Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110764-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 9. September 2011 (GG110017)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges und Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 26 Tagessätze durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmten Dokumente (anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten vom 25. Juni 2007 [act. 11/1] sowie anlässlich der Hausdurchsuchung des Hobbyraumes des Beschuldigten vom 19. Juli 2007 [act. 11/2] sichergestellte Original-Dokumente [gemäss Beilagen zum Schlussbericht act. 11/1-2]) werden dem Beschuldigten herausgegeben. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmten 3 Festplatten mit Datensicherungen werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben. c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.– wird eingezogen und, soweit ausreichend, zur Deckung der Gerichtskosten, der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
- 3 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 2'360.00 Kosten Kantonspolizei Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 89 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. September 2011 sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2011 beschlagnahmten Euro 36'000.– seien zugunsten des Beschuldigten freizugeben. Die beschlagnahmten Festplatten mit Datensicherungen seien zu löschen. Die beschlagnahmten Dokumente seien dem Beschuldigten zurückzugeben. 3. Auf die von der B._____ AG geltend gemachten Forderungen sei nicht einzutreten bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des bezirksgerichtlichen und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 77)
- 4 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Die erstinstanzliche Prozessgeschichte ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 70 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 9. September 2011 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig mit Eingabe vom 20. September 2011 Berufung anmelden (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 73). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Januar 2012 mitgeteilt, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 77; Art. 400 Abs. 3 StPO). Ebenso am 25. Januar 2012 erklärte die Privatklägerin, die B._____, dass keine Anschlussberufung erhoben werde und dass damit (im Berufungsverfahren) keine Parteirechte wahrgenommen würden (Urk. 79; Art. 400 Abs. 3 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 73; Urk. 77; Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen ein (Urk. 81, 82, 83/1-3). 3. Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 59; Urk. 73 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Verteidiger, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 4 (Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg), Dispositivziffer 5a (Herausgabe verschiedener Dokumente an den Beschuldigten) und Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten werde (Prot. II S. 5). Hinsichtlich dieser Dispositivziffern ist das vorinstanzliche Urteil folglich in Rechtskraft erwachsen und bildet
- 5 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 5), was vorab festzustellen ist.
II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte erlitt am 16. Dezember 2005 ohne eigenes Verschulden auf der Autobahn A 1 in C._____ einen Verkehrsunfall. Neben Sachschaden machte er in der Folge auch Körperverletzung (Halswirbelsäule) geltend und dass er seit dem Unfall arbeitsunfähig bzw. zu 75% arbeitsunfähig sei. 1.2 In der Anklage (Urk. 37 S. 1-23) wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand, Verschweigen diverser Aktivitäten sowie durch weitere täuschende Machenschaften ihm nicht zustehende finanzielle Versicherungsleistungen bzw. finanzielle Leistungen in ihm nicht zustehender Höhe (insbesondere Taggelder) erzielt bzw. zu erzielen versucht und sich dementsprechend unrechtmässig bereichert bzw. zu bereichern beabsichtigt. Aufgrund erwirkter medizinischer Zeugnisse, Gutachten und Berichte sowie fingierter Arbeitsverträge - eine 100%-Stelle bei der C._____ GmbH zu monatlich brutto Fr. 15'000.-- (Urk. 12/1/1) und eine 50%-Stelle bei der E._____ GmbH zu monatlich brutto Fr. 7'500.-- (Urk. 12/2/1), je beginnend ab 1. Januar 2006 - seien ihm durch die SUVA Versicherungsleistungen ausgerichtet und die SUVA dadurch geschädigt worden. Beim regressierten Haftpflichtversicherer, den B._____, sei es trotz Vorlage medizinischer Gutachten bzw. unwahrer Dokumente nicht zur Auszahlung eines Geldbetrages gekommen. 1.3 Da der Beschuldigte diese Vorwürfe im Wesentlichen bestreitet, ist zu prüfen, ob ihm der vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, ohne Ergänzung zu verweisen ist (Urk. 70 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO).
- 6 - 2. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten während mehrerer Tage observieren lassen. Die damit beauftragten Privatdetektive haben einerseits Videoaufnahmen erstellt (Urk. 4/51, Urk. 4/58, Urk. 4/61) und andererseits ihre Beobachtungen notiert und diese Notizen eingereicht (Urk. 4/50, Urk. 4/57, Urk. 4/60). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass - da die Privatdetektive im Laufe der Untersuchung nicht als Zeugen von der Anklägerin einvernommen wurden - die Notizen betreffend die Observierungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen diese bestätigen. Folglich sind die darüber hinaus festgehaltenen Bemerkungen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.1 In Bezug auf den Vorwurf der Anklägerin, der Beschuldigte habe unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht (Urk. 37 S. 20 f.), erwog die Vorinstanz das Folgende: In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus den Akten und werde vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er gegenüber den behandelnden Ärzten über die in den entsprechenden Arztberichten aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geklagt habe. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, nach wie vor unter diesen Schmerzen zu leiden (Urk. 53/1 S. 3 ff.). Ebenso sei unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte seinen Tagesablauf gegenüber der SUVA und der Privatklägerin im Sinne der sich bei den Akten befindenden Notizen der entsprechenden Versicherungen geschildert habe (Urk. 4/12-15, Urk. 4/23, Urk. 4/25, Urk. 53/1 S. 5 ff.). Es stehe im Weiteren fest, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift aufgeführten Aktivitäten nachgegangen sei, namentlich ergebe sich dies für die entsprechenden Daten aus den im Auftrag der Privatklägerschaft vorgenommenen Überwachungsaufnahmen (Urk. 4/51, Urk. 4/58 und Urk. 4/61). Der Beschuldigte bestreite denn auch nicht, dass er diese Aktivitäten ausgeübt habe, mache jedoch geltend, dass diese einerseits im Rahmen der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit möglich gewesen seien und er andererseits vor anstrengenderen Tätigkeiten - insbesondere den Rockkonzerten - Medikamente eingenommen habe, welche die Schmerzen gelindert hätten (Urk. 5/1 S. 6 f., Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 53/1 S. 8). Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt sei damit in diesen Punkten erstellt (Urk. 70 S. 6 f.).
- 7 - 3.2 Diese Feststellungen der Vorinstanz sind zutreffend und sie werden im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet (Urk. 88 S. 11; sinngemäss auch Urk. 89 S. 3 ff.). Damit steht fest, dass die Anklage insoweit in den Ziffern I./5., I./7. - I./17. und I./18. (Berichte und Ausführungen des Beschuldigten zum Gesundheitszustand) erstellt ist. Im Übrigen sind die in den Anklageziffern I./2. - I./20. geschilderten Äusserungen und Vorgänge auch durch die entsprechenden Urkunden nachgewiesen (Urk. 4/2, 4/3, 4/9, 4/10, 4/11, 4/13, 4/15, 4/17, 4/18, 4/19, 4/21, 4/22, 4/23, 4/24, 4/26, 4/27, 4/29, 2/25) und in Anklageziffer VI./1. explizit aufgelistet. 3.3 Was die eingeklagten Aktivitäten betrifft, ist festzuhalten, dass trotz den Bestreitungen des Beschuldigten hinsichtlich der Rockkonzerte im Jahr 2006 (Urk. 88 S. 11; Urk. 91 S. 4 unten) die in den Anklageziffern IV./1.-5. (Rockkonzerte) sowie V./1.-6. (weitere Aktivitäten) genannten Sachverhalte durch Urkunden, CDs mit Fotos und Filmen sowie Videoaufnahmen dokumentiert und somit als erstellt anzusehen sind (Urk. 5/7 S. 12 ff.; Urk. 4/51; Urk. 4/58; Urk. 4/61; Urk. 12/16/1, 3, 4 und 6). 3.3.1 Der Beschuldigte machte dezidiert geltend, an keinem der in Anklageziffer IV.5. aufgelisteten Konzerte im Jahr 2006 teilgenommen zu haben. Er habe nach dem Unfall öffentlich keine Musik mehr gemacht. Später habe er schon noch einige Auftritte gehabt, damit habe er jedenfalls aber erst 2007 wieder begonnen (Urk. 88 S. 11). Diese Behauptung des Beschuldigten ist jedoch aktenwidrig, nachweislich falsch und ganz offensichtlich eine Lüge. Zu den Konzerten vom 25. Februar 2006 in F._____ (…), 26. August 2006 in G._____ (Restaurant …) und 16. Dezember 2006 in H._____ (…) befinden sich in den Akten jeweils unzählige Fotos und einige Filmsequenzen (Urk. 12/16/1, 12/16/3 und 12/16/4), die den Beschuldigten in vollem Einsatz und in seinem Element als Musiker darstellen. Nachdem er diese Konzerte bestritten zu haben derart tatsachenwidrig glaubt verschweigen zu müssen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die "I._____" damals Konzerte ohne ihren Bandleader - den Beschuldigten - gegeben hätten, drängt sich gera-
- 8 dezu zwingend der Schluss auf, dass er effektiv bei allen in der Anklageschrift genannten Konzerten mitgewirkt hat. Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwischen dem 25. Februar 2006 - also bereits gut zwei Monate nach dem Unfall und dem 27. April 2007 als Gitarrist und Bandleader mit seiner damaligen Band "I._____" an verschiedenen Orten in der Schweiz insgesamt 11 Konzerte gegeben hat, welche allein - ohne An- und Rückreise, Vorbereitungen und Aufräumarbeiten, etc. - bis zu zweieinhalb Stunden dauerten (Urk. 5/1 S. 6). 3.3.2 Noch vor dem ersten der genannten Konzerte verbrachte der Beschuldigte zudem am 11./12. Februar 2006 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und Freunden ein Schlittelwochenende in J._____ (Urk. 12/16/2). 3.3.3 Ferner nahm er im August 2006 im Auftrag der Firma E._____ in verschiedenen Schweizer Städten an 12 Werbeaktionen teil, mit Tageseinsätzen zwischen 6 ½ und 16 ½ Stunden, insgesamt 115 Stunden (Urk. 5/8/20). An weiteren Verteilaktionen der Firma E._____ beteiligte sich der Beschuldigte im Januar 2007 (insgesamt 71 ½ Stunden), Februar 2007 (insgesamt 12 Stunden), März 2007 (insgesamt 8 Stunden), April 2007 (insgesamt 26 ½ Stunden), Mai 2007 (insgesamt 20 Stunden) und im Juni 2007 (insgesamt 44 Stunden; vgl. Urk. 5/8/31). Dabei habe seine Aufgabe darin bestanden, dafür zu sorgen, dass die richtigen Personen am richtigen Ort und zur richtigen Zeit Flyer verteilt hätten (Urk. 88 S. 12). Wenn der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung pauschal nicht mehr an diese Zeitangaben erinnern zu können vorgab und insbesondere die zeitintensiven Einsätze von 16,5 Stunden und 10,5 Stunden in Frage stellte (Urk. 88 S. 12 und 15 f.), so ist dies unbehelflich. Insbesondere stellt es jedenfalls keine Erklärung dafür dar, inwiefern die von Herrn K._____ ausgefertigte Zusammenstellung (Urk. 2/6) nicht den tatsächlichen damaligen Begebenheiten entsprechen sollte. 3.3.4 Am 27. Juli 2006 nahm der Beschuldigte im Verkehrssicherheitszentrum L._____ erfolgreich an einem Premium PW-Intensivtraining teil (Urk. 5/8/28). Die diesbezüglichen Darstellungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs-
- 9 verhandlung, wonach dieses Intensivtraining sinngemäss gar nicht derart intensiv gewesen sei, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So gab der Beschuldigte an, das Training habe nur einen halben Tag gedauert (Urk. 88 S. 12 oben), was aber offensichtlich wiederum klar aktenwidrig ist (gemäss Urk. 2/4 dauerte es von 08.15 Uhr bis 16.30 Uhr). Wenn der Beschuldigte, auf diesen Widerspruch angesprochen, gar noch ausführte, das Training selber sei sogar nur etwa 2 Stunden gegangen, der Rest sei Theorie gewesen (Urk. 88 S. 12 oben), so ist dies im Zusammenhang mit einem Intensivtraining, wo vor allem Fahrpraxis und -technik geschult werden soll, nicht glaubhaft. 3.3.5 In der Zeit vom 19. Januar bis 3. Februar 2007 verbrachte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin Ferien in M._____, N._____ (Urk. 2/7; Urk. 5/8/12) und vom 25. März 2007 bis 8. April 2007 hielt er sich in O._____, P._____, auf (Urk. 2/8). Ob die Reise nach M._____ tatsächlich ein Weihnachtsgeschenk seiner Familie war (Urk. 88 S. 12 f.), kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Flugzeit von etwa 10 Stunden sich in keinster Weise mit dem behaupteten Gesundheitszustand des Beschuldigten (vgl. dazu Erw. 3.4 ff.) vereinbaren lässt. Völlig unglaubhaft ist hingegen die Behauptung des Beschuldigten, er sei mit dem Flugzeug nach O._____ geflogen (Urk. 88 S. 13). Denn aus seiner Kreditkartenabrechnung (Urk. 2/8) ergibt sich, dass mit der auf ihn lautenden MasterCard Gold am 25. März 2007 (Hinreisetag) und am 8. April 2007 (Rückreisetag) an verschiedenen Orten in …, dazwischen auch in P._____, in … und in … getankt wurde. Dabei handelt es sich durchwegs um Ortschaften, die ungefähr auf der Wegstrecke C._____-O._____-C._____ liegen, nämlich Q._____ im Nordosten …, R._____ als … Grenzstadt [des Staates P._____] zu …, S._____ im Westen der … und T._____ in … nahe der Schweizer Grenze. Auch wurde während der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten in P._____ mehrmals getankt, obwohl er behauptete, kein Auto gemietet zu haben (Urk. 88 S. 13). 3.4 Schon hier ist deutlich zu erwähnen, dass all diese Aktivitäten in frappantem und unauflöslichem Widerspruch stehen zur eigenen Schilderung des Beschuldigten gegenüber dem Schadeninspektor der B._____ vom 12. Februar 2007, mithin 14 Monate nach dem Unfall, wonach sein Tagesablauf seit dem Unfall
- 10 immer gleich / unverändert geblieben sei (eine Aussage, die dem Beschuldigten auch mehrmals vorgehalten und von ihm als richtig bezeichnet worden ist, die jedoch markant von der Wirklichkeit abwich; vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/7 S. 12; Urk. 53/1 S. 7): Er stehe um 07.00 Uhr auf und nach den Übungen von ca. 45 Minuten gehe er in die Therapie. Wieder zu Hause, müsse er duschen und sich erholen. Am Nachmittag gehe er spazieren oder bleibe zu Hause zum Lesen oder am Computer. So könne er sich beruflich auf dem Laufenden halten. Am Abend bleibe er immer zu Hause. Auch am Wochenende mache er nur Spaziergänge mit der Partnerin. Sogar das Reiten des eigenen Pferdes komme wegen der Schmerzen nicht in Frage. Er fühle sich wie ein 80-jähriger Mann (Urk. 4/29 S. 1 und 3; Hervorhebungen durch das Gericht). 3.5 Uneinheitlich präsentiert sich auch das Bild zur Frage, ob der Beschuldigte lesen und am Computer sitzen kann: Dr. U._____ notierte in seinem Bericht vom 4. Juni 2006, der Beschuldigte mache geltend, nicht mehr als eine Stunde am Stück am Computer arbeiten zu können, dies maximal zweimal pro Tag. Lesen könne er nichts, da er sofort Schmerzen bekomme (Urk. 4/21). Beides bestätigte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2011 als anhaltende Probleme (Urk. 53/1 S. 5 f.). Auch gab der Beschuldigte vor Vorinstanz als seit Sommer 2006 (damals gegenüber Dr. V._____ geäussertes) fortdauerndes Problem an, u.a. nicht lesen zu können, da er wegen der raschen Augenbewegungen stechende Kopfschmerzen hinter den Augen bekomme und verschwommen sehe (Urk. 4/22; Urk. 53/1 S. 6). Seit 2006 bekomme er beim Sitzen am Computer und bei Gesprächen nach 30 Minuten Konzentrationsschwierigkeiten. Besonders mühsam sei längeres Sitzen (Urk. 4/23; Urk. 53/1 S. 6). Anderseits sollen die Beschäftigung mit einem Buch, mithin das Lesen sowie die Tätigkeit am Computer auch Inhalt der langen nachmittäglichen Erholungsphase sein (Urk. 4/29 S. 2 und 3). Wer beim Lesen tatsächlich unverzüglich von stechenden Schmerzen befallen wird und dazu nur noch
- 11 verschwommen sieht, dem kann die Lektüre eines Buches aber nicht umgekehrt zur Erholung dienen. 3.6 Hinsichtlich geltend gemachter Schmerzen bleibt zu bemerken, dass sich der Beschuldigte auch zu den nach seiner Darstellung im Vordergrund stehenden stechenden Kopfschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Augen sowohl gegenüber den Ärzten und Versicherungen als auch im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung nicht widerspruchslos äusserte. Zum einen machte er geltend, er habe insbesondere Kopfschmerzen frühmorgens (Urk. 4/19), er habe täglich sehr starke Kopfschmerzen, diese würden im Laufe des Tages immer mehr zunehmen (u.a. Urk. 4/13, Urk. 4/14, Urk. 4/19, Urk. 4/21, Urk. 4/26, Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2, Urk,. 5/4 S. 2, Urk. 53/1 S. 5 ff.). Anderseits liess er verlauten, Kopfbeschwerden seien am Morgen nie vorhanden, allenfalls erst später, meistens am Nachmittag und sporadisch (Urk. 4/29). Trotz der überwiegend (und bis heute behaupteten) täglich starken Kopfschmerzen (Urk. 53/1 S. 5 ff.) nahm der Beschuldigte die Medikamente offenbar keineswegs täglich, sondern - jedenfalls ab ca. Herbst 2006 - nach Bedarf, in einer Frequenz von nur 2-3 Mal pro Woche (Urk. 5/5 S. 2, Urk. 4/26; Urk. 31/8 S. 4; Urk. 23/4 S. 3). Die Ärzte hätten gesagt, es genüge, die Medikamente nach Bedarf einzunehmen, wenn er grosse Schmerzen habe oder zu grosse Spannungen verspüre (Urk. 5/5 S. 2; auch Urk. 21/3 S. 4). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte nur während eines kleineren Teils der Woche aus Schmerzgründen zu den Medikamenten greifen musste, er mit andern Worten während ca. zwei Dritteln der Woche ohne die ihm verschriebenen Medikamente auskommen konnte. Für nicht sehr häufige Medikamenteneinnahme - und entsprechend zeitlich und in der Intensität gemessen an den Behauptungen nicht allzu grosse Schmerzen - spricht auch, dass die Polizei am 25. Juni 2007 anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten an dessen Wohnort Packungen der Medikamente Spedifen und Mydocalm sicherstellen konnte (der Beschuldigte war gebeten worden, sämtliche Medikamente zu zeigen). Diese waren teilweise am 6. Februar 2006 gekauft und gemäss Stempeldruck im September 2006 bzw. im Mai 2007 abgelaufen. Die zwei Packungen Mydocalm enthielten noch 19 von
- 12 - 30 Tabletten bzw. sämtliche 30 Tabletten. Auch in einer noch nicht abgelaufenen Packung Spedifen waren 18 von 30 Beuteln noch vorhanden. Über weitere Packungen verfügte der Beschuldigte nach seinen Angaben nicht (Urk. 5/6/1; Urk. 5/5 S. 1 f.). Auf Vorhalt erklärte der Beschuldigte dazu nicht allzu überzeugend, die Medikamente nur nach Bedarf, also bei grossen Schmerzen eingenommen zu haben. Bei praktisch jedem Arztbesuch seien ihm diese verschrieben worden, und er habe davon teilweise mehrere Packungen zu Hause gehabt. Die Tabletten aus den andern Packungen habe er gegessen (Urk. 5/5 S. 2). Die Lagerung von bereits abgelaufenen Medikamenten im Schlafzimmerschrank lässt an dieser Darstellung Zweifel aufkommen. 3.7 Jedenfalls nahm der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung die Medikamente ein, um im zur Diskussion stehenden Zeitpunkt seine Rockkonzerte bestreiten zu können (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 31/8 S. 3 und 5; Urk. 53/1 S. 8; Urk. 88 S. 14), und ebenso, um am 27. Juni 2006 beim Verkehrszentrum … in L._____ das erwähnte ganztägige Intensivfahrtraining zu absolvieren (Urk. 53/1 S. 8; Urk. 5/8/28; Urk. 5/7 S. 13; Urk. 88 S. 14). Seine Ärzte hätten ihm dringend empfohlen, dass er selbständig versuchen müsse, in ein normales, geregeltes Leben zurückzukehren, was unter anderem heisse, Teilzeitarbeit zu suchen, seine Hobbies auszuüben etc. Gemäss den Ärzten sei es ein wichtiger Teil der Behandlung und Therapie, eine Tätigkeit ausserhalb seines Berufes auszuüben und nicht nur zu Hause herumzuliegen (Urk. 5/1 S. 5 und 7; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 31/8 S. 3 f.). Umgekehrt unterliess es der Beschuldigte entgegen seiner anderweitigen Behauptung (Urk. 53/1 S. 8) jedoch, seine Ärzte sowie die SUVA bzw. die B._____ über seine Freizeitbeschäftigungen zu orientieren. Als Zeugen führten sowohl Dr. V._____ als auch Dr. W._____ - Ärzte, zu welchen der Beschuldigte im Gegensatz zu ihn früher behandelnden Vertrauen hat (Urk. 31/8 S. 6; Urk. 23/4 S. 4) - aus, nichts von den Konzerten und dem Fahrtraining gewusst zu haben (Urk. 21/3 S. 6; Urk. 21/4 S. 4). Entsprechend war auch die Reaktion von Dr. V._____, als er anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. September 2010 mit der musikalischen Aktivität des Beschuldigten konfrontiert wurde: Die Angaben der Beschwerden des Beschuldigten - so Dr. V._____ - würden mit dessen Tätigkeit als Musiker nicht korrespondieren (Urk.
- 13 - 21/8 S. 8 oben); es wäre denkbar, wenn dieser unter Medikamenten/Drogen gestanden hätte, weil es sich um höchstens ein leichtes bis mittelschweres HWS- Trauma handle; wenn er (der Beschuldigte) jedoch nüchtern gewesen wäre, wäre es nicht denkbar; insbesondere sei das, wenn der Beschuldigte immer den Kopf nach vorne und hinten bewege, genau die Stelle, wo die Beschwerden seien (Urk. 21/8 S. 8). Was die unterlassene Information gegenüber den Versicherungen betrifft, monierte der Beschuldigte, es habe ihn niemand danach gefragt. Das sei für ihn ein Hobby und es habe niemand nach Hobbies gefragt (Urk. 5/2 S. 3). Mit der Verteidigung (Urk. 89 S. 12 Rz 8) ist zwar zu sehen, dass Dr. U._____ im Schreiben vom 14. Juni 2010 festgehalten hat, der Beschuldigte dürfe musizieren, das sei förderlich für die Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung der höheren Hirnfunktionen, und Musik könne die Neurorehabilitation fördern. Weiter führte Dr. U._____ auch aus, dass die Fähigkeit zu musizieren nicht im Widerspruch zur Einschränkung der kognitiven Ausdauerleistung in sprachlichen, rechnerischen und planerischen Bereichen stehe (Urk. 90/1). Einerseits stammt dieses Schreiben jedoch aus dem Jahre 2010, mithin etwa 4 Jahre nach dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeitraum. Andererseits ist auch offensichtlich, dass Dr. U._____ mit dem von ihm skizzierten Musizieren keine zweistündigen Live-Auftritte mit lauter Rockmusik, Herumspringen und "Headbangen" gemeint haben dürfte. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte die genannte ärztliche Empfehlung zwar für Konzerte, Verteilaktionen, Fahrtraining, Ferien, Sport usw. wahrnahm, nicht aber für den ebenso nahegelegten Schritt zur teilweisen Rückkehr ins Berufsleben. Auch bei Reisen zu Konzerten, in die Ferien und im Fahrtraining ist länger anhaltendes Sitzen aber unvermeidlich. Vor Vorinstanz beantwortete der Beschuldigte die Frage, ob es nicht möglich wäre, mit Medikamenten arbeiten zu können (und so seine Restarbeitsfähigkeit mit Beruf auszufüllen) mit Nein. Zur Begründung führte er an, mit den Medikamenten bringe er nur kurzzeitige Schmerzlinderungen hin - die Konzerte seien nur stündige Momente gewesen -, ansonsten er täglich viele Medikamente zu sich nehmen müsste. Es seien auch nicht gute Medikamente, sie würden Übelkeit hervorrufen. Abgesehen davon
- 14 möchte er nicht süchtig nach Medikamenten werden (Urk. 53/1 S. 8 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass die allermeisten aktenkundigen Aktivitäten des Beschuldigten - auch die Konzerte - weit mehr als bloss eine Stunde in Anspruch nahmen, nämlich insgesamt bis halbe oder gar ganze Tage füllten. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zur in erster Instanz gemachten Äusserung aus, dass die Medikamente bei ihm gar nie Nebenwirkungen entfaltet hätten (Urk. 88 S. 14). Der Beschuldigte hat die Medikamente offensichtlich selektiv, persönlichen Prioritäten entsprechend, eingenommen. 3.8 Ferner springt ins Auge, dass der Beschuldigte eine grössere Zahl von Ärzten konsultierte, von denen gar nicht alle in Anklageziffer I./1.-20. aufgeführt sind. Von eher kritischen Stimmen - namentlich Dr. Y._____, aber auch Frau Dr. Z._____ und Dr. AA._____ -, welche von einer guten Prognose mit einer weitgehenden Restitutio ab Sommer 2006 ausgingen und ihm zurückhaltend keine 50% übersteigende Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 4/15, Urk. 4/17, Urk. 4/18, Urk. 4/19), distanzierte er sich alsbald mit dem Hinweis, er sei nicht ernst genommen und gar nicht richtig untersucht worden und habe kein Vertrauen (mehr) zu diesen Ärzten (Urk. 4/12 S. 3; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 31/8 S. 6; Urk. 53/1 S. 4). Ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis bildete sich demgegenüber zu jenen Ärzten, die ihn gestützt auf das durch ihn geschilderte Beschwerdebild mit Wirkung ab 2. Juni 2006 zu 75% arbeitsunfähig schrieben, so insbesondere zu Dr. U._____ (Urk. 4/21, Urk.4/24) und Dr. V._____ (Urk. 4/22). Dies ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die fraglichen Ärzte nicht eingeweiht waren in seine schon kurz nach dem Unfall regelmässig stattfindenden mehrstündigen Auftritte mit seiner Musikband und die weiteren Aktivitäten (Urk. 21/3 S. 6, 8 ff.). Ebenso wenig wussten sie um seine berufliche Biografie, nämlich dass er anerkanntermassen seit dem 10. Mai 2004 als arbeitslos gemeldet und Bezüger von Arbeitslosen-Taggeld war sowie von der Arbeitslosenkasse per 31. Dezember 2005 ausgesteuert worden war (Anklageziffer II./1.; Urk. 4/12 S. 3; Urk. 4/39). Vielmehr nahmen sie - gestützt auf die diesbezüglich unwahre Angabe des Beschuldigten - an, er habe per Ende 2005 und damit just im Zeitpunkt des Unfallereignisses beschlossen, die letzte Stelle aufzugeben, um ab Januar 2006
- 15 eine neue Stelle anzutreten (Urk. 4/21 S. 1; Urk. 21/3 S. 3; ferner Dr. W._____, Urk. 21/4 S. 2). Auch die SUVA stellte zunächst auf eine Arbeitsunfähigkeit von 75% ab (Urk. 4/23 und 4/26). Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte seine berufliche Tätigkeit in aggravierender Weise so umschrieb, dass ein (Wieder)Einstieg erst Sinn mache, wenn er mindestens 75% arbeitsfähig sei (Urk. 4/23 S. 2) bzw. erst möglich sei bei 80% Arbeitsfähigkeit. Ein Mandat in seiner Branche als Unternehmensberater sei eine sehr arbeitsintensive Sache, bei der man kurzfristig 100% arbeiten müsse (Urk. 4/24 S. 1). 3.9 Als bei der behaupteten Situation ebenso unverständlich wie unrealistisch erscheint schliesslich die Bewerbung des Beschuldigten als Head of Human Resources bei der Firma AB._____ AG in L._____ vom 19. Dezember 2005, mithin drei Tage nach dem Unfall. Zum einen bestanden die geltend gemachten Beschwerden bereits und es hatte eine erste ärztliche Konsultation bei Frau Dr. Z._____ stattgefunden (Urk. 4/11). Zudem verfügte der Beschuldigte nach seinen Angaben über zwei lukrative Arbeitsverträge mit einem monatlichen Verdienst von über Fr. 22'000.-- (vgl. Urk. 12/1/1 und 12/2/1 sowie die nachstehende Erwägung 4.). Auf Frage, weshalb er sich dennoch bei der Firma AB._____ beworben habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe schauen wollen, wie seine Chancen stünden. Das - erfolglos gebliebene - Bewerbungsschreiben und der dort beigelegte Lebenslauf 2005 bestechen im Übrigen durch eine ziemlich überhöhte und teilweise unkorrekte Selbstdarstellung des damals arbeitslosen Beschuldigten betreffend Ausbildung und Beruf (er habe eine kaufmännische Treuhandlehre absolviert, er sei zur Zeit bei der D._____ GmbH in Zürich als CEO tätig, etc.; vgl. Urk. 2/1; Urk. 2/35; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/8/9; vorstehend Erw. II.4.6 a.E.). 4. Hinsichtlich des im Wesentlichen bestrittenen Vorwurfs, der Beschuldigte habe zur Erlangung unberechtigter Versicherungsleistungen weitere täuschende Machenschaften angewendet (Anklageziffern II. und VI./2.; Urk. 5/1 S. 9 ff., Urk. 26/2 S. 12 ff., Urk. 53/1 S. 9 ff.), stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die Aussagen von K._____ und AC._____ sowie zahlreiche bei den Akten befind-
- 16 liche Dokumente. Richtig konstatierte die Vorinstanz die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel (Urk. 70 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Glaubwürdigkeit der Zeugen K._____ und AC._____ betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass beide vormals als Angeschuldigte einvernommen worden sind (Urk. 6, 8/2, 9, 10), dass die gegen sie geführten Strafuntersuchungen jedoch mit Verfügungen vom 18. Juni 2010 eingestellt worden sind, da ihre Aussagen als glaubhaft erschienen, mit den polizeilichen Ermittlungen korrespondierten und somit der Verdacht auf ein strafbares Verhalten nicht erhärtet werden konnte (vgl. Urk. 35 und 36). Als Angeschuldigte hätten sie das Recht gehabt, ihre Aussagen zu verweigern, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. Zum späteren Zeitpunkt deponierten sie als Zeugen ihre Aussagen unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB und in Anwesenheit des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, bestand doch namentlich zwischen dem Beschuldigten und K._____ ein enges, freundschaftliches Verhältnis (u.a. Urk. 22/3 S. 2). Weshalb AC._____ - die ehemalige Lebenspartnerin von K._____ (Urk. 22/2 S. 2) - den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sagte sie doch aus, dass sie mit dem Beschuldigten direkt nie Kontakt gehabt habe (Urk. 22/2 S. 2), was auch der Beschuldigte so sah. Wenn die Vorinstanz die beiden Zeugen daher als grundsätzlich glaubwürdig einstufte, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 70 S. 14). Zu ergänzen ist einzig, dass K._____ sich in der Untersuchung längere Zeit offensichtlich schwertat, den Beschuldigten zu belasten, was seine Glaubwürdigkeit noch stärkt. 4.2 Der Standpunkt des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und lässt sich wie folgt gerafft wiedergeben (Urk. 70 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Anerkannt und damit erwiesen ist, dass er der SUVA am 27. Januar 2006 zusammen mit der Schadenmeldung die beiden Arbeitsverträge mit der D._____ GmbH vom 14. Dezember 2005 und der E._____ GmbH vom 6. Dezem-
- 17 ber 2005 einreichte (Urk. 4/27, Urk. 5/2 S. 3, Urk. 53/1 S. 9). Bei der D._____ GmbH sollte der Beschuldigte mit einem Arbeitspensum von 100% ein monatliches Bruttosalär von Fr. 15'000.-- zuzüglich 7% Provision vom Gesamtumsatz erzielen (Urk. 12/1/1) und für ein 50%-Pensum bei der E._____ GmbH weitere Fr. 7'500.-- (12/2/1). Auch räumte der Beschuldigte ein, gewisse Schreiben der D._____ GmbH als deren CEO unterzeichnet zu haben (Urk. 5/4 S. 10). Hingegen bestritt er, die Arbeitsverträge erstellt und die Löhne festgelegt zu haben und dass er - auch ohne Eintritt des Unfalles - gar nicht in der Lage gewesen wäre, diese Löhne zu erzielen. Ebenso stellte er in Abrede, der eigentliche Besitzer der D._____ GmbH gewesen zu sein und sämtliche wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen zu haben (Urk. 5/3 S. 3 ff., Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/5 S. 8 ff.). Vielmehr führte er aus, dass "Chef in dieser Angelegenheit" die Gesellschafter K._____ und AC._____ gewesen seien (Urk. 5/3 S. 4). Die Stammeinlage von Fr. 20'000.– sei zwar von ihm einbezahlt worden, das Geld habe jedoch nicht von ihm, sondern von den zwei Gesellschaftern gestammt; er habe es von K._____ erhalten (Urk. 5/3 S. 11). Auf Frage, weshalb in der Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaftern und dem Beschuldigten vom 3. Juli 2002 (vgl. Urk. 2/11 und 2/15) aufgeführt sei, dass der Beschuldigte die Stammkapitaleinlage von Fr. 20'000.– zu 100% privat finanziere, gab er an, dieses Dokument sei lediglich für die Geschäftspartner gedacht gewesen, damit diese mit ihm als Person zusammen arbeiten würden. Er sei nämlich nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, da er das Geld dazu nicht gehabt habe (Urk. 5/5 S. 12). Dass sich gemäss dieser Vereinbarung die Gesellschafter verpflichten, auf Wunsch des Beschuldigten sämtliche Unterschriften zu leisten, wurde vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (Urk. 5/5 S. 12). Er versuchte dies jedoch zu rechtfertigen, verlangte einen Unterbruch der Befragung und verweigerte danach die Aussage in Bezug auf die D._____ GmbH (Urk. 5/5 S. 14 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K._____ behauptete der Beschuldigte auf die Frage nach dem Verfasser des Arbeitsvertrages, K._____ und er hätten vor dem Computer jeden einzelnen Punkt zusammen erarbeitet. Eine Erklärung dafür, weshalb nicht K._____, sondern AC._____ diesen Vertrag unterzeichnet habe, wusste er nicht (Urk. 9 S. 7 f.).
- 18 - Auf die Frage nach dem Verfasser des Arbeitsvertrages mit der E._____ GmbH verwies er auf den Server der Firma, wo sich das Dokument befinde. Einen Vorschlag habe er verfasst. K._____ habe Anpassungen vorgenommen und anschliessend hätten sie ihn so unterschrieben (Urk. 9 S. 7). Während der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. März 2011 die Aussage praktisch gänzlich verweigerte (Urk. 26/2 S. 22 ff.), verharrte er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 2. September 2011 auf dem bisherigen Standpunkt (Urk. 53/1 S. 9 f.). Insbesondere betonte er erneut, die Verträge seien von den beiden Gesellschaftern, K._____ und AC._____, aufgesetzt worden. Auch das Stammkapital der D._____ GmbH sei von den beiden Gesellschaftern finanziert worden. Ein Arbeitspensum von insgesamt 150% hätte er mit dem entsprechenden Zeitaufwand erledigen wollen, zumal die Firmen an der gleichen Adresse gewesen seien und dies deshalb gut handelbar gewesen wäre. Die wesentlichen Entscheidungen bei der D._____ GmbH hätten sie jeweils zu dritt bzw. zu zweit getroffen. Auf Nachfrage, weshalb die Gesellschafter K._____ und AC._____ (falsch) aussagen sollten, dass die entsprechenden Arbeitsverträge vom Beschuldigten verfasst worden seien, meinte er, dass alle unter massivem Druck und Schock gestanden seien. Er habe selbst gestaunt, dass solche Aussagen hervorgekommen seien, welche überhaupt nicht der Wahrheit entsprächen. Sie hätten wohl aus dieser Geschichte rauskommen wollen. Zuletzt fügte er auf Nachfrage an, dass es ihm möglich gewesen wäre, Fr. 22'500.– brutto pro Monat zu erzielen, zumal sich die Wirtschaftslage zu diesem Zeitpunkt in dieser Branche massiv verbessert habe (Urk. 53/1 S. 9 ff.). 4.3 Die Aussagen von K._____ sind ausführlich im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgende Darstellung versteht sich als Übersicht mit teilweiser Ergänzung: 4.3.1 In der polizeilichen Befragung vom 2. Juli 2007 gab der Gesellschafter K._____ zu Protokoll, AC._____ und er hätten ein Schreiben unterzeichnen müssen, wonach sich die D._____ GmbH im Besitz des Beschuldigten befinde. Aus dem Handelsregister gehe zwar hervor, dass er eine Stammeinlage von
- 19 - Fr. 10'000.– geleistet habe, dieses Geld - und auch die Stammeinlage der Gesellschafterin AC._____ - sei jedoch tatsächlich vom Beschuldigten bezahlt worden. Er sei als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen worden, um dem Beschuldigten den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, falls die Firma nicht gut laufe. Der Notar habe erklärt, dies mache Sinn. Zu den Arbeitsverträgen erklärte K._____, diese und weitere Schreiben seien immer vom Beschuldigten erstellt worden; weder AC._____ noch er hätten etwas mit der D._____ GmbH zu tun gehabt. Dies sei die Firma von A._____ (Urk. 6/1 S. 21 und 24). Die C._____ GmbH sei aber seit ca. August 2004 inaktiv gewesen (Urk. 6/1 S. 7 f.). Erst als jemand von der SUVA erschienen sei, habe er vom im Arbeitsvertrag vermerkten sehr hohen Lohn von Fr. 15'000.– erfahren (Urk. 6/1 S. 17). Vorher habe er nichts davon gewusst. Auf die Vereinbarung vom 3. Juli 2002 angesprochen (vgl. Urk 2/11 und 2/15 bzw. Anklageziffer II./3. Urk. 37 S. 14), führte er aus, dass sämtliche Punkte zutreffend und auch so gehandhabt worden seien. Er habe dem Beschuldigten sogar Blanko-Unterschriften übergeben, welche er auf dessen Wunsch ausgestellt habe (Urk. 12/8; Urk. 6/1 S. 10). Wiederholt betonte er, sie (K._____ und AC._____) hätten dem Beschuldigten blind vertraut (Urk. 6/1 S. 18 ff.). Zahlreiche Dokumente seien vom Beschuldigten selbst erstellt worden; aufgrund der Blanko-Unterschriften habe er viele Dokumente noch nie gesehen. Der Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2005 zwischen der D._____ GmbH und dem Beschuldigten sei von diesem selbst erstellt worden (Urk. 6/1 S. 15). Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 6. Dezember 2005 zwischen der E._____ GmbH und dem Beschuldigten führte K._____ aus, dass dieser Vertrag für die Firma äusserst aussergewöhnlich gewesen sei. Es sei ein guter Lohn vereinbart worden, da ihm der Beschuldigte sehr gute Verbindungen in Aussicht gestellt habe (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Die Kündigung vom 21. März 2006 und die Probezeitbestätigung vom 19. Juli 2006 seien mit Sicherheit vom Beschuldigten erstellt worden (Urk. 12/2/2; Urk. 12/3/1, Urk. 6/1 S. 19). 4.3.2 Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte K._____ am 3. Juli 2007 die obgenannten Aussagen (Urk. 6/2). Ergänzend führte er aus, er habe sehr viele Verträge blind unterschrieben. Der Beschuldigte habe immer für alles Verträge haben wollen (Urk. 6/1 S. 1 und 3). Er (K._____) habe nie aktiv etwas für die
- 20 - D._____ GmbH gemacht. Er habe sich als Freundschaftsdienst als Gesellschafter eintragen lassen. Die D._____ GmbH habe sozusagen keinen Umsatz gehabt, sie sei eigentlich stillgelegt gewesen (Urk. 6/2 S. 3). Gegenüber dem SUVA-Inspektor habe er nach Rücksprache mit dem Beschuldigten dessen Position eingenommen und ihm helfen wollen, indem er sich als Geschäftsführer der Firma, wie es im Handelsregister eingetragen gewesen sei, ausgegeben habe, dies als Freundschaftsdienst. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, das sei kein Problem, er habe das mit seinem Anwalt abgesprochen. Die Lohnsumme von Fr. 15'000.-- habe ihn geschockt. Das habe zum Beschuldigten gepasst, denn er sei etwas grossspurig gewesen. Er (K._____) denke, der Beschuldigte habe dies nicht wegen der SUVA gemacht, sondern habe bluffen wollen (Urk. 6/2 S. 4). Der Lohn von Fr. 15'000.-sei nur branchenüblich, wenn eine Firma laufe. Als Geschäftsführer hätte er dem Beschuldigten keinen solchen zugestanden. Der Beschuldigte sei ja auch eine Zeitlang weg vom Fenster und nicht mehr so aktiv gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Der Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und dem Beschuldigten sei ziemlich sicher vom Beschuldigten erstellt worden, da er (K._____) anders vorgegangen wäre. Hinsichtlich des Lohnes habe man vereinbart, dass der Beschuldigte Kunden einbringen werde, und darum sei man auf diese Lohnsumme gekommen. Er (K._____) habe einen tieferen Lohn vorgeschlagen, da der Beschuldigte aber ein Kollege und Freund von ihm sei und ihm versichert habe, dass er keine Angst haben und er nicht zahlen müsse, würde der Beschuldigte die Aufträge nicht einbringen, habe er eingewilligt. Der Anstoss zu diesem Vertragsabschluss sei vom Beschuldigten gekommen (Urk. 6/2 S. 1 ff.). 4.3.3 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juli 2007 bestätigte K._____, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 9 S. 1-3). Auf Vorhalt des Arbeitsvertrages der D._____ GmbH vom 14. Dezember 2005 (Urk. 12/1/1) verneinte K._____, diesen erstellt zu haben. Ebenso wenig hätten sie über die Arbeitsbedingungen des Beschuldigten gesprochen. Dieser Lohn sei nicht von ihm mit dem Beschuldigten ausgehandelt worden. Er gehe davon aus, der Beschuldigte habe den Vertrag selbst er-
- 21 stellt, ebenso das Kündigungsschreiben vom 24. März 2006 (Urk. 9 S. 3; Urk. 12/1/3). 4.3.4 Als Zeuge bestätigte K._____ am 6. Oktober 2010 im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. In der Zeit der 20-jährigen Freundschaft habe er den Beschuldigten als liebenswürdigen, hilfsbereiten "Bluffer" wahrgenommen. Betreffend die D._____ GmbH bestätigte er namentlich die Blanko-Unterschriften, seine Stellung als pro forma-Gesellschafter und dass das Konstrukt wegen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemacht worden sei. Der Notar habe dieses Vorgehen ja als korrekt abgesegnet. Er habe damals volles Vertrauen gehabt, doch im Nachhinein müsse er dies als naiv bezeichnen. Der Betrag von Fr. 15'000.-- sei "huere höch". Das habe zum Typ des Beschuldigten gepasst, der vielleicht seiner Freundin etwas habe vorspielen wollen, und er nannte den Beschuldigten auch einen "Grossschnurri" (Urk. 22/3 S. 6 und 11). Zudem führte K._____ als Zeuge aus, die Firma E._____ GmbH gehöre ihm und es sei richtig, dass er am 6. Dezember 2005 einen Arbeitsvertrag mit dem Beschuldigten abgeschlossen habe. Dieser Vertrag sei von ihm oder seiner Buchhalterin erstellt worden. An das genaue Datum der Unterzeichnung des Vertrags könne er sich nicht mehr erinnern. Den Lohn von Fr. 7'500.– habe er als sehr hoch empfunden, dieser sei für eine 50%-Stelle nicht angemessen gewesen. Der Beschuldigte habe ihm aber glaubhaft machen können, dass er die nötigen Kontakte habe und bei Nichterbringung der Leistung nicht den vollen Lohn erhalten werde. Er sei sein Freund gewesen und er habe dem Beschuldigten vertraut (Urk. 22/3 S. 7 f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers bezeichnete der Zeuge den hohen Lohn von Fr. 15'000.-- bei der D._____ als branchenüblich, aber nur, wenn eine Firma laufe (Urk. 22/3 S. 11 f.). 4.4 Die massgeblichen Aussagen der Zeugin AC._____, der ehemaligen Lebenspartnerin von K._____ und Mutter von dessen Tochter, sind ebenfalls korrekt im angefochtenen Urteil genannt (Urk. 70 S. 11 f.; Urk. 8/2, 10 und 22/2). Daraus geht gleichbleibend hervor, ihre Position als Gesellschafterin der D._____ GmbH
- 22 basiere nur auf einem sogenannten Freundschaftsdienst, sie habe weder eine Stammeinlage von Fr. 10'000.-- geleistet noch die Firma je geführt. Entsprechend der Vereinbarung vom 3. Juli 2002 (Urk. 2/11 und 2/15) habe die Firma dem Beschuldigten gehört und sei von diesem geführt worden; Schreiben und Verträge habe er erstellt. Es sei ihr vom Beschuldigten stets kommuniziert worden, dass sie mit der ganzen Sache nichts zu tun habe, es sei alles in Ordnung. Die Dokumente seien ihr lediglich und stets kurzfristig vom Beschuldigten zur Unterzeichnung vorgelegt worden (eine Sache von einer Minute). Sie habe ihm vertraut, nichts Verdächtiges vermutet, nichts überlegt, nichts - auch nicht die Daten - kontrolliert, die Dokumente nicht (immer) durchgelesen und blindlings unterschrieben. Sie hielt es für möglich, dass der Vertrag mit der D._____ GmbH, datiert vom 14. Dezember 2005, erst nach dem Unfall des Beschuldigten erstellt worden sei. Sie habe dummerweise nicht einmal beachtet, dass der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 15'000.– erhalten hätte. Im Nachhinein bezeichnete sie sich als naiv und blauäugig. 4.5 Mit Recht hat die Vorinstanz die weitgehend konstanten, im wesentlichen widerspruchsfreien, zurückhaltenden und unter sich (soweit AC._____ überhaupt tangiert war) übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen K._____ und AC._____ als zuverlässig und glaubhaft gewürdigt und darauf abgestellt, zumal ihre Darstellungen auf der ganzen Linie mit der Vereinbarung vom 3. Juli 2002 korrespondieren (Urk. 70 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Zeugen deklarierten überdies klar, wenn sie etwas nicht mehr wussten und äusserten sich im Nachhinein auch selbstkritisch, was die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen zusätzlich stärkt. K._____ differenzierte zudem klar zwischen den Arbeitsverträgen (vgl. auch nachstehende Erwägung 4.8). 4.6 Ebenso zutreffend bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als wenig kohärent, brüchig, mit unauflösbaren Widersprüchen durchsetzt, als nicht glaubhaft und damit blosse Schutzbehauptungen, die zudem den eindeutigen vertraglichen Bestimmungen in der Vereinbarung vom 3. Juli 2002 entgegenstehen. Der Beschuldigte vermochte denn auch in keiner Weise darzutun, weshalb diese Vereinbarung innerhalb der GmbH nicht hätte Gültigkeit haben
- 23 sollen (Urk. 70 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn sie sodann die Behauptung des Beschuldigten, wonach es ihm möglich gewesen wäre, aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage (gemeint: Ende 2005/Anfang 2006) pro Monat Fr. 22'500.– zu verdienen, als lebensfremd taxierte, ist ihr ebenfalls recht zu geben. Der Beschuldigte hat nach seinen Angaben die Primarschule und drei Jahre Realschule besucht, eine Bürolehre absolviert, eine kaufmännische Lehre abgebrochen sowie ein Informatikstudium an einer heute nicht mehr existierenden Schule in AD._____ abgeschlossen (Urk. 34/8 S. 2; Urk. 53/1 S. 2; Urk. 88 S. 1 f., 7). Gemäss den Aussagen von K._____ hat der Beschuldigte die kaufmännische Lehre wegen schulischer Probleme abbrechen müssen (Urk. 6/1 S. 1). Selbst wenn der Beschuldigte sich danach ein Informatik-Wissen aneignen konnte, ist nicht ersichtlich, wie er auch nur annähernd ein Einkommen von brutto Fr. 22'500.– pro Monat hätte erzielen können. Abgesehen davon hatte er zuvor bis zu seiner Aussteuerung per Ende Dezember 2005 während Jahren ganz oder teilweise Arbeitslosentaggelder bezogen und seine früheren Gehälter waren wesentlich tiefer. So bezog er von der D._____ GmbH in den Jahren 2003 und 2004 total Fr. 54'500.--, 2005 nichts. Gemäss seinem Individualkonto bei der SVA (Urk. 4/46) erzielte der Beschuldigte in den Jahren 2002 - 2005 Einkünfte von ca. Fr. 273'000.--, davon ca. Fr. 105'000.-- als Erwerbseinkommen (bei den Firmen D._____ GmbH sowie AE._____ AG). Das restliche Einkommen - mehr als 60% - entfiel auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschuldigte bestritt dies nicht (Urk. 5/1 S. 9). Auch in den früheren Jahren seines Erwerbslebens hatte der Beschuldigte - soweit er nicht arbeitslos war, was auf 1997/98 zutraf (Urk. 4/46; Urk. 5/1 S. 8) - nicht allzu hohe Einkommen erzielt, jedenfalls pro Jahr nicht annähernd im sechsstelligen Bereich (Urk. Urk. 5/1 S. 7 ff.). Das geltend gemachte monatliche Einkommen von brutto Fr. 22'500.– ab Januar 2006 erweist sich schlicht als masslos übersetzt und wirklichkeitsfern, unabhängig von der konkreten Wirtschaftslage. Zudem ist fraglich, wie der Beschuldigte - nach jahrelanger voller (ab Frühling 2004 und 2005) bzw. teilweiser Arbeitslosigkeit (2001-2003, vgl. Urk. 4/46) - hätte imstande sein sollen, von einem Tag auf den andern 150% zu arbeiten, dies gemäss seiner Darstellung erst noch in anspruchsvoller Charge.
- 24 - Wenn der Beschuldigte schliesslich vorbringt, sein beruflicher Werdegang sei von den Behörden wie auch vom Bezirksgericht stets nicht richtig dargestellt bzw. runter gespielt worden (Urk. 91 S. 3), so ist dem entgegen zu halten, dass es dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls nicht gelang, glaubhaft seinen tatsächlichen beruflichen Werdegang zu schildern. Vielmehr verstrickte er sich erneut in Widersprüche und vermochte beispielsweise nicht zu erklären, wie es dazu kam, dass in seinem Lebenslauf (vgl. Urk. 2/35 S. 3) wahrheitswidrig ausgeführt wird, er habe die Sekundarschule besucht (Urk. 88 S. 7 f.). Auch die im Lebenslauf aufgeführte Ausbildung der kaufmännischen Treuhandlehre entspricht nicht der Wahrheit. Ganz offensichtlich beschönigte der Beschuldigte gegen Aussen jeweils seinen beruflichen Werdegang mit unzutreffenden Angaben. 4.7 Es ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15) als bewiesen anzusehen, dass das Stammkapital der D._____ GmbH vollumfänglich vom Beschuldigten stammte und er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma war. Weiter hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte sämtliche Entscheidungen in der Firma traf und die als Gesellschafter eingetragenen Personen lediglich als Strohleute agierten, welche die vom Beschuldigten getroffenen Entscheide abzusegnen und von ihm erstellte bzw. ihnen vorgelegte Dokumente (Briefe, Verträge, etc.) zu unterschreiben hatten, wobei der Beschuldigte auch über Blanko-Unterschriften des Zeugen K._____ verfügte. Die Dokumente wurde in der Folge auch vom Beschuldigten aufbewahrt, insbesondere die Originalarbeitsverträge des Beschuldigten mit der D._____ GmbH und spätere diesbezügliche Korrespondenz (Urk. 5/3 S. 3). Auch der ganze Postverkehr der Firma war auf den Beschuldigten persönlich umgeleitet (Urk. 2/14; Urk. 10; Urk. 22/2 S. 3). Ausser der Vereinbarung vom 3. Juli 2002, womit die beiden Gesellschafter von Anfang an völlig entmachtet und sämtliche Rechte und Befugnisse dem Beschuldigten übertragen worden waren (Urk. 2/11 und 2/15), hatten K._____ und AC._____ im Sinne von Ziffer 6 der Statuten vom 9. Juli 2002 die Geschäftsführung an den Beschuldigten delegiert und dem Beschuldigten ebenfalls am 9. Juli 2002 eine Generalvollmacht für die Firma erteilt (Urk. 2/11, diverse Dokumente). Sodann ist erwiesen, dass der Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH vom 14. Dezember
- 25 - 2005 vom Beschuldigten verfasst und von AC._____ ohne genauere Überprüfung unterschrieben wurde (Urk. 12/1/1). Gleiches gilt für die Kündigung vom 24. März 2006 (Urk. 12/1/3; Urk. 22/2 S. 4). Klar ist im Ergebnis, dass die rein formale Position der Gesellschafter auf langjähriger Freundschaft basierte und diese dem Beschuldigten blind vertrauten. Soweit bei ihnen dennoch eine gewisse Skepsis aufgekommen sein mag, wusste der Beschuldigte diese jeweils durch eloquente Antworten sogleich zu zerstreuen (z.B. dies sei mit seinem Anwalt so abgesprochen bzw. es sei alles in Ordnung). Damit ist auch der Sachverhalt in Anklageziffer II. in allen Teilen erstellt. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte nach dem Ausscheiden der Zeugin AC._____ als Gesellschafterin der D._____ GmbH per 11. April 2006 die neue Partnerin von K._____, AF._____, als neue Gesellschafterin rekrutierte, welche sich offensichtlich in analoger Weise als Marionette dem Beschuldigten zur Verfügung stellte (Urk. 2/1, 2/10, 2/15; Urk. 12/1/4). Dieser Wechsel in der Person der Gesellschafterin wurde vom Beschuldigten notabene initiiert und abgewickelt, nachdem ihm in der D._____ GmbH gekündigt worden und er per Ende März 2006 aus der Firma ausgeschieden war. Zudem hatte der Beschuldigte der SUVA nicht mitgeteilt, dass er für seine ehemalige Arbeitgeberin "Verhandlungen" geführt hatte (Urk. 5/3 S. 3 und 5). 4.8 Bezüglich des Vertrages mit der E._____ GmbH lässt sich nicht beweisen, dass der Beschuldigte diesen Vertrag selbst erstellte, was schon die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 70 S. 15 f.). Aufgrund der Zeugenaussagen von K._____ steht aber fest, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Beschuldigten ausging und er auch die Höhe des Lohnes vorschlug. K._____ bestätigte zwar, dass er mit diesem Lohn einverstanden gewesen war, allerdings sagte er auch, dass er diesen Lohn schon damals als sehr hoch empfunden habe und dieser eigentlich für eine 50%-Stelle nicht angemessen gewesen sei. Sodann gab K._____ an, dass man unter Freunden vereinbart gehabt habe, dass der Lohn nur zur Zahlung fällig werde, wenn es dem Beschuldigten gelingen würde, entsprechende Kunden zu akquirieren. Mithin hätte der Beschuldigte eine entsprechende Leistung erbringen müssen, um einen Lohnanspruch zu erhalten. Ein solcher
- 26 - Lohnvorbehalt leuchtet von der Idee her - und ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit, welche an dieser Stelle nicht zu prüfen ist - ein, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte längere Zeit arbeitslos gewesen und damit ausser Übung geraten war (oder wie sich der Zeuge ausdrückte, weg vom Fenster und nicht mehr aktiv gewesen war; vgl. Urk. 6/2 S. 5). Dass der Beschuldigte mit einem Pensum von lediglich 50% eine Leistung hätte erzielen können, welche einem Einkommen entspricht, das er bisher durchschnittlich selbst mit einem Pensum von 100% nur annähernd erreicht hatte, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Beschuldigen, wonach sich die Wirtschaftslage zu diesem Zeitpunkt in dieser Branche massiv verbessert habe, vermögen dies nicht zu relativieren (Urk. 53/1 S. 11; auch Erwägung 4.6 hievor). 4.9 Die hinsichtlich der beiden Arbeitsverträge von der Verteidigung vorgebrachten Argumente (Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 89 S. 5-10) vermögen ebenfalls nichts an der vorstehenden Würdigung zu ändern. Der Arbeitsvertrag mit der E._____ GmbH konnte von den Parteien im Innenverhältnis sehr wohl (ergänzend) so ausgestaltet und verstanden worden sein, wie es der Zeuge K._____ darlegte. Angesichts der freundschaftlichen Beziehung einerseits und der längeren Absenz des Beschuldigten vom Berufsleben anderseits liegt der Vorbehalt eines Erfolgsnachweises auf der Hand. Insbesondere in ihrer Kombination sind die beiden Arbeitsverträge mit der D._____ GmbH und der E._____ GmbH somit klar als nicht der Wahrheit entsprechendes Konstrukt zu qualifizieren. 5. Durch die Akten bewiesen und als Anklagesachverhalt (Ziffer III./2.) erstellt ist schliesslich, dass dem bei der SUVA obligatorisch unfallversicherten Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis 14. Januar 2007 durch die SUVA Taggelder in der Höhe von Fr. 48'786.80 und für Heilbehandlungen Fr. 7'427.95, insgesamt somit Fr. 56'214.75 ausbezahlt wurden (Urk. 3 S. 6 f.; Urk. 4/32; Urk. 4/34). Insoweit in der Anklageschrift für Heilbehandlungen - wohl versehentlich - Fr. 10'723.15 (statt Fr. 7'427.95) genannt sind und ein Gesamtbetrag von Fr. 59'509.95 (statt Fr. 56'214.75) aufgeführt ist, ist die Anklage entsprechend zu korrigieren (Urk. 37 S. 15 und 23).
- 27 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung 1. In der Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Betrug sowie Betrugsversuch im Sinne von Art. 146 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (Urk. 37 S. 23). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig. 2. Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung etliche Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erhoben. Sie führt namentlich und insbesondere auch medizinische Aspekte ins Feld (Urk. 73 S. 4 ff.; Urk. 89 S. 10 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b). Folglich ist auf die Argumente der Verteidigung nur insoweit einzugehen, als es für die Urteilsfindung erforderlich ist. Insbesondere ist zu beachten, dass die exakte medizinische Diagnose bzw. das genaue Ausmass der Beschwerden des Beschuldigten aus dem Unfall vom 16. Dezember 2005 und damit der konkrete Umfang einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 StGB, namentlich die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Voraussetzungen der versuchten Tatbegehung korrekt und vollständig genannt. Auf diese theoretischen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 70 S. 16-18). Ergänzend hinzuweisen ist lediglich auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts (BGE 135 IV 76).
- 28 - 4.1 Die Vorinstanz hat zunächst anhand der Videoaufnahmen die Konzertauftritte des Beschuldigten vom 17. Februar 2007 in AG._____ (Urk. 4/58) und vom 16./17. März 2007 auf der AH.____ unter die Lupe genommen. 4.1.1 Sie führte - u.a. unter Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2 - zutreffend aus, für die Beurteilung, ob hier ein Betrug vorliegt, sei nicht die exakte medizinische Diagnose des Krankheitsbildes als solche von ausschlaggebender Bedeutung. Zu prüfen sei vielmehr, ob der Beschuldigte seine Beschwerden gegenüber den Ärzten derart geschildert habe, dass diese ihm zu Unrecht überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine solche in einem zu grossen Ausmass bescheinigt hätten. Dabei sei zu beachten, dass beim Vorliegen eines Schleudertraumas (der Halswirbelsäule) und ähnlicher Unfallfolgen Rückschlüsse aus den vorhandenen Beschwerden unerlässlich seien und die Ärzte namentlich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu einem grossen Teil von den Angaben des Versicherten abhängig seien. Um eine erfolgreiche Behandlung durchzuführen, müssten dabei namentlich die behandelnden Ärzte darauf vertrauen können, dass die Patienten ihre Fragen wahrheitsgemäss beantworten. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass das Schmerzempfinden stets in entscheidendem Mass von einer subjektiven Komponente geprägt werde. 4.1.2 Die Videoaufnahmen kommentierte die Vorinstanz dahin, diese würden den Beschuldigten bei einer sehr aktiven Bühnenshow zeigen. Er bewege seinen Kopf und den Oberkörper beinahe ununterbrochen in alle Richtungen und zeige dabei keinerlei Anzeichen von Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen. Die Bewegungen, welche der Beschuldigte an den Konzerten während längerer Dauer ohne sichtbare Beeinträchtigungen ausgeführt habe, seien mit den gegenüber den Ärzten und Versicherungen geschilderten Schmerzen und Einschränkungen nicht vereinbar. Gitarre spielen stelle ausserdem eine grundsätzlich die Nackenmuskulatur stark belastende Tätigkeit dar und es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei Kopfschmerzen eine erhöhte Lärmempfindlichkeit bestehe und laute Musik kaum mehr ertragbar sei. Der Beschuldigte habe mithin eine Aktivität ausgeübt, welche bei seinem Schmerzbild denkbar ungeeignet sei.
- 29 - Es könne ihm zwar nicht unterstellt werden, dass er unter keinerlei Schmerzen leide und bloss simuliere, er mache aber offensichtlich grössere Einschränkungen geltend als effektiv vorhanden seien (Urk. 70 S. 19). Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist in allen Teilen beizupflichten. Hals, Nacken, Kopf und der beidseitige Schulterbereich werden beim engagierten Gitarrenspiel, dem wiederholten Wippen, Nicken, Neigen sowie dem teilweise lebhaften Gestikulieren und strahlenden Lächeln Richtung Publikum oder andere Bandmitglieder stark und praktisch dauerhaft beansprucht. Aufgedreht und voller Elan bewegt sich der Beschuldigte von Kopf bis Fuss zum Rhythmus der eigenen Musik und gibt auch kurze Gesangseinlagen. Kopf und Sinnesorgane sind regelrecht umspült von multiplem Lärm, Lichtspielen, Rauchschwaden und dem pulsierenden Partyvolk. Selbst bei einem fulminanten Auftritt als Schlagzeuger gegen Ende des Konzerts vom 17. Februar 2007 in AG._____ wirkt der Beschuldigte rundum energiegeladen und locker, ohne Anzeichen von Schmerzen, Behinderung oder Ermüdung (Urk. 4/57 Fotos und Urk. 4/58). Am Konzertwochenende vom 16./17. März 2007 (Urk. 4/61) präsentiert sich der Beschuldigte auf der Bühne ebenso schwungvoll im Takt des Geschehens, mit dem Kopf fast unaufhörlich auf alle Seiten wippend und als Bandleader Raum einnehmend. Zum Teil gibt hier der Beschuldigte mit offenem Haar auch richtiggehendes "Headbangen" zum besten. Auch wenn der Beschuldigte nach seiner Schilderung motorisch kaum eingeschränkt ist, muss konstatiert werden, dass der hohe Lärmpegel und die rauschende Festatmosphäre bei einem Rockkonzert wie hier dem Befinden einer von täglich starken Kopfschmerzen geplagten Person ohne Zweifel äusserst abträglich ist - wenn nicht überhaupt als unerträglich zu bezeichnen ist. Es sei auch nochmals auf die Feststellung von Dr. V._____ verwiesen, wonach bei Kopfbewegungen nach vorne und hinten genau diejenige Stelle beansprucht werde, wo die Beschwerden seien (s. Erw. II.3.7 vorstehend). Ergänzend ist zu beachten, dass solche Konzertauftritte nicht nur die eigentlichen, vorliegend ca. 1 ½ bis insgesamt 2 ½ Stunden dauernden Bühnenshows umfassen. Sie beinhalten - bei der aktenkundigen aufwändigen Infrastruktur der Band (vgl. Urk. 4/55) - ebenso nicht zu unterschätzende Anstrengungen im
- 30 - Zusammenhang mit den notwendigen Vorbereitungs-, Aufbau- und Abräumarbeiten unter Mitwirkung auch der Bandmitglieder. Ferner bedingen sie mehrstündige Hin- und Rückreisen vom und zum Wohnort, mit andern Worten Strapazen, die von Personen wie dem Beschuldigten, der damals seit ca. 14-15 Monaten angeblich unverändert stark gesundheitlich angeschlagen war (Urk. 5/1 S. 5), kaum mit der gezeigten Leichtigkeit bewältigt werden können, auch nicht unter hoher Medikation, wie er geltend macht (Urk. 31/8 S. 3). Bei solchen Konzertauftritten handelt es sich entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht "nur" um "stündige Momente" (Urk. 53/1 S. 8). Vorliegend ergibt sich dies insbesondere aus dem Observationsvideo vom 16./17. März 2007, welches auch Aufnahmen mit dem Beschuldigten auf dem Festgelände ca. 2 ½ - 3 Stunden vor Konzertbeginn zeigt (Urk. 4/61). Die weiteren Konzerte der "I._____" 2006 und 2007, von denen teilweise eine Fülle von Fotos und einige Filmsequenzen aktenkundig sind (Urk. 12/16/1 und 12/16/3-6) dürften sich ähnlich abgespielt haben. Durchgehend erkennbar ist der Bandleader und Gitarrist "A1._____" (Künstlername des Beschuldigten) in voller Aktion und in vielerlei Posen, allseits bewegt, gelegentlich mit fliegenden offenen Haaren, mal reisserisch in Schall und Rauch, dann in die Kamera lachend und scherzend, später im Fokus und von Damen umringt beim feucht-fröhlichen Abschluss oder beim "Blödeln" mit Kollegen bzw. Bandmitgliedern in der Garderobe oder sonstwo, dabei voller Schalk sowie Grimassen ziehend und Faxen schneidend. Einen schmerzgeplagten, leidenden Eindruck hinterlässt der Beschuldigte jedenfalls nirgends. Dafür, dass es sich jeweils um turbulente Anlässe der Superlative gehandelt haben dürfte, sprechen auch eigene Werbung und Pressekommentare (vgl. Urk. 4/52, 4/53 und 4/55): "... immer gefüllte Lokale der Veranstalter, super Stimmung und Professionalität. ... Die Spielfreude und der Drive live ist EINZIGARTIG!" (Urk. 4/52); "Überall wo 'I._____' anzutreffen sind, wird gerockt bis zur Erschöpfung ...", und dass sich jede Party mit der Band in einen "kochenden Hexenkessel" verwandle (4/55). Angepriesen wird eine Schweizertournee während sieben Monaten - nämlich von September 2006 bis April 2007 - durch 19 Kantone (4/55; Urk. 4/62).
- 31 - Das Observationsvideo vom 14./15. Dezember 2006 zeigt u.a., wie der Beschuldigte an verschiedenen Orten Flyers verteilt, vermutlich für das Konzert in H._____ vom 16. Dezember 2006 (…). Auch bei dieser Tätigkeit wirkt der Beschuldigte lebhaft, spricht und gestikuliert unter ausdrucksstarkem Einbeziehen des Kopfes mit Bewegungen in alle Richtungen. Irgendwelche Hinweise auf Schmerzen im Kopf, am Nacken, Hals- oder Schulterbereich ergeben sich nicht (Urk. 4/51). Auch beim eingehend dokumentierten Schlittelwochenende in J._____ vom 11./12. Februar 2006 (Urk. 12/16/2) sieht man den Beschuldigten im Schnee, im Auto oder öffentlichen Verkehrsmittel sowie im Restaurant vergnügt die Freizeit mit der Partnerin und Freunden verbringen, bei sichtlich ausgelassener Stimmung und bis in die frühen Morgenstunden hinein, dies ohne erkennbare Schmerzen und Leiden, wie es angesichts des behaupteten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Und aus den entsprechenden Aktenstücken ergibt sich schliesslich, dass sich der Beschuldigte - entgegen seinen Beteuerungen, dass ihm dies nicht möglich sei - wiederholt längerdauernden sitzenden Tätigkeiten hingegeben hat (Fahrtraining, Reisen in die N._____ und nach O._____; Erw. II.3.3.5 vorstehend). 4.1.3 Wenn der Beschuldigte die Konzerte und sonstigen Aktivitäten nur dank der Einnahme von Medikamenten habe absolvieren können, wie er mehrfach betonte, so ist - mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar, warum er nicht Medikamente einnehmen konnte, um wenigstens z.B. zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zudem zu beachten ist, dass der Beschuldigte laut eigener Aussage keine Drogen nahm (Prot. I S. 7) und angab, die von den Ärzten verschriebenen Medikamente "regelmässig" eingenommen zu haben (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/5 S. 2, Urk. 53/1 S. 7). Falls der Beschuldigte die verordnete Dosis erhöht oder - was er zwar in Abrede stellt (Urk. 88 S. 14) zusätzlich noch ein Medikament eingenommen haben sollte, das ihm nicht von den Ärzten verschrieben worden war, das aber eine so starke Wirkung hatte, dass seine grundsätzlich in starkem Ausmass vorhandenen Schmerzen vorübergehend weitgehend gelindert wurden, so wäre er gehalten gewesen, seine Ärzte darüber
- 32 zu informieren und es wäre deren Sache gewesen, über die Medikamenteneinnahme zu bestimmen. Die Angaben des Beschuldigten wären jedenfalls dahingehend überprüft worden, als dass offensichtlich eine erfolgversprechende medizinische Therapie zur Debatte gestanden hätte. 4.1.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist weiter als auffällig anzusehen, dass sowohl Dr. V._____ als auch Dr. W._____ es nicht für möglich erachten, dass der Beschuldigte die Konzerte ohne vorgängige Medikamenteneinnahme absolvieren konnte, es ihnen als behandelnde Ärzte aber nicht bekannt war, welche Medikamente der Beschuldigte hierzu eingenommen hatte (Urk. 21/3 S. 8, Urk. 21/4 S. 4). Soweit sich Dr. V._____ auf den Standpunkt stellt, dass er dem Beschuldigten auch im Wissen um dessen Aktivitäten eine Arbeitsunfähigkeit von 75% bescheinigt hätte, erscheint dies nicht nachvollziehbar (Urk. 52/2 S. 4, Urk. 2/30 S. 4). Wäre den Versicherungen bekannt gewesen, dass der Beschuldigte solchen Aktivitäten nachgeht, wären sie denn auch zum Ergebnis gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 75% nicht plausibel ist, dies umso mehr, als bereits die Beurteilungen von Dr. Y._____ vom 9. März, 9. April und 24. Mai 2006 vorhanden waren, wonach dieser dem Beschuldigten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bescheinigte und selbst dies als (äusserst) grosszügig bezeichnete, bzw. selber zuletzt eher von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 4/15, Urk. 4/17, Urk. 4/19). Wenn die Verteidigung moniert, auch die SUVA attestiere dem Beschuldigten aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 75%, ist das so nicht richtig. In der fraglichen Beurteilung von Dr. AI._____ vom 18. Dezember 2006, welche sich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2006 stützt, heisst es lediglich, gemäss seinen (des Beschuldigten) Angaben bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75% (Urk. 4/26 S. 4). Die Verfügung der SUVA vom 9. Januar 2007, womit sie die Versicherungsleistungen an den Beschuldigten mangels Adäquanz per 15. Januar 2007 einstellte (Urk. 4/27), zeigt indessen, dass die SUVA dem Beschuldigten nicht glaubte und damit auch nicht mehr auf die Einschätzungen von Dr. U._____ und Dr. V._____ abstellte (Urk. 4/21 und 4/22).
- 33 - 4.1.5 Die Vorinstanz erwähnte sodann, dass der Beschuldigte nicht nur geltend mache, er könne die sehr anspruchsvollen Aufgaben in seinem Beruf als Personalvermittler nur noch zu maximal 25% ausüben, sondern es bestehe durchschnittlich auch im Haushalt eine solche Einschränkung (Urk. 4/37 S. 2 f.). Tätigkeiten wie Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, den Tisch decken, Einkaufen, Putzen/Aufräumen, Waschen/Bügeln und Haustierversorgung erfordern aber kaum eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit, wie bereits die Vorinstanz mit Recht erwogen hat (Urk. 70 S. 20 fl.). Ausserdem ist die Haushaltsarbeit vom Zeitaufwand her einteilbar, so dass nicht die gesamte Arbeit an einem Stück verrichtet werden müsste. Insbesondere ist etwa nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei der Tätigkeit "Einkaufen" zu 75% eingeschränkt sein sollte, zumal er anerkanntermassen in der Lage war, regelmässig diversen ausserhäuslichen Aktivitäten nachzugehen und er auch längere Autofahrten absolvieren konnte (z.B. Fahrten zu den Konzerten in AG._____ und AH._____, Urk. 4/57, Urk. 4/58, Urk. 4/60 und Urk. 4/61; Ferien in der N._____ und in O._____). Die genannten Haushalttätigkeiten sind zudem allesamt deutlich weniger anstrengend als ein Rockkonzert als Gitarrist und Bandleader. Gleiches gilt auch für handwerkliche Tätigkeiten/Gartenarbeit, wo angeblich eine 100 %-ige Unfähigkeit bestehen soll. 4.1.6 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, ist es einer Versicherungsgesellschaft - hier der SUVA - nicht leicht möglich, oder jedenfalls ist es mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, sämtliche Angaben von sämtlichen versicherten Personen zu überprüfen bzw. abzuklären, ob relevante Tatsachen verschwiegen werden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich erst durch eine aufgrund ernsthafter Bedenken der Privatklägerin an den Darstellungen des Beschuldigten durchgeführten mehrtägigen Überwachung nachweisen liess, dass dieser gegenüber der SUVA und den Ärzten verschiedene Aktivitäten verschwieg, mithin die Behauptung seines stets gleichen Tagesablaufes (Erwägung II./3.4 hievor) nicht der Wahrheit entsprach. 4.1.7 In Bezug auf die behandelnden Ärzte gilt festzuhalten, dass zwischen ihnen und ihren Patienten in der Regel ein Vertrauensverhältnis vorliegt. Sie sind für ihre Diagnose in erster Linie auf die Beschreibungen und Schmerzschilderun-
- 34 gen der Patienten angewiesen, wenn die Beschwerden durch die bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht bzw. kaum objektivierbar sind, was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Anklageziffer I./4.-17.). Es ist den Ärzten analog der SUVA nicht möglich, oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass keiner der Ärzte Nachforschungen über seine Aktivitäten anstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 5.1 und 6.1). Der Beschuldigte hat sowohl die SUVA als auch die Ärzte durch sein Verschweigen arglistig getäuscht. Daran ändert der Umstand nichts, dass Dr. V._____ dem Beschuldigten auch in Kenntnis der Aktivitäten eine Arbeitsunfähigkeit von 75% bescheinigt hätte, denn dies kann wie erwähnt nicht nachvollzogen werden (Erwägung 4.1.4 hiervor). Indem der Beschuldigte die SUVA und die Ärzte nicht über seine Aktivitäten (vgl. Anklageziffern IV. und V.) informierte, liess er ein falsches Gesamtbild entstehen bzw. bekräftigte dieses, was eine aktive Irreführung durch konkludentes Verhalten darstellt. Der Beschuldigte unterdrückte damit leistungsrelevante Umstände und brachte daher wahrheitswidrig zum Ausdruck, dass seine Situation bzw. die Voraussetzungen für die Auszahlung von Leistungen, konkret die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Versicherungsleistungen, seit dem Unfall unverändert geblieben seien. Seinem Schweigen kam insoweit ein positiver Erklärungsinhalt (es habe sich keine Änderung ergeben) zu. Das ist ein Fall des positiven Tuns durch qualifiziertes Schweigen und es handelte sich, richtig betrachtet, um ein Vorspiegeln (vgl. sinngemäss BGE 131 IV 83 E. 2.2; BGE 127 IV 163; BSK StGB II - Gunter Arzt, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 146 N 43). 4.1.8 Wenn die Verteidigung sinngemäss argumentiert, eine Täuschung sei nicht möglich, wenn es sich um eine ungewisse Prognose handle (allenfalls teilweise arbeitsfähig) und nicht um eine feststehende Tatsache (in bestimmtem Umfang, z.B. 25% arbeitsfähig), so ist das nicht zu hören. Es trifft zwar zu, das der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 die Irreführung "durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen" in den Vordergrund rückt. Auf
- 35 - Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist (BSK StGB II - Gunter Arzt, a.a.O., Art. 146 N 32). Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist denn auch nicht eine blosse Prognose, sondern stellt eine nach Art. 318 StGB strafrechtlich geschützte Tatsache dar. 4.1.9 Den Einwand der Verteidigung, auf den Videoaufzeichnungen des Rockkonzertes vom 17. Februar 2007 sei ersichtlich, dass sich der Beschuldigte zweimal an die Stirn fasse und die Aufnahme ausgerechnet unmittelbar danach unterbrochen werde (Urk. 53/2 S. 4), hat die Vorinstanz zutreffend entkräftet. Sie hielt entgegen, dass es eher so aussehe, als ob der Beschuldigte die Hände vor die Stirn legen würde, weil er - in Momenten, in denen er nicht Gitarre spiele - ins applaudierende Publikum blicken wolle und dabei vom Scheinwerferlicht geblendet werde (siehe auch Urk. 4/57 Foto 8). Der Unterbruch der Videoaufnahme sei ausserdem jeweils auch nur sehr kurz und bei Wiederaufnahme spiele der Beschuldigte wieder ohne sichtbare Beeinträchtigungen auf seiner Gitarre (vgl. Urk. 4/58). 4.1.10 Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte auf die Frage des Staatsanwaltes am 27. Juni 2007, wer - abgesehen von den von ihm konsultierten Ärzten und Therapeuten - bezeugen könne, dass er tatsächlich gesundheitlich beeinträchtigt sei und nur noch 75% [recte: 25%] arbeitsfähig sei, niemanden nennen konnte. Nach dem Grund gefragt gab er an, er habe mit niemandem über das Thema gesprochen, weil es ihm peinlich sei, handicapiert zu sein. Auf seine Lebenspartnerin angesprochen, erklärte er, sie wisse, dass er in ärztlicher Behandlung und in Therapie sei und dass er Medikamente nehme. Er spreche mit ihr aber nicht immer sehr detailliert über seinen Zustand. Daraus ist zu schliessen, dass seine damalige langjährige Freundin und heutige Ehefrau nur rudimentär über den von ihm geltend gemachten Gesundheitszustand informiert war und entsprechend kaum substanzielle Angaben dazu hätte machen können, ansonsten der Beschuldigte sie zweifellos als Zeugin dazu angerufen hätte. Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht den Akten entnehmen. Die bei der Polizei deponierten Aussagen seiner Ehefrau sind zwar nicht zu seinen Lasten verwertbar (vgl. Urk. 8/3), es lässt sich daraus aber andererseits auch nichts zu
- 36 seinen Gunsten ableiten. Es erstaunt nun doch sehr, dass der Beschuldigte seine wohl engste Bezugsperson nicht näher in das von ihm behauptete schlechte Befinden eingeweiht hatte. Hinzu kommt, dass es auch ohne dies die Ehefrau des Beschuldigten hätte mitbekommen müssen, wenn sich dieser denn tatsächlich "wie ein 80-jähriger Mann" im Alltag präsentiert hätte. Zudem wussten nach Aussage des Beschuldigten auch seine Bandmitglieder nicht, dass er die Konzerte angeblich nur Dank der Einnahme starker Medikamente habe bestreiten können (Urk. 5/4 S. 2). Diese Umstände sprechen jedenfalls nicht für den Beschuldigten und den von ihm eingenommenen Standpunkt. 4.2 Was die Arbeitsverträge des Beschuldigten mit den Firmen D._____ GmbH und E._____ GmbH anbelangt, ging die Vorinstanz völlig zu Recht von einem eigentlichen Lügenkonstrukt (täuschende Machenschaften) aus, insbesondere, da man sich im Allgemeinen auf einen Handelsregister-Eintrag verlassen darf. 4.2.1 So erwog sie zutreffend, dass die Firma D._____ GmbH vom Beschuldigten bewusst so errichtet wurde, dass nach aussen nicht ersichtlich war, dass er die Firma finanzierte und alle (wesentlichen) Entscheidungen traf. Dies tat der Beschuldigte bereits, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen, weil ihm bekannt war, dass er keine Arbeitslosentaggelder erhalten hätte, wenn die Arbeitslosenkasse über die wahren Verhältnisse bei der C._____ GmbH informiert gewesen wäre. Es fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte ausgerechnet dann wieder eine Anstellung bei der D._____ GmbH gehabt haben will (per Januar 2006), nachdem er bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden war (per Ende Dezember 2005). Da andere Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen waren und nach aussen auch als solche auftraten - wobei sie jeweils nur die vom Beschuldigten vorgelegten Papiere (ungelesen) unterschrieben bzw. der Beschuldigte bereits über Blanko- Unterschriften des Gesellschafters K._____ verfügte - war für Dritte nicht feststellbar, dass die Entscheide effektiv vom Beschuldigten getroffen wurden. Die Vereinbarung vom 3. Juli 2002 (Urk. 2/11 und 2/15), womit dem Beschuldigten sämtliche Rechte aus der Gesellschaft übertragen worden waren, galt gemäss der Vereinbarung denn auch als Geschäftsgeheimnis, welches von keinem der
- 37 beteiligten Dritten mitgeteilt werden durfte, und für das Nichteinhalten der Vereinbarung - einschliesslich Verletzung der Geheimhaltungsklausel - war eine (schon nahezu absurd) hohe Konventionalstrafe von Fr. 150'000.– vorgesehen (Urk. 2/15 S. 2). 4.2.2 Bezüglich des Vertrages mit der E._____ GmbH hielt die Vorinstanz richtig fest, dass dieser nach dem Willen der Parteien darauf basierte, dass der Lohn lediglich bezahlt würde, wenn der Beschuldigte Leistungen bzw. Vermittlungen für die Firma hätte erbringen können. K._____ unterzeichnete den Vertrag wegen des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschuldigten. Er war aber nicht bereit, dem Beschuldigten ein solch fixes Gehalt auszuzahlen. Es erscheint mit der Vorinstanz als absolut unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte solche Vermittlungen hätte tätigen können. Wäre dies ohne Weiteres möglich gewesen, hätte er zuvor nicht zwei Jahre lang Arbeitslosenentschädigung beziehen müssen. 4.2.3 Diese vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsverträge haben Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB und auch erhöhte Beweiseignung, weshalb eine falsch beurkundete Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB vorliegt. Auch durch das Einreichen dieser gefälschten Urkunden hat der Beschuldigte arglistig gehandelt. 4.2.4 Dienen unechte oder inhaltlich unrichtige Urkunden wie vorliegend ausschliesslich der Begehung des Betruges, erscheint das Urkundendelikt insoweit allerdings als blosse Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (Schubarth/Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 2, Bern 1990, Art. 148 N 127). Eine Prüfung der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB entfällt somit. 4.3 Durch die arglistige Täuschung versetzte der Beschuldigte die SUVA und die Privatklägerin in einen Irrtum über den Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Arbeitsverträge lag insofern ebenfalls ein Irrtum bei den Versicherungen vor, als diesen die Hintergründe seitens der Arbeitgeber nicht bekannt
- 38 waren. Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Verdienstmöglichkeiten liessen sie sich indessen nicht täuschen, da sie diese von Anfang an nicht für plausibel hielten. 4.4 Die Vermögensdisposition erfolgte, soweit die SUVA Leistungen erbrachte. Auch in diesem Punkt ist die Ansicht der Vorinstanz zu teilen, dass sich entgegen der Anklageschrift nicht feststellen lässt, die SUVA habe die gesamten ausbezahlten Taggelder von Fr. 48'786.80 sowie die für Heilbehandlungen erbrachten Leistungen von Fr. 10'723.15 (recte: Fr. 7'427.95; vgl. vorne Erw. II.5.) zu Unrecht erbracht. Denn es kann wie erwähnt nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte sämtliche Beschwerden vortäuschte. Es ist im Gegenteil zu seinen Gunsten noch einmal festzuhalten, dass er effektiv einen Verkehrsunfall erlitten hat und seine Beeinträchtigungen in einem gewissen Ausmass als glaubhaft erscheinen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ihm allerdings vorzuwerfen, dass er grössere als die effektiv vorhandenen Einschränkungen angab und weder die Ärzte noch die Versicherungen über ihm noch mögliche und auch tatsächlich ausgeführte Aktivitäten informierte. Er tat dies in der Absicht, von den Versicherungen höhere Leistungen zu erhalten, als sie ihm zustanden. Hätten die Ärzte bzw. die SUVA um das effektive Mass der beim Beschuldigten bestehenden Beschwerden gewusst, wäre diesem mit Sicherheit keine 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Bei der SUVA ist damit ein Vermögensschaden eingetreten, indem sie dem Beschuldigten zu hohe Leistungen erbracht hat, welche ihm in diesem Umfang nicht zugestanden hätten, wobei die Schadenshöhe nicht genau festgelegt werden kann. Dies ist für die rechtliche Qualifikation nur von untergeordneter Bedeutung, stellt hingegen ein bedeutendes Merkmal bei der Strafzumessung dar, weshalb eine Schätzung vorzunehmen sein wird (BGE 136 IV 117, 120 betr. Sachbeschädigung; siehe nachstehende Erwägung IV.). Aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsverträge hat die SUVA keine Leistungen erbracht, sondern diese auf der Basis des zuvor erzielten (Arbeitslosen)Einkommens berechnet, weshalb es wie gesehen insoweit bei versuchter Tatbegehung blieb. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten - mit Ausnahme des Ersatzes des ausgewiesenen unfallbedingten Sachschadens -
- 39 keine Leistungen erbracht und somit aufgrund der arglistigen Täuschungen keine Vermögensdisposition getroffen. 4.5 Der Kausalzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist nach dem Gesagten ebenfalls gegeben. 4.6 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten keine Zweifel. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Er beabsichtigte, sich von den Versicherungen Leistungen erbringen zu lassen, welche ihm nicht zustanden. Bei pflichtgemässer Anzeige der ihm möglichen und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie bei wahrheitsgemässen Angaben über seinen Gesundheitszustand wären keine Arbeitsunfähigkeit im bescheinigten Mass festgehalten und die ausgerichteten Taggelder entsprechend gekürzt worden, was der Beschuldigte durch seine unwahren Angaben verhindert hat. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte die Ausübung einer viel anspruchsvolleren Tätigkeit angegeben hat, als er tatsächlich ausgeübt hat (er war zuvor ja mehrheitlich arbeitslos) bzw. auszuüben gedachte und auch vermochte. Die von ihm überzeichneten Beschwerden im Zusammenhang mit der behaupteten, deutlich überhöhten Berufsausübung waren schliesslich die Grundlage für die ärztliche Beurteilung. Hinzu kommt, dass sein in den Details äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten und die teils offensichtlich unrichtigen, ja erlogenen Aussagen im Berufungsverfahren auch seine allgemeine Glaubwürdigkeit deutlich beeinträchtigen und somit auch all seine Aussagen gegenüber den Ärzten relativieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Ärzte trotz Vorliegens von unbestrittenen körperlichen Beschwerden des Beschuldigten ihm bei Kenntnis der wahren Umstände niemals eine Arbeitsunfähigkeit von 75% attestiert hätten. In welchem Ausmass der Beschuldigte schliesslich getäuscht hat, ist an dieser Stelle offen zu lassen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E. 6.4). Der Beschuldigte hat somit durch Vortäuschen einer zu weit gehenden Arbeitsunfähigkeit und dem darauf gestützt erfolgten Bezug von Versicherungsleistungen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, womit
- 40 auch Anklageziffer IV erstellt ist. Eine Korrektur ist lediglich dahingehend anzubringen, als der finanzielle Schaden weniger beträgt (vgl. dazu auch vorne Erw. II.5. und die nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung). Da es bei der SUVA nur teilweise und bei der Privatklägerin zu gar keiner Vermögensdisposition kam, machte sich der Beschuldigte diesbezüglich nur des versuchten Betrugs schuldig. Es liegt jedoch ein vollendeter Versuch vor, hatte er doch sämtliche subjektiven Tatbestandesmerkmale erfüllt und alles nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands Erforderliche getan. 5. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen ist, wurde nach Auffassung der erkennenden Kammer von der Vorinstanz insbesondere ein Strafzumessungsfaktor (Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu wenig gewichtet, weshalb eine leichte Reduktion der vorinstanzlichen Sanktion angezeigt ist. Da sich die Verteidigung zur konkreten vorinstanzlichen Strafzumessung nicht äusserte und das Vorgehen der Vorinstanz und deren einzelne Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren nicht bemängelt wurde, erübrigen sich somit auch weiter gehende Ausführungen zur vorinstanzlichen Strafzumessung und entsprechende Wiederholungen. Die nachfolgenden kurzen Ausführungen dienen folglich lediglich der Präzisierung bzw. teilweisen Ergänzung. 2. Der Beschuldigte betätigte einen nicht unerheblichen Täuschungsaufwand: Er schilderte wiederholt überhöhte Beschwerden und fingierte zumindest einen Arbeitsvertrag. Dass der Beschuldigte zudem in einer breiten Öffentlichkeit Konzerte gab, zeugt nicht von einem wirklich grossen Unrechtsbewusstsein. Mit
- 41 dem Arbeitsvertrag der D._____ GmbH unterstrich er sein unverfrorenes Vorgehen. Insgesamt ist ihm deshalb eine doch beträchtliche kriminelle Energie zu attestieren. Zugunsten des Beschuldigten ist zwar festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag nicht genau eruieren lässt. Es ist aber klar festzuhalten, dass er nicht geringfügig ist, sondern klar im fünfstelligen Bereich und dort sicher nicht am unteren Rand liegt. Dies entspricht einem Vielfachen des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Beschuldigten aus der Zeit vor dem Unfall vom 16. Dezember 2005. Der Beschuldigte hat überhaupt noch nie auch nur annähernd so viel verdient. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes - soweit es bei der versuchten Tatbegehung blieb - ist nicht minder erheblich beim gemessen an den Verhältnissen des Beschuldigten geradezu exorbitanten monatlichen Gesamteinkommen, welches dieser gegenüber den Versicherungen geltend machte. Insgesamt ist das objektive Verschulden zwar nicht mehr als leicht zu qualifizieren - die Umschreibung der Vorinstanz als "noch leicht" erscheint als sehr wohlwollend -, es wiegt aber auch noch nicht allzu schwer. Dieses objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Die Strafe bewegt sich somit noch knapp im untersten Viertel des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 1 StGB. Als hypothetische Einsatzstrafe für das Tatverschulden erweisen sich die auch von der Vorinstanz als oberes Limit ins Auge gefassten 14 Monate (Urk. 70 S. 27) als angemessen. 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu ergänzen, dass er heute nach wie vor von seiner Familie unterstützt werde. Er versuche, sich nun mit der Firma D1._____ GmbH im Gebiet der Unternehmensberatung selbständig zu machen. Gesundheitlich sei es unverändert, er befinde sich nach wie vor in medikamentöser Therapie und Physiotherapie (Urk. 88 S. 4 ff.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 27 Ziff. 2.2.1.) wirken die schwierigen finanziellen Verhältnisse und die unklare gesundheitliche Situation des Beschuldigten nicht strafmindernd. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten.
- 42 - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist. Derartige Umstände werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und liegen offensichtlich auch nicht vor. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm deshalb nicht strafmindernd angerechnet werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 3.2. Entgegen der Vorinstanz führt hingegen die mangelnde Einsicht des Beschuldigten in das vorliegend begangene Unrecht auch nicht zu einer Straferhöhung (vgl. Urk. 70 S. 27 Ziff. 2.2.2.). Das Wohlverhalten während der Dauer des Strafverfahrens rechtfertigt keine Strafreduktion. Korrektes Verhalten während laufendem Strafverfahren darf vielmehr vorausgesetzt werden. 3.3. Die massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist - wie bereits angetönt - stärker zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, als es die Vorinstanz tat (Urk. 70 S. 27 Ziff. 2.2.3.). Nach der Strafanzeige im Mai 2007 erfolgten bis Juli 2007 zwar verschiedene Einvernahmen. Dann ruhte das Verfahren aber aus nicht ersichtlichen Gründen bis August 2010. Dies stellt eine krasse Verzögerung des Verfahrens dar und wirkt umso unverständlicher, als man im Wissen darum war, dass die SUVA mit dem Einspracheentscheid bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten gedachte. 4. Aufgrund der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist eine deutliche Reduktion der Einsatzstrafe angezeigt. Insgesamt erscheint deshalb eine Strafe von 8 Monaten als angemessen. Mit der Vorinstanz ist auf eine Geld-
- 43 strafe zu erkennen und der Tagessatz auf Fr. 30.– zu bemessen. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen 26 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). 5. Hinsichtlich des Strafvollzugs kann - auch mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbot - auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen, und es ist dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. V. Einziehung Bei diesem Ausgang sind auch die vorinstanzlichen Einziehungen zu bestätigen und es kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmten 3 Festplatten mit Datensicherungen sind einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung zu übergeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.– ist einzuziehen und, soweit ausreichend, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben. VI. Kostenfolge 1. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dahingehend dem Beschuldigten aufzuerlegen, als sie durch die beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.– gedeckt sind. Im darüber hinaus gehenden Betrag sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei jedoch die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 44 - 2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'000.– anzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. … . 2. … . 3. … . 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmten Dokumente (anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten vom 25. Juni 2007 [act. 11/1] sowie anlässlich der Hausdurchsuchung des Hobbyraumes des Beschuldigten vom 19. Juli 2007 [act. 11/2] sichergestellte Original-Dokumente [gemäss Beilagen zum Schlussbericht act. 11/1-2]) werden dem Beschuldigten herausgegeben. b) … .
- 45 c) … . 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebStrV) Fr. 2'360.00 Kosten Kantonspolizei Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 7. … ." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges und Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 26 Tagessätze durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmten 3 Festplatten mit Datensicherungen werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.– wird eingezogen und, soweit ausreichend, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
- 46 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dahingehend dem Beschuldigten auferlegt, als sie durch die beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.– gedeckt sind. Im darüber hinaus gehenden Betrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt nach Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidig