Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110343-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirkgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. März 2011 (DG100615)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. November 2010 (Urk. HD 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und teilweise b BetmG. 2. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel vom 4. Mai 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die unter der SK-Nr. … sichergestellten Mobiltelefone Samsung und Sony Ericsson werden definitiv eingezogen, von der Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die unter der SK-Nr. … sichergestellten Gegenstände (Waffen-Holster, Startkit für Mobiltelefone sowie diverses Zubehör) werden definitiv eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 7. Die unter der SK-Nr. … sichergestellte Barschaft von Fr. 970.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'420.– Auslagen Untersuchung Fr. 300.– ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 576.80 amtliche Verteidigung Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 576.80 (HD act. 17/12) werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Nebendossier 1 freizusprechen. 2. Er sei – unter Anrechnung der erstandenen Haft und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben, wobei der unbedingte Teil der Strafe 9 Monate betragen soll. Die Probezeit für den bedingten Teil sei auf 3 Jahre festzusetzen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; diejenigen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen, ihm jedoch zu erlassen.
- 4 - 5. Und abschliessend sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen: I. Formelles 1. Am 28. März 2011 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 lit. a und teilweise lit. b dieses Gesetzes und bestrafte ihn unter Einbezug einer widerrufenen kleineren Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren als Gesamtstrafe (Urk. 32). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 6. April 2011 Berufung an (Urk. 29). Gemäss seiner Berufungserklärung vom 11. Mai 2011 beschränkte er die Anfechtung des Urteils auf den Schuldpunkt betreffend das Nebendossier 1 sowie auf die Strafe samt Vollzug und auf die Kostenfolge (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 37). Unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen ist folglich das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf die Verurteilung in den Anklagepunkten HD I und HD II (Dispositiv Ziffer 1, teilweise), die Einziehung bzw. definitive Beschlagnahme (Ziff. 5-7) und die Kostenaufstellung (Ziff. 8). Gleiches gilt für den Entscheid der Vorinstanz, von einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten abzusehen (Urteilsbegründung S. 16 f.). Dies alles ist vorab festzustellen.
- 5 - 2. Im Anklagetext unter dem Titel ND 1 hat sich eine Namensverwechslung eingeschlichen: Anstelle von B._____ wird C._____ als Auftraggeber des Beschuldigten genannt. Da es sich um ein eher geringfügiges Versehen handelt und der Beschuldigte sich dazu äussern konnte und sich dabei ergab, dass er stets vom richtigen Sachverhalt ausgegangen war, kann dieses Versehen im Einverständnis mit beiden Parteien (vgl. Urk. 40 und 44 II S. 3) hiermit ohne formelle Nachbesserung der Anklageschrift als berichtigt gelten (vgl. Donatsch u.a., Herausg., Kommentar zur Schweiz. StPO, Wohlers zu Art. 9, N 17-19). Entsprechend ist auch der Beweisantrag der Verteidigung, womit die Einvernahme des C._____ angestrebt wurde, hinfällig. Auf die Einvernahme von B._____ hat sodann die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet (Urk. 44 S. 3 f.).
II. Schuldpunkt betreffend Anklagevorwurf zu ND 1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 28. November 2008 im Auftrag von B._____ den Transport von 1,5 Kilogramm Heroin von einer Ortschaft in der Nähe von H._____ (effektiv D._____) nach E._____ (i.e. E._____) durchgeführt und die Ware dort dem Auftraggeber ausgehändigt zu haben, wofür der Beschuldigte einen Transportlohn von Fr. 400.– erhalten habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass es sich um eine grössere Menge Heroin gehandelt habe. Der äussere Sachverhalt einschliesslich des ungefähren Gewichts der transportierten Ware wird vom Beschuldigten anerkannt. Er will jedoch davon ausgegangen sein, dass es sich bloss um Streckmittel gehandelt habe, so wie es ihm B._____ vor dem Transport gesagt haben soll. Die Vorinstanz hat dies dem Beschuldigten nicht geglaubt, sondern ist von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen (Urk. 32 S. 7 f.). Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte zugegebenermassen vom Auftraggeber ursprünglich danach gefragt worden sei, ob er für ihn gegen Entlöhnung "Drogen" transportie-
- 6 ren wolle. Auch habe der Beschuldigte ausgesagt, ihm sei es eigentlich egal gewesen, was er transportiere, da es ihm um die Entlöhnung gegangen sei. Zudem habe der Beschuldigte eingeräumt, gewusst zu haben, dass auch der Transport von Streckmittel nicht legal sei. Diese Hinweise der Vorinstanz sprechen tatsächlich eher dafür, dass Drogen und nicht bloss Streckmittel transportiert worden sind. Das weitere Argument der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Streckmittel-Version erst zögerlich, das heisst nicht schon in der ersten polizeilichen Befragung vorgetragen habe (Urk. 32 S. 7 f.), ist jedoch, wie die Verteidigung zu Recht rügte, aktenwidrig: Der Beschuldigte hat bereits bei der F._____ Polizei ausgesagt, es habe sich gemäss B._____ ("selon B._____") um Streckmittel ("produit de coupage") gehandelt (Urk. ND 1/3 S. 3 oben). Dennoch sprechen einige weitere Tatumstände klar dafür, dass der Beschuldigte zumindest davon ausgegangen sein muss, dass es sich bei der zu transportierenden Ware möglicherweise um Heroin gehandelt hat. Zum einen ist B._____ ein (entfernter) Schwager des Beschuldigten, mit dem und mit dessen Frau, einer Cousine des Beschuldigten, dieser engen Kontakt pflegte (vgl. die Aussage des Beschuldigten in Urk. ND 1/3 S. 2 sowie die äusserst intensiven telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und B._____ gemäss Urk. ND 1/6 S. 48: insgesamt 538 Kontakte in 2½ Monaten). Ein so enges Vertrauensverhältnis bzw. eine solche Familienbande wird in aller Regel für wichtigere Aufgaben, denn für den blossen Transport von Streckmittel herangezogen. Der Beschuldigte hat denn auch eingeräumt, von seinem Schwager ursprünglich angefragt worden zu sein, ob er gegen Entgelt Heroin zu transportieren bereit sei. Dies ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht gänzlich unerheblich für die Sicht der Dinge, die dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Gemäss der Aussage des Beschuldigten verlangte der Lieferant in D._____ von ihm zudem die sofortige Bezahlung der Ware und es erfolgten anschliessend mehrere telefonische Kontakte zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber B._____, bis am Schluss die Ware bzw. wenigstens ein Teil davon dem Beschuldigten doch ohne Bezahlung abgegeben wurde. Gemäss den auf dem Natel des Lieferanten festzustellenden SMS musste dieser sogar bei seinem Lieferanten im G._____ [Land in Europa] rückfragen, ob er die Ware ohne Bezahlung aushändigen dürfe (vgl. Urk. ND 1/6
- 7 - S. 49). Da ging es offensichtlich nicht bloss um Streckmittel. Auffällig ist überdies, dass der Beschuldigte über die Telefonnummer des Lieferanten verfügte und offenbar wusste, wie mit diesem Verbindung aufzunehmen war, nämlich per SMS (vgl. seine SMS von 15:43 und 15:56 Uhr in Urk. ND 1/6 S. 50/51). Des Weiteren ist der Aussage des Beschuldigten bei der F._____ Polizei zu entnehmen, dass er gesehen hat, wie die Ware verpackt war: es handelte sich um einen Block ("pain") eingewickelt mit braunem Scotch, was unweigerlich an die klassische Verpackungsweise für Drogen denken lässt. Der Transportlohn von Fr. 1'000.–, der dem Beschuldigten gemäss seiner Aussage von B._____ versprochen worden war (vgl. Urk. ND 1/3 S. 3), spricht ebenfalls gegen eine blosse Streckmittellieferung, zumal der Transporteur nicht etwa auch noch eine Grenze zu passieren hatte, sondern bloss eine Strecke von rund 40 km mit dem Zug zu bewältigen hatte, was weniger als eine Stunde Fahrzeit in eine Richtung erforderte und insgesamt weit weniger riskant war, als es die Verteidigung glauben machen wollte ("hochriskant"; Urk. S. 7). Die Hochrechnungen der Verteidigung hinsichtlich des "berechtigten" Entgelts für Heroinlieferungen im Kilobereich sind aus diesen Gründen abwegig; sie sind auch wegen des unüblich tiefen Reinheitsgrads des Heroingemisches, welches hier zur Diskussion steht, weltfremd. Dass der Beschuldigte am Schluss effektiv nur Fr. 400.– erhalten haben soll, weil er aus Sicht des Auftraggebers nicht einmal die gesamte Ware mitgebracht hatte, ändert daran ebenfalls nichts. Alles in allem spricht der grosse Aufwand für diesen relativ einfachen Transport deutlich und auch für den Beschuldigten erkennbar gegen die Version, dass es bloss um Streckmittel gegangen war. Folglich verbleiben keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte, wie es die Anklage behauptet, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, es handle sich bei dem zu transportierenden Packet um Heroin bzw. Heroingemisch. Diesbezüglich machte die Verteidigung geltend, der Anklagetext unter ND 1 erlaube keine Verurteilung wegen Eventualvorsatzes. Sie wies darauf hin, dass die gesetzliche Definition des Eventualvorsatzes verlange, dass der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich halte und er sie in Kauf nehme, während die Anklage lediglich von zumindest "in Kauf nehmen " spreche. Dem ist entgegen zu halten, dass das in Kauf nehmen
- 8 der Tatbestandsverwirklichung in aller Regel voraussetzt, dass sie dem Handelnden wahrscheinlich erscheint bzw. dass sie von ihm ernsthaft für möglich gehalten wird. Der enge Zusammenhang von Wissen und Wollen beim Eventualvorsatz wird in der Faustregel verdeutlicht, dass die Annahme, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, grundsätzlich umso näher liege, je wahrscheinlicher es ihm erschienen ist, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt (BSK Strafrecht I-Jenny, Art. 12 N 53). Insofern hält die verkürzte Formulierung der Anklage den Anforderungen an ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion durchaus stand. Folglich steht einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung nichts entgegen. Dass es sich angesichts des Bruttogewichts von ca. 1,5 kg letztlich um einen Mengenanteil an reinem Stoff gehandelt haben muss, der ohne Weiteres die Limite des Bundesgerichts zur Annahme eines schweren Falles bei Heroin erreicht, ist ebenfalls klar. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb im Sinne der Anklage zu ND 1 überführt und folglich über den bereits rechtkräftigen Teil seiner Verurteilung hinaus zusätzlich wegen eines mengenmässig schweren Falles der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Verteidigung das zur Zeit der Taten geltende Gesetz anzuwenden und nicht die seit dem 1. Juli 2011 revidierte Fassung, die unter keinem Aspekt für den Beschuldigten günstiger ausfällt: Bezüglich der Verurteilung durch die Vorinstanz kann, soweit sie bereits rechtskräftig geworden ist, an der Gesetzesanwendung ohnehin nichts geändert werden. Es ist heute zudem weder über ein Anstaltentreffen zu befinden, noch ist ein allfälliges Fahrlässigkeitsdelikt Gegenstand der Anklage. Folglich hat sich der Entscheid im Schuldpunkt und ebenfalls was die Strafzumessung betrifft, nach der früheren Fassung des Betäubungsmittelgesetzes zu richten. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Absätze 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
- 9 - III. Sanktion Die Vorinstanz hat die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– gemäss Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura- Seeland, Biel vom 4. Mai 2007 (mit der auch eine Busse von Fr. 1400 verbunden war) widerrufen und dies zutreffend begründet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 12 f.). Auch die Verteidigung opponierte nicht dagegen (vgl. Urk. 33 S. 3 f.). Der Widerruf ist deshalb zu bestätigen. Bezüglich der Strafzumessung ist festzuhalten, dass die Ahndung der Delikte gemäss den Anklagepunkten HD I und HD II, bei welchen mengenmässig schwere Fälle von Drogenhandel gegeben waren und bei HD II zusätzlich bandenmässiges Vorgehen, eine Freiheitsstrafe von insgesamt über drei Jahren verlangen würde. Es handelt sich dabei und eine Deliktsperiode von rund zehn Monaten und um insgesamt über 30 Drogengeschäfte mit einem Gesamtumsatz von rund Fr. 90'000.–. Damit war die Handelstätigkeit des Beschuldigten nicht mehr auf "unterer Stufe anzusiedeln", sondern im unteren Mittelbereich. Zudem fällt das zum grössten Teil bandenmässige Zusammenwirken mit seiner Freundin ins Gewicht, das entgegen der Auffassung der Verteidigung immerhin leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd ist aber der geringe Reinheitsgehalt der Heroinlieferung von 7.5 % zu berücksichtigen. Die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beschuldigten entlastet ihn nicht, zumal er in der Zwischenzeit gezeigt hat, dass er eine neue Anstellung zu finden in der Lage ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz die zwei nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht als straferhöhend aufgeführt, auch wenn diese Vorgänge lediglich leicht ins Gewicht fallen können. Auf der anderen Seite ist das Geständnis des Beschuldigten und sein Wohlverhalten seit der Haftentlassung strafmindernd zu werten, was bereits die Vorinstanz getan hat. Ebenfalls für ihn spricht, dass er sich beruflich wieder aufgefangen hat. Eine Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in einem im Vergleich zu anderen Tätern überdurchschnittlichen Grade ist allerdings zu verneinen, da dieselbe familiäre Situation bereits gegeben war, als er sich entschied, zusammen mit einer Freundin in den Heroinhandel einzusteigen. Wird die heute erfolgte ergänzende Verurteilung miteinbezogen und ebenfalls die
- 10 widerrufene Vorstrafe, so erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 90 Tagen ist an die Strafe anzurechnen.
IV. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 und höchstens 3 Jahren kann das Gericht den Vollzug aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf diesfalls die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auf, die mit einer Busse respektive einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen geahndet wurden (Urk. HD 19/4). Auch wenn er während laufender Probezeit delinquierte, so ist er heute beruflich und sozial integriert und hat sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten. Er ist sich zudem bewusst, dass er bei erneuter Delinquenz mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe und der daraus resultierenden Trennung von seiner Familie und dem Verlust seiner Arbeitsstelle zu rechnen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er künftig nicht mehr delinquieren wird. Es ist ihm daher der teilbedingte Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe zu gewähren. Angesichts des doch erheblichen Verschuldens des Beschuldigten ist der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzulegen. Im Umfang von 24 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- 11 - V. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil (Ziff. 9 des Dispositivs) zu bestätigen. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren zu 4/5 aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im abgegebenen Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise eine amtliche Verteidigung angenommen. Dies ist offensichtlich inkorrekt; der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren erbeten verteidigt. Dispositiv-Ziffern 6 und 7 sind daher entsprechend zu korrigieren (vgl. Art. 83 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten stattdessen eine reduzierte Prozessentschädigung für seine Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 800.– zuzusprechen.
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. März 2011 hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Verurteilung in den Anklagepunkten HD I und HD II wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG) und hinsichtlich der Ziffern 5-8 (Einziehungen, definitive Beschlagnahme, Kostenaufstellung) sowie hinsichtlich des Entscheids über das Absehen von einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten (Urteilsbegründung S. 16 f.) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 12 - Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklagepunkt ND 1). 2. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel vom 4. Mai 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 90 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monaten) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahren werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
- 13 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, betreffend Aktenzeichen UB… 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. November 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. Schätzle Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Urteil vom 4. November 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und teilweise b BetmG. 2. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel vom 4. Mai 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die unter der SK-Nr. … sichergestellten Mobiltelefone Samsung und Sony Ericsson werden definitiv eingezogen, von der Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die unter der SK-Nr. … sichergestellten Gegenstände (Waffen-Holster, Startkit für Mobiltelefone sowie diverses Zubehör) werden definitiv eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 7. Die unter der SK-Nr. … sichergestellte Barschaft von Fr. 970.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 576.80 (HD act. 17/12) werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Formelles II. Schuldpunkt betreffend Anklagevorwurf zu ND 1 III. Sanktion IV. Vollzug V. Kostenfolge Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. März 2011 hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Verurteilung in den Anklagepunkten HD I und HD II wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 Bet... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklagepunkt ND 1). 2. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel vom 4. Mai 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 90 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monaten) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahren werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B die Kasse des Bezirksgerichts Zürich das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, betreffend Aktenzeichen UB… 10. Rechtsmittel: