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Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2012 SB110669

16 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,013 mots·~40 min·1

Résumé

Gefährdung des Lebens etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110669-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 16. März 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Juni 2011 (DG110117)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 26). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs.1 lit. d WV, − des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV, − des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 321 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2008 (15 Tagessätze Geldstrafe), und einer Busse von Fr. 1'000.– (für die Übertretungen). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 beschlagnahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... (Asservat-Nr. …) gelagerte Selbstladepistole (Marke Colt, Modell Government 1911 A1 inkl. 2 Patronen) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'529.95 Auslagen Untersuchung Fr. 13'662.65 amtliche Verteidigung Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der Verteidigung wurde separat entschieden.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 78 S. 2 ff.) 1. A._____ sei − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. A._____ sei − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und g VRV, − des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG für schuldig zu befinden. 3. A._____ sei dafür mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 10.– als Gesamtstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

- 5 - 4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. Es sei festzustellen, dass die Geldstrafe und die Busse als durch die bis heute erstandene Haft abgegolten sind. 5. A._____ sei zu verpflichten, B._____ CHF 500.– zuzüglich Zins ab dem 13. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 beschlagnahmte Pistole und die zwei Patronen seien definitiv einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des vorliegenden Verfahrens seien zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im übrigen Umfang A._____ aufzuerlegen, jedoch aufgrund derer offensichtlichen Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. 8. A._____ sei für die von ihm bis heute über die vorstehende Bestrafung hinaus erstandene Haft sowie für seine Verteidigung und den dadurch erlittenen Lohnausfall eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. HD 70, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. 1. Am 3. Mai 2011 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die im Anhang enthaltene Anklage wegen Gefährdung des Lebens, Drohung und Angriffs sowie weiterer Delikte gegen den Beschuldigten (Urk. HD 26). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 30. Juni 2011 sprach die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zur Suchtbehandlung (Prot. I S. 5 ff.). 2. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20), worauf sowohl sein Verteidiger mit Eingabe vom 1. Juli 2011 (Urk. HD 48) als auch er selbst mit Schreiben vom 3. Juli 2011 (Urk. HD 49) rechtzeitig die Berufung anmeldeten. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 3. Oktober 2011 zugestellt (Urk. HD 57/1). Nachdem der Beschuldigte persönlich bereits am 11. Juli 2011 eine Berufungserklärung eingereicht hatte, erstattete sein Verteidiger daraufhin am 24. Oktober 2011 innert Frist die Berufungserklärung (Urk. HD 61), in der er - abweichend von der Berufungserklärung seines Mandanten - einen vollumfänglichen Freispruch verlangte, was er mit Eingabe vom 9. März 2012 (Urk. HD 74) wieder einschränkte. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Berufung und / oder Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der zuständige Staatsanwalt liess sich mit dem Einverständnis des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren (vgl. Urk. HD 67, 70, 72 und 73). Der Privatkläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

- 7 - 4. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und des Angriffs und beantragt entsprechend eine mildere Bestrafung (Urk. HD 78 S. 2 ff.). Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils, namentlich die übrigen Schuldsprüche (Teile von Dispositivziffer 1), die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 5), die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Waffe (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 7) und die Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 8) sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. A. Gefährdung des Lebens (HD) 1. Das Hauptdossier der Anklage befasst sich mit den Vorgängen in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2010 vor dem Club C._____, als der Beschuldigte nicht eingelassen wurde, worauf er eine Pistole auf einen der Türsteher richtete. Im Zentrum stehen die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens und der Drohung, von welchen der Beschuldigte den letzteren anerkannte. Zu überprüfen bleibt demnach, ob er sich auch der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hat. 2. Die Vorinstanz hat die im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 13. August 2010 vorhandenen Beweismittel ausführlich wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt (Urk. HD 59 S. 8 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. a) Die Vorinstanz erachtete die Zeugenaussagen der drei Türsteher B._____ (Privatkläger), D._____ und E._____ als wenig ergiebig für den Anklagestandpunkt, dass der Beschuldigte seinen rechten Zeigefinger während der Ladebewegung am Abzug gehabt habe. Die Zeugen B._____ und E._____ seien, als der Beschuldigte die Pistole gezogen habe, sofort geflüchtet, so dass von vornherein nur der Zeuge D._____ eine solche Wahrnehmung habe machen können. Dieser habe jedoch erst beim Staatsanwalt über eine solche Beobachtung berichtet, während er noch bei der polizeilichen Befragung auf Nachfrage hin angab, dass

- 8 er nicht gesehen habe, wo sich der Zeigefinger des Beschuldigten befunden habe. Im Übrigen betonte er, dass er Waffen hasse und sich damit nicht auskenne. Ein solches nachträgliches Hochspielen von Ereignissen, so wieder die Vorinstanz, erscheine als Lügensignal. Auf seine Aussagen könne wegen dieses und anderer Widersprüche zulasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden (Urk. HD 59 S. 21 m.H. auf Urk. HD 8/1/1 S. 4 und Urk. HD 8/1/2 S. 6; Urk. HD 59 S. 27). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sowohl der Zeuge B._____ (Urk. HD 7/1 S. 2 A. 11 ff.; Urk. HD 7/2 S. 3 und S. 4 ff.) als auch der Zeuge E._____ (Urk. HD 8/2/6 S. 1 A. 5; S. 5 A. 37; S. 7 A. 52; Urk. HD 8/2/7 S. 3 und S. 5) gesehen haben wollen, dass der Beschuldigte den Abzug betätigt habe, ohne dass ein Schuss losgegangen sei, was durch das Schusswaffengutachten des Forensischen Instituts Zürich jedoch widerlegt wird (Urk. HD 12/11 S. 14 Antwort 7). Die Beobachtung der Zeugen, dass der Beschuldigte seinen Finger am Abzug gehalten habe, ist davon zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. Urk. HD 38 S. 2 ff.). Diese nachweisliche Unstimmigkeit beeinträchtigt jedoch die Glaubhaftigkeit auch des Rests der Aussagen, und die Übereinstimmung der Zeugenaussagen der drei Türsteher spricht unter diesen Umständen nicht für ihre Zuverlässigkeit. Die Vorinstanz erwähnte, dass der Beschuldigte anlässlich der fotografischen Dokumentation seiner Manipulationen an der Waffe den Zeigefinger am Abzug hielt (Urk. HD 59 S. 27 m.H. auf Urk. HD 12/11 S. 11 und Beilage 5/4-5/6). Dabei ging es jedoch nicht um die Rekonstruktion der Tat, sondern um den Test, den der Beschuldigte laut eigenen Angaben nach dem Kauf der Waffe im Wald durchführte (vgl. Urk. HD 6/4 S. 6). Es ist zu beachten, dass er bei der eigentlichen Tatrekonstruktion den Zeigefinger nicht am Abzug hielt (vgl. Urk. HD 12/11 Beilage 5/14 und 5/15), woraus sich allerdings ebenfalls nicht allzu viel ableiten lässt, da davon auszugehen ist, dass er bemüht war, sein Verhalten seiner Aussage anzupassen. Die Erläuterungen des Beschuldigten geben zu dieser Frage nichts her (vgl. etwa Urk. HD 6/10 S. 2).

- 9 - Es erscheint zwar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Zeigefinger am Abzug hatte, als er die Ladebewegung durchführte und die Waffe in Richtung B._____ hielt. Dies zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als der im Umgang mit Waffen nicht geschulte Beschuldigte demonstrieren sollte, wie er die Waffe damals in seiner Hand hielt: Beim Hervorziehen der Waffe aus dem Hosenbund legte er den Finger - anscheinend unwillkürlich - kurz an den Abzug, um ihn dann sogleich wegzunehmen (Urk. HD 77 S. 6). Es lässt sich dem Beschuldigten indessen nicht nachweisen, dass dies auch zum Zeitpunkt des Tatgeschehens der Fall war. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die trotz Vorbehalten gegenüber den wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten mehr als nur theoretische Zweifel an der Sachverhaltsversion der Anklagebehörde hegt (Urk. HD 59 S. 27 ff.), ist daher zu folgen, und es ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Zeigefinger nicht am Abzug hielt, als er die Waffe auf B._____ richtete. b) Was die Richtung der Waffe betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Waffe auf die Körpermitte von B._____ gerichtet hatte (Urk. HD 59 S. 26 ff.). Etwas anderes lässt sich aus den Aussagen des Beschuldigten nicht ableiten. Abgesehen davon, dass er nicht selbst sagte, dass er die Waffe gegen den Oberkörper von B._____ richtete, sondern nur eine entsprechende Frage bejahte, verwies dieser Vorhalt ausdrücklich auf die Bilder der Tatrekonstruktion, auf denen zu sehen ist, wie der Beschuldigte seine Waffe schräg nach unten gegen die Körpermitte des Figuranten richtete, der die Position von B._____ einnahm (vgl. Urk. HD 12/11 Beilage 5/15). Aus der Antwort auf diese nicht eindeutige Frage lässt sich nichts ableiten. Es ist demnach entsprechend seiner ansonsten konstanten Darstellung davon auszugehen, dass die Waffe auf die Körpermitte von B._____ gerichtet war. Das Wenige, was auf den Bildern der Überwachungskamera zu erkennen ist (vgl. Urk. HD 9/2 Filmsequenz 5), steht damit nicht im Widerspruch. Für die rechtliche Würdigung ist dieser Punkt jedoch nur von geringer Bedeutung, da auch bei einem Treffer in der Körpermitte die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen (insbesondere durch Verbluten) besteht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 78 S. 4 ff.) kann aus der vom Beschuldigten angegebenen Richtung der Waffe jedenfalls nicht abgeleitet wer-

- 10 den, der Beschuldigte habe bloss auf die Beine von B._____ gezielt, was lediglich zu einer Gesundheitsgefährdung, nicht jedoch zu einer unmittelbaren Lebensgefährdung geführt habe. 3. Art. 129 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter eine unmittelbare Lebensgefahr für einen anderen Menschen schafft, wobei das Adjektiv "unmittelbar" zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine konkrete, und nicht bloss abstrakte Gefahr handeln muss. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte diese Voraussetzung, als er die geladene und entsicherte Waffe aus einer Entfernung von ca. drei Meter auf B._____ richtete. Dabei verkennt die Vorinstanz die Bedeutung des Umstandes, dass sich der Zeigefinger des Beschuldigten nicht am Abzug befand. Die Auffassung der Vorinstanz, trotzdem hätte ein Schuss "bei leichter Irritation oder Eingreifens einer Drittperson ohne Weiteres losgehen können" überzeugt nicht. Die Waffe war laut gutachterlichem Befund in einwandfreiem Zustand. Der festgestellte Abzugswiderstand von 3.23 kg ist zwar tiefer als im zitierten bundesgerichtlichen Leitentscheid (vgl. BGE 121 IV 67 E. 2a: 5,5 kg), befindet sich jedoch im normalen Bereich (Urk. HD 12/11 S. 5 Ziff. 4.3.4 und S. 14 Antwort 4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich ein Schuss lösen sollte, wenn sich der Finger des Beschuldigten - dies im Unterschied zum erwähnten Leitentscheid (BGE 121 IV 67 E. 2.d) - nicht am Abzug befindet. Der von der Vorinstanz angeführte Rauschzustand des Beschuldigten ändert nichts daran. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB ist demnach nicht gegeben, weil die objektive Tatbestandsvoraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen, ohne dass die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz und insbesondere Skrupellosigkeit) zu prüfen sind. B. Angriff (ND 1) 1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe am frühen Morgen des 24. Mai 2008 in der Zürcher Innenstadt zusammen mit zwei Unbekannten vor

- 11 einem Club eine junge Frau (F._____) bedrängt und einen Mann (G._____), der sich daraufhin schützend neben sie gestellt habe, tätlich angegriffen. Als diesem ein Dritter (H._____) zu Hilfe gekommen sei, sei dieser vom Beschuldigten und den beiden Unbekannten mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden, so dass er als Folge eine Gehirnerschütterung und verschiedene Prellungen und Wunden am Kopf davongetragen habe und der Spitalpflege bedurft habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Angriffs i.S. von Art. 134 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort war. Er beschreibt seine Rolle jedoch als die eines Zuschauers, der die beiden Täter nur "vom hoi und tschau-sagen" kenne und deshalb keine Angaben machen könne, die deren Identifikation erlauben würden. Er selber wurde über das Kennzeichen seines Autos ermittelt, mit dem er nach der Tat mit den beiden Unbekannten weggefahren war (vgl. Urk. ND 1/1 S. 6). Er habe deren Verhalten zwar missbilligt, was er sie auch habe wissen lassen, doch sei er von ihnen bedroht worden (Urk. ND 11/1 S. 1 ff. und 11/2 S. 2; Urk. HD 77 S. 9 ff.). Sein Verteidiger macht geltend, aufgrund der "dünnen Beweislage" könne "noch nicht von (seiner) Täterschaft (...) ausgegangen werden", und beantragt einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. HD 39 S. 8 Rz. 32; Urk. HD 78 S. 9 Rz. 32). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 39 S. 8 Rz. 27; Urk. HD 78 S. 8 Rz. 26) zulässig ist, Zeugen zum Zwecke der Täteridentifikation Fotos von möglichen Tätern vorzulegen. Es kann diesbezüglich auf die einschlägige Literatur verwiesen werden (Häring, BSK StPO, Art. 146 StPO N 8 ff.; Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 146 StPO N 9 ff.). Sodann ist festzuhalten, dass sowohl der Zeuge G._____ (Urk. ND 1/8/1 S. 2 oben A. 5) als auch die Zeugin F._____ (Urk. ND 1/9/1 S. 1 A. 2) als Merkmal eine auffällige Narbe über dem rechten Auge hervorheben. Optisch entsteht tatsächlich der Eindruck, dass der Beschuldigte über der rechten Braue eine Narbe oder Falte aufweist, wie auf der Fotografie des Beschuldigten zu sehen ist (vgl. Urk. ND 1/6) und wovon sich das Gericht - wie bereits die Vorinstanz (Prot. I S.

- 12 - 15) - anlässlich der Verhandlung überzeugen konnte. Wenn die Zeugin F._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung 2 ½ Jahre nach der Tat den Beschuldigten nicht mehr identifizieren konnte, wie die Verteidigung anführt (Urk. HD 39 S. 8 Rz. 31; Urk. HD 78 S. 8 Rz. 29), war der Grund dafür dieses Merkmal, das anscheinend durch die Spiegelwand nicht sichtbar war (Urk. ND 1/9/2 S. 3), was die von der Zeugin geäusserte Unsicherheit stark relativiert. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte durch eine entsprechende Frage auf diese Beobachtung der Zeugen aufmerksam gemacht wurde, und bezeichnete seine Behauptung, einer der beiden Unbekannten habe ebenfalls eine solche Narbe gehabt (Urk. ND 1/11 S. 3 A. 16), als nicht lebensnahen Zufall (Urk. HD 59 S. 44). Es fällt auf, dass der Beschuldigte, dem dieses Merkmal an sich selbst ja vertraut sein musste, diese auffallende angebliche Koinzidenz nicht kommentierte. Wie die Vorinstanz richtig erwähnt (Urk. HD 59 S. 44), nannte kein Zeuge zwei Personen mit einem solchen Merkmal. Vielmehr sprach der Zeuge G._____ ausdrücklich davon, dass einer der Täter eine auffällige Narbe an der Augenbraue gehabt habe (Urk. ND 1/8/1 S. 2 A. 5). Der Umstand, dass eine Identifikation der beiden anderen Täter nicht möglich war, verhindert eine direkte Überprüfung dieser Aussage. Aufgrund der vorhandenen Indizien durfte die Vorinstanz jedoch von einer Schutzbehauptung ausgehen. Daran ist festzuhalten. 4. Da der Beschuldigte anerkennt, dass er vor Ort war, und ihn die Zeugen somit zweifellos dort sehen konnten, ist unerfindlich, was er aus seinen Einwendungen gegen seine Identifikation ableiten will, etwa daraus, dass der Zeuge G._____ alle drei Täter als gross und kräftig beschrieb, was nicht zu seiner Statur passe (Urk. HD 39 S. 8 Rz. 29 und Urk. HD 78 S. 8 Rz. 28 m.H. auf Urk. ND 1/8/1 S. 2 A. 5). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 39 S. 8 Rz. 31; Urk. HD 78 S. 8 Rz. 28) ist sowohl diese Ungenauigkeit als auch der Umstand, dass der Zeuge G._____ 2 ½ Jahre nach der Tat nicht bestätigen konnte, dass es der Beschuldigte war, der den Streit begann (Urk. ND 1/8/2 S. 4 unten), angesichts des schnellen und anscheinend völlig überraschenden Angriffs (vgl. Urk. ND 1/9/2

- 13 - S. 2) gut nachvollziehbar und vermag die entsprechende Darstellung von F._____ (Urk. ND 1/9/1 S. 1) nicht zu widerlegen. 5. Wegen der Ausgestaltung des Tatbestandes des Angriffs als Gefährdungsdelikt (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 134 StGB N 1 i.V.m. Art. 133 StGB N 1; Aebesold, Basler Kommentar, Art. 134 StGB N 1), sind die genaue Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppe der Täter und sein konkreter Tatbeitrag ohnehin unerheblich (entgegen Urk. HD 78 S. 9 Rz. 32 a.E.), sondern es geht nur um die Frage, ob er sich an den Faustschlägen und Fusstritten beteiligte, die zu den Verletzungen von H._____ führten. Dass die Zeugin K._____ aussagte, es seien zwei Männer auf H._____ losgegangen, und dass sie nicht wusste, ob noch weitere Personen daran beteiligt waren (Urk. ND 1/10 S. 2), entlastet den Beschuldigten nicht wirksam. Zum einen war sie weiter vom Geschehen entfernt als die Zeugen G._____ und F._____ und konnte dieses deshalb weniger gut wahrnehmen. Zum andern berichtete der Zeuge G._____ in seiner ersten Aussage bei der Polizei, der dritte Mann habe erst später eingegriffen (Urk. ND 1/8/1 S. 1 A. 2). Dies spielt jedoch letztlich keine Rolle, denn aufgrund der Zeugenaussagen von F._____, die den Beschuldigten aufgrund seiner auffallenden Narbe (dazu oben) und seiner ähnlichen Statur (Urk. ND 1/9/2 S. 2) als denjenigen identifizierte, der sie "angemacht" und damit den Streit provoziert hatte, steht fest, dass sich der Beschuldigte aktiv am Angriff gegen H._____ beteiligt hatte. Im Übrigen wirkt die Schilderung des Beschuldigten des Vorfalls aus der Perspektive eines Zuschauers seltsam unbeteiligt und emotional nicht stimmig. So fehlt eine Erklärung dafür, weshalb er sich erst entfernte, "nachdem sie (die beiden unbekannten Täter) fertig waren" (Urk. ND 1/11/1 S. 1 A. 4), falls er nichts mit diesen zu tun hatte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass den Zeugen aufgefallen wäre, wenn jemand die Täter - wenn auch nur mit Worten - aufzuhalten versucht hätte, wie der Beschuldigte auf einen entsprechenden Vorhalt geltend machte (Urk. ND 1/11/1 S. 2 A. 9; Urk. ND 1/11/2 S. 2). Aus dem Umstand, dass sich kein Zeuge daran erinnern konnte, schloss die Vorinstanz zurecht, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt (Urk. HD 59 S. 44).

- 14 - 6. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich die Zeugen G._____ und F._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung 2 ½ Jahre danach erst auf einen entsprechenden Vorhalt daran erinnern konnten, dass ein Fahrrad geworfen wurde (Urk. HD 59 S. 43 ff.). Solche Details gelten in der sogenannten Aussagenanalyse als Realkennzeichen. Dass sich die Zeugen 2 ½ Jahre später nicht spontan daran erinnerten, stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch nicht grundsätzlich in Frage. Es ist anzumerken, dass aus Sicht der Zeugen (anders als für die damit befassten Amtsstellen) der ganze Vorfall aussergewöhnlich war, so dass sich dieses Detail für sie weniger vom übrigen Erinnerungsstoff abhob. Wie die Vorinstanz erwähnte, berichtete auch der Beschuldigte davon, dass ein Velo geworfen wurde (Urk. ND 1/11/1 S. 2 A. 15), so dass dieses Element ohnehin unstrittig ist. 7. Die grösste inhaltliche Abweichung der Aussagen des Beschuldigten von den Zeugenaussagen betrifft die Frage, woher die Täter kamen: Der Beschuldigte beschreibt, er sei nach einem erfolglosen Ausflug in den Rotlichtbezirk in den nahen Club I._____ gegangen, wo er Kollegen getroffen habe. Als er das Lokal verlassen habe, habe er gesehen, wie zwei Kollegen, die vor ihm gegangen seien, auf jemanden eingeschlagen hätten (Urk. ND 1/11/1 S. 1 A. 4). Die Zeugin F._____ betonte demgegenüber, im Club sei nichts gewesen, die drei Männer seien von aussen gekommen (Urk. ND 1/9/2 S. 4), ein Unbekannter sei von der gegenüberliegenden Strasse auf sie zugekommen (Urk. ND 1/9/2 S. 1). Der Zeuge G._____ berichtet, die drei Männer seien in einem schwarzen Auto vorgefahren und ausgestiegen, worauf sich einer von ihnen zielgerichtet der Zeugin F._____ genähert habe (Urk. ND 1/8/2 S. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen wahrheitswidrig aussagen sollten, dass die Täter von draussen kamen, wenn diese vorher im Club gewesen wären. Die Szene mit dem heranfahrenden Auto ist zudem recht einprägsam. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Schutzbehauptung, dass er die beiden ihm angeblich nur flüchtig bekannten Mittäter zufälligerweise an der Bar getroffen habe (vgl. Urk. HD 40 S. 19), seine Beziehung zu diesen verschleiern und von der gezielten Herbeiführung der Auseinandersetzung ablenken will.

- 15 - 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung betrachtete und den Anklagesachverhalt für erstellt hielt. Die rechtliche Qualifikation trifft ebenfalls zu. Der Angeklagte ist demnach ferner des Angriffs schuldig zu sprechen. III. 1. Der Beschuldigte ist demnach schuldig der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Vergehens gegen das Waffengesetz (HD), des Angriffs (ND 1), des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand und der Verletzung von Verkehrsregeln (ND 2) sowie des Fahrens trotz Ausweisentzug (ND 3). Dafür ist er zu bestrafen. 2. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ebenso das Vergehen gegen das Waffengesetz und das Fahren in nicht fahrfähigem Zustand, während die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen zu ahnden ist. Neben einer Freiheitsstrafe ist damit kumulativ eine Geldstrafe auszufällen, da es insofern an der Gleichartigkeit der Strafen fehlt, die Voraussetzung für die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB darstellt. Bei den übrigen Delikte handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bedroht sind. 3. Der gleiche Grund - die fehlende Gleichartigkeit der Strafen - führt auch dazu, dass keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. Oktober 2008 (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 2007 / 764, Urk. HD 15) zu verhängen ist, obwohl dieser nach der Begehung der Delikte ausgefällt wurde, die Gegenstand der Nebendossiers bilden, da für diese - wie nachstehend gezeigt wird - eine Freiheitsstrafe neben einer Busse auszufällen ist, so dass es an der in Art. 49 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Gleichartigkeit mit der im Strafbefehl vom 16. Oktober 2008 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.– fehlt (vgl. BGE 137 IV 57).

- 16 - Die Vorinstanz ist bewusst von der zitierten bundesgerichtlichen Praxis abgewichen und hat eine Freiheitsstrafe als (teilweise) Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2008 ausgefällt, was sie damit begründete, dass der Beschuldigte ansonsten durch die kumulative Verhängung von alter Geld- und neuer Freiheitsstrafe schlechter gestellt werde (Urk. HD 59 S. 48). Angesichts des Gesetzeswortlauts ist diese Folge jedoch in Kauf zu nehmen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. 4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (Urk. HD 59 S. 49 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Da der Angriff das schwerste der mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikte darstellt, ist bei der Strafzumessung davon auszugehen und eine Einsatzstrafe auszufällen, die anschliessend angemessen zu erhöhen ist. 5. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1983 in J._____ geboren und wuchs dort mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern, aber mehrheitlich ohne seinen Vater auf, der in der Schweiz arbeitete. Im Jahr 1993 holte der Vater die Familie in die Schweiz. Der Beschuldigte, der bereits in J._____ die Schule besucht hatte, wurde in der zweiten Primarklasse eingeschult, wo er einer der Ältesten war. Nach dem ordentlichen Abschluss der Realschule bzw. Sek B mit 17 Jahren absolvierte er eine Lehre als Elektromonteur und war danach bis zu seiner Verhaftung im Sommer 2010 bei seiner früheren Lehrfirma angestellt (Urk. HD 23/24). Mit Strafbefehl vom 9. August 2004 wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl am 10. Januar 2004 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt (beigezogene Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich, 2004 / 638, Urk. 16). Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2008 wurde er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 30. Juli 2005, zu einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt (beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 2007 / 764, Urk. HD 15).

- 17 - Das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. März 2011 ergab einen Missbrauch von Alkohol und Kokain sowie Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die jedoch keinen Krankheitswert erreichen (Urk. HD 13/8 S. 51 ff. und S. 64 Antwort 1). Soweit sich aus den hier auszugsweise wiedergegebenen persönlichen Faktoren etwas für die Strafzumessung ergibt, wird zu gegebener Zeit darauf eingegangen. 6. Da es sich bei Art. 134 StGB (Angriff) um ein Gefährdungsdelikt handelt und die Verletzungsfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Aebersold, BSK StGB II, Art. 133 StGB N 1). Die Beteiligung an Faustschlägen und Fusstritten gegen eine wehrlos am Boden liegende Person stellt jedoch unabhängig vom genauen Tatbeitrag und der Verletzungsfolge eine schwerwiegende Tat dar, was aus der Strafandrohung zum Ausdruck kommt, die namentlich über das bei einer einfachen Körperverletzung im Raum stehende Strafmass hinausgeht. Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass der Vorfall gezielt herbeigeführt wurde, woran der Beschuldigte, wie oben erstellt wurde, massgeblich beteiligt war, indem er im öffentlichen Raum vor einem Nachtlokal eine ihm unbekannte Frau bedrängte, um deren Begleiter zu einer Reaktion zu provozieren und so einen Vorwand für eine Schlägerei zu schaffen, wobei von der anderen Seite keine aktive Gegenwehr erfolgte, so dass ein Angriff i.S. von Art. 134 StGB und kein Raufhandel i.S. von Art. 133 StGB vorliegt. Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegen nicht vor (vgl. Urk. HD 13/8 S. 65 Antwort 2). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. HD 59 S. 54) als keineswegs leicht zu bezeichnen, was unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Einsatzstrafe zwischen neun Monaten und einem Jahr entspricht.

- 18 - 7. Der Beschuldigte bedrohte den Türsteher B._____ nicht bloss verbal, sondern unmittelbar mit einer durchgeladenen Waffe. Dass die Bedrohungssituation nicht lange andauerte, wie die Vorinstanz anmerkt (Urk. HD 59 S. 54), trifft zwar grundsätzlich zu, ist aber auch darauf zurückzuführen, dass sich B._____ umgehend zurückzog, und wirkt sich daher nur marginal auf das Tatverschulden aus. Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Finger nicht am Abzug hielt, verminderte zwar die Gefahr einer versehentlichen Schussauslösung, so dass keine unmittelbare Lebensgefahr vorlag, änderte jedoch nichts an der Realität der Drohung für den Bedrohten und wirkt sich daher nicht auf die objektive Tatschwere der Drohung aus. Durch den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens vergrössert sich das mit der Drohung verbundene Tatverschulden im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz, weil keine Konsumation des Unrechtsgehalts zwischen diesen beiden Delikten stattfindet. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist von einem objektiven Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Dass sich der Beschuldigte bedroht fühlte und sein Verhalten einen defensiven Charakter hatte, findet im Beweismaterial keine Grundlage und wurde von der Vorinstanz zurecht als Schutzbehauptung betrachtet (Urk. HD 59 S. 23 und S. 25 ff.). Hingegen ist die aktenkundige Vorgeschichte, nämlich dass es am 11. Januar 2009 bereits einmal zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ gekommen war (vgl. Urk. HD 15/1-9), insofern verschuldensmindernd zu berücksichtigen, als dadurch die Hemmschwelle für eine Eskalation herabgesetzt war. In subjektiver Sicht ist weiter die im chemisch-toxikologischen Gutachten festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.29 bis 1.85 Promille zu berücksichtigen (Urk. HD 11/4). Der Beschuldigte berichtet überdies von regelmässigem Kokainkonsum und erwähnt die Einnahme von Testosteron zum Muskelaufbau, was sich mit gelegentlichen Angstzuständen ausgewirkt habe - laut dem psychiatrischen Gutachten eine mögliche Nebenfolge einer solchen Anwendung (Urk. HD 13/8 S. 57). Das psychiatrische Gutachten hat daraus auf eine mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit geschlossen (Urk. HD 13/8 S. 64 ff.

- 19 - A. 2.2), was nachvollziehbar erscheint und mit der Vorinstanz zu übernehmen ist (vgl. Urk. HD 59 S. 51). Das entspricht einem leichten subjektiven Tatverschulden, was das objektive Tatverschulden deutlich relativiert und zu einer gesamthaften Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens als noch leicht führt. Das damit verbundene Vergehen gegen das Waffengesetz fällt daneben verschuldensmässig nicht nennenswert ins Gewicht, ist aber dennoch abzugelten. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wies die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass diese nicht zu bagatellisieren sind (Urk. HD 59 S. 55). Das gilt insbesondere für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, was als einzige dieser Widerhandlungen keine Übertretung ist und damit in die Bildung der Gesamtstrafe einfliesst. An dieser Wertung vermag der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlungen vorgebrachte Rechtfertigungsversuch (Urk. HD 77 S. 11) nichts zu ändern. In seinem damaligen berauschten Zustand ging vom Beschuldigten als Fahrzeuglenker eine erhebliche abstrakte Gefahr aus, die sich nicht in der konkret eingetretenen Unfallfolge erschöpfte. Zugunsten des Beschuldigten muss jedoch angenommen werden, dass seine Fahrt auch dann nicht viel länger gedauert hätte, wenn sie nicht an einem Inselschutzpfosten ein vorzeitiges Ende gefunden hätte. Die Vorinstanz siedelte das damit verbundene Tatverschulden zurecht noch im unteren Bereich an (Urk. HD 59 S. 55). 8. Der Beschuldigte wurde von seinen Eltern während der Primarschulzeit von J._____ in die Schweiz gebracht, was grundsätzlich ein schwieriger Moment für einen solchen Wechsel der Sprache und des Kulturkreises ist und eine bessere schulische Karriere verhindert haben dürfte. Der Abschluss einer Lehre als Elektroinstallateur und die anschliessende längere Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber sprechen jedoch grundsätzlich für eine erfolgreich verlaufene Integration. Diese erschwerten Startbedingungen spiegeln sich im nicht unbefleckten Vorstrafenregister des Beschuldigten (Urk. HD 62) und relativieren dessen straferhöhende Auswirkung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen in Bezug auf

- 20 die Delikte des Angriffs, der Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz nicht einschlägig sind. Die Vorstrafen führen dennoch zu einer Straferhöhung. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich im Ergebnis nicht auf die Strafzumessung aus. Seinem grundsätzlich korrekten und kooperativen Verhalten im Strafverfahren steht der Umstand gegenüber, dass er während laufender Strafuntersuchung delinquierte (Urk. HD 59 S. 52 ff.). Das Verfahren dauerte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 78 S. 10 Rz. 41) nicht unangemessen lang, so dass die Strafe deswegen nicht zu reduzieren ist. 9. Die Einsatzstrafe wegen Angriffs ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Täterpersönlichkeit in der selben Grössenordnung zu erhöhen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Daran ist die erstandene Haft anzurechnen. 10. Das Tatverschulden im Zusammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung siedelte die Vorinstanz zurecht im unteren Bereich an. Unter Berücksichtigung der persönlichen Faktoren, für deren Wiedergabe und Würdigung auf die obige Darstellung verwiesen wird, erscheint das von der Vorinstanz verhängte Strafmass von 10 Tagessätzen angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.– trägt den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in der Haft Rechnung und ist auch wegen des Verschlechterungsverbots ohne Weiteres zu bestätigen. 11. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Strassenverkehrsgesetzes, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Vorinstanz hat das damit verbundene Tatverschulden zutreffend gewürdigt und auch seinen angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen (Urk. HD 59 S. 58). Die Höhe der Busse, die im Übrigen nicht beanstandet wurde, ist daher zu bestätigen. Die für den Fall der Nichtbezahlung angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ist ebenfalls zu bestätigen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Festset-

- 21 zung der Ersatzfreiheitsstrafe ausgehend von einem pauschalen Umwandlungsbetrag von Fr. 100.00 pro Tag, obwohl bei der Festsetzung des Tagessatzes aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten - die bei der Bemessung der Busse ebenfalls von Bedeutung sind - von einem Betrag von Fr. 10.– ausgegangen wurde, seinem Tatverschulden nicht gerecht wird. Das Verschlechterungsverbot steht einer Anpassung nach oben jedoch entgegen. IV. 1. Aus den beiden Vorstrafen des Beschuldigten - eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Jahr 2004 und eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.– gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2008 -, die ihn - wie Figura zeigt - nicht von der Begehung weiterer Delikte abhielten sowie aus der Einstufung seiner Rückfallgefahr als hoch im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. März 2011 (Urk. HD 13/8) schloss die Vorinstanz auf eine ungünstige Legalprognose und verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug (Urk. HD 59 S. 59). 2. Die gewichtigere der beiden Vorstrafen, die auf einen Einbruchdiebstahl zurück geht, stammt aus dem Jahr 2004, so dass sich daraus angesichts des Zeitablaufs und der anders gelagerten Delikte, die heute im Vordergrund stehen (Angriff und Drohung), in Bezug auf die Legalprognose nicht allzu viel ableiten lässt. Diese Erfahrung hielt ihn jedoch nicht von der Begehung anderer Delikte ab. Mit Blick auf das psychiatrische Gutachten, das die Rückfallgefahr des Beschuldigten als hoch einschätzt (Urk. HD 13/8 S. 65 A. 3.1), ist die negative Prognose der Vorinstanz jedenfalls berechtigt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs durch die Vorinstanz ist demnach zu bestätigen. 3. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten führte das Gutachten auf seine dissoziale Persönlichkeit und auf seinen missbräuchlichen Konsum von Alkohol und Kokain zurück, was beides behandelbar sei, wodurch sich das Rückfallrisiko deutlich reduzieren lasse (vgl. Urk. HD 13/8 S. 66 ff. A. 4.2). Gestützt auf diesen Befund ordnete die Vorinstanz eine ambulante Massnahme zur Suchtbehandlung

- 22 i.S. von Art. 63 StGB an, die während des Strafvollzugs durchzuführen sei (Urk. HD 59 S. 59 ff.). Diese Anordnung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig geworden. Da die erfolgreiche Behandlung seiner Störung die Voraussetzung für eine Verbesserung der Legalprognose bildet, stellt weder der Aufschub der Strafe zugunsten der Durchführung der Massnahme noch die Erteilung einer Weisung bei gleichzeitiger Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine taugliche Alternative dar. Angesichts der (wegen der Anrechnung der erstandenen Haft) bevorstehenden Entlassung aus dem Strafvollzug ist festzuhalten, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich damit nicht endet, sondern darüber hinaus fortdauert (Art. 63 Abs. 4 StGB). V. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen und das Strafmass wird gesenkt. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils bleiben unverändert. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die erstandene Haft übersteigt, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung. Bei dem vorerwähnten Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten jedoch eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist - ausgehend von den vom Beschuldigten geltend gemachten Anwaltskosten (Urk. HD 39 S. 10 Rz. 42; Urk. HD 78 S. 12 Rz. 50) - auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

- 23 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Juni 2011, bezüglich Teilen von Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in nicht fahrfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis trotz Entzug und Verletzung der Verkehrsregeln), Dispositivziffer 5 (Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB [Suchtbehandlung]), Dispositivziffer 6 (Einziehung), Dispositivziffer 7 (Genugtuung an den Privatkläger B._____) und Dispositivziffer 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird von der Anklage betreffend Gefährdung des Lebens freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 582 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 24 - 6. Die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz (ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Strafanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. März 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 16. März 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs.1 lit. d WV,  des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV,  des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie  der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 321 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des ... 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 beschlagnahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... (Asservat-Nr. …) gelagerte Selbstladepistole (Marke Colt, Modell Government 1911 A1 inkl. 2 Patronen) wird eingezog... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der Verteidigung wurde separat entschieden. Berufungsanträge: 1. A._____ sei  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. A._____ sei  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV,  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und g VRV,  des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie  der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG für schuldig zu befinden. 3. A._____ sei dafür mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 10.– als Gesamtstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008 ausgesprochenen Geldstrafe... 4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. Es sei festzustellen, dass die Geldstrafe und die Busse als durch die bis heute erstandene Haft abgegolten sind. 5. A._____ sei zu verpflichten, B._____ CHF 500.– zuzüglich Zins ab dem 13. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 beschlagnahmte Pistole und die zwei Patronen seien definitiv einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des vorliegenden Verfahrens seien zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im übrigen Umfang A._____ aufzuerlegen, jedoch aufgrund derer offensichtlic... 8. A._____ sei für die von ihm bis heute über die vorstehende Bestrafung hinaus erstandene Haft sowie für seine Verteidigung und den dadurch erlittenen Lohnausfall eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Juni 2011, bezüglich Teilen von Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertre... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird von der Anklage betreffend Gefährdung des Lebens freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 582 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von ... 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz (ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 1... 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Strafanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten)  den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, … [Adresse]  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 11. Rechtsmittel:

SB110669 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2012 SB110669 — Swissrulings