihm (J._____) vorgekommen. Er habe grosse Angst gehabt, dass er von einem Querschläger getroffen werde, denn er habe in der Kolonne nicht viel machen können. Die beiden Männer seien bei den Schussabgaben ca. 20 Meter voneinander entfernt gestanden. Auch fügte der Zeuge wiederum detailliert an, wie dem Beschuldigte A._____ die Waffe auf den Boden gefallen sei, nicht unmittelbar nach der Schussabgabe, quasi von einem Rückstoss oder so, sondern einige Sekunden danach, und wie er sie wieder aufnahm (Urk. 7/11 S. 3 f.).
- 24 - Beide Männer seien danach nach rechts in die gleiche Richtung weggegangen. Er sei dann weitergefahren und habe keinen der Männer wiedergesehen. Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge J._____, er glaube, dass der Mitbeschuldigte E._____ zuerst geschossen habe. Er habe auch "etwas gehört". Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, dass E._____ geschossen habe, bevor der Beschuldigte A._____ in der von ihm beschriebenen Weise geschossen habe (Urk. 7/11 S. 4). Auf Ergänzungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, führte der Zeuge abschliessend auf die Frage, ob er im Moment, als der Beschuldigte A._____ geschossen habe, E._____ gesehen habe, aus, er habe vor allem auf den Beschuldigten A._____ geschaut. Dies, weil er näher gewesen sei und aktiv etwas gemacht, namentlich gezielt habe. Er habe E._____ schon gesehen und gesehen, dass der Beschuldigte auf diesen zielte. Er habe dann aber wieder seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, gerichtet (Urk. 7/11 S. 5). 4.3 Zeuge B._____ 4.3.1 B._____ wurde noch am Tatabend am 8. Juni 2009 von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 7/12). Er gab an, er sei vom Hotel M._____ her die F._____strasse, auf der rechten Seite, stadteinwärts gegangen, als er auf der Höhe der Unterführung einen Knall wahrgenommen habe. Er habe zuerst gedacht, dass dieser von einem Motorrad stamme, und sei dann weiter in Richtung ... Tankstelle gegangen. Dann habe er einen zweiten Knall gehört, welchen er als Schuss wahrgenommen habe. Er habe auf der anderen Strassenseite einen schwarz gekleideten Mann (E._____) wahrgenommen, welcher in Richtung Unterführung gerannt sei. Dahinter sei diesem ein zweiter Mann mit einem weissen Oberteil (A._____) und mit gezogener, respektive hochgehaltener Waffe gefolgt. B._____ konnte hauptsächlich zum Mitbeschuldigten E._____ viele Beobachtungen machen und Einzelheiten beschreiben. So hatte er u.a. mitbekommen, wie der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse vor einem Auto gestanden und über das Auto hinweg auf den Beschuldigten A._____ geschossen habe. E._____ habe er mit Sicherheit schiessen gesehen, wobei B._____ allerdings von mehreren
- 25 - Schussabgaben E._____s sprach. B._____ konnte indessen nicht sagen, ob auch der Beschuldigte A._____ geschossen und wer den letzten Schuss abgegeben habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deckung befunden habe (Urk. 7/12 S. 3). Als er einige Sekunden später wieder hervorschaute, konnte er aber sehen, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe aufhob. Dabei sei ihm auch dessen Verletzung am Hals aufgefallen. Der Beschuldigte A._____ habe sich (danach) umgedreht und sei wieder zurückgegangen (Urk. 7/12 S. 2 f.). 4.3.2 In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2009 (Urk. 7/13) bestätigte B._____ vorab die gegenüber der Polizei am 8. Juni 2009 gemachten Aussagen als richtig (Urk. 7/13 S. 2). Weiter führte er aus, er sei am Tatabend zu Fuss auf der F._____strasse unterwegs gewesen, und zwar in Richtung Innenstadt. Als er die Unterführung erreicht habe, habe er einen Knall gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei dort ein Motorrad durchgefahren und er habe zuerst gedacht, dass es sich beim Knall um eine Fehlzündung des Motors gehandelt habe. Er sei weitergegangen und habe einen zweiten Knall gehört. Er habe dann auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geschaut und habe E._____ weglaufen sehen, A._____ mit gezogener Waffe hinterher. Beide Männer seien gerannt. Den Abstand zwischen den Männern schätzte der Zeuge auf ca. 15 Meter. Wieder umriss der Zeuge eine gezielte Schussabgabe von E._____ direkt auf den Körper von A._____. Dabei sei auch der Querschläger erfolgt, der knapp an seiner (B._____s) Brust vorbeigegangen sei. Dies habe er nicht nur gehört, sondern auch gespürt. Der Querschläger sei an ihm vorbei "gewubbert". Weiter präzisierte er seine Aussagen vor der Polizei. Zudem erneuerte der Zeuge seine Aussage, dass er den Beschuldigten A._____ nicht habe schiessen sehen und er nicht wisse wer – der Mitbeschuldigte E._____ oder der Beschuldigte A._____ – den letzten Schuss abgegeben habe, dass er aber gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Boden wieder aufgehoben habe. Als dieser sich aufgerichtet habe, habe er (B._____) entdeckt, dass der Beschuldigte A._____ am Hals verletzt sei. Es sei korrekt, dass es beim vorletzten Schuss zum Querschläger gekommen sei. Dieser Schuss sei sicher vom Mitbeschuldigten E._____ abgegeben
- 26 worden, weil der Querschläger ansonsten nicht an ihm (B._____) hätte vorbeifliegen können. 4.4 Zeuge I._____ 4.4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/18) schilderte I._____, er, sein Sohn N._____ und dessen Mutter (Zeugin O._____) seien zu Fuss auf dem rechten Trottoir der F._____strasse in Richtung H._____platz gelaufen. Die Autos auf der F._____strasse hätten sich gestaut und er habe bemerkt, dass auf der Spur unter der Bahnunterführung ein schwarzes Auto gestanden habe und "da irgendein Cabaret" gewesen sei. Damit meine er, dass ein Mann vor der Motorhaube gestanden und ein zweiter Mann diesen verfolgt habe. Der Mann vor der Motorhaube habe ein schwarzes Oberteil getragen (unbestritten der Mitbeschuldigte E._____), der Verfolger ein weisses (unbestritten der Beschuldigte A._____). Auf einmal habe es geknallt und ihnen seien Betonstücke oder Verputz der Bahnunterführung entgegengeflogen. Da habe er bemerkt, dass geschossen werde. Aufgrund seiner Position gehe er davon aus, dass die glaublich zwei Schüsse vom Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert worden seien. Er meine, es seien zwei Schüsse in ihre Richtung gewesen, es könne aber auch nur einer gewesen sein. Er habe davon Verputz oder Beton ins Gesicht bekommen, sei aber nicht verletzt worden (Urk. 7/18 S. 1 f.). Der Beschuldigte A._____ habe dann zurückgeschossen. Er (I._____) sei dann durch eine wild gestikulierende Drittperson etwas abgelenkt gewesen und habe seinen Blick zwischen den beiden Kontrahenten und dem Dritten hin und her schweifen lassen. Auf jeden Fall habe er gesehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ auf ihn geschossen habe, ebenfalls seine Waffe in Richtung von E._____ abgefeuert habe. Gefühlt seien es zwei Schüsse gewesen, er könne es aber nicht genau sagen. Was er aber mit Bestimmtheit sagen könne, sei, dass beide geschossen hätten. Nach E._____s Schussabgabe sei die Waffe A._____s – die silberfarbene – zu Boden gefallen. Wichtig zu erwähnen schien dem Zeugen zudem, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer zuerst auf den andern geschossen habe. Es
- 27 könne auch gleichzeitig, abwechselnd oder was auch immer gewesen sein. Er glaube, es sei der Mitbeschuldigte E._____ gewesen, aber das könne er wirklich nicht mit Bestimmtheit sagen (Urk. 7/18 S. 2). E._____ sei danach in Richtung H._____platz verschwunden, der Beschuldigte A._____ sei ihm, nachdem er die Waffe vom Boden aufgehoben habe, gefolgt. Er selber habe dem Notruf 117 gemeldet, dass geschossen werde. Dann sei A._____ aus Richtung F._____strasse die …strasse heraufgekommen und – an ihnen vorbei – in eine Seitengasse gerannt. Da habe er bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ an der linken Seite des Halses blute. Er glaube, dass er zu jenem Zeitpunkt immer noch mit dem Notruf verbunden gewesen sei (Urk. 7/18 S. 2 f.). 4.4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2009 (Urk. 7/19) gab I._____ an, bei der Polizei richtig ausgesagt zu haben. Er bestätigte, dass die beiden Kontrahenten aufeinander geschossen hätten und ihm (I._____) Dreck ins Gesicht geflogen sei. Das Ganze sei für ihn irgendwie surreal gewesen, wie in einem Filmset (Urk. 7/19 S. 2). Der Beschuldigte A._____ sei E._____ hinterher gerannt. Die beiden seien recht nahe beieinander gestanden, als gemäss seiner Erinnerung E._____ über die Autohaube des schwarzen Autos in dessen bzw. ihre Richtung geschossen habe. Der Beschuldigte A._____ sei in jenem Moment ca. 15 Meter vor ihnen gestanden. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor dem schwarzen Auto gestanden, die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagerecht gehalten und über die Kühlerhaube in Richtung des Beschuldigten A._____ geschossen. Er habe gezielt auf den Beschuldigten A._____ geschossen. Allenfalls habe der Mitbeschuldigte E._____ sogar zweimal geschossen, da sei er (I._____) sich aber nicht sicher. Jedenfalls habe er (I._____) Dreck bzw. Staubspritzer ins Gesicht bekommen. Dann habe der vor ihnen stehende Beschuldigte A._____ zurückgeschossen. Er glaube, dieser habe die Waffe ebenfalls waagrecht gegen den Mitbeschuldigten E._____ gehalten und zurückgeschossen. A._____ sei stillgestanden, als er in Richtung E._____ geschossen habe, dies wahrscheinlich einmal, er sei sich aber nicht so sicher. A._____ habe nicht lange gezielt, aber "schon klar" auf E._____ geschossen. Die Schussabgaben beider Männer ge-
- 28 geneinander seien kurz aufeinander folgend gewesen, vielleicht mit zwei Sekunden Abstand. A._____ habe dann seinen Revolver noch zu Boden geworfen und wiederaufgehoben (Urk. 7/19 S. 3). Er sei an ihnen vorbei gerannt und er (I._____) habe bemerkt, dass A._____ blute (Urk. 7/19 S. 4).
5. Beweiswürdigung 5.1 Vorgeschichte Frühjahr 2009 / Anfang Mai 2009 (Anklageziffern I. und II.) Zunächst ist mit der Vorinstanz auf die dem Tatgeschehen vom 8. Juni 2009 vorangegangene mehrstufige Vorgeschichte hinzuweisen. Der Grund der Auseinandersetzung lag offenbar in einer im Spielermilieu wohl als ehrverletzend empfundenen Geldleihe des Beschuldigten A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ über eine Drittperson (K._____) im Anschluss an einen Pokerabend im Frühjahr 2009. Der Streit spitzte sich zu, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ mehrmals unerwünscht und zumindest ab Anfang Mai 2009 gegen ein Hausverbot verstossend im Lokal "F._____" des Beschuldigten A._____ erschienen war und – auf die Modalitäten des fraglichen Geldverleihs zurückkommend, die er als ehrverletzend empfand – Probleme verursacht hatte (verbale Ausfälligkeiten und Beleidigungen des Mitbeschuldigten E._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____, Anklageziffer I.). Zwei Details betreffend den Ablauf des Vorfalls von Anfang Mai 2009 (Anklageziffer II.) lassen sich aufgrund der Akten nicht definitiv klären und der Anklagesachverhalt kann insoweit nicht erstellt werden. Zum einen ist nicht erwiesen, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ schubste und zudem muss offen bleiben, ob E._____ zuerst den Hocker in die Hände genommen hat oder der Beschuldigte A._____ den Revolver. Abgesehen von diesen eher als nebensächlich zu betrachtenden Aspekten ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt und es steht fest, dass das Verhältnis der Kontrahenten vor dem Tatgeschehen (Anklageziffer III.) emotional belastet und angespannt war. Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ war nach dem erhebli-
- 29 chen Geldverlust am Pokerabend, wo er den Beschuldigten A._____ und die anderen Spieler bewirtet hatte, durch die für ihn ehrverletzenden Darlehensmodalitäten, das Lokalverbot im "F._____" und auch den Schlag des Beschuldigten A._____ mit dessen Revolver vor seinen Kollegen mehrmals gedemütigt worden. Der Mitbeschuldigte E._____ war sehr verärgert über die Art und Weise, wie er vom Beschuldigten A._____ behandelt worden war. Es ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte E._____ sich deshalb in mehrfacher Hinsicht als Verlierer sah, was als Hintergrund des Tatgeschehens vom 8. Juni 2009 zu sehen ist, als er sich in einem Gefühlsgemisch aus Verärgerung und Kränkung konfrontationsbereit ins Lokal "F._____" begab. Von dieser Ausgangslage her betrachtet, war der Mitbeschuldigte E._____ wiederholt als Störenfried aufgetreten, der sich gekränkt fühlte. Objektiv gesehen bestand dazu indessen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein nachvollziehbarer Anlass. Wohl hatte der Beschuldigte A._____ beim Schlag mit der Waffe an den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ überreagiert. Aber auch hierzu hatte E._____ durch seine Auftritte im Lokal "F._____" letztlich die Ursache gesetzt (Urk. 162 S. 78-81; Art. 82 Abs. 2 StPO). 5.2 Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.1) 5.2.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, beinhalten die Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 für sich selbst keinen strafbaren Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten A._____. Um die nachfolgende, dem Beschuldigten A._____ strafrechtlich vorgeworfene Situation auf der F._____-strasse besser nachvollziehen zu können und insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung ein möglichst klares Bild vom Beschuldigten A._____ und dessen tatzeitaktuellem Befinden zu gewinnen, ist auch die Auseinandersetzung der Kontrahenten im Lokal "F._____" zu beleuchten und der Sachverhalt zu erstellen. 5.2.2 Das hat die Vorinstanz einlässlich und mit überzeugender Begründung getan, so dass vorab vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 82 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten A._____ an sämtlichen Ereignissen im Innern des Lokals "F._____" unmittelbar keine Schuld trifft. Es war der Mitbeschuldigte E._____, der in einer ersten Tatphase einmal mit seiner Tatwaffe, dem schwarzen Revolver Marke "Rossi", Mod. 272, Kal. .38 SPL, Nr. …, Double Action, auf den Beschuldigten A._____ einschlug. Der Mitbeschuldigte E._____ hatte unvermittelt so gehandelt, ohne in irgendeiner Form bedroht, bedrängt oder tätlich angegangen worden zu sein, und nachdem er unerwartet im Lokal "F._____" aufgetaucht war. Die einzige Gefahr im Innern des Lokals "F._____" – so schon die Vorinstanz – ging vom Mitbeschuldigten E._____ aus, der demonstrativ und unnötigerweise trotz Hausverbots mit einer Schusswaffe im Lokal "F._____" erschien und so die Geschehnisse im Lokal und hernach auf der F._____strasse ins Rollen brachte. Das auf E._____s Schlag mit dem Revolver in Körperkontakt folgende Gerangel zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Beschuldigten A._____ im Lokal "F._____" führte sodann zur zweimaligen Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____, wobei rechtsgenügend erstellt ist, dass er diese zwei Schüsse absichtlich abfeuerte. Die zweite Schussabgabe bewirkte den oberflächlichen Halsdurchschuss beim Beschuldigten A._____ und verursachte die durch das medizinische Gutachten belegten Verletzungen (Urk. 8/4; Urk. 8/11). Auf deren Auswirkungen auf die unmittelbare psychische Verfassung des Beschuldigten A._____ ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung näher einzugehen. Im Übrigen hat der Mitbeschuldigte E._____ den Schuldspruch betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschuldigten A._____, begangen durch die beiden Schussabgaben im Lokal "F._____", anerkannt (Urk. 189; Geschäfts-Nr. SB120130, Urk. 97 S. 2; vgl. auch schon Urk. 79 S. 1). 5.3 Dem Beschuldigten A._____ vorgeworfene Tathandlung auf der F._____strasse am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.2) 5.3.1 Nachdem mit der zweiten Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____ das Gerangel im Lokal "F._____" geendet hatte, verliess zuerst E._____ das Lokal durch den Haupteingang. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ (vgl. Erwägungen II. 2.2, 2.6 und 2.8 hiervor sowie Urk.
- 31 - 146 S. 11), welche hier in die Anklageschrift geflossen sind (Urk. 26 S. 4), steht fest, dass sich der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich im Lokal zu Boden gegangen war – wieder erhob, seine blutende Halsverletzung bemerkte und sie in einem Spiegel im Korridor des Lokals begutachtete, dann zur Bar ging und seinen dort in einem Schrank aufbewahrten, fünf-schüssigen und vollständig geladenen silbernen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, hervorholte, mit der Waffe in der Hand auf die F._____strasse hinaustrat, sich umschaute und E._____ auf dem Trottoir nach rechts Richtung der nahegelegenen Bahnunterführung davon rennen sah. Da der Beschuldigte A._____ wegen der Schiesserei und seiner daraus resultierenden Verletzung "sauer und wütend" (Urk. 5/1 S. 5) auf E._____ war – der Verteidiger sprach von einem wahren Tsunami an Emotionen (Urk. 146 S. 11) – begann er, dem Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse hinterher zu rennen. 5.3.2 Anerkannt und durch glaubhafte Zeugenaussagen gestützt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Revolver in der Hand entlang der F._____strasse in Richtung Bahnunterführung rannte und der Beschuldigte A._____ nur kurze Zeit später mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "F._____" trat, den Mitbeschuldigten E._____ erspähte und diesen verfolgte. Aufgrund der verschiedenen glaubhaften Zeugenaussagen und der Zugaben der beiden Kontrahenten ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte A._____ weniger weit rannte als der Mitbeschuldigte E._____ und sich in einem Abstand von ca. zehn bis fünfzehn Metern diagonal von E._____ entfernt – der auf der Strasse vor der Motorhaube des PWs von L._____ stand –, auf oder im Bereich des rechten Trottoirs der F._____strasse, im Bereich der Unterführung befunden haben muss, als es zur (gegenseitigen) Schussabgabe gekommen ist. 5.3.3 Bezüglich dieses Schusswechsels ist umstritten geblieben, welcher der beiden Kontrahenten zuerst einen Schuss abgefeuert hat. Laut der Anklage war es der Mitbeschuldigte E._____ (vgl. Urk. 26 S. 4). Es ergibt sich jedoch, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit bzw. rechtsgenügend feststellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 143 S. 30 ff.). Die
- 32 - Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Mitbeschuldigte E._____ gewesen sei (Urk. 162 S. 85-87). Das ist aufgrund der Akten zunächst durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: E._____ befand sich gemäss seiner Darstellung in Todesangst auf der Flucht vor dem Beschuldigten A._____ und wähnte sich damals in der Situation, schiessen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 6/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedrohlich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist (zu den diesbezüglich schwankenden Zeugenaussagen auch Erwägung II.4 hiervor). Als plausible Erklärung dafür hat die Vorinstanz richtigerweise in Betracht gezogen, dass die Schüsse im Bereich der Unterführung abgefeuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (dürften). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüsse im Lokal "F._____", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der F._____strasse zugeordnet haben könnten. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballistischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihenfolge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der F._____strasse und insbesondere auch zum Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist – wie noch zu zeigen ist – auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesachverhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 5.3.4 Die Anklagebehörde geht (auch) beim Beschuldigten A._____ von einer gezielten Schussabgabe aus. Sie wirft ihm vor, er habe an seiner Position im Bereich F._____strasse/Einmündung …strasse mit waagerecht nach vorne gerichte-
- 33 tem rechten Arm seine Waffe gehoben, genau und mehrere Sekunden lang auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt, dann mit E._____ im Visier den Abzug seiner Waffe betätigt und so einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abgegeben (Urk. 26 S. 4). Wie bereits vorne in Erwägung II. 2. dargelegt, behauptete der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung konstant, in die Luft und keinesfalls direkt auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 5; 5/3 S. 12). Trotz anderslautenden Zeugenaussagen erklärte er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009, er sei bisher davon ausgegangen, er habe in die Luft geschossen. Jedoch sei der Zeuge ja dort gewesen. Er bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wollen. Er habe in seinem Zustand gar nicht zielen können (Urk. 5/6 S. 7). Auch anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte A._____ den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nicht und erklärte, in "seinem Kopf sei gewesen", dass er irgendwie in die Luft geschossen habe. Er könne nicht sagen, ob die Möglichkeit bestanden habe, dass er den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können (Urk. 143 S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte nun fest, dass, wenn er früher erklärt habe, in die Luft geschossen zu haben, dies seine Interpretation gewesen sei. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse es nicht mehr genau (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeugen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiesstand auf E._____ gezielt habe, J._____ sei aber der einzige Zeuge gewesen, der dies gesagt habe (Urk. 188 S. 9 f.). 5.3.5 Wie schon die Vorinstanz deutlich und richtig aufgezeigt hat, weicht die Darstellung des Beschuldigten A._____ von den diesbezüglichen Aussagen der anwesenden und das Geschehen genau beobachtenden Zeugen – und nicht nur von derjenigen des Zeugen J._____ – ab und entlarvt sich als Schutzbehauptung. Gemäss den gleichbleibenden, präzisen und lebensnahen Aussagen des Zeugen J._____ hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe bei seiner Schussabgabe waagerecht mit ausgestrecktem Arm und zielte in Richtung des Mitbeschuldigten
- 34 - E._____ (Urk. 7/10 S. 3 f.; Urk. 7/11 S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ hat laut dem Zeugen geradewegs auf den Mitbeschuldigten E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt, was die horizontale Haltung des Armes unterstreicht. Besonders anschaulich und nachvollziehbar ist der Vergleich des Zeugen mit dem Zielen während ca. zwei bis drei Sekunden, fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele. Der Zeuge hat auch das Mündungsfeuer gesehen und den Schuss gehört. Zudem sah er auch, wie dem Beschuldigten A._____ die Waffe – nicht unmittelbar nach dem Schuss – aus der Hand fiel und wie er sie wieder aufhob. Während des Geschehens rund um den Schusswechsel fokussierte der Zeuge seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, weil dieser sich näher bei ihm befand und aktiv handelte, namentlich zielte (Urk. 7/11 S. 5). Aufgrund des stockenden Kolonnenverkehrs konnte der Zeuge J._____ dem furchterregenden Ereignis auch gar nicht entrinnen und war entsprechend in der Lage, genaue Beobachtungen zu machen, zumal der Verkehr im Zeitpunkt der Schussabgabe von A._____ aufgrund der Blockade des auf der Fahrbahn stehenden Mitbeschuldigten E._____ einige Fahrzeuge vor dem PW des Zeugen völlig stillstand. Dass der Zeuge in seiner verzwickten Situation und in seiner grossen Angst vor einem Querschläger besonders aufmerksam hinsah, was sich da in seiner unmittelbaren Nähe an Lebensbedrohlichem abspielte, leuchtet völlig ein. Wie er überzeugend ausführte, verlor er aber auch den Mitbeschuldigten E._____ nicht aus den Augen, sondern sah jedenfalls dessen Oberkörper, wusste E._____ entsprechend zu lokalisieren und konnte sich folglich auch zuverlässig dazu äussern, ob der Beschuldigte A._____ in dessen Richtung schoss. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte E._____ auch hinter der Motorhaube des PW von Zeuge L._____ duckte. Die hautnah erlebte Schiesserei auf offener Strasse im abendlichen Hauptverkehr hat den Zeugen J._____ offenbar und verständlicherweise so beeindruckt, dass er gleich am frühen Morgen des folgenden Tages von sich aus zur Polizei ging, um das Erlebte zu berichten. Zusammen mit den unzähligen auch sonst aktenkundigen und durch weitere Zeugenaussagen bestätigten Einzelheiten (zu Tatwaffen, Kleidung, Halsverletzung, Örtlichkeit etc.) und den prägnanten Beschreibungen des Tatgeschehens durch den Zeugen J._____, auch ausserhalb der Schussabgabe des Beschuldigten
- 35 - A._____, so etwa zur Art und Weise wie dieser die Waffe wieder vom Boden aufhob, erscheint die Zeugenaussage insgesamt als sehr authentisch und auf der ganzen Linie glaubhaft. Das wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Zeuge J._____ wiederholt einräumte, etwas nicht (mehr) genau zu wissen, was wiederum gegen eine übermässige oder gar falsche Belastung des Beschuldigten A._____ durch den Zeugen spricht. Wenn die Verteidigung dem Zeugen J._____ Lückenschliessung unterstellen will und dessen Aussagen als nicht ausreichend zuverlässig einstuft, so kann dem somit nicht gefolgt werden. Dass die Aussagen des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/11) etwas detaillierter ausfielen als in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/10), ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich, sondern aufgrund der oft einlässlicheren Befragung im Zeugenstand vielmehr die Regel, zumal die Zeugeneinvernahme auch Verteidigerfragen umfasst. Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte A._____ die Aussagen des Zeugen J._____ mit Ausnahme der von diesem beschriebenen Schussabgabe A._____s als richtig bezeichnete (Urk 5/4 S. 6 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Zeuge in gerade diesem einen Punkt die Unwahrheit sagen sollte. Auf die Aussagen des Zeugen J._____ kann daher ohne Einschränkung abgestellt werden. Ebenfalls direkter Augenzeuge des Schusswechsels der beiden Kontrahenten aus naher Distanz war I._____, damals Fussgänger auf dem Trottoir in Begleitung seines 5-jährigen Sohnes und dessen Mutter. Der Zeuge I._____ verfügte über eine gute Sicht auf die beiden Akteure und das Tatgeschehen insgesamt (vgl. auch die Planskizze im Anhang zu Urk. 7/18). Er bestätigte in beiden Einvernahmen, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____, der ca. 15 Meter vor ihnen stand, mit seiner Waffe einen Schuss in Richtung des Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert hat. Gemäss dem Zeugen hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe waagerecht, als er gegen den Mitbeschuldigten E._____ schoss, wobei er nicht lange, aber klar auf E._____ zielte (Urk. 7/18 S. 1 f.; Urk. 7/19 S.2 f.). Auch die Schilderungen I._____s fielen sachlich, detailliert, realitätsnah und überdies zurückhaltend aus. Der Zeuge bemühte sich, korrekte Angaben zu machen. Fehlende Kenntnis deklarierte er jeweils. Auch seine Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens passen zum übrigen Beweisergebnis (u.a. Kleidung der Protagonisten, Waffenfarbe, Stausituation auf der F._____strasse, Schussposition
- 36 des Mitbeschuldigen E._____, Zu-Boden-Fallen der Waffe des Beschuldigten A._____, dessen blutende linke Halsseite, Fluchtrichtungen der Kontrahenten). Allfällige Abweichungen in den Aussagen zu den andern Zeugen sind im Wesentlichen aufgrund unterschiedlicher Beobachtungpositionen erklärbar. Am Wahrheitsgehalt der Aussagen von I._____ ist ebenso wenig zu zweifeln wie beim Zeugen J._____. Das Ereignis dürfte sich I._____ auch aufgrund der ins Gesicht abbekommenen Staubspritzer und damit der eigenen Bedrohungslage nachhaltig eingeprägt haben. I._____ empfand den Vorfall – verständlicherweise – denn auch irgendwie als surreal, "wie in einem Filmset" (Urk. 7/19 S. 2). Dass die fraglichen Partikel nachweislich von der Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ und nicht von jener des Beschuldigten A._____ stammten, wie sich im Verlaufe der Untersuchung herausstellte, ist unmassgeblich. Auf die Aussagen von I._____ kann ebenfalls vorbehaltlos abgestellt werden, wobei bezüglich Verteidigereinwände ergänzend auf die Bemerkungen zu den Aussagen von Zeuge J._____ zu verweisen ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich bereits aus diesen sorgfältigen und glaubhaften Zeugenaussagen, dass der Beschuldigte A._____ auf E._____ zielte und schoss, sah doch der Zeuge J._____, wie der Beschuldigte "fast wie im Schiessstand" auf E._____ schoss, wobei auch der Zeuge I._____ erklärte, der Beschuldigte habe "klar auf E._____" geschossen. Auch wenn der Beschuldigte gemäss J._____ nicht sehr lange, jedoch immerhin zwei bis drei Sekunden zielte, spricht im Übrigen seine von den Zeugen umschriebene prägnante Körperhaltung bei der konkreten Schussabgabe für ein sorgfältiges und möglichst präzises Abfeuern seiner Waffe. Dem Beschuldigten, der gemäss eigener Aussage während des Militärdienstes in einer Spezialeinheit u.a. an der Pistole ausgebildet wurde und der angab, zu jener Zeit ein sehr guter Schütze gewesen zu sein (Urk. 188 S. 7), war es dabei selbst in Anbetracht seines Ausnahmezustandes möglich, innert einiger Sekunden einen gezielten Schuss auf E._____ abzugeben. Völlig realitäts- und lebensfremd präsentiert sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten selbst, nach welcher er bloss in die Luft geschossen haben will, da E._____ etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen sei und es
- 37 ihm klar gewesen sei, dass er diesen nicht mehr einholen könne (Urk. 5/1 S. 5). Einerseits ist aufgrund sämtlicher wesentlichen Zeugenaussagen und auch aufgrund der späteren Äusserungen von E._____ und des Beschuldigten klar erstellt, dass die Distanz zwischen den beiden Kontrahenten im Zeitpunkt der Schussabgaben lediglich zehn bis fünfzehn Meter betrug und somit um ein Vielfaches kleiner war als vom Beschuldigten zunächst eingestanden. Andererseits ist es bereits aufgrund der gesamten übrigen Umstände als völlig unglaubhaft zu erachten, dass der Beschuldigte lediglich in die Luft geschossen haben soll, nachdem ihm ja kurz zuvor durch den Hals geschossen worden war, er wutentbrannt den Peiniger verfolgte und dieser sich anschickte, im Abstand von wenigen Metern nochmals auf ihn zu schiessen bzw. aus dieser Distanz eben gerade nochmals auf ihn geschossen hatte. Das gilt erst recht vor dem erwiesenen Hintergrund, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit vom Mitbeschuldigten E._____ drangsaliert wurde, sich ernsthaft vor ihm fürchtete und Begegnungen bewusst zu verhindern suchte (Erteilen des Lokalverbots). Zwar ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten A._____, eine allfällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten nachzuweisen. Die Ausführungen der Zeugen wirken jedoch genau deswegen umso glaubhafter, als sie genau eine solch zu erwartende Durchschnittsreaktion beobachtet und geschildert haben. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere da alles darauf hindeutet, dass der Schuss gezielt abgegeben wurde und da auch die Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe keinen anderen Schluss zulassen, ist auch die durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher der Beschuldigte lediglich "allgemein in die Richtung" von E._____ gezielt und geschossen haben soll, klar zu verwerfen. In der konkreten Situation, in welcher sich der Beschuldigte befand, wenige Meter von E._____ entfernt, welcher ihm kurz zuvor den Hals durchschossen hat, spricht die Motivlage eindeutig für die Abgabe eines möglichst gezielten Schusses und keinesfalls dafür, dass der Beschuldigte lediglich relativ ungezielt "in die allgemeine Richtung" von E._____ geschossen haben könnte. Dass A._____ E._____ trotz der gezielten Schussabgabe, trotz der geringen Distanz zu diesem und trotz seiner Erfahrungen als Pistolenschütze nicht getroffen hat, mag einerseits darin begründet gewesen sein, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr mit einer Pistole geschossen hat (Urk. 5/1 S. 2), dass sich das
- 38 - Schiessen mit einem Revolver, wie es auch das ballistische Gutachten bestätigt (Urk. 12/6 S. 8 f.), nicht als einfaches Unterfangen erweist und vor allem auch darin, dass sich der Beschuldigte – wie noch weiter aufzuzeigen sein wird – in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist folglich insoweit als erstellt zu erachten, als mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat (Urk. 26 S. 4). 5.3.6 Durch den Schusswechsel auf der Strasse wurden auch unbeteiligte Dritte – nämlich L._____, J._____, B._____, I._____, O._____ sowie deren 5-jähriger Sohn N._____ – in die Geschehnisse einbezogen, was die Staatsanwalt als mehrfache Gefährdung des Lebens einklagte (Urk. 26 S. 4 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich nur der Erstgenannte, L._____, im direkten Schussfeld des Beschuldigten A._____ befand und der eingeklagte Sachverhalt nur insoweit erstellt sei (Urk. 162 S. 84 und S. 90-92; Art. 82 As. 4 StPO). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten A._____ lediglich in Bezug auf den Zeugen L._____ der (einfachen) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig. Bezüglich der eingeklagten Gefährdung des Lebens zum Nachteil der darüber hinaus namentlich genannten Personen J._____, B._____, I._____, O._____ und Sohn N._____ erfolgte kein Schuldspruch (Urk. 162 S. 106- 108 und S. 125; Art. 82 As. 4 StPO). Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Sanktion bezieht, hat es damit sein Bewenden. Vom Beschuldigten A._____ angefochten und damit im Berufungsverfahren zu überprüfen ist indessen die Schuldigsprechung wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L._____. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt, d.h. das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr für L._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zufolge möglicher Querschläger bzw. Fehltreffer aufgrund von L._____s Standort bejaht (Urk. 162 S. 84 und 92; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Automobilist L._____ befand sich in der Tat im Kreuzfeuer der beiden Schützen, führten doch die zwei Schussbahnen praktisch über die Motor-
- 39 haube seines Fahrzeuges bzw. zumindest unmittelbar an der vorderen rechten Fahrzeugecke vorbei, während der Zeuge unausweichlich am Steuer des PW sass (vgl. auch Urk. 7/8, 7/9 und 7/18, je die Skizze im Anhang, analog mit umgekehrter Schussrichtung). Ergänzend ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt bezüglich L._____ ist damit ebenfalls erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zunächst einen Überblick über die vorsätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111-113 StGB) erstellt, dann den Vorsatz des Beschuldigten A._____ bei der Schussabgabe geprüft, ist hernach auf die Abgrenzung der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des Totschlags eingegangen und hat sich abschliessend zur Frage der Notwehr (Art. 15 StGB) sowie zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) geäussert (Urk. 162 S. 93-109). 2. Vorsätzlich versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ 2.1 Die Voraussetzungen betreffend vorsätzliche und eventualvorsätzliche Tatbegehung sowie den strafrechtlichen Versuch sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 93-94 und S. 96; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Die Vorinstanz ist mit der nachstehenden Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest eventualvorsätzlich handelte: Der Beschuldigte A._____ habe, nachdem er den Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse eingeholt gehabt habe, aus einer Distanz von zehn bis fünfzehn Metern unvermittelt einen Schuss in die Richtung des Mitbeschuldigten
- 40 - E._____ abgegeben. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe und der subjektiven Sachverhaltskomponenten verwies die Vorinstanz auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung. Offensichtlich sei dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen, dass unter den erwähnten Umständen ein ungezielt abgegebener Schuss mit der verwendeten Waffe und Munition zu einem Treffer des Mitbeschuldigten E._____ habe führen können. Wer nämlich in einem dynamischen Geschehen einen Schuss in Richtung des Kontrahenten abfeuere, müsse in aller Regel mit einem Treffer und dadurch bewirkten schweren Verletzungen rechnen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Tod des Verletzten führen könnten. Der Beschuldigte A._____ habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung dieses Erfolges getroffen und in keiner Weise eine Gewähr gehabt, E._____ nicht zu treffen. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten A._____ dermassen klar und unmissverständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte A._____ trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, er habe zumindest den Tod des Mitbeschuldigten E._____ in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte A._____ gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wissen und Willen habe treffen wollen, läge zwar aufgrund der beobachteten Waffenhaltung bei der Schussabgabe ohne weiteres im Bereich des Möglichen, könne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte A._____ habe daher bei seinem Schuss zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten A._____ sei daher bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ über einen (reinen) Gefährdungsvorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordert, hinausgegangen, weshalb der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe (Urk. 162 S. 95 f.). 2.3 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist – wie bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat. Als ehemals sehr guter Pistolenschütze wusste der Beschuldigte dabei um die Gefahr, E._____ durch diesen Schuss mit dem Revolver aus kurzer Distanz zu treffen und dadurch tödliche Ver-
- 41 letzungen herbeizuführen. Dieses Wissen ist selbst vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten diagnostizierten peritraumatischen Dissoziation anzunehmen, ist doch bei einer unter den gegebenen Umständen verwirklichten Schussabgabe von einem im Unterbewusstsein vorhandenen Begleitwissen hinsichtlich des möglichen tödlichen Verlaufs der Intervention auszugehen. Angesichts der Bedrohlichkeit der Situation ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ bzw. der von diesem ausgehenden Gefahr durch die gezielte Schussabgabe Einhalt gebieten wollte. Dabei musste sich der Beschuldigte auch damit abfinden, dass sich eine tödliche Verletzung E._____s hätte verwirklichen können. Dass der Beschuldigte den Tod E._____s im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte und dass es ihm nicht nur darum ging, E._____ zu stoppen, kann jedoch nicht erstellt werden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil von E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. 2.4 Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Tötungsdelikts erfüllt hat, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbeschuldigten E._____, aber ausgeblieben ist (Urk. 162 S. 96 und 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5 Weiter hat sich die Vorinstanz intensiv mit der Frage befasst, ob der Grundtatbestand von Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von 113 StGB – wie von der Verteidigung in erster Instanz als Eventualantrag eingebracht (Urk. 146 S. 2 f. und S. 30 ff.) zur Anwendung gelangt. 2.5.1 Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu bestehenden reichhaltigen Gerichtspraxis kann ohne Ergänzung auf die ausführliche Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 162 S. 97-100). 2.5.2 Gemäss eigener Darstellung stand der Beschuldigte A._____ nach erlittenem Halsdurchschuss unter Schock und geriet in Panik (insbesondere Urk. 5/1). Sein Verteidiger fasste dies in die Worte, der Beschuldigte habe in psychischer Verwirrtheit, Benommenheit, Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und des Denkvermögens, unter Schock und in lodernder Panik gehandelt. Sein Handeln
- 42 sei irrational gewesen, es habe ein Blackout bestanden (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 19/27; Urk. 19/30; Urk. 192 S. 8 ff.). 2.5.3 Im Hinblick auf die Beurteilung des geistigen Zustandes und der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ holte die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 77). Auf Wunsch und Vorschlag des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, wurde Prof. Dr. med. D._____, … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des …spitals …, zum psychiatrischen Gutachter bestellt (Urk. 49). Bei dieser psychiatrischen Expertise ging es um die Auswirkungen des erlittenen Halsdurchschusses auf die psychologische und neurologische Verfassung von A._____ und vor diesem Hintergrund um die Beurteilung seines anschliessenden Verhaltens bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, mithin seiner Schuldfähigkeit bei der eigenen Schussabgabe aufgrund des gerade zuvor Erlebten (Urk. 78 S. 2 f.). Das Gutachten datiert vom 30. Mai 2011 (Urk. 100), das Ergänzungsgutachten vom 4. August 2011 (Urk. 133). Darüber hinaus fand mit Prof. Dr. D._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 eine sachverständige Zeugenbefragung statt (Urk. 144). Die Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Experten sind im Folgenden näher auszuführen. 2.5.4 Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse muss – so der Gutachter in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt – davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten im Vorfeld der Schiesserei vom 8. Juni 2009 sehr angespannt war. Als nun der Mitbeschuldigte E._____ trotz Lokalverbots die Bar des Beschuldigten A._____ betrat, war dieser vom ersten Moment an alarmiert. Spätestens als sich der Mitbeschuldigte E._____ von der Bartheke weg und, mit einem Revolver in der Hand, auf den Beschuldigten A._____ zubewegte, muss diesem klar geworden sein, dass er sich in einer akut gefährlichen und potentiell lebensbedrohlichen Situation befand. So wurde der Beschuldigte A._____ zu Boden geschlagen und es kam im nachfolgenden Handgemenge zu zwei Schussabgaben. Den Schuss, welcher den Beschuldigten A._____ am Hals traf, hat er zunächst nicht realisiert und er empfand initial auch keine Schmerzen am
- 43 - Hals; hingegen nahm der Beschuldigte A._____ ein eigenartiges Schwächegefühl in der ganzen linken Körperhälfte wahr. Von diesem Moment an verlor der Beschuldigte A._____ auch den ansonsten kohärenten Faden seines Gedächtnisses. Seine Erinnerung an die Geschehnisse von diesem Moment an bis zur Einlieferung ins Universitätsspital Zürich wurde bruchstückhaft und sein Zeiterleben veränderte sich so, dass er die Abläufe beschleunigt, wie im Zeitraffer wahrnahm. Der Beschuldigte A._____ erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, welche von Todesangst bis zu grosser Wut reichten. Er erinnerte sich auch an das Einsetzen des Schmerzes im Bereich der Schusswunde und daran, dass er nun seinerseits einen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. An die eigentliche Schussabgabe konnte er sich nicht genau erinnern, wohl aber daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in seine Bar ging (Urk. 100 S. 13). Die Art und Weise – so die nachvollziehbare Erkenntnis des Gutachters – wie der Beschuldigte A._____ diese dramatischen Minuten erlebte, ist typisch für das Erleben eines Menschen, welcher plötzlich und unerwartet einem lebensbedrohlichen traumatischen Ereignis ausgesetzt ist. Aus einer neurobiologischen Perspektive betrachtet, wird im zentralen Nervensystem unmittelbar im Anschluss an ein akutes Trauma eine Kaskade von adaptiven Stressreaktionen ausgelöst, welche allesamt dazu dienen, den Organismus in einen Zustand zu versetzen, welcher es ihm erlaubt, seine Überlebenschancen zu optimieren. Innerhalb von Sekundenbruchteilen – so der Gutachter – werden unbewusst ablaufende Abwehrreflexe aktiviert. Innerhalb von wenigen Sekunden kommt es zur Aktivierung des Sympathicus und zur Ausschüttung von Adrenalin. Bis zur Aktivierung der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse und der daraus resultierenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol vergehen einige Minuten. Vereinfacht gesagt – so fährt der Gutachter fort – befand sich der Beschuldigte A._____ spätestens nachdem sich die beiden Schüsse aus der Waffe gelöst hatten, unter dem Einfluss einer massiven traumatischen Stresseinwirkung (Urk. 100 S. 13). Der Beschuldigte A._____ befand sich in einem Gefühlssturm, welcher einerseits von grosser Angst, vielleicht sogar Todesangst, anderseits aber auch von grosser Wut gegenüber seinem Angreifer geprägt war. Aus
- 44 fachlicher, psychotraumatologischer Sicht lassen sich gemäss dem Gutachter die beobachteten Phänomene am Besten mit dem Begriff der sogenannten peritraumatischen Dissoziation fassen: Während und unmittelbar nach der traumatischen Einwirkung verlor der Beschuldigte A._____ die normale Kohärenz des Erlebens seiner eigenen Identität sowie seiner Umwelt. Das fehlende Schmerzerleben (sogenannte dissoziative Analgesie), das eigenartige Schwächegefühl in der linken Körperhälfte, das veränderte Zeiterleben sowie die fragmentierte Erinnerung (sogenannte psychogene Amnesie) sind dissoziative Symptome, welche während und unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis auftreten können. Laut dem Experten sind in einem solchen psychischen Ausnahmezustand gezielte Handlungen durchaus weiterhin möglich, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind jedoch deutlich herabgesetzt (Urk. 100 S. 14; vgl. zur Verminderung der Schuldfähigkeit die nachstehende Erwägung IV.). Weiter legt der Gutachter dar, dass sich im Einzelfall schwer voraussagen lässt, welche Stressantwort ein Individuum angesichts einer lebensbedrohlichen traumatischen Stressbelastung auf der Handlungsebene wählt. Die Wichtigsten in der Literatur der Stressforschung beschriebenen Modalitäten sind die "Fight"-, "Flight"- und "Freeze"-Reaktionen. Danach kann das Individuum ohne zu überlegen, je nach dem individuellen Ablauf seiner physiologischen und neurohumoralen Stressantwort, unmittelbar zum Kampf und damit zum Gegenangriff übergehen; es kann jedoch auch, ebenso unüberlegt, die Flucht ergreifen. Als dritte Möglichkeit kann es zur "Freeze"-Reaktion kommen, welche im Tierreich als sogenannter Totstellreflex bekannt ist. Nüchtern betrachtet stuft der Experte die Stressantwort des Beschuldigten zwar als falsch und unvernünftig ein, da er die Gefährlichkeit seiner Schussverletzung nicht abschätzen konnte und es zur Optimierung der eigenen Überlebenschancen klüger gewesen wäre, in der Bar zu bleiben und die Sanität zu rufen. Aus psychotraumatologischer Sicht ist für den Gutachter die Reaktion des Beschuldigten jedoch durchaus nachvollziehbar. Sie kann als archaische, weitgehend neurobiologisch gesteuerte und damit der bewussten, vernunftgemässen Steuerung zu einem erheblichen Teil entzogene "Fight"- Reaktion interpretiert und verstanden werden (Urk. 100 S. 14; Urk. 144 S. 23).
- 45 - Zusammengefasst lag beim Beschuldigten A._____ laut der minutiös aufgezeigten und überzeugenden Auffassung des Experten Prof. Dr. D._____ unmittelbar nach erlittenem Halsdurchschuss sowie einige Minuten später bei der eigenen Schussabgabe ein psychischer Ausnahmezustand vor mit ausgeprägten Symptomen einer peritraumatischen Dissoziation, welchen Prof. Dr. D._____ vor Vorinstanz als klassischen Fall einer peritraumatischen Dissoziation bezeichnete (Urk. 100 S. 17; Urk. 144 S. 14). Dabei wertete der Experte die eigene Schussabgabe des Beschuldigten sowie dessen aktenkundiges Nachtatverhalten als typische archaische Stressreaktion im Sinne einer "Fight"-Reaktion. Streng genommen handelt es sich laut der Expertenansicht bei der peritraumatischen Dissoziation zwar um ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen, jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung, weshalb sie nicht als Diagnose in den gängigen psychiatrischen Klassifikationssystemen erscheint. So ist (in Fachkreisen) bekannt, dass bei Traumaüberlebenden mit einer ausgeprägten peritraumatischen Dissoziation das Risiko, in der Folge eine psychische Störung, beispielsweise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, zu entwickeln, markant höher ist. Zum Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung wird laut dem Gutachter jedoch streng genommen noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil eine heftige Stressreaktion – wie hier – nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologische Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor aufgefasst werden kann (Urk. 100 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 133; Urk. 144, insbes. S. 19). 2.5.5 Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, falls der Täter in Verwirklichung einer (versuchten) Tötungshandlung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Als heftige Gemütsbewegung gilt dabei ein starker emotionaler/psychologischer Zustand (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113). Dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Schussabgabe auf E._____ aufgrund des vorangehenden bewaffneten Angriffs durch