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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2012 SB110731

26 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,934 mots·~45 min·1

Résumé

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110731-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 26. April 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Oktober 2011 (DG110213)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit 21. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse.

- 3 - 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − E._____ (ND 18 und ND 19); − F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24); − G._____ (ND 25); − H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009; − B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; − C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90 − J1._____ [Bank] (ND 4) Fr. 3'675.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; − J2._____ [Bank] (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.-- − K._____ (ND 7) Fr. 278.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; − J3._____ [Bank] (ND 8) Fr. 712.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; − L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010 − M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010; − N._____(ND 17) Fr. 1'000.-- − J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010; − O._____ (ND 22) Fr. 500.-zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010; − P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010;

- 4 - − D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; − Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 22'344.35 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 70 S. 2) 1. Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl, - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffern 32.1-3 und 34.2), zweimal als Versuch (Anklageziffer 30),

- 5 - - des mehrfachen Betrugs (Anklageziffern 7.3, 33.2.11-15) - und der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 7.3, 33.2.11-15) 2. Darüber hinaus sei die Beschuldigte freizusprechen. 3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahren seien der Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Oktober 2011 (Urk. 51) liess die Beschuldigte am 24. Oktober 2011 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 41).

- 6 - 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. November 2011 (Urk. 49/1) liess die Beschuldigte am 24. November 2011, eingegangen am 28. November 2011, ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52), wobei die Berufung beschränkt wurde (vgl. nachfolgende Ziff. 2.). 1.3. Am 1. Dezember 2011 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 55). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2012 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Am 16. Januar 2012 liess die Staatsanwaltschaft mitteilen, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 58). Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 teilte die Privatklägerin J3._____ mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und an ihren bisher gestellten Anträgen festhalte (Urk. 59). Am 31. Januar 2012 teilte auch die Privatklägerin F._____ mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 61). Die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung aufzufassen ist. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 und 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Wie bereits erwähnt liess die Beschuldigte ihre Berufung beschränken. Nicht angefochten wurden die Freisprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses, die Einziehungen gemäss den Ziffern 5 und 6 sowie die Erkenntnisziffern 7, 9 und 10. Angefochten wurde jedoch der Schuldspruch gemäss Ziffer 2 dahingehend, als die Beschuldigte anstelle des gewerbs- und bandenmässigen

- 7 - Diebstahls der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl schuldig zu sprechen sei. Zudem sei die Beschuldigte anstelle des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Anklageziffern 32.1-3 und 34.2 sowie Anklageziffer 30 (Versuch) schuldig zu sprechen. In allen anderen Fällen sei die Beschuldigte vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruches des Betruges und der Urkundenfälschung in Anklageziffer 3.2.12 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung widerrufen und dieser vorinstanzliche Schuldspruch somit anerkannt (Urk. 70 S. 2; Prot. II S. 7). Weiter wurde die vorinstanzliche Sanktion (Ziffern 3 und 4) angefochten und aufgrund der beantragten Freisprüche auch die Verpflichtungen zu Schadenersatzzahlungen gemäss Ziffer 8 sowie die Kostenverlegung gemäss Ziffer 11, welche entsprechend anzupassen sei (Urk. 52; Urk. 72 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). 2.2. Aufgrund der beantragten Freisprüche vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist hinsichtlich der vorinstanzlich festgehaltenen Schadenersatzzahlungen gemäss Ziffer 8 festzuhalten, dass mit Ausnahme der Schadenersatzzahlung an die Privatklägerin P._____ sämtliche übrigen vorinstanzlich festgehaltenen Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit angefochtenen Schuldsprüchen stehen (vgl. Prot. II S. 8 f.). Die entsprechenden Schadenersatzforderungen sind somit im Berufungsverfahren erneut zu prüfen. 2.3. Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO): "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. freigesprochen.

- 8 - 2. Die Beschuldigte ist schuldig − … ; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]; − … ; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]. 3. … . 4. … . 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse. 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − E._____ (ND 18 und ND 19); − F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24); − G._____ (ND 25); − H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − … − P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010; − … In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist.

- 9 - 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 22'344.35 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. … ."

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte im Sachverhalt vollumfänglich geständig ist (Urk. 51 S. 8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies wurde von ihr im Berufungsverfahren erneut bestätigt (Urk. 68 S. 9 ff.) und entspricht im Übrigen auch der Ansicht ihrer Verteidigung (Urk. 37 S. 3; sinngemäss Urk. 70 S. 3 Rz 1; Prot. II S. 5). Wie noch näher aufzuzeigen sein wird, werden die beantragten Freisprüche aus rechtlichen Überlegungen begründet, weshalb nachfolgend unter dem entsprechenden Titel darauf einzugehen sein wird. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte, indem sie bei der vorgängigen Entwendung der Kredit- bzw. Maestrokarten

- 10 als Abschirmerin fungiert habe, die erfolgreiche Entwendung der Karten ermöglicht habe und bei der Erfüllung des jeweiligen gemeinsamen Planes wesentlich beteiligt gewesen sei (Urk. 51 S. 14 Ziff. 2.3.1.). Die darauf von R._____ in Begleitung der Beschuldigten vorgenommenen Bargeldbezüge – diejenigen mit den Mittätern S._____ und T._____ werden nicht bestritten (Urk. 37 S. 8 Rz 20; Urk. 52 S. 1 f.; Urk. 70 S. 12 Rz 28) – sind nicht als separate bzw. eigenständige Tathandlungen zu betrachten, sondern sie stehen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 14 Rz 37) vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweils vorgängig begangenen Diebstählen, bei denen die Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, durch ihre Tathandlungen als Mittäterin fungierte. Die jeweiligen Barbezüge waren direkte Folgetaten der Diebstähle und als solche von Anbeginn weg Teil des geplanten Vorgehens, quasi der zweite Teil des Ablaufplanes. Dies lässt sich auch aus den Deliktserlösen entnehmen: Der Deliktsbetrag für die begangenen Diebstähle lag bei rund Fr. 6'800.–, derjenige für die begangenen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen bei über Fr. 110'000.–, wozu noch die entsprechenden versuchten Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen in der Höhe von gut Fr. 27'000.– hinzuzuzählen sind. Aufgrund dieser Summen ist es augenscheinlich, welche Handlung zu welcher Folgehandlung diente. Die Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen wurden durch die vorangehenden Diebstähle zudem überhaupt erst ermöglicht. 2.2. Diebstahl 2.2.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Beschuldigte mit der Vorinstanz als Mittäterin des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Es kann deshalb vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 9 ff. Ziff. 2.2; Art. 182 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich präzisierender Natur: 2.2.2. Tatsache ist, dass die Unterscheidung und Auseinanderhaltung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft in der Praxis bei der Beurteilung konkreter Tatgeschehen oft für Schwierigkeiten sorgt. Die von der Vorinstanz zutreffend zitierte eher allgemein gehaltene theoretische Definition der Mittäterschaft durch

- 11 das Bundesgericht (vgl. Urk. 51 S. 10 Ziff. 2.2.1.2. mit Zitierung von BGE 120 IV 271 f.) ist für sich alleine und in der Beurteilung eines konkreten Falles wenig hilfreich. In der Lehre wird deshalb zur Eingrenzung und Erklärung dieser Theorie regelmässig auf die Kasuistik zurück gegriffen (vgl. beispielsweise Trechsel/ Jean-Richard in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N 22 [ausführlich] und Forster in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 24 N 14). Die Herbeiziehung der Kasuistik zur Erklärung allgemeiner Theorien kann jedoch insofern problematisch sein, als dass jeder Fall aus ganz fallspezifischen, allenfalls gar ausserordentlichen Gründen so oder anders entschieden wurde. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist deshalb von den gegebenen Umständen auszugehen und nur diese sind bei der Prüfung, ob Mittäterschaft oder bloss Gehilfenschaft vorliegt, zu beachten. Die in der Lehre aus allgemeinen Definitionen und einzelfallbezogener Kasuistik gewonnenen Ausführungen zur Frage der Täterschaft mag in allgemeiner Betrachtung hilfreich sein, sofern ihnen aber nicht ein genau gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Fall wie der vorliegende zugrunde liegt, kann nicht ohne Vorbehalt darauf abgestützt werden. Vorliegend sind bei der Beurteilung, ob die Beschuldigte nun als Mittäterin – d.h. ob ihr das tatbestandsmässige Handeln der Mitbeteiligten zugerechnet wird – oder Gehilfin zu betrachten ist, folgende Punkte ausschlaggebend: a) Einziger Grund für die Einreise der Beschuldigten in die Schweiz war die Begehung von Diebstählen (Urk. 5/3 S. 7 Antwort 38; Urk. 5/4 S. 5 Antwort 22; Urk. 5/6 S. 6 Antwort 27). Aus den gesamten Umständen muss auch davon ausgegangen werden, dass die auf die jeweiligen Diebstähle folgenden Handlungen – Betrug und Urkundenfälschung bzw. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – stets im ursprünglichen Plan mit inbegriffen waren (vgl. Erwägung II.2.1.). Die Beschuldigte und die jeweiligen Mitbeteiligten sind dabei entweder zusammen oder einzeln in die Schweiz eingereist und haben sich hier oder teilweise auch schon in Frankreich zwecks Begehung der inkriminierten Taten getroffen (Urk. 5/5 S. 8 Antwort 39).

- 12 b) Die jeweilige Rollenverteilung war von Anbeginn weg klar. Die Männer (R._____, S._____ und T._____) übernahmen die Rolle der Diebe, die Beschuldigte jeweils die Rolle der Abdeckerin und Abschirmerin. So schilderte die Beschuldigte, dass ihre Aufgabe darin bestanden habe, sich zwischen den Mann – somit denjenigen der Mitbeteiligten, der die eigentliche Tathandlung, den Diebstahl, beging – und die Geschädigten bzw. anderen Personen zu stellen, damit der Diebstahl nicht beobachtet werden könne (Urk. 5/3 S. 3 Antworten 13 f. und S. 5 Antwort 27). Sie habe den jeweiligen Mann abgedeckt (Urk. 5/3 S. 8 Antwort 46; Urk. 5/12 S. 2). Ganz offensichtlich war dabei die geschlechterspezifische Aufteilung der jeweiligen Rollen von Grund auf klar und für alle Beteiligten selbstverständlich: Die Aufgabe der Frau bestand darin, neben dem "Dieb" zu stehen und ihn von den Geschädigten und weiteren Personen abzuschirmen, so dass er das Portemonnaie stehlen konnte (Urk. 5/2 S. 3). Ein Grund für diese Vorgehensweise war zudem, dass ein Mann jemanden neben sich hatte und in Begleitung einer Frau weniger auffiel als eine Einzelperson (Urk. 5/1 S. 4 Antwort 27). Ihre Anwesenheit sei jedenfalls nötig gewesen und sie habe aufpassen müssen, dass der "Dieb" nicht gesehen wurde (Urk. 5/12 S. 2). Diese klare Rollenaufteilung wird auch durch die Ausführung der Beschuldigten untermalt, dass eine allfällige dritte Person unnötig gewesen wäre, denn die hätte gar keine Rolle mehr ausüben können (Urk. 5/5 S. 10 Antwort 52). c) Der Entscheid, wann, wo und wie oft Diebstähle begangen wurden, wurde von den jeweiligen männlichen Mitbeteiligten gefällt (Urk. 5/10 S. 6 Antwort 23; Urk. 5/12 S. 2). d) Die Beschuldigte erhielt pro Tag Fr. 100.– bis Fr. 200.–, unabhängig davon, an wie vielen Diebstählen sie sich an den entsprechenden Tagen beteiligte (Urk. 5/1 S. 6 Antwort 45; Urk. 5/9 S. 2 Antwort 11; Urk. 5/10 S. 6 Antwort 26; Urk. 5/12 S. 3). Zudem erhielt sie von den Männern etwa wöchentlich Geschenke für ihre Mitwirkung bei den Diebstählen, jeweils ein oder zwei Parfums, ein Paar Schuhe und eine Bluse (Urk. 5/12 S. 3). Auch musste sie für die Unterbringung in der Schweiz nicht selber aufkommen (so sinngemäss in Urk. 5/4 S. 3 Antworten 11 ff.).

- 13 e) Zumindest der Mitbeteiligte R._____ hat gemäss den Aussagen der Beschuldigten teilweise auch alleine oder mit anderen Frauen zusammen gearbeitet (Urk. 5/6 S. 3 Antwort 13); er sei auch schon alleine hier gewesen und delinquiere auch alleine (Urk. 5/11 S. 3 Antwort 9; Urk. 5/5 S. 5 Antworten 26 f.). 2.2.3. Anhand dieser Ausgangslage ist nun zu beurteilen, in welcher Form sich die Beschuldigte an den eingeklagten Taten beteiligte: a) Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, die Beschuldigte habe insofern einen Tatbeitrag geleistet, als sie die Mittäter abgeschirmt habe, um nicht aufzufallen oder gar entdeckt zu werden oder wie in der Anklageschrift umschrieben "nicht beobachtet werden konnten". Zutreffend kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass dies – die Abdeckerrolle – für Taschendiebstähle doch von entscheidender Bedeutung sei (Urk. 51 S. 11 Ziff. 2.2.1.3). Wenn die Vorinstanz zudem noch ausführt, der Umstand, dass die Diebstähle vorwiegend in Lebensmittel- und Kleiderläden an Werktagen vor- und nachmittags erfolgt seien, indiziere, dass die Mitwirkung der Beschuldigten hinsichtlich der Diebstähle mit allen drei Männern wesentlich gewesen sei (Urk. 51 S. 11 Ziff. 2.2.1.3.), so ist das nicht zu beanstanden. b) Dass die Beschuldigte nicht anteilsmässig an der erzielten Beute beteiligt war, sondern einen Fixbetrag pro Tag erhielt, mag ein Indiz gegen die Mittäterschaft sein (Urk. 37 S. 7 Rz 15; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel et al., a.a.O., Vor Art. 24 N 15 e contrario). Diesem Umstand kommt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 10 f. Rz 22 f. und 25) keine Bedeutung zu, insbesondere bei Berücksichtigung des Verhältnisses der von der Beschuldigten erhaltenen Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Deliktstag zuzüglich den wöchentlichen Geschenken zum "normalen" Monatslohn in … [Land in Osteuropa] von ca. € 100.– (Urk. 5/12 S. 5). c) Wenn die Verteidigung angibt, die Beschuldigte selber habe nie etwas gestohlen und ihr Tatbeitrag sei denn auch stets marginal und somit untergeordnet gewesen (Urk. 37 S. 4 f. Rz 6 f.; Urk. 70 S. 5 ff. Rz 8 ff.), so verfängt dies nicht.

- 14 - Bei Ausblendung der Gesamtumstände und der Hintergründe der Taten mag dies wohl zutreffen. Vorliegend ist dies jedoch Ausfluss einer wie gezeigt von Beginn weg klar definierten Rollenverteilung, in welcher die Frau als Abdeckerin fungierte und – wohl aus patriarchalischen Gründen – hinsichtlich der Details des konkreten Vorgehens keine Entscheidungskompetenzen hatte (vgl. Urk. 5/12 S. 2). Der Tatbeitrag der Beschuldigten beschränkte sich nicht auf klassische Gehilfenleistungen wie Schmiere stehen (vgl. Forster in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 24 N 11), Fahrzeug fahren etc., sondern sie war stets als Begleitung unmittelbar neben den männlichen Mitbeteiligten und schirmte diese bei den von diesen verübten Diebstählen von den Geschädigten, aber auch weiteren Personen ab. Ihr Tatbeitrag ging somit über ein blosses Fördern der Diebstahlstaten hinaus und war von ganz entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass viele der begangenen Diebstähle ohne das Abschirmen durch die Beschuldigte gar nicht statt gefunden hätten. Daran ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 5 Rz 9) auch nichts, dass R._____ offenbar auch schon alleine solche Diebstähle verübt hatte (Urk. 5/5 S. 5 Antwort 26; Urk. 5/6 S. 3 Antwort 13). d) Weiter schmälert die Verteidigung die Wichtigkeit des Tatbeitrages der Beschuldigten insofern, als das Abdecken und das Abschirmen nicht hätten verhindern können, dass der jeweilige Diebstahl auf den Überwachungskameras oder von anderen Personen hätte erkannt werden können (Urk. 37 S. 5 Rz 8; Urk. 70 S. 5 Rz 8). Dies trifft wiederum grundsätzlich zu. Es ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass allfällige vorhandene Überwachungskameras in den Lokalitäten, wo die Diebstähle verübt wurden, offenbar in keinem einzigen Fall irgendeinen Einfluss auf das Vorgehen der Beschuldigten und ihrer Mittäter hatten. Entsprechende Erfahrungen im Laufe der deliktischen Tätigkeiten haben dann wohl auch zur Erkenntnis geführt, dass bei geschicktem Vorgehen keine Gefahr von den Überwachungskameras drohte. Hinsichtlich allfälligen anderen Personen ist festzuhalten, dass es ja gerade die eigentliche Aufgabe der Beschuldigten war, die Mittäter auch von den Blicken anderer Personen – und nicht nur von den Geschädigten selbst – abzuschirmen (Urk. 5/3 S. 3 Antworten 13 f. und S. 5 Antwort 27). Dass die jeweiligen Diebstähle dennoch irgendwie – ob nun über eine Überwachungs-

- 15 kamera oder durch andere Personen – hätten entdeckt werden können und somit eine gewisse Entdeckungsgefahr vorhanden war (Urk. 37 S. 5 Rz 11), hat keinen allgemeinen Einfluss auf die Gewichtung des Tatbeitrages. Vielmehr unterstreicht genau diese latente Entdeckungsgefahr die Wichtigkeit des Tatbeitrages der Beschuldigten; dadurch konnte das Risiko massiv vermindert werden, dass die männlichen Mittäter direkt durch Geschädigte oder andere anwesende Personen entdeckt wurden. Zudem ist festzuhalten, dass die Verhaftung der Beschuldigten schliesslich auch nicht aufgrund einer Beobachtung durch eine Überwachungskamera in einer Lokalität, wo ein Diebstahl begangen wurde, erfolgte, sondern aufgrund ihres auffälligen Verhaltens und dem Verdacht auf Taschendiebstahl am Bahnhof … (Urk. 4/1 S. 4). 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände die Beschuldigte nicht mehr nur die Rolle einer Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB eingenommen und ausgeübt hat, sondern sich aufgrund ihrer Stellung als Mittäterin auch die Tathandlungen der männlichen Mittäter anrechnen lassen muss. 2.2.5. Bei dieser Ausgangslage ist der vorinstanzliche Schuldspruch des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu bestätigen. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wurde von der Verteidigung denn auch nicht bestritten, diejenige der Bandenmässigkeit nur aufgrund der vermeintlichen Ausgangslage, die Beschuldigte sei lediglich eine Gehilfin gewesen (Urk. 37 S. 8 Rz 19; ausdrücklich in Prot. II S. 6). 2.3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 2.3.1. Auch hinsichtlich dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist entgegen der Ansicht der Verteidigung der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Wiederum kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

- 16 werden (Urk. 51 S. 13 ff. Ziff. 2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich präzisierender Natur: 2.3.2. Wie bereits dargelegt, stehen die begangenen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgängig begangenen Diebstählen (vgl. Erwägung II.2.1.). Folglich gilt auch hier das bereits im Zusammenhang mit den Diebstählen Ausgeführte bezüglich der Rolle der Beschuldigten (siehe Erwägung II.2.2.). Dass die Beschuldigte stets lediglich als Begleitung von R._____ aufgetreten ist, ist Ausfluss der klar definierten Rollenverteilung. R._____ kannte sich in solchen Angelegenheiten gemäss den Aussagen der Beschuldigten auch gut aus (Urk. 5/5 S. 10 Antwort 56). Zudem schilderte die Beschuldigte selbst, dass sie die Abdeckerrolle auch bei den Maestro- und Kreditkartenbezügen auszuüben hatte (Urk. 5/12 S. 3). Wenn sie nun aber bei den Taten zusammen mit S._____ und T._____ selbst die Bargeldbezüge vorgenommen hatte, so spricht das mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 14 Ziff. 2.3.1.) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 15 Rz 39) für die Austauschbarkeit der Rollen. Wer welchen Part auszuüben hatte, hing schlicht vom gemeinsamen Plan ab. Inwiefern R._____ dabei der Beschuldigten überhaupt eine Wahl gelassen hat, kann offen bleiben. Denn die Tatsache alleine, dass nur einer selbst die Karten in den Bargeldautomaten schieben und die PIN-Codes eingeben konnte und nicht beide zusammen, schliesst mit der Vorinstanz die Qualifikation von Mittäterschaft nicht aus (Urk. 51 S. 14 unten Ziff. 2.3.1.). Wenn die Beschuldigte dann angibt, es wäre aufgefallen, hätte sie R._____ in Schutz genommen und abgedeckt (Urk. 5/12 S. 4), so ist dies unbehelflich und auch aktenwidrig. Auf mehreren Fotos der Überwachungsanlagen ist ersichtlich, wie die Beschuldigte unmittelbar neben R._____ gestanden hat (vgl. Urk. 4/3 S. 2 Bild oben links "J1._____ …park", S. 2 mittleres Bild "…, J1._____ …strasse …", S. 3 Bild 1 "20.04.2010 / … / Gesch. K._____", S. 5 Bild oben rechts "05.05.2010 / … … / Gesch. E._____", S. 5 Bild unten "08.05.2010 / … … / Gesch. U._____", S. 6 Bild oben "11.05.2010 / … … / Gesch. V._____" und S. 7 mittleres Bild "01.07.2010 / … … / Gesch. W._____"). Inwiefern die Beschuldigte dabei R._____ bei der Eingabe des PIN-Codes noch weiter hätte abdecken können, ist nicht ersichtlich.

- 17 - 2.3.3. Die Beschuldigte ist deshalb zusätzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit wurde von der Verteidigung bei dieser Ausgangslage nicht bestritten (Prot. II S. 8). 2.4. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 2.4.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 37 S. 2) – auch im Berufungsverfahren geltend, die Beschuldigte sei im Zusammenhang mit Anklageziffer 30 des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen (Urk. 52 S. 1 f.; Urk. 70 S. 2). In der entsprechenden Anklageziffer heisst es auch, dass die Beschuldigte mittels zuvor entwendeter Maestro-Bankomatkarte der J5._____, lautend auf H._____, am Bankomat der Bank J6._____ im Shopping-Center … in … versucht habe, zweimal Fr. 1'000.– zu beziehen (Urk. 19 S. 41). Hinzu kommt, dass der Beschuldigten in diversen weiteren Anklageziffern - 3.3, 3.2.5 - 3.2.10, 5.2, 5.3, 9.3, 11.1, 11.3, 11.4, 12.2.2, 12.2.6, 16.3 - 16.6, 21.3, 23.2.3, 28.2, 33.2.1, 33.2.3, 33.2.4, 33.2.8, 33.2.17 - 33.2.20, 33.2.22 - 33.2.24, 33.2.26, 36.3, 36.6, 36.7, 36.9, 36.11 - 36.13 - ebenfalls versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen wird. Dieser Umstand wurde jedoch weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz in ihre rechtlichen Würdigungen aufgenommen (vgl. Urk. 19 S. 60 und Urk. 51 S. 42 Ziff. 2). 2.4.2. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb hinsichtlich der Anklageziffern 3.3, 3.2.5 - 3.2.10, 5.2, 5.3, 9.3, 11.1, 11.3, 11.4, 12.2.2, 12.2.6, 16.3 - 16.6, 21.3, 23.2.3, 28.2, 30, 33.2.1, 33.2.3, 33.2.4, 33.2.8, 33.2.17 - 33.2.20, 33.2.22 - 33.2.24, 33.2.26, 36.3, 36.6, 36.7, 36.9, 36.11 - 36.13 des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Versuche letztlich Teil des gewerbsmässigen Handeln waren.

- 18 - III. Sanktion 1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die grundsätzlich zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich präzisierender Natur. 2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, vom 24. Oktober 2009 bis 20. Januar 2011, in unterschiedlicher Zusammensetzung mit Mittätern insgesamt 22 Diebstähle begangen hat. Die Beschuldigte hat diese Diebstähle zwar nie alleine begangen, es war jedoch stets ihre klare und auch eigene Absicht, diese Diebstähle zu begehen bzw. dabei als Abschirmerin mitzuwirken. Sie handelte aus rein egoistischen und monetären Motiven. Die andauernde Delinquenz fand zudem erst ihr Ende, als die Beschuldigte verhaftet wurde (vgl. Urk. 51 S. 25 f.). Angesichts der aus den Diebstählen alleine resultierten Beute – "lediglich" Fr. 6'810.– – und dem objektiv gesehen gegenüber den Mittätern doch eher untergeordneten Tatbeitrag erscheint es entgegen der Vorinstanz jedoch angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Bereich von rund 18 Monaten anzusetzen. 2.2. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche bezüglich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung massiv zu erhöhen. Insbesondere die sehr zahlreichen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen (teilweise versucht) mit dem bereits dargelegten hohen Deliktserlös von über Fr. 110'000.– fällt stark ins Gewicht. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die kriminelle Energie nicht massiv war, da die PIN-Codes zu den vorgängig erbeuteten Karten jeweils in den Portemonnaies vorhanden waren. Zudem hat die Beschuldigte von diesem Deliktserlös im Gegensatz zu den männlichen Mittätern lediglich einen marginalen Betrag erhalten.

- 19 - 2.3. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Einsatzstrafe für die gesamten Tatkomponente von 36 Monaten somit – trotz anderer Gewichtung – als durchaus angemessen. 3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist zu den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 51 S. 27 f. Ziff. 3.3.1.) aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu ergänzen, dass sie in … [Strafanstalt] morgens jeweils als Putzfrau und nachmittags als Office-Frau arbeite, wobei sie das Essen vorbereite, sauber machte, Bäder reinige und sonst wie dem Personal helfe. Dabei verdiene sie pro Monat Fr. 750.–, wovon 40 % auf ihr Konto gehen würden, den Rest schicke sie nach Hause. Zudem lerne sie in der Schule deutsch (Urk. 68 S. 6). Mit der Vorinstanz erscheint der Lebenslauf der Beschuldigten nicht als strafzumessungsrelevant und hat folglich keinen Einfluss auf das Strafmass. 3.2. In Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten übrigen Täterkomponenten – einerseits die diversen stark straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen (Urk. 51 S. 28 f. Ziff. 3.3.2.), andererseits das erheblich strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis und die Kooperation mit der Untersuchungsbehörde (Urk. 51 S. 29 f. Ziff. 3.3.3.) –, wobei festzuhalten ist, dass die straferhöhenden die strafmindernden Faktoren doch deutlich überwiegen, erscheint die vorinstanzliche Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, jedenfalls nicht als zu hoch. 4. Versuch 4.1. Wie bereits dargelegt ist die Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Anklageziffern 3.3, 3.2.5 - 3.2.10, 5.2, 5.3, 9.3, 11.1, 11.3, 11.4, 12.2.2, 12.2.6, 16.3 - 16.6, 21.3, 23.2.3, 28.2, 30, 33.2.1, 33.2.3, 33.2.4, 33.2.8, 33.2.17 - 33.2.20, 33.2.22 - 33.2.24, 33.2.26, 36.3, 36.6, 36.7, 36.9, 36.11 - 36.13 des mehrfachen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Danach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der

- 20 - Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Es ist somit eine fakultative Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB vorgesehen (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Navigator-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 22 N 10). Es stellt sich vorliegend deshalb die Frage, ob aufgrund dieser versuchten Bargeldbezüge überhaupt eine Strafmilderung zu erfolgen hat und inwiefern sich dies allenfalls auf das Strafmass auswirkt. 4.2. Die Beschuldigte nahm zusammen mit ihren jeweiligen Mittätern insgesamt knapp 100 Bargeldbezüge durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor, woraus eine beträchtliche Deliktssumme von rund etwa Fr. 110'000.– sowie eine Vielzahl von Geschädigten (Karteninhaber und -herausgeber) resultierten. Die versuchten Bargeldbezüge im Betrag von rund Fr. 27'000.– haben in diesem Gesamtkontext somit nur eine geringe Bedeutung. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte jeweils einen vollendeten Versuch begangen hat; mithin hat sie alles in ihrer Macht stehende unternommen, um den Tatbestand zu erfüllen, nur ist der Erfolg nicht eingetroffen. Dass es dabei lediglich bei einem (vollendeten) Versuch blieb, ist auf äussere Umstände zurück zu führen. Die Beschuldigte selber hat nichts dazu beigetragen, dass der tatbestandsmässige Erfolg trotz begonnener Tat nicht erfolgte. Aus diesen Gründen ist vorliegend davon abzusehen, aufgrund des mehrfachen Versuches zugunsten der Beschuldigten eine Strafmilderung vorzunehmen. 5. Fazit Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) und der vorliegenden prozessualen Ausgangslage kann die Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht härter bestraft werden. Es sind andererseits – trotz anderer Gewichtung als die Vorinstanz – wie gezeigt aber auch keine Gründe ersichtlich, in das zutreffende vorinstanzliche Ermessen einzugreifen und das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die vorinstanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.

- 21 - Die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug bis und mit heute von insgesamt 462 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

IV. Schadenersatzansprüche Die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatzansprüche wurde von der Verteidigung nur insofern angefochten, als sie durch die von ihr beantragten Freisprüche tangiert sind (Urk. 52 S. 2). Da nun aber mit heutigem Urteil der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatzansprüche zu bestätigen. Es kann deshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 31 Ziff. V.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einzelnen, von der Vorinstanz konkret abgehandelten Forderungen wurden von der Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet. Folglich ist die Beschuldigte zu verpflichten, zusätzlich folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009; − B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; − C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90 − J1._____ (ND 4) Fr. 3'675.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; − J2._____ (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.-- − K._____ (ND 7) Fr. 278.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; − J3._____ (ND 8) Fr. 712.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60

- 22 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; − L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010 − M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010; − N._____(ND 17) Fr. 1'000.-- − J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010; − O._____ (ND 22) Fr. 500.-zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010; − D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; − Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. In einem allfälligen Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

V. Kostenfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren richtet sich die Kostentragung der Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 23 - 3. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig − … ; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]; − … ; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]. 3. … . 4. … . 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

- 24 - 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse. 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − E._____ (ND 18 und ND 19); − F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24); − G._____ (ND 25); − H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − … − P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010; − … In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 22'344.35 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. … ." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB [Anklageziffern 1, 3.1, 4, 6, 8, 10, 12.1, 13, 15, 17, 19.1, 20, 22.1, 23.1, 24.1., 25, 27, 29, 31, 33.1, 34.1 und 35], - des gewerbsmässigen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [vollendete Delikte in Anklageziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.4, 5.1, 7.1, 7.2, 9.1, 9.2, 11.2, 12.2.1, 12.2.3 - 12.2.5, 14, 16.1, 16.2, 18.1 - 18.3, 19.2.1 - 19.2.3, 21.1, 21.2, 21.4, 22.2.1 - 22.2.4, 23.2.1, 23.2.2, 24.2.1, 24.2.2, 26.1, 26.2, 28.1, 32.1 - 32.3, 33.2.1, 33.2.2, 33.2.5 - 33.2.7, 33.2.9, 33.2.16, 33.2.21, 33.2.25, 34.2, 36.1, 36.2, 36.4, 36.5, 36.8, 36.10, versuchte Delikte in Anklageziffern 3.3, 3.2.5 - 3.2.10, 5.2, 5.3, 9.3, 11.1, 11.3, 11.4, 12.2.2, 12.2.6, 16.3 - 16.6, 21.3, 23.2.3, 28.2, 30, 33.2.1, 33.2.3, 33.2.4, 33.2.8, 33.2.17 - 33.2.20, 33.2.22 - 33.2.24, 33.2.26, 36.3, 36.6, 36.7, 36.9, 36.11 - 36.13]. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 463 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, zusätzlich den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: - I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009; - B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; - C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90 - J1._____ (ND 4) Fr. 3'675.-zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; - J2._____ (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.--

- 26 - - K._____ (ND 7) Fr. 278.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; - J3._____: (ND 8) Fr. 712.-zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; - L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010 - M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010; - N._____(ND 17) Fr. 1'000.-- - J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010; - O._____ (ND 22) Fr. 500.-zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010; - D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; - Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

- 27 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin I._____ − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin J1._____ − die Privatklägerin J2._____, Herr … − die Privatklägerin K._____ − die Privatklägerin J3._____ − die Privatklägerin L._____ − die Privatklägerin M._____ − die Privatklägerin N._____ − die Privatklägerin J4._____, Herr … − die Privatklägerin O._____ − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Q._____ − die Privatklägerin P._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 28 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sach-Kaution …) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. April 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 26. April 2012 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. f... 2. Die Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB;  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit 21. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse. 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:  E._____ (ND 18 und ND 19);  F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24);  G._____ (ND 25);  H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009;  B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010;  C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90  J1._____ [Bank] (ND 4) Fr. 3'675.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010;  J2._____ [Bank] (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.--  K._____ (ND 7) Fr. 278.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010;  J3._____ [Bank] (ND 8) Fr. 712.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-- zuzüglich Zins von 5 ...  L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010  M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010;  N._____(ND 17) Fr. 1'000.--  J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010;  O._____ (ND 22) Fr. 500.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010;  P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010;  D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010;  Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. f... 2. Die Beschuldigte ist schuldig  … ;  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15];  … ;  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]. 3. … . 4. … . 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse. 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:  E._____ (ND 18 und ND 19);  F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24);  G._____ (ND 25);  H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  …  P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010;  … In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. … ." II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Sanktion IV. Schadenersatzansprüche  I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009;  B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010;  C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90  J1._____ (ND 4) Fr. 3'675.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010;  J2._____ (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.--  K._____ (ND 7) Fr. 278.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010;  J3._____ (ND 8) Fr. 712.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22...  L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010  M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010;  N._____(ND 17) Fr. 1'000.--  J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010;  O._____ (ND 22) Fr. 500.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010;  D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010;  Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. V. Kostenfolgen Es wird beschlossen: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 3.2.11. und zum Nachteil von D._____ und C._____ SA gemäss Anklageziffer 33.2.10. fr... 2. Die Beschuldigte ist schuldig  … ;  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15];  … ;  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 7.3 und 33.2.11 - 15]. 3. … . 4. … . 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte elektronische Gerät zur Überbrückung von Warensicherung sowie der Seitenschneider "…" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 487.50 (Kassenbeleg-Nr. …; KAU …) werden eingezogen und verfallen der Staatskasse. 7. Die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger werden vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:  E._____ (ND 18 und ND 19);  F._____ Genossenschaft (ND 22 und ND 24);  G._____ (ND 25);  H._____ (ND 35 und ND 36). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  …  P._____ (ND 37 und ND 38) Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2010;  … In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Genugtuungsbegehren von B._____ (ND 4), K._____ (ND 7) und L._____ (ND 9 und ND 10) werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. … ." Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB [Anklageziffern 1, 3.1, 4, 6, 8, 10, 12.1, 13, 15, 17, 19.1, 20, 22.1, 23.1, 24.1., 25, 27, 29, 31, 33.1, 34.1 und 35], - des gewerbsmässigen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [vollendete Delikte in Anklageziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3.2.1, 3.... 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 463 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, zusätzlich den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: - I._____ (HD und ND 1) Fr. 1'310.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Oktober 2009; - B._____ (ND 4) Fr. 3'786.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; - C._____ AG (ND 4) Fr. 1'033.90 - J1._____ (ND 4) Fr. 3'675.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 24. März 2010; - J2._____ (ND 1, ND 10, ND 21, ND 25 und ND 44) Fr. 17'710.-- - K._____ (ND 7) Fr. 278.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; - J3._____: (ND 8) Fr. 712.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. April 2010; (ND 12) Fr. 3'105.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 24. April 2010; (ND 30) Fr. 1'363.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 18. September 2010; (ND 39) Fr. 12'680.-- zuzüglich Zins von 5 % ab ... - L._____ (ND 9 und ND 10) Fr. 1'370.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. April 2010 - M._____ (ND 15) Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 30. April 2010; - N._____(ND 17) Fr. 1'000.-- - J4._____ (ND 17) Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 3. August 2010; - O._____ (ND 22) Fr. 500.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Mai 2010; - D._____ (ND 39) Fr. 5'668.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. November 2010; - Q._____ (ND 43 und ND 44) Fr. 7'260.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 22. Juni 2010. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss ...  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin I._____  die Privatklägerin B._____  die Privatklägerin C._____ AG  die Privatklägerin J1._____  die Privatklägerin J2._____, Herr …  die Privatklägerin K._____  die Privatklägerin J3._____  die Privatklägerin L._____  die Privatklägerin M._____  die Privatklägerin N._____  die Privatklägerin J4._____, Herr …  die Privatklägerin O._____  die Privatklägerin D._____  die Privatklägerin Q._____  die Privatklägerin P._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sach-Kaution …)

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