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Zürich Obergericht Strafkammern 28.09.2012 SB120108

28 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,648 mots·~33 min·2

Résumé

mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120108-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb-Frischknecht sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 28. September 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Affoltern vom 18. Mai 2011 (GG110006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2011 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 330.– und einer Busse von Fr. 2'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'892.35 zuzüglich 5 % Zins ab 29. November 2011 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens betragen Fr. 1'800.–. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Es sei Herr A._____ von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei er schuldig zu sprechen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. mit einer oder mehrerer der im vorinstanzlichen Schulddispositiv erwähnten Verkehrsregeln und dafür mit einer Übertretungsbusse zu bestrafen. Sodann subeventuell sei im Falle der Verurteilung des Beschuldigten auch oder ausschliesslich wegen Vergehenstatbeständen die Tagessatzstrafe auf höchstens 45 Tagessätze zu Fr. 200.– herabzusetzen und folglich eine Busse von maximal Fr. 1'500.– als Verbindungsbusse auszufällen. Zurück zu den Hauptanträgen: Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Zufolge des Freispruchs bei der Sachbeschädigung sei auf die Zivilforderung der Geschädigten nicht einzutreten. Eventuell, für den Fall einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich; Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Mai 2011 liess der Beschuldigte gleichentags rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Fristgerecht reichte der Verteidiger am 30. Januar 2012 seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 42). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. 2. Der Beschuldigte reichte am 5. März 2012 das Datenerfassungsblatt inklusive Beilagen ein (Urk. 47 und 48/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins einstweilen abgewiesen (Urk. 49). 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin B._____ am Freitag, 23. Juli 2010, ca. 11:00 Uhr, nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung nachgefahren zu sein, als er mit seinem Personenwagen unterwegs war. Dabei habe er die Privatklägerin auf der C._____-Strasse in D._____ überholt, indem er sowohl beim Ein- als auch Ausscheren die ausgezogene Sicherheitslinie überfahren habe. Sodann sei er nach Beendigung des Überholmanövers knapp vor der Privatklägerin auf deren Spur eingebogen und habe plötzlich und grundlos brüsk abgebremst, dass die Privatklägerin sofort stark habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Dies habe er in der Absicht getan, die Privatklägerin zum Anhalten zu bewegen. Eine Kollision habe nur vermieden werden können, da die Privatklägerin aufgrund des vorgängigen Ver-

- 5 haltens des Beschuldigten bereits Bremsbereitschaft erstellt hatte. In der Folge sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe mit der Privatklägerin reden wollen. Da diese das Fenster geschlossen und ihren Wagen von innen verriegelt habe, habe der Beschuldigte aus Wut an verschiedenen Stellen auf ihr Fahrzeug eingeschlagen, wobei ein Schaden von Fr. 1'892.35 entstanden sei. 2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt wie er der Anklage zugrunde liegt, während des gesamten Verfahrens bestritten. Teile davon, was sich am besagten Tag ereigneten, sind jedoch unbestritten, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 17). So ist unbestritten, dass es an der Verzweigung E._____-/F._____-Strasse in D._____ zu einem Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin gekommen ist. Der Beschuldigte hatte dabei Rechtsvortritt, welcher ihm von der Privatklägerin auch gewährt wurde. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hat der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet und ist der Privatklägerin nachgefahren, um sie zum Anhalten zu bewegen. Dass er sie dann überholt hat und sie angehalten hat, ist auch erstellt. Strittig ist, dass der Beschuldigte sie in der mit einer Sicherheitslinie markierten Linkskurve überholt haben soll, ferner, dass er sie durch sein Verhalten genötigt und ihr Fahrzeugdach beschädigt haben soll. 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin B._____. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien sowie der Ehefrau des Beschuldigten, der Auskunftsperson G._____, ausführlich wiedergegeben. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 40 S. 7-16). Auch auf die vorinstanzliche Würdigung der Sachverhaltsabschnitte, welche die Verkehrsregelverletzungen sowie die Nötigung betreffen, ist vorab zu verweisen (Urk. 40 S. 17-21). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb vor allem zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. 4. Zum Überholmanöver ist wie erwähnt unstrittig, dass ein solches stattgefunden hat. Zum genauen Anhalteort divergieren die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin leicht, jedoch sagten beide aus, dass sie in der Nähe von H._____ Haus (C._____-Strasse … in D._____, Urk. 8/1) zum Stillstand gekommen seien. Anfangs sagten noch beide aus, der Halt sei kurz vor der Einmündung

- 6 - I._____-/J._____-strasse gewesen (Urk. 4/1 S. 1 und 3). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin jedoch an, der Anhaltepunkt sei schon vor der Einmündung der K._____-strasse gewesen (Urk. 4/2 S. 6 ff.). Dies ist deshalb von Bedeutung, da die Sicherheitslinie kurz vor der Einmündung der K._____-strasse aufhört (vgl. Planausschnitt Urk. 2/1). 4.1 Der Beschuldigte gab an, beim "Schopf" bei H._____ Haus gehalten zu haben und halb auf das Trottoir gefahren zu sein (Urk. 3/2 S. 8; Urk. 54 S. 6 f.). Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe direkt gebremst, als er vor sie gefahren sei. Es sei so gewesen, dass sie nicht in die K._____-strasse habe einbiegen können, was sie eigentlich gewollt habe. Beziehungsweise sei es so, dass sie eigentlich gerade in Richtung Zentrum habe fahren wollen. Als sie jedoch gemerkt habe, dass der Beschuldigte sie ausbremsen wolle, habe sie sich gedacht, sie biege lieber ab, was dann aber nicht möglich gewesen sei. Links in die L._____strasse habe sie nicht abbiegen können, weil ein Auto gekommen sei. H._____ Haus sei ungefähr 10 Meter nebenan gewesen. Es sei so, dass sein Haus auf der anderen Seite der K._____-strasse stehe (Urk. 4/2 S. 6 ff.). Die Privatklägerin zeichnete dies in einen Übersichtsplan ein, welcher ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beiliegt (Urk. 4/2 letzte Seite). Diese Darstellung wirkt aufgrund ihrer Details besonders lebensnah, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Dass die Privatklägerin die Kurve einmal als Rechtskurve (Urk. 5 S. 1) bezeichnete, ist unerheblich. Aus den gesamten Akten geht klar hervor, um welche Kurve es sich beim Vorfall handelte. Es liegen mehrere Kartenausschnitte vor, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin in bzw. nach derselben Kurve ihre Markierungen anbrachten. Zudem sprach auch die Ehefrau des Beschuldigten einmal von einer Rechtskurve (Urk. 6 S. 4). Gemäss Aussagen der Privatklägerin war der Anhalteort somit direkt vor der Einmündung der K._____-strasse in die C._____- Strasse. Dies stimmt auch mit ihren Aussagen überein, dass sich am Anhalteort kein Trottoir befand (Urk. 4/2 S. 8). Da die Sicherheitslinie bis kurz vor diesen Punkt reicht, steht bei einem Abstellen auf die Aussagen der Privatklägerin fest, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren hat. Grundsätzlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit gesagt

- 7 haben soll. Bis auf die kleine Diskrepanz betreffend Anhalteort hat sie stets konstant, detailliert und schlüssig ausgesagt. 4.2 Selbst wenn man von der – für ihn günstigeren – Version des Beschuldigten ausgeht, ist der Anhalteort in Urk. 2/1 offensichtlich falsch eingezeichnet. Dieser liegt auch aufgrund seiner eigenen Aussagen näher bei der K._____-strasse. Der vorinstanzliche Einzelrichter stellte mit dem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung fest, dass der Abstand zwischen dem vom Beschuldigten behaupteten Halteort (wiederum zu seinen Gunsten am äussersten Ende des "Schopfs" eingezeichnet, obwohl er selbst sagte, er habe kurz vor dem Schopf gehalten [Urk. 3/2 S. 7]; es ist somit von einer noch geringeren Distanz auszugehen) und dem Ende der durchgezogenen Linie 61 Meter beträgt (vgl. Urk. 24b). Aufgrund dieser Distanz und den für den Beschuldigten günstigsten Geschwindigkeitsangaben (Beschuldigter: 60 km/h; Privatklägerin: 20 km/h), berechnete die Vorinstanz den Überholweg auf 105 Meter (Urk. 40 S. 19 f.). Die Verteidigung rügt die Verwendung dieser Formel durch den Vorderrichter und macht geltend, dieser habe sie völlig weltfremd ausgefüllt (Prot. II S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Formel zum Überholweg eine Faustregel ist und keine exakten Berechnungen für das Ereignis gemacht werden können. Auch fehlen dazu (auch dies wurde durch die Verteidigung gerügt) die Tempoangaben der beiden Fahrzeuge. Die Vorinstanz ist jedoch nicht in Willkür verfallen, wenn sie dazu die ungefähren Angaben des Beschuldigten selbst verwendete, um aufgrund der Faustregel eine ungefähre Überholstrecke zu berechnen, welche in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann. Die Verteidigung macht geltend, die Ausplus Einbiegestrecke sei mit je 30 Metern zu lange berechnet worden und setzt dafür je 10 Meter in die Formel ein. Dafür gesteht sie dem Beschuldigten eine tiefere Geschwindigkeit von 50 km/h ein, um so auf einen Überholweg von 50 Metern zu kommen (Prot. II S. 11 f.). Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Zahlen aufgrund von Gigers Faustregel korrekt eingesetzt hat. Dieser gibt an, für die Aus- plus Einbiegestrecke sei ungefähr der in km/h ausgedrückte Wert V1 einzusetzen, welcher der durchschnittlichen Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs entspreche (Giger, SVG-Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008 S. 207). Es handelt sich dabei um den Sicherheitsabstand zum jeweils vo-

- 8 rausfahrenden Fahrzeug, welcher einzuhalten ist. Das Einsetzen der Zahlen durch die Vorinstanz war somit gerechtfertigt. Zudem verkennt die Verteidigung bei ihrer Argumentation, dass der Beschuldigte selbst geltend macht, die Privatklägerin sei provokativ langsam gefahren (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2 S. 4; Urk. 54 S. 4 f.). Er schätzte ihre Geschwindigkeit auf nur circa 20 km/h (Urk. 24a S. 6), anlässlich der Berufungsverhandlung sogar auf zwischen 10 und 20 km/h (Urk. 54 S. 5). Wenn er aber tatsächlich hinter der Privatklägerin hergefahren ist und ihr Tempo als Provokation auffasste, muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beschuldigte selbst ein Ausgangstempo hatte, welches deutlich unter den erlaubten 50 km/h war, er somit noch massiv beschleunigen musste, um die Privatklägerin überholen zu können. Dies verlängert den Überholweg deutlich. Zudem sagte er selbst, er sei beim Überholen neben ihr hergefahren und habe ihr mit der Hand Zeichen gemacht, sie solle anhalten (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 4). Auch dies spricht für eine längere Überholstrecke, denn wenn der Beschuldigte die Zeit hatte, der Privatklägerin während des Nebenherfahrens Zeichen zum Anhalten zu geben, kann er diese nicht mit durchgehend 50 km/h überholt haben, wenn sie nur 20 km/h gefahren ist. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, er habe nach dem Überholmanöver abgebremst und sei auf das Trottoir gefahren, sind dafür mehrere zusätzliche Meter einzuberechnen, da es wiederum abwegig ist, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h direkt nach einem Überholmanöver auf das Trottoir zu fahren. Dies gibt auch die Ehefrau des Beschuldigten an, indem sie erklärt, es sei ein normal hohes Trottoir gewesen und da ihr Mercedes Cabriolet praktisch keine Federung habe, hätte es einen riesen Schlag gegeben, man könne nicht mit hoher Geschwindigkeit auf das Trottoir fahren (Urk. 6 S. 9). 4.3 Somit ist festzuhalten, dass grundsätzlich von den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auszugehen ist, dass sich der Anhalteort noch vor der K._____strasse befand. Selbst wenn von der Version des Beschuldigten ausgegangen wird, ist von einem Überfahren der Sicherheitslinie auszugehen. Die Berechnung von einem Überholweg von 105 Metern durch die Vorinstanz wurde mit den für den Beschuldigten günstigsten Zahlen durchgeführt. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Überholweg aufgrund der obigen Ausführungen (Beschleunigung, Zeichen geben, Bremsweg inklusive auf das Trottoir fahren) noch um einiges län-

- 9 ger war. Wenn man nun vom anlässlich der Hauptverhandlung festgestellten Abstand von 61 Metern zwischen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Anhalteort und dem Ende der Sicherheitslinie ausgeht und diesem die Überholstrecke von mindestens 105 Metern gegenüberstellt, wird deutlich, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren haben muss. Aufgrund dessen ist auch festzuhalten, dass das Überfahren nicht am letzten Ende der Sicherheitslinie stattfand, sondern mindestens 44 Meter davor und folglich das Überholmanöver schon in der Kurve selbst begann. 5. Zum ihm vorgeworfenen Anhaltemanöver gibt der Beschuldigte an, "normal" angehalten zu haben (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 9) und dabei vor der Privatklägerin "halb" aufs Trottoir gefahren zu sein (Urk. 3/2 S. 8). Die Privatklägerin hingegen schildert dies anders: Der Beschuldigte habe "voll" gebremst und habe sie zum stoppen bringen wollen, sie habe dadurch anhalten müssen (Urk. 4/2 S. 8 f.). Der Beschuldigte gibt selbst an, dass er sein Fahrzeug aktiv gewendet hat, um der Privatklägerin nachzufahren. Bei der Einmündung in die C._____-Strasse habe er gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen (Urk. 3/1 S. 1). Zudem habe er Armzeichen gemacht, um ihr zu zeigen, dass sie anhalten solle und habe, nachdem sie angehalten hatte, selbst die Türe zu ihrem Fahrzeug öffnen wollen. Als ihm dies nicht gelungen sei, da die Privatklägerin die Zentralverriegelung aktiviert hatte, habe er an ihre Scheibe geklopft (Urk. 3/1 S. 4). Da dem Beschuldigten aufgrund der obigen Berechnungen bezüglich des Überholmanövers nachgewiesen werden kann, dass dieser sein Verhalten offensichtlich beschönigte, ist auch bezüglich des Anhaltens davon auszugehen, dass er sein Verhalten erheblich abschwächte. Der Beschuldigte war empört über das Verhalten der Privatklägerin, sein Ziel war, diese zur Rede zu stellen (Urk. 3/2 S. 7 f.). Die Art und Weise, wie er dies tat, deutet darauf hin, dass er seinen Willen durchsetzen wollte. Dies wird durch die Aussagen seiner Ehefrau verdeutlicht, welche angab, der Beschuldigte sei so wütend gewesen, dass es ihn "fast gschellt het" (Urk. 6 S. 6). Auf die Frage, in welcher Verfassung ihr Ehemann gewesen sei, gab sie an, sie habe das Gefühl gehabt, es explodiere alles. Er habe die Privatklägerin überholen müssen, sonst hätte sie nicht angehalten (Urk. 6 S. 7). Folglich ging auch die Ehefrau des

- 10 - Beschuldigten davon aus, dass das Verhalten Ihres Mannes auf ein Anhalten der Privatklägerin ausgerichtet war. Somit ist auf die Version der Privatklägerin abzustellen, dass der Beschuldigte ihr den Weg abschnitt und abrupt vor ihr bremste, so dass sie auf der Strasse anhalten musste, weil ihr die Weiterfahrt versperrt war. Ihre Beschreibung, der Beschuldigte habe unmittelbar vor ihr gehalten und sie habe nur rechtzeitig bremsen können, da sie dieses Manöver aufgrund seines Verhaltens erwartet habe (Urk. 4/2 S. 8), fügt sich in die aufgezeigte Stimmung ein und ist überzeugend. 6. Zur Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, an die Beifahrerscheibe geklopft zu haben. Die Delle sei jedoch nicht durch ihn verursacht worden, dafür sei das Fahrzeug der Privatklägerin zu hoch gewesen (Urk. 3/2 S. 11; Urk. 54 S. 6). Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Körpergrösse von 1,81 Metern ohne Weiteres grundsätzlich in der Lage war, die Stelle oberhalb der Beifahrertüre des 1,85 Meter hohen Fahrzeugs der Privatklägerin zu erreichen (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 8/2). Die Privatklägerin hat unbestrittenermassen die Fenster geschlossen und die Türen verriegelt, wollte somit offensichtlich nicht mit dem Beschuldigten oder dessen Frau reden. Wie oben erwähnt, war der Beschuldigte in höchstem Masse erregt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er nur sanft gegen das Fenster geklopft hat, um die Privatklägerin dazu zu bewegen, die Türe doch noch zu öffnen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass für eine Delle, wie sie in Urk. 2/2 (unteres Foto) festgehalten ist, mit grosser Kraft gezielt von oben auf das Auto hätte eingeschlagen werden müssen. Dies erscheint aufgrund der physischen Gegebenheiten als eher unwahrscheinlich, da der Beschuldigte unbestrittenermassen auf dem Boden und nicht erhöht stand, seine Schlagkraft für einen Schlag von oben somit erheblich beeinträchtigt war. Zudem sagte die Privatklägerin zwar aus, sie sei sich sicher, dass die Beule vom Beschuldigten verursacht worden sei, begründete dies jedoch nicht näher. Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, dass die Delle schon länger bestand, von der Privatklägerin jedoch nicht bemerkt worden war. Sie befindet sich auf der Beifahrerseite, ist für den Fahrer somit nicht ohne weiteres ersichtlich und die Privatklägerin gab selbst an, sie habe auf die Treppe steigen müssen, um die Delle überhaupt zu bemerken (Urk. 4/2 S. 9 f.). Auf der durch

- 11 die Privatklägerin eingereichten Rechnung sind zudem mehr Positionen aufgeführt, als die Reparatur der einen Delle (u.a. Zierleisten Regenrinne auf beiden Seiten inkl. Installation; Urk. 7/3). Zudem ist der Pfeil auf dem oberen Foto der Dokumentation (Urk. 2/2) auf eine andere Stelle als die Delle gerichtet, nämlich auf das Schiebedach, wo sich auch ein Schaden oder eine Verunreinigung (dies ist nicht ersichtlich) befindet. Diese Stelle bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Somit ist es durchaus möglich, dass zuvor schon andere Schäden am Fahrzeug der Privatklägerin bestanden haben und die Delle einer davon ist. Die Vorinstanz hält fest, dass die Delle dadurch entstanden sein könnte, dass der Beschuldigte mit dem Schlüssel in der geschlossenen Hand auf das Fahrzeug einschlug (Urk. 40 S. 22). Die Vermutung mit dem Schlüssel stammt von der Privatklägerin (Urk. 4/2 S. 9; Urk. 5 S. 5) und erscheint grundsätzlich als möglich. Es bleiben jedoch letzte Zweifel, ob die Delle tatsächlich auf die Schläge des Beschuldigten zurückzuführen ist oder ob diese nicht bereits zuvor verursacht und durch die Privatklägerin nicht bemerkt worden war. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist der Beschuldigte somit in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen betreffend des Vorwurfs des Überhol- und Bremsmanövers aufgrund der Akten erstellt ist. Der von der Verteidigung beantragte Augenschein erscheint somit nicht als notwendig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den rechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt. Bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie sowie den theoretischen Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 22-24). Die Verteidigung machte hierzu auch heute geltend, dass aufgrund fehlender Geschwindigkeitsangaben keine Beurteilung einer erhöhten abstrakten Gefährdung möglich sei (Prot. II S. 9). Die-

- 12 se Argumentation schlägt fehl. Vorliegend wurde erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Kurve überholte, wobei er die Sicherheitslinie überfuhr. Diese Konstellation an sich stellt bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar, unabhängig davon, wie schnell der Beschuldigte die Privatklägerin überholte. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann somit ohne weiteres bejaht werden. 2. Auch bezüglich des Anhaltemanövers macht die Verteidigung im Eventualantrag geltend, es handle sich nur um eine einfache Verkehrsregelverletzung. Aufgrund von Berechnungen der Bremswege der beiden Fahrzeuge sei keine Gefährdung ersichtlich (Prot. II S. 13 f.). Da die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge nicht mit abschliessender Sicherheit im Nachhinein feststellbar ist, kann tatsächlich nicht ohne Weiteres gesagt werden, das Bremsmanöver habe die Privatklägerin gefährdet. Es kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass die Privatklägerin nur sehr langsam unterwegs war, was eine Gefährdungssituation eines brüsken Bremsens vor ihr bereits deutlich herabsetzt. Die Geschwindigkeiten und die damit zusammenhängenden Bremswege stellen jedoch nur einen Faktor der Beurteilung dar. So ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar abrupt vor der Privatklägerin gebremst hat, diese jedoch angab, sie sei darauf vorbereitet gewesen (Urk. 4/2 S. 8). Wiederum kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er der Privatklägerin, als er beim Überholen neben ihr her fuhr, Armzeichen gegeben hat, sie solle bremsen. Da somit davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin nur mit geringer Geschwindigkeit fuhr und vom Beschuldigten "vorgewarnt" wurde, ihr somit bewusst war, dass er sie zum Anhalten bringen wollte, sind die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nicht gegeben. Der Beschuldigte hat jedoch ohne verkehrsbedingten Grund auf der Strasse gehalten und die Privatklägerin an der Weiterfahrt gehindert, weshalb er diesbezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist. 3. Bezüglich des Vorwurfs der Nötigung ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts mit sehr ähnlichem Sachverhalt hinzuweisen. Dieses qualifiziert Schikanestopps – d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane,

- 13 wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers – als Verkehrsregelverletzung, welche zusätzlich in echter Konkurrenz zum Tatbestand der Nötigung steht (BGE 137 IV 326). Das Bundesgericht hielt fest, dass die durch eine schikanöse Bremsung geschaffene Zwangssituation für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität sei, dass sie dessen Handlungsfreiheit unabhängig vom zeitlichen Aspekt einschränke (Erw. 3.4; vgl. Prot. I S. 15). Im rollenden Verkehr genügt somit ein kurzes Anhalten, da es sich um einen viel intensiveren Eingriff handelt, wenn man während einer Autofahrt gezwungen wird anzuhalten, als wenn man beispielsweise in einem Parkfeld eingeklemmt wird. Im Übrigen kann zur rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 24- 26). 4. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Deliktsmehrheit den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 40 S. 27 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungsund Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint, was hier nicht der Fall ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Vorliegend hängen die Delikte des Beschuldigten sowohl sachlich als auch zeitlich eng zusammen. Bei dieser Konstellation rechtfertigt sich eine einheitliche

- 14 - Betrachtung des Verschuldens, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 28 f.). 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer abstrakt in erheblichem Ausmass gefährdete. Das Überholen in Kurven birgt ungeachtet der Geschwindigkeit ein hohes Risiko für schwere Unfälle. Bei einer markierten Sicherheitslinie rechnen zudem entgegenkommende Fahrzeuge nicht mit einem Überholmanöver. Zudem hinderte der Beschuldigte die Privatklägerin an der Weiterfahrt und versetzte sie durch sein Manöver und sein Verhalten in Angst. Jedoch war die Einwirkung der Nötigung von relativ kurzer Dauer. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Willen durchsetzen wollte, die Privatklägerin zur Rede zu stellen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese ihn beschimpft hatte. Die Reaktion des Beschuldigten darauf ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Es kann nicht angehen, Verkehrsteilnehmer in diesem Ausmass zu gefährden, um jemanden zur Rede zu stellen. Sein Verhalten wird durch die Provokation jedenfalls nicht gerechtfertigt. 2.3 Die Vorinstanz ging insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Dem ist beizupflichten. 2.4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 29). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.5 Ergänzend ist anzuführen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Strafuntersuchung betreffend Drohung nicht mehr im Strafregister vermerkt ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43) und hat keine Einträge im Register für Administrativmassnahmen (Urk. 10/5). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1).

- 15 - 2.6 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht geständig ist. 2.7 Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.8 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene relativ milde Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der Würdigung des Anhaltemanövers als einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung auf 45 Tage herabzusetzen. 5. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 6'820.– zu haben. Zusätzlich erhalte er Mietzinseinnahmen von Fr. 2'200.– pro Monat. Seine Krankenkassenprämie betrage ungefähr Fr. 650.–, jedoch bezahle die M._____ einen Teil davon (Urk. 54 S. 2 f.). Abzüglich eines geschätzten Steuerbetrages ist von einem strafrechtlich relevanten Nettoeinkommen von Fr. 7'500.– monatlich auszugehen. Die Höhe des Tagessatzes ist somit auf Fr. 250.– festzusetzen. 6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 40 S. 31). Diese Regelung ist angemessen und auch schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 7. Die Vorinstanz sprach mit überzeugender Begründung zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 2'500.– aus (Urk. 40 S. 29). Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend als angezeigt und schuldangemessen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Die Höhe der Busse ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt. Aufgrund der Qualifika-

- 16 tion des Anhaltemanövers als Übertretung ist die Busse teilweise als Übertretungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist in Abweichung zur Vorinstanz entsprechend dem ermittelten Tagessatz von Fr. 250.– auf 10 Tage festzusetzen. V. Zivilforderung Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung von Fr. 1'892.35 als Schadenersatz (Urk. 18; Prot. I S. 11). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO wird eine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn ein Beschuldigter freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Nachdem der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wird, ist der Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung nicht spruchreif. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch bezüglich der Sachbeschädigung sowie mit seinem Eventualantrag bezüglich der Würdigung des Anhaltemanövers als einfache Verkehrsregelverletzung. Im Übrigen unterliegt er jedoch. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der restliche Viertel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der Vorwurf der Sachbeschädigung betraf nur einen Nebenpunkt des Strafverfahrens, für den sich keine separate Kostenausscheidung des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigt. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 6 und 7) ist somit zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 17 - 3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG − der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 250.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

- 18 - 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. September 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 28. September 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 330.– und einer Busse von Fr. 2'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'892.35 zuzüglich 5 % Zins ab 29. November 2011 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens betragen Fr. 1'800.–. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Es sei Herr A._____ von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei er schuldig zu sprechen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. mit einer oder mehrerer der im vorinstanzlichen Schulddispositiv erwähnten Verkehrsregeln und dafür mit einer Übertretungsbusse zu be... Sodann subeventuell sei im Falle der Verurteilung des Beschuldigten auch oder ausschliesslich wegen Vergehenstatbeständen die Tagessatzstrafe auf höchstens 45 Tagessätze zu Fr. 200.– herabzusetzen und folglich eine Busse von maximal Fr. 1'500.– als Ve... Zurück zu den Hauptanträgen: Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Zufolge des Freispruchs bei der Sachbeschädigung sei auf die Zivilforderung der Geschädigten nicht einzutreten. Eventuell, für den Fall einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Mai 2011 liess der Beschuldigte gleichentags rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Fristgerecht reichte der Verteidiger am 30. Januar 20... 2. Der Beschuldigte reichte am 5. März 2012 das Datenerfassungsblatt inklusive Beilagen ein (Urk. 47 und 48/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins einstweilen abgewiesen (Ur... 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin B._____ am Freitag, 23. Juli 2010, ca. 11:00 Uhr, nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung nachgefahren zu sein, als er mit seinem Personenwagen unterwegs war. Dabei habe... 2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt wie er der Anklage zugrunde liegt, während des gesamten Verfahrens bestritten. Teile davon, was sich am besagten Tag ereigneten, sind jedoch unbestritten, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgeha... 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin B._____. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien sowie der Ehefrau des Beschuldigten, der Auskunftsperson G._____, ausführlich wiedergegeben. Auf ihre zutreffenden Ausführu... 4. Zum Überholmanöver ist wie erwähnt unstrittig, dass ein solches stattgefunden hat. Zum genauen Anhalteort divergieren die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin leicht, jedoch sagten beide aus, dass sie in der Nähe von H._____ Haus (C.__... 4.1 Der Beschuldigte gab an, beim "Schopf" bei H._____ Haus gehalten zu haben und halb auf das Trottoir gefahren zu sein (Urk. 3/2 S. 8; Urk. 54 S. 6 f.). Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe direkt gebremst, als er vor sie gefahren sei.... 4.2 Selbst wenn man von der – für ihn günstigeren – Version des Beschuldigten ausgeht, ist der Anhalteort in Urk. 2/1 offensichtlich falsch eingezeichnet. Dieser liegt auch aufgrund seiner eigenen Aussagen näher bei der K._____-strasse. Der vorinstanz... 4.3 Somit ist festzuhalten, dass grundsätzlich von den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auszugehen ist, dass sich der Anhalteort noch vor der K._____-strasse befand. Selbst wenn von der Version des Beschuldigten ausgegangen wird, ist von einem ... 5. Zum ihm vorgeworfenen Anhaltemanöver gibt der Beschuldigte an, "normal" angehalten zu haben (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 9) und dabei vor der Privatklägerin "halb" aufs Trottoir gefahren zu sein (Urk. 3/2 S. 8). Die Privatklägerin hingegen schildert... Der Beschuldigte gibt selbst an, dass er sein Fahrzeug aktiv gewendet hat, um der Privatklägerin nachzufahren. Bei der Einmündung in die C._____-Strasse habe er gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen (Urk. 3/1 S. 1). Zudem habe er Armzeichen gemacht... 6. Zur Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, an die Beifahrerscheibe geklopft zu haben. Die Delle sei jedoch nicht durch ihn verursacht worden, dafür sei das Fahrzeug der Privatklägerin zu hoch gewesen (Urk. 3/2 S.... 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen betreffend des Vorwurfs des Überhol- und Bremsmanövers aufgrund der Akten erstellt ist. Der von der Verteidigung beantragte Augenschein erscheint somit nicht als ... III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den rechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt. Bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie sowie den theoretischen Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann... 2. Auch bezüglich des Anhaltemanövers macht die Verteidigung im Eventualantrag geltend, es handle sich nur um eine einfache Verkehrsregelverletzung. Aufgrund von Berechnungen der Bremswege der beiden Fahrzeuge sei keine Gefährdung ersichtlich (Prot. I... 3. Bezüglich des Vorwurfs der Nötigung ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts mit sehr ähnlichem Sachverhalt hinzuweisen. Dieses qualifiziert Schikanestopps – d.h. ein brüskes Anhalten oder Brem... 4. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 u... IV. Sanktion und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Deliktsmehrheit den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen w... 2. Vorliegend hängen die Delikte des Beschuldigten sowohl sachlich als auch zeitlich eng zusammen. Bei dieser Konstellation rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung des Verschuldens, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, worauf vorab verwies... 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer abstrakt in erheblichem Ausmass gefährdete. Das Überholen in Kurven birgt ungeachtet der Geschwindigkeit ein hohes Risiko für schwere Unfälle. Bei einer ma... 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Willen durchsetzen wollte, die Privatklägerin zur Rede zu stellen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese ihn beschimpft hatte. Die Reaktion des Beschuldigten darauf ist je... 2.3 Die Vorinstanz ging insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Dem ist beizupflichten. 2.4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 29). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.5 Ergänzend ist anzuführen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Strafuntersuchung betreffend Drohung nicht mehr im Strafregister vermerkt ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43) und hat keine Einträge im Register für Administrativmass... 2.6 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht geständig ist. 2.7 Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.8 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene relativ milde Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der Würdigung des Anhaltemanövers als einfache statt ... 5. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich der Berufungsverhandlu... 6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 40 S. 31). Diese Regelung ist angemessen und auch schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 7. Die Vorinstanz sprach mit überzeugender Begründung zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 2'500.– aus (Urk. 40 S. 29). Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend als angezeigt und schuldangemess... Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist in Abweichung zur Vorinstanz entsprechend dem ermittelten Tagessatz von Fr. 250.– auf 10 Tage festzusetzen. V. Zivilforderung VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch bezüglich der Sachbeschädigung sowie mit seinem Eventua... 2. Der Vorwurf der Sachbeschädigung betraf nur einen Nebenpunkt des Strafverfahrens, für den sich keine separate Kostenausscheidung des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigt. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 6 und 7) ist somit zu... 3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 34 Abs. 2 SVG  der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 250.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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