Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110422-O/U/pb/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Appellantin
gegen
A._____, Angeklagter und Appellat
betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. November 2010 (GG100028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der versuchten Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft bis und mit heute erstanden ist. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr 1'500.–. Die Kosten der KAPO betragen 750.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 27, S. 1, schriftlich) 1. Der Angeklagte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils für schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. b) Des Angeklagten: (Prot. II, S. 8, mündlich, sinngemäss) Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe.
- 4 - Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Oktober 2010 werden dem Angeklagten Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 17, S. 2 f.): Am Freitag, tt. Juni 2010, ca. um 23:40 Uhr, habe der Angeklagte am Bahnhof B._____ zusammen mit Kollegen eine zufällig dort anwesende Gruppe von Jugendlichen gefragt, ob sie sich mit ihnen prügeln wolle. Nach einer ablehnenden Antwort hätten der Angeklagte und seine Kollegen die Gruppe angegriffen, wobei der Angeklagte mehrere der Jugendlichen geohrfeigt und einer seiner Kollegen unter anderem einem der Jugendlichen einen Fusstritt versetzt habe, so dass dieser auf das Bahngeleise gefallen sei und sich die linke Hand gebrochen habe, was der Angeklagte durch seine Beteiligung am Angriff zumindest in Kauf genommen habe. Sodann habe der Angeklagte einen der Jugendlichen unter Zufügung einer Ohrfeige, jedoch ohne Erfolg aufgefordert, ihm Geld zu geben. Im Zeitraum vom tt. bis zum tt. Januar 2010 sei der Angeklagte überdies zweimal vom Bahnhofplatz C._____ aus in einem von seinem Bruder gelenkten Smart mitgefahren, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder zum Lenken des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen sei. Einmal habe auch er selbst sich an besagtem Ort in besagten Smart gesetzt und mit diesem herumfahren wollen, obwohl er gewusst habe, dass er zum Lenken des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen wäre, wobei es ihm nicht gelungen sei, den Smart zu starten.
- 5 - II.
(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, erging am 15. November 2010 und wurde im Dispositiv dem Angeklagten sogleich mündlich und der Staatsanwaltschaft am 16. November 2010 schriftlich eröffnet (Urk. 23 und 24). In der Folge erklärte Letztere mit Schreiben vom 22. November 2010, eingegangen am 23. November 2010, innert Frist unbeschränkte Berufung (Urk. 25). Das vollständig begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 13. April 2011 zugestellt (Urk. 26 und 28). Diesbezüglich reichte sie mit Schreiben vom 15. April 2011, eingegangen am 21. April 2011, schliesslich fristgemäss ihre Beanstandungen ein, wobei sie die Berufung sinngemäss auf die Dispositivziffern 3 (Strafmass) und 4 (Vollzug) des angefochtenen Urteils beschränkte (Urk. 27). Von Seiten des Angeklagten oder der Geschädigten wurde weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung der Staatsanwaltschaft behandle (Urk. 31). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 29. Juni 2011 wurde den Parteien Frist zum Stellen von schriftlich begründeten Beweisanträgen angesetzt. Zudem wurde der Angeklagte aufgefordert, seine persönlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen einzureichen (Urk. 34). In der Folge machte die Staatsanwaltschaft vom Beweisantragsrecht explizit keinen Gebrauch (Urk. 36); der Angeklagte liess sich dazu nicht vernehmen und reichte auch die eingeforderten Unterlagen nicht ein. 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien nur der Angeklagte; es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3).
- 6 - III.
(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen noch vor ihrem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. November 2010 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. 2. Wird Berufung erklärt, kann sie bereits von Beginn weg oder auch noch bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden, wobei in diesem Fall die Rechtskraft des angefochtenen Urteils lediglich im Umfang der Anfechtung gehemmt wird (§ 413 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. November 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Angriffs und mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung zum Gebrauch), 2 (Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubs) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. IV.
(Strafzumessung und Vollzug) 1. Die Staatsanwaltschaft macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sei einerseits gesetzeswidrig und andererseits zu mild, weshalb sie auf 6 Monate heraufzusetzen, die Probezeit beim
- 7 gesetzlichen Minimum von 2 Jahren zu belassen und der Angeklagte zusätzlich noch mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 800.– zu bestrafen sei (Urk. 27). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit gibt das Gesetz unmissverständlich vor, in welchem Rahmen Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen werden können: zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. E contrario sind Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten und solche von über 2 Jahren nicht aufschiebbar (letztere bis zu einer Dauer von höchstens 3 Jahren immerhin teilweise, vgl. Art. 43 StGB). Mit anderen Worten: Im Bereich bis unter 6 Monate sind bedingte Freiheitsstrafen ausgeschlossen und nur sog. kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 41 StGB möglich (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 41 N 27). Die gegenteilige Auffassung, wonach auch im Bereich bis unter 6 Monate bedingte Freiheitsstrafen ausgefällt werden dürften, ist weder mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, noch lässt sie sich dogmatisch begründen, weshalb sie von der ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt wird (BASLER KOM- MENTAR, a.a.O., Art. 41 N 28). Indem die Vorinstanz den Angeklagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilte (Urk. 32, S. 13), fällte sie folglich eine vom Gesetz nicht vorgesehene und deshalb unzulässige Strafe aus, die schon insofern aufzuheben und zu korrigieren ist. 3. a) Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt,
- 8 wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich also auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist: Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens; je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen diese. Die Täterkomponente berücksichtigt demgegenüber etwa den strafrechtlichen Leumund des Täters, sein Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens, namentlich gezeigte Einsicht, Reue und Kooperation, sowie seine individuelle Strafempfindlichkeit. Als Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolgs hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens des Täters bemessen (ähnlich DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 N 6 ff.). b) Vorliegend schwerstes, das heisst mit der höchsten abstrakten Strafe bedrohtes Delikt ist der Tatbestand des Angriffs, weshalb für die Strafzumessung von diesem auszugehen ist: Hierzu ist festzustellen, dass der Angeklagte zusammen mit seinen Kollegen ohne jeden Anlass eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einer Gruppe von friedfertigen Jugendlichen suchte, offenbar aus reinem Spass daran, sich mit anderen zu prügeln, und somit aus gänzlich nichtigen Motiven. Dies zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte und seine Kollegen die Jugendlichen zwar zunächst fragten, ob sie sich mit ihnen prügeln wollten, indessen trotz ablehnender Antwort dennoch eine Prügelei anzettelten, in deren Verlauf einer der angegriffenen Jugendlichen verletzt wurde, was der Angeklagte eingestandenermassen zumindest in Kauf nahm (vgl. Urk. 10/1-3, insb. Urk. 10/2, S. 3 und 5, sowie Urk. 10/3, S. 5).
- 9 - Entgegen der Vorinstanz (Urk. 32, S. 10) ist beim Angeklagten deshalb nicht bloss ein gewisses, sondern ein beachtliches Aggressions- und Gewaltpotential auszumachen. Dass er seine Opfer nach dem Anpöbeln offenbar "nur" mit Ohrfeigen eingedeckt und ihnen darüber hinaus keine Faustschläge oder Fusstritte verpasst hat (vgl. Urk. 2/1-4; Urk. 10/1-3), vermag diese Einschätzung nur marginal zu relativieren. Insofern rechtfertigt es sich, als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten oder eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. c) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Angeklagte neben dem Angriff auch noch der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch sowie des Versuchs dazu strafbar gemacht, womit der jedenfalls straferhöhend zu berücksichtigende Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit sowie der mehrfachen Tatbegehung gegeben ist. Diese Delikte wiegen neben dem Angriff indes ungleich weniger schwer und dürften mehr auf jugendlichen Leichtsinn als auf eine besondere kriminelle Energie zurückzuführen sein. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen in casu keine vor. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich so indes nicht ein abstrakter Strafrahmen von 2 Tagen bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe oder 2 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 32, S. 10), sondern ein solcher von 6 Monaten bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe (Art. 134 i.V.m. Art. 40 StGB) oder 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 134 i.V.m. Art. 34 StGB), wobei der gegebene Strafschärfungsgrund obligatorisch straferhöhend zu berücksichtigen ist (wodurch der abstrakte Strafrahmen nicht tangiert wird, sondern lediglich die auszufällende Strafe mindestens eine Einheit über der abstrakten Strafrahmenuntergrenze zu liegen hat; vgl. BGE 121 IV 55; BGE 116 IV 302).
- 10 - Damit ist die Einsatzstrafe zu erhöhen und auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten oder eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen heraufzusetzen. d) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 32, S. 10 f.). Daraus lassen sich indes weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren entnehmen. Namentlich darf die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten erwartet werden, weshalb dieser Umstand keinen Einfluss hat auf die Strafzumessung (BGE 136 IV 2 ff). Zu Gute zu halten ist dem Angeklagten jedoch, dass er sich im gesamten Strafverfahren grundsätzlich geständig und kooperativ zeigte (vgl. Urk. 10/1-3). Entsprechend rechtfertigt es sich, die zuvor erhöhte Einsatzstrafe im selben Umfang wieder zu mindern und auf die ursprüngliche Freiheitsstrafe von 5 Monaten oder Geldstrafe von 150 Tagessätzen herabzusetzen. e) Nach Würdigung von Tat- und Täterkomponente ist das Verschulden des Angeklagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Zur Festsetzung der Strafart ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit der Reform des Sanktionenrechts im Jahr 2007 wurde unter anderem beabsichtigt, bei den Vergehenstatbeständen die Gefängnisstrafen durch Geldstrafen zu ersetzen. Entsprechend geht die ratio legis dahin, bei einem Vergehen in erster Linie eine Geldstrafe auszufällen, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, welche für eine Freiheitsstrafe sprechen. Als solche gelten dabei namentlich nicht knappe finanzielle Verhältnisse des Angeklagten bzw. die voraussichtliche Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe, würde mit dem sofortigen Rückgriff auf eine Freiheitsstrafe in solchen Fällen sonst doch das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe seines Sinnes entleert. Bereits insofern vermag die vorinstanzliche Ansicht, wonach beim in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Angeklagten eine Geldstrafe unzweckmässig wäre (Urk. 32, S. 11), also nicht zu überzeugen. Dies kann aber noch viel weniger gelten, als seine finanziellen Verhältnisse so bescheiden gar nicht sind, verfügt er doch über ein regelmässiges monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'100.– sowie über ein Vermögen von ca. Fr. 10'000.– (Prot. II, S. 6). Damit steht der Ausfällung einer Geldstrafe nichts entgegen.
- 11 - Im Ergebnis erweist sich somit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– als tat- und täterangemessen, wovon 1 Tagessatz durch Haft geleistet ist. 4. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 32, S. 11 f.). Damit ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Sinn und Zweck einer unbedingten Verbindungsstrafe ist es, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential von bedingten Strafen zu erhöhen. Sie kommt deshalb insbesondere dann in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll (BGE 134 IV 75; BGE 134 IV 8). Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumessungskriterien und der finanziellen Situation des Angeklagten, aber auch des Umstandes, dass in casu keine eigentliche Schnittstellenproblematik vorliegt, rechtfertigt es sich indessen, vorliegend auf das Ausfällen einer unbedingten Verbindungsstrafe zu verzichten. V.
(Kostenfolgen) Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Ausgangsgemäss wären die Kosten jedenfalls teilweise dem Angeklagten aufzuerlegen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend in erster Linie die unzulässige vorinstanzliche Strafzumessung zur Ergreifung eines Rechtsmittels führte. Und diesen Umstand hat nicht der Angeklagte zu vertreten. Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. November 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Angriffs und mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung zum Gebrauch), 2 (Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubs) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft geleistet ist. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Geschädigten gemäss vorinstanzlichem Rubrum hernach in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 13 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff
Urteil vom 18. Oktober 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG der versuchten Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft bis und mit heute erstanden ist. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr 1'500.–. Die Kosten der KAPO betragen 750.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Der Angeklagte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils für schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Strafzumessung und Vollzug) V. (Kostenfolgen) Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. November 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Angriffs und mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung zum Gebrauch),... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft geleistet ist. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Geschädigten gemäss vorinstanzlichem Rubrum den Angeklagten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 5. Rechtsmittel: