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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2012 SB120084

19 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,454 mots·~1h 2min·2

Résumé

mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120084-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2011 (DG110005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 31). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist). Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 5. Die mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Z._____ vom 4. Dezember 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'406.55 Auslagen für das Vorverfahren (gemäss Kontoauszug …); Fr. 4'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 14'257.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (ausstehend) 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82, S. 2 f.) 1.1 a) Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2011 sei hinsichtlich der Dispositivziffer 2 zu bestätigen, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. b) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

- 4 - 1.2 a) Eventualiter: Für den Fall, dass das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt bestätigt werden sollte, sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren – unter Anrechnung der erstandenen Haft – zu bestrafen. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. b) Subeventualiter: Im Fall einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der unbedingt zu vollziehende Teil auf 6 Monate festzusetzen und die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. c) Subsubeventualiter: Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei – soweit auf sie einzutreten ist – auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien – soweit der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist – dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben. 4. Im Übrigen sei dem Beschuldigten – soweit er freizusprechen ist – eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 84, S. 1) 0. Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung

- 5 - 1. Schuldigsprechung a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB b) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB c) sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (nicht als Gesamtstrafe!) 3. Widerruf der mit Strafmandat des UA Z._____ vom 04.12.07 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Anordnung des Vollzugs 4. Entscheid über die Ansprüche der Privatklägerin 5. Kostenauflage an den Beschuldigten

_________________________

- 6 - Das Gericht erwägt: I.

Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2011 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55). Die Privatklägerin liess mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 12. Oktober 2011 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 5. März 2012 Anschlussberufung (Urk. 72). Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungserklärung vom 31. Januar 2012 das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vollumfänglich anfechten. Eventualiter – für den Fall eines Schuldspruchs – liess er eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren beantragen, wobei der Vollzug aufzuschieben sei. Im Falle einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der unbedingt zu vollziehende Teil auf 6 Monate festzusetzen und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 68). Die Privatklägerin verzichtete auf Einreichung einer Berufungserklärung bzw. hielt explizit an der Berufung nicht fest (Urk. 69 und Urk. 75). Auf die Berufung der Privatklägerin ist somit nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Kostenaufstellung gemäss Ziffer 8 des Urteilsdispositivs (vgl. Urk. 68, S. 2), weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 402 StPO e contrario). 3. a) Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2012 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute fachärztliche Begutachtung des Beschuldigten und auf fachärztliche Begutachtung der Privatklägerin einstweilen abgewiesen (Urk. 77).

- 7 b) aa) Der Beweisantrag hinsichtlich einer neuerlichen Begutachtung des Beschuldigten wird sinngemäss zusammengefasst damit begründet, dass das vorliegende Gutachten wegen Befangenheit bzw. Vorbefasstheit des Gutachters unverwertbar sei. Dieser sei bei der Ausarbeitung des Gutachtens nämlich davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten verübt habe, womit er nicht mehr als unparteiisch und unabhängig bezeichnet werden könne (näher dazu Urk. 82, S. 4 ff.). Diese Argumentation der Verteidigung geht fehl, hat ein Sachverständiger bei der Ausarbeitung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens doch stets von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den ihm die auftragserteilende Behörde vorgibt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitshypothese. Entsprechend ist es gerade die Aufgabe des Sachverständigen, seinem Gutachten die Tatbegehung durch den Exploranden zugrunde zu legen und gestützt darauf die forensischpsychiatrisch indizierten Schlüsse zu ziehen. Andernfalls würde mangels Anlasstat ja auch überhaupt kein Grund für eine Begutachtung bestehen. Eine Befangenheit bzw. Vorbefasstheit des Gutachters ist in casu somit nicht ersichtlich. Sodann hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 67, S. 65). Damit ist der Beweisantrag hinsichtlich einer neuerlichen Begutachtung des Beschuldigten abzuweisen. bb) Zu Recht rügt die Verteidigung einzig den Umstand, dass die ehemalige Ehefrau des Beschuldigten, C._____, anlässlich ihrer telefonischen Befragung durch den Gutachter nicht auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurde und dass sie die telefonisch gemachten Aussagen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nicht wiederholte, womit die entsprechenden Aussagen nicht verwertbar sind (Urk. 82, S. 5 f.). Indes kommt diesen Aussagen im Rahmen des gesamten Gutachtens eine derart untergeordnete Rolle zu, dass das Gutachten als Ganzes deswegen nicht als unverwertbar gelten kann. c) Auf den Beweisantrag hinsichtlich einer Begutachtung der Privatklägerin ist weiter unten im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung näher einzugehen (vgl. nachfolgend II. 4. lit. g).

- 8 d) Die Verteidigung verlangt schliesslich auch noch die Einvernahme der jetzigen Ehefrau des Beschuldigten, D._____, als Zeugin (Urk. 82, S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei ihr um eine blosse Leumundszeugin handeln würde, welche weder zur Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin noch zu den hier interessierenden Sachverhalten sachdienliche Angaben machen könnte, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. II.

Sachverhalt 1. a) Im ersten Anklageabschnitt 1.1.1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 10. September 2008 auf dem Heimweg vom Besuch eines Striplokals zehn bis zwölf Mal ins Gesicht geschlagen, so dass sie ein blaues Auge sowie diverse Hämatome im Gesicht und an den Ohren erlitten habe. Anschliessend habe er ihr befohlen, die Hose herunter zu lassen, und sie zum Oralverkehr gezwungen. Daraufhin habe er die Privatklägerin umgedreht und sei mit seinem Penis gegen ihren Willen von hinten in ihre Scheide eingedrungen, wobei er den Penis noch vor dem Samenerguss herausgezogen habe. Nach der Rückkehr in die Wohnung der Privatklägerin habe der Beschuldigte ein Messer aus der Küche genommen, damit ein Loch in die Hose der Privatklägerin geschnitten und ihr einen ca. fünf Centimeter langen Kratzer zugefügt, worauf er ihr mit der rechten und linken Hand ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe sich die Privatklägerin ausziehen müssen und habe der Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt und erneut zum Oralverkehr gezwungen. Sodann habe sich auch der Beschuldigte auf den Boden begeben, wo er gegen den Willen der Privatklägerin von hinten seinen Penis zunächst in deren Scheide gestossen habe, danach gegen ihren Willen mit seinem Penis in ihren After eingedrungen sei und in der Folge abwechslungsweise gegen ihren Willen seinen Penis in ihren After und ihren Mund eingeführt habe. Die Privatklägerin habe in der Folge an Schmerzen im Intimbereich gelitten, und ihr After sei wund und aufgerissen gewesen (Urk. HD 31, S. 2 f.).

- 9 b) Im zweiten Anklageabschnitt 1.1.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 23./24. Oktober 2008 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin dieser mehrere auf dem Tisch stehende Kerzen angeworfen, wodurch sie im Bereich der rechten Brust blaue Flecken erlitten habe. Ausserdem habe er ihr mit einer Keramikschüssel mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch er ihr eine Beule am Kopf zugefügt habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin dann gesagt, dass er Sex wolle, was sie aber abgelehnt habe. Daraufhin habe er sie am Kragen gepackt, hochgezogen und gesagt, dass er sie grün und blau schlagen werde. Nach einem misslungenen Fluchtversuch habe sich die Privatklägerin nackt ausgezogen, worauf der Beschuldigte ihr mit seinem Hosengurt mehrmals auf das Gesäss und die Oberschenkel geschlagen habe. In der Folge sei der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihren After eingedrungen. Dann habe er sie in das Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett geworfen, wo er wiederum gegen ihren Willen in ihren After eingedrungen sei. Dann habe er von ihr abgelassen und das Schlafzimmer für kurze Zeit verlassen. Nach seiner Rückkehr habe er sich auf den Bauch der inzwischen auf dem Rücken liegenden Privatklägerin gesetzt und sei er auf ihre Arme gekniet, wodurch er ihre Arme auf dem Bett fixiert habe. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, er habe eine Woche Zeit, um die Wohnung zu verlassen, habe er ihr seinen Penis mehrmals so tief in den Mund gesteckt, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Als er seinen Penis wieder aus ihrem Mund genommen habe, habe die Privatklägerin erbrechen müssen. Zudem habe sie während mehrerer Wochen an Halsund Schluckbeschwerden gelitten (Urk. HD 31, S. 3 f.). c) Im Anklageabschnitt 1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 23. April 2009, um ca. 23:30 Uhr, angerufen und ihr gesagt, dass er sie totschlagen und ihr mit einem Glas das Gesicht aufschlitzen werde, was bei der Privatklägerin Panik ausgelöst habe (Urk. HD 31, S. 4 f.). 2. a) Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe, weshalb zu prüfen ist, ob sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Die Anklagevorwürfe basieren hauptsächlich auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin, welche diese im Rahmen von zwei polizeilichen Ein-

- 10 vernahmen am 27. April 2009 und in den Zeugeneinvernahmen vom 23. September 2009 und 30. Oktober 2009 deponierte (Urk. 8/1-4). Daneben wurden am 14. Januar 2010 E._____, eine Freundin der Privatklägerin, und F._____, ein Bekannter der Privatklägerin, als Zeugen einvernommen (Urk. HD 9 und 10). Ebenfalls als Zeugin wurde am 14. Januar 2010 die Schwester des Beschuldigten einvernommen und am 24. September 2010 schliesslich die geschiedene Ehefrau des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde polizeilich am 23. Juni 2009 und staatsanwaltlich am 23. September 2009 einvernommen. Am 9. März 2010 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (Urk. HD 7/5). b) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der genannten Zeuginnen und Zeugen ausführlich und zutreffend in den Erwägungen wiedergegeben. Um unnötige Widerholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67, S. 7 – 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat die Vorinstanz die für die Urteilsfindung bzw. Beweiswürdigung und insbesondere für die Würdigung von Aussagen zu berücksichtigenden Grundsätze und Regeln zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 67, S. 6 und 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). c) Es liegen weitere Beweismittel vor, welche in die Beweiswürdigung, insbesondere in die vorzunehmende Aussagewürdigung einzubeziehen sind: aa) Der die Privatklägerin behandelnde Arzt Dr. med. G._____ wurde nach Entbindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 14/3) unter Hinweis auf die Folgen eines unwahren Befundes im Sinne von Art. 307 StGB schriftlich befragt (Urk. 14/4). Mit ärztlichem Befund vom 10. August 2009 äusserten sich Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ (Urk. 14/5). Die Privatklägerin sei seit dem 4. September 2008 bei ihm in Behandlung. Es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z 73.1) festgestellt worden. Dies führe dazu, dass die Privatklägerin immer wieder unter Phasen mit bedrückter Stimmungslage, Traurigkeit, vermindertem Antrieb, Selbstwertproblematik und Motivationslosigkeit leide. Weiter berichte sie über Angst, teilweise mit Panik ein-

- 11 hergehend. Ausserdem berichte sie über ein Gefühl von innerer Leere, über starke Stimmungsschwankungen und Spannungszustände. Sie habe berichtet, dass sie von ihrem Mitbewohner zu Oralverkehr gezwungen worden sei. Am 7. Mai 2009 habe sie berichtet, erneut von der gleichen Person belästigt worden zu sein. Am 11. September 2008 habe er Blutergüsse (keine Schürfungen) im Gesicht (der Privatklägerin) festgestellt. Sie habe beteuert, vom Pferd gestürzt zu sein, was der Arzt ihr nicht recht habe glauben wollen. Am 15. September 2009 (recte: 2008) habe sie berichtet, dass ihr Mitbewohner sie geschlagen habe und dass sie es nicht habe sagen wollen, da sie Angst vor ihm habe. Auf Ergänzungsfragen der Parteien äusserten sich Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ mit Befund vom 9. Februar 2010 erneut (Urk. 14/10): Sie äusserten sich zu den Folgen bzw. zu den Angaben der Privatklägerin zu den allfälligen Taten. Weiter seien ausser des Abreissens kleiner Hautpartikel an den Fingernägeln in Stresssituationen keine Selbstverletzungen der Privatklägerin bekannt. Dass sie sich die Blutergüsse im Gesicht selber zugefügt haben soll, erscheine als sehr unwahrscheinlich. bb) Die Privatklägerin reichte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 27. April 2009 Farbfotografien von sich ein, welche sie mit den ihr durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen zeigen sollen. Diese Bilder befinden sich als Urk. 2/1 bei den Akten. Sie zeigen das Gesicht der Privatklägerin mit geschwollener Lippe und Blutergüssen unter dem linken Auge sowie an der rechten Wange. Ausserdem ist eine Schnittwunde, ein Kratzer bzw. eine gerötete Linie zu sehen, welche die Messerverletzung am linken Oberschenkel darstelle. Diese Fotografien sollen nach den behaupteten Vorfällen vom 10. September 2008 aufgenommen worden sein (vgl. Urk. 8/2, S. 5). cc) Die Privatklägerin reichte handschriftliche Notizen ein, welche den zusammengefassten Wortlaut eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten vom 23. April 2009, um ca. 23:30 Uhr, wiedergeben sollen (vgl. Urk. 8/1, S. 3). Aus dieser Notiz geht hervor, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei und der Privatklägerin im Wesentlichen gedroht habe, sie totzuschlagen und mit einem Messer aufzuschlitzen (Urk. 2/2).

- 12 dd) Die weiteren bei den Akten liegenden handschriftlichen Notizen (gelbes Papier, Urk. 2/3 und 2/4) seien von I._____ verfasst worden (vgl. Urk. 1, S. 7). Die entsprechenden Notizen tragen keine Unterschrift und können, da I._____ nie zur Sache befragt wurde, nicht als Beweismittel verwertet werden. ee) Das Mobiltelefon der Privatklägerin wurde von einem Polizeibeamten manuell ausgewertet. Es konnten die letzten gewählten Gespräche sowie die empfangenen SMS gesichtet werden (vgl. Urk. 5, S. 4 f.): Gemäss Urk. 6/1, S. 2, waren auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin unter "empfangene SMS-Nachrichten" die folgenden von "A._____": - 1) 16. April 2009, 23:22: He wieso nimsch kei telf; - 2) 17. April 2009, 19:45: Werpis di jetzt werkli; - 3) 17. April 2009, 20:34: Ha nume wile gseh ob du tod bisch o am lebe; - 4) 17. April 2009, 20:53: Wen du so uber mich denkst dann bliebsch dort wo du bist besser; - 5) 23. April 2009, 23:53: Werpis dich; - 6) 24. April 2009, 00:01: Werpise dich mit I._____ u andern du dume. ff) Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2009 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/4/1-4): Urk. 7/4/1 ist ein Austrittsbericht der J._____ AG, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2009. Dieser Bericht betrifft einen Klinikaufenthalt des Beschuldigten vom 20. Januar 2009 bis zum 2. Februar 2009. Urk. 7/4/2 ist ein Kontoauszug eines Kontos des Beschuldigten vom November 2008, welcher eine Zahlung des Beschuldigten an die Privatklägerin im Betrag von Fr. 1'000.– am 3. November 2008 belegen soll. Urk. 7/4/3 stellt ein an den Beschuldigten gerichtetes und mit 18. Oktober 2008 datiertes Schreiben der Privatklägerin dar. In diesem handschriftlichen Schreiben hält die Privatklägerin zusammengefasst fest, dass sie dem Beschuldigten Fr. 1'500.– gegeben habe, damit dieser nach K._____ [Land] reisen könne, unverbindlich und ohne Verpflichtung und Gegenleistungen. Sie möge ihn sehr,

- 13 ihre Türe stehe ihm offen. Er habe ihr Leben bereichert, und sie danke ihm von Herzen. Er und ihre Freundschaft sollen gesegnet sein. Unter Urk. 7/4/4 befinden sich ein Boarding Pass vom 4. November 2008 ("From … To … [Stadt in K._____]") sowie zwei mit 24. Dezember 2008 datierte, handschriftliche Kärtchen bei den Akten, in welchen die Privatklägerin in beinahe identischem Wortlaut Segenswünsche und Dank für die Freundschaft gegenüber dem Beschuldigten äussert. gg) Weiter wurden durch den Beschuldigten anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. März 2010 sowie im Nachgang dazu am 11. März 2010 Unterlagen zu seiner IV-Rente (Urk. 7/6/1-2) sowie Unterlagen zum Mobiltelefonvertrag und Rechungen (Urk. 7/7/1-6) und ein Kaufvertrag für ein Notebook (Urk. 7/7/7) eingereicht, wobei diese Unterlagen keinen Beitrag zur Klärung des strittigen Sachverhalts leisten, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. 3. a) Die Vorinstanz machte zutreffende und umfassende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und Zeugen sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 67, S. 44 – 46, Erw. 2.7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar. b) Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zeuginnen gesagt werden, dass die Zeugin E._____ aufgrund ihrer Freundschaft zur Privatklägerin und die Zeugin L._____ als Schwester des Beschuldigten versucht sein könnten, zugunsten der jeweiligen ihnen nahestehenden Partei auszusagen, weshalb ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt ist. Bei C._____ als Ex-Frau des Beschuldigten lässt sich kaum eine Aussage über ihre Glaubwürdigkeit machen, da unklar ist, ob aus der dreijährigen Ehe mit dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Aussagen eher positive oder negative Gefühle vorherrschten. Dieser Umstand erscheint jedoch irrelevant, da C._____ als Zeugin zu Protokoll gab, dass sie ihr Wissen durch Hörensagen über weitere Personen erhalten habe, welche nicht in das Verfahren involviert waren und nie befragt wurden. Ausserdem konnte sie zu den eigentlichen Tatvorwürfen keine Angaben machen. Somit erscheinen ihre Aussagen ohnehin nicht sachdienlich. Schliesslich erscheint die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ nicht beeinträchtig, da er die

- 14 - Privatklägerin zwar von der Kirchgemeinde her kannte und mit ihr denselben Hauskreis (Gesprächsabend) besuchte, jedoch keine Anhaltspunkte für eine nähere Bekanntschaft mit ihr vorhanden sind (vgl. Urk. HD 10). c) Die Aussagen von E._____ vom 14. Januar 2010, wonach sie die Privatklägerin im September 2009 mit blutunterlaufenem Gesicht sowie blutigen Lippen und Ohren angetroffen habe, worauf diese ihr von "haarsträubenden Sachen" erzählt habe, konkret von Schlägen, Vergewaltigungen und Geschlechtsteilen, die ihr in den Mund gedrückt worden seien, erscheinen durchaus glaubhaft. Die Zeugin machte jedoch geltend, dass sie keine detaillierten Angaben machen könne. Sie führte dann weiter aus, dass sie der Privatklägerin geraten habe, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Jedoch habe die Privatklägerin zu grosse Angst gehabt. Ausserdem sei der Beschuldigte nicht aus der Wohnung gegangen (Urk. HD 9, S. 2). Die Privatklägerin habe von mehreren Vorfällen gesprochen, jedoch könne die Zeugin nicht sagen, wie viele es gewesen seien und wann diese stattgefunden hätten. Es sei jedoch ein "langer Psychoterror" gewesen, und sie wisse, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei und einen Schnitt am Bein erlitten habe. Auf entsprechende Frage nannte die Zeugin einen Vorfall an einer Bushaltestelle, wo der Beschuldigte gesagt habe, er müsse urinieren. Nach dem Verlassen des Autos habe die Privatklägerin dann "die Faust erwischt". Dann sei noch etwas zu Hause passiert, wo er ihr das Geschlechtsteil auf den Mund gedrückt habe. Es habe von diesem Vorfall noch Flecken auf dem Boden gehabt, die sie – die Zeugin – gesehen habe (Urk. HD 9, S. 3 f.). Auf die Frage, was die Privatklägerin der Zeugin über den Vorfall bei der Bushaltestelle erzählt habe, gab diese zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie dort vergewaltigt habe und kein Auto angehalten habe (Urk. 9, S. 5). Das Aussageverhalten der Zeugin E._____ lässt ihre Aussagen sehr glaubhaft erscheinen. Sie wies, wo nötig, darauf hin, dass sie sich nicht genau erinnern könne, was die Privatklägerin ihr erzählt habe. Auch an Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Dieser mangelnde Detailreichtum spricht in diesem Zusammenhang für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Wäre die Aussage vorgängig mit der Privatklägerin abgesprochen worden, hätte sich die Zeugin nicht derart vage über das von der Privatklägerin Geschilderte geäussert. Auch wies die Zeugin bei

- 15 der Befragung zum Verhältnis zwischen den Parteien darauf hin, dass sie diesbezüglich nicht sicher sei und Mutmassungen treffe. d) Der Zeuge F._____ gab am 14. Januar 2010 im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse von der beanzeigten Vergewaltigung nicht sehr viel, insbesondere keine Details. Er habe die Privatklägerin etwa ein Jahr vor der Befragung in einem Lebensmittelladen gesehen. Da sei sie "grün und blau geschlagen" bzw. "total vertätscht" gewesen. Er habe sie dann lange überreden müssen, damit sie mit ihm zur Polizei gegangen sei. Sie habe panische Angst gehabt, dass der Beschuldigte etwas herausfinden würde. Nach der Befragung zu Protokoll habe die Privatklägerin jedoch ein Papier unterschrieben, dass sie "alles zurückziehe" und die Sache nicht weiter verfolgen wolle. Sie habe das Wort "Vergewaltigung" nicht in den Mund genommen, es habe aber "in der Luft" gelegen. Zwei oder drei Monate später habe sie ihm dann von den Vergewaltigungen erzählt. Sie habe gesagt, dass es nicht nur einmal geschehen sei. Der Zeuge habe dann – mehr als Selbstschutz – gar nicht mehr wissen wollen (Urk. HD 10, S. 2 ff.). e) Die Schwester des Beschuldigten wurde ebenfalls am 14. Januar 2010 befragt. Sie sagte u.a. aus, dass sie die Privatklägerin in jener Zeit, als sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, fast täglich gesehen, aber nie irgendwelche Verletzungen der Privatklägerin beobachtet habe. Diese Aussage ist insofern nicht glaubhaft, als die Verletzungen durch Fotos (Urk. 2/1) sowie durch die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 7/2, S. 12; Urk. 7/3, S. 7 f.), die Aussage von E._____ (Urk. 9, S. 2) und die Aussage von F._____ (Urk. 10, S. 2) bestätigt wurden. Entweder hat die Zeugin also die Privatklägerin nicht fast täglich gesehen in jenem Zeitraum, oder aber sie muss entsprechende Verletzungen, welche durch diverse weitere Beweismittel bestätigt werden, gesehen haben. Diesbezüglich sind die Aussagen der Zeugin L._____ somit nicht glaubhaft. Im Übrigen machte sie geltend, sie wisse nichts von Vergewaltigungen; die Privatklägerin habe nie darüber gesprochen. Diese lüge viel zu viel, deshalb habe sie (die Zeugin) auch keinen Kontakt mehr zu ihr (Urk. 11, S. 2). Die Privatklägerin habe sicher keine Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Dieser sei bei Frauen wie eine Katze gewesen (Urk. 11, S. 5). Auch diese letztere Aussage erscheint vor

- 16 dem Hintergrund der bereits dargelegten Aussagen von E._____ (Urk. 9, S. 2) und F._____ (Urk. 10, S. 2) als unglaubhaft. 4. a) Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, so hat er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang, weshalb er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen von der Vorinstanz genannten Umstände, insbesondere die gemäss Arztbericht vom 19. März 2009 zu jenem Zeitpunkt bestehenden psychischen Probleme (Alkoholabhängigkeitssyndrom; bipolare affektive Störung; Agoraphobie; Panikstörung; Missbrauch psychotroper Substanzen) die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen würden. b) Über die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sah sich die Vorinstanz veranlasst, ausführlichere Erwägungen vorzunehmen. Vorab kann auf diese zutreffenden, sorgfältigen und umfassenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 67, S. 47 – 52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist, dass es bei den nachfolgend zu behandelnden Verhaltensweisen der Privatklägerin nicht nur um deren allgemeine Glaubwürdigkeit geht, sondern dass sich in diesem Zusammenhang bereits Fragen zur Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellungen stellen, da ihre Handlungen nicht losgelöst von den durch sie erhobenen Vorwürfen interpretiert werden können. Hervorzuheben ist, dass das Verhalten der Privatklägerin nach dem Zeitpunkt des ersten eingeklagten Vorfalls vom 10. September 2008 zu Fragen Anlass gibt. So schrieb sie dem Beschuldigten am 18. Oktober 2008 einen Brief, worin sie u.a. festhielt: "Du hast mein Leben bereichert, danke Dir von Herzen für Deine Freundschaft, Hilfe, guten Gespräche, und sonst für alles Liebe und lehrreiche, und die Schönheit des Lebens, Dein Leben! Gott segne Dich und unsere Freundschaft!" (Urk. 7/4/3). Sodann schrieb sie ihm nach dem zweiten behaupteten Vorfall zwei Weihnachtskarten. Darin hielt sie fest, dass Gott den Beschuldigten und ihre Freundschaft segnen solle und dass sie ihn sehr gern habe. Sie sei immer für ihn da, wenn er sie brauche (Urk. 7/4/4). Diese Urkunden stellen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen klar in Frage. Nach den behaupteten Taten erscheint es unverständlich und lebensfremd, dass sie sich

- 17 gegenüber dem Beschuldigten in einer solchen Weise äusserte. Sie drückte dem Beschuldigten gegenüber starke Gefühle und Dankbarkeit aus, obwohl dieser gemäss ihrer Darstellung sie zuvor vergewaltigt und massiv sexuell genötigt haben soll. Zur Einordnung der genannten Äusserungen ist der Hintergrund der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin näher auszuleuchten. aa) Die Privatklägerin lernte den Beschuldigten während eines Klinikaufenthalts in … kennen. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 10. August 2009 litt sie in jenem Zeitpunkt (September 2008) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1). Die Privatklägerin schilderte in ihren Aussagen ein vielschichtiges Bild ihrer Beziehung zum Beschuldigten. Einerseits sei es um Liebe gegangen, andererseits sei auch Angst im Spiel gewesen. Immer wieder legte sie dar, dass sie trotz der behaupteten Vorfälle an der Beziehung zum Beschuldigten habe festhalten wollen, weil ihr diese Beziehung insgesamt sehr gut getan habe: "Als ich ihn im August 2008 kennengelernt hatte bis zum Tag, wo er mich das erste Mal geschlagen hatte, blühte ich auf. Wir hatten es gut miteinander, wir hatten es lustig" (Urk. 8/1, Antwort auf Frage 16); "Ich dachte, es sei ein Ausrutscher von A._____ gewesen. Ich liebte ihn zu diesem Zeitpunkt. Er entschuldigte sich auch bei mir. Ich wollte ihm nur helfen. Ich wollte A._____ nochmals eine Chance geben" (Urk. 8/2, Antwort auf Frage 30); "Ich liebte ihn und ich wollte ihm helfen. [...] Es war eine Mischung zwischen Angst und Liebe" (Urk. 8/2, Antwort auf Frage 36); "Er versprach mir hoch und heilig, er würde mir nichts mehr machen. Er wisse, dass er Hilfe brauche. Deshalb ging ich nach Hause" (Urk. 8/2, Antwort auf Frage 49); "Ich hatte aber immer noch die Hoffnung, dass A._____ einsehen würde, dass er Hilfe brauche. Ich hatte aber Mitleid und auch Angst. Darum machte ich das alles nicht, sondern liess ihn wieder in die Wohnung, als er aus K._____ zurückkam. [...] Als A._____ wieder da war, bedrohte ich ihn mit einem Küchenmesser, indem ich das Messer auf seinen Bauch richtete und sagte ihm, dass ich mich wehren würde, falls nochmals etwas passiert bzw. er mich noch einmal anfasse. Er weinte fast und entschuldigte sich. Er sagte, dass es ihm leid tue" (Urk. 8/2, Antwort auf

- 18 - Frage 52). Gerade diese letzte Aussage zeigt das Spannungsverhältnis zwischen Angst und Liebe. Die Privatklägerin erklärte einerseits offen, dass sie den Beschuldigten mit einem Messer bedroht habe, um ihn zu warnen, damit sich die behaupteten Taten nicht wiederholen würden. Andererseits liess sie ihn wieder in ihrer Wohnung leben, obwohl es nach seinem mehrwöchigen Auslandaufenthalt ein Leichtes gewesen wäre, ihm dies zu verweigern. bb) Direkt auf den Brief und die Weihnachtskarten angesprochen, erklärte die Privatklägerin: "Ja, das stimmt, das habe ich ihm geschrieben. Er hat mir auch immer wieder Hoffnungen gemacht, immer Küsse gegeben und mich umarmt. [...] Ich bin ein gutmütiger Mensch, habe ein grosses Herz und die Hoffnung stirbt zuletzt. [...] Er hatte auch gute Seiten, er war sonst normal und hilfsbereit. [...] Er hat mir Mut gemacht und mir imponiert, ich war so hin und her gerissen und habe versucht, ihm mit meiner Liebe zu helfen. Dies war aber eine völlige Illusion" (Urk. 8/4, S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie dazu: "Wir hatten auch gute Zeiten zusammen und hatten es auch sehr lässig. Ich kam aus meiner Einsamkeit heraus. Ich war verliebt und wollte ihm zeigen, dass nicht alle Frauen so schlecht [sind]" (Urk. 48, S. 6). cc) Aufgrund der obigen Darlegungen ist einerseits festzuhalten, dass das Verhalten der Privatklägerin unverständlich erscheint und auch widersprüchlich war. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe die genannten Briefe und Weihnachtskarten in der Hoffnung geschrieben, sie werde eine geordnete Beziehung mit dem Beschuldigten führen können, erscheinen nur dann plausibel, wenn vorausgesetzt wird, dass die Privatklägerin die von ihr behaupteten schwerwiegenden Übergriffe entweder verdrängt oder schlicht und einfach erfunden hat. Etwas verständlicher wird die Situation durch die nachfolgend wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin: In der Einvernahme vom 23. September 2009 bestritt sie, den Beschuldigten geliebt zu haben (Urk. 8/3, S. 2). Dies stellte sie dann in einer späteren Einvernahme richtig: "Ich wollte meine Liebe verdrängen, da ich bereits grosse Enttäuschungen erlebt hatte. Ich wollte es nicht wahrhaben. [...] Ich hatte eine solche Wut wegen der Sachen, die er mir angetan hat, dass ich mir dies nicht eingestehen konnte. Ich hatte nun eine lange Zeit, um darüber nachzudenken, auch warum ich ihn erst so spät anzeigte. Ich musste mir nun eingestehen,

- 19 dass ich ihn geliebt habe. Letztes Mal war meine Wut so gross, dass ich gesagt habe, ich hätte ihn nicht geliebt" (Urk. 8/4, S. 8 f.). Das Aussageverhalten zur Frage, ob sie den Beschuldigten geliebt habe oder nicht, ist entgegen den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen eher geeignet, die Verhaltensweise der Privatklägerin etwas plausibler zu machen, als dass hier ein erneuter Widerspruch zu orten wäre. Es scheint die ambivalente Haltung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nach den behaupteten Taten wiederzuspiegeln. Zu diesem Thema sagte der Zeuge F._____, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie sei nicht ein Stein oder Stück Holz und wolle auch geliebt werden (Urk. 10, Antwort auf Frage 32). Schliesslich bestätigte auch der Beschuldigte, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei: "Ich habe sie nie geliebt. Sie mich schon. Ich wollte das Leben nie mit ihr verbringen. Dies habe ich ihr auch gesagt" (Urk. 7/3, S. 2). Die angeführten Aussagen zeigen, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um keine normale Liebesbeziehung, in welcher gleichberechtigte Partner gegenseitig dieselben Gefühle empfinden, handelte. Vielmehr scheint es, dass es die Privatklägerin war, von welcher die Gefühle ausgingen. Ihre eigenen Aussagen zeigen, dass sie den Glauben an eine gemeinsame Beziehung auch nach dem ersten der beiden Vorfälle noch nicht aufgegeben hatte. An der allgemeinen Lebenserfahrung gemessen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Beziehung zumindest beendet würde, wenn sich derart massive Vorfälle ereignet hätten, wie sie die Privatklägerin beschrieb. Es scheint aber, dass die Privatklägerin wohl nicht zuletzt aufgrund ihrer oben erwähnten psychischen Probleme so grosse Hoffnung in die Beziehung zum Beschuldigten setzte, dass sie entgegen der erwähnten allgemeinen Lebenserfahrung handelte. Die blinde Hoffnung, welche die Privatklägerin in diese Beziehung setzte, kann erklären, weshalb sie dem Beschuldigten derartige Schreiben zukommen liess, trotz der massiven Vorwürfe, die sie später gegen ihn erhob. Auch der Umstand, dass sie gegen den Beschuldigten erst rund ein halbes Jahr nach dem zweiten Vorfall Anzeige erstattete und dass sie ihn noch bis zum 16. Januar 2009 bei sich wohnen liess, müssen wohl in diesem Zusammenhang gesehen werden. Für eine solche Betrachtungsweise sprechen auch ihre Äusserungen gegenüber dem Zeugen

- 20 - F._____ und gegenüber Dr. med. G._____, wonach die äusserlich feststellbaren Blutergüsse von einem Sturz vom Velo bzw. vom Pferd stammen würden, was offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. dd) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist es bei Sexualdelikten, welche in einer Beziehung stattfinden, nicht aussergewöhnlich, dass es eine lange Zeit dauern kann, bis sie zur Anzeige gelangen. Oftmals schrecken die Opfer vor einer sofortigen Anzeige, vor einem sofortigen Bruch der Beziehung zurück. Wie die oben zur Frage des widersprüchlichen Verhaltens der Privatklägerin ausgeführten Überlegungen bereits zeigen, war es der Privatklägerin aus ihrer Sicht nicht möglich, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sogleich zur Anzeige zu bringen, da dies das Ende der Beziehung bedeutet hätte, welche die Privatklägerin offenbar unbedingt aufrechterhalten wollte. Als Anlass zur Anzeige bezeichnete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte eine Woche lang "Telefonterror" gemacht habe. Er habe sie schliesslich am Telefon verbal bedroht und per SMS beleidigt (Urk. 8/1, S. 2). Die Darstellung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagte haben soll, sie solle sich "verpissen", wird gestützt durch die Auswertung ihres Mobiltelefons bestätigt (Nachricht 2: "Werpis di jetz werkli"; Nachricht 5: "Werpis dich"; Nachricht 6: "Werpise dich mit I._____ u andern du dume"). Diese SMS vermögen zu erklären, weshalb es gerade in jenem Zeitpunkt zu einer Anzeige kam. Jedenfalls spricht der Anzeigezeitpunkt sechs Monate nach dem zweiten angeblichen Vorfall nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. ee) Vor dem Hintergrund der geschilderten Beziehungsgeschichte erscheinen die geschilderten schriftlichen Äusserungen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten und der Umstand, dass sie den Beschuldigten noch längere Zeit bei sich wohnen liess, eher verständlich Es verbleiben jedoch gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Es ist deshalb nachfolgend unter lit. c zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die geschilderten Beden-

- 21 ken nach der Aussageanalyse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausräumen lassen. c) Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin machte bereits die Vorinstanz zutreffende und sorgfältige Ausführungen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 67, S. 53 – 57; Art. 82 Abs. 4 StPO). aa) Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin ihre Schilderungen zunächst im Rahmen einer zweiteiligen polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2009 zu Protokoll gab. Die Privatklägerin schilderte die Tathandlungen des Beschuldigten konkret, detailliert und anschaulich. Die Aussagen stimmen inhaltlich untereinander überein. In ihren Schilderungen werden Umstände dargelegt, die anderweitig erstellt wurden, so etwa die Schläge, die ihr der Beschuldigte insbesondere beim ersten Vorfall verpasst hatte und deren Auswirkungen in Form von Blutergüssen von den Zeugen E._____ und F._____ im September 2008 bemerkt wurden. Die Schilderung des ersten Vorfalls enthält auch ungewöhnliche Elemente, die nicht erfunden wirken. So etwa die Schilderung, dass auf der nahen Autostrasse trotz der Vorgänge bzw. der Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin keines der vorbeifahrenden Autos angehalten habe (Urk. HD 8/2, S. 3 und 5). Auch gab sie von sich aus Handlungen zu, die eher zu ihrem Nachteil interpretiert werden können: So gab sie an, dass sie den Beschuldigten nach der Rückkehr in die Wohnung mit einem Messer bedroht habe. Eine solche selbst belastende Aussage spricht gegen eine erfundene Geschichte. Die Privatklägerin blieb während der Untersuchung bei ihren ursprünglichen Anschuldigungen und fügte im weiteren Verlauf der Untersuchung keine weiteren Vorwürfe hinzu. Andererseits schwächte sie die Vorwürfe auch nicht ab. Bei gleichbleibendem Kerngeschehen schilderte sie dieselben Ereignisse in vielen spezifischen Einzelheiten in sich stimmig. Durch ihre Schilderungen, bei denen sie mit immer wieder neuen Formulierungen denselben Sachverhalt beschrieb, erweckte sie nicht den Eindruck, dass sie die Aussagen selber erdacht hätte, sondern dass sie von erlebten Vorgängen berichtete. Den ersten Vorfall vom 10. September 2008 schilderte sie bereits von der Entstehungsgeschichte her sehr plausibel und folgerichtig. Beim ersten Vorfall habe man sich bereits am Morgen gestritten, ehe es dann am Abend in einem

- 22 - Striplokal in … erneut zum Streit gekommen sei. Dies deshalb, weil sie dem Beschuldigten kein Geld habe geben wollen. Sie schilderte dies, die nachfolgende Fahrt sowie die Tathandlungen zwei Mal auf dieselbe Art und Weise. Zuerst habe er sie ins Gesicht geschlagen, dann Oralverkehr und schliesslich Vaginalverkehr erzwungen. Das Kerngeschehen ist in beiden Schilderungen dasselbe. Auch kleinere Details stimmen überein. So erklärte sie sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme, dass Autos vorbei gefahren seien und niemand angehalten habe. Er habe ihr zuerst die Autoschlüssel abgenommen. Ausserdem schilderte sie, dass sie selber ihre Hosen heruntergezogen habe und dass der Beschuldigte keinen Orgasmus gehabt habe. Dennoch sind die Schilderungen nicht derart monoton, dass es wie auswendig gelernt wirkt. Man erhält das Gefühl, dass die Privatklägerin das Geschilderte wirklich erlebt hat. Auch den weiteren Ablauf in der Wohnung der Privatklägerin hat sie zweimal geschildert, wobei die wesentlichen Punkte dieselben blieben, ohne dass die Aussagen wie auswendig gelernt wirkten. Es wird übereinstimmend geschildert, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht bzw. ins Bein geschnitten haben soll, sie geschlagen und schliesslich Oral- und Analverkehr erzwungen habe, wobei sie habe erbrechen müssen. Auch dieser Teil des Vorfalls wird von der Beschreibung mit gleichbleibenden Details und auch Nebensächlichkeiten begleitet, sodass der Eindruck entsteht, dass die Privatklägerin das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So schildert sie in beiden Einvernahmen, dass sie den Beschuldigten in den Oberschenkel gekniffen habe, um ihren Unwillen zu zeigen, oder dass sie nach dem Vorfall im Wohnzimmer geschlafen habe. bb) Auch zum zweiten Vorfall vom 23./24. Oktober 2008 erläutert die Privatklägerin eine Entstehungsgeschichte, welche sie in beiden Einvernahmen auf die gleiche Art und Weise widerspruchsfrei darstellte. Es sei in … wegen einer SMS an einen gewissen M._____ zum Streit gekommen, ehe man sich zur Privatklägerin nach Hause begeben habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich jeweils selber ausgezogen, worauf er sie mit dem Gürtel geschlagen habe. Daraufhin sei er mit seinem Penis anal in sie eingedrungen und habe diesen in ihren Mund gesteckt, mehrfach bzw. abwechslungsweise. Die Privatklägerin widersprach sich anlässlich der zweiten Einvernahme insofern, als sie sich erst

- 23 auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage daran erinnerte, dass sie an jenem Abend einen Fluchtversuch unternommen haben will und dass der Beschuldigte zu Beginn der Vorfälle Kerzen nach ihr geworfen und mit einer Keramikschüssel auf ihren Kopf geschlagen haben soll. Diese Auslassung ist jedoch nicht derart, dass sie die Aussagen unglaubhaft machen würde. Insbesondere nach dem Hinweis auf die frühere Aussage bezüglich der Kerzen erklärte die Privatklägerin: "Es stimmt aber, das mit der Keramikschüssel und den Kerzen war an diesem Abend" (Urk. 8/4, S. 4). Die beiden Vorfälle vom 10. September 2008 und vom 23./24. Oktober 2008 ähneln einander, und es ist durchaus nachvollziehbar, derartige Begleitumstände durcheinander zu bringen. Die Privatklägerin wurde zweimal durch die Staatsanwaltschaft befragt, wobei bei der ersten Einvernahme am 23. September 2009 vor allem der erste Vorfall und bei der zweiten Einvernahme vom 30. Oktober 2009 der zweite Vorfall zur Sprache kam. Diese zeitliche Verschiebung kann zur Folge haben, dass gewisse Begleitumstände der beiden Vorfälle dem jeweils falschen zugeordnet wurden. Jedenfalls sprechen diese kleineren Widersprüche abseits des Kerngeschehens nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Sie beschrieb die beiden Vorfälle sehr detailliert und – sowohl in der polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen – über mehrere Stunden bzw. einige Protokollseiten hinweg, sodass völlige Widerspruchslosigkeit nicht zu erwarten ist. Die detaillierten Beschreibungen der Privatklägerin erscheinen insgesamt als sehr glaubhaft. cc) Die Zeugen E._____ und F._____ bestätigten, dass die Privatklägerin ihnen von Vergewaltigungen erzählt hatte, bevor es Ende April 2009 zur Anzeige kam. E._____ erklärte, im September 2008 von Schlägen, Vergewaltigungen und von Geschlechtsteilen, welche in bzw. auf den Mund gedrückt worden seien, gehört zu haben. F._____ erklärte, dass diese Worte (Vergewaltigungen) in der Luft gelegen hätten. Später dann, einiges vor Weihnachten (2008) habe die Privatklägerin mehr erzählt, auch von mehreren Vergewaltigungsvorfällen. Diese Ausführungen der Zeugen sind zu unbestimmt, um zur Erstellung des eigentlichen Sachverhalts beizutragen. Sie bestätigen aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, indem sie zeigen, dass diese bereits Monate vor der Anzeige bei der Polizei sich über Vorfälle bezüglich sexueller Gewalt äusserte. Somit sind die

- 24 - Aussagen der Privatklägerin gerade auch im Zusammenhang mit den genannten Zeugenaussagen als glaubhaft einzuschätzen. Hätte es die Privatklägerin darauf angelegt, den Beschuldigten zu Unrecht bei der Polizei anzuzeigen und ein Strafverfahren gegen ihn anzustrengen, obwohl keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen des Beschuldigen vorlagen, dann hätte sie nach ihren Äusserungen gegenüber den Zeugen nicht mehrere Monate mit einer Strafanzeige gewartet. Sie musste ja gemäss der Darstellung des Zeugen F._____ zu einer ersten Anzeige richtiggehend gedrängt werden, wobei sie dann nach einer ersten Anzeige auch alles wieder „zurückgezogen“ habe (vgl. Urk. HD 10, S. 2). Auch unter Einbezug der genannten Zeugenaussagen erweisen sich die Schilderungen durch die Privatklägerin somit als sehr glaubhaft. d) Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 67, S. 52 f; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass er häufig unkonkret blieb und keine anschaulichen Schilderungen zu Protokoll gab, wie dies die Privatklägerin getan hat. Auf entsprechende Frage meinte er z.B., die Reaktionen der Privatklägerin auf Initiativen zum Geschlechtsverkehr durch ihn seien "normal" gewesen. Ebenso sei der Geschlechtsverkehr "normal" abgelaufen, wie auch die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs "normal" gewesen sei, wobei normal alle zwei Tage, jeden Tag oder auch mehrmals am Tag heissen könne (Urk. 7/3, S. 3). "Wir hatten immer nur 'normalen' Geschlechtsverkehr. Ich möchte nicht genau ausführen, was für mich 'normal' ist. Ich schäme mich, dies zu tun" (Urk. 47, S. 5). In seinen Aussagen griff er auch dann zu Verallgemeinerungen, wenn ohne Weiteres konkrete Beschreibungen oder Quantifizierungen möglich gewesen wären, so etwa auf die Frage nach der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs. Diese Tendenz zu unklaren bzw. ausweichenden Antworten vermindert die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Weiter neigte der Beschuldigte dazu, nicht einfach die Schuld von sich zu weisen, sondern diese auf die Privatklägerin zu wälzen: "Der Geschädigte bin ich. Sie missbrauchte mich [...] Ich fand es schlimm, dass sie Sex mit mir wollte" (Urk. 7/3, S. 7). "Ich habe sicher niemanden

- 25 vergewaltigt. Wenn schon, dann hat sie mich vergewaltigt und nicht ich sie. Und zwar ein paar Mal" (Urk. 7/3, S. 10). "Ich war immer gut zu ihr. Sie hat mich sexuell ausgenützt" (Urk. 7/3, S. 11). Auch anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2010 erklärte er, dass er eine Anzeige gegen die Privatklägerin wegen Vergewaltigung machen wolle (Urk. 7/5, S. 8). Diese Ausführungen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Anlässlich der ersten Einvernahme wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung machte er denn auch nichts derartiges mehr geltend. Schuldzuweisungen wären nicht nötig, um die Sachdarstellung der Privatklägerin zu bestreiten. Derartige im Laufe der Untersuchung neu vorgebrachte Schuldzuweisungen sind ein Indiz für unwahre Aussagen und vermindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Schliesslich zeigt der Beschuldigte Übersteigerungen in seinen Aussagen. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er zur Frage, ob er jemals durch die Privatklägerin mit einem Messer bedroht worden sei – was unbestritten ist (vgl. Urk. 8/2, S. 13; Urk. 8/4, S. 13 f.) –, aus, dass sie ihn mit einem Messer bedroht habe (Urk. 7/2, Antwort auf Frage 98). Anlässlich der nächsten Einvernahme erklärte er dann zum ersten Vorhalt, dass dies überhaupt nicht stimme. Wenn schon, dann sei sie mit dem Messer gegen ihn gegangen. Dies nicht nur einmal. Er habe immer Angst gehabt, als er dort gewohnt habe (Urk. 7/3, S. 6). Dass er immer Angst gehabt haben soll, ist völlig unglaubhaft und wurde von ihm in den weiteren Einvernahmen auch nicht mehr behauptet. Auch derartige Übersteigerungen vermindern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aufgrund des oben dargelegten Aussageverhaltens des Beschuldigten, das geprägt ist von Verallgemeinerungen, Vermeidung von konkreten Schilderungen, einer Tendenz zur Übersteigerung und von Schuldzuweisungen, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten erheblich eingeschränkt. e) Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass unter Berücksichtigung der erstellten Vorgeschichte, der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen der Privatklägerin und vor allem aufgrund der inhaltlichen Würdigung ihrer Aussagen die Schilderung des Tathergangs durch die Privatklägerin als glaubhaft und überzeugend erscheint. Auf ihre Aussagen kann somit abgestellt werden.

- 26 f) An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen die Depositionen des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Schilderungen durch die Privatklägerin sind so beschaffen, dass davon auszugehen ist, dass es sich um selber erlebte Vorfälle handelt. Abgesehen davon sind ihre Schilderungen von einem geradezu drastischen Detailreichtum, was gegen eine erfundene Geschichte spricht. Da der Beschuldigte keinerlei Handlungen schilderte, welche dem Tatvorwurf auch nur entfernt ähneln, kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes übersteigert darstellt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte die Privatklägerin ein ausgeklügeltes bzw. detailliertes Lügenkonstrukt bilden müssen, wenn ihre Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Aufrechterhaltung eines solchen Konstrukts wäre intellektuell jedoch sehr anspruchsvoll und die Privatklägerin hätte quasi mit dem Aufbau einer solchen Konstruktion bereits kurz nach dem näheren Kennenlernen des Beschuldigten im September 2008 anfangen müssen. Die später als Zeugen befragten E._____ und F._____ hätte sie mit unwahren Angaben bereits im Hinblick auf einige Monate später stattfindende Strafuntersuchung konditionieren müssen. Eine solche Konstellation erscheint aufgrund der Beweislage und insbesondere aufgrund der psychischen Probleme der Privatklägerin im relevanten Zeitraum aber als abwegig. Auch eine bösartige Belastung des Beschuldigten nach Auflösung der Beziehung aus Gründen wie Rache oder Ähnliches kann ausgeschlossen werden, weil sie den genannten Zeugen gegenüber bereits weit vor der Beendigung der Beziehung zum Beschuldigten derartige Schilderungen machte. g) Die Verteidigung stellte den Antrag, es sei eine fachärztliche Begutachtung der Privatklägerin anzuordnen (Urk. 68; Urk. 82, S. 3). Vorab ist hierzu zu bemerken, dass es die ureigene Aufgabe und eine Kernkompetenz des Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen. Diese Aufgabe kann – anders als bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen – grundsätzlich nicht an einen Gutachter delegiert werden. Soweit sich der Antrag der Verteidigung auf die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezieht, ist er deshalb nicht zulässig. Auch von der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privatklägerin ist abzusehen. Der Ausgang einer solchen Begutachtung könnte am Ergebnis der Beweis-

- 27 würdigung sowie der daraus gezogenen eindeutigen Schlussfolgerungen nichts ändern. Abgesehen davon liegen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin eine Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu Folge gehabt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass bei der Würdigung von Aussagen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten angeht, ist diese aufgrund der oben dargelegten inhaltlichen Würdigung der Aussagen ohne Zweifel gegeben. h) Da somit aufgrund der dargelegten Beweislage auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, ist der eingeklagte Sachverhalt, wie er in den Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 geschildert wird, rechtsgenügend erstellt. 5. Für die Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.2 kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Drohung des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin totschlagen und ihr mit einem Glas das Gesicht aufschlitzen, bei dieser keine Panik ausgelöst habe. Zwar habe die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme die entsprechende Frage nach einer Panik bejaht (vgl. Urk. 8/2, S. 10, Antwort auf Frage 67) und auch beim Staatsanwalt erklärt, sie habe die Äusserungen des Beschuldigten ernst genommen und diese hätten bei ihr Panik ausgelöst (Urk. 8/4, S. 10). Jedoch habe sie auch erläutert, dass der Beschuldigte dies seit Oktober 2008 bereits mehrmals gesagt habe, und zwar immer dann, wenn er seine „Attacken“ gehabt habe. Dies sei immer dann gewesen, wenn er das Gefühl gehabt habe, sie würde ihn „verarschen“. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie sicher nicht so blöd sei, sich nochmals auf ihn einzulassen; sie würde sicher nicht mehr kommen. Er habe dann gesagt, es sei doch nur Spass gewesen, er würde dies sicher nicht machen. Sie habe dann das Telefon aufgehängt (Urk. 8/4, S. 10).

- 28 - Vor dem Hintergrund dieser Aussagen der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein rechtsgenügender Nachweis, dass die in der Vergangenheit immer wieder geäusserten Drohungen bei der Privatklägerin tatsächlich Panik ausgelöst haben, nicht erbracht werden kann. Indessen bestehen angesichts der oben geschilderten und als erstellt betrachteten Umstände betreffend die vom Beschuldigten ausgehende sexuelle Gewalt keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass er die von der Privatklägerin geschilderte Drohung ausgestossen hat, passt diese doch nahtlos in den Gesamtkontext. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte mitnichten nur Spass machen wollte, sondern dass er die Drohung ganz gezielt als Mittel einsetzen wollte, um die sich gegen ihn bzw. seine Dominanz und seine Erniedrigungen auflehnende Privatklägerin wieder gefügig zu machen, so dass sie sich erneut auf ihn einlässt. III.

Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erörterung (Urk. 67, S. 59 – 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte ist somit in diesem Anklagepunkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. a) Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (BASLER KOMMEN- TAR, Strafrecht II, Basel 2008, Art. 180 N 23). b) Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin durch die Drohung des Beschuldigten in Pa-

- 29 nik geriet bzw. dass sie befürchtete, dieser könnte seine Drohung in die Tat umsetzen. Es fehlt somit am Tatbestandselement, dass die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft machte im Rahmen ihrer Anschlussberufung geltend, dass im vorliegenden Fall zumindest ein Schuldspruch wegen versuchter Drohung zu ergehen habe, da die ausgesprochene Drohung erstellt und lediglich der deliktische Erfolg ausgeblieben sei (Urk. 72). Dies erscheint aufgrund der obigen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung in diesem Punkt (vgl. vorstehend II. 5.) folgerichtig, ergibt sich daraus doch, dass der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Drohung schuldig zu sprechen. c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vergewaltigung und denjenigen der sexuellen Nötigung jeweils mehrfach erfüllt hat, überdies den Tatbestand der versuchten Drohung. Er ist daher der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.

Strafzumessung und Massnahme 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 50, S. 29 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der mehrfachen Tatbegehung hinsichtlich der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung der ordentliche Strafrahmen von 10 Jahren auf 15 Jahre erweitert wird (Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 189 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 30 - 2. Innerhalb des erweiterten Strafrahmens wirken sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. 3. a) Im Hinblick auf die Gewichtung des subjektiven Tatverschuldens ist vorab festzuhalten, dass mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2010 bei Dr. med. N._____ ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, mit welchem die Frage einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme zu klären war (Urk. 15/1). Das daraufhin erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 2. September 2010 (Urk. 15/9). b) Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer psychischen Störung gelitten habe. Aufgrund der Wirkungen des Alkohols sei die Schuldfähigkeit beim Beschuldigten in leichtem Grad vermindert gewesen (Urk. 15/9, S. 56 f.). Seine charakterlich bedingten, dissozial akzentuierten Persönlichkeitszüge seien zur Zeit der Taten in mittlerem Ausmass hervorgetreten. Überdies dürfte zur Zeit der Taten eine Alkoholisierung in etwa mittlerem Ausmass bestanden haben (Urk. 15/9, S. 56). aa) Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin wendeten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nichts gegen diese Einschätzung ein. Es wurden zwar einige Einwände gegen das Gutachten als solches vorgebracht, nicht jedoch bezüglich der Einschätzung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in leichtem Grad vermindert gewesen sei, die charakterlich bedingten, dissozial akzentuierten Persönlichkeitszüge in mittlerem Ausmass hervorgetreten seien sowie eine Alkoholisierung in etwa mittlerem Ausmass bestanden habe (Urk. 52, S. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungserklärung machte die Verteidigung dann geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Zeitpunkt der Taten beim Beschuldigten eine weitergehende "Schuldunfähigkeit" (recte: Verminderung der Schuldfähigkeit) bestanden habe als eine bloss leicht verminderte. Insbesondere sei der Zusammenhang zwischen der Medikation des Beschuldigten und seinem Alkoholkonsum nicht genügend berücksichtigt worden. Ebenso sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf die beim Beschuldigten diagnostizierte Klaustrophobie und die damit zusammenhängende Hafterstehungsfähigkeit eingegangen. Ebenso sei

- 31 nicht berücksichtigt worden, dass beim Beschuldigten eine Suizidgefährdung bestehe. Diese strafmindernden Umstände seien jedoch für die Bemessung der Strafe wesentlich (Urk. 68, S. 4). Diese Vorbringen wiederholte die Verteidigung sodann in der Berufungsverhandlung (Urk. 82, S. 25 ff.). bb) Die Ausführungen der Verteidigung vermögen das Gutachten bzw. die Analysen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. So befasste sich der Gutachter im Rahmen der Substanzanamnese und bei der Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschuldigten durchaus nicht nur mit dessen Alkoholkonsum, sondern auch mit dessen Medikamentenkonsum (Urk. HD 15/9, S. 24 und 46 f.). Ausserdem wirkt sich eine Klaustrophobie bzw. Agoraphobie nicht auf die Frage der Schuldfähigkeit aus, sondern allenfalls auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Ebenso gilt dies für eine allfällige Suizidgefährdung des Beschuldigten. Fragen der Hafterstehungsfähigkeit bilden jedoch nicht Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung bzw. der Strafzumessung. Diese allfälligen Fragestellungen wären vielmehr im Rahmen des Strafvollzugs zu klären. c) Es sind somit keine Gründe ersichtlich, um von den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen. Es ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Taten aufgrund der Wirkungen des Alkoholkonsums in leichtem Grad vermindert war. Daher erweitert sich der theoretische Strafrahmen gegen unten und ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). 4. a) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Taten um massive Eingriffe in die sexuelle und physische Integrität der Privatklägerin handelt. Die Art und Weise des Vorgehens ist im vorliegenden Fall schwerwiegend, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin beim ersten Sachverhalt durch eine List dazu brachte, das Auto anzuhalten und auszusteigen, um sich dann auf das Schwerste an ihr zu vergehen. In objektiver Hinsicht fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte beim zweiten Vorfall die Beschuldigte bewusst hintereinander zum Anal- und dann zum Oralverkehr zwang, was für die Privatklägerin besonders abstossend und demütigend war. Die Vorinstanz sprach davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als Objekt seiner

- 32 - Begierde missbraucht habe und ihr Selbstbestimmungsrecht seinem Willen untergeordnet habe. Dies trifft zwar zu, beschlägt jedoch nur einen Teil des Handlungsschemas, was weiter unten im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere näher darzulegen ist. Der Beschuldigte vollzog wiederholt vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr in brutaler und völlig rücksichtsloser Art und Weise und liess während längerer Zeit nicht von seinem Opfer ab. Die vom Beschuldigten gezeigte kriminelle Energie muss deshalb als hoch bezeichnet werden. Das objektive Tatverschulden wiegt somit schwer. b) Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven handelte, und zwar nicht nur um seinen Sexualtrieb zu befriedigen, sondern in erster Linie um die Privatklägerin zu demütigen und zu erniedrigen. Anders lässt sich die brutale und mit Bedacht erniedrigende Vorgehensweise nicht erklären. Ausserdem gingen den Übergriffen jeweils Begebenheiten voraus, bei denen sich der Beschuldigte durch die Privatklägerin schlecht behandelt fühlte. Offensichtlich setzte er die sexuellen Übergriffe gezielt als Macht- und Unterdrückungsmittel ein. Er spielte seine körperliche Überlegenheit aus und drängte der Privatklägerin seinen eigenen Willen auf, dies unter massiver Verletzung ihrer sexuellen und physischen Integrität. Ohne die beim Beschuldigten zu berücksichtigende leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wäre angesichts des dargelegten objektiven und subjektiven Tatverschuldens ein schweres Tatverschulden gegeben, weshalb eine Einsatzstrafe von rund 6 ½ Jahren angemessen wäre. c) Unter Berücksichtigung der zu den Tatzeiten in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Auswirkungen des Alkohols ist von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen und rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe in der Höhe von 5 Jahren festzusetzen. d) Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67, S. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte und seine dritte Ehefrau, mit der er sich letzten September verheiratete, ein Kind

- 33 erwarten; seine Ehefrau sei im siebten Monat schwanger. Sie wohne derzeit in O._____ [Land in Europa] und wolle das Kind auch dort zur Welt bringen. Danach bestehe die Absicht, dass sich die Familie in der Schweiz niederlasse (Urk. 81, S. 4 f.). Im Übrigen sei der Beschuldigte immer noch im Psychiatrischen Zentrum … in ambulanter Behandlung, wo er alle zwei bis drei Wochen eine einstündige Gesprächstherapie besuche und auch Medikamente bekomme. Diese Behandlung wolle er weiterführen. Alkohol trinke er schon lange nicht mehr (Urk. 81, S. 5 f.) aa) Die anhaltenden psychischen Probleme des Beschuldigten, welche sich aus dem Bericht der J._____ AG vom 19. März 2009 ergeben (Urk. 7/4/1; Alkoholabhängigkeitssyndrom, bipolare affektive Störung II, Agora-phobie mit Panikstörung, Missbrauch psychotroper Substanzen und mehrere Suizidversuche) berücksichtigte die Vorinstanz generell im Rahmen der Täterkomponente als strafmindernd (Urk. 67, S. 67). Dies ist zwar nicht zu beanstanden, jedoch ist zu präzisieren, dass eine generelle Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten im Rahmen der Täterkomponente lediglich zu einer leichten Strafminderung führen kann. bb) Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte sich knapp zwei Wochen vor dem Urteilsdatum wieder verheiratete, als leicht strafmindernd, weil damit eine erhöhte Strafempfindlichkeit verbunden sei (Urk. 67, S. 67). Dies trifft jedoch nicht zu. Der blosse Umstand einer Heirat kurz vor der Urteilsfällung führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, zumal der Beschuldigte schon seit Beginn der Strafuntersuchung im April 2009 wusste, dass er sich mit einiger Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Beurteilung stellen müssen wird. Somit führte er die vorliegende Situation in Kenntnis sämtlicher Umstände selber herbei. Gleiches gilt mit Bezug auf die derzeitige Schwangerschaft seiner Ehefrau. Abgesehen davon ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafempfindlichkeit das Eingehen einer Ehe bzw. das Leben in einem familiären Kontext für sich alleine nicht geeignet, eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. BGE 104 IV 233; BGE 102 IV 233), was noch umso weniger gelten kann, wenn wie im vorliegenden Fall die Ehefrau des

- 34 - Beschuldigten ihren regulären Wohnsitz nach wie vor in O._____ hat und ihr Kind auch dort zur Welt bringen will. e) Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2009 wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten und Beschimpfung auf (Urk. HD 24/2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind diese Vorstrafen nicht neutral zu werten. Denn auch wenn sie eher geringfügiger Natur und nicht einschlägig sind, so sind sie doch zusammen mit dem Umstand, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Probezeit begangen wurden, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. f) Die Vorinstanz führte aus, dass der Angeklagte sich in ärztlicher Behandlung befinde und (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) seit 8 Monaten alkoholabstinent gewesen sei. Deshalb berücksichtigte die Vorinstanz dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten, insbesondere seinen Versuch, gegen seine psychischen Probleme und die Alkoholabhängigkeitsprobleme vorzugehen, als leicht strafmindernd (Urk. 67, S. 67). Dies erscheint nicht richtig. Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen vollumfänglich bestreitet, kann ihm auch nicht zugute gehalten werden, dass er sich wegen der Taten in Behandlung begab. Abgesehen davon befand er sich bereits seit längerer Zeit vor den hier zu beurteilenden Vorfällen in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 15/9 S. 9f.). g) Gemäss Auffassung der Vorinstanz soll sich die Täterkomponente insgesamt "recht deutlich", nämlich im Umfang von 2 Jahren und 1 Monat, strafmindernd auswirken (Urk. 67, S. 67 f., Erw. 4.3.4). Dies lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht aufrecht erhalten. Die generelle Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschuldigten führt zu einer leichten Strafminderung. Demgegenüber steht eine wenig ins Gewicht fallende Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und der Tatbegehung während laufender Probezeit. Es ergibt sich deshalb aufgrund der Täterkomponente nur eine Strafminderung in der Höhe von 6 Monaten. 5. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen.

- 35 - 6. a) Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz den bedingten Vollzug der Vorstrafe des Untersuchungsamtes Z._____ vom 4. Dezember 2007 widerrufen. Es handelte sich dabei um eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 24/2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte während dieser laufenden Probezeit, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. b) Da bei beiden früheren Verurteilungen Geldstrafen ausgefällt wurden, mithin gegenüber der mit diesem Urteil auszufällenden Freiheitsstrafe ungleichartige Strafen vorliegen, ist weder im Zusammenhang mit der zu vollziehenden Vorstrafe vom 4. Dezember 2007 noch mit derjenigen vom 17. September 2009, welche nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgefällt wurde, eine Gesamtstrafe bzw. eine Zusatzstrafe zu bilden, sondern eine eigenständige Strafe auszufällen (vgl. BGE 6B_460/2010). 7. a) Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. b) An die Freiheitsstrafe ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen (Urk. 18/2; Art. 51 StGB). 8. a) Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ eine strafbegleitende ambulante Massnahme an. b) Der Gutachter hält im bereits erwähnten Gutachten vom 2. September 2010 fest, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung vom depressiven Typ (F 25.1) und an einer Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch und mit psychischen und sonstigen Verhaltensstörungen (F 10.1, F 10.8) gelitten habe. Ausserdem hätten kognitive Teilleistungsstörungen und dissozial akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z 73.1) bestanden. Er hält weiter fest, dass er eine konventionelle psychiatrische Behandlung der schizoaffektiven Störung vom depressiven Typ und der Störung durch Alkohol auch weiterhin für sinnvoll und notwendig erachte, auch wenn diese in sozial-psychiatrischen Belangen bis dato wenig erfolgreich gewesen sei. Der Gutachter führt weiter aus, dass einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung und Überwachung der komplexen psychischen Störung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden

- 36 könne (Urk. 15/9, S. 58). Mit Bericht vom 15. September 2011 bestätigt überdies die J._____ AG, dass der Beschuldigte derzeit regelmässig und zuverlässig zur Behandlung im Ambulatorium … erscheine (Urk. 53). Damit sind die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten genügend dargelegt. c) Aufgrund der klaren Aussagen im Gutachten ist deshalb eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuordnen. Ein Strafaufschub zugunsten der anzuordnenden Massnahme kommt vorliegend nicht in Betracht, wäre ein solcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch nur dann anzuordnen, wenn andernfalls eine erhebliche Gefährdung des Behandlungsziels drohen würde, was gemäss Dr. N._____ in casu gerade nicht der Fall ist (vgl. Urk. 15/9, S. 58). V.

Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz stellte mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem vorliegend beurteilten Sachverhalt fest. Obwohl die Vertreterin der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren noch einen konkret bezifferten Schadenersatz geltend gemacht hatte, focht sie den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilansprüche nicht an (Urk. 69). Dementsprechend fällt eine weitergehende Zusprechung von Schadenersatz infolge der Regelung von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Angesichts möglicher künftiger Behandlungskosten erscheint die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht richtig und sinnvoll. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67, S. 71 ff.). 2. a) Vor erster Instanz liess die Privatklägerin beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. Oktober 2008, zu bezahlen (Urk. 50, Antrag 4). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 %

- 37 - Zins ab dem 24. Oktober 2008, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 67, S. 73 ff.). b) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Auf die diesbezüglich zutreffende Begründung in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 67, S. 73 f.). c) Die Genugtuung ist ein Ausgleich für die von der Privatklägerin erlittene Unbill. Deshalb ist allein entscheidend, ob aus Sicht der Privatklägerin eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken. Mit der Frage der Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschuldigten hat sich nicht das Gericht zu befassen, sondern die Privatklägerin selbst und allenfalls die Vollstreckungsinstanz (BERNER KOMMENTAR, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allg. Bestimmungen, Bern 2006, Art. 42 N 86). Die Schwere der Verletzung der sexuellen und physischen Integrität der Privatklägerin rechtfertigt vorliegend jedenfalls die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.–, welche eher noch an der unteren Grenze der bei Vergewaltigungen und schweren sexuellen Nötigungen üblicherweise zugesprochenen Beträge liegt (vgl. HÜTTE/DUCKSCH, a.a.O., X, Zeitraum 2003 bis 2005, Fälle 15, 32 – 34, 37 – 38, 40, 43, 46 – 50, 53 – 54, 64 – 70 sowie 72 – 73). Abgesehen davon, dass infolge des Wegfalls der Berufung der Privatklägerin die Zusprechung eines höheren Betrags bereits aus prozessualen Gründen nicht in Frage kommt (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), lässt sich dies aber auch materiell ohne Weiteres durch die Besonderheiten des vorliegenden Falls rechtfertigen. So ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten einen Brief vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/4/3) sowie Weihnachtskarten vom 24. Dezember 2008 (Urk. 7/4/4) sandte. Der Brief wurde zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall geschrieben, und die Privatklägerin wendet sich darin mit sehr freundlichen Worten an den Beschuldigten ("Du hast mein Leben bereichert, danke Dir von Herzen für Deine Freundschaft, Hilfe, guten Gespräche, und sonst für alles Liebe und lehrreiche, und die Schönheit des Lebens, Dein Leben! Gott segne Dich und unsere Freundschaft!"; Urk. 7/4/3). Auch nach dem zweiten Vorfall hielt sie fest, dass Gott den Beschuldigten und ihre Freundschaft segnen solle und dass sie ihn sehr gern habe (Urk. 7/4/4). Befragt zum Grund der Anzeige erklärte sie, dass sie

- 38 sich zur Anzeige entschlossen habe, weil sie vom Beschuldigten per SMS beleidigt worden sei (Urk. 8/1, Antwort auf Frage 9; Urk. 8/2, Antwort auf Frage 63; Urk. 47, S. 6). Der Beschuldigte sei bei der Privatklägerin ausgezogen, weil er starker Raucher sei und die Verwaltung dies gefordert habe (Urk. 8/4, S. 11). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Umstand, wonach die Privatklägerin die Beziehung weiterführte und den Beschuldigten monatelang weiter bei sich wohnen liess, darauf schliessen lässt, dass ihre persönliche Betroffenheit nicht derart hoch war, wie sie behauptet. Es bestünde deshalb auch materiell kein Grund, die Genugtuung gegenüber der Vorinstanz weiter zu erhöhen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dargelegten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2008, als angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist in diesem Umfang zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. VI.

Kostenfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung überwiegend obsiegt. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sogleich definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 39 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2011 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft bereits erstanden ist. 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat des Untersuchungsamts Z._____ vom 4. Dezember 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schaden-

- 40 ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 41 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Untersuchungsamt Z._____ (bezüglich ST.2007/…) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Juni 2012

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bischoff

Urteil vom 19. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist). Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 5. Die mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Z._____ vom 4. Dezember 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den ... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung und Massnahme V. Zivilansprüche VI. Kostenfolgen Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2011 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;  der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft bereits erstanden ist. 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat des Untersuchungsamts Z._____ vom 4. Dezember 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten blei... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Untersuchungsamt Z._____ (bezüglich ST.2007/…)  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120084 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2012 SB120084 — Swissrulings