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Zürich Obergericht Strafkammern 22.05.2012 SB110679

22 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·504 mots·~3 min·1

Résumé

Betrug

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110679-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 22. Mai 2012

in Sachen

Gemeinde A._____, vertreten durch die Sozialbehörde, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2011 (GG110017)

- 2 - Nachdem das Sozialamt A._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Berufung angemeldet hatte (Urk. 35), wobei die Sozialbehörde A._____ mit Eingabe vom 2. November 2011 beantragt hatte, es sei die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu bestätigen (Urk. 40), nachdem mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 festgestellt worden war, dass die Privatklägerin Gemeinde A._____, vertreten durch die Sozialbehörde A._____, rechtzeitig und formgültig Berufung angemeldet hat (Urk. 49), da der Privatklägerin das inzwischen von der Vorinstanz begründete Urteil am 12. März 2012 zugestellt wurde (Urk. 41/2), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. April 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung den beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

- 3 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Den beiden Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten B._____ − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin, die Gemeinde A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. Mai 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Stark

Beschluss vom 22. Mai 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Den beiden Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten B._____  die Beschuldigte C._____  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin, die Gemeinde A._____  die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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