Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120005-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 12. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011 (DG110156)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten wird widerrufen. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkaution-Nr. … beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 80.– wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 4'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 40.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten erfolgt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Berufungsanträge: 1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82) 1. A._____ sei vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von B._____ freizusprechen; dementsprechend sei der als angebliches Deliktsgut beschlagnahmte Betrag von Fr. 80.– nicht an B._____ herauszugeben. 2. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen und demgemäss von Strafe Umgang zu nehmen; eventualiter sei diesbezüglich eine Verwarnung auszusprechen. 3. A._____ sei wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen; auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten.
- 4 - 4. Hinsichtlich des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 im Umfang von 8 Monaten bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe sei von einem Widerruf abzusehen. 5. Herr A._____ sei nach der heutigen Verhandlung umgehend auf freien Fuss zu setzen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von Fr. 100.– für jeden Tag der zu Unrecht erlittenen Überhaft zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse. 2. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 64) ------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011, meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 (Urk. 42) rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 11. November 2011 zu (Urk. 53/1). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 (Poststempel) reichte die Verteidigung fristgerecht die Beanstandungen ein (Urk. 60/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2012 auf die Stellung eines Antrags (Urk. 64). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Ur-
- 5 teilsdispositivziffern 1 teilweise (betreffend Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) sowie die Ziffern 7 und 8 (Kostendispositiv) gänzlich unangefochten geblieben sind, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. April 2012 liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Der Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 83). 5. Die Verteidigung hatte bereits in der Beanstandungsschrift den Beweisantrag gestellt, den Geschädigten B._____ noch einmal einzuvernehmen (Urk. 60/1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 wurde jener Antrag einstweilen abgewiesen (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut die Befragung des Geschädigten. Mit Beschluss vom 23. April 2012 wurde dem Beweisantrag entsprochen. Die Einvernahme des Geschädigten erfolgte am 16. Mai 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (Prot. II S. 12, Urk. 89). Der Verteidigung wurde anschliessend mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2012 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweisergebnis bzw. zur Einvernahme der Auskunftsperson angesetzt (Urk. 90). Die Stellungnahme trägt das Datum vom 12. Juni 2012 (Urk. 92). II. 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 15. April 2011, um ca. 00.00 Uhr, an der …-Strasse .. in Zürich den Geschädigten B._____ aufgefordert zu haben, ihm die ersichtlich in der Hand mitgeführte Barschaft in der Höhe von Fr. 80.– herauszugeben, ansonsten er zusammengeschlagen werde. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe ihm der Beschuldigte die Faust, in welcher er das Geld fest umschlossen gehalten habe, durch Krafteinsatz geöffnet und die Noten an sich genommen. Als sich der Geschädigte weiter zur Wehr gesetzt habe, habe der Beschuldigte ihm zu verstehen
- 6 gegeben, dass er sich entfernen solle, ansonsten er zusammengeschlagen werde. Nachdem der Geschädigte die Örtlichkeit nicht umgehend verlassen habe, habe der Beschuldigte ihm einen Fusskick/-tritt ins Gesäss sowie einen Faustschlag gegen dessen Schulter verpasst, was beim Geschädigten einige Schmerzen verursacht habe. Schliesslich sei der Beschuldigte dem Geschädigten einige Meter hinterher gerannt, als dieser bereits verängstigt davon gerannt sei (Urk. 22 S. 1f.). 2. Der Beschuldigte bestreitet, den ihm vorgeworfenen Raub begangen zu haben (Urk. 8 S. 3f., Urk. 36 S. 6f., Urk. 81 S. 4f.). 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf deren Erwägungen verwiesen werden, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 59 S. 3ff.). 4. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Geschädigten B._____, der Auskunftsperson C._____ und des Beschuldigten zur Verfügung. 4.1. B._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2011 (Urk. 4) aus, kurz vor Mitternacht die in der Anklageschrift bezeichnete Liegenschaft aufgesucht zu haben, um dort Kokain zu kaufen. Dafür habe er 80 Franken, bestehend aus einer Zehner-, einer Zwanziger- und einer Fünzigernote, in die Hand genommen. Im ersten Stock seien ihm Drogen angeboten worden, doch habe er vom Beschuldigten nichts kaufen wollen, weil er einige Monate zuvor von dessen Vorgänger, der im gleichen Zimmer gehandelt habe, schlechte Ware erhalten und befürchtet habe, auch der Beschuldigte liefere keine bessere Qualität. Der Beschuldigte sei daraufhin aggressiv geworden und habe das Geld von ihm verlangt. Als der Geschädigte sich geweigert habe, habe ihm der Beschuldigte die Noten aus der Hand gerissen. Hernach habe der Beschuldigte mit der Bemerkung "... schlechte Ware und so ..." gedroht, ihn zusammenzuschlagen, wenn er sich nicht entferne, ihn ins Gesäss getreten und ihm einen Faustschlag an die Schulter versetzt. Draussen auf der Strasse habe der Geschädigte dann einen vorbeifahren-
- 7 den Streifenwagen angehalten, worauf man ihm erklärt habe, er müsse die Anzeige auf der Wache deponieren. Diese (tatnahe) Sachverhaltsschilderung des Geschädigten wirkt lebendig, folgerichtig und realitätsnah. Anlässlich der knapp vier Wochen später durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Geschädigte in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung als Auskunftsperson mit anderen Worten, aber inhaltlich gleich, das soeben geschilderte Kerngeschehen erneut zu Protokoll, was für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Ergänzend führte B._____ aus, er habe eigentlich im zweiten Stock Drogen kaufen wollen, dort aber niemanden vorgefunden, weshalb er wieder nach unten gegangen sei. Weiter präzisierte der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung, dass der Beschuldigte ihm schon vor der Geldwegnahme gedroht habe, er werde ihn schlagen, wenn er es nicht her gebe (Urk. 7 S. 4), welch letzterem Ansinnen er aber nicht entsprochen habe, worauf der Beschuldigte mit Kraft seine Hand geöffnet habe, in der der Geschädigte das Geld festgehalten habe, sie so behändigt und ihn dann auch geschlagen habe (a.a.O. S. 5). Schliesslich führte der Geschädigte in der zweiten Befragung zusätzlich aus, dass er sich zur Wehr hätte setzen wollen, dazu aber nicht gekommen sei, weil ihn A._____ weggeschickt, getreten und geschlagen habe (Urk. 7 S. 5f.). Er sei ihm sogar, als er bereits auf der Flucht gewesen sei, noch nachgerannt, jedoch nur bis zur Hälfte der Treppe (Urk. 7 S. 8). Diese Ergänzungen, die zu den früheren Aussagen passen und das Bild vervollständigen, sind Anzeichen für eine wahrheitsgemässe Aussage. Alsdann gab der Geschädigte an, dass sich die Polizei nach der Anzeige (aber noch vor der polizeilichen Befragung) mit ihm an den Tatort begeben habe und er dort den Beschuldigten bezeichnet habe. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Polizeirapport, dem "Wahrnehmungsbericht" von Wm D._____ und den Aussagen von C._____, dass der Geschädigte den Beschuldigten damals - keine zwei
- 8 - Stunden, nachdem er vor der Liegenschaft die Polizei angehalten hatte (Urk. 1 S. 3f., Urk. 4 S. 1 und 5) - zweifelsfrei als Täter bezeichnete (Urk. 1 S. 4, vgl. auch Urk. 9 S. 4 und Urk. 12/2). Er identifizierte A._____, der übrigens eine durchaus markante Erscheinung ist (vgl. Anhang zu Urk. 8), sodann erneut in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Täter (Urk. 7 S. 4). Dass der Geschädigte den Beschuldigten mit dem wahren Täter - wie von der Verteidigung für möglich erachtet (Urk. 38 S. 8f.) - verwechselt haben könnte, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Die in der Befragung vor Obergericht vom 16. Mai 2012 zum Kerngeschehen gemachten Aussagen des Geschädigten (Urk. 89 S. 2ff.) - auf die im Rahmen der Erwägungen zu den Einwendungen der Verteidigung soweit erforderlich eingegangen wird - stimmen ebenfalls mit seinen früheren Ausführungen überein. Im Weiteren ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. So kannten sich die beiden unbestrittenermassen zuvor nicht (Urk. 4 S. 2, 3 und 5f., Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 3, Urk. 36 S. 6f., Urk. 81 S. 4), weshalb eine vorbestandene Feindschaft ausgeschlossen werden kann. Alles andere als wahrscheinlich ist sodann, dass der Geschädigte sich den Beschuldigten in der Liegenschaft gewissermassen herausgepickt haben könnte, um ihn dann der gar nicht stattgefundenen Tat zu bezichtigen, damit er so in den Besitz von 80 Franken kommen könnte. Zwar stellte er bei der Polizei die Frage, ob er das Geld zurückerhalte (weshalb für diesen Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, er habe - wie die Vorinstanz herausstrich [Urk. 59 S. 5] - keine Zivilansprüche gestellt; vgl. immerhin den späteren Verzicht [Urk. 13/3], der indes entgegen der Auffassung der Verteidigung noch lange nicht ein schlechtes Gewissen bzw. "kalte Füsse" indiziert [Urk. 82 S. 4]). Wohl kaum jemand würde aber für eine derart geringfügige ungerechtfertigte Bereicherung Anzeige erstatten und damit nicht nur in Kauf nehmen, im Strafverfahren des Beschuldigten mehrfach befragt zu werden, sondern zusätzlich zu riskieren, wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bestraft zu werden. Bei einer Falschbelastung wäre der Geschädigte denn auch Gefahr gelaufen, dass der Beschuldigte bei einer sogleich vorgenommenen Kontrolle (wie sie denn auch durchgeführt wurde)
- 9 gar keine 80 Franken auf sich getragen hätte. Letzteres war allerdings nicht der Fall: Man fand bei ihm 280 Franken in einer Stückelung, die eine Wegnahme von 80 Franken in Noten nicht ausschloss (Urk. 1 S. 4). Aus all diesen Gründen erweist sich die anklagerelevante Sachverhaltsschilderung des Geschädigten als glaubhaft. Diese Erkenntnis vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung, die zahlreiche vermeintlichen und tatsächlichen Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten ins Feld führte, nicht umzustossen. Offensichtlich ist, dass es dem Geschädigten mitunter nicht leicht fällt, den Inhalt und Kontext einer Frage sogleich vollständig zu erfassen und darauf adäquat, d.h. verständlich, strukturiert und im erwarteten Umfang zu antworten. Das erhellt schon aus den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und fand bereits in den Erwägungen der Vorinstanz Erwähnung (Urk. 59 S. 6). In der ergänzenden Einvernahme vom 16. Mai 2012 konnte sich auch das Berufungsgericht ein Bild davon machen. Nachfragen waren des Öfteren nötig, um Klarheit zu schaffen. Die zuweilen vermischten Puzzlestücken gleichenden Depositionen des Geschädigten vermitteln jedoch - genauer betrachtet und richtig zusammengesetzt - hinsichtlich des anklagerelevanten Sachverhalts wie bereits dargelegt ein durchaus klares und hinreichend detailliertes Bild. Soweit es dagegen um Nebenpunkte geht, dürfen diese auch teilweise offen bleiben, brauchte mithin in den Befragungen den teilweise leicht chaotischen Ausführungen des Geschädigten nicht bis zur gänzlichen Klärung nachgegangen zu werden. Bei einigen der geltend gemachten Widersprüche spielte offensichtlich auch der Zeitablauf eine Rolle: Zwischen dem Vorfall und der Einvernahme durch die Kammer lag bereits mehr als ein Jahr. Soweit sich der Geschädigte nach dieser Zeit an gewisse, nicht zentrale Details nicht mehr zu erinnern vermochte, vermindert dies die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen nicht merklich.
- 10 - Nicht von wesentlicher Bedeutung für die Frage der Verlässlichkeit der belastenden Aussagen des Geschädigten ist etwa, ob er tatsächlich - wie zunächst gegenüber der Polizei angegeben - nur halbjährlich Betäubungsmittel in der besagten Liegenschaft bezog (und konsumierte), oder ob dies - wie er vor Obergericht erklärte - ein bis zweimal pro Woche geschah (Urk. 4 S. 7). Es ist einfühlbar, wenn er sich anfänglich nicht als häufiger Käufer und entsprechend regelmässiger Konsument zu erkennen geben wollte, hätte dies doch eine Bestrafung nach sich ziehen können und bestand im Übrigen auch kein relevanter Zusammenhang mit der (angezeigten) Sache. Dass er sodann eine falsche Berufsbezeichnung nannte, wie die Verteidigung ihm unterstellt (Urk. 82 S. 10, Urk. 92 S. 2), ist nicht anzunehmen. Richtig ist zwar, dass der Geschädigte im in der Tatnacht erstellten Polizeirapport als "Verkäufer, Zügelmann" bezeichnet wird, vor Obergericht aber erklärte, damals in einer Pizzeria im Service gearbeitet zu haben (Urk. 89 S. 6). Eine Aussage, wonach er Verkäufer oder Zügelmann sei, findet sich jedoch in keinem der Befragungsprotokolle. Nun kommt es gelegentlich vor, dass ein Personalieneintrag in einem Polizeirapport fehlerhaft ist, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es, weil ein bereits vorhandener Eintrag aus einem anderen Fall zu löschen vergessen wurde. Das könnte auch hier der Fall gewesen sein. Denkbar ist ferner, dass der Geschädigte damals verschiedene Stellen versah, ohne dass alle von ihm angegebenen Eingang in die entsprechende Rubrik des Rapports gefunden hätten. Jedenfalls erscheint es als durchaus glaubhaft, dass der Geschädigte damals - wie vor Obergericht angegeben - im Gastgewerbe arbeitete, korrespondiert diese Aussage doch mit seinem Vorbringen in der ersten Befragung (Urk. 4 S. 2), wonach er vor dem mitternächtlichen Vorfall direkt von der Arbeit gekommen sei. Im gleichen Sinne äusserte er sich allem Anschein nach auch in der nachfolgenden Einvernahme (Urk. 7 S. 7, wo es wohl nicht "vor", sondern "von" der Arbeit heissen sollte). Anzumerken bleibt, dass auch völlig schleierhaft ist, inwiefern sich der Geschädigte aus einer falschen Berufsangabe einen Vorteil für eine allfällige Falschbeschuldigung von A._____ hätte versprechen können. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen war egal, ob er als Verkäufer oder Zügelmann arbeitete
- 11 und dann um Mitternacht Kokain kaufte, oder ob er dies als Serviceangestellter unmittelbar nach Arbeitsschluss tat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 82 S. 8f., Urk. 92 S. 6) ist durchaus erklär- und nachvollziehbar, wieso der Geschädigte Fr. 80.– in der Hand hielt. B._____ führte vor Obergericht aus, dass er das (für einen Drogenkauf in diesem Betrag bestimmte) Geld schon vor dem Haus aus dem Portemonnaie genommen habe, damit er die Geldbörse gut habe verstecken können (Urk. 89 S. 11). Er riskierte verständlicherweise lieber, dass ihm die Fr. 80.–, die er ohnehin auszugeben plante, abhanden kommen könnten, als dass es gleich das ganze Portemonnaie gewesen wäre. Da er direkt von der Arbeit kam, ist es auch gut möglich, dass er das Serviceportemonnaie dabei hatte. Dies widerspricht nicht geradezu der allgemeinen Lebenserfahrung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 92 S. 5f.). Sodann kann sicher nicht als ausgeschlossen erachtet werden, dass das Serviceportemonnaie vom Geschädigten in der hinteren Hosentasche platziert oder zumindest hinten in die Hose gesteckt werden konnte. Nicht jedes Serviceportemonnaie ist voluminös und prall gefüllt. Ebenso ist leicht denkbar, dass der Beschuldigte das Portemonnaie nicht bemerkt hatte. Möglicherweise interessierte ihn dieses auch gar nicht, ging es ihm doch nicht nur um die Bereicherung, sondern darum, den Geschädigten für seine kritischen Äusserungen zur mutmasslichen Qualität des angebotenen Kokains zu bestrafen. Nicht als Lügensignal zu betrachten ist ferner, dass der Geschädigte in der Einvernahme als Auskunftsperson noch ausgesagt hatte, von einer Prostituierten ins Haus eingelassen und in den ersten Stock begleitet worden zu sein, vor Obergericht dagegen, darauf gewartet zu haben, bis jemand das Haus verlassen habe (Urk. 92 S. 3f.). Gerade wenn er des Öfteren im Gebäude war, kann er diesbezüglich - mehr als ein Jahr nach dem Vorfall - zwei Besuche verwechselt haben. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie vorbringt, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten, dass er erst in der zweiten Einvernahme erwähnte, dass er sich in der betreffenden Liegenschaft zuerst in den zweiten Stock begeben habe, bevor es zur Auseinandersetzung im ersten Stock gekommen sei (Urk. 38 S. 4, Urk. 82 S. 8). Auch in dieser zweiten,
- 12 der staatsanwaltlichen Einvernahme kam er zunächst direkt auf den Vorfall im ersten Stock zu sprechen (Urk. 7 S. 3), bevor er - vom Assistenz-Staatsanwalt nach Details gefragt - erwähnte, dass er zuerst einen Stock höher gegangen sei (Urk. 7 S. 6f.). Es ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte in den Befragungen direkt auf die Auseinandersetzung bzw. diesen Ort im Haus zu sprechen kam, und anfangs nicht erwähnte, dass er zuerst in den zweiten Stock ging, denn dies war für ihn nicht zentral. Sodann erklärte der Geschädigte vor Obergericht plausibel, dass er im zweiten Stock bei seiner Kontaktperson Kokain habe kaufen wollen und erst als er niemanden gefunden habe in den ersten Stock hinunter gegangen sei (Urk. 89 S. 6 und 11). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 5f.) ist es auch nicht widersprüchlich, dass der Geschädigte die Frage des Referenten, ob er direkt in den ersten Stock gegangen sei, bejahte, da er um in den zweiten Stock zu kommen am ersten Stock vorbeigehen musste (Urk. 89 S. 5). Keinen Verdacht auf eine erfundene Geschichte löst sodann aus, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 11. Mai 2011 davon sprach, der Beschuldigte habe zur Tatzeit ein rosarotes Hemd getragen (Urk. 7 S. 9f.), obwohl dieser ein weisses Hemd trug. Es handelt sich hierbei einmal mehr um ein für die Aussagebzw. Sachverhaltswürdigung irrelevantes Detail, zumal der Geschädigte den Beschuldigten wie erwähnt schon unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. April 2011 und damit noch vor der ersten Befragung - in der hier interessierenden Liegenschaft identifiziert hat. Bei dieser Gelegenheit hätte er sich im Übrigen (für den hypothetischen Fall einer Falschbelastung) die richtige Hemdfarbe problemlos einprägen können. Ein weisses Hemd kann abgesehen davon je nach den Lichtverhältnissen durchaus rötlich erscheinen. Gleichgültig ist, wer von der Gruppe im ersten Stock, zu welcher der Beschuldigten gehörte, dem Geschädigten konkret anbot, Drogen zu kaufen. Möglicherweise wurde dem Geschädigten im Verlauf des Geschehens von verschiedenen Personen Kokain offeriert. Einzig massgeblich war für den Geschädigten aber, dass der eigentliche Verkäufer der Beschuldigte war (Urk. 89 S. 13); diesem traute er hinsichtlich der Rauschgiftqualität nicht.
- 13 - Variationen in den Aussagen des Geschädigten zum genauen Standort des Beschuldigten und dessen Kollegen sind entgegen der Auffassung der Verteidigung ebenfalls nicht als Anzeichen für eine unwahre Belastung einzustufen (vgl. etwa Urk. 38 S. 4, Urk. 82 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die anwesenden Personen im Tatzeitraum, der sich über mehrere Minuten erstreckte, nicht stoisch die gleiche Position behielten, sondern diesbezüglich - wie dies beim Drogenkleinhandel in Gebäuden üblich ist - eine gewisse Dynamik bestand. Der Geschädigte hat dies denn auch etwa in der Befragung vor Obergericht mit Bezug auf den Beschuldigten explizit ausgeführt (Urk. 82 S. 13). Unstet äusserte sich der Geschädigte allerdings insofern, als er bei der Staatsanwaltschaft zunächst angab, den beim Vorfall in der Gruppe um den Beschuldigten stehenden E._____ nur vom Sehen her zu kennen (Urk. 7 S. 6), dann aber einräumte, "E._____" sei ein Kollege und er kenne ihn seit 10 Jahren (Urk. 7 S. 9). Freilich ist auch dies nur ein Randpunkt. Der Umstand, dass der Geschädigte freimütig E._____s Telefonnummer bekannt gab (Urk. 7 S. 6), deutet im Übrigen darauf hin, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass E._____ bei einer Befragung eine abweichende, den Beschuldigten entlastende Sachverhaltsversion zu Protokoll gegeben hätte. Dass der Geschädigte in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, dass der Beschuldigte ihm das Geld "weggerissen" habe (Urk. 4 S. 2), und erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte, dass ihm der Beschuldigte das Geld durch das Öffnen der Faust durch Krafteinsatz weggenommen habe (Urk. 7 S. 5), was er auch vor Obergericht bestätigte (Urk. 89 S. 2 und 13), ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 6f., Urk. 82 S. 9) - hingegen kein Widerspruch. Dem Geschädigten wurde das Geld weggerissen, nachdem ihm vom Beschuldigten die Faust geöffnet worden war. Bei den Ausführungen in der zweiten Einvernahme ergänzte der Geschädigte lediglich die Aussagen der ersten Einvernahme, was nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nicht selten wird in den Protokollen alsdann das Wegreissen des Geldes und das Öffnen der Hand zur Wegnahme der Noten vom Befragenden wie vom Geschädigten gleichsam synonymisch benutzt.
- 14 - Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 59 S. 8), behauptete der Geschädigte - anders als von der Verteidigung behauptet (Urk. 38 S. 5, Urk. 82 S. 9) - nicht, dass der Beschuldigte die Türe im Treppenhaus abgeschlossen habe, sondern bloss, dass dieser ihm "im Korridor die Türe verschloss" (Urk. 7 S. 5 und 8). Damit sprach er nicht von einem Verriegeln mit einem Schlüssel, sondern viel mehr davon, dass ihm der Beschuldigte die Flucht durch die entsprechende Türe erschwerte, indem er sie zu machte. Diese Türe war also offensichtlich - wenn geschlossen - vom Treppenhaus kommend nur mit Badge, von der anderen Seite jedoch (schon aus feuerpolizeilichen Gründen) ohne Weiteres zu öffnen, weshalb sie auch der Geschädigte auf seiner Flucht aufmachen konnte (Urk. 7 S. 8). Aus der Einvernahme des Geschädigten vor Obergericht ergab sich letztlich nichts anderes. Gemäss den Aussagen von B._____ handelte es sich um eine Glastüre zwischen Korridor und Treppenhaus, welche offen gestanden (bzw. nach seinen früheren Aussagen von einer Begleiterin mittels Badge geöffnet worden) sei, als er gekommen sei, aber vom Beschuldigten im Rahmen der späteren Auseinandersetzung geschlossen worden sei, damit er nicht ohne Weiteres habe wegrennen können, was ihm dann aber doch gelungen sei (Urk. 89 S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 S. 8) liess es der Beschuldigte nicht beim Entreissen des Geldes bewenden, sondern schlug und trat den Geschädigten danach noch, weshalb es nicht unlogisch ist, dass er die Türe schloss, um Gewalt an B._____ auszuüben und ihn einzuschüchtern. Dass der Geschädigte einmal aussagte, der Beschuldigte habe ihn mit dem linken Fuss getreten (Urk. 4 S. 5) und ein anderes Mal, es sei der rechte Fuss gewesen (Urk. 7 S. 8), ist wiederum ein Detail, auf das es nicht ankommt, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. 4.2. C._____ führte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2011 als Auskunftsperson aus, am 15. April 1011, kurz nach 00.00 Uhr, sei er mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gesessen, wo sie getrunken und geraucht hätten, als plötzlich die Polizei gekommen sei und den Beschuldigten verhaftet habe. Man habe ihn gefragt, ob er etwas vom behaupteten Vorfall mitbekommen habe, was er bereits damals verneint habe. Er habe keine tätliche Auseinander-
- 15 setzung zwischen zwei Personen beobachten können. Der Beschuldigte sei bei ihm zu Besuch gewesen und habe sich ca. 2 bis 3 Stunden in seiner Wohnung aufgehalten. Einmal sei der Beschuldigte auf's WC gegangen, welches sich in einem anderen Zimmer befinde. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen und ausgeraubt habe (Urk. 9 S. 2 ff.). Was die Glaubwürdigkeit von C._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass er offensichtlich ein Freund des Beschuldigten ist (Urk. 5 S. 4, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 10). Aufgrund der nahen Beziehung könnte C._____ geneigt gewesen sein, nicht tatsachenkonform auszusagen, um den Beschuldigten zu schützen. Möglich ist aber auch, dass C._____ tatsächlich nichts vom hier interessierenden Geschehen mitbekam, obschon sich dieses ereignete. Auch gemäss den Aussagen des Geschädigten soll C._____ anlässlich des Vorfalls im Zimmer aufgehalten haben, vor welchem das Ganze passiert sei (Urk. 7 S. 6). Vor Obergericht führte der Geschädigte aber ergänzend aus, dass der Beschuldigte die Zimmertüre zugemacht habe, bevor er ihn vor dem Zimmer angegriffen habe, weshalb die beiden Personen im Zimmer nichts gesehen hätten (Urk. 89 S. 2f.). Nicht auszuschliessen ist auch, dass der Raub im Zeitraum geschah, in dem C._____ den Beschuldigten auf der Toilette wähnte, dauerte der Vorfall gemäss Angaben des Geschädigten doch ca. 5 bis 7 Minuten. Die Aussagen von C._____ vermögen deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 82 S. 11) - keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des Geschädigten hervorzurufen. 4.3. Der Beschuldigte hat als in das Strafverfahren Involvierter ein - wenn auch durchaus legitimes - Interesse am Ausgang des Verfahrens. Insbesondere droht ihm im Falle eines Schuldspruchs der Widerruf des bedingten Teils einer früheren Freiheitsstrafe. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. A._____ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, den Geschädigten je gesehen und gar ausgeraubt zu haben (Urk. 5 S. 3f. und S. 6, Urk. 8 S. 3f., Urk. 81 S. 4f.).
- 16 - Seine Aussagen, wonach er sich bis zur Verhaftung ca. 30 oder 40 Minuten (Polizeieinvernahme, Urk. 5 S. 4) bzw. 20 bis 30 Minuten (Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, Urk. 8 S. 3) in der Wohnung von A._____ aufgehalten habe, widersprechen allerdings krass dessen Ausführungen, wonach sich der Beschuldigte während ca. 2 bis 3 Stunden bei ihm aufgehalten habe. Für diesen Widerspruch vermochte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Erklärung vorzubringen (Urk. 81 S. 5). Da die Polizei dem Beschuldigten mitteilte, dass der Raub ca. 1 ½ Stunden zuvor stattgefunden habe, ist es naheliegend, dass der Beschuldigte mit einer Schutzbehauptung geltend machen wollte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der betreffenden Liegenschaft befunden hatte, indem er angab, erst später die Wohnung von C._____ betreten zu haben. Im Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 8f.). Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten aufkommen zu lassen. 4.4. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des Raubes erstellt. Angesichts des klaren Ergebnisses der Aussageanalyse können weitere Beweisergänzungen, insbesondere in Form zusätzlicher Einvernahmen, unterbleiben. Dass sachdienliche Angaben, um den erwähnten "E._____" aufzufinden, anlässlich der Befragung des Geschädigten durch das Obergericht nicht gewonnen werden konnten (vgl. Urk. 89 S. 3f.), ändert daher nichts. III. 1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich des Raubs wurde nicht explizit beanstandet (vgl. Urk. 60/1 und Urk. 82). Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 59 S. 11).
- 17 - Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ein räuberischer Diebstahl begeht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten, ihn zusammenzuschlagen, womit er ihm eine Gewalttat androhte bzw. sich die Drohung auf die körperliche Integrität des Geschädigten bezog (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, Art. 140 N 5). Durch das Öffnen der geschlossenen Faust des Geschädigten durch Krafteinsatz wandte er zudem Gewalt an, wirkte er doch unmittelbar physisch auf den Körper des Geschädigten ein (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 140 N 4). Der Beschuldigte nahm dem Geschädigten das Geld weg und steckte es ein, womit er den Gewahrsam des Beschuldigten über die Barschaft brach und neuen, eigenen Gewahrsam begründete und damit einen Diebstahl beging. Der objektive Tatbestand des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ohne weiteres erfüllt. Das Gleiche gilt für den subjektiven Tatbestand, handelte der Beschuldigte doch vorsätzlich. Dadurch, dass der Beschuldigte nach Vollendung des Diebstahls dem Geschädigten erneut drohte, ihn zusammenzuschlagen, und ihm gegenüber Gewalt anwandte, indem er ihn schlug und trat, um das Bargeld zu sichern, erfüllt er an sich auch den Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Wird jedoch sowohl vor der Wegnahme als auch danach qualifiziert genötigt, so geht der räuberische Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2) im eigentlichen Raub (Ziff. 1 Abs. 1) auf (BSK Strafrecht II- Niggli/Riedo, Art. 140 N 164). Der Beschuldigte ist demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Was die rechtliche Würdigung des unbestrittenen Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten betrifft, so beanstandet die Verteidigung die Nichtanwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG und beantragt, diesbezüglich von einem leichten Fall
- 18 auszugehen und demgemäss von einer Strafe Umgang zu nehmen oder eventualiter eine Verwarnung auszusprechen (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1ff.). Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Der "leichte Fall" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Richter darf nicht nur auf ein einziges Element, z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Drogenabhängigkeit, abstellen (BGE 124 IV 186; Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 19a N 17). Bei Konsum von Haschisch ist nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 19a N 18). Der Beschuldigte konsumierte bis zu seiner Verhaftung während über zwei Jahren regelmässig, d.h. mindestens einmal monatlich, Haschisch und gab in keiner Einvernahme die Absicht kund, damit aufhören zu wollen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist vielmehr der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. 1. Der Verteidiger beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten und den Verzicht auf die Ausfällung einer Busse. Allerdings stellt er diesen Antrag für den Fall, dass seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes sowie auf
- 19 - Absehen von einer Strafe für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz gefolgt würde (Urk. 60/1 S. 2, Urk. 82 S. 1 und 13), was - wie vorstehend dargelegt - nicht der Fall ist. 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 13ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 4. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht und damit das schwerste vom Täter begangene Delikt.
- 20 - Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht nur verbal bedrohte, sondern zudem - wenn auch nicht besonders grobe - Gewalt anwandte, und dies nicht nur vor, sondern auch nach Wegnahme des Geldes. Allerdings führte dies nicht zu Verletzungen des Geschädigten und der Deliktsbetrag von Fr. 80.– ist tief. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er führte selber aus, dass er genug Geld gehabt habe, weshalb nicht von einer Notlage auszugehen ist. Motiv war im Übrigen offensichtlich nicht bloss die Bereicherung, sondern - wie etwa der Tritt in den Hintern von B._____ zeigt auch die Demütigung und "Bestrafung" des Geschädigten, der sich kritisch über die Qualität und damit das Geschäftsgebaren des Beschuldigten geäussert hatte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich für den Raub eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Straferhöhend wirkt sich nun der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, aus.
- 21 - Das Verschulden des Beschuldigten wiegt betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Er wusste bereits seit dem 13. Mai 2009, dass er die Schweiz verlassen musste, unternahm aber nach seiner Haftentlassung während 2 ½ Monaten nichts, um dieser Anweisung nachzukommen, kam also seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Er verhielt sich renitent und brachte zum Ausdruck, dass er die Anweisungen der Schweizer Behörden nicht respektiert. Zusammenfassend rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips, die Einsatzstrafe von 6 Monaten um 3 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 59 S. 15f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, mit 5 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder von F._____ nach G._____ (beides Länder in Nordafrika) umgezogen zu sein. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe ab dem Alter von 10 oder 11 Jahren bis 2006 als Landarbeiter gearbeitet. Dann sei er nach F._____ zurückgekehrt, von dort aber wieder nach G._____ geflohen. Im Jahr 2007 sei er nach H._____, später nach I._____ (beides Länder in Europa) und Ende 2008 in die Schweiz ausgewandert. Hier habe er von der Unterstützung seiner Freundin und von Freunden gelebt. Er beabsichtige, seine Freundin zu heiraten und mit ihr nach J._____ zu gehen (Urk. 81 S. 1ff.). Deutlich straferhöhend wirkt sich die (vorwiegend einschlägige) Vorstrafe des Beschuldigten aus. Er wurde am 8. Dezember 2009 vom Strafgericht Basel wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt (Urk. 18/1). Ebenfalls straferhöhend ist das erneute Delinquieren während der mit gleichem Urteil angesetzten Probezeit von zwei Jahren zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus.
- 22 - Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als keinesfalls überhöht. Angesichts der Vorstrafe wäre auch eine höhere Strafe angemessen gewesen, doch lässt das Verbot der reformatio in peius eine schärfere Bestrafung nicht zu. Da der Beschuldigte aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen kann und auch sonst über kein Einkommen und Vermögen verfügt, würde er eine Geldstrafe nicht bezahlen können, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, was selbst die Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 60/1 S. 1). Der Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 83). Er hat zwischen seiner Verhaftung am 15. April 2011 und der Entlassung am 18. April 2012 (Urk. 86) insgesamt 370 Tage (erster und letzter Hafttag als ganze Tage gerechnet) durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Davon sind 9/17 bzw. 196 Tage als erstanden an die heute ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die übrigen 174 Hafttage (8/17) sind an den noch zu vollziehenden Teil der Vorstrafe anzurechnen (unten Ziff. VI). Für die mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– unter Berücksichtigung des Verschuldens (welches leicht wiegt, da der Beschuldigte nicht allzu oft und nur Haschisch konsumierte) und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auch diese Busse ist durch die erstandene Haft getilgt. V. 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
- 23 - Jahren in der Regel auf, wenn einen unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2009, und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten, vom Strafgericht Basel-Stadt mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft (Urk. 18/1). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte nun in doppelter Hinsicht einschlägig (Vermögensdelikt und Verstoss gegen das AuG) delinquierte sowie des Umstandes, dass er sich durch den Vollzug von 8 Monaten jener Freiheitsstrafe offensichtlich nicht beeindrucken liess, kann von den erforderlichen besonders günstigen Umständen bezüglich der Legalprognose keine Rede sein. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. VI. 1. Der Verteidiger stellt den Antrag, dass der mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen sei (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1 und 13). 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit
- 24 um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 wurde dem Beschuldigten für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk 18/1). Die heute beurteilten Taten beging A._____ während der laufenden Probezeit. Wie bereits unter Ziff. V vorstehend erwähnt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Trotz bereits erfolgter Verurteilung wegen (einschlägigen) Delikten, delinquierte er erneut. Der bereits abgesessene Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie die laufende Probezeit zeigten keine Wirkung auf ihn, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Unter diesen Umständen ist der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu vollziehen, zumal nicht angenommen werden kann, dass allein der Vollzug der neu ausgefällten Strafe den Beschuldigten hinreichend zu beeindrucken vermöchte, um nicht mehr zu delinquieren. Davon sind 174 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden (vgl. oben Ziff. VI.4, am Ende). 4. Die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 134 IV 241). Da es sich vorliegend sowohl bei der heute neu auszusprechenden wie auch bei der zu widerrufenden Strafe um Freiheitsstrafen und damit um gleichartigen Strafen handelt, ist keine Gesamtstrafe zu bilden. VII. 1. Der Verteidiger beanstandet die Herausgabe der Barschaft von Fr. 80.– an den Geschädigten (Urk. 60/1 S. 2f., Urk. 82 S. 1).
- 25 - 2. Über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung ist im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO). 3. Aufgrund des unter Ziff. II erstellten Sachverhalts wurde die beim Beschuldigten sichergestellte (Urk. 3 S. 2) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. Mai 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 80.– (Urk. 14/2) dem Geschädigten B._____ weggenommen. Da er deshalb daran berechtigt ist, sind ihm die Fr. 80.– nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VIII. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren, bei welchen zu berücksichtigen ist, dass nebst der Berufungsverhandlung zusätzlich eine Einvernahme einer Auskunftsperson stattgefunden hat, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 196 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 ausgefällte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird vollzogen. Davon sind 174 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer … gelagerten Fr. 80.– werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 .- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts-
- 27 kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Strafgericht Basel-Stadt in die Akten SG 751/09 (im Dispositiv) − den Geschädigten B._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Juli 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
Urteil vom 12. Juli 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten wird widerrufen. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkaution-Nr. … beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 80.– wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten erfolgt, sobald es seine wirtschaftlichen ... Berufungsanträge: 1. A._____ sei vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von B._____ freizusprechen; dementsprechend sei der als angebliches Deliktsgut beschlagnahmte Betrag von Fr. 80.– nicht an B._____ herauszugeben. 2. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen und demgemäss von Strafe Umgang zu nehmen; eventualiter sei diesbezüglich eine Verwarnung auszusprechen. 3. A._____ sei wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen; auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten. 4. Hinsichtlich des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 im Umfang von 8 Monaten bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe sei von einem Widerruf abzusehen. 5. Herr A._____ sei nach der heutigen Verhandlung umgehend auf freien Fuss zu setzen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von Fr. 100.– für jeden Tag der zu Unrecht erlittenen Überhaft zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) sowie 7 und 8 (K... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 196 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2009 ausgefällte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird vollzogen. Davon sind 174 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug im vorliegende... 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer … gelagerten Fr. 80.– werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Bundesamt für Migration die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Zürich das Strafgericht Basel-Stadt in die Akten SG 751/09 (im Dispositiv) den Geschädigten B._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.