Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120098-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin C. Grieder
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2011 (GG110252)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 19. September 2011 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 60.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 40 S 1) Das Urteil sei im Sinne der unbedingten Haftstrafe von 8 Monaten aufzuheben. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 24. November 2011 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Hinsichtlich der Zivilansprüche wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig und zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des
- 4 - Umfanges des Schadenersatzanspruches und der Genugtuung wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 38 S. 20 f.). 2. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erklärt (Art. 399 Abs. 1 StPO) und verlangt, das Urteil sei aufzuheben, da die Begehung der einfachen Körperverletzung durch ihn nicht zweifelsfrei nachgewiesen und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht gerechtfertigt sei. Die Grundlage für Schadenersatz und Genugtuung sei nicht gesichert (Urk. 37/1+2; Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl teilte mit Eingabe vom 13. März 2012 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44; Art. 401 StPO). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Somit blieb auch die Verweisung der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 4 und 5) von Seiten der Privatklägerschaft unangefochten (Urk. 37/2; Urk. 42 f.). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Am 21. Februar 2012 wurde ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister eingeholt (Urk. 39), und am 22. März 2012 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 45/1-6). 3. Aufgrund der Anträge des Beschuldigten ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten und somit einer Überprüfung zu unterziehen (Art. 404 StPO). Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erklärt haben, ist das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO) zu beachten. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist bei Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Rechts anzuwenden. Dem entsprechend ist das neue Prozessrecht
- 5 - (StPO und GOG) auf die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 anzuwenden. 2. Der Geschädigte C._____ hat am 4. Februar 2010, mithin drei Tage nach dem Vorfall, fristgerecht und formgültig einen Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. 3). Zudem hat er im Vorverfahren mit Eingabe vom 14. April 2010 Zivilansprüche geltend gemacht (Urk. 8/1). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen, hat sich der Geschädigte damit als Privatkläger konstituiert (Urk. 38 S. 4; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. Februar 2010 um ca. 22.15 Uhr, kurz nachdem sich C._____ an Krücken gehend zur im 6. Stock gelegenen Wohnung von B._____ begeben habe, aus dieser Wohnung gekommen zu sein und C._____ einen Faustschlag gegen den Mund versetzt zu haben, wodurch dieser eine blutende Mundverletzung mit aufgerissener Unterlippe erlitten habe, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Als C._____ die Treppe hinunter geflüchtet sei, habe der Beschuldigte diesen verfolgt, ihn im 4. Stock zu Boden gebracht und, als dieser wehrlos am Boden gelegen habe, diesem mehrere Fusstritte gegen die linke Schulter und gegen den Rücken versetzt. Ausserdem habe der Beschuldigte diesen mit der Krücke, welche er diesem zuvor weggenommen habe, auf den Oberkörper geschlagen. Durch die Fusstritte und Schläge mit der Krücke habe er C._____ eine Thoraxkontusion mit dorsaler Prellmarke, welche noch über eine Woche lang sichtbar gewesen sei, sowie eine Beckenkammkontusion, zugefügt, was der Beschuldigte mit seinen Schlägen in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2). 2. Der Beschuldigte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt stets im Kern bestritten. Er habe zwar Streit mit dem Privatkläger gehabt, sei wütend auf ihn gewesen und habe diesen schlagen wollen, habe diesen aber bestimmt nicht geschlagen oder getreten. Es könne sein, dass der Privatkläger sich den Stock
- 6 selber ins Gesicht geschlagen habe, als er (der Beschuldigte) diesen im Gerangel vor der Türe losgelassen habe. Auch könne sein, dass der Privatkläger die Treppe hinunter gestürzt sei. Er habe diesem nur helfen wollen. Dieser wolle einen Unfall inszenieren und Geld erlangen. Er habe diesen bestimmt nicht verletzt. Dieser habe ihn mit dem Gehstock verletzt. Dank seinem Kollegen B._____ habe er den Privatkläger nicht totgeschlagen. Dieser sei ein "Oberarschloch" (Urk. 5/1 S. 1 ff., Urk. 5/2 S. 1 f., Urk. 5/3 S. 2 f., Urk. 5/4 S. 2 ff., Prot. I S. 4 f.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 49 S. 3f.). 3. Die teilweisen Zugaben des Beschuldigten zum Sachverhalt, wonach er Streit mit dem Privatkläger im Zusammenhang mit der an diesen untervermieteten Wohnung im 4. Stock gehabt habe, es im Verlaufes dieses verbalen Streites zu einem kleinen Gerangel vor der Wohnungstüre im 6. Stock gekommen sei und er dem Privatkläger eine von dessen Krücken aus der Hand habe nehmen wollen sowie dass er den Privatkläger habe zusammenschlagen wollen, dieser aber geflüchtet sei und er diesem die Treppe hinunter gefolgt sei (Urk. 5/1 S. 1 ff., Urk. 5/3 S. 2 f., Prot. I S. 5), sind glaubhaft und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb auf diese abzustellen ist. 4. Die bestrittenen Teile des Sachverhalts, wonach - der Beschuldigte dem Privatkläger vor der Wohnungstüre im 6. Stock einen Faustschlag gegen den Mund versetzt habe, wodurch dieser eine blutende Mundverletzung mit aufgerissener Unterlippe erlitten habe, sowie - dass er den die Treppe hinunter flüchtenden Privatkläger verfolgt und im 4. Stock zu Boden gebracht habe - dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger anschliessend mehrere Fusstritte gegen die linke Schulter und gegen den Rücken versetzt und mit einer von dessen Krücken ausserdem auf den Oberkörper geschlagen habe, - wodurch dieser eine Thoraxkontusion mit dorsaler über eine Woche lang sichtbarer Prellmarke sowie eine Beckenkammkontusion erlitten habe, sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
- 7 - 4.1. Die allgemeingültigen Beweisregeln und die bei der Würdigung von Parteiund Zeugenaussagen zu berücksichtigenden Kriterien, wie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und die Glaubhaftigkeit der relevanten Aussagen, wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend und umfassend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der besseren Verständlichkeit der nachfolgenden Aussagewürdigung wegen ist zunächst eine das vorinstanzliche Urteil ergänzende Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen der befragten Personen vorzunehmen: 4.2.1. Am 11. Februar 2010 gab der Beschuldigte zehn Tage nach dem Vorfall bei der Polizei im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 5/1 S. 1 ff.), er habe den Privatkläger im November 2009 kennengelernt. Wegen seiner (des Beschuldigten) finanziellen Probleme und da er seine Wohnung nicht habe aufgeben wollen, sei er mit dem Privatkläger übereingekommen, dass dieser in seine Wohnung einziehe. In der Folge sei es immer wieder zu Problemen zwischen ihnen gekommen, da er noch Sachen in seiner Wohnung gehabt habe, der Privatkläger ihn aber nicht mehr in die Wohnung gelassen habe. Vor der Tat habe dieser ihm um 22 Uhr angerufen. Er habe im Moment bei Herr B._____, einem langjährigen Kollegen im selben Haus geschlafen. Plötzlich habe der Privatkläger dann an der Wohnungstüre von B._____ geklopft. Da er habe schlafen wollen, habe dieser die Türe geöffnet. B._____ habe zu ihm dann gesagt, er solle das Problem mit diesem Mann endlich lösen. Der Privatkläger habe ihm vorgängig telefoniert, ihn beleidigt und beschuldigt, den Strom in dessen Wohnung abgestellt zu haben. Als er zur Türe gekommen sei, habe er zu B._____ gesagt, dieser solle wieder zu Bett gehen. Der Privatkläger habe ihm einen Stock hingehalten und ihn schlagen wollen. Es sei zu einem verbalen Streit gekommen. Er habe den Stock festgehalten und den Privatkläger gefragt, was er wolle. Der Privatkläger habe den Stock dann zurückziehen und er ihm diesen aus der Hand reissen wollen. Schliesslich habe er den Stock losgelassen. Der Privatkläger sei die Treppe hinunter gegangen und auf einmal habe jemand laut im Treppenhaus umhergeschrien. Er habe sich ebenfalls in den unteren Stock begeben. Der Privatkläger habe am Boden gelegen und immer wieder laut "Hilfe Hilfe Polizei" geschrien. Das Ganze sei insze-
- 8 niert gewesen. Dieser wolle ihn beschuldigen, da dieser wisse, dass er vorbestraft sei. Er habe nachgedacht. Vermutlich habe der Privatkläger an der Unterlippe geblutet, da er sich den Stock (selber) an dessen Unterlippe geschlagen habe, als er diesen beim Hin und Her losgelassen habe. Er habe gesehen, dass dieser sich den Stock ins Gesicht geschlagen habe. Dass dieser in jenem Moment geblutet hätte, habe er nicht gesehen. Wenn er zugeschlagen hätte, würde er dies wissen. Als der Privatkläger die Treppe hinunter gelaufen sei, habe er sich zurück in die Wohnung begeben und habe seine Jacke angezogen. B._____ habe zu ihm gesagt, er solle hier bleiben. Er habe gehört, dass der Privatkläger nach der Polizei gerufen habe. Das habe das ganze Haus gehört. Deshalb sei er nach unten gegangen. Der Privatkläger sei im Korridor gelegen und habe gesagt, dass die Polizei komme. Er habe diesem nichts gemacht. Dieser habe alles gespielt und wolle vermutlich IV, daher beschuldige ihn dieser falsch. Mit Bestimmtheit sei er diesem nicht unmittelbar die Treppe hinunter nachgelaufen. Er sei erst später aus der Wohnung gegangen. Sie hätten schon Streit gehabt, aber geschlagen habe er diesen nicht. Es könne sein, dass der Privatkläger beim die Treppe hinunterlaufen gestürzt sei. Bei der Auseinandersetzung sei sonst niemand dabei gewesen. Es seien erst Leute aus der Wohnung gekommen, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen und um Hilfe geschrien habe. Vielleicht sei ihm an diesem Tag sonst irgendwo etwas passiert und dieser wolle nun ihm dafür die Schuld geben. Er habe an diesem Abend Alkohol getrunken, aber er wisse, was er tue. 4.2.2. Rund achteinhalb Monate nach dem Vorfall gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. November 2010 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 5/2 S. 1 ff.), die Vorwürfe stimmten nicht. Der Privatkläger habe ihn mit dem Gehstock verletzt. Er habe am Gehstock gezogen. Als er diesen plötzlich losgelassen habe, habe sich der Privatkläger selbst damit verletzt. Er habe Wut gegen diesen gehabt und diesen schlagen wollen, dann sei dieser selber die Treppe hinunter abgehauen. Im 4. Stock bei der Wohnung … sei dieser liegengeblieben und habe um Hilfe geschrien. Er sei unter grosser Wut gewesen, da er am nächsten Tag einen Termin gehabt habe. Der Privatkläger sei gestolpert oder sonst wie zu Boden gekommen. Er habe ihm beim Aufstehen helfen wollen, dieser habe aber gesagt, er solle weggehen. Es stimme nicht, dass
- 9 eine Zeugin gesehen habe, wie ein Mann mit dem Fuss gegen einen anderen, am Boden liegenden Mann, getreten habe. Es sei niemand im Treppenhaus gewesen. Erst als dieser geschrien habe, seinen Leute gekommen. Der Privatkläger mache alles, zum Beispiel an der Klingel sturmläuten, den Namen vom Briefkasten wegnehmen, ihm Sachen schreiben, mit dem geplanten Ziel, denn dieser wisse, dass er vorbestraft sei. Auch habe dieser ihm Sachen aus seiner Wohnung entwendet und das Schloss gewechselt, damit er keinen Zugang mehr habe. 4.2.3. Gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall gab er bei der Staatsanwaltschaft am 7. September 2011 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 5/3 S. 2 f.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen und auch nicht getreten. Er sei so gegen 21.50 Uhr in der Wohnung von seinem langjährigen Kollegen B._____ zu Bett gegangen. Dieser sei an jenem Tag aus dem Spital entlassen worden und habe Hilfe benötigt. Dank diesem habe er den Privatkläger an diesem Abend nicht totgeschlagen. Dieser sei ein "Oberarschloch". Dieser habe ihn aus seiner Wohnung an der D._____strasse ... im 4. Stock werfen wollen, welche er diesem zuvor zur Verfügung gestellt habe. Der Privatkläger sei ein Schmarotzer, ein Idiot und ein Simulant. Damals sei er bei B._____ im 6. Stock gewesen. An jenem Abend habe er in seine Wohnung gehen wollen, um seine persönlichen Sachen aus der Wohnung zu nehmen, aber der Zylinder sei ausgewechselt gewesen. An jenem Abend habe der Zivilkläger ihm angerufen und ihm gesagt, er würde "seine Mutter in den Arsch ficken". Plötzlich habe es um 21.55 Uhr an der Türe geklopft, als er kurz vor dem Einschlafen gewesen sei. Er habe den Streit an der Türe gehört und sei aufgestanden. Er sei nur mit Unterhosen bekleidet gewesen. Der Privatkläger habe dessen Krücke auf ihn gerichtet, und er habe diese ergriffen. Dieser habe dagegen gezogen. Da habe er die Krücke losgelassen, und die Krücke habe den Privatkläger dadurch am Mund verletzt. Da sei er zurück ins Zimmer und habe kurze Hosen angezogen. Er habe diesen zusammenschlagen wollen, aber dieser sei geflüchtet. Plötzlich habe er diesen im 4. Stock um Hilfe rufen hören und sei zu ihm gegangen. Er habe diesen nicht getreten. Dessen Verletzungen müssten vom Sturz sein.
- 10 - 4.2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 19. September 2011 erklärte der Beschuldigte im Wesentlichen (Urk. 5/4 S. 2 ff.), es stimme nicht, was die Zeugin E._____ (soeben) ausgesagt habe. Wenn diese im 4. Stock gewesen wäre, dann hätte sie so etwas behaupten können. Er sei damals in der Unterhose gewesen, da er sich zum Schlafen bereitgemacht habe. Er bestreite den Schlussvorhalt. 4.2.5. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. November 2011 gab der Beschuldigte zur Sache schliesslich zu Protokoll (Urk. 29 S. 4 f.), er habe dem Privatkläger nur helfen wollen, habe diesen nicht berührt und verweise auf seine bisherigen Aussagen. Der Vorwurf stimme nicht. Es stimme, dass er diesem die Treppe hinunter gefolgt sei. Es stimme aber nicht, dass er diesen zu Boden gebracht habe. Dieser habe sich bereits am Boden befunden. Er habe diesem keine Fusstritte versetzt und ihn auch nicht mit der Krücke geschlagen. Vielmehr habe dieser ihn vor der Türe verletzt. Er habe den Privatkläger vor der Türe schlagen wollen, aber dann sei er von B._____ zurückgehalten worden. Der Privatkläger habe Angst bekommen und sei die Treppe hinunter geflüchtet. Er sei diesem nachgegangen, und dieser habe um Hilfe geschrien. Er habe diesem beim Aufstehen helfen wollen, aber der Privatkläger habe das abgelehnt. Dieser habe nur simuliert, weil er IV wolle und wisse, dass er vorbestraft sei. Das nutze dieser aus. Die Vorwürfe würde nicht zutreffen. 4.2.6. Der Privatkläger und Geschädigte C._____ gab am 4. Februar 2010, drei Tage nach dem Vorfall, bei der Polizei im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/1 S. 1 ff.), er sei am Abend des Vorfalles um ca. 22 Uhr nach Hause gekommen. In seiner Wohnung an der D._____strasse ... sei kein Licht gewesen. Der Strom sei ganz weggewesen. Der Beschuldigte habe ihm vorgängig angerufen und gefragt, wo er sei. Deshalb habe er dann dem Beschuldigten angerufen und diesem gesagt, dieser solle wieder Strom machen, da dieser ihm die Sicherungen ausgedreht haben müsse. Der Beschuldigte habe erklärt, er würde dies sicher nicht tun. Darauf sei er zum Beschuldigten in den 6. Stock zur Wohnung B._____ gegangen und habe dort geläutet. Er habe den Beschuldigten und Herr B._____ in der Wohnung reden gehört, doch die Türe hätten sie ihm nicht geöffnet, weshalb er
- 11 an die Türe geklopft habe. B._____ habe geöffnet und gesagt, der Beschuldigte sei nicht dort. Er habe nach dem Beschuldigten verlangt. Es sei zum Streit mit B._____ gekommen. B._____ habe zu ihm gesagt: "Ich ficke deine Mutter." Zudem habe dieser ihn an der Jacke gepackt, gesagt, er solle aufpassen, und ihm mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen. Als er wieder die Treppe runter in seine Wohnung habe gehen wollen, sei der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen und habe mit dessen Faust in sein Gesicht geschlagen. Er habe sich noch am Treppengeländer festhalten können. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm den rechten Stock aus der Hand genommen. Er habe schnell in seine Wohnung gehen wollen, habe aber nicht schnell laufen können, da er an Stöcken gehe. Als er die Treppe hinuntergelaufen sei, habe der Beschuldigte ihn immer wieder mit dem Stock geschlagen bis er dort gestürzt sei, wo er von der Polizei gefunden worden sei. Als er am Boden gelegen habe, sei er vom Beschuldigten am Becken und an der Schulter getreten worden. Dieser habe immer wieder zu ihm gesagt, steh auf, Arschloch, gehe mal in deine Wohnung. Du musst nicht warten bis die Polizei kommt. Es seien viele Leute aus den Wohnungen in den Korridor gekommen. Es sei ziemlich laut gewesen. Der Beschuldigte habe ihn immer angeschrien. Irgendwann habe dann jemand die Polizei angerufen. Er habe dies ebenfalls getan, als er am Boden gelegen habe. Herr B._____ habe noch bei der Türe gestanden. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe sofort mit der Faust in sein Gesicht geschlagen. Herr B._____ habe daneben gestanden und habe alles gesehen. Es sei glaublich die rechte Faust gewesen. Der Beschuldigte habe nichts gesagt und ihn immer wieder von hinten mit dem Stock gegen seinen Rücken und die Schulter geschlagen, die ganzen zwei Stockwerke. Er habe kaum die Treppe runter laufen können. Als er im 4. Stock kurz vor seiner Wohnung gewesen sei, habe der Beschuldigte mit einem Fuss gegen seine Beine geschlagen. Er habe nur eine Krücke gehabt und sei gestürzt. Dann habe der Beschuldigte ihn einmal gegen seine rechte Hüfte und zweimal gegen seine linke Schulter getreten und habe gesagt, er solle aufstehen, er müsse nicht warten, bis die Polizei komme. Er habe sich nicht wehren können und habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Er habe so schnell wie möglich in seine Wohnung gewollt. Er habe eine Handverletzung und gehe an Krücken. Er habe keine Chance gegen
- 12 den Beschuldigten. Herr B._____ sei in dessen Wohnung zurückgegangen und nicht mit ihnen gekommen. Es schmerze ihn der ganze Rücken, und an der linken Schulter habe er einen blauen Fleck vom Fussschlag. Seine Unterlippe sei vom Faustschlag innen und aussen gerissen. Er habe jedoch nicht nähen müssen. Wegen eines Bauunfalles vor vier Jahren sei er schon dreimal operiert worden. Es sehe überhaupt nicht gut aus. Der Arzt habe gesagt, er müsse vielleicht sein ganzes Leben lang an Krücken gehen. Auch seine rechte Hand habe operiert werden müssen. Dies habe aber nichts mit dem Vorfall zu tun. Er könne nicht sagen, ob jemand gesehen habe, wie er geschlagen worden sei. Es seien 5 bis 6 Leute im Korridor gewesen. Er wisse aber nicht, ob diese vorher oder nachher aus ihren Wohnungen gekommen seien. Den Beschuldigten kenne er seit 5 Monaten. Dieser sei ein Landsmann und habe ihm die Wohnung, in der er jetzt sei, vermittelt und weitergegeben, da dieser die Miete nicht habe bezahlen können. Der Vertrag laufe noch auf den Beschuldigten. Dieser wohne bei B._____. 4.2.7. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 17. November 2010, gab C._____ in Gegenwart des Beschuldigten im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/2 S. 1 ff.), er kenne den Beschuldigten nun seit ca. einem Jahr und sei mit diesem weder befreundet noch verfeindet. Damals habe er bereits seit ca. 2 Monaten in dessen früherer Wohnung gewohnt. Der Beschuldigte habe ihn angerufen und gesagt, er müsse seine Sachen haben, welche sich noch in der Wohnung befinden würden. Er habe ihm gesagt, dass er vielleicht erst um 22 Uhr nach Hause komme. Als er nach Hause gekommen sei, habe es keinen Strom in der Wohnung gehabt. Er habe die Sicherungen nicht gefunden und habe erfolglos versucht, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Er sei in den 6. Stock hinauf gegangen, dort wo der Beschuldigte bei B._____ wohne und habe geläutet. B._____ habe erst geöffnet, als er an die Türe geklopft habe. Er habe diesen gefragt, ob dieser ihm den Strom einschalte. Dann habe B._____ ihn mit der einen Hand an der linken Schulter gehalten, ihm mit der anderen Hand eine Ohrfeige gegeben und gesagt: "Ich ficke deine Mutter." Er habe diesen gebeten, ihn loszulassen. Dann sei plötzlich der Beschuldigte aus dem Zimmer gekommen und habe ihm einen Faustschlag gegen den Mund gegeben, so dass er geblutet habe. Dann habe der Beschuldigte einen seiner
- 13 zwei Gehstöcke genommen. B._____ habe ihn losgelassen, und der Beschuldigte habe den Stock unten angefasst. Dieser habe ihn damit bis hinunter in den 4. Stock geschlagen und ihn zu Boden gebracht, indem er ihn mit dessen Bein auf sein rechtes Bein getreten habe, so dass er auf der rechten Seite liegend zu Boden gekommen sei. Nun habe ihm dieser noch mit dem Fuss gegen die linke Schulter getreten. Er habe blaue Flecken am Rücken gehabt. Er könne nicht mehr sagen, wie oft er getreten worden sei. Es seien dann Leute hinzugekommen, und der Beschuldige habe ihm zugerufen, er solle aufstehen, "Arschloch", er dürfe nicht warten, bis die Polizei komme. Er wisse nicht, ob diese Leute Tritte gesehen hätten. Er verlange vom Beschuldigten Fr. 5'000.-- wegen Körperverletzung und weil er Angst gehabt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Er habe nur gesagt, dieser solle ihn in Ruhe lassen bis die Polizei kommt. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe unter Alkoholeinfluss gestanden. Auch er sei alkoholisiert gewesen. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte er noch, er habe nicht gegen die Türe getreten, sondern nur mit der Hand geklopft. Es stimme nicht, dass im ganzen Haus der Strom abgeschaltet gewesen sei. 4.2.8. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin vom 19. September 2011, gab die ca. 63-jährige E._____ in Gegenwart des Beschuldigten rund 19 ½ Monate nach dem Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 6/3 S. 2 f.), sie kenne weder den Beschuldigten, den Privatkläger, noch B._____. Sie habe am 1. Februar 2010 zuerst nur Lärm gehört, weil sie wegen ihrer Katze ihre Türe einen Spalt weit offen gehabt habe. Sie sei der Lärmquelle nach den Stock runter zum Treppenabsatz gegangen und habe dort nach rechts den Gang reingeschaut. Da habe sie gesehen, wie ein anderer Mann auf diesen Mann am Boden mit Füssen eingetreten habe. Es seien noch andere Leute herumgestanden, aber die hätten nichts gemacht. Da der Mann am Boden um Hilfe gerufen habe, sei sie zurück in die Wohnung und habe die 117 angerufen. Wiedererkennen würde sie keinen der Männer, da sie damals ihre Brille nicht getragen habe. Der Mann habe "mittelmässig" getreten, zwei Mal habe sie gesehen, dann habe sie kehrtgemacht. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten bestätigte die Zeugin (Urk. 6/3 S. 3), sie wohne im selben Haus im 5. Stock.
- 14 - 4.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz bereits zutreffend auf dessen Interessenlage hingewiesen (Urk. 38 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schon seit geraumer Zeit vor dem Streit im Treppenhaus vom 1. Februar 2010 hatte der Beschuldigte andauernde gewichtige Differenzen mit dem Privatkläger im Zusammenhang mit der diesem in Untermiete zur Verfügung gestellten Wohnung im 4. Stock. Die von ihm in den Befragungen gemachten grob abwertenden Äusserungen über den Privatkläger, wonach dieser ein "Oberarschloch", ein "Schmarotzer", ein "Idiot und Simulant" sei (Urk. 5/3 S. 2, Prot. I S. 5), zeigen seine feindliche Haltung diesem gegenüber. Hinzukommt die vom Beschuldigten selber mehrfach betonte grosse Wut, die er beim Streit vom 1. Februar 2010 gegenüber dem Privatkläger entwickelt hatte (Urk. 5/2 S. 1, Urk. 5/3 S. 2 f). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist daher erheblich beeinträchtigt. Seine Aussagen sind dementsprechend mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und kritisch zu hinterfragen. 4.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, bleibt in Ergänzung zur im angefochtenen Entscheid aufgezeigten uneinheitlichen und widersprüchlichen Darstellung folgendes zu ergänzen: 4.4.1. Der Beschuldigte räumte selber mehrmals ein, er habe den Privatkläger schlagen wollen, aber dieser sei geflüchtet, und nur dank der Einflussnahme von B._____ habe er diesen damals nicht totgeschlagen (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/3 S. 2, Prot. I S. 12). Sodann beschränkten sich die Differenzen unter der Wohnungstüre im 6. Stock entgegen der beschönigenden Wortwahl des Beschuldigten nicht bloss auf einen verbalen Streit zwischen ihnen. Es handelte sich vielmehr auch gemäss den weiteren Beschreibungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gezerre um die Krücke des Privatklägers bereits um ein tätliches, handgreifliches Gerangel, was die Beteuerung des Beschuldigten, den Privatkläger nicht angefasst zu haben, wenig glaubhaft erscheinen lässt. 4.4.2. Weshalb sollte der Privatkläger aus Angst die Treppe hinunter flüchten, wie der Beschuldigte mehrmals erklärte (Urk. 5/3 S: 3, Prot. I S. 12), wenn er ihm nicht durch sein Vorgehen einen triftigen Grund dafür geliefert hätte. Wäre der Beschuldigte nämlich, wie er geltend macht, nachdem er die Krücke des Privat-
- 15 klägers losgelassen hatte, zuerst zurück in die Wohnung, um sich etwas anzuziehen, hätte der Privatkläger gar keine Veranlassung gehabt, die Treppe hinunter zu flüchten. Auch diese Ungereimtheiten sprechen gegen wahrheitsgemässe Aussagen des Beschuldigten. 4.4.3. Zudem geht die Darstellung des Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Weshalb hätte er in jenem Zeitpunkt überhaupt zurück in die Wohnung gehen wollen, um etwas anzuziehen, nachdem - immer gemäss seiner Darstellung - der Privatkläger sich ja vom Streit im 6. Stock entfernt hatte, der Streit demnach beendet schien. Die Hilferufe des Privatklägers konnten ja erst ertönen, nachdem dieser - wiederum gemäss Darstellung des Beschuldigten - bereits im 4. Stock angekommen und dort angeblich ohne Zutun des Beschuldigten gestürzt war. Erst das Hilfegeschreie hatte den Beschuldigten nach eigener Darstellung (Urk. 5/1 S. 3 f., Antworten auf Fragen 6, 7 und 15, Urk. 5/3 S. 3) dazu veranlasst, sich ebenfalls nach unten in den 4. Stock zu begeben, angeblich um dem Privatkläger - auf den er nur einen kurzen Moment zuvor so wütend war, dass er diesen am liebsten totgeschlagen hätte - zu helfen (Prot. I S. 4 und 5). 4.4.4. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich, wie erwähnt, einerseits zuerst in die Wohnung zurückgezogen haben will, andererseits aber erklärte, es sei niemand im Treppenhaus gewesen; erst als der Privatkläger geschrien habe, seien Leute gekommen (Urk. 5/1 S. 4, Antwort auf Frage 16, Urk. 5/2 S. 2 Mitte). Tatsächlich wissen konnte der Beschuldigte dies wohl nur, wenn er sich zur fraglichen Zeit ebenfalls im Treppenhaus und nicht in der Wohnung B._____ aufgehalten hatte. Das selbe trifft auch auf seine Stellungnahme zu den Aussagen der Zeugin zu. Obwohl er zur eigentlichen Tatzeit gar nicht im Treppenhaus gewesen sein will, gab er auf den Vorhalt, dass eine Zeugin gesehen habe, wie ein Mann mit dem Fuss gegen einen anderen, am Boden liegenden Mann getreten habe, zu Protokoll, dies stimme nicht, niemand sei im Treppenhaus gewesen (Urk. 5/4 S. 2). 4.4.5. Diese zeitlichen Ungereimtheiten und Widersprüche finden sich schliesslich auch in den uneinheitlichen und wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Bekleidung zur Zeit der Auseinan-
- 16 dersetzung mit dem Privatkläger. Bei der Bekleidung handelt es sich um eine so einfache Einzelheit, dass ihre uneinheitliche Beschreibung in den verschiedenen Befragungen sich nicht mit der zwischen den einzelnen Befragungen vergangenen Zeit erklären liesse. Bei der Polizei hatte er erklärt, er sei zurück in die Wohnung, um eine Jacke anzuziehen (Urk. 5/1 S. 2 f., Antwort auf Frage 6). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er rund ein halbes Jahr später, er sei nur mit Unterhosen bekleidet an die Türe gegangen. Nach dem Gerangel mit der Krücke sei er ins Zimmer gegangen und habe eine kurze Hose angezogen (Urk. 5/3 S. 2). Am 19. September 2011 sagte er dazu, er sei in der Unterhose gewesen. Er habe sich damals zum Schlafen bereitgemacht (Urk. 5/4 S. 2). Die von ihm geltend gemachte spärliche Bekleidung macht unter den gegeben Umständen den Anschein einer erfolglosen Schutzbehauptung, mit dem Versuch, seine Aussage zu stützen und damit plausibel zu machen, dass er dem Privatkläger wegen seiner angeblich spärlichen Bekleidung zunächst gar nicht im Treppenhaus nach unten hätte folgen können, sondern sich zuerst etwas habe anziehen müssen. Da diese Aussagen über die einzelnen Kleidungsstücke von Befragung zu Befragung abweichen, überzeugen sie nicht. 4.4.6. Nach dem Dargelegten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten derart widersprüchlich sind, dass bereits deshalb nicht unbesehen auf seine Darstellung und seine Bestreitungen im Kerngehalt abgestellt werden kann. 4.5. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers wurde im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend erörtert und darauf hingewiesen, dass seine Aussagen auch im Zusammenhang mit seinen finanziellen Interessen angesichts der gestellten Zivilforderungen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind (Urk 38 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte macht geltend, der Privatkläger habe ihn als Opfer ausgesucht, um Vorfälle zu inszenieren und mittels Zivilklage Geld vom Beschuldigten zu erhalten (Urk. 40 S. 2), resp. er habe die Beschuldigungen erfunden, um eine IV zu erhalten (Urk. 29 S. 5). Angesichts der Forderung des Beschuldigten über total Fr. 24'000.— (Urk. 8/1) ist darauf näher einzugehen: Hätte der Privatkläger bewusst eine Situation inszeniert, um daraus geldwerte
- 17 - Vorteile zu ziehen, hätte er sich mit Sicherheit als „Opfer“ nicht eine Person ausgewählt, die praktisch mittellos ist. Der Privatkläger wusste ja, dass er die Wohnung des Beschuldigten zur Untermiete erhalten hatte, weil dieser den Mietzins nicht mehr bezahlen konnte. Es musste ihm daher von Anfang an klar sein, dass er beim Beschuldigten keine namhafte Entschädigung erwarten konnte, auch wenn er eine solche im Strafverfahren später beantragte. Hinzu kommt, dass der Privatkläger die Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz nicht angefochten hat, was ebenfalls keinen Sinn ergäbe, wenn es ihm einzig um die Zivilklage gegangen wäre. Dass der Privatkläger den Vorfall erfunden haben könnte, um eine IV erhältlich zu machen, überzeugt ebenfalls nicht, denn dann hätte er zweifellos viel gravierendere Verletzungen – etwa aus dem Sturz resultierende Rückenverletzungen – simulieren müssen und auch können, d.h. nicht bloss solche, welche gemäss Arztzeugnis nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (Urk. 7/4 S. 1). Die Argumente des Beschuldigten zur Motivlage des Privatklägers überzeugen daher nicht. 4.6. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass seine Darstellung des äusseren Sachverhaltes und die Zeitangaben mit jenen Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen, was dafür spricht, dass sie stimmt. So gab auch er an, dass die Geschehnisse sich ab ca. 22 Uhr im Treppenhaus zunächst vor der Türe der Wohnung B._____ im 6. Stock und anschliessend im 4. Stock abgespielt haben. Im Übrigen ist den Folgerungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Privatkläger grundsätzlich widerspruchsfrei und konstant ausgesagt hat, wonach er zuerst ins Gesicht geschlagen und nach seiner Flucht mit dem Stock geschlagen und mit den Füssen getreten worden sei (Urk. 38 S. 9 Ziff. 2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6.1. Ergänzend dazu wird im angefochtenen Urteil erwähnt, dass Einzelheiten zum Randgeschehen Widersprüche aufweisen würden, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufkommen lasse (Urk. 38 S. 9, Ziff. 2.3.), allerdings ohne näher darauf einzugehen. Als wesentlicher Widerspruch im Randgeschehen ist bei den Aussagen des Privatklägers seine unein-
- 18 heitliche Beschreibung des Streites mit B._____ zu Beginn des Vorfalls unter der Türe vor dessen Wohnung im 6. Stock auszumachen. Bei der Polizei schilderte er diesbezüglich, B._____ habe ihn an der Jacke gepackt, gesagt, er solle aufpassen, und ihm mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen. Als er wieder die Treppe runter in seine Wohnung habe gehen wollen, sei der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen und habe mit dessen Faust in sein Gesicht geschlagen (Urk. 6/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb er diese Situation wie folgt: B._____ habe erst geöffnet, als er an die Türe geklopft habe. Er habe diesen gefragt, ob dieser ihm den Strom einschalte. Dann habe B._____ ihn mit der einen Hand an der linken Schulter gehalten, ihm mit der anderen Hand eine Ohrfeige gegeben und gesagt: "Ich ficke deine Mutter." Er habe diesen gebeten, ihn loszulassen (Urk. 6/2 S. 2). 4.6.2. Diese uneinheitliche und widersprüchliche Aussage des Privatklägers, wonach er in der einen Befragung einen Faustschlag und in der anderen eine Ohrfeige erhalten haben will, ist ein Anzeichen dafür, dass er diesbezüglich keine wahrheitsgemässen Aussagen gemacht hat. Die Vorinstanz ist daher zu recht zum Schluss gelangt, dass auch seine Aussagen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen (Urk. 38 S. 9 a.E.). Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass auch alle weiteren, nicht widersprüchlichen und durch allfällige weitere Beweismittel bestätigten Aussagen des Privatklägers unwahr sein könnten. 4.7. Was die generelle Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ anbelangt, wurde im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung erwogen, dass bei ihr keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestünden. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sie im selben Mehrfamilienhaus wie der Beschuldige und der Privatkläger lebte, war sie vor den von ihr gemachten kurzen Beobachtungen mit keinem der beiden bekannt. Sie war zufällig durch den Lärm im Treppenhaus auf den Vorfall aufmerksam geworden. Es handelt sich bei ihr somit um eine unabhängige Zeugin ohne irgend welche eigenen Interessen am Vorfall und am Ausgang des Verfahrens. Sie konnte ihre kurze Beobachtung eines Teils des Vorfalles aus eigener,
- 19 direkter Wahrnehmung schildern. Ihre Aussagen erfolgten zudem unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB, weshalb sie der Wahrheitspflicht unterstand. 4.7.1. Bezüglich der Würdigung ihrer Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zurecht zum Schluss kam, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin keinerlei Zweifel bestehen (Urk. 38 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2. Der Beschuldigte wendet in seiner schriftlichen Berufung vom 1. März 2012 im Zusammenhang mit der Zeugin E._____ ein, es sei unmöglich, von deren Wohnungstür im 5. Stock etwas zu sehen, was im 4. Stock geschieht, insbesondere wenn die Wohnungstüre nur einen Spalt geöffnet sei. Hinzu komme, dass der Erinnerungsverlust der Zeugin ein Jahr nach dem Ereignis stark zugenommen habe. Sie habe keine Personen identifizieren können, geschweige denn Personen im 4. Stock. Ihre Aussagen hätten daher keine Beweiskraft (Urk. 40 S. 2). 4.7.3. Laut glaubhafter telefonischer Angabe vom 22. Februar 2010 gegenüber der Polizei und ihrer Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 wurde E._____ durch wiederholte Hilferufe auf die Geschehnisse aufmerksam. Entgegen der in der Berufung geäusserten Vermutung hat die Zeugin ihre kurze Beobachtung nicht von ihrer Wohnungstüre aus gemacht. Sie hatte sich vielmehr der Lärmquelle folgend den Stock hinunter zum Treppenabsatz begeben und ihre kurze Beobachtung von dort aus gemacht (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 6/3 S. 2 f.). 4.7.4. Bereits gegenüber der Polizei hatte die Zeugin damals angegeben, sie habe sich nicht einzuschreiten getraut, habe nur kurz geschaut und sei dann sofort wieder in ihre Wohnung zurückgegangen, weshalb sie die beiden Personen nicht wiedererkennen würde und nicht sagen könne, wie genau geschlagen worden sei. Sie wusste offenbar bereits damals nicht, ob die beiden Männer in ihrem Haus lebten (Urk. 1 S. 7). In ihrer Zeugenbefragung erklärte sie dann auch noch glaubhaft, damals ihre Brille nicht getragen zu haben (Urk. 6/3 S. 3). Der
- 20 - Umstand, dass sie die Männer nicht identifizieren konnte, hat daher nichts mit ihrem Erinnerungsvermögen zu tun. 4.7.5. Entgegen der in der Berufung geäusserten Meinung (Urk. 40 S. 2), es sei ursprünglich falsch festgehalten worden, die Zeugin wohne im 4. Stock anstatt in der 5. Etage, wurde nirgends so etwas festgehalten. Bereits im Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich wurde korrekt aufgeführt, dass die Zeugin im 5. Stock wohnte (Urk. 1 S. 3 und S. 6). 4.7.6. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die völlig unabhängige Zeugin eine Falschaussage gemacht haben könnte und lügen sollte. Sie hat niemanden namentlich und konkret belastet, sondern einfach bestätigt, dass sie dort anlässlich ihrer kurzen Beobachtung einen Mann am Boden liegend und einen zweiten Mann gesehen habe, der auf jenen am Boden eingetreten habe. Offenbar sah sie eine Sequenz von zwei Mal treten. Diesen Aussagen kommt entgegen der in der Berufung geäusserten Auffassung sehr wohl Bedeutung und Beweiskraft zu. Es ist vollumfänglich auf diese abzustellen. Dass es sich bei den beiden Männern im Treppenhaus um den Beschuldigten und den Privatkläger handelte, ist im Übrigen durch deren diesbezüglich übereinstimmende eigene Aussagen erstellt. Schliesslich hat auch der Beschuldigte nie behauptet, im 4. Stock sei ein weiterer, unbekannter Mann gewesen, welcher auf den Privatkläger eingetreten haben könnte. 4.8. Schliesslich belegen die bei den Akten liegenden weiteren objektiven Beweismittel, wie die polizeilichen Bildaufnahmen der Verletzungen des Privatklägers und die ärztlichen Berichte, die im Anklagesachverhalt aufgeführten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen des Privatklägers. Der ärztliche Befund von Chefarzt, Prof. F._____, und der Assistenzärztin Dr. med. G._____ wurde zudem formgerecht und beweisrechtlich verwertbar unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Strafandrohung bei Abgabe eines wissentlich falschen Gutachtens) erstellt (Urk. 7/3 f.). 4.8.1. Dass sich der Privatkläger die Mundverletzung selber durch ein Zurückschnellen der Krücke zugezogen haben könnte, als der Beschuldigte die Krücke
- 21 beim Gerangel vor der Türe im 6. Stock losgelassen hatte, wie er geltend machte, erscheint wenig lebensnah. An der Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte mit der Faust zugeschlagen habe, bestehen demgegenüber nach dem Dargelegten und aufgrund der gesamten Umstände sowie der Tatsache, dass es dort auch nach der Darstellung des Beschuldigten ein Gerangel gegeben hatte und er diesen ja auch tatsächlich habe schlagen wollen, keine unüberwindbaren Zweifel, weshalb auf die diesbezügliche Darstellung des Privatklägers abzustellen ist. 4.8.2. Aufgrund der von den ausgerückten Polizeibeamten am 1. Februar 2010 angetroffenen Situation, wonach der Privatkläger bei ihrer Ankunft auch eine blutende Wunde an der Unterlippe aufwies (Urk. 1 S. 5), kann überdies auch ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sich zwischen dem Vorfall und dem Erstellen der Bildaufnahmen anderswo oder selber am Mund verletzt haben könnte, da der Beschuldigte selber vor der Türe im 6. Stock noch kein Blut am Mund des Privatklägers gesehen hatte (Urk. 5/1 S. 2, Antwort auf Frage 5). 4.8.3. Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung zutreffend mit den Erwägungen abgeschlossen, dass die Aussagen des Privatklägers zusätzlich durch die durchwegs glaubhaften Ausführungen der Zeugin gestützt werden, während die pauschalen und teilweise widersprüchlichen Bestreitungen des Beschuldigten an deren Darstellung keine unüberwindbaren Zweifel zu schüren vermögen (Urk. 38 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen und daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers abzustellen. Überdies können auch die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers mit dem eingeklagten Tathergang in Einklang gebracht werden. 4.9. Nach dem Dargelegten bestehen somit keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der eingeklagten Weise angegriffen und verletzt hat. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt.
- 22 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 18 S. 2). 2. Die vom Beschuldigten am 1. Februar 2010 anlässlich der Auseinandersetzung beim Privatkläger verursachten Verletzungen wurden im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung und unter Hinweis auf die massgeblichen Kommentarstellen ebenfalls unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert und zurecht auf ein zumindest eventualvorsätzliches Tatvorgehen geschlossen. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die vom Privatkläger erlittene Thoraxkontusion mit dorsalseitiger Prellmarke, die Beckenkammkontusion rechts sowie die oberflächliche Hautwunde im linken Mundwinkel stellen eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens dar. Es handelt sich dabei um mehrere Quetschungen mit Blutergüssen und einer oberflächlichen Hautwunde am Mund, welche nicht genäht werden musste. All diese Verletzungen gehen um einiges über blosse Kratzer hinaus, verursachten zwar keine Arbeitsunfähigkeit, waren aber mit erheblichen Schmerzen verbunden und schon deswegen einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 6/1 S. 3, Antwort auf Frage 8; Urk. 7/1 und Urk. 7/4, Urk. 2). 2.2. In leichten Fällen sieht Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine fakultative Strafmilderung vor (vgl. auch Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht II, N 7 zu Art. 123 StGB). Als leichte Fälle im Sinne dieser Bestimmung sind Angriffe auf die körperliche Integrität eines Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 69). Das Bundesgericht beurteilte Zeichen eines Faustschlages am rechten Auge und an der Unterlippe sowie eine Quetschung, beim einen Opfer, und eine Prellung der Unterkieferregion rechts, eine Rippenkontusion links vorne sowie Schürfwunden am rechten Vorderarm und an der
- 23 linken Hand, beim anderen Opfer, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BGE 103 IV 70 E.II.2.d). 2.3. Die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid beurteilte Gewalteinwirkung und die daraus resultierten Verletzungen sind vergleichbar mit den vorliegend zu beurteilenden Einwirkungen auf die körperliche Integrität des Privatklägers. Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war von einiger Dauer und fand im 6. und im 4. Stock im Treppenhaus statt. Sie umfasste somit mehrere Phasen. Sie begann mit dem Faustschlag ins Gesicht im 6. Stock und endete mit dem gewaltsamen Zufallbringen des Privatklägers im 4. Stock und den abschliessenden Fusstritten gegen mehrere Körperstellen des bereits am Boden liegenden Privatklägers. Dieses gesamte Vorgehen des Beschuldigten überschreitet damit einen leichten Fall bei weitem. Aufgrund der verursachten Verletzungen und Schmerzen beim Privatkläger liegt indessen noch eine nicht allzu gravierende einfache Körperverletzung in der Bandbreite des Grundtatbestandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor (vgl. auch Urk. 2). 2.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz erachtete die von der Anklagebehörde beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesichts der sich gemäss dem angefochtenen Entscheid aus der Täterkomponente ergebenden starken Straferhöhung als angemessen (Urk. 38 S. 17, Ziff. 3.3.3.). Da wie erwähnt keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius: Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung schon von vornherein nicht in Betracht. 2. Der Beschuldigte macht in seiner schriftlichen Berufung vom 1. März 2012 geltend (Urk. 40 S. 2), die Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe überspanne
- 24 den Ermessensspielraum des Bezirksgerichts und bewerte seine Vergangenheit zu stark straferhöhend. 3. Der theoretisch mögliche Strafrahmen umfasst beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 3.1. Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die einzelnen Kriterien für die Bemessung des Verschuldens wurden im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen Tatkomponente und Täterkomponente zutreffend und vollständig aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 14, Ziff. 3.1. ff.). 3.2. Bei der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zahlreiche Schläge an verschiedene Körperstellen versetzte und diesen insbesondere auch noch weiter getreten hat, als der Privatkläger bereits wehrlos am Boden lag, was im angefochtenen Urteil zurecht als besonders verwerflich eingestuft wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatkläger gehbehindert war und an Krücken ging (Urk. 38 S. 15, Ziff. 3.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Einschlagen auf den körperlich unterlegenen Privatkläger zeugt von einer gewissen Feigheit und beachtlicher Gewaltbereitschaft beim Beschuldigten, der gemäss eigener Angaben grosse Wut empfand und diese somit unkontrolliert zum Ausbruch kam. Nach einem ersten unvermittelten Faustschlag gegen den Mund des Privatklägers hörte der Beschuldigte nicht auf, sondern folgte diesem in den 4. Stock hinunter und schlug und trat diesen weitere Male. Der Privatkläger erlitt nicht allzu gravierende einfache Verletzungen, welche ihm aber Schmerzen verursachten und eine notfallmässige ambulante Spitalbehandlung, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Die Verletzung beim Mund musste nicht genäht werden. Die beim Privatkläger verursachten Verletzung nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf. Der Vorinstanz ist da-
- 25 rin beizupflichten, dass die objektive Tatschwere auch im Rahmen des Grundtatbestandes der einfachen Körperverletzung zwar - wie gesagt - noch nicht allzu gravierend; aber auch nicht mehr als leicht zu gewichten ist. 3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen und zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1.63 Gewichtspromille aufwies (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 38 S. 16, Ziff. 3.2.3.). Dieser nicht mehr leichte Alkoholisierungsgrad liegt noch unter der Schwelle einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. (BGE 122 IV 49, Bommer/Dittmann in: Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, N 62 zu Art. 19 StGB). Aufgrund der summarisch als enthemmend zu bezeichnenden Wirkung des Alkohols (Bommer/ Dittmann, a.a.O., N 63 zu Art.19 StGB), war es dem Beschuldigten indessen bereits etwas erschwert, seine Wut gegenüber dem Privatkläger zu kontrollieren. Er schlug nicht aus nichtigem Anlass zu. Die seit längerem anhaltenden Differenzen mit dem Privatkläger aufgrund der diesem überlassenen Wohnung im 4. Stock sowie die unmittelbar vor der Tat erfolgten gegenseitigen Provokationen führten schliesslich zusammen mit der enthemmenden Wirkung des Alkohols dazu, dass der wütende Beschuldigte die Kontrolle verlor und auf den offenbar ebenfalls leicht alkoholisierten (ca. 1.10 Gewichtspromille, vgl. Urk. 1 S. 2 f.) Privatkläger einschlug und -trat. Diese inneren Unstände beim Beschuldigten sind demzufolge leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Die von der Vorinstanz (bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) als angemessen bezeichnete hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt im untersten Fünftel des möglichen Strafrahmens. Sie erweist sich angesichts der noch nicht allzu gravierenden einfachen Verletzungen des Privatklägers sowie aufgrund der den Schlägen vorausgegangenen Streitereien und Provokationen als zwar streng, aber nicht unangemessen. Die Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. 3.4.1. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde (Urk. 38 S. 14 Ziff. 2.1. f.; Art. 82 Abs. 4), muss das Gericht die Wahl der Sanktionsart
- 26 begründen und dabei als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz beachten. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regelsanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) und gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, weshalb bei Sanktionen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als die gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 197 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E.4.1.). 3.5. Was die Täterkomponente anbelangt wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass diese das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren umfasst. Sodann hat die Vorinstanz seinen Werdegang und seine prekären wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben und den zutreffenden Schluss gezogen, dass sich aus seinen persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1. Die zwei eingetragenen Vorstrafen des Beschuldigten aus Vergehen im Strassenverkehr aus den Jahren 2004 und 2010 wurden im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig aufgeführt, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Vorstrafen betreffen zwar keine Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität und sind daher nicht einschlägig. Dennoch scheint der Vollzug der älteren Vorstrafe von 6 Monaten Gefängnis, aus welcher der Beschuldigte am 1. Juni 2005 bedingt entlassen und eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt worden war, wie auch der Vollzug der jüngeren Vorstrafe von 160 Stunden gemeinnützige Arbeit im Sommer 2011 (Urk. 29 S. 3 f.; Urk. 39), den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, um sich in der Folge wohl zu verhalten. Der Einschätzung der Vorinstanz,
- 27 wonach der Beschuldigte als besonders unbelehrbar und uneinsichtig erscheint, ist unter den gegebenen Umständen beizupflichten, zumal er die vorliegend zu beurteilende Tat vom 1. Februar 2010 nur rund einen Monat nach seiner letzten Verurteilung vom 4. Januar 2010 begangen hatte. 3.5.2. Die im angefochtenen Urteil aufgrund der dargelegten Täterkomponente vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten um einen Drittel auf 8 Monate Freiheitsstrafe erweist sich insgesamt ebenfalls als angemessen und ist zu bestätigen. 3.5.3. Der Beschuldigte hat - wie erwähnt - jedoch bereits eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüsst und wurde kurz vor der heute zu beurteilende Tat zu 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, was ihn offensichtlich von erneuter Delinquenz nicht abhielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihn eine (mildere) Geldstrafe kaum von weiteren Straftaten abhalten würde, weshalb aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz Urk. 38 S. 14 Ziff. 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Der Beschuldigte hat sich seit dem Vorfall vom 2. Februar 2010, mithin während über zwei Jahren, wohlverhalten. Wohlverhalten während längerer Zeit wirkt strafmindernd (Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, N 109 zu Art. 47 StGB). 3.6.1. Der zu beurteilende Vorfall liegt nunmehr rund 2 ¼ Jahre zurück, weshalb sich die Frage der relativ langen Verfahrensdauer bei einem relativ einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden stellt. 3.6.2. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen
- 28 ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3., Wiprächtiger, a.a.O., N 137 zu Art. 47 StGB). 3.6.3. Da es sich beim gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf um einen sehr einfachen, überschaubaren Sachverhalt im Inland handelt, bei dem keine allzu grosse Anzahl einfacher Untersuchungshandlungen zu tätigen war, erscheint die Dauer zwischen dem Vorfall vom 1. Februar 2010 bis zur Anklageerhebung am 19. September 2011 als eher lang. Aus den Akten sind insbesondere keine Gründe ersichtlich für den längeren Zeitraum der Untätigkeit von rund neun Monaten zwischen der Befragung des Beschuldigten vom 17. November 2010 bis zur nächsten Vorladung zu weiteren Einvernahmen im Vorverfahren am 10. August 2011 (vgl. Urk. 5/2, Urk. 11/5, Urk. 6/2 und Urk. 6/3). Die Verletzungsfolgen beim Privatkläger waren beispielsweise bereits Ende März 2010 fertig abgeklärt (Urk. 7/1-4). Angesichts der langen Ungewissheit über eine erneute Verurteilung mit einem möglichen Freiheitsentzug und seines Wohlverhaltens seit der Tat erweist sich eine leichte Strafminderung von 1/8 als angemessen. Festzuhalten bleibt aber immerhin, dass die Vorinstanz nach Eingang der Anklage beim Einzelgericht am 28. September 2011 (Urk. 38 S. 1) umgehend zur Hauptverhandlung vorgeladen hat und bereits zwei Monate später das Urteil gefällt wurde. 3.7. Unter Berücksichtigung der sich aus den Strafminderungsgründen ergebenden Reduktion um einen Monat ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist demgemäss um einen Monat auf 7 Monate zu reduzieren. VI. Vollzug Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug wurden im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend erwogen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gewährung
- 29 des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass die private und berufliche Situation des Beschuldigten nicht stabil ist. Er verfügt nur über unregelmässiges, sehr knappes Erwerbseinkommen und wohnt bei Bekannten, da er sich eine eigene Wohnung nicht leisten kann (Urk. 29 S. 1 ff., vgl. auch vorstehend, Erw. V.3.4.3.). Durch die frühere Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe im Jahre 2005 liess der Beschuldigte sich offensichtlich nicht genügend beeindrucken, um sich inskünftig wohlzuverhalten. Die vorliegend zu beurteilende Tat vom 1. Februar 2010 beging er überdies nur rund einen Monat nach seiner letzten Verurteilung vom 4. Januar 2010 (vgl. vorstehend, Erw. V.3.5.1.). Es liegt daher eine ungünstige Prognose vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Gewährung des bedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sind. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist daher zu vollziehen. VII. Zivilansprüche 1. Bei der Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers ist die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten und der Genugtuungsanspruch des Privatklägers dem Grundsatze nach gegeben sind, diese infolge fehlender Begründung beziehungsweise wegen mangelnder Substantiierung zur Feststellung des Umfanges der Ansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen sind. Um Wiederholung zu vermeiden, ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Urk. 38 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Nachdem die Verweisung der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 4 und 5) von Seiten der Privatklägerschaft unangefochten geblieben ist (Urk. 37/2; Urk. 42 f.), hat es damit sein Bewenden.
- 30 - VIII. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 6 u. 7) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung nur marginal durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Somit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 31 - 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. Mai 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 30. Mai 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger a... 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird der Privatkl... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Das Urteil sei im Sinne der unbedingten Haftstrafe von 8 Monaten aufzuheben. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Vollzug VII. Zivilansprüche VIII. Kostenfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger a... 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird der Privatkl... 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerschaft C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.