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Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2013 SB110625

14 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,851 mots·~1h 9min·3

Résumé

vorsätzliche Tötung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110625-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ neu seit 26. April 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X3._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 (DG100656)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei das durch den Beschuldigten eingereichte Privatgutachten aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB; − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 548 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. März 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2010 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich deponierte Elektroschockgerät (Asservatnummer 1) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nummer 1 deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zu Handen seiner Effekten herausgegeben: − 1 Notebook, Marke Asus, Typ PRO80J, Seriennummer ..., Windows Vista Home Premium − 1 externes Gehäuse, Marke Western Digital Typ Elements, USB Seriennummer ... − 1 Digitalkamera Lumix, Typ Panasonic DMC-LX3, Seriennummer ... − 1 Mobiltelefon Sony Ericsson W810i IMEI Nr. ... 8. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − Freizeitjacke, grau/schwarz, "SALEWA" (Asservatnummer: 2) − Cargohose, hellgrau, "CLOCKHOUSE" (Asservatnummer: 3) − T-Shirt, bordeauxrot, "COLONIAL" (Asservatnummer: 4) − Boxershorts, grün/gelb, "H&M" (Asservatnummer: 5) − 1 Paar Socken (Asservatnummer: 6) − 1 Paar Halbschuhe, hellbraun, mit Klettverschluss, Gr. 46/48, "Falke TK" (Asservatnummer: 7) − T-Shirt, grün, "NRG", mit weissem Aufdruck "Sportswear", Gr. L (Asservatnummer: 8)

- 4 - − Shorts, grün/gelb, mit schwarzem Netz darüber, "Nike" (Asservatnummer: 9) − 1 Paar Sandalen, "MBT", Gr. 47 (Asservatnummer: 10) − Trägershirt, "Clockhouse", Grösse XL, hellgrün (Asservatnummer: 11) − T-Shirt, "Gatsby", Gr. XL, schwarz, kurzarm, V-Ausschnitt (Asservatnummer: 12) − T-Shirt, ohne Markenbezeichnung und Grössenangabe, grau meliert, mit Brust- und Rückenprint "…-Backpacker" (Asservatnummer: 13) 9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nummer 2 deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben: − Computer Apple iMac, Seriennummer ..., Mac OS X Maximus − Notebook IBM ThinkPad T21, Seriennummer ... − USB-Memorystick Disk2go Pure II, Seriennummer ..., Gr. 5 MB − Mobiltelefon Siemens ME45 mit italienischer SIM Karte und Ladekabel IMEI ... − Mobiltelefon Sony Ericsson W760i mit Ladekabel, IMEI ... − "Weidenköfferchen", geflochten, hellbraun mit Deckel − Haushaltleiter, Aluminium, Bez. "rvs 8974-00" − 4 Klappstühle, Holz, hellbraun 10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben: − 1 T-Shirt, hellgrün, "one by one", Gr. 176 (Asservatnummer: 14) − 1 Trainerhose, schwarz, "EXCEED", Gr. S (Asservatnummer: 15) − 1 Paar Sandalen, blau mit weisser Musterung, "Björndal", Gr. 35 (Asservatnummer: 16) − 1 Sehbrille, graues Metallgestell mit ovalen Gläsern, "G&N Götti & Niederer" (Asservatnummer: 17) − 1 Fingerring, oval (Asservatnummer: 18)

- 5 - − 1 Fingerring, silber, S.D. (Asservatnummer: 19) − 1 Mappe, schwarz Leder mit 2 Fächern, "The Trend" (Asservatnummer: 20) − 1 Molton weiss (Asservatnummer: 21) − 1 Küchenschürze, dunkelblau/rot/weiss (Asservatnummer: 22) 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer 3 deponierten diversen schriftlichen Unterlagen werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'282.40 Kosten Kantonspolizei CHF Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten CHF 37'349.-- Auslagen Untersuchung CHF 24'000.-- amtliche Verteidigung CHF unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. 16. (Mitteilungen)

- 6 - 17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 220 S. 2) "1. A._____ sei der ihm vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befinden und vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zu bezahlen, deren Quantifizierung, nachträglich zu ermöglich sei. 3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten, bzw. Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2, sei nicht einzutreten bzw. diese Forderungen seien abzuweisen. 4. Eventualiter sei A._____ der unterlassenen Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 5. Subeventualiter, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, sei die Strafzumessung zu überprüfen und eine wesentlich reduzierte Strafe auszufällen." b) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich und schriftlich, Urk. 223 S. 1): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

- 7 - 4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 bezüglich der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen." c) des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters: (mündlich und schriftlich, Urk. 224 S. 1) "Es sei das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. 4 und 5) und betreffend der persönlichen Gegenstände der Getöteten (Ziff. 9 bis 11) vollumfänglich zu bestätigen. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 meldeten sowohl der vormalige Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. August 2011 als auch der Beschuldigte selber mit Eingabe vom 2. September 2011 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 132; Urk. 129; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. September 2011 (Urk. 145/4) liess der Beschuldigte am 5. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 149). Die Staatsanwaltschaft, die das begründete Urteil der Vorinstanz ebenfalls am 16. September 2011 erhalten hatte (Urk. 145/1), reichte ihre Berufungserklärung dagegen erst am 7. Oktober 2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Obergericht ein (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde der Anklagebehörde daher Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern (Urk. 152). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufungserklärung sei am 5. Oktober 2011 innert Frist dem Kurier übergeben worden, und sie stellte gestützt auf Art. 94 StPO (eventualiter) ein Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2011 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin Kopien der Berufungserklärung und des Fristwiederherstellungsgesuches der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 157). Mit Eingabe vom 15. November 2011 beantragte der Beschuldigte persönlich, es sei auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 165). Mit Beschluss vom 25. November 2011 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch der

- 9 - Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 169). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2012 wurde die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 187A). Es liegen somit die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten und die rechtzeitige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vor. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgrund der Verspätung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ist auf deren Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Der Beschuldigte liess mit seinen eingangs aufgeführten Berufungsanträgen einen vollumfänglichen Freispruch und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse sowie ein Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Zivilklägerin beantragen (Urk. 220 S. 2). Damit ist das vorinstanzliche Erkenntnis fast gänzlich angefochten. Unangefochten blieben nur der Beschluss der Vorinstanz, mit welchem diese den Antrag der Privatklägerschaft, das durch den Beschuldigten eingereichte Privatgutachten (vgl. Urk. 122/1) aus dem Recht zu weisen (Urk. 147 S. 100), abwies, sowie die Urteilsdispositivziffern 3 (Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Einziehung des Elektroschockgerätes), 7 bis 11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kostenfestsetzung). Es ist deshalb mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Anklagekammer) vom 2. September 2009 ursprünglich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 34/2). Anfangs 2010 wandte sich der Beschuldigte in mehreren Schreiben mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, ihm eine andere amtliche Verteidigung zu bestellen, was mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 8. Februar 2010 zunächst abgelehnt wurde (Urk. 34/17; Urk. 34/19;

- 10 - Urk. 34/27). In mehreren weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie mit einem Schreiben an die Präsidentin der Anklagekammer erneuerte der Beschuldigte sein Begehren im März und April 2010 und ersuchte um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ (Urk. 34/36; Urk. 34/40; Urk. 34/43; Urk. 34/46; Urk. 34/51). Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 22. April 2010 wurde auch dieses Begehren abgewiesen (Urk. 34/51), worauf der Beschuldigte am 27. Mai 2010 ein erneutes Gesuch stellte (Urk. 34/62). 3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und unter Beilage der Vollmacht mit demselben Datum teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er ab sofort die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernehme (Urk. 34/64 f.; Urk. 34/63). Nach einem Schriftenwechsel verfügte die Präsidentin der Anklagekammer am 15. Juni 2010, dass der bisherige amtliche Verteidiger nicht entlassen und das Gesuch um Verteidigerwechsel abgewiesen werde (Urk. 34/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht zog der Beschuldigte in der Folge wieder zurück (Urk. 34/75 f.). Auf weiteren Antrag des erbetenen Verteidigers vom 31. Januar 2011, den amtlichen Verteidiger per sofort zu entlassen, wurde Rechtsanwalt X4._____ schliesslich mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 78; Urk. 80). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte in der Folge durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X5._____, vertreten (vgl. u.a. Prot. I S. 10, S. 32). 3.3. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ mit, dass das Mandatsverhältnis definitiv erloschen sei und er dieses auch nicht als amtliches Mandat fortführen würde (Urk. 131). Mit Vollmacht vom 1. September 2011 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 134 f.), worauf dieser mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 9. September 2011 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 136). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Beschuldigte darum, Rechtsanwalt X1._____ als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als neuen amtlichen Verteidiger zu ernennen, dies unter

- 11 - Beilage der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ mit demselben Datum (Urk. 158 f.). 3.4. Mit Präsidialverfügung des Kammerpräsidenten vom 1. November 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. November 2011 ausdrücklich verzichtete (Urk. 160; Urk. 162). Mit Präsidialverfügung des Kammerpräsidenten vom 14. November 2011 wurde Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X2._____ als solcher neu ernannt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 13. April 2012 verlangte der Beschuldigte erneut einen Verteidigerwechsel "wegen Ineffektivität etc." und die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 176 S. 2). In der ihm mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 19. April 2012 angesetzten Frist zur Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt X2._____ mit Eingabe vom 23. April 2012 zusammengefasst, aufgrund der gegebenen Umstände und Differenzen mit dem Beschuldigten in der Mandatsführung nichts gegen einen Verteidigerwechsel einzuwenden (Urk. 177; Urk. 179 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erneuerte der Beschuldigte seinen pendenten Antrag und nahm seinerseits kritisch Stellung zur Stellungnahme von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 180). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 26. April 2012 wurde Rechtsanwalt X2._____ schliesslich aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. X3._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 181). 4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. März 2011 im vorzeitigen Strafvollzug, derzeit in der Justizvollzugsanstalt D._____ (Urk. 111; Urk. 151). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen, und mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 198; Urk. 201). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stellte der Beschuldigte u.a. erneut den Antrag, ihn sofort aus der Haft zu entlassen (Urk. 211 S. 5). Mit Eingabe der Verteidigung vom 7. Februar 2013 liess er das Haftentlassungsgesuch wieder zurückziehen (Urk. 212).

- 12 - 5.1. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 stellte der Beschuldigte persönlich den folgenden ersten Beweisantrag (Urk. 185/1 S. 2 und 8; Urk. 185/2 sinngemäss): Es sei bei einem wirklich objektiven und neutralen Gutachter die E._____, die Bruchrichtung des zweiten Halswirbels, mittels CT-Bildern, Obduktionsbildern, der ursprünglich korrekt erhobenen Befunde von IRM-Dr. F._____ und dem orthopädisch-traumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ (fortan: Dr. G._____) rechtsgültig abzuklären. b) Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Abknicken sei nicht durch einen Druck mit der Hand seitlich gegen den Kopf erfolgt, sondern durch "Überstreckung im gemeinsamen Sturz", gemäss seinen stets konstanten Aussagen und der Tatrekonstruktion vom 17. September 2009, wie dies auch Dr. G._____ eindeutig festgestellt habe (Urk. 185/1 S. 2 ff.; vgl. "orthopädischtraumatologisches Gutachten" bzw. Privatgutachten von Dr. G._____ vom 29. Juni 2011, Urk. 122/1). Die Anprallmarken hätten sich bei †C._____ und ihm am Rücken befunden, was mit dem rückwärtigen Sturz der Tatrekonstruktion übereinstimme (Urk. 185/1 S. 4). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.2. Mit (teilweise ungebührlichen Inhalt aufweisenden) Eingaben vom 12. November 2012 und vom 7. Februar 2013 (Urk. 208/1; Urk. 213/1) stellte der Beschuldigte persönlich den zweiten und dritten Beweisantrag, wonach die von ihm eingereichten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien. Dem ist das Gericht nachgekommen (vgl. Urk. 208/2-7; Urk. 213/2-5). 5.3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012, welche in weiten Teilen wiederum ungebührlichen und insoweit nicht zu beachtenden Inhalt aufweist (Urk. 200 S. 2 ff.), beantragte der Beschuldigte die Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 200 S. 3) und die Vorladung von Dr. Dr. med. F._____, Facharzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan: Dr. F._____) zur Berufungsverhandlung (Urk. 200 S. 4). Dr. F._____ hat seine im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse indessen bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2010 sowie seiner erneuten Befragung als Zeuge durch die Vorinstanz am 17. August 2011 auch auf

- 13 - Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seiner Verteidigung ausführlich erläutert und vollumfänglich bestätigt (Urk. 18/10 S. 2 ff.; Urk. 117 S. 2 ff.). Dies hat bereits die Vorinstanz detailliert und korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine nochmalige Befragung von Dr. F._____ als Zeuge verspricht keine neuen, weitergehenden Erkenntnisse und erübrigt sich daher im Berufungsverfahren. 5.4. Eine Fristansetzung zur Nachbesserung von ungebührlichen Teilen der Eingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO erübrigt sich ebenfalls, da die Berufungsverhandlung dem Beschuldigten und der Verteidigung ausreichend Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung allfälliger Anträge geboten hat. 5.5. a) Mit Eingabe vom 4. November 2012 (Urk. 207) verwies der amtliche Verteidiger auf die Beweisergänzungseingabe des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 mit dem ersten Beweisantrag (Urk. 185/1+2) und erneuerte den bereits vom Beschuldigten angesprochenen prozessualen Antrag (Urk. 207 S. 3 f.), dass das Verfahren gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zweizuteilen sei. Im ersten Verfahrensteil sei im Sinne eines Tatinterlokuts nur die Tatfrage zu erörtern; erst im zweiten Verfahrensteil seien die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs zu behandeln. Falls dem nicht gefolgt würde, sei die Berufungsverhandlung zu unterbrechen und zu vertagen. Diesfalls sei im Sinne eines Beweisantrages zwischenzeitlich ein Obergutachten – "nicht aus Zürich!" – einzuholen, welches sich zum "wahren Todeseintritt", ausgehend von der "erwiesenen horizontalen Bruchlinie" am zweiten Halswirbel der Verstorbenen, "auseinandersetzend" mit den bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. F._____ und Dr. G._____ "determinierend" äussere. Diese Anträge erneuerte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 f.; Urk. 220 S. 3). b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 beantragte auch die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung, allerdings im Sinne eines Schuldinterlokuts. Sie führte zur Begründung an, dass sich der Geisteszustand des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch markant und dramatisch verändert habe. Seine diversen Eingaben an das Obergericht und

- 14 - Schreiben an die Mutter des Opfers belegten dies und zeigten, dass der Beschuldigte geistig verwirrt sei und offensichtlich unter Wahnvorstellungen leide. Schon der damalige Psychologe, H._____, habe in seinem Bericht festgehalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten an schizoide und dissoziale Züge zu denken sei. Bei dieser Sachlage bestünden nicht nur erhebliche und ernsthafte Zweifel am Geisteszustand des Beschuldigten, sondern auch an den Ausführungen der Gutachter Dr. I._____ und Dr. J._____ im Gutachten vom 5. Januar 2011, wonach beim Beschuldigten nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen vorliege – und damit auch an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der gestellten Legalprognose. Da sich die Verhältnisse eklatant verändert hätten, könne auf das erste Gutachten nicht mehr vollumfänglich abgestellt werden, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten einzuholen (Prot. II S. 18; Urk. 217 S. 2 f.). c) Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a und b StPO sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinterlokut i.S. der genannten lit. a werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatund Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Beim Tatinterlokut i.S. der genannten lit. b werden in der ersten Verfahrensetappe nur die Tatfrage und erst im zweiten Teil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Diese Variante steht im Vordergrund, wenn die beschuldigte Person die Tat bestreitet und zur Schuldfrage aufwendige Beweiserhebungen (z.B. Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) erforderlich sind, die sich erübrigen, wenn ein Freispruch ergehen kann. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnisse nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt eine Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, welche einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventualstandpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile ergeben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststel-

- 15 lung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Verfahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Prozessalltag (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 342 StPO). Geringere Bedeutung kommt der Zweiteilung im Berufungsverfahren zu; sie ist aber nach Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 StPO auch da möglich. Eine Pflicht zur Zweiteilung besteht für das Gericht nicht. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Zweiteilung liegt beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zweiteilung kann daher erst zu Beginn der Hauptverhandlung als Vorfrage aufgeworfen werden. Den anwesenden Parteien ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 339 Abs. 2 lit. f. StPO). Werden die Tat- bzw. die Tat- und Schuldfrage bejaht, ergeht nach Massgabe von Abs. 4 ein Zwischenentscheid in der Form eines Urteils, das mündlich eröffnet und kurz begründet wird. Ein Dispositiv ist nicht zwingend auszuhändigen, da dies gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erst am Ende der Hauptverhandlung notwendig ist (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4, N 6, N 12 zu Art. 342 StPO). d) Die Tragweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Berufungsverfahren nicht mehr dieselbe wie vor erster Instanz, nachdem die persönlichen Verhältnisse bereits einmal in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden. Das Beschleunigungsgebot geht im vorliegenden Fall vor. Was die Begründung der Staatsanwaltschaft für das beantragte Schuldinterlokut angeht, so ist festzuhalten, dass der Geisteszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat relevant ist, und dieser war gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ nicht beeinträchtigt bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt (Urk. 65 S. 88). Selbst wenn sich der Zustand des Beschuldigten im Nachhinein verändert haben sollte, so liesse dies keine Rückschlüsse auf seinen Zustand im eingeklagten Tatzeitpunkt zu. Ohnehin ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es die vom Gutachter diagnostizierten

- 16 dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge sind, welche nunmehr in der Haftsituation verstärkt zum Ausdruck kommen, wie dies im Gerichtsalltag nicht selten zu beobachten ist. Nach alledem ist von einer Zweiteilung der Berufungsverhandlung abzusehen (zur Frage eines Obergutachtens bezüglich Todesursache vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.6. a) Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, dass ihr – sofern die Berufungsinstanz das Geschehen wie die Vorinstanz in zwei je abgeschlossene Vorfälle aufteilen sollte – Gelegenheit zu geben sei, die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestandes zu berichtigen bzw. zu ergänzen, damit der erste Angriff gegen den Hals als versuchte Tötung abgeurteilt werden könnte (Urk. 223 S. 3). b) Vorliegend ist ein einheitliches Tatgeschehen zu beurteilen, welches aus zwei Phasen besteht, wie dies mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2010 auch eingeklagt wurde. Eine eigentliche Unterteilung in zwei abgeschlossene Phasen ist aber für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig. Für diesen Fall gilt der Antrag der Staatsanwalt als nicht gestellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. II. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier (Anklagevorwürfe der vorsätzlichen Tötung und des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs) unter Ziffer I. zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 3 ff.), er habe am 26. August 2009, gegen ca. 23 Uhr, seine von ihm im dritten Monat schwangere Freundin †C._____ in ihrer Wohnung aufgesucht, wo sich zwischen ihnen aus einem verbalen Streit eine Auseinandersetzung mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten entwickelt habe, in deren Verlauf er †C._____ zu Boden gebracht und sich rittlings auf sie gesetzt und sie mit der rechten Hand am Hals gewürgt habe, bis sie regungslos gewesen sei. Kurz darauf sei †C._____ auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn, als er im Begriff gewesen sei, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlassen, gepackt, worauf er sie in den Schwitzkasten (Würgegriff mit dem Arm) genommen habe. Im

- 17 - Gerangel seien beide zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten und mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm seitlichen Druck gegen ihren Hals bzw. ihren Kopf ausgeübt habe. Durch dieses Vorgehen des Beschuldigten habe †C._____ u.a. eine Fraktur des zweiten Halswirbels und eine Halsmarkquetschung erlitten, was aufgrund der Unterbrechung zentraler Nervenleitungen ihren Tod zur Folge gehabt habe. Bei seinem zweiten Angriff auf den Hals von †C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst, und er habe ihren Tod herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen. Er habe auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die leblose †C._____ vom Wohnzimmer in die Küche geschleppt, wo er sie vor dem Schrank auf den Boden gelegt, ihr das zerrissene T-Shirt gewechselt, die Pantoffeln angezogen, die Brille aufgesetzt sowie das Haar gebüschelt habe, ihr eine Leiter über die Füsse gestellt und eine Mappe, einen Koffer sowie einen Stuhl auf sie gelegt habe, um die Tötung zu vertuschen und diese als Unfall (Sturz von der Leiter) zu inszenieren. Danach habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen (HD). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Wesentlichen den äusseren, objektiven Sachverhalt, wonach er sich also am Mittwoch, 26. August 2009, gegen ca. 23 Uhr in der Wohnung von †C._____ aufgehalten habe, wobei es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, als er ihr das Ende ihrer Beziehung eröffnet habe. Er anerkennt auch, dass es im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung zu einem Gerangel kam, welches zu einem gemeinsamen Sturz führte, und dass †C._____ bei dieser Auseinandersetzung schliesslich tödliche Verletzungen erlitt. Er bestreitet dagegen vehement, den Tod von †C._____ verursacht zu haben, und macht im Wesentlichen ein Unfallgeschehen im Rahmen eines in Notwehr abgewehrten Angriffes von †C._____ mit tödlichen Folgen geltend (Urk. 10/17 S. 12; Urk. 10/29 S. 3; Urk. 10/57 S. 3; Urk. 116 S. 6 ff.; Urk. 185/2; Urk. 208/2, Urk. 208/4, Urk. 208/7; Urk. 213/1+2). 1.3. Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere der rechtsmedizinischen Befunde (Urk. 18/9

- 18 - S. 6 ff.; Urk. 18/10 S. 2 f.), erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil detailliert dargelegt und mit den korrekt aufgeführten Aktenstellen nachgewiesen wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 17 ff.). 1.4. Bestritten geblieben sind dagegen der 5. und 9. Absatz des Anklagesachverhaltes I. (Urk. 46 S. 4 oben und S. 5 letzter Absatz vor II.). Diese beiden Absätze betreffen den Ablauf des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und †C._____, die genaue Ausgestaltung des Schwitzkastens, den genauen Hergang des Sturzes, das Vorgehen des Beschuldigten, nachdem †C._____ regungslos am Boden liegen blieb, sowie den subjektiven Sachverhalt, wonach der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen habe – und wonach er schliesslich auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. 1.5. Bei diesen Bestreitungen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren. Er beantragte nach wie vor einen Freispruch (Urk. 219; Urk. 220 S. 17 ff.; Prot. II S. 23 ff.). 2.1. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten unter Ziffer II. zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 5 f.), mit K._____ zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Februar/März 2007 in ihrer Wohnung in L._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sie damit nicht einverstanden sei, da sie ihm das gesagt und sich gewehrt habe, worauf er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, bis sie ihren Widerstand aufgegeben habe. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz, am fraglichen Abend mit K._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wandte aber ein, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt. Er bestritt mithin, gegen den Willen von K._____ sowie unter Anwendung von Gewalt Geschlechts-

- 19 verkehr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60, ND 1/3/1 S. 1, Urk. 116 S. 10, 19 ff.). 2.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren. Er verlangte auch einen Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf (Urk. 191 S. 5 ff.; Urk. 219; Urk. 220 S. 3 ff.; Prot. II S. 25 ff.). 3.1. Die bestrittenen Teile der Anklagesachverhalte sind demzufolge mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. Dabei ist insbesondere von Belang, ob und allenfalls auf welche Angaben des Beschuldigten und der von ihm vorgebrachten Argumente abgestellt werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend aufgeführt und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 147 S. 13 ff.). Diese Darlegungen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden. III. Sachverhalt Hauptdossier (vorsätzliche Tötung, strafbarer Schwangerschaftsabbruch) 1. Die vom Beschuldigten in den insgesamt 13 Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (inklusive Tatrekonstruktion, Urk. 10/4) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz gemachten Aussagen wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 147 S. 20-51). In der Folge hat die Vorinstanz in sorgfältiger Kleinarbeit korrekt und überzeugend zahllose unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten, Lügensignale und Kehrtwendungen in den Aussagen und in den immer wieder geänderten und angepassten Darstellungen des Beschuldigten zum eigentlichen Hergang des Ereignisses aufgeführt, so zum Beispiel seine neue,

- 20 nicht nachvollziehbare und völlig unglaubhafte Schilderung anlässlich der Tatrekonstruktion vom 17. September 2009, wonach er nach dem (gemeinsamen) Sturz das Bewusstsein verloren habe (Urk. 10/4 S. 19 f.; Urk. 147 S. 36 unten). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2. Den nachfolgenden Darlegungen kommt daher sowohl bestätigender wie auch ergänzender Charakter zu den Ausführungen der Vorinstanz zu. Dabei ist insbesondere auf die im Berufungsverfahren erhobenen oder erneuerten Einwände des Beschuldigten einzugehen. 3.1. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, die dieser rund drei Tage nach dem Vorfall in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 zwischen 2.47 und 4.22 Uhr zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 10/2). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zitiert (Urk. 147 S. 20 Erw. 3.1.). Zur besseren Übersicht sind sie an dieser Stelle nochmals wie folgt wiederzugeben: Zu Beginn der Einvernahme schilderte der Beschuldigte die rechtlich relevante zweite Phase, auf welcher der fünfte Absatz der Anklageziffer I. basiert, von sich aus wie folgt: "Dann wollte ich gehen, sie kam wieder, ich nahm sie in den Schwitzkasten. Dann war ich nicht sicher, ob sie noch lebt oder nicht. Ich versuchte sie zu beatmen und habe ihr Herz massiert. Es packte mich die Panik und dann ging ich" (Urk. 10/2 S. 2). Es wurden dem Beschuldigten hernach zusätzliche Fragen gestellt, mit denen die Staatsanwältin und der polizeiliche Sachbearbeiter Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Auf Fragen der Staatsanwältin gab der Beschuldigte dazu im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Richtung Türe gegangen sei, dass †C._____ ihn dann wieder angegriffen habe, worauf er sie in den 'Schwitzkasten' genommen habe; sie seien dann miteinander auf den Küchenboden gefallen, das Gerangel sei weitergegangen, er habe sie wieder am Hals gepackt und gewürgt, indem er sie im 'Schwitzkasten' gehalten und zugedrückt habe, bis sie sich nicht mehr bewegt habe; wie lange er sie im 'Schwitzkasten' gehalten habe, wisse er nicht mehr, es sei länger gewesen als beim Würgen in der ersten Phase (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfragen des polizeilichen Sachbearbeiters, ob er ihm den Schwitzkasten erklären könne, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte eine Hand um den Hals. Die andere Hand weiss ich

- 21 nicht und so fielen wir um". Auf weiteres Nachfragen, was der Beschuldigte mit Schwitzkasten meine, demonstrierte Letzterer den Würgegriff, indem er dem Sachbearbeiter stehend von hinten den linken Arm um den Hals auf die Schulter legte, wobei er mit dem rechten Arm seitlich an den Kopf drückte, was in einer Protokollnotiz so festgehalten wurde (Urk 10/2 S. 9). Ebenfalls in selbigem Protokoll ist a.a.O. zu lesen, dass der Beschuldigte dann aussagte, dass sie (gemeint †C._____ und er) "so" umgefallen seien, wobei er auf entsprechende Fragen bejahte, dass der Schwitzkasten am Boden weitergegangen sei ("Ja, ich habe sie so weiter gehalten") und dass er in dieser Situation ein Knacksen und ein Schnaufen oder ein Seufzen gehört habe ("Ja, ein Knacksen und ein Schnaufen war da. So ein tiefes Schnaufen. Oder so ein Seufzen. Ich weiss es nicht. Es ging schnell in diesem Moment"). Somit entsprechen seine damaligen Aussagen dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (kurz: sie ging auf ihn los und packte ihn, er nahm sie in den 'Schwitzkasten', im Gerangel fielen beide zu Boden, am Boden liegend hielt er sie weiter im 'Schwitzkasten' und übte seitlichen Druck gegen ihren Hals bzw. Kopf aus; Urk. 46 S. 4 oben). 3.2. Es war dies die erste formelle Einvernahme des Beschuldigten, seine Erinnerungen waren rund drei Tage nach dem Ereignis noch frisch. Mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 21 Erw. 3.2.1.a)) kommt solchen ersten, selbstbelastenden Aussagen ein hoher Stellenwert zu, insbesondere beim Beschuldigten, der offenkundig die Tendenz besitzt, die Schuld oft auf andere abzuschieben. Dies hat sich im Verfahren vielfach gezeigt (vgl. z.B. Urk. 147 S. 36 ff. Erw. 3.4.2.), es geht aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I._____ vom Psychiatriezentrum M._____ vom 5. Januar 2011 hervor. Demgemäss weist der Beschuldigte eine verzerrte Wahrnehmung von Situationen, der eigenen Person, des eigenen Handelns auf, "dabei geht es auch um das Externalisieren von Schuld" (Urk. 65 S. 80). Das Gutachten spricht auch davon, dass ein empathisches Mitschwingen des Beschuldigten für die von ihm geschädigten Opfer praktisch nicht gegeben war (Urk. 65 S. 44), oder dass er oft eigene, schwer nachvollziehbare Bewertungen von Wahrgenommenem mache, die daraus entstehenden Konflikte kaum wahrnehmen und über die diesbezüglichen Reaktionen anderer eher erstaunt sein dürfte (Urk. 65 S. 73).

- 22 - 3.3. Der Beschuldigte wandte wie bereits im Vorverfahren (vgl. Urk. 147 S. 32 m.w.H.) ein, zu den Aussagen in der "illegalen" Hafteinvernahme gezwungen worden zu sein und diese in nicht einvernahmefähigem Zustand nach 93 bis 94 Stunden Schlafentzug gemacht zu haben (Urk. 185/1 S. 3 ff.; Urk. 208/7; Urk. 219 S. 24 f., 27; Urk. 220 S. 22 f.). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in dieser ersten Hafteinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Er verhielt sich adäquat, das Frage-Antwortspiel erfolgte in klar logischer Abfolge. Er äusserte akustische Eindrücke, die das Geschilderte als selbsterlebt erscheinen lassen. Seine Erzählung war detailliert und lebensnah und insbesondere auch stimmig, was das Kerngeschehen angeht, wie er also †C._____ in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. 10/2, insb. S. 4 und 9). 3.4. Zudem wurde auch die in dieser Hafteinvernahme anwesende damalige Substitutin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. Urk. 10/2 S. 1) am 3. Juni 2010 im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugin zu seinem Zustand und ihren Impressionen in dieser Einvernahme befragt. Auch sie hatte einen ganz normalen Eindruck des Beschuldigten gewonnen, ohne Hinweise auf einen Schockzustand oder ähnliches (Urk. 14). Irgendwelche Gründe, um an den von der Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung bei wissentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB gemachten Aussagen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 3.5. Sodann hatte Dr. med. N._____, Facharzt für Rechtsmedizin und damals als Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin (IRM) tätig (vgl. Urk. 19/1 S. 3; fortan: Dr. N._____), im Rahmen der nur kurze Zeit vorher – von 23.30 bis 00.25 Uhr – durchgeführten Untersuchung des Beschuldigten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Beeinträchtigungen festgestellt (vgl. Urk. 19/1 S. 2: "Im Kontakt wach, allseits orientiert, ohne Hinweise auf wahnhaftes Erleben"; vgl. auch Urk. 20/2 und Urk. 19/4 S. 3 oben). Dass der Beschuldigte aufgrund des Vorgefallenen nicht mehr gut geschlafen hatte und sich nicht wohlfühlte, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 23) nichts zu ändern.

- 23 - 3.6. Die ersten Depositionen des Beschuldigten werden überdies durch die Aussagen, die er am Freitag, 28. August 2009, in O._____ gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin, P._____ (heute Q._____), und seinem Freund R._____ machte, bestätigt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil bereits detailliert und korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 147 S. 22 f.). Auch sind die vom Beschuldigten am 31. August 2009 gegenüber der Haftrichterin in der haftrichterlichen Anhörung (Urk. 37/9) zu Protokoll gegebenen Erklärungen ein weiteres bestätigendes Indiz dafür, dass seine Aussagen in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 der Wahrheit entsprachen. Er hatte dort erklärt: "Die Auseinandersetzung war zunächst verbal, danach griff sie mich an. Daraufhin kam es zu einem Gerangel. Es ist nicht nur möglich, sondern ich bin überzeugt, sie anlässlich dieser Auseinandersetzung getötet zu haben" (Urk. 39/7 S. 4). Wäre der Tod von †C._____ – wie der Beschuldigte heute geltend macht (dazu sogleich) – ein Unfall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese These bereits bei seiner Freundin und seinem Freund bzw. hernach bei der Haftrichterin vorgebracht hätte. 3.7. a) Diese erste Version des Beschuldigten steht schliesslich auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Obduktionsgutachten von Dr. F._____ vom 12. März 2010 (Urk. 18/9). Dr. F._____ hatte am 1. September 2009 als erster Obduzent den Leichnam von †C._____ obduziert (Urk. 18/9 S. 14 ff.; Urk. 18/5). Am 3. Juni 2010 wurde Dr. F._____ in Gegenwart des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung als Sachverständiger einvernommen, um sein Gutachten zu erläutern (Urk. 18/10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. F._____ zudem als Zeuge einvernommen (Urk. 117). b) Dr. F._____ bestätigte die im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse anlässlich aller nachfolgenden Einvernahmen und auch anhand der während der Obduktion angefertigten Fotos (Urk. 17, v.a. S. 216 ff.) vollumfänglich. Die Vorinstanz hat auch dies ausführlich und zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 23 ff.). Dr. F._____ stellte einen klassischen Genickbruch fest. Im vorliegenden Fall habe jedoch nicht ein Bruch des Zahnfortsatzes bestanden, sondern ein eigentlicher

- 24 - Wirbelbogen- und ein tiefer Wirbelkörperbruch. Derartige Brüche entstünden typischerweise bei einem seitlichen Abknicken der Halswirbelsäule. Der Bruchverlauf im Bogenbereich sei durch die schwächste Stelle des Bogens gegangen, was einem typischen Verlauf entspreche (Urk. 18/10 S. 5). Praktisch ausschliessen konnte Dr. F._____ demgegenüber ein Abknicken des Kopfes durch einen Anprall an einem harten Gegenstand, da derartige Anprälle in der Regel auch an der Haut selbst mehr oder weniger geformte Verletzungen hervorriefen. Am Kopf von †C._____ seien jedoch keine anprallverdächtigen Verletzungen vorhanden gewesen, so dass ein entsprechender Sturz mit Anschlagen des Kopfes und so für die Fraktur ursächlichem Abknicken der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Ohnehin wäre ein Sturz einer jungen, gesunden Person wie †C._____ aus kniender oder kauernder Stellung auf den Boden aus energetischen und biomechanischen Überlegungen alleine nicht geeignet gewesen, eine derartige Fraktur hervorzurufen (Urk. 18/10 S. 6 f.). In der vorinstanzlichen Zeugenbefragung hatte Dr. F._____ ausgeführt, der gefundene Frakturverlauf gebe Hinweise darauf, dass der Bruch eher durch ein seitliches Abknicken der Wirbelsäule entstanden sein müsse als z. B. durch eine Überstreckung des Kopfes und der Halswirbelsäule (Urk. 117 S. 4). Bei einer massiven Streckung des Kopfes komme es eher zu einem Abbruch des Zahnfortsatzes als zu einer solchen Wirbelkörperfraktur, wie sie sie bei der Geschädigten vorgefunden hätten. Knochen sei biomechanisch gesehen widerstandsfähiger auf Druck als auf Zug. Deshalb gehe er davon aus, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule habe kommen müssen, was dann Zug auf einen der Wirbelbögen bewirkt habe, und dass diese Knochenstruktur dann quasi gerissen sei und sich der Riss über den unteren Anteil des Wirbelkörpers in den gegenüberliegenden Wirbelbogen habe fortsetzen können (Urk. 117 S. 4 f.). Der Frakturverlauf spreche für ein Abknicken und nicht für eine Überstreckung (Urk. 117 S. 7). Weiter schloss der sachverständige Zeuge nochmals ausdrücklich aus, dass das Abknicken der Halswirbelsäule auf einen Sturz zurückzuführen sei, da entsprechende Sturzverletzungen wie eine Anprallstelle an der Geschädigten nicht vorhanden gewesen seien. Sie hätten zwar Quetschungen und Einblutungen im rechten Schläfenmuskel festgestellt. Da aber die Kopfschwarte darüber nicht eingeblutet gewesen sei, gehe er davon aus, dass hier ein

- 25 - Druck stattgefunden haben müsse und nicht ein Anschlagen. Zudem wäre bei einem derartigen Anschlagen aufgrund des unter der Haupt gelegenen knöchernen Widerlagers gar eine dort lokalisierte Quetschwunde zu erwarten gewesen. Zudem hätte es ein erhebliches Anschlagen sein müssen, welches zu einem solchen Abknicken der Halswirbelsäule geführt hätte. Und es sei so, dass genau diese Stelle, d.h. das Schläfenbein, ein sehr dünner Knochen sei verglichen mit dem übrigen Schädeldach. Man hätte also sogar Brüche am Schläfenbein erwarten müssen, wenn man dort massiv angeschlagen hätte und z.B. auf eine Kante gefallen wäre und dies dann zu diesem Bruch an der Halswirbelsäule geführt hätte (Urk. 117 S. 8). Er habe für den Bruch der Halswirbelsäule keine andere Erklärung als die erhebliche seitliche Druckausübung durch den Beschuldigten, und ein Unfallgeschehen könne er ausschliessen, weil am Kopf keine Anprallstelle vorhanden gewesen sei. (Urk. 117 S. 10). c) Auf diese schlüssigen Ausführungen kann abgestellt werden. Insbesondere aufgrund der erstellten Fotos, auf welchen der Bruch des Halswirbelkörpers sehr gut zu erkennen ist (Urk. 17 S. 216 ff., insb. S. 218 und 220), sind die gutachterlichen Befunde auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass das vom Beschuldigten in der ersten Hafteinvernahme geschilderte Vorgehen – Schwitzkasten mit dem linken Arm unter gleichzeitigem Drücken des Kopfes mit dem rechten Arm (Urk. 10/2 S. 9; vgl. Urk. 10/5 S. 42 und Urk. 10/4 S. 24) – geeignet ist, bei starkem Druck zu einem Genickbruch zu führen. d) Unbeirrt von Dr. F._____s Erkenntnissen haben der Beschuldigte und seine Verteidigung geltend gemacht, dass die bestehende Bruchlinie einzig von einem Abknicken nach vorne oder hinten stammen könne; etwas anderes sei nicht möglich, die klar erkennbare Bruchlinie schliesse ein seitliches Abknicken "eindeutig" aus; die von Dr. F._____ vertretene These des seitlichen Abknickens sei "schon rein aus physikalischen Gründen absolut unmöglich" (Urk. 220 S. 22, 26 und 30 f.; Prot. II S. 20 i.V.m Urk. 222 [Halswirbelmodell] und S. 24). Dem kann vor dem Hintergrund der geschilderten gutachterlichen Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass selbst das vom Beschuldigten und seinem

- 26 - Verteidiger eingereichte Privatgutachten von Dr. G._____ durchaus einräumt, dass "ein mehr seitliches Abknicken" in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2). Insofern besteht Übereinstimmung zwischen den beiden Gutachten, weshalb kein Anlass besteht, zu dieser Frage ein rechtsmedizinisches Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge (vgl. oben Erw. I.5.1.a) und I.5.5.a)) sind abzuweisen. 4.1. Anlässlich der am 17. September 2009 durchgeführten Tatrekonstruktion machte der Beschuldigte dann plötzlich einen anderen Schwitzkasten als in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 geltend, nämlich nicht mehr dergestalt, dass er †C._____ mit dem linken Arm vor sich gehalten habe (vgl. oben Erw. III.3.1. bzw. Urk. 10/5 S. 42, Foto-Nr. 2877), sondern nunmehr mit dem rechten Arm hinter sich (vgl. Urk. 10/5 S. 39 f., Foto- Nrn. 2873 und 2875). Wie †C._____ ihren Kopf gehalten habe und wie sie anschliessend hingefallen seien, will er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gewusst haben (Urk. 10/4 S. 18 ff.; zum Ganzen: Urk. 10/5 S. 32 ff., Foto-Nrn. 2866-2877). Im weiteren Verlauf des Verfahrens änderte der Beschuldigte dann auch diese Version wiederum mehrfach ab bzw. ergänzte sie mit immer wieder neuen Vorbringen (vgl. dazu auch unten Erw. III.4.4.), was die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt und zutreffend als unglaubhaft gewürdigt hat (Urk. 147 S. 36 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 4.2. a) Die Verteidigung wandte – entsprechend dem, was der Beschuldigte bereits anlässlich der Tatrekonstruktion behauptet hatte (Urk. 10/4 S. 22-24) – im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte sei in der fraglichen Hafteinvernahme gefragt worden, was er unter einem Schwitzkasten verstehe. Der Beschuldigte habe gemeint, er werde "ganz allgemein" nach einem Schwitzkasten gefragt. Dann sei er aufgefordert worden, am polizeilichen Sachbearbeiter einen Schwitzkasten zu demonstrieren – "eben, was man ganz allgemein, gemeinhin unter einem Schwitzkasten" verstehe. Deshalb – so die Verteidigung implizit – habe der Beschuldigte dann später anlässlich der Tatrekonstruktion einen anderen, aber eben den "richtigen" Schwitzkasten gezeigt (Urk. 220 S. 23 f.).

- 27 b) Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist bereits angesichts dessen, dass es in der fraglichen Einvernahme konstant um die tatsächlichen Abläufe an jenem Abend ging, uneinsichtig, dass der Beschuldigte plötzlich einen bloss theoretischen Schwitzkasten hätte vorführen sollen. Aber auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme ergeht ohne Zweifel, dass der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung hin demonstrierte, wie er †C._____ ganz konkret am fraglichen Abend um den Hals bzw. Kopf herum gehalten hatte. So geht es deutlich aus dem Protokoll hervor: Der Beschuldigte war von der Staatsanwältin gefragt worden, wie er †C._____ in der zweiten Phase am Hals gepackt hatte. Antwort: "Ich hatte sie im Schwitzkasten. Dabei lag ich seitlich von ihr. Irgendwann schlug sie nicht mehr. Ich hielt sie weiterhin im Schwitzkasten" (Urk. 10/2 S. 4). Kurze Zeit später hakte der polizeiliche Sachbearbeiter nach und fragte den Beschuldigten, was er unter einem Schwitzkasten verstehe (Urk. 10/2 S. 9). Darauf wurde in einer ersten Protokollnotiz festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt wie er den Arm von vorne um den Hals gelegt hatte". Darauf sagte der Beschuldigte: "Die andere Hand hatte ich vorne". Aus dieser Antwort erhellt, dass der Beschuldigte die konkrete (und nicht irgendeine theoretische) Schwitzkastensituation beschrieben haben muss, wenn er dabei doch schilderte, wo er – während des Vorfalles – seine andere Hand hatte. In einer zweiten Protokollnotiz wurde dann weiter festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt am Sachbearbeiter, wie er den Schwitzkasten gemacht hatte. Er steht hinter dem Sachbearbeiter und legt von hinten den linken Arm vorne um den Hals auf die Schulter. Den rechten Arm drückt er seitlich an den Kopf". In der Folge sagte der Beschuldigte gemäss Protokoll: "So fielen wir um". Auch mit diesem Satz schilderte der Beschuldigte, wie sich die soeben gezeigte Situation konkret fortsetzte; dass er, †C._____ haltend wie vorgeführt, mit ihr eben "so" umfiel. Hätte der Beschuldigte lediglich einen allgemeinen Schwitzkasten demonstriert, so hätte er auch nicht angefügt, dass sie nachher "so" umgefallen seien. Die Geschichte mit dem allgemeinen Schwitzkasten entpuppt sich somit als Schutzbehauptung. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Einvernehmenden in irgendeine "Falle" lief, wie die Verteidigung dartut. Ebenso wenig ist es zielführend, wenn die Verteidigung weitgehend begründungslos (vgl. Urk. 220 S. 24, Einschub: "Er hats wohl unter-

- 28 schrieben, aber nie so gesagt") das Protokoll anzweifelt – der Beschuldigte hat die Niederschrift seiner Einvernahme selber durchgelesen und unterschriftlich bestätigt (Urk. 10/2 S. 12), worauf er zu behaften ist. 4.3. a) Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung sodann geltend, der Beschuldigte und †C._____ seien "aneinandergepresst" gleichzeitig miteinander nach hinten umgefallen, und er habe sie unter sich begraben. Es sei also eine riesige Körpermasse auf einen erheblich kleineren Körper "aufgeprasst", was den Todesfall als unglücklichen Unfall erkläre, jedoch nie und nimmer als vorsätzliche Tötung betrachtet werden könne. In der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden habe der Beschuldigte dann ein Knacksen in †C._____ Nacken wahrgenommen. Entsprechend sei im medizinischen Formular von Schutz & Rettung am Hinterkopf eine Anprallmarke vom tödlichen Sturzunfall vermerkt worden (Urk. 220 S. 19 f.). b) Zunächst ist festzuhalten, dass diese Ausführungen die lange Reihe voneinander abweichender Schilderungen zum Sturz fortführen (vgl. bereits im vorinstanzlichen Urteil [Urk. 147] S. 36 ff., insb. S. 42, 45 und 46). Bei der Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte dazu zuletzt gesagt, †C._____ habe ihn nach hinten gerissen, und dann habe er das Knacksen bzw. ein Reissen gehört (Urk. 10/57 S. 3). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass gemäss Dr. F._____ auch ein Anschlagen des Kopfes aus kauernder oder kniender Position nicht geeignet sei, das an †C._____s Halswirbelsäule autoptisch festgestellte Verletzungsbild zu erklären, erwiderte er: "Ich habe nie gesagt, das Knacken oder Reissen sei auf dem Boden entstanden. Ich sagte, es passierte irgendwann währenddem sie mich nach hinten riss. (…) Wenn Dr. F._____ sagt, dass es nicht durch das Auftreffen auf den Boden passiert ist, dann passierte es irgendwann in der Luft" (Urk. 10/57 S. 3). Dabei blieb der Beschuldigte auch vor Vorinstanz (Urk. 116 S. 6). Es kommt somit einer (weiteren) Kehrtwende gleich, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum – etwas unklar zwar – behaupten lässt, das Knacksen habe eben doch in der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden stattgefunden. Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte selber im Berufungsverfahren nicht mehr explizit davon gesprochen hat, das

- 29 - Knacksen auf dem Boden gehört zu haben. Etwas vage sagte er, das sei "im Sturz" gewesen, "einfach während dem Sturz knackste es im Nacken von †C._____" (Urk. 219 S. 27). c) Dr. F._____ hat aber, wie bereits (oben Erw. III.3.7.b)) wiedergegeben und mit Unterstreichungen verdeutlicht, klar festgehalten, dass am Kopf von †C._____ keine Anprallstelle vorhanden war. Die Anprallmarke, auf welcher die Verteidigung und der Beschuldigte beharren, war keine Anprallmarke, sondern eine Quetschung bzw. Einblutung aufgrund des vom Beschuldigten gegen den Kopf von †C._____ ausgeübten Druckes. Die Vorwürfe an Dr. F._____, wonach er die Anprallmarke geleugnet (Prot. II S. 24 f.) oder diese auf seiner Kopfskizze (Urk. 18/9 S. 27) örtlich "verlegt" habe, oder wonach der Druck des Beschuldigten gegen †C._____s Kopf "erfunden" oder "von ihm gesucht" worden sei (Urk. 220 S. 20), sind ungerechtfertigt und teilweise aktenwidrig. Dr. F._____ hatte gewiss kein Interesse, diesbezüglich etwas Unwahres festzuhalten. Aktenwidrig ist auch die – nota bene zitatlose – Behauptung der Verteidigung, dass sich aus der Obduktion "klar" erweise, dass sich die Anprallmarke vom "Sturz-Unfall" am Hinterkopf befinde (Urk. 220 S. 20). Schliesslich weist die Verteidigung auf eine angebliche "Feststellung" der Vorinstanz hin, wonach der Beschuldigte selber nie geltend gemacht habe, dass er beim Schwitzkasten Druck ausgeübt habe (Urk. 220 S. 20). Der Beschuldigte selber liest aus dem vorinstanzlichen Urteil gar heraus, dass dort "ganz klar" festgehalten worden sei, dass er nie irgend einen Druck gegen †C._____ Kopf ausgeführt habe (Urk. 219 S. 24). Dies ist alles nicht zutreffend. Richtig ist einzig Folgendes: Die Vorinstanz hatte im Zuge des Herausarbeitens verschiedener grober Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten festgehalten: "(…) Ferner ist einmal mehr die Bagatellisierungstendenz unübersichtlich: Im Unterschied zu früher (HD 10/2 passim; HD 10/17 S. 15; HD 10/19 S. 2 f., 8) erwähnte er ein Würgen per 'Schwitzkasten' mit keinem Wort, sondern will einfach mit seinem Ellbogen "eine Art Schwitzkasten" um ihren Hals und Oberkörper geformt haben; dass er dabei Druck ausgeübt habe, behauptet er mit keinem Wort. Überdies lässt sich seine Angst, "ihr Nacken könne noch mehr Schaden nehmen", nicht mit dem von ihm früher in der Untersuchung erwähnten T-Shirt-Wechsel in Einklang bringen, da nicht nachvollziehbar ist, wie er dieses Umziehen vorgenommen haben will, ohne den Nacken der am Boden liegenden †C._____ zu tangieren. Neu sind auch weitere Punkte, nämlich

- 30 dass…". Offenkundig sagte die Vorinstanz damit nur, dass der Beschuldigte – eben im Unterschied zu früher, wo er dies noch eingestanden hatte (vgl. die Verweise nach "im Unterschied zu früher", z.B. auf Urk. 10/2 S. 4: "Wie fest hielten Sie sie im Schwitzkasten?" "Ich weiss es nicht. Ich war in Panik. Ich habe einfach zugedrückt.") – mit keinem Wort mehr behaupte, dass er während des Schwitzkastens Druck ausgeübt habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten damit in keiner Weise einen Persilschein aus, sondern zeigte Widersprüche in seinen Aussagen auf. Die Verteidigung und der Beschuldige unterliegen hier einer Fehlinterpretation. Entsprechend kann die Verteidigung auch aus der Frage, ob diese (recte) Quetschung/Einblutung nun eher "vor" oder aber eher "oberhalb/hinter" dem rechten Ohr des Opfers war (vgl. Urk. 220 S. 20), nichts für den Beschuldigten ableiten. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die ca. 8 x 9 Zentimeter messende Kopfskizze von Dr. F._____ (vgl. Urk. 18/9 S. 27) eine genauere Lokalisierung der (recte) Quetschung zuliess als die Körperskizze auf dem Formular von Schutz & Rettung mit einem nur gerade ca. 3 x 4 Millimeter messenden Köpfchen (vgl. Urk. 18/1). Dies gilt umso mehr, als Dr. F._____ – im Gegensatz zu den Sanitätern – eine Obduktion vornahm sowie Fotos machte (Urk. 17/169 ff.). Ob die Sanitäter von Schutz & Rettung Stadt Zürich die Blutung nun auf ihrem Formular auf der Vorder- oder Rückseite des Kopfes der dort abgebildeten Körperskizze einzeichneten, ist somit nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem befand sich die Quetschung erwiesenermassen (vgl. Urk. 18/9 S. 6) auf der rechten Seite des Kopfes von †C._____, somit weder klar auf der Vorder- noch auf der Rückseite. Die Sanitäter hatten also gute Gründe, die Quetschung auf der einen oder anderen Seite einzuzeichnen. 4.4. a) Der Beschuldigte liess bei Dr. G._____ das bereits erwähnte Privatgutachten vom 29. Juni 2011 in Auftrag geben (Urk. 122/1). Die Verteidigung monierte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Seite 29 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 147), die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens praktisch ausser Acht gelassen und diese, ohne sich mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen, mit einem Satz abgetan (Urk. 220 S. 23 f., S. 36). Dabei wurde übersehen, dass die Vorinstanz sich zwei Seiten weiter (Urk. 147 S. 31 f.) durchaus mit den Argumenten des Privatgutachtens auseinandergesetzt hat. Die

- 31 dort geäusserten Bedenken gegenüber dem in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf (Urk. 122/1 S. 4) konnten die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht überzeugen (Urk. 147 S. 29, 31 f.). b) Dr. G._____ hält in seinem Privatgutachten fest, biomechanische Ursache für die Halswirbelfraktur sei eine erzwungene Abknickung der Halswirbelsäule, wobei ein seitliches Abknicken dafür in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2), womit er im Einklang mit den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. F._____ steht. Unzweifelhaft steht sodann fest, dass es als Folge der Fraktur des zweiten Halswirbels zur Halsmarkquetschung kam, die infolge Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zum unmittelbaren Todeseintritt führte (Urk. 18/9 S. 10). Weiter ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass im Schwitzkasten für †C._____ eine relative Zwangshaltung von Kopf und Hals gegenüber ihrem beweglichen Rumpf bestanden habe. In dieser Situation müsse der den Hals umschlingende Arm des Beschuldigten das Abknicken der Halswirbelsäule mit Frakturfolge durch Hebelung bewirkt haben (Urk. 122/1 S. 2 f.). c) Von welchem Schwitzkasten der Privatgutachter ausging, ist nicht bekannt. Ebenso wenig erhellt, von welchem Sturzgeschehen, mithin von welcher Dynamik und von welchen biomechanischen Kräften er bei seiner Begutachtung ausging, obwohl er von der "Wucht des Aufkommens" schreibt (vgl. dazu auch Urk. 220 S. 33), durch welche die erforderliche Kompression für die Verlagerung des Bruchfragments ausgeübt worden und damit "wahrscheinlich" erst die Halsmarkquetschung hervorgerufen worden sei (Urk. 122/1 S. 3, 2. Absatz). Die vom Privatgutachter dabei getroffenen Annahmen stehen diametral im Widerspruch zur glaubhaften ersten Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme, wonach er das Knacksen erst am Boden gehört habe, als er †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten habe (Urk. 10/2 S. 4, 9). d) Offenbar lagen dem Privatgutachter nicht nur die Aussagen des Beschuldigten nicht vor, sondern auch keine Bilder der Tatrekonstruktion oder jene Bilder, welche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten vom 16. Februar 2010 aufgrund von dessen geänderter Darstellung erstellt worden waren (Urk. 10/39 S. 4; Urk. 10/40). Der Privatgutachter hatte mithin nur einen

- 32 unvollständigen Teil der Unterlangen zu seiner Instruktion über die tatsächlichen Geschehnisse zur Verfügung gestellt erhalten (vgl. Urk. 122/1, Anh.). Wenn im Privatgutachten dann ausgeführt wird (Urk. 122/1 S. 3), es liege nahe, dass die Fraktur vor dem Ankommen auf dem Boden passiert sei, erweist sich dies als in hohem Masse spekulativ und widerspricht wiederum den Aussagen des Beschuldigten, insbesondere jenen in der Hafteinvernahme. e) Schliesslich entstehen bei bildhafter Vorstellung oder unter Zuhilfenahme der entsprechenden Aufnahme aus der Tatrekonstruktion auch beim dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt (Urk. 46 S. 4 oben) vorgeworfenen Druck mit der rechten Hand gegen die "rechte Kopfseite" entgegen der privatgutachterlichen Einschätzung (Urk. 122/1 S. 4; Urk. 220 S. 21, 30 f.) keinerlei "Bedenken", zumal nicht – wie von Dr. G._____ festgehalten (Urk. 122/1 S. 4) – "Druck gegen den Hals", sondern Druck gegen die rechte Kopfseite und den Hals Gegenstand der Anklage ist. f) Die Schlussfolgerungen des Privatgutachters erweisen sich aus all diesen Gründen nur als begrenzt aussagekräftig und vermögen die überzeugenden Erkenntnisse aus dem Obduktionsgutachten – entgegen der dem Beschuldigten folgenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 21 f., 25 ff., insb. S. 32) – nicht in Zweifel zu ziehen, wie dies bereits durch die Vorinstanz mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt wurde (Urk. 147 S. 32). Immerhin hielt aber auch der Privatgutachter fest, dass das Aufschlagen des Kopfes der im Schwitzkasten verbliebenen, gegebenenfalls noch lebenden †C._____ als Frakturursache unwahrscheinlich sei (Urk. 122/1 S. 3 letzter Absatz). 4.5. Auch das bereits angesprochene widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt seine neue Darstellung als unglaubhaft erscheinen. Er zeigte die Tendenz, sein eigenes Verhalten immer mehr zu bagatellisieren, das Verhalten von †C._____ demgegenüber aber zunehmend aggraviert darzustellen (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 147 S. 36 ff.). Das gilt zum Beispiel für den in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 neu zu Protokoll gegebenen Faustschlag †C._____s in sein Gesicht (Urk. 10/5 S. 27), für die Schilderung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2009, wie †C._____ mit

- 33 einer Hand während einiger Minuten sein Genitale gedrückt habe (Urk. 10/17 S. 7), und ebenso für die neue Beschreibung in der gleichen Einvernahme, wie das spätere Opfer ihn wohl in den Oberarm geklemmt oder gebissen habe (Urk. 10/17 S. 16). Wesentlich ist, dass der untersuchende Arzt, Dr. N._____, in keinem dieser Fälle den behaupteten Verletzungen entsprechende Befunde erhoben hat (vgl. Urk. 147 S. 37 m.w.H.). Er hat dies in seinem Bericht vom 2. September 2009 klar festgehalten (Urk. 19/1) und als Zeuge am 28. Juli 2010 nochmals bestätigt (Urk. 19/4, insb. S. 3). Es besteht kein Zweifel, dass er wahrheitsgemäss ausgesagt hat, auch wenn der Beschuldigte auch diesem Arzt unterstellt, dass er die Unwahrheit sage (u.a. Urk. 219 S. 23). Ein besonders auffallender Widerspruch betrifft sodann die Frage, ob der Beschuldigte beabsichtigte, mit der aufgestellten Leiter etc. (vgl. Anklageschrift, Urk. 46 S. 5) einen Unfall vorzutäuschen. Er hatte dies mehrfach bestritten, zwischenzeitlich mit Schreiben vom 14. Januar 2010 an die Staatsanwaltschaft zugegeben (Urk. 10/32 S. 4) und es in der Folge wieder bestritten. Bei letzterer Variante blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wenn seine diesbezüglichen Erklärungen auch alles andere als überzeugend ausfielen. So führte er auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass auf dem Leichnam ein Koffer und eine Mappe gelegen seien, aus, dass er †C._____ nach dem Sturz zunächst die Beine hochgelagert und sie danach in die Bewusstlosenlagerung gebracht habe. Er denke mal, dass dabei diese Gegenstände oben runtergefallen seien (Urk. 219 S. 33). Er bestätigte in der Folge, dass er die Bewusstlosenlagerung im Sinne einer Erste-Hilfe-Massnahme vorgenommen habe. Er wurde weiter gefragt, dass es dann doch naheliegend gewesen wäre, allfällige Gegenstände, die zwischenzeitlich auf †C._____ gefallen waren, wegzunehmen. Die Antworten des Beschuldigten hierauf können nur als Ausreden qualifiziert werden: Er wollte glauben machen, dass ihm bei der Bewusstlosenlagerung "absolut irrelevant" vorkam, "ob da nun etwas auf den Beinen lag oder nicht". Er habe †C._____ Beine zwar vom Hochlagern in die Seitenlage gebracht, dabei aber "auf den Oberkörper fokussiert und nicht auf die Beine" (Urk. 219 S. 35 f.). Es ist völlig unglaubhaft, dass dem Beschuldigten diese Gegenstände, wenn sie tatsächlich ohne sein Zutun auf die Beine des Opfers – dem er immerhin erste Hilfe leisten wollte – gefallen wären, nicht aufgefallen wären,

- 34 bzw. dass er sie nicht weggenommen hätte, wenn sie ihm aufgefallen wären. Es besteht letztlich kein Zweifel, dass der Beschuldigte diese Unfallsituation tatsächlich vorgetäuscht hat und der Verstorbenen zu diesem Zweck auch die Brille aufgesetzt, die Haare gebüschelt und die Pantoffeln angezogen hat. Dieses Vorgehen spricht im Übrigen für ein sehr überlegtes, kontrolliertes und raffiniertes Verhalten und klar gegen die immer wieder vorgetragene Behauptung des Beschuldigten, es sei in völliger Panik gewesen (z.B. Urk. 10/2 S. 2 sowie heute Urk. 220 S. 40 f.). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 zu Protokoll gegebene erste Version der fraglichen Ereignisse glaubhaft erscheint. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in einem einvernahmeunfähigen Zustand befunden hätte oder auf irgendeine Weise zu Aussagen gezwungen worden wäre. Auf die entsprechenden Aussagen kann darum abgestellt werden. †C._____ erlitt demnach durch das Vorgehen des Beschuldigten einen Bruch des zweiten Halswirbels, was eine Halsmarkquetschung sowie eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zur Folge hatte und zu ihrem Tod wie auch zum Tod des Embryos in ihrem Körper führte. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 6.1. Zu überprüfen bleibt der gegen den Beschuldigten im 9. Absatz des ersten Anklagesachverhaltes in subjektiver Hinsicht erhobene Vorwurf (Urk. 46 S. 5), wonach er um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei er auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen habe. 6.2. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Bereich Tatund Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993

- 35 - S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 6.3. Beim Betrachten des äusseren Verhaltens des Beschuldigten ist vom erstellten Tatvorgehen auszugehen, dass der Beschuldigte †C._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Boden liegend mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand seitlich gegen ihren Kopfbereich erheblichen Druck ausübte, worauf †C._____ einen Bruch des zweiten Halswirbels erlitt und aufgrund der Halsmarkquetschung verstarb. 6.4. Bei den äusseren Tatumständen fällt weiter in Betracht, dass der Beschuldigte eine rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere Person in den Schwitzkasten nahm und zusätzlich dazu mit der anderen Hand mit erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich drückte. Wer solches tut, muss um die Möglichkeit wissen, dass das Ausüben solchen Druckes, vergleichbar mit einem Schraubstock, bei der anderen Person einen Genickbruch mit tödlichen Folgen verursachen kann. Insofern handelt es sich bei einem solchen Schwitzkasten entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht um eine völlig ungefährliche Art der Rangelei. Wer solches dennoch tut, nimmt den Tod dieser Person zumindest in Kauf. Zur bildlichen Veranschaulichung der markanten Grössenunterschiede zwischen dem Beschuldigten und †C._____ ist auf das Foto hinzuweisen, auf welchem die beiden nebeneinanderstehen (Urk. 10/7 S. 18; Urk. 10/8/15; vgl. auch Urk. 27/3 letzte Seite). 6.5. Wird zudem in Betracht gezogen, dass †C._____ schwanger war, was der Beschuldigten unbestrittenermassen wusste, nahm er damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 37 ff.) gleichzeitig auch den Tod des ungeborenen Kindes in Kauf. Daran vermag auch der Umstand, dass †C._____ körperlich durchtrainiert war, nichts zu ändern, zumal auch der Beschuldigte eine athletische Konstitution aufweist, was ihm ohne Weiteres ermöglichte, entsprechende Kraft aufzubringen. Nicht zu vergessen ist, dass er überdies über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfügt und in seinem Beruf über lange Jahre Erfahrung gesammelt hat. Es ist daher bei ihm bereits von Berufes wegen ein überdurchschnittliches Wissen im Zusammenhang mit der menschli-

- 36 chen Anatomie und der physiotherapeutischen manuellen Druckausübung vorhanden – und erst recht gilt dies für das Wissen um möglicherweise tödliche Folgen beim Ausüben von Druck mit erheblichem Kraftaufwand gegen den Kopf- /Halsbereich einer Person, welche bereits im Schwitzkasten gehalten wird. 6.6. Demzufolge hat der Beschuldigte den Tod von †C._____ sowie denjenigen des ungeborenen Kindes in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Sachverhalt insoweit rechtsgenügend erstellt ist. 6.7. Hinsichtlich der Fragestellung, ob der Beschuldigte den Tod von †C._____ allenfalls sogar direktvorsätzlich mit eigentlichem Tötungswillen herbeigeführt haben könnte, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 f.), kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 53 f. Erw. 4.4.). Gewisse Indizien sprechen durchaus für ein direktvorsätzliches Handeln: So konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb er †C._____ an jenem Abend des 26. August 2009 überhaupt aufsuchte, nachdem er bereits die vorangegangene Nacht mit ihr verbracht hatte (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/38 S. 1; Urk. 219 S. 18). Er befand sich sodann in einer ausgeprägten Konfliktsituation: Seine "offizielle" Freundin P._____, mit der er im Begriffe war, zusammenzuziehen, wusste nichts von †C._____, die überdies schwanger war. †C._____ drohte, P._____ zu informieren – was ein klares Motiv für den Beschuldigten gewesen wäre. Es wurden weiter keinerlei Kampfspuren in der Wohnung festgestellt, und es steht fest, dass der Beschuldigte sehr kaltblütig einen Unfall vorgetäuscht hat (vgl. oben Erw. III.4.5.). Gegen direkten Vorsatz spricht aber der erstellte Verlauf der Auseinandersetzung: Hätte der Beschuldigte in direkter Tötungsabsicht gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits den von ihm anerkannten Würgevorgang (Urk. 46 S. 3) bis zum Tod von †C._____ fortgesetzt hätte, was er aber nicht tat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen unwiderlegbaren, durch den Obduktionsbefund gestützten Aussagen Reanimationsbemühungen unternommen hatte (Urk. 18/9 S. 6 f., S. 11). In Betracht zu ziehen ist auch sein Nachtatverhalten: P._____ und R._____ schilderten durchaus überzeugend, in welch schlechter

- 37 - Verfassung sich der Beschuldigte in O._____ befand. Eine Tötungsabsicht lässt sich dem Beschuldigten demnach nicht nachweisen. IV. Sachverhalt Nebendossier (Vergewaltigung) 1. Beim Vorwurf der Vergewaltigung (ND; Urk. 46 S. 5 f.) macht der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. II.2.2.), geltend, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Er bestritt mithin im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz einzig, gegen den Willen von K._____ bzw. unter Anwendung von Gewalt Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60; ND 1/3/1 S. 1, S. 7 f.; Urk. 116 S. 10, S. 19 ff.). Beim Einwand, es habe sich um Analverkehr gehandelt (Urk. 116 S. 10, 18 f., 21; Urk. 214/1 S. 6 f.), handelt es sich um eine nachgeschobene, unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten (vgl. dazu eingehend die Vorinstanz in Urk. 147 S. 65 f. Erw. 4.2.1.). 2.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend dargelegt, dass K._____ die dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergewaltigung von Februar/März 2007 erst anlässlich ihrer ca. 2 ½ Jahre später erfolgten polizeilichen Befragung im Rahmen der Umfeldermittlungen zur Tötung von †C._____ zur Anzeige brachte. Die entsprechenden Aussagen von K._____ wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 147 S. 54 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung überzeugt in allen Teilen, so dass vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 57 ff.). 2.2. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigender und ergänzender Charakter zu, wobei auf die im Berufungsverfahren erhobenen und erneuerten Einwände des Beschuldigten einzugehen bleibt: 3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung zum Vergewaltigungsvorwurf am 1. Dezember 2009 die Darstellung von K._____ und S._____, genannt T._____, K._____s damaligem Freund, bestätigt (ND 1/3/1 S. 4 f.), wonach er T._____ nur einmal in der Wohnung von K._____ getroffen habe, wo sie zuerst ca. eine Stunde lang zu dritt ein Gespräch

- 38 geführt hätten, bevor er mit K._____ dann alleine gesprochen habe. Worüber, wisse er nicht mehr. Im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte jedoch wieder an den Gesprächsinhalt erinnert, und dies sogar relativ genau (Urk. 219 S. 38). Später an diesem Abend habe er dann noch Sex mit K._____ gehabt und sei dann gegangen. Der Sex sei wie immer freiwillig gewesen (ND 1/3/1 S. 5 oben). Überdies hat der Beschuldigte ebenfalls bestätigt, dass K._____ einmal einen Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn erhoben habe (wie sie in ND 1/4/2 S. 1 selber aussagte). Der Beschuldigte sagte, sie habe so etwas erwähnt. Dies treffe aber nicht zu, wie vieles bei ihr (ND 1/3/1 S. 6 ff.). Es sei ihre Eigenart gewesen und sie habe es erotisch gefunden, zu sagen, dass sie keinen Sex wolle. Aber sie habe es immer gewollt (ND 1/3/1 S. 7). 3.2. Bereits mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt betreffend Ort, ungefähren Zeitpunkt sowie anwesende Personen, wie er ihm in der Anklage zum Vorwurf gemacht wird, anerkannt und damit (indirekt) auch bestätigt, dass K._____ (ND 1/4/1 S. 5) und T._____ diesbezüglich wahrheitsgemässe Aussagen gemacht haben (so auch in ND 1/3/4 S. 1), auch wenn sich K._____ nicht mehr an das genaue Datum des Vorgefallenen erinnern konnte (ND 1/4/1 S. 5; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8 f.). Bei diesen Bestätigungen blieb der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 219 S. 37 ff.). Ausserdem bestätigte er damit auch, dass es bei K._____ bereits viel früher ein Thema gewesen sein musste, dass sie damals von ihm vergewaltigt worden war – und nicht erst über 2 ½ Jahre später anlässlich ihrer Kontaktierung durch die Polizei (im Rahmen der Ermittlungen wegen des Tötungsvorwurfs) bloss aus Kränkung oder allenfalls Rache wegen der Schwangerschaft von †C._____ und der vom Beschuldigten inzwischen eingegangen ernsthaften Beziehung mit P._____, wie nun geltend gemacht wird (vgl. Urk. 220 S. 6 f.; Urk. 219 S. 41). Dass sich K._____ über 2 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen nicht mehr an alle Details erinnerte und nicht mehr genau wusste, an welchem Datum der Vorfall passierte, wie lange er dauerte und welche Kleider sie dabei genau trug (ND 1/4/3 S. 11 ff.; ND 1/4/3 S. 27), macht ihre Aussagen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 8, 12 ff.) nicht von vornherein unglaubhaft, zumal diejenigen zum äusseren Ablauf am betreffenden Tag durch den Zeugen T._____ bestätigt und

- 39 untermauert wurden, soweit sie nicht bereits durch die Aussagen des Beschuldigten selber Bestätigung finden, was mithin zeigt, dass K._____ auch diesbezüglich wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben musste. Ebenso wenig kann der Umstand, dass K._____ einen Monat später wieder einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten hatte (ND 1/4/2 S. 15; ND 1/4/3 S. 15 f.), dazu führen, die eingeklagte Vergewaltigung von vornherein als unglaubhaft und unmöglich zu taxieren, wie auch Vergewaltigungen in anschliessend weiterbestehenden Ehen beispielhaft aufzeigen. 3.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. April 2010 bestätigte der Beschuldigte ausserdem zunächst selber (ND 1/3/4 S. 1 f.) und entgegen der von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorgebrachten "Richtigstellung" (Urk. 220 S. 3 f. Rz. 2), dass K._____ – gemäss ihren stets gleichlautenden Aussagen (ND 1/4/1 S. 4 f.; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8) – ihn am betreffenden Abend zunächst nicht in ihre Wohnung habe reinlassen wollen, da es ihr unangenehm gewesen sei und sie sich geschämt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie jetzt ihn und T._____ verlieren würde (ND 1/3/4 S. 2). 3.4. Im Übrigen bestätigte K._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2009 die am 5. und am 15. September 2009 bei der Polizei gemachten Aussagen ohne Unstimmigkeiten vollumfänglich in Anwesenheit des Beschuldigten und von dessen Verteidiger (ND 1/4/3). 3.5. Indem K._____ sich anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. September 2009 beim Polizeibeamten erkundigte, ob es irgendwie eine Grenze gebe, wann es als Vergewaltigung gelte, da sie ja längere Zeit die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (ND 1/4/1 S. 5), fragte sie nach der rechtlichen Qualifikation des Vorgefallenen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen spricht, zumal dann, wenn sich diese wie vorliegend teilweise durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten oder von anderen Befragten untermauern lassen. Insbesondere die Aussagen von T._____ (ND 1/5/3 S. 1 ff., insb. S. 3 ff.; ND 1/5/4 S. 2 ff.) zeigen auf, dass K._____ entgegen der im Verteidigungsplädoyer und vom Beschuldigten geäusserten Auffassung (Urk. 214/1 S. 4; Urk. 220 S. 5 Rz. 4; Urk. 219 S. 36 f.) bereits

- 40 unmittelbar nach dem Geschehen davon überzeugt war, vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Ansonsten hätte sie sich kaum gleich im Anschluss daran mit diesem Problem an ihr damals vertraute Personen gewandt. 3.6. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 214/1 S. 3; Urk. 220 S. 9 f.) spricht der Umstand, dass K._____ dem Beschuldigten eine Schwangerschaft vorgetäuscht und beim Arzt wahrheitswidrig angegeben hatte, das Kondom sei geplatzt, um "die Pille danach" zu erhalten, nicht gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und insbesondere auch nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es gilt hier nicht einfach die Verkürzung: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Es spricht vielmehr für wahrheitsgemässe Aussagen, dass sie diese Unwahrheit sowie die Notlüge gegenüber dem Arzt in den Befragungen von sich aus offenlegte, wie dies auch von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen wurde (Urk. 147 S. 58). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist, da der Beschuldigte beim Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war. V. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 147 S. 79, 100). 2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Annahme eines Notwehrexzesses sowie des Eventualvorsatzes bei der vorsätzlichen Tötung und das Bejahen eines Notstandsexzesses beim strafbaren Schwangerschaftsabbruch durch die Vorinstanz (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 ff.). 3.1. Der Beschuldigte hat bei †C._____ durch das erstellte Vorgehen einen Bruch des zweiten Halswirbels verursacht, was eine Halsmarkquetschung sowie

- 41 eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen und schliesslich ihren Tod zur Folge hatte (vgl. oben Erw. III.5.). Dies ist aus folgenden Gründen als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren: 3.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB erfüllt ist. Indem der Beschuldigte den Tod von †C._____ verursachte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 3.3. a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) hat der Beschuldigte in Kauf genommen, †C._____ zu töten, als er sie mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand gegen ihre rechte Kopfseite drückte. b) Im vorinstanzlichen Urteil wurden die von der bundesgerichtlichen Praxis für die Annahme eines Eventualvorsatzes verlangten rechtlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 korrekt aufgeführt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 68 f.). c) Dass jemand, der wie der Beschuldigte die rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere †C._____ nicht nur in den Schwitzkasten nimmt, sondern zusätzlich mit der anderen Hand und erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich der auf diese Weise in seinem anderen Arm fixierten Person drückt, um die Möglichkeit weiss, dass diese Person dadurch einen Genickbruch erleiden und in der Folge sterben könnte, und dadurch den Tod dieses Menschen zumindest in Kauf nimmt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) und auch durch die Vorinstanz überzeugend erwogen (Urk. 147 S. 69). Ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist somit klarerweise zu bejahen. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist erfüllt.

- 42 d) In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ausserdem auch festzuhalten, dass nicht zu verlangen ist, dass der Beschuldigte um den "medizinisch äusserst komplizierten Verlauf" hätte wissen müssen, wie dies die Verteidigung vor der Vorinstanz geltend machte (Urk. 121 S. 15, 23 f.). Andernfalls würden massiv überhöhte Anforderungen an das Wissen und damit an die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente gestellt. Das Wissen um die möglicherweise tödlichen Folgen eines Genickbruchs setzt nicht voraus, dass der Täter über die entsprechenden medizinischen Abläufe Bescheid weiss. Andernfalls wäre Art. 111 StGB ein auf Täter mit abgeschlossenem Medizinstudium und rechtsmedizinischem Facharzttitel beschränktes Sonderdelikt, wie dies im angefochtenen Urteil treffend festgehalten wurde (Urk. 147 S. 70). Es genügt vielmehr, dass der Täter weiss, dass sein Vorgehen tödliche Folgen haben kann. Beim Beschuldigten war mithin auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 StGB) dann zur Anwendung gelangt, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages gegeben sind, und sie hat in der Folge mit zutreffenden Argumenten im Einzelnen und unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis dargelegt, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten weder das privilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB erfüllt oder ein entschuldbarer Affekt vorlag noch das qualifizierende Element der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes gegeben ist (Art. 112 StGB). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 70 ff.). 3.5. Der von der Verteidigung eventualiter beantragte Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil wegen des Todes von †C._____ gar keine Hilfe mehr möglich war (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 27 zu Art. 128 StGB).

- 43 - 4.1. Indem der Beschuldigte die schwangere †C._____ tötete, verursachte er auch den Tod des Embryos. Dies ist aus folgenden Gründen objektiv und subjektiv unter den Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zu subsumieren: 4.2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, erfüllt den objektiven Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs. Indem der Beschuldigte die erwiesenermassen schwangere †C._____ tötete, brach er ohne ihre Einwilligung die Schwangerschaft ab (Schwarzenegger/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 118 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. 4.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Schwarzenegger/Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 118 StGB; Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 118 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass †C._____ schwanger war. Wer wie der Beschuldigte bei seinem Verhalten den Tod einer Schwangeren in Kauf nimmt, handelt auch in Bezug auf den Abbruch der Schwangerschaft mit Eventualvorsatz. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.1. Dass der Beschuldigte gegen den Willen von K._____ und unter Anwendung von Gewalt mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, erfüllt aus folgenden Gründen den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB: 5.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich durch die Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte vollzog mit K._____, welche damit nicht einverstanden war und deren Widerstand er durch Gewalt im Sinne von körperlichem Zwang (Niederdrücken auf das Bettsofa, Würgen) überwand, den Vaginalverkehr. Der Umstand, dass K._____ als Reaktion auf das Würgen ihren Widerstand angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten

- 44 aufgab, ändert nichts daran, dass das Nötigungsmittel der Gewalt vorlag (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB i.V.m. N 3, N 5 zu Art. 190 StGB). 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB). Der Beschuldigte vollzog den Beischlaf willentlich, obwohl er wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war, womit er vorsätzlich handelte. Dass K._____ ab einem gewissen Punkt resignierend den Widerstand aufgab und den Akt über sich ergehen liess, steht dem nicht entgegen. 5.4. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 121 S. 22, 25; Urk. 220 S. 16 Rz 12) kein Sachverhaltsirrtum vor. Es bleibt nicht straflos, wer den Widerstand nicht für ernstgemeint hält (Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3. m.w.H.). Der Beschuldigte selber machte zudem auch gar nicht geltend, K._____ habe Widerstand geleistet. Ebenso wenig schliesst der Umstand, dass K._____ und der Beschuldigte vor und nach der vorliegenden Vergewaltigung einvernehmliche Sexualkontakte hatten, die Anwendbarkeit von Art. 190 StGB aus (BGE 132 IV 120 f.). 5.5. Mit zutreffender Begründung der Vorinstanz wurde unter Hinweis auf BGE 119 IV 49 ff., 53 dargelegt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB vorliegend nicht erfüllt ist, da kein minutenlanges, intermittierendes Würgen, das beim Opfer Todesangst verursachte, vorlag oder der Beschuldigte K._____ andere besondere Leiden zugefügt hätte, welche erheblich über das Mass dessen hinaus gehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes nötig ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 73). 6.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich gegen den Angriff von †C._____ verteidigt habe. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, wonach jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

- 45 - 6.2. a) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr unter Hinweis auf die Lehre und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiedergegeben und das Vorliegen einer Notwehrlage mit überzeugender Begründung bejaht. Dies, da aus Sicht des Beschuldigten Anzeichen einer Gefahr vorgelegen hätten, welche eine Verteidigung nahelegten, weshalb der Beschuldigte von einem unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff im Sinne von Art. 15 StGB habe ausgehen dürfen, da nicht erwiesen sei, dass er den Angriff vorsätzlich provoziert habe, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, gegen †C._____ vorzugehen. Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in der Folge aber eine Anwendung von Art. 15 StGB zu Recht verworfen und erwogen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in Verletzung der Prinzipien der Subsidiarität und der Proportionalität klar überschritt (Notwehrexzess), zumal er sich ohne Weiteres mit angemessener Körpergewalt aus dem Griff von †C._____ hätte befreien und danach ihre Wohnung hätte verlassen können (Urk. 147 S. 74 - 77). b) Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Verhalten von †C._____, d.h. das Aufstehen und Packen des Beschuldigten, als unmittelbare Reaktion auf das Würgen des Beschuldigten und mithin als Abwehr vor weiteren möglichen drohenden Angriffen zu qualifizieren sei. Das Verhalten von †C._____ sei somit nicht rechtswidrig gewesen und eine Notwehr des Beschuldigten folglich nicht zulässig (Urk. 223 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Nur schon gemäss Anklage setzte sich das spätere Opfer nicht unmittelbar oder sofort wieder gegen den Beschuldigten "zur Wehr". Vielmehr stand †C._____ nach kurzer Zeit wieder auf und "ging" auf den Beschuldigten "los" (Urk. 46 S. 4). Dass keine ununterbrochene Abwehrhandlung vorlag, zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte auch gemäss Anklage im Begriff war, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlassen (Urk. 46 S. 4). 6.3. Auch beim Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruches (Art. 118 StGB) kann ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB nicht zur Anwendung gelangen, da bereits die Voraussetzung, dass die Gefahr

- 46 nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar gewesen wäre (Grundsatz der Subsidiarität), nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. V.6.2.a)). 6.4. Die vom Beschuldigten verübte vorsätzliche Tötung von †C._____ sowie der begangene strafbare Schwangerschaftsabbruch bleiben damit rechtswidrig. Weitere Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.1. Auch Schuldausschlussgründe liegen beim Beschuldigten keine vor. Die Bestimmung, wonach der Abwehrende, welcher die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, nicht schuldhaft handelt (Art. 16 Abs. 2 StGB), ist vorliegend nicht anwendbar, da wie bereits dargelegt kein entschuldbarer Affekt vorlag (vgl. oben Erw. V.3.4.). 7.2. Ebenso wenig kann sich der Beschuldigte auf die den Notstandsexzess im Zusammenhang mit dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch betreffende Bestimmung berufen, wonach der Täter nicht schuldhaft handelt, sofern ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ihm wäre angesichts des Umstandes, dass er das höchste Rechtsgut eines Unbeteiligten, nämlich das Leben des Embryos, verletzte, ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den im Vergleich dazu eher leicht erscheinenden Angriff von †C._____ und den damit verbundenen eher leichten Eingriff in seine körperliche Integrität zu erdulden. 7.3. Gemäss dem schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Gutachten war der Beschuldigte in den Deliktszeitpunkten auch nicht schuldunfähig (Urk. 65 S. 82 f., 88). 8. S

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