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Zürich Obergericht Strafkammern 08.05.2012 SB110719

8 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,309 mots·~17 min·3

Résumé

mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110719-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Urteil vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 24. Mai 2011 (GG110013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2011 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– als Gesamtstrafe, wovon 41 Tage (gerechnet bis und mit 28. Februar 2010) durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 28. Februar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen. 6. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten KAPO Fr. 120.00 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 58 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Diebstahls und der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 11. Januar 2011 freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu bestrafen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sei nicht zu widerrufen, stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern. 4. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Überhaft angemessen zu entschädigen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen- und des Berufungsverfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________

Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Mai 2011 meldete der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31). In der Folge wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 8. November 2011 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 35). 2. Mit Eingabe vom 28. November 2011 reichte der amtliche Verteidiger die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Änderungen des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs beantragt werden (Urk. 43). Innert Frist präzisierte der amtliche Verteidiger seine Berufungserklärung und beantragte (Urk. 45), der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Diebstahls und der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 11. Januar 2011 im Bahnhof C._____ freizusprechen (Dispositivziffer 1). Weiter sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten (Dispositivziffer 2), die Strafe zu senken (Dispositivziffer 3), die Busse anzupassen (Dispositivziffer 5) und seien die Kosten neu zu beurteilen (Dispositivziffer 8). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 46). Die

- 5 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und teilte gleichzeitig mit, dass sie keine Anträge auf Beweisergänzungen stelle (Urk. 48). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Nicht angefochten blieben der Schuldpunkt betreffend den Vorwurf des Diebstahls beim D._____ in Zürich vom 10. Januar 2011 (Dispositivziffer 1), die Zivilforderung des Privatklägers (Dispositivziffer 6) und die Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 7). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist.

II. 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Anklagepunkt 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 11. Januar 2011, ca. 23.45 Uhr, am Bahnhof C._____, dem Privatkläger B._____ das Portemonnaie gestohlen. Nachdem der Privatkläger den Diebstahl bemerkt und das Portemonnaie zurückverlangt habe, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welcher der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag gegen das rechte Jochbein versetzt habe, weshalb es ihm gelungen sei, mitsamt der Beute zu fliehen (Urk. HD 16 S. 2 f.). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der heutigen Berufungsverhandlung bestritten. 2. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die belastenden Aussagen des Privatklägers erstellt sei. Sie hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurden die Aussagen des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten E._____ und des Privatklä-

- 6 gers B._____ detailliert wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 39 S. 4-7, 10 f. und 13 f.). 3. Die Vorinstanz nahm im Anschluss eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermochte. Mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt des Diebstahls und der Tätlichkeiten erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 8-15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind somit lediglich zusammenfassender und ergänzender Natur. 4. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte äusserst widersprüchliche Aussagen machte. So verstrickte sich der Beschuldigte bezüglich seiner Anwesenheit am Bahnhof C._____ und des zeitlichen Ablaufs des Geschehens in zahlreiche Widersprüche. Ebenso änderte er seine Aussagen hinsichtlich der Person des Privatklägers und auch hinsichtlich seines Kollegen E._____. Zudem gab er verschiedene Versionen bezüglich der Gründe seines Aufenthaltes am Bahnhof C._____ zu Protokoll. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten. Dies alles führt zum Ergebnis, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. 5. Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte die Vorinstanz eingehend und sorgfältig. Es kann auch hier auf ihre in allen Teilen zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger deponierte sowohl in seiner polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme detaillierte und deckungsgleiche Schilderungen (Urk. HD 4/2 und 4/5). Diese wirken absolut plausibel, stimmig und erlebt. Widersprüche sind keine ersichtlich. Insgesamt ist mit der Vorinstanz vorbehaltlos auf die in jeder Hinsicht glaubhaften Belastungen des Privatklägers abzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, aus denen an seiner Darstellung zu zweifeln wäre. Zwar trifft es zu, dass das Deliktsgut schliesslich weder beim Beschuldigten noch auf dem

- 7 - Bahnhofsgelände gefunden werden konnte. Allerdings folgt daraus entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht, dass eine Drittperson das Portemonnaie gestohlen oder der Privatkläger dieses andernorts verloren hatte (Urk. 58 S. 4), da der Privatkläger unmittelbar vor dem inkriminierten Vorfall nach seinem Portemonnaie und seinem Zugs-Abonnement gesehen und in jenem Moment noch nichts vermisst hatte (vgl. dazu Urk. HD 4/2 S. 4 sowie Urk. HD 4/5 S. 5 und 8). Der Umstand, dass das Portemonnaie nicht gefunden wurde, vermag den Beschuldigten im Übrigen auch deshalb nicht zu entlasten, weil es auf dem Bahnhofsgelände in C._____ unzählige Örtlichkeiten gibt, wo er das Deliktsgut unauffindbar wegwerfen oder verstecken konnte. Beizufügen bleibt, dass auch das Fehlen von Videoaufnahmen nichts besagt, da es praktisch ausgeschlossen ist, dass eine derartige Überwachung jeden Winkel und jede Bewegung erfasst. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz auf die überzeugende Darstellung des Privatklägers abzustellen und sind die Bestreitungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu verwerfen. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 6. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde nicht gerügt und ist zutreffend. Es kann auf die korrekten Ausführungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 15-18). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

III. 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 39). 2. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu bestrafen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei nicht zu widerrufen, stattdessen sei jene Probezeit angemessen zu verlängern (Urk. 58 S. 1).

- 8 - 3. Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 4. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die in allen Teilen zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 19-24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Verschuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbezogenen – vollständig aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Dem ist nichts mehr beizufügen. 5. Für diese Delikte brachte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten in Anschlag. Sie erhöhte dieses Strafmass um einen Monat, weil sie die Vorstrafe von 45 Tagessätzen widerrief und eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB ausfällte. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit der neuesten Bundesgerichtspraxis. Eine frühere Geldstrafe kann nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil letztere a priori eine schwerere Sanktion ist und das frühere Urteil im Rahmen des Widerrufs nicht verschlechtert werden darf (BGE vom 27. September 2011, 6B_46/2011); dies auch dann nicht, wenn sie nicht in vollem Umfang umgerechnet wird. Wird der besagte Monat Freiheitsstrafe wieder in Abzug gebracht und das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls etwas leichter gewichtet, erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen.

- 9 - 6. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 199 Tage in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung dieser Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, weil ihn weder der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2011 noch die Einvernahme, welche im Anschluss an den Vorfall vom 10. Januar 2011 am D._____ durchgeführt wurde, von seinem deliktischen Verhalten abhalten konnte (Urk. 39 S. 25). Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb ohne weiteres darauf verwiesen werden kann. Anzufügen ist, dass diese Regelung vom Beschuldigten nicht angefochten wurde. Zusammengefasst ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben. 8. Die für die Tätlichkeit auszufällende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Der Beschuldigte lebt in finanziell misslichen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung seines Verschuldens erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 500.– als angemessen. Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten festzusetzen. Gemäss gängiger Praxis gilt in der Regel der Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.–. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 500.– auf 5 Tage festzusetzen ist.

IV. 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf ei-

- 10 nen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2011 (und nicht, wie von der Vorinstanz versehentlich angeführt, vom 25. Januar 2011) wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (vgl. Beizugsakten, Urk. 11). Die heute zu beurteilenden Delikte wurden demnach innerhalb der laufenden Probezeit verübt, weshalb zu prüfen ist, ob der seinerzeitig gewährte Vollzugsaufschub zu widerrufen ist. 3. Im von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführten Verfahren befand sich der Beschuldigte während einem Tag in Haft (8.-9. Januar 2011). Bereits einen Tag nach Entlassung aus der Haft und nach Erhalt des Strafbefehls wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Dies zeigt, dass er sich von der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht genügend beeindrucken liess. Damit hat er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht erfüllt, und es kann ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist deshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, zu widerrufen.

V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird der Beschuldigte ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Strafe heute leicht zu reduzieren ist, vermag daran nichts zu ändern, da die Strafsenkung lediglich auf einem

- 11 wohlwollenden Ermessensentscheid beruht (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demnach wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 24. Mai 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 (soweit diese den Vorwurf des Diebstahls beim D._____ in Zürich vom 10. Januar 2011 betrifft), 6 (Zivilforderung des Privatklägers) und 7 (Gerichtsgebühr) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 11. Januar 2011 in C._____) sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2011 ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird vollzogen.

- 12 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie Fr. 500.– Busse. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'801.30 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

- 13 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt. Nr. C-5/2011/208 − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. Mai 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bruggmann

Urteil vom 8. Mai 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2011 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– als Gesamtstrafe, wovon 41 Tage (gerechnet bis und mit 28. Februar 2010) durch Untersuchungsh... Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 28. Februar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen. 6. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 A... Berufungsanträge: Erwägungen: Demnach wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 24. Mai 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 (soweit diese den Vorwurf des Diebstahls beim D._____ in Zürich vom 10. Januar 2011 betrifft), 6 (Zivilforderung des ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 11. Januar 2011 in C._____) sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2011 ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie Fr. 500.– Busse. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 A... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger B._____  den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger B._____  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt. Nr. C-5/2011/208  die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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