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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2012 SB120128

19 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,389 mots·~17 min·2

Résumé

Landfriedensbruch

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120128-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 19. Juni 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch lic. iur. X._____

betreffend Landfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 12. Dezember 2011 (GB110064)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2011/2434 vom 19. September 2011 und der nachträglichen Untersuchung werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat belassen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 300.– zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31) 1. Der Angeklagte sei frei zu sprechen vom Vorwurf des Landfriedensbruchs. 2. Dem Angeklagten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 zuzusprechen. 3. Die Kosten der Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'600.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 3 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 30) 1. Schuldigsprechung im Sinne des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. September 2011. 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Vorverfahrens.

________________________________

Erwägungen: I. 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten am selben Tag mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 12, Urk. 13, Prot. I S. 6). Die Staatsanwaltschaft liess mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 14). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 21) wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2012 zugestellt (Urk. 19/1-2). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 22). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Ferner wurden keine Beweisergänzungen beantragt. 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 4 - II. 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Teil der öffentlichen Zusammenrottung, welche am 17. September 2011 um 23.30 Uhr am Central in Zürich stattfand, gewesen zu sein, indem er sich längere Zeit freiwillig innerhalb dieser gewaltbereiten Gruppierung aufgehalten und diese unterstützt habe, sei es einerseits bereits mit der physischen Anwesenheit und anderseits mit Gesten und auch verbal, dies obwohl er genügend Gelegenheit gehabt hätte, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. 2. Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Ansammlung der Personen anlässlich der illegalen Party am Central um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen begangen wurden. Strittig ist, ob der Beschuldigte daran teilgenommen hat. Bei der Teilnahme ist eine Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht erforderlich. Strafbar ist jede Person, welche die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht einmal explizit geschehen muss. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 18; BGE 108 IV 36). Stratenwerth/Bodmer fordern ein aggressives Verhalten (Mitführen von Wurfgeschossen, verbale Aggression). Im Zweifel ist - gemäss Trechsel - Anwesenheit immer noch als unbeteiligt-passives Zuschauertum anzusehen, und blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, sollten straflos bleiben (Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 260 N 6). In vielen Fällen ist es - gerade bei Zusammenrottungen, welche bei geringerer Dichte einen grösseren Raum beanspruchen - aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich, "unbeteiligt" auszusehen, weil eine ausreichende

- 5 räumliche Distanzierung nicht möglich ist. In solchen Fällen ist zu fordern, dass die Teilnahme anderweitig nachgewiesen wird. Teilnehmer ist nur, wer im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt. Wer sich vorher entfernt oder erst nach Beendigung der Gewalttätigkeiten hinzutritt, ist straflos. Sodann lässt sich der Begriff der Teilnahme nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandes fassen (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 21 und 17). Der Vorsatz muss sich nach derzeitiger Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Dem Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich anschliessen. Der Vorsatz muss jedenfalls immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen. Daher ist davon auszugehen, dass der Täter zwar um die Begehung von Gewalttätigkeiten wissen muss, dass aber darüber hinaus ein billigendes Verhalten nicht erforderlich ist. Der Vorsatz fehlt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeriet oder deren Stimmung gerade umgeschlagen hat. Gemäss Basler Kommentar ist der älteren Rechtsprechung zu folgen, wonach der Täter die Gewalttätigkeit als Tat der Menge billigt, ohne dass er sie wünschen oder durch seine Anwesenheit fördern wollen müsste. Auf diese Billigung kann nur aufgrund äusserer Anzeichen geschlossen werden. Zu denken ist etwa an verbale Äusserungen zugunsten der Gewalttäter oder gegen andere, an die Beteiligung an Gewalttaten, das Mitführen von Waffen oder die Vermummung (BSK Strafrecht II - Fiolka, Art. 260 N 34 f.). 3. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 21 S. 3 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 3.1. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Es findet sich zwar eine E-Mail eines Polizeibeamten (B._____) in den Akten, in welcher sinngemäss ein Telefongespräch mit einem am Vorfall am Central beteiligten Polizeibeamten (C._____) wiedergegeben wird (act. 4); es handelt sich dabei

- 6 aber weder um einen von C._____ verfassten Wahrnehmungsbericht noch um dessen Zeugenaussage. Ausserdem ergibt sich aus der E-Mail nicht konkret, dass der Beschuldigte vor der Verhaftung ebenfalls Teil der Gruppe war, die von der Strasse … aus mit Steinen und Absperrmaterial warf. Die Beschreibung der Personen aus der Gruppe, welche gemäss E-Mail alle schwarz angezogen gewesen seien, teilweise mit Kapuzenpullover, trifft sodann nicht auf dem Beschuldigten zu, welcher bei seiner Verhaftung einen hellgrauen Pullover trug (Urk. 5/1). Zusammenfassend taugt die E-Mail nicht als belastendes Beweismittel gegen den Beschuldigten, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte entgegen dem Verhaftungsrapport gar nicht an der …strasse … verhaftet wurde, sondern beim G._____. So erwähnte er wiederholt diesen als Verhaftsort, was er auch an der Berufungsverhandlung so bestätigte und auf einem Kartenausschnitt zeigte (Urk. 28 S. 7). Selbst die Staatsanwältin sprach in der Hafteinvernahme von der G._____... als Verhaftsort (Urk. 3 S. 2). Es wäre Aufgabe der Untersuchungsbehörde gewesen, vor der Anklageerhebung Abklärungen betreffend den Verhaftsort vorzunehmen; der Antrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers, diesbezüglich nunmehr Nachforschungen zu betreiben (Urk. 30 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 5), ist verspätet und daher nicht zu hören. 3.2. In objektiver Hinsicht befand sich der Beschuldigte kurze Zeit am Central, wo die illegale Party stattfand, und wurde später in der Nähe, sei es beim G._____ oder an der …strasse …, verhaftet. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 18. September 2011 suchten er und seine Kollegen nach einem Weg zum Hauptbahnhof, welcher zugänglich war, nachdem sie festgestellt hatten, dass das Niederdorf, wo sie in eine Bar wollten, gesperrt war und im D._____ gewesen waren, und gerieten sie in die Menge der anderen Personen, die verhaftet wurden (Urk. 2 S. 3 f.). In der Hafteinvernahme vom 19. September 2011 ergänzte der Beschuldigte, dass es bei Ankunft beim Central friedlich gewesen, dann aber mit Gegenständen geworfen worden sei. Nach ca. 15 Minuten seien sie Richtung Coop und dann zum D._____ gegangen. Da die Bahnhofshalle zu gewesen sei, seien sie weiter zum G._____ gegangen und nach ca. 8 Minuten verhaftet worden (Urk. 3 S. 2 f.). Vor

- 7 - Vorinstanz wiederholte er, dass er und seine Kollegen ins Niederdorf hätten gehen wollen, aber dort in die Menge zurückgedrängt worden seien und ergänzte, dass sie immer wieder versucht hätten, aus der Menge herauszukommen. Sie seien dann auch ins D._____ gegangen. Danach hätten sie die Freundin seines Bruders am G._____ bzw. an der …strasse treffen und gemeinsam auf den Zug gehen wollen, wo sie verhaftet worden seien. Am Verhaftsort sei bereits alles ruhig gewesen, sie hätten niemanden gesehen, der Steine wirft (Urk. 11 S. 2 ff.), was er bereits bei der Polizei erwähnt hatte (Urk. 2 S. 4). Heute wiederholte der Beschuldigte, dass sie in Zürich etwas hätten trinken gehen wollen, nachdem am ursprünglichen Ziel in E._____ (am F._____fest) eine geschlossene Gesellschaft gewesen sei. Im Zug habe er von einem Kollegen gehört, dass am Central etwas los sei; sie hätten aber geplant, ins Niederdörfli zu gehen. Dort seien sie jedoch von der Polizei weggeschickt worden, und als sie am Central beraten hätten, was sie tun sollten, seien innerhalb von ca. 8 Minuten die ersten Steine vom Hirschengraben hinunter geworfen worden und Hektik ausgebrochen. Sie hätten dann Richtung Osten der Brücke entlang gehen und weiter vorne ins Niederdörfli hinauflaufen wollen. Sie seien an der Menge am Central vorbei gelaufen. Er habe gesehen, wie Steine von der Mauer geworfen worden seien, aber Barrikaden und brennende Gegenstände habe er nicht gesehen. Oberhalb der Mauer sei er nicht gewesen und sie hätten sich maximal 10 Minuten am Central aufgehalten. Sie hätten zuerst versucht ostwärts wegzugehen, seien aber von der Polizei zurückgetrieben worden, weshalb sie dann Richtung Coop gegangen seien. Aufgrund der SMS der Freundin seines Bruders, welche mit ihnen habe heimfahren wollen, seien sie zum G._____ gegangen. Dort sei bereits alles kaputt gewesen. Gewalttätigkeiten habe er keine gesehen. Nach ca. 5 bis 8 Minuten sei es los gegangen: Sie seien mit Gummischrot beschossen, von der Polizei eingekesselt und verhaftet worden. Er habe gedacht, …strasse und G._____ sei das Gleiche; er sei jedenfalls beim G._____, also beim H._____ verhaftet worden (Urk. 28 S. 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant und ohne erhebliche Widersprüche. Der von ihm geschilderte Ablauf des Abends erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Es ergibt sich daraus nicht, dass der Beschuldigte in der öffentlichen Zusammenrottung verblieb oder sich ihr anschloss. Sie deuten vielmehr da-

- 8 rauf hin, dass er zufällig hineingeriet. Selbst wenn er von einer Party am Central gehört hatte, bestand sein Plan - nachdem das ursprüngliche Vorhaben, nämlich das F._____fest in E._____ zu besuchen, am Vorfinden einer geschlossenen Gesellschaft gescheitert war - darin, mit den Kollegen ins Niederdorf zu gehen. Um dieses zu erreichen, führt der übliche Weg vom Hauptbahnhof her über das Central. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 30 S. 2 f.) konnte der Beschuldigte nicht von vornherein wissen, dass es am Central zu Ausschreitungen kommen wird, weshalb es für ihn naheliegend war, diesen Weg zu nehmen. Erst als ihm und seinen Kollegen dies nicht gelang, versuchten sie, auf einem anderen Weg das Niederdorf zu erreichen (vgl. Urk. 28 S. 5). Gemäss seinen glaubhaften Aussagen verblieben sie dann auch nur so lange in der Menge, in welche sie geraten waren, bis sie realisierten, dass sie nicht das Niederdorf betreten konnten und bis es ihnen anschliessend gelang, aus der Menge herauszukommen. Die räumlichen Verhältnisse führten dazu, dass der Beschuldigte als "Beteiligter" der öffentlichen Zusammenrottung erscheinen konnte; ein tatsächlicher Nachweis einer Teilnahme liegt aber nicht vor. Der Beschuldigte verblieb nur so lange in der Menge, bis er sie verlassen konnte und schloss sich ihr sodann nicht an, sondern suchte das D._____ auf. Auch am Verhaftsort befand er sich gemäss seinen glaubhaften, zumindest aber nicht widerlegbaren Aussagen, weil sie dort die Freundin des Bruders treffen und anschliessend einen nicht gesperrten Weg zum Hauptbahnhof suchen wollten. Als dann dort andere Leute, welche verhaftet wurden, - sei es die Gruppe, welche von der … Strasse herkam, oder eine andere - eintrafen, erschienen der Beschuldigte und seine Kollegen für die Polizei als "Beteiligte", obwohl wiederum davon auszugehen ist, dass sie zufällig in die Zusammenrottung hineingerieten. Gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten wurden zum Zeitpunkt, als sie sich am Verhaftsort befanden, jedoch keine Gewalttätigkeiten mehr ausgeübt, weshalb er bereits deshalb als nicht strafbar zu gelten hat. Insgesamt erscheint es so, dass sich an jenem Abend die "Chaoten" über einen grösseren Raum verteilten, sich also nicht nur direkt beim Central aufhielten. Dementsprechend konnte ein Unbeteiligter, der vom Hauptbahnhof herkam oder dort einen Zug nehmen oder der das Niederdorf besuchen wollte, was an einem Samstagabend für jemanden, der in eine Bar oder einen

- 9 - Club gehen will, naheliegend ist, ohne weiteres zufällig in die Zusammenrottung hineingeraten. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass ihm genau das passiert ist. Selbst wenn er physisch anwesend war, deutet sein Verhalten gesamthaft betrachtet nicht darauf hin, dass er die Gewalttätigkeit bejahte bzw. unterstützte. Er könnte allenfalls als zeitweiser Gaffer angesehen werden. Mehr wollte er offensichtlich auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2011 nicht einräumen, die kein eindeutiges Geständnis enthält (Urk. 3 S. 3). Durch die Staatsanwältin erfolgte ein pauschaler Vorhalt, der den späteren Anklagevorwurf der Unterstützung "mit Gesten und auch verbal" zudem nicht enthielt. Dessen Beantwortung mit "ja" stimmt nicht mit den anderen Antworten des Beschuldigten überein, wonach der Beschuldigte gerade nicht an der öffentlichen Zusammenrottung teilnahm (Urk. 3 S. 3). Darüber hinaus erklärte der Beschuldigte heute, er habe nur deshalb dem Vorhalt zugestimmt, weil er darauf hingewiesen worden sei, dass er diesfalls aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde und er im Falle des Verbleibens in der Untersuchungshaft riskiert hätte, seine Lehrstelle zu verlieren (Urk. 28 S. 8, Urk. 31 S. 2 f.). Diese Begründung erscheint als plausibel. Dass der Beschuldigte in der Polizeieinvernahme ausführte, dass man am F._____fest das Zelt nicht gefunden habe und erst vor Gericht erklärte, man habe dort eine geschlossene Gesellschaft vorgefunden, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 30 S. 5), betrifft das Randgeschehen und ruft keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hervor, zumal beides zugetroffen haben kann (vgl. Urk. 31 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 8). Auch dass er die Namen seiner Kollegen und Kolleginnen nicht preisgeben wollte (Urk. 30 S. 5), ist kein Lügensignal. Es ist nachvollziehbar, dass er damit vermeiden wollte, dass sie in ein Strafverfahren einbezogen würden. Schlüsse auf ein eigenes Fehlverhalten des Beschuldigten lassen sich draus nicht ziehen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 30 S. 5 ff.) kann dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich an der öffentlichen Zusammenrottung teilnehmen wollte. Er geriet zufällig hinein, verliess sie aber wieder, sobald ihm dies möglich war. So kam er

- 10 gemäss seinen glaubhaften Aussagen später denn auch nicht zum Central bzw. zur …strasse zurück, sondern ging zum G._____. Die Billigung von Gewalttätigkeiten wird von der derzeitigen Rechtsprechung im Gegensatz zur früheren nicht mehr verlangt. Erforderlich ist aber, dass der Vorsatz die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umfasst. Auch das ist beim Beschuldigten nicht erstellt. Vielmehr betonte er vor Vorinstanz, dass er es nicht gut gefunden habe, dass Flaschen geworfen worden seien und was dort passiert sei, dass er kein Gewaltfan sei und nicht einmal an Fussballmatchs und auch nicht an 1. Mai Demos gehe. Er halte sich von solchen Dingen fern (Urk. 11 S. 3 und 5). Dies erwähnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 28 S. 7, Prot. II S. 9). 3.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnahm. Er ist deshalb vom Vorwurf des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Beweisantrag des Verteidigers, die Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GG110307- L, beizuziehen (Urk. 31 S. 2), erübrigt sich, da das Verfahren spruchreif ist und ohnehin nicht zu erwarten wäre, dass die genannten Akten zu einem anderen Beweisergebnis führen würden. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2. Der Beschuldigte beantragt, die Kosten der Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'600.– auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 31 S. 5). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen Fr. 2'600.– (Urk. 27/5). Dem Beschuldigten ist demnach eine Prozessentschädi-

- 11 gung von Fr. 2'600.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

- 12 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 6/1 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Juni 2012

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 19. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2011/2434 vom 19. September 2011 und der nachträglichen Untersuchung werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat belassen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 300.– zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Der Angeklagte sei frei zu sprechen vom Vorwurf des Landfriedensbruchs. 2. Dem Angeklagten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 zuzusprechen. 3. Die Kosten der Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'600.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 1. Schuldigsprechung im Sinne des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. September 2011. 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Vorverfahrens. Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 6/1 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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