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Zürich Obergericht Strafkammern 28.09.2012 SB110582

28 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,336 mots·~1h 2min·2

Résumé

Vergewaltigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110582-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb-Frischknecht sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur Aardoom

Urteil vom 28. September 2012

in Sachen

A._____, Beschuldiger und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, zurzeit im Aufenthalt in einer geschützten Institution im Kanton Zürich, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2011 (DG100643)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2010 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 187 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 187 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 4 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'680.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'914.05 amtliche Verteidigung Fr. 9'841.70 unentgeltliche Privatklägerinvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (HD Urk. 115 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches und der versuchten einfachen Körperverletzung frei zu sprechen.

- 5 - 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung der Staatskasse zu überbinden. 4. Es sei dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag aus der Staatskasse auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (HD Urk. 103; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (HD Urk. 113 S. 4) 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten seien dem Appellanten aufzuerlegen. 3. Der Rechtsbeistand der Geschädigten sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen und die Kosten dem Appellanten aufzuerlegen.

____________________________

Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 16. Mai 2011 anklagegemäss der Vergewaltigung, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung, der

- 6 - Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Der Beschuldigte wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt, wobei der Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben und festgestellt wurde, dass der zu vollziehende Rest der Strafe (6 Monate) bereits durch Untersuchungshaft erstanden sei. Dieses Urteil wurde im Anschluss an die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Parteivertreter ausgehändigt (Prot. I S. 11). 2. Innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen wurde keine Berufung angemeldet. Nachdem das begründete Urteil am 12. August 2011 dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zugestellt worden war (HD Urk. 58/3), reichte dieser beim Obergericht (an sich fristgerecht) am 14. August 2011 eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (HD Urk. 63). Mit Eingabe vom 1. September 2011 (HD Urk. 64; Urk. 65/1) legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als neue Verteidigerin des Beschuldigten. Sie erneuerte die Berufungserklärung, stellte einen Beweisantrag und ersuchte um Bestellung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2011 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als neue amtliche Verteidigerin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist im Sinne von Art. 94 Abs. 2 StPO angesetzt, um ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der Berufung bei der Vorinstanz einzureichen (HD Urk. 66). Mit Eingabe vom 23. September 2011 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist (HD Urk. 68). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 gutgeheissen (HD Urk. 79 = HD Urk. 81). 3. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (HD Urk. 83). In der Folge verzichtete so-

- 7 wohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung (HD Urk. 85; HD Urk. 88). Die Privatklägerin liess indes den Antrag stellen, dass auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten sei (HD Urk. 88 S. 1 und HD Urk. 113 S. 1; dazu unten Ziff. II.1.). 4. In Gutheissung des Beweisantrags der amtlichen Verteidigerin vom 1. September 2011 wurde ein ärztliches Gutachten betreffend die Erektionsfähigkeit des Beschuldigten eingeholt (vgl. HD Urk. 64, 93, 96, 97 und 98). Das durch Dr. med. C._____ erstellte Aktengutachten vom 28. März 2012 liegt als HD Urk. 100 in den Akten. 5. Mit Eingabe vom 31. August 2012 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Privatklägerin sei anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einzuvernehmen und es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über sie zu erstellen. Zudem seien die Tante und der Onkel der Privatklägerin zu den Ereignissen vom 19. September 2012 [recte: 18. September 2010] einzuvernehmen (HD Urk. 105). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 19. September 2012 einstweilen abgewiesen (HD Urk. 109). Mit Eingabe vom 11. September 2012 reichte die Verteidigung zudem ein Gutachten der D._____ AG bezüglich des Gesundheitszustands des Beschuldigten ein, welches zu den Akten genommen wurde (HD Urk. 106/1-2). 6. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren Beweisanträgen fest und stellte den weiteren Beweisantrag, es sei die in ihrem Plädoyer in N 15 genannte Filmsequenz zu visionieren (HD Urk. 115 S. 14; Prot. II S. 12). II. 1. Der Vertreter der Privatklägerin stellte den Antrag, dass auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten sei (HD Urk. 88 S. 1; HD Urk. 113 S. 1). Er macht (sinngemäss und zusammengefasst) geltend, die Berufung sei verspätet im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit a StPO und begründet dies damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist

- 8 noch keinen Willen gehabt habe, Berufung einzulegen. Erst als ihm aufgrund des Schreibens des Bundesamtes für Migration vom 19. August 2011 bewusst geworden sei, dass er bei einer Verurteilung das Land zu verlassen haben dürfte, habe der Beschuldigte alle Hebel in Bewegung gesetzt, um doch noch eine Berufung anmelden zu können. Dabei sei ihm sein vormaliger Verteidiger zu Hilfe gekommen mit seiner Behauptung, er habe die Berufungsanmeldung per A-Post verschickt. Es sei deshalb daran festzuhalten, dass jedenfalls "nicht ohne Befragung des vormaligen Verteidigers […] von einer rechtzeitigen Berufung ausgegangen" werden könne (HD Urk. 88 mit Verweis auf HD Urk. 77). Den Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin kann nicht gefolgt werden. Dieser bringt nichts vor, was er nicht schon im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens der Berufungsanmeldungsfrist vor Vorinstanz dargetan hatte. Die Vorinstanz verwarf mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 seine Argumentation mit überzeugender Begründung (HD Urk. 81). Insbesondere hielt sie zu Recht fest, dass das E-Mail des Beschuldigten vom 16. Mai 2011 an seinen vormaligen Verteidiger zeige, dass der Beschuldigte den Entschluss zur Berufung nicht erst nach Erhalt des Schreibens des Bundesamtes für Migration, sondern bereits am Tag der mündlichen Urteilseröffnung gefasst habe (HD Urk. 81 S. 5 und 7). Überzeugend hat sie auch ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der vormalige Verteidiger dem Beschuldigten einen Gefallen habe tun wollen, zumal das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bereits gestört gewesen sei (a.a.O. S. 6). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Frist zur Berufungsanmeldung wiederhergestellt und vorgemerkt, dass die Berufung durch den Beschuldigten erfolgt ist. Inwiefern eine Befragung des vormaligen Verteidigers an diesem Resultat etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich, zumal dieser auch zuhanden der Berufungsakten schriftlich bestätigt hatte, dass der Beschuldigte innert der Berufungsanmeldungsfrist auf einer Berufung bestanden habe (HD Urk. 73). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 1. September 2011 (HD Urk. 64) fristgerecht erfolgt ist (vgl. HD Urk. 82).

- 9 - Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sind demnach nicht verspätet oder unzulässig im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit.a StPO. Auch weitere Eintretenshindernisse gemäss Art. 403 StPO sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen von der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht. Auf die Berufung des Beschuldigten ist deshalb einzutreten. 2. Vor Vorinstanz machte der damalige Verteidiger geltend, dass der erste Absatz in Anklagepunkt I.1. der Anklageschrift vom 16. Dezember 2010 (betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten) dem Anklageprinzip nicht genüge, weil die zeitlichen Angaben nicht präzise seien (HD Urk. 46 S. 4). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf mit zutreffender Begründung entkräftet, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 62 S. 6 f. Ziff. 3). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht mehrere kleinere Berichtigungen an der Anklageschrift vorgenommen, worauf wiederum zu verweisen ist (HD Urk. 62 S. 7 f.). III. 1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Sämtliche eingeklagten Vorwürfe – mehrfache Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer I.1., versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, sowie versuchter Schwangerschaftsabbruch gemäss Anklageziffer I.2., Drohung gemäss Anklageziffer I.3. und Vergewaltigung gemäss Anklageziffer II. – beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb es angezeigt ist, diese gesamthaft einer Beweiswürdigung zu unterziehen. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und einer weiteren Zeugin (Dr. med. E._____) sowie die im Wahrnehmungsbericht vom 12. Dezember 2009 festgehaltenen Beobachtungen der Polizeibeamtin F._____ ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung un-

- 10 nötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 62 S. 12-28 und S. 30-46). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung zur Erstellung eines Wahrnehmungsberichts zu einer Einvernahme keine besonderen Fähigkeiten erforderlich sind bzw. dass eine erfahrene Polizeibeamtin durchaus in der Lage ist, einen solchen zu erstellen (HD Urk. 115 S. 37 f.). 3. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, muss die Anklagebehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung in allen eingeklagten Punkten die Schuld des Angeklagten bzw. die eine Strafe begründenden Tatsachen dartun und nachweisen. Wie vielfach bei Sexualdelikten und Delikten häuslicher Gewalt stehen sich auch hier die Aussagen des Beschuldigten den Aussagen der Geschädigten bzw. Privatklägerin gegenüber. Bei dieser Situation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Delikte begangen hat. Ein Schuldspruch setzt nicht absolute Gewissheit voraus, denn eine solche lässt sich – insbesondere bei einem nichtgeständigen Beschuldigten – kaum je erreichen; es genügt für eine Verurteilung vielmehr, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. An die Beweise sind prinzipiell hohe Anforderungen zu stellen. Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter, ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Auch die Privatklägerin hat als Verfahrensbeteiligte ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb auch ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind.

- 11 - In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt der Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5). Es darf demgemäss nicht einfach auf die Persönlichkeit und die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, auch wenn diesen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukommt. Massgeblich ist aber vielmehr die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung der konkreten einzelnen Aussagen. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfestestellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 62 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4. Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als Zeugin machte, seien nicht verwertbar, da sie als Auskunftsperson hätte einvernommen werden sollen (HD Urk. 115 S. 3 ff.). Massgebend ist dazu § 149a StPO/ZH, welcher zum Zeitpunkt der Einvernahme in Kraft war. Dessen Ziffer 4 besagt, dass statt als Zeuge als Auskunftsperson einvernommen wird, wer vom

- 12 - Beschuldigten ausdrücklich bezichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt zu haben. Schon gemäss Wortlaut des Gesetzes hat diese Anschuldigung ausdrücklich und nicht bloss andeutungsweise oder sinngemäss zu erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Strafanzeige eingereicht und ein Verfahren eröffnet wird. Wenn das Verfahren eingestellt oder der Vorwurf durch Freispruch beseitigt wird, kann die Person wiederum als Zeuge einvernommen werden (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 659g und h mit Verweis auf Fn 206). Die Bestreitung der Vorwürfe reichte somit unter der Geltung der Zürcher Strafprozessordnung nicht aus, um statt als Zeuge als Auskunftsperson befragt zu werden. Der Beschuldigte hat hingegen nie eine Strafanzeige gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung gestellt. Auch die blosse Absicht dazu genügt nicht, weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigen (HD Urk. 115 S. 4). Da nie ein Verfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung eröffnet wurde, wurde sie formell korrekt als Zeugin befragt. Ihre Aussagen sind verwertbar. 4.1. In Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese die eingeklagten Geschehnisse im Kerngehalt konstant schilderte, ihre Darstellung insgesamt hinreichend detailliert ausgefallen ist und geschlossen wirkt. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Erlebnisse lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. a) Beispielhaft sei etwa auf ihre Schilderung des Vorfalls vom 18. September 2009 (Anklageziffer I.2. und I.3.) hingewiesen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. September 2009 gab sie an, dass sie das Essen vorbereitet habe und der Beschuldigte am Computer gewesen sei, als er sich aufgeregt habe, weil er gemeint habe, dass sie telefoniert habe. Er habe sie dann mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und anschliessend beide Handgelenke festgehalten. Danach habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien könne, und habe sie gleichzeitig mit einer Tasche gegen den Bauch geschlagen. Er habe dann gesagt, dass er das Messer nehmen und sie und das Kind umbringen würde, wenn sie die Polizei anrufen würde. Danach habe er sie in das Badezimmer geschleppt und den Kopf unter das kalte Wasser gehalten, da-

- 13 mit sie nicht weine (Urk. 4 S. 3). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2009 sagte sie bestätigend und präzisierend aus, dass sie in der Küche und der Beschuldigte "im Internet" gewesen sei. Aufgrund einer Auseinandersetzung über das Telefonieren habe er angefangen, in der Küche auf sie einzuschlagen. Er habe ihr die Handgelenke verdreht und dann eine Ohrfeige gegeben. Danach habe sie geweint, ihm das Essen fertig gekocht und ihm serviert. Nach dem Essen habe er sie erneut geschlagen. Danach sei sie ins Wohnzimmer gegangen und habe fernsehen wollen. Dort habe er sie nochmals geschlagen. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit die Nachbarn nichts hören würden, und habe sie beschimpft. Dann habe er sie mit einer Tasche auf den Bauch geschlagen. Er habe ihr (u.a.) auch gesagt, dass falls die Polizei kommen würde, er sie mit dem Messer umbringen würde und weiter, dass es gut wäre, wenn sie das Kind verlieren würde. Nachdem er sie beim Wohnzimmer beim Fernsehen geschlagen habe, habe er eine Frau in … [Staat] angerufen und am Telefon gelacht, während sie geweint habe. Da sie geweint habe, habe er sie ins Badezimmer gebracht, wo er ihr kaltes Wasser auf Kopf und Gesicht geleert habe (HD Urk. 6 S. 3 f., 5 und 6). Die Privatklägerin machte demnach nicht bloss direkt auf das Beweisthema gerichtete Aussagen. Vielmehr erzählte sie lebensnah, wie sich der Vorfall "etappenweise" während des Zubereitens und nach Verzehr des Abendessens in Küche und Wohnzimmer abgespielt hatte, und bettet diesen damit in einen anschaulichen und realistischen Ablauf. Es handelt sich deshalb hier um Schilderungen in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten sind, die diesen Vorfall selber erlebt hat. Auch etwa ihre Angabe, dass der Beschuldigte – wie er das [im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt I.1.] oft getan habe (vgl. HD Urk. 4 Nr. 35, Urk. 6 S. 7 oben) – ihr zum Schluss den Kopf unter den kalten Wasserstrahl gehalten habe, damit sie aufhöre zu weinen bzw. die Nachbarn nichts hören würden, wirkt authentisch; ein solches nicht naheliegendes, eher ausgefallenes Detail kann man kaum erfinden (vgl. nachstehend Ziff. 4.5). Im Übrigen fällt zwar auf, dass die Privatklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2009 tendenziell detailreicher ausgesagt hat, als

- 14 am 19. September 2009, unmittelbar nach dem Vorfall. Dennoch spricht dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Vielmehr lässt er sich plausibel damit erklären, dass erst in der Zeugeneinvernahme detaillierter und beharrlicher nachgefragt wurde. In der am Spitalbett durchgeführten polizeilichen Befragung vom 19. September 2009 (HD Urk. 4: "Notrapport") wurde auf Nachfragen weitgehend verzichtet, was damit zurückgeführt werden kann, dass auf den noch labilen Zustand der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft Rücksicht genommen werden musste. Wie die Vorinstanz nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 18. September 2009, sondern generell zutreffend festgehalten hat (Urk. 62 S. 47 Ziff. 2.2), zeigt sich anhand einzelner Protokollstellen immer wieder, dass diese während des gesamten Untersuchungsverfahrens Mühe hatte, die erlebten Ereignisse zu schildern, und nähere Angaben kaum je von sich, sondern erst auf Nachfragen der Untersuchungsbehörde machte (vgl. z.B. auch noch ihre Aussage vom 10. Februar 2010, in HD Urk. 10 S. 3: "Ich kann keine Angaben machen, es ist aber möglich, dass ich auf ihre Fragen antworte"). Hinzu kommt – worauf im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zurück zu kommen sein wird (unten Ziff. 4.3.) – dass sich die Privatklägerin anfänglich schämte, über das Vorgefallene zu sprechen und erst der geschützte Aufenthalt im Frauenhaus und Gespräche mit Vertrauenspersonen ihr Mut und Vertrauen gaben, sich zu öffnen. Aus diesen Gründen sprechen die relativ knappen Erstaussagen der Privatklägerin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Gesamtdarstellung. b) Auch die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 7. oder 8. September 2009 (Anklageziffer II; Vorwurf der Vergewaltigung) erscheinen authentisch und realistisch. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2009 gab sie an (Urk. 8, zusammengefasst), sie sei von einem drei- oder viertägigen Besuch bei ihrem Onkel zurückgekommen, als ihr Ehemann sie am Bahnhof G._____ abgeholt habe. Auf dem Nachhauseweg habe er sie gefragt, ob sie zu Abend gegessen habe. Ihr Mann habe sich auf dem Weg einen Kebab gekauft, sie habe keinen gewollt. Die Frau des Onkels habe ihr ein Sandwich mitgegeben. Zu Hause angekommen habe sie sich umgezogen, der Beschuldigte habe TV geschaut. Was sie danach getan habe, wisse sie nicht mehr, vielleicht sei sie

- 15 in die Küche gegangen, habe die Teller gewaschen und nachher die Stube aufgeräumt. An etwas allerdings erinnere sie sich genau: Sie habe von ihrem Onkel Vorhänge mitbekommen. Sie habe deshalb die Vorhänge aus der Stube im Schlafzimmer montiert und diejenigen ihres Onkels in der Stube. Nachher sei es passiert. Er sei in ihr Zimmer gekommen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm dieses tue (worunter sie Sex verstanden habe). Sie habe "nein" gesagt. Der Beschuldigte habe sie dann am rechten oder linken Arm mit Gewalt ins kleine Zimmer gezogen, in welchem sich eine Matratze ohne Bettgestell auf dem Boden befinde. Er habe sie auf die Matratze gestossen. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Sie habe "nein, nein" gesagt, worauf er angefangen habe, sie mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen. Er habe gesagt, dass er sie vergewaltigen werde. Als sie zu weinen angefangen habe, habe er seine Hand auf ihren Mund gelegt, damit die Nachbarn nichts hören würden. Das kleine Zimmer gehe zum Hauseingang hinaus, weshalb die Nachbarn nicht so viel hören würden. Danach habe er ihr langes Kleid bis ungefähr auf die Höhe des Halses hinaufgeschoben. Er habe ihr den Büstenhalter geöffnet, aber nicht abgezogen. Die Unterhosen habe er ihr abgezogen. Er selber habe alles bis auf sein Unterhemd abgezogen. Sie habe "nein, nein, nein" gesagt, aber er sei stark. Dann habe er angefangen; sie habe geweint. Erst nach einer Unterbrechung der Einvernahme und auf Nachfrage sagte sie aus, er sei mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen. Es sei ihr nicht gelungen, sich zu wehren. Nachdem er einen Samenerguss gehabt habe, habe er gesagt, wenn er etwas wolle, dann mache er das mit Gewalt, auch wenn sie nein sage. Danach sei er gegangen. Sie habe sich nicht gut gefühlt und habe geweint. Sie habe ihr Kleid nach unten gezogen und sei dann irgendwann eingeschlafen. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 11. März 2010 als Zeugin zu Protokoll, sie habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt und bestätigte in der Folge ihre Aussagen in allen wesentlichen Punkten (Urk. 11). Die Privatklägerin schilderte den Vorfall konkret, detailliert und anschaulich. Die Aussagen stimmen inhaltlich untereinander im Wesentlichen überein (zu den von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüchen bzw. Einwänden vgl. nachstehend Ziff. 4.4. und 4.5.). Die Privatklägerin blieb auch anlässlich ihrer

- 16 - Zeugeneinvernahme bei ihren Anschuldigungen und fügte keine weiteren Vorwürfe hinzu. Andererseits schwächte sie ihre Vorwürfe auch nicht ab. Auch zu diesem Anklagepunkt enthält ihre Schilderung nebensächliche Elemente, die nicht erfunden wirken. So etwa die Schilderung, dass der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg für sich einen Kebab gekauft habe, derweil sie keinen gewollt habe, nachdem die Frau ihres Onkels ihr ein Sandwich mitgegeben habe. Auch das lebensnahe Detail, dass sie kurz vor dem Übergriff des Beschuldigten noch die Vorhänge des Onkels aufgehängt habe, spricht aufgrund seiner Ungewöhnlichkeit gegen eine erfundene Geschichte. 4.2. Auffallend ist weiter ihr differenziertes und zurückhaltendes Aussageverhalten. Die Privatklägerin neigt nicht zu Übertreibungen und belastet den Beschuldigten auch nicht unnötig. So gab sie etwa bezüglich der Vorfälle gemäss Anklageziffer I. an, dass der Beschuldigte sie jeweils nur mit der flachen Hand gegen ihren Kopf geschlagen habe, aber nicht auch noch anders tätlich geworden sei (HD Urk. 4, Antworten auf Fragen Nr. 5, 11 und 35; Urk. 6 S. 6 f.). Auch gab sie an, dass der Beschuldigte ihr zwar "viel", bzw. "eigentlich täglich" gedroht habe, verneinte aber, dass er sie auch schon vor dem 18. September 2009 mit dem Tod bedroht habe (HD Urk. 6 S. 6 und 7). Auch ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie im Bad um Entschuldigung gebeten habe (HD Urk. 6 S. 8), zeigt, dass sie um eine sachliche Darstellung bemüht war. Als weiteres Beispiel kann ihre Aussage erwähnt werden, wonach der Beschuldigte als erster ein Kind gewollt habe und am Anfang [über ihre Schwangerschaft] froh gewesen sei, es nun aber nicht mehr wolle (a.a.O. Nr. 25). Auch in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung vermied es die Privatklägerin, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So verneinte sie (implizit), dass sie während dem Vorfall Schmerzen gehabt habe und gab an, dass sie einfach sehr aufgeregt gewesen sei (HD Urk. 8 Antwort auf Frage Nr. 8). Weiter sagte sie aus, dass sie während des Vorfalls nicht körperlich verletzt worden sei; vielleicht sei sie im Gesicht etwas gerötet von den Schlägen gewesen, mehr nicht (HD Urk. 11 S.10). Sie habe nach der Vergewaltigung nicht geblutet (a.a.O. S. 11). Auch bezüglich dieses Vorfalls gab sie an, dass es sich bei den (der Vergewaltigung vorausgehenden) Schlägen um Ohrfeigen mit der flachen Hand gehandelt habe (a.a.O. S. 5; HD Urk. 8 S. 6 Antwort auf Frage Nr.

- 17 - 33). Die Privatklägerin gab weiter an, dass es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen zu Sex oder sexuellen Handlungen gezwungen habe (HD Urk. 11 S. 8). Dies sind alles starke Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Aufgrund des zurückhaltenden und differenzierten Aussageverhaltens der Privatklägerin vermögen auch die Ausführungen der (vormaligen) Verteidigung nicht zu überzeugen, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten aus Hass und Rache falsch angeschuldigt habe, weil dieser sich kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes zur Trennung und zur Verheiratung mit einer anderen Frau entschlossen habe, und wonach sie mit der Anzettelung des vorliegenden Strafverfahren in die Rolle des Opfers habe schlüpfen wollen, um durch eine Verurteilung des Beschuldigten ihr Aufenthaltsrecht zu sichern (HD Urk. 46 S. 5). Mit der Vorinstanz (HD Urk. 62 S. 47 und 57) ist festzuhalten, dass eine solche Durchtriebenheit der Privatklägerin – die von der Polizeibeamtin F._____ in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 12. Dezember 2009 als unsicher und angespannt auftretende Person beschrieben wird, welche nur mit grossen Schwierigkeiten über sexuelle Inhalte zu sprechen in der Lage war (HD Urk. 18) – einerseits schon gar nicht zugetraut werden kann. Andererseits wären erfahrungsgemäss wohl massivere und jedenfalls nicht derart differenzierte Vorwürfe zu erwarten gewesen, müsste davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Anschuldigungen lediglich erfunden hätte, um sich am Beschuldigten wegen seiner Fremdbeziehung zu rächen. Überzeugend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Privatklägerin zum Versuch der Sicherung ihres Aufenthaltsrechts – wenn das ihr Plan gewesen wäre – schon wesentlich einfachere, mit weit geringerem Aufwand verbundene legale Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären (wie beispielsweise das Aufsuchen einer Beratungsstelle für Migrantinnen). Die Verteidigung warf das Argument der Sicherung des Aufenthaltsrechts anlässlich der Berufungsverhandlung wieder auf und wies auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 4. November 2009 hin, welcher gemäss ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen besage, dass "das Ausmass

- 18 der ehelichen Gewalt derart intensiv sein muss, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde" (HD Urk. 115 S. 7). Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, dass die Privatklägerin nach Kenntnis dieses Bundesgerichtsentscheids die Vergewaltigung konstruiert habe, um sich das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Sie verweist dabei auf einen Artikel der Zeitung … vom tt. November 2009, welcher den Entscheid auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe (HD Urk. 115 S. 7 ff. und S. 30 f.). Besagtem Bundesgerichtsentscheid (BGE 136 II 1) lässt sich dieser Inhalt indessen nicht entnehmen. So wird darin festgehalten, dass eheliche (häusliche) Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend je für sich einen wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darstellen können. Liegen beide Umstände gleichzeitig vor, ist die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten und der Kinder geboten (Erw. 5.3). Zur häuslichen Gewalt wird nur festgehalten, dass diese "une certaine intensité", eine gewisse Intensität, erreichen muss. Im entsprechenden Bundesgerichtsentscheid hatte eine Ehefrau ihren Mann angeschrien und ihm eine einzige Ohrfeige gegeben. Diesem Vorfall häuslicher Gewalt wurde die für die Verlängerung des Aufenthalts erforderliche Intensität abgesprochen. Diese Situation ist jedoch nicht vergleichbar mit der vorliegenden, wo vor dem erhobenen Vergewaltigungsvorwurf durch die Privatklägerin bereits wiederholte Tätlichkeiten, eine Todesdrohung und ein versuchter Schwangerschaftsabbruch angezeigt wurden (HD Urk. 1 und 2). Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen, dass zusätzlich zu den erhobenen Vorwürfen zwingend noch weitere – gravierendere – dazukommen müssten, um das Aufenthaltsrecht zu sichern, verfängt nicht. Wenn dies der Plan der Privatklägerin gewesen wäre, hätte sie die Vergewaltigung nicht so zurückhaltend geschildert. Viel einfacher wäre es für die Privatklägerin gewesen, darzulegen, dass die Reintegration in ihrem Heimatland stark gefährdet sei und dadurch die Kombination der Kriterien zur Sicherung des Aufenthaltsrechts zu erreichen, um gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sicher ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu garantieren.

- 19 - 4.3. Freilich stellt sich auch unabhängig vom Aufenthaltsrecht der Privatklägerin die Frage, weshalb diese die Vergewaltigung nicht schon von Anfang an, d.h. in den Einvernahmen vom 19. September 2009 und vom 19. November 2009 erwähnte, sondern erst in der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2009 zur Sprache brachte. Die Privatklägerin erklärte am 12. Dezember 2009 ihr Verhalten damit, dass sie sich geschämt habe, über diese Sachen zu sprechen. Als die Polizeibeamten zu ihr nach Hause gekommen seien, seien zwei davon Männer gewesen. In H._____ [Staat] würden sie solche Vorfälle nicht anzeigen. Erst hier in der Schweiz habe sie gehört, dass die Leute über Sex und solche Sachen sprechen würden, und dies erst lernen müssen. In H._____ spreche man nicht über Sex; sie habe nie in ihrem Leben jemanden über solche Sachen sprechen hören. Als der Dolmetscher sie das letzte Mal gefragt habe, ob es zu sexuellen Vorfällen gekommen sei, habe sie dies verneint. Sie habe selbst mit ihrem Mann noch nie über sexuelle Dinge gesprochen. Erst später habe sie mit ihrer Vertrauensperson Frau I._____ darüber sprechen können (Urk. 8 S. 9, Antworten auf Fragen Nr. 62 f.). In der Folge musste die erste Zeugeneinvernahme vom 1. Februar 2010 abgebrochen und verschoben werden, weil die Privatklägerin (erneut) erklärte, dass sie vor einem männlichen Dolmetscher keine Aussagen machen könne (HD Urk. 10 S. 3). In der zweiten Zeugeneinvernahme vom 11. März 2010 gab sie auf die entsprechende Frage wiederum an, dass sie deshalb nicht schon von Anfang an habe geltend machen können, vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein, weil es für sie schwierig gewesen sei, darüber zu sprechen, und weil auch ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, sie aber nicht mit einem Mann über "so etwas" sprechen könne (Urk. 11 S. 9). Diese Erklärungen der Privatklägerin sind glaubhaft. Es ist zum Einen durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass sie erst durch den Aufenthalt im Frauenhaus und in Gesprächen mit Vertrauenspersonen den Mut und das Vertrauen fasste, um sich zu öffnen, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass auch in der westlichen Kultur Opfer von Sexualstraftaten oftmals aus Scham von einer Strafanzeige Abstand nehmen bzw. sie eine Retraumatisierung befürchten. Zum andern waren tatsächlich sowohl an der Befragung vom 10. September 2009 als auch an der Einvernahme vom 19. November 2009 Män-

- 20 ner anwesend; im ersten Fall der befragende Polizeibeamte (Urk. 4 S. 6) und im zweiten Fall der einvernehmende juristische Sekretär sowie der Dolmetscher (Urk. 6 S. 1). Dass die Privatklägerin vor männlichen Befragern nicht über sexuelle Inhalte sprechen konnte, erscheint keineswegs realitätsfern; und zwar nicht erst aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes. Dieser Umstand hätte erfahrungsgemäss auch für manch andere Frau ein Hindernis sein können. Gerade deshalb statuiert denn auch die Strafprozessordnung, dass die Befragung von Opfern von Sexualdelikten auf deren Verlangen von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen und grundsätzlich auch für die Übersetzung eine Person des gleichen Geschlechts beizuziehen ist (Art. 153 Abs. 1 StPO; Art. 68 Abs. 4 StPO). Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin F._____ vom 12. Dezember 2009 (HD Urk. 18) geht sodann eindrücklich hervor, dass es die Privatklägerin selbst noch in einer Befragungssituation, in der ausschliesslich Frauen (inklusive ihrer Vertrauensperson I._____) anwesend waren, sehr grosse Anstrengung und Überwindung kostete, um über sexuelle Inhalte im Allgemeinen und über das, was ihr widerfahren war, im Speziellen zu sprechen. Es spricht deshalb nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie die Vergewaltigung erst im Verlaufe des Verfahrens und nur vor Frauen zur Sprache brachte. 4.4. Der vormalige Verteidiger des Beschuldigten brachte an der erstinstanzlichen Verhandlung eine Reihe von Einwendungen vor, weshalb den Aussagen der Privatklägerin kein Glauben geschenkt werden könne (HD Urk. 46). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt und sie allesamt überzeugend entkräftet. Es kann deshalb – soweit auf die Argumentation der Verteidigung nicht schon in den vorstehenden Erwägungen eingegangen wurde – vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 62 S. 46-57). Die wesentlichen Punkte zusammenfassend und stellenweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: a) Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffer I.1., 1. Abschnitt) führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass zwischen der Aussage der Privatklägerin vor der Polizei, der Beschuldigte habe sie, angefangen "ein/zwei

- 21 - Monate" nach der Heirat, "ca. wöchentlich" geschlagen (HD Urk. 4 S. 5) und ihrer Aussage vor der Staatsanwaltschaft, er habe sie "schon vom ersten Monat an" nach der Heirat "viele Male" geschlagen HD Urk. 6 S. 6) kein Widerspruch (in zeitlicher Hinsicht) auszumachen ist. Mit beiden Sätzen drückte die Privatklägerin unmissverständlich aus, dass der Beschuldigte schon kurz nach der Heirat in hoher Regelmässigkeit gegen sie tätlich wurde. Auch in Bezug auf ein angebliches "Haare reissen" ist kein die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellender Widerspruch zu erkennen. Vor der Polizei gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie an den Haaren ziehe, und fügte unmittelbar an, dass er ihr den Kopf unter das kalte Wasser ziehe (Urk. 4, S. 5, Antwort auf Frage 35). Der Vorinstanz ist zu folgen, dass die Privatklägerin mit diesen zwei Sätzen offenbar umschreiben wollte, wie der Beschuldigte jeweils ihren Kopf unter das Wasser hielt, ohne dass dem 'An den Haaren ziehen' eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte. Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin diesen Sachverhalt mit den Worten, der Beschuldigte habe ihr oft das Gesicht unter den Wasserhahn gedrückt (HD Urk. 6 S. 7). Der darauf folgende Vorhalt "Und was ist mit dem Reissen an den Haaren", wie sie das bei der Polizei gesagt habe, ist vom einvernehmenden juristischen Sekretär schon sprachlich nicht korrekt formuliert worden, sprach die Privatklägerin doch nie von Haare reissen. Zudem ist dieser Vorhalt auch missverständlich, ist er doch bei unbefangener Lesart in erster Linie so zu verstehen, als hätte der Beschuldigte sie nicht 'nur' geohrfeigt und ihren Kopf unter das Wasser gehalten, sondern sie darüber hinaus bisweilen auch – im Sinne eigenständiger Tätlichkeiten – an den Haaren gerissen. Die Antwort der Privatklägerin, dass sie sich an eine solche Aussage nicht erinnern könne, und sie möglicherweise von der Dolmetscherin falsch verstanden worden sei, welcher sie (lediglich) gesagt habe, dass der Beschuldigte ihr den Kopf unter das Wasser gehalten habe, erscheint deshalb nur konsequent. Auch die Angaben der Privatklägerin betreffend Drohungen des Beschuldigten sind keineswegs widersprüchlich. Vielmehr geht aus ihren Aussagen stimmig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber zwar regelmäs-

- 22 sig und häufig drohend aufgetreten sei (und sie dies [lediglich] manchmal ernst genommen habe), er aber sie (und ihr ungeborenes Kind) erst und einzig am 18. September 2009 mit dem Tode bedroht habe, was sie ernst genommen und weswegen sie Todesangst gehabt habe (HD Urk. 6 S. 6 und 7). b) Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. September 2009 (Anklageziffern I.1., zweiter Abschnitt, I.2. und I.3.) führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Privatklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. November 2009 sehr wohl von drei Schlägen (Ohrfeigen) und dass diese in Küche und Wohnzimmer stattgefunden hätten, gesprochen hatte (HD Urk. 6 S. 3; vgl. HD Urk. 62 S. 49 f. Ziff. II.D.2.6). Nicht zu übersehen ist allerdings auch, dass sie im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme, wie schon vor der Polizei, nur einen Schlag ins Gesicht erwähnte und als zweiten Schlag den Schlag auf den Bauch bezeichnete (HD Urk. 6 S. 4 und 6; Urk. 4 S. 3). Ein die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellender Widerspruch ist in dieser Unstimmigkeit aber noch nicht zu erblicken. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Privatklägerin die Ohrfeigen zusammengefasst als eine erste und den späteren Schlag in den Bauch als eine zweite Phase des Vorfalls erlebte und schilderte (vgl. z.B. HD Urk. 6 S. 3: "In der Küche fing er an, auf mich einzuschlagen"). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch die Abweichung in den Aussagen der Privatklägerin betreffend die Abfolge des Schlagens mit der Tasche und des Mundzuhaltens eine bedeutungslose Differenz darstellt. Eine tätliche Auseinandersetzung stellt ein äusserst dynamisches Geschehen dar, weshalb von einem Opfer retrospektiv nicht eine in allen Details übereinstimmende Schilderung erwartet werden kann. Vielmehr ist es so, dass einzelne kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen als Realkennzeichen zu werten sind, währenddessen eine völlige Widerspruchlosigkeit ein Hinweis auf ein einstudiertes Lügenkonstrukt darstellen könnte. Dass sich die Privatklägerin hinsichtlich der exakten Zeit des Eintreffens der Polizei irrte (welches entgegen ihren Angaben nicht erst zwischen 23.00 und 00.00 Uhr, sondern schon um 22.15 Uhr erfolgte), spricht ebenfalls nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, handelte es sich doch um eine Angabe aus der Erinnerung.

- 23 - Dass sie sich demgegenüber die Zeit davor (zwischen 19.00/19.30 und 20.00/20.30 Uhr) relativ genau merken konnte, steht dazu auch nicht im Widerspruch. Vielmehr erscheint dies aufgrund ihrer anschaulichen Erklärung, dass man im Ramadan zu dieser Zeit oft auf die Uhr schaue, um zu wissen, wann man beten und wann man essen soll (HD Urk. 6 S. 4), sehr glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des vormaligen Verteidigers war sodann die Schwangerschaft der Privatklägerin gemäss den Aussagen von Dr. med. E._____ nicht von Anfang an (d.h. im Sinne von durchgehend), sondern nur am Anfang sehr schwierig und verlief ab Mai 2009 ohne weitere Komplikationen (vgl. HD Urk. 14 S. 4). Zu folgen ist der Vorinstanz deshalb auch darin, dass aus den Ausführungen der Privatklägerin betreffend ihre Schmerzen und aus dem Zusammenhang mit ihrer Einlieferung ins Spital und den dort festgestellten Vorwehen (Kontraktionen; vgl. HD Urk. 2 S. 4) zu schliessen ist, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Tasche gegen den Bauch der Privatklägerin mit einiger Kraft ausgeführt hatte (vgl. dazu auch unten Ziff. IV.). Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf die eingeklagte Drohung (Anklageziffer I.3.) überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft lediglich die Todesdrohung des Beschuldigten gegen sich selbst und die Todesdrohung gegen das Kind in ihrem Leib nicht mehr ausdrücklich wiederholte, kein erheblicher Widerspruch darstellt und deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Gesamtdarstellung spricht. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Aussage "Manchmal nehme ich es ernst". Wie bereits ausgeführt geht aus dem Kontext klar hervor, dass sie sich mit diesem Satz auf die alltäglichen Drohungen des Beschuldigten und nicht auf die Todesdrohungen vom 18. September 2009 bezog, welche von ihr sehr ernst genommen wurden. Bezüglich ihres Wissensstandes betreffend den Anruf ihres Onkels bei der Polizei sagte die Privatklägerin (zusammengefasst) aus, dass ihr Onkel sie am Abend des 18. September 2009 angerufen habe. Als er gehört habe, dass sie geweint habe, habe er die Polizei angerufen, was sie zu jener Zeit aber noch nicht gewusst habe (HD Urk. 6 S. 8 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, geht aus diesen Aussagen stimmig hervor, dass die Privatklägerin erst im Nach-

- 24 hinein erfuhr, dass der Onkel die Polizei benachrichtigt hatte. Die Argumentation der vormaligen Verteidigung (HD Urk. 46 S. 14 f.), welche auch heute vorgebracht wurde (HD Urk. 115 S. 21 und S. 19), wonach diese Aussagen der Privatklägerin verraten würden, dass der Vorfall vom 18. September 2009 von der Privatklägerin und ihrem Clan fabriziert worden sei, entbehrt jeglicher konkreter Anhaltspunkte und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass allfällige Einvernahmen des Onkels und der Tante der Privatklägerin von besonderem Erkenntniswert für die Beweisführung sein würden. Dass der Onkel der Privatklägerin aufgrund seines Telefonats mit ihr die Polizei verständigte, steht fest. Es ist nicht davon auszugehen, dass zugunsten des Beschuldigten neue Aussagen gemacht würden. Somit ist der Beweisantrag der Verteidigung, es seien Onkel und Tante der Privatklägerin einzuvernehmen, abzuweisen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, widerspricht sich die Privatklägerin auch nicht in ihren Äusserungen betreffend die Fremdbeziehung des Beschuldigten. Dass sie ihrer Ärztin Dr. med. E._____ am 16. September 2009 schilderte, der Beschuldigte scheine sich seit einiger Zeit mit einer anderen Frau zu treffen (HD Urk. 14 S. 5), steht nicht im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe erst am 19. September 2009 [recte: 18. September 2009] von dieser neuen Frau erfahren (HD Urk. 14 S. 5), als der Beschuldigte diese lachend angerufen habe, während sie geweint habe (vgl. HD Urk. 6 S. 3 und 7 f.). Vielmehr äusserte die Privatklägerin gegenüber ihrer Ärztin eine blosse Vermutung, welche erst während des Vorfalls vom 18. September 2009 zur Gewissheit wurde. In diesen Zusammenhang passen auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr schon des Öfteren gesagt habe, dass er ein zweites Mal heiraten wolle, wobei sie nicht gewusst habe, dass er mit einer Frau in telefonischer Verbindung stehe, und gedacht habe, er spreche einfach so vor sich hin, weil er gewusst habe, dass sie eifersüchtig sei. Erst als sie gesehen habe, dass er tatsächlich mit einer Frau gesprochen habe, sei sie schockiert gewesen (HD Urk. 6 S. 8). Die Aussagen der Privatklägerin sind somit auch in diesem Punkt stimmig, nachvollziehbar und plausibel.

- 25 - 4.5. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Argumente vor: a) So macht die Verteidigung geltend, der … Satellitensender … [des Staates J._____] habe am 15. September 2009 die 25. Episode der erfolgreichen Serie "…" ausgestrahlt. Darin habe der Protagonist mit seiner Ehefrau gestritten, worauf diese ins Badezimmer geflüchtet sei. Er sei ihr unter Drohgebärden gefolgt und man habe Schreie gehört, die auf Schläge hindeuteten. Fünf Minuten später sei eine Spitalszene gefolgt, worin eine Ärztin der geschlagenen Ehefrau mitgeteilt habe, sie habe ihr ungeborenes Kind durch die Schläge des Ehemannes verloren. Der Auslöser sei gewesen, dass die Ehefrau verbotene Medikamente bzw. Drogen in der Tasche ihres Mannes gefunden habe, obwohl er zuvor in der … wegen Medikamentenmissbrauchs in Behandlung gewesen sei. In der 26. Episode habe sich der Protagonist weinend bei seiner Ehefrau entschuldigt und um Vergebung gebeten. Die Privatklägerin habe sich die Ereignisse vom 19. September 2009 [recte: 18. September 2009] nach dem Drehbuch ihrer Lieblingsserie zusammengedichtet (HD Urk. 115 S. 14 f.). Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, diesen Ausschnitt der Serie zu visionieren. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Ausführungen der Verteidigung zum Inhalt des Filmausschnitts ohne weiteres als zutreffend erachtet werden können (vgl. Prot. II S. 13). Indessen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die betreffende Episode der Serie vor dem Vorfall gesehen hat oder dafür, dass diese sie veranlasst haben sollte, sich eine Geschichte auszudenken und ihren Ehemann zu Unrecht zu beschuldigen. Selbst wenn sie die Folge gesehen hätte, ist zu berücksichtigen, dass in solchen Serien immer wieder in Variationen Geschichten über Beziehungskrisen abgehandelt werden. Zudem bestehen wesentliche Unterschiede der Sendung zum vorliegenden Fall. So insbesondere, dass die Privatklägerin angibt, der Beschuldigte habe sie mit einer Damenhandtasche geschlagen – ein sehr ungewöhnliches Mittel, welches in der Serie nicht vorkam und auch ansonsten nicht naheliegend ist – und andererseits der Streit auf einer völlig anderen Grundlage basierte.

- 26 b) Weiter macht die Verteidigung geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die sich bereits im Schlafzimmer befindende Privatklägerin in das kleine Zimmer gezogen habe, um sie zu vergewaltigen. Das kleine Zimmer befinde sich am weitesten von der Eingangstüre weg, sei jedoch am exponiertesten, da es ein Fenster ohne Läden habe und zur einen Seite an die Nachbarswohnung grenze (HD Urk. 115 S. 24). Zudem könne man es vom Lift aus sehen (Prot. II S. 13). Den Ausführungen der Verteidigung zur räumlichen Aufteilung der Wohnung kann ohne weiteres gefolgt werden, ein Augenschein erübrigt sich somit (vgl. HD Urk. 115 S. 24). Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten hätte falsch beschuldigten wollen, wäre es jedoch leichter gewesen, ihn zu beschuldigen, sie direkt im Schlafzimmer vergewaltigt zu haben. Gerade weil es unsinnig ist, sie in ein anderes Zimmer zu bringen, wirkt ihre Erzählung besonders glaubhaft. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. c) Schliesslich bringt die Verteidigung vor, es sei gut möglich, dass es am besagten 9. September 2009 [recte: 7. oder 8. September 2009] zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, welcher jedoch einvernehmlich gewesen sei (HD Urk. 115 S. 25 und 26). Dies erscheint schon aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst als lebensfremd, gab dieser doch übereinstimmend mit der Privatklägerin an, sie hätten am besagten Abend darüber diskutiert, dass er eine andere Frau kennengelernt habe (HD Urk. 9 S. 4). Die Indizien (Aussagen zu Berührungen des Beschuldigten und zur Stellung), welche die Verteidigung für den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anführt, entbehren jeglicher Grundlage (HD Urk. 115 S. 26). Dass die Privatklägerin keine Rückenverletzungen hatte, wie dies die Verteidigung geltend macht (HD Urk. 115 S. 25), spricht sodann nicht gegen ihre Version. Wenn man rücklings auf eine Matratze gestossen wird, dämpft diese den Fall, so dass dabei nicht zwingend Verletzungsspuren entstehen müssen.

- 27 - 4.6. Nur zu Abrundung des Beweiswürdigung ist schliesslich festzuhalten, dass für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auch spricht, dass ihre Darstellung (punktuell) durch das übrige Beweisergebnis gestützt wird. a) So gab Frau Dr. med. E._____ – welche die Privatklägerin wegen ihrer Schwangerschaft vom 15. April 2009 bis zum 16. September 2009 betreute – in ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. November 2010 an, dass ihr die Privatklägerin anlässlich eines Termins vom 16. September 2009 von Gewalt in der Ehe erzählt habe. Sie habe über Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann berichtet und gesagt, dass der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige gegeben und das rechte Handgelenk verdreht habe. Die Zeugin E._____ führte weiter aus, sie habe in den Unterlagen festgehalten, dass die Privatklägerin seit zwei Wochen Schwierigkeiten mit dem Ehemann habe, welcher sich mit einer anderen Frau zu treffen scheine und zur Privatklägerin böse sei (HD Urk. 14 S. 4 und 5). Ein Grund, weshalb die Zeugin – welche sich bei ihren Aussagen auf ihre Notizen in der Patientenakte stützte (HD Urk. 16 S. 2, vgl. auch HD Urk. 15 S. 5) – nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ihre Aussagen stellen deshalb ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Belastungen der Privatklägerin (in diesem Fall bezüglich Anklageziffer I.2, erster Abschnitt) nicht erfunden sind. Die Annahme, die Privatklägerin habe ihrer Ärztin im Hinblick auf eine geplante falsche Anschuldigung des Beschuldigten vor den Strafbehörden fälschlicherweise von Gewalt in der Ehe berichtet, erscheint auf jeden Fall abwegig. Auch dass die Privatklägerin anlässlich des Termins vom 16. September 2009 nur von einer Ohrfeige berichtete, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Strafverfahren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass sie sich ihrer Ärztin gegenüber deshalb nicht weiter öffnete, weil sie sich vom Beschuldigten kontrolliert und überwacht gefühlt haben mag: Gemäss seiner eigenen, von der Zeugin E._____ nicht widersprochenen Darstellung telefonierte dieser am 16. September 2009 – dem einzigen Arzttermin, an dem die Privatklägerin nicht vom Beschuldigten begleitet wurde (HD Urk. 14 S. 3) – während des Arzttermins auf das Natel der Privatklägerin, um mit der Ärztin zu sprechen und ihr mitzuteilen, dass seine

- 28 - Ehefrau psychisch eine sehr schwierige Phase durchlebe (vgl. HD Urk. 46 S. 3; Urk. 14 S. 2 f.; Urk. 16 S. 1 f.). b) Bezüglich des Vorfalls gemäss den Anklageziffern I.1., zweiter Abschnitt, und I.2. geht sodann aus den Akten hervor, dass die Polizei anlässlich ihrer Intervention vom 18. September 2009, um ca. 22.15 Uhr, eine leichte Rötung an der rechten Stirnseite der Privatklägerin festgestellt hatte (HD Urk. 1 S. 3). Zudem seien einige Druckstellen am linken Handgelenk sowie am linken Arm zu sehen gewesen und seien ihre Haare und ihr Kopftuch nass gewesen (a.a.O. S. 4). Auch wenn die Rötung an der rechten Stirnseite auf der dem Polizeirapport vom 19. September 2009 beigehefteten Fotographie aufgrund ihrer schlechten Druckqualität kaum zu erkennen ist, gibt es keinen Grund, an den in diesem Amtsbericht festgehaltenen Wahrnehmungen des Polizeibeamten K._____ zu zweifeln. Aus dem Austrittsbericht des …spitals G._____ vom 2. Dezember 2009 geht sodann hervor, dass bei der Eintrittsuntersuchung vom 18. September 2009 keine Hämatome oder sonstige äusserliche Verletzungen der Privatklägerin festgestellt wurden, sich jedoch unregelmässige Wehen zeigten und die Privatklägerin deshalb zur weiteren Überwachung bis zum 22. September 2009 hospitalisiert werden musste (HD Urk. 20/6 S. 1). Diese sachlichen Wahrnehmungen unabhängiger Drittpersonen stimmen im Wesentlichen mit den von der Privatklägerin geschilderten Verletzungen und Folgen des Vorfalls vom 18. September 2009 überein (HD Urk. 4 S. 4, Antwort auf Frage Nr. 13; Urk. 6 S. 5) und stellen deshalb ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Gesamtdarstellung dar. Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin hätte sich aufgrund der in … [Region] weit verbreiteten Latem-Tradition selbst ins Gesicht geschlagen (HD Urk. 115 S. 17). Selbst wenn dies stimmen würde, erklärt es die Druckstellen am linken Handgelenk und Arm nicht. Wenn die Privatklägerin derart dreist wäre und die Vorfälle nur erfunden hätte, wie dies die Verteidigung beschreibt, würde es naheliegen, wenn sich die Privatklägerin erheblichere Verletzungen zugefügt hätte, um den Beschuldigten zu belasten und nicht nur ganz geringfügige, wie sie im Polizeirapport enthalten sind. Die Ausführungen der Verteidigung zur Latem-

- 29 - Tradition vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Zudem behauptet die Verteidigung, der Beschuldigte habe der Privatklägerin damals das Gesicht gewaschen, weil sie als Reaktion auf die Trennungsankündigung hysterisch geworden war und stark geweint habe (HD Urk. 115 S. 17). Dies erklärt nicht, weshalb auch das Kopftuch der Privatklägerin nass gewesen ist. Der Umstand, dass das Kopftuch nass war, deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin und ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen die Depositionen des Beschuldigten nichts zu ändern: a) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, fällt am Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere auf, dass er dazu neigte, nicht einfach die Schuld von sich zu weisen, sondern diese auf die Privatklägerin zu wälzen. Gemäss seinen Antworten auf die Vorhalte betreffend Anklageziffer I soll sie es gewesen sein, welche sich nach der Heirat geändert und ihn ohne Respekt bzw. wie Dreck behandelt habe (HD Urk. 5 S. 1 und 4). Weiter soll sie in der Vergangenheit zu ihm gesagt haben, dass sie das Kind nicht wolle bzw. es töten wolle (a.a.O. S. 5) und soll sie am 18. September 2009 in der Küche beim Kartoffelschälen mit einem Messer herum gefuchtelt haben, so dass er sie gefragt habe, ob sie ihn töten wolle, worauf sie nicht geantwortet habe (a.a.O. S. 6). Konfrontiert mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer II stellte der Beschuldigte die Privatklägerin so dar, als sei sie es gewesen, welche ihn sexuell überfordert habe. So gab er an, dass die Privatklägerin zu ihm nur lieb gewesen sei, wenn sie im sexuellen Bereich etwas von ihm gewollt habe und er daraufhin im Bett gut gewesen sei (HD Urk. 9 S. 4). In den letzten Wochen habe er aber getrennt schlafen wollen. Wenn sie dann jeweils Lust gehabt habe, sei sie in sein Zimmer gekommen. Er habe sie aber nicht mehr zufriedenstellen können und das Problem gehabt, dass er jeweils zu früh gekommen sei (a.a.O. S. 2). Wenn er wieder einmal zu schnell gewesen sei, sei sie eher böse auf ihn gewesen und habe sich ihm gegenüber entsprechend verhalten (a.a.O. S. 4). Diese Ausführungen des Beschuldigten wirken konstruiert. Schuldzuweisungen wären nicht nötig, um die Sachdarstellung der Privatklägerin zu bestreiten. Eine solche Umkehrung sämtlicher ge-

- 30 gen ihn erhobenen Vorwürfe ist ein starkes Indiz für unwahre Aussagen und vermindert entsprechend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Nicht zu überzeugen vermag der Beschuldigte auch damit, dass er die Privatklägerin generell als die dominante Person in der Ehe darstellen will, welche ihn unter Druck gesetzt habe (HD Urk. 13 S. 11 und Urk. 49 S. 7). Vielmehr hat die Vorinstanz überzeugend festgehalten, dass vor dem kulturellen Hintergrund der Eheleute, in Anbetracht des relativ jungen Alters sowie der Unerfahrenheit der sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhaltenden Privatklägerin und auch aufgrund der Ausführungen der Zeugin E._____ – wonach der Beschuldigte die Privatklägerin zu fast allen Arztterminen begleitete und die Initiative zu Fragen über die Schwangerschaft oft bei ihm lag (HD Urk. 14 S. 3) – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die bestimmende Person in der Beziehung war. Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte denn auch nie näher aus, worin der Druck bzw. die Dominanz der Privatklägerin konkret bestanden habe. Vielmehr gab er bloss pauschal und vage an, dass er in der luftleeren Ehe nicht mehr habe atmen können, und deshalb im Kontakt zu einer anderen Frau Sauerstoff gesucht habe. Seinen Worten nach hat er diesen Sauerstoff gebraucht, um damit nicht nur die Ehe, sondern gar das Leben weiterführen zu können (HD Urk. 13 S. 11 und Urk. 49 S. 6 f.). Es erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte mit diesen floskelhaften und übertreibenden Ausführungen in erster Linie die Schuld für seine Aufnahme einer Fremdbeziehung der Privatklägerin zuschieben will. b) Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen weiter seine Ausführungen betreffend die Gutachterin. Dass diese ihn bei der Erstellung des Gutachtens unter Druck gesetzt und ihm gedroht haben soll, die Untersuchungshaft werde verlängert, wenn er nicht kooperiere, (weshalb er aus Angst einfach das gesagt habe, was er gerade im Kopf gehabt habe; HD Urk. 13 S. 9) erscheint völlig abwegig, wie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan hat (HD Urk. 62 S. 59). Es zeigt sich hier einmal mehr, dass er einfach die Verantwortung für sein Handeln auf andere abzuschieben versucht. c) Aufgrund des vorstehend dargelegten Aussageverhaltens des Beschuldigten, das geprägt ist von Pauschalisierungen, Vermeidung von konkreten Schil-

- 31 derungen und von Schuldzuweisungen, ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich eingeschränkt. 6. In seinem Aktengutachten vom 28. März 2012 zur Frage der Erektionsfähigkeit des Beschuldigten führte der Gutachter, Dr. med. C._____, zusammengefasst das Folgende aus: Aus ärztlicher Sicht sei darauf hinzuweisen, dass die Ursachen für Erektionsstörungen mannigfaltig sein könnten, worunter neben verschiedenen seelischen Ursachen und gewissen Nebenwirkungen von Medikamenten eine Reihe von körperlichen Erkrankungen fallen würden, wobei sich aus den vorliegenden Akten aus gutachterlicher Sicht keine Anhaltspunkte für die Annahme einer körperlichen Ursache ergeben würden. Weiter sei zu betonen, dass eine Erektionsstörung – gerade wenn seelische Gründe der Auslöser seien – jederzeit auftreten könne, und selbst eine ausführliche ärztliche Untersuchung keinerlei Aussagen über die Erektionsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt erlaube, weshalb auf eine Untersuchung des Beschuldigten verzichtet worden sei. Der Umstand allein, dass ein Mann nur einen Hoden habe, habe für die Erektionsfähigkeit bzw. -schnelligkeit keinen Einfluss. Sehr wohl denkbar sei es aber, dass bei einem Mann mit nur einem Hoden eine psychische Belastung entstehen könne, welche die Fähigkeit zur Erektion beeinflusse. Aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten [in der Strafuntersuchung] könnte angesichts eines offensichtlich zeitweise auftretenden zu raschen Samenergusses allenfalls eine demzufolge auch wieder rascher eintretende Erschlaffung des männlichen Gliedes eintreten, wobei aber zu betonen sei, dass es sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit handle, die in concreto keineswegs zwingend vorliegen müsse (HD Urk. 100). Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist demnach keineswegs in Frage gestellt, dass der Beschuldigte in der Lage war, so wie eingeklagt, mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin einzudringen und den Beischlaf bis zum Samenerguss zu vollziehen. Vielmehr ist – aufgrund der vom Gutachter berücksichtigten, nicht widerlegbaren Behauptung des Beschuldigten, wonach er beim Sex mit der Privatklägerin zeitweise das Problem gehabt habe, dass er zu früh gekommen sei (HD Urk. 9 S. 2) – höchstens davon auszugehen, dass die Beischlaf-

- 32 phase eher kurz gedauert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen ist, dass sich die Vergewaltigung so wie eingeklagt zugetragen hat. 7. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich somit das Fazit, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und plausibel erscheinen, durch das übrige Beweisergebnis der Untersuchung gestützt und durch das Gutachten vom 28. März 2012 nicht in Frage gestellt werden, derweil die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind. Auf die Darstellung der Privatklägerin kann somit abgestellt werden. Da sie bereits wiederholt einvernommen wurde und wie oben dargestellt klare Aussagen machte, ist - entgegen dem Antrag der Verteidigung - von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abzusehen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung ist auch kein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Die Verteidigung verkennt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte ist, dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zusteht und auf Begutachtungen nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2012 vom 10. Juli 2012 mit Verweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4;). Solche Umstände sind vorliegend weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass z.B. der Entwicklungsstand, die geistige Verfassung oder die Qualität der Aussagen der Privatklägerin Besonderheiten aufweisen würden, welche eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung aufdrängten. Sämtliche eingeklagten Sachverhalte sind demzufolge – mit den bereits erwähnten, von der Vorinstanz vorgenommenen kleineren Korrekturen (vgl. vorstehend Ziff. II.2.) – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. IV. 1. Die rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte durch die Vorinstanz ist zutreffend. https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=b4163f72-4855-4df0-9c00-f9e31e435a08#cons_2_4

- 33 - Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz insbesondere auch zutreffend vom Vorliegen eines versuchten Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Sie hat dies nicht näher ausgeführt, weshalb ergänzend das Folgende auszuführen ist: Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass der Beschuldigte die in der 27. Woche schwangere Privatklägerin mit einer rund 40 cm grossen und rund 2 bis 3 Kilogramm schweren Tasche auf deren Bauch schlug und sie dies stark schmerzte. Dabei oder unmittelbar darauf hielt er ihr den Mund zu, damit ihr Schreien und Weinen aufgrund der Schmerzen nicht hörbar sein sollten (HD Urk. 4 S. 3, Antwort auf Frage Nr. 5; Urk. 6 S. 5). Als er sie daraufhin gewaltsam ins Bad brachte und ihren Kopf unter den Wasserstrahl hielt, verspürte sie das Gefühl, vor lauter Bauchschmerzen und Weinen nicht mehr atmen zu können (HD Urk. 6 S. 5). In der Folge musste sie gemäss Austrittsbericht des …spitals G._____ wegen aus dem Schlag resultierender anhaltender Bauchschmerzen notfallmässig in das Spitals eingeliefert werden. Bei der Eintrittuntersuchung zeigten sich zwar keine Hämatome oder sonstige äusserliche Verletzungen; indes wurden unregelmässige Wehen festgestellt, weshalb die Privatklägerin zur Überwachung bis zum 22. September 2009 hospitalisiert bleiben musste (HD Urk. 20/6). Aufgrund all dieser Umstände steht fest, dass der Beschuldigte den Schlag gegen den Bauch der Privatklägerin gezielt und mit einiger Kraft ausführte. Nicht ernsthaft gezweifelt werden kann weiter, dass der Beschuldigte wusste, dass ein solch gezielter, mit einiger Kraft ausgeführter Schlag gegen den Unterleib einer schwangeren Frau den Tod des Kindes im Mutterleib herbei führen kann. Zwar reicht das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme eines Eventualvorsatzes nicht aus. Erforderlich ist zudem die Inkaufnahme dieses Erfolgs, wobei es nicht gegen Bundesrecht verstösst, aus dem Wissen um das Risiko unter Berücksichtigung der Umstände auf Inkaufnahme zu schliessen (BGE 125 IV 242 E. 3 f.). Zu diesen Umständen gehört im vorliegenden Fall in erster Linie, dass der Beschuldigte den Schlag absichtlich mit einiger Kraft und gezielt auf den Bauch ausführte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht nur mehrmals im Vorfeld der

- 34 - Auseinandersetzung vom 18. September 2009 (HD Urk. 4 S. 5, Antwort auf Frage Nr. 25; Urk. 6 S. 7), sondern gerade auch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schlag mit der Tasche gesagt hatte, dass es gut wäre, wenn sie das Kind verlieren würde (HD Urk. 6 S. 3 und 7). Auch seine Drohung, sie und das Kind zu töten, falls sie die Polizei benachrichtigen sollte, äusserte er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schlag mit der Tasche (HD Urk. 4 S. 3; Urk. 6 S. 6 oben). Dass die Wahrscheinlichkeit eines Aborts bei einem Schlag von dieser Heftigkeit objektiv keineswegs vernachlässigbar gering ist, ist daraus zu schliessen, dass die Privatklägerin trotz fehlender erkennbarer äusserer Verletzungen mehrere Tage zur Überwachung hospitalisiert werden musste. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände bleibt kein Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte im Sinne bewusster Fahrlässigkeit darauf vertrauen konnte, dass ein Abort ausbleiben würde. Vielmehr nahm er den Tod des Kindes zumindest in Kauf. Selbst wenn er gehofft haben sollte, dass sich der Erfolg nicht verwirklichen werde, würde dies nur bedeuten, dass ihm dieser unerwünscht war, was Eventualvorsatz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschliesst (BGE 6S.6/2004 vom 27. April 2004, E. 4.5). 2. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auch hat sie die hier massgeblichen Faktoren, namentlich die in Frage kommenden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grundsätzlich zu-

- 35 treffend genannt und gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62, S. 63-65 f.). 2. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt keineswegs leicht. Bezüglich der Vergewaltigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die sexuelle, physische und psychische Integrität der Privatklägerin auf hemmungslose Art verletzte, um seinen sexuellen Trieb zu befriedigen und damit ausschliesslich aus egoistischen Gründen. Rücksichtslos nutzte er aus, dass die Privatklägerin sich ihm (insbesondere) aufgrund der weit fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht gross widersetzten konnte. Es ist deshalb hier nur leicht verschuldensmindernd zu beachten, dass er keine besondere Gewalt angewendet hat. Von grosser Rücksichtslosigkeit und erheblicher Gefühlsrohheit zeugt auch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Vorfalls vom 18. September 2009. Der Beschuldigte schlug der hochschwangeren Privatklägerin aus nichtigem Anlass erst mit der flachen Hand ins Gesicht und darauf mit einer Damenhandtasche gegen den Bauch. Er nahm damit zumindest in Kauf, einen Abort auszulösen und die Privatklägern erheblich zu verletzen. Immerhin ist hier spürbar verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich einen einzelnen Schlag auf den Bauch ausführte und dafür zwar einige, immerhin aber nicht massive Kraft aufwendete und danach von weiterer Gewalt absah. Er strebte somit den Erfolg des Schwangerschaftsabbruchs und der erheblichen Verletzung der Privatklägerin nicht mit allerletzter Konsequenz an und dieser blieb auch aus. Hinzu kommt hingegen, dass er die Privatklägerin mit dem Tode und dem Tod des Kindes im Mutterleib bedrohte, womit er sie in grosse Angst und Schrecken versetzte. Schliesslich sind die regelmässigen Tätlichkeiten während der Ehe keinesfalls zu bagatellisieren. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin schon kurz nach der Hochzeit und über mehr als fünf Monate hinweg fast im Wochenrhythmus mit der flachen Hand ins Gesicht. Er griff somit systematisch zu Gewalt, um seine Machtposition und seinen Willen durchzusetzen bzw. seine Ehefrau gefügig zu machen, womit er sie erheblich demütigte und erniedrigte.

- 36 - 3. Gemäss den Feststellungen der Gutachterin Dr. med. et lic. phil. L._____ kann beim Beschuldigten - allenfalls basierend auf dessen verweigerter Mitwirkung anlässlich der Begutachtung - keine psychische Störung diagnostiziert werden. Ebenfalls sind - allenfalls wiederum mangels Mitwirkung bei der Begutachtung - keine gegebenenfalls vorhandenen psychischen Folgeschäden von Gefängnis und Folter sowie Folgen des Autounfalls erkennbar und waren auch keine kognitiven Störungen auszumachen (HD Urk. 20/17). In den Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte sich mit der Person der Gutachterin nicht einverstanden erklärt hätte oder das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden ist, wie dies die Verteidigung geltend macht (HD Urk. 115 S. 35 ff.). Auch dem durch die Verteidigung eingereichten Gutachten in Zusammenhang mit der Abklärung einer IV-Rente sind keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen (HD Urk. 106/2). Es ist deshalb von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 4. Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung fallen in erheblichem Masse straferhöhend ist Gewicht. 5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StGB vorab auf die vorinstanzlichen Verhältnisse verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 66-68). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er mittlerweile von der Privatklägerin geschieden sei (HD Urk. 112 S. 4). Aus der Biographie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ableiten. 6. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten keinesfalls zu hoch. Der Ausfällung einer höheren Strafe steht das Verschlechterungsverbot

- 37 entgegen. An diese Strafe sind 187 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). Bezüglich der Übertretungen erweist sich die vorinstanzlich verhängte Busse von Fr. 1'000.– (samt der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung) als angemessen. Die vorinstanzlich festgesetzte Strafe ist deshalb zu übernehmen. VI. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt. Der Vollzug wurde im Umfang von 6 Monaten angeordnet und im Übrigen (24 Monate) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die vorinstanzliche Regelung ist zu übernehmen. VII. Weiter hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und der Privatklägerin zu Recht die von ihr verlangte Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2009 zugesprochen. Auch dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 70-72). VIII. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen. Sodann sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich

- 38 der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 187 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, die bereits durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen.

- 39 - 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 348.55 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 41 - 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. September 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 28. September 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 187 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 187 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu beza... 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Geri... Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches und der versuchten einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung der Staatskasse zu überbinden. 4. Es sei dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag aus der Staatskasse auszurichten. 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten seien dem Appellanten aufzuerlegen. 3. Der Rechtsbeistand der Geschädigten sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen und die Kosten dem Appellanten aufzuerlegen. Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB  des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 187 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, die bereits durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Geric... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110582 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.09.2012 SB110582 — Swissrulings