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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2012 SB120048

11 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,696 mots·~43 min·2

Résumé

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120048-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi

Beschluss und Urteil vom 11. September 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011 (DG110096)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückversetzt. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

- 3 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. August 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…" …), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, …), 2 Paar Socken (1 Paar hellgrau, 1 Paar dunkelblau mit beigen Ringen um den Sockenhals), 1 Paar Freizeitschuhe (schwarz, "…",…), 1 Pullover "…" (hellgrau, blau gestreift, Schurwolle) und 1 Jeanshose "…" (blau, …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) werden der Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien,…), 2 Ohranhänger (mit je einem blauen Schmuckstein) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass sich die Geschädigte B._____ die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält.

- 4 b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'425.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 3'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'887.85 Auslagen Untersuchung Fr. 3'572.85 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 26'341.85 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Y._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Z._____ (ausstehend)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten wurde.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103) 1. Hauptantrag 1.1. Der Beschuldigte sei - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 - der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19 lit. a Ziff.1 BetmG schuldig zu sprechen. 1.2. In den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 1.3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23.3.2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung sei nicht zu widerrufen. 1.4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzusetzen. 1.5.

- 6 - Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen sei nicht einzutreten. 1.6. Dem Beschuldigten sei für die insgesamt erlittene Überhaft eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag und eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen. 1.7. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. 2. Eventualantrag 2.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.2. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23.3.2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung sei zu widerrufen. 2.4. Der Beschuldigte sei unter dem Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen gemäss Antrag 2.3. vorstehend mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, alles unter Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafantritt. 2.5.

- 7 - Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzusetzen. 2.6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem Vorfall vom 5./6.1.2010 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die Geschädigte B._____ die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 6.1.2010 zu bezahlen. 2.7. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem Vorfall vom 22.3.2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5% ab 22.3.2010 zu bezahlen. 2.8. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 8 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung widerrufen und der Beschuldigte wurde in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückversetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Einbezug dieser Reststrafe mit einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft (Urk. 80 S. 97). 1.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines damaligen amtlichen Verteidigers vom 21. September 2011 (Urk. 66) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheids am 21. Dezember 2011 die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Privatklägerinnen erhoben Anschlussberufung (act. 86-88). 1.2. Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte, einen Freispruch und eine entsprechend mildere Bestrafung, Verzicht auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Nichteintreten auf die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen sowie die Leistung von Entschädigung und Genugtuung wegen erlittener Überhaft und von Genugtuung wegen unge-

- 9 setzlicher Haft. Überdies seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 81 S. 2 f.). 1.3. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte zunächst, die Privatklägerinnen C._____ und B._____ seien als Auskunftspersonen direkt durch das Gericht zu befragen (Urk. 81 S. 3). Nachdem dieser Antrag durch Präsidialverfügung vom 7. März 2012 einstweilen abgewiesen wurde (Prot. II S. 3), wurde er vom jetzigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht erneut eingebracht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bzw. Beweisabnahmen. 1.4. Ausdrücklich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend die vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG sowie betreffend die mehrfache vorsätzliche Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). 2. Sachverhalt 2.1. Da der Beschuldigte die verbleibenden, ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt vorab durch Würdigung der einzelnen Beweismittel zu erstellen (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 80 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Anklageziffer 1, Vorwurf der sexuellen Nötigung, einfachen Körperverletzung und Nötigung (Hauptdossier) 2.2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren wie auch den Inhalt der weiteren vorliegenden Beweismittel korrekt und äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 80 S. 17 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.2.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Würdigung der vorliegenden Aussagen und damit

- 10 die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Versionen betreffend die Tatnacht angeht, hat die Vorinstanz zu Recht auf das stringente Aussageverhalten der Geschädigten B._____ hingewiesen, deren Darstellung – soweit bei einem Vieraugendelikt überhaupt möglich – von den vorliegenden Sachbeweisen (Urk. HD 14/9 und 15/11) und den von keiner Seite als unglaubhaft bezeichneten Aussagen des Zeugen D._____ bekräftigt wird. Überdies hat die Vorinstanz auch zutreffend erkannt, dass bestehende Widersprüche hinsichtlich nebensächlicher Tatumstände die übereinstimmende, lebensnahe und detaillierte Schilderung im Kerngehalt der Vorfälle nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Für die Geschädigte B._____ spricht sodann in grossem Masse, dass sie jegliche Übertreibungen unterlässt und auch den Beschuldigten Entlastendes vorgebracht hat (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten B._____ damit als äusserst glaubhaft zu qualifizieren. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Kennenlernens der Geschädigten B._____ in Widersprüche verstrickt und mehrfach versucht, gegen diese in den Akten nicht fundierte Anschuldigungen zu erheben (angeblicher Kokainkonsum, Urk. HD 5 S. 6 und 12; sie sei aggressiv geworden, Urk. HD 5 S. 9) und alternative Begründungen zu liefern (ihr Freund würde sie stressen/der Freund schlage sie immer/sie habe Probleme mit ihrem Freund und vielen Leuten, Urk. HD 5 S. 9 und 11; HD 22/7 S. 5; sie habe einen Unfall gehabt, Urk. HD 22/7 S. 5), was nach Bender/Nack/Treuer (Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 429 ff.) als Fantasiesignal und damit als Indiz für eine unrichtige Aussage zu werten ist. Ebenso ist – mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschuldigten an sich, insbesondere dass die Geschädigte B._____ trotz bestehender Schmerzen durch einen frisch gebrochenen Arm zu ihm nach Hause mitgegangen sei und anschliessend noch in den Ausgang habe gehen wollen, als lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint. Sodann kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 14) - der Geschädigten B._____ aufgrund des Umstandes, dass diese während ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Beschuldigten stets ihren Mantel und ihre Mütze trug, keine Unglaubwürdigkeit attestiert werden. Dass die Geschädigte ihre Aussenbekleidung am Ort des Geschehens nicht auszog, deutet viel mehr darauf

- 11 hin, dass sie von Beginn an dem vom Beschuldigten geschilderten Plan Glauben schenkte und davon ausging, nur für einen kurzen Augenblick in der Wohnung des Beschuldigten zu verweilen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so wie von der Geschädigten B._____ geschildert und der Anklage zugrunde gelegt, ereignet haben. 2.3. Anklageziffer 2, Vorwurf der Vergewaltigung (Nebendossier 1) 2.3.1. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich den Anklagevorwurf, die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren sowie den Inhalt der weiteren vorliegenden Beweismittel korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 80 S. 52 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.3.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 68 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen, dass die Geschädigte C._____ drogensüchtig ist, zum Tatzeitpunkt regelmässig Methadon einnahm und zudem mit psychischen Problemen (Angstattacken) kämpfte, wogegen sie ebenfalls regelmässig Temesta einnahm. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Einvernahmen teils aggressiv, ungeduldig und aufgebracht reagierte. Zu Recht hat die Vorinstanz aus diesen Persönlichkeitszügen indessen keine grundlegende Einschränkung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abgeleitet. 2.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ angeht, ist vorab zu betonen, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei geblieben sind und äusserst authentisch wirken. Insbesondere den ersten Aussagen bei der Polizei kann der Originalton bzw. die hektische und verwirrte Gemütslage der Geschädigten C._____ mit sprunghaftem Gedankengang sehr wirklichkeitsnah entnommen werden. Eine Gemütslage, die durch den Zeugen E._____ explizit bestätigt wird (Sie habe am Telefon einen Nervenzusammenbruch gehabt, geweint und geschrien und er habe erst mit der Zeit aus dem Zusammenhang begriffen, dass sie vergewaltigt worden sei, Urk. ND 1/12 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 legte sie zudem ihren Widerwillen und Ekel

- 12 gegenüber dem Beschuldigten offen (Urk. ND 1/10 S. 5). Hinzu kommt, dass sich die Geschädigte C._____ von Beginn an selbst nicht geschont und den vorangegangenen Kokainkonsum samt zugrunde liegender Gemütslage (sie habe wegen Streit mit dem Freund nichts fühlen wollen, Urk. ND 1/3 S. 1) unaufgefordert vorgebracht hat (wobei das angebliche Kokain ihrer Meinung nach keine Wirkung gezeigt habe). Die Intensität ihrer Anschuldigungen ist in allen Einvernahmen konstant geblieben und sie hat auch Überlegungen zur Motivlage des Beschuldigten und ihn entlastende Präzisierungen vorgebracht. So wiederholte sie mehrfach, er habe ein nettes/liebes Gesicht gehabt, sie habe den Eindruck gehabt, er sei ein lieber Mann (Urk. ND 1/3 S. 1 f., ND 1/8 S. 1, ND 1/10 S. 7). Sie habe an ihm nichts machen müssen, er habe ihr nicht gedroht oder sie unter den Kleidern/am Geschlecht berührt (Urk. ND 1/3 S. 6), etc.. Insgesamt ergibt sich ein äusserst realistisches, in sich geschlossenes Bild des Erlebten, wobei Indizien für bewusste oder unbewusste Falschaussagen gänzlich fehlen. Demgegenüber fällt der Beschuldigte auch hier durch anfängliche Widersprüche auf. So erinnerte er sich erst anlässlich seiner vierten Einvernahme explizit daran, die Geschädigte C._____ zu kennen und mit ihr (gemäss seiner Darstellung) einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hierbei insbesondere auf den fehlenden Detaillierungsgrad seiner Schilderung hinzuweisen. Insgesamt bleiben grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Kommt hinzu, dass den Akten keinerlei Grund dafür zu entnehmen ist, weshalb die Geschädigte C._____ den ihr zuvor unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten und die Mühsal eines langwierigen Strafverfahrens mit mehreren, sie offensichtlich belastenden Einvernahmen auf sich nehmen sollte. Bei dieser Sachlage ist von der glaubhaften Schilderung der Geschädigten C._____ auszugehen. 2.4. Anklageziffer 3, Vorwurf des Diebstahls (Nebendossier 2) 2.5.1. Wiederum hat die Vorinstanz den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren korrekt wiedergegeben (Urk. 80 S. 77 ff.). Darauf, wie auch auf die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann vollum-

- 13 fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil erörtert, wurde der Anklagevorwurf des Diebstahls einzig durch die Schilderungen der Privatklägerin C._____ sowie des Zeugen E._____ erstellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier weitgehend auf die dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend muss allerdings Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte selbst gab konstant an, vom Diebstahl des Natels nichts zu wissen (vgl. ND 2/3 S. 5, HD 12 S. 13 f., HD 64 S. 6, Urk. 102 S. 6). Die Privatklägerin C._____ führte am 23. März 2010 vor der Stadtpolizei Zürich sowie erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 aus, der Beschuldigte habe ihr das Natel gestohlen. Sie habe am Abend des Geschehens auf dem Bett gesessen und auf die Wirkung des Kokains gewartet. Dabei habe sie ihrem Ex-Freund eine SMS geschrieben. Als sie nach dem Vorfall das Natel gesucht habe, um Letzteren anzurufen, habe sie es nicht gefunden und habe schliesslich aus einer Telefonzelle anrufen müssen (ND 1/3 S. 7 f, ND 1/10 S. 12). Die letzte Darstellung der Geschädigten C._____ wird durch die Aussagen des Zeugen E._____ bestätigt. Er habe am Abend des 22. März 2010 einen Telefonanruf erhalten, dabei habe es sich um einen Anschluss mit den Ziffern 99 am Schluss gehandelt, das heisst, es habe sich um eine Telefonkabine gehandelt. An die an ihn geschriebene und von der Geschädigten C._____ erwähnten SMS konnte er sich indessen nicht mehr erinnern (ND 1/12 S. 6 ff.). Gemäss dem Polizeirapport fanden die Beamten vor Ort ein grosses Durcheinander vor (ND 1/1 S. 6). Der Zeuge E._____ führte hierzu aus, Ordnung sei Ansichtssache. Es handle sich bei der Wohnung von Frau C._____ um eine 12 oder 14 Quadratmeter grosse Wohnung. Sie – gemeint ist die Geschädigte C._____ – habe die Kleider neben dem Bett deponiert. Zudem sei das Geschirr nicht abgewaschen und der Tisch sei voller Aschenbecher und Gläser gewesen, von daher könne man durchaus von Unordnung sprechen (ND 1/12 S. 10). 2.5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Besitz des Natels kurz vor den tatgegenständlichen Ereignissen nicht positiv nachgewiesen ist, im Zimmer bzw. der Wohnung der Privatklägerin C._____ ein grosses Durcheinander herrschte und

- 14 unter Berücksichtigung der angeschlagenen Psyche der Privatklägerin (insbesondere) direkt nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr, kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ihr Natel lediglich verlegt bzw. schon in einem früheren Zeitpunkt verloren hatte oder es ihr gestohlen wurde. Dabei erscheint es als naheliegend und insbesondere nicht als Hinweis auf generell unglaubhafte Aussagen, dass die Privatklägerin in dem Zeitpunkt, als ihr der Verlust des Natels erstmals auffiel, den Beschuldigten (auch) des Diebstahls verdächtigte. 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie sich die Geschehnisse in Bezug auf das Natel im Einzelnen abgespielt haben. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, ab welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihr Natel tatsächlich nicht mehr bei sich hatte. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft erscheinen, muss folglich offen bleiben, wo und wann das Natel der Privatklägerin abhanden gekommen ist. Weitere Beweismittel, welche der Klärung des Sachverhaltes dienlich wären, liegen dem Gericht nicht vor, weshalb nach dem Gesagten erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das noch zur Qualifizierung verbleibende Verhalten des Beschuldigten mit einlässlicher Begründung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, als vollendete und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) sowie als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 1) beurteilt (Urk. 80 S. 80 ff.).

- 15 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe der (sexuellen und einfachen) Nötigung und der Vergewaltigung kritisierte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge eine Subsumtion unter die angerufenen Straftatbestände nicht zuliessen (Urk. 63 S. 3 f. und S. 10 f.). Vor Obergericht wurde die rechtliche Würdigung seitens des neuen Verteidigers allerdings zu Recht nicht mehr beanstandet (vgl. Prot. II S. 9 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift klar umschriebene und sachverhaltsmässig erstellte Griff in den Schritt der Geschädigten B._____ samt mehrmaligem, kräftigem Drücken des Genitalbereichs während ca. 20 bis 30 Sekunden sehr wohl als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Ebenso erfüllt das zeitweilige Einsperren der Geschädigten B._____ offensichtlich den Tatbestand der Nötigung. Dass die Vorinstanz sodann auch den Tatbestand einer versuchten Nötigung als erfüllt ansah, indem der Beschuldigte versucht habe, die Geschädigte B._____ mit der sinngemässen Androhung einer Vergewaltigung sowie mit seinen aggressiven und gewalttätigen Attacken dazu zu bringen, Obszönitäten auszusprechen, was sie jedoch nicht getan habe, gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. In beiden Fällen war zumindest das vom Täter verwendete Mittel unerlaubt, womit die Rechtswidrigkeit offensichtlich gegeben ist. Dass die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang einzig eine vollendete Nötigung als erfüllt ansah, ändert daran nichts, ist es doch Sache des Gerichts, den eingeklagten und erwiesenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was den Tatvorwurf der Vergewaltigung angeht, so befremdet der erstinstanzliche Vorwurf des Beschuldigten, die Anklageschrift behaupte keine Nötigungshandlung bzw. keine Kausalität zwischen einer solchen und dem Beischlaf (Urk. 63 S. 10). Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, setzt der Tatbestand der Vergewaltigung voraus, dass eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, was namentlich durch Drohung (auch implizite), Gewalt oder psychischen Druck geschehen kann (Art. 190 Abs. 1 StGB). Genau Solches ist in der Anklageschrift umschrieben und beweismässig erstellt. Nicht nur demonstrierte der Beschuldigte der Geschädigten C._____ seine massive körperli-

- 16 che Überlegenheit, indem er ihr Hose und Unterhose herunterzog und sie aufs Bett drückte, er überging auch ihren verbal wiederholt (auch nach Aushändigung des Kondoms) geäusserten Widerstand, indem er gleichwohl in die Geschädigte eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Erguss vollzog. Unter diesen Umständen (deutliche verbale und nonverbale Äusserung von Ablehnung, Wegstossversuche) musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Entsprechend ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu schützen. Die rechtliche Würdigung der weiteren Tatvorwürfe wurde nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz – mit Ausnahme des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB – gefolgt werden. 4. Rückversetzung 4.1. Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ordnet die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen begeht (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es verzichtet auf die Rückversetzung nur dann, wenn zu erwarten ist, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die zu widerrufende Reststrafe mit einer unbedingt zu vollziehenden neuen Strafe zusammen fällt, ist unter Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 89 Abs. 6 StGB). 4.2. Der Beschuldigte befand sich seit 13. Januar 2009 wegen diverser Verurteilungen im Strafvollzug, woraus er mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 23. März 2009 am 3. April 2009 bedingt entlassen wurde. Die Probezeit für die Reststrafe von 56 Tagen wurde auf ein Jahr bzw. bis 2. April 2010 festgelegt (Urk. HD 23/5/10) und bereits am 25. August 2009 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um sechs Monate verlängert (Urk. 83 S. 3). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probezeit beging, kommt eine Rückversetzung grundsätzlich in Frage.

- 17 - Die Anforderungen an eine günstige Prognose im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB sind zwar strenger als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eines Ersttäters, dagegen grosszügiger als beim Wiederholungstäter nach Art. 42 Abs. 2 StGB (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 222). Gleichwohl steht vorliegend aufgrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. den Strafregisterauszug vom 2. Februar 2012: 7 Verurteilungen seit 2003, in der Regel wegen Betäubungsmitteldelikten, teilweise unbedingt verbüsst) und der Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit nicht nur einmal, sondern mehrfach (mithin auch während der für das erste Delikt neu angehobenen Untersuchung, in deren Rahmen er bereits im Januar und Februar 2010 mehrfach einvernommen worden war) – und massiv – delinquiert hat, das Vorliegen einer günstigen Prognose ausser Frage. Der Beschuldigte ist deshalb in den Strafvollzug zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 56 Tagen ist zu vollziehen. Der Vollzug dieser Reststrafe ist indes gemäss Art. 89 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, was nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 IV 146). 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 900.– als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 80 Dispositivziffer 3). 5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, er sei mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Vorinstanz habe seine angebliche kriminelle Energie viel zu hoch eingestuft und sei entsprechend von einem viel zu schweren Verschulden ausgegangen. Zudem seien die falschen Signale, welche von den Geschädigten gesendet worden seien, strafmindernd und das Geständnis im Betäubungsmittelbereich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Betäubungsmittelbereich zu berücksichtigen (Prot. II S. 7 und 17).

- 18 - 5.3. Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts – die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Ihre Ausführungen zu den Tatkomponenten der einzelnen Delikte und auch zu den Täterkomponenten sind umfassend (Urk. 80 S. 84 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekterweise ging sie bei ihren Ausführungen von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt aus, wobei sie das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr leicht bezeichnete und so dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten wie auch seiner Motivlage hinreichend Rechnung trug. Auch die auf zwei Jahre festgelegte (hypothetische) Einsatzstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 80 S. 86). Die weiteren, im Verschulden variierenden Taten führten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, was ebenfalls zu keiner Kritik Anlass gibt (Urk. 80 S. 86 f.). Auf Seiten der Täterkomponenten sind die vielen Vorstrafen des Beschuldigten (einschlägig hinsichtlich der bereits abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte, nicht einschlägig, was Sexualdelikte angeht, vgl. Urk. 13) hervorzuheben. Stark erhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, sondern überdies während laufender Untersuchung und auf der Flucht aus dem Strafvollzug erneut straffällig wurde. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Sexualdelikte eine Eskalation des Vorgehens vorliegt, welchem Umstand allerdings bereits im Rahmen der Tatkomponenten Rechnung getragen wurde. Dass sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte insgesamt nur in sehr leichtem Masse strafmindernd auswirkt, hat die Vorinstanz richtig gesehen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten merklich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedenfalls als angemessen, wobei dem Beschuldigten 738 Tage, die er bis zum heutigen Urteil in Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen sind. Indessen ist die Busse infolge des Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls auf Fr. 300.– für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzulegen.

- 19 - 6. Vollzug Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Strafe fällt ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Auch die Busse ist zu bezahlen. 7. Zivilansprüche 7.1. Nachdem der Beschuldigte – mit Ausnahme des Diebstahlvorwurfs – sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu sprechen ist, ist auch auf die geltend gemachten Zivilansprüche einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2. Beide Privatklägerinnen beantragen nebst der Zusprechung von Genugtuungsleistungen, dass hinsichtlich der Leistung von Schadenersatz ein Entscheid dem Grundsatze nach zu fällen und im Übrigen vorzumerken sei, dass sich die Privatklägerinnen die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten (Urk. 61 S. 2 und Urk. 62 S. 1). Dieses Vorgehen ist ohne Weiteres zulässig (BSK StPO-Dolge, N 44 zu Art. 126). 7.3. Die Vorinstanz hat hierzu zusammengefasst festgehalten, beide Privatklägerinnen seien durch den Beschuldigten durch die im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilenden Delikte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt worden. Da eine Bezifferung des dadurch entstandenen Schadens heute noch nicht möglich sei, sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 und gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten bleibe (Urk. 80 S. 91 ff.). Weiter führte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), aus, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2010 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen (Urk. 80 S. 93 ff.).

- 20 - 7.4. Vor Vorinstanz hat sich der Beschuldigte zu den geltend gemachten Zivilforderungen materiell nicht geäussert (Urk. 63 S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger im Eventualantrag aus, die Genugtuungsansprüche der Geschädigten B._____ seien auf Fr. 4'000.– und diejenigen der Geschädigten C._____ auf Fr. 7'500.– festzulegen (Prot. II S. 7). Grund dafür sei das tiefer anzusetzende Verschulden des Beschuldigten, sofern überhaupt von einer Tatbegehung ausgegangen werden könne (Prot. II S. 17). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des Verschuldens des Beschuldigten sowie mit den Genugtuungsansprüchen der Geschädigten B._____ und C._____ auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– (B._____) bzw. Fr. 15'000.– (C._____) in Anbetracht der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens des Beschuldigten angemessen sei. Dem ist nichts anzufügen. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – das Verschulden des Beschuldigten heute nicht als weniger schwerwiegend zu qualifizieren, als dies die Vorinstanz getan hat. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid. 8. Einziehungen Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände ist antragsgemäss zu verfahren (vgl. hierzu auch Urk. 81 S. 95 f.). 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vorliegen, ist diese zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 21 - 9.2. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, war der Beschuldigte vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 inhaftiert, ohne dass dies durch eine entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet worden wäre. Konkret hätte, einem kurz zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheid entsprechend, spätestens bis am 20. Juli 2011 durch das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der bereits mit Entscheid vom 20. April 2011, damals praxisgemäss noch unbefristet angeordneten Sicherheitshaft ausgesprochen werden müssen (vgl. BGer 1B_222/2011=BGE 137 IV 180=Pra 2012 Nr. 12; BGer 1B_386/2011). 9.2.1. Die Vorinstanz liess es als Genugtuung bei der expliziten Feststellung, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitperiode nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten worden sei, bewenden (Urk. 80 S. 14 f. und Dispositivziffer 13). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie schon vor dem Bezirksgericht – ihm sei für die erlittene ungesetzliche Haft von 15 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen (Urk. 81). Vor Vorinstanz führte er als Begründung an, die Verweigerung der gesetzmässigen Überprüfung einer Freiheitsentziehung stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit dar, weshalb der übliche Ansatz für eine Genugtuung bei Überhaft zu verdoppeln sei (Urk. 63 S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger lediglich weiter aus, dass der Antrag auf Genugtuung für die Tage der Überhaft den üblichen Regeln entspreche (Prot. II S. 16). 9.2.2. Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Art. 49 OR bestimmt, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Bei Vorliegen einer ungesetzlichen Haft wird die besonders schwere Verletzung der persönlichen

- 22 - Verhältnisse vermutet. Vorliegend beruhte die Inhaftierung des Beschuldigten während 15 Tagen nicht auf einer gesetzeskonformen Grundlage, was gegenüber dem Tatbestand der zwar gesetzmässigen aber ungerechtfertigten Überhaft als schwererer Eingriff in die Persönlichkeit erscheint. Darüber hinaus werden keine, die Genugtuung erhöhende besondere Umstände geltend gemacht. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen, während das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 al. 5 und 7 (Schuldspruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG und wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 23 - 3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückversetzt. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 738 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, …), 2 Paar Socken (1 Paar hellgrau, 1 Paar dunkelblau mit beigen Ringen um den Sockenhals), 1 Paar Freizeitschuhe (schwarz, "…", …), 1 Pullover ("…", hellgrau, blau gestreift, Schurwolle) und 1 Jeanshose ("…", blau,…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien, Grösse M), 2 Ohranhänger (mit je einem blauen

- 24 - Schmuckstein) werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen. 11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen. 12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.40 amtlicher Verteidiger RA W._____ Fr. 4'585.– amtlicher Verteidiger RA Dr. X._____ Fr. 370.45 unentgeltliche Vertretung RAin Y._____ Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Z._____ (ausstehend)

14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rück-

- 25 forderungsrecht des Staates bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen. 15. Dem Beschuldigten wird für erlittene ungesetzliche Sicherheitshaft vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 eine Genugtuung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Begehren abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Strafanstalt F._____ − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 2-4, 8 und 10]) − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 1, 9 und 11]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich gemäss Ziffer 7-9

- 26 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. September 2012

Der Vorsitzende:

lic. iur. Ruggli

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Collorafi

Beschluss und Urteil vom 11. September 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB,  der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG,  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den V... 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass ... 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…" …), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgra... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) w... 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien,…), 2 Ohranh... 9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass sich die Geschädigte B._____ die spätere Geltendmachung ... b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorb... b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten wurde. Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines damaligen amtlichen Verteidigers vom 21. September 2011 (Urk. 66) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten... 1.2. Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte, einen Freispruch und eine entsprechend mildere Bestrafung, Verzicht auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Nichteintreten auf die Zivilforderungen der b... 1.3. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte zunächst, die Privatklägerinnen C._____ und B._____ seien als Auskunftspersonen direkt durch das Gericht zu befragen (Urk. 81 S. 3). Nachdem dieser Antrag durch Präsidialverfügung vo... 1.4. Ausdrücklich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend die vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG sowie betreffend die mehrfache vorsätzliche Übertretung des BetmG im Sinne v... 2. Sachverhalt 2.1. Da der Beschuldigte die verbleibenden, ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt vorab durch Würdigung der einzelnen Beweismittel zu erstellen (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 80 S. 16 f.; ... 2.2. Anklageziffer 1, Vorwurf der sexuellen Nötigung, einfachen Körperverletzung und Nötigung (Hauptdossier) 2.2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren wie auch den Inhalt der weiteren vorliegenden Beweismittel korrekt und äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 80 S. 17 ff.). Da... 2.2.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Würdigung der vorliegenden Aussagen und damit die Glaubhaftigkeit der v... 2.3. Anklageziffer 2, Vorwurf der Vergewaltigung (Nebendossier 1) 2.3.1. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich den Anklagevorwurf, die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren sowie den Inhalt der weiteren vorliegenden Beweismittel korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 80 S. 52 ff.). Darauf kann wieder... 2.3.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 68 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen, dass die Geschäd... 2.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ angeht, ist vorab zu betonen, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei geblieben sind und äusserst authentisch wirken. Insbesondere den ersten Aussagen bei der Polizei kann der Origin... 2.4. Anklageziffer 3, Vorwurf des Diebstahls (Nebendossier 2) 2.5.1. Wiederum hat die Vorinstanz den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren korrekt wiedergegeben (Urk. 80 S. 77 ff.). Darauf, wie auch auf die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich Glaubwürdigkeit der einvernomm... 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie sich die Geschehnisse in Bezug auf das Natel im Einzelnen abgespielt haben. Auf dieser Grundlage lässt sic... 3. Rechtliche Würdigung 4. Rückversetzung 4.1. Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ordnet die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen begeht (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es verzichtet auf die Rückvers... 4.2. Der Beschuldigte befand sich seit 13. Januar 2009 wegen diverser Verurteilungen im Strafvollzug, woraus er mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 23. März 2009 am 3. April 2009 bedingt entlassen wurde. Die Probezeit für die Rests... 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 900.– als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 80 Dispositivziffer 3). 5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, er sei mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Vorinstanz habe seine angebliche kriminelle Energie viel z... 5.3. Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts – die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Ihre Ausführungen zu den Tatkomponenten der ein... 6. Vollzug 7. Zivilansprüche 7.1. Nachdem der Beschuldigte – mit Ausnahme des Diebstahlvorwurfs – sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu sprechen ist, ist auch auf die geltend gemachten Zivilansprüche einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2. Beide Privatklägerinnen beantragen nebst der Zusprechung von Genugtuungsleistungen, dass hinsichtlich der Leistung von Schadenersatz ein Entscheid dem Grundsatze nach zu fällen und im Übrigen vorzumerken sei, dass sich die Privatklägerinnen die s... 7.3. Die Vorinstanz hat hierzu zusammengefasst festgehalten, beide Privatklägerinnen seien durch den Beschuldigten durch die im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilenden Delikte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und in schwerer... 7.4. Vor Vorinstanz hat sich der Beschuldigte zu den geltend gemachten Zivilforderungen materiell nicht geäussert (Urk. 63 S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger im Eventualantrag aus, die Genugtuungsansprüche der Geschädig... Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des Verschuldens des Beschuldigten sowie mit den Genugtuungsansprüchen der Geschädigten B._____ und C._____ auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– (... 8. Einziehungen 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vorliegen, ist diese zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen. Davon ausgenomm... 9.2. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, war der Beschuldigte vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 inhaftiert, ohne dass dies durch eine entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet worden wäre. Konkret hätte, einem... 9.2.1. Die Vorinstanz liess es als Genugtuung bei der expliziten Feststellung, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitperiode nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten worden sei, bewenden (Urk. 80 S. 14 f. und Disposit... 9.2.2. Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 al. 5 und 7 (Schuldspruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG und wegen mehr... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den V... 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 738 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, ... 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) w... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien, Grösse M), ... 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf de... b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen. 11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf den We... b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen. 12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt... Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen. 15. Dem Beschuldigten wird für erlittene ungesetzliche Sicherheitshaft vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 eine Genugtuung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Begehren abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)  die Strafanstalt F._____  die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 2-4, 8 und 10])  die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 1, 9 und 11])  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin  die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Forensische Institut Zürich gemäss Ziffer 7-9  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. 17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120048 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2012 SB120048 — Swissrulings