Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110575-O/U/kw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Mai 2011 (GG110074)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. März 2011 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entspricht Fr. 1'650.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Stadtpolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 278.90 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 50, schriftlich) (Keine Anträge)
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 30. Mai 2011 wurde die Beschuldigte vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 45 S. 38, Dispositivziffern 1, 2 und 3). Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 45 S. 38, Dispositivziffer 4). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2011 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. September 2011 (Urk. 44/1) reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom
- 4 - 9. September 2011 innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten. Beantragt wurde ein Freispruch unter den entsprechenden Nebenfolgen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 46 S. 1 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger eine Frist von 20 Tagen für eine allfällige Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2011 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 50). Auch vom Privatkläger wurde keine Anschlussberufung erhoben.
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 trat die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Der eingeklagte Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verlangt einen durch die verletzte Person gestellten gültigen Strafantrag. Der Privatkläger hat den erforderlichen Strafantrag am 17. Dezember 2009 (Urk. 2) innert der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB gestellt. Die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdeliktes ist damit erfüllt.
III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, am 9. Dezember 2009 um ca. 19.10 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzwei-
- 5 gung C._____-Strasse/D._____-Strasse infolge krass regelwidriger Unaufmerksamkeit die für sie auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage missachtet zu haben, worauf es zur Kollision mit dem von der D._____-Strasse her in die C._____- Strasse einfahrenden Fahrzeug des Privatklägers gekommen sei. Durch die Wucht des Aufpralls habe sich der Privatkläger Zerrungen am oberen Beckengelenk und im linken Nackenbereich zugezogen, welche Verletzungen ärztlich behandelt hätten werden müssen. Mit ihrem Verhalten habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 31 S. 2). 2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, zum in der Anklageschrift genannten Zeitpunkt mit ihrem Personenwagen auf der C._____-Strasse stadtauswärts gefahren und an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse mit dem Personenwagen des Privatklägers kollidiert zu sein. Sie macht jedoch geltend, dass das für sie geltende Lichtsignal Grün gezeigt habe (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 1 ff.; Urk. 37 S. 3 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigten das ihr angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen sind. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes
- 6 - 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 ff.). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 4.1. Als Beweismittel stehen vorliegend nebst den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 5; Urk. 10; Urk. 37; Urk. 56), die Ausführungen des unfallbeteiligten Privatklägers (Urk. 6; Urk. 9) sowie der Zeugen E._____ (Urk. 7), F._____ (Urk. 8), G._____ (Urk. 11) und H._____ (Urk. 12) zur Verfügung. In die Beweiswürdigung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 45 S. 4) auch die vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 9. Dezember 2009 gemachten Angaben einzubeziehen. Das Protokoll der betreffenden Einvernahme wurde zwar nicht korrekt akturiert (vgl. Urk. 2), lag jedoch fraglos bei den Akten,
- 7 welche einen überschaubaren Umfang aufweisen. Zudem war aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2010 ersichtlich, dass vor der Fertigstellung desselben eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hatte (Urk. 1 S. 8). Dies wurde denn auch von der Verteidigung vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt (Urk. 36 S. 9). Wenn sie gemäss ihren damaligen Angaben einstweilen darauf verzichtete, den Beizug dieses Protokolls zu verlangen, weil sie der Meinung war, dass die Beschuldigte ohnehin freizusprechen sei (Urk. 36 S. 9), kann nunmehr aus dem vermeintlichen Fehlen dieses Protokolls nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Bei den Akten befinden sich sodann der von der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich erstellte Phasenplan der entsprechenden Verzweigung und der dazugehörige Spurenplan (Urk. 15 und 16) sowie ärztliche Befunde zu den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (Urk. 17/1-2). Auf diese Beweismittel ist nachstehend einzugehen, soweit dies für die Urteilsfindung erforderlich ist. 4.2. Sind im Rahmen eines Strafverfahrens verschiedene Beweismittel zu berücksichtigen, so ist weder eine Rangordnung der Beweismittel noch deren Anzahl oder Form, sondern einzig deren innere Überzeugungskraft massgebend. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. Für die Beweiswürdigung massgebend ist nicht etwa in erster Linie die generelle Glaubwürdigkeit einer Person, wie sie sich aus ihrer prozessualen Stellung und aus anderen Umständen ergibt. Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender/Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 52 ff. und S. 68 ff.).
- 8 - Die Aussagen sind folglich auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei der jeweilige Aussageinhalt zu analysieren und kritisch zu würdigen ist. 5.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 45 S. 12), hatte sodann auch der Privatkläger als Unfallbeteiligter ein Interesse daran, zu seinen Gunsten auszusagen, zumal aufgrund des eingeklagten Vorfalls auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Der Privatkläger wurde in der Untersuchung folglich nicht als Zeuge bzw. Auskunftsperson, sondern als Angeschuldigter einvernommen (Urk. 6 S. 1; Urk. 9 S. 1). Im Übrigen ist hinsichtlich der Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers der Vorinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12). 5.2. Die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers wurden von der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie grundsätzlich nicht zu wiederholen sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 10 ff.). Anzufügen ist, dass sich die Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt stellte, dass die für sie geltend Lichtsignalanlage auf Grün gestanden sei. Sie habe ständig auf diese geachtet und sei sehr, sehr nahe bei der Lichtsignalanlage gestanden, als sie zum letzten Mal darauf geschaut habe. Als sie die Kreuzung passiert habe, sei die Verkehrsampel grün gewesen. Rot sei die Ampel nie gewesen, sie habe sich sehr nahe bei der Kreuzung befunden (Urk. 37 S. 3 ff.). Heute gab die Beschuldigte ebenfalls an, bei Grün gefahren zu sein. Da sei sie sich sicher. Es sei richtig, dass sie die Ampel bereits gesehen habe, als sie 10 Meter von ihr entfernt gewesen sei, wie sie in der Untersuchung ausgesagt habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie von der Arbeit auf dem Weg nach Hause, jedoch nicht in Eile gewesen (Urk. 56 S. 4 ff.). 5.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger geltend machen, sich verkehrsregelkonform verhalten zu
- 9 haben. Während die Beschuldigte stets geltend machte, sie sei bei Grün über die Kreuzung gefahren, gab der Privatkläger an, die Ampel sei für ihn Grün gewesen, beim Vorbeifahren habe er noch aus dem Augenwinkel gesehen, wie sie auf Orange geschaltet habe. Die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten weisen in sich keine wesentlichen und damit die Glaubhaftigkeit beeinträchtigenden Widersprüche auf. Die Verteidigung machte zwar geltend, die Aussagen des Privatklägers würden denjenigen der Zeugen E._____ und F._____ insofern widersprechen, als der Privatkläger gegenüber der Polizei angegeben habe, er sei bei Grün durchgefahren, während die beiden Zeugen ausgesagt hätten, dass er bei Gelb in die Kreuzung hineingefahren sei. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Privatkläger ausgesagt, er habe noch aus dem Augenwinkel gesehen, dass die Ampel von Grün auf Gelb geschaltet habe. Diese neuen Angaben seien wohl darauf zurückzuführen, dass er in der Zwischenzeit in das Polizeiprotokoll habe Einsicht nehmen können und mit dem Zeugen E._____ über die Kollision gesprochen habe (Urk. 36 S. 9 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er, als er sich auf der Höhe des Fussgängerstreifens auf dem Haltebalken befunden habe, aus dem Augenwinkel gesehen habe, wie die Ampel auf Orange umgeschaltet habe (Urk. 2). Aus dieser Argumentation der Verteidigung lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Die Verteidigung brachte weiter vor, auch die vom Privatkläger angegebene Fahrgeschwindigkeit entspreche genau den Aussagen des Zeugen E._____ im Polizeirapport (Urk. 36 S. 10). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei erklärt hatte, er sei mit ca. 40 bis 45 km/h unterwegs gewesen (Urk. 2). Diese Angabe erfolgte zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch keine Einsicht in das Polizeiprotokoll und die Angaben des Zeugen E._____ gehabt hatte. Vorliegend kann im Übrigen auch keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger mit den von ihm angegebenen 40 bis 45 km/h unterwegs war. Dass das Fahrzeug des Privatklägers "zügig" an demjenigen des Zeugen E._____ vorbeigefahren ist, wurde so nicht vom Zeugen E._____ ausgesagt. Diese Angabe beruht vielmehr auf der Frage des Staatsanwalts, ob denn der Privatkläger "zügig" an ihnen vorbeigefahren sei (Urk. 7 S. 2).
- 10 - E._____ bejahte dies zwar, fügte jedoch relativierend hinzu, er selbst sei nicht schnell unterwegs gewesen (Urk. 7 S. 3). Die Angaben des Zeugen E._____ stehen folglich nicht in Widerspruch zu denjenigen des Privatklägers. Dem Fazit der Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten erschienen wesentlich glaubhafter als diejenigen des Privatklägers (Urk. 36 S. 11), kann somit nicht gefolgt werden. 5.4. Dass die Aussagen der Beschuldigen und diejenigen des Privatklägers in sich keine nennenswerten Widersprüche aufweisen, überrascht angesichts des zur Diskussion stehenden, wenig komplexen Geschehens nicht, mussten die beiden Unfallbeteiligten doch im Wesentlichen bloss angeben, welche Farbe "ihre" Ampel hatte, als sie diese passierten. Insofern ist nachvollziehbar, dass sich ihre Ausführungen darauf beschränkten, dass sie bei Grün bzw. Gelb über die Ampel fuhren und ihre Schilderungen nicht besonders detailreich sind. Daraus lässt sich, – mit Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 45 S. 29) – nichts zu Ungunsten der beiden Unfallbeteiligten ableiten, zumal sich angesichts des vorliegenden Anklagesachverhalts auch die Untersuchung im Wesentlichen auf die Frage des Anzeigezustands der Ampeln beschränkte. In Zweifel zu ziehen ist die Angabe der Beschuldigten, wonach im Zeitpunkt, als sie auf der C._____-Strasse gefahren sei, ein Tram in die Haltestelle I._____ eingefahren sei (Urk. 4 S. 1), worauf die Verteidigung mehrfach hinwies (Urk. 36 S. 4 und S. 7; Urk. 46 S. 5; Urk. 57 S. 6). Die Beschuldigte kam von der J._____- Gasse her (Urk. 4 S. 1); das Tram der Linie …, dessen Führer G._____ Zeuge im vorliegenden Verfahren ist, fuhr vom … her über die C._____-Strasse an die Haltestelle I._____. An der Kreuzung J._____-Gasse/ C._____-Strasse befindet sich eine weitere Verkehrsregelungsanlage. Der Abschnitt der C._____-Strasse zwischen dieser Kreuzung und der Verkehrsregelungsanlage der Kreuzung C._____- Strasse / D._____-Strasse, an der sich die fragliche Tramhaltestelle befindet, ist kurz. Es ist wahrscheinlich, dass das Lichtsignal an der J._____-Gasse, das die Beschuldigte vor der Einfahrt in die C._____-Strasse passieren musste, für die Einfahrt des Trams auf Rot stand und die Beschuldigte frühestens, nachdem das Tram die Kreuzung J._____-Gasse / C._____-Strasse vollständig passiert hatte
- 11 und das Lichtsignal für ihre Fahrbahn auf Grün gewechselt hatte, mit einem grossen Bogen in die C._____-Strasse einbiegen konnte. Da in diese Kreuzung auch die K._____-Strasse mündet und die K._____-Strasse sowie die J._____-Gasse aufgrund ihrer Unverträglichkeit nicht gleichzeitig eine Grünphase haben können, ist sogar denk-, aber nicht erstellbar, dass nach der Einfahrt des Trams zuerst die Benützer der K._____-Strasse eine Grünphase hatte. Jedenfalls ist aufgrund dieser Umstände fraglich, ob das Tram noch fuhr, als die Beschuldigte auf die C._____-Strasse gelangte. Im Übrigen passt diese Aussage der Beschuldigten auch nicht unbedingt zu den ersten Aussagen der Zeugin H._____, wonach im Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbeigefahren sei, Passagiere am Ein- und Aussteigen gewesen seien (Urk. 1 S. 9), sowie zu den Aussagen des Zeugen G._____, wonach er im Zeitpunkt der Kollision im Rückspiegel das Ein- und Aussteigen der Passagiere beobachtete (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 2). Davon abgesehen sind keine Gründe auszumachen, welche grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers aufkommen liessen. Diese sind nachfolgend mit den diversen Zeugenaussagen sowie insbesondere mit dem von der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, am 12. Juli 2010 erstellten Phasenplan in Verbindung zu setzen. 6.1. Aus dem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Phasenplan der Verkehrsregelungsanlage C._____-/L._____-/D._____-Strasse (Urk. 15) ergibt sich, dass mindestens einer der beiden Unfallbeteiligten entgegen seiner Sachdarstellung die für ihn geltende Verkehrsregelungsanlage missachtet haben muss. Dem Phasenplan lässt sich entnehmen, dass für den Individualverkehr die Gelbzeiten der beiden betroffenen Fahrstreifen C._____-Strasse und D._____- Strasse immer drei Sekunden und die Rot+Gelb- vor Grünphasen immer zwei Sekunden in dem Sinne dauern, dass die Ampel irgendwann während diesen zwei Sekunden von Rot auf Gelb und mit dem Ablauf der zwei Sekunden auf Grün wechselt. Dabei findet der Wechsel auf Rot beim einen Fahrstreifen gleichzeitig mit dem Wechsel auf Rot+Gelb vor Grün beim anderen Fahrstreifen statt, weshalb vom Grün-Ende beim einen Fahrstreifen bis zum Grün-Beginn beim an-
- 12 deren Fahrstreifen fünf Sekunden vergehen. Die Zwischenzeiten sorgen dafür, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Fahrvorschriften eine Kollision auf nicht verträglichen Fahrstreifen ausgeschlossen ist. Sie können nicht unterschritten, infolge der verkehrsabhängigen Steuerung der Verkehrsregelungsanlage jedoch ausgedehnt werden. Eine allfällige Unterschreitung der genannten Zeiten wie auch ein Schalten auf eine regeltechnische Konfliktsituation (Grün-Grün-Konflikt feindlicher Fahrstreifen) führt gemäss Phasenplan zur unverzüglichen Umschaltung der Verkehrsregelungsanlage auf Gelbblinken und zur Protokollierung durch den Verkehrsleitrechner. Gemäss Computerprotokoll arbeitete die Verkehrsanlage C._____-/L._____-/D._____-Strasse am Unfalltag, dem 9. Dezember 2009, störungsfrei. Gemäss Phasenplan bestehen keine Aufzeichnungen über die Signalzustände zum Zeitpunkt des Unfalls. Auch Rotlichtmissachtungen werden bei dieser Verkehrsregelungsanlage nicht registriert. Da die betreffende Anlage verkehrsabhängig und nicht in einem starren Ablauf schaltet, konnte kein für den Unfallzeitpunkt gültiger Phasenplan erstellt werden (Urk. 15). 6.2. Aufgrund des Phasenplans, dessen Inhalt von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 37 S. 5), kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass es infolge eines Fehlers der für die betreffende Verzweigung geltenden Verkehrsregelungsanlage zur erwähnten Kollision kam. Diese ist vielmehr auf ein verkehrsregelwidriges Verhalten eines oder beider Unfallbeteiligten zurückzuführen. Angesichts der dargelegten Funktionsweise der Anlage und der Geschwindigkeiten, womit die beiden Unfallbeteiligten unterwegs waren, kann weiter ausgeschlossen werden, dass es zu einem Unfall gekommen wäre, wenn die Beschuldigte das für sie geltende Lichtsignal effektiv bei Grün und der Privatkläger das für ihn massgebende Signal bei Gelb passiert hätte, denn infolge der beschriebenen Zwischenzeiten ist eine Kollision bei verkehrskonformen Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht möglich. 6.3. Die Beschuldigte machte stets geltend, Grün gehabt zu haben (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 1; Urk. 37 S. 4 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Sie habe ca. 10 Meter vor der Ampel gesehen, dass diese auf Grün gewesen sei, und hätte noch gut bremsen können, wenn diese auf Orange oder Rot gewesen wäre (Urk. 4 S. 1;
- 13 - Urk. 37 S. 5). Ihren Angaben zufolge befand sich die für sie geltende Verkehrsregelungsanlage kurz vor der Kollision folglich in einer Grünphase und hätte nach einer bestimmten Zeit (über Gelb) auf Rot gewechselt. Der Privatkläger machte wie bereits dargelegt geltend, er habe seine Ampel bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 1; Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 1). Gemäss seinen Aussagen fand bei seiner Ampel folglich ein Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot statt. Die Angaben der beiden Unfallbeteiligten widersprechen sich somit hinsichtlich der Phase, in welcher sich ihre Ampeln befanden. Es kann vorliegend nämlich ausgeschlossen werden, dass sich die Ampel an der C._____-Strasse in dem Zeitpunkt in einer Grünphase befand, in der die Ampel an der D._____-Strasse von Grün (über Gelb) auf Rot wechselte. Dies würde nämlich einer vorangehenden Konfliktsituation (Grün-Grün-Konflikt) entsprechen, welche bei einem störungsfreien Funktionieren der Verkehrsregelungsanlage, wie dies im Unfallzeitpunkt der Fall war, ausgeschlossen ist (Urk. 15 S. 1). Es ist somit im Weiteren abzuklären, ob sich der von der Beschuldigten bestrittene Sachverhalt anhand der Zeugenaussagen erstellen lässt. 7.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der als Zeugen befragten Personen ist vorab festzuhalten, dass ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1; Urk. 11 S. 1; Urk. 12 S. 1). Dies allein begründet zwar noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Personen, welche nicht in die Kollision involviert waren und diese lediglich per Zufall beobachten konnten. Sodann ist bei den Zeugen F._____, G._____ und H._____ keine irgendwie geartete Beziehung zu den beiden Unfallbeteiligten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich. Demgegenüber ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ anzumerken, dass er den Privatkläger von der … Gemeinde her kennt, worauf er zu Beginn seiner Befragung hinwies (Urk. 7 S. 1). Die Verteidigung machte geltend, dass daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Zeuge allenfalls mit dem Privatkläger solidarisiert habe (Urk. 36 S. 11). Mit der Vorinstanz sind jedoch keine Gründe auszumachen, welche grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ aufkommen lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
- 14 - (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12 ff.). Der Umstand, dass E._____ mit dem Privatkläger vorgängig seiner Zeugeneinvernahme vom 18. August 2010 über den Unfallhergang sprach (Urk. 7 S. 3), verlangt zwar nach einer gewissen Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen, macht den Zeugen jedoch nicht zum vornherein unglaubwürdig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass E._____ kurz nach dem eingeklagten Vorfall am 9. Dezember 2009 polizeilich befragt wurde und bereits damals die vorliegend entscheidenden Angaben gegenüber dem befragenden Polizeibeamten zu Protokoll gab (Urk. 1 S. 10). Im Übrigen stimmen seine Aussagen, wie zu zeigen sein wird, mit denjenigen seines Fahrschülers, F._____, überein, dessen Glaubwürdigkeit zu Recht unbestritten blieb. Im Vordergrund steht zudem ohnehin die Frage, ob sich die einzelnen Aussagen als glaubhaft erweisen. 7.2. G._____ war zum Zeitpunkt der Kollision als Tramführer der Linie ... stadtauswärts unterwegs. Er gab kurz nach dem Unfall gegenüber der Polizei an, er sei mit dem Tram an der Tramhaltestelle I._____ gestanden und habe die Passagiere ein- und aussteigen lassen. Dabei habe er in den Rückspiegel seines Trams geschaut. Plötzlich habe es gekracht, worauf er nach vorne geschaut habe. Als er nach vorne geschaut habe, sei die Ampel der C._____-Strasse auf Grün gestanden. Er habe jedoch nicht gesehen, ob die Ampel zum Zeitpunkt, als die Lenkerin (gemeint: Beschuldigte) sie passierte, schon auf Grün gewesen sei (Urk. 1 S. 6 und 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme konnte G._____ zunächst keine Angaben zum Verkehrsunfall mehr machen. Erst auf Vorhalt seiner gegenüber der Polizei gemachten Aussagen konnte er sich an die Kollision erinnern. Er gab wiederum an, die Kollision selbst nicht beobachtet zu haben. Er habe in diesem Moment in den Seitenspiegel des Trams nach den ein- und aussteigenden Passagieren geschaut. Als es geknallt habe, habe er nach vorne geschaut und gesehen, dass sich eine Kollision ereignet habe. Er könne nicht mehr sagen, was die Ampel für die C._____-Strasse in diesem Moment angezeigt habe. Auf Vorhalt seiner bei der Polizei gemachten Aussage, die Ampel sei auf Grün gestanden, als er nach vorne geschaut habe, gab er an, dass dies stimme, wenn
- 15 er es damals so gesagt habe. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das Tram noch gestanden (Urk. 11 S. 2 ff.). 7.3. H._____ wurde von der Polizei am Unfallort sowie vier Tage später telefonisch befragt (Urk. 1 S. 9). Sie gab an, sie sei im Tram der Linie ... weit vorne auf der rechten Seite gesessen. Als das Tram in die Tramhaltestelle I._____ eingefahren sei, habe sie aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass die Ampel an der Verzweigung mit der D._____-Strasse Grün gezeigt habe. Das Tram habe angehalten und die Passagiere seien ein- und ausgestiegen. Als sie so aus dem Fenster geschaut habe, habe sie das Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifahren sehen. Als das Tram losgefahren sei, habe es sogleich wieder anhalten müssen. Der Chauffeur habe mitgeteilt, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Sie sei daraufhin ausgestiegen und habe diesen gesehen. Sie könne nicht sagen, welche Farbe das Lichtsignal gehabt habe, als es zur Kollision gekommen sei. Es sei jedoch grün gewesen, als das Tram in die Haltestelle eingefahren sei. Am 16. Dezember 2010 wurde H._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 12). Dabei gab sie erneut an, dass sie im Tram im vordersten Wagen auf der rechten Seite gesessen sei und gesehen habe, wie das Auto der Beschuldigten an ihnen (gemeint: am Tram) vorbeigefahren sei. Das Tram sei in diesem Zeitpunkt gestanden. Sie habe dann nicht mehr hingeschaut, bis das Tram plötzlich gestoppt habe. Als sie ausgestiegen sei, habe sie gesehen, dass es vor dem Tram zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auf entsprechende Frage gab sie an, sie wisse nicht mehr, was die Ampel für die Beschuldigte gezeigt habe, als diese am Tram vorbeigefahren sei. Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Angabe, dass die Ampel an der Verzweigung mit der D._____-Strasse Grün gezeigt habe, als das Tram in die Haltestelle I._____ eingefahren sei, erklärte sie, wenn sie dies damals so gesagt habe, dann stimme dies. Vom Moment, als sie gesehen habe, dass die Ampel Grün gezeigt habe, bis zum Moment, als die Beschuldigte an ihnen vorbeifahren sei, seien ca. drei bis vier Sekunden vergangen. Auf die Uhr habe sie jedoch nicht geschaut. Vom Moment, als sie das Fahrzeug habe vorbeifahren sehen, bis zum Moment, als alle Trampassagiere hätten aussteigen müssen, seien sodann maximal fünf Sekun-
- 16 den vergangen. Sie könne nicht sagen, ob die Passagiere immer noch am Einund Aussteigen gewesen seien, als das Fahrzeug der Beschuldigten an ihnen vorbeigefahren sei. Das Tram sei ein paar Menschenschritte weit gefahren und habe sogleich wieder anhalten müssen. H._____ führte weiter aus, dass der Privatkläger von Passanten beleidigt und beschimpft worden sei, da man ihm die Schuld am Unfall zugeschoben habe. Zwei Frauen hätten angegeben, den Unfall gesehen zu haben. Die Beschuldigte sei unter Schock gestanden und habe geweint. Die Frage des Staatsanwalts, ob sie sich noch daran erinnern könne, dass die Polizei mit ihr über diesen Unfall gesprochen habe, bejahte die Zeugin H._____ und gab an, das sei am Telefon gewesen, und zwar viel später als der Unfall, vielleicht zwei, drei Wochen nach dem Unfall. Ferner erklärte die Zeugin H._____ auf die Frage des Vertreters des Privatklägers, worauf ihre Schätzung der drei bis vier Sekunden basiere, wenn sie sich nicht daran erinnern könne, das Lichtsignal überhaupt betrachtet zu haben, ihr sei ja vorher vorgehalten worden, sie habe dies bei der Polizei so ausgesagt, es sei aber auch sehr weit weg (Urk. 12 S. 3). Eine solche Aussage ist im Polizeirapport vom 22. Januar 2010 (Urk. 1) allerdings nicht festgehalten, und dem Einvernahmeprotokoll vom 16. Dezember 2010 ist überdies kein Hinweis zu entnehmen, dass ihr ein entsprechender Vorhalt gemacht worden wäre. 7.4. E._____ wurde am Unfallort von der Polizei befragt (Urk. 1 S. 10). Er gab damals an, er sei mit seinem Fahrschüler auf der D._____-Strasse unterwegs gewesen. Sie seien auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren. Neben respektive vor ihnen sei ein Personenwagen auf dem linken Fahrstreifen gefahren. Als die Ampel an der D._____-Strasse/C._____-Strasse auf Orange umgeschaltet habe, sei der besagte Personenwagen schon auf dem Haltebalken gewesen. Plötzlich sei ein dunkler Personenwagen von links gekommen, worauf es geknallt habe. Er gehe davon aus, dass der Personenwagen mit ca. 40-45 km/h unterwegs gewesen sei – aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme E._____s vom 18. August 2010 ergibt sich, dass sich diese Geschwindigkeitsangabe auf das Fahrzeug des Privatklägers und nicht auf dasjenige der Beschuldigten bezog (Urk. 7 S. 2). Sie selbst hätten eine Geschwindigkeit von ca. 30-35 km/h gehabt.
- 17 - Am 18. August 2010 wurde E._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 7). Er gab damals zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrschüler auf der mittleren Spur der D._____-Strasse unterwegs gewesen. Da der Fahrschüler in der Anfangsphase gewesen sei, habe er sich stark auf diesen konzentriert. Sie seien langsam unterwegs gewesen. Links an ihnen sei ein Fahrzeug vorbeigefahren. Da das Lichtsignal auf Gelb gewechselt habe, hätten sie angehalten. Das Fahrzeug, welches an ihnen vorbeigefahren sei, habe die Kreuzung viel früher als sie erreicht und sei bei Gelb durchgefahren. Das Fahrzeug, welches von der linken Seite gekommen sei, sei mit einem "rechten" Tempo unterwegs gewesen und es sei zu einem "rechten" Aufprall gekommen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte E._____, dass der Privatkläger bei Gelb in die Kreuzung hinein gefahren sei. Ob dies eher in der Anfangsphase, Mitte oder gegen Ende der Gelbphase gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er könne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs neben ihnen nicht genau angeben, es sei jedenfalls schneller gefahren als sie. Es stimme, dass es zügig an ihnen vorbeigefahren sei. Sie seien jedoch nicht schnell unterwegs gewesen (Urk. 7 S. 2 und 3). 7.5. F._____ gab am Unfallort gegenüber der Polizei an, er sei mit seinem Fahrlehrer auf der D._____-Strasse unterwegs gewesen. Sie seien mit ca. 30-35 km/h auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren, als die Ampel an der Verzweigung mit der C._____-Strasse auf Orange geschaltet habe. Sie hätten daraufhin angehalten. Der Personenwagen links von ihnen habe sich auf der Höhe des Fussgängerstreifens/Haltebalkens befunden, als die dortige Anlage auf Orange umgeschaltet habe. Es sei nicht rot gewesen. Die Ampel habe auf Orange umgeschaltet (Urk. 1 S. 11). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 18. August 2010 führte F._____ erneut aus, mit seinem Fahrlehrer auf der D._____-Strasse unterwegs gewesen zu sein. Vor ihnen habe sich ein anderes Fahrzeug befunden, welches bei gelbem Licht gefahren sei (gemeint: bei Gelb die Kreuzung passiert habe). Er selbst habe stoppen müssen, weil es rot geworden sei. Als die Ampel Gelb angezeigt habe, habe sich das vordere Fahrzeug ca. 5 bis 10 Meter vor der Ampel befunden. Er wisse nicht mehr, was die Ampel für dieses Fahrzeug angezeigt habe, als es in
- 18 die Kreuzung hineingefahren sei. Das vor ihm fahrende Fahrzeug habe eine Geschwindigkeit zwischen 40 bis 50 km/h gehabt. Auf entsprechende Frage gab F._____ an, die Ampel sei Gelb gewesen, als das Fahrzeug des Privatklägers an ihr vorbeigefahren sei (Urk. 8 S. 2 und 3). 8.1. Führt man sich die verschiedenen Zeugenaussagen vor Augen, so fällt auf, dass keiner der befragten Zeugen beobachten konnte, in welcher Phase sich die für die Beschuldigte geltende Ampel befand. Gemäss den Aussagen der Zeugen H._____ und G._____ stand die Ampel der Beschuldigten vor bzw. nach der Kollision auf Grün. Ihren Aussagen lassen sich keine Hinweise auf einen allfälligen vorangehenden oder nachfolgenden Phasenwechsel entnehmen. Die Zeugen E._____ und F._____ fuhren wie der Privatkläger auf der D._____-Strasse und konnten lediglich Aussagen zur für den Privatkläger geltenden Ampel machen. Da vorliegend jedoch, wie bereits erwähnt, davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehrsregelungsanlage C._____-/L._____-/D._____-Strasse im Unfallzeitpunkt störungsfrei arbeitete, lassen sich aus den Angaben der Zeugen E._____ und F._____ Rückschlüsse auf das für die Beschuldigte geltende Lichtsignal ziehen. 8.2. Die Zeugen E._____ und F._____ sagten in der Untersuchung übereinstimmend aus, der Privatkläger habe die Ampel an der D._____-Strasse nach Ende der Grünphase bei Gelb passiert. Gemäss ihren Aussagen befand sich die für die D._____-Strasse und somit für den Privatkläger geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem der Privatkläger diese passierte, folglich im Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot. 8.3. Wird aufgrund der Angaben der Zeugen E._____ und F._____ davon ausgegangen, dass sich die für den Privatkläger geltende Ampel in einem Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot befand und er die Signalanlage bei Gelb passierte, bedeutet dies bei zugrunde zu legendem störungsfreiem Betrieb der Verkehrsregelungsanlage und bei den zugrunde zu legenden Geschwindigkeiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge, dass die für die Beschuldigte geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem sie diese passierte, entweder noch rot war, sich aber unmittelbar vor der Rot+Gelb- vor Grünphase befand, oder aber – falls der Privatkläger
- 19 - "seine" Ampel unmittelbar vor dem Wechsel von Gelb auf Rot passiert hätte – innerhalb des Wechsels Rot+Gelb vor Grün auf Gelb stand. Entgegen den Aussagen der Beschuldigten kann aber, werden die Angaben der Zeugen E._____ und F._____ zugrunde gelegt, ausgeschlossen werden, dass ihre Ampel im Zeitpunkt, in dem sie diese passierte, Grün war. 8.4. Dem stehen die Aussagen des Zeugen G._____ nicht entgegen. Dieser konnte zur Farbe der Ampel an der C._____-Strasse im Zeitpunkt vor der Kollision keine Angaben machen, gab aber gegenüber der Polizei zu Protokoll, diese Ampel sei auf Grün gestanden, als er nach dem Knall der Kollision nach vorne geschaut habe, wobei er während der Kollision in den Rückspiegel geschaut habe (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3). Mit seinen Aussagen lässt sich ein unmittelbar vor der Kollision erfolgter Wechsel auf Gelb innerhalb der Rot+Gelb- vor Grünphase dieser Ampel, die gemäss dem Phasenplan in der Regel nur zwei Sekunden dauert, wobei der Wechsel von Rot auf Gelb (vor Grün) irgendwann während dieser zwei Sekunden erfolgt, ohne weiteres vereinbaren. Es ist vom Zeitablauf her und aufgrund der Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt zweifelsohne möglich, dass die Ampel an der C._____-Strasse noch auf Rot oder aber auf Gelb innerhalb des Wechsels Rot+Gelb vor Grün stand, als die Beschuldigte diese passierte, diese aber im Zeitpunkt, in dem der Zeuge G._____, nachdem er die Kollision wahrgenommen und seinen Blick vom Rückspiegel auf das Unfallgeschehen gelenkt hatte resp. auf die Ampel schaute, bereits Grün, d.h. der Phasenwechsel abgeschlossen war. Dies gesteht die Verteidigung letztlich selber ein, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge G._____ ein bis zwei Sekunden, nachdem die Beschuldigte die Ampel passiert habe, nach vorne geschaut und das Grünlicht gesehen habe, und sie gleichzeitig darlegt, die Beschuldigte habe bei einer (angenommenen) Geschwindigkeit von 30 km/h die Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt in weniger als zwei Sekunden zurückgelegt (Urk. 36 S. 8). Aus der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 9. September 2011, die Berechnung der Vorinstanz gehe selbst dann nicht auf, wenn beim Zeugen G._____ eine Reaktionszeit von einer Sekunde unterstellt werde (Urk. 46 S. 3), lässt sich nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Die Verteidigung übersieht dabei, dass zur Reaktionszeit des Zeugen G._____ die Zeit, welche das Fahrzeug der
- 20 - Beschuldigten für die Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt benötigte, hinzuzurechnen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Aussage des Zeugen G._____, das Tram sei im Zeitpunkt der Kollision gestanden (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3), jedenfalls nicht gegen die Ausführungen des Privatklägers sowie der Zeugen E._____ und F._____ spricht. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Signal zur Weiterfahrt für das Tram in Richtung stadtauswärts analog zur Grünphase der Ampel an der C._____-Strasse erst gegeben wurde, nachdem die Rotphase der Ampel an der D._____-Strasse während mehreren Sekunden angedauert hatte. Sonst wäre es nämlich zu einer erheblichen Unfallgefahr zwischen dem Tram und den Fahrzeugen, die von der D._____-Strasse aus weiter in die L._____-Strasse fuhren, gekommen. Wenn das Tram bereits wieder in Fahrt gewesen wäre, könnte darauf geschlossen werden, dass sich die Ampel an der D._____-Strasse bereits seit mehreren Sekunden in der Rotphase befand. Stimmt die Version des Zeugen G._____ und fuhr das Tram noch nicht, lässt sich daraus hingegen nichts zu Gunsten der Beschuldigten resp. zu Lasten des Privatklägers ableiten. 8.5. Teilweise nicht ins Bild passen einzig die Aussagen der Zeugin H._____. Zunächst ist indes auf den Widerspruch ihrer Aussage, das Tram sei "einige Menschenschritte" gefahren und habe dann aufgrund der Kollision wieder angehalten, zu derjenigen des Zeugen G._____, das Tram sei im Zeitpunkt der Kollision der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge gestanden, hinzuweisen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Tramführer eines Trams grundsätzlich besser weiss, ob sein Tram fährt oder nicht, als ein Fahrgast. Die Aussage des Zeugen G._____ wird aber auch dadurch untermauert, dass er gemäss seinen Angaben im Kollisionszeitpunkt in den Rückspiegel schaute, um die ein- und aussteigenden Fahrgäste zu beobachten, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Tram bereits wieder angefahren war. Gegen ihre Angabe, das Tram sei bereits wieder angefahren gewesen, spricht ferner die Darstellung des zeitlichen Ablaufs durch die Zeugin H._____. Sie gab an, die Ampel der C._____-Strasse sei grün gewesen, als das Tram in die Haltestelle I._____ eingefahren sei (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 3). Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sie wahrgenommen, als das Tram bereits an der Tramhaltestelle gestanden sei, um die Passagiere ein- und aussteigen zu
- 21 lassen (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 2 ff.). Zwischen dem Moment, als sie die Ampel wahrgenommen habe, und dem Moment, als das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbeigefahren sei, seien ca. drei bis vier Sekunden vergangen. Ferner seien zwischen dem Moment, als das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbeigefahren sei, und dem Zeitpunkt, als sie (aufgrund der Kollision) aufgefordert worden sei, aus dem Tram auszusteigen, maximal fünf Sekunden vergangen (Urk. 12 S. 2 und 3). Ihren Angaben zufolge vergingen folglich höchstens neun Sekunden zwischen der Wahrnehmung des Grünlichts bei der Einfahrt in die Tramhaltestelle und der Aufforderung zum Aussteigen nach der Kollision. Es ist schlechterdings undenkbar, dass innerhalb dieser Zeitspanne von höchstens neun Sekunden das Tram vollständig anhielt, die Türen sich öffneten, Passagiere ein- und ausstiegen, die Türen sich wieder schlossen, der Tramführer aufgrund der Signalisierung weiterfahren durfte, das Tram sich in Bewegung setzte und "einige Menschenschritte" fuhr, der Tramführer, nachdem sich die Kollision ereignet hatte, die Kollision wahrnahm, das Tram nach entsprechender Reaktionszeit wieder anhielt und auch noch die Passagiere zum Aussteigen aufforderte. Doch auch wenn man auf die Aussagen des Zeugen G._____, wonach das Tram im Zeitpunkt der Kollision stand, abstellt, gehen die Zeitangaben der Zeugin H._____, die gemäss ihren Angaben zwar im vorderen Teil des vorderen Tramwagens sass, sich aber offensichtlich dennoch etliche Meter vor der späteren Kollisionsstelle befand, nicht auf. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass die Beschuldigte innerhalb von höchstens fünf Sekunden die Strecke zwischen der Stelle, an der ihr Fahrzeug von der Zeugin wahrgenommen wurde, und dem Kollisionsort zurücklegte, die Kollision sich ereignete, der Tramführer G._____ die Kollision akustisch wahrnahm und nach entsprechender Reaktionszeit seine Aufmerksamkeit vom Rückspiegel auf das Unfallgeschehen lenkte und ferner nach zweiter entsprechender Reaktionszeit auch noch die Passagiere aufforderte, das Tram zu verlassen, zumal die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben langsam fuhr (Urk. 4 S. 1) – bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, wie sie die Beschuldigte selber schätzte (Urk. 4 S. 1) legte sie 8,33 Meter pro Sekunde zurück. Sofern die Zeugin H._____ die von ihr gemachten Wahrnehmungen ihrer Erinnerung gemäss zu Protokoll gegeben hat, wogegen nichts spricht, muss somit da-
- 22 von ausgegangen werden, dass entweder diese Wahrnehmungen oder ihre Erinnerungen oder beide Fehler aufwiesen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitangaben erst anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Dezember 2010 und somit über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erfolgten, während die Zeugin gegenüber der Polizei offenbar keine Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht hatte (vgl. Urk. 1 S. 9). Anlässlich der genannten Zeugeneinvernahme gab sie zudem an, ihre Schätzung der drei bis vier Sekunden basiere darauf, dass ihr vorher vorgehalten worden sei, sie hätte das bei der Polizei so ausgesagt (Urk. 12 S. 3). Demnach machte sie diese Aussage nicht aus ihrer Erinnerung, sondern als – allenfalls vermeintliche – Bestätigung einer früheren Aussage. Eine solche Aussage lässt sich nämlich nicht dem Polizeirapport vom 22. Januar 2010 (Urk. 1) entnehmen, und dass ihr eine solche frühere Aussage anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2010 vorgehalten worden wäre, ergibt sich nicht aus dem diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll. Darüber hinaus darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zeugin H._____ anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2010 die Frage des Staatsanwalts, ob sie sich noch daran erinnern könne, dass die Polizei mit ihr über diesen Unfall gesprochen habe, bejahte und angab, das sei am Telefon gewesen, und zwar viel später als der Unfall, vielleicht zwei, drei Wochen nach dem Unfall (Urk. 12 S. 2). Gemäss dem Rapport vom 22. Januar 2010 fand aber eine erste Befragung am 9. Dezember 2009 direkt nach dem Unfall noch am Unfallort und eine zweite Befragung telefonisch am Vormittag des 13. Dezember 2009, mithin lediglich rund 3 ½ Tage nach dem Unfall statt (Urk. 1 S. 9), weshalb die Zeugin bei dieser überprüfbaren Zeitangabe aus der gleichen Periode mit ihrer Schätzung um ein Mehrfaches daneben lag. Zwar ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Zeugin H._____ beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I._____ aussagegemäss beobachtete, dass die Ampel der C._____-Strasse grün war. Aus den dargelegten Gründen kann aber auf ihre zeitlichen Angaben nicht abgestellt werden. Setzt man die Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I._____ sah, dass die Ampel grün war, voraus, muss vielmehr von einer deutlich längeren Zeitspanne zwischen ihrer Wahrnehmung des Grünlichts und der Aufforderung des Tramführers, das Tram (aufgrund der Kollision) zu verlassen, ausgegangen werden.
- 23 - Da die Zeugin die Ampel gemäss ihren Aussagen lediglich beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I._____ und nicht auch noch später wahrnahm, ist es, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 45 S. 21 und S. 28 ff.), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 4 ff.) ohne weiteres möglich, dass während dieser deutlich längeren Zeitspanne ein Phasenwechsel von Grün (über Gelb) auf Rot stattfand und im Zeitpunkt, in dem der Privatkläger bei Gelb "seine" Ampel an der D._____-Strasse passierte, bei der für die Beschuldigte geltenden Ampel an der C._____-Strasse ein nächster Wechsel von Rot über Rot+Gelb auf Grün unmittelbar bevorstand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Grün-Ende und dem nächsten Grün-Beginn an der C._____- Strasse gemäss Phasenplan lediglich 10 Sekunden zuzüglich Grünphase der Ampel an der D._____-Strasse vergehen können (Urk. 15 S. 2). Nur schon aufgrund dessen, dass die Verkehrsregelungsanlage an der Verzweigung C._____- /L._____-/D._____-Strasse verkehrsabhängig schaltet und die Phasenabläufe zudem von den öffentlichen Verkehrsmitteln beeinflusst werden können (Urk. 15 S. 1), kann der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin H._____ gemäss ihren Aussagen das Grünlicht an der C._____-Strasse beobachtete, und einem späteren bevorstehenden oder allenfalls durch das Wechseln von Rot auf Rot+Gelb vor Grün bereits eingeleiteten Wechsel an der gleichen Ampel somit einiges kürzer gedauert haben, als von der Verteidigung angenommen (Urk. 46 S. 4), und mithin auch die von ihr angenommene Ein- und Aussteigezeit der Passagiere (Urk. 46 S. 5) entsprechend kürzer gewesen sein. 9.1. Die Vorinstanz hat einlässlich und plausibel begründet, weshalb vorliegend auf die Aussagen der beiden Zeugen E._____ und F._____ abgestellt werden kann. Vorab kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 19 ff.). Es kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Augenzeugen irrtümlicherweise angaben, die Verkehrsregelungsanlage habe sich im Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot befunden. Zum einen wurden die erwähnten Aussagen bereits gegenüber der Polizei noch am Unfallort zu Protokoll gegeben, zu einem Zeitpunkt also, da sie die Verkehrssituation vor der Kollision noch sehr präsent gehabt haben dürften. Zudem waren die Zeugen E._____ und F._____ – anders als die Zeugin
- 24 - H._____ – selbst als Verkehrsteilnehmer unterwegs, weshalb sie zwangsläufig auf die für die D._____-Strasse geltende Ampelanlage achten mussten. Dies gilt insbesondere für E._____ als Fahrlehrer. Dass dieser gemäss seinen Angaben auf seinen Fahrschüler konzentriert war (Urk. 7 S. 2), schliesst sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 36 S. 12; Urk. 57 S. 8 ff.) keineswegs aus, dass er beobachten konnte, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug des Privatklägers die Ampel passiert. E._____ war zum Unfallzeitpunkt mit einem unerfahrenen Fahrschüler unterwegs, weshalb er dem Verkehrsgeschehen eine im Vergleich zu einem normalen Verkehrteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt haben dürfte. Dies gilt umso mehr, als E._____ das Fahrzeug selbst mit den Pedalen fuhr (Urk. 7 S. 2). Für E._____ und F._____ galt ferner dieselbe Verkehrsregelungsanlage wie für den Privatkläger (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Ihre Beobachtungen bezogen sich folglich auf einen auch für sie massgebenden Vorgang, zumal die Ampeln für die drei Spuren auf der D._____-Strasse gemäss Phasenplan parallel geschaltet waren (Urk. 15 S. 2). Unter diesen Umständen überrascht es nicht, dass die beiden Zeugen im Nachhinein noch genau angeben konnten, was die für den Privatkläger geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem dieser sie passierte, anzeigte, im Gegensatz zur Zeugin H._____, die selbst nicht als Verkehrsteilnehmerin unterwegs war, und zum Zeugen G._____, der sich noch auf andere Begebenheiten wie das Ein- und Aussteigen der Passagiere, konzentrieren musste, weshalb diese Zeugen keine Angaben zum Anzeigezustand der für die Beschuldigte geltenden Ampel an der C._____-Strasse kurz vor der Kollision machen konnten. E._____ gab zudem nicht einfach an, er habe den Privatkläger bei Gelb durchfahren sehen. Er beschrieb vielmehr genau, wo sich das Fahrzeug des Privatklägers befand, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte (Urk. 1 S. 10). Auch der Zeuge F._____ gab an, das Fahrzeug habe sich auf Höhe des Fussgängerstreifens bzw. beim Haltebalken befunden, als die Ampel auf Gelb gewechselt habe (Urk. 1 S. 11). Angesichts dieser präzisen Aussagen ist davon auszugehen, dass E._____ und F._____ die Durchfahrt des Privatklägers tatsächlich beobachteten. Zu berücksichtigen gilt weiter, dass E._____ und F._____ selbst nicht mehr über die Kreuzung fahren konnten und anhalten mussten, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie darauf achteten, wie das vor ihnen fahrende Fahrzeug, dessen
- 25 - Fahrer es im Gegensatz noch ihnen noch "geschafft" hatte, über die Kreuzung fuhr. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen im Nachhinein nicht mehr bestimmt hätten angeben können, welche Farbe die Ampel hatte. Es kann weiter aber auch ausgeschlossen werden, dass E._____ und F._____ bewusst falsche Angaben machten. Wie bereits dargelegt reicht die Bekanntschaft des Zeugen E._____ zum Privatkläger nicht aus, um dessen Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Zeuge E._____, wenn er vom Privatkläger beeinflusst worden wäre, seine Angaben bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wohl nicht relativiert, sondern vielmehr zu Gunsten des Privatklägers verdeutlicht hätte (Urk. 45 S. 23). Ferner hätten sich E._____ und F._____ in diesem Fall absprechen müssen, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Eine Absprache erscheint aber ohnehin unwahrscheinlich, weil die beiden Zeugen wie dargelegt bereits kurz nach dem Vorfall am Unfallort befragt wurden. Sie hätten ihre Version der Ereignisse somit innert kürzester Zeit unter einander – und im Übrigen auch mit derjenigen des Privatklägers – in Übereinstimmung bringen müssen. Schliesslich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich ihre Sachdarstellung, die für den Privatkläger geltende Ampel sei gerade dabei gewesen, (über Gelb) auf Rot zu wechseln, nicht zu Gunsten des Privatklägers auswirkte, was ihnen bewusst gewesen sein dürfte. In diesem Fall stellt sich nämlich sogleich die Frage, ob die Ampel nicht doch schon Rot anzeigte, wie sich im Übrigen auch aus den jeweiligen Einvernahmeprotokollen ergibt (Urk. 1 S. 11; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 13) liegt beim Zeugen F._____ sodann kein widersprüchliches Aussageverhalten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2010 vor. Dieser gab zunächst an, dass der vordere Wagen (gemeint: das Fahrzeug des Privatklägers) bei gelbem Licht gefahren sei; als die Ampel Gelb angezeigt habe, habe sich der vordere Wagen etwa fünf bis zehn Meter vor der Ampel befunden (Urk. 8 S. 2). Auf die spätere Frage des Staatsanwalts, ob die Ampel für diesen Wagen (gemeint: das Fahrzeug des Privatklägers) nun Gelb oder Rot gewesen sei, als er an der Ampel vorbeige-
- 26 fahren sei, antwortete der Zeuge F._____, „es war Gelb“ (Urk. 8 S. 3). Ein Widerspruch zwischen der ersten und der zweiten Antwort ist nicht zu erkennen; auf die Frage, ob er noch wisse, was die Ampel für diesen Wagen anzeigte, als der Privatkläger in die Verzweigung hineinfuhr, gab der Zeuge F._____ gemäss dem fraglichen Protokoll nur einmal eine Antwort, indem er diese Frage verneinte. Im Übrigen sind die Antworten auch in sich stimmig, denn wenn das Fahrzeug des Privatklägers eine Geschwindigkeit von (mindestens) 40 km/h hatte (so die Schätzungen der Zeugen F._____: Urk. 8 S. 3, und E._____: Urk. 1 S. 10), legte das Fahrzeug pro Sekunde mindestens 11,11 Meter zurück, weshalb die Ampel, wenn sie fünf bis zehn Meter, bevor sie der Privatkläger passierte, auf Gelb schaltete, angesichts der drei Sekunden dauernden Gelbphase (Urk. 15) im Zeitpunkt, in dem sie vom Fahrzeug des Privatklägers passiert wurde, immer noch auf Gelb gewesen sein müsste. Die Verteidigung brachte weiter vor, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beiden Zeugen ein drittes Fahrzeug, welches die Kreuzung vor dem Privatkläger bei Gelb überquert hätte, im Nachhinein mit dem Fahrzeug des Privatklägers, welches die Ampel bei Rot passiert habe, verwechselt hätten (Urk. 36 S. 13). Aus den Aussagen der beiden Zeugen ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf die Beteiligung eines allfälligen weiteren Fahrzeugs. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern es zweifelhaft ist, dass der Privatkläger das Fahrzeug der Zeugen E._____ und F._____ links überholte, nachdem dieses von der M._____-Strasse herkommend in die D._____-Strasse eingebogen war (Urk. 36 S. 12). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 23 ff.). Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend festgehalten, dass es zwar widersinnig ist, bei Rot in eine Kreuzung zu fahren, wie von der Verteidigung geltend gemacht wurde (Urk. 36 S. 3 ff.). Dies schliesst jedoch, wie die Erfahrung an Gerichten zeigt, keineswegs aus, dass das Überfahren einer Roten oder in der Rot+Gelbvor Grünphase Gelben Ampel nicht vorkommen kann. Beizufügen ist, dass diese Argumentation der Verteidigung ohnehin nur greifen könnte, wenn vorausgesetzt
- 27 werden könnte, dass die Beschuldigte die für sie geltende Ampel tatsächlich wahrnahm, was vorliegend nicht zwingend ist. 9.2. Auch die Aussagen des Zeugen G._____ erweisen sich als glaubhaft. Dass er gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, die Ampel an der C._____-Strasse sei auf Grün gestanden, als er nach Knall der Kollision nach vorne geschaut habe (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3), bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Ampel auch grün war, als die Beschuldigte diese passierte. Wie bereits dargelegt ist durchaus möglich, dass die Ampel in der Zwischenzeit auf Grün wechselte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 16 ff.). Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten als es sich bei der Reaktionszeit von G._____, welche die Vorinstanz ihren Überlegungen zugrunde legte, lediglich um eine Vermutung handelt (Urk. 46 S. 3). Da sich den Aussagen des Zeugen G._____ keinerlei Angaben zum zeitlichen Ablauf entnehmen lassen, gilt dies jedoch auch für die von der Verteidigung angenommene Zeitspanne. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten eine bestimmte Reaktionszeit angenommen werden müsste (Urk. 46 S. 3), ist vorliegend doch lediglich abzuklären, ob sich die Aussagen des Zeugen G._____ mit denjenigen der Zeugen E._____ und F._____ vereinbaren lassen, was nach dem bereits Gesagten der Fall ist. 9.3. In Bezug auf die Aussagen der Zeugin H._____ gilt es zunächst festzuhalten, dass sie in der Untersuchung nicht gefragt wurde, weshalb sie der Ampel beim Einfahren des Trams in die Tramhaltestelle I._____ überhaupt Beachtung schenkte, war diese für sie als Trampassagierin doch nicht von Bedeutung. Unabhängig davon lässt sich aus ihren Aussagen nicht ableiten, dass die Ampel auch im Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte diese passierte, auf Grün stand. Dies liegt daran, dass zwischen der Wahrnehmung der grünen Ampel und der Durchfahrt der Beschuldigten bei dieser Ampel eine gewisse Zeit verging. Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. III.8.5.) lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, welche Zeitspanne zwischen diesen beiden Zeitpunkten lag. Es kann vorliegend jedoch mitnichten ausgeschlossen werden, dass sich die Beobachtungen der Zeugin H._____ auf eine vorangehende Grünphase bezogen. Entgegen der Auffassung
- 28 der Verteidigung (Urk. 36 S. 6; Urk. 57 S. 6) bedingt die Aussage der Zeugin H._____, die für die Beschuldigte geltende Ampel sei beim Einfahren des Trams in die Tramhaltestelle I._____ grün gewesen, somit nicht zwangsläufig, dass die Beschuldigte diese auch bei Grün passierte. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass aus dem Umstand, dass der Privatkläger gemäss den Angaben der Zeugin H._____ von Passanten beschimpft und beleidigt wurde (Urk. 12 S. 3), nicht abgeleitet werden kann, dass dieser effektiv Schuld am Unfall hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 21). Ob mindestens drei Personen gesehen hatten, dass die Beschuldigte die Lichtsignalanlage an der C._____-Strasse korrekt bei Grün passierte, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 57 S. 8), lässt sich den Aussagen der Zeugin H._____ schliesslich nicht entnehmen. Diese gab lediglich an, dass Passanten den Unfall gesehen und dem Privatkläger die Schuld daran gegeben hätten (vgl. Urk. 12 S. 4). Dies ändert nichts am Beweisergebnis, da es durchaus möglich ist, dass die erwähnten Passanten die Ampel erst nach der Kollision als grün wahrgenommen und daraus geschlossen haben, dass sie auch zum Zeitpunkt der Durchfahrt der Beschuldigten grün war. 10. Abschliessend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ als erstellt betrachtet werden kann, dass der Privatkläger die Ampel bei der D._____-Strasse wie von ihm geltend gemacht bei Gelb passierte. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Beschuldigte die für sie massgebende Verkehrsregelungsanlage missachtete, da die Ampel an der C._____- Strasse während der Gelbphase der Ampel an der D._____-Strasse weiterhin Rot anzeigte und erst im Zeitpunkt, als die Ampel an der D._____-Strasse auf Rot wechselte, in die zwei Sekunden dauernde Rot+Gelb- vor Grünphase wechselte, bevor sie auf Grün wechselte (Urk. 15 S. 2; Urk. 16). Angesichts der Geschwindigkeiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge hätte sich die Kollision folglich nicht ereignen können, wenn die Beklagte bei Grün in die Kreuzung hineingefahren wäre. Selbst wenn der Privatkläger "seine" Ampel erst am Ende der Gelbphase passiert hätte, hätte er sich angesichts seiner Geschwindigkeit in diesem Fall nicht mehr auf der Fahrspur der Beschuldigten befunden. Wie dargelegt lassen
- 29 sich die Aussagen des Zeugen G._____ wie auch diejenigen der Zeugin H._____, soweit die nicht ihre offenkundig falschen Zeitangaben sowie ihre ebenfalls offensichtlich nicht korrekte Angabe zur Frage, ob das Tram, in dem sie sich befand, bereits angefahren war, betreffen, mit der Sachdarstellung der Zeugen E._____ und F._____ vereinbaren. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen folglich keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, und zwar auch dann, wenn auf die Aussagen des Privatklägers infolge seiner Stellung im Verfahren gar nicht abgestellt würde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich der Sachverhalt sodann auch hinsichtlich der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erstellen (Urk. 45 S. 30 ff.).
IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist zutreffend; es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 31). Die Beschuldigte ist demnach der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Sanktion 1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen, reicht der Strafrahmen vorliegend von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem die Anklagebehörde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat (Urk. 50),
- 30 darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 ff. mit weiteren Hinweisen). 3. Durch die von der Beschuldigten verursachte Kollision erlitt der Privatkläger Zerrungen am oberen Beckengelenk und im linken Nackenbereich. Die Verletzungen erforderten mehrere ärztliche Behandlungen und waren mit Schmerzen verbunden. Eine Arbeitsunfähigkeit lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. Auch sind keine bleibenden Nachteile zu erwarten (Urk. 17/1; Urk. 17/2). Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen im unteren Bereich der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzustufen sind (Urk. 45 S. 35). Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass aufgrund des Bestreitens der Beschuldigten ihre Beweggründe bzw. die Ursache für die Missachtung des Rotlichtes nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass ihr Ver-
- 31 halten bei Ausübung der pflichtgemässen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten doch kein Grund zur Annahme, dass die Beschuldigte eine unvorhersehbare, aussergewöhnliche Verkehrssituation unter Zeitdruck zu meistern gehabt hätte. Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten als noch eher leicht zu qualifizieren. 4. Die Beschuldigte wurde im Jahr 1973 in N._____ geboren, wo sie auch aufgewachsen ist. Sie besuchte die Grundschule und während vier Jahren das Gymnasium. Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 studierte sie Wirtschaft in N._____. Momentan ist die Beschuldigte auf Arbeitssuche. Sie ist verheiratet und hat ein Kind (Urk. 10 S. 2; Urk. 37 S. 2; Urk. 56 S. 1 ff.). Auf ihre finanziellen Verhältnisse wird unter Ziff.V.7. näher einzugehen sein. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 47). Auch im Register für administrative Massnahmen, ADMAS, sind keine Eintragungen vorhanden (Urk. 27/5). Aus diesen Umständen lassen sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren ableiten. 5. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint die von der Vorinstanz insgesamt verhängte Anzahl von 30 Tagessätzen angemessen. Die zusätzliche Ausfällung einer Verbindungsbusse fällt vorliegend schon wegen des Verbotes der reformatio in peius ausser Betracht. 6. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen, da die Beschuldigte vom Unfall schwer betroffen gewesen sei (Urk. 58). Die Beschuldigte erlitt durch die von ihr verursachte Kollision gemäss eigenen Angaben eine Brustprellung und war während 24 Stunden im Spital sowie in der Folge drei Wochen lang krank geschrieben (Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 2). Diese Unfallfolgen waren für die Beschuldigte sicherlich unangenehm, eine gravierende
- 32 - Verletzung im Sinne einer bleibenden schweren körperlichen Beeinträchtigung lag jedoch nicht vor. Bei diesem Grad eigener Betroffenheit durch die Straftat ist ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 54 StGB nicht angezeigt. 7. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60, E. 6.1 ff.). Die Beschuldigte ist arbeitslos. Gemäss eigenen Angaben erhält sie von der Arbeitslosenkasse monatlich Fr. 3'500.– bis Fr. 3'600.– netto. Ihr Ehemann verdient ca. Fr. 500.– pro Monat (Urk. 37 S. 2; Urk. 56 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Kreditschulden in der Höhe von Fr. 47'000.–, welche sie mit monatlichen Raten à Fr. 1'260.– zurückzahlt (Urk. 56 S. 3 und 7). Für die Krankenkassenprämie bezahlt die Familie monatlich Fr. 800.70, wobei eine Prämienverbilligung in diesem Betrag noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 56 S. 3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist der Tagesssatz auf Fr. 50.– festzusetzen.
VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) der bedingte Vollzug gewährt werden muss. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 33 - VII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 18. Januar 2011, es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Dezember 2009 zuzusprechen (Urk. 21). Die Vorinstanz verwies sein Genugtuungsbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses, weil sie den Sachverhalt als nicht spruchreif erachtete (Urk. 45 S. 37 ff.). 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann. Der Privatkläger wurde durch die von der Beschuldigten verursachte Kollision in seiner körperlichen Integrität verletzt, weshalb das hier zu beurteilende Delikt zweifellos eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt. Eine anderweitige Wiedergutmachung wurde nicht dargetan. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Vorliegend lassen sich bereits aus dem Strafverfahren, insbesondere aus den bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 17/1-2), für die Bemessung der Genugtuung relevante Umstände gewinnen. Ob die Genugtuungsforderung des Privatklägers damit genügend substanziiert ist und folglich darüber zu entscheiden gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der Entscheid der Vorinstanz nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
- 34 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Durch die geringfügige Herabsetzung der Tagessatzhöhe wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesentlich abgeändert, weshalb der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 35 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. Januar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer
Urteil vom 27. Januar 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entspricht Fr. 1'650.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt 4.2. Sind im Rahmen eines Strafverfahrens verschiedene Beweismittel zu berücksichtigen, so ist weder eine Rangordnung der Beweismittel noch deren Anzahl oder Form, sondern einzig deren innere Überzeugungskraft massgebend. Stehen sich dabei widersprech... 6.3. Die Beschuldigte machte stets geltend, Grün gehabt zu haben (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 1; Urk. 37 S. 4 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Sie habe ca. 10 Meter vor der Ampel gesehen, dass diese auf Grün gewesen sei, und hätte noch gut bremsen kön... 8.1. Führt man sich die verschiedenen Zeugenaussagen vor Augen, so fällt auf, dass keiner der befragten Zeugen beobachten konnte, in welcher Phase sich die für die Beschuldigte geltende Ampel befand. Gemäss den Aussagen der Zeugen H._____ und G._____ ... 8.2. Die Zeugen E._____ und F._____ sagten in der Untersuchung übereinstimmend aus, der Privatkläger habe die Ampel an der D._____-Strasse nach Ende der Grünphase bei Gelb passiert. Gemäss ihren Aussagen befand sich die für die D._____-Strasse und som... 8.3. Wird aufgrund der Angaben der Zeugen E._____ und F._____ davon ausgegangen, dass sich die für den Privatkläger geltende Ampel in einem Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot befand und er die Signalanlage bei Gelb passierte, bedeutet dies bei zugru... IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VII. Zivilansprüche VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.