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Zürich Obergericht Strafkammern 18.04.2012 SB120041

18 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,460 mots·~27 min·3

Résumé

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120041-O/U/eh

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 18. April 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 30. November 2011 (DG110096) Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Oktober 2011 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 -

Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate, abzüglich 128 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 1'678 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 54) I. Hauptanträge 1. Das vorinstanzliche Urteil sei abgesehen von Ziffer 4 und 5 des Dispositivs vollumfänglich aufzuheben. 2. A._____ sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 3. A._____ sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen.

- 4 - 4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass diese Strafe durch die bisher erstandene Haft bereits vollständig abgesessen ist. II. Eventualanträge 5. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben, im Umfange von 9 Monaten sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 30. November 2011 wurde die Beschuldigte der qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 128 Tagen erstandener Haft und vorzeitiger Strafantritt. Im Umfang von 20 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, hinsichtlich der weiteren 13 Monate wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet.

- 5 - Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 29) und innert Frist mit Eingabe vom 31. Januar 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). Sie beantragte vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Vernichtung der beschlagnahmten Drogen), Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Schuldspruch des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Eventualfall des anklagegemässen Schuldspruches beantragte sie Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon seien 24 Monate aufzuschieben, im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen und festzustellen, dass die Haft bereits vollständig erstanden ist. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um sofortige Haftentlassung (Urk. 40 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch angesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Februar 2012 die Abweisung des Haftentlassungsgesuches (Urk. 44). Im Berufungsverfahren stellte sie den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten abgewiesen (Urk. 47). An der heutigen Berufungsverhandlung revidierte die Verteidigerin ihren Eventualantrag, indem sie betreffend den Vollzug neu beantragte, dass 21 Monate bedingt aufzuschieben und 9 Monate zu vollziehen seien (Urk. 54 S. 1 f.). Sodann bestätigte die Verteidigerin, dass die Kostenfestlegung der Vorinstanz (Dispositiv- Ziffer 5) nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten bis auf die Anordnung der Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Dispositiv-Ziffer 4) und die Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 5), welche in Rechtskraft erwachsen sind.

- 6 - II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt bereits in der Untersuchung und auch vor Vorinstanz anerkannt. Ihr diesbezügliches Geständnis wird gestützt durch die Verhaftsituation und die auf der Beschuldigten sichergestellten Drogen. Am 25. Juli 2011 wurden bei einer routinemässigen Kontrolle im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Beschuldigten am Körper aufgeklebte Pakete sichergestellt, welche 1'678 Gramm Kokaingemisch enthielten. Es ist demzufolge erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2011 von … / E._____ [Land] herkommend in Zürich Flughafen einreiste und beabsichtigte, nach … / … weiter zu reisen und dass sie dabei 1'678 Gramm Kokaingemisch in 12 Pakten mit Klebeband auf ihren Oberschenkeln aufgeklebt mit sich führte. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe gewusst oder nach den Umständen wissen müssen, dass die Drogenmenge nach der Art des Betäubungsmittels geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für viele Menschen zu schaffen. Diesen inneren Sachverhalt bestreitet die Beschuldigte. Sie machte stets geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie Kokain transportiert habe (Urk. 24 S. 5 und S. 7). Sie habe gedacht, es handle sich um Marihuana oder Haschisch (Urk. 24 S. 7 und S. 9; Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 2). In B._____ würden die … [Menschengruppe] Haschisch und Marihuana verkaufen. Den Transport hätte sie auf keinen Fall gemacht, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um Kokain handelt, sie hätte sich dann umgebracht (Urk. 24 S. 9). Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie Kokain transportieren solle (Urk. 4 S. 2, Urk. 5 S. 2). Sie habe die Pakete mit den Drogen um ihre Beine geklebt, der Stoff sei eine plastische Masse gewesen, sie habe nicht gedacht, dass es Kokain sei, Kokain und Heroin habe sie sich immer als Pulver vorgestellt und sich gedacht, dass es leichtere Drogen wie Haschisch oder Marihuana seien (Urk. 5 S. 5).

- 7 - Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB befunden, sie sei der irrigen Ansicht gewesen, Haschisch zu transportieren (Urk. 26 S. 2). In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte wusste oder aufgrund der Umstände in Kauf nahm, dass sie Kokain transportierte. 1.2. Subjektiver Sachverhalt 1.2.1. Allgemeines Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können Wissen und Willen einer beschuldigten Person als innerer geistiger Vorgang nur aufgrund äusserer Umstände geprüft werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist festzuhalten, dass keine Drittaussagen vorliegen, aus denen sich entnehmen liesse, dass die Beschuldigte von an der Drogeneinfuhr mitbeteiligten Personen über die Art der transportierten Droge orientiert worden wäre. Als einzige Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten und verschiedene äussere Umstände vor, welche für die Prüfung des inneren Sachverhaltes herangezogen werden können. 1.2.2. Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2011 sagte die Beschuldigte aus, C._____ habe ihr die Reise angeboten, ihre Gegenleistung habe im Drogentransport bestanden (Urk. 3 S. 3). C._____ habe ihr versprochen, einen Laden für sie in D._____ zu eröffnen (Urk. 3 S. 5). Über Geld, das sie erhalte, sei nie gesprochen worden (Urk. 3 S. 5). Sie habe keine Ahnung, welche Drogen sie auf sich getragen habe (Urk. 3 S. 5). Die Beschuldigte erklärte in der Hafteinvernahme vom 26. Juli 2011, C._____ habe ihr gesagt, er habe einen reichen Bruder, sie könne nach E._____ reisen, sich erholen und sich überlegen, ob sie sich ein Leben mit ihm (C._____) vorstellen könne. Im Gegenzug solle sie ein Paket aus E._____ zurückbringen. Sie habe ge-

- 8 fragt, ob das mit Drogen zu tun habe, er habe bejaht und gesagt, niemand werde das merken, es seien nicht viel Drogen und sie seien auch nicht gefährlich (Urk. 5 S. 3). Wenn sie zurückkomme, könnten sie zusammen nach D._____ gehen und sie könne dort einen Lebensmittelladen aufmachen (Urk. 5 S. 3). C._____ und F._____ hätten auf sie eingeredet, dass die Sache ganz sicher und ungefährlich sei und ihr Profit bringe (Urk. 5 S. 3). Sie habe vor dem Abflug USD 500 von F._____ erhalten (Urk. 5 S. 3). Man habe ihr für den Transport versprochen, dass sie nach D._____ gehen und dort ein Geschäft aufmachen könne (Urk. 5 S. 6). Über eine Entschädigung sei nicht gesprochen worden, es sei darüber gesprochen worden, dass C._____ mit ihr nach D._____ komme (Urk. 5 S. 6). In der Einvernahme vom 5. August 2011 führte die Beschuldigte aus, dass sie C._____ via E-Mail gefragt habe, ob es sich um Drogen handle, sie habe keine Antwort von ihm erhalten. Er habe angerufen und vorgeschlagen, dass sie sich treffen sollten. Sie hätten sich am 15. Juli 2011 getroffen, auch F._____ sei gekommen. Sie habe F._____ gefragt, ob es sich um Drogen handle, er habe gesagt, dass sie keine Angst haben müsse, da es sich um nichts Gefährliches handle (Urk. 4 S. 5). Von F._____ habe sie USD 500 und EURO 100 erhalten, er habe ihr gesagt, das sei das Reisegeld (Urk. 4 S. 7). Die Belohnung für den Drogentransport sei die Rückkehr nach D._____, die Miete einer Wohnung und die Eröffnung eines Lebensmittelladens gewesen (Urk. 4 S. 10). Den Drogenschmuggel habe sie nicht wegen der finanziellen Situation begangen, sondern weil sie keine Arbeit und keine Perspektiven gehabt habe (Urk. 4 S. 10). In der Schlusseinvernahme vom 20. September 2011 sagte die Beschuldigte aus, sie kenne sich mit Betäubungsmitteln nicht aus. Sie räumte aber ein, sie habe schon vor der Einreise in die Schweiz gewusst, dass Heroin ein Pulver sei und Haschisch eine plastische Masse (Urk. 6 S. 2). Sie habe nicht gewusst, dass sie Pulver transportiere, sie habe gedacht, es sei eine plastische Masse (Urk. 6 S. 9). Sie habe gedacht, dass sie Marihuana transportieren solle, in B._____ werde auf allen Gassen Marihuana verkauft. Sie habe C._____ nicht gefragt, was für Drogen sie transportieren müsse, er habe es ihr auch nicht gesagt (Urk. 6 S. 4). Sie habe

- 9 nicht gefragt, weil für sie klar gewesen sei, dass es Marihuana oder Haschisch gewesen sei (Urk. 6 S. 4). Auf die Frage, was sie gemacht hätte, wenn sie erst in E._____ erfahren hätte, dass sie Kokain transportieren solle, sagte sie aus, sie hätte sich unter den Zug geworfen, sie hätte es nicht mitgenommen (Urk. 6 S. 5). Auf den Grund für den Transport angesprochen erklärte sie, sie habe kein Obdach und keine Arbeit gehabt, sie hätte nach E._____ reisen und sich erholen können, C._____ habe mit ihr nach D._____ gehen, ihr dort eine Wohnung mieten und einen Lebensmittelladen eröffnen wollen (Urk. 6 S. 7). 1.3. Beweiswürdigung 1.3.1. unbestrittene Kenntnisse der Beschuldigten Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten steht fest, dass sie wusste, dass sie Drogen transportierte. Auch wenn die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend zu machen versuchte, dass Marihuana für sie bloss ein Genussmittel und keine Droge sei (Urk. 53 S. 4), wirkt diese Aussage nicht glaubhaft und ist als blosse Schutzbehauptungen zu werten, dies insbesondere auch aufgrund ihrer späteren Ausführungen, wo die Beschuldigte über mehrere Fragen hinweg daran festhielt, dass sie vor dem Transport nichts über Drogen gewusst habe, welche Aussagen sie schliesslich aber widerrief (Urk. 53 S. 5 ff. und 7). Ausserdem wusste die Beschuldigte, dass sie eine grosse Menge Betäubungsmittel auf sich trug. Sie selber schätzte das Gewicht der 12 Pakete auf ca. 3 kg (Urk. 3 S. 5, Urk. 4 S. 7, Urk. 5 S. 6 und Urk. 53 S. 5) und sagte aus, sie sei erschrocken als sie das gesehen habe, sie habe nicht gewusst, dass es sich um eine so grosse Menge handle (Urk. 3 S. 4 und Urk. 53 S. 9). Gemäss eigener Zugabe hatte sie Kenntnis betreffend die Gefährlichkeit von Drogen (Urk. 3 S. 5, Urk. 5 S. 5 und Urk. 53 S. 7). Sie erklärte, sie sei immer darauf bedacht gewesen, ihre beiden Kinder vor Drogen zu schützen (Urk. 5 S. 5). Die Beschuldigte sagte selber aus, sie habe vor dem angeklagten Drogentransport einen Film gesehen, aufgrund dessen sie gewusst habe, dass Heroin

- 10 ein Pulver und Haschisch eine plastische Masse sei, Marihuana sehe aus wie Tabak (Urk. 6 S. 3 und Urk. 53 S. 8). An der Berufungsverhandlung änderte die Beschuldigte ihr diesbezügliches Aussageverhalten und widerlegte damit die von der Verteidigung geltend gemachte fehlende Widersprüchlichkeit in ihren Aussagen (Urk. 54 S. 3 f.): Wie bereits angetönt, erklärte sie heute plötzlich, dass sie vor dem Transport nichts über Drogen gewusst habe, erst hier im Gefängnis habe sie viel darüber gelernt (Urk. 53 S. 5). Erst nach und nach gab die Beschuldigte zu, ein gewisses Wissen aus Filmen gehabt zu haben und dass sie einmal einen Drogensüchtigen gesehen habe, der sich etwas gespritzt habe, bis sie schliesslich zugab, dass sie bereits vor dem Transport gewusst habe, dass es Kokain und Heroin gebe und dass Drogen gefährlich seien (Urk. 53 S. 5, 6 und 7). Bereits angesichts der Umstände - die Beschuldigte ist gut 50 Jahre alt, hat mehrere Jahre im Ausland und dort teilweise in einer Grossstadt gelebt und Filme über Betäubungsmittel gesehen - ist nicht glaubhaft, dass sie nichts über Drogen gewusst hat. Wie die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung überdies erklärte, habe sie grosse Angst gehabt als sie in das Flugzeug gestiegen sei und habe nur daran gedacht, das Ganze loszuwerden (Urk. 53 S. 9). Auch wenn sie in der Folge die Gründe für ihre Angst nicht nennen konnte oder wollte, drängt sich der Schluss auf, dass die Beschuldigte eben sehr wohl wusste, was Drogen waren und dass sie etwas Verbotenes tat. Die Beschuldigte verfügte somit bereits vor dem Transport über Kenntnisse bereffend verschiedene Drogen, deren unterschiedliche Beschaffenheit und verschiedenen Konsumformen. Sie erklärte, sie habe auch gewusst, dass Heroin gefährlicher sei als Haschisch (Urk. 6 S. 3). 1.3.2. Erkennbarkeit der transportierten Drogenart Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine 50-jährige Person mit Lebenserfahrung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 36 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist ferner von einer mindestens durchschnittlichen Intelligenz der Beschuldigten auszugehen, zumal sie in D._____ auf den Namen ihres damaligen Ehemannes eine Firma gegründet und geführt hat, welche im Bereich computergesteuerten Bewässerung von Gärten tätig war (Prot. I S. 2). In ihrem Heimatland lebte sie in städtischen Verhältnissen bevor sie nach B._____ reiste, wo sie zwei

- 11 - Jahre bis Juli 2011 auf einer … Insel [in B._____] und ab dann in … [Hauptstadt] lebte (Urk. 5 S. 7). Demgemäss lebte sie nicht in ländlicher Abgeschiedenheit, und sie hatte gemäss eigener Zugabe allgemeine Kenntnisse über Drogen. Die Drogen wurden der Beschuldigten in E._____ eingenäht in einer Unterhose übergeben (Urk. 3 S. 4; Urk. 4 S. 7). Sie hatte die Drogen im Hotelzimmer unbeaufsichtigt über Nacht in ihrem Besitz - sie hat die Pakete um Mitternacht erhalten und ist am Folgetag um 18.00 Uhr abgeflogen (Urk. 53 S. 8) - und hätte die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der Pakete zu prüfen. Als sie beim Anprobieren der präparierten Unterhose bemerkte, dass diese ihre Postur auffällig veränderte, entnahm sie die Pakete aus der Unterhose (Urk. 4 S. 8) und klebte diese an ihre Beine und legte sie um/an die Hüfte. In den Akten finden sich Fotos, aus denen die stangenähnlichen Drogenpakete und deren Befestigung am Körper der Beschuldigten ersichtlich sind (Urk. 9/3). Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass das Befestigen der Pakete an den Beinen aufwändig war und die Beschuldigte die Pakete an ihre Beine drücken musste. Sie hatte die Pakete dabei nicht nur kurz in ihren Händen, vielmehr musste sie die Drogenpakete zuerst aus der Unterhose herausnehmen und anschliessend an ihrem Körper ankleben. Sie sagte aus, sie habe eine plastische Masse gesehen und habe nicht gedacht, dass es Kokain sei, Kokain und Heroin habe sie sich immer als Pulver vorgestellt (Urk. 5 S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie die Pakete nicht nur gesehen hat, vielmehr auch länger in Händen hatte und darauf gedrückt haben muss. Das Drücken auf dicht verpacktes Pulver fühlt sich erfahrungsgemäss anders an als bei einer plastischen Masse in Tafeln. Dies muss auch die Beschuldigte bemerkt haben als sie die Pakete an ihrem Körper befestigte. Auch der aus den Fotoaufnahmen ersichtliche Umstand, dass die Pakete sich an die Form der Beine anpassten, spricht für pulverförmigen Inhalt und gegen eine relativ starre plastische Masse. Die Schilderung der Beschuldigten, wonach die Pakete wie Plastiktafeln ausgeschaut hätten (Urk. 4 S. 8), ist aufgrund der Fotoaufnahmen nicht nachvollziehbar. Soweit sie überdies geltend macht, dass die Pakete, welche sich wie "sehr harte Würfel" angefühlt hätten, weicher geworden seien als sie sie in der Hand gehalten habe und diese wärmer geworden seien (Urk. 53 S. 9), ist dies nur beschränkt nachvollziehbar: Wenn die Pakete sehr hart

- 12 waren, hätte die Beschuldigte diese sehr lange in der Hand wärmen müssen, damit die Masse tatsächlich weicher und sogar formbar geworden wäre. Solches hat sie jedoch nicht dargelegt. Es ist jedoch ganz unabhängig davon festzuhalten, dass aufgrund des Erscheinungsbildes der Pakete bei objektiver Betrachtung klar nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Pulver enthalten. Die Beschuldigte hat nach ihren Angaben (die ihr nicht widerlegt werden können) den Inhalt der Pakete nicht überprüft, Kenntnis vom Inhalt der Pakete kann ihr daher nicht nachgewiesen werden, jedoch hat sie unter den gegebenen Umständen in Kauf genommen, dass die Pakete Kokain enthielten. 1.3.3. Fazit Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen eine grosse Menge Drogen transportierte und in Kauf nahm, dass es sich dabei um Kokain handelte. Der Anklagesachverhalt ist somit in subjektiver und in objektiver Hinsicht erstellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz geltend gemachte Messefehlerabzug von 5% mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ohne Bedeutung ist, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte Anhaltspunkte betreffend den Reinheitsgrad der Drogen hatte (Urk. 36 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne vom Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 13 - III. Strafe 1. Strafzumessung 1.1. Strafrahmen Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz zutreffend ermittelt. Er erstreckt sich für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. 1.2. Strafzumessungsregeln Betreffend die allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie die besonderen Regeln bei Betäubungsmitteldelikten ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Tatkomponente 1.3.1. objektive Tatkomponente Die Beschuldigte hat mit Kokain ein harte Droge transportiert, wobei die transportierte Menge mit rund 1,4 kg reinem Kokain (unter Berücksichtigung des von der Verteidigung geltend gemachten Messwertfehlerabzuges von 5%) die Grenze für einen schweren Fall um ein Mehrfaches überschritten hat. Es handelte sich um einen einmaligen Transport und die Beschuldigte hatte keinen Einfluss auf Art und Menge der transportierten Drogen und auch nicht auf den Reinheitsgrad. Die Beschuldigte war blosse Empfängerin von Anweisungen und hatte keine eigene Entscheidungsbefugnis. Sie stand auf einer tiefen Hierarchiestufe und trug ein grosses Risiko verhaftet zu werden. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass ihr Tatbeitrag im Rahmen des Drogenimportes von zentraler Bedeutung war.

- 14 - Mit der Vorinstanz ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. 1.3.2. subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie nicht aus eigenem Antrieb handelte, sie wurde von Bekannten angeheuert. Verschuldensmindernd wirkt sich die geringe kriminelle Energie der Beschuldigten aus. Ferner handelte sie nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass sie aus rein finanziellen Motiven handelte indem ihr die Miete einer Wohnung und die Eröffnung eines Ladenlokals in D._____ in Aussicht gestellt wurden. Die Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehung in schwierigen finanziellen Verhältnissen, lebte in … [Hauptstadt von B._____] und hatte keine Arbeit. Ein eigentliche Notsituation lag jedoch nicht vor. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 1.3.3. Einsatzstrafe Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. An der festgesetzten Einsatzstrafe im Bereich von 38 Monaten ist trotzdem festzuhalten, da diese dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint (Urk. 36 S. 19). 1.4. Täterkomponente 1.4.1. persönliche Verhältnisse Betreffend die Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und mit ihr zu schliessen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 36 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 15 - 1.4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral auswirkt (Urk. 36 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Geständnis der Beschuldigen betreffend den objektiven Sachverhalt wirkt sich angesichts der eindeutigen Verhaftssituation und der Bestreitung des subjektiven Sachverhaltes nur leicht strafmindernd aus. 1.5. Fazit Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung einer leichten Strafminderung infolge des Teilgeständnisses der Beschuldigten auf 33 Monate zu reduzieren, womit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigen ist. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 268 Tagen Haft und vorzeitiger Strafvollzug. 2. Strafvollzug Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug sowie die Festlegung des Verhältnisses zwischen bedingtem und unbedingtem Anteil der Strafe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 22 f. und S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges steht im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Diskussion. Zu prüfen ist lediglich das Verhältnis zwischen dem bedingten Teil der Strafe und dem unbedingten Teil. Bei der Festlegung der beiden Anteile fallen die Einzeltatschuld und die Legalbewährung als massgebliche Kriterien ins Gewicht. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und sie erklärte sich reuig und einsichtig. Sie verfügt über Zukunftspläne für die Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug. So plant sie, mittelfristig ein Heim für Drogensüchtige, Jugendliche mit Problemen

- 16 und Demenzkranke zu bauen und zu führen. Dass dies nicht einfach zu realisieren sein wird, ist der Beschuldigten bewusst, so hat sie sich bereits Finanzierungsmöglichkeiten überlegt und hat unter anderem erfahren, dass die Europäische Union in D._____ Fördergelder auszahle. Als weitere Option erwägt die Beschuldigte, die nötigen Mittel durch den Betrieb eines Restaurants oder einer Bar zu erarbeiten (Urk. 53 S. 3). Sie bemüht sich aufrichtig, eine Zukunft ins Auge zu fassen. Dass sie in der Lage ist, einen Geschäftsbetrieb zu führen, hat sie bereits früher bewiesen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 36 S. 11), weswegen ihre Zukunftspläne in der einen oder anderen Form nicht völlig unrealistisch scheinen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigte beabsichtigt, sich der Pflege ihres mittlerweile 77-jährigen Vaters zu widmen und sie hat in D._____ eine Tochter, welche ihrerseits bereits selber Kinder hat (Urk. 53 S. 2). Sie wird damit nicht nur in den Kreis ihrer Familie zurückkehren, welcher ihr Stabilität geben wird, sondern sie hat - unabhängig von ihrer beruflichen Zukunft mit der Pflege des Vaters bereits eine Aufgabe, die auf sie wartet und der sie sich widmen kann. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass sie mit ihren Auftraggebern wieder in Kontakt treten wird: Einerseits will die Beschuldigte nicht nach B._____, sondern in ihre Heimat D._____ zurückkehren (vgl. Urk. 54 S. 8 f. und Prot. II S. 6) und andererseits distanziert sie sich klar von F._____ und C._____: Nach eigenen Angaben hasse sie F._____ und habe auch für C._____ keine positiven Gefühle mehr, dies insbesondere, weil er sie in diese Sache hineingezogen habe (Urk. 53 S. 12). Aus den Ausführungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung wird sodann ersichtlich, wie sehr sie der bisherige Freiheitsentzug von mittlerweile 268 Tagen beeindruckt hat: Sie spricht von einer "Hölle"; diese neun Monate seien ihr wie neun Jahre vorgekommen und sie habe sehr grosse Probleme gehabt, sich anzupassen (Urk. 53 S. 4 und 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Zeit sie nachhaltig beeindruckt hat. Demzufolge ist von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung auszugehen. Die Einzeltatschuld auf der anderen Seite ist als nicht mehr leicht zu bewerten. Dennoch kann angesichts der obigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte aus der Verurteilung und der erstandene Haft definitiv ihre

- 17 - Lehren gezogen hat. Es kann ihr daher in diesem spezifischen Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine sehr gute Prognose gestellt werden, weswegen es angemessen erscheint, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate zu reduzieren. Demgemäss ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 23 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Kosten Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend Schuldpunkt und Strafe. Mit ihrem Eventualantrag dringt sie nur zu einem geringen Teil durch. Dieses teilweise Obsiegen im Eventualstandpunkt rechtfertigt kein Abweichen von einer vollumfänglichen Kostenauflage an die Beschuldigte. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Letztere sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 6) ist zu bestätigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 1'678 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 18 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (…) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 268 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 268 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

- 19 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 20 - 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. April 2012

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 18. April 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate, abzüglich 128 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind) wird die... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 1'678 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Recht... 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskas... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Das vorinstanzliche Urteil sei abgesehen von Ziffer 4 und 5 des Dispositivs vollumfänglich aufzuheben. 2. A._____ sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 3. A._____ sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen. 4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass diese Strafe durch die bisher erstandene Haft bereits vollständig abgesessen ist. II. Eventualanträge 5. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben, im Umfange von 9 Monaten sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 1'678 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Recht... 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (…) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 268 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 268 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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