Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.05.2012 SB120042

7 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,723 mots·~29 min·2

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120042-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 7. Mai 2012

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2011 (GG110187)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 29).

Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 67) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 4. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 578.60 Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 9/10 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) der Vertretung der Privatklägerschaft: (schriftlich und mündlich; Prot. II S. 6 mit Verweis auf Urk. 68) 1. In Aufhebung von Erkenntnisziff. 2. des Urteils Geschäfts-Nr. GG100187-L/U vom 20. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Berufungsbeklagte 1) sei der Berufungsbeklagte 2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Berufungsklägers schuldig zu sprechen; 2. In Aufhebung von Erkenntnisziff. 4. des Urteils Geschäfts-Nr. GG100187-L/U der Berufungsbeklagten 1 sei die Zivilforderung des Berufungsklägers gemäss act. 31 zu beurteilen; 3. Erkenntnisziff. 3. des Urteils Geschäfts-Nr.: GG100187-L7U der Berufungsbeklagten 1 sei dem Ausgang des Verfahrens anzupassen; 4. Es seien die vollständigen Gerichtsakten (auch Geschäfts-Nr. GG100458/U von Amtes wegen beizuziehen; 4. [recte: 5.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 4 b) des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 87) 1. Die Anträge des Berufungsstellers sind abzuweisen. 2. Das angefochtene Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen. 3. Herrn B._____ ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Die Parteien wurden in vorliegender Sache erstmals im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, gegen den Beschuldigten (vormals Angeklagter) anhängigen Strafverfahrens auf den 22. November 2010 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 30/1-7). Das von der Verteidigung vorgängig gestellte Gesuch um Verschiebung der Verhandlung aufgrund Krankheit des Beschuldigten wurde vom zuständigen Einzelrichter abgelehnt und die Hauptverhandlung durchgeführt (Urk. 34 bis Urk. 39). Das im Rahmen der Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch gegenüber dem zuständigen Einzelrichter (Prot. I. S. 3 ff. [GG100458]; Urk. 40/12 S. 3 f.) wurde mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. 42 S. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 14. Januar 2011 wurde der Beschuldigte sodann der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, HD) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Anklageziffer 2, ND) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Weiter wurde über die Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 43 S. 23). Die Akten dieses Verfahrens sind - ent-

- 5 gegen den Ausführungen der Vertretung des Privatklägers (Urk. 68 S. 3) - beigezogen (Urk. 30-46 [Proz.Nr. GG100458]). 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte Berufung erheben (Urk. 44/1-3; Urk. 45). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2011 wurde das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten missachtet worden sei (Urk. 47 S. 3-8). Die Akten dieses Berufungsverfahrens sind vorliegend beigezogen worden (Urk. 84/1-3 [Proz.Nr. SB110150]; Urk. 85). 2.1 Nach erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wurde der Beklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2011, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2, ND) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, HD) wurde er freigesprochen. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers wurde nicht eingetreten (Urk. 67 S. 20 f.). 2.2 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger fristgerecht Berufung erheben (Urk. 59; Urk. 62). Ebenfalls innert Frist ging die Berufungserklärung ein (Urk. 66/3; Urk. 68). Zum Antrag der Vertretung des Privatklägers um “amtliche Erkundigung“ des Eingangs des angefochtenen Urteils ist festzuhalten, dass die entsprechende an sie gesandte Gerichtsurkunde mit darauf vermerktem Datum den Akten beiliegt (Urk. 66/3; Urk. 68 S. 3). Die Anklagebehörde verzichtete darauf, sich der Berufung anzuschliessen und Beweisanträge zu stellen (Urk. 74). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (72; Urk. 73). 3.1 Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt, sowie bei Fragen der Einziehung und bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelung, soweit ihre Interessen hiervon betroffen sind, anfechten. Bezüglich der Sanktion kann jedoch allein die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen. Ficht die Privatklägerschaft ein Urteil bei

- 6 - Freispruch oder wegen eines ihres Erachtens unrichtigen Schuldspruchs an, so bezieht sich das Rechtsmittel im Ergebnis ebenfalls auf eine schärfere Bestrafung (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N5 f. zu Art. 382 StPO sowie Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 7 f. zu Art. 382 StPO). 3.2 Die Vertretung des Privatklägers lässt die Berufung auf den Freispruch hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung (Dispositivziff. 2.) sowie das Nichteintreten auf die Zivilforderung (Dispositivziff. 4.) beschränken. Zudem wird beanstandet, dass die auszufällende Sanktion (Ziff. 3) dem Ausgang des Verfahrens anzupassen sei (Urk. 68 S. 2; Prot. II S. 5). Aufgrund des beantragten Schuldspruchs kann auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6., 7. und 8.) nicht für rechtskräftig erklärt werden. 3.3 Von der Rechtskraft folgender Anordnungen ist somit vorab Vormerk zu nehmen (Art. 402 StPO): - Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dispositivziff. 1) sowie - vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 5.) II. Schuldpunkt 1.1. Es ist unbestritten, dass es am Abend des 25. Novembers 2008 um ca. 19.20 Uhr auf der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse in Zürich zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten (fahrend auf der C._____-Strasse) und dem Motorrad des Privatklägers (fahrend auf der D._____- Strasse) zu einer Kollision kam. Ebenfalls unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Privatkläger dabei einen Schlüsselbeinbruch zuzog. 1.2. Weiter ist unbestritten, dass der Verkehr auf der genannten Kreuzung im Unfallzeitpunkt mittels Lichtsignalanlage geregelt war, wobei die Ampeln nicht auf

- 7 blinkende Gelblichter gestellt waren, sondern Rot und Grün zeigten. Aufgrund des – vom Beschuldigten anerkannten (Urk. HD 9 S. 2) – Amtsberichtes der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 29. März 2010 (Urk. HD 12) ist erstellt, dass die vom Beschuldigten benützte Fahrspur auf der C._____-Strasse nicht gleichzeitig auf Grün stehen konnte, wie diejenige des Privatklägers auf der D._____-Strasse. Vielmehr ist aufgrund des Amtsberichtes von Folgendem auszugehen: - der Beschuldigte hatte nach einer Grünphase vorerst 2 Sekunden Gelb, - dann folgte auf der Spur des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers eine gemeinsame Gelbphase von 1 Sekunde, - für den Beschuldigten begann nun die Rotphase, wobei die Gelbphase für den Privatkläger eine weitere Sekunde andauerte, bevor für ihn die Grünphase begann, - die Grünphase des Privatklägers begann zeitgleich mit derjenigen der Fussgängerin und Zeugin E._____, - für die Fussgängerin und den Beschuldigten gab es eine Allesrotzeit von 1 Sekunde, - die Grünphase des Beschuldigten dauerte zudem drei Sekunden länger an, als diejenige seiner beiden benachbarten Spuren der C._____-Strasse. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ende der Grünphase des Beschuldigten bis zum Beginn der Grünphase des Privatklägers 4 Sekunden verstrichen. 1.3 Dass der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das für ihn auf Gelb vor Rot stehende Lichtsignal missachtet und damit den Unfall verursacht haben soll, wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung (Urk. HD 1, Urk. HD 3, Urk. HD 6 S. 1, Urk. HD 9 S. 2), als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren (Urk. 57 S. 3) und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 86 S. 3) stets bestritten. 1.4 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die Ampel bei Gelb passiert habe: Aufgrund der Aussagen der Zeugin E._____ könne nicht erstellt werden, ob das Lichtsignal des Beschuldigten noch auf Grünlicht

- 8 geschaltet gewesen sei oder bereits auf Gelb vor Rot. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sein eigenes Lichtsignal von seinem Standort aus nicht mehr vollständig habe sehen können und zu früh losgefahren sei. Weil damit der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht hinreichend erstellt werden könne, habe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu ergehen (Urk. 64 S. 15). 1.5 Die Vertretung des Privatklägers beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. So wird unter anderem geltend gemacht, diese sei willkürlich zu Gunsten des Beschuldigten (Urk. 68 S. 6 ad 9.). 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen beteiligter Personen (Urk. 67 S. 6 f. Ziff. 3.2.-3.6.,), zutreffend zusammengefasst und dargelegt. Ebenso hat sie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 67 S. 9 f. Ziff. 4.1.1 - 4.1.5.), des Privatklägers (Ziff. 5.1. - 5.2.) sowie der als Zeugin einvernommenen E._____ (Ziff. 6.1. - 6.2.) richtig zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Auch auf die Ausführungen bezüglich der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 10 ff. Ziff. 4.2.1., 5.2.1. sowie 6.2.1.). Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf, denn dies lässt keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 2.2 Weiter liegen den Akten die Aussagen von F._____ (Urk. HD S: 9 f.; Urk. HD 5 S. 1) und G._____ (Urk. HD 4) bei. Diese Einvernahmen wurden nicht unter Beachtung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gemacht, weshalb sie nicht zu dessen Nachteil verwendet werden dürfen. Zu dessen Entlastung können sie in-

- 9 des in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden (Schmid, a.a.O., N 15 zu Art. 147 StPO). 3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich konstant, wobei er stets behauptete, das Lichtsignal seiner Fahrspur habe Grün angezeigt. Er sei langsam, mit ca. 20 bis 30 km/h, unterwegs gewesen. Es habe stockender Kolonnenverkehr geherrscht (Urk. HD 1 S. 7; Urk. HD 6 S. 1 f.; Urk. HD 9 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 57 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er zudem aus, hinter ihm sei noch ein weisser Lieferwagen gefahren, der rechts abgebogen und dann über die Rampe auf die …brücke gefahren sei (Urk. HD 6 S. 2). 3.2 Der Privatkläger führte grundsätzlich konstant aus, er sei erst angefahren, als das Lichtsignal auf Grün gewechselt habe (Urk. HD 1 S. 8; Urk. HD 7 S. 2). 3.3 Am Unfallort gab E._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte ’knapp über die Ampel’ gefahren sei, da habe es für sie (die Fussgänger) auf Grün geschaltet. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sich der Beschuldigte noch habe hindurch drücken wollen, bevor es Rot werden würde. Glaubhaft da nachvollziehbar ist sodann ihre Aussage, sie habe sich über ihn etwas aufgeregt, weshalb sie ihm nachgeschaut habe (Urk. HD 1 S. 9). Diese Aussagen bestätigt sie zwei Jahre später als Zeugin vor dem Staatsanwalt. So gab sie zu Protokoll, dass sie das Gefühl hatte, ’dass er (der Beschuldigte) noch zackig daherkomme‘, weil es ja bald rot sein würde (Urk. HD 1 S. 9; Urk. HD 8 S. 2). Selbstredend konnte sie sich anlässlich der knapp zwei Jahre später stattfindenden Zeugeneinvernahme nicht mehr an Details des Unfalls erinnern und entsprechend wirken ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme unsicher. Ihre bereits am Unfallort vorsichtig formulierte Äusserung, sie könne es nicht mehr genau sagen, aber sie glaube, dass die Hinterräder des Unfallwagens noch auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien, als es für sie (die Fussgänger) auf Grün geschaltet habe (Urk. HD 1 S. 9), bestätigte sie als Zeugin dahingehend, dass sie dies nicht mehr so beurteilen könne, da es zu lange her sei, sie habe jedoch damals dem Polizisten ihre Wahrnehmungen so geschildert, wie sie sie gesehen habe (Urk. HD 8 S. 4). Das lässt ihre Aussagen nicht

- 10 unglaubhaft erscheinen, und es kommen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Zweifel an ihrer Beobachtungsgabe auf (Urk. 67 S. 14). Vielmehr deutet dies auf ein vorsichtiges Aussageverhalten hin. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin widerlegen folglich im Zusammenhang mit dem Amtsbericht die Beteuerungen des Beschuldigten, dass er die Kreuzung bei Grün passiert habe (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.2 al. 5). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der gemeinsamen Rotphase von einer Sekunde, drei Sekunden Gelblicht für den Fahrstreifen des Beschuldigten vorgingen (Urk. HD 12 S. 2 Abs. 3, sowie vorstehend Ziff. II. 1.2. al. 1-3). Bedenkt man folglich, dass der Beschuldigte den glaubhaften Aussagen der Zeugin zufolge ’knapp’ - d.h. just bevor es für sie Grün wurde - über die Kreuzung gefahren sei, ist es schlicht nicht möglich, dass das Lichtsignal der Fahrspur des Beschuldigten noch Grün anzeigte. Zudem verneinte die Zeugin dezidiert, dass dem Wagen des Beschuldigten ein weiterer gefolgt sei, was auch die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung enttarnt (Urk. HD 8 S. 3; Urk. HD 6 S. 2). Aufgrund der Aussagen der Zeugin kann als erstellt erachtet werden, dass sich die Hinterräder des Wagens des Beschuldigten noch auf dem Fussgängerstreifen befanden, als es für die Fussgängerin Grün wurde und die Ampel der Fahrspur des Beschuldigten mithin Rot anzeigte. Im Zweifel für den Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er in die Kreuzung einfuhr, als das Lichtsignal seiner Spur Gelb - und nicht bereits Rot - anzeigte, zumal nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass das Lichtsignal auf Rot wechselte, als die Ampel bereits nicht mehr im Blickwinkel des Beschuldigten war. 4.1 Die genauen örtlichen Verhältnisse wurden nie ausgemessen (massstäblicher Plan). Allerdings lässt sich die fragliche Kreuzung anhand des Spurenplanes des Amtsberichtes (Urk. HD 12 S. 3), insbesondere unter Berücksichtigung der Fotos vom Unfallort (Urk. HD 10), recht präzise „vermessen“. Die weissen Haltebalken vor den Ampeln sowie der Verlauf des Fussgängerstreifens sind dem Plan

- 11 ebenfalls zu entnehmen. Anhand der Fotodokumentation und der baulichen Begebenheiten, welche auf dem Spurenplan ersichtlich sind, lässt sich auch der Ort der Kollision hinreichend genau bestimmen. Daraus lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass die Strecke vom Ende des Fussgängerstreifens - davon muss zugunsten des Beschuldigten ausgegangen werden - zur etwaigen Kollisionsstelle rund 15 m, für den Privatkläger (Standort vor Lichtsignal seiner Spur) rund 32.5 m betrug (Strecke des Beschuldigten misst auf dem Spurenplan ca. 3 cm, diejenige der Privatklägers ca. 6.5 cm, was bei einem Massstab von 1:500 zu den vorerwähnten Distanzen führt). 4.2 Die Aussagen der Beteiligten und der Zeugin lassen keine genauen Rückschlüsse auf die konkreten Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten zu. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger machen geltend, im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. HD 1 S. 8; Urk. HD 9 S. 5). Deshalb sind für nachfolgende Berechnungen Annahmen zu treffen. Dabei ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von denjenigen Eventualitäten auszugehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. 4.2.1 Wie erwähnt, musste der Beschuldigte vom Ende des Fussgängerstreifens bis zur Kollisionsstelle rund 15 m und der Privatkläger vom Haltebalken seiner Ampel bis zur Kollisionsstelle rund 32.5 m zurücklegen. Zuerst stellt sich die Frage, wie lange der Beschuldigte für diese Strecke von 15 m benötigte. Vorab ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er – wie von ihm geltend gemacht (Urk. HD 9 S. 5) - mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs war. Dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte pro Sekunde 8.31 m zurücklegte. Für die rund 15 m bis zur Kollisionsstelle hätte er somit rund 1.8 Sekunden benötigt. Weiter ist zu prüfen, wie lange der Privatkläger für die Strecke von 32.5 m benötigte. Folgt man seinen Aussagen, sei er im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h unterwegs gewesen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Privatkläger aufgrund der Beschleunigung - er stellte sich vor

- 12 dem Lichtsignal auf und hielt gänzlich an (Urk. HD 1 S. 8) - mit einer geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit unterwegs war, hätte er nur schon bei einer stetigen Geschwindigkeit von 30 km/h (entsprechend 8.31 m/s) 3.9 Sekunden, mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h (5.54 m/s) gar 5.9 Sekunden, bis zur Kollisionsstelle benötigt. 4.2.2 Im Folgenden ist von der Tatsache auszugehen, dass der Beschuldigte kurz vor Rot, d.h. in der letzten Sekunde Gelbphase (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.3 Abs. 4), mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h in die Kreuzung fuhr und nicht einmal 2 Sekunden benötigte, um an die Kollisionsstelle zu gelangen (vorstehend Ziff. II. 4.2.1) Geht man nun von den Aussagen des Privatklägers aus, wonach er erst bei Grün - mithin einer Sekunde nachdem es beim Beschuldigten auf Rot geschaltet hatte und folglich auch mind. einer Sekunde, nachdem der Beschuldigte in die Kreuzung eingefahren war - losgefahren sei, er normal beschleunigt habe und beim Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. HD 1 S. 8; Urk. HD 7 S. 2 f.), hätte er sich im Zeitpunkt der Kollision noch gar nicht an dieser Stelle befinden können. Bei den vorgängig errechneten Zeiten (3.9 Sekunden resp. 5.9 Sekunden; Ziff. II. 4.2.1 Abs. 3) ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger erst noch beschleunigen musste und sich seine ‚Fahrzeit’ dementsprechend noch verlängert. Wenn der Privatkläger tatsächlich bei Grün losgefahren wäre, hätte er folglich, um ‚rechtzeitig’ bei der Kollisionsstelle einzutreffen, innert Sekundenfrist 32.5 Meter zurücklegen müssen, was faktisch nicht möglich ist und auch nicht seinen eigenen Aussagen entspricht; zumal er geltend machte, normal beschleunigt zu haben (Urk. HD 7 S. 3). 4.3 Zwar ist zu betonen, dass diese Berechnungen teilweise lediglich auf Annahmen und Schätzungen beruhen und deshalb mit einer gewissen Ungewissheit belastet sind. Es kann jedoch insgesamt und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bereits früher als von ihm geltend gemacht, nämlich während seiner Gelbphase, losfuhr,

- 13 was einer Missachtung der Verkehrsregeln entsprechen würde (Art. 68 Abs. 4 lit. b). An dieser Stelle ist auch auf die Aussagen von F._____ zu verweisen, welcher vor der Polizei ausführte, dass das Motorrad (des Privatklägers) das vorderste Fahrzeug gewesen sei, welches losgefahren sei. Wenige Sekunden danach seien auch die nachfolgenden Fahrzeuge losgefahren (Urk. HD 5 S. 1). Dahingehend äusserte sich auch G._____ (Urk. HD 5 S. 1; Urk. HD 4, vgl. vorstehend Ziff. II. 2.2). 5. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann folglich entgegen der Vorinstanz erstellt werden, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h am Ende der Gelbphase über die Kreuzung fuhr. Nicht erstellt werden kann indes, dass sein pflichtwidriges Verhalten ursächlich für die Kollision war, da ein Fehlverhalten seitens des Privatklägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er Ziffer 1 (HD) der Anklageschrift zugrunde liegt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 6.1 Die vorliegend angeklagte fahrlässige Körperverletzung hätte im Falle einer Verurteilung die Missachtung allfälliger Verkehrsregeln konsumiert (vgl. Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 3 zu Art. 125). Da nun aber diesbezüglich ein Freispruch ergeht, ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte allenfalls einer Übertretung schuldig gemacht hat. Gemäss Schmid (a.a.O., N6 zu Art. 17 StPO), beurteilt das Gericht die Übertretung allein, wenn vor dem erstinstanzlichen Gericht der Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen wegfällt. Dies hat auch im Berufungsverfahren zu gelten, insbesondere das Gericht in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes frei ist (Art. 344 StPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich zu äussern (Prot. II S. 6).

- 14 - 6.2 Gemäss Art. 68 Abs. 4 lit. a. SSV hat ein Fahrzeug bei gelbem Lichtsignal, wenn es auf das grüne folgt, anzuhalten, sofern es noch vor der Verzweigung halten kann. Der Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h (entspricht 5.54 bis 8.31 m/s) unterwegs. Die gutsichtbare, durch nichts verdeckte Lichtsignalanlage (Urk. HD 10 S. 2) hat eine Gelbphase von 3 Sekunden bevor es auf Rot wechselte, so dass der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichend Zeit gehabt hätte, das Fahrzeug vor der Ampel zum Stehen zu bringen (vgl. dazu Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, 7. Aufl., Bremswegtabelle N10 zu Art. 32 SVG). Der Beschuldigte hat sich somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 lit. a. SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) schuldig gemacht. III. Strafpunkt 1.1 Der Beschuldigte wurde bereits vor Vorinstanz in anderer Sache der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig gesprochen (Urk. 67 S. 20). Da er mehrere Übertretungen beging, ist somit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtbusse auszufällen. Der Strafrahmen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist ein Busse bis höchstens Fr. 10'000.– (Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1. StGB). 1.2 Zudem hat das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.1 Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist insbesondere seine

- 15 finanzielle Leistungsfähigkeit, namentlich sein Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 2.2 Vorab ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festzuhalten, dass er zu 100% als Sicherheitsassistent bei der … arbeitet und zurzeit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5’525.– erzielt (zuzüglich 13. Monatslohn). Für seine Wohnung bezahlt er einen Mietzins von monatlich Fr. 766.–. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 30’000.–; diese rühren aus einem Studiendarlehen her und aus Rechnungen, die ihm wegen medizinischer Gründe angefallen sind. Der Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine (Urk. 78-80; Urk. 86 S. 2 f.) 2.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2, ND) zu einer Busse in Höhe von Fr. 500.–. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, da er nach dem Verlassen eines Kreisels seine Aufmerksamkeit nicht auf die Strasse vor ihm, sondern in den Rückspiegel seines Wagens richtete. Durch diese pflichtwidrige Unaufmerksamkeit nahm er eine die Strasse überquerend Fussgängerin zu spät wahr, wodurch es trotz des eingeleiteten Bremsmanövers zur Kollision zwischen der Fussgängerin und dem Personenwagen kam. Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich sogleich geständig (Urk. ND 1 S. 6; Urk. 57 S. 5). Dem angefochtenen Entscheid kann hinsichtlich der diesbezüglichen Strafzumessung nichts entnommen werden (Urk. 67 S. 18), doch erweist sich die Busse in Höhe von Fr. 500.– sowohl den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als auch seinem Verschulden insgesamt als angemessen. Die Höhe der ausgefällten Busse wurde denn auch von keiner Seite beanstandet. 2.4 Diese Busse ist aufgrund der heute zu beurteilenden Übertretung angemessen zu erhöhen (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 49). Das Nichtbeachten des Lichtsignals wiegt aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse nicht mehr leicht. Es handelt sich bei der Kreuzung C._____- Strasse/D._____-Strasse um einen wichtigen, nicht leicht überschaubaren Ver-

- 16 kehrsknotenpunkt. Zudem herrschte den Aussagen des Beschuldigten zufolge stockender Kolonnenverkehr. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleibt sein Motiv im Dunkeln. Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Untersuchungsakten, das vorinstanzliche Protokoll, die Eingaben des Beschuldigten sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. HD 6 S. 4 f, Urk. HD 57 S. 1 ff., Urk. 78-80; Urk. 86 1 f.). Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er 1975 geboren wurde. Er wuchs als … Staatangehöriger in der Schweiz auf und absolvierte eine Lehre als Elektromechaniker. Nebenbei machte er die Berufsmittelschule. Wie bereits erwähnt arbeitet er als Sicherheitsassistent bei der …. Insgesamt lässt sich dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts entnehmen, das sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich auf die Strafzumessung neutral auswirkt (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6). Auch unter dem Titel ‚Nachtatverhalten’ kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 47 N 22 ff., BSK Strafrecht I – Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 129 ff.). Weitere für Strafzumessung relevante Faktoren liegen nicht vor. 2.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes ist die unter Ziff. III. 2.2 festgesetzte Busse angemessen zu erhöhen. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsfaktoren ist eine Bestrafung mit einer Busse in Höhe von insgesamt Fr. 750.– den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.6 Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung von Schadenersatz als auch einer Genugtuung (Urk. 68).

- 17 - 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht über eine Zivilforderung der Privatklägerschaft auch bei Freispruch des Beschuldigten entscheiden, wenn der Sachverhalt klar ist. Entgegen der früheren kantonalen Strafprozessordnung ist damit auf die Adhäsionsklage nicht mehr automatisch nicht einzutreten, wenn ein Freispruch ergeht (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 126 StPO). Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob dem Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten aus dem eingeklagten Vorfall allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung von A._____ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten ein Fünftel der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7. und 8.) ist indes zu bestätigen. 2.1 Die Kosten der Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings kommt es zu einem - weiteren - Schuldspruch des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 1/5 dem Beschuldigten und zu 4/5 dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.2 Der Privatkläger ist zu verpflichten, dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dem Privatkläger ist wiederum keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 18 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 578.60 Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 lit. a. SSV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der Privatklägers A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von vier Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7. und 8.) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen vier Fünftel werden dem Privatkläger auferlegt.

10. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. 11. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 20 - 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerschaft Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerschaft Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. Mai 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 7. Mai 2012 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 67) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 4. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers wird nicht eingetreten. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 9/10 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich... 7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Strafpunkt IV. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung von Schadenersatz als auch einer Genugtuung (Urk. 68). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht über eine Zivilforderung der Privatklägerschaft auch bei Freispruch des Beschuldigten entscheiden, wenn der Sachverhalt klar ist. Entgegen der früheren kantonalen Strafprozessordnung ist damit auf... Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob dem Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten aus dem eingeklagten Vorfall allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung von A._____ gemäss Art. 126... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 lit. a. SSV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der Privatklägers A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von vier Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7. und 8.) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen vier Fünftel werden dem Privatkläger auferlegt. 10. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. 11. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerschaft Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerschaft Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120042 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.05.2012 SB120042 — Swissrulings